verpflichten, unmittelbar dem Betriebe des Unternehmens als werbendes Vermögen zu gute kommt, ist hier demnach nicht gegeben.
Die Commanditgesellschaft gestattet überhaupt nicht, die Haftung der sämmtlichen Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag zu beschränken, da mindestens einer derselben die unbeschränkte Haftung nach den für die offene Handelsgesellschaft geltenden Grundsätzen über⸗ nehmen muß. Dabei geht das Gesetz mit Rücksicht auf die Ver⸗ schiedenheit des Haftungsprincips davon aus, daß den persönlich baftenden Gesellschaftern auch der maßgebende Einfluß in der Gesell⸗ schaft gebührt, wogegen die nur mit Capitaleinlagen betheiligten Commanditisten eine mehr untergeordnete Stellung einnehmen und von einem versönlichen Eingreifen in die Angelegenheiten der Gesell⸗ schaft der Regel nach ausgeschlossen sind. Dieses Verhältniß ist aber nur in dem vom Gesetze vorausgesetzten Falle gerechtfertigt, daß die persönlich haftenden Gesellschafter thatsächlich die Träger des Unter⸗ nehmens sind, von welchen die Commanditisten nur zur Verstärkung des Gesellschaftscapitals herangezogen werden. Wo dagegen um⸗ gekehrt das Unternehmen aus der Initiative der auf die Leistung von Tapitaleinlagen sich beschränkenden Theilnehmer hervorgeht und das vereinigte Capital derselben die eigentliche Grundlage des Unter- nehmens bildet, erscheint die Commanditgesellschaft nicht am Platze. Ueberdies ist dieselbe nur für eine geringe Zahl von Theilnehmern verwendbar und entbehrt in Folge des jedem einzelnen Gesellschafter zustehenden Kündigungsrechts auch der vollen Gewähr für eine von den Wechselfällen des Geschäftsbetriebs unabhängige Dauer des Unternehmens.
Das Gesagte gilt zum Theil auch für die im Gesetze als Unter⸗ art der Cemmanditgesellschaft behandelte Actienc om mandit⸗ ge ellschaft, wenngleich in der Hauptsache der Charakter und das Anwendungsgebiet dieser Gesellschaftsform durch die der Actien— gesellschaft entlehnten Einrichtungen bestimmt wird.
Was die er, n,, selbst betrifft, so gewährt die⸗ selbe zwar ihren nur mit Cavitaleinlagen haftenden Mitgliedern die Stellung der ausschließlichen und gleichberechtigten Inhaber des Unter⸗ nehmens und sie ist auch in ihren Zwecken gesetzlich nicht beschränkt. Nach ihrer rechtlichen Gestaltung ist aber auch die Actiengesellschaft in Wahrheit nur für ein begrenztes Anwendungsgebiet bestimmt und geeignet. Denn die Construction derselben wird im Einklang mit der ir hen Entwickelung des Actienwesens überall von dem Gedanken beherrscht, daß es sich dabei um die Ermöglichung solcher Unter⸗ nehmungen handelt, welche nur durch die Heranziehung weiter Kreise des Publikums zu stande kommen können. Für die Regelung des Verhältnisses der Mitglieder zu der Gesellschaft ist diese Rücksicht von entscheidender Bedeutung gewesen; denn dem bezeichneten Verhältnisse konnte dabei kein anderer Charakter, als der einer losen und ihrem Wesen nach nicht auf Dauer berechneten Verbindung beigelegt werden. Insbesondere ist durch die weitestgehende Erleichterung hinsichtlich der Üebertragung der Antheilsrechte und durch die hieraus sich ergebende Möglichkeit eines steten Wechsels der Mitglieder
ie Grundlage geschaffen, auf welcher unter Mitwirkung von Börse und Banken dem großen Publikum die Betheiligung bei. Actienunternehmungen zugänglich gemacht wird. Allein, wenn hierdurch auf der einen Seite das Mittel gegeben ist, durch welches die Actienvereine zur Lösung von Aufgaben befähigt werden, denen Assoeiationen in beschränkterem Kreise nicht gewachsen sind, so beruhen darin auf der anderen Seite die besonderen Gefahren, welche dem Actienwesen anhaften. Die Ausschreitungen bei der Gründung und Geschäftsführung der Actiengesellschaften haben nur durch die weite Verbreitung der Actien im Publikum ihren gemeingefährlichen Charakter erhalten, wie andererseits gerade die ben ich auf den leichten Absatz der Actien den wesentlichsten Beweggrund und Anreiz für jene Mißbräuche bildete. Die präventiven und repressiven Vorschriften des Actiengesetzes vom 18. Juli 1884 gehen denn auch überall von dem Gesichtspunkte aus, daß die große Zahl und der häufige Wechsel der Mitglieder und die hierdurch gelockerte Verbindung derselben mit der Gesellschaft besondere Einrichtungen zum Schutze des sich be⸗ theiligenden Publikums erforderlich mache, deren es bei anderen Associationsformen schon mit Rücksicht auf die engeren Beziehungen der Gesellschafter zur Gesellschaft nicht bedarf.
Die Grenzen, innerhalb deren die Form der Actiengesellschaft ihre bestimmungsgemäße Verwendung findet, umfassen aber keineswegs das ganze Gebiet, auf welchem die auf Capitaleinlagen der Gesell— schafter beschränkte Haftung der Gesellschafter als zulässig und gerecht fertigt betrachtet werden muß. Soweit die unbedingte Verantwort⸗ lichkeit der Unternehmer für die Ergebnisse ihres Geschäftsbetriebes rechtlich und wirthschaftlich am Platze ist, darf sie freilich nicht durch ein Sxystem beschränkter Haftung ersetzt werden. Dies gilt insbesondere für die große Zahl von Erwerbsgesellschaften, in deren Zwecken es begründet ist, daß die Theilnehmer als die persönlichen Träger des Unternehmens nach außen hervortreten, um die Vertrauenswürdigkeit desselben mit ihrem Namen und ihrer Person zu decken. In solchen Fällen ist die Form der offenen Handelsgesellschaft vollkemmen an ihrer Stelle. Allein neben dem Gebiete, auf welchem die unbeschränkte Haftung sich bethätigen muß, liegt ein anderes, welches der beschränkten Haftung nicht ohne Nachtheil verschlossen werden kann. Wo die Ge⸗ sellschafter nicht in der Lage sind, die Führung der Geschäfte selbst in die Hand zu nehmen, oder wo doch dem Einzelnen der Einfluß auf die Handlungen der Mitgesellschafter und die Controle über deren Thätigkeit nicht im vollen Umfange möglich ist, erscheint die unbe⸗ schränkte Haftpflicht jedenfalls nicht als eine nothwendige Consequenz der Selbstverantwortlicheit. Sie kann zwar auch in solchen Fällen erforderlich sein, falls die Grundlagen einer Gesellschaftsform mit Rücksicht auf deren wirthschaftliche Zwecke in anderer Weise nicht hinreichend gesichert werden können. Lassen sich dagegen genügende Garantien in dieser Hinsicht schaffen, so ist auch nicht schlechthin auf der unbeschränkten Verantwortlichkeit der Betheiligten zu bestehen. Die im heutigen Wirthschaftsleben unentbehrliche Theilung der Ver— mögenskräfte des Einzelnen zur Mitwirkung an einer Mehrheit von Unternehmungen setzt der Regel nach auch eine Theilung und damit eine Beschränkung der aus den einzelnen Unternehmen entstehenden Risiken voraus, und wenn die Gesetzgebung es an den für diese Zwecke dien⸗ lichen Gesellschaftsformen fehlen läßt, so kann dies nur die Folge haben, daß die zur productiven Thätigkeit verfügbaren Capitalien eine genügende Verwendung im Inlande nicht finden.
Zu den Unternehmungen der bezeichneten Art gehören nun aber keineswegs bloß solche, für welche es, wie bei der Actiengesellschaft, einer Heranziehung weiter und wechselnder Kreise von Betheiligten bedarf. Auch wo eine begrenztere Zahl von Theilnehmern mit der Absicht dauernder Betheiligung ein Unternehmen ins Leben ruft, kann eine Beschränkung der Haftpflicht in zahlreichen Fällen angezeigt sein; sei es, daß die zur Aufbringung der nöthigen Mittel erforderliche Zahl der Gesellschafter doch zu erheblich ist, um denselben die unmittelbare Leitung des Betriebs zu gestatten, sei es, daß aus anderen Gründen die Gesellschafter außer stande sind, persönlich dem Unternehmen ihre gon ze Thätigkeit zu widmen. Das Bedürfniß zur Eingehung solcher Associationen entsteht auch nicht selten unabhängig von dem Willen der Betheiligten. Der Uebergang gewerblicher Unternehmungen auf mehrere Erben des Besitzers, welche, ohne selbst die Geschäfte führen zu können, doch auf die Erhaltung des Unternehmens und die Fort⸗ fübrung desselben für die Familie Werth legen, bietet ein Beispiel dieser irt und ebenso die nothgedrungene Uebernahme eines über⸗ schuldeten Etablissements durch die Gläubiger zum Zweck der Erhaltung und Fortführung desselben für eigene Rechnung. Und selbst da, wo bei geringer Zahl der Gesellschafter diese sämmtlich oder einzelne von ihnen unmittelbar die Geschäfte führen, können doch die besonderen Verhältnisse des Unternehmens, wie die Verschiedenartigkeit oder räumliche Entfernung der einzelnen Theile des Betriebs oder die be⸗ sonderen Wechselfälle, welchen derselbe nach der Natur seines Gegen⸗ standes ausgesetzt ist, eine Beschränkung der Haftung nöthig machen.
In Fällen der bezeichneten Art bietet die Form der Actiengesell⸗ schaft keine geeignete Grundlage. Diejenigen Einrichtungen derselben, welche die thunlichste Ausdehnung und Veränderlichkeit des Mitglieder⸗ kreises ermöglichen, stehen mit dem Charakter solcher Unternehmungen im Widerspruch, und die als Gegengewicht jener Einrichtungen dienen⸗ den Cautelen und Schutzmaßregeln sind deshalb in vielen Be⸗
ziehungen überflüssig; sie bilden hier nur ein durch innere Gründe nicht gerechtfertigtes Hemmniß für das Zustandekommen und den Geschãftsbetrieb der Gesellschaften. Dies gilt sowohl von dem größten Theile der Bestimmungen über die Gründung und die Organisation der Actiengesellschaft sowie über die Publicität ihrer Geschäftsergebnisse, als von den engen Grenzen, welche der Gesellschaft hinsichtlich der autonomen Regelung ihrer inneren Verhältnisse gezogen sind. Wenn trotzdem entgegen den bei Erlaß des Actiengesetzes vom 18. Juli 1881 gehegten Erwartungen auch seit jener Zeit die Form der Actiengesellschaft in zahlreichen Fällen für Zwecke gewählt worden ist, welche nur einen beschränkten Kreis von Theilnehmern und ein wenig beträchtliches Capital erforderten, so wird die Ursache in erster Linie darin zu finden sein, daß es an einer anderen Form für Vereinigungen mit beschränkter Haftung sämmtlicher Theil⸗ nehmer fehlte. Es muß aber als bedenklich betrachtet werden, Unter⸗ nehmungen, welche an sich auf einen nicht sehr bedeutenden Kreis dauernd verbundener Theilnehmer berechnet sind, zur Annahme einer diesem Charakter widersprechenden Gesellschaftsform zu nöthigen und sie dadurch der naheliegenden Gefahr auszusetzen, auf einen ihrer eigent⸗ lichen Bestimmung fremden Beg gedrängt zu werden. Schon um eine übermäßige Vermehrung der Actiengesellschaften auf Gebieten, für welche sie wirthschaftlich, nicht am Platze sind, zu verhüten, wird die Gesetzgebung darauf bedacht sein müssen, eine Gesellschaftsform zu schaffen, welche bei festerer Verbindung der Theilnehmer einfacher ge⸗ staltet und mit größerer Beweglichkeit ausgestattet ist als die Actien⸗ gesellschaft.
Ein Bedürfniß nach freieren Formen ist auch insoweit anzu⸗ erkennen, als es sich um die Normirung der den Mitgliedern gegen⸗ über der Gesellschaft obliegenden Pflichten und um die Behandlung des durch die Einlagen der Mitglieder aufgebrachten Gesellschafts—⸗ vermögens handelt. Auch in diesen Beziehungen macht sich bei den Vorschriften des Aetienrechts die Rücksicht auf die Heranziehung weiter Kreise von Betheiligten geltend; denn um die Antheilsrechte der Mit⸗ glieder zur ungehemmten Circulation im Verkehr zu befähigen, ist die absolute Bestimmtheit der auf jeden Antheil zu bewirkenden Leistungen eine wesentliche Voraussetzung. Die auf Capitalanlagen beschränkte Haftung hat deshalb bei der Actiengesellschaft ihre strengste Durch⸗ führung erhalten, indem die von den ActioWnären zu leistenden Ein⸗ zahlungen durch den Gesellschaftsvertrag von vornherein unabänderlich festgestellt und in dem Nennwerth der Actien kenntlich gemacht werden müssen. Hieraus ergiebt sich aber, daß die Actiengesellschaft niemals in der Lage ist, bei erhöhtem Capitalbedürfniß ihre Mitglieder zu weiteren Leistungen heranzuziehen, ein Umstand, welcher für Unter⸗ nehmungen, bei denen der Umfang des künftigen Capitalbedürfnisses nicht mit Bestimmtheit vorauszusehen ist, zu erheblichen Schwierig⸗ keiten führt. Denn der den Actiengesellschaften allein gestattete Weg einer Erhöhung des Actiencapitals durch Ausgabe neuer Actien ist nicht bloß mit Weiterungen und der Regel nach mit Opfern ver— bunden, sondern wird bei kritischer Lage des Unternehmens in den meisten Fällen ganz verschlossen sein.
Aehnliche Schwierigkeiten bestehen, wenn es sich darum handelt, einen Theil des durch die Einzahlungen der Actionäre aufgebrachten Vermögens zur Deckung außergewöhnlicher Verluste und Ausgaben oder, soweit die Möglichkeit nutzbringender Verwendung des Capitals sich vermindert hat, zur Rückzahlung an die Gesellschafter zu verwenden. Dem Wesen der Actiengesellschaft entspricht es vollkommen, daß jede solche Verwendung nicht anders als unter umfassenden Cauteln für die Gesellschaftsgläubiger und demzufolge nicht ohne erhebliche Weit- läufigkeiten geschehen kann; denn das gesammte im Gesellschaftsvertrage bestimmte und in den umlaufenden Actienurkunden bezeichnete Actien⸗ capital besitzt hier stets die Bedeutung eines den Gläubigern zugesicherten Vermögensstockes. Die Erfahrung zeigt aber, daß eine solche Unbe⸗ weglichkeit des Gesellschaftscapitals für Unternehmungen, welche ohne erhebliche Inanspruchnahme des Credits ein wechselndes Bedürfniß nach Betriebsmitteln zu befriedigen haben, eine Quelle von großen Verlegenheiten sein kann, und das Gleiche gilt von Unternehmungen, welche, wie z. B. Gesellschaften zur Ausnutzung oder Vervollkommnung von Erfindungen oder zur Erschließung von Colonialgebieten u. a. m., genöthigt sind, einen erheblichen Theil ihrer Mittel für Ausgaben zu verwenden, die nur die Möglichkeit eines künftigen Ertrags gewähren, vorerst aber noch keine nach den Grundsätzen solider Geschäftsführung als Gegenwerth zu betrachtende Objecte dem Vermögen der Gesell⸗ schaft zuführen. Solche Gesellschaften werden, da sie rechtlich gehindert sind, die fraglichen Ausgaben von ihrem Capital abzuschreiben, ge⸗ nöthigt, bis zur Wiederaufsparung derselben aus späteren Geschäfts⸗ erträgnissen auf jede Gewinnvertheilung zu verzichten, es sei denn, daß sie durch Einsetzung von mehr oder weniger fiectiven Activposten in die Bilanz auf unzulässige Weise ein künstliches Gleichgewicht herstellen.
Mit der Rücksicht auf die Absatzfähigkeit der Actien hängt endlich auch die strenge Durchführung des Charakters der Actiengesellschaft als reiner Capitalgesellschaft zusammen, insofern bei derselben andere Leistungen als Capitaleinlagen überhaupt nicht zum Gegenstande der Mitgliederpflichten gemacht werden können. Wenigstens ist die letztere Ansicht in der Rechtsprechung des höchsten Gerichtshofes zur An⸗ erkennung gelangt“), und es ist bekannt, wie die Consequenzen dieser Auffassung für eine wichtige Gattung industrieller Unternehmungen, nämlich für die mit Rübenbaupflicht der Theilnehmer errichteten Zuckerfabriken, zu praktischen Schwierigkeiten geführt haben. In Ermangelung einer anderen geeigneten Gesellschaftsform mit be⸗ schränkter Haftung sind diese Unternehmungen vielfach als Actien⸗ geelsschasten Rricht t worden, obgleich hier naturgemäß von einem Bedürfniß oder auch nur von der Möglichkeit, den mit der Rüben⸗ baupflicht belasteten Mitgliederantheilen den Charakter von markt⸗ gängigen Werthpapieren zu geben, nicht die Rede sein kann. Nach der Rechts sprechung des Reichsgerichts muß aber davon ausgegangen werden, daß eine Verbindung der Verpflichtung zum Rübenbau mit der Mitgliedschaft als solcher bei der Actiengesellschaft rechtlich un— möglich ist, und daß statuarische Bestimmungen, welche in diesem Sinne getroffen sind, der Gültigkeit entbehren. Den betreffenden Gesellschaften bleibt also nur übrig, die Rübenbaupflicht ihrer Mit⸗ glieder durch selbständige, außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses stehende Verträge festzustellen, ein Auskunftsmittel, das dem Zweck und der wahren Natur des Verhältnisses nicht entspricht und, wie neuere Erfahrungen gezeigt haben, auch praktisch zu fühlbaren Miß⸗ ständen führt.
Soll in den bisher erörterten Richtungen durch eine neue Gesell⸗ schaftsform den betheiligten Interessen freierer Spielraum gewährt werden, so ist dies, wie schon hervorgehoben, nur möglich und auch nur erforderlich, soweit das Verhältniß der Mitglieder zu der Gesell⸗ schaft erheblich fester geknüpft wird als bei der Actiengesellschaft. Denn jede Gesellschaftsform, welche bei beschränkter Haftung einer rößeren Zahl von Theilnehmern den Wechsel derselben in einer den Verhältnissen der Actiengesellschaft ähnlichen Weise erleichtert, wird in rößerem oder geringerem Umfange auch die Gefahren im Gefolge aben, gegen welche die Actiengesetzgebung durch beschränkende Maß⸗ nahmen Schutz zu gewähren sucht. Es fragt sich nur, wie weit mit der Forderung eines stärkeren Hervortretens des persönlichen Elements in der Gesellschaft zu gehen ist, und wie demzufolge die rechtliche Natur der letzteren nach dieser Seite sich zu gestalten hat.
Am weitesten geht hierin der von verschiedenen Seiten gemachte Vorschlag, die Gesellschaft auf der Grundlage der offenen Handelsgesellschaft aufzubauen. *) Danach wären die Verhält—
2 9 Entscheid. d. Reichsg. Bd. 17 S. 5, Bd. 21 S. 148, Bd. 26 S. 86.
) Am reinsten ist der Gesichtspunkt in einem Gesetzentwurfe des Abgeordneten Oechelhäuser durchgeführt. Die ö der Aeltesten der Berliner Kaufmannschaft und des bleibenden Ausschusses des Deutschen Handelstages stehen zwar auf dem gleichen Boden, enthalten aber doch schon erhebliche Modificationen des Princips, namentlich durch Zulassung der freien Veräußerlichkeit der Antheils⸗ rechte. Noch mehr ist dies in den Vorschlägen von Esser und Rießer der Fall, bei welchen trotz theilweiser Anlehnung an gewisse Vor⸗ schriften über die offene Handelsgesellschaft der cosporative Charakter
nisse der Gesellschaft im wesentlichen nach den Bestimmungen im ersten Abschnitte des vierten Buchs des Handelsgesetzbuchs zu regeln je mit der Maßgabe, daß die Haftpflicht der Gesellschafter auf die n dem Gesellschaftspertrage zu leistenden Einlagen beschränkt und Einzahlung der 2 an die Gesellschaft auch den Gejellscha tt glãubigern gegenũ jede Verbindlichkeit der Gesellschafter 2. geschlofsen sein würde. UGeberwiegende Gründe sprechen jedoch dage 2 diesen Weg zu betreten. gen.
Zunächst kommt in Betracht, daß eine Gesellschaft auf so ent
* * 2 * . * . — 2 schieden individualistischer Grundlage, wie die offene Handelsgesellscha⸗ sie bietet, dem vorhandenen Bedurfnifse nur in beschränktem M entsprechen würde; denn sie wäre nur für die Bet eiligung einer ganz geringen Zahl von Theilnehmern, welche die Geschäfte selbst= lhäͤtig betreiben, berechnet und praktisch verwendbar. Allerding: aut dies nur unter der Voraussetzung, daß, abgesehen von der bezeichnete Modification, die gesetzlichen Vorschriften über die offene Handels. cfellschast in allen wefentlichen Bejiehungen als unabände rnb Frundlage festgehalten würden. In den oben erwähnten Vorschlägen ist dies keineswegs überall geschehen, indem entweder die vor eschlagenen Bestimmungen selbst erhebliche Abweichungen von den Grundfätzen der offenen Handelsgesellschaft enthalten oder dech eine Modißfcat ien derselben durch die Festsetzungen des Gesellschaftspertrages gestatten Letzteres würde durch die bloße Bezugnahme auf die betreffenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs an sich nicht ausgeschlossen sein: denn diejenigen Bestimmungen, in welchen, abgesehen von der unbe' schränkten Haftpflicht selbst, der individualistische Charakter der offenen Handelsgesellschaft zum Ausdruck kommt, enthalten zum größten Theil nicht zwingendes, sondern nur dispositives Recht. Nur wenige Bestimmungen dieser Art haben absolute Geltung, wie namentlich be Vorschrift, daß alle Anmeldungen zum Handelsregister, einschließlich derjenigen über Aenderungen in , , ,. der Mitglieder, jedesmal der Mitwirkung sämmtlicher Gesellschafter bedürfen. Wenn man soweit gehen wollte, auch diese Bestimmungen für die neue Gesellschaft ent—⸗ sprechend zu modificiren, so stände allerdings nichts im Wege, derselben im einzelnen Falle durch die Festsetzungen des Gesellschaftsvertrags eine Gestalt zu geben, in welcher sie auch zur Aufnahme einer größeren Zahl von Mitgliedern geeignet wäre. Es leuchtet aber ein, daß hier— durch, in Verbindung mit der Beseitigung der unbeschränkten Haft= pflicht, die Gesellschaft eines bestimmten Rechtscharakters ganz entkleidet und einer so verschiedenartigen Gestaltung zugänglich gemacht würde, daß sie ihren individualistischen Charakter auch gänzlich abstreifen und in allen wesentlichen Beziehungen die Natur der Actiengesellschaft an— nehmen könnte, ohne dabei an eine der Schranken gebunden zu sein, welche bei dieser zum Schutze der betheiligten Interessen aufgerichtet sind. Es bedarf keiner besonderen Begründung, daß dies nicht als zulässig betrachtet werden kann.
Bleibt dagegen der individualistische Charakter der Gesellschaft durch zwingende Vorschriften gewahrt, so wird hierdurch das An⸗ wendungsgebiet der Gesellschaft in einer Weise beschränkt, daß den vorhandenen Bedürfniß nicht mehr Genüge geschieht. Denn Ddiese verlangt nothwendig eine Vereinigungsform, welche auch die Be— theilung einer nicht ganz geringen Zahl von Mitgliedern ohne Schwierigkeit ermöglicht. Zwar werden auch die Fälle, in welchen für eine Verbindung weniger selbstthätiger Theilnehmer das Bedürmiß der neuen Gesellschaftsform besteht, nicht außer Betracht zu lassen sein. Allein dies kann nur dazu führen, der Construction der Gesell—⸗ schaft hinreichende Dehnbarkeit zu verleihen, um sie auch für Fälle dieser Art verwendbar zu machen. Die Schwierigkeiten, welche dem entgegen⸗ stehen, sind keineswegs so erheblich, daß man darauf verzichten müßte, durch eine und dieselbe Gesellschaftsform dem vorhandenen Bedürfnisse in seinen verschiedenen Anwendungsfällen gerecht zu werden. Nur wird die Lösung der Aufgabe auf einem anderen Wege gesucht werden müssen als auf demjenigen der Zugrundelegung einer streng individua⸗ listischen Gesellschaftsform, bei welcher den weitergehenden Bedürf— nissen nur durch eine mehr oder weniger ausgedehnte Befugniß zur autonomen Umgestaltung der Grundform Rechnung getragen werden könnte.
Die Auffassung, daß der allgemeine Charakter der offenen Handels gesellschaft auch bei Beseitigung der unbeschränkten Haftpflicht sich bei⸗ behalten lasse, unterliegt auch an sich erheblichen Bedenken. Denn das, was man als die individualistische Natur dieser Gesellschaft zu bezeichnen pflegt, nämlich die vorwiegende Bedeutung, welche in den maßgebenden Rechtsvorschriften den Personen der Gesellschafter sowohl in den inneren Verhältnissen der Gesellschaft als im Verhälniß zu Dritten beigelegt wird, hat gerade in der unbeschränkten Haftpflicht der Mitglieder seine wesentliche und in Wahrheit nicht zu entbehrende Grundlage. Auf ihr vor Allem beruht die entscheidende Wichtigkeit, welche die finanzielle Leistungsfähigkeit der einzelnen Gesellschafter so— wie die mit Rücksicht auf den Umfang der Verantwortlichkeit zu er⸗ wartende Antheilnahme derselben an den gemeinsamen Geschäften und demzufolge ihre persönliche Qualification hierzu für die Mitgesell⸗ schafter wie für die mit der Gesellschaft in Geschäftsverkehr tretenden Personen besitzt. Insofern haben die einzelnen Merkmale, welche man als den praktischen Ausdruck des individualistischen Charakters der offenen Handelsgesellschaft bezeichnen kann, in Wahrheit nur die Be— deutung rechtlicher und wirthschaftlicher Consequenzen des zu Grunde liegenden Haftungsprinzips, welche mit der Beseitigung des letzteren ihre grundsätzliche Berechtigung verlieren. Dies gilt sowobl von den Rechten, welche den einzelnen Gesellschaftern hinsichtlich der Führung der Geschäfte und der Vertretung der Gesellschaft zustehen, als von der rein versonalen Firma, welche die Gesellschaft zu ihrer Kennzeichnung führen muß; nicht minder aber von dem gänzlichen Ausschluß der Uebertragung der Mitgliederrechte ohne Zustimmungz der übrigen Gesellschafter, sowie von der Auflöfung der Gesellschaf durch Aufkündigung, Tod, Concurs oder Handlungsunfähigkeit jedes einzelnen Theilnehmers. Bei einer Gesellschaft, deren Mitglieder mi der Einzahlung ihrer Einlage von jeder weiteren Verbindlichkeit frei werden, kann die Persönlichkeit der einzelnen Gesellschafter nicht in dem Maße im Vordergrunde stehen, um Vorschriften, wie die be⸗ zeichneten, als geboten und innerlich gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Auch der wirthschaftliche Nutzen einer solchen Construction wart zweifelhaft. Daß eine Gesellschaftsform, welcher zwar das äußere Gewand der offenen Handelsgesellschaft gegeben, aber das wesentlich Element derselben, nämlich die unbeschränkte Haftpflicht der Theilnehmer, genommen ist, bloß infolge dieser äußeren Ein. kleidung in ihrer wirthschaftlichen Function ohne weiteres dir offenen Handelsgesellschaft gleichstehen würde, läßt sich in dicser Allgemeinheit schwerlich annehmen. In Fällen, wo die Gesellichafter mit verhältnißmäßig hohen Einlagen sich betheiligen, oder wo besondere Gründe anderer Art für eine angespannte Sr fler r r derfelten vorliegen, mag jene Annahme zutreffen; in sehr vielen Fällen wit dagegen die Wahl der beschränkten Haftung nur der Ausdruck für de Willen der Theilnehmer sein, ihre Betheiligung. für die Zwecke der Gesellschaft auf die Leistung der übernommenen Einlage und eine meht oder weniger nachdrückliche Mitwirkung bei der Oberleitung un Beaufsichtigung der Geschäfte zu beschränken. Da, wo die Zahl de Theilnehmer nicht eine ganz geringe ist, liegt dies ohnehin in der Natur der Verhaͤltnisse, und von diefem Falle, als dem regelmäßigen, ist im Gesetz auszugehen. Dann kann es aber auch nicht als gere ht. fertigt angesehen werden, der neuen Gesellschaft eine Construction . geben, welche die Personen der Theilnehmer in dem Maße, mie k. der offenen Handelsgesellschaft, als die individuellen Träger des inte nehmens in den Vordergrund treten läßt; dies würde nur zu umyich Vorstellungen über die Natur der Gesellschaft und zu Widersprug in den inneren Verhältnissen derselben führen.“)
8 der Gesellschaft entschieden in den Vordergrund tritt. — Gegen ö. Gedanken einer Construction der Gesellschaft auf streng individu listischer Grundlage, Ring a. a. O. S. 47ff. de
) Einen solchen Widerspruch enthält es z. B., wenn nach ch Vorschlaͤgen des bleibenden Aunsschuffe; des Handelstags und. den meisten auf dem gleichen Boden stehenden Entwürfen einer e die freie Verãußerlichkeit der Mitgliederantheile anerkennt und and 9. seits doch jedem Gesellschafter als solchem das Recht der 69 elẽ⸗ führung und Vertretung nach den Grundsätzen der offenen 9m
ist vielmehr davon auszugehen, daß die Gesellschaft ohne ö die Zahl ibrer Mitglieder stets einen rechtlich selbst⸗ stundigen Srganis mus bilden muß, und dieser Charakter wird schon rer Geseslschaftẽ firma, welche keine andere als eine Sachfirma sein darf. auch 24 en kenntlich hervortreten müssen. Insoweit ist aher bei der Construction der Gesellschaft von derjelben allgemeinen Jrundlage auszugehen wie bei der Actiengesellschaft. Daraus folgt ker nicht, daß auch im übrigen und namentlich in Bezug auf das Verhältniß der Mitglieder zu der Gesellschaft das gleiche gelten minßte. Denn wenn auch ein Hervortreten der Person der Theilnehmer n dem Maße,; wie es der offenen. Handelsgesellschaft eigenthümlich zt, mit Lem Wesen einer Capitalgesellschaft mit beschränkter Haftun icht im Einklange steht, so bedingt andererseits die letztere au
nicht nothwendig eine so weit gehende Gleichgültigkeit gegenüber der erson der Sesellschafter, wie sie bei der Actiengesellschaft sich ndet. An sich sind in der fraglichen Beziehung sehr verschiedene Abstufungen möglich, und es steht nichts im Wege, der neuen zesellschaft im Einklang mit dem Umfange ihres Anwendungsgebietes auch rechtlich eine Mittelstellung zwischen den streng individualistischen Hesellschaftsformen des geltenden Rechts und der als äußerste Con- sequen des caxitalistischen Prinzips sich darstellenden Actiengesellschaft anjuweisen. Die Aufgabe des Gesetzes ist es, die Grenzen nach beiden Seiten durch bindende Verschriften sicherzustellen; innerhalb des fieraus sich ergebenden Rahmens kann dagegen der freien Selbst⸗ bestimmung der Gesellschaften ein weitgehender Spielraum verbleiben. In dieser Weise wird es möglich sein, auf der Grundlage der seschränkten Haftung eine Gesellschaftsform herzustellen, welche bei ansteichendem Schutze des mit den Gesellschaften verkehrenden Publi⸗ kums genügende Biegsamkeit besitzt, um für sehr verschiedene Verhält— nise und Zwecke und bei einem sehr verschiedenen Umfange des Mit— gliederkreises Verwendung finden zu können. Schwierigkeiten, welche eine solche Gesellschaft vielleicht der juristischen Systematit bieten mag, können für die Gesetzgebung nicht maßgebend sein; mit dieser Angabe wird sich die Wissenschaft abzufinden wissen.
Von einer gesetzlichen Begrenzung des Gesellschaftszwecks ist ebenso wie bei der Actiengesellschaft Abstand zu nehmen (Entwurf F Y. Das Bedürfniß nach Einführung einer neuen Gesellschaftsart ist zwar kauptsachlich im Hinblick auf Unternehmungen betont worden, welche zu Erwerbszwecken bestimmt sind; die Verwendbarkeit einer in freieren Formen sich bewegenden Associationsform kann aber auch für manche andere, namentlich gemeinnützige Unternehmungen, deren Ziele durch einen begrenzten Kreis von Theilnehmeru sich erreichen lassen, nur als erwünscht betrachtet werden.
Im übrigen wird die Stellung, welche nach dem oben Bemerkten die Gesellschaft im Verhältniß zu anderen Gesellschaftsformen und namentlich zur Actiengesellschaft einnehmen soll, hauptsächlich in felgenden principiell entscheidenden Punkten zum Aus— druck gelangen müssen:
I) in den Voraussetzungen für die Uebertragung der Mit— gliederbetheiligungen (Geschäftsantheile) und in der Con— struetian der letzteren: . in der rechtlichen Behandlung des Gesellschaftsvermögens und in der Normirung der die Aufbringung und Erhaltung desselben betreffenden Pflichten der Gesellschafter; in der Organisation der Gesellschaft und der Regelung ihrer inneren Verhältnisse.
Die Veräußerung der Mitgliederbetheiligungen kann im Gesetz veder ganz ausgeschlossen, noch schlechthin an die Zustimmung der Gesellschatt oder der übrigen Gesellschafter gebunden werden; denn sie bildet das einzige Mittel, durch welches den Gesellschaftern eine Verfügung über ihr in dem Unternehmen angelegtes Capital sowie ibren Gläubigern der Zugriff auf diesen Vermögensgegenstand ermög— libt werden kann. Ohne Anerkennung der Veräußerlichkeit der Be— theiligungen wäre dies nur zu erreichen, wenn den einzelnen Gesell— scaftern und gegebenenfalls ihren Gläubigern das Recht eingeräumt würde, das Gesellschaftsverhältniß beliebig aufzukündigen und die Aus— ablung eines entsprechenden Antheils des Gesellschaftsvermögens zu berlangen. Ein derartiges Kündigungsrecht kann aber bei einer Gesell— schaft, in welcher die sämmtlichen Gesellschafter ausschließlich mit ihren Einlagen haften und das Gesellschaftsvermögen das alleinige Befriedigungsobject für die Gläubiger der Gesellschaft bildet, keinesfalls in Frage kommen. Den letzteren würde es dabei an jeder genügenden Sicherheit und der Gesellschaft selbst an einer dauernden Gewähr ihrer finanziellen Grundlage feblen, wie sie für die Zwecke, welchen die neue Gesellschaftsform dienen soll, nicht zu entbehren ist. Will man daher das in der Ge⸗ sellschaft angelegte Vermögen der Theilnehmer der eigenen Verfügung derselben und dem Zugriff ihrer Gläubiger nicht gänzlich entziehen — was jedenfalls nicht angängig ist — so bleibt nur übrig, die Ver— aujerlichkeit der Antheilsrechte im Princip anzuerkennen (5. 15 Absatz 1). Die Veräußerung wird aber nur unter dem Gesichtspunkte zuzu— lassen und zu regeln fein, daß es sich dabei um ein Hilfsmittel handelt, welches zwar für den Bedürfnißfall den Gesellschaftern die Realisirung ihrer Antheilsrechte ermöglichen, den Charakter der Mitgliedschaft als eines der Regel nach dauernden Verhältnisses aber nicht beseitigen oll. Dies ist zugleich auf die Construction der Antheile selbst von Einfluß. Die für die Actiengesellschaft wesentliche Zerlegung des Sesellschaftẽcapitals in eine statutarisch zu bestimmende Jahl von Antheilen mit bestimmtem Nennwerth, von welchen der einzelne Gesellschafter gleich anfangs eine Mehrheit übernehmen kann, hat vorwiegend nur den Zweck, durch Herstellung einer größeren Zahl gleichwerthiger Antheilsrechte die Veräußerung derselben im Dandelsverkehr zu erleichtern. Diese Einrichtung ist auf die neue Gesellschaft nicht zu übertragen. Vielmehr wird hier der Geschäfts— Iantheil eines Gesellschafters begrifflich mit der Gesammtbetheiligung desselben zusammenfallen müssen, woraus sich von selbst ergiebt, daß jeder Theilnehmer auch nicht mit mehr als einem Geschäftsantheil sich betheiligen kann. Unbedingt läßt dieser Grundfatz fich allerdings nur für den ersten Beitritt zur Gesellschaft durchführen, wogegen eine nachträglich? Vereinigung mehrerer selbständig bleibender Geschäfts— antheile in der Hand eines Gesellschafters nicht ohne weiteres ausge⸗ schlossen werden kann. Das Betheiligungsverhältniß der einzelnen Ssellschafter braucht natürlich nicht das gleiche zu fein; dasselbe wird ch vielmehr, ohne daß den Geschäftsantheilen selbst ein bestimmter Nennwerth beigelegt wird, durch den Betrag der von jedem Gesell— schafter übernommenen Einlage bestimmen müssen (6 143.
. Entscheidendes Gewicht ift auf die Form zu legen, welche für die Uebertragung der Geschäftsantheile vorgeschrleben wird; denn die de, . Voraussetzungen der Uebertragung müssen in erster Linie Bewähr dafür bieten, daß die Antheilsrechte der neuen Gesellschaften icht zu einem Gegenstande des Handelsverkehrs werden. Hierzu e gt es nicht, die Ausstellung von Inhaberpapieren über die Ge— ift anteile oder die Anwendung des Indosfaments als Mittels der 3. arne ung ders auf Namen lautenden Antheilsscheine auszuschließen; J, cn 9 die Uebertragung durch eine dem Antheilsscheine beigefügte nf e Cessionserklãrung würde unter Umständen ausreichen um die ie. nen Handel mit den Antheilen nothwendige Leichtigkeit der Ver⸗ Wußerung zu begründen. Man wird vielmehr weitergehen und eine 3 Für. die Uebertragung wählen müssen, für welche die von der G,, ihren Mitgliedern etwa ausgestellten Bescheinigungen . 6. ö rechtliche Bedeutung sind. Der Herstellung eines e l ngigen Werthpavieres wird jedenfalls am wirk⸗; y . wenn die bezeichneten Urkunden m n 4 t die rechtliche Function erhalten, die Uebertagung der fragen . J. zu vermitteln. Andererseits muß, wenn zie Ueber- . ö. die Grundlage eines zur Legitimation des Erwerbers tien m et nt he s sche mes zugelassen wird, die Form des Ueber- Unklarheir 4 ile. eine derart authentische sein. daß Zweifel! und wee. D . die Thatsache der Uebertragung nicht entstehen Gelee eln Gründen a n n es sich, die Veräußerung der Scelchaftsantheile durch die Gesellschafter nicht anders als durch —
gesellschaft zugestanden wird. Jeder beliebige Käufer eines Geschäfts⸗
antheils würde danach
ee a ⸗ obne weiteres die Gesellschaft selbständig Vertreten können.
notariellen oder gerichtlichen Vertrag zu gestatten (5 15 Abfsatz 2). Auch in Artikel 162, 229 des ,, um & en e der Actien in dem daselbst vorgesehenen Ausnahmefall zu erschweren, eine Ahnliche Be timmung getroffen. ür die neue Gesellschaft wird die Formvorscht auch auf obligatorische Geschäfte, welche zur Ver⸗ äußerung von Geschäftsantheilen verpflichten, auszudehnen sein, da der speculatiwe Handel mit Gesellschaftebetheiligungen, welcher hier ver⸗ hindert werden soll, sich vornehmlich in Geschäften der bezeichneten Art zu vollziehen pflegt (8 15 Absatz 3).
„ WBas die Behandlung des Gesellschaftsvermögens und die hin— sichtlich der Aufbringung und Erhaltung desselben den Gesellschaftern aufzuerlegenden Verbindlichkeiten betrifft, so hat in diesen Beziehungen die Rücksicht auf die Sicherheit der Gesellschaftsgläubiger in erster Linie zu entscheiden. Daraus ergeben sich zugleich die Schranken, welche innegehalten werden misssen, insofern es sich darum handelt, dem Gesellschaftsvermögen eine größere Beweglichkeit als demjenigen der Actiengesellschaft zu verleihen. Mehrfach ist in dieser Hinsicht in Anregung gebracht worden, die Einrichtungen zu verallgemeinern, welche bei 893 bergrechtlichen Gewerkschaft des preußischen Rechts und anderer verwandter Rechte in Bezug auf die Behandlung des Gesellschaftsvermögens bestehen. Ohne weiteres können indessen diese Einrichtungen nicht zu Grunde gelegt werden. Bekanntlich werden bei der Gewerkschaft von den Mitgliedern keine festen Einlagen zur Aufbringung eines betragsmäßig bestimmten Ge— sellschaftscapitals geleistet; vZielmehr ist die Gewerkschaft befugt, die nach dem jeweils vorhandenen Bedürfnisse nothwendigen Beiträge Jubußen) zu den Kosten des Betriebes zu beschließen und von ihren Mitgliedern einzuziehen. Andererseits ist die spätere Rückzahlung der eingezogenen Zubußen ohne besondere Cautelen und Förmlich—⸗ keiten gestattet, soweit sie nach den Betriebsergebnissen thunlich erscheint. Die Pflicht der Gewerken, die beschlossenen Zu— bußen einzuzahlen, ist betragsmäßig eine unbegrenzte, hat aber doch insofern die Natur einer beschränkten Verbindlichkeit, als jeder Ge— werke befugt ist, sich von der Leistung der Zubußen dadurch zu be— freien, daß er den Kur, auf welchen die Zahlung zu leisten ist, der Gewerkschaft behufs ihrer Befriedigung aus demselben zur Verfügung stellt. Ein festes, bilanzmäßig , Grundcapital hat die Gewerkschaft nicht; den dauernden Stamm ihres Vermögens bildet vielmehr das Bergwerk selbst, an dessen Besitz die Existenz der Ge— werkschaft geknüpft ist. Eine gesetzliche Gewähr für die Erhaltung ö. bestimmten lastenfreien Werthes des Bergwerks ist freilich nicht gegeben.
Für die Gewerkschaften mit ihrem durch die Natur des Berg- baues bedingten, in festen Bahnen sich bewegenden Geschäftsbetrieb bat dieses Spstem sich als ausreichend und zweckentsprechend erwiesen. Für eine Gesellschaftsform dagegen, welche für sehr verschiedenartige, nicht einmal nothwendig andauernde Betriebsanlagen irgend welcher Art gebundene ö geeignet sein soll, kann die unver⸗ änderte Anwendung des bezeichneten Systems nicht in Frage kommen. Hier wird vielmehr die nothwendige Unterlage der Gesellschaft nicht anders als durch die Aufbringung eines bestimmten, jedermann kenntlichen Gesellschaftscapitals zu beschaffen sein, welches den dauernden Grundstock des Unternehmens und zugleich ein be— stimmtes Befriedigungsobject für die Gesellschaftsgläubiger bildet. Ohne Sicherung eines solchen Stammeapitals darf die Ge— sellschaft nicht als errichtet gelten, und zur Verhütung ungenü— gend fundirter Unternehmungen ist im Gesetz ein Mindestbetrag so— wohl für das Stammeapital selbst als für die auf dasselbe zu leistende Einlage jedes Gesellschafters festzusetzen (5 5). Es ist zwar nicht nothwendig, daß, wie bei der Actiengesellschaft, alle Beiträge, welche von den Gesellschaftern für die Zwecke der Gesellschaft zu leisten sind, zur Bildung dieses dauernd zu conservirenden Capitals verwendet wer— den; soweit dies aber mit Rücksicht auf die im Gesellschaftsvertrage festzusetzende Höhe des Capitals zu geschehen hat, werden in Bezug auf die Haftung der Gesellschafter für die Einlagen und in Bezug auf die dauernde Erhaltung des Capitals im wesentlichen die gleichen Grund⸗ sätze Anwendung finden müssen, welche hinsichtlich der Aufbringung und Conservirung des Grundeapitals der Actiengesellschaften gelten (S5. 19 bis 23).
In einer Beziehung ist indessen noch über die Grundsätze des Actienrechts hinauszugehen. Bei der Actiengesellschaft wird die Sicherung des Grundcapitals sehr wesentlich durch die Vorschriften über den Gründungshergang sowie durch die concurrirende Verant⸗ wortlichkeit einer 33 verschiedener Gesellschaftsorgane und durch die umfassende Oeffentlichkeit sowohl der Einzelheiten der Gründung als der späteren Ergebnisse des Geschäftsbetriebs unterstützt. Sind die betreffenden Bestimmungen auch in erster Linie zum Schutze der Actienerwerber bestimmt, so dienen sie doch zugleich als Garamien für die Interessen der Gesellschaftsgläubiger. Bei der neuen Gesellschaft werden derartige Garantien in gleichem Umfange nicht bestehen können, da weder der ausgedehnte Verwaltungsapparat der Actiengesellschaft, noch die weitgehende Publicität, welche für diese vorgeschrieben ist, hier zur Anwendung kommen können. Dafür bedarf es im Interesse der Gläubiger eines Ersatzes. Er ist am ö dadurch zu schaffen, daß den Gesellschaftern eine Gesammt—⸗ aftung dafür auferlegt wird, daß das im Gesellschaftsvertrage bestimmte Stammeapital vollständig zur Einzahlung gelangt und daß . nicht spãter eine Verminderung desselben durch unberechtigte Auszahlungen an die Ge⸗ sellschafter stattfindet (58 24 31). Natürlich kann diese Haftung nur eine subsidiäre sein, indem sie nur einzutreten hat, soweit die einzu— zahlenden oder zurückzuerstattenden Beträge in anderer Weise nicht zu erlangen sind. Auch besteht kein Bedenken, den solidaren Charakter der Verpflichtung insoweit zu modificiren, daß die betreffenden Fehl— beträge auf alle zahlungsfähigen Gesellschafter verhältnißmäßig ver⸗ theilt werden. Eine so construirte Gesammthaftung der Gesellschafter für etwaige Schmälerungen des Stammeapitals entspricht einerseits dem Grundgedanken der neuen Gesellschaftsform, indem sie nothwendig dazu beitragen muß, die Verbindung der Mitglieder mit der Gesell—⸗ schaft fester zu knüpfen; und sie erscheint andererseits ebenso noth⸗ wendig wie ausreichend, um anderweite cautelarische Vorschriften in vielen Beziehungen entbehrlich zu machen. ;
Für eine freiere Beweglichkeit des Gesellschaftsvermögens ist nach dem Gesagten nur insoweit Raum vorhanden, als es sich um die Aufbringung von Vermögen außer dem Stammeapital handelt. Das Gesetz hat deshalb die Aufgabe, den Gesellschaften die Beschaffung solcher Mittel zu ermöglichen, indem es gestattet, daß den Mitgliedern die Verpflichtung auferlegt wird, noch über ihre Stammeinlagen hinaus weitere Beiträge (Nachschüsse zu den Kosten des Unter⸗ nehmens zu leisten (5. 26). Solchen Nachschüssen kann ein wesentlich anderer Charakter beigelegt werden als den Stammeinlagen, denn weder für die Regelung der Nachschußpflicht als solcher, noch für die Behandlung des durch Einziehung von Nachschüssen ge⸗ bildeten Theils des Gesellschafts vermögens wird die Rücksicht auf, die Sicherung der Gläubiger in erster Linie ent⸗ scheidend sein müssen. Den berechtigten Interessen der Gläu— biger wird hierdurch nicht zu nahe getreten, denn diesen ist nur das im Gesellschaftsvertrage bestimmte Stammeapital als dauerndes Vermögen der Gesellschaft in Aussicht gestellt und als Grundlage des Credits derselben öffentlich bekannt gemacht. Den Gläubigern geschieht daher Genüge, wenn die rn ng und Er⸗ haltung dieses Capitals in ibrem Interesse durch die Vorschriften des Gesetzes gesichert wird. Daß auch alles andere Vermögen der Gesellschaft in gleicher Weise behandelt werde, können sie nicht be⸗ anspruchen, wie denn auch bei der Actiengesellschast ein derartiges Recht nicht besteht, soweit das außer dem Grundeapital vorhandene Vermögen der Gesellschaft in Frage kommt. An sich kann es aber in dieser Beziehung keinen Unterschied begründen, ob der betreffende Theil des Gesellschaftsvermögens aus der Aufsparung von Betriebs erträgnissen oder aus besonderen Beiträgen herstammt, welche die , n neben ihren Einlagen auf das Stammeapital zu leisten aben.
Für die Behandlung der Nachschüsse ergiebt sich hieraus ein Doppeltes. Einerseits wird die Einforderung derselben stets von der freien Entschließung der Gesellschaft abhängig sein müssen, sodaß
den Gesellschaftsgläubigern, falls nicht die Einziehung von Nach
schüssen bereits beschlossen ist, unter keinen Umständen, insbesondere auch nicht im Concurse der Gesellschaft, das Recht zusteht, die Nachschußpflicht der Gesellschafter selbständig geltend zu machen oder die Geltendmachung durch die Gesellschaft zu verlangen (5 26 Absatz 1. § 43 Nr. 3). Eine unmittelbare Erweiterung der Haftbarkeit für die Gesellschaftsschulden ist hiernach in der Nachschußpflicht nicht ent= halten. Andererseits muß auch hinsichtlich der Behandlung der ein⸗ gezogenen Nachschüsse der Gesellschaft vollkommen freie Hand gelassen werden. Namentlich werden, solange das Stammcaxital unversehrt ist, die Nachschüsse sowohl zur Deckung von Ausgaben oder Verlusten verwendet, als bei etwaiger Verminderung des Capitalbedürfnisses 1 5 zurückbezahlt werden können (6 30 Absatz 2, 8 Nr. 4. ;
Ob ein Bedürfniß besteht, der Gesellschaft durch Nachschußpflicht ihrer Mitglieder eine etwa nothwendig werdende Vermehrung der Betriebs⸗ mittel zu sichern und dem Gesellschaftsvermögen einen beweglichen Bestandtheil einzufügen, läßt sich nur nach der Natur des einzelnen Unternehmens beurtheilen, und es würde deshalb zu weit gehen, wenn das Gesetz die Nachschußpflicht als eine wesentliche Gren aren, der neuen Gesellschaft für alle Fälle vorschreiben wollte. Man wird es vielmehr dem Ermessen der Betheiligten überlassen müssen, ob bei Errichtung der Gesellschaft ein Recht dẽrselben zur Einforderung von Nachschüssen durch den Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden soll oder nicht. Das Gesetz hat sich darauf zu beschränken, die erforderlichen Bestimmungen über die aus einer folchen Festfetzung sich ergebenden Verhältnisse zu treffen. .
Auch in Bezug auf den Umfang, in welchem den Gesellschaftern
die Nachschußpflicht aufzuerlegen ist, muß dem Gesellschaftsvertrage möglichst freier Spielraum gelassen werden. Eine betragsmäßige Beschränkung der Nachschußpflicht ist an sich nicht wesentlich, da es sich dabei nicht um eine unmittelbare Ausdehnung der Haftpflicht für die Gesellschaftsschulden handelt. Andererseits kann aber auch eine gänzlich unbegrenzte Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen nicht als zulässig betrachtet werden, da die ökonomische Abhängigkeit der Gesellschafter von der Gesellschaft hierdurch ins Ungemessene gesteigert würde. Vielmehr muß den Gesellschaftern jedenfalls das Recht zu⸗ stehen, sich von der persönlichen Pflicht zur Leistung der Nachschüsse dadurch zu befreien, daß sie ihren Geschäftsantheil der Gesellschaft behufs der Befriedigung durch Veräußerung desselben zur Verfügung stellen (6 27). An Stelle einer betrags mäßigen Grenze der Haftung tritt hier also eine Beschränkung hinsichtlich des Haftungsobjectes ein. Die oben erwähnten Bestimmungen über die Befreiung von der Leistung von Zubußen bei der Gewerkschaft, wie auch die dem Rechte der Rhederei angehörenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Befreiung von gewissen, den Mitrhedern obliegenden Beiträgen , Artikel 468), bilden ähnliche VoVrgänge im geltenden echt.
Es läßt sich jedoch nicht verkennen, daß trotz der Abschwächung, welche in dem bezeichneten Schutzmittel enthalten ist, die betragsmäßig unbeschränkte Pflicht zur Leistung von Nachschüssen immer noch eine sehr erhebliche Belastung für die Theilnehmer zur Folge haben kann, wie auch der Mehrheit der Gesellschafter dadurch unter Umständen ein weitgehendes Machtmittel gegen die Minderheit in die Hand gegeben wird. Die bezeichnete Art der Nachschußpflicht ist deshab jedenfalls nicht als die ausschließlich zulässige anzuerkennen. Viel⸗ mehr muß es daneben gestattet sein, im Gesellschaftsvertrage einen bestimmten Höchstbetrag festzusetzen, welchen die von jedem Gesellschafter einzuzahlenden Nachschüsse nicht übersteigen dürfen (6 26 Absatz 3). Eine Festsetzung dieser Art macht zwar eine un— ehre Schätzung des künftigen Capitalbedürfnisses erforderlich, ͤietet aber auf der anderen Seite den Vorzug, das Maximum der den Gesellschaftern im äußersten Falle obliegenden Leistungen von Anfang an ersichtlich zu machen. Ein Recht der Befreiung von der Nach⸗ schußpflicht durch Verweisung auf den Geschäftsantheil braucht in diesem Falle den Gesellschaftern nicht eingeräumt zu werden; viel⸗ mehr ist die Verpflichtung der Gesellschafter zur Leistung der Nachschüsse hier im Zweifel als eine unbedingt er⸗ zwingbare zu behandeln (6 28 Absatz 7). Hieraus er⸗ giebt sich zugleich die Möglichkeit, den Gesellschaften die Befugniß zu gewähren, den durch die Nachschüsse zu bildenden beweg- lichen Theil des Gesellschaftsvermögens schon vor der vollständigen Einforderung des Stammeapitals aufzubringen. Bei unbeschränkter Nachschußpflicht kann eine solche Vorwegeinziehung von Nachschüssen natürlich nicht zugelassen werden, weil hier den Gesellschaftern das Recht der Befreiung von der Nachschußpflicht durch Verweisung auf den , zustehen muß, die Ausübung dieses Rechts vor der Vollzahlung der Stammeinlage aber zugleich die Befreiung von der letzteren zur Folge haben würde. Bei beschränkter Nachschußpflicht steht dagegen dem bezeichneten Verfahren nichts entgegen, sofern die Befugniß dazu der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrage vorbehalten ist (5 28 Absatz 2). Für manche Unternehmungen wird gerade diese Befugniß von besonderem Werthe sein. Namentlich ist dabei an die früher bereits erwähnten Fälle zu denken, in welchen für eine Unternehmung in der ersten Zeit des Betriebes erhebliche Aufwendungen gemacht werden müssen, die nicht in unmittelbar ersichtlichen Gegenwerthen, sondern nur in der mehr oder weniger entfernten Aussicht künftiger Erträgnisse ihre Ausgleichung finden. In derartigen Fällen kann es ein zweckmäßiges Auskunftsmittel sein, nach Einziehung eines Theils des Stammcapitals zunächst zur Einforderung von Nachschüssen zu schreiten, um aus diesen, d. h. unter Abschreibung von dem Conto der eingezogenen Nachschüsse, die entstehenden Ausgaben zu bestreiten. Bei beginnender Rentabilität des Unternehmens kann dann alsbald mit der Vertheilung erzielter Gewinne vorgegangen werden. Ein solches Verfahren steht mit den Grundsätzen einer soliden Geschäftsführung nicht im Widerspruch: es erscheint vielmehr geeignet, von der Befolgung zweifelhafter Bilanci⸗ rungsgrundsätze, welche in Ermangelung eines anderen Ausweges leicht zur Anwendung kommen, abzuhalten.
Die Vortheile, welche jede der bezeichneten beiden Arten der Nachschußpflicht bietet, lassen sich auch vereinigen, und es wird sich deshalb empfehlen, eine Combination derselben in der Weise vorzu⸗ sehen, daß bei an sich unbeschränkter Nachschußpflicht das Recht der Gesellschafter, sich von der Leistung der Nachschuͤsse durch Verweisung auf den Geschäftsantheil zu befreien, erst dann zugelassen wird, wenn die eingezogenen Nachschüsse einen im Gesellschaftspertrage zu bestim—⸗ menden Betrag überschreiten (5 27 Absatz 4.
Die Grundsätze über die Einzahlung der Stammeinlagen und Nachschüsse bedingen keineswegs, daß der Gesellschaft der Charakter einer reinen Capitalgesellschaft in dem Sinne beigelegt wird, daß die Leistung von Capitaleinlagen als der ausschließlich zulässige Gegen⸗ stand der Mitgliederpflichten anzuerkennen wäre. Vielmehr muß die Möglichkeit bestehen, daß die Theilnehmer im Gesellschaftsvertrage neben ihren Capitaleinlagen noch Leistungen anderer Art zu Gunsten der Ge— sellschaft übernehmen (8 3 Absatz 2). Bereits an einer früheren Stelle ist auf die Zuckerfabriken mit Rübenbaupflicht der Theil⸗ nehmer als Beispiel hingewiesen worden, und in ähnlicher Weise kann auch noch in manchen anderen Fällen Veranlassung vorhanden sein, den Kreis der Mitgliederpflichten über die Leistung bloßer Capitaleinlagen hinaus zu erweitern. Die Verbindung der hieraus sich ergebenden, theils capitalistischen, theils personalen Elemente der . zu einem einheitlichen Ganzen wird keine bereiten, und auch die gesetzliche Anerkennung der Uebertragbarkeit der Geschäftsantheile bildet kein Hinderniß, da es den Gesellschaften freigestellt bleibt, die Uebertragung von der Zustimmung der Gesellschaft ab⸗ h zu machen und bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der per=
e
Schwierigkeiten
sönlichen Qualification der Mitglieder aufzustellen. Die Regelung im, einzelnen muß natürlich dem Gesellschaftspertrage überlassen bleiben, da bei der Verschiedenheit der Verhältnisse eine gesetzliche Regelung nicht angängig erscheint. Die zwingenden Vorschriften, welche das Gesetz über die Capitaleinlagen der Mitglieder enthält. dürfen aber durch die Verbindung der Einlageverpflichtungen mit anderen 6 . weder direct noch indirect geandert werden.
Was die Srganisation der Gesellschaft betrifft, so ist zwischen
den äußeren und inneren Verhältnissen derselben zu unterscheiden. In