1892 / 80 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 01 Apr 1892 18:00:01 GMT) scan diff

Staatsfinanzen, noch auch für die Staatseisenbahnverwaltung wün⸗ schenswerth sind, im Gegentheil erhebliche Nachtheile und Mehrkosten im Gefolge haben, nicht durch anderweite Einrichtungen einigermaßen hintangehalten werden könnten. Es wird erwogen, ob nicht die all⸗ gemeinen Vorarbeiten für die Eisenbahnen, wenigstens für einen Theil derselben, wo die Verhältnisse einfacher liegen, schon vorher in dem Umfange können angefertigt werden, daß auf Grund derselben die landespolizeiliche Prüfung würde bewirkt werden können. Würde dies sich nach den angestellten , . als ausführbar erweisen, so würden wir auch in der Lage sein, mit viel größerer Sicherheit Ihnen die Kosten angeben zu können, welche die neuen Bahnen erfordern. Allerdings läßt sich nicht übersehen, wenn dieser Weg eingeschlagen werden sollte, ob die im Etat der Staatseisenbahnverwaltung ausgeworfenen Mittel für An⸗ fertigung der Vorarbeiten ausreichen werden; ich bin aber fest davon überzeugt, daß, wenn sich die angedeutete Aenderung des bisherigen Verfahrens als vortheilhaft und ausführbar erweist, sowohl der Herr Finanz-Minister wie das hohe Haus gegen eine Erhöhung der etatlichen Mittel keinen Einspruch erheben werden.

Meine Herren, die zweite Gruppe von Bauten, die der Gesetz— entwurf vorsieht, und für welche ein Credit von 19 104 000 M ge— fordert wird, umfaßt den Ausbau der zweiten Geleise. Der Ausbau dieser zweiten Geleise ist theils veranlaßt durch strategische Erwägungen, und soweit dies der Fall ist, ist ja, wie den Herren bekannt geworden ist, seitens des Reichs ein Zuschuß in Aussicht gestellt, und zwar wie das auch in früheren Fällen üblich, ein Zuschuß von 60 0, der Kosten, sofern es sich um zweite Geleise der Vollbahnen handelt, umd von S0 og, sofern es sich um zweite Geleise einer Nebenbahn handelt. Die Verhandlungen des Reichtsags über die betreffenden Projecte es handelt sich um die zweiten Geleise der Bahnen Thorn —Korschen und Trier Landesgrenze bei Sierck sind noch nicht zu Ende geführt; es sind daher die Mittel nur unter der Voraussctzung erbeten worden, daß das Reich sich bereit erklärt, durch seine gesetzlichen Organe die betreffenden Zuschüsse zu gewähren.

Die übrigen zweiten, dritten und vierten Geleise sind dazu be⸗ stimmt, die Linien in einzelnen Industriebezirken, ins besondere im oberschlesischen und im niederrheinisch⸗westfälischen Industrierevier be— fähigter zu machen, ihrer Aufgabe bezüglich den Anforderungen des Verkehrs gerecht zu werden; einzelne dieser zweiten Geleise sind ferner dazu bestimmt, große durchgehende Bahnen, auf die sich allmählich ein großer Verkehr geworfen hat, ebenfalls für ihre Aufgabe mehr geeignet zu machen. Ich bemerke dazu, daß die Staatseisenbahnver⸗ waltung, gerade mit Rücksicht auf Finanzlage auch in Bezug auf den Ausbau zweiter Geleise der alleräußersten Zurückhaltung sich hat befleißigen müssen.

zl derjenigen Strecken, die nzung durch weite Geleise in er bedürfen, Zeit in An⸗ spruch genomme umbauten und Erweiterungsbauten sowie einzelne kleine Verbindungsstrecken, namentlich auch im oberschlesischen In⸗ dustrierevier, erfordern einen Kostenaufwand von 19 676000 ½ Es befinden sich darunter an größeren Umbauten von Bahnhöfen: Kiel mit 5 640 000, Soesf it Altenbeken mit 1037000 , schwer belastete und für ̃ Abwickelung reichenden Strecke Morgenroth Beuthen Karf zugleich mit der

- ; . 1 iüroring der sSahn 2 14 * Mels Ero * De rf r . welterung der nb ; roth, Peistretscham, Karf und Ber

Ner?ebrs .

Meine Herren, en rm, Om F . . 5 der früheren Jahre erinnern, daß

mit einem Kostenbetrage von 74

. 8 61 gerade diese

*** Ben ens⸗ = *r aon * igkeit Gegenstand bitterer Klagen im ung 5 Staatsregierung

Es könnte vielleicht eingewendet werden, daß wir zur Zeit ja in zeriode des Nieder⸗ gangs des Verkehrs auf den Eisenbahnen d und das Bedürfniß darum kein so dringendes allein es würde meines Erachtens nicht richtig und keine weise Politik sein, wenn man in diesen Zeiten diejenigen welche nothwendig sind, um einen wiederauflebenden Verkehr vollständig und , mäßig bewältigen zu können. Wir würden, wenn wir dann thatsächlich igen Fehler fallen, der zes hohen Hauses in früheren verwaltung vorgehalten worden ist. Meine Herren, ein Bedürfniß nach Um⸗ und Erweiterungsbauten besteht nicht nur für die im Gesetz ihnen vorgelegten Bahnhöfe; es steht leider, wie mir wohl bekannt ist und ich werde ja rüber voraussichtlich heute oder an den folgenden Tagen bier im

s elehrungen empfangen —, noch für eine ganze Reihe anderer Bahnen. Aber auch hier hat die Dringlichkeit in erster Linie den Ausschlag geben müssen. Wie weit wir in der nãchsten Zeit fortfahren können mit den Erweiterungsbauten auf den Bahnhöfen Lurusbauten möchte ich dabei in Klammern bemerken —, das wird sich im wesent— lichen nach der allgemeinen finanziellen Staats und auch nach den Erträgnissen richten, die di demnächst erzielen wird.

Eine leider sehr be Millionen werden durch Mehraus welche bei Bauten entstanden sind oder entstehen werden, für welche der Landtag der Monarchie die Credite bereits bewilligt hat. Sie finden im Gesetzentwurf eine ganze Reihe derartiger Nachforderungen und zwar sowohl für Nebenbahnen als auch für Bahnhöfe u. s. w., unter andern für den Bahnhof Köln allein die gewaltige Snmme ven 7 400000 hört Meine Herren, Sie können mir glauben, es i i

Haus heran; ; n nach den Gründen, welche diese Mehrausgaben gegen lagun auf diese Veranschlagung haben, so tritt in

Summe über

der Begrũndung die Si r sich höhung der Lohne, Erhöhung d die durchschlagenden;

Grunde sin 24 25 1 e YER der Zeit, wie nie ihr

anschlãge, welche, wie der Anschlag für den Bahnhof Köln, ziemlich weit zurückliegen.

Es treten ferner hinzu, und zwar ebenfalls finanziell sehr scharf ausgeprägt, diejenigen nachträglichen Kosten, die sich ergeben haben durch die Anforderungen der Landespolizei, der Landescultur.

Endlich hat ein Theil der Mehrausgaben seine Begründung darin, daß in einzelnen Fällen nachträglich allseitig als zweckmäßig anerkannt wurde, von den ursprünglichen Plänen in dieser oder jener Richtung abzuweichen. Auch hierin sind eine Anzahl von Mehraus—⸗ gaben begründet.

Meine Herren, ich möchte mir gestatten, einige Zahlen anzu— führen, um die Staatseisenbahn⸗Verwaltung, die vielleicht durch diese Forderungen bei Ihnen in ein weniger günstiges Licht gekommen ist, doch wieder besser zu beleuchten. Ich habe hier eine Nachweisung vor mir, welche die Ersparnisse aus den bewilligten Crediten vom Jahre 1873 bis zum Jahre 1890/91 enthält. Diese Ersparnisse beziffern sich auf 73 896 000 S½ς Dann habe ich ferner eine zweite Nachweisung, die die Ueberschreitungen in diesen Jahren nachweist; die Nachweisung geht in dieser Richtung sogar noch etwas weiter zurück bis in das Jahr 1865; das hat aber keine große Bedeutung, da in diesen Jahren sehr wenig gebaut worden ist und weder in Plus noch in Minus irgend welche belangreiche Ziffern aufgeführt sind. Diese Nachweisung schließt also: es sind Nachcredite nachgesucht und bewilligt worden im Betrage von 9770 009 Sς, sodaß also nicht ganz 10 Mil⸗ lionen Nachforderungen gegenüberstehen einem Betrage von ungefähr 74 Millionen an Ersparnissen. Nun ist es ganz natürlich, daß insbesondere zu Zeiten, wo wir aus einer verhältnißmäßig niedrigen Conjunctur in eine höhere Conjunctur über— gehen, auch ziemlich regelmäßig Mehrausgaben beim Bau der Bahnen entstehen; sie entstehen nicht bloß beim Bau der Bahnen, sondern überall da, wo mit Arbeitslöhnen und mit Ma—⸗

terialienpreisen in erheblichem Maße zu rechnen ist. Nichtsdestoweniger habe ich lebhaft die Nothwendigkeit empfunden, auch in dieser Beziehung möglichst vorsichtig zu sein, und die Mittel und Wege zu suchen, welche dahin führen, in Zukunft mit größerer Sicherheit die Kosten vor der Ausführung festzustellen. Insbesondere haben die garzz be— rechtigten Vorhaltungen des Herrn Finanz⸗Ministers in der Be⸗ ziehung auf mich den allerstärksten Eindruck gemacht, und ich habe dem Herrn Finanz-Minister das feste Versprechen gegeben, daß in Zukunft keine größeren Bauten ohne speciellen Kostenanschlag in Angriff genommen werden sollen, es sei denn mit seiner Zustim— mung. Meine Herren, es ist dies zwar nur ein internes Abkommen zwischen dem Herrn Finanz-Minister und mir, ich theile Ihnen, meine Herren, dasselbe aber mit, da sich hieraus voraussichtlich hier und da Verzögerungen für den Beginn der Bauten ergeben werden, die vielleicht im Lande unangenehm berühren. Aber ich glaube doch, daß diese Unannehmlichkeiten, die darin bestehen, daß einzelne Bahnen etwas länger in ihren Vorermittelungen, in ihren Vorstadien sich be— finden werden, doch reichlich durch die größere Sicherheit aufgewogen werden, die dadurch entsteht, daß wir feste rechnungsmäßige Unterlagen für den Gesammtbedarf der betreffenden Bauten haben. (Sehr richtig!) z Meine Herren, mit diesen Worten möchte ich den Gesetzentwurf Ihrem Wohlwollen empfehlen. Ich weiß, daß Sie noch eine ganze eihe von Wünschen haben: ich weiß auch, daß eine ganze Reihe dieser Wünsche durchaus berechtigt ist. Sie wissen aber, daß wir uns zur Zeit nach der Decke strecken müssen. (Bravo!)

Abg. Simon von Zastrow (ons) wünscht den Bau, einer Bahn von Magdeburg nach Ziesar, für den der Eisenbahn⸗-Minister wohl zu gewinnen sein würde, wenn nicht der Finanz-Minister wider⸗ spreche.

Abg. Bödiker (Centr.) bedauert, daß diesmal so wenig Mittel für Neubauten von Bahnen gefordert seien, wünscht eine Bahnanlage in seinem Wahlkreis Wipperfürth und bittet die Regierung, darauf zu achten, daß bei dem Bau von Secundärbahnen für die Sicherheit der anwohnenden Bevö

Bau einer Linie

g. Ho br wie spärlich die östlichen Provinzen mit : Wünsche, wie den? Konitz nach Berent nicht eingehen. vor die Karte von Preußen stelle und ihn frage: Bahn fehlt noch o würde er antworten: Berent - Bütom! Heiterkeit) Die Regierung würde sich ein großes Verdienst erwerben, wenn sie diese Linie bauen wollte.

Abg. Knebel (nl. wünscht den weiteren Aufschluß des Hunds— rücks. Es handle sich hier um die Auslösung einer alten Schuld im Interesse einer sehr armen Bevölkerung.

Abg. Dr. Sattler (nl) macht auf mehrfache Etatsüberschrei⸗ tungen bei bewilligten Eisenbahnen aufmerksam und wirft die Frage auf, ob die Regierung berechtigt sei, über den bewilligten Credit in so umfangreicher Weise hinauszugehen. Die Commission werde sich mit dieser Angelegenheit eingehend zu beschäftigen haben. Redner spricht schließlich seine Freude darüber aus, daß endlich eine Lücke in dem hannoverschen Eisenbahnnetz durch die Linie Geestemünde nach Stade ausgefüllt worden sei.

Abg. Porsch (Centr) bittet um den Bau einer Linie von Glatz nach Landeck und um den Bau der sogenannten Weberbahnen von Rückers nach Nachod und von Reichenbach nach Neurode. Um 4/4 Uhr vertagt das Haus die weitere Berathung auf Freitag 11 Uhr.

Entscheidungen des Reichsgerichts.

Der Eintritt des Erwerbers eines Grundstücks in die perfönliche Schusdverbindlichkeit kraft Gesetzes findet, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, V. Civilsenats, vom - 3. Januar 1892, im Gebiet des preußischen Eigenthums-Erwerbs⸗Gesetzes auch bei Uebernahme einer Cautionshypothek, welche Sicherung einer bereits obligatorisch begründeten, wenn auch erst später ent⸗ stehenden oder ihrer Höhe nach festzustellenden Forderung bezweckt, in Anrechnung auf den Kaufpreis statt. .

Ein Saldo-Anerkenntniß des Committenten schließt, nach einem Urtheil des Reichsgerichts, 1. Civilsenats, vom 26. Januar 18372, den Einwand der Unklagbarkeit der zur Berechnung gezogenen und aus reinen Differenzgeschäften herrührenden Geschäfte nicht aus.

Entscheidungen des Ober⸗Verwaltungsgerichts.

Eine Polizeiverwaltung hatte auf ortzühliche Weise und durch verschiedene Zeitungen unter Hinweis auf 36 de; Zustãndigkeits⸗ gefeßes vem J. August 1883 zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß

2 Staatseisenbabn⸗Verwaltung zu 1

nicht übersehen, namentlich bezüglich derjenigen

fie im Einverständniß mit der Gemeindebehörde einige genauer

bezeichnete Straßen als . Wege für den öffentlichen Verkehr in Anspcuch nehme und dabei hinzugefügt ö. Einsprũche dagegen binnen e ,. anzubringen seien. Hit ezug hierauf spricht das Königliche Ober-Verwaltungsgericht in dem Erkenntniß vom 4. Dezember 1891 (Nr. IV. 1147) aus, daß zwar das Verfahren gegen Anordnungen der Wegepolizei durch die S8 ff. des Zuständigkeitsgesetzez vom 1. August 1883 abweichend bon demjenigen gegen polizeiliche Verfügungen überhaupt 5 127 ff. Landes⸗ , , besonders geregelt sei, da , aber der Charakter dieser Anordnungen als polizeilicher Verfügungen nicht alterirt werde. Alle diese polizeilichen Verfügungen seien vielmehr im Gegensatze zu den Polizei⸗Verordnungen, auf welche sich der Titel VI des Landes-Verwaltungsgesetzes beziehe, Anordnungen polizeilichen Jnhalts, welche an bestimnite einzelne Personen ge⸗ richtet seien und einen conereten Fall in der vom Gesetze abstract vorgesehenen Weise regelten. Demgemäß dürfe auch die wegepolizeiliche Anordnung, welche die Inanspruchnahme eines Weges für, den öffentlichen Verkehr betreffe, nur aus Anlaß eines bestimmten Falles und gegen die bestimmte einzelne Person ergehen, welche die Oeffentlichkeit des Weges bestreitend das ausschließliche Eigenthum oder wenigstens ein jene Oeffentlichkeit be⸗ schränkendes Recht an dem Wege ausdrücklich behaupte oder aber that⸗ sächlich in Ausübung solchen Rechtes in den Bestand der Wege ein⸗ greife. Auch gegen eine so ergangene wegepolizeiliche Anordnung seien überhaupt die im s 56 des Zuftändigkeitsgesetzes vorgesehenen Rechts⸗ mittel des Einspruchs und der Klage K und sei dann der Ver⸗ waltungsrichter (Abs. 4 5 56 u. f. 1. . berufen, über die Frage der Oeffentlichkeit des Weges mit Ausschluß des ordentlichen Rechts⸗ weges über dieselbe zu entscheiden. Im vorliegenden Falle könne die Veröffentlichung nur als eine von der Polizeiverwaltung ins Auge gefaßte Absicht, als die einleitende Maßregel zum Erlasse einer wege⸗ polizeilichen Anordnung betrachtet werden, und als solche greife sie nicht in die Rechte dersenigen ein, gegen die sie wirken solle; die , habe dadurch keine rechtliche Grundlage zur Hand⸗ habung polizeilichen Zwanges erlangt, auch wenn die etwaigen Eigen thümer des Straßenlandes sie unbeachtet lassen. Da die e i , also keine wegepolizeiliche Anordnung nach 5 56 des Zustãndigkeitsgesetzes sei, so könne auch der auf Einspruch ergangene Beschluß nicht aufrecht erhalten werden. .

Verdingungen im Auslande.

Spanien.

11 Uhr. Bureau des Commandanten des

Lieferung von 40 t Portland⸗Cement. . l Gleichzeitig bei der General⸗Direction der öffentlichen Arbeiten zu Madrid und der Provinzialverwaltung zu Murcia: Lieferung von festem Eisenbahnmaterial und gußeisernen Anlegepfeilern für die Errichtung der Mole Alphons XII. im Hafen von Carthagena. Werth 294 389 Fr., Caution 14500 Fr., Lasten⸗ hefte, Pläne ꝛc, an Ort und Stelle. . 265. April. Junta des Hafenbaues Von Bilbao: Lieferung eines Dampfbaggers für den Hafenbau. Voranschlag 250 000 Fr. Caution 2500 Fr. . ö

3. Mai.

Beinschwarz für Zuckerfabrikation, 30 000 englische Tonnen Kohle in drei Lieferungen von je 10 000 t, ca. 1500 englische Tonnen „cannekcoals, 10900 englische Tonnen Koks. 25 000 Oka Olivenöl, 40 000 Ota Rangoonöl, 235 009 Oka weißer Talg.

ö Britisch⸗Indien.

14. April. M. Henry S. King u. Cor, 65 Cornhill, London E. Ce: Lieferung von ca. 1450 t gußeiserner Röhren mit Zubehör für die Wasserleitung von Madura Madras). Lastenhefte ꝛc. bei obiger Adresse. ö

Serbien.

4. April (neuen Stils). Direction der Militär⸗Bekleidungs⸗ verwaltung, Belgrad; ö Lieferung von 15000 Stück Zeltflügeln, mündliche Lieitation. Caution für Serben 19 0½, für Ausländer 20 00 des Submissions⸗ betrages. Näheres an Ort und Stelle.

Verkehrs⸗Auftalten.

Laut Telegramm aus Herbesthal ist die zweite en glische Post über Ostende vom 31. März ausgeblieben. Grund: Zugverspätung auf englischer Strecke.

Bremen, 31. März. (W. T. B.) Der Norddeutsche Llovd erhöhte die Fahrpreise für Zwischendeckspassagiere für die New-JYorker Postdampfer auf 110 6

Der Dampfer Straßhurg ist am 25. video angekommen. Der Schnelldampfer Spre Abend die Reise nach Bremen fortgesetzt; er überbringt 486 Passa⸗ giere und volle Ladung. Der Schnelldampfer Trave“ ist am 3g. März Morgens von New-⸗VPork vin Southampton nach der Weser abgegangen. Der Postdampfer Weimar‘, am 17. März von Bremen abgegangen, ist am 29. März Abends in Baltimore angekomnien. Der Reichspostdampfer Hohenstaufen?, von Australien kommend, ist am 29. März Nach⸗ mittags in Suez angekommen. Der Postdampfer Dresden“, von Baltimore kommend, ist am 29. März Abends auf der Weser an⸗ gekommen. Der Schnelldampfer Lahn“ hat am 309. März Nach⸗ mittags die Reise von Southampton nach New⸗York fortgesetzt. Der Schnelldampfer Fulda“ ist am 30. März Vornittag von Genua via Gibraltar nach New-⸗YHork abgegangen. Der Reichs⸗ postdampfer Salier“ hat am 365. März Fer n ittag: die Reise von Adelaide nach Colombo forkgesetzt.

1. April. (W. T. B.) Der Schnelldampfer Spree“, von New⸗JYork kommend, ist am J0. März Nachts auf der Weser auge⸗ kommen. Der Schnelldampfer Havel' am 22. März von Bremen und am 25 Mäc; von Southaimdton abgegangen, ist am 39. März Vorm. in New-York angekommen. Der R e in fer München? sst am 25. März von Buenos-Aixres nach Europa in Ser ge⸗ gangen. Der Reichspoftdampfer Danzig * mist am 31. März Morgens mit der für Australien bestimmten Post von Brindisi nach Port Said abgegangen. Der Postdampfer Kronprinz Friedrich Wilhelm? vom La Plata fommend, hat am 30. März Nachmittags Las Palmas vafsirt. Der Postdampfer, Braunschweig “, nach New-York be⸗ stimmt, hat am 31. März Mittags Prawle Point passirt. Der Reichspostdampfer Hohenstaufen? ist am 30. März Nachts in Port Said angekommen und hat nach Uebergabe der australischen Post an den nach Brindisi bestimmten Reichspostdampfer „Stettin“ die Reise nach Genug fortgesetzt. Der Reichspostdampfer Stettin!“ ist am 31. März Morgens mit der australischen Post vom Reichspostdampfer „Hohenstaufen! von Port Said nach Brindisi abgegangen.

London, 31. März. (W. T. B. Der Union-Dampfer Athenian“ ist auf der Heimreise gestern von Capetown abge⸗ gangen. Der Castle⸗ Dampfer Norham Castle“ hat gestern auf der Ausreise Madeira passirt. Der Castle⸗Dampfer »Doune Castle, ist heute auf der Heimreise in London ange⸗ kommen. Der Union ⸗Dampfer Trojan? ist heute auf der Heimreise von Madeira abgegangen. ; ;

März in Monte⸗ hat gestern

pensionirten Reichsbeamten,

zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

M SO.

Parlamentarische Nachrichten.

Der dem Hause der Abgeordneten zugegangene Entwurf eines Gesetzes über die Einführung der Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchle vom 3 Juli 1891 in der Provinz Schleswig-Holstein lautet:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König ven Preußen zc. verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, für die Provinz Schleswig-Holstein, was folgt:

Artikel J. 4 .

Die Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie vom 3. Juli 1391 (GesetzSamml. S; 233) tritt für die Frerm Schleswig Bolstein am J. April 1893 mit den sich aus Artikel U bis 17 ergebenden Maßgaben in Kraft.

Artikel II. .

An Stelle der Satz 2, 30 Abs. 1, 49, 54 Abs. 1, 58, 60. 69 Abs. 2, 74, 765, s Abf. 1 und 2, 85, 86 Abs. 7, 87, 88 Abs. 4 Nr. 3, 88 Abs. 4 Nr. 7 Satz 2, Nr. 3 und 4, 125 Abf. 2, 137 Abs. 4, 143 Eingang, 146 und 149 Abs. 3 und 4 treten folgende Bestimmungen: . ö

§z 26 Satz 2. Die Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchen⸗ diene? und Volksschullehrẽr find von den Hemeindeauflagen befreit, soweit nicht die Dienstgrundstücke der Geistlichen observanzmäßig bisher zu denselben herangezogen worden sind. .

§z 506 Abf. J. Hinfichtlich der Heranziehung der im Dienst be⸗ findlichen, der in den einstweiligen Ruhestand versetzten und der der unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten, der hinterbliebenen Wittwen und. Waisen dieser Beamten zu den Gemeindeabgaben, sowie hinsichtlich der neben dem Gesetz vom 29. Juni 1886 stattfindenden Gemeindebesteuerung von

Milikärperfonen, kommen die bezüglichen Vorschriften der Ver⸗ ordnung vom 23. September 1867 (Gesetz⸗Samml. S. 1648) zur Anwendung. Im übrigen bewendet es wegen der Heranziehung von Militärperfonen zu? Abgaben für Gemeindezwecke bei den Be— stimmungen des Gefetzes vom 29. Juni 1885 (Gesetz⸗Samml. S. 181).

8. 49. In denjenigen Landgemeinden, in welchen die Zahl der Stimmberechtigten mehr als 40 beträgt, tritt mit dem Zeitpunkte, wo die Liste der Stimmberechtigten diese Zahl nachweist (8 39 Abs. 2), an die Stelle der Gemeindeversammlung eine Gemeindevertretung. Die Landgemeinden sind berechtigt und, falls der Kreisausschuß auf Antrag Betheiligter oder im öffentlichen Interesse dies beschließt, ver- pflichtet, auch bei einer geringeren Anzahl von Stimmberechtigten eine Gemeindevertretung im Wege ortsstatutarischer Anordnung einzu⸗ führen. Die Gemeindevertretung besteht aus dem Gemeinde vorsteher, dem Stellvertreter wenn mehrere Stellvertreter vorhanden sind, dem ersten Stellvertreter desselben und den gewählten Gemeinde— verordneten, deren Zahl mindestens das Dreifache der Zuerstgenannten betragen muß. Diefe Zahl kann durch Ortsstatut auf 9, 12, 15, 18, 21 oder höchstens 24 erhoht werden.

§z 54 Abf. J. Die Gemeindeverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Es scheidet, wenn die Zahl der Gemeindeverordneten sechs zeträgt, alle drei Fahre aus jeder Klasse die Hälfte, wenn die Zahl der Gemeindeverordneten größer ist, alle zwei Jahre aus jeder Klasse ein Drittel der Gemeindeverordneten aus und wird die Gemeindevertretung durch neue Wahlen ergänzt. Ist die Zahl der Ausscheidenden nicht durch drei theilbar, so wird die Reihenfolge der Klassen, in welcher die Ausscheidung je eines der Uebrigbleibenden erfolgt, durch das Loos bestimmt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden für jede Klasse durch das Loos bestimmt. In gleicher Weise ist, wenn die Zahl der Gemeinde— verordneten mehr als sechs beträgt, hinsichtlich der das zweite Mal Ausscheidenden zu verfahren. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

§8 58. Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der, Gemeinde— vertretung finden, gemäß 3 54, alle zwei oder alle drei Jahre im März statt. Alle Ergänzungs- und Ersatzwahlen werden, unbeschadet der Vorschrift in S 51, von denselben Klassen vorgenommen, von welchen der Ausgeschiedene gewählt war.

S S0. Der Wahlvorstand besteht aus dem Gemeinderorsteher oder seinem Stellvertreter und zwei von der Wahlversammlung ge— wählten Beisitzern.

8 69 Abs. 2. Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen bewendet es hei den bestehenden Bestimmungen.

§.74.. An der Spitze der Verwaltung der Landgemeinde steht der Gemeindevorsteher Tehnsmann). Dem Gemeindevorsteher steht ein Stellvertreter zur Seite, welcher ihn in den Amtsgeschäͤften zu unterstützen und in Behinderungsfällen zu vertreten hat. Durch Ortsstatut kann die Zahl der Stellvertreter auf höchstens sechs ver— mehrt werden. Wo die Zahl der Stellvertreter nach der bisherigen Ortsverfassung zwei oder mehr, aber nicht mehr als sechs betragen hat, verbleibt es hierbei bis zu anderweiter ortsstatutarischer Fest⸗ . ö . . durch Ortsstatut ein aus dem Femeindevorsteher und den Stellvertr . ali Se e ed . K bestehender collegialischer

8 T5. Der Gemeindevorsteher und die Stellvertreter werden von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertre , 5 er

de imlung vertretung) aus der Zahl der Gemeindeglieder auf sechs Jahre gewählt. Nach dreijähriger Amts dauer kann der Gemeindevorsteher auf weitere neun * ewahlt werden. In Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern ö den Koogsgemeinden des Kreises Tondern kann die Gemeindevertretung die Anstellung eines besoldeten Gemeindevorstehers beschließen. Die Wahl desselben erfolgt auf die Dauer von zwölf Jahren und ist nicht beschränkt auf die Gemeindeglieder. Vater und Sohn, sowie Brüder dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevorstehe 8 ö

. er und Stellver— treter sein.

§z 77. Der Wahlvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher oder dessen Stellvertreter, als Vorsitzenden, und aus zwei von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zu wählenden Beifitzern Der Vorsitzende ernennt einen der Beisitzenden zum e ee fern. Ge ne fen ger kann jedoch auch eine nicht zur Wahlverfamm. lung geh erg erson zum Protokollführer ernannt werden.

S4 Abf. 1 und 2. Die gewählten Gemeindevorsteher und Stellvertreter bedürfen der Bestätigung durch den Landrath. Vor der Bestätigung ist der Amtsporsteher mit seinem Gutachten zu hören.

S 8ö9. Die Gemeindevorsteher und die Stellvertreter werden vor ihrem Amtsantritt von dem Landrath oder in seinem Auftrage von dem Amtsvorsteher vereidigt.

§z 86 Abf. 7. Die Stellvertreter haben ihr Amt in der Regel unentgeltlich zu verwalten und nur den Ersatz baarer Auslagen zu beanspruchen. J .

357. Ueber die Festsetzung der baaren Auslagen und der Ent⸗ schädigung der Gemeindevorsteher und der commissarischen Gemeinde⸗ vorsteher, sowie über die baaren Auslagen der Stellvertreter beschließt der Kreisausschuß auf Antrag der Hefe i n

§z 85 Abf. 4 Nr. 3. Die Beschlüßse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung), sofern er diefelben nicht beanstandet C6 140) oder deren Ausführung aue seßt (Abs. J, zur Ausführung zu bringen und demgemäß die laufende Verwaltung bezliglich des Vermögens und der Einkuͤnfte der Gemeinde, sowie der Gemeindeanftalten, für welche eine besondere Verwaltung nicht besteht, zu führen, und diejenigen

Zweite Beilage

Berlin, Freitag, den 1. April

1892.

Gemeindeanstalten, für welche besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen.

F 88 Af. 4 Nr. 7 Satz 2. Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen Drltte verbinden sollen, ingleichen Voll⸗ machten, müssen unter Anführung des betreffenden Gemeindebeschlusses und der dazu etwa erforderlichen Genehmigung oder Entschließung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Namen der Gemeinde von dem Ge— meindevorsteher unterschrieben und mit dem Gemeindesiegel versehen sein. Eine der porstehenden Bestimmung gemäß ausgestellte Voll— macht ist auch dann ausreichend, wenn die Gesetze sonst eine gericht— liche oder Notariatsvoll macht erfordern. ;

§ 91 Nr. 3 und 4. 3) Die ihm vost dem Amtsvorsteher, der Staats- und Amtsanwaltschaft aufgetragenen polizeilichen Maßregeln auszuführen und Verhandlungen aufzunehmen. 4) Die vorgeschriebenen Meldungen über neu anziehende Personen entgegenzunehmen.

§ 125 Abs. 2. Der Gutsvorsteher wird vor seinem Amtsantritt von dem Landrath oder in dessen Auftrage von dem Amtsvorsteher vereidigt.

§z 137 Abf. 4. Die Vertretung der Landgemeinden in dem Ver— bandsausschusse erfolgt durch den Gemeindevorsteher, die Stellvertreter und, wenn deren Zahl nicht ausreichen sollte, durch andere von der Gemeinde zu wählende Abgeordnete.

§z 143 Eingang. Bezüglich der Dienstvergehen der Gemeinde⸗ vorsteher und deren Stellvertreter, der Gutsvorsteher und der Ver— bandsvorsteher, sowie der sonstigen Beamten der Landgemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände kommen die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz⸗Samml. S. 463) mit folgenden

Gebiete ö. S.

S. (Gesetz⸗Samml.

139), für die 3 : Kirch⸗ spielsverfassungen in den Kreisen Norderdithmarschen und Süderdithmarschen vom 21. September 1883/9. Mai 1884, be⸗ ziehungsweise vom 1. August 1887/23. März 1888 und die s 24 bis 37 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Ver⸗ waltungsgerichtsbehörden vom 1. August, 1883 für die Provinz Schleswig, Hohstein außer Kraft. Die Bestimmungen der S5 38, 39 und 45 Abf. 2 der Kreisordnung bleiben auch fernerhin in Kraft. Rechte und Pflichten, welche auf besonderen Titeln des öffentlichen Rechtes beruhen, bleiben insoweit in Kraft, als diese Titel von den bisherigen allgemeinen oder besonderen gesetzlichen Vorschriften. Ord— nungen, Gewohnheitsrechten und Obserbanzen abweichende Bestim— mungen enthalten. Eine solche Abweichung wird nicht vermuthet.

§z 149 Abf. 3 und 4. Die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes im Amt befindlichen Gemeindevorsteher, Stellvertreter und sonstigen gewählten Gemeindebeamten verbleiben in demselben bis zum Ablauf ihrer Wahlperiode, soweit sie aber auf Lebenszeit gewählt sind, für die nächsten sechs Jahre. Ingleichen verbleiben im Amt die besoldeten Gemeindebeamten nach Maßgabe ihres Anstellungsvertrags. Diejenigen Gemeindeangehörigen, welche zur Zeit des Inkrafttretens diefes Gesetzes nach einem Jahreseinkommen von mehr als 600.4 bis einschließlich 60 6 zu den Gemeindeabgaben herangezogen sind, steht in derjenigen Gemeindeversammlung, welche erstmalig über die Freilassung der im S 13 erwähnten Personen von den Gemeindelasten zu beschließen hat, ein Stimmrecht nach Maßgabe des 8 48 Nr. 1 zu.

Artikel III.

Nicht in Kraft treten § 12 Abs. 5,

§ 86 Abs. 4, 5 und 6, §5 90 Abs. 2, 5

iir Ir.

Im Titel U werden hinter 5 121 als Elfter Abschnitt unter der Ueberschrift:

Besondere Bestimmungen für die Kreise Husum, Norder⸗ dithmarschen und Süderdithmarschen“ folgende Bestimmungen eingeschaltet; .

§z 12 a. Die in den Kirchspiels-Tandgemeinden der Kreise Husum, Norderdithmarschen und Süderdithmarschen bestehenden Dorf— schaften und Bauerschaften bleiben als öffentliche Körperschaften für diejenigen communalen Zwecke bestehen, welchen sie bisher gedient haben, 'oder welche von ihnen, unter Zustimmung der Kirchspiels-Lande gemeinde und unter Bestätigung des Bezirksausschusses, werden über⸗ nommen werden. Die bisherige Verfassung dieser Körperschaften er— leidet nur dahin eine Abänderung und Ergänzung, daß die 7, 8, 3. 165, 13, 39 bis einschließlich 87 der Landgemeindeordnung auch auf die Dorfschaften und Bauerschaften mit der. Maßgabe sinngemäß An⸗ wendung finden, daß der Beschluß der Kirchspiels⸗Landgemeinde über die Heranziehung von Gemeindeabgabepflichtigen mit einem Einkommen von nicht mehr als go zu den Gemeindeabgaben auch für die Heran⸗ ziehung dieser Personen von ihrem Einkommen zu den Dorfschafts⸗ und Bauerschaftsabgaben ohne weiteres rechtsverbindlich ist. Der Dorfschafts, und der Bauerschaftsvorsteher ist für die in den 55 90 und 91 der Landgemeindeordnung bezeichneten polizeilichen Geschäfte Hilfsbeamter des Gemeindevporstehers der Kirchspiels⸗-Landgemeinde.

§z 121 b. In den Kirchspiels-Landgemeinden der Kreise Husum, Norderdithmarschen und Süderdithmärschen tritt an die Stelle der Gemeindeversammlung eine Gemeindevertretung.

§5 1214. Die Gemeindevertretung der Kirchspiels-Landgemeinden im Kreife Süderdithmarschen besteht aus dem Gemeindevorsteher, dem Stellvertreter wenn mehrere Stellvertreter vorhanden sind, dem ersten Stellvertreter desfelben und aus den Vorstehern der Bauer⸗ schaften. Außerdem kann durch Gemeindestgtut der Kirchspiels⸗Land⸗ emeinde Bauerschaften, welche in der Einwohnerzahl und in der Steuerkraft hervorragen, eine weitere Vertretung in der Gemeinde⸗ vertretung der Kirchspiels-Landgemeinde durch die Wahl eines oder mehrerer Gemeindeverordneten gewährt, werden. Die Höchstzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung unterliegt nicht der im 45 Abs. 3 der Landgemeindeordnung vor⸗ geschriebenen Beschränkung. Auf die Wahl der Gemeinde⸗ derordneten finden die für die Wahl der Gemeindevorsteher in den Fz§ 75 bis 83 der Landgemeindenrdnung getroffenen Bestimmun gen sinngemäß Anwendung. Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre. Außer⸗ gewöhnliche Wahlen zum Ersatz innerhalb der Wahlperiode aus⸗ 8 Gemeindeverordneten müssen angeordnet werden, wenn die

emeindevertretung oder der Gemeindevorsteher es für erforderlich erachten, oder wenn der Kreisausschuß dies beschließt. Der Ersatz= mann bleibt nur bis zum Ende der Wahlperiode des Ausgeschiedenen in Wirksamkeit. Sisi. In den Kreisen Nerderdithmarschen und Husum kann jede Kirchspiels Landgemeinde durch Statut die Bestimmung treffen, daß die Gemeindeverordneten, faͤmmtlich oder zum theil, ven Ten Dorfschaften ju wählen sind. In diesem Falle gelten die Be⸗ stimmungen des z 121 Abs. 3 und 4. Auch ist jede Kirchspiels⸗ gemeinde diefer beiden Kreife befugt, die Bildung der Gemeinde⸗ vertretung nach den im § 121 für die Kirchspiels⸗Landgemeinden

des Kreises Süderdithmarschen getroffenen Statut zu beschließen.

S 1216. Für die Fortbildung der einstweilen ungeändert blei⸗ benden Verfassung der im Kreise Husum innerhalb der Kirchspiels⸗ Landgemeinden neben den Dorfschaften bestehenden selbständigen Köge sind durch Kreisstatut Normatüwbestimmungen zu erlassen. Der Koogsvorsteher (Deichvogt) ist als solcher Mitglied der Kirchspiels⸗ Landgemeindevertretung und Hilfsbeamter des Gemeindevorstehers der Kirchfpiels-Landgemeinde für - die in den 90 und 91 bezeichneten polizeilichen Geschäfte.

z 121f. Für die Gemeinde Helgoland, Kreises Süderdith⸗ marschen, bleibt es bis auf weiteres bei der gegenwärtigen Gemeinde⸗ verfaffung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Landgemeinde⸗ ordnung für Helgoland wird durch Königliche Verordnung bestimmt.

Artikel V.

Der Minister des Innern wird ermächtigt, den Tert der Land⸗ gemeindeordnung, wie er sich aus den Artikeln L bis LV ergiebt, als Tandgemeindeordnung für die Provinz Schleswig⸗Holstein durch Gesetz⸗ Sammlung bekannt zu machen.

Bestimmungen durch

Statistik und Volkswirthschaft. Die Sterbefälle im preußischen Staat währ Jahres 1889.

Nach der neuesten, die jährlichen Sterbefälle betreffenden Ver⸗ öffenklichung des Preußischen Statistischen Bureaus (Heft 114) ist die Sterblichkett im preußischen Staat während des Jahres 1889 zwar etwas höher als im Jahre vorher (23,1 0 gegenüber 22 ), jedoch immer noch niedriger als in jedem der Jahre 1875 1887 gewesen.

Insbefondere unter der jüngsten Altersklasse bis zum 10. Lebens- jahre ist gegenüber dem Vorjahre ein Ansteigen der Sterbeziffer be⸗ merkbar gewefen; vom 10. bis 25. Jahre war sie nur um ein ge⸗ ringes höher, und unter den älteren Personen von 25 Jahren und darüber konnte fogar in allen Altersstufen eine Abnahme der Sterb— lichkeit festgestellt werden.

Was die einzelnen Todesursachen betrifft, so sind in der preußifchen Statistik einige unbestimmte Todesursachen, wie „ange⸗ borene Lebensschwäche'. „Atrophie der Kinder“, „Altersschwäche“, „Wassersucht“, „andere Lungenkrankheiten“, schon seit 18386 bezw. seit noch früherer Zeit, von Jahr zu Jahr seltener verzeichnet worden. Im übrigen hat seit 1885 die Zahl der im Kindbett verstorbenen Frauen ununterbrochen abgenomm en, dagegen haben einige Infections⸗ krankheiten, namentlich Eyphus, Divhtherie, Scharlach, Masern, deren allmähliche Abnahme bis zum Jal festgestellt worden war, neuerdings wieder häu Es stieg die Zahl der Todesfälle an

Unterleibstyphus Diphtherie u. Croup , d Die eingeklammerten Zahlen bezeichnen je 100 500 Be des

Auch die Zahl der Todesfälle an Alkoholismus und Spphilis, sowie an Fkrankheiten und Nierenkrankheiten hat gegenüber dem Vorjahre zugenommen. ige Zunahme der Todesfälle, schon seit einer bs, bei Skropheln (und Rhachitis), sowie bei der Lungenkatarrh) beobachtet worden.

Die erheblichste und für das Ansteigen der Gesammtsterblichkeit entscheidende Zunahme der Todesfälle ist aber im Jahre 1889 bei der cholsera nosfras und der Diarrhöe der Kinder zu Tage getreten.

Betreffs der relativen Häufigkeit einiger Todesursachen, einerseits in den Städten, anderererseits auf dem Lande, ist den Ergebnissen der preußischen Statistik noch Folgendes zu entnehmen. Von je 1000 im Jahre 1889 gestorbenen Personen sind erlegen (a. in den Groß— städten, b. in den Mittelstädten 2c.)

7093 (24 40 814 (138) 3380 (632) 71749 (26)

a. b.

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den Skropheln und der Rhachitis .

der Diphtherie (und Croup)

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dem Unterleibstpphus ..... ö. 1

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be Herne nne, 6 j 30,5 es starben durch Selbstnord .... 0,5 ö „Verunglückung. .. . 18,4 Hiernach waren Tuberkulose, Skropheln, Krebsleiden und Selbst⸗ mord in den größeren Städten eine häufigere Tedesursache als in kleinen Städten und auf dem Lande, dagegen haben Dixhtherie, Scharlach und Masern auf dem Lande öfter als in den Städten zum Tode geführt. Unterleibstyphus ist am meisten in den Mittelstädten, Altersschwäche weitaus am häufigsten auf dem Lande als Todesursache genannt. J

Todesfälle im Kindbett waren, wie im Vorjahre, verhältnißmäßig häufiger auf dem Lande als in den größeren Städten, denn auf je 1000 lebend⸗ oder todtgeborene Kinder kamen; à. 3,0 b. 2,9 c. 3, 4. 438 im Kindbett gestorbene Wöchnerinnen, und von je 1006 Todesfällen weiblicher Personen im Alter von 20— 50 Jahren waren auf dem Lande 1233, in den Städten nur 66 im Wochenbett erfolgt.

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Der vierte internationale Congreß gegen den Mißbrauch geistiger Getränke findet im Haag statt; als Tage sind setzt der 8. bis 19. September festgesetzt. Der Handarbeitsunterricht

für Frauen und Mädchen in Fabriken findet in Deutschland immer mehr Verbreitung und stiftet augenscheinlich viel Segen. Am 18 und 20. März fand in der Dresdner . von Villerov u. Boch eine Ausftellung der dabei gefertigten Arbeiten statt, welche die auf diefem Gebiete gemachten Fortschritte in erfreulichster Weise zur An⸗ schauung brachte. Seit einer Reihe von Jahren wird an die Arbeite⸗ rinnen dieser Fabrik unentgeltlicher Unterricht im Häkeln, Weißnähen, Schneidern und Schnittzeichnen ertheilt. Früher geschah es in den Sonntagsstunden von 11. 1 Uhr ohne besonderen Erfolg, weil die Frauen und Madchen nach den Arbeiten der Woche doch lieber ihren Sonntag daheim verleben oder zu häuslichen Arbeiten verwenden. Die Fabrik verwaltung kam daher auf den Gedanken, den Handarbeitsunterricht an die Fabrikarbeit der Wochentage unmittelbar anzuschließen und von 6 bis 8 Ühr abzuhalten. Dabei zeigte sich ein überraschender Er⸗ folg, sodaß zu diesen Unterrichtscursen jetzt groger Zudrang herrscht. Am Häkeln betheiligten sich in der Zeit vom März 1891 bis März 1892 50 Arbelterinnen in 4 Abtheilungen mit je 15 Personen, am Weißnähen 36 in 3 Abtheilungen mit je 12 Personen, am Schneidern 2 in 2 Abtheilungen mit je 12 Personen und im Schnittzeichnen 5 Arbeiterinnen in'einem Cursus. Der Cursus dauert 1 Jahr, von

Ostern bis Sstern, und wird von 2 Lehrerinnen geleitet. Die Firma