gebracht werden. Das gesammte Staatsinteresse muß hier die Entschei⸗ dung geben. Wir können nicht immer die Einnahmen vermehren; es sind gegenwärtig die Ansprüche an die Steuerzahler schon hoch genug. (Sehr richtig! Wir müssen uns auch einer thunlichst sparsamen Behandlung der
Ausgaben befleißigen. Das ist gewiß eine harte Aufgabe. Aber sie
muß gelöst werden. Ich wenigstens, so lange mir keine unübersteig⸗
lichen Hindernisse entgegentreten, werde meine Aufgabe als Finanz⸗
Minister in diesem Sinne auffassen, und ich hoffe, meine verehrten
Herren, dabei auf Ihre Hilfe und auf Ihre freundliche Mitwirkung.
(Bravo)
Vice⸗Präsident Dr. Freiherr von Heereman: Vom Abg. von Köller ist die telegraphische Antwort eingelaufen, daß er das Amt als Präsident übernehme. Er verknüpft damit die erfreuliche Mit⸗ theilung, daß er sich besser befinde, und, wenn keine weiteren Compli⸗ cationen dazu kommen, hofft er, in acht Tagen hier eintreffen zu können.
Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten Graf von Zed ern dfch ii h . t
Meine Herren! Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung habe ich mir gestattet, dem Hohen Hause schon gestern den Entwurf eines Volksschulgesetzes zu unterbreiten. Ich habe dies gethan, um vielfach
ann mich herangetretenen Wünschen, den Wortlaut des Gesetzes so bald als möglich in die Hand zu bekommen, zu entsprechen. Aber ich halte
mich dadurch der Pflicht nicht entbunden, gleichzeitig auch die Grund⸗ züge persönlich zu erörtern, welche mich bei Ausarbeitung dieses Gesetz‚ entwurfs geleitet haben.
Die Staatsregierung erfüllt mit der Vorlegung dieses Gesetzes
die Zusage, welche ich namens derselben in der Sitzung vom 4. Mai
vorigen Jahres abgegeben habe. In Bezug auf die äußere Anordnung schließt sich der Entwurf dem vorjährigen an. Ich habe dies für richtig gehalten, um die Arbeiten des vorigen Jahres nicht voll ver⸗ loren gehen lzu lassen und bei den diesjährigen sie zu erleichtern.
Aber nicht bloß der Form nach, auch seinem wesentlichen Inhalte
nach sind eine große Zahl von Bestimmungen des vorjährigen Ent⸗
wurfes in den diesjährigen theils in dem ursprünglichen Wortlaute der vorjährigen Vorlage, theils in demjenigen Wortlaute übernommen, welchen die Vorlage in der ersten Berathung der Commission dieses
Hohen Hauses gefunden hatte.
Dagegen zeigt der Entwurf eine erhebliche Erweiterung des Um⸗— fanges des von ihm zu regelnden Gebietes und in gewisser Beziehung auch prineipielle Abweichungen.
Die Staatsregierung geht bei diesem Entwurfe von der grund⸗ sätzlichen Auffassung aus, daß es verfassungsmößig zulässig ist, einen Theil der Unterrichtsgesetzgebung durch Gesetz zu regeln; sie sieht also in dem Artikel 26 der Verfassung nicht die Nothwendigkeit zur ausschließ⸗ lichen Vorlegung eines das gesammte Unterrichtswesen regelnden Ge⸗ setzentwurfes. Aber der vorliegende Entwurf stellt sich im Gegensatz zum vorjährigen die Aufgabe, das von ihm in Angriff genommene Gebiet des Unterrichtswesens einheitlich und erschöpfend zu regeln, soweit das nicht schon, wie bei dem Gesetz über die Schulaufsicht, gesetzlich geschehen ist J
In Consequen; dieser Auffassung bietet der Ihnen vorliegende Entwurf Bestimmungen über die Lehrervorbildung und über die Re⸗ gelung des Privatunterrichts.
Wenn ich nunmehr auf den sachlichen Inhalt des Entwurfes ein⸗ gehe, so glaube ich zunächst vorausschicken zu dürfen, daß die Absicht der Staatsregierung dabei ist, die bezüglichen Verfassungsbestimmungen loyal, gewissenhaft und folgerichtig zur Ausgestaltung zu bringen. Meine Herxen, diese Verfassungsbestimmungen sind in Preußen geltendes Recht, und so lange dieses geltende Recht besteht, wird kein Unter⸗ richtsgesetz auf anderer Grundlage aufgebaut werden können, und muß jedes Unterrichtsgesetz consequent auf dieser Grundlage durchge⸗ führt werden. Diese verfassungsmäßigen Grundlagen sind die Berück⸗ sichtigung der Confession in der Volksschule, das ecommunale Princip betreffs ihrer Unterhaltungspflicht, die Anstellung der Lehrer durch den Staat, aber unter geordneter Mitwirkung der Gemeinden, eine auskömmliche, den heutigen Zeitverhältnissen entsprechende Regelung des Einkommens der Lehrer und die Zulässigkeit des Privatunterrichts. Diese Grundsätze haben in dem Entwurfe folgerichtigen und klaren Ausdruck gefunden.
Das ist durchaus möglich unter Festhaltung des Grundprincips der staatlichen Aufsicht über die Schule und des Hoheitsrechts des Staats an ihr, ebenso wie an jeder anderen staatlichen Einrichtung. In dieser Beziehung — das möchte ich gleich hier erklären — wird die Regierung Abänderungen des Entwurfes nicht zustimmen.
Wenn ich nun im Einzelnen auf diese Grundzüge eingehe, so be⸗ merke ich zunächst, daß jene eben von mir hervorgehobene Stellung in Bezug auf die Aufsicht durchaus vereinbar ist mit der gesetzlichen Mitbetheiligung, aber unter bestimmten gesetzlichen Schranken, der⸗ jenigen Organe und Factoren, welche bisher in der historischen Ent⸗ wickelung unseres Schulwesens mitgearbeitet haben und ohne welche nach meiner Auffassung eine gedeihliche Entwickelung unseres preußi⸗ schen Volksschulwesens ganz undenkbar ist. (Bravoh
Zunächst also das Confessionsprinzip! Meine Herren, die Voraus⸗ setzung der Confessionsschule bildet die confessionelle, bekenntnißmäßige Lehrerausbildung. Es ist unmöglich, wenn man nicht mit dem Wort etwas sagen will, was dem Inhalt nicht entspricht, sich
eine Confessionsschule zu denken, in der nicht bekenntnißmäßig
ausgebildete Lehrer wirken. (Sehr richtig! rechts und im Centrum.) Daher sind in dem Entwurf die Bestimmungen über die Lehrerbildung aufgenommen. Diese Bestimmungen ins Einzelne schon heute zu verfolgen, würde zu weit führen. Ich hebe nur hervor, daß hier wie bei der Volksschule selbst den Religions⸗ gemeinschaften eine Einwirkung und eine Mitwirkung bei dem Religions⸗ unterricht im Gesetz gewährleistet wird, und daß ebenso in der Mit⸗ wirkung von Organen der Religionsgemeinschaften, wie dies übrigens
thatsächlich schon immer geschieht, bei der Feststellung der Lehramts⸗ befugnisse eine weitere Garantie für die bekenntnißtreue Mitwirkung der Lehrer gegeben ist. (Bravol im Centrum)
Meine Herren, die Lehrerbildung selbst kann, wenn man die ge⸗ schichtliche Entwickelung derselben verfolgt und wenn man damit das
thatsächliche Bedürfniß des heutigen Tages vergleicht, nach meiner
Auffassung in gar keiner anderen Form erfolgen, als in der Seminar ⸗ bildung. Ich habe persönlich mit dem allergrößten Interesse eine
erhebliche Zahl umgestaltender Vorschläge nach dieser Richtung hin gelesen, ich verkenne auch keinen Augenblick, daß in diesen Vorschlägen nach verschiedenen Richtungen hin vorzüglich ver⸗
rthbares und brauchbares Material enthalten ist; aber so sehr ich
mich bemüht habe, auf Grund dieser Vorschläge eine voll acceptable Basis zu gewinnen, so sehr bin ich immer an der Macht der gegebenen Verhältnisse gescheitert. Ich habe mich deswegen darauf beschränkt, die Seminarbildung als die Grundlage unserer Lehrerbildung zu nehmen, will aber durchaus damit nicht gesagt haben, daß in diesem Kreis und neben ihm nicht auch andere Formen ausgestaltend und fortschreitend zur Entwickelung kommen können.
Meine Herren, eine weitere Forderung der verfassungsmäßigen Bestimmungen der Berücksichtigung der Confession ist, wie ich bereits anführte, die Einräumung einer Mitwirkung der Religionsgemein—⸗ schaften bei der Einrichtung des Religionsunterrichts und auch bei der Ertheilung desselben. Auch die Leitung ist verfassungsmäßig ihnen bereits garantirt. Ueberall sind die Normen gefunden, die nach meiner Auffassung das Staatshoheitsrecht nicht in Frage stellen.
Ich bemerke, daß die sämmtlichen Bestimmungen, die in dieser Beziehung in dem Entwurf sind, fast wörtlich oder wenigstens in ganz überwiegender Mehrzahl dem vorjährigen Entwurf entnommen sind und sich kaum von diesem unterscheiden. Ich glaube, das beweist, wie zwänglich eine derartige Berücksichtigung ist.
Meine Herren, weiter. Eine Schule, die confessionell sein soll, muß als solche auch in sich gegliedert sein und sie muß, wie ich meine, ein eigenes Organ haben, um sich zu äußern und ihre In— teressen zur Geltung zu bringen. Daher die Bestimmung, daß, Aus— nahmefälle abgesehen, der Lehrer der Confession der Schule angehören muß, das heißt der Kinder, welche in die Schule hineingehen und denen er Lehrer und Erzieher sein soll, eine Bestimmung, meine Herren, welche nicht etwa etwas Neues konstruiren will, sondern eine längst bestehende und, wie ich glaube, der ganz überwiegenden Mehrzahl der Bevölkerung tief an's Herz gewachsene Einrichtung conservirt. Das ist der Schulvorstand. (Sehr richtig!)
Dieser Schulvorstand wird ja selbstverständlich komponirt werden müssen einmal aus dem Lehrer — ich wünsche und halte es für eine durchaus berechtigte Forderung des Lehrerstandes, daß er künftig nicht immer bloß in die Stellung des Regirten, sondern daß er bei diesen Fragen in die Stellung des Mitwirkenden tritt. Ich glaube, es ist ein großer Fehler unserer bisherigen Organisation im Schulwesen gewesen, daß man den Lehrerstand in dieser Beziehung nicht genügend mitbetheiligt und auch nicht genügend äußerlich gewürdigt und ge⸗ achtet hat — dann zweitens dem Vertreter der Confessionsgemeinde — das ist der Geistliche — endlich einer Mehrzahl von Vertretern der⸗ jenigen Hausväter, welche zu der Schule gewiesen sind und einem Vertreter des Schulaufsichtsinteresses, falls das nicht eine dieser Persönlichkeiten bereits ist, und dem Vorsteher der bürgerlichen Gemeinde, um den Zusammenhang mit dieser unter allen Umständen aufrecht zu erhalten. Daß die beiden letzteren Personen nicht der Confession der Schule anzugehören brauchen, ergiebt sich von selbst.
Ich möchte glauben, diese Ordnung der Dinge, die, wie ich eben hervorgehoben habe, in weiten Distrieten unseres preußischen Vater— landes seit Alters her besteht, sich bewährt hat und dort liebgewonnen ist, ohne jede Schwierigkeit wird arbeiten können, auch wenn man das Communalprinecip bezüglich der Unterhaltung der Schule zur vollen Durchführung bringt.
Meine Herren, noch eine Zwischenbemerkung bezüglich der Con⸗ fessionsfrage, die sich eigentlich an ein Publikum außerhalb dieses Hauses richtet — sie soll nur ganz kurz sein. Es werden die aller⸗ schwersten Bedenken in dieser Beziehung gegen den Entwurf erhoben, und es wird in Ausdrücken über ihn gesprochen, als ob wir, ich glaube vier oder fünf Jahrhunderte sofort in der Cultur zurückträten. (Zuruf links.)
Meine Herren, demgegenüber möchte ich doch Eins konstatiren: in dem ganzen Entwurf steht auch nicht eine einzige Bestimmung, die nicht jetzt schon, und zwar von meinem Herrn Vorgänger und meinen Herren Vorvorgängern ganz ebenso geübt worden ist, wie sie hier in den Entwurf aufgenommen worden ist. Meine Herren, der Entwurf codificirt bestehende Verwaltungspraxis. (Sehr richtig!)
Nun, meine Herren, komme ich auf die Frage der Unterhaltungs⸗ pflicht. Es ist durch den Art. 25 der Verfassung das Communal⸗ prinzip zwänglich konstruirt. Ich meine, wenn das der Fall ist, so organisirt man richtig die Schule in dieser Beziehung künftig einfach in den Gemeindehaushalt und in das Verfassungsrecht der städtischen wie der ländlichen Gemeinden ein.
In folgerichtiger Ausbildung dieses Gedankens beschränkt der Entwurf die regiminale Behörde in einer großen Zahl von Fällen, die zu den äußeren Schulangelegenheiten gehören, in ihren bisherigen Befugnissen. Ja, er geht sogar so weit, in der Bezirksinstanz die jetzt in der Hauptsache für diese Zwecke bestehende Instanz überhaupt zu eliminiren; er überträgt einen großen Theil dieser Befugnisse auf an⸗ dere Instanzen, in der Hauptsache auf Selbstverwaltungsinstanzen. Er stärkt den Einfluß der Gemeinde, des Kreises, und er stellt das Schul⸗ wesen unter die Rechtscontrole der gesetzlich geordneten Selbstverwal⸗ tungsorgane.
Endlich, um etwas zu vermeiden, was nach meiner Auffassung zu den größten Fehlern jeder vernünftigen Verwaltung gehört — das ist die Duplicität der behördlichen Organe. — Um dieselbe zu vermeiden, eonstruirt der Gesetzentwurf in der Kreisinstanz, in der Kreis⸗-Schul⸗ behörde, ein Organ, welches Schulaufsicht und reine Verwaltungs⸗ zwecke in sich vereinigt und dafür Garantie leistet, daß nicht der Tech⸗ niker die Herrschaft über den Verwaltungsbeamten und nicht die enge, vielfach ja auch von nicht ganz zu billigenden Rücksichten be⸗ einflußte Einwirkung des örtlichen Elements das Uebergewicht be⸗ kommt. Beide sollen sich ergänzen, es sollen beide zum Heil der Schule wirken. Ich halte das für durchaus möglich und bin der festen Ueberzeugung, daß diese weitgehende und consequent durchgeführte Decentralisation, welche sich eng an die Ausbildung des Verfassungs⸗ rechtes in den letzten Jahrzehnten anschließt, in der Bevölkerung mit Freuden begrüßt werden wird; und ich hoffe bestimmt, daß dadurch die Schule, eine der wesentlichsten und wichtigsten Lebensäußerungen unseres Culturstaates, ebenso Unterstützung und Förderung finden wird, wie wir das auf anderen Gebieten gesehen haben, wo die ört⸗ lichen und communalen und Laienorgane sich an derartigen Institu⸗ tionen jetzt schon betheiligen.
Meine Herren, die öffentlichen Lehrer haben die Pflichten und Rechte der Staatsdiener; der Staat stellt unter gesetz lich geordneter Betheiligung der Gemeinden die Lehrer an den öffentlichen Volks⸗
schulen an. Diese Bestimmung giebt dem Staat bezüglich der Anftellung
ein unveräußerliches Recht, sie bietet dem Lehrerstande eine außerordent⸗
lich werthvolle Sicherung seiner Interessen und sie gewährt außerdem den
Gemeinden eine wirksame Mitbetheiligung in der Auswahl der Lehrer. Zu den S§116 und folgenden des Gesetzes, welche diesen Gedanken auszuführen suchen, darf ich darauf hinweisen, daß in dem Umstande, daß die Ge⸗ meinde ein Vorschlagsrecht hat und die gemachten Vorschläge von den die Anstellung legalisirenden staatlichen Instanzen nur unter Angabe der Gründe beanstandet werden dürfen, sehr weitgehende Cautelen gegeben sind, um dieses Vorschlagsrecht der Gemeinde zu einem wirklich werthvollen und Nutzen bringenden Factor zu machen.
Meine Herren! Was das Diensteinkommen der Lehrpersonen be⸗ trifft, so unterscheidet der Gesetzentwurf zwischen Grundgehalt und Alters⸗ zulage. Das Grundgehalt muß naturgemäß nach den localen und amt⸗ lichen Verhältnissen der einzelnen Lehrerstelle, vielleicht auch nach ganzen Provinzen, verschieden gestaltet sein. Wenn in dem Gesetzentwurf aber bezüglich derjenigen Categorie von Lehrern, welche die größte Zahl im preußischen Staat ausmachen, der alleinstehenden und Ersten Lehrer, ein Minimalgehalt ausgesetzt ist, so soll dies bedeuten, daß über diese unterste Grenze nicht, wie das bisher leider zum Schaden nicht bloß der Schule, sondern auch vieler anderen Dinge geschehen ist, ein ununterbrochenes Streiten und Handeln stattfinden darf. Wie nöthig eine derartige Bestimmung ist, werden Sie, meine Herren, wie ich hoffe, aus einer Denkschrift ersehen, die ich augenblicklich in meinem Ministerium ausarbeiten lasse, und welche die Ergebnisse der auf meine Veranlassung in diesem Jahre über die Lehrerbesoldungen gepflogenen Verhand⸗ lungen in allen Provinzen zu Ihrer vollen, offenen Kenntnißnahme bringen wird.
Meine Herren, wenn man berücksichtigt, daß der Gesetzentwurf ferner für diese Ersten und alleinstehenden Lehrer den Gemeinden einen Zuschuß von 600 M, also 100 ƽ mehr als dies bisher der Fall ist, bewilligt, und wenn man ferner bedenkt, daß die Unterhaltungspflicht der Schule durch das Gesetz auf sehr viel breitere Schultern als bisher gelegt wird, und endlich in Erwägung nimmt, daß die Alterszulagen völlig vom Staat getragen werden sollen, so werden auch diejenigen Bedenken, welche etwa aus der Leistungsunfähigkeit der Gemeinden geltend gemacht werden könnten, wie ich hoffe, schwinden.
Was die Pensionirung der Lehrer betrifft, so ist diese angepaßt den allgemeinen für die Staatsbeamten geltenden Vorschriften. Um also den Gemeinden die Lasten zu erleichtern, sollen ihnen bis zum jährlichen Höchstbetrage von 1000 S6 Pensionszuschüsse aus Staats mitteln gewährt werden. Aber auch hier ist beabsichtigt, um die überschießenden Beträge den Gemeinden weniger fühlbar zu machen, Pensionskassen nach Regierungsbezirken zu bilden. Ich glaube, meine Herren, Sie werden anerkennen, daß auch hier die Sorge für die Sicherung der Zukunft unserer Lehrer sich durchaus vereinbar er⸗ wiesen hat mit der Rücksichtnahme auf das Finanzinteresse der ein⸗ zelnen Gemeinden.
Ich komme endlich, meine Herren, zu der Frage des Privatunter⸗ richts. Die Ueberweisung aller Kinder in die öffentliche Volksschule ist, wie ich kaum hervorzuheben brauche, kein verfassungsmäßiges Recht. Ebenso giebt die Verfassung weitgehende und eingehende Bestimmungen darüber, wo und unter welchen Verhältnissen Privatunterricht ertheilt werden darf. Es kann außerdem keinem Zweifel unterliegen, daß eine etwa gewollte gefetzliche Ausschließung des Privatunterrichts nach Lage unserer socialen Verhältnisse, unserer Gewohnheiten und unserer Auffassungen eine absolute Unmöglichkeit wäre. Die Frage bezüglich des Privatunterrichts stellt sich also nicht so, ob Privatuntericht überhaupt ertheilt werden soll oder nicht, son⸗ dern einfach so: soll bezüglich der Concessiontrung und Genehmigung desselben wie bisher das subjective Ermessen der Unterrichtsverwaltung und die Entscheidung der behördlichen Organe allein maßgebend sein, oder oll auch hier versucht werden, diese Materie auf allgemeine, ge⸗ setzliche, rechtliche Controlen zu stellen? (Sehr gut!)
Ich habe mich für das letztere entschieden; ich sehe darin keine Gefahr, und jedenfalls muß die Gefahr, wenn sie besteht, mit in Kauf genommen werden; denn das ist verfassungsmäßiges Recht, und dies auszuführen sind wir verpflichtet. (Bravo!)
Meine Herren, ich habe mir aber auch gesagt, daß man dieses subjective Ermessen nicht umsetzen darf in die Willkür des Einzelnen bei dieser Frage, und deswegen finden Sie im Entwurf die Bestim⸗ mung, daß die künftig etwa zu errichtenden Privatschulen genau auf derselben Grundlage organisirt sein müssen wie die öffentlichen Schulen, daß ihre Lehrer dieselbe Befähigung nachweisen müssen wie die Lehrer der letzteren, daß sie nach dem Lehrplan, welcher von der Behörde genehmigt ist, zu arbeiten haben und der Aufsicht der Be⸗ hörde unterstehen, und daß endlich die Benutzung der Privatschulen und des Privatunterrichts von der Beitragspflicht zu den öffentlichen Schulen nicht befreit.
Meine Herren, ich habe mir gestattet, Ihnen in kurzem, ohne die Absicht erschöpfender Behandlung, und auch ohne ermüdendes Ein⸗ gehen auf Details, einen Ueberblick über die Grundzüge des neuen Gesetzes zu geben. Sie werden finden, daß das historisch gewordene Recht und der bestehende Zustand überall mit Achtung und mit schonender Hand behandelt sind. Aber ich hoffe, daß Sie mir auch die Anerkennung nicht versagen werden, daß der Entwurf auf streng ver⸗ fassungsmäßigen Grundlagen beruht.
Ich bitte um eine wohlwollende Prüfung desselben, und ich hoffe, daß wir uns dann verständigen werden über die endliche gesetz⸗ liche Regelung einer Materie, die ihrer auf das allerdringendste bedarf (Bravo ) .
Schluß 11½ Uhr. , Sitzung Donnerstag, 21. Januar. . der Tagezordnung stehen; die Verlesung der Inter⸗ pellation des Abg. von Eynern über die Aufhebung der Bestimmungen, welche der im Einkommensteuergeseßk vom 24. Juni 1891 vorgeschriebenen Geheimhaltung der Steuer⸗ erklärung entgegenstehen, und die erste Berathung des Staats⸗ haushalts⸗Etats für das Jahr vom 1. April 1892/93.
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Entwurf eines Volksschulgesetzes.
Der Begründung zu dem gestern im Wortlaut mit— getheilten Entwurf entnehmen wir Folgendes:
Die Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1869 bestimmt im
Artikel 26: Ein besonderes Sehen regelt das ganze Unterrichtswesen.
Der vorliegende Entwurf bezweckt die Ausführung dieser Vor⸗ schrift auf dem ger der Volksschule. l;
Dat Streben nach einer einheitlichen gieren Regelung des Unterrichtgwesens trat nicht erst bei Erlaß der Verfassungs. Urkunde ervor. Das Bedürfniß wurde vielmehr schon nach den Befreiungs ⸗ iegen nden, als die nationale Wiedergeburt Deutschlands eine von einheitlichen Grundgedanken getragene, nach einheitlichen Zielen , ᷣᷣᷣ als eine besonders wichtige Staatsaufgabe
ennen ließ.
In diesem Sinne ordnete die , . Ordre vom 3. No⸗ vember 1817 den Erlaß einer allgemeinen Schulordnung an. Dieselbe
lautet „Je inniger Ich überzeugt bin, daß zum Gelingen alles dessen, was der Staat durch seine ganze Verfassung, n,, Verwaltung bezweckt, der erste Grund in der Jugend des Volks gelegt werden müsse, und . zugleich eine gute , . das sicherste Förderungsmittel des inneren und äußeren ohls der einzelnen Staatsbürger sei, desto angelegentlicher ist Meine Auf⸗ merksamkeit und n e von jeher auf diesen wichtigen Bestand= theil des oͤffentli ebens gerichtet gewesen. Einen neuen Antrieb glebt ihr die durch die Gnade des Höchsten, geschehene Herstellung und neue Gestaltung Meiner Staaten, die Mir die von allen Seiten 6h ö, . Bedürfnisse des Erziehungs⸗ und Unterrichtswesens in selben dringend ans Herz t. ö Gs würde eine, zumal bel der le, , , Anzahl und der neuen Einrichtung der Provinzialbehörden, sehr schwierige und weit- läufige, in selbst wahrscheinlich nicht recht übereinstimmende, und weniger vielleicht mit dem Geist und Streben in den übrigen ltungszweigen zusammenwirkende Arbeit U. wenn man , . , diesen k im einzelnen, sowie sie ankändigten, zu begegnen, ohne die Verhältnisse des Er⸗ ziehungs · und klilerdichte Tf . im preußischen Staat im ganzen ins Auge zu fassen, und dag, was im einzelnen dafür geschehen kann und muß, durch allgemeine Bestimmungen zu begründen. ö aber, daß es ihm an einer Persassung noch mangelt, w dies möglich wäre, an einer Verfassung, wodurch es in Einem Geiste und unter gleichen Grundsätzen vereinigt würde, ohne . der Verschiedenheit, welche durch die Mannig⸗ re im Umfang Meiner Staaten begriffenen Länder und enschen und durch deren Stamm, Sprache, Religion, Gewerbe, besondere Rechte und 8 nothwendig und durch die rtwährende Entwickelung der Erziehungs. und Unterrichtskunst beigeführt wird. Die wenigsten Meiner Provinzen sind mit l Grundlagen dafür bersehen, unter den vorhandenen ovinzial⸗Schulordnungen fehlt Uebereinstimmung in mehreren nkten, wo sie 5 ch wäre, alle einzelnen ent⸗ lten vieles noch Streitige, oder nach den in andern mit⸗ wirkenden Verwaltungszweigen eingetretenen Veränderungen, sowie nach den inzwischen . inneren und äußeren Ver esse⸗ rungen im Schulwesen neuer gestsez anch Bedürftige, und die wenigen allgemeinen Bestimmungen, die das Allgemeine Landrecht und 23 Allgemeine Landschulreglement vom Jahre 1763 geben,
sind ö thell nicht umfassend genug, zum theil in sich ungenügend,
um il auch als veraltet zu betrachten. . habe . beschlossen, dem Erziehungs, und Unterrichts. einer Staaten, inwiefern es der öffentlichen Leitung und
wesen erfassung von dem oben bezeichneten
Aufsicht unterworfen ist, eine Charakter zu geben.
Damit im Ginklange schrieb die Instruction für die Provinzial= Consistorien vom 23. Oktober desselben Jahres im 87 vor; „daß eine a eine Schulordnung, welche die bei 6 und uff des ul⸗ und n, n sowohl in Absicht der inneren als äußeren Verhaͤltnisse zu befolgenden Grundsätze und Vorschriften um⸗ . entworfen und auf Grund derselben demnächst besondere Schul⸗ ordnungen . die einzelnen Provinzen erlassen werden sollten.“
ce ie bei dem Erlaß dieser Bestimmung maßgebenden Ge⸗ sichtspunkte, sowie über Ziel und Einrichtung der in Aussicht genommenen Schulordnung verbreitet sich näher eine tsch g welche von dem damaligen Staatsrath Süvern verfaßt ist hm. ift der Staat eine Erziehungsanftalt im großen. Zur Nationalerziehung hat die National⸗Jugender ziehung vorzubereiten. Alles wird der Staat in und mit feinen Bürgern erreichen können, wenn er sorgt, daß sie Alle in Einem Geiste von Jugend auf für seine großen Zwecke gebildet werden. Das erste Erforderniß ist daher, daß die allgemeinen Principien, nach denen der Staat in feen öffentlichen Unterrichts ˖ und CGrzlehungsanstalten die Bildung seiner Jugend anlegt, einfach und klar gesetzlich aufgestellt werden.“
kam auch im Jahre 1819 zur Aufstellung eines umfassenden Entwurft, indessen gerieth die weitere Berathung desselben bald ins Stocken.
Während in den nächsten Jahrzehnten die Verwaltung unaus⸗ gesetzt an der Hebung des an g arbeitete, der Lehrerbildung und dem Unterricht neue Grundlagen gab und trotz der knapp ,,. der allgemeinen Schulpflicht durch steti krtgeseste Gründung neuer Schulen und Seminare nach Kräften förderte, be⸗ schränkte fich die Gesetzgebung auf einzelne Gebiete des Volksschul⸗ rechtg. Insbesondere wurde in der Cabinetsordre vom 14. Mai 1826 (Gesetz - Samml. S. 149) der Grundsatz der Schulpflicht aufs neue und allgemein zur Geltung gebracht; im übrigen aber kam es nur zu einigen provinziellen Ordnungen, welche haupt⸗ sächlich die San betrafen. So entstanden der Landtags⸗ ab . vom 22. Februar 1829 über die Regelung der Schullehrer⸗ 6 ungen bei den evangelischen Schulen in Giese; (von 6 . Annalen Bd. TV S. 178), das Regulativ vom 29. August 1831, be⸗ treffend die Errichtung und Unterhaltung der Landschulen in Neu vorpommern (pon Kamptz, Annalen Bd. XV S. 664), und die Ver⸗
ordnung vom 11. Roreniber 1344, betreffend die J,, der Rittergutsbesitzer und anderer Grundbesitzer in den vormals Königlich ke h Landestheilen in der Provinz Sachsen . Unterhaltung bon Kirchen, Pfarren und Schulen (Gesetz Samml. S. 698). Auch ge⸗ öören hierher die Verordnung vom 11. April 1846, betreffend die eitragspflicht zur Unterhaltung von Kirchen, Pfarr⸗ und Schul- gebäuden in dem Markgrafenthum Oberlausitz (Gesetz Samml. S. 164), und für das Gebiet des Allgemeinen Landrechts das Gesetz vom 21. Juli 1846, betreffend den Bau der Schul⸗ und Küsterhäuser (Gesetz⸗ Samml. S. 392). ö Umfassender war die Schulordnung für die Elementarschulen der . reußen vom 11. Dezember i845 (Gesetz⸗ Samml. 1846 6 1). Sie 6 die . gin z . gr gegn cher Besoldung und Entlassung der ullehrer, die Schulau ul⸗ , ulvorstand, Schulinspector, Schuldeputat ion und die Unterhaltung der Glementarschulen. ö . Ber Plan, ähnliche Schulordnungen für die übrigen Provinzen zu erlaffen, wurde durch die Ereignisse des Jahres 1848 unterbrochen. Nach Erlaß der . welche ein allgemeines Unterrichtagesetz verhieß, sind wiederholt Vorarbeiten zu demselben
en Mittel die
Berlin, Sonnabend, den 16. Januar
unternommen worden. Nachdem indeß das Haus der eordneten unter dem 6. April 1865 die Staatsregierung aufgefordert hatte, zu⸗ nächst den Entwurf eines Gesetzes, betreffend Fe tellung der äußeren Verhältnisse der Volksschule, insbesondere der Lehrerbesoldungen, mög⸗ e. bald vorzulegen, bewegten in den folgenden Jahren die dem Landtag vorgelegten Gesetzentwürfe auf dieser Linie, bis im Jahre 1869 das us der Abgeordneten der Staatsregierung wiederum zur Erwägung gab, ob in der That der Erlaß eines allgemeinen Unterricht ,. unmöglich erscheine. Diese Erwägungen führten zwar zur Einbringung eines allgemeinen ,,. dasselbe wurde aber in den parlamentarischen dr, n nicht weiter ge⸗ fördert. Es lam im weiteren das Gesetz vom 11. März 1872, be⸗ treffend die K des Unterrichts. und r,. gwesens (Gesetz Samml. S. 183), zu stande, Innerhalb des Ministeriums wurde sodann im Jahre 1877 der Entwurf eines allgemeinen Unter. rich eg. etzes aufgestellt; derselbe ist aber dem Landtag nicht vorgelegt worden.
Seitdem 1 eine stückweise Regelung der einzelnen, auf dem He⸗ biet des Volksschulwesens einer gesetzlichen Ordnung bedürfenden An⸗ gelegenheiten erfolgt.
Das Seen, vom 22. Dezember 1869 (Gesetz⸗Samml. 1870 S. 17 betreffend die Erweiterung, Umwandlung und Neuerrichtun von Wittwen⸗ und Waisenkassen für Elementarlehrer, 9. ausgestalt durch die Ergänzungs id. vom 2. Februar 1881 ( Gesetz Samml Gr rend 5 k 1899 (Gesetz Samml. S. 1), welche die Wittwenpension erhöhten, die Beiträge der Lehrer igt ten und ein Waisengeld einführten.
Die Pensionsverhältnisse der Lehrer sind durch das Gesetz vom 6. Juli 15865 (Gesetz Samml. S. 298 . geordnet.
Durch die Gesetze, betreffend die Erlei 3 der Volksschul⸗ lasten, vom 14 Juni 1888 (Gesetz⸗Samml. S. 20) und 31. März 1889 (Gesetz Samml. S. 64) sind den Gemeinden erhebliche Bei⸗ träge zur Lehrerbesoldung gegeben. .
Durch den Staatshaushalt sind den nicht besonders reichlich be⸗ soldeten Lehrern und Lehrerinnen an allen Orten bis zu 10900 Gin⸗ , tf re, bis zur 546 . jährlich 500 Æ für Lehrer un „Ss für Lehrerinnen gewährt worden,. .
Der dem Landtage auf Grund der Allerhöchsten Ermächtigung vom 3. Mai 1890 vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Schulpflicht (Drucksachen des Hauses der Abgeordneten Nr. 189), zt nicht 3. ö gelangt (Drucksachen des Hauses der Ab⸗
eordneten Nr. 73). . Inzwischen ist eine gesetzliche Regelung des Volklsschulwesens wiederholt und dringend im Landtage in Anregung gebracht.
Die Staatsregierung nimmt an, daß nach diesen schrittweisen Vorbereitungen die 85 gekommen ist, um eine umfassende Ord- nung der auf die Volksschule bezüglichen Angelegenheiten herbei⸗ uführen. .
. Der in diesem Sinne auf Grund der Allerhöchsten Ermächtigung
vom 3. November 1890 dem Landtag vorgelegte Entwurf eines
,. betreffend die öffentliche Volksschule Drucksachen des Hauses
der Abgeordneten Nr. 8), ist in einer besonderen Commission des
, der , n eingehend berathen worden, indeß nicht zur rledigung gelangt.
ö. . erachtet die gesetzliche Regelung dieser An⸗
elegenheiten für unaufschiebbar und hat daher unter Benutzung der ke Gir ern n. des vorjährigen Entwurfs gewonnenen Erfahrungen die gegenwärtige Vorlage aufgestellt. .
Dieselbe erstreckt sich nicht nur auf das Gebiet der öffentlichen Volksschule, sondern giebt auch einheitliche ö für den Privatunterricht, soweit er die Ziele der welt h; e verfolgt. Es erscheint dies nothwendig, weil der allgemeine ulzwang nicht bloß durch den Befuch der öffentlichen Volksschule zur Durchführung
elangt. ö ger Entwurf will ferner das Lehrerbildungswesen regeln, weil er
von dem Grundsatz der Confessionalität der Volksschule ausgeht und
eine weitere Sicherung dieses Prineips in gesetzlichen Garantien für eine confes or erichtete Vorbildung des ire ne. erblickt. Der Entwurf bheschäftigt sich schließlich mit einer anderweiten Organisation der Schulbehörden, deren gegenwärtige Verfassung mit der Regelung der Volksschulunterhaltung auf eommunaler Grundlage nicht durchweg im Einklange stehen würde. ö Die Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 bestimmt: Art. 3 f die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen genügend gesorgt werden. Eltern und deren tellvertreter dürfen ihre Kinder oder r hlenen nicht ohne den Unterricht y. welcher für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist. Art. 22. Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu leiten, steht jedem frei, wenn er seine 6 wissenschaftliche und . e Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat. Art. 23. Alle nf he und Privatunterrichts· und i mn. ,. stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter Behörden. Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staats ⸗ diener. Art. 24. Bei der Einrichtung der öffentlichen Polksschulen sind die confessione len Verhältnisse möglichst zu herücksichtigen. Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die . eligions-˖ e f aften. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volks⸗ r 7 der Gemeinde zu. Der Staat stellt, unter gesetzlich ge⸗ ordneter Betheiligung der Gemeinden, aus der Jahl der . ie Lehrer der d n n Volksschulen an. ‚Art. 25. Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der ö Volks . werden von . und im Falle des nachgewiesenen nvermögeng ergänzungsweise vom Staat aufgebracht. Die auf, be⸗ , . Rechtstiteln beruhenden ö en Dritter bleiben estehen. Der Staat gewährleistet demnach den Volksschullehrern ein festes, den Localverhältnissen angemessenes Einkommen. In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht ö . Demgemäß behandelt der Geseßzentwurf in neun Abschnitten; . 53 ue und Einri . der fen ge Volksschule (Art. 21 Abs. 1, Art. 24 Abs. und 2 der Verfassungsurkunde) = S8 1 bis 36s. . . r Die Träger der Rechtsverhältnisse der öffentlichen Volksschule (Art. 25 Abs. 1 und 3 der Verfa . — S5 AN bis 50. — III. Die Verwaltung der Vo Schulbehörden (Art. 23 urkunde) — S§ 51 bis 74
assungsurkunde) — 75 bis 103. — ; y l ung Die n d. die Anstellung, das Dienstverhältniß und das Diensteinkommen der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen (Urt. 23 Abf. 3, Art. 24 Abs. 3. Art. 25 Abs. 2 der Verfa ffungsurkunde) — S§ 1604 bis 154. — Daran anschließend: VI. Die Pen , 5 56 * Lehrerinnen an öffentlichen ollsschulen = is Dun ; 3 in, Die ö.. orge für die Wittwen und Waisen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen — S§5 180 bis 1838. — VIII. Die Leistungen des Staats g Unterhaltung der öffent⸗ ,,,, (Art. 260 Abs. 1 der Verfassungsurkunde — S5 184 1 5
1X. Schluß⸗ und Uebergangsbestimmungen — S5 180 bis 194. — Bezüglich des ersten Abschnitts, Aufgabe und Gin⸗
Sschulangelegenheiten und die bs. 1, Art. 24 33 3 der Verfassungo⸗
74. — IV. Die Schulpflicht und die Bestrafungen der Schulversäum⸗ nisse, sowie den itte t (Art. A . 2, Art. 22 der Ver⸗
richtung der oft.
allgemeinen Theil
3 Volksschule, heißt es im r
ründung: .
Am 20. Mai 1886 bestanden im preußischen Staate 1827 e, , , (Schulverbände) mit 34 916 Volksschulen, in welchen 4858 7 Kinder von 64756 voll beschäftigten Lehrern und Lehrerinnen
Unterricht empfingen. Dieser . . nent en Arbeit, in welcher der * und in welcher, wie au
weihundertjã i. eigene Kra
ordnung, welche ersten Regierungsjah bis zu dem . mit 2. und
Kind ohne Unterricht bleibe, daß die tet und erzogen werden, sich
unterri
bewã Staatsgebieten, seine Könige vorangegangen sind.
. Friedrich eff re am en Tage orgfalt darüber 2 daß in
ustand ist das Ergebniß einer fast reußische Staat allen anderen Von der Schul⸗ m I. schon in seinem
24. Oktober 17135 erlassen hat, haben die Könige von Preußen rem Staate kein ulen, in welchen die Kinder
in guter Ordnung befinden und
den Lehrern das ihnen zustehende Einkommen gewährt werde. GEbenso haben sie von Anfang an und alle gleichen darauf gehalten, . u
die heranwachsende Jugend in der Vaterlandsliebe erzogen und auf Grund der
meinen Bildung befãaͤ
schaft auszufüllen. o will Köni
ihrer Unwissenheit
So will Friedri
ur Gottesfurcht ier erworbenen allge⸗
chule
igt werde, ihre Stelle in der bürgerlichen Gese ö
riedrich Wilhelm L. . daß die arme Jugend aus eit werde und die Stücke lerne, welche zu ihrem
Heile und Seligkeit höchst nöthig seien.)
der
Grete nach wiederhergestellter Ruhe und
allgemeinem Frieden das wahre Wohlsein seiner Länder in allen Ständen begründet sehen durch eine vernünftige sowohl als chriftliche
Unterweisung der Dingen“. Y.
So will König Friedri
Jugend zur Gottesfurcht und anderen nützlichen
Wilhelm III. unter seinen getreuen
Unterthanen nicht allein nützliche Kenntnisse verbreiten, sondern sie
auch zu guten
zweckmäßigen Unterricht lernen . richtigt; durch Moralität und
werden
Bürgern und Dienern des Staats erziehen“.
Durch ig denken und ihre Begrifft eligion wird ihr Herz und
ihre Sitten verbessert. Er hofft, daß die Ueberzeugung durchdringen
,.
nur
Unterthanen stattfinde ). 3)
Der unter König
wie Cultur, öffentliche Ordnung und allgemeiner Wohlstand ei gutdenkenden und über ihre Verhältnisse gehörig aufgetlärten
Friedrich Wilhelm IV. von dem Minister von
Ladenberg ausgearbeikete Unterrichtsgesetzentwurf schreibt im 5 2 vor:
nung die Grundlagen
der
In der Volkoschule sollen durch Unterricht, Uebung, Zucht und Ord⸗
für das Leben im Staate und in der
Kirche, sowie der für das Berufsleben erforderlichen Bildung geschaffen
werden.
Von den heiden Gesetzentwürfen, welche unter Kaiser Wilhelm's J. . schreibt der von 1869 (Dr., von Mähler) olksschule hat die Aufgabe, der Jugend für das
Regierung entstanden vor: „Die öffentliche Leben in Staat
durch Unterricht, Uebun
; shhen an . alk): „Die Aufga i
dung und sitt
ttliche und nationale Bildung der Jugend durch
und
att zu geben —“
rche, sowie für das Berufsleben und Erziehung die Grundlagen der Bil- und derjenige von 1877 e der niederen Schulen ist die religiöse, Erziehung und
nterricht, sowie die Unterweisung derselben in den für das bürger⸗
liche Leben nöthigen allgemeinen Kenntnissen und Durchgehends tritt dasselbe Gefühl von der
ertigkeiten. ohen Verantwort⸗
lichkeit der Sache hervor; an einzelnen Stellen der Gesetze und der Motive für die Gesetzentwürfe wird demselben besonderer Ausdruck
1
don 6 bis 14 Jahren handelt eine ganz andere Wichtigkeit h
egeben. Die Bedeutung der Sache beruht nicht bloß darauf, daß es f hier um mindestens neun Zehntheile sämmtlicher ä ,
nder im Al sondern daß die Schule auch für diese at, als für das letzte Zehntheil,
Aus diesem Gefühle der Verantwortlichkeit erklärt es sich wohl,
au
erste — kommen darin zwei deihen, ja der
dung solcher Gesinnung ; mit der religiös⸗sittlichen Erziehung der
estand des ; der religiös⸗sittlichen Gesinnung seiner Bürger a daß neben der Kirche die beste und . Stätte —
in der Schule zu suchen . Hand in Hand
daß zu allen Zeiten, wie immer das Verhältniß von Kirche und Staat gefaßt wurde, und welche theologische Richtung auch die e herrschte, überall die religiös ⸗sittliche in der Jugend als die ufgabe der Volksschule in Preußen angese Es i Grundsätze zur Geltun
Zeit be⸗
hen worden ist. H der eine, daß das Ge⸗ taats von der ren m und der Pflege hängt, der andere, fi die Begrün⸗
Schuljugend ist aber
auch stets die Vorbereitung derselben für das praktische Leben
gegn en. er Unwissenheit
dann Lust an der
Erwerbsfähigkeit legen sollen, daß der Wohlstand der Bevö
Immer
wieder und der ᷣ die Quellen der Armuth, der Rohheit, des Gefolgschaft liege, deh die Kinder in der Schule erst arbeiten lernen,
wird daran erinnert z daß in Ungeschicklichkeit der Bevölkerung ettels und dessen ganzer
rbeit gewinnen und den Grund zu .
kerung
mit der Aufbesserung ihrer Schulen gleichen Schritt halte, Auch über
den Weg
streben it, hat im Aligemeinen eine Gleichheit der
Unterschiede trafen nie den Kern der Sache und sind wohl
auf welchem das übereinstimmend bezeichnete
Ziel zu er⸗ sichten bestanden. .
in öffentlichen Kundgebungen als in der stillen Arbeit der Schule
selbst hervorgetreten,
Von dieser ef n geben auch die Vorschriften in ö
bis 26, betreffend die
ufga
e und Einrichtung der öffentlichen
schule, aus. Dieselben sind bestimmt, die Grundsätze festzustellen, an
welche sich die Unterrichts verwaltung bei der
Leitung und Beauf⸗
ann, der Schulen zu binden, und die Ziele zu bezeichnen, wel .
ie zu erstreben hat.
Bei dem Entwurfe der bezüglichen Bestimmungen war zu be⸗
achten, daß die Linien, innerhalb deren sich das Leben der Schule be
wegen soll, nicht
Uu en
eg. daß die ö
iften, welche in einigen Landeztheilen gelten, der freien ö. . e Fortschritte auf dem ck ereitet haben.
Hindernisse
ezogen werden dürfen. Die Erfahrung hat in n genen eingehenden gesetzlichen Vor⸗ Bewegung iete der Schule die größten Gerade jetzt, wo die allgemeinste Theil⸗
nahme der . deutschen Bevölkerung der Erziehung der heran⸗
wachsenden von ihr die H
ugend in der Schule lebhaft zugewendet ist, 33 mancher Schäden der ö
wo man
ürgerlichen Gesellschaft
erhofft, die Hut der böchsten Güter der Nation von ihr erwarter, wo von allen Seiten die verschiedensten Wege zu dem erstrebten Ziele vorgeschlagen und erörtert . liegt die Versuchung nahe, im
Gesetze eine recht ausführliche B
. u ö ; . 66 zu betreten. . .
Der ö Entwurf * . darum im wesentlichen darauf
beschraͤnkt, die gegenwärtig im Schulle ⸗ ;
sãtze ,, . . mit leichten Strichen einer weiteren Eant⸗
iu öffnen.
Andererseits kalen die Familien, welche ihre Kinder der Schu
zuführen, und die Gemeinden, wel
Spfern unterhalten, ein
iesen
wickelung den
ringen
reibung der vollkommensten Schul-⸗ auf das äußerste bedenklich sein,
en geltenden bewährten Grund⸗
le ie, zum Theil unter nicht ge⸗ eg zu erfahren, nach n.
Grundsatzen ihre Kinder erzogen werden, welche Kenntnisse und Fertig⸗ keiten Ee in der Schule erlangen, welche Bildung sie empfangen 1e.
Ebenso darf der
usammenhan
verkannt werden, in well
nicht die Vorschriften uber die 56 der Schule mit dem Aufwande
) Verordnung vom 28. September 1717.
3 ö,, , ,
9h Katholisches
chu
ulreglement vom 12. August 1763.
lreglement vom 18. Mai 1801.