Bei Behörden, Gemeinden und Corporationen, sowie bei Personenvereinen, welche als solche klagen oder verklagt werden können, genügt die Zustellung an die Vorsteher.
Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern genügt die Zustellung an Einen derselben.
III.
Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemei⸗ nen des aͤctiven Heeres oder der activen Marine erfolgt an den Chef der zunächst vorgesetzten Commandobehörde (Chef der Compagnie, Escadron, Batterie u. s. w..
Die Zustellung kann an den Bevollmächtigten und, wenn dieselbe durch den Betrieb eines Handelsgewerbes veranlaßt ist, an den Procuristen erfolgen.
Bei mehreren Bevollmächtigten, sowie bei mehreren Pro⸗ curisten genügt die Zustellung an Einen derselben.
V.
Sind Streitgenossen vorhanden, so ist die Ausfertigung einer ergangenen Entscheidung der Regel nach nur Einem der— selben zuzustellen. Die übrigen Theilnehmer sind alsdann jervond unter Beifügung einer Abschrift des Tenors der Ent— cheidung zu benachrichtigen.
Ben Streitgenossen, welche Deputirte aus ihrer Mitte bestellt haben, erfolgt die Zustellung der ergehenden Entschei⸗ dungen, Bescheide und Verf gungen nur an Einen derselben. VI.
Für die Ausführung der Zustellungen gelten die in S§ 16 bis 170*) der Deutschen Civilprozeßordnung gegebenen Vorschriften. Im Fall des 8 167 findet jedoch die Nieder— legung des zu übergebenden Schriftstücks nur bei der Orts—
6
behörde oder bei der Postanstalt des Zustellungsorts statt. VII.
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine Zustellung nur auf besondere Anweisung des Ober-Verwaltungs— Jerichts erfolgen. Die Verfügung, duͤrch welche diese Anwei— 4 ertheilt wird, ist bei der Zustellung auf Erfordern vorzu⸗ zeigen. Eine Zustellung, bei welcher diese Bestimmungen nicht beobachtet sind, ist gültig, wenn die Annahme nicht verwei— gert ist.
VIII.
Ueber die Zustellung ist eine Urkunde aufzunehmen: die⸗ selbe muß enthalten; .
1) Srt und Zeit der Hustelltnß⸗
2) die Bezeichnung des zuzuste enden Schriftstücks;
3) die Bezeichnung der Person, an welche zugestellt werden soll;
4) die Bezeichnung der Person, welcher zugestellt ist; in den Fällen der ss 166, 168, 169 der Deutschen Civilprozeß— ordnüng die Angabe des Grundes, durch welchen die Zu— stellung an die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn nach 8 167 a. a. O. verfahren ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften nach Maßgabe der Nr. VI dieses Regulativs befolgt sind;
5) in Falle der Verweigerung der Annahme die Erwähnung, daß die Annahme verweigert und das zu über— gebende Schriftstück am Ort der Zustellung zurückgelassen ist;
6) die Bemerkung, daß das zuzustellende Schriftstück über⸗ geben ist;
7) die Beamten.
Unterschrift des die Zustellung vollziehenden IX.
Wird durch die Post zugestellt, so hat das Ober⸗Verwaltungs⸗ gericht einen durch sein Dienftsiegel verschlossenen, mit der Adresse der Person, an welche zugestellt werden soll, versehenen und mit einer Geschäftsnummer bezeichneten Briefumschlag, in welchem das zuzustellende Schriftstück enthalten ist, der Post mit dem Ersuchen zu übergeben, die Zustellung einem Post⸗ boten des Bestimmungsorts aufzutragen. Daß die Uebergabe in der bezeichneten Art geschehen, ist zu den Acten zu be— scheinigen. ö
Die Zustellung durch den Postboten erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen zu VI. Ueber die Zustellung ist von dem Postboten eine Urkunde aufzunehmen, welche den Bestimmungen zu Vffl Nr. 1, 3 bis 5, ? enisprechen und die Uebergabe des einem Verschlusse, seiner Adresse und seiner Geschäftsnummer nach bezeichneten Briefumschlags bezeugen muß.
Die Urkunde ist von dem Postboten der Postanstalt und von dieser dem Ober-Verwaltungsgericht zu überliefern.
) 8 165. Die Zustellungen können an jedem Orte erfolgen, wo die Perfon, welcher zugestellt werden soll, angetroffen wird.
Hat die Person an diesem Drt eine Wohnung oder ein Geschäfts⸗ local, so ist die außerhalb der Wohnung oder des Geschäftslocals an sie erfolgte Zustellung nur gültig, wenn die Annahme nicht ver— weigert wird.
§z 166. Wird die Person, welcher zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen zu der Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende erwachsene Person erfolgen. Wird eine solche Person nicht angetroffen, so kann die Zustellung an den in dem— selben Hause wohnenden Hauswirth eder Vermiether erfolgen, wenn diefe zur Annahme des Schriftstücks bereit sind.
8 167. Ist die Zustellung nach diesen Bestimmungen nicht aus⸗ führbar, so kann sie dadurch erfolgen, daß das zu übergebende Schrift⸗ stück auf der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Srt der Zustellung gelegen ist, oder an diesem Ort bei der Post⸗ anstalt oder dem Gemeinde-Vorsteher oder dem Polizei⸗Vorsteher niedergelegt und die Niederlegung sowohl durch eine an der Thür der Wohnung zu befestigende schriftliche Anzeige, als auch, soweit thunlich, durch mündliche Mittheilung an zwei in der Nachbarschaft wohnende Personen bekannt gemacht wird.
Fz 168. Für Gewerbetreibende, welche ein besonderes Geschäfts⸗ local haben, kann, wenn sie in dem Geschäfte local nicht angetroffen , , die Zustellung an einen darin anwesenden Gewerbegehilfen erfolgen.
Wird ein Rechtsanwalt, welchem zugestellt werden soll, in seinem Geschäftslocal nicht angetroffen, so kann die Zustellung an einen darin anwesenden Gehilfen oder Schreiber erfolgen.
83 169. Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher einer Behüͤrde, einer Gemeinde, einer Corporation oder eines Personen⸗ dereins, welchem zugestellt werden soll, in dem Geschäftslocal während der gewöhnlichen Geschäftsstunden nicht angetroffen, oder ist er an der Annahme verhindert, so kann die Zustellung an einen anderen in 2 Geschäftslocal anwesenden Beamten oder Bediensteten bewirkt werden.
Wird hn gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher in seiner Wohnung nicht angetroffen, so finden die Bestimmungen der §§ 166, , wenn ein besonderes Geschäftslocal nicht vor—⸗ handen ist.
§8 170. Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so ist das zu übergebende Schriftstück am Ort der Zu⸗ stellung zurückzulassen.
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In den Fällen der s§ 182 bis 184**) der Deutschen Civilprozeßordnung erfolgt die Zustellung in der dort vor⸗ geschriebenen Weise.
Cine in einem anderen deutschen Staate zu bewirkende Zustellung erfolgt, sofern sie nicht nach den mit diesem be⸗ stehenden Vereinbarungen durch die Post ausführbar ist, mittels Ersuchens der zuständigen Behörde desselben.
Die . wird durch das schriftliche pn ni der ersuchten Behörden oder Beamten, daß die Zustellung erfolgt sei, nachgewiesen.
XII.
Ist der Aufenthalt einer artei unbekannt, so kann die 2 an dieselbe durch Anheftung des uzustellenden Schriftstüks an der zu Aushängen des Qber⸗ erwaltungs⸗ gerichts bestimmten Stelle erfolgen. Die Zustellung gilt als bewirkt, wenn seit der Anheftung zwei Wochen verstrichen sind. Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluß, wenn das Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh ent⸗ fernt wird. (
Enthält das zuzustellende Schriftstück eine Ladung, so kann angeorh net werden, daß außerdem die ein⸗ oder mehr— malige Einrückung eines Auszuges des Schriftstücks in die seitens des Ober⸗-Verwaltungsgerichts zu bestimmenden Blätter zu erfolgen habe. .
In dem Auszuge des Schriftstückes müssen die Parteien, der Gegenstand des Streits, der Antrag, der Zweck der Ladung und die Zeit, zu welcher der Geladene vor dem Ober⸗Ver⸗ waltungsgerichte erscheinen soll, bezeichnet werden.
Die Ladung gilt in diesem Falle als an dem Tage zu⸗ gestellt, an welchem seit der letzten Einrückung des Auszuges in die offentlichen Blätter ein Monat verstrichen ist, sofern nicht durch das Ober-Verwaltungsgericht der Ablauf einer längeren Frist für erforderlich erklärt wird.
Diese Arten der Zustellung sind auch dann zulässig, wenn bei (iner in einem anderen deutschen Staate oder im Aus⸗ lande zu bewirkenden Zustellung die Befolgung der für diese bestehenden Vorschriften unausführbar ist, oder keinen Erfolg
verspricht. V
Ob auch in anderen als solchen Fällen, in welchen eine Frist in Frage steht, oder es sich um Zustellung einer Entscheidung, einer Ladung oder eines Schri tstückes handelt, an desfen Empfang sich gesetzlich oder richterlich bestimmte Folgen knüpfen, und demzufolge eine Zustellungsurkunde zu den Acten zu bringen ist, eine Zustellung (Benachrichtigung, galt eng) unter Beobachtung der Vorschriften zu Lbis XII bewirkt werden soll, bleibt der Anordnung des Ober-Verwal— tungsgerichts im einzelnen Falle vorbehalten.
. Geschäftsjahr.
Das Geschäftsjahr des Ober-Verwaltungsgerichts ist das
Kalenderjahr. ö § 18.
Ferien und Beurlaubung.
Das Ober-Verwaltungsgericht hält Ferien während der Zeit vom 15. Juli bis 15. September,
Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen sind die Ferien ohne
Einfluß. In der Ferienzeit fallen die regelmäßigen Sitzungen aus. Zur Erledigung ö Angelegenheiten erfolgt die Bil— dung eines Feriensenats, oder nach Maßgabe des bestehenden Bedürfnisses zweier Feriensenate aus mindestens je ö. Mit⸗ gliedern. Die letzteren, sowie die Stellvertreter, welche für verhinderte Mitglieder von den Porsitzenden der Feriensenate einzuberufen sind, bestimmt das Präsidium. In den Ferien⸗ senaten führt der zu denselben gehörende Präsident oder Sengats-Präsident oder der älteste Rath den Vorsitz. Die Präsidialgeschäfte erleiden durch die Ferien keine Unter— brechung.
Der Präsident regelt hiernach die Beurlaubung der Mit— glieder während der Ferien, unbeschadet der Befugniß der Mit⸗ glieder, sich für die im 19 gedachte Zeit vom Sitze des Ge— richtshofes zu entfernen. 910
Außer der Ferienzeit darf der Präsident sich nicht über acht Tage ohne Urlaub des Ministers des Innern vom Sitze des Gerichtes entfernen. Die Senats-Präsidenten und die anderen Mitglieder des Gerichtshofes dürfen außer der Ferien⸗ zeit sich nicht über drei Tage und jedenfalls nicht an einem für die Sitzungen bestimmten Tage ohne Urlaub vom Sitze bes Gerichtes entfernen. Die Ertheilung des Urlaubes an die⸗ selben steht bis zur Dauer von sechs Wochen dem Präsidenten, über diese Dauer hinaus dem Minister des Innern zu.
8 20. Uebersicht det Geschäfte.
Am Schlusse des Geschäftsjahres hat das Ober-Verwal⸗ tungsgericht dem Minister des Innern eine Uebersicht der er⸗ ledigten Geschäfte mitzutheilen.
Das vorstehende, von dem Ober⸗Verwaltungsgericht ent⸗ worfene Regulaliv wird hiermit auf Grund des § 30 des Gefetzes vom 3. Juli 18752. August 1880 Gesetz-Samml. 1666 S. 323) bestätigt.
Berlin, den 22. Februar 1892.
Königliches Staats-Ministerium. Graf von Caprivi. von Boetticher. Herrfurth. von Schelling. Freiherr von Berlepsch. Miguel. von Heyden. Zedlitz. Thielen.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinäl-AÄAngelegenheiten.
Dem Rector der zweiten höheren Bürgerschule zu Berlin . Reinhardt ist das Prädicat Professor beigelegt worden.
) Eine im Auslande zu bewirkende Zustellung erfolgt mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staats oder des in diesem Staat residirenden Konfuls oder Gesandten des Reichs.
S 183. Zustellungen an Deutsche, welche das Recht der Exterri⸗ torialität genießen, erfolgen, wenn dieselben zur Mission des Reichs , mittels Ersuchens des Reichskanzlers; wenn dieselben zur Miffion eines Bundesstaats gehören, mittels Ersuchens des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten dieses Bundesstaats.
. ile ln h an' die Vorsteher der Reichskonsulate erfolgen mittels Ersuchens des Reichskanzlers.
Sz 184. Zustellungen an Personen, welche zu einem im Auslande befindlichen oder zu einem mobilen Truppentheile oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten Kriegsfahrzeuges gehören, können mittels Erfuchens der vorgesetzten Commandobehörde erfolgen.
Der bisherige Kreis⸗Wundarzt des . Geldern Dy van Hulik in Kevelaer ist zum Kreisphysikus des Kreises Kleve ernannt worden.
Aichtamtliches.
Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, IJ. März.
Seine Majestät der Kaiser und König., nahmen gestern Vormittag den Vortrag des Chefs des Civilcabinets und daran anschließend den Vortrag des Unter⸗Staatssecretärs im Reichs-Marineamt entgegen. Nachmittags hörten Seine Majestät den Vortrag des mit der Stellvertretung des be⸗ urlaubten Chefs des Marinecabinets beauftragten Capitän— Lieutenants von Usedom.
Heute fand um 11 Uhr Vormittags eine Sitzung des Kronraths unter dem Vorsitz Seiner Majestät des Kaisers und Königs statt.
Heute Nachmittag trat der Bundesrath zu einer
lenarsitzung zusammen. Vorher tagten der Ausschuß für
Handel und Verkehr und die vereinigten Ausschüsse für Handel uͤnd Verkehr und für Justizwesen.
Das „Armee⸗Verordnungs⸗ Blatt“ veröffentlicht folgende Allerhöchste Cabinetsordre uber größere Truppen— übungen im Jahre 1892.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich hinsichtlich der diesjährigen größeren Truppenübungen; ⸗
15 Das VIif, XIV. und XVI. Armee-Gorps halten Manöber por Mir ab. Jedes Armee⸗-Corps hat für sich große Parade. a. Bei dem XIII. Armee-Corps fällt das in der Felddienst-⸗Ordnung. 2. Theil Ziffer 12 vorgesehene Corps⸗Manöper gegen markirten Feind aus. Bei dem TVR Armee⸗-Corps findet an Stelle des Corps Manövers gegen markirten Feind ein Torps-Manöver in zwei Parteien gegen— einander statt. Demnächst haben die beiden Armee⸗Corps viertägige Manöver gegeneinander. b. Bei dem XIV. Armee-Corps fällt das in der Felddienst-⸗Ordnung 2. Theil Ziffer 12 vorgesehene Corps⸗ Manöver gegen markirten Feind ebenfalls aus. Demnächst hat das XIV. Armee Corps dreitägige Manöver gegen das XIII. (Königlich Württembergische) Armee⸗Corps.
2) Hinsichtlich der etwaigen Bildung, von besonderen Forma⸗ tionen in diesem Jahre bleibt weitere Bestimmung vorbehalten.
3) a. Beim VIII. und XVI. Armee⸗Corps wird je eine Cavallerie⸗Divifion aufgestellt (deren Ordre de bataille aus der An⸗ lage ersichtlich ist). Die Bestimmung der Divisionsführer behalte ich Mir vor. Soweit Ich bei dieser Gelegenheit nicht über die Bildung der Divisionsstäbe Anordnung treffe, veranlassen die General-Com⸗ mandos dieselbe. b. Die beim VIII. und XXI. Armee⸗Corps auf⸗ zustellenden Cavallerie⸗Divisionen nehmen nach Beendigung der gemäß Felddienst Ordnung 2. Theil Abschnitt D abzuhaltenden besonderen k an den Manövern der genannten Armee⸗-Corps vor Mir theil.
4) Die Herbstübungen derjenigen Armee⸗Corps, welche nicht vor Mir Mansöper abhalten, finden in Gemäßheit der Bestimmungen der Felddienst-Ordnung und unter möglichster Berücksichtigung der Ernte— verhältnisse statt.
5) Das Königin nimmt an den Herbstübungen des VIII. Armee⸗Corps theil.
6) Bei der Anlage sowohl, als der Ausführung aller Uebungen ist auf Verringerung der Flurschäden Bedacht zu nehmen. In den— jenigen Fällen, in denen die Flurentschädigungen als besander hoch fich herausstellen, hat Mir das Kriegs-Ministerium Berichte der Dwifions⸗Eommandeure darüber vorzulegen, welchen besonderen Um⸗ ständen dies zuzuschreiben ist und welche Anordnungen zur Verringerung der Flurschäden getroffen waren.
7) Bei dem Garde⸗Corps, II. III., , XI. und XVII. Armee⸗Corps finden Generalstabsreisen, bei dem XF. Armee⸗Corps Festungs⸗Generalstahsreise nach Maßgabe der Be— stimmungen über die jährlichen Generalstabsreisen vom 29. November 1888 statt. .
8) Im Laufe des Sommers findetz unter Leitung der beiden Cavallerle⸗Inspecteure je eine größere Cavallerie⸗Uebungsreise von Generalen und Stabsoffizieren der Cavallerie und Commandeuren reitender Abtheilungen der Feld-Artillerie statt. Nähere Anordnungen hierüber hat das Kriegs-Ministerium zu treffen.
9) Bei dem Garde⸗Corps, IV. . , XVII. Armee Corps finden Cavallerie⸗Uebungsreisen nach Maßgabe der Instruction vom 23. Januar 1879 statt. ;
16) Eine größere Armirungs⸗Uebung der Fuß⸗Artillerie, hat bei Posen, größere Pionier ⸗Uebungen haben hei Küstrin und Mainz statt⸗ zufinden. Die näheren Anordnungen über Theilnahme von Truppen an diefen Uebungen sowie die sonst erforderlichen Ausführunge⸗ bestimmungen treffen das Kriegs⸗Ministerium beziehungsweise die General-Inspectionen der Fuß⸗Artillerie und des Ingenieur- und Pionier⸗-Corps und der Festungen. ; ö
Ueber die Abhaltung einer Befestigungs⸗ beziehungsweise Angriffẽ⸗ übung unter Betheiligung aller Waffen behalte Ich Mir weitere Bestimmung vor. .
11) Die Rückkehr der Truppen von den Herbstübungen in ihre Standorte ist derartig anzuordnen, daß die in Meiner Ordre vom 36. Januar 1803 über die Rekrutirung des Heeres für 1892/93 in Betreff der Entlassung der Reserven und in der Felddienst⸗ Ordnung
2. Theil Ziffer 2 und 3 gegebenen Festsetzungen zur Ausfũhrung⸗ 9
gelangen können. . Berlin, den 3. März 1892. Wil helm. von Kaltenborn.
Ferner enthält das „Armee-Verordnungsblatt“ folgende Allerhöchste Cabinetsordre über ECommandirung von Of fi⸗ zieren der Eisenbahntruppe zur Infanterie und von Offizieren anderer Waffen zur Eisenbahn—⸗ truppe: .
Ich bestimme bierdurch: Alljährlich zum 1. Oktober ist von jedem Eisenbahn⸗Regiment zur Infanterie und von der Infanteri zu jedem Eisenbahn-Regiment ein Offizier — Premier Tieutenant vder älterer Second⸗Lieulenant — zu commandiren. Das Commando dauert ein Jahr; sprechen dienstliche Gründe für Belassung des einen oder anderen Sffiziers auch auf ein zweites Jahr, so hat in dem ent sprechenden Umfange die Neucommandirung zu unterbleiben. Va. Kriegs-Ministerium hat das Weitere zu veranlaffen. Berlin, den 3. März 1892. Wilhelm. An das Kriegs⸗Ministerium.
Wiesbaden, 15. März. Der 2. Communal⸗Land⸗ tag des Reglexungsbezirks Wiesbaden wurde heute Mitag um 12 Uhr durch den Königlichen Landtage Kon missarius, . von Tepper-Las kim folgender Ansprache eröffnet:
Meine Herren! .
Auch in Liesem Jahre wiederum von des Königs Majestät u stellvertretenden Königlichen Commissarius für den Gommunal Landtag
Augusta Garde⸗Grenadier⸗Regiment Nr.
„aut, heiße ich Sie zum X ginn Ihrer 2. Sitzung periode herzlich . vill gn Nanigliche Staalsregierung hat Ihnen Vorlagen nicht zu
machen. Dagegen finden Sie unter denjenigen des Landesausschusses jolche von ho er Wichtigkeit und weitreichender Bedeutung. Zu letzteren hne ich por allem den Ihnen vorliegenden Entwurf fine Nie le⸗ ments zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Juli 1891, dure welches den ädarmenverbänden an Stelle, der, früheren Befugniß die Ber⸗ pflichtung zur Fürsorge und Unterbringung hilfsbedürftiger Geistes⸗ Jioten, Gpileptischen, Taubstummen und Blinden n Anstalten auferlegt worden ist. Ferner. zähle ich un den Erlaß bestimmter allgemeiner Normen über die ,,, es Wegebauwesens, im diesseitigen Bezirkéverbande; endli den Antrag des Landesausschusses auf Bildung von Special⸗ reserven bei der Nassauischen Landesbank. und. Sparkasse zur Sicherung einer e, Stabilität in der Etataufstellung. In der Ueberzeugung, daß Ihre Berathungen und Beschlüsse
—
auch diesmal zum Segen des Communalverbandes ausschlagen werden, erklire ich den 26. ommunal-Landtag des Regierungsbezirks Wies⸗ baden für eröffnet.
Nachdem der Appellationsgerichts⸗Vice⸗Präsident a. D. Dr. Bertram zum Alters⸗Prãäͤsidenten proclamirt worden, zbernahm dieser den Vorsitz und brachte ein Hoch auf Seine Majestät den Kaiser und König aus, in welches die Versammlun lebhaft einsätimmte, Demnächst wurde der Vorstand ö Acclamation gewählt. Der zum Vorsitzenden gewählte u ti tz Hilf theilte darauf die orlagen für den Communal⸗Landtag mit und beraumte die nächste Sitzung auf eine halbe Stunde nach Schluß dieser ersten Sitzung an. ᷣö
In der , wen zweiten Sitzung wurden die Mitglieder der gebildeten Commissionen: Finanzcommission, Wegebau⸗ ommission, Eingabencommission, Rechnungs⸗ Prüfungs⸗ commiffion und Armenlastecommission, durch Äcclamation ge⸗ wählt und darauf die nächste Sitzung auf Freitag, den 13. d. M, Vormittags 10 Uhr, anberaumt mit der Tages⸗ rdnung: Berathung des Etats des Bezirksverbandes.
Bayern.
München, 16. März. Auf Befehl Seiner Königlichen Hohest des Prinz⸗Regenten haben nach der „Allg. Ztg.“ hie Offiziere des 5. Infanterie⸗Regiments, um das Andenken des verewigten Inhabers des Regiments, Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs Ludwig's V. von Hessen, zu chren, acht Tage hindurch Trauer durch Tragen des Flors um den linken Oberarm anzulegen.
In der gestrigen Sitzung der Kammer, der Abgeord⸗ neten vertheidigte, wie der „Köln. Ztg. berichtet wird, der Finanz⸗Minister Dr. von Riedel gegenüber dem Abg. Diehl Fe Verwaltung von Gemeindewaldungen in der Pfalz, die für die Gemeinden billiger sei, als wenn sie eigene Forstbeamte anstellten. Längere Erörterungen veranlaßten Eingaben des Forstpersonals. Der Finanz-Minister stellte für die vielleicht im nächsten Landtag vorzunehmende Neuregelung der Gehälter der nichtpragmatischen Beamten auch die Aufbesserung des Forstschutzpersonals in Aussicht.
Sachsen.
Dresden, 16. März. Seine Majestät der König hat, wie das „Dr. J. amtlich meldet, anläßlich des Hinscheidens Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs Ludwig's IV. von Hessen eine Armee Trauer anbefohlen, und zwar haben die Sffiziere drei Tage (vom 17. bis 19. d. M.) den Trauerflor um den linken Oberarm anzulegen,
Seine Königliche Hoheit der Prinz Johann Georg hat sich heute Abend nach Darm sstadt begeben, um im Aller— höchsten Auftrage Seiner Majestät des Königs den Bei⸗ setzungsfeierlichkeiten daselbst beizuwohnen. .
Die Erfte Kammer berieth heute die Vorlage über
eine neue Notariatsordnung. Der Entwurf baut sich auf der Grundlage der jetzigen Notariatsordnung auf; er er⸗ weitert u. a. Ben Berufskreis der Notare, schränkt, die bei der notariellen Beurkundung zu beobachtenden Formalitäten ein und bietet eine Reugestaltung der Disciplinargewalt über die Notare. Beigefügt ist eine Kostenordnung und ein Tarif. Die Kammer genehmigte, dem Deputationsvorschlag gemäß, die Notariats⸗ ordnung, die Kostenordnung und den Tarif unverändert, ein⸗ nn, und ohne Debatte. Die Zweite Kammer beendigte heute die Berathung der neuen Gesindeordnung. Der Rest der Vorlage wurde mit den von der Deputation beantragten Aenderungen und Zusätzen unter Ablehnung zahlreicher Ab— anderungsanträge der socialdemokratischen Abgeordneten an⸗ genommen. Den Kammern ist ein Gesetzentwurf vorgelegt worden über die Aufnahme einer 3proc. Rentenanleihe. Beab— sichtigt wird die Ausgabe von Schuldverschreibungen im Nenn— werth von 60 Millionen Mark in Abschnitten zu 200, 300, Wh, 1000, 3000 und 5000 66. Die Anleihe ist zur Deckung der außerordentlichen Bedürfnisse der Finanzperiode 1888 89, hh / Rl und 18925935 bestimmt, soweit die Ueberschüsse früherer Jahre nicht ausreichen.
Sessen.
Darmst adt, 15. März. Seine Königliche Hoheit der Prinz Heinrich von Preußen, in dessen Gefolge sich der Hofmarschall Capitän zur See Freiherr von Seckendorff und der Capitän-Lieutenant von Basse befanden, legte nach der „Darmst. Zig.“ heute Mittag J Uhr am Katafalk des ver⸗ storbenen K einen Kranz nieder, den der (ommandirende Admiral im Namen des Offizier⸗Corps der Marine gesandt hatte.
Nachdem die Ausstellung der Leiche um 4 Uhr Nach—⸗ mittags geschlossen worden war, fand gegen 5 Uhr am Katafalk ein Trauergottesdienst statt, welchem nur die Mitglieder der Großherzoglichen Familie beiwohnten; Abends 9 Uhr wurde der Sarg geschlossen.
Seine Königliche hohen der Großherzog von Baden trifft morgen fruͤh zur Theilnahme an den Beisetzungsfeierlich⸗ keiten hier ein.
Deutsche Colonien.
Der Gouverneur von Ost-Afrika Freiherr von Soden hatte in der zweiten Hälfte des Januar, begleitet von vier⸗ zehn Sudanesensoldaten, eine vierzehntägige Reise in die das Hinterland von Dar⸗es-Salam bildende Landschaft Usaramo unternommen, deren Ergebnisse er in einem Bericht als be⸗ friedigend bezeichnet. Er hofft, daß es gelingen werde, durch diese Landschaft' einen Theil des Karawanenhandels wieder nach Dar-es Salam zu ziehen. Die Landschaft den t um theil ausgedehnte Landstrecken mit recht gutem, zur 6. ung geeignetem Boden. Ueber die Expedition entnehmen wir em „Deutsch. Colonialbl.“ Folgendes:
„Die Haltung der Eingeborenen der Karawane gegenüber war eine fehr verschiedene. In einzelnen Borfschaften, namentlich in der Nähe des Kingani, wo Weiße fast nie ewesen und wo die Angst dor den Mattis ben Leuten noch im Blute steckt, liefen Männer, Weiber und Kinder beim Anblick der Fremden, namentlich wohl der bewaffneten Askaris, in den Busch. Zuweilen war es nöthig, einen der Entflohenen mit Gewalt zu ergreifen, um die r en zur Rückkehr und ur Herbeibringung von Speise und Wasser zu vermögen. An anderen Srten' starrten die Einwohner stumpfsinnig die weißen Männer an und wußten kaum den Gruß derselben zu erwidern. In einigen Orten endlich war die Ankunft des Bana Kuba bekannt, die früher erhaltenen deutschen Flaggen waren gehißt, und der Jumbe brachte seine meist in Ziegen, Hühnern und Feldfrächten bestehenden Geschenke dar. Ein Eindruck war überall unabweisbar, nämlich der, daß die Bwölkerung trotz der Nähe der Küste auf einer sehr tiefen Stufe der Intelligenz steht und namentlich in düsterem Aberglauben befangen ist. Kein Dorf, kein Haus ohne „Dana“ (Zauber, Medizin) gegen böse Geister, die irgendwo in Form kleiner Häuschen, Holz, oder Chor schaken mit Nahrung und dergleichen angebracht ist. Ja, an mehreren Orten wurde den Ye eg ü der Expedition von Hexenverbrennungen erzählt, die erst kürzlich vorgenommen seien. Man sieht, ein wie reiches Feld deutscher Missionsthätigkeit so dicht hinter Dar es. Salam offen steht. Wild wurde auf dem Marsch und an den Lagerpläßen nur äußerst spärlich bemerkt. Die von den Eingeborenen als reich an Antilopen und anderen Jagdthieren bezeichneten Gegenden am oberen Kingani und füdlich nach dem Rufidschi zu lagen außer⸗ halb des Rahmens der Reise. Der Gesundheitszustand der Expedition war, abgesehen von Fußverletzungen, ein portrefflicher. Die Tempe⸗ ratur war eine bedeutend kühlere als an der Küste, in Regennächten, namentlich in den höher gelegenen Gegenden, machte sich die Kühle sogar fast unangenehm bemerkbar.“
Der Gouverneur hat sich in der ersten Hälfte des vorigen Monats an Bord des ., „Hindoo“ über Bagamoyo und Sansibar nach Tanga begeben, um mit den Grenzcommissa⸗ ren Dr. , . und Konfül Smith (englischer Commissar) Rücksprache zu nehmen und diese dann nach Wanga zu bringen. Da Br. Peters infolge schlechten Wetters erst etwa am 20. Fe⸗ ßruar an der Küßte erwartet werden konnte, so beabsich⸗ tigte Herr von Soden, Herrn Vogler — welcher dem Hi. Peters beigegeben wird — mit einem Theile der Expeditionsträger 35 dem englischen Gren xommissar am IJ v. M. nach Wanga bringen zu lassen. Die Genannten wollten dort die Ankunft des Dr. Peters abwarten und die Zwischenzeit dazu benutzen, um einige Punkte an der Küste festzulegen. Freiherr von Soden, in dessen Begleitung sich der seemännische Beirath, Lieutenant zur See Fromm befand, beabsichtigte, einen längeren Aufenthalt in Tanga zu nehmen.
Nach einer telegraphischen Meldung aus Ost⸗Afrika ist die telegraphische Küstenlinie auf der Strecke zwischen Bagamoyo und Sadani fertiggestellt. Die Entfernung zwischen Tanga und Bagamoyo wird für Boten hierdurch von 5 auf 70 km verkürzt.
In Ost⸗Afrika wurden im Monat November an Zöllen, Schiffahrtsabgaben und Nebeneinnahmen insgesammt 62 657 4, im Monat Dezember 70 810 „6 vereinnahmt.
Die Second⸗-Lieutenants Storch vom Königlich Bayerischen 19. Infanterie⸗Regiment, Nau ck vom Infanterie⸗Regiment 98 und Ar vom Rheinischen Fuß-Artillerie⸗Regiment Nr. 8 sind der Schutztruppe für Ost-Afrika zugetheilt worden und werden am 16. d. von Neapel die Ausreise an⸗ treten. Der Sberführer Wilhelm Schmidt ist behufs Verwendung im GCivildienst der Colonien aus der Schutztruppe für Ost-Afrika ausgeschieden. Die Lieutenants in der Schutztruppe für Ost-Afrika Stentzler und Scherner fowie der Feldwebel Markgraf und der Sergeant Fricke haben je einen viermonatigen Urlaub erhalten.
Die seit dem 16. November v. J neugebildete Polizei⸗ truppe für Kamerun besteht zur Zeit aus 5 Gefreiten und 51 Mann; sie ist aus 15 von Togo übersandten Polizei⸗ soldaten, 21 von der Expedition Gravenreuth übernommenen Dahomeleuten sowie 20 meist, aus Gouvernementsarbeitern gusgewählten Kru⸗ bezw. Weyjungen zusammengesetzt. Alle in die Polizeitruppe Aufgenommenen haben sich auf zwei Jahre Dienstzeit verpflichtet.
Oesterreich⸗ Ungarn.
In der gestrigen Sitzung der oͤsterreichis Enquste⸗-Eommission erklärten sich, wie ‚W. T. B.“ be— richtet, der Director der Unionbank Minkus, der General— Scecretär der Sparkasse Na va, der Präsident des Giro⸗Kassen⸗ vereins J. M. Pfeiffer und der Director der Escompte⸗ Gesellschaft Pollak für die Goldwährung. Ueber die Werthrelation waren die Meinungen getheilt.
Der russische Botschafter Fürst Löoöbanoff ist nach St. Petersburg abgereist. .
Der Obmann der Ausgleichscommission des böhmischen Landtags Fürst Ferdinand Lobkowitz hat die nächste Sitzung der Commission auf morgen anberaumt.
Das“ ungarische Unterhaus setzte gestern die Be rathung des Adreßentwurfs fort. Jokai sprach sich unter lebhafter Zustimmung entschieden gegen die Bestrebungen der Errichtung einer selbständigen ungarlschen Armee aus. Die Zweitheilung der Armee würde die Alliirten, die nicht mehr auf eine mächtige Hilfe der Armee rechnen könnten, von Sesterreich⸗Ungarn abwendig machen,
In dem Budgetbexicht des Finanzausschusses des Unterhauses wird der Ueberschuß auf 14725 Fl. beziffert. Der Bericht hebt hervor, für die Durchführung der Valuta— regulirung seien alle vorbereitenden Maßnahmen getroffen. Ueber 7 Millionen Staatsschulden würden aus den laufenden Einnahmen gedeckt werden, was ein Zeichen für die Befesti⸗ gung der ungarischen Finanzen sei.
Großbritannien und Irland.
Der Königliche Hof hat für den verstorbenen Groß⸗ herzog von 6 auf Befehl der Königin eine sechs= wöchige, bis zum 25. April währende Trauer angelegt. Mit der Vertretung Ihrer Majestät bei den Beisetzungsfeierlich⸗ keiten sind der Herzog von Edinburg und der an der Spitze 14 Königlichen Haushalts stehende Sir John Cowell be⸗ auftragt.
nn Heinrich von Battenberg ging am Sonntag an Vord sesner Yacht „Sheila“ von Tunis nach Algier in See.
Der vom Minister für Landwirthschaft Chaplän be⸗ antragte . edit zur Ausrottung der., Maul⸗
en Valuta⸗
und Klauenseuche wurde in der Ding se e t unf des Unterhauses einstimmig genehmigt. Der Minister erklärte, daß die Seuche an. 43 verschiedenen Stellen, meistens im hauptstädtischen District, ausgebrochen sei; ganz sei sie noch nicht verschwunden.
Unter den zehn von dem neuen Londoner Graf⸗ schaftsrath erwählten Aldermen werden von der „A. C.“ enannt Sir John Lubbock, Professor James Stuart und en Tillett.
Dem canadischen Parlament ist am 14. d. M. das Budget für das nächste Finanzjahr vorgelegt worden. Die Ausgaben sind darin nach dem R. B.“ auf 41 500 900 Doll. veranschlagt, 2500 0090 Doll. niedriger als im laufenden Jahre.
Frankreich.
Der Senat hat vorgestern die allgemeine Berathung der Universitätenvorlagé beendet. Die Gegenvorlage Ber⸗ nard's wurde nach der „Köln. Ztg.“ dem lusschuß über⸗ wiesen. Der Ausschuß der Deputirtenkammer für die Vor⸗ berathung des Gesetzentwurfs über die Bedingungen unter denen ausländische Arbeiter in Frankrei sich aufhalten dürfen, hat, wie „W. T. B.“ meldet, den Wortlaut? des Gesetzes festgestellt. Nach dem Entwurfe soll der Ausländer allen Steuern, die von den Franzosen gezahlt werden, unterworfen sein, namentlich auch der Militãtsteuer, die jedoch unter einer besonderen Form zur Erhebung kommen soll.
Die gestrigen Abendblätter melden, die Polizei habe in Paris bei mehreren Anarchisten Chemikalien, die wahrscheinlich zur Bereitung von Explosivstoffen bestimmt gewesen seien, sowie auch leere Patronen und Granaten gefunden. Heute werden bei den Anarchisten neuerdings Haussuchungen vorgenommen werden. Wie es heißt, ist die Polizei dem Hauptschuldigen der Explosion in der Lobau⸗Kaserne auf der Spur. Sämmtliche Bewohner eines Hotels im Quartier des Halles sind gestern verhaftet worden; nur diejenigen, welche sich genügend ausweisen konnten, wurden wieder freigelassen. — Gegenüber mehrfach geäußerten Be⸗ hauptungen, daß der Fremdenzufluß wegen der infolge der Explosionen entstandenen Beunruhigung geringer sei und daß zahlreiche Fremde wieder abreisten, erklären die großen Hotel⸗ verwaltungen, der Fremdenverkehr habe sich bereits vor den Dynamitattentaten lediglich wegen des schlechten Wetters ver— ringert.
Rußland und Polen.
Aus Anlaß des Ablebens des Großherzogs Ludwig IV. von Hessen ist für den Kaiserlichen Hof eine vierwoͤchige Trau er angeordnet worden.
In Libau traf am Mittwoch Nachmittag der nord⸗ amerikanische Dampfer „Indiana“ ein, welcher Lebens⸗ mittel für die von Mißwachs betroffenen Gouvernements an Bord hat. Graf Bobrinski, Mitglied. des Nothstands⸗ comitéès, dessen Vorsitzender der Großfürst-Thronfolger ist, fuhr auf dem Zolldampfer der „Indiana“ entgegen und ein reren Dampfer mit Zuschauern auf die Rhede hinaus. Die Amerikaner wurden durch den Grafen Bobrinski feierlich empfangen und von dem russischen Publikum mit lebhaften Hochrufen begrüßt. Auch bei der Landung wurden die Ameri⸗ kaner mit lebhaften Zurufen bewillkommnet.
Belgien. . Afrikaforscher Premier⸗Lieutenant Morgen, welcher im Brüsseler Colonialverein einen Vortrag über Kamerun . hatte, ö dem „W. T. B.“ zufolge, am Dienstag
lbend eine Einladung zum Diner bei dem König Leopold.
Parlamentarische Nachrichten.
In der heutigen (196.) Sitzung des Reichstags, welcher der Unter-Staagtsfecretär Dr. von Rottenburg und der Königlich preußische Ministerial-Director Lohmann bei—⸗ wohnten, wurde die dritte Berathung der Novelle zum Krankenkassengesetz fortgesetzt.
Nach S 55a kann die höhere Verwaltungsbehörde auf Antrag von mindestens dreißig Versicherten nach Anhörung der Kasse und der Aufsichtsbehörde die Gewährung der Kranlenkassenleitungen durch weitere als die von der Kasse bestimmten Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser verfügen.
Abg. Freiherr von Stumm (Rp.) beantragt, dieser Be⸗ stimmung hinzuzufügen: „wenn durch die von der Kasse ge⸗ troffenen Anordnungen eine den berechtigten Anforderungen der Versicherten entsprechende Gewährung jener Leistungen nicht gesichert ist.“ .
Abg. von der Schulenburg scons.) beantragt folgenden Dh „Die Hilfe von Nichtärzten ist nur dann von der
emeinde⸗Krankenversicherung oder der Krankenkasse zu be⸗ zahlen, wenn diese Hilfe auf ärztliche Verordnung geleistet oder in dringenden Fällen angerufen ist.«
Die freif. Abgg. Dr. Hir sch und Hr. Gutfleisch bean⸗ tragen folgenden Zusatz: „Durch Beschluß der Verwaltung der Gemeinde⸗Krankenversicherung und durch das Kassenstatut kann bestimmt werden, daß den Vesicherten an Stelle der ärzt⸗ lichen Behandlung der Ersatz der Aufwendungen, welche sie . gemacht haben, in Höhe des Krankengeldes gewährt werde!.
Abg. Leuschner (Rp) sprach sich gegen den S Hh a aus.
Abg. Freiherr von Stumm (Rp.) empfahl seinen Antrag im Interesse größerer Klarheit.
Abg. Dr. Hirsch (dfr) begründete seinen Antrag damit, daß er die freie Aerztewahl begünstige.
Abg. von der Schulenburg s(cons.) begründete seinen Antrag.
Abg. Dr. Meyer (dofr) trat ebenfalls für den Antrag Schulenburg ein.
Abg. Freiherr von Wendt Centr.) empfahl, die Frage wegen der approbirten und der Naturärzte nicht in diesem , sondern in der Gewerbeordnung zu regeln, war also gegen den Antrag Schulenhurg und ferner gegen den Antrag 6 — stimmte aber dem Antrag Stumm zu.
ÄÜbg. Freiherr von Münch (b. k. Fr) sprach sich gegen den Ankrag Schulenburg aus.
Minisserial⸗Director Lohmann widersprach der Behauptung des Abg. Dr. Meyer, daß die Aerzte durch die Krankenversicherung geschädigt würden, und wies gegenüber dem Antrag Schulenburg darauf hin, daß die Gewerbeordnung auch die Ausübung der Heil⸗ kunde durch Raturärzte zulasse. Der Antrag K müsse einfach deshalb abgelehnt werden, weil er den Kranken⸗ kassen verbiete, was ein guter Familienvater, ohne sich dem Vorwurfe der Leichtfertigkeit auszusetzen, für seine Angehörigen thun dürfe, nämlich einen Naturarzt zu Rathe zu ziehen. Der Antrag Hirsch-Gutfleisch möge gleichfalls