Königreich Preußen.
Bei der Veröffentlichung der du vom 9. Dezember v. J. be er Bank vom
rch Allerhöchsten Erlaß euen Statuten der 17. März 1891 in der Zweiten Nr. 569 des R.eichs⸗ und Staats⸗Anzeigers waren fallen. Wir theilen daher die Statuten
stätigten n Frankfurt Beilage der die SS 13 bis 31 ausge noch einmal vollständig mit: Statuten der Frankfurter Bank vom 17. März 1891. Genehmigt durch Allerhöchsten Erlaß vom 9. Dezember 1891.
Firma, Sitz und Dauer der Gesellschaft.
Unter der Firma ;
Frankfurter Bank . Frankfurt a. M. ctiengesellschaft errichtet ung der seitherigen Firma ammlung vom 17. März als Grund⸗
ist im Jahre 1854 in worden. Dieselbe nimmt unter Beibehalt auf Grund der Beschlüsse der Generalvers 1391 an Stelle der seitherigen die nachstehenden Statuten
r Bank sind in Frankfurt a. M. Absatz 3 des Reichs⸗ Agenturen an anderen
Der Sitz und die Verwaltung de Die Bank kann nach Maßgabe der 5§ 42 und 44 Tankgesetzes vom 14. März 1875 Filialen und Orten errichten.
. Die Zeitdauer der Bank ist nicht beschränkt. § 4
Die Bank hat sich den Besüimmungen des 5 44 (Nr. 1— ) des Reichsbankgesetzes vom 14. März 1875 unterworfen.
Grundkapital, Actien,Actionäre und Bekanntmachungen der Gesellschaft.
§ 5.
ho 000 Gulden ( 017142 8537.14), ctien auf Namen lautend zu je 500 Fl. März 1891 hat beschlossen, das Summe von 18000 000 M6 zu. neben der hierzu erforderlichen Ausgabe Inhaber lautend, die Beßitzer der gegen neue Inhaber⸗
e dae,
ö
Das Grundkapital beträgt 10 eingetheilt in 20 000 vollbezahlte A Die Generalversammlung vom 17. Grundkapital auf die den Aufsichtsrath beauftragt, neuer Actien zu 1000 M, auf den Inhaber. alten 500 Fl. Actien aufzufordern, diese Titel Actien zu 10090 4 umzutauschen.
Weitere Kapitalerhöhungen lung ssiehe 8 34) beschlossen werden Reichs bankgesetzes vom 11 M preußischen Staatsregierung, bez
In jedem Falle einer Erhö treffende Beschluß gleichzeitig Nennwerth) zu bezeichnen, für
zu erhöhen und
können durch die Generalversamm⸗ und bedürfen laut § 47 des der Genehmigung der Königlich bezw. des Bundesraths.
hung des Grundkapitals hat der be— Mindestbetrag (nicht unter dem welchen die neuen Actien ausgegeben
2 ; 7 Q Q Q 7777777 7 7 777777 7 s . ö . 8 — . 5
ber die Modalitäten einer neuen oder statutarisch festgesetzt, der vorbehalten.
Alle weiteren Bestimmungen üb Emiffion bleiben, sofern nicht gesetzlich
Beschlußfasfung des Aufsichtsraths
§6.
Actien beschließt der Aufsichtsrath. Die dreimal durch Bekanntmachung in folgen, das dritte Mal wenigstens vier lung gesetzten Schlußtermin.
den eingeforderten Betrag nicht zur st zur Zahlung sechsprocentiger Verzug gelten für den Säumnißfall die gesetzlichen
Einzahlungen auf die Aufforderung dazu hat mindes den Gesellschaftsblättern zu er Wochen vor dem für die Einzah
Ein Gesellschafter, rechten Zeit einzahlt, i verpflichtet. Bestimmungen.
Im übrigen
7. nd die Actien werden von je zwei d einem Mitgliede der Direction per facsimile aufgedruckt
Die Actien⸗Interimsscheine u s Aufsichtsraths un
Mitgliedern de und dieser Unterschriften können
vollzogen; zwei
Die Dividendenscheine und Talor er Mitglieder der Direction. Zeit des vollzogenen Umtausches Markactien bestehen die jeweilig im Uml welche auf Namen 10600 Markactien, gusschließl Verhältniß ihres Nominalr Die Hebertragungen der alten lautend, können durch einfache kann verlangen, daß werde, muß aber dann Dle Echtheit der Indossa schaft nicht verpflichtet.
§ 8. Die Erhebung der Dividenden geschieht darüber ausgestellten, auf den Inhaber lautenden Talons mit den Actien auf längstens
Die im Umlauf befindlichen Zeit nur mit fortlaufenden Dividendescheinen, versehen, ohne
Dividenden, we kanntmachung der Fälligkeit an gerechnet, bei der B sind der Gefellschaftskasse verfallen; dendenscheine sind erloschen und geben keiner
d Talons tragen die Facsimile⸗-Unter⸗ schriften zwei . ̃ aller Guldenactien gegen befindlichen 500 Gulden⸗ und die ausgegebenen neuen ich auf Inhaber lautend, gleichrechtlich im verthes nebeneinander. Actien zu 500 Fl. auf Namen s Indossament erfolgen. Der Erwerber ame in dem Actiengrundbuch bemerkt das auf ihn lautende letzte Indossament vor— mente zu prüfen ist die Actiengesell⸗
gegen Auslieferung der Coupons, welche sammt Jahre ausgegeben
20 000 Actien zu 500 Fl. sind zur der letzte Nr. 38 pro
sche nicht innerhalb fünf Jahren von der Be⸗ ank erhoben werden, sgestellten Divi⸗ Anspruch mehr gegen
die darüber au
§ 9. Jeder Actionär ist durch die Thatsache des Besitzes einer Actie diesem Statut unterworfen. Soweit es sich um die Erfüllung von Venpflichtungen gegen die Gesellschaft handelt, ist Frankfurt a. M. der Gerichtsstand für jeden
510. Die gesetzlichen und statutarischen Bekanntmachungen der Gejell— schaft erfolgen vom Aufsichtsrath bezw. der Direction mittels Ein—
den „Deutschen Reichs-Anzeiger“, die „Frankfurter Zeitung“,
das „Frankfurter Journal“,
das „Frankfurter Intelligenzblatt“.
Einmalige Bekanntmachung genügt, sofern nicht mehrfache durch das Gesetz oder die Statuten vorgeschrieben ist. Die Beifügung von Namensunterschriften ist nicht erforderlich. Würde eines der drei letztgenannten Blätter eingehen oder würden aus anderem Grunde Bekanntmachungen in denselben nicht erfolgen können, so genügt bis zu anderem Beschluß der Generalversamm— lung die Bekanntmachung in den übrigen zugänglichen Gesellschafts⸗
Geschäftskreis.
* ist. Maßgabe des Reichsbank⸗ J rz 1875, folgende Geschäfte zu betreiben: II Gold und Silber in Barren und Münzen zu kaufen und zu
Die Frankfurter Bank ist befugt, na gesetzes vom 14. März 18
sel, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten n der Regel drei, mindestens aber zwei als ferner Schuldverschrei⸗ Staates oder inländischer commu⸗ Monaten mit ihrem
haben, und aus welchen i
fähig bekannte Verpflichtete haften, bungen des Reichs, eines deutschen
naler Corporationen, welche nach spätestens drei Nennwertke fällig sind, zu discontiren, zu kaufen und zu verkaufen.
3 Zinsbare Darlehen auf nicht länger als drei Monate gegen
bewegliche Pfänder zu ertheilen (Combardverkehr) und zwar:
. gegen Gold und Silber. gemünzt und ungemünzt;
. gegen zinstragende oder spätestens nach einem Jahre fällige
Inhaber lautende Schuldverschreibungen des
Staates oder inländischer communa
eines deutschen Corporationen,
oder gegen zinstragende auf den Inhaber lautende uldverschrei⸗ bungen, deren Zinsen vom Reiche oder von einem Bundesstaate hrantirt sind, gegen volleingezahlte Stamm⸗ und Stamm⸗Hrioritãts⸗ Ilctien und Prioritäts- Obligationen deutscher Eisenbahngesellschaften, deren Bahnen im Betriebe befindlich sind, sowie gegen Pfandbriefe landschaftlicher, communaler oder anderer unter staatlicher Aufsicht stehender Boden⸗Eredit⸗Institute Deutschlands und, deutscher Hypo⸗ thekenbanken auf Actien zu höchstens t des Curswerthes;
c. gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuld ver⸗ schreibungen ni ren Staaten, sowie gegen staatlich garantirte ausländische Eisenbahn⸗Prioritäts⸗-Obligationen zu höchstens 500 0 des Curswerthes; . *. .
d. gegen Wechsel, welche anerkannt solide Verpflichtete aufweisen, mit einem Abschlage von mindestens 5oso ihres Curswerthes;
e. gegen Verpfändung im Inland lagernder Kaufmannswaaren höchstens bis zu ihres Werthes. 2
4 Schuldverschreibungen der vorstehenden, unter Ziffer 3b be⸗ zeichneten Art zu kaufen und zu verkaufen, wobei jedoch der jeweilige Effectenbestand die Höhe der Hälfte des eingezahlten Grundkapitals und der Reserven nicht überschreiten darf. .
3) Für Rechnung von Privatpersonen. Anstalten und Behörden Incassos zu beforgen und nach borheriger Deckung Zahlung zu leisten und Anweifungen oder Ueberweisungen auf ihre Zweiganstalten oder Correspondenten auszustellen. .
6 . fremde Rechnung Effecten aller Art, sowie Edelmetalle nach vorheriger Deckung zu kaufen und nach vorheriger Ueberlieferung zu verkaufen. .
7 Verzinsliche und unverzinsliche Gelder im Depositengeschãfte und im Giroverkehr anzunehmen.
38). Werthgegenstände in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen.
Die näheren Bedingungen des Betriebes dieser unter Ziffer 1-83 aufgeführten Geschäfte werden durch Reglements vom Aufsichts rath
festgestellt. *.
Die Erwerbung und,. Veräußerung von Liegenschaften ist der Bank nur für die Zwecke ihres Dienstes und auf Grund eines Be— schlusses des Aufsichtsrathes (8 ö
Der zur Sicherung oder Realisirung eigener Forderungen erfolgte Ankanf und Wiederverkauf von Grundeigenthum, Waaren oder Werth⸗ papieren anderer Art als der vorbezeichneten ist durch die Be— stimmungen des 8 11 Nr. 4 ö 36 nicht ausgeschlossen.
Die Bank hat das Recht, Bankscheine auf den Inhaber lautend, in Stücken von nicht unter hundert Mark nn und in Umlauf zu setzen. Dieses Recht der Bank erlischt am Schlusse des auf eine Kündigung von Seiten des Bundesraths, der Königlich preußischen Staatsregierung oder der Bank selbst unmittelbar folgenden Kalenderjahres.
Die Gesammt-Emission der Banknoten darf den Betrag von 34 285 700 a6 nicht übersteigen. .
Die Annahme der Bankscheine statt baaren Geldes beruht lediglich auf der freien Zustimmung des .
Die Bank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer im ung. be⸗ findlichen Banknoten jederzeit mindestens ein Brittheil in cursfähigem deutschen Gelde, Reichs⸗Kassens einen oder in Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 6 gerechnet, und den Rest in discontirten Wechseln, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu .
Die Bank ist verpflichtet, an jedem Werktage in ihren gewöhn⸗ ,, ihre Bankscheine auf Verlangen in baarem Gelde einzulösen.
Dieselbe ist ferner verpflichtet, nach Maßgabe des 8 44 Nr. 5 des Reichsbankgesetzes, alle deutschen Banknoten, deren Umlauf im gefammten Reichsgebiete gestattet ist, zu ihrem vollen Nennwerthe in Zahlung zu nehmen, so lange die Bank, welche solche Noten ausge⸗ geben hat, ihrer Noten-Einlösungspflicht pünktlich nachkommt,.
Solche in Zahlung genommene Noten sind nach Vorschrift des § 44 Nr. 5. des Reichsbankgesetzes J. 14. März 1875 zu behandeln.
Der Aufruf und die Einziehung der Noten der Bank oder einer Gattung von Banknoten darf, nach Maßgabe des 8 6 des Reichs⸗ bankgesetzes, nur auf Anordnung oder mit enehmigung des Bundes⸗ raths erfolgen. ö
. der Bank.
Die Organe der Gesellschaft sind: 1) der Vorstand (die Direction), ) der Aufsichtsrath, 3) die e, ng, Actionãre.
Die Direction bildet den Vorstand im Sinne des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches und besteht aus zwei oder mehreren Personen, welche vom Aufsichtsrath ernannt werden.
Die Directions⸗-Mitglieder vollziehen ihre Zeichnungen, indem sie der Firma der Gesellschaft oder der Benennung des Vorstandes ihre Unterschriften beifügen.
Außerdem kann der Aufsichtsrath das Recht der Mitzeichnung der Firma einem oder mehreren Gesellschaftsbeamten übertragen, welche ihrer Zeichnung einen die Procura oder die Vollmacht andeutenden Beisatz beizufügen haben.
Alle die Gesellschaft verpflichtenden Urkunden müssen von zwei Directions Mitgliedern, oder von einem Directions⸗Mitgliede und einem Procuristen oder Handlungsbevollmächtigten unterzeichnet sein.
Der Aufsichtsrath kann jedoch beschließen, daß für abgegrenzte Geschäftszweige auch ein Direetions-Mitglied, ein Procurist oder ein bevollmächtigker Beamter allein . Bank zeichnen können.
§ 20.
Das Verhältniß der Mitglieder der Direction unter einander, sowie ihr Verhältniß zum Aufsichtsrath, die Geschäftsvertheilung, die Anstellungsbedingungen, Tantièmenbezüge. Cautionsleistungen u. dgl. sind, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 231 Abs. 3 des all⸗ gemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches, nach Inhalt der Reglements, der Dienstinstructionen und der Anstellungsbedingungen zu beurtheilen.
Die Dienstentlassung der Directions- Mitglieder kann, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen, nur bei Anwesenheit von drei Viertheilen der Mitglieder des Aufsichtsrathes , , Majorität von drei Viertheilen der Anwesenden beschlossen werden.
Soll ein Directions Mitglied im Interesse der Bank an einer anderen gleichartigen Gesellschaft theilnehmen, so kann der Aufsichts⸗ rath die im 5 233 des Handelsgesetzbuches dazu erforderliche Genehmi⸗ gung beschließen. .
§ 21.
Die Beamten und Bediensteten der Bank werden auf Vorschlag der Direction durch den Aufsichtsrath angestellt und entlassen. Die Direction kann dieselben jedoch grexjsorisch anstellen und suspendiren.
Der Aufsichtsrath besteht aus höchstens zwanzig, mindestens aber neun Mitgliedern, welche von der Generalversammlung durch einfache (relative Stimmenmehrheit in der Regel auf je fünf Jahre von ordentlicher zu ordentlicher Generalversammlung gewählt werden. Es können auch einzelne Wahlen auf einen kürzeren Zeitraum statt— finden.
Die ausscheidenden Mitglieder sind sofort wieder wählbar.
So lange der Aufsichtsrath aus mehr als neun Mitgliedern be— steht, ist bei Vacanzfällen eine Ergänzungswahl nicht erforderlich; sinkt jedoch die Mitgliederzahl unter neun, so ist innerhalb drei Monaten die Ergänzungswahl zu bewirken.
Mehrere Theilhaber ein und derselben Firma dürfen nicht gleich⸗ zeitig Mitglieder des Aufsichtsraths sein.
Wenigstens Dreiviertel der Mitglieder des Aufsichte nm in S*. a. M. wohnen. 823
Der Aufsichtsrath wählt jährlich unmittelbar na versammlung mit Stimmenmehrheit einen He e e en nent Stellvertreter, die ihren Wohnsitz in Frankfurt a. M. haben mün Er hält in der Regel monatlich eine ordentliche Sitzung; eine ae. ordentliche muß der Vorsitzende berufen, wenn dieses von rei g. gliedern des Aufsichtsraths, oder von der Direction, oder bon ö Königlichen Staatscommissar verlangt wird. z den
Den Sitzungen des Aufsichtsraths Laben in der Regel der Recht consulent der Bank und der vorsitzende Director oder sein Stell vertret mit berathender Stimme beizuwohnen, sofern nicht versönliche 1. gelegenheiten derselben in Frage kommen, 3
Ueber die Verhandlungen des Aufsichtsraths wird ein Protokel geführt, welches der jeweilig Vorsitzende und der Rechtsconsulent ;
ank oder in Vertretung je eines derselben ein Aufsichtsrathsmitzsan unterzeichnen. . 8
Zur Beschlußfähigkeit ist die perspnliche Anwesenheit von wenj— stens der Hälfte der im Amte befindlichen Mitglieder des Aut! raths erforderlich. Ist diese Zahl nicht erschienen, so kann in din,
enden Fällen das Votum der Fehlenden schriftlich eingeholt werden ei Albflim mungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit und be Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag
Schriftliche Ausfertigungen werden von dem Vorsitzenden oder feinem
Stellvertreter unterzeichnet.
8 25 Der Aufsichtsrath übt alle
einzelne aus der Zahl seiner Mitglieder delegiren.
Er überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft, prüft di Bilanz und Vorschläge zur Gewinnvertheilung, über die er der Genernl, . Er erläßt die Betriebs-Reglements für die einzelnen Geschäftszweige und die Dienst-Instructionen für die Ri rection; er beschließt über den Ankauf der zur Geschäftsführung er
versammlung berichtet.
forderlichen Grundstücke und ö
Für ihre Amtsverrichtungen beziehen. die ö. des iht. eglement bestimmt.
raths Anwesenheitsmarken, . J das R
Jedes Mitglied des Aufsichtsraths muß wenigstens sechs Actin 9. . Diese sind während der Dauer der Functionen des Aufsichtsrathsmitglieds unveräußerlich und werden ohne Dividende
zu 10900 0 besitzen.
scheine und Talons bei der ö .
Die ordentliche Generalversammlung findet in den ersten vie
Monaten eines jeden Jahres statt.
Außerordentliche Generalversammlungen werden berufen, so ot der Aufsichtsrath bezw. die Direction es für erforderlich erachten. Eine solche muß berufen werden, wenn ein oder mehrere Actionäre mindestens den zwanzigsten Theil de Grundkapitals darstellen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingibt unter Angabe des Zweckes und der Gründe, dies verlangen. gleicher Weise haben die Actionäre das Recht, dies zu verlangen, de Gegenstände zur Beschlußfassung einer Generalversammlung angekün⸗
deren Antheile zusammen
digt werden.
ö. Die ordentlichen wie die außerordentlichen Generalversammlungen sind wenigstens 3 Wochen vor dem Versammlungstag mittels öffent.
licher Bekanntmachung zu berufen.
Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht wenigstens eine Woche vor dem Tag der Generalpersammlung durch öffentliche Be— kanntmachung angekündigt worden ist, können Beschlüsse nicht gefajt werden, hiervon ift jedoch der Beschluß über den in einer General⸗ versammtung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen
Generalversammlung ausge schlossen. Zur Stellung von schlußnahme bedarf es der Ankündigung nicht.
Die Zulässigkeit der Stellung solcher Anträge und der Ver⸗ handlung darüber ist indessen, soweit die Anträge nicht von dem Uuffichtsrathe oder Vorstande ausgehen, davon abhängig, daß die⸗
selben mindestens vor d e g sitzenden des Aufsichtsraths ar, mitgetheilt worden sind. 8
Zur Theilnahme an der Generalversammlung . sind alle diejenigen verfügungsfähigen Männer berechtigt, welche sich über den Besitz den
einer oder mehr Actien ausweisen.
Actionäre, welche in der Generalversammlung ihr Stimmrecht ihre Actien ohne Dividendescheine und Talons mindestens drei Tage vorher bei den in der Berufungsbekannt⸗ machung zu bestimmenden Stellen bis nach der Generalversammlungz hinterlezen gegen Empfangnahme der Legitimationskarten zur General⸗
ausüben wollen, müssen
versammlung.
Jede Actie gewährt das Stimmrecht, dasselbe wird nach den
Actienbeträgen ausgeübt. § 30.
Jeder Actionär kann sich durch einen Bevollmächtigten aus se Zahl der übrigen stimmberechtigten Aetionäre kraft öffentlicher oder
Privatvollmacht vertreten lassen.
Pflegebefohlene und juristische Personen üben das Stimmrecht
durch ihre gesetzlichen Vertreter aus.
Ueber die Gültigkeit der Vollmachten entscheiden die in der Ver⸗
sammlung anwesenden Mitglieder des Aufsichtsraths. 8. 3 F. 31.
Der Vorsitzende des Aufsichtsraths oder dessen Stellvertreter een wenn beide verhindert sind, ein anderes Mitglied, welches der Auf⸗
sichtsrath aus seiner Mitte erwählt, führt den Vorsitz.
Zwei Stimmenzähler werden auf den Vorschlag des Vorsitzenden
von den Versammelten ernannt.
Ueber die Verhandlungen wird ein notarielles Protokoll auf⸗
genommen.
Dasselbe enthält nicht die Discufsionen, sondern nur die Resultat der Verhandlungen und wird lediglich von dem Vorsitzenden und den
zwei Stimmenzählern unterzeichnet. ö 9
Die Generalversammlung beschließt, insoweit die gesetzlichen er statutarischen Vorschriften keine andere Bestimmung treffen, mit ein⸗
facher Stimmenmehrheit.
Die Abstimmung findet bei Wahlen stets schriftlich statt andere Abstimmungen können mündlich stattfinden, wenn kein Widerspruch erfelzt.
22 55.
Der ordentlichen Generalversammlung hat die Direction den Jahresbericht und der Aussichtsrath den Bericht über die Prüfung. der Jahresrechnungen, der Bilanz und der Anträge über die Gewinn dertheilung zu erstatten. Der Jahresbericht der Direction muß nelst
der Bilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung und den ven 9 s⸗ ei Wocht
Aufsichtsrathe dazu gemachten Bemerkungen mindestenz zi,
vor der Versammlung in dem Geschäftslocale der Gesellschaft zu
Einsicht der Actionäre aufliegen.
Die ordentliche Generalterfammlung ertheilt dem Vorstande um
dem Änffichtsrathe Decharge, beschließt über die Vertheilung .
Reingewinnes sowie die Gegenstände der Tagesordnung und nin die Wahlen zum Aufsichtsrathe vor. .
54.
Zu Beschlüssen über Abänderung der Statuten ist eine von wenigstens drei Viertheilen des in der Generalversammlun tretenen Aetienkapitals i rufung der Generalversammlung bekannt zu geben. schen Staatsregierung und bezw. des Bundesraths, wo diese v Reichsbankgesetz vorbehalten ist.
F. 35. ö. r Die Auflösung der Gesellschaft kann nur dann gültig durch . gerichte
Generalversammlung beschlossen werden, wenn der darauf Antrag entweder vom Aufsichtsrath oder von einer Anzah
. im Handelsgesetzbuche ihm über tragenen Functionen aus und kann für einen Theil dieser Functionen
inträgen und zu Verhandlungen ohne Be—
tens drei Tage vor der Generalversammlung dem Vor⸗
Mehrheit g ih, Diese Vorschrift ist bei der Ve⸗ Die Abänderung bedarf der Genehmigung der Königlich pre;
darstellen. er Generalversammlung muß mindestens die 36 des stals vertreten und der Beschluß durch eine Mehrheit von drei Viertheilen des vertretenen Kapitals gefaßt sein. ernisse sind bei der Berufung der Generalversamm⸗
lung ö . . n, General⸗
. nicht ußfähig, so ist auf sechs Wochen später eine 23 ö zu berufen, in welcher eine Mehrheit von 7. Piertheilen des alsdann vertretenen Grundkapitals über die
Re lcfing beschließen kann. Diese Befugniß ist bei der Berufung keln zu geben. 6.
—
Die Beschlüsse der Generalversammlung und die von ihr voll⸗ cgenen Wahlen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 22 6 Jandelsgesetzbuches für alle Actionäre verbindlich, auch für die— engen, welche in der Versammlung nicht erschienen sind.
Bilanz, K Reservefonds.
Das Geschäftẽjahr der Bank ist das Kalenderjahr, mit dessen Ablanf am 31. Dezember die Rechnung geschlossen und die Bilanz zemäß Art. 1852 des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs und 3 Abs. 3 und 4 des Kö wird.
Aus dem sich ergebenden Reingewinne wird den Actionären eine Dividende von, 4b des eingezahlten Grundkapitals berechnet, vorbehaltlich der Vorschrift des Art. 185 b RM, , des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs; sodann 2 von dem Mehrbetrage eine Quote von 20 n dem gesetzlichen Reicrbefonds gutgeschrieben, solange derselbe nicht J des Grundkapitals rügt. Diese Suote darf nicht geringer sein als der laut Art. 185 b r. des allgemeinen. Deutschen Handelsgesetzbuchs zur alljährlichen urücklegung dorgeschriebene Theil des jeweiligen Reingewinnes; I aus dem alsdann verbleibenden Ueberrest ist die etwaige dver⸗ nragemäßige Tantigme der Direction, wie Sratificationen an die An⸗ geffellten zu bestreiten. Der Rest ist zur Verstärkung der Dividende är die Actionäre zu verwenden, soweit nicht die Generalversammlung nder: Verwendung, wie Dotirung des Pensionsfonds, Errichtung von Sxerialreserven u. dgl. beschließt. 3. Der gesetzliche Reservefonds ist zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes bestimmt. Derselbe soll auf die Höhe von Hon des jeweils einbezahlten Grundkapitals gebracht und bei In⸗ auspruchnahme wieder dahin ergänzt werden. ; Der bei den Actien⸗-Emissionen erzielte Gewinn fließt dem gesetz⸗ lichen Reservefonds zu. . 99. neber die Reservefonds kann auf Beschluß des Aufsichtsraths gesonderte Rechnung und ö geführt werden. : Die Zinsen der Anlagen der Reserven fließen dem allgemeinen Erträgniß zu. . Verhältniß der K Staatsregierung.
Die Bank steht unter Oberaufsicht des Staates. Die Staats⸗ behörde und der Reichskanzler haben jederzeit das Recht, durch abzu⸗ zrknende Commissäre von dem Geschäftsstande der Bank Auskunft zu erheben und von den Protokollen, Büchern und Rechnungen in den Purcaur der Bank Einsicht zu nehmen, namentlich auch von der Be⸗ selgung des § 15 sich zu ö
Die Staatsbehörde kann zu jeder Generalversammlung einen Commissar senden. 42
§ 42.
Die jährlichen Rechnungsabschlüsse und Bilanzen sind in einer von . Direction beglaubigten Ausfertigung der Staatsbehörde ein⸗ zureichen.
§ 43.
Die Staatsregierung behält sich das Recht vor, von der Frank⸗ zurter Bank auf die Dauer ihres Bestehens ein unverzinsliches Dar⸗ leben bis zum Belaufe von einer Million Gulden gegen unterpfänd⸗ liche Hinterlegung städtischer 3 procentigen auf den Inhaber aus⸗ gestellten, mik Zinsabschnitten und Zinsanweisung versehenen Schuld⸗ derschreibungen im Nominalwerthe derselben zu entnehmen.
Hat die Staatsregierung von diesem Rechte Gebrauch gemacht, so ift der Bank das von ihr gewährte Darlehen spätestens am Schlusse des Kalenderjahres zurückzuzahlen, in welchem das Recht der Bank zur Ausfertigung und Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Bank— scheinen nach Maßgabe des 8 14 erlischt.
Denutscher Reichstag. 202. Sitzung vom Donnerstag, 24. März, 12 Uhr.
Am Tische des Bundesraths die Staatssecretäre Dr. von Boetticher und Freiherr von Maltzahn. ; .
. zweiten Berathung steht der Gesetzentwurf betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. ;
Ss 1 zählt Stoffe auf, welche dem Wein u. s. w. bei oder nach der Herstellung nicht zugemischt werden dürfen: lösliche Aluminiumsalze, Baryumverbindungen, Borsäure, Glycerin, Kermesbeeren, Magnesiumverbindungen, Salieylsäure, unreiner
2
ö Slärkezucker, Strontiumverbindungen, Theer⸗ sarbstoffe. bg. Dr. Endemann (al: Er, möchte nur dem Satze der Motive widersprechen, daß die Salieylsäure eine hervorragend gesund⸗ beitẽschädliche Wirkung ausübe. Sie beriefen sich dabei auf französische Gutachten, namentlich auf das der Pariser Akademie. Man dürfe aber nicht überfehen, daß diese deutsche Erfindung gerade in Frankreich ven vornherein auch aus perfönlicher Mißstimmung auf Abneigung ge⸗ steßen fei. Die Salicylfaäure als Desinfectionsmittel habe doch bre große Berechtigung, und er finde es nicht richtig, daß die franzäsischen Gutachten in den Motiven mit solcher Weitlaäufigkeit be⸗ handelt worden seien, während die von Pettenkofer und Lehmann sehr geringe Beachtung gefunden hätten. Dies nur zur Ehrenrettung einer ruhmvollen deutschen Erfindung. . Abg. Dr. Witte (dfr): Die Voranstellung der Strafbestim⸗ mungen nin S5 T und 2 könnte den Gedanken erwecken, als wenn der deutsche Weinhandel ein derartiger sei, daß er öfter mit dem Straf⸗ richter in Conflict komme. Zur Ehre des deutschen Weinhandels müsse er aber . daß er in seinem weitaus größten Theile sich einer ganz außerordentlichen Reellität erfreue. Fast alle genannten Stoffe kämen kaum irgendwie zur Anwendung. Auch er bedauere, daß die Salieylfäure, dieses hervorragende Product deutscher Er⸗ ntungskraft, bei diefer Gelegenheit gewissermaßen stigmatisirt werde. Im eigentlichen inneren Weinhandel werde Salieyl kaum irgend Ver⸗ wendung gefunden haben und bei der Ausfuhr wahrscheinlich nur in etingen unschädlichen Mengen. Besonders freue es ihn, daß auch
er unreine Stärkezucker künftig von der Weinbereitung ausgeschlossen und seine fernere Benutzung unter die Strafandrohungen des Nahrungs⸗ itte zesetzes fallen solle. ö .
DTireetor des Kaiserlichen Gesundheitsamts Köhler: Allerdings fanden die im z 1 bezeichneten Stoffe nur ganz ausnahmsweise Ver⸗ wendung. diese Ausnahmen müßten aber verhindert werden. Die Slrafbestimmungen seien aus technisch⸗legislativen Gesichtspunkten dorangestellt worden. Man pflege die durchgreifendsten Verbotẽ⸗ bestimmungen an die Spitze zu stellen und die schwächeren folgen zu . Gewiß fei die Entdeckung der Salievlsäure eine ruhmvolle Strungenschaft der deutschen Wissenschaft, man brauche sie aber debhalb nicht zur Conservirung von Nahrungs- und Genuß mitteln unmsetzen, am wenigften für Wein. Ein gleichgültiges Mittel
gestellt ist. degen Antheile zusammen den zwanzigsten Theil
für den menschlichen Körper sei sie nicht, das hätten die klinischen Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt. Es bringe sehr unangenehme Erscheinungen hervor, wenn grö Mengen in Betracht kämen, und beim Wein würden solche nöthig sein, da die Wirkung der Salichlfäure sich mur auf kurie Zeit erstreck, Es blieben Rückstände übrig, die sich, da immer wieder neue Mengen Salicylsäure anzuwenden seien, cumulirten, mithin auch die Wirkungen auf den menschlichen Organismus. Darum müsse das Verhat be⸗ . 4 der Vorrebner habe auch seine Beseitigung nicht be⸗ antragt.
. 1L wird unverändert angenommen, ebenso § 2, welcher das Verbot des Feilhaltens oder Verkaufs von Wein enthält, denen einer der vorgenannten Stoffe zugesetzt ist, und welcher ferner bestimmt, daß auch Rothwein nicht feilgehalten noch verkauft werden darf, dessen Gehalt an Schwefelsäure in einem Liter Flüssigkeit mehr beträgt, als sich in zwei Gramm neutralen schwefelsauren Kaliums vorfindet. Auf Dessertweine ausländischen Ursprungs soll diese Bestimmung jedoch keine Anwendung finden.
Nach 8 3 wird als Verfälschung des Weins im Sinne des Nahrungsmittelgesetzes nicht angesehen: 1) die anerkannte Kellerbehandkung einschließlich der Haltbarmachung des Weins, 2) der Verschnitt von Wein mit ein, 3) die Entsäuerung mittels reinen gefällten kohlensauren Kalks, 4) der Zusatz von technisch reinem Rohr⸗ Rüben⸗- oder Invertzucker, auch in wässeriger Lösung, jedoch darf durch den Iran wãässeriger Zuckerlösungen der Gehalt des Weins an xtractstoffen und Mineralbestandtheilen nicht unter die bei ungezuckertem Wein des Weinbaugebiets, dem der Wein nach seiner Bezeichnung k soll, in der Regel beobachtete Grenze herabgesetzt werden.
Abg. Dr. Witte (dfr.) beantragt, hinter „Invertzucker“ hinzu⸗ zufügen; Dextrosezucker (technisch reiner Stärkezucker) . Es unterliege keinem Zweifel, daß der Dextrosezucker in Wahrheit nichts anderes fei, als technisch reiner Stärkezucker. Dieser Zucker sei ö bis jetzt in Deutschland nur in sehr geringen Quantitäten hergestellt worden. Doch sei es zweifellos, daß er in größeren Mengen hergestellt werden könne. Früher sei ein solcher Stärkezucker nur in Amerika ge⸗ macht werden, jetzt sei man auch in Deutschland im stande, ihn bis zur äußersten Reinheit herzustellen. Dextrose und Invertzucker seien ganz dasselbe.
SBirector des Kgiserlichen Gesundheitsamts Köhler; Aus prak⸗ tischen Gründen habe das Gesundheitsamt sich entschlossen, von einer Einfügung. wie sie der Abg. Pr. Witte wünsche, Abstand zu nehmen. Allerdings sei der technisch reine Stärkezucker im Sinne des Vorredners nicht bedenklich. Indessen sei Dertrose und Inrertzucker nicht daeselbe. Der Rohr⸗ oder Rübenzucker spalte sich bei der Gährung in Fruchtzucker und Trauben- zucker, in Lävulose und Dertrose. Der Stärkezucker sei bloß ein Bruchtheil der Dextrose, während der Invertzucker die Lävulose mit einschließe. Also wiffenschaftlich seien es nicht gleiche Be⸗ griffe. Der Vorredner habe zugegeben, daß es in Deutschland
bisher nicht gelungen sei, in großem Maßstabe den technisch reinen Stärkezucker darzustellen. Versuche seien an verschiedenen Stellen gemacht worden, aber nicht im großen. Thatsächlich sei es bisher nur möglich, technisch reinen krystallisirten Zucker aus Amerika zu beziehen' wo derselbe aus Mais gewonnen werde. Deutschland habe alfJo gar kein Interesse, diesen Product überhaupt Vorschub zu leisten, da es selbst andere Zuckerarken genug habe, die allen Bedürf⸗ nissen entsprächen. Der Antrag Witte sel aber direct gefährlich. Unter den Deutschen Stärkezuckerarten, die im Sinne des Vorredners technisch unrein seien, seien auch wieder Nuancen vorhanden; es gebe weiße Zucker und weiße Syrupe von seifenartiger Consistenz und dunkle Syrupe, und diese unterschieden sich wieder nach den Angaben der Fabriken als unreine, reine, reinere und reinste. Der Winzer, welchem Stärkezucker von einer deutschen Fabrik angeboten werde, sei gar nicht in der Lage, zu unterscheiden: sei das nun technisch reiner Staͤrkezucker, wie er im Gesetz vorgeschrieben sei? Er laufe Gefahr wegen der Verwendung dieser „reinstenꝰ Producte mit dem Geseß in Eonflict zu kommen, und davor müsse man ihn schützen.
Abg. von Grand-Ry (Centr.) bittet um eine Erklärung von ö. . über den Sinn und die Tragweite des zweiten Satzes
er Nr. 4.
Director des Kaiserlichen Gesundheitsamts Töhler: Das Ge— sundheitsamt habe aus praktischen Gründen aus Deutschland im allge⸗ meinen ein Weinbaugebiet gemacht, weil hier nur schrittweise vorge⸗ gangen werden könne, je nachdem die Unterlagen vorlägen. Später werde die Fir en fe erweitert werden. Anderenfalls würde man gleich jetzt die Maximalzahlen in das Gesetz eingesetzt haben und nicht die allgemeine Vestinnmnung, daß nach Weinbaugehieten eine Fest⸗ setzung erfolgen folle, sodaß die Zahlen in den Metiven nur als Erläuterung für die zunächst zu thuenden Schritte erschienen.
Abg. Br. Hultzsch (de. empfiehlt den Antrag. Witte, den auch der Vertreter der verbündeten Regierungen für principiell nicht bedenk⸗ lich erklärt habe.
Abg. Wurm (Soc :. Dieses Nothstandsgesetz komme nur zu stande, weil die letzten Weinjahre so ungünstig gewesen seien. Man habe bereits fo viele Concessionen an den schlechten Geschmack der Käufer gemacht, daß man keine Veranlassung habe, ihm noch mehr zu opfern. Er gebe zu, daß die Herstellung technisch reinen Stärke zuckers möglich sei. 5
Im Handel aber sei derselbe in größeren Mengen nicht zu haben. Die Zuführung von Dextrose zum Wein würde dahin führen, daß alle möglichen Sorten Stärkezucker als technisch rein ver⸗ kauft und verwendet würden, und daß der Schmiererei Thür und Thor geöffnet werde.
Abg. Dr. Bürklin (nl): Der Abg. Dr. Schaedler habe am Mitt⸗ woch behauptet, die Bestimmungen dieses S3 würden dahin führen, daß der Weinhändler den Vortheil des Gesetzes haben werde, nicht aber der Winzer. Er (Redner) habe nur sagen wollen, daß zur rationellen Verzuckerung Erfahrung, Kapital und die nöthigen Apparate ge⸗ hörten; wer sich in dem Besitz dieser Dinge nicht befinde, solle die Finger davon lassen, weil er Gefahr laufe, ixratignell zu maniyuliren und? dadurch seine Waare zu verschlechtern. Die Erfahrung habe das gezeigt; viele folcher kleinen Winzer seien auf ihrem manipulirten Wein sitzen geblieben. Der rationell arbeitende Winzer habe gerade den Vortheil von dem Gesetz, denn er dürfe die bisher verbotene Manipulation des Verzuckerns jetzt selbst vornehmen.
Abg. Dr. Witte (dfr. ; Die Darstellung des technisch reinen Dextrosezuckers sei wissenschaftlich schon vor 20 Jahren entdeckt worden. Wenn es nicht möglich wäre, diesen Zucker rein herzustellen, fo würde er seinen Antrag nicht gestellt haben, denn nichts liege ihm ferner, als der Fälschung Vorschub zu leisten. Es sei nur eine Frage kurzer Zeit, die Dextrose auch in größeren Mengen herzustellen. lülebrigens wolle er seinen Antrag dahin modificiren, daß er den Aus⸗ druck „Dextrofe⸗Jucker“ zurückziehe und nur stehen lasse toechnisch reinen Stärkezucker.“
Director des Kaiserlichen Gesundheitsamts Köhler; Außer Dobberphul hätten sich noch zwei andere Fabriken mit der Fabrikatien Dieses Juckers befaßt. So habe die Nositzer Zuckerfabrik Versuche gemacht, aber später eingestellt. Ferner sei nach dem Sophlet schen Verfahren in Kyritz ein He fuch geinacht: man habe dort 100 Centner solchen Traubenzuckers hergestellt, dann aber sei auch hier der Betrieb als zu theuer eingestellt worden. Man habe also keine Veranlassung, nur pro futuro eine Bestimmung zu Gunsten eines ausländischen Productes, des amerikanischen, zu machen, welche den deutschen Winzer mit dem Strafgesetzbuch in Conflixgt bringen könnte.
S2 wird mit der vom Abg. Dr. Witte beantragten Modification angenommen.
S lautet:
Als Verfälschung des Weins im Sinne des Nahrungsmittel⸗ gesetzes ist insbesonderg anzusehen die Herstellung von Wein unter Verwendung I) eines Aufgusses von Zuckerwasser auf ganz oder
theilweise ausgepreßte Trauben; 2) eines Aufgusses von Zuckerwasser
auf Weinhefe; 3) von 4. Korinthen, Ce oder anderen
als den im § 3 Nr. 4 bezeichneten Süßstoffen; 4) von Säuren oder säurehaltigen Körpern oder von Bouquetstoffen; 5. von
Gummi oder anderen Körpern, durch welche der Extractgehalt
* wird, jedech unbeschadet der Bestimmungen zu 53 Nr. 1
und 4.
Die unter Anwendung eines der vorbezeichneten Verfabren her gestellten Getränke dürfen nur unter einer ihre Beschaffenheit er⸗ kennbar machenden oder einer anderweiten, sie von Wein unter⸗ scheidenden Bezeichnung Tresterwein, Hefewein, Rosinenwein, Kunst⸗ wein oder dergl.) feilgehalten oder verkauft werden.
Der bloße Zusatz von Nosinen zu Most oder Wein gilt nicht als Verfälschung bei Herstellung von solchen Weinen, welche als Dessert⸗ (Süd Süß⸗) Weine ausländischen Ursprungs in den Ver⸗ kehr kommen.
Abg. Gröber (Centr.) beantragt folgende Fassung des Ab⸗ satzes 2: „Die unter Anwendung eines der bezeichneten Verfahren hergestellten Getränke dürfen nur unter einer das Verfahren oder die Beschaffenheit erkennbar machenden und sich von Wein unter⸗ scheidenden Bezeichnung“ u. s. w.
Abg. Dr. Bürklin Eil) will in 8 4 Absatz 1 als Nr. 6 einschalten: „6 von Wasser und Sprit (Meuillage)“; in Absatz? will er hinter Getränke etnschaltön: oder Mischungen derselben mit Weinen).
Abg. Gröber (Centr.): Der in den Motiven ausgedrückte gesetz⸗ geberische Gedanke, das bei der Herstellung angewandte Verfahren, werde durch den Wortlaut der Vorlage nicht erreicht, denn man brauchte nur irgend eine Bezeichnung, die das Wort Wein“ nicht enthalte, 3 B. „Moselblümchen“ anzuwenden, wenn irgend welche Manipulation vorgengmmen sei, und deim Wortlaut des Gesehes wäre genügt, ohne daß seine Absicht erfüllt wäre. Dem abzuhelfen, habe er seinen Antrag gestellt, um dessen Annahme er bitte.
Abg. Dr. Bürklen (nl): Sein zweiter Antrag sei rein formaler Natur, aber da nach dem ganzen Zusammenhang des Gesetzes auch die Mischungen mit Wein unter die Declarationspflicht fallen sollten, sei es gut, das auch im Gesetz selbst auszusprechen, zumal in anderen entsprechenden Gesetzen ebenso verfahren sei. Der andere Antrag sei fachlicher Natur und wolle die Mouillage, das Zusetzen von Sprit⸗ wasser zum Wein, unter Declaration stellen. Man unterscheide zwei Arten der Mouillage: Der Wein werde entweder mit einem süd— ländischen verschnitten, und der dadurch zu sehr verstärkte Alkohol⸗ gehalt werde durch Wasserzusatz herabgesetzt, oder zum Bordeaux werde unmittelbar Spritwasser zugesetzt. Die Mouillage werde in der Vorlage gar nicht erwähnt, und das sei um so auffälliger, als durch das jeßzt zu schaffende Gesetz die bisherigen Unklarheiten des Nahrungs= mittelgesetzes beseitigt werden sollten, über die Mouillage aber, wie die Motive selbst erklärten, die Rechtsprechung sehr verschiedenartiger Ansicht sei: in dem bekannten Danziger Weinprozeß sei die Mouillage, als den Bedürfnissen Nordostdeutschlands entsprechend, nicht für einen Betrug erklärt worden; in Hannover, Lüneburg und anderen westlichen Srten aber sei das Gegentheil geschehen. Die Mouillage sei in der Vorlage dermuthlich deshalb fortgelassen, weil sie, wie er höre, in jüngster Zeit abgekommen und durch den Verschnitt ausländischer Rothweine mit leichten süddeutschen Weinen ersetzt sei; aber wenn das auch richtig fei, fo könne jeden Tag das alte Verfahren wieder aufgenommen werden, zumal da nach den Handelsverträgen der italienische Wein sehr leicht hier eingefübrt werden könne und dieser sich für die Mouillage wohl eigne. Nachdem die Manipulationen mit inländischen Weinen declarationspflichtig gemacht seien, sehe er nicht ein, warum man die Mouillage, eine Manipulation mit ausländischem Wein, declarationsfrei lassen solle. Die Declarationsfreiheit würde gegen den Sinn des Gesetzes sich richten, wonach der Verschnitt von Wein mit Wein, nicht aber der mit Wasser, zulässig sein solle. Darum bitte er um Annahme seiner Anträge.
Director des Kaiserlichen Gesundheitsamts Köhler: Der zweite, mehr redactionelle Antrag des Abg. Dr. Bürklin dürfte erheblichen Schwierigkeiten kaum begegnen. Was den Antrag, betreffend die Moöuillage anlange, so solle das vorliegende Gesetz ja doch nicht die zanze Materie erschöpfend regeln; es sei. elne Noelle zum IJahrungsmittelgesetz und solle die hauptsächlich streitigen Fragen ent⸗ scheiden, an deren alsbaldiger Erledigung ein dringendes Interesse porhanden sei. Die Frage der Mouillage sei eingehend erörtert worden, man habe sie aber in der Vorlage nicht erwähnt, weil man für das Beste gehalten habe, hierbei den gegenwärtigen Zustand be—⸗ stehen zu lassen. Daß bei den deutschen Gerichten sich hierüber eine zwiespältige Rechtsprechung herausgestellt habe, sei nicht so zuzugeben; die Berschiedenheit der Ürtheile verschwinde bei Berrachtung der näheren Ümstände. In Danzig habe man ausdrücklich geurtheilt unter Berücksichtigung der im Nordosten Deutschlands geltenden Auffassung“, und außerdem hätten die Danziger Weinhändler extra darauf aufmerksam gemacht, daß die den Weinen gegebenen Namen nicht so sehr die Herkunft anzeigten, als vielmehr eine Preismarke bedeuten follten. Unter diesen Umständen sei es mindestens zweifelhaft, ob es räthlich sei, der Entwickelung, wie sie gegenwärtig im Gange fei, durch eine rigorose Declarationspflicht vorzugreifen. Es sei über diese Frage eine Wandlung im Gange; die Sachverständigen, die sich noch S883 für die Mouillage ausgesprochen hätten, hätten im vorigen Herbst festgestellt, daß für dieselbe im Verschnitt mit leichten Weinen ein Ersatz gefunden sei, doch sei die Mouillage in mäßigen Grenzen mit einem Zusatz von 5o / — für einige Gegenden nicht zu ent⸗ behren. Wie der Bundesrath sich zum Antrage Bürklin, falls er angenommen würde, stellen dürfte, vermöge er nicht vorher zu sagen, aber die Annahme dieses Antrages würde ausschließlich dem Auslande zu gut kommen. Eine vorsichtig geübte Meuillage könne im Auslande vorgenommen, hier aber nicht nachgewiesen werden. man würde alfo' die ausländischen Händler den Deutschen gegenüber bevorzugen. Mit den Tresterweinen könne dies Verfahren nicht verglichen werden, weil diese auch im Ausland, namentlich in Frankreich schon declara— tionspflichtig feien, so daß der Versuch, aus dem Ausland bezogenen Tresterwein hier ohne Declaration zu verkaufen, leicht durch die Tacturen nachgewiesen werden könnte. Da aber für Mouillage in Frankreich keine Declarationspflicht bestehe, bitte er, es hierfür beim alten zu belassen. Möglicherweise werde im Laufe der Jahre die Monillage überflüssig, dann werde noch Zeit sein, die vom Abg. Dr. Bürtlin jetzt gewänschte Bestimmung zu treffen. Was den Antrag Gröber anlange, fo dürfte seine Annahme die Sache noch schwieriger gestalten. Die Vorlage wolle Tresterweine u. dgl. nur unter einer ihre Beschaffenheit kenntlich machenden oder einer andern sie von Wein unterscheidenden Bezeichnung feilhalten lassen, Abg. Gröber wolle das hier alternativ gestellte cumulatix vorschreiben. Die Faffung der Vorlage aber genüge, um die Täuschung des Consumenten zu verhindern; die Cumulation würde bewirken, daß manche Produete, die jetzt unter anderweitigen Bezeichnungen gangbar seien, unter den felben nicht mehr verkauft werden dürften: Bischof, schwedischer Punsch, GFardinal hätten weder auf die Beschaffenheit, noch auf die Her⸗ stellung Bezug, sie unterschieden sich aber von Wein, und es sei kein Grund borhanden, diefe Bezeichnungen aus der Welt zu schaffen oder ihnen noch Zusätze zu geben, denn jeder wisse, was es sei. Er bitte alfo, auch den Antrag Gröber abzulehnen.
Abg. Dr. Bamberger (dfr): Wolle er Kirchthurminteressen vertreten, fo müsse er für den Antrag Bürklin eintreten, aber er wolle nicht die Fälle, in denen man einen Theil Deutschlands auf Koften eines andern bevorzuge, um einen neuen vermehren. Bei den Schutzzöllen sei die Tendenz gewesen, Deutschland gegen das Ausland zu schützen; aber zu Gunsten Süddeutschlands die Ihn! ge die in Danzig einen wichtigen Industriezweig bilde, beseitigen— und dem fame die Stellung unter Declarationszwang ziemlich gleich = das gebe nicht wohl an. Am Dienstag, in der freien Commission, sei ven dem Antrag Bürklin noch keine Rede gewesen, derselbe sei erst im letzten Moment hineingeschneit. Er (Redner) sehe keinen Grund, den Süden fo zu bevorzugen, und sehe auch nicht ein, warum der Winzer der einzige deutsche Mitbürger sein solle, dem der Reichstag Interesse zuwende; der Danziger Weinhandel dürfe doch auch nicht mnterbunden werden. Durch Annahme des Antrages Bürklin würde