1892 / 12 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Jan 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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Die näheren Anerdnungen über die Einrichtung und Verwaltung der Kaffe, insbesondere auch über die Feststellung und Einziehung der Beitrage der Gemeinden (Gutsbezirke Schulverbande) werden vom miner hts Min ister in Gemeinschaft mit dem Finanz Minister getroffen.

Der Stadtkreis Berlin wird einem Kassenverbande nicht an⸗

geschlossen. . Siebenter Abschnitt,. Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Lehrer an 5ffentlichen Volksschulen. Gnadenauartal. 861586. . .

Hinterläßt ein an einer öffentlichen Volksschule definitiv oder einstweilig angestellter Lehrer eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, fo gebührt den Hinterbliebenen für das auf den Sterbemgnat folgende Vierteljahr noch das volle Diensteinkemmen des Verstorbenen als

nadenquartal. 7 3 gleiche Anspruch steht den ehelichen Nachkommen einer im Wittwenstande verstorbenen Lehrerin zu. J

An wen die Zahlung des Gnadenquartals zu leisten ist, bestimmt die Kreis- (Stadt Schulbehörde. .

Sind sosche Perfonen, welchen das Gnadenquartal gebührt, nicht vorhanden, so kann die Kreis- (Stadt-) Schulbehörde nach Anhörung ee Gemeindevorstandes (Gutspvorstehers, Schulausschusses im Guts. bezirk. Verbandsvorstandes] anordnen, daß das Diensteinkommen auf die gleiche Zeit an Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflege⸗ finder des Verstorbenen gezahlt werde, wenn er ihr Ernährer gewesen ist und sie in Bedürftigkeit hinterläßt, oder daß dasselbe an solche Perfonen gezahlt werde, welche die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung bestritten haben, wenn der Nachlaß zu deren Deckung nicht ausreicht.

Gnadenmonat.

Dieselben Vorschriften finden auf die Hinterbliebenen c. eines vensionirten Lehrers (Lehrerin) mit der Maßgabe Anwendung, daß statt des Gnadengquartals ein Gnadenmonat zu gewähren ist.

Belassung in der Dienstwohnung. k

In dem Genusse der von einem verstorbenen Lehrer (Lehrerin) bewohnten Dienstwohnung ist die hinterbliebene Familie nach Ablauf des Sterbemonats noch drei fernere Monate zu belassen, Hinterlãßt der Berstorbene keine Familie, so ist denjenigen, auf welche sein Nach⸗ laß übergeht, eine vom Todestage an zu rechnende dreißigtägige Frist zur Räumung der Dienstwohnung zu gewähren.

In jedem Falle muß auf Erfordern des RegierungsPräsidenten demjenigen, welcher mit der Verwaltung der Stelle des Verstorbenen beauftragt ist, in der D ienstwohnung ein Unterkommen gewährt werden.

. § 182.

Im übrigen bewendet es hinsichtlich der Fürsorge für die Witt⸗ wen und Waifen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen bei den be⸗ stehenden gesetzlichen Bestimmmungen.

§ 183.

Den Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) bleibt die Be— schlußfassung über eine weitergehende Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Volksschullehrer vorbehalten.

Achter Abschnitt. Leistungen des Staates zur Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen. S 184.

Zur Erleichterung der nach öffentlichem Recht zur Unterhaltung der Volksschulen verpflichteten Gemeinden (Gutsbezirke, Schulverbände ist aus der Staatskasse ein jährlicher Beitrag zu leisten.

Die Höhe dieses Beitrages wird so berechnet, daß für die Stelle I) eines alleinstehenden sowie eines ersten ordentlichen , . eines zweiten ordentlichen Lehrers.. 100 eines anderen ordentlichen Lehrer. 3090 einer ordentlichen Lehrerin 150 . ) eines Hilfslehrers und einer Hilfslehrerin. .. 100 gezahlt werden.

Bei der Berechnung kommen nur voll beschäftigte Lehrkräfte in Betracht. Darüber, ob eine Lehrkraft vollbeschäftigt ist, entscheidet ausschließlich der Regierungs⸗Präsident.

§ 185.

Der Staatsbeitrag ist an die Kasse des Schulbezirts (Schulver—

bandes) vierteljährlich im Voraus zu zahlen. § 186.

Das Recht auf den Bezug des Staatsbeitrages ruht, so lange und soweit durch dessen Zahlung eine Erleichterung der nach öffent⸗ lichem Recht zur Schulunterhaltung Verpflichteten, mit Rücksicht auf vorhandenes Schulvermögen oder auf Verpflichtungen Dritter aus besonderen Rechtstiteln nicht würde bewirkt werden.

5 187.

Den Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) wird aus der Staatskasse der Mindestbetrag der den Lehrern und Lehrerinnen gesetz⸗ sich zuftehenden Alterszulage vierteljährlich im Voraus gezahlt, sobald die Ordnung der Gehaltsverhältniffe in Bezug auf die Alterszulagen den gesetz lichen Vorschriften (68 137 ff.) entsprechend erfolgt ist. Bis dahin bleiben die Lehrer und Lehrerinnen an den betreffenden Orten im Genuß der bisher aus der Staatskasse ihnen gewährten Alters— zulagen nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen.

§ 188. Den zur Aufbringung der Pension eines Volksschullehrers (Eehrerin) verpflichteten Gemeinden (Gutsbezirken. Schulverbänden) wird der zu zahlende Pensionsbetrag bis zur Höhe von jährlich eintausend Mark aus der Staatskasse erstattet, beziehungsweise wird dieser Betrag an die nach § 179 zu bildende Pensionskasse ab⸗ geführt.

Die in Gemäßheit des 8 176 Absatz 3 nach den in dem vor— maligen Herzogthum Nassau und der vormaligen freien Stadt Frank⸗ furt geltenden Vorschriften berechneten Pensionen fallen der Staats kasse nur insoweit zur Last, als sie die unter Zugrundelegung dieses Gesetzes zu berechnenden Beträge nicht übersteigen.

Die Pensionen der Lehrer und Lehrerinnen, welche vor dem In⸗ krafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand versetzt sind, werden gleichfalls bis zu dem Betrage von jährlich eintausend Mark aus der Staats kasse erstattet.

§ 189.

Im Falle nachgewiesenen Unvermögens der Gemeinden Guts⸗ bezirke) zur Aufbringung der Volksschullasten werden denselben in den Grenzen der durch den Staatshaushalt bereitgestellten Mittel Er⸗ gänzungszuschüsse gewährt.

Ein Anspruch gegen den Staat kann weder im Rechtswege noch im Verwaltungsstreitverfahren geltend gemacht werden. 35 Neunter Abschnitt— Schluß- und Uebergangsbestimmungen. G 3 J66.

Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen treten außer Kraft, mögen dieselben in allgemeinen Gesetzen, in Provinzialrechten, Bezirks- Srts- oder Schulverfassung, Herkommen, Gewohnheitsrecht J,. allgemeinen auf Grund der Gesetze getroffenen Anordnungen beruhen.

Die SS 45 bis 49 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Ver⸗ waltungs behörden und Verwaltungs-Gericht behörden vom 3, August 1883 (Ges. Samml. S. 237) und, das Gesetz vom 26. Mai 1887 Ges Samml, S. 175), betreffend die Feststellung von Anforderungen für Volksschulen, treten außer Kraft.

. s. § 191.

Soweit den bestehenden Schuldeputationen und Schulvorständen außerhalb des Gebiets des öffentlichen Volksschulwesens bisher auf Grund der Gesetze oder der Anordnungen der Behörden anderweite Schulaufsichtsbefugnisse zugestanden haben, ist der Regierungs⸗Präsident berechtigt, dieselben fortan selbst auszuüben oder bis zur anderweiten gesetzlichen Regelung dieser Verhältnisse den nach Maßgabe dieses Gesetzes gebildeten Kreis- (Stadt) Schulbehörden ganz oder theil⸗ weise zu übertragen.

ͤ § 192. =

Das Gesetz tritt mit dem 1. Arril 1833 in Kraft. Indessen ist schon vor diesem Termin die Revisien der Gehaltsregulatixe (6 153) in Angriff zu nehmen, ferner mit der Bildung der Schulbezirke (Schulberbände) und ihrer Organe, sowie mit der Regelung der Ver⸗ mögensverhältnisse so rechtzeitig vorzugehen, daß die Gemeinden (Gutsbezirke, Schulberbände) die aus diesem Gesetz sich ergebenden Rechte und Pflichten am 1. April 1893 übernehmen können.

Die Verwaltungs⸗ und Vernaltunge gerichte behörden üben dabei die ihnen nach diesem Gesetz ö 6. Befugnisse aus.

Die Vorschrift des 5 97 findet bis zum 1. April 1898 nur insowcit Anwendung, als eine Unterbringung nach Maßgabe des in den Anstalten vorhandenen oder den betreffenden Verbänden anderweit zur Verfügung stehenden Platzes 8. ist.

8 183

Die Einnahme des Staats an Einkommensteuer wird vom Tage des Inkrafttretens diefes Gesetzes ab zu den in den W 82 bis 84 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891. (Ges-⸗Samml. S. 175) bestimmten Zwecken nur noch in so weit verwendet, als dieselbe den dort bezeichneten Betrag unter Hinzurechnung einer Summe von neun Millionen Mark jährlich übersteigt.

Statistik und Volkswirthschaft.

Plenarversammlung des deutschen Han delstags.

Im Generalverfammlungs⸗Saale der Börse (St. Welfgang⸗ straße] begannen heute Vormittag die Verhandlungen der Plenar⸗ verfammlung des deutschen Handelstags. Die Delegirten der Han⸗ delskammern, kaufmännischen Corporationen u. s. w. hatten sich sehr zahlreich eingefunden. Der ständige Vorsitzende, Geheime Com⸗ mercien⸗ Rath Frentzel Berlin) eröffnete gegen 105 Uhr Vormittags die Verhandlung mit etwa folgenden Worten: Meine Herren, der Herr Staats-Minister Ir. von Boetticher hatte die Absicht, zu unserer Plenarversammlung zu erscheinen und einige Worte der Begrüßung an den Handelstag zu richten. Der Hert Minister fühlte fich jedoch leider bereits gestern Abend so unwohl, daß es zweifelhaft war, ob der Herr Minister zu unserer heutigen Plenarversammlung sowohl als auch zu dem heute Abend stattfindenden Fefteffen werde erscheinen können. Der Herr Minister hat mir ge⸗ schrieben: Wenn er bis 104 Uhr Vormittags nicht anwesend sei, dann sollen wir annehmen, daß er nicht erscheinen könne. Da diese Zeit bereits überschritten ist, so dürfen wir unsere Verhandlungen beginnen. Geheimer Commercien⸗Rath Herz (Berlin) begrüßte alsdann den Handelstag im Namen des Aeltesten - Collegiums der Berliner Kaufmannschaft. Die Verhandlungen der Plenarversammlung würden nicht bloß von der kaufmännischen Welt, sondern zweifellos von allen Schichten der Bevölkerung mit größtem Interesse verfolgt; sei ja doch die Plenarversammlung zusammengetreten, um Fragen zu berathen, die zur Hebung des Handels und der Industrie beitragen sollen. An dem Floriren von Handel und Industrie hätten aber sämmtliche Schichten der Bevölkerung das größte Interesse. Im Namen der Eorporation der Berliner Kaufmannschaft heiße er die Versammlung herzlich willkommen und wünsche den Berathungen den besten Erfolg. Der Vorsitzende brachte hierauf auf Seine Majestät den Kaifer und König ein dreifaches Hoch aus, in welches die Ver— sammelten begeistert einstimmten. Es wurden alsdann Geheimer Commercien⸗Rath Frentzel (Berlin) zum ersten, Kaufmann Woer-⸗ mann (Hamburg) zum jweiten, und Geheimer Commercien⸗Rath Michel (Mainz zum dritten Vorsitzenden, die Handelskammer⸗ Secretäre Hr. Jürgens (Hamburg), Dr. Bäum er' (Düsseldorf) und Pr. Gensel (Leipzig) zu Schriftführern gewählt. Der Vorsitzende, 8. Commercien⸗Rath Frentzel bemerkte hierauf: Es fei beabsichtigt gewesen, die Handelsverträge als erften Gegenstand auf die Tagesordnung der Plenarversammlung zu setzen. Da dieselben aber vom Reichstage schon angenommen wurden, noch ehe es möglich war, für ihre Besprechung eine Plenarversammlung zu berufen, so habe diese Absicht nicht ausgeführt werden können. Der Ausschuß stehe im großen und ganzen den Handelsverträgen sym⸗ pathisch gegenüber; umsoweniger habe er es nach Lage der Dinge für angejeigt gehalten, noch einmal heute auf die Einzelheiten der Handelsverträge einzugehen. Der Vorsitzende theilte ferner mit, daß der Jusschuß, aus Anlaß der ablehnenden Haltung des Staatsseeretärs Dr. von Stephan beschlossen habe, die Herabsetzuug der Fern sprech⸗ gebühren von der Tagesordnung abzusetzen. Auf Antrag mehrerer Delegirter aus Süddeutschland wurde jedoch beschlossen, diesen Gegenstand dennech zu verhandeln. Den ersten Gegenstand der Tagesordnung bildete: Die Ver⸗ wendung der Ueberschüsse aus der Verwaltung der Staatsbahnen. .

In einer gestrigen Sitzung des Ausschusses wurde betreffs der Ausste llungsfrage beschlossen, der Plenarversammlung folgende Resolution des Referenten, Consul z. D.. Annecke (Berlin) vorzu⸗ schlagen: Der deutsche Handelstag hält in der Erwägung, daß die deutsche Industrie von der mehr oder weniger umfangreichen Be⸗ schickung der in Zukunft zweifellos noch stattfindenden Weltausstellungen im eigenen Interesse nicht absehen kann, es für geboten, daß die nächste Weltausstellung in Berlin veranstaltet werde, um auf diefe Weise auch der deutschen Gewerbthätigteit diejenigen Vor⸗ theile zu sichern, welche eine im eigenen Lande veranstaltete Welt⸗ ausstellung gewährt. Er beauftragt demgemäß den Ausschuß, behufs Förderung eines derartigen Unternehmens mit, der Reichsregierung and mit den städtischen Behörden von Berlin in Verbindung zu treten.

Bezüglich der Ein führung einer einheitlichen Zeit für Deutschland wurde in der Ausschußsitzung beschlossen, der Plenar⸗ versammlung folgende Resolution zu empfehlen: „Der deutsche Handelstag erachtet die Einführung einer einheitlichen Zeit nicht nur iim inneren Dienst der Cisenbahnen, sondern auch für den Verkehr derselben mit dem Publikum sowie eine Ausdehnung dieser Zeitrech⸗ nung auf das gesammte bürgerliche Leben für dringend geboten. Die Wahl. des 15. Längengrads östlich von Greenwich zur Bestimmung der Einheitszeit für Deutschland erscheint zweckmäßig.“

Zur Arbeiterbewegung.

Der Ausstand der Buchdruckergehilfen und Hilfsarbeiter kann seit gestern für ganz Deutschland als beendet betrachtet werden. In Berlin und Leipzig haben gestern die Aus- ständigen Beschlüsse in diesem Sinne gefaßt, die Arbeit wird also überall bedingungslos wieder aufgenommen werden. Ueber die Vorgänge, die diesen Schritt einleiteten und noth⸗ wendig machten, klärt eine Mittheilung der „eitschr. f. Deutschl. Buchdr.“ auf, der wir Folgendes entnehmen:

Am 13. Januar traten im Buchhändlerhause zu Leipzig die Ver⸗ treter der Principale und Gehilfen des Buchdruckgewerbes zusammen, um über die Beilegung des Ausstandes zu berathen. Die Gehilfen⸗ vertreter machten als Bedingung der Wiederaufnahme der Arbeit die prinzivalsseitige Annahme, der Forderungen, die von den Gehilfen am Schluß der Tarifberathungen gestellt worden sind, wobei sie eine Ermäßigung der von den Ge⸗ hilfen ursprünglich beantragten Lotalzuschlagserhöhung in Aussicht stellten. Die Principalsvertreter lehnten dieses Angebot ab und forderten 1) die Erklärung der Beendigung des Ausstandes für ganz Deutschland seitens der Centralleitung der stritenden Gehilfen, 3) Wiederaufnahme der Arbeit zu den alten Bedingungen. 3) Fest⸗ halten an der Tarifgemeinschaft, deren Ferm einer besonderen Be⸗ e vorbehalten bleibe. Die Gehilfen erklärten, sie würden die Gehilfenversammlungen entscheiden lassen.

In der gestrigen Gehilfenversammlung in Berlin, die von etwa 3000 Personen besucht war, erstattete . Philipp V6. ; 1 ;

Schmitt den Bericht über die Lage und bemerkte:

Am Sonntag seien die Gehilfenvertreter Deutschlands in dei in zusammengekommen und hätten sich dahin geeinigt, es unter den gegebenen Umständen keinen Zweck mehr habe, auf den Forde, rungen zu beharren. In Berlin seien in den letzten vierzehn Tagen 200 Gehilfen abgesprungen. Die Gehilfenvertreter hätten nech in letzter Stunde eine Einigung mit den Prinzipalen in ein usammenkunft herbeizuführen beabsichtigt, die am Mittwoch . Leipzig stattfand (vgl. oben), aber erfolglos blieb. Es werde jetzt eine tariflose Zeit eintreten, unter der die ,. am meisten zu leiden haben werden. Unter den gegebenen Umständen rathen den Ausstand zu beendigen und 9c der allge⸗ meinen Arbeiterbewegung anzuschließen. Nach längerer De cuffion, in der die bisherigen Führer. der Bewegung ich in demselben Sinne aussprachen, gelangte folgende Resolution zur Annahme, die wir nach dem Vorwärts. wiedergeben. In Rücksicht auf den großen Zuzug von außerhalb und den Abfall von enva 300 hiesigen Eellegen, wodurch der Ausstand auesichtz les geworden ist, beschlieht die Versammlung, den Strike fir beendet zu erklären. Die Versammelten verpflichten sich, auch ferner fest und treu zum Gewerkverein, der für die Folge ein Kampfverein werden muß, zu stehen und im Anschluß an die moderne Arbeiter= bewegung mit den socialdemokratischen Arbeitsbruůdern um die Verkürzung der Arbeitszeit zu kämpfen.

Sandel und Gewerbe.

Infolge der im Reichstage gestellten, auf eine Börsen—⸗ reform abzielenden Anträge hat das Aeltesten⸗Collegium der Ber⸗ liner Kaufmannschaft einen Ausschuß mit dem erneuten Studium der durch diese Anträge angeregten Fragen beauftragt. Dieser Ausschu hat die Frage der rechtlichen Natur der bei Banken und Bankhäusern niedergelegten Depots als diejenige erachtet, die in erster Reihe Wichtigkeit in dem Sinne hat, daß bei gewissen Erscheinungsformen der Depots sowohl in der zwischen Deponent und Depositar beliebten Uebung als in der Praxis der Rechtsprechung Zweifel darüber be⸗ stehen, in welchem Augenblicke Werthpaviere beginnen, den Charakter eines fremden Eigenthums gegenüber dem Depositar anzunehmen.

Auf Grund der vom . in dieser Beziehung erörterten und dem Aeltesten⸗Collegium unterbreiteten Erwägungen hält das letztere dafür, daß für die Rechtsverhältnisse bei Depots nachstehende Sätze für maßgebend zu erachten sind: J

1 Die Verschriften der bestehenden Gesetze genügen, um die Rechtsverhältnisse der Depots, mögen die Depots lediglich zur Auf— bewahrung, mögen sie zur Aufbewahrung und Verwaltung, mögen sie zur Pfand oder Sicherheitsbestellung gegeben sein, dahin klar zu ftellen, daß überall da, wo das Bestehen eines jolchen Depots un⸗ zweifelhaft vorliegt, der Deponent den Anspruch hat, daß die speriellen in sein Depot gelangten Werthe unverändert aufbewahrt werden und daß der Verwahrer sich jeder Verfügung über die Stücke des Depots ohne die Zustimmung des Deponenten enthält.

2) Nur das Rechtsverhältniß der Parteien in Betreff des Dexots bei demjenigen Banquier, der gleichzeitig als Commissionär des Kunden den Einkauf von Werthen und als Banguier die Aufbewahrung der Werthe besorgt, ermangelt nach der Richtung hin der erforderlichen Klarheit, von welchem Momente an die in Commissien eingekauften Werthe die Natur des Depots annehmen resp. in das Eigenthum des Committenten übergehen, und damit dem Verfügungsrecht des De⸗ positars entzogen werden.

Die Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe haben diese Unklar= beit nicht beseitigt, weil in ihrer Motivirung die aus den zactischen Umständen des Falles entnommenen Erwägungen eine zu große Rolle spielen und Grundfäͤtze über den Zeitpunkt, mit welchem die com= mifsionsweise eingekauften Werthe die Natur von Depots annehmen, weder hinreichend klar noch übereinstimmend entwiseelt sind.

3) Nach dem bestehenden Rechte erwirbt der Committent an dem Gute, welches der Commissionär in eigenem Namen für Rechnung des Committenten einkauft, durch die an den Commissionär geschehene iebergabe nicht sofert das Eigenthum der Sache, sondern erlangt mi das persönliche Recht, von dem Commissionär die Uebertragung des Eigenthums zu fordern. .

Hieraus muß man zur Folgerung gelangen, daß die durch den Commiffionär gekauften Wertpapiere im Gebiete des preußischen Landrechts erst dann die Natur eines Depots erlangen, wenn die Rechtsbandlung eines constitutum possessorium hinzugetreten ist, d. h. wenn der Commissionär seinen Willen, die Werthpapiere nun= mehr für den Committenten in seiner Gewahrsame zu halten, erklän und die Stücke zugleich durch Aussonderung individualisirt hat.

4) Eine solche Erklärung ist nach Handelsgebrauch beispielsweise in der Anzeige: .

Ich lege die Stücke in Ihr Depot“, verbunden mit der Nummernangabe oder mit der sonstigen Individualisirung der in Ver⸗ wahrung genommenen Stücke zu finden, nicht aber in der Anzeige:

Ich erkenne Sie auf Stücke⸗Cento“, oder in ähnlichen Anzeigen, die viclmehr darauf abzielen, den Committenten auf einen Verson= lichen Anspruch gegen den Commissionär auf Lieferung der Stücke in genere zu beschränken.

5) Ist das constitutum possessorium erfolgt, so nehmen die eingekauften Stücke die Natur des Depots im Sinne des Sate Nr? Jan, sind also jeder Verfügung des Commissionärs, auch der eines bloß factischen Umtausches entzogen.

6) In der Zeit zwischen der erfolgten Lieferung der Stücke an den Eommissionär und dem zwischen dem Commissionär und Com— mittenten nothwendigen constitutum possessorium hat der Com miffionär die Vertragspflicht, so viel von seinen Stücken, als zur Lieferung an seinen Eommittenten erforderlich sind, in Bereitschaft zu halten. Es ist aber in diefer Zwischenzeit ein Eigenthumsrecht des Kunden an speciellen Stücken nicht begründet und kann deshalb ben einer Depoteigenschaft der Stücke nicht die Rede sein; die Vertragẽ⸗ pflicht stebt vielmehr lediglich unter dem Schutze des bürgerlichen Rechtes. Die mehrerwähnte Vertragspflicht nimmt ihren Anfang in dem Falle, daß die Commission durch Ankauf bei einem Dritten aus⸗ geführt und dies dem Committenten angezeigt ist, mit dem Zei twuntte, in dem die Stücke factisch in den Bestitz des Commissionars gelangt sind, in dem Falle aber, daß der Committent berechtigt ist, den Eommissionär als Selbsteontrahenten in Anspruch zu nehmen, mit dem Moment der über Ausführung des Auftrages dem Committenten erstatteten Anzeige. .

7) Der Vertragspflicht des Commissionärs zur Bewirkung de constitutum possessorium ist im übrigen zu genügen inner der nach den allgemeinen oder durch besonderes Abkommen festgesetzten Lieferungsfristen.

8 Hat der Cemmissionär von seinem Rechte Gebrauch gemacht. als Selbsteontrahent in das Geschäft einzutreten, so ist er den n

Nr. J bie 7 specificirten Pflichten gleichfalls unterworfen, hat ale

neben der Anzeige über den Selbsteintritt auch noch das constitutum possessorium zu bewirken. Bis zu diesem eonstitutum possèss0 36 ist ein Devotverhältniß in Bezug auf die Stücke nicht ber. zanden. . 3) Wenn aber bei vorhandenem Depotverhältniß ein Verfügung; recht des Depositars über die in Depot befindlichen Stücke begrũndel werden foll, etwa weil der Devonent die Stücke nicht bezahlt hat, oder weil er fonst Credit bei seinem Commissionär in Anspruch nimmt, zu dessen Deckung der Eommissionär das Recht der Verfügung über die in Deyn be smndlichen Stäcke in Anfpruch nehmen zu mäffen glaubt, fo ist die Rechtswirkfamkeit einer solchen Aenderung des gesetzlichen R verhältnisses davon abhängig, daß diese Aenderung dur ein flaret und unzweideutiges besonderes Abkommen zwischen dem Gommissionar und dem Committenten zum Ausdruck gelangt.

10 Als selbstverständlich ist zu erachten, daß baares Geld, da an den Banquier von dem Kunden eingezahlt wird, die Pflicht de Banquiers von Aufbewahrung in unverändertem Bestande nun dam hervorzurufen vermag, wenn es in der Form des verschlossenen niedergelegt wird.

2. ote, ellungen u. 21

ünfall · und Invaliditãts · ꝛc. Versicherung. Verkãufe, Verpachtungen. Verdingungen ꝛc. BVerloofung ꝛc. von byapieren.

Deffentlicher Anzeiger.

6. Kommandit · Gesells auf Aktien u. Aktien · Gesellsch. Erwerbs 5 )

8. Riederlassung 2c. von Rechtsanwälten.

9. Bank⸗Ausweise.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

fts⸗Genossenschaften.

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9 Untersuchungs⸗Sachen.

. den Militãrpflichtigen Fischer und Gen. unterm 11. November 1856 erlassene und unterm 3. Marz 1888 erneuerte Strafpollstregun Srequisition bejũglich des Bäckergesellen Ernst Vil elm Flade aus ö geb. am 10. Mai 1863, ist erledigt. ö. aid enburg, den 11. Januar 1892. Der Staatsanwalt. eosl5 Beschlußß . ö Auf Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft wird gegen: . f Ten Franz Eduard Weidlich, geboren am J. Dezember 1870 zu Königsdorf. Sohn der Häusler August und Johanna Weidlich schen Fbeleute, zuletzt in Königsdorf wohnhaft gewesen, 2) den Paul Kandziela, geberen am 14. Ja⸗ nuar 1867 zu Dembio, zuletzt in Norok wohn— haft gewesen, welche hinreichend verdächtig erscheinen, im Jahre 569! als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Gintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, nach erreichtem militãr⸗ pflichligen Alter sich außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten zu haben, Vergehen gegen F 140 Rr. 1 Strafgesetzbuchs das Hauptverfahren vor ker Straffammer des Königlichen Landgerichts hierselbst eröffnet. . Zugleich wird das Vermögen der Angeschuldigten, besiglich des Fran Eduard Weidlich, insbesondere die demselben in den Grundbüchern der Grundstücke Fönigsdorf Blatt 45 und Sorgau Blatt 57 ein⸗ getragene Forderung von 315 6 und das Spar⸗ asfenbuch 365 der Kreis-Sparkasse Grottkau über 23 M in Beschlag genommen und zwar in HSöhe von je 300 Brieg, den 29. Dezember 1891. Königliches Landgericht. Strafkammer. gez. Franz ki. Ackermann. Riedel. Berichterstatter. Ausgefertigt: (L. S. Liebig, als Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. 50512 K. Staatsanwaltschaft Stuttgart. Aufhebung einer Vermõgensbeschla nahme, In der Strafsache gegen den am 11. März 1861 zu Erdmannhausen, S.-A. Marbach, geborenen Johann Jakob Hermann, Sohn der Wittwe Margaretha Hermann in Nellmersbach, O.⸗A. Waiblingen, wegen Verletzung der Wehrpflicht, ist die unterm 25. Februar 1884 verfügte Vermögens⸗ beschlagnahme durch Beschluß der Strafkammer JI. des K Landgerichts Stuttgart vom 5. Dezember 1891 wieder aufgehoben worden, was hiermit ver— öffentlicht wird. Den 12. Januar 1892. Staatsanwalt: Cleß. um m m mm,.

Y) Aufgebote, Zustellungen und dergl.

60618 Zwangsversteigerung Im Wege der Jwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den Invalidenhausparzellen Band 11 Blatt Rr. Igs auf den Namen des Kaufmanns Arthur Ranscht hier eingetragene, in der Pflugstraße Nr.] belegene Grundstück am 15. März 1892, Vormittags 11 uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichtsftelle, Neue Friedrichstraße Rr. 13, Hof, Flügel C. Erdgeschoß, Saal 10, dersteigert werden. Das Grundstück ist 6 a 69 am groß und zur Zeit weder zur Grundsteuer, noch zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grund⸗ buchklfatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück Fetreffende Nachweisungen, sowie befondere Kaufbedingungen können in der Gerichts- schreiberei, ebenda, Flügel D., Zimmer 42, eingesehen werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Ver⸗ steigerungsvermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder⸗ kehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver⸗ steigerungskermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des eringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berückichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Dieienigen, welche das Eigenthum des Grundstücks ben fer en, werden aufgefordert, vor Schluß de Versteigerungs⸗ termins die Einstellung des Verfahrens. erbeizu⸗ führen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks kritt. Das Urtheil über die Er⸗ theilung des Zuschlags wird am 15. März 1892, Nachmittags IL uhr, an Gerichtsstẽlle, wie oben, verkündet werden. Berlin, den 28. Dezember 1891. Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 55, jetzt Abtheilung 77.

60619 Zwangs versteigerung. .

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von den , im Kreise Nieder⸗ barnim Band 86 Blatt Nr. z562 auf den Namen des Zimmermeisters Wilhelm Riedel zu Berlin eingekragene, in der Köslinerstraße Nr. ? belegene Grundstũck am 22. ã 1892, Vor⸗ mittags A1 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerichtsstelle Neue Friedrichstraßze Nr. 13. Hof Flügel E, Erdgeschoß, Saal Nr. 49, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 20, 10 6 Reinertrag und einer Fläche von 17 a 10 4m zur Grundftener, zur Gebäudesteuer aber nicht ver⸗ anlagt. Auszug aus der Steuerrolle, laubigte Abschrift des Grundbuchblatte, etwaige Abschãtzungen

*

schreiberei, ebenda, Flügel D, Zimmer 42, eingesehen werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Ver⸗ steigerungsvermerks nicht hervorging, insbesondere der⸗ artige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder⸗ fehrenden Hebungen oder Keosten, spätestens im Ver⸗ steigernngs termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des Fein lt Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungs⸗ termins die Einstellung des Verfahrens berbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grund⸗ stücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 22. März 1892, Nach⸗ mittags 1 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, ver⸗ kündet werden.

Berlin, den 28. Dezember 1891.

Königliches Amtsgericht J., Abtheilung 53, jetzt Abtheilung 77.

57409 Zwangsversteigerung. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche von Westfelde Band 1 Blatt 1 auf den Namen des Landwirths Hans Lombard eis ger m gene in den Gemeindebezirken Westfelde und Wilatowen belegene Grundstück. Vorwerksgrundstück Westfelde, am 27. Februar 1892, Vormittags 10 Uhr, por dem unterzeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, versteigert werden. Das Grundstück ift mit 643, 46 Thaler Reinertrag und einer Fläche von 200 8230 ha zur Grundsteuer, mit 747 4 Nutzungswerth zur Gebäudefteuer, veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts GHrundbuchartikels = etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen , sowie bes ondere g aufbedingungen können in der Gerichts schreiberei eingesehen werden. Alle Real⸗ berechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vor⸗ handenfein oder Betrag aus dem. Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs⸗ vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen wiederkehrenden Hebungen oder Kesten, spätestens im Versteigerungs⸗ sermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge⸗ boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubi⸗ ger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht beruͤcksichtigt werden und bei Verthei⸗ lung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten An⸗ fpruͤche im Range zurlicktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins ie Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widri⸗ a nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grund⸗ stücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 1. März 1892, Mittags 12 Uhr, an Gerichtsstelle verkündet werden.

Tremessen, den 23. Dezember 15891.

Königliches Amtsgericht.

60627 .

Nach heute erlassenem, seinem ganzen Inhalte nach durch Anschlag an die Gerichtstafel bekannt gemachten Proclam finden zur Zwangs versteigerung des an der Scharfrichterstraße zu Ribnitz belegenen, dem Steuermann Joh. Sohn zu Ribnitz gehörigen Wohndbauses Rr. Dt mit Zubehör Termine

1) zum Verkaufe nach zuvoriger endlicher Regu⸗

lirung der Verkaufsbedingungen am Diens⸗ tag, den 29. März 1892, Vormittags 11 Uhr, ; zum Ueberbot am Freitag, den 22. April 1892, Vormittags 11 Uhr,

zur Anmeldung dinglicher Rechte an das Grundstück und an die zur Immobiliarmasse desfelben gehörenden Gegenstände am Diens⸗ tag, den 29. März 1892, Vormittags 11 Uhr, ; ;

im hiesigen Amtsgerichtsgebäude statt.

Auslage der Verkaufsbedingungen auf der Ge⸗ richtsschreiberei. Die Besichtigung des Grundstücks ist 3 .

Ribnitz, den 12. Januar 1892. . Großherzoglich Mecklenburg⸗Schwerinsches Amtsgericht.

38309 Aufgebot.

Auf den Antrag des Kirchenvorstandes zu Tolk · dorf per Hogendorf wird der Inbaber des angeblich gen obleren Dstyreußischen 3 fandbriefes Kattenau Nr. 8 über 956 M aufgefordert, seine Rechte auf diefen Pfandbrief spätestenß im Aufgebotstermine den 27. April 1892, Vormittags 11 Uhr, bei dem unlerzeichneten Gerichte anzumelden und den Pꝛrand brief vorzulegen andernfalls die Kraftlos⸗ erklärung desselben erfolgen wird.

Stallupönen, den 26. September 1891.

Königliches Amte gericht. Io 8252] Bekanntmachung.

Bie Wittwe des Malers Speyer, Ida, geb. Kniggendorf, zu Hameln, hat für sich und als Vor⸗ münderin ihrer minderjährigen Kinder Lina und August, Gesckwister Spever, Zwecks Kraftlozerklä⸗— tung das Aufgebot verfabren bezüglich des Pfand⸗ briels der Braunschweig ˖ Hannoverschen Hypotheken · bank Serie IJ. Litt. O. Nr. O1719 über 300 beantragt.

Gg wird daber der Inhaber jener Urkunde auf. gefordert., svatestens in dem auf den 18. Jannar 1893, Morgens 10 Uhr, vor, unterzeichnetem Gerichte, Auquststraße 6, Zimmer Nr. 24, bestimm ˖ ten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden, und die ürkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos · erklärung derselben erfolgen wird.

Brauuschweig, den 5. Januar 1891.

Herzogliches Amtsgericht.

27358 Aufgebot. . Nochgenannte Personen baben das Aufgebots⸗ verfabren beantragt: .

1) die Firma J. Schkülein Söbne in SFreising bezüglich der Herzoglich Braunsckweigischen Prämien ·

loose

Serie 2124 Nr. 3,

Serie 8166 Nr. 235

über je 20 Thaler, . 2) der Kaufmann Wilbelm Klauber in vlawnio⸗ witz in Böbmen, bezüglich des Braunschweigischen Prämienlooses Serie 163 Nr. 34 über 20 Thaler, 3) der Adrocat Wm. Geo. Opxenbeim in New⸗ Vork bezüglich des Sraunschweigischen Pꝛrãmienlooses Serie 2646 Nr. 16 über 20 Thaler, . ; 4) der Fabrikant Friedrich Lüning bier binsichtlich des Hrpetrhekenbriefs vom 9. Oktober 1882, laut dessen an den dem Fabrikant Friedrich Läning bier gebörigen, jetzt in eins gezogenen Grundstücken auf kem Brucke Nr. 3665 v. und Nr. 384 für den früberen Sergeant Hermann Baldamus und dessen Ebefrau, Doris, geb. Minte, bier, 4500 4 ne bft oso Zinsen zur Hypothek haften, ( . 3) die Wittwe des Tischlermeisters Heinrich Theodor Klußmans, Elisabetb, geb. Sperling, hier bezüglich der Obligation vom 2X2. Juni 1866, Ir⸗ halts deren für sie an dem ibrem verstorbenen vor- genannten Ghemann gehörigen, Nr. 34 Blatt 1J des Feldrisses Altewiek an der Kaftanienallee und Grün · straße belegenen Grundstäcke zu 13 3 87 am sammt Wobnhause Nr. M57 (Grundbuch Bd. 55 S. 171) God Tbir. 15060 rebst 40, Zinsen zur Ovpo—⸗ thek haften. Die unbekannten Jababer der Urkunden qu. wer. den hierdurch aufgefordert., spätestens in dem auf den 16. März 1892, Morgens 10 Uhr, vor unterjcichnetem Gerichte, Augustftraße 6, Zimmer Nr. A4, anberaumten Aufgeborstermine ibre Rechte anzumeiden und die Urkunden vorzulegen, widrigen falls dieselben allgemein bejw. den Eigenthümern der verpfändeten Grundstücke gegenüber für kraftlos erklärt werden sollen. Braunschweig, den 14. Juli 1891.

Herzogliches Amtsgericht. J. Hartwieg.

60621 Aufgebot. ; Die hiesige Firma Lührs * Lücke hat das Auf⸗ gebot beantragt. zur Kraftloserklärung. des ron der Hamburger Freihafen⸗ Lagerhaus-Gesellschaft aus⸗ gestellten vage scheint Rr. 744 b. Eol. 6 III. über 11 Sack Gaffee, Marke F. 0. 299 Cagerplatz Block J. 1— 23), lautend auf Namen der Antrag⸗ steller. ö - Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, seine Rechte im unterzeichneten Amtsgericht, Dammthor⸗ straße 10, J. Stock, Zimmer Nr. 17, spätestens aber in dem auf ö 266 den 30. September 1892. Nachmittags 1 Uhr, anberaumten Aufgebots⸗ termine, daselbst Parterre Zimmer Nr. 7, anzumel⸗ den unb die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. Hamburg, den 9. Janugr 1892. Das Amtsgericht . Abtheilung fuͤr Aufgebotssachen. gez. Tes dor pf Dr. Veröffentlicht: Ude, Gerichtsschreibergehülfe.

46048 Aufgebot. . I Der Schmiedemeister Augast Sawinẽ ki zu Wielowies, als Vormund der minderjährigen Geschwister Jab ke zu Wielowiegs, ( 2) der Eigentümer Josef Grudzinski zu Pakosch, baben das Aufgebot je eines Sparkassenbuches der Kreissparkasse zu Mogilno, ausgefertigt: ad 1) unter Nr 1130 für die Ferdinand Jahnke ' sche Pupillen masse in der Ferdinand Jabnke schen Vormundschaftẽ sache II. 4097 5 358 lautend über 303.95 , ad 2) unter Nr. 2919 für den Grund besitzer Grudzinski in Pakosch lautend über 153,37 , welches dem Eigenibümer angeb · lich am 13. Dezember 1890 auf dem Jahr—⸗ markte zu Mogilno verloren gegangen ist, beantragt. Bie Inhaber der Sparkassenbuͤcher werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 22. Juni 1892, Vormittags 11 Uhr, vor dem Unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 8, an— beraumten Aufgebotstermin ihre Rechte anzumelden und die Sparfassenbücher vorjulegen, widrigenfalls die Kraftlozerklärung derselben erfolgen wird. F III 15891. Mogilno, den 6 November 1891. Königliches Amtsgericht.

398161 Aufgebot. .

Auf Antrag der Dekonomens tochter Therese Hug von Herrenftetten wird der etwaige Inhaber des angeblich derloren gegangenen Sparbuches der stãdtischen Sparkasse Kempten Nr. 7930, ausgestellt für ge⸗ nannte Tberese Hug über 377 49 3 Gesammt. einlage einschlicßlich der Zinsen bis 14. ebruar 1891, hiemit aufgefordert, spãtestens im Aufgebote · termine vom Montag, den 30. Mai 1892, Bormittags 9 Uhr, seine Rechte bei dem unter fertigten Gerichte unter Vorlage des genannten Sparbuches anjumelden, widrigenfalls dasselbe für fraftlos erklärt werden wird.

Kempten, den 9. Oktober 1891.

Königl. Amtegericht. gej. Im mler. Zur Beglaubigung: gempten, den 9. Oktober 1891. . Gerichtsschreiberei des Königl. Amtsgerichts. Der geschäfts leitende Königl. Sekretãt. (L. 8.) Wurm.

7360 Aufgebot. .

Ver Weichensteller Wühelm Ostboff in Schalke bal das Aufgebot des Sparkassenbuchs Nr. 101165 der flädtischen Sparkaßse zu Gelsenkirchen, welches zur Zeit des angeblichen Verlustes desselben über einen Betrag von 196. 1 für die Dienstmagd Mina Osthoff aus Schalke lautete, beantragt.

W. Kulemann.

und andere das e, , ge. betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichts⸗

Gz wird daher der Inhaber des Buches auf⸗

gefordert, spãtestens in dem auf den 15. Juni i892, Mittags 12 Uhr, Zimmer Nr. 5, an⸗ beraumten Aufgebotstermine bei dem unterjeichneten Gerichte seine Rechte anzumelden und das Buch vor⸗ zulegen, widrigenfalls dasselbe für kraftlos erklärt werden wird.

Gelsenkirchen, den 13. November 1891.

Koͤnigliches Amisgericht.

5476] Aufgebot. Nachdem die Chrifttan Graves Wittwe. Gesine, geb Delmke, zu Geestemünde den Antrag auf Kraftloserklärung Tes Einlegebaches der Bremer⸗ davener Sraifaffe Nr. 20 C62 mit einer Refteinlage don 300 M gestellt⸗ kat. wird diesem für zulãssig befundenen Antrage gemäß der Inbaber des vorbe⸗ jeichneten Einlegebuckes aufgefordert, scine Rechte spätestens im Aufaebotstermine am Mittwoch, den 13. Juli 1892, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden und das Cinlegebuch vorzulegen, widrigenfalls das Letztere für kraftlos erklärt werden oll. Bremerhaven, den 8. Dezember 18591.

Das Amtsgericht.

gez Raben. .

Zur Beglaubigung: Schindler, Gerichts schreiber.

71622

. der für den im Jahre 1853 nach Amerika außgewanderten Tischlergesellen Jochim Heinrich Rumobr aus Wendorf, Sohn der Tagelöbnerwittwe Rumohr, geb. Allwarth, daselbst, von welchem seit dem Jahre 1555 keinerlei Nachricht bierber gelangt ist, bestellte Abwesenbeitskurator, Küster J. Piver zu Ziethen, beantragt hat, das für den Abwesenden hier derwaltete, auf das Einlagebuch Nr. 54310 der Schweriner Sparkaffe belegte Vermögen ven 58 * J. Z den nächsten Anverwandten desselben auszu⸗ antworten und die gef⸗tzlicken Proklamata zu erlassen, wird der Jochim Heinrich Rumobr bierdurch edic- taliter geladen, binnen zwei Jahren 2 dato, spãte⸗ siens aber in dem auf den 20. März 1892, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Termine sich zu melden, oder von feinem Aufenthalte Nachricht bier ber zu geben, widrigenfalls die Substanz des für ihn bier verwal⸗ teten Vermögens seinen nächsten Anverwandten für anheim gefallen erklärt und denselben ausgeantwortet werden soll.

Schönberg i. Meckl., den 19. März 1890.

Großherzogliches Amtsgericht. G. Horn. 46051] Aufgebot.

Auf Antrag des Holibändlers Hermann Reichelt in Schweidnitz, vertreten durch den Junizrath Herold daselbst, wird der Inbaber folgenden angeb⸗ sich verloren gegangenen Wechsels:

per 20. August 1891 Alt Reichenau Schwe dnit den 18. Nai 1391 Für Mark 200. Im 20. Angust a. e zablen Sie für diesen Prima⸗Wechsel an die Ordre von mir selbst vie Summe von Zweihnndert Hark den Werth in mir selbst und stellen es auf Rechnung laut Bericht. Herrn Ehrenfried Peter August Alex in Alt-Reichenan (Rãckseite) Dent icher · Wechsel Stempel 66 0, 10 von Mark und weniger

den 198. Mai 1891.

August Alex

H. Reichelt

Für mich an die Drdre de Werth in Rechnung.

Schweidnitz i / Schl. d 18. ppa Franz Neumann. Hamann. Für mich an die Otere der Herren Barchewitz K Klose Werth berechnet Schweidnitz den 14 Juli 1891. Franz Hollunder Inhalt empfangen Barchewitz & Klose hierdurch aufgefordert, seine Rechte auf diesen Wechsel spaͤteftens im Aufarbotstermin den 28. Mai 1892, Vormittags 11 Uhr, bei dem unter eichneten Ge⸗ fichte anzumelden und den. Wechsel vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklä ung desselben er⸗ folgen wird. . Bolkenhain, den 4 November 1591. Königliches Amtsgericht.

60624 Aufgebot. ö.

Auf den Antrag des Färbermeisters Anton Sieg⸗ mund zu Schlegel wird dessen Bruder, der Buch⸗ binder Edüard Siegmund, welcher im Jahre 1865 nach Erlernung Dder' Buchbinderei auf. Wanderschaft gegangen ist, aufgefordert, sich spätestens im Auf⸗ im le, den 9. Dezember 1892, Mittags 12 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte zu melden, widrigenfalls derselbe für todt erklärt werden wird.

Alt- Damm, den 9. Januar 1892.

Königliches Amtsgericht. Buhse.

60623 Aufgebot.

Die nachstehend bezeichneten Personen:

II der am 24. November 1842 als Sohn des Kretschmers Gottlieb Wagner und seiner Ehe⸗ frau Rosina, geb. Lobe, zu Breslau, geborene und zuletzt dort wohnhaft gewesene Bãäckergeselle Gottfries Karl August Wagner, welcher an⸗ eblich im Jahre 1874 in das Hirschberger

hal gewandert und seitdem verschollen ist der am 15. Juni i813 als Sohn des Frei⸗ ärtners Johann Gottfried Lerche und seiner Fhefrau Anna Elisabeth, geb. Pietsch, zu Herrn⸗ protsch, Kreis Breslau, geborene, zuletzt dort wohnhaft gewesene und angeblich Leit dem Jahre 1875 verschollene Auszügler Johann Carl Christian Lerche, w . der am 16. April 1845 zu Kelbra in Thüringen als Sohn des ich rem fte. Wilhelm Ba und dessen Ehefrau Henriette Therese, geb.

Prima- Wechsel. Angenommen Ehrenfried Peter.

Weißleder, geborene, zuletzt in Breslau wohn⸗