1892 / 23 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Jan 1892 18:00:01 GMT) scan diff

ustimmung rechts) Er gehöre nicht zu denen, welche die Schule 3 diesem Prozesse der Volksgesundung für das Wichtigste hielten; Kirche und Familie seien ebenso rn Aber alle drei Factoren richteten nichts aus, wenn die verruchte öffentliche Meinung, die bei uns herrsche, bestehen bleibe. (Zustimmung rechts) Werfe man, die Kinder in das öffentliche Leben, so verfielen sie der Unsittlichkeit. Das Christenthum fei ein so bedeutender Factor unseres Lebens, daß niemand sich zurechtfinden könne, der nichts davon wisse. Müßten die Kinder nicht zu einem solchen Unterricht gezwungen werden? wen ße, weiser Unterricht im Katechismus solle Gewissenszwang sein. Aber ebe es nicht die Bibel. das Buch aller Völker? Man verwechsele

chule und Kirche. Die Kirche verlange, daß die Kinder, welche confirmirt werden, glaubten. Die Schul, verlange das nicht; sie fordere nur das Wissen. Bezüglich des Religionsunterrichts der Kinder der Dissidenten habe der Abg. Zelle im vorigen Jahre in der Com—⸗ mission ebenso, wie heute der Cultus-Minister irren Der Abg. Richter möge sich erst mit seinen Parteigenossen auseinandersetzen, ehe er mit solchem das ganze Haus erschütternden Pathos hier aͤuf⸗ trete. Wem die Lehre der Kirche nicht gefalle, der könne austreten; aber so lange er in derselben bleibe, müsse er auch n Kinder religiös erziehen, lassen. Der Abg. Enneccerus ei geneigt, die Verfassung zu revidiren, weil sie ihm nicht passe in Bezug 34 die Schule. In einem liberalen Blatte habe gestanden, daß viele Liberalen ihre Ansichten revidirt hätten; sie seien bisher Vernunftsroyalisten gewesen, und hätten jetzt ihre Anschauungen ge⸗ andert. Mit solchen Anschauungen sei nicht zu rechten. Der Landtag habe das Schulgesetz gefordert. und nun es vorliege, mache man dem Ministerium Vorwürfe, weil die Vorlage nicht ö Das sei nicht richtig. Die Kirche habe die Pflicht, ihren Antheil an der Erziehung der Kinder zu fordern. Die evangelische Generalsynode habe Wünsche ausgesprochen, die sich mit dieser Vorlage deckten. Die äußerste Linke ö. allerdings nicht dabei vertreten gewesen. Es werde dem Abg. Richter nicht gelingen, in der evangelischen Kirche irgend jemand 6 seinen Culturkampf mobil zu machen. Der jetzige Entwurf abe wesentliche Vorzüge vor dem vorjährigen, welcher die Schule und Gemeindeschule habe, machen wollen. Das Recht der Eltern an der Schule sei nicht genügend gewahrt gewesen. Eine Concentration des Unterrichts sei nur möglich, wenn die Religion alle Unterrichtsfächer durchdringe, was nur möglich sei bei confessionell gebildeten Lehrern. Wenn eine Minder⸗ heit von Kindern anderer LE eff vorhanden sei, so halte er es für ganz praktisch, wenn nach Herrn Richter's Vorschlag der Religions⸗ unterricht von dem Geistlichen ertheilt werde. Dringend nothwendig sei eine . Regelung des Schulwesens für die Lehrerwelt. Die finanziellen Ansprüche der Lehrer hätten große Unruhe hervor⸗ . welche durch die Vorlage beseitigt werden müsse, indem die

zu einer Staats⸗

treitigen Fragen alle gesetzlich geregelt würden. Daß die Volks. chulen die Soeialdemokratie nicht unmittelbar bekämpften, sei klar, aber durch ein sicheres, festes Schulwesen würden die Grundlagen gelegt für das spätere Leben. Nicht der platte kahle Verstand, sondern das Herz mache es, daß man die Gesellschaftsordnung verstehe und anerkenne. . ö Abg. von Kardorff ffreicons. ); Als das Soeialistengesetz er— lassen worden sei, sei der Abg. Hänel mit ihm der Ueberzeugung ge⸗ wesen, daß die Gesetze über Presse und Versammlungen geändert werden mußten. Diese Aenderung der Gesetzgebung sei nicht erfolgt, aber das Socialistengesetz sei aufgehoben und daraus habe das Volk den Schluß gezogen, daß alle Vorwürfe gegen die Socialdemo— kratie, daß sie eine antimonarchische, antinationale Partei sei, unge⸗ rechtfertigt seien. In der letzten Zeit sei das Verhältniß zwischen Staat und Kirche ein ziemlich ruhiges gewesen, gerade deswegen müsse zu einer Abgrenzung der gegenseitigen Rechte geschritten werden. Herr Stöcker habe den Entwurf jetzt mit Begeisterung begrüßt; als der Antrag Windthorst vorgelegen habe, habe Herr Stöcker es abgelehnt, einen Zustand zu schaffen, wo der Staat die Lehrer anstelle, die Kirche sie aber absetze. Herr Windthorst habe das Schulgesetz als der Verfassung widersprechend bezeichnet, weil es nicht auch das höhere Unterrichtswesen regele, Es sei ein eigenthümlicher Stand⸗ punkt, wenn das Centrum diese Absicht nicht . habe, weil ihr das heutige Gesetz gefalle, das vorjährige nicht. Gefährlich sei die Frei⸗ ebung der Privatschulen, soweit sie die Volksschule ersetzen sollten. Pi Soeialdemokraten verfügten über die meisten Mittel und sie würden bald die großen Städte mit socialdemokratischen Privat⸗ schulen überziehen. Auch die Polen würden, wenn nicht auf dem Lande, so doch in den Städten polnische Privatschulen errichten. Das dürfe man nicht gestatten. Die Herren, welche die Mehrheit bildeten, das Centrum und die Conservativen, möchte er, darauf aufmerksam machen, daß die großen Gesetze der letzten Zeit von allen . Parteien ,, worden seien. Die Conservativen und das Centrum hätten die Mehrheit, sie könnten die gemäßigten . majorisiren. Oh das politisch sei, sei eine andere Frage. ie Reichsgesetzgebung sei gemacht worden von den gemäßigten Conservativen und den gemäßigt liberalen Elementen. (Wider⸗ spruch der Conservativen. Die Conservativen und das Centrum möchten nicht die Parteien majorisiren, die ihnen nahe ständen und die heute vielleicht eine größere Bedeutung im Lande hätten, als in ihrer Stärke im Parlament zum Ausdruck komme. (Beifall.)

ö. wird die weitere Berathung vertagt. s folgen persönliche Bemerkungen.

Abg. Richter (dfr. : Der Cultus⸗Minister habe bei der Wieder⸗ h seiner (des Redners) Ausführungen Ausdrücke gebraucht, die den nschein erwecken könnten, als ob er sie gegen den Minister an⸗ Er habe von „ungebildeten Autodidakten“ und „un⸗ erhörter Dreistigkeit“ gesprochen. Er (Redner) habe solche Ausdrücke in keiner Weise in den Mund genommen. Dann habe er seine Aeußerung in Bezug auf den . u. s. w. auch nur in dem Zusammenhange betont, dz er gesagt habe, die Socialdemokratie an sich stehe mit keiner Religion in Widerspruch; sie beschäftige sich mit materiellen irdischen Dingen und das hre fe e. vertrage sich mit . Gesellschaftsform. Deshalb seien Waffen, die man bloß aus übersinnlichen Vorstellungen ent⸗ nehme, der soeialistischen , . gegenüber nicht zu gebrauchen. Es sei ihm aber nicht 1 eingefallen, die Bedeutung des Katechis⸗ mus, der Bibelverse u. f. w. herabzusetzen. Bezüglich des Privat⸗ unterrichts habe er nur davon gesprochen, daß dle gef t um der Lehrpläne dem discretionären are anheimgestellt sei, und er 69 aus der Aeußerung des Ministers über die r ch. Entwickelung des Schulwesens dessen Absicht hergeleitet, die Lehrpläne ö. die en auch entsprechend den Vorschriften für die Volksschule estzustellen. Dann habe der Minister gemeint, die Reseripte bezüg- lich der Dissidentenkinder bezögen sich nur auf die höheren Schulen. Die Grlasse stützten . abe; auf bas Algemene Landrecht. und ö. 5 peer kein Unterschied zwischen höheren und niederen Schulen rgesehen.

Abg. Steinmann (eons. ): Der Abg. Richter habe ihm vor—⸗ geworfen, er habe sich gegen den , ,. im Schulvorstande aus⸗ . en. Wenn der Abg. Richter feine Ausführungen ganz gelefen

gewendet habe.

ätte, so würde er gefunden haben, daß er (Redner) esagt habe, er etrachte es als ein großes Glück und sehe es als gesichert an, daß der Geistliche ö des Schulvorstandes sei. Er habe nur ge⸗ sagt,. daß im Bsten mit Rücksicht auf die großen Bezirke der Geistliche den Vorsitz nicht immer werde führen können und darum sei er mit dem Antrag einverstanden, h ein Anderer den Vorsitz führen könne⸗ Es sel also genau das Gegentheil von dem, was der Abg. Richter gesagt habe. Er könne dem Abg. Richter nur rathen, wenn er künftig eine Polemik führen wolle, etwas mehr . und weniger Eifer an den . zu legen. bg. Richter (dfr.: Der Abg. Steinmann habe bestätigt, was er gesagt habe, daß er der Meinung sei, daß in Ostpreußen wegen der 83 en Bezirke der Geistliche gar nicht im Stande sei, den VoJ·itz S

im ulvorstande zu führen. . . Schluß 4 Uhr. Nächste Sitzung Donnerstag, 11 Uhr. Forisetzing der ersten Berathung des Volksschulgesetzes.

Parlamentarische Nachrichten.

Der in der gestrigen Sitzung des Reichstags von dem Reichskanzler angekündigte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutsch⸗ land vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen gegenüber den nicht meist⸗ begünstigten Staaten, ist im Reichstag eingebracht worden und lautet: . .

Der Bundesrath wird ermächtigt, vom 1. Februar 1892 ah die für die Einfuhr nach Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zoll— befreiungen und e niche, auch solchen Staaten, welche einen vertrags mäßigen Anspruch hierauf nicht haben, gegen Einräumung angemessener Vortheile ganz oder theilweise bis längstens zum 13 De⸗ zember 1892 zuzugestehen. . .

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.

Der Entwurf ist mit folgender Begründung versehen:

Die Zollbefreiungen und Zollermäßigungen, welche für die Ein⸗ fuhr nach Deutschland in den jüngst abgeschlossenen Handels- und Zollverträgen mit Oesterreich⸗ Ungarn, Italien, Belgien und der Schweiz vereinbart sind, finden nach dem Inkrafttreten dieser Ver—⸗ träge denjenigen anderen Staaten gegenüber ohne weiteres Anwen— dung, welche mit Deutschland im Vertragszustande leben und nach den bestehenden Verträgen Anspruch auf meistbegünstigte Behandlung haben. Für die Waareneinfuhr aus den übrigen Staaten hleiben die Bestimmungen des allgemeinen deutschen Zolltarifß in Kraft. Es erscheint aber erwünscht, unter Umständen Staaten die erwähnten vertragsmäßigen deutschen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen für eine kurze Uebergangszeit zu gute kommen zu lassen, welchen ein Recht auf dieselben nicht zusteht, um solchergestalt den Eintritt eines vertragslosen Zustandes zu vermeiden bezw. für die Wiederherstellung oder Neuanbahnung eines Handels⸗ und Zollverkehrs auf Grund von Verträgen Raum zu schaffen. Das , , derartiger Vereinbarungen mit dritten, nicht meist⸗

egünstigten Staaten wird erleichtert und beschleunigt werden, wenn dem Bundesrathe die Ermächtigung ertheilt wird, gegen Einräumung angemessener Vortheile für die deutsche , . seitens des anderen Contrahenten vom 1. Februar 1892 ab jene Begünstigungen ganz oder theilweise bis längstens zum 1. Dezember 1892 zuzugestehen.

Das Haus der ö hatte in der vorigen Session den Beschluß gefaßt, die Staatsregierung aufzufordern, ihre Bemühungen für den Erlaß eines Reichsgesetzes eintreten zu lassen, durch welches eine einheitliche Regelung des Staats- und Privatlotteriewesens im Reich und innerhalb der inzelstaaten angehahnt werden sollte. Wie sich aus der dem Hause zugegangenen Uebersicht der von der Staatsregierung gefaßten Entschließungen auf Anträge und Resolutionen des Hauses der Abge⸗ ordneten aus der Session 1890/91 ergiebt, ist eine reichsgesetz⸗ liche Regelung dieser . jedoch seitens des Reichs⸗ kanzlers für nicht thunlich erklärt worden. Der Beschluß des Hauses der Abgeordneten, durch welchen der Regierung Petitionen verschiedener Innungsverbände, betreffend die Regelung der Gefängnißarbeit, über wiefen wurden, hat insoöfern Berück— sichtigung . als die Bestrebungen, eine Beeinträchtigung des freien Gewerbes durch die Gefängnißarbeit thunlichst zu ver⸗ hüten, fortgesetzt worden sind. Ins . ist darauf Bedacht

enommen worden, die Arbeit der Gefangenen für den eigenen Bedarf der Anstalten mehr nutzbar zu machen, sowie Liefe⸗ rungen für Reichs⸗ und andere Staatsbehörden zu erhalten. Namentlich im Geschäftsverkehr mit den Eisenbahnverwaltungen sind erfreuliche Ergebnisse erzielt, und auch die Bestellungen der Militärbehörden haben zugenommen.

Nr. 4 des ‚Kentralblatts der Bauperwaltung“, heraus—⸗ gegeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, vom

23. Januar, hat folgenden Inhalt: Amtliches: Gutachten der König⸗ lichen Akademie des Bauwesens, betr. den Thurm an der Südwestecke

des neuen Centralbahnhofes in Köln. Nichtamtliches: Die Bedin⸗ gungen einer dauerhaften Schienenstoßverbindung. dem Wehl en Staatshaushalt für 1852,93. (Schluß.) Bewährung von Buchenholz bei Verwendung von Brückenbelägen, ,,, rungen und Fußboden⸗Dielungen. Gymnasium in Berlin⸗Moabit. Vermischtes⸗ Preisbewerbung für ein Rathhaus in Pforzheim. Wettbewerb um den Neubau eines Museums für Darmstadt. Dom in Berlin. Preisbewerbung um ein Kunstgewerbe⸗Museum in Einführung einer Einheitszeit in Deutschland. , . ahn in London. Bauarbeiten am Hudson⸗Tunnet bei New⸗Yort.

Entscheidungen des Reichsgerichts.

Als das Verächtlichmachen einer Stgatseinrichtang, welches 5 131 des Strafgesetzbuchs unter Strafe stellt, ist, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, III. . vom 5. Oktober, nicht zu bestrasen die öffentliche Verhöhnung der Ehe, . un? des Eigenthums im allgemeinen, da diese allgemeinen Rechtsinstitute im Sinne des Strafgesetzbuch keine Stagtzeinrich tungen. sind. Unter Staatgeinrichtungen sind zu verstehen die bleibenden dauernden . eile der Verfassung und Verwal⸗ fung, mit welchen der specielle Staat zich einrichtet“, jene auf Erfüllung der Staatszwecke hinzielenden für die Dauer bestimmten, organischen Schöpfungen auf irgend einem Gebiete der staatlichen Thätigkeit. Was i . der Staat nicht ö. eigentlich selbst schafft oder als specielle Schöpfung eines anderen Staats übernimmt, was unabhängig vom Dasein des pg che Staats als Bestand⸗ theil allgemein menschlicher Culturzustände sich darstellt, oder was nur vorübergehenden Zwecken dient, kann nicht unter den Begriff der Staatseinrichtung“ gestellt werden. Hieraus ergiebt sich, daß die allgemeinen Rechttinstitute der Ehe, der Familie und des Eigen⸗ thums nicht unter den Begriff der Staatseinrichtungen gebracht werden können. Dadurch, daß der Staat dieselben anerkennt und schützt, werden sie selbst noch, nicht zu ö des Staats. Nur in so fern, als der Staat diese Institute zur Grundlage besonderer organischer Schöpfungen macht, als er sie unter Anpassung an die bestehenden Se ll gf⸗ seinen Bedürfnissen entsprechend besonders gestal tet, z. B. als Grundbuch- oder Hypothelenwesen, als Civilehe oder als väterliche Gewalt u. dergl., stellen sich diese allgemeinen Re , als besondere „Staatzeinrichtungen“ dar. Der erste Richter befindet sich sonach in einem Rechtsirrthum, wenn er das Institut des Privateigenthums für eine „Einrichtung“ des preußischen Staats erklärt.“

Bandel und Gewerbe.

Im Folgenden geben wir eine Zusammenstellung der Sätze des am 1. Februar d. J. prorisorisch in Kraft tretenden Entwurfs eines neuen portugiesischen autonomen Zoll— tarifs im Vergleich mit den bisher zur Anwendung gekommenen

, Tarifsätzen für eine Reihe von Artiteln, welche . die Ausfuhr Deutschlands nach Portugal von Bedeutung ind: .

auch solchen

(Schluß) Aus,

Zollsätze in Reis

alter Tarif neuer Tarif

Nummer des Tarif⸗ entwurfẽs.

2. Klasse. Rohmaterial und Halbfabrika te. Leder ; iv. .

Garn, Gewebe, Filz und daraus angefertigte Waaren. Wolle: Tücher und Shawls pr. kg ;. Gewebe, nicht näher

benannt, unter 300g

3500

ö iv. 2300

div. 2200 das Drei⸗ Zoll des fag des Gewebes etr. 5000 Gewebe⸗ ʒolles

1800 7000 das Drei⸗

fache des betr

Gewebe⸗ zolles

790090

fertige Kleider..

„gewirkte u. Strumpf⸗ waaren 1405

Seide: Sammet, Atlas, Plüsch div.

. Zoll des ö fertige Kleider... Gewebes 50 0soœ ö gewirkte u. Strumpf⸗ waaren 5 580 Baumwolle: Nähgarn... 396 . gedruckte Shawls, k 649 ' fertige Wäsche, Kragen u. Man⸗ . schet ten ; div. ö Strumpfwaare. 1095 Wollene Posamentirwaaren .. 760 Seidene gl. Baumwollene dgl. 5. Klasse. Instrumente, Maschinen, Werkzeuge, Waffen und Fahrzeuge. Treibriemen Werkʒeuge Nähmaschinen Schreibmaterial außer Papier.

Weckuhren

6. Klasse. Diverse Fabrikate. Kautschukkämme . Gemeines grünes Hohlglas .. Messerschmiedwaare, Scheeren. ö. nicht besonders benannte.. Goldwaare Silberwaare

440

220 220o 220 /o 85,6 27 0soü 27 0 Kurzwaaren 2e. 230

irniß 32,1 32,1

Männerhüte aus Stroh ad val.

ö. andere

Die Förderung an Steinkohlen im Ober-Bergamts⸗ bezirk Dortmund pro 17. Quartal 1891 betrug nach einer Mit⸗ theilung der „Rhein.⸗Westf. Ztg. 776 733 t (743 9660 t mehr als im gleichen Zeitraum 1890), der Absatz an Kohlen in dieser Zeit be⸗ trug 9 728 577 t (696 148 t mehr als 1890); der Geldwerth der Förderung betrug 81 197 503 S (4791 132 M mehr als 1899). Die Zahl der in dem Zeitraum beschäftigten Arbeiter belief sich auf 145 604 (13 566 mehr als im gleichen Zeitraum 1890). Für das

anze Jahr 1891 betrug die Steinkohlenförderung 37 398 561 t 9j 29 2711 t mehr als 1850). ö

Die „Rhein. Westf. sißj berichtet vom rh einisch-⸗west⸗ fälischen Eisen- und Stahlmgrkt: Der rheinisch⸗westfälische Eisenmarkt beharrt andauernd in seiner ge zie r en Haltung;

einzelne Roheisensorten ausgenommen, läßt die Nachfrage . übera

viel zu wünschen übrig; die ganze Hoffnung der Industrie 6j 36. das Frühjahr J,, er Absatz an Eisenerzen ist im Siegerlande und im Nassauischen nach wie vor schleppend und die Preise haben Mühe, sich zu behaupten. Auch in . sind die Notirungen fur die unten angegebenen Minettesorten schwankend. Im allgemeinen wurde in der letzten Woche etwas weniger hezahlt, nur graue Minette scheint sich etwas guͤnstiger zu halten. Spanische Erze waren nur wenig 3 und die Haltung war im ganzen gedrückt. Auf dem Roheisenmarkt haben ich die her e fe nicht geändert. Regelmäßige Abschlüsse für längere Zeit und, größere Posten sind sehr selten. Etwas reger ist seit einiger Zeit Spiegeleisen gefragt; namentlich gehen von Amerika her wieder mehr Anfragen ein. Am I i noch die von der Stahlindustrie gebrauchten Sorten Thomgseisen und Stahleisen, während Gießereiroheisen ziemlich ver= nachlässigt ist. In Puddelroheisen haben die Oefen vereinzelt r Erzeugung für das erste Vierteljahr, wenn auch zu wenig lohnenden

reisen, verschlossen. Auf dem Fertigeisenmar kt ist das Bild noch immer ein trübes. Auf dem Stabeisenmarkt' sind die Preise stark gedrückt. Die offielellen Verhandspreise sind mehr nominell. Die Nachfrage ist sowohl vom Inlande wie vom Aus— lande eine sehr unbedeutende. In Formeiscen ist die Geschãftslage ähnlich und wird als fortdauernd ungünstig bezeichnet, die Preise sind dabei, äußerst gedrückt. Auch Bandeisen leidet unter der allgemeinen n der Verhältnisse. Die eingehenden Auf⸗ träge sind für regelmäßigen Betrieb nicht ausreichend. Der Absatz ist unbedeutend und ö gehen nur , ein; namentlich dauert auch im Auslande, wo diese Industrie augen liclli überhaupt einen schwierigen Stand hat, die Zurückhaltung der Käufer noch immer fort, trotzdem größere Lagerbestände a nirgends ar. handen sind. In Grobblech en, speciell Kesselblechen. ö. die Be⸗ hift igt der Werke durchgehends eine mäßige. Die Lage des

einblechgeschäftes ist nach wie vor ö. end; die Nachfrage ist unbedeutend und die Preise sind gedrückt. . Walzdraht, ke e ene Drähte und Brahtstifte jst eine Aenderung nicht emerkbar. In den Verhältnissen der Eisengießereien un Maschinenfabriken sowie der Bahnwagenanstaälten hat sich seit dem letzten Berichte nichts geändert.

halb der erhobenen Ansprüche“ zu entscheiden hat.

Dritte Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

HM 2.

Berlin, Mittwoch, den 27. Januar

Reeursentscheidungen, Bescheide und Beschlüsse des Reich s⸗Versicherungsamts.

(1067) Das Reicht⸗Versicherungsamt hat durch Recursentscheidung vom 20. April 1891 einen von einer 2 . geltend gemachten Erstattungsanspruch zurückgewiesen, weil die Entschädigungsforderung von dem Verletzten selbst nicht innerhalb der Frist des 5 59 Absatz des Unfallversicherungsgesetzes angemeldet worden war. Die Ver— säumung der rechtzeitigen Anmeldung steht auch der auf Erstattung klagenden Kasse entgegen, da ihr Anspruch nur ein von dem Anspruche des Verletzten 1 ist, ihr daher auch nicht mehr Rechte zustehen koͤnnen, als derjenige hatte, dessen rd sie auf Grund des im § 8 4. a. O. vorgesehenen gesetzlichen, Uebergangs verfolgt. Der Einwand der klagenden Kasse, daß ihr ein Vorwurf wegen der verspäteten Anmeldung nicht gemacht werden könne, da sie erst nach Ablauf der zweijährigen Frist von dem Unfall Kenntniß erlangt habe, ist unerheblich; denn wie der Verletzte selbst durch die Unterlassung der Anmeldung seiner Rechte verlustig gegangen ist, so ist auch die Klägerin, welche kraft Gesetzes in seine Rechte nunmehr eintritt, sonach von dem Rechte des Verletzten abgeleitete Rechte geltend macht, nicht in der Lage, die bereits beg er. Forderung zur An⸗ erkennung zu bringen (zu vergleichen die Recursentscheidung 499, Amtliche Nachrichten des R.V.⸗A.“ 1888 Seite 196).

(1068) Ein verletzter Arbeiter hatte in der schiedsgerichtlichen Instanz Bemessung seiner Rente nach einem irrthümlich zu niedrig angegebenen Jahrezarbeitsverdienst beantragt, das Schiedsgericht aber demnächst ohne besonderen Antrag die Rente nach dem von ihm in⸗ zwischen ermittelten richtigen, höheren Arbeitsverdienste festgestellt. Auf den hiergegen eingelegten Recurs der beklagten Berufsgenossen⸗ schaft hat das Rei . durch Entscheidung vom 2. März 1891 anerkannt, daß dieses Verfahren des Schiedsgerichts der Bestimmung des § 18 Absatz 1 der Kaiserlichen Verordnung über das Verfahren vor den Schiedsgerichten vom 2. November 1885 zu⸗ widerlaufe, wongch, „innerhalb der erhvbenen Ansprüche! zu ent⸗ scheiden ist. Gleichwohl ist das angefochtene Urtheil und zwar mit Rücksicht darauf ti worden, daß der Kläger in der Necursbeantwortung diese Bestätigung, die Zugrunde— legung des vom ö, ermittelten höheren. Jahresarbeits⸗ verdienstes und die Be . der ihm vom Schiedsgericht zu— gesprochenen Rente ausdrücklich beantragt hatte. In diesem Antrage war eine in sinngemäßer Anwendung der 491 und 240 Ziffer 2 der Civilproceßordnung bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung zulässige Erweiterung des Klageantrages zu erblicken (zu vergleichen Recursentscheidung 0, „Amtliche Nachrichten des R. V.⸗A. 1888 Seite A6). Ein als solcher in dem Verfahren nach den Unfall— versicherungsgesetzen unzulässiger Anschlußrecurs (zu vergleichen Recursentscheidungen 294 und 430, „Amtliche Nachrichten des R. V.⸗A.“ 1887. Seite 37 und 357) lag nicht vor, da der Kläger nicht ein Anderes oder ein Mehreres, als ihm das Schiedsgericht bereits zu⸗ gebilligt hatte, begnsprucht hat 9 vergleichen auch die Entschei⸗ dungen 543 und S446, „Amtliche ac des R.⸗V.⸗A.“ 1888 Seite 279 und 1890 Seite 486).

(1069) Fin Arbeiter, dem wegen einer Handverletzung durch Bescheid eine Rente von zwanzig Procent n ge für völlige Er⸗ werbsunfähigkeit zugebilligt war, richtete innerhalb vier Wochen nach Zustellung des Bescheides an den zuständigen Schiedsgerichts-Vor— sitzenden ein Schreiben folgenden wörtlichen Inhalts: „Gegen den Bescheid der N. N. Berufsgenossenschaft vom erhebe ich hier⸗ mit Berufung an das Schiedsgericht?“. Der Schiedsgerichts-Vor— sitzende leitete daraufhin das Berufungsverfahren ein, und das Schieds— gericht erhöhte auf Grund der Besichtigung der Verletzung die zu⸗ gebilligte Rente auf dreißig Procent, ohne daß sich aus dem Protokoll oder den Urtheilsgründen die Stellung eines Antrages auf Erhöhung ergiebt. Insbesondere wegen dieses letzteren Um— standes legte die Berufsgenossenschaft Recurs ein, da die Zuerkennung einer höheren Rente ohne darauf gerichteten ausdrück— lichen Antrag dem § 18 Absatz 1 der Kaiserlichen Verordnung vom 2. November 1885 widerspreche, wonach das 6 inner⸗

1 urch Recurs⸗ entscheidung vom 2. November 1891 ist indessen das Rechtsmittel zurückgewiesen, da nach Lage der Sache das Schiedsgericht nicht darüber im Zweifel sein konnte und nach Inhalt der Urtheilsgründe auch nicht gewesen ist, daß der Kläger mit seinem Schriftsatze eine Erhöhung der Rente erstrebte. Dabei ist in den Gründen hervor⸗ gehoben worden, . der Schiedsgerichts⸗Vorsitzende in Ausͤ⸗ übung des ihm zustehenden richterlichen Fragerechts, welches zugleich eine Fragepflicht enthält (zu vergleichen 5 130 der Civilproceß'ordnung, auch § 13 Absatz 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 2. November 1885), den in der mündlichen Ver— . erschienenen Kläger zur Stellung eines bestimmten, in das Protokoll aufzunehmenden (8 14 Absatz 3 der vorerwähnten Verord— nung) Antrages hätte veranlassen sollen. Im übrigen entsprach die Einleitung des Berufungsverfahrens den gesetzlichen Voraussetzungen, und die Burchführung der allgemeinen und auch selbstverständlichen Uebung der Schiedsgerichte wie des Reichs-Versicherungsamts, dem ungewandten Arbeiter die processuale Geltendmachung seiner Ansprüche thunlichst zu erleichtern (zu vergleichen die Recursentscheidungen 484, A0, 872. 889 und 981, „Amtliche Nachrichten des R. V.. 1888 Seite 177, 276, 1890 Seite 506 und 1891 Seite 217, auch S8§ 479 und 480 der Civilproceßordnung).

(1070) Die Wittwe eines bei einer Bauagusschachtung ver— unglückten Arbeiters hatte ihren Anspruch guf Wittwenrente nach— ginander bei der örtlich zuständigen Baugewerks, und bei der Tiefbau⸗ De genen gh geltend gemacht und, nach Zurückweisung ihrer Berufung gegen den ablehnenden Bescheid der ersteren Berufsgenoffen—

Bescheid erlassen hatte, ein obfiegliches schiedsgerichtliches Urtheil er= stritten, welches alsdann von der iefbau⸗Berufsgenossenschaft mit dem Regurse angegriffen wurde. Diesen Recurs und den von der Wittwe bereits früher gegen. das andere schiedsgerichtliche Urtheil er⸗ hobenen Recurs hat das ö in sinngemäßer An⸗ wendung des 138 der Civilproceßor nung und im Anschluß an die Leenrsentscheißungen 541 und 6366 („Amtliche Na . des R. V. A. 1888 Seite 276 und 348) zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung in der Recursinstanz verbunden. Dab! wurden in der Sache, unter . beider schiedsgerichtlichen Urtheile, die Ausprüche der klagenden Wittwe gegen die Tiefbau⸗Berufsgenossen⸗ haft zurückgewiesen, während die Baugewerks-Berufsgenossenschaft zur K der Wittwenrente verurtheilt wurde. (Reeursentscheidung vom 16. November 1851.)

d (Loe) Eine landwirthschaftliche Dienstmagd, welcher nach ö Dienstvertrage die Wartung dez Viehs und nebenher gelegent- iche Aushilfe bei der Hausarbeit oblag, erlitt beim Mangeln von iche eine geringe Verstümmelung der linken Hand. Die Wäsche kKhand in, der Hauptsache aus Stücken, die im ,, ichen Betriebe und in der 24 damit verbundenen Hauswirthschaft 1 raucht wurden ein kleiner Theil Wäsche rührte aus der Branerei b

schaft, gegen die letztere, welche . . einen ablehnenden

. welche die Dienstherrin der Verseßten außer der Landwirthschaft treibt, Die Brauerei ist bei der Brauerei, und Mäljerei⸗KBeruft, sensssenschaft kalaftrirt, Wat für ein Waäschestück gerade gemangelt

wurde, als der Knfall sich ereignete, steht nicht fest. Die landwirth⸗

Vorfrage, ob er überhaupt zu den , , ,

schaftliche Berufsgenossenschaft lehnte die Entschädigung für die Folgen des Unfalls ab, weil es sich nicht um eine Thätigkeit im landwirth⸗ schaftlichen Betriebe handle, welche die Verletzung herbeigeführt habe. Das Schiedsgericht erachtete auf die Berufung der Verletzten diese Ansicht für unzutreffend, insoweit es sich um das Mangeln der Wäsche handle, die der landwirthschaftliche Haushalt erfordere. Da aber die Landwirthschaft hinter der Brauerei der Betriebsunternehmerin an wirthschaftlicher Bedeutung zurückstehe, so könne die landwirthschaft⸗ liche Berufsgenossenschaft, andererseits nicht zur Leistung der Entschädigung in ganzer Dohr verurtheilt werden. Das Schiedsgericht erkannte hiernach fur Recht, daß der Vorstand der landwirth⸗ schaftlichen Berufsgenossenschaft schuldig sei, die Vertretung des Unfalls für die Berufs enossenschaft zu einem Drittel und die Verminderung der Erwerbsfähigkeit mit zwölf Procent anzuerkennen. Auf den Recurs des Vorstandes hat das Reichs⸗Versicherungsamt unter dem 14. Juli 1891 bei grundsätzlicher Anerkennung und anderweiter Rege⸗ lung der Haftung der landwirthschaftlichen Berufsgenofssenschaft die schiedsgerichtliche Entscheidung als verfehlt aufgehoben. In den Gründen heißt es: Indem das Schiedsgericht der Beklagten die, Haftung für die Folgen des Unfalls, von dem die Klägerin betroffen worden ist, nur zu einem Drittel über— wies, hat es eine nach der jetzigen Lage der Gesetzgebung unzu— lässige Entscheidung getroffen. Denn wenn, wie hier, an einer Ver—⸗ richtung, bei der ein Arbeiter verunglückt, wirthschaftlich mehrere ver⸗ sicherte Betriebe betheiligt sind, so ist an sich jeder der Betriebe für den Unfall ursächlich, und keiner kann die Urfächlichkeit auch nur zu einem Theile deshalb von, sich abweifen, weil auch die anderen Be⸗ triebe betheiligt seien. Hieraus würde bei strenger Auffassung nicht eine getheilte Haftung mehrerer an einem il betheiligten Be⸗ rufsgenossenschaften, sondern eine Haftung jeder einzelnen auf das Ganze mit der Maßgabe folgen, daß, da der Verun— glückte andererseits nur einmal entschädigt werden kann (zu ver— gleichen Recursentscheidung 924, „Amtliche Nachrichten des R.-⸗V.⸗A. 18900 Seite 601), die Leistungen einer Berufs⸗ genossenschaft die anderen entsprechend befreien. Allein es fehlt in der Unfallversicherungsgesetzgebung an jedem positiven Anhalt dafür, daß die Durchführung einer derartigen Gesammthaftung im Willen des Gesetzgebers läge. In der Praxis aber würden sich namentlich dann kaum lösbare Schwierigkeiten herausstellen, wenn, wie hier, die Ge— sammthaftung einer industriellen und einer landwirthschaftlichen Be—⸗ rufsgenossenschaft, die ihre Renten nach verschiedenen n, be⸗ rechnen, in Frage stände. Es kann daher auf dem Boden des Gesetzes immer nur eine von mehreren Berufsgenossenschaften, diese aber in vollem Umfange, zur Entschädigung herangezogen werden (zu vergleichen Rercursentscheidung 855 Absatz 3 ar z achrichten des R.⸗V.⸗A.“ 1890 Seite 4930.

(1072) Auf die Anfrage des Vorstandes einer landwirth— schaftlichen Berufsgenossenschaft hat das Reichs -Versicherungs⸗ amt unter dem 12. Juli 1891 sich dahin ausgesprochen, daß die seitens der höheren Verwaltungsbehörde bewirkte anderweite Festsetzung des durchschnittlichen Jahresarbeits⸗ verdienstes land⸗ und forstwirthschastlicher Arbeiter (5 6 des land— wirthschaftlichen Unfallversicherungsgesetzes vom 5. Mai 1886) auf die Höhe, der von dieser anderweiten Festsetzung erwachsenen Renten⸗ ansprüche ohne Einfluß bleibt. Der 5 70 des bezeichneten Gesetzes vergleiche 3. Sz 66 des Unfallversicherungsgesetzes) findet in solchen Fällen keine Anwendung.

(103. In einem Bescheide vom 26. Oktober 1891 hat das Reichs⸗Versicherungsamt ausgesprochen, daß die nachträgliche Aus— übung des im 7 des Unfallversicherun . den Berufsgenossen⸗ schaften eingeräumten Wahlrechts bezüglich einer Krankenhausbehand— lung, die ein Verletzter ohne Zuthun der Berufsgenossenschaft bereits genossen hat, gemäß der Recursentscheidung 305 „Amtliche Rachrichten des Reichs-Versicherungsamts“ 13358 Seite 328 Gu vergleichen auch Recursentscheidung hl, daselbst Seite 282), gegen den Willen des Berechtigten nur zulässig ist, so lange das Heilverfahren noch nicht sein Ende gefunden hat.

Reyisionsentscheidungen des Reichs⸗Versicherungsamts, Abtheilung für Invaliditäts⸗ und Altersversicherung.

70) In einer Altersrentensache, in welcher die Versicherungs pflicht des Klägers während der vorgefetzlichen Zeit und für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Invaliditäts- und k gesetzes streitig geworden war, hatte das Schiedsgericht sich für un— zuständig zur Entscheidung der Sache erklärt und dein Kläger über⸗ lassen, zunächst die für die Beurtheilnng des Falles ma . ersonen ger, vor den zuständigen Verwaltungsbehörden zum Austrage zu

ringen. Gegen dieses Urtheil hatte der Kläger die Revision ein— gelegt mit dem Antrage, die Entscheidung des Schiedsgerichts auf⸗ zuheben und entweder in der Angelegenheit materiell zu . oder die Sache an das Schiedsgericht zurückzuverweisen. Zur Begründung der Revision wurde Folgendes geltend gemacht; Das Schiedsgericht ehe von der Ansicht aus, daß, wenn im Laufe der Verhandlungen Über einen Rentenanspruch die g. streitig werde, ob der die Rente Beanspruchende überhaupt versicherungspflichtig sei, das Verfahren auszusetzen, und es dem Antragsteller zu überlassen sei, zunächst auf dem im 5 122 des Invaliditäts, und Altergversiche runghgesetzes be⸗ zeichneten Wege die Frage der Versicherungspflicht durch die zustandigen Verwaltungsbehörden zur Entscheidung zu bringen. 36. Auffassung sei eine irrige. Hätte der Gesetzgeber ein solches Verfahren gewollt, so hätte er zugleich bestimmen fe daß die e n ien stell beziehun zn nf das Schiedsgericht, sowie das Reichs⸗Versicherungsamt bei Fortsetzung der Verhandlungen an den Ausspruch der Verwal⸗ tungsbehörden über die Versicherungspflicht gebunden feen. Denn wenn die über die Rentengewährung entscheidenden Instanzen unge— achtet einer vorliegenden Entscheidung der Verwaltungsbehhrde doch nach eigenem . zu befinden hatk o wäre das Zwischen⸗ verfahren nutzlos und nur geeignet, eine Verzögerung der ö. herbeizuführen. Wäre die Auffassung des Schiedsgerichts zutreffend, so könnte das Reichs⸗Versicherungsamt überhaupt nie in die Lage kommen, über die Frage der ö zu entscheiden, und doch werde sich nur aus den Entscheidungen dieser Behörde eine ein⸗ heitliche Praxis hinsichtlich der vielbestrittenen Fragen der Ver⸗ sicherungspflicht herausbilden können. Ueberdies beziehe sich der Fz 122 a. 4. O. seinem Wortlaut. nach nur auf Streitig⸗ keiten über die Entrichtung von. Beiträgen; im vorliegenden Falle sei aber nicht die Beitragspflicht, sondern die Rentengewährung streitig, zumal der Arbeitgeber des Klägers thatsächlich die Beiträge ohne Weigerung entrichtet habe. Das Reichs-PVersicherungsamt hat mittels Entscheidung vom 29. Septem ber 1891 der Rebision aus folgenden Gründen stattgegeben: Zwar hat der 8 122 des Inpali⸗ ditaͤts und ae , n, zsgesetzes im ner e Entscheidung darüber, o R welche, Beiträge zu entrichten sind, den 3 übertragen und damit diesen Be⸗ hörden die Möglichkeit gegeben, unter Umständen 3 über die Frage der Versicherungspflicht Entscheidung zu treffen. Allein hieraus folgt nicht, daß die Verwaltungsbehörden allein und ausschließlich für der⸗

Verkauf der Theaterzettel, in . e nnn

alle einer Streitigkeit die

1892.

artige Entscheidungen zuständig wären, und noch weniger, daß die bei der Rentenbewilligung betheiligten Instanzen dann, wenn im Renten⸗ feststellungsverfahren die Versicherungspflicht streitig wird, eine Vor⸗ entscheidung der Verwaltungsbehörden über diesen Punkt zu erfordern hätten. Würde der Gesetzgeber eine so weit gehende Einschränkung der ech nisf der zur Rentenfestsetzung berufenen Behörden beabsich⸗ tigt haben, so hätte dies im Gesetz besonders zum Ausdruck gebracht werden müssen. Da in diesem jedoch eine derartige Bestimmüng sich nirgends vorfindet, so ist zu schließen. daß. wenn im Rentenfeststellungs⸗ verfahren über die Frage der Versicherungspflicht Streit herrscht, hier⸗ über die Anstaltsvorstände und in gleicher Weise die höheren Instanzen, wie über jede sonstige Incidenzfrage, nach freiem Ermessen zu ent— scheiden haben (vergleiche 55 16 und 18 der Kaiserlichen Verordnung vom J. Dezember 1890, betreffend das Verfahren vor den auf Grund des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes errichteten Schieds= gerichten, und 5 19 der Kaiserlichen Verordnung vom 5. August 1885 in Verbindung mit Ziffer 3 der Kaiserlichen Verordnung vom 29. Dezember 1890 betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamts). Anderenfalls wäre die Rentenbewilligung in den nicht seltenen Fällen, in denen die Ver⸗ sicherungspflicht streitig wird, thatsächlich in die Hände der Ver⸗ waltungsbehörden gelegt, und hierdurch nicht allein den Betheiligten der in den 75 ff. des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes vorgeschriebene, mit weitgehenden Rechtsgarantien ausgestattete Instan zenʒug abgeschnitten, sondern auch die Mitwirkung des Staats⸗ cemmissars, welchem nach F 63 a. a. O. gegen die Rentenbewilligungen die zulässigen Rechtsmittel gegeben sind, gerade in den wichtigsten Fällen vereitelt. Dazu kommt, daß die Entscheidungen der Ver⸗ waltungsbehörden nach 5 122 a. 4. O. lediglich dazu bestimmt sind, die Entrichtung der Beiträge“ für die Gegenwart und Zukunft zu regeln, während es für die Bewilligung der Rente nicht nur auf die Versicherungspflicht des Rentenanwärters zur Zeit der Antragstellung, sondern auch auf seine Verhältnisse während der in der Vergangenheit liegenden Wartezeit beziehungsweise während der nach den Uebergangs⸗ bestimmungen (55 156 ff.) in Betracht kommenden vorgesetzlichen Zeit ankommt. Bietet schon der Wortlaut des mehrgedachten 5 122 keinen Anhalt dafür, daß den Entscheidungen der Verwaltungs⸗ behörden eine rückwirkende Kraft beiwohnt, so scheitert eine solche Annahme auch daran, daß erfahrungsmäßig die Arbeitsverhältnisse des Rentenanwärters in der Vergangenheit oft wesentlich andere gewesen sind, als zu der Zeit, wo die Entscheidung der Verwaltungsbehörde an⸗ gerufen wurde. Auch bliebe, wenn man den Verwaltungs⸗ entscheidungen eine so weitgehende Bedeutung, wie das Schieds⸗ gericht will, beilegen wollte, alsdann die weitere Frage zu beantworten, welche Verwaltungsbehörde für die Entscheidung angerufen werden sollte, sofern der Rentenanwärter während der fraglichen Zeit seinen Be⸗ schäftigungsort mehrfach gewechselt hat. Eine folgerichtige Anwendung des § 122 würde in diesem Falle verlangen, daß den Verwaltungs⸗ behörden der einzelnen Beschäftigungsorte die Entscheidung gebühre: dann wäre es aber nicht a , fer, daß über die an Iich gleiche Beschäftigung eines Rentenanwärters verschiedengrtige Entscheidungen gefällt werden, eine Consequenz, die der Gesetzgeber bei der einheitlich zu behandelnden Frage der Rentengewährung nicht beabsichtigt haben kann. Endlich ist noch zu berücksichtigen, daß der § 122 nur bei „Streitigkeiten“ der Betheiligten Anwendung zu finden hat. In dem vorliegenden Falle aber hat eine solche Streitigkeit durchaus nicht stattgefunden, da sowohl die Ausstellung der Quittungskarte wie die Verwendung der Beitragsmarken erfolgt ist, ohne daß von den Be⸗ theiligten eine Beschwerde erhoben oder ein Streit angestrengt worden ist. Hiernach erscheint die Rüge des Klägers, if die Vorentscheidung auf unrichtiger Anwendung des Gesetzes beruhe, begründet. Es mußte daher auf Aufhebung des schiedsgerichtlichen Urtheils erkannt werden, ohne daß die Frage einer Erörterung bedurfte, welche Stellung die Nentenfestsetzungsbehörden dann einzunehmen haben, wenn bereits bor Anmeldung des Anspruchs auf Rentenbewilligung über die Ver⸗ sicherungspflicht des Rentenanwärters eine , e, der Ver⸗ waltungsbehörde gemäß § 122 des Invaliditäts- und Altersversiche⸗ rungsgesetzes . ist. Jedenfalls ist in dem vorliegenden Falle eine derartige Entscheidung nicht gefällt.)

71) In der Altersrentensache eines Logenschließers, welcher nach dem mit der betreffenden Theaterdirection getroffenen Abkommen seine Einnahmen theils aus dem Erlöse für den Verkauf von Theater⸗ zetteln theils aus der Verleihung von Operngläsern im Theater⸗ gebäude erzielte, war von der Versicherungsanstalt der Einwand erhoben worden, daß die Thätigkeit des Klägers bei dem Verleihen bon Operngläsern die eines selbständigen Gewerbetreibenden, nicht eines Lohnarbeiters sei. Dieser Auffassung ist das Reichs⸗-Versicherungs⸗ amt in der Revisionsentscheidung vom 3. Juli 1891 aus folgenden Gründen entgegengetreten: Unbestrittenermaßen war der Kläger in seiner Eigenschaft als Logenschließer an sich Lohnarbeiter der Theater⸗ direction im Sinne des 81 des Invaliditäts- und Altersversicherungö -= esetzes. Das Verleihen der Operngläser aber stand, ebenso wie der

ö mit dieser Be⸗ schäftigung des Klägers: nur auf Grund seiner Anstellung als Logen⸗ schließer war er in der Lage, sich mit dem Verleihen der Operngläser zu befassen, und eine Beendigung dieses Dienstverhältnisses inußte in allen Fällen auch den Wegfall der hieraus erzielten Einnahmen zur Folge haben. Ueberdies sind, wie gemeinhin bekannt, allenthalben die Logenschließer bezüglich des ihnen im Theatergebäude gestatteten Ver⸗ leihens von Operngläsern den Anordnungen der Theaterdireetion, ins⸗ besondere auch in Bezug auf die Festsetzung des Leihpreises, unterworfen, woraus sich ergiebt, daß ihnen diejenige wirthschaftliche Selbständigkeit mangelt, welche für die Annahme eines auf eigene Rechnung geführten Ge⸗ werbebetriebes erforderlich wäre. Ohne Belang für die Beurtheilung des Rechtsperhältnisses ist dem gegenüber der Umstand, daß Kläger die zum Verleihen bestimmten Operngläser selbst beschafft hat. Er war in dieser Hinsicht nicht anders n als beispielsweise ein Kellner oder ein ahnlicher Bediensteter, welcher mit Genehmigung des Prin⸗ eipals selbsterworbene Cigarren, Photographien u. s. w. gelegentlich der Ausübung seines Dienstes an das Publikum absetzen darf. In diesem Falle, wie in dem hier in Rede stehenden, handelt es sich unzweifelhaft um eine aus dem . entspringende Ein⸗ nahme und damit um eine eigenthümliche Art der Lohnzahlung, nicht aber um den Erwerb aus einem neben dem Kien f n ff alt e be? triebenen selbständigen Unternehmen.

Verkehrs⸗Anstalten. Krefel?, 26. Januar. (W. T. B.) Das Betriebs amt Kre⸗ feld macht bekannt;: Die Trajectstärung Spyck Welle ist von heute Na mittag 2 Uhr ab für die Tageszüge beseitigt.

Bremen, tz. Januar. (W. T. B. Norddeutscher Lloyd. Der Dampfer Amerika“ hat gestern Scilly passirt. Der Dampfer „Neckar“ ist gestern in Suez, der Dampfer „Preußen“

*) Aus ähnlichen Gründen hat der Kaiserliche Bezirkspräsident zu Metz, an welchen das Ersuchen gerichtet worden war, im Laufe eines vor dem Schiedsgericht schwebenden r tnf fen n n,, über die Frage der Versicherungspflicht gemäß F 122 4. a. O. Entschei⸗ dung zu treffen, unter dem 17. September 1891 dieses Ersuchen ab⸗

elehnt mit dein Hinweise darauf, daß über alle zur , . des Rentenanspruchs geltend . thatsächlichen und rechtlichen Aus⸗ führungen das Schiedsgericht zu befinden habe.