1892 / 16 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Jan 1892 18:00:01 GMT) scan diff

führbar sich ergeben haben, näher anzugeben, aus welchen Gründen die Abstandnahme erfolgt it. Die Nachweisung ist an den Re⸗ gierungs⸗Präsidenten einzureichen, welcher sie, mit fein Bemerkungen versehen, durch die Hand des Ober⸗-Präsidenten mir bis zum 15. Fe⸗ bruar 1893 einzusenden hat.

3) Abtrennung und Zulegung einzelner Grundstücke (S 2 Nr. 4, 5. .

Die Abtrennung einzelner Theile von einem Gemeinde⸗ oder Gutsbezirke und deren Vereinigung mit einem anderen Gemeinde- oder Gutsbezirke erfolgt durch Beschluß des Kreisausschusses, dem eine Anhörung der betheiligten Gemeinden und Gutsbesitzer, sowie der Besitzer der betreffenden Grundstücke voranzugehen hat, soweit eine solche Anhörung sich nicht durch die gestellten Anträge erübrigt. Die hier in Rede stehende Maßnahme wird insbesondere vorkommen behufs Verbesserung unzweckmäßiger Bezirksgrenzen, sowie behufs Regelun des communalen Verhältnisses der in verschiedenen Landestheilen no bestehenden Dorfauen, welche rechtlich der Regel nach Bestandtheile der Gutsbezirke bilden. In den Verhandlungen des Landtags machte sich überwiegend die Ansicht geltend, daß es dem öffentlichen Interesse entspreche, wenn die Dorfauen allgemein derjenigen Landgemeinden einverleibt würden, in deren Bezirken sie belegen sind. Eine solche Regelung wird sich nöthigenfalls namentlich auf Grund der Vorschrift in 2 Nr. 56. erzwingen lassen, da bei der gegenwärtig bestehenden communalen Zugehörigkeit der Dorfauen zu den Gutsbezirken häufig ein erheblicher Widerstreit der communalen Interessen zu entstehen

flegt. Die Neuregelung des communalen Verhältnisses der Dorfauen at eine . Aenderung des bisherigen Rechtszustandes, namentlich in Betreff des Eigenthums an diesen Grundstücken, nicht zur Folge; vielmehr bleibt die Herbeiführung einer solchen weiter— gehenden Aenderung der Gesetzgebung vorbehalten. ;

Liegt kein allseitiges Einverständniß. der Betheiligten bezüg⸗ lich der Abtrennung und Zulegung von Bezirkstheilen vor, so kann der Kreisausschuß diese Maßnahmen nur beschließen, wenn „das öffent. liche Interesse es erheischt“. Ein solches öffentliches Interesse soll gleichfalls nur dann als vorhanden angenommen werden, wenn eine der in 52 Nr. 5 formulirten, unter 2 bereits näher erörterten Voraus— setzungen vorliegt. . . .

Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet in allen Fällen des 52 Nr. 4 mag Einverständniß der Betheiligten vorgelegen haben oder nicht die Beschwerde in dem unter § 2 Nr. 3 vor— gesehenen Instanzenzuge statt, Soll aus den abgetrennten Grund⸗ stücken ein neuer Gemeinde- oder Gutsbezirk gebildet werden so ist in dem Beschlusse die Königliche Genehmigung bezüglich der Neubildung vorzubehalten und, sobald der Beschluß endgültig geworden ist, wegen Einholung der Königlichen Genehmigung Bericht zu erstatten.

Die Landräthe haben über die vorbezeichneten Maßnahmen, welche bis zum 1. Januar 1893 eingeleitet sind, eine summarische Nach—⸗ weisung aufzustellen. Die Nachweisung hat anzugeben, in wie viel Fällen die eingeleiteten Verhandlungen zum endgültigen Abschluß ge— langt sind und in wie viel Fällen sie noch schweben. Die Nach⸗— . ist dem Regierungs⸗-Präsidenten einzureichen, welcher dieselbe, mit seinen Bemerkungen versehen, bis zum 15. Februar 1893 durch die Hand des Ober-Präsidenten mir einzureichen hat.

) Auseinandersetzung der Betheiligten G 3).

Durch die Bestimmungen in S3 wird der Gegenstand der in Folge von Veränderungen der Grenzen der Landgemeinden und Guts— bezirke nothwendig werdenden Auseinandersetzung zwischen den Be⸗ theiligten gegenüber dem bisherigen Rechtsstande beträchtlich erwe tert und näher bezeichnet. Wenn von der hiernach zulässigen Ausgleichung der öffentlich⸗rechtlichen Interessen ein umsichtiger Gebrauch gemacht, insbesondere dahin gewirkt wird, daß nach jeder Richtung hin Billig⸗ keit waltet, und daß übertriebene Ansprüche fern gehalten werden, so steht zu erwarten, daß die Bestimmungen des § 3 die Durchführung der im öffentlichen Interesse nothwendig werdenden Bezirksverände— rungen erleichtern werden. Die Auseinandersetzung tritt erst infolge, also nach bewirkter Veränderung der Bezirke ein. Indessen wird es in der Regel dem Interesse der Sache entsprechen, wenn bereits bei den Verhandlungen über die Bezirksveränderungen selbst falls diese dadurch nicht erheblich verzögert oder in ihrem Ergebnisse gefährdet werden die für die Auseinandersetzung in Betracht kommenden öffentlich- rechtlichen Verhältnisse der Betheiligten klargestellt und all— seits zufriedenstellende Verständigungen getroffen werden.

5) Zweckverbände (55 128 bis 138).

Nach den Bestimmungen des vierten Titels der Landgemeinde—⸗ ordnung sind die zu bildenden Zweckverbände entweder solche, welchen auf ihren Antrag mit Königlicher Genehmigung die Rechte öffentlicher Körperschaften beigelegt werden, oder solche, welchen diese Rechte nicht. zustehen. Der Bildung derartiger Verbände ist besondere Fürsorge zu widmen, und es werden dazu die Erwägungen und Verhandlungen, betreffend Aufhebung, Vereinigung und Umwandlung von Gemeinde⸗ und Gutsbezirken (. oben unter ) vielfach Gelegenheit bieten. Es wird bei Einleitung jener Verhandlungen, sowie im weiteren Verlaufe derselben zu prüfen sein, ob dem Bedürfniß an Stelle einer Bezirks⸗ veränderung besser und leichter durch die Verbindung der bestehenden Bezirke zu einzelnen Zwecken nach me, der 128 ff, ab— zuhelfen ist. Aber auch ,, von jenen Verhandlungen muß die Bildung nützlicher Zweckverbände nach Maßgabe des Gesetzes thunlichst gefördert werden. Als das nächstliegende Gebiet, auf welchem hier eine rege Wirksamkeit entfaltet werden kann, stellt sich die öffentliche Armenpflege dar. Es kann in dieser Beziehung auf die eingehenden . über die Nothwendigkeit der Bildung von Gesammtarmen⸗ verbänden und auf das die Abänderung der 31, 65 und 68 des Gesetzes vom 8. März 13871 betreffende Gesetz bom 11. Juli 1891 (Ges. Samml. S. 300), sowie dessen Begründung . genommen und daran die Erwartung geknüpft werden, ö den Bemühungen der Behörden gelingen wird, überall da, wo die öffentliche Armen⸗ pflege bisher wegen mangelnder Leistungsfähigkeit der Ortsarmen⸗ verbände ihrer Aufgabe nicht gerecht . oder wo durch eine unbillige Vertheilung der Lasten der Armenpflege auf die einzelnen Ortsarmenverbände ein erheblicher Widerstreit eommunaler Interessen entstanden ist, nunmehr eine Vervollkommnung des bishe ö. Zu⸗ standes 3 Bildung von Gesammtarmenverbänden nach Maßgabe der S5 128 ff. (vergl. insbesondere 5 131) der Landgemeindeordnung .

as die bereits bestehenden Zweckverbände betrifft, so ist zu beachten, daß gemäß § 131 Absatz J auf die Gesammtarmen⸗ verbände die Bestimmungen des Tit. IV der Landgemeindeordnung sinngemäße Anwendung finden. Diese Verbände sind daher, sobald die Gemeindeversammlungen (Gemeindepertretungen) neu gebildet sein werden, zu veranlassen, 3 sie ihre Statuten dementsprechend einer Umarbeitung unterziehen. Kommt ein anderweites zur Bestätigung eeignetes Statut durch freie Vereinbarung der Betheiligten nicht zu tande, so ist dasselbe nach Anhörung der letzteren durch den Kreis⸗ ausschuß, oder, falls eine Stadtgemeinde betheiligt ist, durch den Be— zirksausschuß festzustellen (88 1357, 138). Was die sonstigen be⸗ reits beste henden Zweckverbände betrifft, so ist, wenn sie ihren Aufgaben genügen und die Betheiligten nicht selbst ihre Um⸗ gestaltung beantragen, deren unverändertes Fortbestehen durch das Gesetz nicht ausgeschlossen. Soweit aber eine nähere Prüfung der Verhältnisse ergiebt, daß bestehende Zweckverbände in ihrer dermaligen Gestaltung den Anforderungen, welche an sie gestellt werden müssen, nicht in ausreichender Weise entsprechen, ist deren Umgestaltung nach Maßgabe der neuen Bestimmungen herbeizuführen. ö nlangend das Verfghren wegen Bildung von Zweckverbänden, so erfolgt dieselbe nach Anhörung der betheiligten Gemeinden und Gutsbesitzer im Falle ihres Einverständnisfes durch Beschluß des Kreisausschusses; auf Beschwerde gegen diesen Beschluß hat end⸗ gültig der Bezirksausschuß zu beschließen. Wenn ein ie n, der Her ihn nicht, zu erzielen ist, so kann das Einperständni durch Beschluß des e r r g ersetzt werden, sofern das öffent⸗ liche Interesse dies erheischt.; ohne daß der Kreisausschuß bei Beur⸗ theilung der Frage des öffentlichen Interesses hier an bestimmte

Voraussetzungen gebunden wäre; auf Beschwerde gegen den Beschluß des Kreisausschusses beschließt endgültig der Bezirksausschuß. Die Verbandsbildung selbst erfolgt in dem Falle mangelnden Einverständ⸗ nisses der Betheiligten nicht durch die Beschlußbehörden, sondern durch den Ober⸗Präsidenten (5 128). Demnach ist der , nicht befugt, in den Fällen, in welchen ein Einverständniß der Betheiligten über die Bildung eines Zweckverbandes nicht zu erzielen ist, eine solche Verbandsbildung im Widerspruche mit den Beschlüssen der ö verwaltungsbehörden durchzuführen; es steht ihm aber auch entgegen solchen Beschlüssen die Befugniß zu, die ,,, ,, abzulehnen.

Hinsichtlich der Auseinandersetzung unter den Betheiligten, welche der Verbandsbildung nachzufolgen hat (E 130), gelten im wesentlichen die oben unter 4 angegebenen Grundsätze.

AUeber die Organisation, die Verfassung und Verwaltung der neu⸗ zubildenden Zweckverbände enthalten die 132 nähere Bestimmungen, welche einer Erläuterung zunächst nicht bedürftig erscheinen.

Bis zum 1. Januar 1893 haben die Landräthe eine Nachweisung der eingeleiteten Verbandsbildungen einzureichen, aus welcher ersichtlich ist, zu welchem Ziele die Verhandlungen gelangt sind, oder in welcher Lage sich dieselben befinden. Die Nachweisung ist in gleicher Weise wie die unter 2 weiterzubefördern.

6) Betheiligung von Stadtgemeinden bei den unter 2, 3, 4, 5 erörterten Maßnahmen (8§ 2 Nr. 6, § 138). Die erörterten Maßnahmen finden auch auf Stadtgemeinden An⸗ wendung, wenn es sich darum handelt, Landgemeinden und Gutsbezirke oder abgetrennte Theile derselben mit einer Stadtgemeinde zu ver⸗ einigen, oder Theile einer Stadtgemeinde abzutrennen und mit Land⸗ gemeinden oder Gutsbezirken zu vereinigen oder zu neuen ländlichen Bezirken zu gestalten, oder Stadtgemeinden mit Landgemeinden und Gutshezirken zu Zweckverbanden zu vereinigen. Hierdurch erleiden die Vorschriften in 52 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 von Abf. 3 ab gewisse Abänderungen, während es bezüglich der Einver⸗ leibung bezirksfreier Grundstücke in den Bezirk einer Stadtgemeinde bei der bestehenden Vorschrift bewendet (6 2 Nr. 1; § 2 Abs. 2 der k und 8 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August

57.

In allen obenbezeichneten Fällen sind die leitenden Grundsätz

und ist das Verfahren im wesentlichen das Gleiche wie oben unter 2, 3. 4, 5 angegeben, abgesehen davon, daß an Stelle des Landraths der e n ., an Stelle des Kreisausschusses der Bezirksausschuß tritt, und von den sonstigen Abänderungen in Betreff der Zuständig⸗ keit, welche sich aus der Natur der Sache und aus den besonderen Vorschriften in 2 Nr. 6 und § 138 K

In den oben unter 2, 3, 5 angeordneten Nachweisungen sind die l in denen eine Stadtgemeinde mitbetheiligt ist, besonders hervor⸗ zuheben.

7) Umwandlung von Stadtgemeinden in Landgemeinden und umgekehrt 1 Abs. Y.

Nach 51 Abs. 2 kann Stadtgemeinden die Annahme der Land— gemeindeordnung und Landgemeinden die Annahme der Städteordnung auf ihren Antrag nach Anhörung des Kreistages und Provinzial Landtages durch Königliche Verordnung gestattet werden. In den öst⸗ lichen Provinzen ist eine Reihe großer Landgemeinden mit hoher Ein— wohnerzahl vorhanden, welche einen vorwiegend städtischen Charakter haben. Für solche Orte ist die Landgemeindeordnung vielfach nicht die angemessene Form zur Entfaltung des eommunalen Lebens; wie sie ihrem ganzen Wesen nach Städte sind, so würde sich die städtische Verfassung nicht nur weit mehr für sie eignen, sondern sie würden durch Einführung derselben eine Förderung in ihren wichtigsten Lebens— interessen erfahren. Andererseits kommen in den östlichen Provinzen viele kleine Städte mit nur geringer Einwohnerzahl vor, welche, vor— zugsweise auf den Landbau angewiesen, an dem größeren Verkehre nur in geringem Maße theilnehmen, somit einen dorfähnlichen Charakter haben. Solchen kleinen Städten vermag die städtische Ver—⸗ fassung keine Vortheile zu gewähren, da sie der ihren Verhältnissen entsprechenden Einfachheit entbehrt und unnütze Kosten verurfacht.

Unter der gegenwärtigen Gesetzgebung hat sich der Umwandlung kleiner Städte in Landgemeinden abgesehen von dem ungeordneten, unsicheren Zustande der ländlichen Gemeindeverfassung namentlich das Bedenken entgegengestellt, daß dadurch eine Anzahl der bisher Stimmberechtigten, nämlich die nicht mit einem Wohnhause ange— sessenen Gemeindebürger, das Bürgerrecht verlieren würden. Diese Schwierigkeit erscheint nunmehr durch die Bestimmungem im § 41 beseitigt. Auch wird die Annahme der Landgemeindeordnung für solche Städte, welche zwar eine nicht ganz unerhebliche Einwohnerzahl auf⸗ weisen, im übrigen aber von größeren Landgemeinden nicht wesentlich verschieden sind, durch die nach § 74 Abs. 6 und § 75 Abs. 2 ge— botene Möglichkeit der Einrichtung eines collegiglischen Gemeinde⸗ vorstandes und der Anstellung eines besoldeten Gemeinde⸗-Vorstehers erleichtert.

Die Bewegungen des Gemeindelebens, welche durch das Inkraft⸗

treten der Landgemeindeordnung entstehen, werden mannigfache Anlässe zu der Erwägung bieten, ob die Annahme der Städteordnung seitens einzelner größerer Landgemeinden mit vorwiegend städtischem Charakter und die Annahme der Landgemeindeordnung seitens einzelner dorf— artiger Städhte sich empfiehlt. Fälle dieser Art ., durch den Regie⸗ rungs⸗-Präsidenten festzustellen und eintretendenfalls die Verhandlungen mit den bezüglichen Gemeinden wegen anderweiter Regelung ihrer Gemeindeverfassung einzuleiten. Berlin, den 28. Dezember 1891. Der Minister des Innern.

Herrfurth.

Anweisung III

zur Ausführung der Landgemeindeoerdnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3. Juli 1891 (Ges. Samm l. S. 233), betreffend die Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden.) A. Die Organisation der Landgemeinden.

Die Organe der Landgemeinde sind der Gemeinde⸗-Vorsteher mit den ihm zur Unterstützung und Vertretung beigegebenen Schöffen und die Gemein deversammlung. Unter dem Gemeinde⸗Vorsteher stehen die für einzelne Dienstzweige oder Dienstverrichtungen er⸗ nannten Gemeindebeamten.

An Stelle der Gemeindeversammlung tritt, wo diese zu zahlreich sein würde, oder aus anderen Gründen eine ortsstatutarische Negeleng stattgefunden hat, eine gewählte Gemeindevertretung. Für größere Gemeinden kann die ,, getroffen werden, daß die wichtigeren Geschäfte des Gemeinde⸗Vorstehers von einem collegialischen Gemeindevorstande, bestehend aus dem Gemeinde⸗Vorsteher und den Schöffen, versehen werden.

J. Die Gemeindeversammlung. I) Stimmrecht.

Die Gemeindepersammlung besteht zunächst aus den stimm⸗ berechtigten Gemeindeangehörigen. Welche Gemeindeangehörigen nach ihren ö und wirthschaftlichen Eigenschaften als stimm⸗ berechtigt anzusehen sind, ergiebt sich aus 41 bis 44 und 45

Abs. 3. J sind stimmberechtigt in der Gemeindeversammlung Auswärtswohnende, juristische Personen und Gesellschaften nach Vor⸗ schrift des 5 45 Abs. 1 und 2, wenn sie Grundbesitz von dem Um⸗ fange oder Werthe einer „Ackernahrung, welche zu ihrer Bewirth⸗ schaftung die . von Zugvieh erfordert“, im Gemeindebezirk haben.

Jedem Stimmberechtigten steht der Regel nach Eine Stimme zu.

Als Gemeindeglieder werden diejenigen Gemeindeangehörigen be—

zeichnet, welchen das Stimm- und Wahlrecht und das Recht zur Be⸗ kleidung unbesoldeter Aemter zusteht.

) Die ohne nähere Bezeichnung angeführten Paragraphen sind die der Landgemeindeordnung vom 3. ß 1891.

2) Mehrfache Stimmen.

Stimmberechtigte, welche von ihrem Grundbesitz im Gemeinde⸗ bezirk an Grund- und Gebäudesteuer 20 M oder mehr zahlen, haben zwei Stimmen,

59 ö drei ö . ö. rvwier ö

Die Gewerbetreibenden der drei obersten Gewerbesteuerklassen

nach dem Gesetz vom 24. Juni 1891 (Ges-Samml. S. 205) r en ein in entsprechender Weise vermehrtes Stimmrecht (5 48 Nr. 2 Abs. 3). Für das Jahr 1892,93 gelten die in der Anweisung 1 A1 zu a Abs. 3 dargelegten Grundsätze. Auf Antrag des Kreisgusschusses können durch 2 des Provinzial⸗-Landtages die vorstehenden Grund⸗ und Gebäudesteuer tze von 20, 509 und 100 M erhöht oder höchstens jedoch um die Hälfte erniedrigt werden; in gleicher Weise kann die Stimmen⸗ zahl, zu welcher die im Gesetz ewähnten Steuersätze berechtigen, um eins (d. i. auf drei, vier, fünf) erhöht werden (§5 48 Nr. 2 Abs. 1 und 2). Durch eine Erhöhung der Stimmenzahl der Angesessenen wird eine entsprechende Erhöhung der Stimmenzahl der Gewerbe⸗ treibenden von selbst herbeigeführt (3 48 Nr. 2 Abs. H.

Wenn der Kreisausschuß beschließt, eine derartige Abänderung der gesetzlichen Regel bei dem Provinzial-Landtage zu beantragen, so hat der Landrath die Gemeindeversammlung über diese Abänderungs⸗ vorschläge zu hören und durch J. des Regierungs⸗Präsidenten die sämmtlichen Verhandlungen dem Ober-Präsidenten einzureichen, von welchem sie mit einer gutachtlichen Aeußerung dem Provinzial Landtage vorzulegen sind.

Es ist jedoch zu beachten, daß, wenn einem Wohnhausbesitzer auf Grund der von ihm entrichteten Grund- und Gebäudesteuern und zu⸗ gleich in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibender eine Mehrheit von Stimmen gebühren sollte, diese Stimmen nicht zusammenzurechnen sind, sondern nur die größere Zahl zum Ansatze kommt.

Kein Stimmberechtigter darf auf vorstehende Weise mehr als ein Drittel aller Stimmen auf sich vereinigen; geschieht dies, so g. eine Herabsetzung stattfinden, welche von dem Gemeinde⸗-Vorsteher herbei⸗ zuführen ist (5 48 Nr. 3).

. 3) Collektivstimmen. .Andererseits sieht das Gesetz einen Fall vor, in welchem nicht jeder Stimmberechtigte eine volle Stimme hat. Die Gemeinde⸗ angehörigen, welche nicht wegen ihres Grundbesitzes, sondern wegen ihres Einkommens stimmberechtigt sind, sollen nämlich zusammen nicht mehr als ein Drittel der Stimmen führen, alfo höchstens halb fo viel Stimmen als die übrigen Stimmberechtigten. Uebersteigt die Anzahl der nicht ö Gemeindeglieder den dritten Theil der Gesammtzahl der Mitglieder der Gemeindeversammlung, so haben die ersteren ihr Stimmrecht durch eine jenen Verhältnissen entsprechende Anzahl von Abgeordneten auszuüben, welche sie aus ihrer Mitte auf die Dauer von sechs Jahren wählen (5 48 Rr. 1). Die Wahl er— folgt auf Einladung und unter Leitung des Gemeinde⸗Vorstehers.

J ) Stellvertretung.

„Das Stimmrecht ist in der Regel persönlich auszuüben. Aus⸗ wärtswohnende können sich durch männliche Gemeindeglieder vertreten lassen oder selbst erscheinen; weibliche und unselbständige Personen, juristische Personen und Gesellschaften können nur durch Vertreter in der vom Gesetz näher geregelten Weise ihr Stimmrecht aus— üben (585 46, 47). Der Gemeinde⸗Vorsteher hat im Zweifelsfalle eine durch Mehrheitsbeschluß zu treffende Entscheidung der Gemeinde⸗ ,, über die Gültigkeit der Legitimation der Vertreter herbei⸗ zuführen.

5) Liste der Stimmberechtigten.

Die nach Nr. A1 und B! der Anweisung J, betreffend die erst⸗ malige Bildung der Gemeindeversammlungen und Gemeindevertretungen, vom 7. November 1891 endgültig rer r ne Liste der Stimm⸗ berechtigten ist unter Berücksichtigung der im n der Zeit ein⸗ tretenden Veränderungen fortzuführen und in Gemäßheit der 39 und 56 alljährlich im Januar zu berichtigen. .

6) Vorsitz.

Den Vorsitz in der Gemeindeversammlung führt der Gemeinde⸗ Vorsteher oder der ihn vertretende Schöffe (s. III 2); bei Stimmen⸗ gleichheit giebt seine Stimme den Ausschlag 88 Abs. 2, § 107.) Er beruft die Versammlung, so oft die Geschäfte es erfordern z 104), leitet dieselbe und handhabt die Sitzungspolizei (5 110. Ordnungswidriges Benehmen eines Mitgliedes in der Versammlung kann durch Ortsstatut nach Maßgabe des § 112 unter Strafe gestellt

werden. 7) Sitzungen.

Die Gemeindeversammlungen sollen in der Regel nicht in Wirths⸗ häusern oder Schänken abgehalten werden (8 104); als Zuhörer önnen die in § 199 bezeichneten Personen t heilnehmen. Die Be⸗ schlüsse sind unter Angabe des Tages und der Anwesenden in ein be⸗ sonderes Buch einzutragen und von dem Vorsitzenden und wenigstens 2 Mitgliedern der Versammlung zu unterzeichnen (8 111). Der Schriftführer braucht nicht zu den Mitgliedern der Gemeindever⸗

sammlung zu gehören. . 8) Beschlußfähigkeit.

Zur Beschlußfähigkeit der Gemeindeversammlung gehört, daß mehr als ein Drittel der stimmberechtigten „Gemeindemitglieder anwesend sind (5 106 Abs. I); die nicht gemeindeangehörigen ö und die Vertreter bleiben also bei dieser Berechnung 2 Betracht. Bei jeder Vorladung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß die Nichterscheinenden sich den Beschlüssen der Erscheinenden zu unterwerfen haben. Erfolgt wegen Les lw , hier ein der Versammlung die Vor⸗ ladung zu einer neuen Versammlung, so kommt es auf die Zahl der Erscheinenden nicht weiter an; hierauf ist bei der zweiten Vorladung hinzuweisen (Abs. 3 und 4 a. a. O.).

9) Geschäftskreis.

Anlangend den Geschäftskreis der Gemeindeversammlung, so hat dieselbe über alle Gemeindeangelegenheiten zu beschließen, soweit sie nicht ausdrücklich durch Gesetz dem Gemeinde⸗Vorsteher (Gemeinde⸗ vorstand) äherwiesen sind. Ueber andere als , darf die Gemeindeversammlung nur berathen, soweit sie durch besondere gesetzliche Bestimmungen oder Aufträge der Aufsichtsbehörde dazu be⸗ rufen ist (5 102). =

II. Die Gemeindevertretung.

11) Einführung der Gemeindevertretung. ;

Beträgt die Zahl der Stimmberechtigten mehr als 40, so tritt an Stelle der Gemeindeversammlung eine Gemeindevertretung. Die Wahl derselben ist erforderlichenfalls von Aufsichtswegen sofort zu . sobald die berichtigte Liste (s. oben 1 ö. mehr als 40 Stimmberechtigte nachweist. Bei geringerer Zahl kann die Bildung einer Gemeindevertretung durch Ortsstatut eingeführt oder im öffentlichen Interesse durch den Kreisausschuß angeordnet werden (cz 49 Abs. 1 und 2). n. .

Da, wo bereits jetzt eine Gemeindevertretung besteht, behält es dabei nach Maßgabe des § 147 Abs. 1 sein Bewenden.

2) Zusammensetzung; Wahl der Gemeindeverordneten.

Die Gemeindevertretung besteht außer dem Gemeinde⸗Vorsteher und den Schöffen aus Gemeindeverordneten, welche von den Stimm— berechtigten aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt werden. Die Zahl der Gemeindeverordneten beträgt das Dreifache der Zuerst⸗ genannten, kann aber durch Statut auf 12, 15, 18 oder 24 erhöht werden (5 49 Abs. 3). Eine Erhöhung der Zahl der Gemeindever⸗ ordneten wird zweckmäßiger. Weise nur in denjenigen Gemeinden in Anregung zu bringen sein, bei denen umfangreiche communale . zu lösen sind oder ein größeres Gemeindevermögen zu ver⸗ walten ist.

Nicht wählbar sind die in 5 53 bezeichneten Personen.

Die Wahl erfolgt nach dem Dreiklassensystem nach Maßgabe der S8§ 59, ol, wonach jeder Stimmberechtigte in seiner Klasse eine Stimme hat, jede Klasse ein Drittel der Gemeindeverordneten wählt, . an die Angehörigen der Klasse gebunden zu sein. Mindestens zwei Drittel aller Mitglieder der Gemeindevertretung uh ft Angesessene sein; die hiernach zulässige Zahl der zu wählenden Ni

w

chtangesessenen wird auf

die drei 6 nach Maßgabe des z 52 möglichst gleich ver⸗ theilt. Die Wahlen erfolgen auf sechs Jahre; alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der Gewählten aus und wird durch Neuwahlen ersetzt; bit n,, Bestimmungen über die Wahlen sind in 54 bis 64 enthalten.

Was die Wahl nach Wahlbezirken betrifft, so ist zu beachten, daß die Bildung der letzteren sich . alle oder einzelne der drei Klassen erstrecken kann, jedoch immer nur für . Klassen zulässig ist, welche mehr als 5900 Wähler umfassen (5 51 Abs. IN.

3) Beschlußfähigkeit, Vorsiz, Sitzungen, Geschäftskreis.

Die Gemeindevertretung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind (5 106 Abi. 2). Unent⸗ er ite Ausbleiben kann durch Ortsstatut nach Maßgabe der Vor—⸗ schriften in 112 unter Strafe gestellt werden.

Im übrigen kommen in Betreff des Vorsitzes, der Zusammen⸗ berufung, der Abhaltung der Sitzungen und des Geschäftskreises die für die Gemeindeversammlung gegebenen Bestimmungen zur An— wendung (s. oben D.

III. Der Gemeinde-Vorsteher und die sonstigen Gemeindebeamten. 1) Wahl des Gemeinde⸗-Vorstehers; Geschäftskreis.

Der Gemeinde⸗-Vorsteher wird von der Gemeindeversammlung Gemeindevertretung) aus der Mitte der Gemneindeglicher gewählt. ie Wahl 3 durch Stimmzettel nach näherer Bestimmung der

F§§ 76 bis 83. ie Wahlperiode beträgt sechs Jahre, kann aber, und zwar auch bei den zur Zeit des Inkrafttretens der Landgemeindeord— nung im Amte befindlichen Gemeinde⸗-Vorstehern, nach Ablauf der ersten drei Jahre auf zwölf Jahre erstreckt werden (6 75 Absatz J). Die Wahl bedarf sowohl bei der ersten Wahl als bei einer Ver⸗ längerung der Wahlperiode der Bestätigung durch den Landrath, welche nur unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden kann (8§ 84).

Es ist, erforderlichen Falls von Aufsichtswegen, darauf zu halten, daß rechtzeitig vor Ablauf der Wahlperiode die Neuwahl vorgenommen und deren Bestätigung herbeigeführt wird, da nach Ablauf der Wahl⸗ periode die Amtseigenschaft des früheren Gemeinde⸗Vorstehers nicht mehr besteht, Amtshandlungen deshalb nicht mehr von ihm, sondern nur von seinem Stellvertreter vorgenommen werden können.

Der Gemeinde⸗Vorsteher führt die laufende Verwaltung der Ge⸗ meinde; der Kreis seiner . ist hauptsächlich in S 88 bestimmt. Er ist Organ des Amtsvorstehers (868 90, 9!).

2) Schöffen.

Dem Gemeinde⸗Vorsteher stehen behufs seiner Unterstützung und Vertretung die Schöffen zur Seite, deren Zahl in der Regel zwei beträgt, aber durch Ortsstatut bis auf sechs vermehrt werden kann. Wo die Zahl der Schöffen nach der bisherigen Ortsverfassung eine größere als zwei . ist, aber die Zahl von sechs nicht übersteigt, verbleibt, es hierbei bis zu anderweiter ortsstatutarischer Festsetzung. Ortsstatuten oder Ortsverfassungen, nach welchen die Zahl der Schöffen mehr als sechs beträgt, treten außer Krast. Bei der Frage, ob eine solche anderweite statutarische Regelung in Anregung zu . sein wird, ist zu berücksichtigen, daß die größere Zahl der Schöffen auch eine entsprechende Vermehrung der Zahl der Gemeindeverordneten bedingt. Beträgt die Zahl nur zwei, so ist noch ein stellvertretender Schöffe zu igen Vater und Sohn, sowie Brüder dürfen nicht gleichzeitig Gemeinde⸗Vorsteher und Schoͤffen sein. Die Schöffen werden auf sechs Jahre gewählt; wegen der Wählbarkeit, der Wahl und der J gelten im übrigen die in Betreff des Gemeinde— Vorstehers gegebenen Bestimmungen 74 Absatz 2 bis 5, 5 75).

Die Vertretung des Gemeinde⸗-Vorstehers erfolgt in der Regel durch den dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter durch den dem Lebengalter nach ältesten Schöffen.

In Betreff der Ausführung der Gemeindebeschlüsse über die Be— ö des Gemeindevermögens hat der Gemeinde-Vorsteher eine , mn mit den Schöffen eintreten zu lassen (58 113, 88 Absatz 4 r. 3).

3) Ehrenamtliche Stellung.

Das Amt des Gemeinde-Vorstehers und der Schöffen ist ein Ehrenamt, für das keine Besoldung gewährt wird. Der Gemeinde⸗ Vorsteher hat den Ersatz seiner baaren Auslagen und die Gewährung einer mit seiner Mühewaltung in billigem Verhältnisse stehenden Ent⸗ schädigung zu beanspruchen. Den Schöffen kommt in der Regel nur der Ersatz ihrer baaren Auslagen zu (8§ 86).

. 4) Besoldete Gemeinde-Vorsteher.

In Gemeinden mit mehr als 39000 Einwohnern kann die Ge⸗ meindevertretung die Anstellung eines besoldeten Gemeinde⸗Vorstehers beschließen, dessen Wahl auf zwölf Jahre erfolgt und nicht auf die Gemeindeglieder beschränkt ist (6 75 Absatz 2). Die Anwendung diefer Bestimmung wird sich, da dem Amte des Gemeinde⸗Vorstehers der Charakter eines unbesoldeten Ehrenamts thunlichst zu erhalten ist, nur in dem Falle empfehlen, wenn der Umfang der Gemeindeverwal— jung ein derartig gesteigerter ist, daß er die Kräfte einer ehrenamtlichen Verwaltung übersteigt und die Anstellung eines Berufsbeamten unent— behrlich erscheinen läßt. Liegt jedoch dieser Fall vor, so ist es auch die Aufgabe der Aufsichtsbehörde, diese Einrichtung in den bezüglichen Gemeinden in, Anregung zu bringen, falls diese ) nicht aus eigenem Antriebe hierfür ,,.

. 5) Andere besoldete Gemeindebeamte.

61 einzelne Dienstzweige oder Dienstverrichtungen kann nach § 117 überall die Anstellung besoldeter Gemeindebeamten (Gemeinde—⸗ einnehmer, Gemeindeschreiber, Gemeindediener u. s. w. von der Ge⸗ meinde beschlossen werden. Die ö der Gemeindebeamten hat durch den Gemeinde⸗Vorsteher zu erfolgen. Inwieweit diese Beamten staatlicher Bestätigung unterliegen, bestimmt sich nach den besonderen Gesetzen. Wegen der Gehalts⸗ und w derselben enthäst 8 118. die näheren Vorschriften. Ueber die Cautionsleistung des Gemeindeeinnehmers hat die Gemeinde zu beschließen.

6) Aufhebung der mit Besitz von Grundstücken verbundenen K Verwaltung des Schulzenamts.

Durch die Sf 92 his 101 werden die für die Provinzen Ost— ke eh Westyreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen durch die 36 bis 45 der Kreisordnung vom 135. Dezember 1872 k Bestimmungen über die . ung der mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundenen Berechtigung und Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzenamts aufrechterhalten und ö. die Provinz

osen ausgedehnt. Demgemäß finden von dem Inkrafttreken der Landgemeindeordnung an die , im dritten Abschnitte der unter dem 20. September 1873 erlassenen Instruetion zur Ausführung der drei ersten Abschnitte der Kreisordnung vom 13. Dezember 1873 ö 1873 S. 258) auch auf die Provinz Posen sinngemäße An—

endung.

IV7. Der Gemeindevorstand. Einführung des e n,, Geschãftskreis. In größeren Gemeinden kann nach 74 Abf. 6 durch Ortsstatut ein aus dem Gemeinde-Vorsteher und den Schöffen bestehender colle⸗ gialischer (Gemeindevorstand eingeführt werden. Dem Gemeinde— vorstande können nach 8 89 6 1 durch das Ortsstatut folgende Geschäfte und Befugnisse des Gemeinde⸗Vorstehers, alle oder einzelne, ü K 8 f Besch 3 * die Beschlußfassung auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend . Recht der Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten und er Theilnahme an den Gemeindenutzungen Es 9, 71); ä die. Obliegenheiten des Gemelnde-Vorstehers, bei der Bildung von Wahlbezirken für die Wahl der Gemeindeverordneten (6 51); ; die Vorbereitung der Beschlüsse der Gemeindeperfammlung oder Gemeinderertretung (6 88 Abs. 4 Nr. 2); ö . die Ausführung der Gemeindebeschlüsse, die laufende Verwaltung e ö , , und der Einkünfte der Gemeinde sowie der Gemeinde⸗ . ten für, welche eine besondere Verwaltung nicht besteht, und . egufsichtigung der Gemeindeanftalten, für welche eine befondere zerwaltung . ist G 588 Abf. 4 Rr. 3; e. die Anweifung der Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde

1 . des Rechnungs⸗ und Kassenwesens 88 4 Nr. 5

f. die Vertheilung der Gemeindeabgaben und Dienste und die k wegen ihrer Einziehung und Ausführung 88 Abs. 4 Nr. 8);

g. die Aufstellung des Voranschlags (5 119 Abs. 1) und

h. da, wo ein besonderer Gemeindeeinnehmer bestellt ist, die . der von ihm einzureichenden Gemeinderechnung (8 120 . J. 27.

Ueber das Verfahren des Gemeindevorstandes trifft 5 89 in Abs. 2 bis 4 die näheren Bestimmungen.

Die Einrichtung eines collegialischen Gemeindevorstandes ist an eine Mindestzahl der Einwohner nicht , . Für die Frage seiner Einführung werden neben der Einwohnerzahl und dem Umfang der Geschäfte auch noch andere, insbesondere ,, Lern r fe in Betracht zu ziehen sein, und es wird stets einer näheren Prüfung im einzelnen bedürfen, ob es den Interessen der Gemeindeverwaltung entspricht, die oben erwähnten Geschäfte einem Collegium an Stelle eines Einzelbeamten zu übertragen. .

In Gemeinden, deren Verhältnisse einfach und gleichartig ge⸗ staltet sind, und deren Einwohner der Hauptsache nach Landbau treiben, kann trotz beträchtlicher Seelenzahl die laufende Gemeinde⸗ verwaltung meist sehr wohl von einem Einzelbeamten geführt werden. In Gemeinden mit verwickelteren Verhältnissen und vorwiegend städtischem Charakter, wie namentlich in manchen Vororten größerer Städte, wird andererseits oft die Einführung eines collegialischen Gemeindevorstandes zur Förderung des Gemeindelebens und zur Hebung der Gemeindeverwaltung dienen können. Insbesondere wird sie häufig einen angemessenen Uebergang von der Landgemeinde berfassung zur städtischen Verfassung in solchen Orten bilden, deren Entwickelung auf die Verleihung der letzteren hinweist.

Oh hiernach die Einführung eines collegialischen Gemeinde⸗ vorstandes zulässig und zweckmäßig ist, hat in erster Linie die Gemeinde selbst bei Beschlußfassung über das gemäß § 74 Abs. 6 nothwendige Ortsstatut, demnächst aber auch der Kreisausschuß bei Ertheilung der a F§z 6 Abs. 2 für das Ortsstatut erforderlichen Genehmigung zu rüfen.

; B. Das Abgabewesen der Landgemeinden.

Die Beiträge, welche von den Landgemeinden behufs Erfüllung ihrer Aufgaben erhoben werden können, scheiden sich in Abgaben (im engeren Sinne), Gebühren und Dienste; die Abgaben wiederum in directe und indirecte. Direecte Gemeindeabgaben können nach 5 11 nur vom Einkommen, vom Grundbesitze und vom Gewerbebetriebe erhoben werden. Durch diese Be⸗ stimmung ist indessen nicht . andere Gemeindeabgaben, welche bisher erhoben und zuweilen den directen beigezählt worden sind, insbesondere die Hundesteuer, zu beseitigen; bei dem ohnehin schwankenden Begriff der directen und indirecten Steuern steht viel⸗ mehr nichts im Wege, solche fortan den indirecten Gemeindeabgaben beizuzählen und weiter zu erheben. . ö

Daß die Corporationen ihre Ausgaben zunächst durch die Ein⸗ nahmen aus ihrem Vermögen zu decken und nur zur nothwendigen Ergänzung derselben Abgaben erheben sollen, ist ein allgemeiner Verwaltungsgrundsatz, welcher für das Gemeindeabgabenwesen der Landgemeinden in § 10 ausdrücklich Aufnahme gefunden hat und streng zu beachten ist.

J. Gemeindeabgaben vom Einkommen. I) Abgabepflicht; Befreiungen.

Den Gemeindeabgaben vom Einkommen unterliegen:

a. die physischen Personen, welche in dem Gemeindebezirke einen Wohnsitz haben (5 22 Abs. I Nr. 1) sowie nach Maßgabe des 5 22 Abs. W diejenigen, welche einen die Dauer von drei Monaten über⸗ steigenden Aufenthalt nehmen;

b. Actiengesellschaften, Commanditgesellschaften auf Actien, Berg⸗ gewerkschaften, eingetragene Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb Über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, und juristische Personen, welche in dem Gemeindebezirke Grundbesitz, gewerbliche Anlagen, Eisenbahnen oder Bergwerke haben, Pachtungen, stehende Gewerbe, Eisenbahnen oder Bergbau betreiben, hinsichtlich des ihnen aus diesen Quellen zufließenden i e, . desgleichen der Staatsfiscus be⸗ züglich des Einkommens aus den von ihm betriebenen Gewerbe⸗ Eisenbahn⸗ und Bergbauunternehmungen, sowie aus Domänen und Forsten (5 22 Abs. 1 Nr. 2; 5 1 Abs. 1, 2 des Gesetzes vom T. Juli 1885 Ges.⸗Samml. S. 327);

C. Auswärtige physische Personen, welche in dem Gemeindebezirke Grundbesitz, gewerbliche Anlagen, Eisenbahnen oder Bergwerke haben,

Pachtungen, stehende Gewerbe, Eisenbahnen oder außerhalb einer

Gewerkschaft Bergbau betreiben (Forensen), hinsichtlich des ihnen aus diesen Quellen zufließenden Einkommens (5 2 Abs. 1 Nr. 2; 51 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 1885).

Hinsichtlich der Befreiungen von den Einkommensabgaben treffen die 29 bis 31 Bestimmung.

2) Zuschlagsabgaben der Staatseinkommensteuerpflichtigen.

Die Heranziehung der unter 12 bezeichneten Personen erfolgt durch Zuschläge zur Staatseinkommensteuer. Diejenigen Personen, welche nicht mehr als go0 G Einkommen haben und daher keine Staatseinkommensteuer entrichten (6 5 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 Gesetz⸗Samml. S. 175 —, werden zu einem fingirten Prinzipalsatze behufs Berechnung des Gemeindezuschlags nach näherer Vorschrift des 5 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 des Einkommensteuergesetzes veranlagt; diese Personen können indessen und zwar sowohl alle Personen von nicht mehr als 900 66 Ein⸗ kommen, als die von einem geringeren Betrag des Einkommens an abwärts von der Heranziehung ganz frei gelassen oder, während im allgemeinen der Procentsatz des Zuschlages zur Staatseinkommen⸗ steuer ein gleicher sein muß, zu einem geringeren Procentsatze heran⸗ gezogen werden; der auf Freilassung oder geringere Heranziehung lautende Gemeindebeschluß bedarf der Zustimmung des Kreisausschusses.

Die Heranziehung der unter 1h bezeichneten juristischen Personen und Gesellschaften u. s. w. erfolgt gleichfalls durch Zuschläge zur Staatseinkommensteuer, soweit sie n , nn ,. entrichten; es sind dies nach 1 Nr. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes:

die Aetiengesellschaften, die Commanditgese schaften auf Actien und die Berggewerkschaften, welche in Preußen einen Sitz haben, die eingetragenen Genossenschaften, deren Geschäfts⸗ betrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, und die Consumvereine mit offenen Läden, sofern letztere die Rechte juristischer Personen haben.

Hierbei ist zu bemerken, daß der für die staat liche Besteuerung dieser Gesellschaften vorgeschriebene Abzug von 34 Go des Actien⸗ eapitals c. für die Berechnung der Gemeindeabgaben nicht statt⸗ findet, vielmehr das volle Einkommen ohne diesen Abzug heranzuziehen ist (5 16 Abs. 1“ und 3 a. a. O.).

3) Besondere Gemeindeabgaben vom Einkommen.

Die übrigen juristischen ö und Gesellschaften u. s. w., welche zwar nicht dem Staate, aber der Gemeinde gegenüber abgabe⸗ pflichtig sind, sowie die unter 10 bezeichneten Forensen können durch Gemeindebeschluß nach Maßgabe der 1 bis 6 des Gesetzes vom 27. Juli 1885 zu besonderen Abgaben vom Einkommen heran— gezogen werden. Bei Ermittelung des jährlichen Reineinkommens ist im allgemeinen nach den für die Abschätzung zur Staatseinkommen⸗ steuer geltenden Grundsätzen zu verfahren (5 3 Abs. 1 a. a. O.).

) Doppelbesteuerungen.

In Ansehung der Vermeidung von Doppelbesteuerungen des Einkommens kommen nach § 25 überall die Bestimmungen der FS§ 7 bis 11 des Gesetzes vom 27. Juli 1885 zur Anwendung.

Il. Gemeindeabgaben vom Grundbesitz. 1) Zuschlagsabgaben und besondere Abgaben. .

Die Gemeindeabgaben vom i nen. können als Zu⸗ s 5 zur staatlichen Grund. und Gebäudesteuer nach den Gesetzen vom 21. Mai 1861 (Gesetz-Samml. S. 253 und 317), oder als besondere Gemeindeabgaben von Grund⸗ und Gebäudebesitz erhoben werden. Die Gestaltung solcher besonderen Grund⸗ und Gebäude⸗

abgaben ist den Gemeinden vorbehaltlich der Genehmigung des Kreisausschusses und, soweit erforderlich, der Centralbehörden Über⸗ lassen. Es dürfen jedoch derartige Gemeindeabgaben nicht im Wider⸗ sPyruch stehen mit allgemeinen und insbesondere den vom Staate in der Ordnung seines Steuerwesens zum Ausdruck gebrachten Grund⸗ sätzen, sondern sie müssen sich nach Maßgabe dieser Grundsätze als jweckmãßig und angemessen darstellen. Unter dieser Voraus etzung sind z. B. zulässig Abgaben in Gestalt einer Haussteuer, einer Gebäͤude⸗ steuer nach Maßgabe der Brandkassentaxe u. a. 2) Abgabepflicht; Befreiungen.

Abgabepflichtig sind nach 5 23 die innerhalb des Gemeinde⸗ bezirks belegenen Grundstücke und Gebäude, soweit sie nicht nach 5 26 befreit sind.

Was zunächst die von der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer befreiten, zu öffentlichen und gemeinnützigen Zwecken be⸗ stinmten Grundstücke betrifft, so ist der bisherige Rechtszustand bei⸗ behalten worden. Demnach sind von diesen Grundstücken, wenn sie bereits bei Erlaß der Allerhöchsten Cabinetsordre vom 8. Juni 1834 staats⸗ steuerfrei waren, diejenigen gemeindeabgabefrei geblieben, welche damals gemeindeabgabefrei waren; diejenigen, von welchen damals Gemeinde⸗ abgaben entrichtet wurden, sind zu deren Fortentrichtung verpflichtet geblieben. Die nach Erlaß der Eabinetsordre vom 8. Juni 1834 zu öffentlichen und gemeinnützigen Zwecken erworbenen unbebauten Grundstücke haben mit der Staatssteuerfreiheit auch die Freiheit von den Gemeindeabgaben erlangt. Die nach diesem Zeitpunkte zu gleichen Zwecken erworbenen Gebäude sind dagegen trotz der Staatssteuer— freiheit zur Fortentrichtung derjenigen Gebäudeabgaben an die Gemeinde verpflichtet, welche sie damals bereits leisteten. Naturalleistungen sollen hierbei nach den Preisen zur Zeit der Erwerbung in eine Geld⸗ rente umgerechnet werden, persönliche Leistungen dagegen fortfallen.

Bei Anwendung dieser Bestimmungen ist davon auszugehen, daß die Befreiung der darunter fallenden Grundstücke von der Staatssteuer die Voraussetzung für ihre Befreiung von den Gemeindeabgaben bildet. Ein vom Fiscus erworbenes und früher anderweitig benutztes Grundstück genießt daher weiter die Freiheit von Gemeindeabgaben erst vom Zeit⸗ punkte seiner Verwendung zu öffentlichen und gemeinnützigen Zwecken ab. Andererseits sind von den fiskalis 9. Gebäuden nur diejenigen Ge⸗ meindeabgaben fortzuentrichten, welche von ihnen im Jahre 1834 oder zur Zeit ihrer späteren Erwerbung durch den Fiscus entrichtet wurden. Fallen jene Abgaben fort, so können die Gebäude nicht etwa zu anderen als den früher von ihnen getragenen Gemeindeabgaben herangezogen werden, sondern sie müssen von allen Gemeindelasten frei bleiben. Ins⸗ besondere hört die Abgabepflicht unbedingt und für immer mit dem Abbruche des Gebäudes, an welchem sie haftet, auf.

Wenn im §26 außerdem die Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener und Volksschullehrer allgemein von den Gemeinde⸗ auflagen befreit sind, so ist damit ein einheitlicher zweifelsfreier, den Vorschriften der Städteordnung entsprechender Rechtszustand geschaffen. Die j derartiger Gebäude wird jedoch durch diese Vorschrift nicht berührt, da die Quartierlast keine Gemeinde⸗ abgabe bildet und ihre selbständige Regelung im Reichsgesetz vom 25. Juni 1868 (R.⸗G.⸗Bl. S. 523) und im Reichsgesetz vom 13. Juni 1873 (R.⸗G.-Bl. S. 129) findet.

Die auf einem besonderen Rechtstitel beruhenden Befreiungen einzelner Grundstücke von den Gemeindeabgaben bleiben nach § 27 in ihrem bisherigen Umfange fortbestehen. Die Gemeinden sind je⸗ doch berechtigt, diese Befreiungen durch Zahlung des zwanzigfachen Jahreswerthes nach dem Durchschnitt der letzten zehn Jahre vor dem 1. Januar desjenigen Jahres, in welchem die Ablösung beschlossen wird, abzulösen. Steht ein anderer Entschädigungsmaßstab fest, so hat es hierbei sein Bewenden.

3) Wüste Hufen.

Endlich ist, was den Kreis der gemeindeabgabepflichtigen Grund⸗ stücke betrifft, die Bestimmung des § 28 wegen Heranziehung der wüsten Hufen“ zu beachten. Derselbe beschränkt sich nicht auf wüste Hufen im eigentlichen Sinne; diese sind vielmehr nur als hauptsäch⸗ liches Beispiel ausdrücklich erwähnt. Die Bestimmung findet An⸗ wendung auf alle ursprünglich bäuerlichen, zu selbstständigen Gütern eingezogenen Grundstücke, auch wenn sie vor der Einziehung nicht un⸗ besetzt J gewesen waren. Bei Beurtheilung des gemeinderecht⸗ lichen Verhältnisses dieser Grundstücke ist zu beachten, daß alle ur⸗ sprünglich bäuerlichen Grundstücke, welche nach dem für die einzelnen Theile der sieben östlichen Provinzen verschieden bestimmten Normal⸗ jahre (s. Anlage A der Begründung der Landgemeindeordnung, Druck⸗ sachen des Abgeordnetenhauses, 1890/91, zu Nr.? S. 14 ff.) zu den Dominien eingezogen worden sind, Bestandtheil der Landgemeinden geblieben sind und nicht zu den Gutsbezirken gehören, falls sie nicht etwa später in rechtsgültiger Weise wie insbesondere bei der Re—⸗ gelung der gutsherrlich⸗bäuerlichen Verhältnisse im Wege der Ueber⸗ weisung als Landabfindung den Gutsbezirken einverleibt sind. So⸗ weit also die örtliche Lage dieser Grundstücke überhaupt noch, wenn auch nur durch eine eingehende Untersuchung, festgestellt werden kann, sind sie dem Bezirk der Landgemeinden, zu , sie rechtlich ge⸗ hören, auch thatsächlich , ,. Für Fälle dagegen, in denen die Lage solcher Grundstücke überhaupt nicht mehr erkennbar ist, hat 5 28 die Bestimmung über die Fortleistung oder Ablösung der von diesen Grundstücken bisher entrichteten Gemeindeabgaben und Lasten getroffen.

III. Gemeindeabgaben vom Gewerbebetriebe.

1) Zuschlagsabgaben und besondere Abgaben.

Die Gemeindeabgaben vom Gewerbebetriebe können gleich⸗ falls entweder als Zuschläge zur Gewerbesteuer nach dem Gesetze vom 24. Juni 1891 oder als besondere Gemeindeabgaben vom Gewerbebetriebe erhoben werden. Letzteren Falles ist es nicht nöthig, alle stehenben Gewerbe glei m ij zu den Gewerbeabgaben heranzu⸗ ziehen, sondern diese können auch auf einzelne stehende Gewerbe be⸗ schränkt werden. Insbesondere ist es z. B. zulässig, kleinere hand⸗ werksmäßige Gewerbebetriebe Lon besonderen Gemeindegewerbeabgaben ganz frei zu lassen und diese auf größere Aetien- oder Fabrikunter⸗ nehmungen zu beschränken. Im übrigen gilt wegen der Festsetzung besonderer Gewerbeabgaben das unter II bezüglich der besonderen Ab⸗ gaben vom Grundbesitze Gesagte.

2) Abgabepflicht; Gewerbebetrieb in mehreren Bezirken. Der Gemeindeabgabe vom Gewerbebetriebe unterliegen die inner⸗ halb des Gemeindebezirks betriebenen stehenden Gewerbe.

Erstreckt , der Betrieb des Gewerbes auf mehrere Gemeinde⸗ bezirke, so erfolgt die Besteuerung nach Maßgabe des auf jeden der Bezirke entfallenden Theiles des Betriebes (5 24).

Bei dieser Vertheilung ist zu unterscheiden zwischen den Zu— legen zur staatlichen Gewerbesteuer und den besonderen Gemeinde⸗ abgaben vom Gewerbebetriebe. Bei den ersteren ist nach Maßgabe der Veranlagungsgrundsätzẽ des Gewerbesteuergesetzes vont 24. Juni 1891 derjenige Theil des für die Staatssteuer estgestellten Gesammt⸗ ertrages des gewerblichen Unternehmens zu ermitteln, welcher unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden that fachlichen Verhält⸗ nisse auf erf der betheiligten Gemeindebezirke entfällt; dement⸗ sprechend ist sodann der auf die einzelne Gemeinde entfallende Theil⸗ betrag der Staatssteuer zu berechnen und den k zu Grunde zu legen. Wo dagegen eine besondere Gemeindeabgabe vom Gewerbebetriebe besteht, müsssen die Pestimmungen über diese Abgabe erforderlichen Falles zugleich Vorschriften über die Behandlung eines Gewerbebetriebes, der sich über mehrere Gemeinden erstreckt, enthalten. So lange es an solchen näheren Vorschriften fehlt, bieten die ür die Staatsgewerbesteuer bestehenden Vorschriften einen Anhalt für sinn⸗ gemäße Anwendung. Die Grundsätze des Gesetzes vom 2. Juli 1885 können dagegen nicht ohne weiteres zur Anwendung gebracht werden, da sie 1 auf die Einkommenbesteuerung nicht aber cuf die hier in Frage stehenden Ertragssteuern beziehen.

lV. Verhältniß der direten Gemeindeabgaben (vom Einkommen, vom Grundbesitz, vom Gewerbebetrieb) zu einander.

Nach § 12 sollen nicht einseitig vom Einkommen, oder vom Grund⸗

besitz, oder vom Gewerbebetriebe Gemeindeabgaben erhoben werden;

sondern es soll wenn überhaupt in einer Gemeinde directe Ge