— den — ten 18
A lage II. 2 Mu st er
zu einem Antrag auf erste Eintragung in das Reich sschuldbuch.
chuldenverwaltung erhält hierbei die in dem an⸗ niß aufgeführten Stück Schuldverschreibungen
1
*
agen; ö. (durch die Reichs ant ⸗Hauptstelle, ,, telle i an wohnhaft in . . . Straße Nr. — zahlen zu st fc
*)
6
2.
11) Sachsen-⸗Meiningen:
) Hier sind Vor- und Familiennamen, bei Frauen zugleich der Geburtsname, Beruf oder Stand, Wohnort und Wohnung so voll⸗ sländig und so deutlich anzugeben, daß spätere Verwechselungen und Irrthuümer thunlichst vermieden werden. .
*) Der Schluß dieser und die folgende Seite 5 zu benutzen für die etwaigen Beschränkungen des Gläubigers in Bezug auf das Capital oder die Sine rtr f welche eingetragen werden sollen (wie z B. Verpfändungen, Nießbrauchsbestellungen u. g.).
; Ech die Eintragung auf den Namen einer juristischen Person, einer wenne h . einer eingetragenen Genossenschaft, einer ein⸗ eschriebenen Hilfskasse erfolgen, so ist die rechtliche Eristenz des läubigers durch eine vorschriftsmäßige öffentliche Urkunde nach— uweisen. J ⸗ . eine Vermögensmasse ohne juristische Persönlichkeit als Gläubiger einzutragen ist, so muß der Fall, in welchem eine Be⸗ hörde die Verwaltung der Masse führt oder, beaufsichtigt, streng etrennt werden von n, e. in welchem Privarwersonen die Ver⸗ . über die Masse zusteht. In ersterem Falle ist die Behörde genau anzugeben, auch auf Verlangen der Reichsschuldenverwaltung die Eigenschaft der Behörde als einer öffentlichen und ihre Zuständig⸗= keit durch geeignete Urkunden nachzuweisen. In letzterem Falle sind die gerichtlichen oder notariellen Urkunden, durch welche die Privat- ersonen . als zur Verfügung über die Masse befugt ausweisen, dem 5. e stets sofort beizulegen. . Schlusse ist der obige Antrag vom Antragsteller zu unter⸗
schreiben.
Anlage III. . Verzeichniß
mit Antrag des
eingelieferten Schuldverschreibungen der deutschen Reichsanleihen. SGi ordnen nach den verschiedenen Fahrgängen, Zinsterminen (Januar⸗ Juli, April⸗Oktober] und innerhalb dieser Arten nach den Littern, Nummerfolge.)
Spalte 2.
für jede Littera aber nach der Spalte 1.
etrag des ür jeden
etrag des nzelnen Stücks
Nummern Nummern
B B
* 65 33 5 S — 2 — 81 w 3 D
Werthabschnitt
Laufende Nr. Anleihe vom Jahre Taufende Nr.
Betrag für jeden Nerd h w
Betrag f Anleihe vom Jahre
8 8 8 ei
Mit den Schuldverschreibungen müssen die dazu gehörigen Zins—⸗ scheine und Anweisungen abgeliefert werden. Nur den Schuldver— schreibungen, welche in einem dem Fälligkeitstermine der Zinsen vor⸗ angehenden Monat eingereiht werden, sind die nächstfälligen Zinsscheine nicht beizufügen.
Anlage IV. / Ver zeichniß derjenigen Landeskassen, dur welche an Orten, an denen sich keine mit Kasseneinrichtung verseh ene Bank- anstalt befindet, die Berichtigung der Buchschuldzinsen erfolgen kann. 1) Preußen: . . Die Regierungs-Hauptkassen und die außerhalb Berlins mit ö Annahme directer Staatssteuern betrauten Königlichen Kassen. 2) Bayern:. ö Die Königlichen Rentämter. 3) Sachsen: ; Die . Bezirks⸗Steuereinnahmen. 4 Württemberg: . Die Königlichen Kameralämter. 5) Baden; . 9 55 Großherzoglichen Bezirkssteuerkassen. essen: ie mit der Annahme directer Staatssteuern betrauten Groß⸗ herzoglichen Distriet⸗Einnehmereien und Steuerämter. 7) Mecklenburg⸗ werin: . Die Großherzogliche Renterei in Schwerin. 8) Sachsen⸗Weimar:— Die Großherzoglichen Rechnungsämter. 9) Oldenburg: a. für den Vert der Stadt und des Amts Oldenburg die Groß⸗ erzogliche Haupt⸗Kassenverwaltung in Oldenburg; . b. für den übrigen Theil des Herzogthums Oldenburg die be⸗ treffenden Amtsrecepturen; ( . C. für das Fürstenthum Lübeck die Landeskasse in Eutin und die mtskasse in Schwartau; . d. für das Fürstenthum Birkenfeld die Landeskasse in Birkenfeld und die Amtskasse in Oberstein. 10 Braunschweig: Die Herzoglichen Kreiskassen in Wolfenbüttel, Helmstedt, San gen Holzminden und Blankenburg a. S. ͤ—sowie die Herzogliche ain n in Thedinghausen.
Die Herzogliche lichen Amtseinnahmen in Salzungen, berg und Saalfeld. 15 Sa kö Die Herzoglichen Steuer- und Rentämter in Schmölln, Ronneburg, Eisenberg, Roda und Kahla. 13) Sachsen⸗-Coburg und Gotha: . . ö Staatskassen in Gotha und Coburg. 4) Anhalt: , . Herzoglichen Kreiskassen in Cöthen, Zerbst und Ballen⸗
edt. 16) Schwarzburg⸗Sondershausen: ie hell Staats⸗Hauptkasse in Sondershausen und die
auptkasse in Meiningen, sowie die Herzog⸗ ildburghausen, .
16 Schwarzburg⸗Rudolstadt: . — * . e , , in Rudolstadt, die Fürstlichen
Rent und Steuerämter in Königsee und Frankenhausen und
die Fürstlichen Steuerämter in Stadtilm und Leutenberg.
17) Waldeck: J
9 ˖. waldeckische Staatskasse in Arolsen.
1
aum burg ⸗ Lippe; ; . ie i fc Landeskasse in Bückeburg.
e: ih Fürstlichen Steuerkassen in Lemgo, Schötmar, Blomberg und Stift Cappel sowie die Landessparkasse in Detmold.
20 Bremen:
; ö. ., Steuerämter in Vegesack und Bremerhaven. ) Elsaß⸗Lothringen: ̃ — . und zwar in den Orten, in welchen sich mehrere Steuerkassen befinden, die Steuerkasse J.
Per son alveränderungen.
Königlich Preußische Armee. Offiziere, e ,, x4. Ernennungen, Be⸗ örderungen und ersetzungen. Im agctiven Heere. erlin, 3. Januar. Rau, Sec. Lt. von der Res. des Hannov. us. Regts. Nr. 15, im activen Heere, und zwar als Sec. It mit ö. vom 23. Januar d. J. bei dem genannten Regt. angestellt. chwiening, Pr. Lt. vom Inf. Regt, Prinz Friedrich der Nieder— lande (2. Westfäl.) Nr. 15, in das Inf. Regt. Herzog von Holstein (Holstein.) Nr. 8h n . . — Abschiedsbewilligungen. Im activen Heere. Berlin, 23. Januar. v. Poser u. Groß ö Sec. Lt. vom Gren. Regt. Kronprinz Friedrich Wilhelm E. lch Nr. 11, Frhr. v. Böselager, Sec. Lt. vom Hannov. Huf. Regt. Nr. 15, — mit Pension der Abschied bewilligt.
XII. (Königlich Sächsisches) Armee⸗Corps.
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛ. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aetiven Heere. I9. Januar. Prinz Max Herzog zu Sachsen Königliche Hohest, Pr. Lt. vom 2. Gren. Regt. Nr. 101 Kaiser Wilhelm König von Preußen, unter dem 1. Februar d. J. zur Dienstleistung zu diesem Regt. befehligt und gleichzeitig zur Militär⸗Reit⸗Anstalt ab⸗
commandirt. -
24. Januar. v. Tschirschnitz, Gen. Major und Com⸗ mandeur der 3. Inf. Brig. Nr. 47, unter Beförderung zum Gen. t., zum Commandeur der 2. Div. Nr. 24, v. Minckwitz, Gen. Major und Gen. A la suite Seiner Majestät des Königs, unter Belassung in dem Disponibilitätsverhältniß, Wh, v. . Gen. ajor und Gen. à la suite einer Majestät des Königs, — unter Beförderung zu General- Lieutenants, zu General ⸗Adjutanten Seiner Maler kt des Königs, — ernannt. Larraß, Gen. . und Commandant von Dresden, der Charakter als Gen. Lt. verliehen. v. Zeschau, Oberst und Commandeur des 8. Inf. Regts. Prinz Fohann Georg Nr. 107, unter Beförderung zum Gen. Major, zum Commandeur der 3. Inf. Brig. Nr. 47 ernannt. v. Schlieben, Oberst und Militär— Bevollmächtigter in Berlin, der Rang eines Brig. Commandeurs verliehen. Hingst, Oberst⸗Lt. und etatsmäßiger Stabsoffizier des 1. (Leib). Gren. Regts. Nr. 100, unter vorläufiger Belassung in seiner J Trefurth, Oberst-Lt, und etatsmäßsger ß des Schützen⸗ (Füs.) Regts. Prinz Georg Nr. 168, unter Stellung à la suité des 8. Inf. Regts. Prinz Johann Georg Nr. 107 und vorläufiger Beauftragung mit der Führung dieses Regts, Graf Vitzthum v. Eckstädt, le t. und Flügel-Adiutant Seiner Majestät des . — ju Obersten, B ock v. Kärfkenn, Major und etatsmäß. Stabsoffizier des Garde— Reiter⸗Regts, v. Stieglitz, Major und etatsmäß. Stabsoffizier des 2. Königin ⸗Hus. Regts. Nr. 19, Frhr. von Stralenheim, Major und etatsmäß. Sg ef er des 1. Königs⸗Hus. Regts. Rr. 18, Judenfeind⸗Hülße, Major ' la suite des Fuß— Art. Regts. Nr. 12 und Unter⸗Director der Art. Werkstätten, diefen vorläufig ohne Patent, Baum ann, Major und Bats. Com⸗ mandeur vom 7. Inf. Regt. Prinz Georg Nr. 106, unter Beauf⸗ tragung mit den Geschäften des etatsmäß. Stabzofftßier des 6 zen- (Füs.) Regts. Prinz Georg Nr. 108, — zu Oberst⸗-Lts., — If el Nicolai, Major vom 9. Inf. Regt. Nr. 133, als Bats. Commandeur in das 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Rr. 107, Graeße, Major vom 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Nr. 10, als Bats. Commandeur in das JT. Inf. ö Prin; Georg Rr. 106, Heddenhaufen, Major und Comp., Chef vom 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Nr. 107, in die überzähl. Stabsoffizierstelle dieses Regts, v. Montbsé, Hauptm. und Comp. Chef vom 2. Gren. Regt. Nr. 1091 Kaiser Wilhelm König von Preußen, in die älteste Hauptmannsstelle des 9. Inf. Regts. Nr. 133, v. Carle witz, à la suite des 10. Inf. Regts, Nr. 134 und Platz. major in Dresden, als eng Chef in das J3. Gren. . Nr. 161 Kaiser Wilhelm König von Preußen, — versetzt. v. West rem zu m Gutacker, Hauptm. und Comp. Chef vom 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Nr. 1097, unter Stellung à la suite dieses Regts. zum Plaßzmajor auf Festung Königstein ernannt, v. Schönberg, . Aà 14 suite des 1. e) ren. Regts. Nr. 100, unter Ent⸗
indung von dem Commando als Adjutant der 1. Inf. Brig. Nx. 46, als Comp. Chef in das 2. Gren. Regt. Nr. 101 Kaiser Wilhelm König von Preußen, Schenck, Hauptm. A la suite des 7. Inf. Regts. Prinz Georg Nr. 166, unter Entbindung von dem Commando als Adjutant der 4. Inf. Brig. Nr. 48, als Comp. Chef in das 11. Inf. Regt. Nr. 139, — versetzt. Graf von der ö . 64 len, . und Comp. Chef vom 2. Gren. Regt. Nr. 181 kaiser Wilhelm König von ö unter Stellung à la suite . Regt zum Platzmajor in Dresden ernannt. v. Bülow, Frhr. v. Seckendorff Gudent, Pr. Lts. vom 8. Inf. Regt.
rinz Johann Georg Nr. 10, Letzteren vorläufig ohne Patent, zu
auptleuten und Comp. Chefs be fordert Baum garten⸗Erusius,
r. Tt. vom 10. Inf. Regt. Nr. 134 unter Stellung à la suite dieses
egts,, als Adjutant zur 4. Inf. Brig. Nr. 48, Graf v. ö dor ff, Pr. Lt. vom 4. Inf. Regt. Nr. 1035, unter Stellung à la suite diefes Regt, als Adjutant zur 1. Inf. Brig. Nr. 45, — com- mandirt. v. Reyher, Pr. Lt. om 3. Jäger⸗Batz Nr. 15 ö mann, Pr. Lt. vom 9. X. Regt. Nr. 133, diese unter Belassung ihrer bioherigen Uniform, Schneider, Pr. Lt. vom 6. Inf. Regt. Rr. 106, — in das 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Nr. 167, . ncke, Pr. Lt. vom 3. Inf. Regt. Nr. 102 Prinz Regent zuitpold von Bayern, unter Belasfung seiner bisherigen Uniform, in das 10. Inf. Regt. Rr. 134, — Hersetzt. Apel -Pusch, Sec. Lt. vom 3, Jäger⸗Bat. Nr. 16, Löff ker, Sec. Lt. vom 3. Inf. Regt. Nr. 102 Prinz⸗Regent kunspold von Bayern, Ro t, Sec. Lt. vom 9. Inf. Regt. Nr. 133, v. Meding, Sec. Lt. vom 4. Inf. Regt. Nr. 193, diesen vorläufig oh Patent, — zu . ts. befördert. Spring, charakteris. Pr. Lt. vom 6. Inf.
egt. Nr. 105, zum . Pr. Lt. mit Patent vom Tage der Charakteris. ernantt. Müller, Pr. Lt. vom 7. Int. Regt. Prinz Georg Nr. 196, Kü st ner, Pr. Et. vom 11. Inf, Regt. Nr. 150, — ein Patent ihrer Charge verliehen. Schack, Sec. Lt. vom 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Nr. 107, v., Tettenborn II. Sec. Lt. vom 3. Gren. Regt. Nr. 101 Kaiser Wilhelm König von 4. en, v. Tümpling, See. Lt. vom 1. (Leib) Gren. Regt. tr. 100, — in das 6. Inf. Regt. Nr. 105, — versetzt. Demigni, Port. Fähnr, vom 1. Jäger⸗Bat. Nr,. 12, v. Hake, Port. . vom Garde⸗Reiter⸗Regt, — zu Sec. Lts., Key u Port. Fähnr. vom J. Feld⸗Art. Regt. Nr. 12, zum außeretatsmäß. Sec. Lt. der Art,, — befördert. Kirsten, charakteris. Port. Fähnr. vom 2. Königin⸗Hus. Regt. Nr. 19, Wehmeyer, Untexoff. vom 4. Inf.
Im Beurlaubtenstande. 24. Januar. Ebert, Sec. Lt. von der Cav. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks 1. Dresden, zum Pr. Lt. befördert 33. Abschiedsbewilligungen. Im agetiven Heer 12. Ja. nuar. v. Zehmen, charakteris. Port. Fähnr. vom 3. Jäger⸗Bat. Nr. 16, zur Res. beurlaubt. 22. Januar. v. Holleben gen. v. Normann, Gen. Et. und Commandeur der 2. Div. Nr. 24, in Genehmigung seines Ab— schiedsgesuches, unter Beförderung zum Gen. der Inf., mit Pension und der Erlaubniß zum Forttragen der Gen. Uniform mit den vor⸗ geschriebenen Abzeichen zur Disp, gestellt. 24. JJanug r. v. Sichart, Major und Bats. Commandeur vom 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Nr. 107, diesen mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform des r, . (Füs.) Regts.
rinz Georg Nr. 108 mit den vorgeschriebenen Abzeichen, Palmièé,
r. t. von demselben Regt, diesen mit der Erlaubniß zum Tragen der Armee⸗Uniform, — in Genehmigung ihrer Abschiedsgesuche mit der gesetzlichen Pension zur Disp. gestellt. Leavitt, See. Lt. à la suite des 2. Königin⸗Hus. Regts. Nr. 19, zu den Offizieren der Res. dieses Regts. übergeführt. v. Zanthier, Major z. D., zuletzt im 4. Inf. Regt. Nr. 1063, v Kreutz burg, charakteris. Major z. D., zuletzt im vorm. 3. Reiter⸗Regt.,, — unter K der gesetzlichen Pension und mit der Erlaubniß zum Forttragen ihrer bisherigen Uniform mit den vorgeschriebenen Abzeichen, der er⸗ betene Abschied bewilligt. . ;
Im Beurlaubtenstande. 24. Januar. Sievert, . von der Res. des 3. Inf. Regts. Nr. 102 Prinz⸗Regent uitpold von Bayern, diesem mit der Erlaubniß zum Tragen der Landw. Armee⸗Uniform, Teuscher, Pr. Lt. von der Inf. 2. Auf— gebots de Landw. Bezirks Plauen, Schüler, Pr. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks IJ Leipzig, Kees, Pr. Lt. von der Cav. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks J. Leipzig, Weiske, Sec. Lt. von der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks II. Leipzig, Richter, Sec. Lt. von der Feld⸗Art. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Döbeln, — behufs Ueberführung in den Landsturm 2. Auf⸗ gebots der erbetene Abschied bewilligt. ö Im Sanitäts-Corps. 20. Janugr. Die Unterärzte der
Res.: Dr. Tannert vom Landw. Bezirk Zittau, Dr. Wüstner, Dr. Richter vom Landw. Bezirk Bautzen, Jbener, Dr. Kretsch⸗ mann, Dr. Böhme vom Landw. Bezirk IJ. Dresden, Hr. Burckhardt, Dr. Ru dies, Pr. Schagrschmidt, Pr. Scharfe, Pr. Kämmlitz vom Landw. Bezirk J. Leipzig, Dr. Eißner vom Landw. Bezirk Freiberg, Dr. Berlet, Reinecke, Dr. Schmidt, Dr. Wahn, Buschbeck, von Koch vom Landw. Bezirk J. Dresden, — zu Assist. Aerzten 2. Kl. befördert.
Beamte der Militär⸗Verwaltung. Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums. 14. Ja⸗ nuar. Völker, ah eiste von der 3. Abtheil. 1. Feld⸗Art. Regts. Nr. 12, zum Train⸗Bat. Nr. 12 versetzt.
XIII. (Königlich Württembergisches) Armee⸗Corps. Offiziere, er , Ernennungen, Be⸗ förderungen und ersetzungen. Im activen Heere. 27. Januar. Schröder, See. Lt. im Inf. Regt. Kaiser Wilhelm König von Preußen Nr. 120, in das 4. Inf. Regt. Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von Oesterreich König von Ungarn versetzt.
Beamte der Militär⸗ Yer waltung . 22. Januar. Rau, Proviantamts⸗Aspir., zum Proviantamts⸗ Assistenten ernannt. . ö . Durch Verfügung des Kriegs-Ministerium s. 2. Ja—⸗ nuar. Rau, Proviantamts⸗Assist, dem Proviantamt Ulm zugetheilt.
Kaiserliche Marine.
Offiziere ꝛe. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Berlin, 25. Janugr. Bendemann, Capitän zur See, unter Entbindung von der Stellung als Chef, des Stabes der Manöberflotte, zum Commandanten S. M. Panzerschiff Deutsch= land“, v. Schuckmann J., Capitän zur See, unter Entbindung von der Stellung als Mitglied der Schiffsprüfungscommission, zum Com— mandanten S. M. Panzerschiff „Kronprinz, Geißler, Capitän zur See, unter Entbindung von der Stellung als GCom—⸗ mandant S. M. Panzerschiff Baden“, zum Chef, des Stabes des Commandos der Marinestation der Ostsee ernannt. Diederichsen, Capitän zur See, unter Entbindung von der Stellung als Commandant S. M. Panzerschiff „Kronprinz“, zum Chef des Stabes der Manöverflotte, . nung, Corp, Capitän, unter Entbindung yon der Stellung als Ausrüstungs-Director der Werft zu Kiel, zum Commandanten S. M. Panzerschiff Baden — ernannt. Stubenrauch, Corv. Capitän, mit der Vertretung des fehlen den Ausrüstungs⸗Directors der Werft zu Kiel beauftragt.
Im Sanitäts-Eorps. Berlin, 25. Januar. Roth, Marine⸗Stabsarzt, auf sein Gesuch aus dem aetiven Sanitäts⸗Corps als halbinvalide mit der gesetzlichen Pension ausgeschieden und zu den Sanitats⸗Offizieren der Seewehr 1. Aufgebots übergetreten.
Revisionsentscheidungen des Reichs⸗Versicherungsanits, Abtheilung für Invaliditäts⸗ und Altersversicherung.
227) In einer Reihe von Altersrentensachen hat das Reich?: Versicherungsamt die Frage, oh der Kläger, von welchem festgestellt war, daß er in eigener Betriebsstätte und mit eigenen Geräthschaften mit der Herstellung oder Perarbeitung gewerblicher Erzeugnisse für einen oder mehrere Gewerbetreibende bes he e wurde, als Haus⸗ gewerbetreibender im Sinne des S 2Absatz 1 Ziffer 2 des Invaliditäts, und ,, oder als „Arbeslter“ gemäß S1 Ziffer a. a. O. anzufehen sei, des Näheren erörtert. Ueber die in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist in einer diesbezüglichen Revisiong; entscheidung vom 15. Sktober 1691 Folgendes ausgeführt: Es ist davon guszugehen, daß beim Vorliegen der für die Hausindustrie im allgemeinen wesentlichen Merkmale, nämlich der , oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse in der eigenen Betriebsstätte im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender, nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden muß, der in dieser Weise Be⸗ schäftigte sei ein Hausgewerbetreibender im Sinne des § 2 Absatz 1 Ii. 2 des Invaliditäts, und Altershersicherungsgesetzes. Wie die Bestimmung im § 2 Ziffer 4 des G , können k die äußerlich unter ähnlichen Verhältnissen thätig sind, gleichwohl als unselbständige sogenannte Außenarbeiten Heim arbeiter) angesprochen werden. Die Frage, ob das leßztgedachte 2. n, oder ein selbständiger hausgewerhlicher Betrie vorliegt, ist vielmehr nur von Fall zu Fall unter ,, der besonderen obwaltenden Verhältnisse und der gesammten wirt schaftlichen und ersönlichen Stellung des Beschäftigten zu entscheiden Gu vergleichen h XIX der Anleitung des Reichs⸗ ß vom 31. October 1899, „Amtliche Nachrichten des R.⸗ ö A. V.“ 1891 Seite 4). Vor allem kommt es darauf, an,, zu stellen, waz der Gesetzgeber unter der „Selbständi keit ñ Hausgewerbetreibenden hat verstanden wissen wollen. chon 2 Motibe zum Krankenversicherungsgesetz, dessen Vorgang die . timmung im 5§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 des Invaliditäts- und Alters her, icherungsgesetzes in der Hauptsache solßf heben hervor, daß die Ben
ältnisse der Hausindustriellen eine Uebergangsstufe zwi ständigen Gewerbetreibenden und unselbstäandigen Arbeitern 9 und daß dieselben ich in ihrer wirthschaftlichen Lage häufig von e. letzteren kaum unterscheiden. Der Wortlaut des Gesetzes weist, in *. er den „selbständigen“ Gewerbetreibenden von einem oder mehreren anderen Gewerbetreibenden „beschäftigt! und „für fremde ng, . thätig sein läßt, auf diese für die ut itil zig. f. bindung einer gewissen Selbständigkeit mit der wirths aftlichen
2 * 83 . .
Regt. Nr. Iz, v. Criegern, Unteroff. vom 8. Inf. Regt. Prinz
SFürstliche Bezirkskasse in Arnstadt.
Johann Georg Nr. 107, — zu Port. Fähnrs. ernannt.
2 3 z A. 3643 ' j tand, hängigkeit des Beschäftigten hin. Insbesondere wird der Ums daß ö Hausindustriellen nicht für eigene, . für fremde Rechnung
, Unabhängigkeit nicht vorwiegend im kann.
arbeiten, in den Motiven zum Krankenversicherungsgesetz und zum Invaliditäts und , , , ,. eine befgiffr maß g Voraussetzung der hausindustriellen Thätigkeit bezeichnet. 8 ist für die Hausindustrie wesentlich, daß der Unternehmer⸗ gewinn in der Hauptsache nicht dem Hausgewerbetreibenden, sondern dem den Absatz der Waaren vermittelnden Auf⸗ traggeber zufließt, von welchem der Hausgewerbetreibende wirthschaftlich mehr oder minder abhängt. Diejenigen Fälle, in welchen der Haus—⸗ gewerbetreibende selbst noch einen Unternehmergewinn erzielt, werden im wesentlichen nur bei der sogenannten „Hausindustrie auf Grund⸗ lage des Kaufsystems“ gegeben sein. Hier arbeiten die betreffenden n, zwar regelmäßig nur für Fabrikanten oder Kaufleute, sie eschaffen sich aber selbst die Roh- und Hilfsstoffe auf offenem Markt, arbeiten auch nicht bloß für einen Arbeitgeber, sondern nehmen von verschiedenen Seiten Bestellungen an und verkaufen auch gelegentlich für eigene Rechnung an Kunden und auf offenem Markt (zu vergleichen Stieda, Literatur, heutige Zustände und Entstehung der deutschen Hausindustrie, Schriften des Vereins für Sozialpolitik Band XXXIX und Schönberg, Handbuch der Politischen Oekonomie II Seite 392 ff.. Wenn auch auf diese nur noch im weiteren Sinne unter die Haus—⸗ industrie fallenden Beschäftigungsperhältnisse zu Gunsten des Ver⸗ sicherunggzwangee ) durch die Fassung des 5 2 Absatz J Ziffer 2 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes die Ausdehnung der Ver— sicherungspflicht kraft Beschlusses des Bundesraths zugelassen ist, so wird doch f das eigentliche Gebiet der Hausindustrie im wesent⸗ lichen zutreffen, daß der Hausgewerbetreibende keine materielle Waare, sondern nur Arbeitsleistungen an einen bestimmten Lohnherrn verkauft. Der Umstand, daß das dem Hausgewerbetreibenden in der Form von Stücklöhnen gewährte Entgelt lediglich einen dem Durchschnittswerth entsprechenden Lohn der eigenen Arbeit des Beschäftigten darstellt, ist hiernach mit der Eigenschaft des Hausgewerbetreibenden wohl ver⸗ einbar. Dabei wird 64 im allgemeinen die Höhe des Stücklohnes nach , festen Sätzen bemessen und dem einseitigen Belieben der Beschäftigten entzogen sein. Finden sich die hervorgehobenen Um— stände vielfach bei Beschäftigungsberhältnissen, die nach der herkömm⸗ lichen . Anschauung und auch bei Durchführung verwandter Geseße, z. B. der Gewerbeordnung, sowie der Kranken⸗ versicherung und der Unfallversicherung, als unzweifelhafte Fälle haus⸗ gewerblicher Beschaftigung behandelt worden sind, so folgt hieraus für die Auslegung des Begriffs. der. „Selbständigkeit' im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 2 des Invaliditäts- und Altertpersicherungsgesetzes, daß der Gesetzgeber hier eine wirthschaftliche Abhängigkeit beziehungs—⸗ ö Auge gehabt, haben Dazu kommt, daß fast alle wirthschaftliche Thätigkeit in einer gewissen wirthschaftlichen Abhängigkeit von anderen Personen vollzogen wird. Der Handwerker, der meist nur die Productions⸗ mittel und Werkzeuge bereit hält und alsdann auf die Bestellung wartet, ist von seinen Kunden wirthschaftlich abhängig. In gleicher Weise ist auch der Fabrikant mehr oder weniger wirthschaftlich ab⸗ häugig. Auch trifft es bei zahlreichen handwerksmäßigen Kleinbetrieben, in welchen die persönliche Arbeitskraft der wichtigste Factor des Unter⸗ nehmens ist, zu, daß der Unternehmergewinn sich im wesentlichen auf den Entgelt für die eigene Arbeitsleistung des Unternehmers ka an und das Risiko des n ernehmend völlig in den Hintergrund tritt. Aus diesen Gründen kann die vom Gesetzgeber betonte „Selbständig⸗ keit“ des Hausgewerbetreibenden nicht in der wirthschaftlichen, sondern nur in der persönlichen Unabhängigkeit gefunden werden, in welcher der in der eigenen Betreten egenüber dem in der Fabrik ꝛc. des Arbeitgebers Beschäftigten steßt⸗ Die Beschäftigung in der eigenen Betriebsstätte führt durchgehends zu einer von der Thätigkeit in der Fabrik 2e. wesentlich verschiedenen, freieren Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses. In der eigenen Werkstätte (Wohnung) ist der Beschäftigte alleiniger Herr; er bestimmt Anfang, Ende, Um— fang und Reihenfolge der Arbeit. Regelmäßig ist er nach Annahme des Auftrags den weiteren Anordnungen und der Leitung des be— stellenden Unternehmers bei Ausführung der Arbeiten nicht unterworfen; er hat nicht einmal immer die Identität der Waare zu gewährleisten, und es hat der Auftraggeber im allgemeinen kein Interesse daran, ob diese bestimmte Person oder eine andere die Arbeit gefertigt hat. Es ist deshall auch die etwaige Heranziehung und Bezahlung von Hilfskräften der selbständigen Entschließung des Beschäftigten über— ö Vor allem behält er, aber die Geschlossenheit des Familien- lebens und damit die Möglichkeit, seine Angehörigen einschließlich der altersschwachen Personen und der Kinder zur Arbeit heranzuziehen, demnach wie die letzte so auch die erst beginnende Arbeitskraft zu berwerthen. Der in der eigenen Behausung Thätige erhält in der Regel nur Einzelaufträge, nach deren Erledigung das Rechtsverhältniß erfüllt und beendigt ist; mit einem neuen Auftrag wird das Rechts— verhältniß von neuem angeknüpft, und es besteht deshalb auch kein Anspruch auf weitere Beschäftigung oder auf Einhaltung einer Kündi⸗ gungefrist. Der Beschäftigte ist in der Lage, die ihm übertragenen Arbeiten beliebig, insbesondere um lohnendere Aufträge von anderer Seite anzunehmen, zurückzuweisen. Eine Disciplin des Arbeitgebers tritt, so wenig ein, wie dessen Fürsorge. Im übrigen ist mit dieser persönlichen Unabhängigkeit des Hausgewerbetreibenden keineswegs unvereinbar, daß er unter Umständen . dauernd von einem und demselben Auftraggeber beschäftigt wird; im Gegentheil findet sich eine solche Art der , bei zahlreichen , als Hausgewerbetreibende zu betrachtenden Personen thatsächlich vor. Insbesondere ist es an Plätzen mit langjähriger Haus— industrie keine Seltenheit, daß der einzelne Fabrikant oder Kaufmann über einen treuen Stamm von Hausgewerbe⸗ treibenden verfügt, ohne daß eine rechtliche Gebundenheit zwischen ihm und den Beschäftigten besteht. Die Motive zum In⸗ validitäts. und lerne , n n. esetz (Stenographische Berichte über die Verhandlungen des eichstags 7. Legislaturperiode L, Session 1888639 4. Band Seite 66) heben hervor, daß „da, wo größere Arbeiten für Rechnung eines und desselben Dritten ausgeführt werden“, dieser Arbeitgeber „dem Hausindustriellen gegenüber dieselbe Stellung einnimmt, welche der Arbeitgeber gegenüber dem von ihm beschäftigten Lohnarbeiter hat“. In diesen Fällen wird deshalb wegen der hervorgehobenen äußeren Aehnlichkeit der Beschäftigungsart mit einem unselbständigen Arbeitsverhältnisse eine besonders sorgfältige Prüfung der gesammten Lage des Einzelfalls geboten sein. Wie schon bemerkt, kann die vorstehend erörterte Selbständigkeit des Beschäftigten in gewissen Beziehungen auch bei dem n , Außenarbeiter, insbesondere, wenn, derselbe gegen Stücklohn beschäftigt wird, gegeben sein. Eine derarti e „ Detachirung“ von Arbeitern wird aber regel⸗ mãäßig auf mehr. . e und vorübergehende Gründe zurückzuführen sein, beispielsweise auf Raummangel bei dem einzelnen Auftraggeber im Gegensatz zu einer bei dem betreffenden Gewerbszweige bestehenden allgemeinen Uebung, die Arbeiten durch Sausgewerbetreibende verrichten zu lassen, auf starken Arbeitsandrang, auf Be— hinderung des Arbeiters, zur Fabrik oder Werkstätte zu gehen, sei ( infolge von Krankheit oder aus anderen perfönlichen Gründen. Dagegen liegt der Fall eines detachirten Arbeitsverhältnisses im all⸗ gemeinen dann nicht vor, wenn der in Betracht kommende Industrie⸗ zweig überhaupt bon Personen in ihrer eigenen Behausung betrieben zu werden pflegt, während die betreffende Klasse bon Beschäftigten . gar nicht oder nur gusnahmsweise im Betriebslocale des uftragsg ers thatig ist Grgiebt die Iräfung, daß die in Mede stehende . sich gewohnheitsmäßig in der für die Haus— industrie charakteristischen Gestalt eines gleichfoͤrmigen, außerhalb von Jabrikräumen stattfindenden Massenbetriebes entwickelt hat, so wird man den in dem betreffenden Gewerbszweige beschäftigten, persönlich n hangige⸗ Hausarbeiter im Zweifel als Hausgewerbetreibenden im J inne des 8 2 Absatz 1 Ziffer 2 des Invaliditäts, und Alters dersicheri ago e ehe ansprechen können. Hierbei wird namentlich auch & uf Gewicht, zu legen fein, welche Beurthei un das einzelne rbeitsberhästniß auf verwandten Gebieten, z. B. bei Ausführung des ant eber iche rung gefe ßes des Unfallversicherungsgesetzes und im . e der Gewerbeordnung, bisher erfahren hat, da es . dringend , 4 3. g un des Invaliditäts⸗ uin; Altersversicherungs⸗ lichen Ce ö ät mit der herkömmlichen Auffassung nach Mög
nur an einem Tage in der Woche ,, Bes
78) Eine Wittwe in einem westfälischen Dorf, welche früher als landwirthschaftliche Tagglöhnerin gearbeitet hatte, hat diese Be⸗ schäftigung wegen hohen Alters aufgegeben und verdient sich ihren Unterhalt dadurch, daß sie für beliebige Personen aus Flachs, Hanf und Wolle in ihrer Wohnung auf eigenem Spinnrade Garn spinnt. Das Material wird ihr von den Auftraggebern geliefert; sie erhält für das Stück fertigen Garns 50 FJ. Der Auffassung, daß in dieser Art der Thätigkeit ein die Versicherungspflicht nach dem Invaliditäts⸗ und ,, begründendes n, . zu finden sei, ist das Neichs-Versicherungsamt in einer Revisions⸗ entscheidung vom 31. Oktober 1891 aus folgenden Gründen entgegen⸗ getreten: Im Gegensatze zum Schiedsgericht muß ange⸗ nommen werden, daß das Spinnen, welches in eigener Behausung für beliebige Auftraggeber eine längere Zeit , be⸗ trieben wird, sich im allgemeinen nicht als ein Arbeitsverhältniß im Sinne des 8 1 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzesãz an⸗ sehen läßt. Das Schiedsgericht meint zwar, daß schon der Umstand, daß die Klägerin lediglich das ihr von dritten Personen übergebene Material zu Garn verarbeitet und ] olches diesen Dritten gegen Empfang⸗ nahme ihres Stücklohnes zurückliefert, ohne an der Verwerthung oder Weiterveräußerung des Garntz betheiligt zu sein, sie in die Hass⸗ der Tagelöhner k die für ihre Arbeit gelohnt werden, daß sie ferner als Tagelöhnerin auch, überall angesehen werde, und daß die Thatsache, daß sie die Arbeit in eigener Wohnung verrichte, sie um so weniger zu einer selbständigen Gewerbetreibenden mache, als sie durch ein Fußleiden auf häusliche Beschäftigung angewiesen sei. Aus diesen Umständen sind indessen die . Merkmale einer unselb⸗ ständigen Arbeiterin im Sinne des gedachten Gesetzes nicht herzuleiten. Insbesondere ist die Ansicht des Ortsvorstehers und der sonstigen Be⸗ wohner des Beschäftigungsortes der Klägerin für die rechtliche Beur— theilung des vorliegenden Arbeitsverhältnisses ohne wesentliche Bedeu⸗ tung, und ebensowenig kann die Natur dieses Verhältnisses dadurch geändert werden, daß die Klägerin, wie das Schiedsgericht annimmt, durch ein Fußleiden ö war, in ihrer eigenen Wohnung zu arbeiten: denn zutreffend hebt demgegenüber der Staatseommissar her⸗ vor, daß die Verrichtung von Spinnarbeit in der betreffenden Gegend durchweg in der eigenen Wohnung der Spinnerin stattfindet, sodaß die Klägerin, auch abgesehen von ihrem Fußleiden, jene Arbeiten, zweifellos in ihrer Behausung ausgeübt haben würde. Wesentlich für den Begriff des n n ann fe im Sinne des Invaliditäts— und Altersversicherungsgesetzes ist vielmehr, daß der Beschäftigte nicht nur wirthschaftlich, sondern namentlich auch persönlich von seinem Arbeitgeber abhängig ist. Eine derartige Abhängigkeit liegt aber bei solchen Hausspinnerinnen, wie es die Klägerin ist, in der Regel nicht vor. Sie ist an keine Arbeitsstunden gebunden, kann vielmehr in ihrer eigenen Wohnung zu einer nur ihr geeignet er— scheinenden Zeit die Arbeit beginnen und beenden. Sie 9j nicht rechtlich verpflichtet, nur für einen bestimmten Arbeitgeber zu arbeiten, sondern kann das Product ihrer Arbeit einer beliebigen Anzahl von Personen zuwenden, wenn auch, da sie nur ihr geliefertes Material verarbeitet, bloß denjenigen, die ihr solches liefern. Andererseits kann sie auch einen ihr nicht zusagenden Auftrag zurückweisen und ist, wenn sie die Arbeit übernommen, während deren Verrichtung der Aufsicht der Arbeitgeber im allgemeinen entzogen, obwohl sie natürlich be⸗ züglich der Art der Bearbeitung sich nach den ihr gewordenen Auf— trägen richten muß. Endlich ist sie auch nicht gezwungen, die ihr aufgetragenen Arbeiten selbst zu verrichten, sondern kann sie anderen Personen weiter übertragen oder sich Gehilfen annehmen: nichr eine bestimmte persönliche Arbeitsleistung wird von ihr verlangt, sondern nur, daß das Spinnproduet in guter Beschaffenheit ab— geliefert werde. Alles dies unterscheidet sie wesentlich von unselbständigen Arbeitern. Mag es auch richtig sein, daß die Klägerin sich thatsächlich bisher keiner Gehilfen bedient hat, so ändert dies doch an dem Wesen ihrer Beschäftigungsweise, nichts, welche in Ermangelung des für den Begriff eines a alu e. im Sinne des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes wesent⸗ lichen Maßes von persönlicher und wirthschaftlicher Abhängigkeit nicht als versicherungspflichtig erachtet werden kann. Zu den Hausgewerbe⸗ treibenden im Sinne des § 2 a. a. O. ist die Klägerin er e. nicht zu rechnen, weil sie, wie auch die Revision zutreffend hervorhebt, die Erzeugnisse ihrer Arbeit nicht an andere Gewerbetreibende, die ihrerseits aus dem Absatz derselben einen Unternehmergewinn erzielen, sondern unmittelbar an die Consumenten abgesetzt hat zu vergleichen Nr. XIX der Anleitung des R. V. „A. vom 31. Oktober 1890, „Amt⸗ liche Nachrichten des R.⸗V.⸗A. J.⸗ und A.⸗V. 1891 Seite 4, sowie auch die vorstehende Revisionsentscheidung 77). Sie kann deshalb, zumal die in Rede stehende Spinnarheit die einzige oder doch haupt— sächlichste Quelle ihres Unterhalts ist, nur als selbständige Unter⸗ nehmerin angesehen werden, wie denn auch der Bundesrath im An⸗— schluß an die von ihm erlassenen Besti nmungen vom 27. November 1890 („Amtliche Nachrichten des R. V. -A. J.⸗ und A.-⸗V.“ 1891 Seite 19) sich dafür ausgesprochen hat, daß selbständige Wäscherinnen, Näherinnen „und ähnliche Personen“, soweit sie nicht die Arbeiten in den Wohnungen ihrer Kunden perrichten, als Betriebsunternehmer behandelt werden möchten.
29) In einer Revisionsentscheidung vom 12. Oktober 1891 hat das Reichs⸗Versicherungsamt den bereits in dem Bescheide 26 („Amtliche Nachrichten des R. V.. J. und A.⸗V.“ 1891 Seite 138) mitgetheilten Grundsatz als maßgebend anerkannt, dem zufolge der zur Erlangung einer Altersrente erforderliche Nachweis über die vorgesetz liche Beschäfti⸗ gung im Sinne des S157 des Invaliditäts- und Altersbersicherungsgesetzes im allgemeinen schon dann als ausreichend geführt anzunehmen ist, wenn sich ergieht, daß der Versicherte als ein . Berufsarbeiter zu be⸗ trachten ist, und daß er während der vorgeschriebenen 141 Wochen in einem versicherungspflichtigen Arbeits- oder Dienstverhältnisse . hat. Es bedarf nicht des weiteren Nachweises, daß das Arbeits- oder Dienstverhältniß an sämmtlichen einzelnen Tagen der in Frage kommenden 141 Wochen in der Form wirklicher Beschäftigung und
Thätigkeit in die Erscheinung getreten ist; vielmehr findet der für die
Zeit nach dem 1. Januar 1891 geltende rn, daß eine auch r ; ꝛ äftigung geeignet ist, die Versicherung für die ganze Woche herbeizuführen (5 100 . 2 a. a. O.), auch auf die vorgesetzliche Zeit entsprechende An⸗ wendung.
S0) Die Frage, ob die im § 159 des Invaliditäts- und Alters⸗ versicherungsgesetzes enthaltenen Worte durchschnittlicher Jahres⸗ arbeitsperdienst des Versicherten während der im 5§ 167 bezeichneten 141 Wochen“ den Verdienst des Versicherten während dreier Beitrags⸗ jahre, die in die drei dem Inkrafttreten des Gesetzes vorangehenden Kalenderjahre fallen, oder während dieser drei Kalenderjahre selbst bedeuten, ist vom Reichs⸗Versicherungsamt mittels Revisionsentscheidung vom 26. Oktober 1891 im Sinne der letzteren Auslegung, auf welche sich die Revision des Klägers stützte, beantwortet worden. In den Gründen wird ausgeführt: Daß die in Rede stehende Stelle des §z. 159 a. 4. O. ihrer Fassung nach der erforderlichen i , und Genauigkeit entbehrt, mag man ihr nun die vom Kläger behauptete oder die vom Schiedsgericht angenommene Bedeutung beilegen, i nicht zu verkennen. Denn „Jahresarbeitsverdienst! ist, wörtli perstanden, der Verdienst, den ein Arbeiter während eines ganzen Jahres, nicht während eines kürzeren oder eines längeren Zeit— raums, durch seine Arbeit erzielt; damit steht aber anscheinend im Widerspruch der Zusatz: während der im § 157 bezeichneten 141 Wochen“, da din Worte bei strenger Auslegung einen während 141 Wochen erlangten Verdienst bedeuten. Hätte also auch vielleicht der Gesetzgeber, um den vom Kläger behaupteten Sinn der Stelle zum Aug druck zu bringen, die Vorschrift anders ie, können, so läßt sich doch daraus, daß er dies nicht gethan hat, ein Grund für die gegentheilige Auffassung nicht entnehmen. Vielmehr kann für die Richtigkeit der , daß unter Jahres arbeitsverdienst während der 141 Wochen der Durchschnittsverdienst zu verstehen sei, den der Antragsteller in den drei Kalenderjahren, in welche die 141 Wochen fallen, gehabt hat, immerhin der Wortlaut der Bestimmung mit einiger Berechtigung schon deshalb b n , werden, weil an allen en Stellen des Invaliditäts⸗ und Alters⸗
e, ,. ebenso wie in den übrigen socialpolitischen Ge⸗ sezen (zu vergleichen unter anderem 8 1 Ife 2, §S 22 Absatz 2 Ziffer 1 und 2 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes, — 3 des uas ele rn mm,, der Ausdruck „Jahresarbeitsverdienst“ stets den während eines Kalenderjahres bezogenen Verdienst bedeutet. Intbesondere findet sich in dem Invaliditäts- und Altersversicherungsz gesetz nirgends,s ein Anhalt dafür, daß der Begriff „Jahresarbeits. verdienst, auch als Verdienst während eines Beitragsjahres S 17 a. 43. O.) aufgefaßt werden könne. Zwar ist es richtig, daß im F 22 4. a. O. bei. Bemessung der Beiträge je nach der Zugehörigkeit des Versicherten zu der einen oder der anderen Arbeiterkategorie ein nach verschiedenen Grundsätzen zu berechnender fictiver Betrag als Jahresarbeits⸗ verdienst angenommen wird. Indessen läßt sich hieraus nichts für die Auslegung diesest Wortes selbst entnehmen, insbesondere nicht der Schluß ziehen, daß darunter etwas Anderes als der Verdienst während eines Kalenderjahres zu verstehen sei; denn die vorgedachte Bestimmung ist, wie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes erkennen läßt, offenbar nur im Interesse einer vereinfachten Berechnung und außlleich einer möglichst gerechten Durchführung der Versicherung ge⸗ eben. Aus diesem Grunde kann die Beklagte sich auch nicht darauf erufen, daß im § 159 a. a. O. für die vorgesetzliche Zeit der Jahres arbeitsverdienst nach dem thatsächlichen Verdienste des Versicherten berechnet wird, während nach 8 22 a. a. O. für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ein für alle zu einer bestimmten Arbeiter⸗ kategorie gehörigen Versicherten gleicher Durchschnittssatz als Jahres⸗ arbeitsverdienst anzunehmen ist: auch hier handelt es sich nicht um zwei verschiedene Bedeutungen des Begriffs „Jahresarbeitsverdienst“, sondern um verschiedene Berechnungsweisen des als Verdienst während eines Kalenderjahres anzusehenden Lohnbetrages, wie sie der Gesetz= geber aus verschiedenen Gründen für zweckmäßig erachtet hat. Aber überzeugender als der Wortlaut der in Rede kehr rer Gesetzesstelle sprechen für die dem Kläger günstige Auslegung die Vorgänge bei der Entstehung des Gesetzes. Mit voller Deutlichkeit lassen die Verhandlungen über den 5̃ 147 des Entwurfs, aus welchem die jetzigen §S§ 157 bis 159 hervorgegangen sind, erkennen, daß man die Absicht verfolgte, die Rente des Versicherten, soweit die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in Betracht kommt, nach dem von ihm für diese Zeit nachgewiesenen thatsächlich bezogenen Arbeitsverdienste zu bemessen. Demgemäß lautet auch die ann. des S 159; er enthält keinen Hinweis auf die fietiven Berechnungs⸗ arten der 85 22. 23 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes und läßt den Steigerungssatz der Lohnklasse 1 überall subfidiär in Anwendung treten, was anderenfalls nicht erforderlich sein würde, da ein Jahresarbeitsverdienst im Sinne des § 2 auch für alle diejenigen Versicherten berechnet werden kann, deren thatsächlicher Verdienst nicht nachgewiesen ist. Mit diesem Grundgedanken des Gesetzes würde die Annahme, es seien unter allen Umständen gerade nur 141 Wochen der . zu Grunde zu legen, im Widerspruch stehen, und es ist nicht mehr als folgerichtig wenn man bei Ermittelung des wirk⸗ lichen Jahresdurchschnittsverdienstes des Versicherten alles das, was er. in den drei Jahren thatsächlich verdient hat, voll in Betracht zieht. Hierfür spricht insbesondere auch die unwidersprochen gebliebene Aeußerung des Abgeordneten Dr. Buhl in der 65. Sitzung des Reichs- tags vom 11. Mai 1889 (Stenographische Bericht? über die Ver⸗ handlungen des Reichstags 7. Legislaturperiode IV. Session 1388/89 3. Band Seite 1667), welche folgendermaßen lautet: Wir gehen nun in unserem neuen Antrage wieder auf die Regierungsvorlage zurück; aber wir wollen für die Ortsklassen der Regierungsvorlage einen Ersatz schaffen, und zwar dadurch, daß wir den in den drei Jahren vor Verkündigung des Gesetzes nachgewiesenen Lohn als die Grundlage des Gesetzes betrachten, nach der die Alters- rente bewilligt werden soll. Demgegenüber entbehrt der Hinweis der Beklagten darauf, daß im § 16 4. a. O. die Dauer der Wartezeit 4. die Altersrente nach Beitragsjahren, im 157 die Abkürzung der BVartezeit nach Beitragsjahren und im 5 26 die Höhe der ohne Ab— kürzung der Wartezeit zu, bewilligenden Altersrente gleichfalls nach Beitrags jahren berechnet ist, der ,, Bedeutung. Aller⸗ dings ist es angesichts der e , enen Vorschriften folgerichtig, wenn auch die Höhe, der bei abgekürzter Wartezeit zu bewilligenden Altersrente nach Beitragsjahren berechnet würde; die Beklagte über⸗ sieht jedoch, daß dies unter allen Umständen zu geschehen hat, mag man dieser oder jener Auslegung des § 159 beipflichten. Denn auch bei den während der Uebergangszeit zur Entstehung gelangenden Altersrenten wird der von der Versicherungsanstalt aufzubringende Theil in jedem Falle für 30 47 = 1410 Wochen (Beitragswochen) bemessen. Die Frage jedoch, wie der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst während der dem Inkrafttreten des Gesetzes vorangegangenen drei Kalenderjahre, nach dem sich die Lohnklasse und der Steigerungssatz bestimmt, zu berechnen sei, wird in den von der Beklagten herangezogenen Vor⸗ schriften nicht berührt, sondern beantwortet sich lediglich an der Hand des § 1859 a. a. O. selbst, für dessen Auslegung jene Stellen also bedeutungslos sind. ö diesen Gründen kommt die Erwägung, daß bej Billigung der Auffassung der Beklagten sich eine Reihe unlös⸗ licher Fragen in dem Falle ergeben würde, wenn von dem Versicherten nicht gerade der Verdienst von 141 Wochen, sondern der einer gerin⸗ e, oder namentlich, was angesichts der — von den übrigen Bundes taaten im Wesentlichen übernommenen — Vorschriften unter B 26 der preußischen Ministerialanweisung vom 20. Februar 1890 die Regel sein wird, einer größeren Zahl von Wochen nachgewiesen ist. Wie in einem solchen Falle behufs Berechnung des „durchschnittlichen Jahres arbeits erdienstes die fehlenden Wochen ergänzt, und wie die als überflüssig auszuscheidenden ermittelt werden sollten, würde sich an der Hand des Gesetzes nicht beantworten lassen. Gleiche Schwierigkeiten würden sich, loein man der von der Beklagten vertretenen. Auffassung beipflichten wollte, in rechnerischer Be⸗ ziehung. überall da ergeben, wo ein ö nicht Wochen⸗ löhne, sondern fixirte Monats- oder Jahreslöhne nachweist; es würde in solchen Fällen i n, . die für die vorausgesetzte Berech⸗ nungsweise erforderlichen Wochenlöhne zu ermitteln, da weder die sämmtlichen Monate noch die sämmtlichen Jahre die gleiche Wochen zahl umfassen, und irgend welche Verhältnißzahlen, welche der Um⸗ rechnung zu Grunde zu legen wären, im Gesetze fehlen. Endlich darf nicht außer Betracht gelassen werden, daß dis vom Kläger vertretene Ansicht der wohlwollenden Tendenz des Gesetzes in höherem Maße entspricht als die entgegengesetzte Auffassung. Sie ist in allen Fällen für den Versicherten die vortheilhaftere, da die Summe des in drei vollen Kalenderjahren Verdienten nothwendig größer ist, als der Verdienst während 141 Wochen, der Divisor aber in beiden Fällen derselbe bleibt. Nicht mit Unrecht läßt . geltend machen, daß es der thätige und gewissenhafte Arbeiter als eine Zurücksetzung gegen den minder geen empfinden würde, wenn ihm die während der drei vollen Kalenderjahre geleistete Arbeit nicht auch bei Berechnung der Rente voll zu gute käme. Wenn die Versicherungsanstalt hervor- hebt, daß derjenige, der mehr als 141 Arbeitswochen nachweise, in Betreff der Zeitdauer, um welche die Wartezeit nach 5 157 abgekürzt werbe, nicht mehr erlange, als derjenige, welcher sich mit dem Nachweise gerade dieser 141 Wochen begnüge, und daß ferner der. Versicherte, auf welchen die Bestimmungen des § 22 Absatz 2, Ziffer 3, 4 oder 5 Anwendung finden, in keine andere Tohn⸗ klasse komme, als . nach dem Dreihundertfachen des Tagelehnes ebe sollte er guch 365 Tage im Jahre gearbeitet haben, so läßt ich aus diesen Folgen anderer ö. Bestimmungen nichts für
und enten
f. Beantwortung der vorliegenden Frage entnehmen, deren Gebiet von jenen Bestimmungen in keiner Weise berührt wird. Uebrigens ist, wenn nach obigen Darlegungen der Zusatz während der im 8157 bezeichneten 141 Wochen“ h reg einen Berechnungsmaßstab für die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes abgiebt, als vielmehr lediglich eine nähere Bejeichnung der nach § 1657 mindestens nachzuweisenden Arbeitszeit . damit gleich eine befriedigende Ausle un des Wortes „mindestens“ in § 157 a. a. O. gewonnen, welches . fast bedeutungslos sein würde, da im Falle des § 167 an sich der Nach⸗ weis von mehr als 141 Wochen für den Versicherten keinen Werth hat. Bei Festhaltung des hier dargelegten Gesichtspunktes aber wird