1892 / 28 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Feb 1892 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher Neichs⸗Anzeiger

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8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

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des Jeutschen Reichs · Anzeigers .

und Königlich Preußischen Staats- Anzeigers

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

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2 28.

Berlin, Montag, den 1. Februar, Abends.

Die Feier Meines Geburtstags, auf welche leider die jLungsten tiesschmerzlichen Ereignisse in Mir nahe verwandten und eng befreundeten Fürstenhäusern ihre Schatten warfen, hat wiederum in den weitesten Kreisen Anlaß gegeben, Mir mannigfache Beweise liebevoller Theilnahme darzubringen. Groß ist die Zahl schriftlicher und telegraphischer Glückwünsche, welche Mir aus allen Gauen des engeren und weiteren Vaterlandes sowie von außerhalb lebenden Deutschen zugegangen sind. Ich bin durch diese Aufmerksamkeiten zu Meinem Geburts— tage aufs freudigste bewegt, kann Ich doch in ihnen den er— neuten Ausdruck treuer Gesinnung und zuversichtlichen Ver⸗ trauens seitens Meines Volkes erblicken, auf dessen Wohl— ergehen unausgesetzt bedacht zu sein die vornehmste Pflicht Meines fürstlichen Berufes ist. Es drängt Mich daher, Allen, welche Meiner sei es einzeln, sei es als Mitglieder von Behörden, Corporationen und Vereinen oder als Theil⸗ nehmer an festlichen Veranstaltungen in sinniger Weise gedacht haben, hierdurch Meinen wärmsten Dank zu erkennen zu geben, und beauftrage Ich Sie, diesen Erlaß zur öffent— lichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 1. Februar 1892.

Wilhelm J. R. An den Reichskanzler.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: der Gattin des früheren Gutsbesitzers, ic en Rentners Rudolf Doellen zu Pudewitz im Kreise . Elise Wanka Alwine, geborenen Hünerasky, die Rettungs⸗ Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar: des Verdienstkreuzes in Silber des Großherzoglich mecklenburgischen Haus⸗Ordens der Wendischen Krone: dem Eisenbahn⸗Stationsvorsteher zweiter Klasse Gielow zu Halensee; der Fürstlich waldeckschen Verdienst-Medaille: dem Eisenbahn⸗Stationsdiätar Wolfram zu Bettenhausen;

ferner:

des Kaiserlich russischen St. Stanislaus-Ordens ; zweiter Klasse: dem Regierungs- und Baurath Schneider, Mitglied der Eisenbahn⸗Direction Berlin, dem Regierungs- und Baurath Siehr, ständigem Hilfs— arbeiter beim Eisenbahn⸗Betriebsamt Bromberg, und dem Negierungs⸗ und Baurath Dr. zur Nieden, ständigem Hilfsarbeiter beim Eisenbahn⸗-Betriebsamt (Directions⸗ bezirk Bromberg) zu Berlin;

des Kaiserlich russischen St. Annen-Ordens dritter Klasse: dem Hafen⸗Bauinspeckor Wilhelms zu Neufahrwasser; des Kaiserlich russischen St. Stan islaus-Ordens dritter Klasse: dem Eisenbahn⸗Stationsvorsteher erster Klasse Ziekursch zu Berlin; des Ritterkreuzes des Kaiserlich und Königlich österreichisch⸗ungarischen Franz⸗Joseph⸗Ordens: dem Eisenbahn⸗Werkstättenvorsteher Benckendorff zu Potsdam; sowie des Kaiserlich und Königlich österreichisch— . silbernen e ,, ,,

den , Buchmann zu Potsdam, Mord horst, Peine und Krühne zu Berlin.

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Deutsches Reich.

Seine Maje stät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevoll— mächtigten Minister am Königlich portugiesischen hefe Frei⸗ 5 von Waecker-Gotzter behufs anderweiter dienstlicher Verwendung von diesem Posten abzuberufen.

Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch.

Vom 24. Januar 1892.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. ; verordnen auf Grund des 3 24 des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 321) im 1 des Reichs, mit Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

E Gesetz, betreffend das Reichsschuldbuch, vom 31. Mai 1891 . S. 321) tritt mit dem 1. April 1892 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. .

Gegeben im Schloß zu Berlin, den 24. Januar 1892.

8 Wilhelm. Graf von Caprivi.

4.

Bekanntmachung,

betreffend den Schutz deutscher Waarenzeichen in der Schweiz.

Vom 31. Januar 1892.

Unter Hinweis auf 20 des 96 über Markenschutz vom 30. November 1874 Reichs⸗Gesetzbl. S. 143) wird hier⸗ durch bekannt gemacht, daß deutsche Waarenzeichen in der Schweiz nach Maßgabe des dort geltenden ee, vom 26. September 1896 den gleichen Schutz, wie schweizerische Waarenzeichen, genießen. Berlin, den 31. Januar 1892. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Boetticher.

Der am 31. Januar 1891 seitens der Königlich portugie⸗ sischen Regierun . Handels⸗ und Schiffahrts⸗Vertrag zwischen dem Reich und Portugal vom 2. März 1872 Reichs⸗Gesetzblatt 1372 S. 254) ist nach Ablauf der Kün— digungsfrist mit dem 1. Februar d. J. außer Kraft getreten.

Die Nummern 2, 3, 5, 6 und 8 des Reichs-OGesetz— k welche von heute ab zur Ausgabe gelangen, enthalten unter

r. 1983 den Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn. Vom 6. Dezember 1891; unter

Nr. 1984 das Viehseuchen-Uebereinkommen zwi— schen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn. Vom 6. Dezember 1891; unter

Nr. 1985 den Handels-, Zoll- und Schiffahrts— vertrag zwischen dem Deutschen Reich und Italien. Vom 6. Dezember 1891; unter

Nr. 1986 den Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz. Vom 10. De— zember 1891; unter

Nr. 1988 den Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Belgien. Vom 6. Dezem— ber 1891; unter

Nr. 1989 das Uebereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und Oesterreich-Ungarn über den ,, Patent-, Muster- und Markenschutz.

om 6. Dezember 1891; unter

Nr. 1991 das Gesetz, betreffend die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze auf Getreide, Holz und Wein. Vom 360. Januar 1892; unter

Nr. 1992 das Gesetz, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach Deutschland vertrags⸗ mäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zoll— k engegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten. Vom 30. Januar 1892; und unter

Nr. 1993 die Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zoll— befreiungen und Zollermäßigungen auf die spani— schen Boden- und Industrie-Erzeugnisse. Vom 30. Januar 1892.

Berlin, den 31. Januar 1892.

Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. In Vertretung: Bath.

Die Nummer 9 des Reichs-Gesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter Nr. 1994 die Verordnung über die Inkraftsetzung des

Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch. Vom 24. Januar

1892; und unter

Nr. 1995 die Bekanntmachung, betreffend den Schutz deutscher Waarenzeichen in der Schweiz. Vom 31. Ja⸗ nuar 1892.

Berlin, den 1. Februar 1892.

Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. In Vertretung: Bath.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Regierungs⸗Rath Rohloff in Hildesheim auf Grund

des 8 28 des Landesverwaltungs-Gesetzes vom 30. Juli 1883

(GS. S. 195) zum Mitgliede des Bezirksausschusses in

Oppeln und zum Stellvertreter des Regierungs-Präsidenten

im Vorsitze dieser Behörde mit dem Titel „Verwaltungsgerichts⸗ Director“ auf Lebenszeit zu ernennen.

Berlin, den 31. Januar 1892.

Heute Mittag um 12 Uhr hat im Königlichen Stadtschlosse zu Potsdam in Gegenwart Seiner Majestät des Kaisers und Königs und Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin die Taufe des am 17. v. M. geborenen Prinzen, Sohnes Ihrer Königlichen Hoheiten des Prinzen und der Frau Prinzessin Friedrich Leopold von Preußen, durch den stellvertretenden Schloßpfarrer Consistorial⸗Rath D. Dryander stattgefunden.

Der junge Prinz hat in der heiligen Taufe die Namen Joachim Victor Wilhelm Leopold Friedrich-Siegesmund erhalten.

Von den Allerhöchsten und Höchsten Pathen waren außer

Ihren Kaiserlichen und Königlichen Majestäten anwesend⸗

Seine Königliche Hoheit der Prinz Heinrich von Preußen, * Königliche Hoheit die Prin zessin Heinrich 5. Preußen, J , Hoheit die Prinzessin Margarethe von reußen, Ihre e T che Hoheit die Prinzessin Friedrich Carl von Preußen Seine Köni liche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen, Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Albrecht von Preußen. Seine Königliche Hoheit der Erbgroßherzog von Aldenburg, Seine Hoheit der Herzog Ernst Günther zu Schleswig- Holstein; abwesend: Ihre Majestät die Kaiserin Friedrich, Ihre Königliche Hoheit die Erbgroßherzogin von Oldenburg, Seine Königliche Hoheit der Herzog von Connaught, * Königliche 8 die Herzogin von Connaught, ie Königliche Hoheit die Prinzessin Luise von Preußen, eine Königliche Hoheit der Prinz Alexander von Preußen, Ihre Königliche Hoheit die Landgräfin von Hessen, Ihre Königliche Hoheit die Prinzessin Adolf zu Schaum⸗ burg⸗Lippe, Ihre Hoheit die Herzogin zu Schleswig-Holstein, Ihre . die . Amalie zu Schleswig-⸗Holstein, Ihre Hoheit die Herzogin zu Schleswig-Holstein⸗Sonderburg⸗ Glücksburg.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Bergwerks⸗Director, Ober⸗Bergrath Zir von Grube Kronprinz ist dem Ober⸗Bergamt zu Dortmund als technisches Mitglied überwiesen worden.

Ministerium für Landwirthschaft, Do mänen und Forsten.

Den Domänenpächtern Georg Koppe zu Kienitz und Heinrich Steinbach k Krummendorf, Regierungsbezirk enn ch ist der Charakter als Königlicher Ober⸗Amtmann beigelegt worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Der Wasser⸗-Bauinspector Zschintz sch in Kolbergermündẽ ist nach Münster i. W. versetzt und der dortigen Königlichen Kanalcommission zur Beschäftigung überwiesen worden.

Der bisher bei der Königlichen Kanalcommission in Münster beschäftigte Wasser⸗Bauinspector Lauenroth ist als Hafen⸗ Bauinspector nach Kolbergermünde versetzt worden.

In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ wird eine Bekanntmachung der Intendantur des Garde-Corps über allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Garnisonbauten veröffentlicht.

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