45 *
Ober⸗Prãsidenten als Vorsitzenden des rovinzial⸗Schulcellegiums u . ine im Einvernehmen . der kirchlichen Oberbehöorde zu entscheiden bat. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, so ist dem Lehrer das Lebramtszeugniß mit Ausschluß der Befähigung für den Religionsunterricht zu ertheilen.
Die definitive Anstellung als Volksschullebrer erfolgt erst nach dem Besteben einer, vorzugsweise auf Erforschung der praktischen Be⸗ ähigung gerichteten Prüfung, welche frübestens vier Jahre und ö sechs Jahre nach dem Eintritt in den öffentlichen Schul⸗ ienst abzulegen ist. , 2
Diese Bestimmung findet auch auf die an öffentlichen Volks⸗ schulen anzustellenden Lehrerinnen ,,.
Die näheren Vorschriften über die Prüfungen werden vom Unter⸗ ichts Minister getroffen. -. . ö. n. von Lehramtsbewerberinnen, welche außerhalb der Sennnare dorgeblldet find, erfelgt vor besonderen Commissienen, ũber deren Zusammensetzung der Unterrichts⸗Minister Bestimmung trifft.
De Prüfmmig und Anstellung der Handarbeits- und Turn⸗ lehrerinnen n eine vom Unterrichts⸗Minister zu erlassende
iweisung geregelt. .
ö. nere e Minister ist ermächtigt, Lehrer und Lehrerinnen, welche in anderen deutschen Staaten vorgebildet und staatlich geprüft ind, von den vorgeschriebenen Prüfungen zu befreien und zur An⸗ tellung im Here, a n n mend. Preußens zuzulassen.
9.
Die in den Seminaren vorgebildeten Schulamtscandidaten sind während der Zeit von fünf Jahren nach ihrem Austritt veryslichtet, Lehrerstellen an öffentlichen Volkeschulen nach Anweisung der Staats⸗ behörde zu übernehmen. .
. Anstellung.
§ 116. .
Die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen werden von dem Regierungs⸗Präsidenten unter der durch das Gesetz geordneten Betheiligung der Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände) aus der Zahl der Befähigten angestellt. ö .
.Alle biberigen Rechte zur Ernennung, Anstellung, Berufung, Wahl oder Präsentation von Lehrern und Lehrerinnen an öffentlichen Poölksschulen' sind aufgehoben, ohne Unterschied, ob solche auf Geseß, Gewohnheitsrecht, Herkommen oder auf besonderen Rechtstiteln beruhen.
Betheiligung der Gemeinde (Gutsbezirks, Schulverbandes) an der
1 Anstellung.
8 ij. .
Dem Gemeindevorstand (Gutsvorsteher, Verbandsvorstand) steht das Recht zu, für jede erledigte oder neu errichtete Schulstelle dem Regierungs- Präsidenten binnen einer von demselben zu be⸗ sftimmenden Frist eine oder mehrere Personen in Vorschlag zu bringen.
er Gemeindevorstand (Gutsvorsteher, Verbandsvorstand) ist ver⸗
flichfet, vorher den Schulvorstand zu hören und dessen gutachtliche Aeußerung seinem Vorschlage .
. 8
Die Vorschläge sind zunächst der Kreis- (Stadt⸗) Schulbehörde und on diefer mittels begutachtenden Berichts dem Regierungs⸗ Präsidenten einzureichen. Glaubt derselbe die Vorschläge nicht berück⸗ sichtigen zu können, so ist dem Gemeinde⸗(Guts⸗, Verbands-) Vorstand ein Bescheid über die Gründe der Ablehnung zu ertheilen. Gegen diesen Bescheid steht dem Gemeinde⸗ (Guts Verbands-) Verstand wahlweise binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung die Be⸗ schwerde an den Unterrichts Minister oder die an den Regierungs—⸗ Präsidenten zu richtende Erklärung zu, daß derselbe einen oder mehrere anderweite Vorschläge zu machen beabsichtige. In letzterem Falle läuft die Frist zur Anbringung derselben vier Wochen nach der Zu⸗ ftellung des ersten Bescheides ab. Werden auch diese Vorschläge durch einen mit Gründen zu versehenden Bescheid abgelehnt, so ist nur die Beschwerde an den Unterrichts Minister, binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung ab statthaft. Wird dieser Beschwerde nicht stattgegeben, so . die anderweite Besetzung durch den Regierungs⸗
räsidenten.
Als Grund der Ablehnung darf die Nothwendigkeit der Besetzung der Stelle zum Zweck der Ausführung eines auf Versetzung lautenden Disciplinarerkenntnisses (3 131 Nr. 3) nur ausnahmsweise und nur bei denjenigen Schulstellen geltend gemacht werden, für welche bisher der Bezirksregierung das freie Besetzungsrecht ohne die thatsächliche gder rechtliche Mitwirkung der Naͤchstbetheiligten (Patrone, Guts⸗ herren, Magistrate, Obrigkteiten, . . u. s. f.) zustand.
8 ö.
Neber die einstweilige Versehung einer Schulstelle wird von dem Regierungs- Präsidenten die erforderliche Anordnung getroffen, soweit die Besorgung der Geschäfte nicht durch Heranziehung anderer Lehrer (dehrerinnen) derselben oder einer benachbarten Gemeinde (Guts⸗ bezirks, Schulverbandes) erfolgt ö
Die Anstellung, erfolgt ohne Beschränkung auf eine bestimmte Volksschule des Bezirks (Gemeinde, Gutsbezirks, Schulverbandes).
An welcher Volkeschule oder in welcher Volksschulklasse in der Gemeinde ,, Schulverband) ein Lehrer (Lehrerin) beschäftigt werden foll, wird im Schulaufsichtswege nach Anhörung des Schul⸗ vorstandes bestimmt.
Beurkundung der Anstellung. ö —̃ ie einstweilige Anstellung erfolgt mittels Verfügung.
Die zur definitiven Anstellung gelangenden Lehrer und Lehrerinnen erhalten eine von dem vorschlagsberechtigten Gemeinde⸗ (Guts= Ver⸗ bands⸗) Vorstand auszufertigende, von dem Regierungs⸗-Präsidenten zu dollziehende förmliche Bestallung.
Bei jeder Versetzung eines definitiv Angestellten in ein Schulamt u einer anderen Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) ist eine neue Bestallung auszufertigen.
Die Mittheilung über das bewilligte Diensteinkommen erfolgt mittels Verfügung.
5§ 122. Die eidliche Verpflichtung der Lehrer und Lehrerinnen erfolgt bei ihrem ersten Eintritt in den öffentsichen Schuldienst in der Form, elche für den Diensteid der im unmittelbaren Staatsdienst stebenden Beamten vorgeschrieben ist, durch den von der Kreis- (Stadt Schul⸗ behörde damit Beauftragten. . Anstellung für vereinigte Schul⸗ und Kirchenämter. S 123.
Wo mit dem Schulamte ein tirchliches Amt vereinigt ist, wird an dem wegen Berufung zu dem kirchlichen Amte bestehenden Rechte ulchts geändert.
Wird über die Persen des in dem vereinigten Amte Anzustellen⸗ den ein Einvernehmen erreicht, so wird das Einverständniß der zur Berufung zu dem kirchlichen Amte Berechtigten bei einstweiliger An⸗ slellung in der Anstellungsverfügung, bei definitiver Anstellung in der Bestallung zum Ausdru . ;
Trennung vereinigter Schul⸗ und Kirchenämter. Jö ö
Der Regierungs⸗-Präsident kann die Trennung des mit dem Volks⸗ schulamte vereinigten kirchlichen Amtes von dem erfteren anordnen:
I) wenn das Einvernehmen über die Persen des Anzustellenden nicht zu erreichen ist;
23) wenn die Wahrnehmung des kirchlichen Amtes den Lehrer in der Erfüllung seiner ,,, . Obliegenheiten behindert, ins⸗ besondere die regelmäßige Ertheilung des Ünterrichts in der Schule Heeinträchtigt oder sonst das Schulinteresse schädigt und auf anderem Wege die Beseitigung solcher Uebelstände nicht herbeizuführen ist.
Die Abtrennung der niederen Küsterdienste kann lvon deim Re⸗ t , zräsidenten unter Verpflichtung der Gemeinden (Gutsbezirke
Schulberbände), die zur Versehung dieser Dienste nöthige:⸗ r. den zuständigen kirchlichen Organen zur Verfügung zu stellen, einseitig
3 wenn die Ceneinde (utebenkck, Schulderband) die Trennung
verlangt
ö wenn diejenigen, welchen das Recht zur Besetzung des kirch= lichen Amtes zusteht, ihrerseits unter Zustimmung der vorgesetzten Kirchenbehörde die Trennung
Bevor die Trennung angeort ö bis 3 die zuständige Kirchenbehörde zu hören. ; gegen die Trennung, so kann diese nur mit landesherrl gung erfolgen. Desgleichen kann die Trennung nur dur landesherr⸗ fiche Anordnung ausgesprochen werden, wenn der Regierungs⸗Präsident im Falle der Nr. 4 der Trennung widerspricht. w
Bevor die Trennung zur Ausführung gebracht wird, ist eine Auseinandersetzung über das Vermögen, we ches während des Be⸗ stehens der Vereinigung für Schuljwecke und für kirchliche Zwecke oder zugleich und gemeinsam für Schul⸗ und kirchliche Zwecke gedient hat, zwischen den Betheiligten im Verwaltungs wege herbeizufũhren.
uf diese Auseinanderfetzung findet die Verschrift des s 34 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Vereinbarung über die Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten der Bestätigung durch die ö Aufsichtsbehörde bedarf. -
Der Lehrer, welcher zur Zeit der Trennung des kirchlichen Amtes von dem Schulamte zum Bezuge des mit dem vereinigt gewesenen Amte verbundenen Diensteinkommens berechtigt gewesen ist, hat An⸗ spruch auf die fernere Gewährung eines Diensteinkommens in gleichem Betrage, sofern nicht seine Anstellung unter dem ausdrücklichen Vor⸗ behalte erfolgt ist, daß und bis zu welchem Betrage er für den Fall einer Trennung des vereinigten Amtes eine Kürzung seines Dienst⸗ einkommens sich gefallen lassen müsse.
Urlaub. . 866 .
Während der Schulzeit dürfen Lehrer und Lehrerinnen ihr Amt ohne Urlaub nicht verlassen. .
Der nächfte Dienstvorgesetzte darf bis zu acht Tagen, die Kreis= (Stadt) Schulbehörde bis zu dier Wochen, der Regierungs⸗Präsident bis zu sechs Monaten Urlaub ertheilen. .
Längeren Urlaub ertheilt der Unterrichts- Minister.
Für Reisen während der Ferien bedarf es eines Urlaubs nicht.
Von einer beabsichtigten Reife ist vor Antritt derselben dem Dienst⸗
vorgesetzten rechtzeitig Anzeige zu erstatten.
Bei Gewährung jedes Urlaubs, durch welchen Kosten für Ver— tretung entstehen, ist der Gemeindevorstand (Gutsvorsteher, Verbands⸗ vorstand) zu hören.
Das Diensteinkemmen wird auf die ersten ein und einen halben Monat des Urlaubs unverkürzt gezahlt. Für weitere vier und einen halben Monat tritt ein Abzug zum Betrage der Hälfte ein, während bei fernerem Urlaub keine Befoldung zu gewähren ist; doch findet bei Beurlaubungen wegen Krankheit und zur Wiederherstellung der Ge— sundheit auch für die über einen und einen halben Monat hinaus⸗ 32 Zeit der unumgänglich nothwendigen Abwesenheit kein Ab⸗ zug statt.
Bei der Einberufung zum Militärdienst finden rücksichtlich des Diensteinkommens, des Dienstalters und der Offenhaltung der Stelle, sowie aller sich daraus ergebenden Ansprüche die für Staatsbeamte geltenden Bestimmungen Anwendung.
Ausscheiden aus dem . Volksschuldienst.
Lehrern und Lehrerinnen, wesche aus dem Fffentlichen Volksschul= dienst ausscheiden, darf die Entlassung zum Schluß des Schulhalb.
jahres nicht verfagt werden, wenn sie dieselbe drei Monate vorher bei dem Regierungs⸗Präsidenten nachgesucht haben. j . Lehrerinnen scheiden im Falle ihrer Verheirathung mit dem Schluß des Schulhalbjahres aus dem öffentlichen Voltsschuldienst aus. Pflicht, erledigte Ich n sstellen zu besetzen. 5 1727.
21 Lehrer und Lehrerinnen sind verpflichtet, innerhalb der Gemeinde
(Gutsbezirks, Schul verbandes), in welcher sie angestellt sind, so lange als erforderlich erledigte Stellen an Volksschulen mitzuversehen und ihre Amtsgenossen in Fällen der Behinderung zu vertreten.
Lehrer sind verpflichtet, von ihrem Wohnort aus neben der Wahr⸗ nehmung des Schuldienstes in der Gemeinde (Gutsbezirk, Schul- verband), in welcher sie angestellt sind, auch in benachbarten Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) erledigte Schulstellen mitzuversehen und Lehrer und Lehrerinnen in Fällen der Behinderung zu vertreten, fowie an benachbarten Schulen, wo ein besonderer Confessioneller Religionsunterricht angeordnet ist, dessen Ertheilung zu übernehmen.
Die erforderlichen Anordnungen erfolgen durch die Kreis- (Stadt-) Schulbehörden.
Die Vertretung der mit vollem Gehalt beurlaubten Lehrer und Lehrerinnen, sowie die Versehung erledigter Schulstellen während der Gnadenzeit erfolgt durch die für dieselbe Gemeinde (Gutsbezirk, Schul⸗ verband) angeftellten Lehrer und Lehrerinnen unentgeltlich, sofern nicht die Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) anders beschließt. Im übrigen ist eine Vergütung zu gewähren, welche nach Anhörung der Betheiligten von der Kreis- (Start-) Schulbehörde atze se zt wird.
Die Vergütung bei Heranziehung benachbarter Lehrer wird von der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulperband) gezahlt, in welcher sich die Schule befindet, an der der Dienst geleistet wird.
Pflicht zur Ertheilung von 2 an Fortbildungsschulen.
§ 128.
Lehrer und Lehrerinnen sind, wo eine Fortbildungsschule besteht, verpflichtet, nach Anordnung der Kreis- (Stadt⸗) Schulbehörde die Ertheilung von Unterricht an derselben bis zum Maße von sechs Lehrstunden wöchentlich gegen eine angemessene Vergütung nebenamt— lich zu übernehmen. Die Vergütung wird erforderlichen Falls von der Kreis- (Stadt⸗) Schulbehörde festgesetzt.
Nebenämter und , di wen 29.
Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen bedürfen zur Uebernahme von Nebenämtern und Nebenbeschäftigungen der Ge⸗ nehmigung der Kreis⸗ (Stadt⸗) Schulbeh rde.
Dieselbe hat zuxor den Gemeinde⸗ (Guts⸗, Verbands) Vorstand zu hören.
§ 130.
Die Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener.
Auf Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen finden Anwendung:
I) die Bestimmung im S 1 des Gesetzes, betreffend die Betheili⸗ gung der Staatsbeamten bei der Bründung und Verwaltung von
Actien⸗ Commandit⸗ und Bergwerk sgesellscharten, vom 10. Juni 1874. CGesegsammlung S. 244), dessen Absatz 1 hiermit für Lehrer und
Lehrerinnen auf die Betheiligung an eingetragenen Genossenschaften ausgedehnt wird;
2) die Bestimmungen wegen des Betriebes eines Gewerbes durch Beamte, deren Ehefrauen, in ihrer väterlichen Gewalt stehende Kinder, ihre Dienstboten und andere Mitglieder ihres Hausstander
Die Genehmigung in den Fallen der Nr. 1 wird vom Regierungs⸗ Prãsidenten ertheilt. —
Anwendung der Verschriften 36. Gees vom 21. Juli 1852.
Das Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, vom 21. Juli 1852 (Gesetz-Samml. S. 465) findet auf Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen mit folgenden Maßgaben Anwendung:;
1) der Kreisschulinspektor ist berechtigt, Warnungen und Verweise
zu ertheilen; ;
Y die Kreis- (Stadt.) Schulbehörde ist befugt, Verweise und Geldbußen bis zu neun Mark zu verhängen; . 3 Y gegen Volksschullehrer und Lehrerinnen kann auf Verjsctzung in ein anderes Volleschulamt, jedoch mit Verminderung des Dienst⸗ einkommens und mit Verlust des Auspruchs auf Umzugskosten oder * . von beiden Nachtheilen erkannt werden;
ein förmliches Discirlinarverfahren von dem Regierungs⸗Präsidenten ent⸗
angeordnet werden;
stweilig angestellte Lehrer und Lehrerinnen können chne ein
5) bei der zweisen Versetzung von Lehrern und
in den Ruhestand entscheidet in K g ⸗ Prã
in der Recursinstanz der Die,. .
. in nern
ienstwohnung ie Verminderung i ;
als K des Dienstein kommens. ann,. Dienstreisen 96 Conferenzen.
5 ö Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen er bei den im Auftrage des ee, oder auf ?. ern, ausgeführten Reifen zu Conferenzen eine stung aug der Staalskasse nach Maßgabe der vom Unterrichts⸗-Minister in Ge= meinschaft mit dem Finanz ⸗Minister zu treffenden Bestimmungen. Umzugskosten.
— 5 133.
Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen erhalten bei Versetzungen Umzugskosten unter Anwendung der ür Staatsbeamte bestehenden Vorschriften mit der Maßgabe, dañß
¶ Y einstweilig angestellte Lehrer und Lehrerinnen als nicht etats⸗ mãßig angestellte Beamte gelten,
W. Lehrerinnen stets den Beamten ohne in gleichstehen.
Die Vergütung ist bei Versetzungen, we che gegen den Vorschlag der Gemeinde (Gutsbezirks, Schuiberbandes stattfinden, aus der Staatskasse, anderenfalls von der Gemeinde Gutsbezirk, Schulver⸗ band) in welche die Versetzung stattfindet, zu gewãhren.
Die näheren Bestimmungen über die Höhe der Vergütung werden von dem Unterrichts-Minister in Gemeinschaft mit dem Finanj⸗ Minister getroffen. ö . 2 Dienste in kommen. Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volkẽschulen. S 15.
Jeder definitiv angestellte Lehrer (Lehrerin) an einer öffentlichen Volksschule soll ein festes, nach den örtlichen Verhältnissen und der besonderen Amtsstellung des Lehrers angemessenes Diensteinkommen erhalten, bestehend: ⸗
1) in einer festen, ihrem Betrage nach in einer bestimmten Geld= summe zu berechnenden und festzusetzenden Besoldung (Grundgehalt), in Alterszulagen.
) in freier Dienstwohnung oder entsprechender Miethzent⸗ schãdigung; .
Das Grundgehalt für alleinstebende oder erste Lehrer darf in keinem Falle niedriger als auf 1000 Mark jährlich bemessen werden.
Grundgehalt der . und Lehrerinnen. § 135. ;
Das Grundgehalt der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen ist durch den Regierungs-Präsidenten im Einvernehmen mit dem Bezirksausschuß, und, falls ein Einverständniß beider Behörden nicht erreicht wird, nach Anhörung des Ober- Präsidenten durch den Unterrichts Minister für jeden Schulort mit Rücsicht auf die örtlichen , und fonstigen Verhältnisse sowie für Amtsstellungen mit be⸗
onderem Wirkungskreise nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Geschãfte festzusetzen. ü
Vor der Festsetzung ist der Gemeindevorstand (Gutsvorsteher, Schulausschuß im Gutsbezirk, Verbands vorstand) und, sofern die Fest= setzung abwelchend von dem Beschlusse desselben erfolgen soll, be⸗ i der Lehrer und Lehrerinnen an Landschulen der Erie ch zu hören.
Das Einkommen der einstweilig angestellten Lehrer und Lehrerinnen ist auf einen Theil des Grundgehalts zu beschränken.
Der einbehaltene Theil ist in Landgemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) zur Bestreitung außerordentlicher Schulbedürfnisse verfügbar zu halten, sofern der Kreisausschuß nicht eine anderweite Verwendung genehmigt.
Grundgehalt bei Verbindung e ,, und Kirchenämtern.
§ 136.
Bei K eines Schul- und Kirchenamts tritt dem Grund⸗ gehalt eine Zulage von dem Regierungs⸗Präsidenten nach Anhörung des Gemeindevorstandes (Gutsvorstehers, Schulausschusses im Gutsbezirk, Verbands dorstandes) und des Vorstandes der Kirchengemeinde in angemessener Höhe fest⸗ gesetzt wird. ;
Diese Entschädigung darf die Gesammtsumme der Einkünfte aus dem zur Dotation des vereinigten Amtes bestimmten Schul- Kirchen⸗ und Stiftungsvermögen einschließlich der Zuschüsse aus Kirchenkassen und von Kirchengemeinden nicht übersteigen.
Zeitpunkt für die J von Alterszulagen. 8 137.
Die Alterszulagen sind nach Maßgabe der örtlichen Verbãltnisse in der Weise zu gewähren, daß der . fünf Jahre nach deßinitiver Anstellung im öffentlichen Schuldienst, für die zur Zeit des Inkraft= tretens dieses Gesetzes bereits definitiv angestellten Lehrer und Lehre= rinnen zehn Jahre nach Eintritt in den öffentlichen Schuldienst be⸗ ginnt, und daß mindestens sechs Stufen mit einem jedes maligen Zwischenraum von höchstens fünf Jahren eingerichtet werden. Mit dieser Maßgabe beschließt die Gemeinde Gutsbezirk. Schulverband). in welchen Zeitabschnitten die Alterszulagen den Lehrern 16 Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen bewilligt werden sollen.
Berechnung der Dienstzeit für ö.. , der Alterszulagen.
§ 158.
Bei Berechnung des Dienstalters für die Gewährung der Alters= zulagen kommt die, gesammte Zeit in Ansatz, während welcher cin Lehrer (Lehrerin im 6ffentlichen Schuldienst in Preußen eder in den von Preußen neu erworbenen Landestheilen sich befunden hat.
Die Dienstzeit wird, soweit nicht der Zeitpunkt der definitiven Anstellung entscheidet ( 137), vom Tage der ersten eidlichen Ver⸗ pflichtung für den öffentlichen Schuldienst gerechnet.
Kann ein Lehrer (Lehrerin) nachweisen, daß seine Vereidigung erst nach seinem Eintritt in den öffentlichen Schuldienst stattgefunden hat, so wird die Dienstzeit von letzterem Zeitpunkt an gerechnet.
Beginn . K
Der Bezug der Alterszulage beginnt mit dein Ablauf desjenigen Vierteljahres, in welchem die erforderliche Dienstzeit vollendet wird. Höhe der Alterszulagen.
. . S ils
Die Höhe der Alterszulagen ist wie die Höhe des Grundgehalts nach den örtlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach der besonderen Amtöstellung festzusetzen. . .
In keinem Falle darf die Alterszulage niedriger bemessen werden als funf Jahre nach deßnitiwer Anstellung imm öffentlichen Schuldienst für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits definiti angestellten Lehrer und Lehrerinnen zehn Jahre nach Eintritt in den öffentlichen Schuldienst: .
1) für Lehrer auf jährlich einhundert Mack, steigend ven fünf . . Jahren um je einhundert Mark bis auf jährlich sechshundert
Y für Lehrerinnen auf jährsich siebzig Mart, steigend ven fünf zu fünf Jahren um je siebzig Mark bis auf jährlich vierhundert und zwanzig Mark. .
S 141.
Ein rechtlicher Anspruch auf Gewährung von Alter zulagen stebt den Lehrern und Lehrerinnen zwar nicht zu, die Versagung ist jedeg nur bei unbefriedigender Dienstführung zulässig. ö 2. 3. Versagung bedarf der Genehmigung des Regierungs⸗Ptä⸗ sidenten.
Dienstwohnung und Niethdentschadigung.
Lehrer auf dem Lande sollen iin der Regel eine freie . wohnung erhalten. Es ist überall, wo seither Lehrern freie Di wohnung gewährt ist, die Einziehung der Wohnung nur mit Se
w
neh migung des Regierungs- Präsidenten zulässig (Schluß in der Dritten Beilage.)
inzu, welche mit Rücksicht auf die Mehrarbeit
Dritte Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Käniglich Preußischen Staats⸗ Anzeiger.
M 12.
Berlin, Freitag, den 15. Januar
1892.
Schluß des Volksschulgesetz⸗Entwurfs aus der Zweiten Beilage.)
Größe der Dienstwohnung. 143.
Bei der Anlage neuer Dienstwohnungen für einen alleinstehenden oder ersten Lehrer auf dem Lande sind in der Regel zwei heizbare Stuben von A bis 25 4m Grundfläche, zwei Kammern ven 15 bis D am Grundfläche nebst Küche und Vorrathsgelassen herzustellen.
Im übrigen erläßt der Regierungs-Präsident über den Umfang der Dien hy cum gen die allgemeinen Anordnungen unter Berücksichtigung Ter örtlichen Verhältnisse und der Amtsstellung.
3 Unterhaltung 5 Dienstwohnung. 3 144.
Die von der Dienstwohnung zu entrichtenden öffentlichen Lasten und Abgaben werden von der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) getragen.
Derselben wohnung ob.
Die kleinen Reparaturen hat der Lehrer (Lehrerin) zu bestreiten. Die näheren Bestimmungen darüber, was zu den kleineren Repara⸗ uren gehört, sowie über die Rechte und Pflichten des Lehrers (Lehrerin) m Bekreff der Dienstwohnung, wegen der Beseitigung von Mängeln und Schäden, wegen der Uebergabe und Rückgewähr, sowie wegen der use ingndersetzung zwischen dem abziehenden Lehrer oder den Erben des verstorbenen Lehrers und dem anziehenden Lehrer werden durch ein Regulativ getroffen, welches der Unterrichtsminister in Anlehnung an die wegen der Dienstwohnungen der Staatsbeamten und deren Unter— haltung bestehenden Vorschriften erläßt.
Miethsentschãdigung. § 145.
Die Höhe der Miethsentschädigung für Lehrer beziehungsweise für Lehrerinnen ist den örtlichen Verhältnissen entsprechend von dem Re⸗ gierungẽprasidenten im Einvernehmen mit dem Bezirlsausschuß und falls ein Einverständniß beider Behörden nicht erreicht wird, durch den Oberpräsidenten festzustellen.
Einstweilig angestellte Lehrer erhalten nur einen Theil der für die Schulstelle festgesetzten Miethsentschädigung.
Gewährung freier Feuerung. S 146.
Wo eine Dienstwohnung auf dem Schulgrundstücke gegeben wird, kann von dem Regierungs⸗Präsidenten die Gewährung freier Feuerung für den Lehrer (Lehrerin) verlangt werden.
Gewährung von Landnutzung. § 147. ;
Wo auf dem Lande eine Dienstwohnung gegeben wird, ist daneben ein Hausgarten zu gewähren. Wo die örtlichen Verhältnisse es thunlich erscheinen lassen, soll für einen alleinstehenden oder ersten Lehrer eine Landnutzung gewährt werden, welche dem Wirthschaftsbedürfniß einer Lehrerfamile entspricht.
Zur Bewirthschaftung des Landes sind die erforderlichen Wirth— schaftsgebäude herzustellen.
Die Grundsteuer sowie die sonstigen Lasten und Abgaben von dem Schulland werden von der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) getragen, ö
Wo mit einer Lehrerstelle bisher eine größere Landnutzung oder sonstige Berechtigungen verbunden gewesen sind, behält es dabei sein Bewenden.
Bei Streitigkeiten zwischen dem abgehenden Lehrer Cehrerin) oder den Erben des verstorbenen Lehrers und dem anziehenden Lehrer oder der Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) über die Auseinander⸗ setzung wegen der Nutzung des Dienstlandes trifft die verstärkte G 61 Kreisschulbehörde eine im Verwaltungswege vollstreckbare einst⸗ weilige Entscheidung.
liegt auch die bauliche Unterhaltung der Dienst⸗
Naturalbezüge. F 148.
Wo bisher die Gewährung von Naturalien und Naturalbezügen stattgefunden hat, kann es dabei unter Zustimmung der Betheiligten sein Bewenden behalten.
Anrechnung von anderweiten k auf das Grundgehalt.
§5 149.
Auf das festgesetzte Grundgehalt sind anzurechnen:
1) Der Ertrag des Dienstlandes.
Die Anrechnung erfolgt nach Grundsteuerreinertrage, welches für den Kreisausschuß i g eschl wird.
2) Die freie Feuerung.
Dieselbe wird mit 5 des Grundgehalts angerechnet.
I) Die sonstigen Diensteinkünfte an Geld oder Naturalien, welche
der Lehrer herkömmlich (5 148) oder aus Berechtigungen, soweit sie nicht die Gegenleistung für besondere Dienste bilden, aus anderweit zur Dotation der ile bestimmten Schul⸗, Kirchen⸗ und Stiftungs⸗ vermögen oder aus den auf besonderen Rechtstiteln entspringenden Verpflichtungen Dritter zu beziehen hat. Die Anrechnung erfolgt mit denjenigen Beträgen, welche die Kreis (Stadt-) Schulbehörde nach Anhörung des Gemeindevorstandes (Guts vorstehers), Schulausschusses im Gutsbezirk. Verbandsvorstandes, und des Lehrers (Lehrerin) bei der Anstellung festsetzt.
Firirte Geldbeträge sind zum vollen Betrage, Naturalien nach den Durchschnittspreisen der letzten sechs Jahre anzurechnen. Unfirirte oder blos zufällige Bezüge bleiben außer Ansatz.
Allgemeine Vorschriften ö. das Diensteinkommen. § 150. Die . des baaren Diensteinkommens erfolgt bei definitiver Anstellung vierteljährlich, bei , monatlich im Voraus. 8 91. Die Remunerationen für nicht vollbeschäftigte Lehrkräfte sowie für einstweilige Verwaltung erledigter Schulstellen werden ven dem egierungs⸗Präsidenten nach Anhörung des Gemeindevorstandes Gute vorftehers, Schulausschusses im Gutsbezirk, Verbandsvorstandes) festgesetzt. 152.
. 8 Nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften trifft der Re—⸗ ierungs-Präsident die allgemeinen Anordnungen und beschließt vor⸗ ehaltlich der besonderen Vorschriften dieses Gesetzes im einzelnen Falle über die Feststellung der k
einem festen. Verhältniß zum den Umfang jedes Kreises durch
Die bestehenden e,. Ordnungen und Festsetzungen
sind nach Maßgabe der. Vorschriften der 58 161 ff. einer Revision zu unterziehen. Das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen ist hiernach neu festzusetzen und bei späterer Veränderung der Verhãltnisse entsprechend anderweit zu bestimmen.
Den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angestellten Lehrern und Lehrerinnen verbleiben die ihnen nach den Anstellungsurkunden 3 zustehenden Ansprüche, soweit die Lehrer und Lehrerinnen sich nicht freiwillig den neuen ien, unterwerfen.
54. Auf die Lehrer und Lehrerinnen an, öffentlichen Volksschulen finden die Bestimmungen des ersten Abschnitts des Gesetzes, betreffend ie Erweiterung des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 . S Al) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Klage gegen den, die Gemeinde (Gutebesirk, Schulverband) vertretenen Vorstand zu richten
ist, und daß an die Stelle des Verwaltungschefs im Falle des § 2 der Ober⸗Präsident tritt. Sechster Abschnitt. Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an öffent— lichen Volksschulen. S 155.
Jeder an einer öffentlichen Volksschule definitiv angestellte Lehrer Eehrerin) erhält eine lebenslängliche Pension, wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren in Folge körperlichen Ge⸗ brechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist und deshalb in den Ruhestand versetzt wird.
Ist die Dienstunfähigkeit die Folge einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung, welche der Lehrer (Lehrerin) bei Aus⸗ ühung des Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigene Ver⸗ schuldung sich zugezogen hat, so tritt die . auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein.
Bei Lehrern (Lehrerinnen, welche das fünfundsechzigste Lebens— jahr vollendet haben, ist eingetretene Dienstunfähigteit nicht Vor— bedingung des Anspruchs auf Pension.
Lehrern (Lehrerinnen), welche, abgesehen von dem Falle des Ab⸗ satzes 2, vor Vollendung des zehnten Dienstjahres dienstunfähig und deshalb in den Ruhestand versetzt werden, kann bei vorhandener Be⸗ dürftigkeit von dem Unterrichts-Minister eine Pension entweder auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden.
Höhe der Pension. S 156.
Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach vollendetem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahre erfolgt, 15,60 und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um i1sco des Diensteinkommens. Ueber den Betrag von Kc dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht statt.
In dem im 5 155 Absatz 2 erwähnten Falle beträgt die Pension 16 /so, in dem Falle des 5 155 Absatz 4 höchstens 1/60 des vorbezeich— neten Diensteinkommens.
157.
Bei jeder Pension werden überschießende Markbrüche auf voll Mark abgerundet.
Berechnung der Pension. S* 138.
Der Berechnung der Pension wird das von dem Lehrer (Lehrerin) zuletzt bezogene, mit der ihm verliehenen Schulstelle nach Festsetzung des Regierungs⸗Präsidenten dauernd verbundene Diensteinkommen (S§ 134 Nr. 1 bis 3) zu Grunde gelegt. Für die Dienstwohnung oder die Miethsentschädigung wird jedoch in jedem Regicrungsbezirk ein einheitlicher Satz für Lehrer beziehungsweise Lehrerinnen in An⸗ rechnung gebracht, welcher von dem Regierungs⸗-Präsidenten im Ein⸗ vernehmen mit dem Bezirksausschuß und falls ein Einverständniß beider Behörden nicht zu erreichen ist, durch den Ober⸗Präsidenten fest⸗ gestellt wird.
§ 159.
Bei Berechnung der Dienstzeit kommt die gesammte Zeit in An— rechnung, während welcher ein Lehrer (Lehrerin) im öffentlichen Schuldienste in Preußen sich befunden hat. Die Dienstzeit wird vom Tage der ersten eidlichen Verpflichtung für den öffentlichen Schuldienst an gerechnet.
Kann jedoch ein Lehrer (Lehrerin) nachweisen, daß seine Ver⸗ eidigung erft nach seinem Eintritt in den öffentlichen Schuldienst stattgefunden hat, so wird die Dienstzeit von letzterem Zeitpunkte an gerechnet.
S 160.
Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in Anrechnung, während welcher ein Lehrer (Lehrerin)
I im Dienste des Preußischen Staats, des Norddeutschen Bundes oder des Deutschen Reichs sich befunden hat, oder
Y als anstellungsberechtigte ehemalige Militärperson nur vorläufig oder auf Probe im Civildienste des Preußischen Staats, des Nord⸗ deutschen Bundes oder des Deutschen Reichs beschäftigt worden ist, oder
3) in den von Preußen neu erworbenen Landestheilen im öffent⸗ lichen Schuldienste oder im unmittelbaren Dienste der damaligen Landesherrschaft sich befunden hat.
Ausgeschlossen bleibt die Anrechnung derjenigen Dienstvzeit, während welcher die Zeit und Kräfte eines Lehrers (Lehrerin) durch die ihm übertragenen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen ge⸗ wesen sind.
§ 161.
. Dienstzeit im Schulamte wird die Zeit des activen Militär— dienstes hinzugerechnet. ⸗ S 162.
Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des einundzwanzigsten Lebensjahres fällt, bleibt außer Berechnung.
Rur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mobilen oder Ersatztruppentheile abgeleistete Militärdienstzeit kommt ohne Rücksicht auf das Lebensalter zur Anrechnung.
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die JZeit vom Tage einer angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmachung.
S 163.
Für jeden Feldzug, an welchem ein Lehrer im preußischen oder im Reichsheere, oder in der preußischen oder Kaiserlichen Marine derart theilgenommen hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen oder in dienstlicher Stellung den mobilen Truppen in das Feld gefolgt ist, wird demfselben zu der wirklichen Dienstzeit ein Jahr zugerechnet.
Sb eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug anzusehen ist und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre in Anrechnung kommen follen, dafür ist die nach sz 23 des Reichsgesetzes vom 27. Juni 1871 (Reichsgesetzbl. S. 275) in jedem Falle ergehende Bestimmung des Kaisers maßgebend.
Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber durch König⸗ liche Erlasse gegebenen Vorschriften.
S 164. Die Zeit a. eines Festungsarrestes von einjähriger und längerer Dauer, b. der Kriegsgefangenschaft kann nur unter besonderen Umständen angerechnet werden. S 165.
Mit Genehmigung des Unterrichtsministers kann zukünftig nach Maßgabe der Bestimmungen in den S5 169 –163 auch die Zeit angerechnet werden, während welcher ein Lehrer (Lehrerin) außerhalb Preußens im Schuldienste oder im In⸗ oder Auslande im Kirchen⸗ dienste gestanden oder als Lehrer oder Erzieher an einer Taub⸗ , , Blinden, Idioten, Waisen⸗ Rettungs, oder ähnlichen Instalt im Dienste einer Gemeinde eder eines sonstigen communalen Verbandes, oder im Dienste einer Stiftungsanstalt bezw. Vereins⸗ anstalt der bezeichneten Art sich gare hat.
mit Königlicher Genehmigung
Hat der Inhaber eines vereinigten Kirchen⸗ und Schulamts bei der Versetzung in den Ruhestand eine Pension aus kirchli Mitteln zu beanspruchen, so wird der Betrag derselben auf die na den Vor⸗ schriften dieses Gesetzes zu gewährende Pension nur dann angerechnet,
wenn bei der Bemessung der kirchlichen Pension das gesammte Stellen⸗ einkommen zu Grunde gelegt ist. ; 2 Entscheidung über . auf Pension. § 167. .
Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeiwunkte dem Antrage eines Lehrers (Lehrerin) auf Versetzung in den Ruhestand stattzugeben ist, erfolgt durch den Regierungs⸗ Präsidenten nach An⸗ hörung des Gemeindevorstandes (Gutevorstehers, Schulausschusses im Gutsbezirk, Berbandsvorftandes. Der Gemeindevorstand (Guts= Verbandsvorsteher) ist verpflichtet, vor Abgabe seiner Erklärung den Schulvorstand zu hören.
S 168.
Die Entscheidung darüber, ob und welche Pension einem Lehrer (Lehrerin) bei seiner Versetzung in den Ruhestand zusteht, erfolgt durch den Regierungs-Präsidenten.
§ 169 -
Die Beschreitung des Rechtsweges gegen diese Entscheidung steht dem Tehrer (Lehrerin, fowie den zur Unterhaltung der Schule Ver⸗ pflichteten offen; doch muß die Entscheidung des Ober⸗Präsidenten der Klage vorangehen und letztere sodann, bei Verlust des Klagerechts, innerhalb sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung den Beschwerde⸗ führern bekannt gemacht worden ist, erhoben werden. Der Verlust des Klagerechts tritt auch dann ein, wenn von den Betheiligten gegen die Entscheidung des Regierungs⸗Präsidenten über den Anspruch auf Penslon nicht binnen gleicher Frist die Beschwerde an den Ober⸗ Präsidenten erhoben ist.
§ 170. .
Die Versetzung in den Ruhestand tritt, sofern nicht auf den Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Lehrers Lehrerin) ein früherer Zeitpunkt festgefetzt wird. mit dem Ablauf desjenigen Vierteljahres ein, welches auf den Monat folgt, in welchem dem Lehrer (Lehrerin) die Entscheidung des Regierungs⸗Präsideuten über feine Verfetzung in den Ruhestand und die Höhe der ihm etwa zu⸗ stehenden Pension bekannt gemacht worden ist.
Zahlung der Pension. § 171.
Die Pensionen werden monatlich im Voraus gezahlt.
§ 172.
Das Recht auf den Bezug der Pension kann weder abgetreten noch verpfändet werden.
Kürzung ꝛc. der Pension. § 173.
Das Recht auf den Bezug der Pension ruht:
H wenn ein Pensionär die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung derselben,
2 wenn und fo lange ein Pensionär im Reichs- oder Staats⸗ dienste, im Dienste einer Gemeinde oder eines sonstigen communalen Verbandes, im öffentlichen Schuldienste oder im Kirchendienste ein Diensteinkommen bezieht, insoweit der Betrag dieses neuen Dienst⸗ Einkommens unter Hinzurechnung der Pensien den Betrag des von dem Lehrer (Lehrerin) vor der Pensionirung bezogenen penstonsfähigen Diensteinkommens übersteigt.
§ 174.
Ein vensionirter Lehrer (Lehrerin), welcher in eine an sich zur Pension berechtigende Stellung im öffentlichen Volksschuldienste wieder eingetreten ist, erwirbt für den Fall des Zurücktretens in den Ruhestand den Anspruch auf Gewährung einer neuen Pension nur dann, wenn die neue Dienstzeit wenigstens ein Jahr betragen hat.
Bei der Penfionirung aus der neuen Stelle ist, dem Lehrer (Lehrerin) eine Pension von Vs seines neuen pensionsfähigen Dienst⸗ einkommens für jedes nach der früheren Pensionirung zurückgelegte Dienstjahr zu gewähren.
Insoweit der Betrag der neuen Pension und der früher be⸗ willigten Pension zufammen 4/0 des höchsten Diensteinkommens, von welchem eine dieser Pensionen berechnet ist, übersteigen würde, fällt das Recht auf den Bezug der früher bewilligten Pension hinweg.
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Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension auf Grund der Bestimmungen in den s§ 173 und 174 tritt mit dem Beginn des Monats ein, welcher auf das eine solche Veränderung nach sich ziehende Ereigniß folgt.
Im Falle vorübergehender Beschäftigung im Reichs- oder Staats⸗ dienste, im Dienste einer Gemeinde oder eines sonstigen communalen Verbandes, im öffentlichen Schuldienste oder im Kirchendienste gegen Tagegelder oder eine anderweitige Entschädigung wird die Pension für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen pom siebenten Monat ab nur zu dem nach den vorstehenden Bestim⸗ mungen zulässigen Betrage gewährt.
Allgemeine Vorschriften. § 176
Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes bemessene Pension geringer als die Pension, welche dem Lehrer (Lehrerin) hätte gewährt werden müssen, wenn er am 31. März 1893 nach den bis dahin für ihn geltenden Bestimmungen pensionirt worden wäre, so wird diese Pension an Stelle der ersteren bewilligt.
Tine Pension nach Maßgabe der bis zum 31. März 1893 für ihn geltenden Bestimmungen ist dem Lehrer Lehrerin) auch dann zu gewähren, wenn demselben zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand nach den früheren Bestimmungen ein Anspruch auf Pension zugestanden haben würde, nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes jedoch nicht. ;
Die am 1. April 1886 im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassan, der vormaligen freien Stadt Frankfurt und in Hohenzollern⸗ Hechingen angestellten Lehrer (Lehrerinnen) sind berechtigt, zu ver⸗ langen, nach den bis dahin für sie geltenden Bestimmungen vensionirt zu werden.
§ 177.
Zusicherungen, welche in Bezug auf dereinstige Bewilligung von Pensionen an einzelne Lehrer oder Kategorien von Lehrern (ehre⸗ innen) durch den König oder einen der Minister oder durch eine Provinzialbehörde oder mit deren Genehmigung gemacht worden sind, leiben in Kraft.
S§ 178.
Das Stelleneinkommen darf zur Aufbringung der Pension nicht herangezogen werden.
§ 179.
Behufs gemeinsamer Bestreitung der Pensionen, deren Auf⸗ bringung den Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbanden) obliegt, werden diefelben in jedem Regierungsbezirk zu einem Kassenverbande vereinigt. Die den Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) zur Last fallenden Pensionen werden von der Verbands kasse an die Pensionäre gezahlt. Die zur Deckung der Pensionszahlungen und der Kassen⸗ derwaltungskosten erforderlichen Beiträge werden jährlich auf sämmt⸗ lich' Gemeinden (Gutsbezirke, Schulberbände) des Kassen verbandes vertheilt. Es ist dabei das Verhältniß des in jeder Gemeinde (Gutsbezirk, Schulverband) am Beginn des Rechnungs jahres zu zahlenden e n ,,,, Diensteinkommens der Lehrer und Lehrerinnen zu Grunde zu legen. Jedoch bleibt dabei das Dienst⸗ einkommen jeder einzelnen Lehrer⸗(Lehrerinnen)stelle bis zur Höhe pon 1335 M außer Ansatz. Die in jeder Gemeinde Gutsbezirk, Schulverband) sich hiernach ergebende Gesammtsumme des Dienstein⸗ fommens wird im Vertheilungsplan nach unten auf Hunderte von Mark abgerundet.