1892 / 64 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 14 Mar 1892 18:00:01 GMT) scan diff

a, . ist zu versagen, sofern wesentliche in der Bau⸗ und Be⸗ triebsgenehmigung (8 3) gestellte Bedingungen nicht erfüllt sind.

§z 16. Die Betriebsmaschinen sind vor ihrer Einstellung in den Betrleb und nach Vornahme erheblicher Aenderungen, außerdem aber zeitweilig der Prüfung durch die zur eisenbahntechnischen Aufsicht über die Bahn zustaͤndige Behörde (6 18) zu unterwerfen,

F 17. Der Fahrplan und die Beförderungspreise sowie die Aen⸗ derungen derselben sind öffentlich bekannt zu machen. .

8 18. Für die Angelegenheiten einer für den Betrieb mit Maschinenkraft eingerichteten Bahn, insbesondere für die Aufsicht über die Erfüllung der Bedingungen der a, ,,. ist diejenige Landes⸗ Polizeibehörde zuständig, we che bei der Genehmigung mitgewirkt hat. Die eifenbahntechnische Aufsicht steht der zur Mitwirkung bei der Ge⸗ nehmigung berufenen Eisenbahnbehörde (8 2) zu, sofern nicht der Minister der öffentlichen Arbeiten die Aufsicht einer anderen Eisen— bahnbehörde überträgt.

5 19. Die Genehmigung erlischt, wenn die Ausführung der Bahn oder die Eröffnung des Betriebes nicht innerhalb der in der Genehmigung bestimmten oder nachträglich gestellten Frist erfolgt.

§z 20. Die Genehmigung kann, abgesehen von dem Falle des Widerrufs (8 11), zurückgenommen werden, wenn der Bau oder Be⸗ trieb ohne genügenden Grund unterbrochen oder wiederholt gegen die Bedingungen der Genehmigung oder die dem Unternehmer nach diesem Grsetze obliegenden Verpflichtungen verstoßen wird.

§z 21. Üeber die Zurücknahme entscheidet auf Klage der zur Er— theilung der Genehmigung zuständigen Behörde (5 2 das Ober-Ver— waltungsgericht.

§z 23. Bei Erlöschen, Widerruf oder Zurücknahme der Geneh— migung wird die für die Unterhaltung und Wiederherstellung öffent. licher Wege bestellte Sicherheit, soweit sie für den bezeichneten Zweck nicht in Anspruch zu nehmen ist, herausgegeben. Mangels anderweiter Vereinbarung hat der Wegeunterhaltungspflichtige die Wahl, die Wiederherstellung des früheren Zustandes, nöthigenfalls unter Be— seitigung der in den Weg eingebauten Theile der Bahnanlage, oder den unentgeltlichen Uebergang der letzteren in sein Eigenthum zu ver— langen. Auch abgesehen von dem letzteren Falle gehen solche Theile der Bahnanlage, wenn sie in dem Wege verbleiben, unentgeltlich in das Eigenthum des Wegeunterhaltungspflichtigen über.

§ 23. Inwieweit bei Erlöschen (G 19) oder Zurücknahme der Genchmigung wegen Unterbrechung des Baues oder Betriebes (6 20) die für den fristzeitigen Beginn oder die regelmäßige Fortführung des Baues oder Betriebes bestimmten Geldstrafen dem Staat verfallen, entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs der Minister der öffent— lichen Arbeiten.

§ 24. Jede Bahnunternehmung der im § 1 bezeichneten Art ist verpflichtet, sich den Anschluß anderer Bahnen dieser Art gefallen zu lassen, sofern die Behörde, welche die Genehmigung für die Bahn, an welche der Anschluß erfolgen soll, ertheilt hat, mit Rücksicht auf ihre Construction und ihren Betrieb den Anschluß für zulässig er— achtet. Dieselbe Behörde entscheidet auch darüber, wo und in welcher Weise der Anschluß erfolgen soll, regelt in Ermangelung einer güt— lichen Vereinbarung die Verhältnisse beider Unternehmer zu einander und setzt die dem erstgedachten Bahnunternehmer für die Benutzung oder Veränderung seiner Anlagen zu leistende Vergütung vorbehaltlich des Rechtswegs fest.

§ 25. Die Unternehmer von Bahnen der im § 1 bezeichneten Art können die Gestattung des Anschlusses ihrer Bahnen an Eisen— bahnen im Sinne des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 verlangen, sofern der Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten mit Rücksicht auf die Construction und den Betrieb der letzteren den Anschluß für zulässig erachtet. Darüber, wo und in welcher Weise der Anschluß herzustellen ist, und über die Verhältnisse beider Unternehmer zu einander, insbesondere über die dem Eisenbahn— unternehmer für die Benutzung oder Veränderung seiner Anlagen zu leistende Vergütung entscheidet, in letzterer Beziehung unter Vorbehalt des Rechtswegs, der Minister der öffentlichen Arbeiten.

F§z 26. Wenn eine Bahn unterster Ordnung nach Entscheidung des Staats-Ministeriums eine solche Bedeutung für den öffentlichen Verkehr gewinnt, daß sie als Theil des allgemeinen Eisenbahnnetzes zu behandeln ist, kann der Staat den eigenthümlichen Erwerb der⸗ selben gegen Entschädigung des vollen Werthes beanspruchen.

§z 27. Der Erwerb erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 8 42 Nr. 4a bis d des Gesetzes über die Eisen— bahnunternehmungen vom 3. November 1838, mit der Maßgabe, daß bei Unternehmungen, welche nicht im Besitze von Actiengesellschaften oder Commanditgesellschaften auf Actien sind, der Berechnung der Entschädigung der Reingewinn nach den Bestimmungen des Ein— kommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetz-⸗Samml. S. 175), da⸗ gegen bei Actiengesellschaften und Commanditgesellschaften auf Actien nicht nur die als Actienzinsen oder Dividenden zur Vertheilung gelangenden, sondern auch diejenigen Beträge, welche als Ueberschüsse im Sinne des 5 16 des Einkommensteuergesetzes zu erachten sind, der Berechnung des 26 fachen Betrages nach § 42 Nr. 4a des Eisenbahn— gesetzes zu Grunde zu legen, und daß, falls das Unternehmen noch nicht fünf Jahre im Betriebe war, für die Berechnung der Entschä— digung der Jahresdurchschnitt des bisher erzielten Reingewinnes maß— gebend ist, sowie daß es, wenn eine Actiengesellschaft Unternehmer ist, nicht der Einlösung der Actien von den einzelnen Actionären, sondern nur der Zahlung der Gesammtentschädigung an die Gesellschaft bedarf.

§ 28. Der Unternehmer ist verpflichtet, über jede Bahn, für welche ihm eine besondere Genehmigung ertheilt worden ist, dergestalt Rechnung zu führen, daß der Reinertrag derselben, und wenn der Unternehmer eine Actiengesellschaft ist, die von derselben gezahlte Dividende daraus mit Sicherheit entnommen werden kann. Die Ver— nachlässigung dieser Verpflichtung begründet für den Staat das Recht, die Berechnung der Entschädigung nach dem Sachwerthe (85 29 bis 31) zu verlangen. ;

F§z 29. Der Unternehmer kann Entschädigung nach dem Sach— werth verlangen, wenn das Unternehmen noch nicht länger als fünf— zehn Jahre im Betriebe ist. Erfolgt die Erwerbung durch den Staat in den ersten fünf. Jahren des Betriebes, so werden dem Sachwerth 20 Co, erfolgt sie in den nachfolgenden zehn Jahren, so werden dem⸗ selben 100, zugeschlagen.

§ 30. Im Falle der Entschädigung nach dem Sachwerth bilden

den Gegenstand des Erwerbes alle dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar gewidmeten Sachen und Rechte des Unternehmers, die For— derungen und Schulden jedoch nur insoweit, als dieselben nach beider— keitigem Einverständnisse auf den Staat übergehen sollen. In die zur Beschaffung des für das Unternehmen erforderlichen Personals und Materials geschlossenen Verträge tritt der Staat jedoch insoweit ein, als dieselben noch nicht erfüllt sind. Für alle Bestandtheile ist der volle Werth zu vergüten. S 31. „Die Abschätzung und die Festsetzung der Entschädigung für die Bestandtheile des Unternehmens (8 30) erfolgt nach einem von dem Unternehmer aufzustellenden Inventar, über dessen Richtigkeit und Vollständigkeit erforderlichenfalls zu verhandeln und von dem Bezirksausschusse zu entscheiden ist. S 32. Die Festsetzung der Entschädigung (68 27 und 29) er⸗ folgt, vorbehaltlich des beiden Theilen zustehenden, innerhalb sechs Nonaten nach Zustellung des Festsetzungsbeschlusses zu beschreitenden Rechtswegs, durch den Bezirksausschuß unter sinngemäßer Anwen— dung der 24 bis 29 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874. Der Bezirksausschuß ist auch für das Vollziehungsverfahren zu— ständig.

S333. Auf die Ermittelung der Entschädigung finden die 24 dis 23, auf die Vollziehung, der Enteignung die 32 bis 37, auf das Verfahren vor dem Bezirksausschusse und auf die Wirkungen der Enteignung die 85 39 bis 46 des. Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 sinngemäße Anwendung. Die Entschädigung für Bestandtheile des Unternehmens, welche im Inventar verzeichnet und bei Feststellung der Gesammtentschädigung berücksichtigt, bei der Vollziehung der Ent⸗ eignung aber nich mehr vorhanden find, ist von dem Unternehmer zurückzuerstatten. Für Bestandtheile, welche bei Vollziehung der Ent⸗ eignung über das Inventar vorhanden sind, ist auf Antrag des Unter—

nehmers von dem Bezirksausschusse nachträglich die vom Staat zu gewährende Entschädigung festzusetzen.

§ 34. gi e n dn gegmnüber greift das Erwerbungs⸗ recht des Staats gleichfalls Platz. Ihnen ist der volle Werth des Heimfallsrechts zu erstatten.

§z 35. Zur Anlegung von Bahnen in den Straßen Berlins und Potsdams ee, es Königlicher Genehmigung.

3 36. Die Bahnen sind verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern⸗ und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, inso⸗ weit dieselben das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt, haben, die für den Staatseifenbahndienst in dieser Beziehung und insbesondere bezüglich der Ermittelung der Militäranwärter bestehenden und noch zu erlassenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.

§z 57. Die Eisenbahnunternehmungen der im §] bezeichneten Art werden der Gewerbesteuer auf Grund des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetz-Samml. S. 205) unterworfen. Auf sie finden die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juli 1885, betreffend Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen über Erhebung der auf das Einkommen gelegten directen Communalabgaben (Gesetz⸗ Samml. S. 327), soweit angängig und mit der Maßgabe Anwen— dung, daß solche Eisenbahnunternehmungen für Privateisenbahnunter⸗ nehmungen im Sinne des 5 4 a. 4. O. nicht zu erachten sind.

§ j8. Die Eisenbahnen der im §1 . Art unterliegen nachfolgenden Verpflichtungen gegenüber der Postverwaltung: 1) Die Unternehmer haben auf Verlangen der Postberwaltung mit jeder für den regefmäßigen Beförderungsdienst bestimmten Fahrt einen Post— unterbeamten mit einem Briefsack und, soweit der Platz reicht, auch andere zur Mitfahrt erscheinende Unterbeamte im Dienst gegen Zah— lung der Abonnementsgebühr oder, falls solche licht besteht, der Hälfte des . Personengeldes zu befördern. 2) Die Unternehmer solcher Bahnen, welche sich nicht ausschließlich mit der Perfonenbeförderung befassen, sind außerdem verpflichtet, auf Ver⸗ langen der Postverwaltung mit jeder für den regelmäßigen Be— förderungsdienst bestimmten Fahrt: a. Postsendungen jeder AÄrt durch Vermittelung des Zugpersonals zu befördern, und zwar Briefbeutel, Brief., und Zeitungspackete gegen eine Vergütung von fünfzig Pfennig für jede Fahrt, die anderen Sendungen gegen Zahlung des Stückguttarifsatzes der betreffenden Bahn, oder, sofern dieser Betrag n ist, gͤgen eine Vergütung von zwei Pfennig für je 50 kg und das Kilometer der Beförderungsstrecke nach dem monatlichen Ge— sammtgewichte der von Station zu Station beförderten Poststücke; ß. in Zügen, mit welchen in der Regel mehr als ein Wagen befördert wird, eine Abtheilung eines Wagens für die Postsendungen, das Be⸗ gleitpersonal und die erforderlichen Postdienstgeräthe, gegen Zahlung der in den Artikeln 3 und 6 des Reichsgesetzes vom 20. Dezember 18759 (Reichs-Gesetzblatt S. 318) und den dazu gehörigen Vollzugs— bestimmungen festgesetzten Vergütung, sowie gegen Entrichtung des halben Stückguttarifsatzes der betreffenden Bahn einzuräumen. 3) Die Postverwaltung ist berechtigt, auf ihre Kosten an den Bahn— wagen einen Briefkasten anbringen und dessen Auswechselung oder Leerung an bestimmten Haltestellen bewirken zu lassen. 4) Die Unter— nehmer sind verpflichtet, aus Verlangen zu gestatten, daf für Rech⸗ nung der Postverwaltung Anschlußgleise zwischen ihrem Schienennetz und den Postanstalten oder Bahnhöfen des Orts hergestellt, und daß in der Zeit, während welcher der Bahnbetrieb ruht, die Gleise der Bahn von der Postverwaltung gegen eine angemessene Vergütung zur Postbeförderung benutzt werden. Erfolgt eine Einigung nicht, so wird die Vergütung durch Beschluß des Bezirksausschusses festgesetzt.

II. Sonstige Eisenbahnen.

§z 39. Eisenbahnen, welche dem öffentlichen Verkehre nicht dienen, aber mit Bahnen, welche den Bestimmungen der Verfassung des Deutschen Reichs oder des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 unterliegen, oder nach S1 dieses Gesetzes ge⸗ nehmigt sind, derart in unmittelbarer Gleisverbindung stehen, daß ein Uebergang der Betriebsmittel stattfinden kann, bedürfen, wenn sie für den Betrieb mit Maschinen eingerichtet werden sollen, zur baulichen Herstellung und zum Betriebe polizeilicher Genehmigung.

§ 40. Zur Ertheilung der Genehmigung (8 39) ist der Regie⸗ rungs-Präsident, für den Stadtkreis Berlin der Polizei-Präsident, in Verbindung mit der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten be— zeichneten Eisenbahnbehörde zuständig. Berührt die Bahn mehrere Landes-Polizeibezirke, so bestimmt, wenn sie derselben Provinz an— gehören, der Ober-Präsident, falls sie verschiedenen Provinzen an— gehören oder Berlin dabei betheiligt ist, der. Minister der öffentlichen Arbeiten im Einvernehmen mit dem Minister des Innern die zu— ständige Landes-Polizeibehörde.

§ 41. Die polizeiliche Prüfung erstreckt sich 1) auf die betriebs⸗ sichere Beschaffenheit der Bahn und der Betriebsmittel, 2) auf die technische Befähigung und Zuverlässigkeit der Bediensteten, 3) auf den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes. Soll eine Bahn, welche an eine dem Gesetze über die Eisenbahnunter⸗ nehmungen vom 3. November 1838 unterliegende Eisenbahn Anschluß hat, von dem Unternehmer der letzteren angelegt und betrieben werden, so beschränkt sich die Prüfung auf den Schutz gegen schädliche Ein— wirkungen der Anlage und des Betriebes.

§ 42. Zur ,, öffentlicher Wege bedarf es der Zu— stimmung der Unterhaltungspflichtigen und der Genehmigung der Wege⸗Polizeibehörde.

§z 43. Die Bestimmungen der 7 und 13 bis 16 einschließlich finden auf diese Bahnen gleichmäßige Anwendung.

§z 44. Polizeiliche Bestimmungen über den Betrieb auf solchen Bahnen können nur im Einverständniß mit der Eisenbahnbehörde (Sz 40) erlassen werden.

F 45. Die Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn wiederholt gegen die Bedingungen derselben verstoßen wird. Ueber die Zurücknahme der Genehmigung entscheidet auf Klage der Behörde (S 40) das Ober-Verwaltungsgericht. .

46. Die eisenbahntechnische Aufsicht und Ueberwachung der Anschlußgleise erfolgt durch diejenige Behörde, welcher diese Aufgaben bezüglich der dem öffentlichen Verkehre dienenden Bahn, an welche sie anschließen, obliegen.

§ 47. Die Bestimmungen der 39 bis 45 finden auf die— jenigen Bahnen, welche Zubehör eines Bergwerks im Sinne des all⸗ gemeinen Berggesetzes vom 25. Juni 1865 (Gesetz⸗Samml. S. 705) bilden, keine Anwendung. Durch die Bestimmung in F 46 wird das auf dem allgemeinen Berggesetz vom 24. Juni 1865 (Gesetz-Samml. S. 705) beruhende Aufsichtsrecht der Bergbehörden gegenüber diesen Bahnen nicht berührt. ö.

Gemeinsame und Uebergangs-Bestimmungen. § 48. Der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen

Sicherstellung bedarf es nicht, wenn das Reich, der Staat oder ein“

Communalverband Unternehmer ist. Inwieweit in solchen Fällen von den Bestimmungen des 5 11 abgesehen werden kann, wird durch Anweisung des Ministers der öffentlichen Arbeiten bestimmt.

§. 49. Gegen die Beschlüsse und Verfügungen, für welche die

Landes-Polizeibehörden in Verbindung mit den Eisenbahnbehörden zuständig sind, und gegen die Beschlüsse und Verfügungen der eisen— bahntechnischen Auffichtsbehörden findet die Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten statt. Im übrigen greifen die nach den Bestimmungen der 127 bis 136 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GesetzSamml. S. 195) zulässigen Rechtsmittel Platz. ; S 50. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1893 in Kraft. Die Be—⸗ stimmungen des § 11 Abs. 3, der 16 bis 18, 20 bis 38 und 44 bis 46 finden auf diejenigen der unter I und II bezeichneten Bahnen An— wendung, welche bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes be— standen. .

S 51. Eisenbahnunternehmungen der im § 1 bezeichneten Art bedürfen bei wesentlichen Veränderungen des Unternehmens, der An— lage oder des Betriebes einer Genehmigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes. . ;

Sz 52. Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden der Minister der öffentlichen Arbeiten und der Minister des Innern betraut.

Die Begründung, welche dem Gesetzentwurf bei ist, lautet in ihrem allgemeinen Theil, . folgt: f beigegeben Neben denjenigen Nebenbahnen, welche, obwohl j Bau⸗ und Xn als die Vollbahnen, doch . en d ee. Eisenbahnnetzes bilden und demzufolge den Bestimmungen des n setzes über die Gisenbahnunternehmungen vom 3. Nobember IS38 un' ställt sind. entstehen in neuerer Zeit immer zahlreicher Bahnen . örtlicher Natur, welche nicht als Glieder des allgemeinen 6. bahnnetzes gelten können, vielmehr bestimmt sind, an dasselbe . davon nicht, berührten Ortschaften anzuschließen. Für Ile nbahn dieser Art ist Einfachheit und Billigkeit des Baues und Bette e sowie die leichte Anpaßbarkeit an die, Bedingungen des ortliche⸗ Verkehrs eine Lebensfrage. Schon aus diesem Grunde werden an f die rechtlichen Anforderungen, welche in Bezug auf Bau und . an die dem allgemeinen Eisenbahnnetze angehörenden Bahnen gestellt werden, nicht erhoben werden können. Bisher entbehrten diese Bahner unterster Ordnung einer besonderen gesetzlichen Regelung. Ihre ehren verhältnisse sind aber ö der allgemeinen Gesetze und Ver— waltungsbestimmungen keineswegs, befriedigend oder auch nur in giner jeden Zweifel ausschließenden Weise sicher geordnet. Es liegt daher das Bedürfniß zu einem Eingreifen der Gesetzgebung um ö mehr vor, als Preußen hinsichtlich der Entwickelung dieses wichtigen Ver— kehrsmittels hinter manchen außerdeutschen Staaten und deutschen Nachbarländern zurückgeblieben ist, während gerade in einem dem Verkehrsbedürfniß entsprechenden Netze solcher einfacheren und billigeren Verkehrsanlagen so ziemlich die einzige Möglichkeit gegeben ist, den ärmeren und minder verkehrsreichen Gegenden Preußens den Segen einer Eisenbahnverbindung zu theil werden zu lassen.

Zu den Gründen, aus welchen das Privatkapital sich in geringerem Maße, als dies erwünscht und nach Lage der Sache möglich wäre, in Preußen Bahnunternehmungen der bezeichneten Art zugäwendet hat, wird auch die Unzulänglichkeit und Unbestimmtheit der Rechtsverhältnisse dieser Bahnen zu rechnen sein.

Eine Gesetzgebung, welche sich das Ziel steckt, die öffentlichen Rechtsverhältnisss der Kleinbahnen im Jusammenhang zu ordnen wird von dem leitenden Grundsatz auszugehen haben, daß bei Wah rung der betheiligten öffentlichen Interessen gleichwohl die Beschrän— kung und Belastung dieser Bahnunternehmungen guf das mit den Rücksichten des Gemeinwohls verträgliche geringste Maß zu beschränken ist, damit die kräftige Entwickelung dieses wichtigen Verkehrszweiges und die Betheiligung des Privatkapitals an demselben nicht gehin= dert wird. Aus diesem Grunde werden für die kleinen Bahnen dieser Art auch, die bezüglichen Vorschriften, für Nebenbahnen nicht zum Muster dienen können; ihre Rechtsverhältnisse werden vielmehr selbst— . fie der Natur und den Bedürfnissen derselben neu zu ordnen sein.

Dabei kommt zunächst die Abgrenzung gegenüber den dem allge— meinen Eisenbahnnetze angehörigen, dem Gesetze vom 3. November 1838 unterstellten Bahnen in Betracht. Hierbei wird namentlich bei der Schwierigkeit, eine unter allen Umständen zutreffende feste begriff— siche Unkerscheidung zwischen beiden Klassen von Bahnen zu geben, in der Ordnung der Zuständigkeit die nöthige Gewähr dafür zu bieten sein, daß einerseits diejenigen Bahnen, welche ihrer Bedeutung nach sich als Glieder des allgemeinen Eisenbahnnetzes charakterisiren, demselben auch xechtlich angeschlossen werden, daß andererseits auch alle Bahnen, bei denen dies nicht der Fall ist, von den damit zu— sammenhängenden größeren Beschränkungen und Belastungen fei bleiben.

Außerdem kommt das Verhältniß der Kleinbahnen zu den Eisenbahnen im engeren Sinne des Wortes vornehmlich noch nach zwei Richtungen in Betracht. Zunächst ist die Möglichkeit nicht aus⸗ geschlossen, daß Bahnunternehmungen, welche bei ihrer Entstehung die Natur von Kleinbahnen haben, mit der Zeit sich zu einer Bedeutung fortentwickeln, welche ihre Eingliederung in das allgemeine Eisen— bahnnetz erfordert. Es wird daher die Möglichkeit einer solchen nachträglichen Aenderung der xechtlichen Natur des Unternehmens zu geben, zugleich aber schon im Interesse der Heranziehung des Privat, kapitals zu diesen Unternehmungen sorgsam darauf Bedacht zu nehmw sein, daß durch die Veränderung der rechtlichen Natur des Untz— nehmens dem Unternehmer ein materieller Schaden nicht zugefügt win.

Sodann kommt die äußere Berührung mit dem allgemeinen Eisen= bahnnetze in Betracht. Bei Niveaukreuzungen gilt es, bei einem etwaigen Widerstreit der Interessen, den dem öffentlichen Verkehrs— bedürfniß entsprechenden Ausgleich zu finden. Ferner ist darauf Be— dacht zu nehmen, den Kleinbahnen den Anschluß an das allgemeine Eisenbahnnetz unter Beachtung der durch die Betriebsinteressen der diesem angehörenden ö gebotenen Rücksichten zu er— möglichen.

Mit dem Betriebe auf einer bestimmten Bahn, bei welchem die Transportmittel auf anderen Wegen nicht frei verkehren können und auf metallener Unterlage laufen, wodurch die Beförderung, ven größeren Lasten zum theil mit größerer Geschwindigkeit ermöglicht wird, ist Gefahr für Leben und Gesundheit des Personals, der Passagiere und des Publikums, zum theil auch eine Schädigung benachbarter Grundstücke, verbunden. In dem Gebrauch von Maschinenkraft tritt ein weiteres Moment der Gefahr hinzu, während die häufig vorkommende Benutzung der öffsre lichen Wege auch wichtige Interessen der Verkehrspolizei berührt. Es ist daher unerläßlich, den Bau und den Betrieb von Bahnen dieser Art von einer polizeilichen Genehmigung abhängig zu machen und in den wichtigsten Punkten einer laufenden Aufsicht zu unter— stellen. Dabei ist davon auszugehen, daß die polizeiliche Controle zwar wirksam einer Gefährdung von Leben und Gesundheit oden einer Beschädigung Dritter vorzubeugen haben wird, daß aber durch , der Zuständigkeit und der Rechtsmittel die Gewähr dafür zu geben ist, daß von den gesetzlichen Befugnissen ein auch nach der technischen Seite hin sachgemäßer Gebrauch gemacht und ein für die Wahrung der betheiligten Interessen hinausgehendes Eingreifen der staatlichen Organe vermieden wird.

Obwohl Bahnunternehmungen dieser Art namentlich dann, wenn sie öffentliche Straßen benutzen, einen mehr oder minder monopol⸗ artigen Charatter gewinnen, so wird doch zur Vermeidung nicht un⸗ bedingt nothwendiger Einwirkung der. Staatsbehörden sowohl von einer staatlichen Prüfung der Bedürfnißfrage, als von einer solchen der finanziellen Sicherheit des Unternehmens im einzelnen abzusehen sein, und zwar ersteres um so mehr, als, wenn der Mitbewerb mehrerer nicht gleichwerthiger Unternehmungen in Frage kommt, zu den als Straßeneigenthümer in der Regel betheiligten Communalverbänden das Vertrauen gehegt werden darf, daß sie unter den Concurrenten die ö. betheiligten Verkehrsinteressen entsprechendste Wahl treffen werden.

Dagegen ist mit Rücksicht auf den häufig vorkommenden that— sächlichen Ausschluß der Conecurrenz die staatliche Controle auch auf den Fahrplan sowie auf die Höhe und die Gestaltung der Fahrpreise zu erstrecken.

Rücksichten des Mitbewerbes bedingen ebenso die Regelung der Voraussetzungen, unter denen eine Kleinbahn sich den Anschluß einer anderen Kleinbahn oder eines Privatgleises gefallen zu lassen hat.

Ein erheblicher Theil der in Rede stehenden Bahnen wird auf die Benutzung der Straßen und sonstigen öffentlichen Wege an, gewiesen sein. Es ist daher auch unerläßlich, das Rechtsverhältniß der Bahnunternehmungen zu dem aus öffentlichem Rechte zur Straßen oder Wegeunterhaltung Verpflichteten, d. h. nach preußischem Recht in der Regel einem weiteren oder engeren Communalverbande sach— gemäß zu ordnen. Dabei werden einerseits die Interessen der Wege⸗ unterhaltung sowie die materiellen Interessen der betheiligten Com⸗— munalverbände, namentlich nach der Richtung hin, sich durch ein an—⸗ gemessenes Entgelt; oder, durch Ausbedingung eines Heim fallrechts einen billigen Ausgleich für die auf die . verwendeten Kosten zu verschaffen, sicher zu stellen, auf der anderen Seite aber eine Gewähr dafür zu geben sein, daß die Communalverbände mit dieser Befugniß keinen Mißbrauch treiben und durch unangemessene Forderungen die Entwickelung der Bahnen unterster Ordnung nicht gefährden oder beeinträchtigen.

C Heranziehung der Bahnunternehmungen dieser Art zu den . 8 gie, wirb unter dem Gesichtspunkte zu erfolgen haben, 5 sie nicht der besonderen Besteuerung der dem Gesetze vom 3. No⸗ e g. 1353 unterstellten und durch, dieses Gesetz bielfach bevor⸗ ben Bahnen, fondern in gleicher Weise wie andere Unternehmungen, lug en das Privatkapital seine Verzinsung sucht, der allgemeinen

, stuer nach dem Gesetze vom 24. Juni 1891 zu unter—

ä. d. urn g den staatlichen Interessen, welche gegenüber den Bahnen

Ordnung in Betracht kommen, sind auch die Interessen des en . diejenigen der ,,, und der Reichs— ost⸗ und Telegraphen verwaltung betheiligt. Auch diesen gegenüber 1 an dem leitenden Grundsatze festzuhalten sein, daß im Interesse der Verkehrsentwickelung die VBeschrän kungen und, Belastungen der KFleinbahnen auf das mit der Wahrung der betheiligten Reichsinter⸗ effen perträgliche geringste Maß einzuschränken sind. ö.

Ebenso wie die J der dem öffentlichen Ver=

sehre dienenden Kleinbahnen sind auch diejenigen der Privatgleise, welche an Bahnen aller Art, die dem öffentlichen Verkehre dienen, an⸗ schlie ßen. zur Zeit nicht nach ihrer besonderen Natur und nach ihren Bedürfnissen einheitlich geordnet. Es empfiehlt sich daher, mit der Regelung der Rechtsverhältnisse der Kleinbahnen eine solche für jene Iinschlußgleise, wenigstens soweit sie für den Betrich mit Maschinen⸗ srraft eingerichtet sind, zu verbinden und dabei im Interesse der Ver⸗ kehrsentwickelung. leichfalls den Grundsatz zur Geltung zu bringen, daß jwar den betheiligten Sicherheitsinteressen in vollem Umfange Rechnung zu tragen, aber jede dadurch nicht nothwendig bedingte Veschränkung . Belastung der bezeichneten Verkehrsunternehmungen ; iden sei. ö . ö pe h cht iche Bedenken im Hinblick auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 stehen der Ordnung der Materie im Wege der Landesgefetzgebung aus dem Grunde nicht ent— gegen, weil nach sz 6 der Gewerbeordnung Eisenbahnunternehmungen on deren Bestimmungen ausgenommen sind, und Bahnunter⸗ achmungen, welche dem öffentlichen Verkehre dienen, in diesem Sinne als Eisenbahnunternehmungen auch dann anzusehen sind, wenn sie sich lediglich auf den Betrieb von Straßenbahnen mit Pferden be⸗ ziehen. Für die Anschlußgleise, welche den Charakter eines selbst⸗ stindigen gewerblichen Unternshmens nicht haben, kommen aber nur ie Bestimmungen der W Iz ff. über die Genehmigung und, Controle der Dampfkessel und Dampfmaschinen in Betracht, bezüglich deren der Fntwurf sich innerhalb des der Landesgesetzgebung gelassenen Spielraums bewegt.

Statiftik und Volkswirthschaft.

Deutscher Landwirthschaftsrath.

De Beschlüsse, welche der Landwirthschaftsrath am Freitag gefaßt hat, lauten: J K ; .

) Ueber ö und N n, nach Leben dgewicht für Schlachtvieh: 1. Die Lebendgewichtsnotirung ist die erstrebens⸗ perle Grundlage der Preisperöffentlichungen für Vieh. durch unsere Schlachtviehhof⸗Verwaltungen. Die der Einführung dieser Maßregel entzegenstehenden Hindernisse allmählich zu beseitigen, erscheint als ein' wichtige Aufgabe aller Körperschaften und Landes⸗Interessen- Vertretungen. II. Da aber dieses Ziel nur allmählich wird rrreicht werden können, und es. dringend nöthig, erscheint, die bei der üblichen Schlachtgewichts-Notirung theilweise be⸗ stehenden Mißstände rasch zu beseitigen, so wird beschlossen, den Vorstand zu beauftragen: 1 daß obrigkeitliche Vor⸗ schiften erlassen werden; a. um eine einheitliche Form für die Feststellung des Schlachtgewichts auf allen öffentlichen Schlachtviehhöfen des Deutschen Reichs zu verlangen; h. um Fest⸗ sicllung des Preises für 50 kg Schlachtgewicht durch eine Commission bertrauenswilrdiger Personen, auf Grund einer möglichst großen Zahl bon Verkaufsberichten und unter behördlicher Controle zu erlangen; 3 daß die Schlachtviehhofs-Directionen ersucht werden, unter Zu— zichung von Landwirthen über einheitliche Gebräuche bei der Notirung und im Handel mit Schlachtvieh sich zu berathen und zu verständigen. III. Die landwirthschaftlichen Centralvereine Deutschlands sind, zu ersuchen: a4. die Ausbreitung und Verallgemeinerung des Vieh⸗ handels nach Lebendgewicht dadurch zu befördern, daß Sorge getragen werde, daß in jeder Gemeinde eine Viehwaage zur Aufstellung gelangt; h. den derzeitigen Mangel an verlässigen Preisnotirungen von Schlacht⸗ dieh nach Lebendgewicht dadurch zu mildern, daß in den Vereinszeit—⸗ schriften regelmäßig wiederkehrende Nachrichten über thatsächlich voll⸗ zogene Kaufabschlüsse von Vieh, veröffentlicht werden; 3) auf die hrobeschlachtungen bei Gelegenheit der Berliner Mastvieh-Ausstellung die allgemeine Aufmerksamkeit der mästenden Landwirthe, zu lenken und bei geeigneten Gelegenheiten solche Probeschlachtungen in Rücksicht

uf Ernahrung, Rasse, Frühreife, Fleischqualität und -Quantität auch sellst zu veranstalten.

2) Ueber die Herbeiführung einheitlicher Getreide⸗ preisnotirung an den deutschen Börsen: 1. Der Deutsche

Undwirthschaftsrath erklärt: Das zur Zeit bestehende Preisnotirungs⸗ pesen im deutschen Getreidehandel entspricht weder den vom allgemein bolkswirthschaftlichen Standpunkt zu stellenden Anforderungen, noch den Intereffen der Landwirthschaft, weil es nicht geeignet ist, ein klares Bild der Preisbildung für die verschiedenen Getreidearten, je nach der Qualität derfelben, zu geben und die Vergleichung zwischen den einzelnen Marktberichten vorzunehmen. Es, besteht ein Be⸗ dürfniß, klare Notirungen der Getreidepreise auf einheitlicher Grund— lage in Bezug auf Gewichts- und Qualitätsbezeichnung zu er⸗ halten. Für die Qualitätsbezeichnung können allgemeine Angaben über Provenienz, Farbe u, s. w. allein nicht genügen, es muß Wesen, vielmehr eine vermittels des Getreideprobers sestgestellte Dualitätsgewichtsangabe beigefügt werden. Es erscheint hiernach er⸗ sorderlich: I) für den Getreide-Terminhandel die an den preußischen Getreidebzrsen zur Einführung gelangten Lieferungs- und. Qualitäts— anforderungen einheltlich an allen deutschen Productenbörsen zur An—⸗ wendung zu bringen, sowie 2) zur Festsetzung des Qualitätsgewichts des Gefreides die neuen Getreideprober an allen deutschen Getreide⸗ märkten in Gebrauch zu nehmen. II. Der Deutsche Landwirthschafts= rath beauftragt seinen Vorstand: in Fortsetzung seiner bisherigen Be— strebungen auf diefem Gebiete sich behufs Anerkennung und Durchführung der vorstehend bezeichneten Forderungen sowohl mit den deutschen Staatsreglerungen, wie mit den Vertretungskörperschaften des Handels und der Landwirthschaft in geeignete Verbindung zu setzen.

I) Ueber die Kege lung des Han delsmit käuflichen Futtzer⸗ mitteln: In Anbetracht dessen, daß die Kenntnisse über die giftigen Eigenschaften der zufällig in den Futtermitteln vorkommenden oder ur Verfälschung derselben zugesetzten Bestandtheile sehr wenig geklärt ind, sowie dessen, daß es völlig unbekannt ist, inwiefern gewisse Zu⸗ ße oder ein gewisser Zustand (Verdorbenheit, Anwesenheit von Mikroorganismen) die Ausnutzung und Verwerthung solcher Futter⸗ mittel beeinträchtigen, beschließt der Deutsche Landwirthschaftsrath, in Anerkennung der Wichtigkeit der Frage darauf hinzuwirken, daß geeigneten Orts Mittel bereit gestellt werden, um durch Zusammen—⸗ wirken der Veterinär-Institute und des Verbandes der landwirth⸗ schaftlichen Verfuchsstatlonen im Deutschen Reich Untersuchungen zur Llärung dieser Frage zu ermöglichen, ferner den deutschen Veterinär⸗ Rustituten fowie dem Berbande der Versuchsstgtionen im Deutschen Reich von diesem Beschluß Mittheilung zu machen. ö.

In der letzten Sitzung am Sonnabend wurde mit 21 gegen 1 Stimmen fokgender Antrag des Professors Dr. Orth angenommen: „Der Deutsche Landwirthschaftsrath beschließt: dem Herrn Reichskanzler und den deutschen Bundesregierungen die diesjährigen Verhandlungen, betreffend Maßnahmen zur Bekämpfung der Tubergulose des Rindbiehs, zur Kenntnißnahme zu übersenden und die Bitte auszu— prechen, zu veranlassen, daß die dazu noch erforderlichen Untersuchungen vollständig durchgeführt und möglichst bald soweit gefördert werden, um praktisch gegen diese verheerende Krankheit unserer Hausthiere vorgehen zu können.“ Hierzu wurde noch einstimmig der folgende

Antrag des Freiherrn von Hammerstein (Metz) genehmigt: „Zur weiteren Abwehr der durch die Tuberculose und andere Krankheiten des Rind⸗ viehs verursachten wirthschaftlichen Schäden ist eine allgemeine Ver⸗ sicherung des Rindviehs in ganz Deutschland dringend wünschens⸗ werth.“ Endlich wurde noch folgendem Antrag des ö Dr. Schütz (Berlin) zugestimmt: „An die Staatsregierung die Bitte zu richten: durch amtliche Versuche feststellen zu lassen; ob das Tuberculin zur Erkennung der Tubereulose am lebenden Thiere auch in der Praxis brauchbar ist.“

Betreffß Vermehrung von Delegirten im Deutschen Landwirthschaftsrath wurde folgender von einer Commission gestellter Antrag zum Beschluß erhoben: „Der Landwirthschaftsrath wolle beschließen: den Vorstand unter Hinzutritt von fünf zu wählenden Mitgliedern zu beauftragen, die Frage gründlich zu prüfen, ob und event. in welcher Richtung es sich empfiehlt, eine grundsätz liche Aenderung der Bestimmungen in § 2 des Statuts, event. auch der Bestimmungen des 8 9 des Statuts eintreten zu lassen und über das Ergebniß diefer Berathung der nächsten Plenarversammlung des Landwirthschaftsraths zu berichten.“

Zur Frage der Bekämpfung der Maul und Klguen— seuche gelangt folgender Antrag des Oekonomie-Raths von Langs— dorff (Dresden) zur Annahme:

J. Der Deutsche Landwirthschaftsrath erklärt wiederholt

1) eine Abänderung des 8 56 der Reichs-Gewerbeordnung dahin für wünschenswerth, daß die deutschen Landesregierungen ermächtigt werden, bei drohender Gefahr der Einschleppung und bezw. Weiter⸗ verbreitung der Maul- und Klauenseuche den Verkehr mit Klauenvieh im Umherziehen zu untersagen; ; .

2) die Anwendung der nach dem Reichs⸗-Viehseuchengesetz vom 23. Juni 1880 zulässigen schärferen Maßnahmen unter Verschärfung der durch die Instruction gegebenen Ausführungsbestimmungen nicht erst bei Ausbruch einer Seuche, sondern als vorbeugendes Mittel schon dann für erforderlich, wenn die Gefahr einer Seucheneinschleppung droht; 3) die möglichst rasche Veröffentlichung von Seuchenausbrüchen, unter Bezeichnung des Verbreitungsgebiets der Seuchen, die amtliche Kenntnißgabe hiervon auf dem kürzesten Wege an die Regierungen derjenigen Bundesstagten, mit welchen ein regelmäßiger Viehverkehr aus der verfeuchten Gegend stattfindet, sowie die amtliche Veröffent⸗ lichung der sich im Seuchenstande vollziehenden Veränderungen in thunlichst kurzen Zeitabschnitten, für unentbehrliche Hilfsmittel zur wirksamen Bekämpfung der Viehseuchen; .

4) es ist die Pflicht und Aufgabe der landwirthschaftlichen Ver⸗ eine, in den Kreisen der Landwirthe die Ueberzeugung zu verbreiten, daß die Verheimlichung der Seuche wegen der gefährlichen Folgen dem Schuldigen große Verantwortlichkeit auferlegt und als gewissen⸗ loses Verfahren zu bezeichnen ist.

II. Der Deutsche Landwirthschaftsrath erklärt ferner

) die Zulässigkeit der Anordnung einer mehrtägigen Beobachtung von Händlervieh unter Stallsperre ist ein unentbehrliches Hilfsmittel zur Verhinderung der Seuchenvperschleppung in Zeiten größerer An— steckungsgefahr; ĩ .

6) zur möglichst raschen Veröffentlichung des Ausbruchs und Er⸗ löschens von Seuchen empfiehlt sich die gemeinsame Benutzung eines geeigneten amtlichen Organs durch alle mit, der Ueberwachung des Seuchenstands betrauten Behörden des Deutschen Reichs. ;

Im AÄAnschluß hieran wurde noch folgender Antrag des Domänen⸗ Raths Rettich (Rosenhagen) angenommen: „Der Deutsche Land⸗— wirthschaftsrath richtet an die Reichsregierung die dringende Bitte, sie möge von den in dem Seuchenübereinkommen für Deutschland noch verbliebenen Absperrungsbefugnissen den allerschärfsten Gebrauch machen, so lange die Seuchen in Oesterreich-Ungarn nicht erloschen sind.“ . Behufs Bekämpfung des Rothlaufs der Schweine wurde endlich beschlossen: „Mit Hinblick auf die amtlich fest⸗ gestellten großen Verluste durch die Rothlaufseuche erscheint nunmehr eine reichsgesetzliche Regelung für unabweisbar, und zwar nach der Richtung, daß 2. die Rothlaufseuche der Schweine unter die Anzeigepflicht in Gemäßheit des Gesetzes vom 25. Juni 1880 fällt; h. eine Entschädigung, für die am Rothlauf ge—

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fallenen, wie auch polizeilich getödteten Thiere dem Eigenthümer ge⸗ zahlt werde; (. hinsichtlich der Entschädigung die obligatorischen Verficherungsverbände unter voller Schonung der einschlägigen Ver— hältnisse und Einrichtungen der Einzelstaaten, wie auch besonders von deren Provinzen 2c. ins Leben gerufen werden; d. und um die Inan— spruchnahme der beamteten Thierärzte auf ein thunlichst geringes Maß zu begrenzen, die Bestimmungen der sS§ 11 und 15 des Gesetzes vom 33. Juni 1880 auch auf den Rothlauf auszudehnen sind.“ Zur Lage der Handweber.

Das Königliche Landrathsamt in Glatz erläßt folgende Bekannt— machung: „Das unterzeichnete Landrathsamt bringt hierdurch zur Kennt—⸗ niß, daß eine größere Anzahl von Knaben aus den Handweberdörfern des hiesigen Kreises die diesseitige Vermittelung behufs Erlangung der Gelegenheit zur Erlernung eines Handwerks nachgesucht hat. Die ge⸗ äußerten Wünsche umfassen fast sammtliche handwerksmäßige Berufs—⸗ zweige und befinden sich die betreffenden Knaben im Alter von 144 bis 16 Jahren. Weitere Anträge, durch welche voraussichtlich auch die Ge— legenheit zum Eintritt in ein landwirthschaftliches Dienstverhältniß nach⸗ gefucht werden wird, stehen in Aussicht. Handwerksmeister, welche geneigt sind, einzelne der in Rede stehenden Webersöhne in die Lehre zu nehmen, sowie Landwirthe, und besonders bäuerliche Wirthe, welche den Wunsch haben, solche in dauernden Dienst zu nehmen, werden , ihre diesbezüglichen Absichten hierher mitzutheilen. Es wird schließlich bemerkt, daß öffentliche Mittel, aus denen Beihilfen zur Zahlung des Lehrgeldes ö zur Ausrüstung der Knaben bestritten werden können, zur Verfügung stehen. Im Kreise Waldenburg ist aus den für bedürftige Handweber und Spuler im dortigen Kreise im ver— flossenen Winter gesammelten Beiträgen ein Bestand von 764 „6 ver- blieben, der mit den dazugekommenen Zinsen die Höhe von 780 é erreichte. Im Anfange dieses Jahres sind zur Unterstützung der vor⸗ erwähnten Personen 730 (06 zur Beschaffung von Lebensmitteln und Feuerungsmaterial verwandt worden.

Zur , n

Die am Sonnabend hier in Berlin abgehaltene Ver— sammlung von Arbeitslosen, (vgl. Nr. G3 d. Bl) war stark besucht, verlief aber sehr ruhig. Nach einem Vortrage des soctaldemokratischen Baumeisters a. D. Keßler über die Arbeiterausschreitungen wurde folgende vom „Vorwärts“ mit⸗ getheilte Resolution angenommen:

„Die Versammlung der Arbeitslosen im Baugewerbe er—⸗ klärt, daß die Krawalle in Berlin von den socialdemokratischen Arbeitern Berlins weder hervorgerufen sind, noch gebilligt werden. Sie sieht in den Krawallen den, bedauerlichen Ausfluß der Skandal⸗ sucht der in der Großstadt reichlich vorhandenen unsauberen und un⸗ reifen Elemente, für welche die Versammlung jede Verantwortung ablehnt. Die Versammlung erwartet, daß nunmehr durch ernste Maßregeln der Staats- und Communalbehörden der Noth der Arbeitskosen abgeholfen wird.“

Eine Refolution, in der gegen die Haltung des, Vorwärts“ Ver⸗ wahrung eingelegt wird, wurde abgelehnt. Baumeister Keßler verlas zum Schlusse eine an den Magistrat zu richtende Petition über die Errichtung einer Arbeiterbörse auf Kosten der Stadt. Die Er⸗ örterung dieser Petition wurde wegen der vorgerückten Zeit auf eine später einzuberufende Versammlung verschoben.

Aus dem Saarrevier wird der „Frkf. Ztg.“ zur Bergarbeiterbewegung geschrieben:

Gegenwärtig tritt in den Bergarbeiter-Versammlungen, die im Saarrevier abgehalten werden, als Hauptredner der socialdemo⸗ fratifsche Agitator Wesch aus Krefeld auf. Ob er seitens der Partei geschickt oder von den Führern des Rechtsschutz⸗ pereins verschrieben wurde, ist nicht aufgeklärt. Thatsache ist, daß

der Präsident des letzteren, Nikolaus Warren, in diesen Ver⸗ fammlungen anwesend war und als Redner auftrat; auch andere Vorstandsmitglieder des Rechtsschutzvereins nahmen das Wort. Eine dieser Versammlungen verfiel der polizeilichen Auflösung, da die An⸗ hänger und Gegner der socialdemokratischen Ideen etwas hart an einander geriethen und der Tumult, im Saal den überwachenden Gendarm Ausschreitungen befürchten ließ. .

Aus Essen meldet ein Telegramm des 2 H.“, daß die Mitglieder des Bergarbeiterverbandes beschlossen haben, um die uh iengus uhr nach dem englischen Strikegebiet zu verhindern, keine Ueberschichten zu machen. . .

Der große Ausstand der Kohlen grubenarbeiter in England . am Sonnabend begonnen. Es liegen vorläufig folgende Wolff'sche Meldungen vor: . .

Am Sonnabend bereits wurde mitgetheilt, daß in der Stadt und dem Distriet Bolton die größeren Eisenwerke wegen der hohen Kohlenpreife geschlossen wurden. Vom gestrigen Tage wird be⸗ richtet: Die strikenden Bergleute fuchen die Kohlenträger an' der Them se und am Tyne zu überreden, aus dem Ausland kommende Kohlen nicht auszuladen. Morgen und übermorgen werden belgifsche Kohlenschiffe in London erwartet. Vom heutigen Tage endlich liegt folgende Meldung vor;: Die Zahl der ausständigen Berg⸗ arbeiter beträgt in den Distrieten Manchester-6 go: Nordwales 10 000, Nottingham 20 000, Brist ol 4000, Der byshire 25000, Durham 966006. Zu diesen kommt eine große Anzahl Ausständiger in anderen Gegenden, sodaß die Gesammtzahl der Strikenden 300000

überschreiten durfte. Der Strike wird nach der Meinung von Be⸗ theiligten mindestens eine Woche, in einigen Districten vierzehn Tage dauern. . 3.

Ueber die Vorgänge vor Beginn des Ausstandes sei nach der Londoner „Allg. Corr.“ noch Folgendes mitgetheilt:

Mit fast 10 Stimmen gegen eine haben die Bergleute von Durham beschlossen, sich an dem Strike der Kohlengrubenarbeiter zu betheiligen. Für die Arbeiter von Durham soll der Aufstand am Montag beginnen. Die Leute glaubten bis zum letzten Augenblick, daß die Bergwerksbesitzer infolge dieser entschlossenen Haltung ihre Kündi⸗ gungen zurücknehmen würden, es war aber nicht der Fall. Sollte der Strike nur länger als eine Woche dauern, so werden Handel und Verkehr in dem Histrict völlig gelähmt sein. In Schottland hat die Bewegung wenig Propaganda gemacht. Nur Stirlingshire wird feiern. Die schottischen Bergleute werden allerdings fortfahren, nur fünf Tage die Woche zu arbeiten.

Aus Charleroi wird der „Köln. Itg.“ unter dem 19. März geschrieben:

Das Einigungsamt der Kohlenwerke von Mariemont hielt mehrere Sitzungen ab, in welchen sowohl die Vertreter der Arbeiter wie der . die Nothwendigkeit einer Lohnherab⸗ setzung anerkannten. Den Arbeitervertretern wurde Gelegenheit ge— geben, sich durch die Bücher von dem gewaltigen Rückgange der Kohlenpreise zu überzeugen.

Nach Mittheilung des Statistischen Amts der Stadt Berlin sind bei den hiesigen Standes-Aemtern in der Woche vom 28. Februar bis inel. 5. März er. zur Anmeldung gekommen; 249 Eheschließungen, 1057 Lebendgeborene, 29 Todtgeborene, 569 Sterbefälle.

Kunst und Wissenschaft.

Nachdem bereits am 6. März auf dem Königlichen Magne⸗ tischen Observatorium in Potsdam eine erneute magnetische Störung bemerkt worden war, ist am II. März wiederum eine solche Erscheinung aufgetreten, die einen bemerkenswerthen Umfang erreicht hat und mit einem plötzlichen Ausbruch um 1111 Uhr Abends des genannten Tages begann. Zunächst zeigte sich eine beträchtliche Zunahme der Horizoͤntalcomponente der erdmagnetischen Kraft, verbunden mit einer Abnahme der Verticalkraft, später zeigte auch die magne⸗ tische Declination lebhaftere Aenderungen, die den Betrag von! Gr. zeitweise überschritten. Derartige Schwankungen der Magnetnadel dürften auch dem aufmerksamen Beobachter eines fest aufge⸗ stellten guten Compasses oder einer Boussole nicht entgehen, welche Ansicht eine Bestätigung durch die Mittheilung eines Beobachters zu Paderborn über die Erscheinungen vom 13. Fe⸗ bruar 8. J. erfahren hat. Die in Rede stehende Störung er⸗ reichte eine wesentliche Abnahme am 13. März früh, es ist indeß nicht ausgeschlossen, daß die Schwankungen der Magnet⸗ nadeln noch einige Tage anhalten.

Es verdient der Umstand Erwähnung, daß von der Störung am 13. Februar bis zu der vom 11. März fast genau 27 Tage verflossen sind, ein Betrag, der ziemlich genau der fynodischen Rotationsdauer der Sonne entspricht, und es ist nicht unmöglich, daß hierin Beweismittel für den inneren zu⸗ sammenhang der magnetischen Erscheinungen mit den Vor— gängen auf der Sonne zu erblicken sind, obwohl natürlich Zu⸗ fälligkeiten nicht ausgeschlossen sind.

Zu der Störung vom 6. März tragen wir noch nach, daß dieselbe gleichfalls plötzlich um 10G/ Uhr Vormittags begann, und daß Abends von mehreren Beobachtern Nordlicht bemerkt wurde. J

Von der Sternwarte zu Göttingen wird uns zu derselben Angelegenheit geschrieben: Vermuthlich ist in nörd⸗ lichen Gegenden während der Nacht vom 11. auf den 12. März ein Nordlicht sichtbar gewesen. Von 11 Uhr Abends bis 3 Uhr Morgens sind im Göttinger Erdmagnetischen Observa⸗ torium an dem Unifilar und Bifilar erheblichere Schwan— kungen der Richtung und der Stärke der horizontalen erd⸗ magnetischen Kraft erkannt, während das Quadrifilar nur geringe Aenderungen der verticalen Kraft zeigte. Ein Nordlicht hätte, auch wenn es vorhanden gewesen ist, in Göttingen nicht gesehen werden können; der ganze Himmel war mit Wolken bedeckt und dichter Schnee fiel während der ganzen Nacht. Es würden dem Director des Obfervatoriums in Göttingen, Geheimen Regierungs-Rath Schering, Mittheilungen über den Wetterumschlag zur Zeit dieses und zur Zeit des Nordlichts vom 28. Februar zum Zweck genauerer Üntersuchung erwünscht sein, besonders auch aus enkfernteren Gegenden, wie Schweden, Norwegen, Eng⸗ land, Rußland, Nord-Amerika.

Land⸗ und Forstwirthschaft.

Durch Verordnung vom 4. d. M. hat die norwegische Regierung die Einführ von lebenden Schweinen und Pferden aus deutschen Häfen verboten.

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrun g Maßregeln.

Ratibor, 12. März. Die Pocken-⸗Epidemie nimmt, wie D. B. H. meldet, einen für die oberschlesischen Industriebezirke be— denklichen Charakter an; infolgedessen 9 die Paß-⸗Ausgabe in Mys⸗ lowitz auf ein Minimum eingeschränkt worden. An sämmtlichen Grenzübergängen fand die Errichtung von Desinfections kammern statt.

Washington, 11. März. m landwirthschaftlichen Departe⸗ ment ist man nach einem Telegramm des „B. R.“ sehr besorgt wegen des Äusbruches der Maul und Klauenseuche in Eng⸗ land. Es werden nämsich viele Schafe von England nach den Ver—

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