allen Theilen des Landes entgegengebrachten Berichte sich ihrerseits dahin geäußert haben, daß eigentlich ein Bedürfniß zu dieser ganzen Maßregel nicht vorliege, weil bisher bereits im Falle der Einziehung ausreichend durch die Gemeinden und die Gutsvorstãnde für den Unterhalt der Familien der Eingezogenen gesorgt sei. Auffassung durch, dann wird man sich um so leichter zufrieden geben, wenn man einen Gesetzentwurf ablehnt, der, wie gesagt, der Reichs⸗ kasse eine ganz exorbitante Last auflegen kann, für welche die Re⸗ gierungen schwerlich die Verantwortung werden übernehmen können. Abg. Hahn scons.) empfiehlt einen Antrag, welcher die Aus nahmebestimmung für die Beamten auf diejenigen Reichs⸗ Staats⸗ und Communalbeamten einschränken will, denen nach dem Militär- . 5 * ̃ af . k— 363 . ie Aban iches Dienste r l-, 85 binsichtlich der W gern , sei . 4 n. sich darum gehandelt, der Unterstützung den Charaktter des Almosens zu nehmen und die Weiterungen und d welche sich an die Feststellur Abg. von Schalscha Wohnorte“,
Schlägt diese
itärdienste ihr versön⸗ ch er eingetreten;
Ümständlichkeiten zu vermeiden, der Bedürftigkeit von selbst knüpften. . entr) beantragt, in 5 1 zu sagen statt Aufenthaltsorte statt Unterstützungsberechtigte Einberufene ).
Abg. Singer (Sor) ist mit dem An widerspricht aber dem Antrage Schalscha, da durch denselben der Einberufene leicht schlechter gestellt werden könne, wenn die Lohn— verhältnisse an dem Wohnorte schlechter seien als an dem Aufenthalts. orte. Die Einwände des Staatssecretärs könnten seine Partei nicht Angehörigen zu Friedensübungen einberufen würden, Commission
trage Hahn einverstanden,
auszudehnen. ethan als ihre Pflicht und Schuldigkeit, indem sie statt der von der Yeegierungsvorlage verlangten Bettelpfennige für die Unterstützung der Familien (Vice⸗Präsident Graf von Balle strem rügt diesen Ausdruck.) Sätze vorgeschlagen habe, welche als Mindestanspruch zu bezeichnen seien. Die Frage der Bedürftigkeit sei auf diesem Gebiete 4 ar. In Den meisten Fällen sei die Einberufung des Familienvaters gleichbedeutend mit Arbeitslosigkeit und damit Hülf⸗ osigkeit der Familie und Preisgabe an die öffentliche Er sei überzeugt, daß ein großer Theil Derer, die auf diese Unter— lieber auf die Unterstützung verzichteten, Almosenempfängern egradi 5 se Frage, ob die Unterstützungen für die Angehörigen im Krie rhöht werden sollten, stehe gar s aber die colossalen Mehrausgaben, fall nach sich ziehen würde, zur Folge haben, daß man vorsichtiger wärde mit der Herbeiführung des Kriegsfalles überhaupt, so könnte man sich zu diesem Erfolge nur gratuliren. Commifsionsvorschlägen beizutreten und damit die berechtigten Wünsche des Volkes zu erfüllen. . Staatssecretär Dr. Der Eifer, scheint mir das Wir sind ja b
nicht anwendbar. lrmenpflege.
stützung Anspruch hätten,
richt zur Entscheidung; sollten welche diese Erhöhung im Kriegs⸗
von Boetticher:
der Herr Vorredner gegen mich gefochten es Bedürfnisses erheblich überschritten zu darin vollständig einverstanden, daß für e Familien der zum Heeresdienst einberufenen Mannschaften etwas geschehen soll; und es ist nicht die Absicht der verbündeten Regierungen, von der Vorlage, die sie einmal gemacht haben, zurückzutreten. gen haben durch diese Vorlage bekundet, daß auch sie das Bedürfniß einer gesetzlichen Regelung der Unterstützung für die Familien der Einberufenen anerkennen. . streiten, ist lediglich das Maß der Unterstützung, wenn man in diesem Maß zu weit geht, man dann das Zustande⸗ Die Sache liegt meines Erachtens Die verbündeten Regierungen können sich der Ver— pflichtung gar nicht entschlagen, zu prüfen, ob durch die höheren Sätze, welche die Commission Ihnen vorschlägt, nicht eine finan — lastung des Reichs herbeigeführt wird, welche unter Umständen der Reichskasse zu tragen zu schwer wird.
Gegentheil, die Regierr
und ich fürchte, daß,
kommen des Gesetzes gefährdet. ganz einfach so:
Sie können sich nicht der Ver⸗ ehen, zu untersuchen, ob das Maß des Bedürfnisses Vorschläãge, Und, meine Herren, dieses Maß ist vom Reichstag Abgeordneten Singer Sätze festgestellt, welche Ihnen in der Daß inzwischen solche Aende⸗
pflichtung en nicht bereits gedeckt ist gemacht haben. und wahrscheinlich auch unter im Jahre 1888 auf diejenigen n Vorlage vorgeschlagen werden. rungen eingetreten wären, welche das damals als ausreichend anerkannte erscheinen lass Ich wünsche mit dem Herrn
Zustimmung
ausreichend behauptet, geschweige denn nachgewiesen. inger, daß für die Familien Eingezogener möglichst ausreich vorsichtigen Finanz⸗ t Befriedigung
XN
es aber im S k für richtig, daß man sich auf dem Weg 1denen Bedürfnisses zunächst gewisse Schranken auferlegt, natür⸗ zereitwilligkeit,
2
**
g 0 8
—
zu thun bereit ist, nicht ge⸗
T* 266 *
Daß bei den Ansprüchen, den Charakter Armenunterstützung gewisse Competenzen zuspricht, so ist bei dem es nicht von dem Belieben oder er Willkür irgend eines Beamten oder einer Behörde abhängt, ealisirt werden muß; und dieser Rechtsanspruch kann niemals in Kategorie der Armenunterstützung verwiesen werden. helfen wollen die verbündeten Regierungen, sie wollen aber orbehalt, später weiter zu gehen,
Gesetz eben gewissen eben ein Rechtsanspruch,
Ich wieder⸗
unächst maßvoll helfen unter dem wenn sich ein weiteres Bedürfniß herausgestellt hat. verständige Politik, und ich hoffe, der Reichstag anschließen.
Abg. von Schalscha (Centr.): Commission für kein . die Unterstützung keinen Falls an bungerten, wolle niemand, aber über das Bedürfniß solle man nicht em Ein Hinweis auf andere Ausgaben habe keinen Zweck, diese habe der Reichstag eben beschlossen, weil er sie für nöthig ge⸗ alten habe, gerade wie es bei d Wehrkraft des Landes mit der Höhe der Unterstützung der Familien u thun habe, sei ihm unerfindlich. ; n redactionell, aber er ü
wird sich ihr
die Arbeiten der Als Almosen könne Daß die Leute
rbesserung der Vorlage.
der Vorlage der Fall sei.
find Sein Antrag sei allerdings nur nell, sei nöthig, um Unklarheiten zu vermeiden, was der gewöhnliche Wohnsitz sei. In den meisten Fällen 4 ntrages nicht zu kurz kommen lassen. man die von den Gemeinden bewilligten Unterstützungen der Reichs⸗ illigen aus Anderer Tasche leicht ehenden Bewilligungspraxis führen.
durch Annahme sein kasse auflegen, so würde dieses Ben zu einer gar zu w also um Annahme 4 r. Osann (nl) Zusatz als 5 7 zu geben: Die nach Maßgabe dieses Gesetzes ge⸗ währten Unterstüͤtzungen knnen nicht verrfändet oder an Dri abgetreten werden.
Abg. Dr. Buhl (nl): Wenn man sich in § 2 zu einem neuen System entschlossen habe, jo halte seine Partei au Commission angenonnnenen Entschädigungssaͤtze für richtig, namentlich ie Berechnung derselben nach Procenten des ortsüblichen Tagelohnes. Diese Sätze seien nicht derart, daß man behaupten könnte, der Reichs⸗ tag ginge mit seiner Bewilligung zu
an Dritte
die von der
mit der Unter⸗
stätzung auf Verlangen“, statt im Falle der Bedürftigkeit sei er durchaus einverstanden. Er bitte, es also bei den i r ufer beschlüßen zu belassen. Um eine Armenunterstũtzung mit deren gesetzlichen Consequenzen handele es sich zwar nicht, aber wenn man auf die Regierungsvorlage zurückginge, könnte die Entschädigung in der öffentlichen Meinung so angesehen werden.
Abg. Dr. Qrterer (Centr): Die Anregung zu diesem Gesetze sei vor sechs Jahren vom Reichstag einstimmig gegeben und die Commissionsbeschlusse seien auch einstimmig gefaßt worden,. Da sollte die Regierung nicht so schüchtern oder vorsichtig sein. Die alljähr⸗ liche Einberufung von Tausenden von ben nn zum Militär⸗ dienst sei eine so schwere Last, daß wenigstens ein financieller Ersatz gewährt werden müsse. Die Regierungsvorlage habe in dieser Hinsicht sehr wenig geboten. Gegen manche Commtssionsbeschlüsse habe er zwar auch Bedenken, es handele sich um eine starke Inanspruch- nahme der Reichsfinanzen, aber in diesem Falle müsse sie erträglich . werden. Ob die Unterstützung nur bei Bedürftigkeit oder auf Verlangen gegeben werde, komme ziemlich auf dasselbe hinaus, denn auch bel reicheren Leuten bestehe keine Lust, dem Fiscus etwas zu schenken. Von einer Unterstützung, welche die politischen Rechte ausschließe, könne keine Rede sein. Aber wenn man die Voraussetzung der Bedürftigkeit stehen ließe, würden jedenfalls sich Mißverständnisse in dieser Richtung ergeben. Der Militärdienst sei allerdings eine Ehrenpflicht für jeden Deutschen, aber in der rauhen. Wirklichkeit werde es doch anders empfunden. Die geringen Sätze der Re⸗ gierungsvorlage hätten in der Commission einen förmlichen Wetteifer von Humanität und Menschlichkeit zwischen den Parteien hervor⸗ gerufen, um die Unterstützung zu erhöhen. Er wolle die Regierung nicht daran erinnern, daß es schwer sei, gegen den Strom zu schwimmen, aber sie werde sich des Eindrucks ihrer ablehnenden Haltung im Volk gegenüber diesen einstimmigen Beschlüssen nicht entziehen können. Gegen den Antrag Schalscha habe er Bedenken. Die Ersetzung des Aufenthaltsorts durch den Wohnort könne er nicht empfehlen; man müsse den effektiven Lohnverhältnissen des Arbeiters möglichst Rech⸗ nung tragen.
Abg. Gamp. (Ry. ): Er könne die Hoffnung auf einstimmige Annahme des Gesetzes nicht theilen, denn seine Partei habe schwere Bedenken gegen den 5 2. Ehe das ganze Gesetz zu Falle komme, wolle sie sich lieber mit der Regierungsvorlage begnügen. Die Com⸗ missionsbeschlüsse paßten nicht für alle Landestheile. Im Osten, wo der Lohn zumeist noch zu „, in Naturalien bestehe, wurde die Ent⸗ schädigung der Familie des Einberufenen mehr betragen als die Ein—⸗ buße, denn die Naturalien würden der Familie doch weiter geliefert. Dle Berechnung der Sätze nach dem Aufenthaltsort würde den Osten noch weiter entvölkern, denn die Arbeiter würden kurz vor ihrer Einberufung nach Orten mit höheren Lohnsätzen gehen. Für die Er⸗ nährung der Familie komme aber nur deren Wohnort in Betracht. Auch die finanzielle Seite sei nicht ohne Bedeutung. Er wünsche einen festen einheitlichen Entschädigungssatz. Der konnte dann ein⸗ fach nach jeder Uebung jedem Mann ausgezahlt werden, während nach den Commissiensbeschlüssen ein schwieriger Rechnungsapparat bei den verschiedenen Behörden nöthig sei. Ein bestimmtes Minimum müßte das Reich tragen, und die Gemeinden müßten durch die Verschieden. heit der örtlichen Verhältnisse bedingte Ungleichheiten selbst durch Zuschüsse ausgleichen. Als Einheitssatz empfehle er 30 8 pro Tag, und zwar ohne Unterschied von Winter und Sommer. Im Interesse einstimmiger Annahme des Gesetzes bitte er die Anträge anzunehmen, die seine Partei in dritter Lesung in dieser Richtung stellen werde.
Abg. Hinze (dfr); Das Bedenken des Abg. Gamp, der Commissionẽvorschlag passe nicht für den Osten Deutschlands, könne nicht maßgebend sein, denn man mache die Gesetze für das ganze Reich. Jenes Bedenken werde übrigens vom Abg. Gamp selbst widerlegt dadurch, daß die Leute kurz vor Beginn der Uebung eine bessere Arbeitsstelle suchen könnten. Das letztere halte er bei der kurzen Frist zwischen der Ordre und dem Einberufungstermin für unmöglich. Das Bedenken des Abg. von Schalscha, die Gemeinde könne über die Tasche des Reichs verfügen, sei hinfällig, weil die Commission ja feste Unterstützungssätze vorschlage, an denen keine Gemeinde etwas ändern könne. Die Wehrfähigkeit des Landes hänge wohl. auch, mit davon ab, ob die Leute ohne Sorge um ihre Familien beim Heer ständen und sich ihren . Pflichten dann mit um so größerer Freudigkeit widmeten. Die Finanzlage könne, glaube er, von den 1 Millionen, die man hier bewillige, nicht beeinflußt werden; die Verantwortung dafür könne seine Partei ruhig tragen, event, sei sie auch bereit, bei der dritten Lesung des Etats zum Ausgleich 1 Millionen zu streichen.
Abg. von Meyer-Arnswalde (eons.): Theoretisch sei er mit dem Gegenstand gar nicht vertraut, praktisch aber um so mehr, da er als Landrath in 33 Jahren fünf bis sechs Kriege resp. Meobilmachungen durchgemacht habe. Schreibereien seien durch die Unterstützungen der Famikien der Eingezogenen nur wenig entstanden. Die Praxis zeige, daß die Commissionsfassung des 51 falsch sei, es würden sich stets Leute finden, die die Unterstützung beanspruchten, ohne derselben be— dürftig zu sein, namentlich Gutsleute, die von humanen Guts—⸗ besitzern die Naturalleistungen weiter bezögen. Er sei darum gegen §z 1 der Commissionsvorschläge und ebenso gegen deren S 2, weil die Regierungs vorlage durch das Wort mindestens' die Gewährung auch höherer Beträge zulasse.
Abg. Dr. Os ann (nl): Die in der Berathung mehrfach be⸗ tonte Auffassung, die Unterstützung solle nicht den Charakter eines Almosens tragen, müsse im Gesetz zum Ausdruck gelangen, wenn sie den Gerichten gegenüber verbindlich sein solle, zumal die im Gesetz vorkommenden Worte Unterstützung! und Bedürftigkeit leicht zu der gegentheiligen Auffassung führen könnten. Die Verlangensfrage sei seines Erachtens das zweckmäßigere; die Be— dürfnißfrage führe zu einer großen Menge von diseretionären Unbe—= haglichkeiten, namentlich wenn volitische Momente auf die Entschei⸗ dung miteinwirkten. Die Sätze des F 2 seien so minim, daß man wirklich Abstand nehmen müsse, sie in das Gesetz aufzunehmen; die Erhöhung müsse also Platz greifen. Er beantrage einen Zusatz zum Gesetz als § ], wonach diese Unterstützungen weder verpfändet noch übertragen werden könnten, weil dieser Zusatz im Gesetz von 1838 übersehen sei, was jetzt nicht wieder vorkommen dürfe.
Damit schließt die Discussion.
Unter Ablehnung des Antrages von Schalscha wird 51 mit dem m, Hahn angenommen. Nach 35 2 der Vorlage sollte die Unterstützung der Ehe⸗ frau in den Monaten vom Mai bis Oktober mindestens XW, in den übrigen Monaten mindestens 30 3, für jede sonst unterstützungsberechtigte Person 10 8 täglich betragen. Die Commission hat entgegen diesem Vorschläge beschlössen, die Unterstützung einheitlich nach Procenten des ortsüblichen Tage— lohns des Aufenthaltsorts zu bemessen, und 30 Proc. für die Ehefrau, 19 Proc. für jeden anderen Familienangehörigen angesetzt, mit der Maßgabe, daß im ganzen 60 Proc. nicht überstiegen werden.
S 2 wird ohne Discussion nach der Commission angenom⸗ men. 3 3: „Die bewilligten Unterstützungsbeträge sind in wöchentlichen Raten vorauszuzahlen“ wird dem Commissions—⸗ antrage entsprechend gestrichen.
Nach 8 4 sind gezahlte Unterstützungen aus Reichsmitteln zu erstaitten. Nach der Vorlage sollte nur die Hälfte des Mindestbetrages erstattet werden. Nach 85 soll das Zesetz am 1. Juli 1892 in Kraft treten. Ein neuer § 6 will Unter— stützungen, nach Maßgabe dieses Gesetzes auch rücksichtlich solcher ; riedensübungen gewähren, welche ganz oder theilweise in der Zeit vom 1 April bis 1. Juli 1892 stattgefunden haben. Ein vom Abg. Dr. Osann (nl) neu beantragter 8 7 statuirt die Unpfaͤndbarkeit und Unübertragbarkeit dieser Unterstützungsbeträge. Sämmtliche Bestimmungen werden ohne Debatte angenommen.
Damit ist die zweite Berathung des . 663 . J ö esetentwurfa olgt die erste und event. zweite Berathun
Abgg. . (nl) und Roesicke (6. H. F) 16 * No velle zum Unfallversicherungsgesetz, wonach . desselben dahin erweitert werden soll, bu der Bundesrath . ist, die Zahl der Stellvertreter der nichtständigen Mi i beg Reichs⸗Versicherungsamts aus dem Stande der ir 5 und Arbeitnehmer auf je sechs zu erhöhen. geber
Abg. Moller (al): Der Antrag sei im, Eindernehmen mit der
Regierung gestellt worden, um Zweifel über die formale ̃ von Wahlen von Stellvertretern, die infolge einer ö
verordnung vorgenommen worden seien, zu beheben. Es ö vielleicht, die Angelegenheit vor der zweiten Lesung erer n durch eine freie Zwischencommission zu unterziehen, und er an nt deshalb, die zweite Lesung von der heutigen Tagesordnung ab . e ,,, (Soc.): Der Antrag stamme aus . von ihm in der zweiten EFtatsberathung gemachten Bemerkung . die vorgenommenen Wahlen angefochten habe. Er habe tn ge daß die Einbringung dieses Antrages seine Auffassung von der ö. gesetz lichkeit der betreffenden Wahlen rechtfertige, und erwarte 6
diese Wahlen und die von den Gewählten gef Beschlüsse aß würden. ; Selbstverstãndlich ö er J . an . . . umfassende Novelle des Unfallversicherungsgesetzes ver⸗
Staatssecretär Dr. von Boetticher:
Der Herr Vorredner geht doch wohl etwas zu weit, wenn er aus der Thatsache, daß zwei Abgeordnete einen Antrag gestellt haben die Schlußfolgerung zieht, daß das, was er in der zweiten Lesung des Etats als unzweifelhaft Rechtens hingestellt hat, dadurch vom . Sause zugegeben sei. Ich glaube, wie das Haus darüber denkt * würde eventuell, wenn überhaupt, sich erst bei der Berathung diese Antrages herausstellen. Jedenfalls hat aber die Regierung bisher nichts zugegeben, sondern ie steht auch heute nag auf dem auch bei der zweiten Lesung des Etats von verschiedenen Seiten getheilten Standpunkt, daß eine Anwendung de Gesetzes praeter legem bezüglich der Wahlen stattgefunden habe, die nicht als unzulässig anzusehen ist. Also die Constatirung, die . Herr Vorredner bei dieser Gelegenheit hat durchschlüpfen lassen wollen kann ich nicht als zutreffend bezeichnen. (Heiterkeit)
Was im übrigen den Antrag selbst anlangt, so habe ich schon damals erklärt, daß, wenn das Bedürfniß besteht, den Zweifel er im Gesetz gefunden wird, zu erledigen, wir dazu gern die Hand bieten wollen. Wir haben, wie der Herr Antragsteller Abg. Möller bereits hervorgehoben hat, gegen den Aufbau seines Antrages einige Bedenken, und ich halte es für ganz zweckmäßig, daß in einer freien Commission diese Bedenken ihrer Erledigung entgegengeführt werden. Wir werden uns unschwer darüber verständigen und werden dabei auch die Frage zu erörtern haben, wie es mit der rückwirkenden Kraft gehalten werden soll, namentlich ob man dem Wunsch, den der Herr Abg. Grillenberger eben dahin äußern zu wollen schien, daß die früheren Wahlen kassirt werden möchten, Folge geben will oder nicht. Darüber heute kein Wort! Wir werden uns zusammenfinden und uns darüber unterhalten, und ich hoffe, wir werden zur gegenseitigen Zufriedenheit über eine dem Antrage entsprechende Correc ur des 2 uns verständigen.
Abg. Freiherr von St (Rp.): Ar er protesti egen die Bier olung der Kö der . gehandelt habe. . .
Damit schließt die erste Berathung. Die zweite wird heute von der Tagesordnung abgesetzt.
Bezüglich der Wahl des Abg. Müͤllensiefen-⸗Bochum (nl) wird Beweiserhebung über die Proteste beschlossen; die Wahl des Abg. Poll (nl) wird für gültig erklärt.
Schluß 5. Uhr. ;
Parlamentarische Nachrichten.
Dem Hause der Abgeordneten ist der nachstehende Gesetzent wurf, betreffend die Abänderung einzelner Bestimmungen des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865, zugegangen.
die Verhältnisse der Bergleute und der Betriebsbeamten. . . Artikel J. itte Abschnitt des dritten Titels im Allgemeinen Berg Juni 13865 erhält folgende Fassung:
Dritter Abschnitt. Von den Bergleuten und den Betriebsbeamten.
ö Das Vertragsverhältniß zwischen den Bergwerksbesitzern und den Bergleuten wird nach den allgemeinen ge lichen Bestimmungen be⸗ urtheilt, soweit nicht nachstehend etwas Anderes bestimmt ist.
. Den Bergwerksbesitzern ist untersagt, für den Fall der recht? widrigen Auflösung des Arbeitzerhältnisses durch den Bergmann die Verwirkung des rückständigen Lohns über den Betrag des durchschnitt⸗ lichen Wochenlohns hinaus auszubedingen.
ö S 80 a.
Für. jedes Bergwerk und die mit denselben verbundenen unter ö. Aufsicht der Bergbehörden stehenden Anlagen ist innerhalb bier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebs eine Arbeitserdnung von dem Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter zu erlassen. Für Lie einzelnen Abtheilungen des Be⸗ triebs, für einzelne der vorbezeichneten Anlagen oder für die ein⸗ zelnen Gruppen der Arbeiter können besondere Arbeitsordnungen er lassen werden. Der Erlaß erfolgt durch Aushang ( 809 Absatz 2).
Die Arbeitsordnung muß den Namen des Bergwerks oder die Bezeichnung der befonderen. Betriebsanlage sowie den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirksamkeit treten soll, angeben, und von dem Berg⸗ werksbesitzer oder dessen Stellvertreter unter Angabe des Datums unterzeichnet sein.
Akaͤnderungen ihres Inhalts können nur durch den Erlaß von Nachträgen oder in der Weise erfolgen, daß ar Stelle der be— stehenden eine neue Arbeitsordnung erlassen wird. ö
Die Arbeitsordnungen und Nachtrãge zu denfelben treten frühestens zwei Wochen nach ihrem Erlaß in Geltung.
Die Bergbehörde kann den Bergwerksbesitzer auf. Antrag don dem Erlaß einer Arbeitsordnung oder von der Aufnahme einzelner dor in 5 30h bezeichneten Bestimmungen entbinden, wenn der Betrieb nur von geringem Umfange oder feiner Natur nach von kurzer Dauer ist.
. ö. S 309.
Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten: . 1) über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit. über die Zahl und Dauer der für die erwachsenen Arbeiter etwa vor⸗ gesebenen Pausen und darüber, unter welchen Voransfetznngen und in welchem. aße die Arbeiter verr lichtet find, Tie Ätbeit üer die ordentliche Dauer der Arbeitszeit hinaus fortzusetzen oder besondere ziebenschichten zu verfahten, be Arbeiten unter Tage über die Rr lung der Ein und Ausfahrt und über die Ueberwachung der Anwesen· heit der Arbeiter in der Grube;
des Lohns der Arbeiter Schicht⸗ m Gedinge auszuführenden über die zum Abf den Zeitpunkt, bis zu e abgeschlossen sein e dem Gedinge zu der Bekanntmachung des ie Vorausetzungen, unter welchen der ter eine Veränderung oder Aufhebung d über die Art der Be—⸗ Vereinbarung dieserhalb ber die Grundsätze der Gedinge⸗
Art der Bemessu Gedingestell
der Arbeit das Gedin Gewichtseinheit, we
oder 4 Beurkundung o
wird, über die Gedinges, über d
oder der Arbeiter eine gen berechtigt ist, un ohns für den J de kommt, sowie ü
rt der Abrechnung, über die Voraussetzungen, ender oder unvors ber die Vertreter de solchen Anordnungen zust nungen sowie über die bei der Abrechnung in Abzug ge Producte oder der dafür berechneten Geld⸗
m richt zu stan
ber Zeit und A Ausiablung des
über Zeit und Art der
unter welchen Ab⸗ ger Arbeit gemacht s Bergwerksbesitzers, welchen eht, über den Beschwerde⸗ Verwendun
chriftsmäßi
der infolge
Anordnungen achten un⸗
erwendkaren
es nicht bei den gesetzlichen Bestin soll, über die Frist der zulässigen aus welchen die Entlassung und der fkündigung erfolgen darf;
strafen vorgesehen werden,
Bestimmungen Ez 51,
0 55) bewenden Aufkündigung
er die Gründe, Arbeit ohne Au ) sofern Or zesehe ber die Art ihrer Festsetzung, Bergwerksbesitzers und wenn die Strafen ber den Zweck, für w
über die Art und über die hierzu bevoll⸗ d den Beschwerdeweg
in Geld bestehen, elchen sie verwendet
Vertreter des Be tsetzung, sowie,
agen diese Fes l hung und ü
er deren Einzie erden sollen;
6) sofern die g des 5 80 bedungen wird,
Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maße Abfaß 2 durch Arbeitsordnung oder Arbeits- über die Verwendung der verwirkten ber die etwaige Verabfolgung und Berechnung der Betriebs— materialien und Werkzeuge. Fortsetzung der Arbeit vor demselben bis zu dem nach 5 8ob Nr. 2 in der kte abgeschlossen, so ist der Maßgabe des in der ür diefelbe Arbeitsstelle gültig gewesenen
Ist im Falle der das Gedinge nicht ordnung zu bestimmenden Zeitpun rechtigt, die Feststellung seines Lohns nach rornusgegangenen Lohnperiode f Gedinges zu verlangen.
Werden auf Grun genügender oder und nicht angerechnet, so z'ben, hiervon nach Beendigung. zergwerksbesitzer ist verpflichtet zu often durch einen von ihnen ß besteht, von diesem aus ihrer ei Feststellung
d der Arbeitsordnung Fördergefäße wegen un— mäßiger Beladung ganz oder theilweise Arbeitern Gelegenheit zu 5 zu nehmen. daß die Arbeiter oder, wenn ein ständiger Mitte gewählten Ver⸗ solcher Abzüge insoweit Törderung nicht ein⸗ Fördergefäße dürfen
ist den betheiligten der Schicht K
auf ihre K Atbeiterausschu rmensmann das Verfahren b sberwachen lassen, als dadurch eine Störung der fett. Genügend und vorschriftsmäßig beladene zn Strafe nicht in Abzug gebracht werden.
Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten verletzen, dürfen in die Arbeits ordnu Geldftrafen dürfen die Hälfte des reriode ermittelten durchschnittlichen T Abbeiterklasse nich können Thätlichkeiten gegen guten Sitten, sowie gegen die zur Betriebes, zur Sicherung gegen führung der Bestimmungen dieses erlassenen Vorschriften
ng nicht aufgenommen für die vorhergegangene Lohn⸗ agesarbeitsverdienstes derjenigen zu welcher der Arbeiter gehört; jedoch
t übersteigen. ) Mitarbeiter, erhebliche
Verstöße gegen die Aufréchterhaltung der Srdnung des Betriebsgefahren oder zur Durch⸗ Gesetzes und der Reichs⸗Gewerbe⸗ mit Geldstrafen chschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes Sbesitzers, Schadensersatz zu fordern,
bis zum vollen r belegt werden. as Recht des Bergwer diese Bestimmung nicht berührt. . Alle Strafgelder müssen Funsten der Arbeiter des Bergwerks äberwiesen werden. An Unterstützungskassen dürfen Str Lohnabzüge (5 80b Nr. 3) nur abgeführt werden, Verwaltung die Arbeiter mitbetheiligt sind und wenn Bergamt in einer von diesem vorgeschriebenen Form siebersicht ihrer Einnahmen, Ausgaben und des Vermö einreichen und dieselbe auch zur Kenntniß der Arbeiter bringen.
Dem Bergwerksbesitzer bleibt überl bezeichneten noch weitere die Ordnung des der Arbeiter im Betrie erdnung aufzunehmen. meschufses knnen in die Arbeitsordnung V balten der Arbeiter bei Benutzung der zu ihrem Besten getroffenen, uf dem Bergwerk bestehenden Einrichtungen, so as Verhalten der minderjährigen Arbeiter auß ugenommen werden.
znappschaftskasse oder. einer zu bestehenden Unterstützungskasse afgelder und
sie dem Ober⸗ eine jährliche gensbestandes
assen, neben den im 5 Betriebs und das Verhalten be betreffende Bestimmungen in die Arbeits—⸗ Mit Zustimmung eines ständigen orschriften über das
wie Vorschriften über erhalb des Betriebes
ist, soweit er den Gesetzen nicht Arbeiter rechtsperbindlich. S§ 382 und 383
Der Inhalt der Arbeitsordnung zuwiderläuft, für die Arbeitgeber und
Andere als die in der Ärbeitsordnung oder in den rergesehenen Gründe der Entlassung und des Austritts aus der Ar därfen im Arbeitsvertrage nicht vereinbart werden. in der Arbeitsordnung vorgesehenen Str nicht verhängt werden. und dem Arbeiter zur Kenntniß gebracht werden. strafen find in ein Verzeichniß einzutragen, den Tag der Bestrafung sowie
Andere als afen dürfen über den Die Strafen müssen ohne Verzug festgesetzt
Die verhängten Geld delches den Namen des Bestraften, n Grund und die Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern dem Revierbeamten jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden muß.
Vor dem Erlaß der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags zu der⸗ Bergwerke, in der betreffenden Betriebs en Abtheilungen des Betriebes beschäftigten eben, sich über den Inhalt Auf Bergwerken, für welche ein iefer Vorschrift durch An⸗ Inhalt der Arbeitsordnung genügt. schüfse im Sinne der vorstehenden Be— 2 und 804 Abs. 3 gelten nur: Bergwerks bestehenden Bergwerks bestehender Mitglieder in ihrer Mehrheit von den sofern sie als ständige
Aben ist den auf dem oder in den betreffend gtoßjährigen Arbeitern Gelegenheit 29. Arbeitsordnung zu äußern. tändiger Arbeiterausschuß besteht, wird d des Ausschusses über den ständige Arbe und der S8 80 Abs. = Lie. Vorstände der für die Arbeiter eines ankenkassen oder anderer für die Arbeiter des Jasseneinrichtungen, deren Arbeitern aus ihrer Mitte zu wählen sind, Itbeiteraus schüsse bestellt werden;
Y) die Knappschaftsältesten von Knappschaftsvereinen, we ö. Feines Bergwerksbesitzers umfassen, s s Mitte der Arbeiter gewahlt sind und als ständige Arbeit bestellt werden;
J 3) die bereits vor dem 1. Januar 189 errichteten ständ tbeiterausschüsse, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den eitern aus ihrer Mitte gewählt werden;
4 solche Vertretungen, deren M . volljährigen Arbeitern des Bergwerks, abtheilung oder der mit dem Bergwerke v r öhret Mitte in unmittelbarer und ĩ derden. Die Wahl der Vertreter kann auch nach Arbeiterklassen oder nach besonderen Abtheilungen des . erfolgen.
umfassen, sofern sie aus de erausschůsse
üitglieder in ihrer Mehrzahl von der betreffenden Betriebs⸗ erbundenen Betriebsanlagen
geheimer Wahl gewählt
u derselben ist unter Bedenken, soweit die Protokoll erfolgt sind, binnen drei Ausfertigungen, unter Beifügung der Weise der Vorschrift des 5 305 Absatz 1
; . 8. Die Arbeitsordnung sowie jeder Nachtrag z eilung der seitens der Arbeiter geäußerten eußerungen schriftlich oder zu
n nach dem Erlaß in zwei
Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen betheiligten Ar⸗ beitern zugänglicher Stelle auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem fa . erbalten werden. Die Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei feinem Eintritt in die Beschäftigung zu behãndigen.
§ 80h. Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben, welche nicht vor⸗ schriftsmäßig erlassen sind, oder, deren Inhalt den gejetzlichen Be⸗ stimmungen zuwiderläuft, sind auf Anordnung der Bergbehörde durch gesetzmäßige Arbeitsordnungen zu ersetzen oder den gesetzlichen Vor⸗ schriften entsprechend abzuändern. ö Gegen diese Anordnungen findet der Recurs nach näherer Be⸗ stimmung der 585 191 bis 133 statt.
SF 380i. ;
Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden find, unterliegen den Bestimmungen der SS 0a bis e, S5 8 Abfatz 2. 80 h und sind binnen vier Wochen der Bergbehörde in zwei Ausfertigungen einzureichen. Auf spätere Abänderungen dieser Arbeitsordnungen und auf die seit dem 1. April 1892 erstmalig er⸗ faffenen Ärbeiksordnungen finden die 88 80 f und 80g Absatz 1 An⸗ wendung.
S 80k. ö
Erfolgt die Lohnberechnung auf Grund abgeschlossener Gedinge, so ist der Bergwerksbesitzer zur Beobachtung nachstehender Vorschriften verpflichtet:
I) Wird die Leistung aus Zahl und Rauminhalt der Förder⸗ gefäße ermittelt, so dürfen auf einer und derselben Grube (Gruben⸗ abtheilung) zur Förderung des gewonnenen Minerals nur Fördergefãße von gleichem Rauminhalt benutzt werden. Der Rauminhalt muß vor dem Beginn des Gebrauchs sestgestellt und am Fördergefäße selbst dauernd und deutlich ersichtlich gemacht werden. -
2) Wird die Leistung aus dem Gewichtsinhalt der Fördergefãße ermittelt, so muß das Leergewicht jedes einzelnen derselben vor dem
Beginn des Gebrauchs und später in jedem Betriebsjahre mindestens einmal, sowie nach jeder Reparatur von neuem festgestellt und am i ders fe selbft dauernd und deutlich ersichtlich gemacht. werden, Wenn nicht jedes einzelne Fördergefäß abgewogen wird, so müssen auf einer und derselben Grube Irabenabthei ung) die Fördergefäße gleiche Form und gleichen Rauminhalt besitzen.
3) Aus betriebstechnischen Gründen erforderliche Ausnahmen pon dlesen Vorschriften bedürfen der Genehmigung der Bergbehörde.
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, die Einrichtungen zu treffen und die Hilfskräfte zu stellen, welche die Bergbehörde zur Ueberwachung der Ausführung vorstehender Bestimmungen erforderlich erachtet.
Für Waschabgänge, Halden⸗ und sonstige beim Absatz der Pro⸗ ducte, gegen die Fördermenge sich ergebende Verluste dürfen dem Arbeitet Abzüge von der Arbeitsleistung oder dem Lohn nicht gemacht werden.
§5 51.
Das Vertragsverhältniß kann, wenn nicht ein anderes verabredet ist, durch eine jedem Theil freistehende, vierzehn Tage vorher zu er⸗ klärende Aufkündigung gelöst werden.
Werden andere Auffündigungsfristen vereinbart, so müssen sie für beide Theile gleich sein. Verernbarungen, welche dieser Bestim— mung zuwiderlaufen, sind nichtig.
§ 82.
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne Aufkündi— gung können Bergleute entlassen werden:
1 wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Arbeitgeber durch Vorzeigung falscher oder verfälschter Abkehrscheine, Zeugnisse oder Arbeite bücher hintergangen oder ibn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhältnisses in einem Irrthum versetzt haben;
2) wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unter⸗ schlagung, eines Betruges oder eines lüderlichen Lebenswandels sich schuldig machen:
3 wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzu⸗ kommen beharrlich verweigern;
3) wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Vorschrift bei der Berg⸗ arbeit übertreten oder sich groben Ungehorsams gegen die den Betrieb betreffenden Anordnungen des Bergwerksbesitzers, dessen Stellvertreter oder der ihnen vorgesetzten Beamten schuldig machen;
) wenn fie fich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Bergwerksbefitzer, dessen Stelloertreter oder die ihnen vorgesetzten Beamten oder gegen die Familienangehörigen derselben zu Schulden kommen lassen;
s) wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum Nachtheil des Bergwerksbesitzers, dessen Stellvertreter, der 3 vorgesetzten Beamten oder eines Mitarbeiters sich schuldig machen;
f wenn fie die Vertreter des Bergwerksbesitzers, die ihnen vor— gesetzten Beamten, die Mitarbeiter oder die Familienangehörigen diefer Personen zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen;
s) wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden Krankheit behaftet sind,
In den unter Rr. 1 bis 7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter länger als eine Woche bekannt sind.
Inwiefern in den unter Nr. 8 gedachten Fällen dem Entlassenen ein Änfpruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem Inhalte des Vertrages und nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurtheilen. .
S. 83.
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vorher⸗ gegangene Auffündigung können Bergleute die Arbeit verlassen:
B) wenn fie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden;
2 wenn der Bergwerkebesitzer, dessen Stellvertreter oder die ihnen vorgesetzten Beamten sich Thätlichkeiten oder grobe Be⸗ leidigungen gegen die Bergleute oder gegen ihre Familienangehörigen zu Schulden kommen lassen;
3 wenn der Bergwerksbeßitzer, dessen Stellvertreter oder Beamte oder Familienangehörige derselben die Bergleute oder deren Familien angehörige zu Handlungen verleiten oder zu verleiten 7 oder mit den Familienangehörigen der Bergleute Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten laufen;
4) wenn der Bergwerksbesitzer den Bergleuten den schuldigen Lohn nicht in der bedungenen Weise auszahlt, bei Gedingelohn nicht für ihre ausreichende Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrecht⸗ licher Uebervortheilungen gegen sie schuldig macht.
In den unter Nr. 2 gedachten Fallen ist der Austritt aus der Arbeit nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeiter länger als eine Woche bekannt sind.
§ 83a.
Außer den in den 85 82 und 83 bezeichneten Fällen kann jeder der beiden Theile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertrags= mäßigen Zeit und ohne Innehaltung der Kündigungsfrist die Auf⸗ hebung des Arbeitsverhältnisses verlangen, wenn dasselbe mindestens auf vier Wochen oder wenn eine längere als vierzehntägige Kündigungs⸗ frist vereinbart ist.
§ 34.
Der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, dem abkehrenden großjährigen Bergmanne ein Zeugniß über die Art und Dauer feiner Beschäftigung auszustellen, dessen ur fh i! die Ortspolizeibehörde kosten⸗ und fen zu beglaubigen hat.
Auf Verlangen ist dem großjährigen Bergmanne auch ein Zeugniß über seine Führung und seine Leistungen auszustellen.
Wird die Ausstestung' des Jeugnisses verweigert, so fertigt die Ortspolizeibehörde dasselbe auf Kosten des Verpflichteten aus.
Werden dem abkehrenden Bergmanne in dem Zeu nisse Be⸗ schuldigungen zur Last gelegt, welche seine fernere 5 ung hindern würden, so kann er auf Untersuchung bei der ee n,,
arung, daß und in welcher Wei gt ist, der Bergbehörde einzureichen.
behörde antragen, welche, wenn die Beschuldigung unbegründet be⸗
funden wird, unter dem Zeugnisse den Befund ihrer Untersuchung zu vermerken hat. . . .
Den Arbeitgebern ist untersagt, die eg n f mit Merkmalen zu versehen, welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem
Wortlaut des Zeugnisses nicht 2 Weise zu kennzeichnen. 5 l
Bergwerksbesitzer oder deren Stellvertreter dürfen roßjãhrige Arbeiter, von denen ihnen bekannt ist, daß sie schon früher * Berg⸗ bau beschäftigt waren, nicht eher zur Bergarbeit annehmen, bis ihnen von denselben das JZeugniß des Bergwerksbesitzers oder Stellvertreters, bei dem sie zuletzt in . gestanden, beziehungsweise das Zeugniß der Ortspolizeibehörde (5 84) vorgelegt ist.
§ Sha.
Minderjährige Arbeiter können beim Abgange ein Zeugniỹß über die ÄUrt und Dauer ihrer Beschäftigung fordern, dessen Unterschrift die Ortspolizeibehörde kosten⸗ und stempelfrei zu beglaubigen hat.
Diefes Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung und ihre Leistungen .
Auf die Ausstellung dieses Zeugnisses finden die Absätze 3, 4 und 5 des Fz 34 entfprechende Anwendung. ;
Der Vater oder Vormund des Minderjährigen kann die Aus—⸗ stellung des Zeugnisses fordern, auch verlangen, daß dasselbe nicht an den Minderjährigen, sondern an ihn ausgehändigt werde. Mit Ge⸗ nehmigung der Gemeindebehörde des Arbeitsorts kann auch gegen den Willen des Vaters oder Vormundes die Aushändigung unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.
5 Z5b.
Minderjährige Personen dürfen auf den den Bestimmungen dieses Gesetzes unterworfenen Anlagen als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn fie mit einem Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Bergwerksbesitzer das Arbeitsbuch einzufor⸗ dern. Er ist verpflichtet, daselbe zu verwahren, auf amtliches Ver⸗ langen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhält⸗ niffes wieder auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den Vater oder Vormund, sofern diese es verlangen, oder der Arbeiter das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, andernfalls an den Ar⸗ beiter felbst. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des im S S560 bezeichneten Orts kann die Aushändigung des Arbeitsbuchs auch an die Mutter oder einen fonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.
S S5 c.
Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde des jenigen Orts, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein solcher innerhalb des Staatsgebiets nicht stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des von ihm zuerst er⸗ wählten Arbeitsorts kosten, und stempelfrei ausgestellt. Die Aus⸗ stellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des Vaters oder Vormuͤndes; ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen, oder verweigert der Vater die Zustimmung ohne genügenden Grund und zum Rachtheile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zu⸗ stimmung desselben ergänzen. Vor der Ausstellung ist nachzuweisen. daß der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bisher ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war.
S 354.
Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüll r nicht mehr brauchbar, oder wenn es verloren gegangen ode ichtet ist, Jo wird an Stelle desselben ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstel⸗ lung erfolgt durch die Polizeibehörde desjenigen Orts an welchem der Inhaber des Arbeitsbuchs zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt Fat. Das ausgefüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitsbuch ist durch einen amtlichen Vermerk zu schließen.
Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauch- baren, eines verloren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuchs aus⸗ gestellt, fo ist dies darin zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu fünfzig Pfennig erhoben werden.
F 85 e.
Das Arbeitsbuch (G 85 b) muß den Namen des Arbeiters, Jahr und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort s Vaters oder Vormundes und die Unterschrift des Arbeiters en Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. Letztere haf über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen.
Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Minister für Handel und Gewerbe bestimmt.
5. 2
5 85f.
Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeitsverhältniß hat der Bergwerksbesitzer an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuchs die Zeit des Eintritts und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhältniffes die Zeit des Austritts und, wenn die Beschäfti⸗ gung Aenderungen erfahren hat, die Art der letzten Beschäãftigung des Arbeiters einzutragen. 6. .
Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Bergwerksbesitzer oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen. ;
Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches den Inhaber des Arbeitsbuchs günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt.
Die Gintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vor⸗ gesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig.
S 85 g.
Ist das Arbeitsbuch bei dem Bergwerksbesitzer unbrauchbar ge⸗ worden, verloren gegangen oder vernichtet oder sind von dem Berg⸗ werksbesitzer unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht, oder wird von dem Bergwerks⸗ besitzer ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuchs verweigert, so kann die Ausstellung eines neuen Arbeits buchs auf FRoften?' des Bergwerksbesitzeßs beansprucht werden. Ein Bergwerks⸗ befitzer, welcher das Arbeitsbuch seiner gesetzlichen Verpflichtung zu⸗ wider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschriftsmäßigen Ein—⸗ tragungen zu machen unterlassen oder unzulässige Merkmale, Ein— tragungen eder Vermerke gemacht hat, ist dem Arbeiter entschädigungs⸗ pflichtig. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerbalb dier Wochen nach feiner Entstehung im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist.
. F 85h.
Auf Antrag des Minderjährigen, seines Vaters ̃ hat die Orr f eb rh. die Eintragung in das Arbeitsbu und stempelfrei zu beglaubigen.
§ 36.
Bergwerksbesitzer, welche einen Bergmann verleiten, vor recht⸗ mäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, sind dem früheren? Arbeitgeber für den entstandenen Schaden als Selbstschuldner mitverhaftet. In gleicher Weise haftet der Berg= werksbefitzer, welcher einen Bergmann annimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist.
In dem im vorstehenden Absatze bezeichneten Umfange ist auch derjenige Bergwerksbesitzer mitverhaftet. welcher einen Bergmann, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist während der Dauer dieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält, sofern nicht seit der unrechtmäßigen Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits . Tage verflossen sind.
§ 587.
Die Bergwerksbesitzer sind verpflichtet, ihren Arbeiter unter achtzehn Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staat als Fortbildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt 6 Flerzu die erforderlichenfalls von der Bergbehörde festzusetzende Zeit zu gewähren. Am Sonntag darf der Unterricht nur stattfinden, wenn die Unterrichtsstunden so gelegt werden, daß die Schüler nicht ge⸗ hindert werden, den Hauptgottesdienst oder einen mit Genehmigun der kirchlichen Behörden für sie eingerichteten besonderen Gottesdienst ihrer EConfefsion zu besuchen. Ausnahmen von dieser Bestimmung kann der Minister für Handel und Gewerbe für bestehende Fort⸗
ee, ge e,, ,.
wr
r met e, mr = , .