funehmen, wo Leute verschiedener Confessicnen zusammenleben, das halte ich für nahezu unmöglich. Wir brauchen die Religion im hoben Grade; denn es giebt keinen Stand, der so viel Selbst⸗ verleugnung von seinen Mitgliedern verlangt, wie der militärische, und die Selbstverleugnung lehrt uns die Religion, und des— halb können wir sie nicht entbehren. Aber wir wollen keine Conventikel in den Casernenstuben abhalten. (Sehr gut! links.) Die Armee hat es bisher immer verstanden, die Frage, die ja Jahre⸗ lang während des Culturkampfes die ganze deutsche Welt aufs tiefste erschütterte, von sich fern zu halten, und das war ein großes Glück nach meinem Dafürhalten. (Sehr richtig! im Centrum.) Die älteren Herren werden sich entsinnen: einer der ersten Punkte, auf dem der Culturkampf entbrannte, war die Pantaleonskirche in Köln. Trotzdem es auf unserem Boden war, ist es uns geglückt, ganz unberührt aus diesem Kampf hervorzugehen, und so werden wir es weiter halten! (Bravo! rechts und im Centrum.)
Was aber weiter den Wunsch anlangt, auf die Erziehung der Jugend hinzuwirken, so möchte ich mich an die Herren wenden, die zugleich Mitglieder des preußischen Abgeordnetenhauses sind, daß sie auch da der Regierung ihre Unterstützung gewähren. (Sehr gut! rechts. Heiterkeit) Wir brauchen solche Erziehung der Jugend weit mehr als früher; denn die Menschen, die uns zur Auebildung überwiesen werden, — ich werde da an ein Wort des seligen Feld— marschalls Grafen von Moltke erinnert, das, wenn ich mich recht erinnere, an dieser Stelle gefallen ist: Zum Volk in Waffen gehören auch die Spitzbuben! — uns werden von Jahr zu Jahr mehr Leute als früher überwiesen, die vorbestraft sind, und wir müssen zu unserem großen Bedauern uns zu dem Schluß berechtigt halten, daß die BVer⸗ rohung in der Bevölkerung nicht ab⸗, sondern zunimmt. (Sehr richtig! rechts.)
Was Sie uns auch in dieser Beziehung für Vorschläge machen: ich glaube, Sie versichern zu können, daß Sie die verbündeten Re⸗ gierungen immer bereit finden werden, mitzuwirken. Bravo! rechts.
Ich möchte nun zum Schluß nochmals meinen Blick auf das ganze Gebiet fallen lassen, auf das Getriebe, welches auf diesem Boden sich jetzt entwickelt hat und welches — ich kann es doch nicht in Ab⸗ rede stellen — zum theil vom Mißtrauen getragen wird. Da ist eine weite Partei, die hat Mißtrauen und hat es historisch, und hat es auch immer ausgesprochen, Mißtrauen gegen die Regierung; das ist kein Unglück, das geht an. Wenn nun aber durch die Verhand— lungen hier und in der Presse es dahin kommt, daß das Mißtrauen des Mannes gegen seinen Vorgesetzten genährt wird, dann halte ich das allerdings für ein schweres Un— glück, und zwar aus zwei Gründen. Dann tritt ein Fall ein — und das werden die Herren Vorredner einem älteren Soldaten glauben können — wenn die Untergebenen Mißtrauen gegen die Vorgesetzten haben, dann ist die Truppe nicht soviel werth (sehr richtig! rechts), und wenn Mißtrauen bei Einzelnen einreißt, so hat das für die Truppe zunächst die Folge, daß die Zahl der Bestraften viel stärker wird; denn das Band ist zerrissen, welches den Untergebenen mit dem Vor— gesetzten verbindet. Letzterer ist aber seinem Kriegsherrn ver— pflichtet, die Truppe in Gehorsam zu halten, und da bleibt ihm nichts übrig, als auch zu den letzten Disciplinarmitteln zu greifen. Also, wenn Sie solches Mißtrauen aussprechen — hier im Hause ist es bis jetzt nicht zum Ausdruck gekommen —, aber wenn die Presse, auch weiter liberaler Kreise, so vorgeht, so bin ich überzeugt, daß diese Presse, wenn auch unbeabsichtigt, dieses Mißtrauen schürt und damit der Armee schadet; und dem, was Sie selber wollen, eine mildere Behandlung des Mannes herbeizuführen, stellen Sie sich mit dem Mißtrauen entgegen. Es ist ja mit der Presse eine eigene Sache. Kein Mensch wird deren Werth und deren Gewicht im öffentlichen Leben leugnen: für das militärische Leben leugne ich sie aber total (sehr richtig! rechts) und halte die Einwirkung jeder Presse — ich nehme davon keine aus — für durchaus schädlich. (Hört, hört! bei den Socialdemokraten.) Wenn es erst dahin kommt, daß der Mann, wie wir das leider jetzt haben, in der Presse Urtheile über seinen Vorgesetz⸗ ten liest, — da heißt es, der und der General geht, der Mann, der kann nicht mehr, er hat die und die Eigenschaften, so wird über ihn abgeurtheilt, — (Heiterkeit) ist das nicht eine Erschwerung der Disciplin? Gehorcht nicht der Mann diesem in der offentlichen Meinung so abgekanzelten General schwerer? Sie erreichen also auch hier genau das Gegentheil. Und wenn es nun erst dahin käme, daß die militärischen Vorgesetzten auf die Presse sähen, daß sie etwa die Besorgniß hegten, sie könnten in der Presse einmal mitgenommen, könnten getadelt werden, meine Herren, dann wäre es schlecht um uns bestellt. Der Soldat muß auf seinen Vorgesetzten sehen, von ihm hängt sein Wohlergehen ab, er muß sich mit der Presse so wenig als möglich beschäftigen. Ich begreife, daß das schwer durchzuführen ist, aber ich möchte nur bitten, so weit Sie können, wirken Sie auf die Presse ein, daß durch die Behandlung der vorliegenden Frage nicht Mißtrauen zwischen Untergebenen und Offizieren im weitesten Umfange gesäet werde. Es ist ein Vorurtheil, das vielleicht außerhalb Preußens noch stärker ist, als in Preußen, daß zu Friedrich's des Großen Zeiten die Armee mit dem Stock regiert worden wäre. Gewiß, es sind harte Mittel damals angewandt worden. Aber das, was Friedrich dem Großen die Er⸗ folge gegeben hat, das ist nicht der Stock gewesen; es ist nicht wahr, daß der Mann mehr Angst vor dem Stock, als vor dem Feind ge⸗ habt hat; das, was dem großen König die Erfolge gab, das war die Liebe seiner Soldaten zu ihm. Verfolgen Sie die Regimenter, die sich geschlagen hatten unter anderen Generalen, wenn sie der König führte. Sie schlugen sich fast durchgehends besser, warum? Weil sie an seine Liebe glaubten. Das sind Imponderabilien, das weiß jeder Soldat, daß das so ist. Also, Sie können von uns überzeugt sein, daß wir Preußen nicht das Heil im Stocke sehen, kein Mensch mehr, sondern wir müssen es sehen in anderen Dingen. (Bravo! rechts.)
Man schildert die Handhabung unserer Diseiplin häufig als eine bedenkliche. Ich möchte wissen, wenn die Zustände bei uns selbst nur so wären, wie man, — gewiß ist es nicht eine beabsichtigte Wirkung des Herrn Abg. Casselmann, — aber immerhin aus seiner Rede schließen könnte, wenn wir in so, ich will nur einen milden Ausdruck ge— brauchen, in so abnormen Verhältnissen lebten: Ich frage Sie, wie hätten wir die Kriege machen sollen? Wir haben diese Kriege ge⸗ macht vermöge des vorzüglichen Verhältnisses zwischen den Offizieren und dem Manne. (Sehr richtig! rechts Darauf kommt es an. Solche Mißhandlungen sind aufs äußerste zu beklagen, aber dage⸗ wesen sind sie immer, und trotzdem haben wir dieses vorzügliche Verhältniß gehabt. Wir werden es erhalten! (Beifall rechts.)
Die Handhabung der Disciplin erscheint dem Dilettanten viel leichter wie dem Berufsmann, denn die Anforderungen sind sehr hoch. Der Vorgesetzte, der den Mann zur Diseiplin erzieht, soll erreichen, daß der Mann an der Stelle und unter den Verhältnissen, wo der Vorgesetzte es für nöthig hält, zu sterben bereit ist. Zeigen Sie mir irgend eine andere Aufgabe, die dergleichen fordert. Haben wir nun so lange diese Aufgabe glänzend gelöst, so glaube ich, wir sind im stande, jeden Angriff auf die preußische Disciplin als unberechtigt zurückzuweisen. (Lebhaftes Bravo rechts und im Centrum.)
Man hat sich bei uns daran gewöhnt, manche Dinge, es ist ja von dieser Stelle früher schon in Bezug auf andere Dinge gesagt worden, als selbstverständlich anzusehen. Man hat angenommen, daß es der Regierung gleichgültig ist; ob man auf sie schilt oder nicht. Ebenso hat man als selbstverständlich anzusehen angefangen, daß wir eine gute Disciplin haben. Aber wenn eine Agitation in die Massen kommt, wenn nicht bloß die Zeitungen, die auf der extremsten Seite stehen, sondern wenn man immer weitergeht, sich abfällig mit der Armee und ihren Einrichtungen, ihren Vorgesetzten zu befassen beginnt, so kann auch diese vorzügliche Armee zerstört werden. Ich habe das hier ganz geflissentlich gesagt, ich weiß, man wird mich in der Presse an⸗ greifen; es ist mir aber gleichgültig. Wenn ich nur erreichte, daß ein paar Journale das ließen, so würde ich glauben, der Armee und dem Reich einen Dienst geleistet zu haben.
Sie werden also überzeugt sein, meine Herren, daß das, was erforderlich ist, und was mit der Erhaltung der Disciplin der Armee verträglich ist, geschehen wird, um mit Ihnen zu einer Vereinbarung über ein Strafprozeßverfahren zu kommen. Daß diese Vereinbarung in dieser Sitzung noch stattfinden könnte, halte ich für ausgeschlossen; ich bitte Sie aber, den verbündeten Regierungen, ob das die bayerische oder preußische Regierung ist, das Vertrauen entgegen zu bringen, daß sie bestrebt sein werden, das Verfahren zu finden, was der Sache am besten dient. (Lebhafter Beifall.)
Abg. Bebel (Soc.): Die Stellung des Reichstags zu der ihn beschäftigenden Frage sei seit dem vorigen Jahre eine ganz andere geworden; daß die Conservativen der Resolution zustimmten, wäre im vorigen Jahre etwas ganz Unerhörtes gewesen, und doch habe vor zwei Jahren der Abg. Richter, im vorigen Jahre er (Redner) selbst Beschwerden über Soldatenmißhandlungen vorgebracht; der Kriegs-Minister habe dagegen Verwahrung eingelegt, daß die Mißhandlungen in dem geschilderten Umfang vorkämen, und er sei dabei von den Conservativen und dem Centrum, namentlich vom Abg. Szmula, unterstützt — jetzt habe der Erlaß des Prinzen Georg von Sachsen eine totale Frontänderung veranlaßt. Der Erlaß des Prinzen Georg gebe allen, seinen Ausführungen im vorigen Jahre Recht, indem er sich auf eine lange Reihe krieg gerichtlicher Untersuchungen stütze und bei den Offizieren Roh⸗ beiten finde, die man bei dem Materigl, aus dem das Offiziercorps sich ergänze, kaum für möglich halten sollte; es handele sich also nicht um Personen, sondern um ein System, das besejtigt werden müsse, Der Erlaß mache dem Herzen des Prinzen alle Ehre, und ihm sei darin Recht zu geben, daß ein solches System die militärische Disciplin untergrabe und die Socialdemokratie stärke. Er gebe zu, daß die obersten Vorgesetzten den Mißständen nach Kräften entgegenträten, aber dann bewiesen die bestehenden Zustände, daß diese Vorgesetzten gar keinen Einfluß hierauf hätten. Der Reichskanzler meine, man müsse durch strenge Strafen von den Mißhandlungen abschrecken; aber wer militärische Verhältnisse kenne, der wisse, daß nur ein geringer Theil aller Mißhandlungen — vielleicht der zwanzigste, vielleicht auch kaum der hundertste Theil — zur Kenntniß der Vorgesetzten komme, Der Reichskanzler habe den Kaiserlichen Erlaß vom 6. Februar an die Commandeure erwähnt, wonach diese den Mißhandlungen entgegen, treten sollten; schon am 18. April 1885 habe der Feldmarschall von Manteuffel an die elsässischen Commandeure einen ähnlichen Er— laß in Ausdrücken erlassen, denen jedermann nur freudig beistimmen könne, und dennoch seien in Elsaß-Lothringen die im vorigen Jahre von ihm gerügten Mißhandlungen vorgekommen. Im Militär glaube man, daß der Nachweis einer begangenen Mißhandlung den Offizier nicht im Apancement heeinträchtige, ja man meine sogar, eine Cabinetsordre in diesem Sinne sei erlassen worden; er glaube es nicht, es sei auch eine officielle Verwahrung dagegen erlassen worden, aber dann sollte man auch den Schein vermeiden als ob die Meinung der Leute richtig sei. Die Leute meinten, dem, der sich beschwere, gehe es nachher doppelt schlecht, und agußer— dem komme die Beschwerde in den meisten Fällen nicht an die höheren Behörden. Der Kaiserliche Erlaß vom 6. Februar 1899 beziehe sich auf einen andern vom Jahre 1843, aber es gebe ähnliche schon aus viel früherer Zeit. Der berühmte Scharnhorst, der die Basis der heutigen Wehrverfassung geschaffen, habe im ersten Viertel dieses Jahr⸗ hunderts eine Verfügung erlassen, in der er sich nicht nur gegen körperliche Mißhandlungen, sondern auch gegen das rohe Schimpfen wende. Wollte man sich darüber beschweren, daß Offiziere und Unteroffiziere die Leute durch Schimpfereien beleidigten, müßte man sich gegen einen großen Theil der Offiziere wenden. Das beweise wieder, daß der Fehler nicht in den Personen liege, sondern im System. Wenn auf allen anderen Ge—
ieten in, diesem Jahrhundert große Fortschritte gemacht seien, auf diesem Gebiet sei man nicht weiter, als am Anfang des Jahrhunderts. Wenn eine Abnahme der Mißhandlungen in den letzten Jahren bor— gelommen sei, so liege das nicht an einer Besserung der militärischen Verhältnisse, sondern an einer allgemeinen Steigerung, der Cultur. Die sächsischen Fälle von Mißhandlung ständen keineswegs ver— einzelt da. (Der Redner führt nun mehrere Fälle an, bei denen auch in anderen Garnisonen Mißhandlungen vorgekommen sein sollen, und unterzieht mehrere militärische Uebungen, die Unfälle zur Folge gehabt haben, einer Beurtheilung. Dann fährt er fort: Unter den Todesfällen in der Armee seien 2230 /o Sęlbst⸗ morde, und wenn man die Selhstmordversuche hinzurechne, gar 26 0 o. Es habe ihn in hohem Maße überrascht, daß der, Reichskanzler dem dritten Punkt der Resolutien einen gewissen Widerstand entgegen— gesetzt habe, indem er gesagt habe, das ginge doch nicht, daß man neben dem gewöhnlichen Gottesdienst besondere Betstunden errichte. Warum sollten die Grundsätze, welche in der Armee gälten, nicht auch im bürgerlichen, Leben gelten, und warum nehme der Reichs⸗ kanzler beim preußischen Volksschulgesetz eine, so ganz andere Stellung ein? Es sei das alte Mittelchen. Wenn alles Andere versage, glaube man in der Religion einen letzten Rettungsanker zu erblicken. Aber wenn eine Geschichtsperiode sich überlebt habe und die Bedingungen für eine, neue eingetreten seien, wie es jetzt in Deutschland und in der civilisirten Welt der Fall sei, dann komme eine neue Gesellschaft und dann helfe es nichts, ganz Deutschland zu einem Bethaus und seine Bewohner in Kopfhänger oder Heuchler verwandeln zu wollen. Wenn Deutschland eine Armee haben wolle, in der der einzelne Mann in genügendem Grade geistig selbständig ausgebildet sei, so müsse es eine ganz andere geistige Bildung in das Volk bringen, als es nach dem bisher herrschenden Unterrichtssystem möglich sei.
Reichskanzler Graf von Caprivi:
Ich kann nicht umhin, trotz der späten Stunde mit ein paar Worten zu erwidern. Zunächst habe ich zu bemerken, daß der Herr Abg. Bebel meine Aeußerungen über die Zukunft des Militär⸗ gerichtsverfahrens unrichtig dargestellt hat. Ich verweise ihn auf den stenographischen Bericht. Ich habe meine eigene Ansicht ausge⸗ sprochen und habe den preußischen Standpunkt dargelegt, ohne mich darüber zu äußern, was in Zukunft geschehen wird. Ebenso muß
mich der Herr Abgeordnete in Bezug auf das mißverstanden dien was ich über Religion gesagt habe. Ich begreife nicht, wie der 9.
Abg. Bebel die Armee und die Volksschule in dieser Bene hung
auf eine Stufe stellen kann. Er hat uns gerathen, Kameradschaft vielleicht sogar auch Nächstenliebe statt der Religion anzuwenden. D? Herr Abg. Bebel verwechselt Wirkung und Ursache, und ich fürcht auf diesen Boden werde ich mich mit ihm über Religion niemal⸗ verständigen. (Bravo! rechts.)
Er hat dann geschwelgt in einer Reihe von Fällen übler Art von Mißhandlungen. Ich möchte ihn auffordern, mir diejenigen Gewährsmänner zu nennen, denen er die Fälle verdankt. (Sehr gut! rechts; Zuruf links Ich würde es noch für kürzer gehalten haben, wenn diese Gewährsmänner sich an die militärischen Vorgesetzten gewandt hätten (Bravo! rechts; Lachen links), dann würde ich gan sicher sein, daß die Sache untersucht und zu Ende geführt worden wäre. Wenn der Abg. Bebel sich hier herausnimmt, preußische Truppentheile und Offiziere vor der Oeffentlichkeit zu beschimpfen, dann fordere ich ihn heraus, die Namen seiner Gewährs— männer zu nennen, das ist seine Pflicht. (Bravo! rechts; Zuruf links Dann werden wir eingreifen; so lange Sie diese Menschen nicht nennen, können wir das nicht, so lange bleiben diese Aeußerungen auf dem Niveau anonymer Denunciationen (Bravo! rechts; Widerspruch und Unruhe links), auf die einzugeben die Militärverwaltung nicht gewohnt ist. Man sollte glauben, der Herr Abg. Bebel hält das Beschwerdeführen für einen Zweck des Soldaten, so oft kommt er damit. Er soll Beschwerde führen; er muß angewiesen werden, Beschwerde zu führen. Ich habe das Buch des Herrn Göhre gelesen und zu meiner Freude darin gefunden, wie sehr doch selbst unter den Soeialdemokraten die Anhänglichkeit an die Truppe und an die alten Führer noch wach ist, und ich habe dabei zu meinem Erstaunen zum ersten Male in meinem Leben mit den Socialdemokraten sympathisiren können. Der Herr Abg. Bebel wird mir erlauben, mich in meinem Glauben über die Socialdemo— kraten und über ihr Verhältniß zu den Truppen an das zu halten, was Herr Göhre sagt, und nicht an das, was er hier gesagt hat. (Sehr gut! rechts.)
Der Herr Abgeordnete hat die Quelle davon, daß vielfach nicht Beschwerde geführt würde, in einem Mangel an Mannesmuth ge— sehen. Er mag vielleicht Recht haben, es setzt mich nur in Erstaungh, daß er dafür immer noch Herrn Abel citirt. Herr Abel hat, au—— weislich seiner eigenen Aussagen, vier Monate lang Tagebuch über die Mißhandlungen anderer Leute geführt; er hat das sorgfältig jeden Tag mit nach Hause genommen und ist dann damit an die Oeffentlichkeit getreten. Wie es da mit dem Mannesmuth bei ihm steht, lasse ich dahingestellt. (Heiterkeit rechts.)
Was die Selbstmorde anlangt, so habe ich zunächst zu bemerken, daß bei jedem Selbstmord eine gerichtliche Untersuchung stattfindet. Ob das, was der Herr Abg. Bebel hier angeführt hat, richtig ist oder nicht, kann ich nicht beurtheilen; das weiß ich aber, daß viel von dem, was über die Selbstmorde in der soeialdemokratischen Presse geschrieben ist, unrichtig gewesen ist. Was die Selbstmorde in der Armee angeht, so wird der Herr Abg. Bebel mit mir sich darüber freuen, daß sie in den letzten Jahren constant abgenommen haben (Hört, hört! rechts), und zwar betrug in der preußischen Armee die Zahl der Selbstmorde im Jahre 1881 26566, das macht 0,57 vom Tausend der Truppenstärke. Dann kommt 1886 mit 0,53 vom Tausend, 1889 0,66 und im Jahre 1890 050. Was nun die Zahl der Selbstmorde angeht, die die Folge der Mißhandlungen sind — und da eben jedem Selbstmord ein gericht liches Verfahren folgt, so ist wenigstens die Militärbehörde von dem Verdacht frei, nicht Alles gethan zu haben, um herauszubekommen, ob eine Mißhandlung vorlag oder nicht —, so habe ich ihm zuert zu bemerken, daß die Selbstmorde bei Unteroffizieren ungleich starker sind, als bei den Mannschaften (Hört, hört!), also bei den Miß— handelnden stärker, als bei den Gemißhandelten. (Heiterkeit, Dann habe ich ihm weiter folgende Zahlen anzugeben. In der preußischen Armee waren gekommen auf Selbstmord aus Furcht vor Strafe 55, 35, aus Unlust am Dienst 9,2, aus Aerger über Bestrafung 0 und wegen Mißhandlungen 2.5 0,9 (Hört, hört! rechts) Also ich glaube, der Herr Abgeordnete wird mir zugeben, wenn auch die Zꝛhl noch immer beklagenswerth groß ist, wenn sie auch das übersteigt, was in den gleichen Jahren in der Civilbevölkerung vorkommt, worüber sich aber auch manches zu Gunsten des Militärs sagen lißt und schon oft genug gesagt worden ist, was ich aber der sviten Stunde wegen verschweigen will — der Herr Abgeordnete wird mir zugeben, daß auch hier eine Besserung eingetreten ist.
Der Herr Abgeordnete hat uns dann eine Erziehungsmethode empfohlen. Bei allem Respect vor seiner um— fassenden Kenntniß, würde ich doch den verbündeten Regierungen rathen, sich in dieser Beziehung an berufenere Männer zu wenden. Er hat dann weiter auch einzelne militärische Uebungen kritisint, er ist auf die Exercier- und Uebungsplätze gegangen. Daß Uebungen der Gesundheit schädlich sein können, ist eine bekannte Thatsache es kommt leider auch vor, daß ab und zu ein Todes sal die Folge sein kann. Er hat einen im vorigen Jahre in Weimn vorgekommenen Fall eitirt; derselbe ist untersucht worden, und ö ist festgestellt, daß lein Vorgesetzter schuld gehabt hat. Aber ich muß . für allemal ablehnen, auf Recherchen über die Ausübung des mik, tärischen Commandos im Dienst einzugehen. Stellen Sie sich inna vor, wenn das erst Mode würde, daß hier kritisirt wird, ob eine Escadron zu lange geritten hat, ob es bei zu strenger Kälte geschehen ist, ob der Mann gestürzt ist und ob man dem Pferd den Sprung noch zumuthen konnte (Heiterkeit), — stellen Sie sich einmal vor, wenn das Mode würde und wenn die verbündeten Regierungen darauf eingingen, was würden wir im Kriege erleben nach dem 6. unglücklichen Gefecht? Also, das Eingehen auf diese Uebungen . lediglich von der Commandogewalt abhängen, lehne ich ein für alle mal bestimmt ab. (Bravo! rechts.) R
Endlich hat der Herr Abgeordnete gemeint, ich wäre der hne, daß man klüger thäte, die Leute nicht lesen zu lehren, damit sie, 16 die Zeitungen in der Caserne läsen. Ich gebe ihm das mit . Beschränkung zu, daß es mir allerdings lieber wäre, die Leute kõnn ö gar nicht lesen, als daß sie die Zeitungen der socialdemokratif Partei lesen. (Bravo! Heiterkeit.) . iber
Nach einer kurzen Bemerkung des Königlich wirt men gischen Sberst-Lieutenants von Reidhardt wird die w e n, um 6i/ Uhr auf Dienstag 1 Uhr vertagt.
neue Militär-
besonderen
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Mn 41.
Bekanntmachung, Zu den im „Reichs-Anzeiger und K 1891 veröffentlichten Verzeichnissen von Mitgli
Schiedsgerichte ist folgendes nachzutragen:
Berufsgenossenschaft.
Bezirk des Schieds⸗ gerichts.
Deutsches Reich.
betreffend die Unfallversicherung.
öniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger Nr. SI, 290 für 1899 und 95, 130 für edern der auf Grund der Unfallversicherungsgesetze in Preußen errichteten
. D s g m o t ch a ft. en.
Berlin, Dienstag, den 16. Februar
1892.
— —————
Sitz
des Schiedsgerichts.
Vorsitzenden.
Name, Stand und Wohnort
des stellvertretenden Vorsitzenden.
der stellvertretenden Beisitzer.
des der
Beisttzer.
2 Lfde. Nummer
Fuhrwerks⸗Berufsgenossen⸗ schaft.
Bezeichnung der auf Grund des § 4 Ziffer 3 des Bauunfall versicherungegesetzes für leistungsfähig erklärten Communalverbände und anderen öffentlichen Corporationen.
III.
Schiedsgerichts.
Potsdam.
II.
Co mmunalverbände.
— K // — — — —— — —— —— —— .
II. Klotzsch, Königlicher Regierungs⸗Assessor in Potsdam.
Name, Stand und Wohnort
des Vorsitzenden.
des stellvertretenden Vorsitzenden.
der stellvertretenden Beisitzer.
der Beisitzer.
Communalverbände der Kreise Elbing Stadt und Land.
Communalberband des Kreises Jüterbog ⸗Luckenwalde.
Stadt Hamm.
Bezirksberband des Regierungs— bezirks Cassel.
Berlin, den 12. Februar 1892.
Elbing.
Jüterbog.
Hamm.
Cassel.
—
oerster,
Assessor in Banzig.
von Heinz, Königlicher Regierung Assessor in Cassel.
Der Minister für Handel und Gewerbe. Im Auftrage: Lohmann.
Kanigli cc Regierungs⸗
ßleischauer, Königlicher Regierungs⸗ Assessor in Danzig. II. Klotzsch, Königlicher Regierungs⸗ Assessor in Potsdam. Pr. von Reiche, Königlicher Regierungs⸗ Assessor in Arnsberg.
3⸗
Königreich Preußen.
Auf Ihren Bericht vom 15. Januar d. J. will Ich den ; t November v. J. be⸗ shlossenen anliegenden Nachtrag zu den reglementarischen Bestimm und Neumärkischen Ritter⸗ schaftlichen Credit-Instituls hierdurch
bon der Generalversammlung Bestimmungen des Kur⸗
genehmigen.
am 26.
Kiel, den 21. Januar 1892.
Wilhelm k. von Schelling. An den Justiz-Minister und den Minister für Land—
wirthschaft, Di mänen und Forsten.
Nachtrag
in den reglementarischen B
N
Art.
pensionirung von Beamten des Kur- und Neumärkischen Ritterschaftlichen Credit-In
An Stelle des Art. X. Abf.
Jitterschaftlichen Credit⸗Instituts Die im Hau schaftlichen Credit-
und
Ruhestand, fowie über die Jonds des lusschluß des Rechts we Die Jaupt⸗ Ritter velche bei dem Kur⸗
Neumärkifchen Ritterfchaft
Höhe der
J.
.. . lbs. 3 des Nachtrags vom 12. Mai 1877 ä den. reglementarischen Bestimmungen des Kur- und Neumãärkischen ᷣ tritt folgende Vorschrift:
tamt bei dem Kur⸗ und Neumärkischen Ritter⸗ institut angestellten Syndiei, nterbeamten sind pensionsbere
Fonds des FreditInstituts zu bewilligen.“ Art. II.
betreffend die und eu m rt i nter s ö ? Engeren Zusammenfassung bew.
und 26. Mai 1781 und vom 206.
186 wird Nachstehendẽs festgesetzt
. ⸗ F§ 1. Den bei dem Ritterschaftlichen Credit⸗Institut im Hauptamt Su und Unterbeamten wird in L finn d Gehalts aus den Mitteln diefes
ngestellten Subaltern. ihres
Beihilfe zur rleichterun
wäbrt vorbehaltlich der
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reien Verfügung zu stellen.
2
Ausschusses des Ritterschaftl
bezw. durch An ,., e er
Fürsorge⸗Ordnung, interbliebenen von Beamten des Kur— en Ritterschaftlichen Credit⸗Instituts.
Ergänzung
* h . 2 . . Anterbliebenen, fei eg dur den Beitritt za einer geeigneten Versorgungs⸗
oder U . derj ir eth ne en , oder durch
HSaupt⸗
6 n . des Kur- und ichen Credit-Instituts.
8 Unt chtigt nach den Grundsätzen der r unmittelbare Staatsbeamte bestehenden Pensionsgef etze vom 6 März Ir (GHesetzSamml. S. 26 und vom l 13 mit der Maßgabe, daß die Vollendung dez bö. Leben gsahres ohne ngetreten⸗ Dienstunfahigkeit einen Pensionsanspruch nicht begründet nd, die Haupt⸗-Ritterschafts Direction über die Versetzung in den wie ü ᷣ 1 Pensionsbeträge, welche aus den Ritterschaftlichen Credit⸗-Instituts zu zahlen sind, mit 8 zu entscheiden hat. afts⸗-Direction ist befugt, denjenigen Syndicis, elch . und Neumärkischen Ritterschaftlichen Credit⸗ Istitute im Nebenamte angestellt sind, Pensionen nach
r Staats beamte ähnlicher Kategon ien bestehenden Grundsätze aus
Marz 1882 Gesetz⸗Samml.
ichen Credit⸗Instituts vom 21.
van ̃ Mai 1755, sowie der Generak⸗
e . vom 6. Mai 1834 Nr. XI und vom Na
Betheiligung bei einer Lebens. ines bezuglichen ö 36 e et, . s Fragen entgültig zu entscheiden, auch unter Umständen einzelnen Beamten? den gedachten Betrag zur
landesherrlich
von Heyden.
stitu ts.
Kassen⸗, Bureau⸗
Analogie der
der Beschlüsse des
24. September
Höhe von 3 0/o, Instituts eine
Sparfonds, ge⸗
;
sion, welche dem Verstorbenen gemäß Art. J. d willigt worden ist oder hätte bewilligt werden können, wenn er am T
ordneten Beschränkung, mindestens 300 t betragen und 00 M nicht übersteigen.
Beamten zum Bezuge von Wittwengeld berechtigt war, des Wittwengeldes für jedes Kind,
Todes des Beamten zum Bezuge von Wittwengeld nicht berechtigt war, ein Drittel des Wittwengeldes für jedes Kind.
den Betrag der Pension übersteigen, welche dem Verstorbenen gewährt worden ist oder ihm hätte gewährt werden können, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre. Beschränkung werden das Wittwen⸗ gekürzt.
erhöht sich das Wittwen— uch lien von dem nächstfolgenden Monat an soweit, als sie sich noch ni
Beträge befinden.
mit dem verstor ,, einer nachzuwei Fi ür i ie Eheschließung zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Wittwe den Be— 1 , zug des Wittwengeldes zu verschaffen.
und die hinterbliebenen Kinder eines pensionirten Beamten aus folcher Ehe, welche erst nach der Versetzung des Beamten in den Ruhestand geschlo fen ist.
. ein pensionsfähiges Dienstalter erreicht zu haben, fo kann seiner
wie wenn der Beamte bei Erreichung des pensionsfähigen Dienstalters gestorben wäre.
Institut angestellten Beamten dagegen die Hälfte ihres einjähricen Behalts als Gnadengehalt aus den Mitteln des Ritterschaftlichen Credit Instituts gezahlt. .
Das Gnadengehalt kommt ohne Rücksicht auf Erbberechtigungen und Ansprüche von Gläubigern vorzugsweise der hinterbliebenen Wittwe und den hinterbliebenen unverforgten Kindern oder Kindes— kindern des Beamten zu, kann aber auch anderen Verwandten und Angehörigen desselben, bezw. solchen Personen bewilligt werden, welche die Beerdigung des verstorbenen Beamten besorgt haben.
Die Hauyt⸗-Ritterschafts-Direction hat nach bestem Ermessen unter Berücksichtigung der jedesmal vorliegenden Verhältnisse — mit Ausschluß gerichtlicher Einmischung — die Vertheilung des Gnaden— gehalts zu bestimmen.
83.
Die Haupt-⸗Ritterschafts⸗Direction gewährt den Wittwen und den Hinterbliebenen ehelichen oder durch nachfolgende Ehe legitimirten Kindern der bei dem . Credit ⸗Institut im Hauptamt angestellten Syndiei, Kassen⸗, Bureau- und Ünterbeamten aus den Mitteln dieses Instituts Wittwen- und Waisengeld nach Maßgabe folgender näherer Bestimmungen.
§ 4. Das Wittwengeld besteht in dem dritten Theile derjenigen Pen— dieses Nachtrags be⸗
Todestage in den Ruhestand versetzt wäre. ; Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im 8 6 ver—
2 —
Das Waisengeld beträgt: I) für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes des ein Fünftel
2) für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des
§ 6. Wittwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen
Bei Anwendung dieser und Waisengeld verhältnißmäßig
. 5.7 Bei dem Ausscheiden eines Wittwen⸗- und Waisengeld⸗Berechtigten oder Waisengeld der verbleibenden Be⸗
t im vollen Genuß der ihnen nach den S5 4 bis 6 gebührenden
2
§8. Keinen n, auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe
enen Beamten innerhalb dreier Monate vor seinem
eschlossen und nach Lage der Umstände anzunehmen ist, daß
Keinen Anspruch auf Wittwen⸗ und Waisengeld haben die Wittwe
5 9. Stirbt ein im Hauptamte angestellter Beamter, ohne beim Tode
ittwe und seinen Waisen Wittwen⸗ und Waisengeld gewährt werden,
Stirbt ein Beamter, welchem nach den geltenden Vorschriften im alle seiner, Versetzung in den Ruhestand die Anrechnung gewisser
3
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und Gewerbe eine Anfrage an die an den bleibenden Ausschuß des deutschen Handelstags gerichtet worden. Das Ergebniß dieser Enguste erscheint geeignet, einer Ergänzung des bestehenden Gesellschaftsrechts zu 9 die überwiegende Mehrzahl der Handelskammern und e schuß des einer größeren Zahl seiner Mitglieder eingezogen hatte, si Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Einführung einer neuen Ge— sellschaftsform mit beschränkter Haftung ausgesprochen haben.
ohne Unterschied des beschränkter Haftung t bei welchen die beschränkte Haftbarkeit als ausschließliche oder theil⸗ weise Grundlage der Betheiligung anerkannt ist — wie die Genossen— schaft mit beschränkter Haftpflicht und die Commanditgefellschaft — haben ihrer Natur nach ein begrenztes Anwendungsgebiet. Für die Genossenschaften ergiebt .
stellung der Zwecke, welche sie verfolgen dürfen. r auf diese besonderen Zwecke sind auch die Rechtsverhältnisse im Ein—
das Genossenschaftsbermögen al c wi Veränderungen, welchen dasselbe infolge des freien Austrittsrechts
pflichtungen, welche die Genossen Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht nicht ledigli Betriebe des Unternehmens bestimmten Capitaleinlagen bestehen können;
gläubiger im Fa die Gesammtheit der Leistungen, zu
auch
pflicht. r, für das ges. Handelsrecht R. Eine Rechtsform für Colonialgesellschaften, Berlin 1887; Rießer, Zur
können, so kann eine solche Anrechnung auch noch bei Festsetzung des Wittwen⸗ und Waisengeldes , werden. 1
Die Zahlung des Wittwen⸗ und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf des letzten Monats desjenigen Zeitraums, für welchen ein Gnadengehalt bewilligt worden 4 .
Das Wittwen.! und Waisengeld wird monatlich im voraus ge— zahlt. Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen⸗ und Waisen⸗ geldes verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit ge⸗ rechnet, zu Gunsten des ,, Haupt⸗Institutsfonds.
Der Anspruch auf Wittwen⸗ und Waisengeld darf weder abge⸗ treten noch verpfändet, noch sonst übertragen werden. Geschieht dies dennoch, so erlischt von diesem Zeitpunkt ab die Verpflichtung des Credit-Instituts zur Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes für die Dauer einer solchen .
§ 13.
Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes erlischt:
1) für jede berechtigte Person mit Ablauf des Monats, in welchem sie sich verheirathet oder stirbt,
2) für jede Waise außerdem mit dem welchem sie das 18. Lebensjahr vollendet.
. 5 14.
Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes ruht, wenn der Berechtigte das deutsche Indigenat verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung desselben.
7 Ablauf des Monats, in
§ 15.
Ueber alle wegen Gewährung des Wittwen- und Waisengeldes entstehenden Fragen hat die Haupt-Ritterschafts.- Direction endgültig zu entscheiden. ö.
rt. LI.
Auf die Beamten der Ritterschaftlichen Darlehns⸗Kasse, deren Anstellungsverhältnisse einer besonderen Regelung unterliegen, finden Art. JL und II des gegenwärtigen Nachtrags zu den reglementarischen Bestimmungen des Ritterschaftlichen Eredit-Instituts keine An— wendung.
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Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Gesell⸗ schaften mit beschränkter Haftung ist dem Reichstage zur Beschlußnahme vorgelegt worden. Es zerfällt in 6 Abschnitte: 1) Errichtung der Gesellschaft (§§1 12); 2) Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter SS 13 - 34): 3) Vertretung und Geschäftsführung! SS 35 - 53); 4) Abänderungen des Gesellschaftsvertrages (88 54 59); s) Auflösung und Liquidation (S5 60 — 755 6) Schlußbestim mungen (85 76-81). Ueber Zweck und Wesen des Gesetzes , . sich der allgemeine Theil der Begründung in olgendem: Schon bei der Berathung des Actiengesetzes vom 18. Juli 1884 ist die Frage angeregt worden, ob die Gesellschaftsformen, welche im geltenden Rechte für den Betrieb von Unternehmungen mit dem ver— einigten Capital einer Mehrheit von Theilnehmern anerkannt sind, dem Bedürfnisse genügen, und ob nicht eine Ergänzung derselben durch Einfü jrung einer neuen Form für Associationen mit beschränkter ö sämmtlicher Theilnehmer in Aussicht zu nehmen fei In den folgenden Jahren haben namentlich die Schwierigkeiten, mit welchen die deutschen Colonialgesellschaften zu kämpfen hatten, um zu einer ihren Bedürfnissen entsprechenden Rechtsform zu gelangen, erneute Veranlassung geboten, die Aufmerksamkeit weiterer Kreise dem Gegen⸗ stande zuzuwenden. Bei der Erörterung, welche die Frage in der Literatur,“) wie guch wiederholt im Reichstag ‘**) gefunden hat, ist überwiegend die Auffassung zu Tage getreten, daß ein Bedürfniß in der gedachten Richtung nicht bloß für überseeische Unternehmungen, sondern in weitem Umfang auch im inländischen Verkehrsleben vor— handen sei. Von diesem Standpunkt aus konnten naturgemäß auch die Bestimmungen in dem Gesetze, betreffend die Rechtsvberhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 15. März 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 73), durch welche den Colonialgesellschaften unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet wurde, mittels Erlangung der Rechte einer reichsgesetzlich anerkannten Corporation sich eine rechtlich gesicherte Stellung zu verschaffen, als eine Lösung der Aufgabe nicht betrachtet
werden.
Um ein Urtheil darüber zu gewinnen, inwieweit die oben erwähnte Auffassung in den zunächst interessirten Berufskreifen getheilt werde, ist durch Vermittelung des preußischen Herrn Ministers für Handel preußischen Handelskammern und
das Bedürfniß nach tätigen, indem benso der Aus⸗ eutschen Dandelstggs, welcher seinerseits Gutachten von
für die
Der bezeichneten Auffassung ist beizupflichten.
Nach dem geltenden Rechte bildet die Actiengesellschaft die einzige Zweckes gesetzlich zulässige Gesellschaftsform mit aller Betheiligten. Die übrigen Associationsarten,
dies schon aus der gesetzlichen 66 Nur mit Rücksicht
elnen geregelt. Insbesondere . dies von der Art und Weise, wie mählich gebildet wird, und von den
er Genossen unterworfen ist. Dazu kommt, daß mit Rücksicht auf en Mangel eines dauernd gesicherten Gesellschaftscapitals die Ver— . zu übernehmen haben, auch bei der
in den zum
jeder Genosse muß vielmehr außerdem noch bis zu einem mindestens gleichen .
eine Garantie für die Bestie digung der Genossenschafts⸗ alle des Concurses übernehmen. Die Möglichkeit, daß welchen die Theilnehmer *
. Stenogr. Ber. des Reichst. 1884 S. 220 und S. 1152; vergl. eg re n des Entwurfg. Drucks. Rr. l in Bd. III S. 237. ) Insbesondere: Esser, Die Gesellschaft mit beschränkter Haft= Berlin, 1886; Simon, Deutsche in n g, aften, in der F. Bd. 195 S. S5 ff.; Ring,
evision des , s, Abtheilung 11 S. 290 ff.
eiten auf die in Betracht kommende Dienstzeit hätte bewilligt werden
a
S.
gn tenor. Ber. 1887835 S. 710 ff. und S. 1155; 1889/90
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