sein und hier selbst die beiden gegründet sei: Christenthum un
bg. Lieber mann von Sonnenberg (b. k kämpfer der goldenen und rothen Internationale seien, sei ganz naturgemäß. Eine feste liebe und schaffe eine Dr. von Bar ha ätze die Wichtigkeit dieser Materie. rsuch einer Codificirung von Bar das ansehe, so v
iler stützen, auf die Deutschland
F): Daß die Vor⸗ Gegner dieses Ges ohnstätte stä utzmauer gegen
Veimathsliebe und Vaterlands e lediglich for⸗
den heimathlosen Geist. Der malistische Bedenken und unters Die Vorlage sei nichts weiter a des deutschen Rechtsgefühls. amerikanische er, daß der Elementen bestehe. schieden, aber die hie amerikanischen gar, ni gehe es, allerdings unter der Concurrenz der Gro ig ihre Geschäfte betrieben, schlecht, und sol wenn an den Schutzzöllen weiter gerüttelt werde. amerikanischen Getreide die Concurrenz gegen möge dafür sorgen, daß es den lecht gehe, wie den amerikanischen eigenen Heim sei in und es gebe keinen popu— Die Socialdemokraten erklärten diesen Gedanken aber man müsse doch versuchen, ihn durchzuführen. gten, dieses Gesetz werde unwirksam fein, weil ch davon machen würden, wie sich nicht eingebürgert
Is der Ve t Wenn der imstättengesetz nicht als deuts stock der dortigen Bevölkerung aus germani
Allerdings sei es weit von dem deutschen igen Ackerbauverhältnisse ließen
ch mit den Den amerikanis
en Farmern farmen, die fabrik—⸗ e Zustände könnten
t vergleichen.
on jetzt sei der Deutschland erleichtert deutschen Bauern nicht ebenso sch Das Bedürfniß allen Kreisen der Bevölkerung vorhanden,
läreren Gedanken.
für undurchführbar, Die Freisinnigen sa die Landleute do auch die Landgüterordnung hätten. Dies liege aber an dem ungetheilten E Flugblatt heiße es: Niederschlesien hat es sich durch allerlei Kunstgriffe das P lung vom Leibe gehalten hat. Entwurf als etwas Fremdartiges an; a im Gegensatz zu dem Abg. Dr. von todt, und ein Heimstãttenrecht
Gelehrten seien also unter sich einen Juristen gegen den ander werde den Grundbesi rtragswerth, werth, und das wolle die Vorlage gerade. Dann w hoch gekauft werden, ein Uebel Tausende hielten die V Alle Gegengründ möge doch einen Versuch mit machen, dann werde der Erfolg den Von einem neuen Hörigkeits Rede. Eben sowenig werde da erbenden Söhne und Töchter theil an der Heimstätte. den Vertretern der rothen Intern Folgen des Gesetzes, wodurch ihnen das und bei den Vertretern der goldenen man der Thätigkeit der raffenden sei Grund und Boden folge auf Subhast Gedeihen der Landwirths auf dem Volk. duction sein, sie würden abe Eigenthum s
Diesem einzelnen Ge die Gemeinden müßt Bauordnungen das
ch keinen Gebrau und die Höferolle
sich noch gut gehalten, weil rinzip der 6 Erbthei⸗ reisinnige Zeitung“ sehe diesen aber Herr Professor Gierke meine Bar, das deutsche Recht sei nicht sei durch und durch deutsch. Die selbst nicht einig, und man könne Man sage ferner, entwerthen, aber doch nicht in Speculations⸗ erde nicht mehr zu Fan dem jetzt die Landwirthschaft orlage für den Anfang einer neueren, e seien nicht ernst zu nehmen. Gründung von 36 Heimstätten zen Gedanken schon weiter tragen. verhältniß sei in diesem Gesetz nicht die Proletariat vermehrt, denn auch die nicht
erhielten für ihr ganzes Leben An. ahre Ursache der Gegnerschaft sei bei Furcht vor den günstigen Agitationsfeld beschränkt würde, Internationale die Furcht, daß Hand damit Zügel anlege. Subhastation ngung für das Börsencapitals
en ausspielen.
besseren Zeit.
ationale die
zum Schacherobject geworden;
d dabei sei Stetigkeit eine Vorbedi chaft. Schwer laste der Alp des gerkehr sollten Diener der Pro— r zu Herren derselben ütze am besten vor
Der Handel und V
socialistischen Gelüsten. etz müßten aber weitere Schritte folgen. Auch en in diesem Sinne vorgehen und in ihren ebäude verhindern
Aufeinanderdrängen der derhi odenpreise in den
und dafür sorgen, daß die unsinnigen Grund⸗ und Privatgesellschaften könnten nichts helfen. D R Vorgehen der Gemeinde mö Ein starkes Königthum, praktisches Chri im Deutschen Reich, das lle den kleinen
Städten aufhoͤrten. eine Grundentschuldu sei, sei schon bewiesen. thum, deutsches Recht sein. Die Vorlage wo in dem sie dem lieben Gott danken werde deutsches Mannesmuth wieder Abg. Jordan (dfr.: Wenn di über 24 Jahren nicht nur das Re gäbe, eine Heimstätte zu errichten, so aber diese Möglichkeit sei in diesen Man wolle dem schon eingesessenen kleine roßen Landwirth einen festen Arbeiter sei eigentlich die Arbeiter heranzuziehen. gewesen und habe immer gefunden, am besten fessele, daß man sie gut lo ch in den Gründerjahren, vo Die heutigen Arbeite
ng durch das
müsse, die Devise Leuten eine Heimstätte schaffen, könnten für ihr bescheidenes Glück, deutsche Treue, eine Heimstätte er Gesetzentwurf jedem Deutschen t, sondern auch die Möglichkeit sich über die Sache reden; trage nicht nachgewiesen. n Landwirth seinen Arbeiter verschaffen. Noth der Großgrund⸗ t Landwirth im Osten daß man die Arbeiter dadurch Deshalb sei früher, auch n einem Arbeitermangel keine Rede r legten — auch chaus den höchsten Werth auf den Gel rallohn nichts mehr wissen. engen Rahmen eines Jahres nicht wollten berechtigten Arbeiter ebenso weni
Vaterlande
erhalten und dem Die Noth der Er sei selbs
gegen ihr eigenes dlohn und wollten Daß sie sich in dem
Interesse — dur von dem Natu
nach Freiheit. l binden wie das Renten— uptsächlich scheine doch auch den Äntragstellern die Er= und zwar namentlich in den östlichen Erfahrungen ge in diesen Pro⸗ liege, nichts erreichen. ngezählte Millionen mobil gemacht ngrundbesitz zu schaffen. daß der deutsche Bauernstand im ganzen von einer nruhigung erfaßt sei, weil er sich auf feinen Gütern ĩ ch hier liederliche Leute, werde, ihren Besitz zu halten; aber im allgemeinen sicher auf seinem Besitz, sondern ĩ sogar langsam. dit der Heim⸗ J wäre es, wenn man erem Maße für diese Zwecke durch Auf— ergeben wollte; thatsaͤchlich aber habe ebundenheit des Bodens Fortschritte
Gesetz werde die ütergesetz. Ha altung des Kleingrundbesitzes rovinzen am Herzen zu lie Landwirth und Co vinzen gelebt habe, Für die Ausführung müßten doch u werden, um diesen kleinen Rente
Nach seinen mmunalbeamter, der sehr lan würde das Gesetz, wie es
sei es unri wachsenden nicht mehr halt denen es schwieri sitze der deutsche B in weiten Bezirken des die Einrichtung der stättenbesitzer geschwäͤcht. Grund und Boden in
hebung der Fideicommisse letzten Jahren die Fideieommisses ungeheure daß die Verhältnisse der Landwirthscha hnen mit diesem Gesetz a der Commissionsberathung bis na
en könne. Gewiß gäbe es au auer nicht nur Landes vermehre er ihn eimstätten werde der Cre
ft ungünstige bhelfen wolle, ch den nächsten
g. Grafen Ballestrem der Vorlage gebracht, sondern nur
es Begräͤbniß in der Commission. l llt, als ob es sich h eines alten christlich⸗germanischen r handele es
gebe ja zu, wenn man i dann bitte er, mit Wahlen zu warten. ippel (Soc.): Die Rede des Ab keine Motivirun eine stille schlichte Bitte um ein e Es werde jetzt vielfach so dargeste Wiederherstellun in der That abe alten Feudalprincips; danach sei d rohn- und handdienstpflichtig gew chwinden oder getheilt werden dür verloren gehe und die Steuerpfli
ier um die Princips handle, sich um die Wiederbelebung eines Bauer dem Grundherrn spann⸗, esen, und der Hof habe nicht ver⸗ fen, damit die Spannfähigkeit nicht chtigkeit dem Landesherrn Diese alte Hörigkeit solle hier wieder t der Theilbarkeit und der Sub⸗ puren der Heimstättenidee seien nen, aber völlig mißverstanden um die größere Seß⸗ n gebe es in Amerika Prämiirung der Ansiedlung ge—
nicht schwinde. werden, dazu solle die Heimstätte ni hastirung unterliegen. vor zehn Jahren aus Amerika gekomt Amerika habe es sich keit des Bauernstandes — einen solche überhaupt nicht — sondern um eine Deutschland Bauernexistenzen.
Die ersten
worden; in
verschuldete Heimstätten
Besitztheils, eld 1000 Dollars e, es handele sich
Unverkäuflichkeit
erhalten, damit er nicht ganz mittellos also nur um eine M
ꝛ l i ] el gegen die Die ganze Vorlage beruhe also auf
verständnissen.
Jetzt könne sich Jedermann viel leichter eine Heimstãtte schaffen, als die Vorlage es ermögliche, denn . könne man etwa drei Viertel
des Kauppreises auf das Grundstück eintragen lassen, was die Vor⸗
lage nicht zulassen wolle. Man wolle die Heimstätten so groß machen, daß die Arbeiter ihre ganzen Be fn ff daraus beziehen könnten; man möge ihm doch in der nächsten Session nur zwei Arbeiter zeigen, die als Heims ättenbesitzer dazu in der Lage seien. Die Herren hätten sich die Sache sehr leicht gemacht, sie glaubten die sociale Frage ziemlich einfach zu lösen. Uebrigens unterschätze der Reichstag zwar seine . nicht, die Ünterzeichner der Verlage schätzten aber die Fähigkeit der Einzellandtage noch viel höher, denn sowie die Durchführung einer 56. Schwierigkeiten mache, überließen sie die Hur g gr, den Einzellandtagen: alles, die Umänderung, des Erbrechts, die Revolutionirung. des bäuerlichen 6 werde den Einzellandtagen überlassen. Für diejenigen Klassen, welchen der Entwurf helfen solle, sei außerbem eine dringende Gefahr oder gar ein Nothstand nicht vorhanden. Daß seine Partei mitwirken solle, den Arbeitern neue Ketten anzulegen, werde man wohl nicht erwarten. . ; .
Darauf wird die Debatte geschlossen. .
In einer persönlichen Bemerkung verwahrt sich Abg. Graf von Ballestrem gegen die Unterstellung, daß er dem Entwurf nur ein ehrenvolles Begräbniß in der Commission habe bereiten wollen. Er wünsche eine eingehende Berathung, und was er sage, das meine er auch.
Nach dem Schlußwort des Mitantragstellers Ab Grafen Douglas wird der Gesetzentwurf an eine gon fin von 21 Mitgliedern verwiesen.
6 51 Uhr.
Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 10. Sitzung vom Mitt woch, 3. Februar.
Der Sitzung wohnen der Justiz⸗Minister Dr. von Schelling und der Finanz-Minister Pr. Miquel bei.
Die Allgemeine Rechnung über den Staats— haushalt des Jahres vom J. April 1888/89 wird an die Rechnungscommission verwiesen; dasselbe geschieht mit der Uebersicht von den Stagatseinnahmen ünd-Aus—
aben des Jahres vom 1. April 1890691. Der Rechen⸗ chaftsbericht über die weitere Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Con solidation rent fam Staats-Anleihen, wird in einmaliger Berathung für erledigt erklärt, ebenso der Nach—⸗ weis über die Verwendung des in dem Etat der Eisenbahnverwaltun für 1. April 1890,91 vorge⸗ sehenen ,,,, von 25090 000 , sowie der Bericht über die Ausführung des § 6 des Gesetzes vom 9. Mai 1899, betreffend den weiteren Erwerb von Privateisenbahnen für den Staat.
Es folgt die erste Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Führung der Aufsicht bei dem Amtsgericht J und dem Landgericht Tin Berlin, sowie die Hand⸗ ö der Disciplinargewalt bei dem ersteren
erich te.
Justiz⸗Minister Dr. von Schelling:
Meine Herren! Die Geschäftsbelastung des Präsidenten an dem Landgericht J in Berlin ist eine so außergewöhnlich große, daß sie auch bei der äußersten Anspannung nicht bewältigt werden kann. Ich verzichte darauf, Ihnen die Zahlenreihe der ihm unterstellten Beamten, welche gedruckt vor Ihnen liegt, nochmals vorzuführen. Ich möchte aber, um das schreiende Mißverhältniß darzulegen, auf die Bevölke— rungszahl hinweisen. Diese beträgt für den Stadtkreis Berlin über 13 Millionen; sie kommt der Gesammtbevölkerung von Elsaß⸗Loth⸗ ringen gleich, wenn sie dieselbe auch nicht ganz erreicht. Im Reichs— lande theilen sich sechs Landgerichts-Präsidenten in die Aufgabe, welche im Stadtkreis Berlin ein einziger erfüllen soll.
Die Schwierigkeit dieser Geschäftslage hat mich schon vor zwei Jahren veranlaßt, einen Gesetzentwurf ausarbeiten zu lassen, welcher die Führung der Dienstaufsicht bei den größeren Amtsgerichten generell regeln sollte. Diese Vorlage, welche Ihnen in der vorigen Session vorgelegt wurde, hat bei verschiedenen Seiten des Hauses principiellen Widerspruch gefunden. Man erblickte in derselben eine Verschiebung der Grundlagen der Amtsgerichtsverfassung und eine Annäherung an die frühere alt— preußische Organisation.
Meine Herren, ich habe nicht den Ehrgeiz, Principienfragen auszufechten, ich ziehe es vor, auf dem kürzesten Wege das praktisch Nothwendige zu erreichen. Demgemäß beschränkt sich der Entwurf, welcher Ihnen jetzt vorgelegt worden ist, auf die Verhältnisse der Stadt Berlin.
Der Grundgedanke desselben ist, eine durchgreifende Entlastung des Landgerichts⸗Präsidenten herbeizuführen, und zwar soll diese Entlastung dadurch angebahnt werden, daß die unmittelbare Aufsicht über das Amtsgericht J den Händen des Landgerichts⸗Präsidenten entnommen und auf einen neu zu schaffenden Amtsgerichts⸗Präsidenten übergehen soll. Dadurch tritt allerdings den Richtern des Amtsgerichts J gegenüber die Folge ein, daß eine neue Aufsichtsinstanz eingeschoben wird. Allein, meine Herren, wenn darin überhaupt ein Uebelstand zu erblicken ist, so wäre es doch nur ein Schönheitsfehler der Con— struction, der in den Kauf genommen werden muß gegenüber einer so dringlichen Aufgabe, wie sie das vorliegende Gesetz zu lösen hat. Ich kann nicht annehmen, daß die Stellung der Richter des Amtsgerichts Ldadurch beeinträchtigt werde, wenn sie einen besonderen Vorstandsbeamten erhalten. Es ist eine falsche Auffassung, wenn man in dem Vorstandsbeamten gleichsam einen Aufpasser erblickt, von dem man sich möglichst entfernt halten muß. Die Aufsicht von Richtern über Richter pflegt in Preußen in freundschaftlicher Weise wahrgenommen zu werden. Es ist eine einseitige Auffassung, in der Stellung des Vorstandsbeamten bloß die Aufsichtsführung zu betonen. Er ist der Vertrauensmann und Berather der ihm unterstellten Richter, welche in allen persönlichen Dienstangelegenheiten sich an ihn zu wenden haben. Er hat inebesondere auch die Interessen der Richter nach oben hin wahrzunehmen und namentlich dafür einzutreten, daß jeder einzelne die seinen Neigungen und Fähigkeiten ent⸗— sprechende Verwendung finde und nach Umständen in höhere Stellen befördert werde. Für die Richter des Amtsgerichts kann es daher meines Erachtens nur erwünscht sein, wenn ihnen der Vorstandsbeamte näher gerückt wird. Sie erhalten auf diese Weise die Gelegenheit, mit ihm persönlich und mündlich zu verkehren. Der Vorstandsbeamte kann sich über ihre Neigungen und Fähigkeiten unterrichten und dadurch in durchaus sachgemäßer und wohlwollender Weise seinen Einfluß nach oben hin geltend machen.
Wenn der Amtsgerichts⸗Präsident sich dieser Aufgabe widmen soll, dann wird ihm aber nach einer anderen Richtung hin, nãmlich in Bezug auf die Aufsicht über die nichtrichterlichen Beamten eine Erleichterung gewährt werden müssen, wie sie der 6 des Gesetz⸗ entwurfs vorschlãgt.
Auch der Landgerichts⸗Präsident soll eine abnliche Unterstũtzung in seiner Amtsführung gegenüber seinen ihm unterstellten nichtrichter⸗ lichen Beamten nach § 8 erhalten.
Kann ich hiernach die Vorschläge des Gesetzentwurfs zusammen⸗ fassen, so sind sie gerichtet auf eine Decentralisation, nicht der bethei⸗ ligten Gerichte selbst, wohl aber der Vorstehereinrichtungen bei denselben. Ich hege die Ueberzeugung, daß die Vorschläge, welche Ihnen unter⸗ breitet sind, nicht zu weit gehen, und möchte das Haus bitten, auch seinerseits nicht auf halbem Wege stehen zu bleiben, sondern den Grundzügen, wie sie in dem Gesetzentwurf vorgeschlagen sind, die Zu⸗ st immung zu ertheilen.
Abg. Boediker (Centr): Der Entwurf stehe im Widerspruch mit S 22 des Gerichts verfassungsgeetzes. Diefer schreibe vor, daß nur einem der Amtsrichter die . übertragen werden dürfe. Nach diesem Gesetzentwurfe werde die Aufsicht mehreren Amtsrichtern übertragen. Der Amtsgerichts-Präsident fei nicht mehr Amtsrichter im Sinne des n, . sondern er sei nach Rang und Gehast dem Landgerichts⸗Präsidenten gleichgestellt. Wolle man dies durchführen, so müsse man erst das Hericht over fassunge ge ez im Reich ändern. Uebrigens seien beim Berliner Amtsgericht die Verhältnisse nicht so schlimm wie in den kleineren Orken, denn nach Berlin würden immer die besten Kräfte gezogen. Wenn der Entwurf Gesetz werden sollte, fo müsse der Amtsgerichts rãsident auf eigene Füße gestellt und nicht dem Landgerichts Präss denten unter stellt werden Vielleicht ließen sich die ißstände beseitigen durch eine anderweitige Theilung des Amtsgerichts in verschiedene Amts? gerichtsbezirke. Da dieses Gesetz viellei t später auch auf andere größere Gerichte ausgedehnt werden könnte, so habe es eine besondere rinzipielle Bedeutung und er beantrage deshalb, die Vorlage einer esonderen Commission zu überweisen.
Abg. Krah (fe,): Der Vorredner fasse den F 22 des Gerichts⸗ verfassungsgesetzes zu eng auf. Dieses Gesetz habe nur die Grundzüge gegeben und die Ausführung im Einzelnen der Landesgesetzgebung überlassen. Ob durch das vorliegende Gesetz der offenbar vorhandenen Nothlage abgeholfen werden könne, sei eine andere gr Jeden⸗ falls seien die Nothstände beim Amtsgericht J in Berkin befonders groß. Er sei dafür, daß der Landgerichts-Präsident die letzte Ent⸗ scheidung gegenüber den Entscheidungen des Amtsgerichts Präsidenten habe. Die Frage, ob nicht vielleicht eine Theilung des Amtsgerichts nothwendig werden könne, lasse er bei Seite und beantrage, den Entwurf der Justiz⸗Commission zu überwesfen.
Abg. Dr. Krause (nl) beantragt dagegen, den Entwurf einer besonderen Commission von 14 Mitgliedern zu überweisen, damit auch solche Abgeordnete in die Commiffion hineinkämen, welche die Berliner Verhältnisse genau kennten. 22 des Gerichts verfassungs⸗ gesetzes sei kein Hinderungsgrund, daß von den Amtsrichtern einer ausgewählt und als aufsichtführender Beamter über seine Collegen gestellt werde. Der Amtsgerichts-Praäͤsident bleibe nach dem Gesetz immer ein Amtsrichter und College der Richter. Dagegen sei er auch dagegen, daß der Amtsgerichts-Präfident denselben Rang und dasselbe Gehalt haben solle, als der Landgerichts⸗Präsident. Daß neben den selbständigen Amtsgerichts⸗Präfidenken no Vertreter derselben angestellt würden, . dem Gerichtsverfassungsgesetz. Warum ändere man nicht das Reichsgesetz dahin, daß bei Gerichten mit einer größeren Zahl von Amtsrichtern mehrere Aufsichtsbeamte bestellt würden? So könne z. B. hier in Berlin für Moabit ein aufsichtführender Beamter angestellt werden. Ueber jede besondere Gruppe müsse ein Aufsichtsbeamter gestellt werden. Die Zerkleinerung des Amtsgerichts 1 in Berlin in mehrere Bezirke halte er nicht für en rf, Das würde eine Zerreißung des Amtsgerichts in ver⸗ ir , ne. und verschiedene Gerichtsschreibereien zur
olge haben.
Regierungs⸗Commissar Geheimer Justiz⸗Rath Planck: Meine Herren, gestatten Sie mir, mit einigen Worten auf den Einwand zu erwidern, daß die Vorlage mit dem Reichsgerichts verfassungsgesetz im Widerspruch steht. Es sind zwei Bedenken geäußert worden. Das erste geht dahin, a der Amtsgerichts⸗Präsident, so—⸗ bald er dem Landgerichts⸗Präsidenten gie, gestellt werde, nicht mehr Amtsrichter fei. Ich möchte glauben, daß dieses Bedenken ziemlich leicht widerlegt werden kann. Nach dem Reichs⸗ gerichtsverfassungsgesetz ehen den Amtsgerichten Einzelrichter vor, d. h. Amtsrichter, und daher ist jeder Richter, der bei dem Amts⸗ ericht l. in Berlin gestellt wird, ein Amtsrichter. Allerdings be⸗ ommt der zum Amtsgerichts-Präsidenten ernannte Richter eine be⸗ sondere Stellung: er bekommt die Dienstaufsicht auch über die anderen Herren Richter und das ist etwas neues, denn bisher hatte der aufsichtführende Richter nur die Dienst⸗ aufsicht über die Subaltern⸗ und Unterbeamten. Es ist aber die ,,, der Dienstaufsicht einzig und allein der Landesgesetz⸗ gebung überlassen, und ebensowohl wie in anderen deutschen Staaten ein Amtsrichter auch die Aufsicht über die anderen Richter hat und trotzdem Amtsrichter bleibt, so würde er auch trotzdem in Preußen Amtsrichter bleiben. Ferner soll dem Amtsgerichts⸗Präsidenten ein gewisses Maß der Diseiplinarbefugniß übertragen werden. Wie die Disciplinarbefugniß zu handhaben 6 das ist 5 nicht in den . geordnet, sondern den Landesgesetzen ü erlassen. Es ist daher durchaus zulässig, daß einem Amtsrichter neben der Dienstauf⸗ sicht, und zwar völlig unabhängig und geschieden davon, au . nisse übertragen werden; er würde dann auch immer no Amtsrichter bleiben. Wenn endlich dieser Richter nach den Vorschlãgen des Entwurfs einen höheren Dienstrang erhält, wenn er Präsident genannt und in den Besoldungs-Ftat des Landgerichts-⸗Präsidenten aufgenommen wird, so ist das etwas Aeußerliches, was mit dem Wesen der Sache nichts zu thun hat. s kann also der . deshalb garnicht anders bezeichnet werden, als mtsrichter, weil er, durch seine Stellung und nach dem Reichsgesetz nichts Anderes sein lann. Das zweite Bedenken, welches erhoben wörd, besteht darin, daß der Entwurf gegen den § 22 des Gerichtsverfassungsgese tzes verstoße, und zwar gegen die Bestimmung, daß bei jedem Gerichte nur einem Richter die allgemeine Dienf aufsicht übertragen werden soll. Es wird . daß, wenn neben dem Amts⸗ gerichts⸗Präsidenten mehrere ausf hifthn e! Amtsrichter zugelassen und mit Strafbefugnissen ausgestattet würden, nämlich mit den Exeeutivbefugnissen aus § 80 des Ausführungsgesetzes zum Gerxichts⸗ verfassungsge etz — daß alsdann thatsächlich nicht mehr ein einziger . die Aufsicht führe, sondern die Aufsicht von mehreren Amtzrichtern geführt werde. Das ist aber nach meinem Dafürhalten ebenfalls nicht der Fall. Es sind diese af ührenden Amtsrichter dem Amtsgerichts⸗Präsidenten unterstellt; sie ha en ,. e, en Anweisungen nachzukommen. Es ist das ein ähnliches Verhältniß wie dasjenige, welches nach dem deutschen Reichsgerichts verfassungs⸗ gesetz in Bezug auf die Staatsanwälte in Geltung ist: besteht die Staatsanwaltschaft aus mehreren Beamten, so haben die Staatsanwälte, welche , Staatsanwalt beigeordnet find, dessen Anweisungen nachzukommen und sind seine Vertreter. Dieser . ist die Be⸗ stimmung in dem Entwurf nachgebildet worden. Es ist allerdings in Ziffer 4 der Begründung zu den F§ 6 bis 8 des Entwurfs gesagt, es sei nicht zu befürchten, daß der 3 ts⸗Präsident den aufsicht⸗ führenden Amtsrichtern die ihnen gebührende elbständigkeit ver kümmern werde. Das ist aber nicht so gemeint, als wenn sie damit einen Anspruch haben sollten, selbständig zu sein, als wenn der Amts erichts⸗Präsident nicht eingreifen gur sondern es ist nur darauf zngewiesen, wie die Sache sich thatfächlih gestalten wird. That= sächlich wird der Amtsgerichts⸗Präsibent ii nicht ohne Noth um die Herren Aufsichtsräthe kümmern; er wird ihnen die r bt ,. er wird ihnen die Executivbefugnisse unverkümmert lassen; rech tli
ist er aber befugt, jeder Zeit Anweisungen zu ertheilen und au =, und 9 . hier kommt es gerade zum e i daß die Aufficht nach den Vorschriften des Entwurfs in Wahrhei nicht an mehrere, sondern an einen einzigen Richter übertragen ist, nämlich an den Amtsgerichts -Präsidenten. Vor allen Dingen aber ist gegen den Vorschlag. mehrere aufsichtführende Richter zu ernennen, ein Grund geltend zu machen, welcher in der Begründung vielleicht nicht genug hervorgehoben, auch in den Verhandlungen nicht so her—⸗ porgetreten ist, auf den ich aber vor allem un n. möchte. Es würde die Anstellung mehrerer aufsichtführender Amtsrichter mit dem Reichsgesetz in Widerspruch treten, denn es soll danach nur ein ein— ziger Träger der Aufsichtsgewalt sein, und in den Motiven zu 8 22 des Gerichtsperfassungsgesetzes ist ausgeführt, daß jedes ein⸗ heitliche Gericht bis zu einem gewissen Grade auch einheitlich geleitet werden soll, und daß darum auch die Aufsicht in eine einzige Hand gelegt., werden sboll. Eben deshalb soll bei jedem Amtsgericht ein einziger aufsichtführender Richter bestellt werden, und dieser soll der alleinige Träger der Dienstaufsicht sein. Dazu kommt aber noch etwas Anderes, und das sst auch! ein sehr schwerwiegendes Argument egen den von anderer Seite gemachten Gegenvorschlag, den Amtzgerichts. Präͤsidenten völlig loszulösen von der Aufsicht dez Landgerichts Präsidenten. Die Justizvermastung be— teht nicht bloß in der 5 sondern bringt noch eine ganze he anderer und wesentlicher Be fugnffe und Obliegenheiten mit sich, welch. den Verstandsbeamten der Gerichte auferlegt sind. Alle diese , ,. sind nicht im Gefetz geregelt, sondern in Verwaltungsvorschriften; dazu, gehört die Geri tsvollzieherordnung, die Kasseninstruction, die Bestimmungen über die Fondsverwaltung, die Prüfung des Gerichtskostenansatzes — alle diese Sachen müssen einheitlich . werden, und damit bekommt der vorher erwähnte atz aus den Motiven, zum Gerfchisverfassungs— gesck seing. rechte Bedeutung. Träger dieser Verwaltungs= gechafte ist im wesentlichen der Landgerichts-Präfident. Der Landgerichts-Präsident, kann Anweifungen ertheiken, und es wird dadurch die nöthige Einheitlichkeit erreicht. Wenn nun einerseits die jetzige Organisation des Amtsgerichts dadurch durchbrochen würde, daß mehrere aufsichtführende Amtsrichter angestellt werden, und wenn andererseits der Landgerichts-⸗Präsident ausscheiden follte, fo würde dies zu einem Zustande führen, in welchem die Einheitlichkeit voll⸗ ständig verloren ginge. Denn, meine Herren, wenn Sie mehrere aufsichtführende, vom Landgerichts-Präͤsidenten unabhängige Amtsrichter anstellen, so würde die Consequenz sein, daß alle die Befugnisse, die der Landgerichts-Präsident hat, jedem einzelnen der aufsichtführenden Amtsrichter zu theil werden müssen. Es würden dann deren Obliegenheiten nicht allein darin bestehen, daß fie die Dienstaufsicht führen, den Geschä— tsgang im Einzelnen überwachen und kleine Correcturen eintreten lassen, die Kanzleien, die Gerichts⸗ schreiberei beaufsichtigen; . müßten dann vielmehr vollkommen die Befugniß haben, in allen Verwaltungsan elegenheiten der Justiz voll⸗ kommen an die Stelle des Landgerichts-Präfidenten zu freten. und dadurch würde die Einheitlichkeit der Leitung vollständig verloren gehen. Dies spricht auch überhaupt dag gen den Landgerichts⸗Präsidenten pollstandig, ausscheiden zu lassen. enn in den Motiven gesagt wird, daß dem Landgerichts-Präsidenten einige Befugnisse der Disciplinar⸗ Rietze vorbehalten werden sollen, namentlich die Eröffnung an einen geren daß der Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruheftand gekommen sei, so ist das bloß darum geschehen, weil es nicht nothwendig erschien, weiter zu gehen mit einem Eingriff in die jetzige Organisation, und weil diese Dinge dem Landgerichts-Präsidenten sehr wohl überlassen bleiben können. Dies ist aber nur nebensächlich. Nicht etwa, um dessen Stellung . etwas zu heben, nicht darum sind ihm einzelne Rechte vorbehalten, fondern der Grund liegt darin, daß er Aufsichtsbeamter auch über das Amts ericht bleiben In und der dahin zielende Vorschlag beruht auf der rwägung, daß alsdann die Justizverwaltung eine einheitlichere bleibt und daß es nicht zweck—⸗ n, würde, diesen Vortheil ohne Noth gußuge hen. . egifrung; Commissar Geheimer Justiz-Rath Vierhaus: Die . Abgg . Bödiker und Krause haben Mißstände bei dem Berliner erichte zur Sprache gebracht, die außerhalb des Rahmens derjenigen Uebelstände liegen, deren Abhilfe der vorliegende Gesetzentwurf sich zum Ziele setzt. Es liegt ja der Justizberwaltung fern, diese Mißftaͤnde iu leugnen zu wollen, sich ihnen gegenüber mit blinden Augen inzustellen, und es darf in dieser Richtun auf die Erläuterungen * Etat verwiesen werden, in denen ja auch die vorhandenen Uebel⸗ tände anerkannt werden. Es kann auch in gewisser Beziehung zu⸗ gegeben werden, daß auf Abhilfe zu sinnen sein wird, wie insbesondere in Bezug auf die theilweise unzureichenden Localitäten. Aber, meine erren, waz den Schwerpunkt der Klagen der beiden genannten Herren Vorredner betrifft, die unzureichende Richterzahl bei dem Amtsgericht und Landgericht Berlin f, fo ist diefe Klage doch nur bis zu einem gewissen Grade und mit gewissen Einfchränkungen als berech⸗ tigt anzuerkennen, und die Justizberwaltung hat es sich tets zur besonderen Aufgabe gemacht, namentlich in letzter Zeit, in dieser Richtung begründeten Klagen, foweit thunlich, abzuhelfen. Man muß, glaube ich, bei rüfung der Frage, ob die beiden Berliner Gerichte ausreichend mit ichtern versehen sind, die beiden Gesichts⸗ punkte vollkommen auseinanderhalten, ob eine genügende Anzahl etatsmäßig angestellter Richter und ob überhaupt eine ge⸗ nügende Anzahl von richterlichen Beam ten vorhanden ist, wie sie zur prompten Erledigung der , . erforderlich sind. In ersterer Hinsicht kann ich dem Herrn Abg. Bödiker nicht beitreten, wenn er meint, der Zustand, daß Hilfsrichter nicht bloß zur Vertretung, sondern zur Verstärkung des Personals bestellt werden, sei ein un= gesetzlicher, ein dem Reichsgefetz auch formell widersprechender. S 10 des. Geri tsverfassungsgesetzes lt die landesgesetzlichen Vor⸗ hriften über die einstweilige Wahrnehmung (Abg. Bödiker: Instreilige der richterlichen Geschäfte unberührt, gestattet also auch die Verwendung von nscht angestellten Richtern für diesen Dienst, und in den Vorschrifen, die sich auf die Landgerichte beziehen, 5 69, sind die Landesgesetze insoweit aufrecht erhalten, als sie die Vertretung nur, durch ständige Richter zulassen. Es wird also dort die Mög⸗ lichkeit einer Aushilfe auch durch nichtständige Richter vorausgesetzt. Aber, wie der Herr Abg. Bödiker mir eben dazwischenrief, es handelt ih nur um einstweilige Wahrnehmung, und der normale 39 tand h sein, daß im Verhältniß des dauernden Bedürfnisses auch Richter— stellen vorhanden sind. Und in dieser Richtung muß anerkannt werden, daß die Mehrforderungen des diesjährigen Etats nur enen Bruchtheil der Wünsche darstellen, welche die Justizver⸗ waltung in ihrem eigenen Ressortinteresse haben müßte. Aber Ke ist den Herren ja aus der erften Lesung des Etats bekannt, aß ben die finanzielle Lage in diesem ! Jahre die Grfüllun der Wünsche der Justizverwaltung unmöglich gemacht hat, daß si die Justizverwaltung insofern einer vis major gegenüber befand. as nun die andere *. e betrifft, ob ausreichende Richterkräfte vor⸗ anden sind, um die eschãfte rn mn n in Gang zu halten, so laubt die Justizverwaltung auf Grund rasalt hr Prüfung diese rage bejahen zu sollen. Es ist, was zunächst das andgericht betrifft, m Landgericht auf Grund eingehender Erwägungen im Mai v. J. in sehr beträchtliche Aushilfe gewährt worden, indem außer den 1 vorhandenen ilfsrichtern noch weitere zwanzig bewilligt worden ind, sodaß das i. an asts g n plan für
J .
he ni a. hinausstehen 3 sie doch nur bis zum 29. April
uberaumt während Kammern sich darunter befinden, grjn Ter . bis zum 18 und 21. März reichen. ei den Strafkammern ist das Verhältniß, mit Ausnahme einer
mmer, wo auch bereits auf Ab günstiges. Was sodann die
sen allerdings schwerer t worden, im Wege der Selb
hilfe Bedacht genommen gerichte betrifft, so zu übersehen. Es — steinschätzung ersonal wohl genügend en, und zwar insofern, Richter bei Zugrunde⸗ inander abwichen, daß nen werden konnte, und us der Selbsteinschätzung ergaben, Beispielsweise würden nach den f mit NUebertretungssachen be— m von 21 Richtern erledigen. rren mehr als ihnen zugemukhet diese Zahl die Unzuverlässigkeit cht aus, daß die Justizverwaltung en bemüht, und es ist vor kurzem die daß aus dem vorigen Geschäftsjahr die ung dem Justiz⸗Minister eingereicht wird. thigen falls unter Zuziehung von erfahrenen zu einer zuverlässigen Schätzung ist eine Berechnung aufgestellt worden me der Leistungsfähigkeit des Herren Richter b es ist eine Berechnung daß an dem Amtsgericht für 130 Richter so viele Hilfsrichter bewilli demnächst durch den Etat
im Gehalte anzufügen, wenn und soweit eine Aenderun Regelung eintreten soll, und zwar Verschiedenheit gegenüber der Na bezw. gegenüber den später beschloffenen Aenderungen.“
Finanz ⸗Minister Dr. Miquel:
Ich kann mich darauf beschränken, die Ausführungen und aus⸗ führlichen Mittheilungen des Herrn Referenten in jeder Weise zu be⸗ stätigen. Wir sind ja darüber in der Budgetcommission einig ge⸗ wesen, daß ein eigentliches Recht, ein klagbares Recht der Beamten auf die Ascension nach Maßgabe der Denkschrift nicht vorliegt, daß aber die Staatsregierung ganz bestimmt die Absicht zeigte, wenn nicht in dem persönlichen Verhalten des einzelnen Beamten besondere Gründe dagegen sprächen, unbedingt nach diesem Inhalt der Denkschrift auch gar. kein Bedenken, zuzusichern, daß Veränderungen, die etwa in den Grundsätzen, den Sätzen und den Stufen, bei den einzelnen Beamtenkategorien für nothwendig erachtet werden sollten, bei Etats dem Hause mitgetheilt w einem wirklich neuen System zu thun, von welchem die Staats⸗ regierung nur nach Kenntnißnahme durch den Landtag abweichen wird. s handele sich hier um die Regelung der igen Unterbeamten des etrage. Die neue Ein⸗ er der Beamten zu er⸗ Beamten na
ist, ein ähnlich sind die Verhält ist daher der
es. alsdann unter Hervorhebung der nisse bei die chweisung zum Gtat 1893-93 Versuch gemach Amtsrichter zu ermitteln, Leider ist dieser Versuch fehlgeschla ungen der einzelnen
. t von e er Maßstab nicht gewon ch Resultate a
sein würde. als einerseits legung der gleichen Arb irgend ein zuverläf andererseits indem iffern, die ganz unmöglich waren. iernach ermittelten Pensen die fün äftigten Schöffenrich enn ich auch annehn werden könnte, arbeiten, so ergiebt der ganzen Schätzung. Daz schließt ni ch nach zuverlässigeren Zahl Anordnung getroffen worden, Uebersicht jeder einzelnen Abtheil Es soll dann versucht werden, nö Richtern aus dem zu gelangen. Im April v. J. — die übrigens nirgends in de chters uͤber das hinausgeht, nschätzung selbst geschätzt hatten — worden, die ergab, Es sind damals gebracht wurde, und als jahr 4 neue Stellen bewilligt wurden, richter nicht zurückgezogen, sondern Richter vorhanden sind. Klagen über übe Verzögerung der Geschäfte seitens ö an den Herrn Justiz also vorbehaltlich der in Aussicht ge n, daß den laufenden Bedürfnissen damals Abh enn endlich wiederholt auf die unbesoldeten so ist ja richtig, da Sie werden au aber die Arbeitsbemessung, gericht ist so erfolgt, da verwaltung auch der We Augenblick eine Geschäft nicht nöthig sind Im übrigen wird die Justizverw pflege, in Berlin ein wachsames daß die Herren der Ju stets mit offener H verfolgen wird. Abg. Bode (cons.): für die Vorlage, die den vo
ter ein Pensu ne, daß die He
Ich habe
Gelegenheit des zukünftigen
mtsgericht selbst, so Wir haben es hier mit
erden sollen.
ö er Selbstei
Abg. Lohren (fe: E Gehaltsverhältnisse der säͤ preußischen Staates, deren Zahl über S3 650 tung habe nicht den Iweck, die Gehãält sie so zu gestalten, daß die te Erhöhungen erführen. Ob in der nä reitung die Folge dieser en. Jedenfalls werde m chreitung möglich sei,
zu khun sei. mmtlichen etatsmä daß die Zahl auf 132 für das laufende Rechnungs entsprechenden vier Hilfe worden, sodaß 136 Arbeitslast und in keiner Weise
gt worden,
en, sondern nur Dienstzeit bestimmt eine Etatsübers. sich nicht überse eine solche Uebers titionen gegenüb Redner wünscht eine Aus die Subalternbeamten. Abg. Boedi ker dahin auf, daß eine A angenommen werden könne. bares Recht gegeben werden s daß die Zulage nur aus könne und daß die Gründe eben werden müßten,
Neuordnung sein werde, lasse an, der Gefahr gegenüber, daß vorsichtig sein müssen allen Gehaltsaufbesserungen dehnung des Systems der
der Richter sind Minister herangetreten; er muß Prüfung vor⸗ ilfe geschehen Assessoren Bezug von diesen eine größere selbstverständlich zu Arbelten die Pensenberechnung . nach der Ueberzeuͤgung der Justiz—⸗ sssessoren keinen
nommenen näheren verlangten.
Altersstufen auf genommen worden ist ahl vorhanden ist. mit herangezogen, beim Amts
(Centr.) faßt die Nachweisung der bänderung ohne Zustimmung des Wenn dem Beamten auch nicht e olle, so müsse doch dafür geforgt we ganz bestimmten Gründen versagt werden
für die Verweigerung der Zulage an— damit der Beamte dagegen Widerspruch er—
Abg. Kiesch ke (b. k. F): eine Aenderung der Alters durch Erläuterungen zum solution sa das Gegent ihm beschlossenen lasse. Das sei aber nicht richtig.
Abg. Dr. Lieber (Cent.) sich darüber klar stufen kein neues nur nachrichtlich gegeben werde. erbeten worden,
Altersstufen
gfall sämmtlicher vorhandener A . g hervorrufen würde, sodaß sie also ordnungsmäßigen Arbeitspensums. altung nach wie vor für die Rechts⸗ Auge haben, und ich darf wohl bitten, stiznerwaltung das Vertrauen schenken, daß sie and und mit offenem Auge diese Zustände weiter
zur Erfüllung des
j hält es für selbstverständlich stufen nur durch besonderes Gesetz Etat wie jeßt erfolgen könne. Die Re— Ueberflüssiges oder sie befage Finanz⸗Minister von einer von sachricht zugehen
also entweder etwas daß nämlich der ü Aenderung dem Hause nur eine N
Seine Partei sei der Regierung dankbar rhandenen Uebelständen einigermaßen ab— Durch die Schaffung des Amts werde, das Ansehen der Amtsrichter in Berlin raktisch würde es vielleicht am besten sein, räsidenten die ganze Geschäftsvertheilung am
gerichts⸗Präsidenten keineswegs sinken. dem Amtsgerichts⸗ Berliner Amtsgericht Vorlage durch die Justizcommission
In der Budgetkommission sei man wesen, daß die Nachweisung über die Alters⸗ tatsrecht schaffe, daß diese Nachweisung schließlich Es sei deshalb von der Regierung daß sie sich an die Na Diese Erklärung sei erfolgt und damit
ommission geglaubt sich für befriedigt erkl die Resolution ein weiteres Zugeständni Resolution besage nicht, daß über den einze
zu überweisen. Er bitte, die vorberathen zu lassen.
Abg. Brandenburg (CCentr): stehe er nicht ebenso ablehnend gegenüber, jedoch nur unter der Bedin zur generellen Durchführu dagegen müsse er sich Der Amts
die Erklärun
Der gegenwärtigen Vorlage lu . ; gebunden füh
wie der des vorigen Jahres, daß sie nicht den ersten Schritt ü ilden solle; schon wegen der Kostspieligkeit dieses Systems gerichts-Präsident müsse auf Berlin beschraäͤnkt Nothwendigste scheine ihm Richtermangels in Berlin zu sein, dazu vielleicht sehr geeignet, und hierbei könne nicht entscheidend sein. Die Vorlage wünf Bezug auf, die Stellung des Ämtsgeri gerichts⸗Präsidenten. Er komme in Bezug im vorigen Jahre ausgesprochenen Gedanker Amtsgerichts Präfidenten nicht zu ernennen, s aller Amtsrichter hervorgehen zu lassen; ihr Vorgesetzter, sondern vielme der G doch wisse er, daß dies bloß fromme Wünsche seien. : die Vorlage einer besonderen ECommission von vierzehn M zu überweisen. .
Abg. Schmidt (Marburg, Centr.): Er begrüße den in der Versuch, die dem Berliner Landgerichts⸗-Präsi⸗ ende schwere Last einigermaßen zu erleichtern, mit Freuden. eichgesetz über die Gerichtsverfassung collidire die Vor⸗ Auf einen Uebelstand habe bisher aber noch niemand aufmerksam gemacht: Wie solle es mit der Vertretung des Amtsgerichts-Präsidenten in Behinderungsfällen fein? Fie einem anderen Amtsrichter zu, so würde das wohl den nichtrichter⸗ lichen Beamten gegenüber sehr angebracht, den anderen Amts⸗ richtern gegenüber aber ungeeignet sein, und da der Amtsgerichts⸗ Präsident auf Lebenszeit ernannt werden solle, könnten solche Ver⸗ tretungen häufiger fuͤr lange Zeiten, für ein Jahr und, darüber, offentlich finde sich in der Commission die richtige ellvertretung zu ordnen. — s in Berlin hier näher eingehen zu wollen, meine er, daß die Zahl der Richterstellen hier, ganz erheblich werden müsse; die vier neugeschaffenen Hilfskammern könnten nie ordentliche umgewandelt
ären zu müssen, zumal an das Haus sei. n Fall einer Verweigerung tet werden solle, sondern es solle nur Nachricht gegeben allgemeine Aenderung des Systems.
(nl) schließt sich diesen Ausführungen an. egebenen Grundsaͤtzen zu verfahren, liege deshalb sortchefs, weil die Zulagen, welche nicht wirklich ürden, erspart werden müßten; früher abt, darüber anderweitig zu ver⸗ Redner empfiehlt die agen und die Regelung der
der Zulage beri werden über eine Abg. Dr. S Nach den bekannt in der Hand der an die Beamten gewäh habe der Ressortchef das Re fügen zu Gunsten eines anderen Ausdehnung des Systems der Alterszul Verhältnisse der Diätarien. Finanz⸗Minister Dr. Miquel: Meine Herren! Wenn man die Antithese sehr scharf stellt, so wird durch die jetzt vorgeschlagene Einrichtung gegen früher die Lage der Unterbeamten insofern geändert, als bisher das Aufsteigen in höhere Gehaltssätze nicht bloß von ihrem persönlichen außerdienst⸗ lichen und dienstlichen Verhalten abhing, sondern von den Zufãällig⸗ keiten, ob sie in einer großen oder kleinen Beamtengemeinschaft waren, wie die Altersverhältnisse innerhalb dieser Beamtengemeinschaft sich viel Vacanzen
die Beseitigung des die Theilung des Landgerichts
e er abgeändert zu sehen in räsidenten zum Land— ierauf auf seinen schon 1 zurück, nämlich ondern aus der Wahl dann würde er gleichsam nicht r Vertreter der Gesammtheit sein
Vorlage enthaltenen denten oblie
keiner Weise. durch Tod, Pensionirung Zukunft in
auf ihr Aufrücken lediglich abhängen von ihrem eigenen dienstlichen Das ist ein ganz cardinaler Unter⸗ schied, den ich nicht weiter zu entwickeln brauche, und ich meine noch immer, daß das eine große Wohlthat für unseren ganzen Beamten (Sehr richtig!) Königlichen Staatsregierung daß in der großen Verwaltung, wo man ja doch, meine Herren, auch Elemente hat, die nicht alle den vollen Anforderungen entsprechen, — anders, wie bei den Richtern — es unmöglich ist, ein gesetzliches geben, daß Berücksichtigung des außerdienstlichen und dienstlichen Verhaltens ausgeschlossen wäre, ohne eine formelle Disciplinaruntersuchung einzu— leiten. Worüber — wenn ich den Herrn Abg. Kieschke recht verstehe — ist dann noch eine Differenz? Denkschrift, ihr Verhältniß zum Etat und die etwaige Beschränkung, die daraus für die freie Disposition der Staatsregierung hervorgehen könnte. Nun sind die Herren darüber auch einverstanden, daß wir hier jedenfalls eines Gesetzes wir diese ganze Sache regeln können an der Hand des Etats — also selbst wenn die Ansicht des Herrn Abg. Kieschke richtig wäre, nur auf ein Jahr. Denn das ist die Bedeutung desjenigen, was er nennt: Etats⸗ recht. Was Etatsrecht ist, werden wir erst genau wissen, wenn wir einmal ein Comptabilitätsgesetz haben, ein Staatshaushaltsgesetz, wie wir es jetzt deutsch nennen; und wir bemühen uns ja redlich an dieser sehr schwierigen Sache, ohne daß ich sagen könnte, wann dem Hause das Gesetz wird Aber ich verstehe doch den Herrn Abg. Kieschke so: Er will wissen, ob innerhalb dieses Etats— jahres die Staatsregierung der Grundsätze der Denkschrift gebunden ist; — das wird wohl der Grundgedanke des Herrn Abg. Kieschke sein. Nun hebe ich her⸗ vor, daß die Denkschrift, auch selbst wenn man sich darauf in einer Resolution bezieht, deswegen noch nicht Inhalt des Etatsgesetzes wird, und deswegen kann eine formale staatsrechtliche Verpflichtung aus der Mittheilung der Denkschrift und der Erklärung der Staatsregie⸗ rung, daß sie danach verfahren werde, nicht folgen. Wohl aber hat die Staatsregierung, indem sie diese Denkschrift vorlegt und daran den Antrag knüpft, in den betreffenden Positionen die Mittelsätze wegzu⸗ lassen und nur Maximal- und Minimalsätze einzustellen, allerdings gegenüber dem Landtage die bestimmte Absicht geäußert, nach der schrift zu verfahren. Diese Absicht hat die Commission mit meiner Zu⸗ stimmung noch deutlicher präcisirt, indem sie eine Resolution vorschlug,
gestalteten,
und außerdienstlichen Verhalten.
nöthig werden. Methode, diese des Richtermangel
Ohne auf die Frage einverstanden
wieder aufgehoben, müßten in Abg. Lerche (fr): Man habe im vorigen Jahre bei allen Amtsgerichten einen Aufsicht führenden mehrere bestellen hiervon abgesehen, und wenn er habe er doch
Amtsrichter, bei den größeren Recht auf sich auch auf den Boden der Vorlage das Bedenken, daß sie die Stellung des Präsidenten dem Landgerichts-Präsidenten gegenüber nicht der Untergebene des Am liebsten würde z ihm fein, wenn die ganze linargewalt ungetheilt dem Amtsgerichts-Präsidenten zufiele. tellvertretung koͤnne vielleicht so geregelt werden, daß auch während der Behinderung des Amtsgerichts fügungen in dessen Namen erlassen würden. J so sei es ein unhaltbarer Zustand, daß am Land⸗ gericht der vierte Theil aller dauernd nothwendigen Richterstellen, cht der fünfte Theil derselben mit Hilfsrichtern besetzt seitigung dieser Zustände dürfe man sich auch durch Er schlage vor, die Vor⸗ itglieder zu verstärkenden Justizeommission zur
mtsgerichts⸗ richtig fixire: Letzteren sein.
Jener würde danach Ueber die rechtliche Natur der
räsidenten, alle Ver⸗ as den Richtermangel sondern daß
in Berlin anlange, am Amtsgeri
keine schlechte lage der um sie Vorberathung zu über . Abg. Korsch (con): Kaum jemals sei ein Gesetz so not gewesen, wie das zur Verhandlun einen längst tief empfundenen Not die Grundzüge des Gerichtsverfassungsgefetzes ᷣ ebrachte Vertretung des Amtsgerichts⸗ önne vielleicht dem Landgerichts⸗ Was die geschäftliche Behandlung der Vorlage an—
nanzlage hindern lassen.
Die Vorlage and, und sie thue das, ohne in
- (Hört! links.) störend einzugreifen.
vorgelegt werden können. räsidenten in
zur Sprache z ! räsidenten zu⸗
Behinderungsfällen ewiesen werden. n ; sei er in erster Reihe für ihre Ueberweisung an die ; commission, habe auch gegen eine besondere Commission von vierzehn Mitgliedern nichts einzuwenden, nur gegen eine Verstärkung der Justizcommission müsse er sich entschieden erklären. j
Die Vorlage wird der Justizcommission überwiesen.
Darauf tritt das Haus des Staatshaushalts⸗Et ir 1892 beginnt beim Etat des Finanz⸗Minister iͤlu ms. zwar beim Tit. 6, bei welchem egelung der Gehälter der Unter— Altersstufen erscheint, liegt eine Resolution der
staatsrechtlich die Innehaltung
in die zweite Berathung ats für 1892/93 ein, welche
Zu den Ausgaben und zum ersten Mal die Neur beamten na
Budgetcommission vor: . . „Die Staatsregierung aufzufordern, in Zukunft dem Stat eine Nachweisung über die Regelung der Altersstufen für das Aufsteigen