1892 / 64 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 14 Mar 1892 18:00:01 GMT) scan diff

lungen mit dem Herrn Cultus⸗Minister das Gefühl bekom⸗ men habe, daß es wünschenswerth wäre, den Anfangsgehalt der Sem mnarlehrer etwas höher noch zu bringen, wie das in diesem Falle geschieht. Ich bin gern bereit, soweit es irgendwie die Ver— hältnisse und die Finanzlage gestatten, dieser Frage näher zu treten, auch selbst schon vor einer allgemeinen Erhöhung der Beamtenbesol⸗ dungen, wenn mir namentlich weiterhin durch den Herrn Cultus— Minister dargelegt werden kann, daß eine zweckmäßige Auswahl der hier anzustellenden Personen durch den Minimalsatz von 1800 wesen ö. beeinträchtigt wird, indem ich nicht bestreiten will, daß ein Werth darauf zu legen ist, daß man besonders tüchtige Kräfte Stellen erlangt. Aber ich möchte dringend

in diesem Jahre einen solchen Antrag nicht anzu⸗

zmen, der uns in eine unangenehme Zwangslage bringt und aller Wahrscheinlichkeit nach den Erfolg haben muß, daß das System der Dienstaltersstufen in diesem Jahr nicht zur D Durchführung Ich glaube, die Herren könnten um so eher, nachdem ich

meine Ueberzeugung ausgesprochen habe, von dem An⸗

ö betrifft, so ist derselbe schon

e bedenklich, weil er wiederum n würde

dgetcommission verwiesen werden müssen, indem eine Ge⸗

halts aher, hier beantragt wird, und weil der Abschluß der Etats—

berathun g und die Fertigstellung des Etats dadurch wesentlich würde ver gert werder

Ich theile ö. zaus d

z den nrg des ,,

ie Ansicht des Herrn Abg. Rickert, daß es die Pflicht nicht bloß der Staatsregierung, ) ondern auch eine billige Rücksichtnahme dieses Hauses ist, Alles zu thun, um dem Herrenhause die rechtzeitige Prüfung des Staatshaushalts-Etats und einen recht⸗ zeitigen Abschluß desselben zu ermöglichen.

Aber auch materiell kann die Staatsregierung den Antrag weder nach der Richtung der Absetzung der für die Kreis-Schulinspectoren

Summe, noch der Richtung der Verminderung der

der ersten Seminarlehrer acceptiren. Wir haben uns

eugen müssen aus einer ganz eingehenden Vorber athung mit dem

Herrn Cultus Ministe r, daß diese Sätze ö ihrer Höhe durchaus

zutreffend bemessen sind, und man nicht wohl thut, hier Ersparungen eintreten zu lassen.

Der Herr Abg. Sperlich hat in der Budgeteommission mit R ausgeführt, daß er durchaus davon durchdrungen sei, daß geger Willen der Regierung Erhöhungen an den Gehältern von Sei Landtags nicht einseitig vorgenommen werden sollten. Nur ihn daher, von diesem von ihm selbst ausgesprochenen 6 . punkt aus auf em Antrage nicht zu bestehen und wenigstens in der gegenwärtigen 64 ihn zurückzuziehen.

Abg. Sperlich (Centr.): Er 2. ö ie Regierung auf seinen. Antrag ,, , wer den wei ; t ausgabe einen Weg eine Erhöhung d r Kreis⸗ Schulinspectore en, wer nn ö nicht ö. so ö 36 von der Regierung vor geschlagen ie Stellung der Ersten Seminarlehrer sei meist emne Durchgang; ö und die Kreis-Schulinspectoren gingen aus den Gymna ohne Oberle hrerꝛe: igniß hervor. Sie sollten in Zukunf MNaximalgehalt früher erreichen als ihre Collegen, Aus po uff en Gründen habe seine Partei Besse er würde ö sein, wenn man die Kreis— Kreisen der Gymnasiallehrer nähme, dern aus e'minarlehrer; dann könne man mit 9 O 16 Ma ilt ers zu en mn. Man solle auch mehr auf die Geistlichen als Kreis- inspectoren zurückkommen.

nin ers der ee e. Angelegenheiten Graf von Zedlitz:

Ich will bei der späten Stunde keine längere Red mehr halten, sondern Ihnen zunächs einen Dank aussprechen für das allseitige Interesse für die Verbesserung der Gehälter auch dieser Lehrerkategorie, ich sehe mit viel größerer Freudigkeit in die Zukunft, nachdem ister ja sich dahin ausgesprochen hat, daß er die Gehaltsverbesserung ar zei den ordentlichen ö nicht als abgeschlossen er . ind eine Steigerung selbst vor der allge⸗ en Gehaltserhöhung bei dieser«. gorie von Beamten

sei nicht no N 34 7 Antre ige n ich

hulinsp ectoren

worn din wendig.

sstellt

. er PVerr Finanz-Min

Herren, das ist nicht Grund, w esha gemeldet. Ich tichts⸗Minister doch drr n n Ge ten eintreten zu lassen. zugestimmt hat —, daß cSchsten sind che als Durch gangs; osten Material für die toren liefern sollen. Um odische Durchbildung tenkategorien von Durch⸗ für den Erfolg des Strebens Seminarlehrer etwas besser on ö bekommt die 2 tsverwaltung eben die geeigneten gewesen ist, daß , ch gebildete Herren nicht die Absicht der auch schon

gerade für genannte beide ö

roger Wich igtet ist, und da der Eintritt in einen solchen gsposten doch . absolute Garantie zietet, müssen die Stellen der Ersten dotirt sein;

s Leute nicht hin

nicht akademisch gebildete Herren in diesen . Stellen, und es werden in dieselben auch künftig nicht ausschließlich akademisch gebildete Lehrer hineinkommen. Das ,

jetzt schon eine g . seminaristisch ten, Rectoren Einf, ährte Hauptlehrer, in diese ellen hinein— gekommen, und ich erkenne . an, daß Kreis⸗-Schulinspector nur der sein soll, der speciell auf dem Gebiete des Vol fschulwes ens völlig zu Hause ist und dort eine nicht nur erhaltende, sondern auch eine . k kann, (sehr gut! und gerade auf diesen Punkt. gleichen Gedankengang sämmtlichen Ausdruck ge⸗

aus den

f T hatig keit und Einwirkung geben

des lege ich

vielleich

einer erf vom brit zen Jahre an die tovinzial⸗Schulcollegier egierungen

seine Auffassung

der Herr Sperlich gesagt, um Regierung ge⸗

. einer ion der von der

'rten Gehaltssätze für d Kr iE chulinspectoren zu motiviren: Leute werden, soweit sie akademisch er sind, meistens aus Lehrern entnommen, welche Zeugnisse ersten Grades oder Oberlehrer— zeugnisse nicht haben, und sie treten verhältnißmäßig jung in die

Stellen ein und werden dadurch geradezu gegenüber denjenigen bevor— zugt, welche bei besserer Qualification in ihrer eigentlichen Berufs⸗ thätigkeit bleiben.

Ich kann im Augenblick nicht übersehen, wie viele der 214 Kreis⸗ Schulinspectoren, die wir zur Zeit haben, akademisch oder nicht aka— demisch gebildet sind. Ich kann auch von den Ersteren nicht sagen, wie viele mit oder ohne Oberlehrerzeugniß sind, aber das kann ich bestätigen, daß bei der Auswahl dieser Herren, soweit es überhaupt möglich ist, mit der größten Minutiösität vorgegangen wird, und daß das Alter bei dem Eintritt in die Kreis-Schulinspectorate doch ein erheblich größeres ist, als der Herr Abgeordnete anzunehmen schien.

Von den 214 Kreis⸗Schulinspectoren sind nur; in einem Alter unter 30 Jahren, dagegen 121 in einem Alter von 30 bis 40 Jahren, 70 in einem Alter von 40 bis 50, 10 in einem Alter von 50 bis 60 Jahren in die neue Dienststellung eingetreten.

Es ist aber ferner noch zu berücksichtigen, daß die Kreis-Schul⸗ inspectoren als solche nicht sofort definitiv, sondern zunäch te nur com⸗ missarisch berufen und erst dann definitiv angestellt werden, wenn sie sich nach dem Urtheil der zuständigen Behörden in jeder ̃ bewährt haben

Wenn nun von verschiedenen Seiten diese Bewährung bemän worden ist, so mag das ja richtig sein. Ich frage aber: wo . einen Berufsstand, eine beamtete Thätigkeit, in der nicht auch mini werthige Personen vorhanden sind, oder de im Laufe der 3a Kräfte erlahmen und die Energie und Satt aft fehlt. Sie 3 doch berücksichtigen, daß die Kreis-Schulinspectoren in einer Stellung stehen, die in ganz ungewöhnlichem Maße eine Vereinigun 3. ö ver⸗ schiedensten guten Eigenschaften eines Lehrers und K erfordert. Sie müssen technisch und methodisch vorgebildet Sie sollen zunächst im stande sein, mustergültig zu ö ö nur

der selbst unterrichten kann, kann bei seinen Revisionen dem jüngeren Lehrer sagen, wie derselbe besser unterrichten muß. Sie müssen eine gewisse allgemeine Verwaltungspraxis kennen und diejenige . ift haben, die man für gewöhnlich mit bureaukratischer Schulung bezeichnet. Sie brauchen ferner ein großes Maß persönlichen Taktes, um die ve n. enen Schwierigkeiten, die sich aus ihrer Berufsstellung ergeben, und die ich nicht näher aufzuzählen . e. überwinden und zu umschiffen. Endlich brauchen sie auch etwa as doch ö bei jedem tüchtigen Menschen vo . setzen ist: ö gut Ne rven und sehr gute Gesundheit. . ille auf der Axe . en und alle Tage die d n repidiren und noch eine Menge von Schreibarbeit machen und ein mtlichen Aergers mitgenießen

das sind ö ige, die gute Nerven . einen guten Magen voraus— ; . ;

Daß da manchmal etwas passirt, was nicht g S entschuldbar finden. Ich meine, eutung der J. recht rt ö ein der ö. iusgieb d aus komm ich Besoldung erforderlich. ĩ ing 4800 6 bemessen, überstieg chern Höchstge lehrer um 300 (. mae n das e, nnd wird, soll das Höchstgehalt von i. lehrer in Zukunft gleichgestellt werden. h glaube also, gegenüber der allgemeinen Gehaltsaufbesser: ö. eren Lehrerstandes ist ö. Erhöhung, welche bei den Kreis— inspectoren eintreten soll, keine Präsident don. Köller 2 daß d Antrag er eine Mehrausgabhe ent thalte, erst an die 1 udgetcoꝛ wiesen werden müsse. Abg., Ser lich Centr.) Zieht auf den Theil betr. die Kreis⸗Schulinsp e Die Aus gaben werden bewilligt; . com ,, wird dagegen abgelehnt, lich b Gzügli ch der Kreis⸗S Schulinspectoren. Darauf wird um Kn Uhr die weitere B

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,, übern iächtige.

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erathung vertagt.

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dtischen Körperschaften einer Stadt hatten ein Statut er⸗

pnser es , Inhalt hatte:

Rihaln läßig liegt den Hetzer n Semei . der Stadt ... die

haltung des Pil flasters auf die ganze . rer rn ndstücke und auf eine Breite von 6 Fuß ob; Nachdem die städti⸗ schen Behörden beschlossen haben, ihre erseits diese Leistungen durch die städtische Verwaltung bewirken zu lassen, wird auf Grund des 5 11 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 ver⸗ ordnet, was folgt: 5 1. Jeder Besitzer eines 1 . Grund⸗ stücks ist verpflichtet, der Stadtgemeinde die nigen Kosten z erstatten, welche die Herstellung und Unterha iltung des Pf laste rs in der dan seines Grundstücks und in der Breite von 2 m erfordert. Diese Pflasterbeträge werden im

Aninistrativexecution eingezogen, Auf Grund dieses gi. theilte die Poʒ&nznTeeseiver waltung einem Hausbesitzer mit, daß sie beabsichtige, den Bürgersteig vor seinem Hause neu herzustellen, sie de hal lb die Neupflasterung anordne und den Kostenbetr rag auf eine näher genannte 3 imme festsetze; sofern die 11

erwaltungsger

? ,,, des gericht.

8 , * . 6 Wege der

3

Nothwendigkei . der Pflasterung und die Grfatzp bin dlichkeit bestritter verde, finde als Rechtsmittel der Einspruch statt Aus Anlaß des daraus sich entwickelnden Verwa iltungsstreits hob das Königliche Ober-Verwaltungsgericht, 1X. Sengt, in seinem . nisse vom 20. November 1891 (Nr. 1V 10 75) h. ,, d Polizeiperwaltung und den, auf Einspruch, ergangenen Beschluß 9 weil die fragliche Verfügung lediglich auf eine Au⸗ erkenntniß der Nothwendigkeit der Pflasterung und der Kostenerstattungs-Verbindlichkeit ziele, aber ni icht erkennen lasse, welche. eistung en von der Poli kieibeh rn angesonnen würden. Die Exrtrahirung eines solchen Anerkenntnisses könne ni— cht 3 Jmner Toize lichen Verfügung sein. Dabei wurde bezüglich der Bedeutung des Ortsstatuts noch dar. gelegt daß, wenn man mit . Polizei⸗ verwaltung annehmen wo lle daß das Ortsstatut lediglich die Er⸗ füllung der den angrenzenden Grund dstücks eigenthümern obliegenden Polizeilast der Unterhaltung der Bürgersteige habe ordnen wollen, sich daraus ergeben würde, daß dasselbe recht tsungültig erlassen väre, da die Regelung der Erfüllung jener den Grundbesitzein als solchen obliegenden Polizeilast durch dieselben keine n, n, heit der re di. meinde e“ sei, auf die allein sich deren Autonon gemäß § 11 der radteerd nung vom 30. Mai 1853 erstrecken an. Offenbar aber ah die Stadtgemeinde durch das Ortsstatut jene bisher observanzmäßig den a e nen. Grundstücksbesitzern obliegende Pflicht sel lbst übernehmen und in deren Stelle den Grund dstücks bel hern eine Gi mmunallast, nämlich eine 1 zur Be schaffung der zur Pflasterung erf forderlichen Mittel, in Form einer sog. Zwecksteugr auferlegen wollen. Dann aber hätte die Polizeiverwaltung, wenn sie in Anwendung erläuterten Statu Verfügungen an den Pflichtigen⸗ hatte wollen, diese an die Stad tgemeinde richten müssen.

des so

erlassen

. In einem in der ehemaligen Kurmark belegenen Orte war einem He Rbesitzer von der Polizeiverwaltung aufgegeben, den vor

seinem Hause liegenden Bürgersteig mit Granitpla Die Polizeiverwaltu 9 ö ich . dem r m dne m re . in dem betreffenden Orte vor andene Observanz, während * auf die besitzer diese bestritt und die Stadtgemeinde zur eln Daus. gerte ge für verpflichtet en, Das K. She ung des waltungsgericht, I. Senat, il. in dem dieserhalb eee. Der. Erkenntni k vom 11. Dezember 1891 (Nr. IV i ie. daß zwar die gesetzliche Verpflichtung zur Anlegung und 3 gde, haltung städtischer. Straßen, als deren Theile an sich auch die lum. steige anzusehen seien, der g nach der betreffenden Stadt en. obliege, daß diese Regel auch durch die 85 81, 82 Tit. 8 53 ine Allg. Landrechts nicht abgeändert sei, diese Vorschriften ö wen wem die Pflicht zur Unterhaltung der Bürgersteige obliege fer, Bestimmung trãfen⸗ daß es aber nach dem in dem? teuh fed leine recht von . S. 267 abgedruckten Edict vom 158. April *** über die Verbindlichkeiten der Unterthanen in der Sur mark: xe . wohl einem Zweifel unterliegen könne, daß in der Mark die R ct baulast abweichend von der fubfidiären gesetzlichen Norm durd q * we hnheitzrecht Observanz) geregelt sein konne. Da nun ein 3 * Obfervanz nach der stattgehabten Beweisaufnahme zu Recht elle so stehe auch wie im weiteren Verfolg dargelegt wird ö. Mangel einer generellen . des Inhalts dieser egal 3 der Holizeixperwa tung unbedenklich die Hosiinimnung darüber zi 461 im allgemeinen Verkehrsinteresse bezüglich der Einrichtung der nt haltung der Bürgersteige nothwendig sei, und in welcher A . Weise je nach den Verkehrs zwerhältnissen Grani itplatten ꝛc a. vanzmäßige Verpflichtung der Hausbesitzer im einzelnen Fall erfũsst werden solle. all etftst

das

Mannigfaltiges.

zerr Dr. Reinhold von Fanstein hielt am Freitag in der nee. einen Vortrag über Bauten und Kunstfertig keiten der Thiere“, worin er die wi ichligeren und interessanteren Ergebniffe der bisherigen wissenschaftlichen Forschungen über diesen Ge nnn in, übersichtlicher und bolkẽthüm licher Weise zusammengestellt hatte. Einleitend erwähnte er, daß die Mannigfaltigkeit der ren , es ausgeführten Bauten fast ebenfo groß sei wie die Zahl ihrer Arten und daß sie zu den verschiedensten , wie zum Schutz gegen die Wi tt erung z und gegen die Verfolgung durch ihre Feinde, als Wohnraum, 36 . ngs ö. für N ahrungsmittel dienten oder auch nur; w ufenthalt bestimmt seien, wenn der Trieb ö. seine Rahrun ig zu suchen, ihre einzige Entstehungsu Die Ban itl bãtigkeit der Thiere wurde als eine minirende und ein , bezeichnet, wodurch im Thierleben wie im Leben ö. Nenschen Tiej⸗ und Hochbauten zu stande . Wahre Tiefbauten sich auf dem Grunde des Fluß⸗ und Meerwassers e unter der 616 3 befänden, s eien die Hehl ter über der Erde, auf Bäumen und Pflanzen oder in ihrem Innern ausgeführt, Mi Hilfe von zahlreichen guten Abbildungen wurde sodann die Entwickelung der Bauindustrie e n , und so die durch Bohrung entstehenden Bauten der Muschel ee enn, Seeigel und Würmer, minirenden Insecten i , Bauten, die von Vögeln und thieren bewohnten . die Röhren gewisser Würmer, di kunft vollen Gespinnste der J ecten und Spinnen, die eßbaren Nester de Salanganen, die Nested 3 locker zusammengehäuften Baustoffen, Bauten aus sef st verkittetem oder ver rflechten m Material, die Nester der Fische und , thiere und die wunderbaren Bauten der Bibe in Wort und Bild vorgeführt.

Im weilen Theil seines Vortrages, der zunächst liche Entwickelung . thierischen Bauindustrie behandelte, sprach Herr

. die Ansicht aus, daß die frühere Annahme, wonach den

bei Ausführung ihrer Arbeiten keinerlei Verstand zu in sie nur nach einem gewissen Instinct handelten, jetzt woll allgemein fallen gelassen fei, und man als nachgewie sen. betrachten könne, daß ebenso wie beim Menschen am ich bei den Thieren, wen auch hier in begrenzterer Form, eine gewisse sogar entwickelungsfähig und thatsächlich im daufe der Zeiten bei vielen Thieren in, hohen Grade weiter entwickelte Intelligenz vorhanden . Die Entwickelung der thier rischen Vaunthäti gkeit könne man bei einze nen Arten, wie den Bienen und ö die es in der thierischen Baukunst zur höchsten Vollendung gebracht hätten, klar verfolgen, wenn man auẽgehe en unvollko m. . Arbeiten der Hummeln zur Unterbringur dann die mit steigender Verbesserung ausgeführten Erdhöhlunt dbienen, die Unterkunftsräume der Ya er. und Mörtelbiener lich die kunstvollen Bauten der Wespen und Bienen in . tracht zöge. Wie die mit verschledener Begabung aus zgestatteten Menschen zum theil in ihrer Entwickelung zur rückgeblieben seien und sich m manchen Stellen der Erde noch wie im , . der Höhlen als Wohnung und des vohesten Handwerkszeuges bedienten, so könne annehmer daß auch bei den Thieren d die 4 begabten nur geringer? Vervpol llkommnung erreicht hätten, und daß 3. B. die San biene eine solche zurückgebliebe ene Klasse der Vierienart darstelle. Wenn . früher sonach die Intelligenz der Thiere unterschätzt habe so sei man später geneigt gewesen, ihre Fähigkeiten zu über und zu behaupten, daß es dem Menschen z. B. nicht möglich die kunstgerecht ausgefül hrten Vogel! iester ganz . zuahmen. In der Gegenwart sei man auch von dieser Uebertreib zurückgekommen, besonders se eit gem es einzelne Forscher sich mit t Erf zur Aufgabe gemacht hätten, Vogelnester genau nach . Natur, den von den V 236 benutzten Materialien und mit ihrem Sc und Körper ähnlichen Handwerkszeugen herzustellen. Mi merkung, daß nach der gegenwärtig allgen ein herrschen den lier zeugung selbst die vollendetsten th hierischen Bauten nicht an die kunst⸗ lo seste n 19 unvol lkommensten Schöpfungen von Mer ichen, reichten, beschloß der Vortragende seine von den Jun nern mit gro en ß aufgenommenen Aus zführungen.

Freiburg i. / Schles., 10. Mar; Der vom Bildhauer Plischte hergestellte Entwurf für das Kaiser⸗-Denkmal hierselbst zeigt, wie die Schweidnitzer „Tägliche Rundschau“ mittheilt, . einem würfelförmigen Postament, dessen Ecken 1. in Erz gego ossene Adler tragen, über— einander zwei vierseitige Prismen, von d ö. das unterste mit dem größeren Durchmesser auf seinen vier Seiten ncht ft en n wahren das obersté mit den Reliefs der Kaiser Wilhelin's J. und Friedrich s III. Bismarck's und Moltke s geschmückt ist. Auf, diesem dreig ed igen mit reichen r mne ltalischei Verzierungen vperfehenen Unterbaue erh bt sich eine hohe Säule, auf welcher mit weit ausgebreiteten Flügeln un einem Siegerkranze in der Hand der Friedensengel steht.

Das New⸗ Dorfer Printer's Register giebt ei Schi derung von dem Betriebe der Druckerei und Redaction einer ap nifche n Zeitung. Wie die „A. C.“ daraus mittheilt, sind die Hindernisse, welche der Herstellung eines Blattes in Japan eut—= gegenstehen, in allen anderen Ländern der Welt unbekannt. Die sahpanischen Schriftzeichen sind nämlich theilweise der chinesischen 6 Iderschrift entnommen; vernickelte quadratische Figuren, die aus einem Wirrwarr von Zickzacklinien und Kreuzen, Dreiecken und Schwänzen bestehen. Dann wird aber auch das urfprüngliche japan che Alphabet, das sog. Kana angewandt, Chinesische Schriftzeichen giekt es 20 006. Der Schriftsatz eines Gelehrten Lestey etwa aus * Zeichen; 409090 dienen dem täglichen Verkehr. Die 47 einfachen Schrift zeichen des Kana aber kennt jedermann. Der Mwanijche Setzer mul deshalb eine Letter aus 4090 heraus grgifen Das Drucken geschie noch mit der alten Handpresse. Das Personal e. größeren jaba⸗ nischen Zeitung, 3. B. des Nöchi Nichi Schimbun“ besteht aus eine im politischen Director, einem Dauptre dacteur, fünf ilfz teur en vier Correctoren, einem Stenographen, zwölf Berichterstattern, . oder vier Setzern, von denen aber jeder . Gehilfen hat, zwol Druckern und einer Menge unterer Angestellten;

mufammen etwa 150 Personen.

die Säuge 8

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8 . . 1e 2 m 53 * di Uthmaß⸗

Aus Japan.

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zum

Parlamentarische Nachrichten.

Der dem Reichstag zugegangene Entwurf eines Check—⸗

gesetzes la lautet wie folgt: . . Der Check muß enthalten: I) die in den Tert auf⸗ zuneh nende Bezeichnung als heck; 2) die an eine Person oder Firma ren Bezogenen) gerichtete Aufforderung dez Ausstellers, aus seinem Zuthaben eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; 3) die Bezeichnung des Zahlungsempfängers; als solcher kann entweder eine bestimmte erson oder Firma dder der Inhaber des Checks bezeichnet werden; sind dem Namen oder der Firma des Zahlungsempfängers die Worte oder ieberbringer“ oder ein gleichbedeutender Zusatz beigefügt, so r der Check als auf den Inhaber gestellt; 4) die Unterschrift des 39 mit seinem Namen oder seiner Firma; 5) die Angabe des Monats tages und des Jahres der Ausstellung, Der bei dem, Namen oder . Firma des Bezogenen an⸗ , als Wohnort des o vertritt 3

GeRß*

ö. Aus ö

den Check als solchen ung .

3. Ift die zu zahlende Seld umme §1Nr. 2) in Buchstaben

nd in Ziffern ausgedrückt, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben

auẽge n iche Summe, Ist die Summe mehrmals mit Buchstaben der mehrmals mit Ziffern geschrieben, so gilt bei Abweichungen die

geringere Summe. ö

38 4. Der Aus steller

bezeichnen.

5. Der Check ist bei Sicht zahlbar. Die Angabe einer anderen Zahlung; zen macht den Check als solchen ungültig.

8 5. Der auf eine bestimmte Perfon oder Firma gestellte Check ist durch Irkofsament übertragbar, falls nicht der Aussteller die Ueber⸗ tragung urch, je Worte „nicht an Ordre“ oder durch einen g! leich⸗ bedeutenden Zusatz unte rsagt. hat. Im übrigen finden in Betreff des I unde ssaments, der Legitimation des Inhabers eines indossirten Checks

d deren Prüfung, sowie in Betreff der Verpflichtung des Besitzers n Herausgabe die Vorschriften, welche die Art. 11 bis 13, 36 ud 54 der Wechselordnung bez Küglich des Wechsels enthalten, mit Maßgabe entsprechende Anwendung, daß ein auf eine Abschrift des ts gesetztes Indossament keine het trecht iche Wirksamkeit hat. Em Indessament des i zogenen sowie ein Indossament an den Be⸗ genen ist ungültig.

57. Der Check darf nicht acceytirt werden. Ein auf den Check

setzter Annahmevermerl gilt als nicht geschrieben.

§z 8. Der innerhalb des Reichs gebi ets ausgestellte und zahlbare Check ist spätestens binnen fünf Tagen dem Bez ggenen am Zahlungs— rte ur Zahlung zu präsentiren. Liegt der Aus sftellungs ort auß erhalb

eichsgebiets, so ist der Check spätestens am fünften Tage nach Able ö desjenigen Zeitraums, welcher erforderli ch ist, um ihn vom Nusstellungs orte mit den gewöhnl lichen Trans Yortn nitteln nach dem Zahlungsorte zu senden, am letzteren Orte zur Zahlung zu präsenti ren. Das Gleiche gilt für den im Reich sgebiet aue fte llen. außerhalb des seichtgebiets zahlbaren Check, Iofern., das aus ländische echt keine Prãsentationsfrist vorschreibt. Der Ausstellungstag und im Falle des Vb satzes? auch der Ankunftstag sowie Sonntage und allgemeine Feiertage werden nicht mitgerechnet,

S 5. Die Einlieferung eines Checks in eine Abrech ,, bei welcher der Bezogen vertreten ist, gilt als prasentation zur Zahlung. Der Bundesrath bestimmt, welche Stellen als lbrechnungsstellen im Sinne d dieses Gesche zu gelten haben. ; 5 10 Mn Bezogenẽ haftet dem Inhaber des Checks für die lung des CGheckbe trages, zoweit er zur Zeit der Präsentation des hecks dem Aussteller gegenüber zur Einlöfung dessel lben verpfl lichtet

Er hat nur gegen Aushändigung des Checks Zahlung zu leisten. Der Tod ö. Aus stellers oder der Eintritt der eschãftzunfãhigkeit desselben, sowie . Ablauf der Präsentationsfrist (6 8) ist auf. das Recht 3. die Pflicht des Bezogenen zur Zahlung ohne Einfluß. Ein Widerruf des Ehecks seitens des Ausstellers hat keine rechtliche Wirksamkeit.

z IJ. Der Inhaber eines Checks kann

derse ne eschriebenen oder gedruckten Zusatz: „Nur zur Verrech⸗

perbieten, daß der Check baar bezahlt werde. Derselbe darf

in diesem Falle nur zur Verrechnung mit. dem Bezogenen oder einem

zrokunden desselben oder einem Mitgliede der an dem Zahlungs

erte bestehenden Abrechnungsstelle (8 9) benutzt werden. Die hiernach

stattfindende Verrech nung gilt als Zah 36. im Sinne dieses Gesetzes.

3 Verbot kann ni zt zurückgenommer en werden. Die Uebertretung

den macht den Vezogenen für den dadurch entftehenden Schaden

woytli ich.

Auf die Verpflichtung des Bezogenen zur Verrechnung

e Bestimmungen des F 10 entsprechende Anwendung. Der

. welcher im Falle des 5 11 den Check zur Verrechnung in

Empfang nimmt, haftet dem Präsentanten für die dessen Bestimmung entsprechende alsbaldige Gutschrift des Checkbe ö

816. r Aus steller und die Indossanten haften dem Inhaber ir die Einlöfung des Checks. Hat ein , , dem Indossame ent die Bemerkung „ohne Gewährleistung“, hne Obligo“, oder einen leichbedeutenden Vorbehalt hin; zugefügt, so⸗ ist er von der Verbind⸗ ichteit aus seinem Sn e ment befreit. Auch bei dem auf den In⸗ AUber gestellten Check haftet jeder, we cher seinen Namen oder seine

rma auf die Rückseite des Checks

eschrieben hat, dem Ir nhaber für ge Einlösung. Auf den Beh gr nen findet diese Bestimmung keine An vendung

§ 14. Zur Ausübung des Regreßrechts 6 13) muß die recht— tig Präse entation und die Nichteinli fung des Checks nachgewiesen . Nachweis kann insbesondere ge efñᷣ rt werden: 9 durch einen unter entsprechender Anwendung der Artikel 85. 88 Nr. I bis 4. 6, Artikel 3) bis 91 der Wechsel . aufgenemmenen srotes 2) durch eine von dem Beegenen auf den Check gesetzte, unter—⸗ schriebene und das Datum der r c ation enthaltende Erklärung, ) durch eine Bescheinigung einer Abrechnungs sstelle (38 9) über die der Ablauf der Präsentationsfrist gef schehene Einlieferung und die Ni lichteinlofung d des Checks.

§ 15. gen der Benachrichtigung der Vormänner und des Einlüsun e zrechts derselben, sowie wegen des Umfangs der Regreß⸗ derung und der Befugniß zur Ausstreichung von Indossamenten finden die Artikel 45 bis 48, 50 bis 52 und 55 der Wer chselordnung en tsyrechende Anme endung.

§z 16. Der Inhaber des Checks kann egi 3fordert i an alle Verpflichtete oder auch nur an einige oder inen derselben? halten, ohne dadurch seinen Anspruch gegen die nicht

in Anspruch genommenen Vernflichteten zu verlieren. Es steht in seiner Wahl, welchen Verpfli chteten er zuerst in Anspruch nehmen will. Der Schuldner kann sich nur solcher Einreden bedienen, wel lche ibm aus dem Check selbst oder unmittelbar gegen den jedesmaligen ö lager zustehen. .

. . Regreßyflichtige ist nur 9 hecks, der zum Nachweise der rechtzeitigen Nichten lõfun dienenden Urkunden, sofern solche beigebracht s einer guittirten Retourrechnung Zahlung zu leisten verbunden.

§ 18. Die Regreßansprüche gegen den Aussteller und die übrigen

, r verjähren, wenn der Check in Europa zahlbar ist, in drei donaten, andernfalls in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt gegen den Inhaber des Checks mit dem Ablauf der Präsentations⸗

kann sich selbst als Zahlungsempfänger

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durch den quer über die

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werden.

sich wegen seiner ganzen

gegen Auslieferung de ie,! und de sind, und

Zweite Beilage

Berlin, Montag, den 14. Mär;

Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staals⸗ Anzeigen

Indossanten, wenn er vor Erhebung der Klage

frist (6 8), gegen jede en Zahlung. in allen übrigen

gegen ihn gezahlt hat, vom Tage der Fallen vom Tage der Erhebung der Klage. Auf die ö der Verjährung finden Artikel S0 der Wechselordnung, z 13 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Civilpr ozeßordnung und . ö Absatz 3 des Einführung ge etzes zur Konkursordnung entsprechende Anwendung.

§ 19. Ist die Regreß verbindlichkeit des Ausstellers durch Unter— lassung rechtzeitiger Pr ãsentation oder durch ,, erloschen, so bleibt derselbe dem Inhaber des Checks Io we zichtet als er sich mit dessen Schaden bereichern wütbe. Der * in gilt bis zum Beweise des , als in Höhe des ee na bereichert. Der Aussteller kann aus dem Ans pruche, welcher dem Inhaber des Checks nach § 10 gegen d . Bezogenen zusteht, einen Emwand nicht herleiten.

S 20. der Check nicht eingelöst, so haftet der Aussteller

ohne Rücksicht auf die Einhaltung der r täsentationsfrist dem Inhaber für ö. daraus ö. stehenden Schaden, wenn er . I) bei Be⸗ gebung des Checks wußte, oder ohne grobes Verschulden wissen mußte, daß ihm zu dieser Zeit ein Guthaben, welches . Einlösung des Checks und der von ihm auf denselben Bezogenen etwa begebenen anderen Checks ausreicht, bei dem Bezogenen nicht zustand, oder 2) nach Begebung des Checks innerhalb der Präsentati ionsfrist über das Guthaben in der Absicht verfügt hat, die Einlösung zu vereiteln. Als k ist der Geldbetrag anzusehen, bis zu welchem der Be⸗ zogene nach der zwischen ihm und dem flu sfeller getroffenen Ver⸗ ein barung gh dem letzteren ausgestellte Checks einzulösen ver— pflichtet ist. 8 21

.

In den Fällen der S8 10, 11 Abf. 4 20 verjãhrt der Unspruch in einem Jahre seit ? Aus sstellune 9g des §z 22. Aus einem C heck, auf welchem d die Unterschrift

stellers oder eines Indossanten gefälscht ist, bleiben diejenie Unterschriften echt sind, verpflichtet.

k nf tk Erfordern isse eines im Auslande aus— gestellten Checks, sowie jeder im Auslande auf einen Check gesetzten Gitlarung werden nach den Gefetzen des Orts beurtheilt, an welchem die Ausstellung oder die Erklärung erfolgt ist. Entspricht jedoch der im Ausland aus gestel llte Check oder die im Ausland auf einen Check gesetzte Erklärung den Anforderungen des inländischen Gesetzes, so kann daraus, daß . ausländischem Gesetz ein Mangel vorliegt, kein Einwand gegen die Gültigkeit des von einem Inländer aus⸗ gestellten, im . zahlharen Checks oder gegen die Rechtsverbind⸗ kichkeit der später im Inland auf den Check geh te n Erklärungen entnommen werden.

§ 24. Zum Zweck der Kraftloserklärung abhanden gekommener oder Ddernichteler Checks n das Aufgebotsverfahren (85 837 ff. ! Civilprozeßordnung) mir er Maßgabe statt, daß der im 8 847 ö Zeitraum zwei M an. be trägt. Nach Einleitung des Aufgebotsverfahrens kann der Eigenthüme er de 58 hecks, falls der letztere rechtzeitig zur Zahlung präsentirt, von der Bezogenen aber nicht ingelöst worden war, nach Maßgabe der 3 13 ff. von dem Aus⸗ teller Zahlung fordern, wenn er bis zur Kraftloserklärung ? Sicherheit bestellt. Ohne eine solche Sicherheits bestellung i berechtigt, di . gung des Checkbetrages zu . 8s 35. Bei Einleitung des Aufgebots verfahrens hat das Gericht auf Antrag des Berechtigt: n dem Bezogenen die Einlösung des Checks zu unterfagen. Gegen eine nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmende Sicherheitsleistung des Antragstellers kann das Verbot glañj⸗ in werden, auch wenn der Verlust des Checks und die im § 840 Nr. 2 der Civilprozeßordnung bezeichneten Thatsachen noch nicht glaub— 9 ge . sind. In diesem Fall ist zugleich dem A itragsteller zur achholun g der Glaubhaftmachung eine Frist zu bestimmen, nach . uchtlofem Äblauf das Verbot aufzuheben ist. Eine dem Ver⸗ bot , geschehene Einlösung des Checks ist dem Antragsteller mnüber unwirksam. ; Bürgerliche Rechts streitigleiten, in welchen Anspruͤch auf Grund der Bestimmungen dieses gemacht wird, gehören, sofern in erster erichte zuständig. sind, vor die Kammern für Handelsachen 8 118 des htaverfassungẽ getz Die Verha udlung und Ent cheidung letzter Jnstanz wird im Sinne des F 8 des Einführungs⸗ s zum Gerichtsverfassunge sgesetz dem

ielhegericht zugewiesen. die Geltendmachung von Regreßansprüchen aus

durch die Gesetzes Instanz die Land⸗ (S5 100

Geric s

che einem Check inden 2 den Wechsel re; betreffenden Vorschriften der Ss 565 und 6? der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Rechts— stweit klei ten, in welchen ein solcher Anspruch geltend gema acht wird, gelten als ö

83 7 „Ehecks im Sinne des Gesetzes über die stempelsteuer 3 10. Juni 1869 (Bundes-⸗Gesetzbl. S. 193 ff.) fortan diejenigen Urkunden anzuse ehen, weiche den Anforderungen gegenwärtigen Gesetzes (88 . 2, 5 und 23) entsprechen.

z 28. Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mart wird, sofern nicht nach anderweiten Bestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist, be⸗ straft: 1) wer einen Check begiebt, obn vohl er weiß oder ohne grobes Verschulden wissen muß, daß hm zur Zeit der Begebung ein Gut⸗ haben, welches zur Einlösung dieses Checks und der von ihm auf denselben bezogenen etwa be gebenen anderweiten Checks aus ö. bei dem Bezogenen nicht zusteht; 2) wer einen Check begiebt, bei dessen Ausstellung er vorsätz lich den Tag der Ausstellung nicht 3 un richtig bezeichnet hat. Im Falle der Nr.! tritt Straflosigkeit ein, wenn innerhalb der Präsenta ionsfrist das Guthaben in der erforder— lich n Höhe beschafft ist.

3 29. Dieses Gesetz tritt am Bestimmungen desselben finden auf Anwendung.

Di

1892 in Kraft. Die früher ausgestellte Checks keine

Dem Herrenhause ist der nachstehende Entwurf eines ee è⸗ über die Bahnen unterster Ordnung zugegangen:

Eisenbahnen, ö 51. Eisenbe

velche dem öffentlichen Verkehr dienen. 8 . welche dem öffentlichen Verkehr dienen, jedoch weder auf Grund des Art. 41 Absatz 1 der Verfassung des Deutschen Reichs angelegt. und betrieben werden, noch auch dem Gesetz über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. No— vember 1838 (GesetzSamml. S. 506 unterworfen oder zu unterwerfen sind, bedürfen zur baulichen Herstellung und zum Be— triebe polizeilicher Genehmigung. Bahnen, wel lche 1) hauptsächlich den örtlichen Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden vermitteln oder 2) nicht mit? ocomotiven betriebe n werden, sind dem Gesetz über die Gisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 nur dann zu unterwerfen, wenn nach Entscheidung des Staats⸗ Ministeriums ihnen eine solche . für den öffentlichen Ver⸗ kehr beizumessen ist, daß sie als Theil des allgemeinen Gisenbahnneßes zu behandeln sind. Zweifel darüber, ob für eine Bahn die Voraus— fetzungen zu 1 und 2 vorliegen, entscheidet auf Anrufen Betheiligter das Staats. Minist⸗ rium.

§ 2. Zur Irtheilung der Genehmigung ist zuständig: I) sofern der Betrieb mit Maschinenkraft beabsichtigt wird: der Regierungs⸗ Präsident, für den Stadtkreis Berlin der Polizei⸗Präsident, in Vex— bindung mit der von dem Minister der zffentlichen hee len bezeich⸗ neten Eisenbahnbehörde; 2) soweit nicht Betrieb mit Naschinen kraft beabsichtigt ist, und zwar a. sofern Kunststraßen benutzt oder von der Bahn mehrere Kreife oder nicht preußische Landeskheile berührt werden sollen:

der Regieru 4 b. sofern me der Landre . C. bezirks verbleibt: ie mit . raft e Polizeibehörden berührt, den Kreise nicht in demselben

der Polizei Prãsident,

gs re . ür den Stadtkreis Berlin de ; ezir ises berührt werden:

re Polizeib irke desselben Landkre sofern das unte rnehmen inne erhalb eines Polizei Orts zholizeibebsrde, Wenn die zum K eingerichtete Bahn die Bezirke mehrerer Landes⸗ oder in dem Falle der Nr. Za die betreffen⸗ NRegierun gebe irt⸗ liegen, bezeichnet der Ober⸗Präsident falls jedoch die Landes⸗Pol lizeibezirke bezw. derschie denen Provinzen angehören oder Berlin dabei betheilie der Minister der öffentlichen Arbeiten im Einvernehmen Minister de⸗ Innern die zu tän zige Behörde. 8 3. Die polizeiliche Prüfung erstreckt sich auf: I) die B eiche heit der Bahn und der Betriebsmittel, 2) den der Anlage und des Betriebes, zuverlässigkeit der Bediensteten, fentlichen Ve rkehrs

sichere gegen schaͤdliche Einwi e, . technische Befähigung und die Wahrung der Interessen des

§ 4. Dem Antrage auf Ertheilung der 6e neh migung zur Beurtheilung des Unternehmens in technischer i Hinsicht erforderlichen Unterlagen insbesondere ein zufügen.

F 5. Sofern ein öffentlicher Weg benutzt werden soll, Zustimmung des Unterhaltungs Aslicht on beizubringen. haltungspflichtige ist berechtigt, für die Dergabe des gemessenes Entgelt zu beanspruchen, ingleichen sich den Heimfall Bahn nach Ablauf einer bestimmten Frist gegen angemessene Scha loshaltung des Unternehmers zorzube halten.

8 6. Die Justimmung des Unterhaltungs Fflichtigen kann ergänzt werden: soweit es sich um Landgemeinden und Hrn rl sowie un Private handelt, durch Beschluß des Krelsans schuffes s eine Stadtgemeinde oder ein Kreis betheiligt ist, oder um einen von Privaten zu unterhaltenden, m iehrere Kreis rührenden Weg handelt, durch Beschluß des zirksausschusses foweit eine Provinz oder ein den Pre vinzen eiche nder Communa verband betheiligt ist, durch Beschluß des Provinzialrathes. Hegen den Beschluß des letzte ren ergeht die Beschwerde an den Minister öffentlichen Arbeiter Durch Ergänzungt sbeschluß wird u n n des Rechts zweges l die Angemessenheit etw § 5 an den Unternehmer ge stel Ansprüche entschieden. R Antrage ,, ung der . imung ist der Nachweis der Sicherstellung der Unterhaltung und Wiederherstellung des bei zubringen;

§ 7. Vor Ertheilung der Genehmigung ist die zust .

Poliz eibehörde und, wenn die Eisenbahnanlage sich dem Festung nähert, die zuständige Festungsbehörde zu hören. Fi K usttiniung nur im Einverständniß mit der Festungs— en. Wenn die Bahn sich dem Bereich einer Reichs⸗ . nanlage nähert, so ist die; ustũndige Telegraphen— vor der Genehmigung zr ören Die zur Sicherung elegraphenbetriebes erforderlichen Aufla gen . n von § 2 ziuständigen tde im Einverständ mit legraphenverwaltung Soll das w einer 23 über die Ciel; rnebfe . K 1838 untetworsenen Eisenbahn gekreuzt werden, so darf ö in den Fällen, in denen die Eise enbahnbe hörde im übrigen uch mitwirkt (6 2), die Genehmigung nur im Einverständniß mit

der letzteren ertheilt werden.

z 8. Außer den durch di e polizeilichen Rücksichten (8 3) gebotenen Verpflichtungen sind in der Genehmigung zugleich diejenigen zu bestimmen, welchen der Unternehmer im Interesse der Landes— vertheidigung und der Reichs-Post⸗ und Telegr aphenpverwaltung zu genügen hat.

z 9. In der Genehmigung von Bahnen, auf welchen die Be förderung von Gütern stattfinden soll, kann , werden, den Unternehmer jederzeit zur Gestattung der Ei infül zrung von Anschluß gleisen für den Privatve rkehr anzuhalten. Darüber, ob, wo und in welcher Weise der Anschluß zu gestatten sei, entscheidet diejenige Be— hörde, welche die Genehmigung ertheilt hat. Dieselbe hat auch die Verhältnisse des Bahnunternehmers und des den. Anschluß zu Be⸗ antragenden zu einander zu regeln, insbesor dere die dem ersteren für die Benutzung oder Veränderung seiner Anlagen zu leistende Ver— gütung ve orbehalt stlich des Rechtsweges festzusetzen.

§ 10. In der Genehmigung ist die Sicherstellung für die Unter haltung und Wied erherstellung sffentlicher Wege, soweit diese nicht 1 ö ist 68 6), . Auch kann eine Frist für die Ausführung der Bahn und für den Beginn des Betriebes festgesetzt und die . von Geldstrafen für den Fall der Nichteinhaltung derselben, sowie Sicherheitsstellung hierfür gefordert werden. Das (Gleiche kann zur Sicherung der Ar ifrechter altu ng des ordnungs— mäßigen Betriebes während der Dauer der „Genehmigung geschehen.

ö Die Genehmigung ist auf Zeit und zwar längstens auf fünfzig Jahre zu ertheilen. Sie erf folgt unter dem Vorbehalte der Rechts Dritter, der Ergänzung und, Abänderung durch Feststellung des Bauplans (88 13 und 14) sowie des Widerrufs für den Fall wesentlicher Aenderungen des Unternehmens, der Anlage oder . Betriebes. Aus den im § 3 Nr. J und 2 erwähnten Rücksichter fönnen von der nach 8 2 zuständigen Behörde auch nachträglich be . lich des Baues und Berri bes Bedingungen auferlegt werden. Fahr⸗ plan und Beförderungs preise unterliegen

in Zeiträumen, welche bei der Genehmigung festzusetzen sind, erneuter Prüfung durch dieselbe .

S 12. Die Genehmigung für ein Unterne hm n, welches von einer

Ac . oder von einer lschaft auf Actien aus⸗ geführt werden soll, darf erst ausgehändig . wenn der Nach weis der Eintragung in das Handels . geführt ist. Ist dem Unternehmen Sicherstellung für die Wegeunterhaltung und Wieder⸗ herstellung, für Ausführung der Bahn, für den Beginn oder die Aufrechte rhas tung des Betriebes zur Püich gemacht (58 6 und 10, fo muß diese der Aushändigung der Gene hmigung chr alls voraus⸗ 3

Weges

Weges ein

Falle dar ö 3u behörde ert eilt werd

8 13. Mit dem Bau von Bahnen, welche für 3. Betrieb mit Maschinen rat bestimmt sind, darf Eerst begonnen werden, nachdem der Bauplan unter Zugrundelegung der in der Lier e in. vorläufig getroffenen Festfetzungen von derjenigen Behörde welche die Geneh— migung ertheilt hat, unter sinngemäßer , der 19 bis 21 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 134 (Gesetz⸗Samml. S. 221) festgestellt worden ist. Dieser Feststell ung bedarf es nicht, wenn eine Planfestsetzung nach Maßgabe der bezeichneten Bestimmungen um Zwecke der n flattfindet. Wenn aus der beabsichtigten Bahnanlage Nachtheile od erhebliche Belästigungen der benachbarten Grundbesitzer und des . lichen Verkehrs nicht zu erwarten, sind, kann der Mnister der öffent⸗ lichen Arbeiten den Beginn des Baues ohne vorgängige Planfestsetzung eln en

814. Dem Unternehmer ist bei der Pl lanfeststellung (; 13) die Herslellung derjenigen Anlagen aufzuerlegen, welche die den Bauplan festsetzende Behörde zur Sicherung der benach barten Grundstücke gegen Gefahren und Nachtheile oder im fene Interesse für erforderlich erachtet, desgleichen die Unterhaltung dieser Unlagen, soweit dieselbe über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung vorhandener demselben Zwecke dienenden Anlagen hin 3 eh.

S 15. Zum Beginn des Betriebes bedarf es der Erlaubniß der zur Ertheiluỹ der Genehmigung zuständigen Behörde (8 H. Me