stehen, den ihre Unterhaltung erfordert. Es ist daher unabweisbar Lande die auf dem Gute oder Kämmerei Cigenthum, wo die Schule Betracht, welches, obgleich auch dies nicht unbestritten ist, die Bau Städte Drdnung vom 14. April 1869 (GesetzSamml. S. 589) ist namentlich in grö i i at i isi ; ; ; 312 t ꝛ ö welches, ; — J ; ö S. : größeren Städten die Dotation entsprechend erhöht Gefahr einer generalisirenden schablonenhaften Behandlung der An⸗ 2 die Zahl der Kinder, welche einem Lehrer überwiesen werden * befindet, gewachsenen oder gewonnenen . soweit solche den Eatronis ot parochianis auflegt. . ⸗ 1 indeß die 8 der politischen . Schulgemeinde allge- werden kann und daß die Beträge und Emolumente, e die Lehrer gelegenheit sehr nahe. Die Vielgestaltigkein der örtlichen . ; ö. über das Maß der Schulwege, welches man, einem Kinde auf. hinreichend vorbanden und zum Bau nothwendig find, unentgeltlich immt man dazu, daß (in groher Theil der schlesischen Schulen mein angeregt und mit k Augnahmen durchgeführt, im in ihrer Eigenschaft als . und Vorsänger aus Kirchenkassen interesfen wärde dabei zu wenig enen, tigt werden. 8. 2 ann, über die Anforderungen, welche an die Ausstattung der verabfolgen. ; aus früheren Jahrhunderten her noch anderweit dotirt ist, daß = einzelnen in verschiedener Weise. Zum Theil ist die Schulgemeinde zu 5 aben, künftig hoͤchstens bis zur Hälfte angerechnet werden. s würde bei der Uebernahme der ullast auf gte. Ver⸗ ulrãume zu stellen inn, bindende . zu geben, während S 27. We das Schulhaus zugleich die Küsterwohnung ist, muß dingg die hürgerlichen Gemeinden vielfach die Schullasten ü ganz aufgelöst, und die Stadtbehörde bort die ökongmische Ver-! Die unbedingte volle Änrechnung der Einnahmen aus dein Kirchen bände auch das . der Nächstbetheiligten an der n ö ein n,, Anspruch der Familien ist, daß der alte. Gedanke in de Regel die interhaltung den n, auf eben diese Art, wie bei auf ihren Etat übernommen haben, fo erhält man sechs bis fieben waltung, zum Theil besteht noch ein befonderes Schulcolleglum, dienst wie sie auch, durch 8 20 des hanngverschen Gesetzeß vom felbft sich bermindern. Her . in Erziehung und Unterricht ist * testßiss sksichen und, vaterlandijchen gözichng der Kinder mit Pfarrbauten vorgeschrieben ist, beforgt werden. verschiedene Arten der Schulunterhgltung in dieser Propinz welches den Schul Etat aufstellt und den städtischen Cosfegien zur Auf. 26. Mai 1845 borgeschrieben ist war Bort, ebenfo schwer empfunden, wesentlich abhängig. von der Theikadh m?? Uhu, n, Verstandniß der nen Folgerungen im Gesetz. ausdrücklich auggesprochen werde. Die Unterhaltung liegt Hiernach den Societäten und Gutsherren In, der Provinz Sach fen ist für die ehemals Königlich sãch⸗ nahme in den Stadthaughalt vorlegt. Die hiernach für Schulzwede wie es noch heute in Hannover der Fall ist. . Eltern für die Schule, und ihr Interesse wächst naturgemãß mit er ie bereits im ien, erwähnt, sollen die . 1 bis 26 die ob. Alz Mitglied der Societät gilt jede im Schulbezirk wohnhafte, sischen Landestheile die Verordnung vom 11. November 1841 etz⸗ verfügbaren Mittel werden vom Schulcollegium selbstãndig“ ver⸗ Ueber die Bauten , . § 3. der Allgemeinen Schul- ihrer . der Verwaltung des Schulwesens. 3 ö . angeben, welchen die Ünterrichtsperwaltung zuzustreben hat; es kechtlich und wirthschaftlich felbstaͤndige Perfon, die ein eigen Gun= saniml. S. s98) erlassen, welche die Ritter utsbesitzer nicht nur bei waltet. Meinungsverschiedenheiten über die u . einzelner ordnung von 1817: „Die Kosten der Erbauung, Einrichtung Und Gerade diese Theilnahme der e f Interessenten verbürgt auch . mit ausgesprochen werden., daß nicht daran gedacht werden iommen hat. Die Mitgliedschaft ist insbesondere unabhängig von der allen kirchlichen Leistungen, sondern nach der 3. des Ober⸗Verwal⸗ Positionen in den Etat werden der Regierung zur Entscheidung vor⸗ Unterhaltung der Schushaͤuser fallen, wenn Observanz oder besondere am besten eine wirthschaftliche und sparsame Verwaltung, die ö den ann, sämmtliche öffentlichen Volksschulen des preußischen Staats Krahjährigkeit, om Geschlecht, von dem Eingehen der Ehe, von dem e f elf; (Entscheidungen Bd. 18 S. 185 ff.) auch bei den elegt. Für außeretatsmäßige Ausgaben oder ö e, ,,. nichts Anderes bestimmen den Gemesnden zur, Last. heutigen erheblichen Anforderungen auf , Gebiet ',. den hier gegebenen Normen umzugestalten und also un⸗ Besitz hi fich gen Kinder, von der Führung eines eigenen Haus Leistungen für die Polksschulen na dem Maße ihres Grundbesitzes ker das Schulcollegium der Zustimnmung der Stadtvertretung. Wo . Ein allgemeiner Concurrenzmaßstab für die Schulsaften bei Ver- noch nothwendiger erscheint als je. U 6 viel neue Lehrerstellen zu . daß keine Klasse mebr Falteß, von ber Stellung in fremden Dlensten. Als mar m, sind Heranzieht. Nach § 15 tragen auch die Forensen zu den auf den mit der Stadt ein Landdistriet verbunden ist, da wird über die Be. einigung mehrerer Gemeinden zu einem Schulbezir fehlt auch hier. Endlich werden die Bedenken gegen die Leistun gfähigteit. der a nder zählt, und fo viel Schuh äuser zu bauen, daß kein Kind auch anzusehen und mit ihrem vollen Einkommen ö, die Grundbesitz zu bertheilenden Leistungen bei. Die Verordnung gilt theiligung desselben ein besonderes Abkommen geschlossen. Anderwaͤrts In den zum ,, Wies baden in gn ehemals kleinen Communaleinheiten befeitigt durch die erhebliche Beihilfe, mehr als einen ulweg von über 2 km , . hat. C6 Beamten und die servisberechtigten Militarperfonen des actiwen Dienst übrigens. nicht für diejenigen Patronate, die nicht mit dre an⸗ ist endlich die Schulgemeinde bestehen geblieben, und die Schulsteuer hessischen und enter Gebietstheilen ist die ih nr, . der welche der Staat in den letzten Dahn insbesondere infolge der r. wenn die nterrichts verwaltung derartiges ausführen wollte, standes. , . für diese elten daher beim Bau von Schul⸗ und wird nur nach dem Maßstab der Communalabgaben und mit diesen bürger ichen Gemeinden (es bestehen indeß selbständig eine ifraeli⸗ Gesetze vom 14. Juni 1888 und 31. März 1889, zur e ., loß die Leistungsfãhrgkeit der unterbaltungspflichtigen Verbände Nicht berg fete sind dagegen die Forensen, sofern nicht vor Ein⸗ sterhäusern die landrechtlichen Vorschriften bezw. das Gefetz vom zugleich erhober. tische und eine katholische Schule). . . j der Volkeschullasten und infolge des Pensionsgesetzes vom J. Jul . und die. Bevölkerung beunruhigt, sondern es würde das führung des Allgemeinen Landrechts ein. befonderes dahin zielendes 21. Juli 1846. — In den Stolberg'schen ra f fh ter tragen in der Für die Landschulen bestimmt § 53 a. a. O., daß dieselben zu 8) In der Rheinprovinz el es für den ostrheinischen Theil 1855 leistet und nach den Bestimmungen des ir g künftig in n der 6 selbst gestört und dadurch g n g werden. Herkemmen sich gebildet hat, ferner die juristischen Personen, Actien. Regel die bürgerli en, Gemeinden die Schullasten. Districtsschulen eingerichtet werden. Jeder Districtsschullehrer erhält des Regierungsbezirks Koblenz überhaupt an gesetzlichen Vorschriften. noch weiterem Umfang leisten wird. iel Die S5 und 4, die hier besonderg in Betracht kommen, sind gesellschaften, der Fiscus u. s. w. Für die landrechtlichen Theile der Provinz Hannover ist ß ließ⸗ Wohnung, Schulland, Naturallieferungen und ein beftimmtes Baar— Die e . werden theils von den Cemmunen, theils aus S ulfonds, Gerade diese ga e erte Unterstützung des Staats erleichtert die 6. . wesentlich dazu bestimmt, die Normen zu geben, an welche Die Gutsherrschaft auf dem Schulgebiet ist durch die Aufhebung lich noch zu bemerken, daß die Befreiung des Gutsherrn von Bauß— een G 56 a. . O.). Die Leistungen sind (nach 3 55 a. a. S.) theils von besonderen Soeietãten unterhalten a sweise unterstützt. Unbequemlichkeiten, welche naturgemäß mit einer Umgestaltung der ie erf htsvermalttung sich bei Neugründungen und Umbildun M Fer Patrimenialgerichtöbarkeit und der Polizeigewalt nicht befeitigt, häterbeiträͤgen als eine besondere Gremkion“ durch dag Ge etz vom elgendermaßen, zu vertheilen; die Vau- und FReparaturkesten der. In den Kreifen Reeg Essen. Duie burg, Mühlheim und Ftuhrort Schullast und mit ihrer Uebertragung auf die communalen Verbände 24 ulkörpern zu binden jat. Sie haben zugleich den Zweck, die sie erstreckt sich nur '. die Schule desjenigen Bezirks, über welchen 26. Mat 1845 rücksichtlich aller nach dessen . entftehen den Er⸗ Ee n e. die Auslegung oder der Ankauf des Landes, die Lieferung gilt . das Allgemeine Landrecht, die Communen haben aber vielfach verknüpft sind, und läßt die Maßregel im gegenwärtigen Augenblick un 1 , Gemeinden vor zu weit 3 die obrigkeitliche Gewalt bestand. Sie steht dein fer des Guteg, höhungen der Schullasten 46 ist (Entscheibungen des Dber. an Korn und Feuerung sind allein von den Hüfnern oder Bohlbesitzern bie chullasten übernommen. ; . Aaangezeigt erscheinen. ö. . Hebiete ber äußeren Ordnung der Schule zu schüßen, wellen bei Par enllrungen dem B itze des Stamm- oder Restgutes zu, lann. Vermaltungegerichts Bd. 18 S. 2ö65) . und den ihnen gleich zu achtenden Parzelliflen und Erbpächtern, in Im übrigen 36 in den ehemals frempherrlichen Gebieten seit Der Entwurf will daher in Uebereinstimmung mit den Vor— aber 2 nicht hindern, freiwillig eine 3 ende Für⸗ bei der Auftheilung des letzteren auch mit dem . ö der Ab⸗ Eine eigenthümliche Einrichtung besteht in der Provinz We st. der Marsch von den Landbesitzern, und zwar ö. Verhältniß des der französischen eziehungsweise bergischen Gesetzgebun die bürger⸗ schriften der Verfassungsurkunde die n, den bürger⸗ sorge, wie sie schon jetzt vielfach sich findet, eintreten zu lassen. sösungskapitalien fur die gutsherrlichen Rechte berbunden seint Per fallen fuͤr den Re ,, Münster, in welchem nach g 31 . TLandbesttzes einetz jeden, ohne Juthun der übrigen Schulintere ffenten lichen Gemeinden überall die Träger der Schuslast. . n lichen Gemeinden übertragen und stellt denfelben die Gutsbenlrke Speciell zu den 8; A bis 26 wird bemerkt: ö teht der Schulgemelnde gegenüber, er ist daher nicht Mit? der domeapitularischen Schulordnung vom 2. September 1831 alle abzuhalten z das bagre Schulgehalt aber ist über alle Schusinteresfenten, auch ö des 8 8 der Gemeindeordnung vom 35. Juli ig gleich, wie sie sich hauptsächlich im Ssten der Monarchie nden. Bei den 21 bis 265, welche die äußere Ordnung der ule glied der Societät, nicht fer r en f n, auch im allgemeinen nicht Gemeinden durch einen jährlichen Zuschlag zur Klassen.: und Grund⸗ Huͤfner, Kaͤthner, Colonisten und Inften, Landbesitzer und Handwerker (Gesetz⸗Samml. S. 533) die Bürgermeistereien die Lasten auf ihren Nur für den Fall der Aufbringung der Penfionen sollen die Ge⸗ angehen, t das Bestreben maßgebend gewefen, einerfeits . Erfüllung rücksichtlich der von ihm erworbenen bäuerlichen r n ft n Diefe steuer gemeinsam einen Fonds aufbringen, aus dem den älteren Lehrern oder Tagelöhner, sie moͤgen Kinder haben oder nicht, der tegel nach tat übernommen. j meinden wegen der unbequemen wechselnden Höhe diefer Laft zu der ufgaben, welche die Schule auch in eziehung auf die körper bevorzugte Stellung hat aber nur der Gutsherr des S ulorts, nicht . , n. werden. ö ; zu gleichen Theilen zu an jedoch bezahlen Häuerinsten (d. h. 9) Für die Hohenzollernschen Lande wird die Ver— größeren Verbänden zusammentreten (vergl. S 1 . liche Ausbildung unb Kräftigung sowie in Bezug auf die Pflege der leder sonstige Rittergutsbesitzer, wie solche sehr zahlre insbesondere Im Regiczungebezirk Münster haben übrigens vielfach auf Grund zur Miethe wohnende Tagelöhner) und Äbnahmelcute nur dann ihren ,, der bürgerlichen Gemeinden zur Ünterhaltung der Volks Die geringe Einwohnerzahl der meisten Gutsbezirke und auch Gesundheit ihrer Zöglinge zu loͤsen hat, zu ermögli en, . in der Probinz Posen vorhanden find. Es kann aber ein Gutsherr der früheren Gesetze die politischen Gemeinden die a der ntheil, wenn sie schulpflichtige Kinder haben. Bei den Bauten und schulen in den Schulordnungen als ö Recht vorausgesetzt und vieler Landgemeinden gestattet es nicht, überall eigene Schulen an⸗ die Anforderungen an dle lͤnterhaltungt fichte auf zins mäglicht sr. Grtehegt seinft Schuike und zugleich ais Hausbaterm Cine? ir Schulen Keizehalten In her ganzen. robin. Westalen haben etwa fiche allehnen be Schah ehr as waben biete igen, welche n Gold, ist, ven helnen. Ansnahn en abge 36. r urchführz n gelanht, zulegen. ö ö. 5 Maß herabzusetzen. In diesen ö und in diesem Sinne über sein Gut erstreckenden anderen confessionellen Schulverbanbeß zwei Drittel der bürgerlichen Gemeinden die Schullasten auf den beiträge dazu leisten, die Handdienfte unentgeltlich zu verrichten. Bel, Die Mannigfaltigkeit der im Vorstehenden dargestellten Be⸗ Es wird daher in vielen Fällen nothwendig . mehrere Land⸗ wird daher auch 6 ulaufsichtsbehörde sich bei dem Erlaß der nach herangezogen werden. Communaletat übernommen; es bestehen Societatzschulen noch in tragepflichtig sind . die Forensen. — In den Schulregulativen stimmungen findet nicht sowohl in provinziellen Verschiedenheiten, als gemeinden oder Gutbezirke . Theile derselben zur ge⸗ S 21 zu treffenden allgemelnen Anordnungen über die Schulbauten Die Leistungen des Gutsherrn bestehen nach dem Gesetz einmal 11. Städten, zum Theil gerade in den rößeren, während unter 170 sind bielfach alle Schullasten uber fammtliche Schulinteressenten nach in der geschichtlichen Entwickelung von Landestheilen, andschaften und meinfamen Un⸗terhaltung einer Schule zu vereinigen. Es kann fh und über die Ausstattung der Volksschulen zu halten kaben Wenn in der Zahlung der von den Gutsein affen nicht beizutreibenden Bei Ehren Städten in der Monarchie 1876 überhaupt nur 21 noch Besitz und Vermögen, neuerdings nach dem Syflem der neueinge. Ständen ihre Erklärung. Sie erschwert aber eine gleichmäßige 36 empfehlen, derartige Verbände zur Errichtung und Ünterhaltung dort noch besonders der n , ung der örtlichen Verhältniffe träge zür Le rerbesoldung. Diese Verbindlichteit wirkte zumal in Socictätsschulen hatten. ; ; ; führten directen Staatssteuern, repartirt. Insbefondere geschieht dies Deranzichung, der Verpflichteten in den verschiedenen Bezl en und mehrerer gemeinsamer Schulen zu bilden. ( . gedacht ist, so foll damit einer ö en Behandlung der An Schulen, die . nur auf den Gutshezsrk erstrecken, hart und' ungleich är den chisher gedachten Schulen im landrechtlichen erg gare. im Hertogthum Hosstein 33 dem Patent, dom 16. Juli 1864 (Gesetz elne glei ,. Entwickelung des Volkeschulmwesens, je mehr mit der Auch sonst kang die Bildung derartiger größerer Verbände an— gelegenheit entgegengewirkt werden weiche ebenfowenlg den Interesfen n g. Bie Stgatsreglerung chat babe n Jahre 1885 bet schließlich Ostfrieslands) treten noch die öffentlichen judischen ulen und Perordnungsblatt S. 224) rüͤcksichtlich der darin bestimmten vollen thatsächlichen Durchfüũ ta des Schulzwangs und mit den gezeigt sein, um die Leistun ig eit der Betheiligten zu steigern. des uswesens als den Bedürfnifsen der Bevölkerun entf he. en von der Heranziehung der Gatsherren! zu birsch Subfibien abruschen nach dem Gesetz vom 28. Juli 1847 (Hesetz Samml. S. 6). Dieses Dotationderhöhung für die J durch die steigende Cultur, die Anforderungen des Militärdienstes und Un einzelnen läßt i die Nothwendigkeit der Verbandsbil dung würde. Wird nur für , Schulräume gesorgt, fo haben 5 im und die ö Schusbeitrãge auf Staatsfonds zu übernehmen. Gesetz, welches für den ganzen damaligen Umfang der Monarchie er⸗ Befreit von den Schullaften sind die adeligen Gutsbesitzer und der gewerblichen Entwigelung, die Derr. der Selbstverwaltung nur nach den besonderen thatsachlichen Verhaltnissen beurtheilen. übrigen die baulichen Anforderungen der 0 oder minder Irc Tine weitere Herbindsichteit beslcht in der Herg hh des auf dem Guté lassen ist, also außer den genannten landrechtlichen Gebieten noch die die Besitzer der adeligen Stammpatzellen für sich und ihre 3 bedingten wachsenden Anforderungen an uleinrichtung und Lehr⸗ Der Entwurf giebt nur die Möglichkeit der Errichtung und die Art anzupassen, in welcher die Bevölkerung, für welche die Schule be⸗ gewachsenen Baumaterial. . Folge der Abnahme Le Prlhat⸗ . Ost⸗ und Westyreußen und die Rheinprovinz umfaßt, be⸗ sofern nicht in einzelnen Gutgschuldistrieten der Gutsherr als Schul⸗ personal die Lasten sich steigern. ö an die Gemeindeverfassungsgesetze sich anschließenden Rormen für ihre immt ist, ihren Wohnungsbedurfnissen genügt. Auch die ieee Ge waldungen und in olge der veränderten Anforderungen kan Kie Schu. immt in den S§ 66 bis 67, daß, wo an einem Orte eine an Zahl tron für alle Schulunterhaltungspflichtigen herkömmlich aufzu⸗ Dazu kommt die Ungewißheit des bisherigen Rechts. K und Organisatlon. . . J altung des Schulwesens muß sich den thatfaͤchlichen culturellen Ver⸗ bauten hat diese Verpflichtung! an Bedeutung . 3 und Vermögensmitteln hinreichende christliche und judische Bevölkerung , hat. . Die meisten Vorschriften stammen aus alter Jeit. Die Be— Der Entwurf trifft hiernach im einzelnen die Vorschriften in ltnissen des betreffenden Bezirks anpassen. soweit sie . um so ungleich⸗
oren, wirkt aber r fir nie dnn ; . i im ei ᷣ iti ᷓ ü ̃ ! is 50 ü ĩ „ Perhan zen, um auch für die jübischen Ginwohner ohnd deren Ülcber' Sculherbände bestehen ebenso in dem Herzogthum Lauenburg deutung ihres Inhalts, die Geltung um einzeinen ist streitig geworden. den Q 28 bis zi über Schuibezitke, SS z5 bis 50 be Aufbringung en f, ele lftbeskanliässthrausgeseßt werden, daß die ar en praktisch zur Anwendung kommt, ö fing besandere öffentliche Schule anlegen zu können, und an es , He Landschulordnung vom 10. r 1868 5 1532 335 Der Streit erbittert die Bevölkerung und hemmt ihre freudige Mit.! en chullasten. . Schulaufsichtsbehdrde bei den im einzelnen . zu stellenden An⸗ ie Perbindlichkeit der kirchlichen Interessenten zum Bau der wenn ö im allgemeinen Schulinteresse Gründe dazu vorhanden — in den Städten wird das Schulkassendeficit aus der Stadtkasse ge. wirkung an der Ausgestaltun und Fortbildung des S ulwesens. Der dritte Abschnitt, Verwaltung der Schul— gederungen auf. die Leistungsfähigkeit der Bethelligten gebührend, Schul und Küsterhäuser ist durch das elch vem zi. Jall 1815 sind, die Absonderung der Inden zu einem eigenen Schulverbande dect und in den unter dänischer Gesetzgebung ftehenden Dif icten Derzszastand kennt goch erträglich erschelnen, so lange die Ver. angelegenheiten, Schul-Behörden, wird wie olgt äcksicht zu nehmen und bel Undbermögen der Genen aus den (Gefeg⸗ Sami. Gr ng) eib n, eingeschränk' und insbescndere auf, Augeordnet werden kann, der Befu der öffentlichen jüdischen Schule smit ähnlicher Schullastenverthestung, zum Thel im Anfchluß an die waltungshehörden die Bestimmungen in dem Sinne anwendeten, wie a e ds, ö . ern bestimmten staatlichen Mitteln helsend einzutreten oder Hon de . wo es ö. nur um Erweiterungen im Schulintereffe handelt. aber auf die jüdischen Kinder beschränkt bleibl. Wo bie fnter= Kirchspiel . Außer den auf Grund dieser Fefetze errichteten allge, er fich allmählich, den heränderken Bedürfnissen sich thunlichst an- 9g ; i
nforderung bstand zu nehmen hat. Jwar entnchte sich di rn ö . altung der Srtsschulden eine Last der bürgerlichen Gemeinde sst, einen öffentlichen Schulen, besteben an, mehreren Orten Socictäfs. schließend, geiwohnheirsmäßig herausgebifbetlhattd Heute werden Für die Verwaltung der wirthschaftlichen Angelegenheiten der scheidung 4 ö. ö. ö. ie nn . ß , ,,, . an ie Juden in diesem Falle . Beihilfe aus ker n nn , h, a nicht lutherischen , n mf und zwar 4 katholische, gli dete auf diesem h von den Verwaltungägerichten ent-; Schule und der . sowie für die Betheiligung der Ge⸗
isher der fortdauernde Gültigkeit früherer Obserdanzen, Judicate tstitel n, we, , ae,. . u , ᷣ . *. ⸗ ⸗ ? : . ; tel, Piru r, m n üdische. ieden, welche die alten Rechtstitel lediglich na tischen Gründen meinden an der äußeren und inneren Ordnung des Schulröefenz be . , , 6 . , . ö. ß en. eh e , . Ober · dausitz. Schlesien. n 6. Jieben dem landrechtli . , inte g 9 el neben re Sen e . 2 . . ger i n mch i . . ö , . , . ö. Jö ve T e. ee rn. gh . * . * 2 2 22 . e. 2 2 9 2 3 2 9 2 2 1 . 3 X * Mittel zu umfassender Unterf ützung der Gemeinden flüssig gemacht ür die genannten Provinzen bestehen nun im ubrigen noch Monarchie das Schulwefen in Provinzen verbältnisse der Reformirten e n. . . ö. . . J . au chiedenen g
. — und ickel i in- sten ᷣ ahrzehnte ist ihnen eine Betheiligung bei der Verwaltung der inneren und werden sollen mannigfache Besonderheiten. Dil un geren en erh k , e n . c rechtsungültig erklärt, und es . Kan en Schulangelegenheiten (so besonders den hn ep fenen in
Um nach beiden Richtungen größere Gewähr für eine ausreichende zxar: . gipia regulativa vom 1. Au rdres vom 9: jeder autori emeinde innerhalb ihres. Gemeindebezirks entwickelte Gewohnheit fü ; ö f tion Hern h der ö. ö ** ãltnisse ö l 1. In n, ,. hestehen zwar ähnliche Schul soesetäten 28. bn 1741 und 2. geschaffen, . Schulen einzurichten“. Dieselbe Befugniß ist den Juden . eine große Beunruhigung hervorgerufen worden. Der Widerspruch den Städten, den Schulvorständen in Na au) thells nur die äußere ft ͤ h 9 neue klargestellten Rechtsvorschriften und den Ordnung des Schulwesens (so den ländlichen Schulvorstãnden in den 1249, f 27, betreffend die Verhältnisse der Juden für das Herzog ,, V,. des modernen Lebens ist dadurch offenbar . . . . ö , , ö. tragen. sz ; esetz-Samml. eswig, und das Gesetz vom 14 Jull 1563 (Gesetz, und und drückend geworden. räsentanten xtr ⸗ . 8 da⸗ . ö ꝰ ngsten, über das Patronat noch befondere Vorschriften etroffen Der t. in. l⸗ ; kn ö Tish 518 6J end die k ö , für Die weitgehende Machtvollkommenheit, welche im Anschluß an neben die Vertretung der Schulgemeinden (fo den Schulborständen ziüere zweite KRbschnitt, Träger der Rechtsver⸗ Van unb' kie Unterhaltung deg Schulhauseß sind nach dein Werthe ub das Herzegthum Holstein. das Reichs. und Landesrecht der früheren Jahrhunderte die alten in Hannover) lbertragen. hä lin isse der öffentlichen Volksschule, wird durch fol⸗ des Grundbesißes zu tragen; das Patronat steht dem Gutsherrn zu ) 64 bie Provinz Hannover ist das christliche Volksschul⸗ Schulordnungen den Verwaltungsbehößrden dei der Festsetzung des Ebenso verschiedengrtig ist die Zusammensetzung. Im allgemeinen gende allgemeinen merkungen begründet: y fall einst, der . übrigen beim Ban überträgt, diesem 838 derselben haben, in Ermangelung anderweiter wesen geregelt durch das 54h pom 26. Mai 1845 (Hesegß.Samml. Maßstabes für die Vertheilung der Schullasten einraͤumten, ent pricht sind die Ortzborstände, Gemeindevertretungen, Gemeindeversammsungen Die 5 27 ff. gehen üher zu den ö der Volls⸗ a etz 6 die 2 1831 bestehenden alten 3. ulen mangelt es Deckungsmittel aus Stiftungen oder durch Verpflichtungen Dritter, S. . Dasselbe liegt im 5 15 die Verpflichtung, die Bedürfnisse nicht den Anschauungen des heutigen Staatolebens. . vertreten. Neben ihnen fungiren , Geistliche, so⸗ schulg und beftimmen die Träger derselben gemäß Art. 35 und 34 66 5. 6 gesetz . zum theil sind sie im Anschluß an R Ortsgemeinden und die sonst zur Schule i gen Ortschaften die einer Volksschule zu bestreiten, dem Schulperbande ob, soweit nicht Die Grundlagen des alten Gihulels se die Gutsherrlichkeit und weit sie Local⸗Schulinspectoren sind, Schullehrer und des Schusmösenz der Verfafsung. welche dorschreiben, daß die Mittel zur Errichtung, das Regulativ von geordnet. . Mittel zur Unterhaltung der Schuse in derfelben Reise wie die einzelne Personen, Corporgtionen oder Fonds dazu rechtlich verbunden das Schulgeld haben ihre Berechtigung berloren.— . kundige Personen. 2 . Unterhaltung und Erwelterung der öffentlichen , . in erstöt ! In der Provinz Posen können nur Rittergutsbesitzer Guts. ãbrigen mmunalhedürfniffe aufzubringen. War hiernach das Gom⸗ und im Stande sind. Verpflichtet zu Beiträgen sind die Mitglieder Mit der Aufhebung der Erbunterthänigkeit, mit der Beseitigung Die Bestellung . t bald durch Wahl der Betheiligten, bald Linig von den Gemeinden aufzubringen sind, und welche demgemäß herren sein ; ; . J munalprincip unbedingt anerkannt, fo 6 sich in confessionell ge⸗ der Schulgemeinde. Es können aber auch diejenigen, welche im Be. der Patrimonialgerichts barkeit, mit der [n, . der polizeilichen durch Ernennung der Hehörde. die Leitung der äußeren Angelegenhelten der Volksschulen den Ge⸗ In der en, Schles ien war für die ganz oder größtentheils mischten Bezirken gleichwohl eine Anzahl! von confes ,, z Gemeinde Grundbesitz haben, ohne Ftücksicht auf ihre und kommunalen? Ver ältnisse erscheint die Fortdauer der Gutsherrschaft Werden die Schullasten zu Communallasten, so muß — wie auch meinden zuweisen. J . katholischen Srtschaften, sowie für Srte emischter Confession bereits Societãtsschulen gebiß Ew. erhalten, deren Unterhaltung bei allen Bemeindemitgliedschaft herangezogen werden, sofern eine an hre auf dem Schulgebiet unverträglich; sie wird nur in so weit in neuer die ,, , dies vorsieht — den Gemeinden und den Zum Besuche der Volksschule ist jedes Kind verpflichtet, wel urch die Schulreglements vom 3. November 1755 und 18. Mai ißol; neuen Anferderungen der Unterrichtgzverwaltung große Schwierigkeiten darauf führende e fen 964 ewiesen ist. Solche Observanzen Gestalt fortzuleben haben, als nach der e , und commu⸗ communalen Schulverbänden die Verwaltung der außeren An— nicht anderweit genügenden Unterricht n,. 8 müssen daher ,,, getroffen. Danach lag die Unterhaltung der Schulen bereitet. Gehören mehrere bürgerliche Gemeinden zu dersel ule, beftehen vielfach und haben auch ö Anerkennung der Verwaltungs. nalen Regulirung der gutsherrlich⸗ 6 Verhaältnisse sich in den gelegenheiten der . zufallen, und es hat dieselbe nach Maß⸗ o viele Vollsschulen eingerichtet werden, als zur Aufnahme der schul ⸗· den bürger ichen Gemeinden und Dominien ob. Es tragen zu dem 6 wird, wenn nicht , oder besondere Rechtstitel ein Anderes erichte nden , des Ober Perwaltungsgerichts Gutsbezirken seistungsfäͤhige communale Gebilde gestaltet haben. abe der Gemeindeverfa Ine gets. zu erfolgen. ies spricht der pflichtigen Kinder nothwendig sind. Dies erfordert eine feste Zu⸗ Brennmaterias und dem baaren Gelde die Herrschaft ein Drittel und bestimmen, der Antheil ber einzelnen Gemeinden nach der Zahl der i 15 S. A7). Ein allgemeiner Beitragsfuß ist im Gesetz nicht Das Schulgeld mochte nach den Bedürfnissen der früheren Zeit ntwurf in den S8 5l, 52 aus. dieselben Gesetze finden nwendung zisung der Finwohner zu den Schulen und eine Bestimmung über die Stenenbesitzer oder die Gemeinde zwei Drittel bei; das Veputat Haushaltungen bestimmt (5 40 der Schulordnung. Bei Per oft vorgeschrieben, es sollen nach z 40 des n, rten Gesetze die Vel⸗ ein einträgliches und wenig drückendes, vielleicht guch das einzig mog. auf die Verwaltung des Schulstiftungsdermögens . 56). ng. ie zur Crrichtung und ,., der Schulen Verpflichteten. an Getreide tragen die wirtlichen Acherbesizer nach ber katastrirten plötz lichn ünd großen Veränderung der agrarischen Verhältnisse im trͤge nach den jedesmaligen Umständen, jedoch unter erer Berück- liche Mittel für die ö der Lehrerbesoldung sein, Heute im Gutsbezirk eine Ünterverthellung der Schullasten siatt (z 39, fo Der Kreis beider fällt in der Regel zusammen; denn eg liegt in der Größe der Aussaat. Die Einlieger haben das Brennholz zu zer fetz len Menschenalter hat diese . rift zu Unzuträglichkeiten ge⸗ . des bereits bestehenden oder in der Umgegend üblichen Bei- erscheint es wesentlich als eine Bedrückung der ärmeren Vollsklassen wird ein besonderes communales Organ eingesetzt C 53). . Natur der Sache, daß nur diejenigen bie uit sind, ihre Kinder in kleinern, eine Verpflichtung, die durch die Cabinetgordre vom 30. De. führt, weil die volkreichsten Orte nicht immer auch die leiftungs⸗ tragsverhaltnisses zu n rene e gt werden, eine Vorschrift. und daher mit der gegenwärtigen focialpolitischen Richtung nicht mehr Für die Verwaltung der inneren nn, , und die Volksschule zu schicken, welche zur Ünterhaltung derfelben ber N. 1834 in eine Geldabgabe umgewandelt ist. Den Dominien fähighten find. ; die zu unablässigen Streitigkeiten Anlaß bietet. Thatfächlich besteht vereinbar. Durch die Heseßzze vom 14. Juni 1885 und 31. März 18959 für die nach 8 3 des S n ht aese ße vom 11. März 1872 den pflichtet . . . ö tehen die Gutsbezirke des neueren Rechtz gie für die bloß auf den on seinen innerhalb der Gemeinde erworbenen bäuerlichen noch vielfach der auf der ., Untheilbarkeit der ö beruhende ist es im wesentlichen 5 Das Schulgeld betrug im Jahre 1885 Gemeinden verbliebeng Theilnahme an der Schulaufsicht sieht der (, Schusbezirk und Schullast bilden somit die Gegenstände der ge · Hutsbezirk beschränkten Schulen Kahlt dez Gutsherr bie ganze Be⸗ Grundstücken muß auch der Gutsherr beitragen sz 45). Im übrigen . Pder Grbesfuß. Bei neuerlichen Aenderungen des Beitrags. noch 10 926 986 f, am 1. Oktober 1839 nur noch 1117 5.72 . . die Begründung eines besonderen Organs vor, wie lane g, Regelung dieses Abschnitts. ö oldung; im Gutzbenlrk giebt es keine Stellenbesitzer. ö und hat er seine besonderen Verpflichtungen, die wesentlich in der unent⸗ 5 es ist man bestrebt, den Anschluß an das Verhältniß der directen Drängt somit alles dahin, in neuen, klaren, einfachen Rechts. ö es bisher schon thatsächlich unter dem Namen dez Schulvor⸗ Die Abgrenzung der Schurbezirke ist durch 8 18 der Regierungs ⸗ chr verwickelte Vorschriften bestehen uber die tsberhältnisse in gelt lichen Hergabe des Ga g bestehen. Indeß muß er dasfelbe e ug euern herbeizuführen, Cine besendere Schwierlgkeit erwächft bestimmungen! die Schulunterhaltung zu regeln, fo kann über ihre standes 2. in berschiedenartiger Zusammenseßzung und Zuftan digkeit hruction vom 23. Oltober 1817 der Beschlußfa 7 der Regierun en Dörfern k Religion, je nachdem damals 50 Besitzer oder weniger, gewähren, gleichviel, ob es auf dem Gute vorhanden ift, ja sogar der Unterrichtserwaltung bel der Verbesserung der Lehrerbesoldungen neuen Träger nicht wohl ein Zweifek obwalten. . . besteht. Es entspricht dies nicht nur der ges ichtlichen Entwickelung, bertragen, welche dabei auf die Wünsche der rtschaften und die und je nachdem eine katholische und evangeli che Schule oder nur eine von en. Massibbau den Tarpreis des ersparten Holes (5 445. Beson- daraus, daß das Gesetz (8 21 des Gesetzes vom 36. Mai 18453 in An Schulgemeinden stehen sich bisher, wie bereits erwähnt, zwei ier es bildet dies auch die . orbedingung für die ge⸗ Besonderheit der örtlichen erhãltnisse zu rücksichtigen haben. beiden vorhanden waren. Die nach diesen estimmungen nicht berücksich, dere Verpflichtungen liegen dem Fiscus in den . ob Verbindung mit dem Zusatzgesetz vom 2. gie rf 1856) Höchstbeträge Arten genüber; die sogenannten Schulfoctetäten und die bürgerlichen gi e Regelung der Theilnahme der Gemeinden an der Bezüglich der Schullaft enthält die bisherige Gesetzgebung sehr list Minoritãt 9 eint za besonders beprückt, we ie zu den Fommunal⸗ 8 a. ö. lung einez Geldprämie beim Maffipkan, Gewährung des für Bas Miensteinkommen vorschreibt, über welche gegen den Willen Gemeinden. Das erstere System, wie es wesentlich im Gebiet des chulaufsicht. Denn um gerade hier eine nachtheilige Ver verschiedene Borschriften. J la ten für die Schule ,. leichzeitig allein für dielnterhaltung chulbauholzes, des Bauplatzes, des Kulmischen Schul morgen, ins⸗ der Very , nicht hinausgegangen werden kann. Diefe Maxima Preußischen Allgemeinen Landrechts und in den niedersechsischen Landes quickun mit communalen Fragen zu vermeiden, muß das an Zum Theil liegt die Schullast den bürgerlichen Gemeinden eb. = der Han ihr gegründeten Societatsschule beitragen muß. e. trägt besondere auch die Hergahe bon freiem Brennmaterial, — eine Ver⸗ von 1 ark für Schulen in Städten, Vorstädten und Flecken und theilen vertreten ist, mochte nach den ,,. Verhältnissen wohl eine der chulaufsicht betheiligte Organ diejenige. innere. Selbst⸗ wie in den meisten Stäbten = auf dem ande den Landgemeinden die Mehrheit nicht zu den Kosten des besonderen gonfessionellen Re bindlichkeit, die bei der heutigen Forftwirthschaft sowohl den Fiscus ven 730 Mark für andere Schulen erscheinen unter den heutigen Ver⸗ angemesfene Grundlage für die Schullast bilden; denn bei der, Ge ständigkeit haben, welche durch die fortgesetzte Gewöhnung und rt g , zum bei weitem größten Theile besonderen Societãten ligionsunterrichts bei Für bie evangelischen Schulen traten im in der angemessenen e e nn des Holzes hindert, als den Ge⸗ ältniffen unzureichend. Eine Uebernahme der Schullästen auf den . eit der Höfe, bei der Beschränkun in, der wirthschaflichen in der auf ein bestimmtes Gebiet egrenzten Arbei e fn wird. der zur ule gewiesenen Einwohner, neben denen die Gutsherren, ebrigen die Vorschriften es . andrechts in Kraft. Die meinden wegen der oft nicht zu bermeidenden weiten Anweisung des . ist nur in vereinzelten Fällen erfolgt, zum heil in den Benutzung des Grund und Bodens und im . Erwerb, bei der Geht man aher weiter von dem Grundsatz der Confessionalität der Grundherren, Patrone, Rittergutsbesißzer, in der allerverschiedensten Bestimmungen desselben über die Vaulast, insbesondere der angeführte Materials laͤstig wird. Ae 6. Dh ten haben nach dem Herkommen Städten. Das jüdische Schulwesen ist durch das Hhese⸗ vom 30. Sep ⸗ damaligen Beschaffenheit der Verkehrsmittel bildeten die uspäter Polksschule aus, so muß dieser auch in der Verwaltung des inneren Weise concurriren. Bei vereinigten chul⸗ und Kirchenämtern, zu 36 A. LR. II. 12, wurden Jahrzehnte hindurch guch bei den 4uch andere Hu ren § 46). Ueber den Begriff der Domänen⸗ tember 1842 (Gesetz⸗Samml. 1 S. 21) geregelt. jedes . eine in ihrer Zahl und . skraft wie im Umfang ihres Lebens der Schule und in dem Aufbau der hierfür besonders gebildeten denen eine sehr große Anzahl von Stellen au dem Lande und in atholischen len angewendet, da dle katholischen ulreglements dörfer und über die Existenz des Herkommens el viel Streit. 6) In, der Prohinz Hessen⸗Nassau ist, für das ehemalige Kur Schulbedürfniffes nur sehr geringem 1 l unterworfene, mit Grund örtlichen Organe seinen bestimmten Ausdruck finden. Daraus t kleinen Städten gehört, ferner bei den auf kirchlichem Boden er⸗ eine nähere Beftimmung hierüber ni t enthielten. Nach der neueren ür das Schulbedürfniß der hin eher; auf gutsherrlichem Vorwerko⸗ essen die J,, der bürgerlichen Gemeinden zur Ünter⸗ und Boden fest verknüpfte Gemeinschaft. Die Theilbarkeit der Grund. daß im allgemeinen für jede Schule ein besonderer Vorstand gebildet wachsenen alten Kirch und Pfarrschulen treten ihnen die kirchlichen rgxis der Verwaltungsgerichte sind indeß für die katholischen lande ist durch eine eigene Schule oder durch Anschluß an eine benach⸗ 1 halle der 84 en und Lehrer selt alter Jeit anerkannt. Den Ge⸗ stücke, die Freiheit im Erwerb, die Verbefferung der Verkehrsmittel, wird, in welchem der Staatz durch den Schulinspector, die R igionz⸗ Interessentt⸗ Kirchenpgtrone, Kirchengemeinden) je nach den ver⸗= Hhulen die Herrschaften und Gemeinden gleichmãßig ö den Bau. arte zu forgen (5 353). Ser Gutäherr hat bie hichzu erforderlichen meinden stehen die Gutsbezirke gleich (Entscheidungen des Sber⸗Ver, und vor Allem die I i keit; haben auf dem Lande wie in er i ee durch den Geistlichen, die Schule durch den Lehrer, die schiedenen Normen deg Kirchen und Staatsrechts hinzu. lasten, heranzunsehen, und steht im . gütlich Verträge oder Fosten, sowelt die Anwohner 4 beten Aufbringung nicht im stande waltungegericht; Bd. 13 S. 21663. Die direkten Stgatosteuern den. Städten die stahtlen rundlagen der Hausvätersocietãt be⸗ emeindeorgane durch den Hemeindevorsteher, die w en ; im Besonderen ist der Rechtszustand in den einzelnen Provinzen rechtdbeständiger Gewohnheiten der e n die Bestimmung dar⸗ hi ebenfo wie die Kosten der Armenpflege zu bestreiten (8 56). Die werden beim Mangel abweichender Observanzen und Verträge als ein seitigt. Ansiedelungen Industrie, Verkauf der Grundstücke an durch die von den Schulhausvätern besonders gewählten Mitglieder der Monar ie folgender: über zu was jeder Contribuent zu gewähren at (Entscheidungen des , bestimmt, nach vorgängiger Ermittelung des hlabrun d gültiger , . ür die Vertheilung der Hull en zwischen den Auswärtige, Alctiengesellschaften mit ihrer i , jen Natur ihre Vertretung finden (385 70 71). Nach den ortlichen Verhäsltnissen Y Für das Gebiet des Allgemeinen Preußischen Land- Sher Vermalt nggger ts Bw. . S. NY), eine discretignäre Ge⸗ zuftandes der nwo ner, wie viel ein jeder derselben beizusteuern hat, im ulverbande stehenden Gemeinden und Gutsbezirken angesehen. verändern schnell und bedeutend das wirthschaftliche Bild kann indeß für mehrere onfef ionsschulen ein gemeinsamer Schulvor⸗ rechts also im Af semeinen für die Propinzen Brandenhurg, Pom⸗ walt, welche für die Schulaufsichtsbe ore nicht minder unbequem ist, den Ausfall überträgt der Grundherr (5 Ho), elne Festsetzung, die für Die Berücksichtigung der einzelnen Steuerarten kann indeß auch hier der Gemeinden. Die bieß personelle¶ Besteuerung vermag stand gebildet werden (6 73). Es wird dies ing esondere in den großen mern, genf Schlesien, Sachfen, für lf elan, Westfalen und als für die Betheiligten. Für bie Baulast bei evan e, . die Regierung nicht minder unbequem ist, als für die Betheiligten. sehr verschieden . unter diesen Umständen umsowenlger zu genügen, als daneben qualitativ Stadten die Verwaltung erleichtern. Der Schulporstand ist somit für die eise Reeg, Esfen, Dulsburg, Mälheim, Ruhrort, bestimmen glsst überall, auch in Vörfern zemischter Religion, der S g A. E. R. 1 12. Dieselben ich hat der ginnen, auf dessen Grund und Boden Besondere zum Theil i verwickelte Vorschriften bestehen für die Anforderungen an das g ng. eng i zo folgt keine von der Gemeinde abgelöste Behörde, sondern hat Hand in Hand die Sg 29 ff. Theil Il Tit. 1 Folgendes; . . as aber die Lehrerbesoltung bei den evangelischen ö betrifft, eine neue Colonie errichtet ist (65 85 f5. Besondere Schwierigkeiten die Vertheilung der Baulasten, durch welche ingbesondere die, eine schon hieraus ohne weiteres der nn nr, der 3 unterhaltung an mit den Gemeindebehsrden, welche die äußeren S ulangelegenheiten Wo keine, Stiftungen für die gemeinen Schulen vor sso machte sich, foweit nicht Hurch die . lathelischen Schul, entstehen für die Unterhaltung, wo mehrers Genckder end Eöer, Ligeng Schule bestzenden Fisialgemeinden einer Parochie, welche zu bie bürgerlichen Gemeinden deren!“ estenerungßspftem den heutigen verwalten, die Interefsen der Schule zu pflegen und zu fördern (gz , g ; Ln die e , der Lehrer den sammtlichen Hang. egiements aiich hicrüber Bestimimung getroffen sti schon früh das von mehreren Gemeinden oder Sutsbehirten zu eien Schule gewiesen eh Kosten der Märr, und. Schülgeblaude am Drt der Mutterkirche wirthschaftlichen Yerhältnfssen gewachfen ist. Cine große Anzahl von S8 4 C3. Die wichtigeren Sbliegenhelten des Schuldorftandch sind wäãtern jedes es ohne Unterschied, ob ie Kinder haben oder nicht, Bestreben geltend, sie analo den Vorschriften desfelben zu . ind, ein Fall, der bei der confessionellen Mischung dee Bevölkerung, beitragen müssen, hart bedrückt werden. Städten und n n . ist guch bisher schen au freier Ent, im 8 65 näher bezeichnet. ö . und ohne Unterschted des Glaubengbekenntnisses ob. q Inshesondere wurde dies durch die Cabinetgordre vom h. Dezem er 1816, bei der geringen Einwohnerzahl vieler Ortschaften und bei der weiten ür die Lehrerbesoldungen ! durch, die Verordnung vom schließung hierzu übergegangen. Wo sie sich a lehnend gegen diese Der Schwerpunkt der Verwaltung der äußeren und inneren ö. Sind jedoch für die Einwohner verschie denen Glaubeng. wie schon früher öfters bei den sacusgrisirten Hütern, so damals für Sntfernung der . lätz in jener Hegend fehr häufbg ist. 3m ulis Löbe; betreffend das Hiensteinkemmen der öffentlichen Cntwickekung verhielten, lagen die Bedenken zum Theil auf peligiösem Schulangelegenhelten lag bei den Stagtsbehösrden bisher in der belenntni es an Einem Ort mehrere gemeine len errichtet, so die alten Domänen angeordnet. Nach mehrfachen Verhandlungen mit 3) In den west *. chr di en gilt * allgemein Ian Societãts⸗· Valkeschullehrer im Reglerungbbezirk Cassel , ,, 1245), Gebiet. Das Eee, der Societät gestattet die Cinrichtung besonderer Beirksinstanz. Die Bęirksregierungen leiteten und verwalteten nach e Ginmehner mur zur Unterhaltung des Schullehrert won seiner den Provinzialständen beffimmte sodann der Landtagzabschich vom princip Für die ulunterhaltung in den niedersächsischen Landes, bestimmt.z daß die Bericktreglerung das Cinkommen feftfetzt und daß confefsionesfer Verbände und ührt damit engere Bez mn en g en Der. Regierung Instrultion vom 39. Sttober 1817 die ge ammten igiongpartes beizutragen verbunhen. Aan Februar 1826, daß die Lieferung deg Brenndepnta d und die Ge theilen, nämlich in Schlezwig-Hoiftein, Hanngher und estfalen, das diese Grhöhung von den Gemeinden aufzubringen ist. dem ceonfessionellen Charakter ber Schule und den 2 erhaltungs.! Schulangelegenheiten. So segenzreich diese· Einrichtung auch für die 3831. un in G ; n ꝛ l bei, den, evangelischen Landfchulen Communalprincip in den änkischen und hessischen Landestheilen, Auch in pflichtigen herbei. Aber dieser Grund steht der Neure elung nicht Gntwickelung des S ulwesens gewesen ig o machte sich doch in den müfsen unter die Haugbaͤter nach Verhältniß ihrer Besitzungen und überall ebenso mit der . erfolgen solle. daß bie Herrfchaften nämlich in der Rheinprovinz und in Hessen⸗Nassau. Doch durchkreuzen schen G entgegen, da der confessionelle Charakter der Schule n. die Coni⸗ letzten Ja rzehnten bei den wachsenden An orderungen an die Schul- Nahrungen billig vertheilt und von der Gerichtzobrigteit außgeschriehen dabe nur, mit, einem Viertel concurrirten, Fast Lein halbes. Jahr- sich auch hier beide . — — . ö munalisirung garnicht geändert wird, im Gegentheil die derfassungt⸗ e Tin gs, , , die Isolirung der n,, fũr werden. ; . ; hundert ist nach dieser Norm verfahren, bis das Ober Verwaltungßz⸗ 4 Für ,,,, tein bestimmt der 8 35 der allge⸗ vom 4. Mãͤ mäßige Berücksichtigung der confessionellen Verhältnisse auch im vor. Kirchen un chulwesen ven der Übrigen communalen Verwaltung * 32. Gegen 6 n, dieser Beiträge . dann die Kinder Hecht in seiner Entscheidung vom 27. Dezember 18756 (Entscheidun gen meinen ulordnung vom 74. August 1514 (Ehron. Sammk. d. 8. § 2. liegenden Gesetzentwurf gewährleistet ist (6 14 und in der Bildung geltend. Das Zu tändi ,,, vom 1. August 1883 § 47 und das der Contribuenten von Entrichtung eines chulgeldes für immer frei. d. 1 S. 21) den Landtagbahschied e ,. Kraft absprach S. 112), daß die Summe, welche den Lehrern als jährliches Gehalt Gemeindeka der Schulvorstände (5 ) ff), sowie in der Verwaltung des bisherigen esetz vom 23. Mai 18387, betreffend die Feststellung bon Än orde⸗ . (33. Gutgherrschaften auf dem Lande sind verpflichtet, ihre und dadurch die bestehenden Dotationzverhältniffe der erangelischen beigelegt wird, durch gemeinschaftlich auf alle Eingesessene des Srts A Schulvermögens 8 45) noch besonderen Autzdruck gefunden hat. rungen für Volköschulen, suchten dem dadurch zu begegnen, daß sie die Unterthanen, welche zur i r ig ihres schuldigen Beitragz a Schullehrer S . in dag Unsichere gestellt wurden. Thells find ohne gn ee fe mögen Kinder haben oder nicht, fie mögen lhre jährlich ö oͤnnte es erscheinen, ob in der ö. die bürgerlichen Entscheidungen der Bezirkzregierun bei Bauten und bei senstigen Fbers zum Theil auf eine Zeit ang unvermögend? find, dabel nach die. Schulen that an, nech nach den Vorschriften des Landtags Ander die Gchult besuchen oder ihnen Privatunterricht ertheilen Gemeinden bei der geringen Einwohnerzahl vieser Landgemeinden auch sinanzlellen Anforderungen einer Nachprüfung des Kreizaugschuffes Nothdurft zu unterstützen. . abschieds regulirt, theils bie das auf Grund von Verträgen 5 lassen, mit Rücksicht auf ihre Vermögenzunistände repartirte Beträge . bei Zusammenfassung kleiner länd icher Gemeinden und Gutsbezirke fowie des Bezirksausschusses beziehungsweife des Provinzialraths unter⸗ sz 34. Auch die Unterhaltung der Schulgebäude und Schul, suiel gen Jnhalt der Orksberfassung bilben), oder auf Grund lbehler * gebracht werde. Eg wis rde daher in den meisten Städten und F ä einm gemeinsamen Schulbezirk leistungs fähige Verbande darstellen, warfen. Eine organische Gestaltung? des Berhä tnisses ist damit nicht meisterwohnungen muß als gemeine Fast von allen zu einer solchen hservanzen, theils haben fich die utsherren von ihren früheren Ver⸗ Flecken eine besondere Schulsteuer eingeführt und die Gesammtheit Das Ges ob nicht vielmehr höhere communale Ein eiten, z. B. der Kreis, die erreicht. . . Schule ö. Einwohnern ohne Unterschied n,. werden. pflichtungen auf Grund der verwaltun ogerichtlichen . frei der schulsteuerpflichtigen Finwohner als? eine neben der bürgerlichen 6 ö f cht lest shernehmen fehlen n wre e reel wies ber Erwägung aller erden nunmehr die Schuliasten zu Communallasten, so liegt ö. 36. Bei Bauen und Reparaturen der nn. müssen gemacht. — In Schlesien kommt n wr für die alten a hen Gemeinde , . Schulgemeinde mit gesonderter Vermögensver⸗ Umstände nicht zweckmäßig erscheinen. q . kein Grund vor, die Aufsicht über die äußeren Angelegen zien der die Magistrate in den Städten und die Gutsherrschaften auf dem ] noch das Reglemen do gravaminibus vom 8. August 17650 5 II in ! waltung und orporationsrechten behandelt. Seit Einführung der Einerseits 3 bei der Uebernahme durch größere Verbände die J Volksschule den sonst mit der Communalaufsicht betrauten Behörden
ieten, wird vorge⸗ ; ; . z J d . Hing en den ersten An 3. und die erste Feststellung im Ein ef fl⸗ wis nach dem , , dandrecht; das , vom 23. August nach der die Schulen im i tus, dem Eränmt durch die Verordnung vom 8. Februar 1854 (Ehr. S. D. V. zwischen den alten au
; . 3 1831 (9. Kamptz, Annalen Ty, 564) hat aber über die Dotati ĩ derftãrkten Kreis. (Stadt) Schulbehörbe (G35 6k, 66) ju über ⸗ Ter En f über die n i n der Besoldung, über gi n Abele nd den, Hemchhben n,.
Die Beiträge, sie bestehen nun in Gelde oder Naturalien, währung der baaren Besoldung