1892 / 93 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Apr 1892 18:00:01 GMT) scan diff

ganzen Zug möglich ist. Die Wagen zeichnen sich außerdem durch besonders ruhige Gangart, schönere Ausstattung und Bequemlichkeit aus. Je ein Wagen in jedem Zuge enthält einen Raum, von. wo aus kalte und warme. Speisen und Getränke den Reisenden verabfolgt werden können. Zur Siche⸗ rung bestimmter Plätze ist auf den Ausgangsstationen der Züge, nämlich in Berlin Potsdamer Bahnhof) für Zug z und in Köln für Zug 31, ein Vorverkauf von in eingerichtet, welcher der Fahrkarten⸗ Ausgabestelle der betreffenden Station übertragen ist. Die Sitz plätze sind zu dem Zweck durchweg mit Nummern ver— sehen, und es steht dem Reisenden frei, sich einen beliebigen Platz gegen Entrichtung einer Vormerkungs— gebühr on 1 0 unter gleichzeitiger Lösung oder Vorzeigung einer schon früher gelösten Fahrkarte voraus zu bestellen. Der Vorberkauf findet in Berlin (Potsdamer Bahnhof) von 8 Uhr Morgens ab statt und wird eine halbe Stunde vor der fahrplanmäßigen Abfahrtzeit des betreffenden Zuges echlosen, Reisende, die von dem Vorverkauf keinen Gebrauch machen, haben auf Beförderung in den gengnnten Zügen nur Anspruch, soweit noch unbesetzte Plätze vorhanden i: an den Zwischenstationen findet ein Vorverkauf von Plätzen ni att.

Aus Rotter dam wird der „Frkf. Ztg.“ gemeldet, der ministeriell genehmigte Maximaltarif für Fracht güter auf den niederländifchen Eisenbahnen, durch den die Frachten sehr hf herabgesetzt wurden, trete bereits mit dem 1. Juni d. J. in Kraft.

Bremen, 16. April (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd, Der Schnelldampfer „Spree ist gestern Nachmittag in New- York angekommen. ; J

I7. April. (W. T. B.) Der Reichspostdamßpfer Ho hen⸗ stau fen“, von Australien kommend, ist am 15. April Morgens auf der Weser angekommen. Der Postdampfer Hannover am am 16. März von Bremen abgegangen, ist am 13. April in Mon⸗ tevideo angekommen. Der Postdampfer „Straß burg“ ist am 1. April von Buenos:Aires nach Europa in Ses gegangen. Der Postdampfer Baltimore“ hat am 15. April Morgens die Reise von Lissabon nach Antwerpen . Der Postdampfer „Ohio hat am 15. April Morgens die Reife von Antwerpen nach Corunna fortgesetzt. Der Postdampfer München“, vom La Plata kommend, hat am 15. April Nachmittags Las Palmas passirt. Der Postdampfer Kronprinz Friedrich Wilhelm“ hat am 15. April Nachm. die Reise von Antwerpen nach Dporto fort-

esetzt. Der Reichs⸗Postdampfer „Hohenzollern“, nach Australien e, mn, ist am 16. April Morgens in Colombo angekommen. Der Reichs-Postdampfer Sachsen“, von Ostasien kommend, ist am 15. April Nachm. in Colombo angekommen. Der Reichs⸗Post— dampfer Salter“, von Australien kommend, ist am 15. April Morgens in Colombo angekommen. Der Postdampfer ‚Karls⸗ ruhe, nach Baltimore bestimmt, hat am 16. Avril Vorm. Lizard passirt. Der Reichs- Postdampfer Habsburg“ hat am 16. April Nachm. die Reise von Antwerpen nach Southampton fortgesetzt. Der Reichs⸗Postdampfer Bayern!, nach Ostasien bestimmt, ist am 16. April Vorm. in Port Said angekemmen. Der Reichs⸗-Post⸗ dampfer Preu . am 2. März von Bremen abgegangen, ist am 16. April in Shanghai angekommen. .

Ham burg, 16. April. (W. T. B.). Hamburg-⸗Ameri—⸗ kanische Packetfahrt-Actiengesellschaft. Der Schnell— dampfer „Normannia“ ist, von Hamburg kommend, heut Nach— mittag in New-HJork eingetroffen. Der Postdampfer Dania“ ist, * Hamburg kommend, heute Morgen in New-York ein⸗ getroffen. ; . .

17. April. (W. T. B.) Der Postdampfer Seand ia“ hat, von New⸗Vork kommend, heute Morgen Lizard pPassirt. .

18. April. (W. T. B.) Der e, . California“ ist, von Se n, kommend, gestern Abend in New-Pork ein— getroffen. Der Postdampfer Flandria' ist, von Hamburg kommend, gestern in „St. Thomas“ eingetroffen. Der gem ,

Mora via“ ist von New⸗Jork kommend, heute Vormittags auf der Elbe angekommen. ö I9. April. (W. T. B.). Der Postdampfer Asca nia hat, von New⸗York kommend, gestern Abend Lizard passirt. Der en nr Seandia“ ist, von New⸗Jork kommend, heute orgen auf der Elbe eingetroffen. . rie st, 16. April. 2 T. B) Der Lloyddampfer Amphitriter ist beute Nachmittag hier eingetroffen. 18. April. (W. T. B. Der Lloyddampfer Medu sa' ist gestern aus Konstantinopel bier eingetroffen. . London, 17. April. (W. T. B) Der Uniondampfer „Mexican“ ist gestern auf der Ausreise don Southampton

abgegangen.

April. (W. T. B.). Der Union⸗-Dampfer Athenian“' ist gestern auf der Heimreise in Southampton angekommen.

Mannigfaltiges.

Vom 1. Mai ab werden die Besuchsstunden des Reichs⸗Po st— mu seums wie folgt erweitert bz. verändert. Das Museum ist eöffnet: Sonntag von 12 bis 2 Uhr. Montag, Dienstag, Kone tan und Freitag von 11 bis 2 Uhr. Das Museum ist ge⸗ schlofsen: jeden Mittwoch und Sonnabend; ferner an den ersten Feiertagen des Oster⸗ Pfingst⸗ und Weihnachtsfestes, am Veujahrs⸗ tag, am Charfrestag und am Himmelfahrtstag. Das Publikum wird noch befonders' darauf aufmerksam gemacht, daß der Einlaß an den gewöhnlichen Sonntagen von 11 auf 12 Uhr verlegt ist.

Bei der ersten internationalen Kaninchenschau erhielten die beiden Ehrenpreife O. Heide Spandau für graue flandrische Riesen. kaninchen und Paul Starke Chemnitz für gelbe Lapins Beliers und zwar speciell für eine Häsin, deren Werth auf 1069 geschätzt ist. Mit ersten Preisen wurden J . W. Schulze⸗Berlin (Karl⸗ flraße 37) für Gesammtleistung, A. Kolb⸗Schaff hausen und H. Saenger⸗ Stargard i. P. für graue belgische Riefenkaninchen, Spelge⸗ Straßburg i. Els. für gelbe Hic emen und Heilmann⸗-Chemnitz für weiße und Angorakaninchen. Außerdem wurden acht zweite und zehn dritte

reife vertheilt und 35 lobende Anerkennungen ausgesprochen. Die Ausstellung wurde in den ersten zwei Tagen von etwa 2hbo zahlenden Perfonen besucht. Der Verkauf war ein recht reger, vor allem waren belgische Riesen- und Seidenkaninchen stark begehrt.

Das langjährige Mitglied der Redaction der N. A. 3. Herr Hauptmann a. D. Albert Burow ist, wie win diesem Blatte ent⸗

nehmen, am Frestag Mittag am Gehirnschlag im Alter von 71 Jahren

plötzlich verschieden.

Ratibor, 14. April. Vor der Strafkammer des hiesigen Land⸗ gerichts stand, wie der „Voss. 3.“ berichtet wird, dieser Tage ein nahezu hundertjähriger Auszügler angeklagt und geständig, mit Gewalt die Thür eines Holzstalles erbrochen zu haben, um daraus einige Geräthe im Gesammtwerthe von 2 1 zu entnehmen. Er be— hauhtet, daß sie fein Eigenthum seien; es wurde ihm jedoch nach⸗ ewiesen, daß er sie dem Besitzer des Holzstalles verkauft hatte. Der Eier unbestrafte Angeklagte wurde zu dem niedrigsten Strafmaß von drei Monaten Gefängniß verurtheilt und erklärte, sofort die Strafe antreten zu wollen.

Nach Schluß der Redaction eingegangene Depeschen.

Köln, 19. April. (W. T. B.) Der Cardinal⸗-Staats⸗ secretär Rampolla ist, der „Kölnischen eh gn mn zu⸗ folge, stweit wieder hergestellt, daß er seine Geschäfte wieder theilweise übernehmen kann. .

Karlsruhe, 19. April. Der „Badischen Corre . ufolge ist die Feier W n dr g rigen . g aum? Seiner Königlichen 66 des Großherzogs endgültig auf den 28, 29. und 30. April festgesetzt worden

Darmstadt, 19. April. 65 T B) Die Königin Victoria wird mit der Prinzessin Begtricz und dem Prinzen Heinrich von Battenberg am 25. d. M. hier eintreffen und voraussichtlich bis zum 2. Mai hier verweilen.

St. Petersburg, 12. April. (W. T. B.) Nach ei amtlichen lle nn entstand am Sonnabend 2 dem Bodenraum des Winter⸗Palais ein Brand welcher jedoch auf den Bodenraum beschränkt blieh und bald gelöscht wurde. Das Feuer brach in einem zur Verbindung der Leitungen für R elektrische Beleuchtung dienenden Kasten durch zu⸗ faͤllige Berührung zweier Drähte aus. Die Flamme ergriff h. Holztheile dieses Kastens und sprang auf benachbarte Kästen der- selben Art über. er Kaiser und die Kaiser in, sowie die übrigen Mitglieder des Kaiserlichen Hauses wohnten gestern der um Mitiernacht beginnenden Oster-Frühm esse in der Kirche des Winterpalagis bei. Nach dem Gottesdienst nahmen die Majestäten die Gratulationen des Hofes, der . Würdenträger vom Militär und Civil entgegen und be— gaben sich dann mit den Großfürsten und Grofuͤrstinnen in die inneren Gemächer, wo der Ostertisch gedeckt war. Der Präsident des Minister-Comités Bunge ist von seiner Krankheit wieder gänzlich hergestellt und hat die ursprüngliche Absicht einer Erholungsreise in das Ausland aufgegeben.

Rom, 19. April. (W. T. B) Dem „Popolo Romans⸗ zufolge sollen die Verhandlungen Rudini's mit Grimaldi erfolglos geblieben sein. Nach dem „Messagero⸗ würde Rudini, wenn Grimaldi ablehnt, auf den Auftrag zur Kabinetsbildung verzichten. Andere Blätter glauben an die Möglichkeit einer Combination Rudini⸗Saracco⸗Giolitti.

Zürich, 19. April. (W. T. B.) Gutem Vernehmen nach findet die Unterzeichnung des Handels vertrags zwischen Italien und der Schweiz heute Nachmittag 3 Uhr statt.

Genf, 19. April. (W. T. B.) Heute Vormittag 10 Uhr ist hier der zweite internationale Congreß für Chemie eröffnet worden.

Konstantinopel, 19. April. (Meldung der „Agence de Constantinople“ )'. Von russischer Seite wird versichert, daß der Vater des Seminaristen Kuschehleff (siehe unter Bulgarien) die hiesige russische Botschaft telegraphisch ersucht habe, seinen Sohn zu verhaften, welcher heim— lich das Vaterhaus in Odessa verlassen hätte. Der Sohn dagegen, welcher im Besitze eines türkischen Passes ist, behauptet, er sei 22 Jahre alt und stehe demnach nicht mehr unter väterlicher Autorität. Die Angelegen⸗ heit ist noch nicht hinreichend aufgeklärt. Es hei der Vater Kuscheleff's sei eines der thätigsten Mitglieder der bulgarischen Emigranten in Odessa. Man nimmt an, daß Mukhtar 5 cha in Egypten verbleiben werde, da die vorhandenen

ifferenzen freundschaftlich beigelegt seien.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Zweiten und Dritten Beilage.)

Ramm m e eee e e e O r m r m m er e mm e e e e e e e 2 3mm mm mmm mmm.

t vom 19. April, Morgens.

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Bar. auf 0 Gr u. d. Meeressp.

red. in Millim.

= 40R.

Stationen. Wind. Wetter.

Temperatur in O Celsius 5oC.

4 bedeckt T heiter

2 wolkig 2 bedeckt heiter

2 bedeckt 1 Regen bedeckt

= 9 8 5

Mullaghmore Aderdeen .. Christiansund k j Stockholm . ; Petersbg. Moskau ... Cort, Queens town... 3 wolkig Cherbourg. 4 halb bed. ber k Hamburg ö. Swinemünde Neufahrwasser Memel ...

ünster . Karlsruhe ..

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i bedeckt i) Nachts Reif. *) Gestern Regen. 3) Gestern Regen. 9 Nachts Schnee.

Uebersicht der Witterung.

Das barometrische Maximum über West⸗Europa hat an Höhe zugenommen und bedingt in Wechsel⸗ wirkung mit einem umfangreichen über Südost⸗ Europa gelegenen Depressionsgebiet über Central⸗ Europa meist nordwestliche bis nordöstliche Winde, unter deren Einflusse die kühle, veränderliche Wit⸗ terung in e. Gegenden anhält; im westdeut⸗ schen Binnenlande fällt vielfach Regen oder Schnee. In Deutschland, wo stellenweise Nachtfröste statt⸗ gefunden, liegt die Temperatur im Westen bis zu 8, im Osten bis zu 4 Grad unter dem Mittelwerthe. Das Maximum im Westen scheint langsam ostwärts

fortzuschreiten und daher dürfte zunächst noch Fort⸗ auer der kühlen Witterung mit ostwärts fortschrei⸗

tender Abnahme der Bewölkung zu erwarten sein. Deutsche Seewarte.

Theater Anzeigen. Königliche Schauspiele. Mittwoch: Opern⸗

zaus. 39. Vorstellung. Cavallerin rusti- eana (Bauern Ehre). Oper in 1 Aufzug zon Pietro Mascagni. Text nach dem gleich—⸗ namigen Volksstück von Verga. In Scene ge— setzt vom Ober ⸗Regisseur Tetzlaff. Dirigent:

usikdirector Wegener. Das , ,. Kreuz. Oper in? Acten von Ignatz Brüll. Text nach dem Französischen von H. S. von Mosenthal. Tanz von Paul Taglioni. Dirigent: Musikdirector Wegener. Anfang 7 Uhr.

Schauspielhaus. 106. Vorstellung. Die Jung⸗ frau von Orleans. Eine romantische Tragödie in 1 Vorspiel und 5 Aufzügen von Friedrich v. Schiller. In Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Max Grube. Anfang 7 Uhr.

Donnerstag: Opernhaus. 100. Vorstellung. Zum L Male: BVoabdil, der letzte Manrenkönig. Oper in 3 Acten von Moritz Moszkowsky. Tert von Carl Wittkowsky. Ballet von E. Graeb. In Scene gesetzt vom Ober-Regisseur Tetzlaff. Dirigent: Kapellmeister Kahl. Anfang 7 Uhr.

Schauspielhaus. 107. Vorstellung. Die Büste. Lustspiel in 2 Acten nach der gleichnamigen Novelle von Edmond Abouts, von F. Zell. In Scene gesetzt vom Regisseur A. Plaschke. Der ein⸗ 6 Krauke. Lustspiel in 3 Aufzügen von Molisre, mit Benutzung der Baudissin'schen Ueber⸗ setzung. In Scene ier vom Ober⸗Regisseur Max Grube. Anfang 7 Uhr.

Dentsches Theater. Mittwoch: Die Kinder der Excellenz. Anfang 7 Ubr.

Donnerstag: Romeo und Julia.

. Der Sohn der Wildniß.

Sonnabend: Neu einstudirt: Das Urbild des Tartüffe.

Berliner Theater. Mittwoch: Der Hütten besitzer. Anfang 7 Uhr.

Donners lag; Gthello. (Agnes Sorma, Nuscha Butze, Ludw. Barnay, Ludw. Stahl.)

Freitag: 31. Abonnements -Vorstellung. Ein Tropfen Gift.

Lessing · Theater. Mittwoch: (Doppel ⸗Vor⸗ e wi Das Recht der Frau. Paragraph

Donnerstag: Die Großfstadtluft.

Freitag: Die Ehre. Sonnabend: Die Grosstadtluft. Sonntag: Sodoms Ende.

Wallner ˖ Theater. Mittwoch: Zum 100. Male: Der Löwe des Tages. Gesangsposse in 3 Acten von H. Wilken. ie neuen Gesangstexte von L. Herrmann. Musik von C. Schramm. An⸗

fang 76 Uhr.

Donnerstag: Der Löme des Tages.

Sonnabend: Wohlthätigkeits⸗ Vorstellunj unter

Mitwirkung des Kgl. Schauspielers Oscar Blencke,

anläßlich fein 25jährigen Künstler⸗Jubiläums.

: ö Töchter. (Wilhelm Knorr: Oscar encke.

Friedrich Wilhelmstädtisches Theater. Mittwoch: Mit neuer Ausstattung zum 90. Male: Das Sonntagskind. Operette in 3 Aeten von hi Wittmann und Julius Bauer. Musik von rl Millöcker. In Scene gesetzt von Julius Lit Dirigent: Kapellmeister Federmann. Die ecorationen aus dem Atelier von Falk. Die neuen Costume vom Garderoben ⸗Inspector Ventzky. An⸗ fang 7 Uhr. . und folgende Tage: Das Sonntags nd.

Residenz · Theater. Direction: Sigmund Lauten⸗ burg. Mittwoch: 5. Gastspiel des K. K. Hofburg— schauspielers Adolf Sonnenthal. 5. Abend. Graf Waldemar. Schauspiel in 5 Acten von Gustav Freytag. Regie; Emil Lessing. Anfang 77 Uhr.

Donnerstag: 6. Gastspiel des K. K. Hofburgschau⸗ spielers Adolf Sonnenthal. 6. Abend. Graf Waldemar. .

Kroll's Theater. Mittwoch: 1. Gastspiel von Signorina Luisa Nikitg. Rigoletto. (Gilda: 369 Nikita.) Anfang 7 Uhr.

onnerstag: Der Freischütz.

Freitag: Martha.

Sonnabend: Gastspiel von Luisa Nikita. Billets sind vorher zu haben an der Kasse und den bekannten Verkaufsstellen.

Belle Alliance Theater. Mittwoch: Mit lãnzender Ausstattung an Decorationen, Costumen,

allets Waffen, Reguisiten, Beleuchtungs⸗Fffecten ꝛc. Zum 134 Male: Jung Deutschland zur See. Gr. Ausstattungs-Zeitbils mit Gefang und Tan; in 4 Acten (H Bildern) von Ernst Niedk. Musik von G. R. Kruse. Anfang 79 Uhr.

Donnerstag: Jung Deutschland zur See.

Der Sommergarten ist geöffnet.

Adolph Ernst Theater. Mittwoch: Zum 4. Male: Fräulein Feldwebel. Gesangsposse in 3 Acten von Ed. Jacobson und W. Mannstädt. Musik von G. Steffens. In Scene gesetzt von Adolph Ernst. Anfang 74 Uhr.

k und folgende Tage: Fräulein Feld⸗ ebel. Der Sommer⸗Garten ist geöffnet.

Thomas. Thenter. Alte Jalobstraßze Nr. zo. Direction: Emil Thomas. Mittwoch; Gastspiel des K. Sächsischen Hofschauspielers Emil v. d. Osten. Zum 5. Male: Unfer Zigeuner. Schwank in 3 Acten von Oscar Justinus. In Scene gesetzt vom Ober⸗

X

Regisseur August Kurz. Vorher: Ein delikater Auftrag. Lustspiel in 1 Act von Anton Ascher. Anfang 77 Uhr.

Donnerstag: Dieselbe Verstellung

Sonnabend: Zum Benefiz für Anton Grünfeld. Drei Paar Schuhe. Posse mit Gesang in 3 Ab— theilungen und einem Vorspiel von Carl Görlitz. Musik von C. Millöcker.

s Hohenzollern⸗Galerie am Lehrter Bahnhof. Gr. histor. Rundgemälde 1640 1890. 9 Vorm. 11 Ab. I MS Kinder 50 .

Urania, Anstalt für volksthümliche Naturkunde. Am Landes ⸗Ausstellungs⸗Park (Lehrter Bahnhof). Geöffnet ven 12— 11 Uhr. Täglich Vorstellung im wissenschaftlichen Theater. Näheres die Anschlag zettel Anfang 74 Ubr

Coneerte. Cancert · Jaus. Mittwoch: Carl Meyder⸗

Concert unter freundlicher Mitwirkung des Com—

ponisten Herrn Johan Selmer. Anfang 7 Uhr. In den Bergen“, norwegische Phantasie in 3 Ab⸗

theilungen von Joh. Selmer, unter persönlicher Lei⸗

tung des Componisten.

ra e ᷣᷣᷣ 0 220 Q 2 Q ,

Familien⸗Nachrichten. Verlobt: Frl. Helene Kunheim mit Hrn. Regie rungs⸗Assessor Br. jur. Hans Hahlweg (Berlm ! Frl. Ella von Rouproy mit Hrn. Fre n Carl von Craushaar (Dresden Freiberg). Geboren: Ein Sohn: Hrn. Pastor Bever (Hannover). Hrn, Landrichter Delbrück (Berlin = Hrn. Rittmeister Bartsch von Sigsfeld (Stendal). Eine Tochter: Hrn. General⸗ Major z. D. von Bornsdorff (Casseh. . Gestorb en; Hr. Major a. D. Robert von Kirch. bach (Berlin). Hr. Hauptmann a. D. Alber Burow (Berlin). Hr. Konsul a. D. Alwin Stahr (Berlin Hrn. Hauptmann Eugen Marschall von Sulicki Sohn . Weimar) = Hrn. Forstmeister von Oertzen Sohn Friedri (Glambeck bei Neustrelitz).

Redacteur: Dr. H. Klee, Director. Berlin:

Verlag der Expedition (Sch olg).

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags Anstalt, Berlin H . Nr. 32.

Neun Beilagen leinschließlich Börsen⸗Beilage), (6989) sowie die Inhaltsangabe zu Nr. 6 des öffent. lichen Anzeigers (Eommanditgesellschaften auf Aetien und Actiengesellschaften) für die Woche vom 11. bis 16. April 1892. und der Sommer⸗Fahrplan für den Bezirk der Königlichen Eisenbahn⸗Direction (links rheinische) zu Köln.

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Erste Beilage

Berlin, Dienstag, den 19. April

1892.

Deutsches Rei ch.

Bekanntmachung,

f ; i s Krankenversiche 8 betreffend die . r rsicherungs Vom 10. April 1892.

und des Artikels 3. des Gesetzs vem 19. April 0 r n e ere des Gesetzes, betreffend die Kranken⸗ versicherun der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 (Reichs⸗-Gesetzbl. der Text des „Krankenversicherungsgesetzes“, wie

. fen an wen Abänderungön durch jenes Geschz ergiebt, nach⸗

mt gemacht. stehenz imm rns n glpril 189.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher.

Krankenversicherungsgesetz. A. Versicherungszwang.

1. Personen, welche gegen , oder Lohn beschäftigt sind: ) in 8e et Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, in Fabriken und Huͤttenwerken, beim Eisenbahn⸗ , . und Baggerei—⸗ betriebe, auf Werften und bei Bauten, 2) im Handelsgewerbe, im Handwerk und in sonstigen stehenden Gewerbebetrieben, 2a) in dem Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und Gerichtsvollzieher, der Krankenkassen, Berufsgenossen— schaften und Versicherungsanstalten, 3) in Betrieben, in denen Dampfkessel oder durch elemen— tare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft u. s. w. bewegte Triebwerke zur Verwendun kommen, sofern diese Verwendung nicht e n in vorübergehender Benutzung einer nicht zur Be— triebs anlage gehörenden Kraftmaschine besteht, sind mit Ausnahme der Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, (. der im § 2 unter Ziffer 2 bis 6 aufgeführten Personen, ofern nicht die , hurth die Natur ihres Gegen⸗ standes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen e,, von weniger als einer Woche beschraͤnkt ist, nach ö abe der Vorschriften dieses Gesetzes gegen Krankheit zu versichern.

Dasselbe gilt von Personen, welche in dem gesammten Betriebe der Post⸗ und Telegraphenverwaltungen, sowie in den Betrieben der Marine⸗ und Heeresverwaltungen gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt find und nicht bereits auf Grund der vorstehenden Bestimmungen der Krankenversicherungspflicht unterliegen. .

Die Besatzung von Seeschiffen, auf welche die Vorschriften der S5 18 und 5 der Seemannsordnung vom V. Dezember 1877 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 409) Anwendung finden, unterliegt der Versicherungspflicht nicht.

Handlungsgehilfen un J unterliegen der Ver⸗ . . ö . . die ihnen nach

rtike en Handelsgesetzbuchs zustehenden , nen Recht

Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Für die letzteren wird der Durchschnittswerth in Ansatz gebracht; dieser 3 wird von der unteren k festgesetzt.

Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk, oder eines weiteren Communalverbandes für selnen Bezirk oder Theile desselben, kann die Anwendung der Vor— , * S U erstreckt ,

) auf diejenigen im § 1 bezeichneten Personen, de Beschãftigung durch die Natur ihres . 6 . voraus durch, den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist,

Y) auf die in Communalbetrieben und im Communal— dienste ö. . . auf . die Anwendung des ni urch anderweite reichsgesetzli schri . ist, ᷣ⸗ l ö

auf diejenigen Familienangehörigen eines iebs⸗ unternehmers, deren em m in . Betriebe . Grund eines Arbeitsvertrages stattfindet,

4 auf selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerhetreibender mit der. Herstellung oder. Bearbeitung

gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausindustri und zwar auch . den Fall, daß fie die Roh⸗ und nn if, selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher fle vorübergehend für eigene Rechnung arheiten,

5) auf Handlungsgehilfen und Lehrlinge, soweit dieselben ö faöh 6 . 5 sind, hschaft

6) auf die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten

Arbeiter und Betriebsbegmten. ö

Die auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statutarischen Bestimmungen müssen die genaue Bezeichnung derjenigen Klassen von k auf welche die Anwendung der Vor⸗ schriften des 51 erstreckt werden soll, und in den Fällen der fern UL und 4 Bestimmungen über die Verpflichtung zur

In- und Abmeldung, sowie über die Verpflichtung zur Ein— zahlung der Beiträge enthalten.

Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs 5 und sind in der für Bekanntmachungen der Gemeinde⸗ behörden vorgeschriebenen oder üblichen Form zu veröffentlichen.

e, nnn ,,, ie Anwendung der Vorschriften des 81 kann auch au solche in Betrieben oder im Dienste des eg oder 9 Stgates beschäftigte Personen ersteckt werden, welche der Kranken— versicherungspflicht nicht bereits 2 gesetzlichen Bestimmungen unterliegen. Die treckung erfolgt durch Verfügung des Reichskanzlers beziehungswei 3565 entralbehörde.

Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, Handlungs⸗

gehilfen und Lehrlinge, schhie die unter §1 3 Ziffer Za

fallenden Personen unterliegen der Versicherungspflicht nur, wenn ihr Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt sechszweidrittel Mark für den Arbeitstag, oder sofern Lohn oder Gehalt nach größeren Zeitabschnitten bemessen ist, zweitausend Mark für das Jahr gerechnet, nicht übersteigt. .

Dasselbe gilt von anderen unter 5 2 Absatz 1 Ziffer 2 und § 2a fallenden Personen, ö sie Beamte sind.

Personen des Soldatenstandes, sowie solche in Betrieben oder im Dienste des Reichs, eines Staates oder Communal⸗ verbandes beschäftigte Personen, welche dem Reich, Staat oder Communalverbande gegenuber in Krankheitsfällen An⸗ spruch auf Fortzahlung des Gehalts oder des Lohnes mindestens für dreizehn Wochen nach der Erkrankung oder auf eine den Bestimmungen des 8 6 entsprechende Unterstützung haben, sind von der Versicherungspflicht K

a. bef Auf ihren Antrag sind von der Versicherungspflicht zu efreien:

1) Personen, welche in Folge von Verletzungen, Gebrechen, chronischen Krankheiten oder Alter nur theilweise oder nur , erwerbsfähig sind, wenn der unterstützungspflichtige

rmenverband der ö zustimmt,

2) Personen, welchen gegen . Arbeitgeber für den Fall der Erkrankung ein Rechtsanfpruch auf eine den Bestimmungen des § 6 entsprechende oder gleichwerthige Unterstützung zusteht, sofern die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers zur Erfüllung des Anspruchs gesichert ist.

Wird der Antrag auf Befreiung von der Verwaltung der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder von dem Vorstande der Krankenkasse, welcher der Antragsteller angehören würde, abgelehnt, so . auf Anrufen des Antragstellers die Aufsichtsbehörde endgültig.

In dem Falle zu 2 gilt die eingeräumte Befreiung nur für die Dauer des Arbeitsvertrages. Sie erlischt vor Be— endigung des Arbeitsvertrages:

A. wenn sie von der Aufsichtsbehörde wegen nicht genügen— der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers von Amtswegen oder auf Antrag eines Betheiligten aufgehoben wird,

H. wenn der Arbeitgeber die befreite Person zur Kranken— versicherung anmeldet. Die Anmeldung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die befreite Person zur Zeit derselben bereits erkrankt war.

Insoweit im Erkrankungsfalle der gegen den Arbeitgeber bestehende Anspruch nicht erfüllt wird, ist auf Antrag der be— freiten Person von der Gemeinde-Krankenversicherung oder von der Krankenkasse, welcher sie im Nichtbefreiungsfalle an— gehört haben würde, die gesetzliche oder statutenmäßige-Kranken— unterstützung zu gewähren. Die zu dem Ende gemachten Auf— wendungen sind von dem Arbeitgeber zu erstatten.

Auf den Antrag des Arbeitgebers sind von der Ver— sicherungspflicht zu befreien Lehrlinge, welchen durch den Arbeitgeber für die während der Dauer des Lehrverhältnisses eintretenden Erkrankungsfälle der Anspruch auf freie Kur oder Verpflegung in einem Krankenhause auf die im § 6 Absatz 2 bezeichnete Dauer gesichert ist. Gleiches gilt von Personen, welche im Falle der Arbeitslosigkeit in einer die Versicherungs— pflicht begründenden Art in Wohlthätigkeitsanstalten beschäftigt werden, deren Zweck darin besteht, arbeitslosen. Personen vorübergehend Beschäftigung zu gewähren (Arbeiterkolonien und dergl.

Die Bestimmungen des § Za Absatz 2 bis 4 finden ent— sprechende Anwendung.

B. Gemeinde-Krankenversicherung.

5 4. Für alle versicherungspflichtigen Personen, welche nicht

einer Orts⸗Krankenkasse (§z 16),

einer Betriebs- (Fabrik- Krankenkasse (5 59),

einer Bau⸗Krankenkasse (6 69),

einer Innungs-Krankenkasse 73),

einer Knappschaftskasse (5 74) angehören, tritt, vorbehaltlich der Bestimmung des § 75, die Gemeinde⸗Krankenversicherung ein.

Personen der in 1 bis 3 bezeichneten Art, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und deren jährliches Ge— sammteinkommen zweitausend Mark nicht übersteigt, sowie Dienstboten sind berechtigt, der Gemeinde⸗Krankenversicherung der Gemeinde, in deren Bezirk sie beschäftigt sind, beizutreten. Durch statutarische Bestimmung (z 2) kann auch anderen nichtver⸗ sicherungspflichtigen Personen die Aufnahme in die Gemeinde⸗ Krankenversicherung gestattet oder das Recht des Beitritts eingeräumt werden, sofern ihr jährliches Gesammteinkommen zweitausend Mark nicht übersteigt.

Der Beitritt der Berechtigten erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärun beim Gemeindevorstande, gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Erklärung eingetretenen Erkrankung. Die Gemeinde ist berechtigt, ni tversicherungspflichtige Personen, welche sich zum Beitritt melben, einer ärztlichen Intersuchung unterziehen zu lassen, und, wenn diese eine bereits bestehende Krankheit ergieht, von der PVersicherung ö 6 Freiwillig Beigetretene, welche die ersicherungsbeiträge 8 5 an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht

geleistet hab ; s z r ö dert . D scheiden damit aus der Gemeinde-Kranken⸗

Denjenigen Personen fa . die Gemeinde⸗Kranken⸗ n n , ,. ist von der Gemeinde, in deren Bezirk sie . . ind, im Falle einer Krankheit oder durch Krankheit 33 n, Erwerbsunfãhigkeit Krankenunterstützung zu Von denselben hat di ĩ n ĩ ö beitrcs S- ö ie Gemeinde Krankenversicherungs⸗

ö S 5a. Für Personen, welche in Gewerbebetrieben beschäftigt sind,

deren Natur es mit 6 bringt, daß einzelne Arbeiten an wechselnden Orten außerhalb der Betriebsstaͤtte ausgeführt

werden, gilt auch für die Zeit, während welcher sie mit solchen Arbeiten beschäftigt sind, als . der 4 683 Gewerbebetriebes. ;

Werden versicherungspflichtige Personen von einer öffent—⸗ lichen oder privaten Betriebsverwaltung mit Arbeiten beschäftigt, welche an wechselnden, in verschiedenen Gemeindebezirken be— legenen Orten auszuführen sind, so gilt, falls nicht nach An⸗ hoͤrung der betheiligten Verwaltungen und Gemeinden oder weiteren Communalverbänden von der höheren Verwaltungs— behörde etwas anderes bestimmt wird, als Beschäftigungsort diejenige Gemeinde, in welcher die mit der unmittelbaren Leitung jener Arbeiten betraute Stelle ihren Sitz hat.

4 Personen, welche in der Land⸗ oder Forstwirthschaft ur Beschäftigung an wechselnden, in verschiedenen Gemeinde—

ezirken belegenen Orten angenommen sind, gilt als Beschäfti⸗ gungsort der Sitz des Betriebes (544 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, Reichs⸗Gesetzbl. S. 137. §86.

Als Krankenunterstützung ist zu gewähren:

1) vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Behand— pig Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heil— mittel;

2) im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab für jeden Arbeitstag ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter.

Die Krankenunterstützung endet spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit spätestens mit dem Ablauf der drei— ö Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges. Endet

er Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezuge des Krankengeldes . auch der Anspruch auf die im Absatz 1 unter Ziffer 1 bezeichneten Leistungen.

Das Krankengeld ist nach Ablauf jeder Woche zu zahlen

S 6a.

Die Gemeinden sind ermächtigt, zu beschließen:

1) daß Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und freiwillig der Gemeinde-Krankenversicherung beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs Wochen ö. Beitritt ab zu bemessenden Frist Krankenunterstützung er—

alten; . 2) daß Versicherten, welche die Gemeinde⸗-Krankenversiche— rung durch eine mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

Versicherten, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Gene ul bei Schlägereien oder Raufhändeln, urch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zuge— zogen haben, für diese Krankheit das Krankengeld gar nicht oder nur theilweise zu gewähren ist;

3) daß Versicherten, welche von der Gemeinde die Kranken— unterstützung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums von zwölf Monaten für dreizehn Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen Unterstützungsfalles, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt ist, im

die Gesammtdauer von dreizehn Wochen zu gewähren ist; daß Krankengeld allgemein oder unter bestimmten Vor—

aussetzungen schon vom Tage des Eintritts der Erwerbs—

unfähigkeit ab, sowie für Sonn- und Festtage zu zahlen ist;

5) daß Versicherten auf ihren Antrag die im S6 Absatz Ziffer 1 bezeichneten Leistungen duch für ihre dem Kranken⸗ versicherungszwange nicht unterliegenden Familienangehörigen zu gewähren sind;

6) daß die ärztliche Behandlung, die Lieferung der Arznei und die Kur und Verpflegung nur durch bestimmte Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser zu gewähren sind und die Be⸗ zahlung der durch Inanspruchnahme anderer Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser entstandenen Kosten, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden kann.

Die Gemeinden sind ferner ermächtigt, Vorschriften über die Krankenmeldung, über das Verhalten der Kranken und über die Krankenaussicht zu erlassen und zu bestimmen, daß Versicherte, welche diesen Vorschriften oder den Anordnungen des behandelnden Arztes zuwiderhandeln, Ordnungsstrafen bis u zwanzig Mark zu erlegen haben. Vorschriften dieser Art edürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

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An Stelle der im S6 vorgeschriebenen Leistungen kann freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar:

I) für diejenigen, welche verheirathet sind, oder eine eigene Haushaltung haben, oder Mitglleder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ö. Zustimmung, oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des ö nicht genügt werden kann, oder wenn die Krank⸗ heit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt den auf Grund des 8 6a Absatz Werlassenen Vorschriften zu⸗ wider gehandelt hat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte Beobachtung erfordert;

Y für sonstige Erkrankte unbedingt. .

at der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus . Arbeitsverdienst bestritten hat, so ift neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des im 56 als Krankengeld festgesetzten Betrages für diese n ge, zu zahlen. Die Zahlung kann unmittelbar an die Angehörigen erfolgen.

. 8. .

Der Betrag des orte ili den Tagelohnes gewöhnlicher

Tagearbeiter wird von der höheren Verwaltungsbehörde nach

. der Gemeindebehörde e ele: und durch das für

6 amtlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt veroͤffentlicht

nderungen der Festsetzung treten erst sechs Monate nach der . in Kraft.

ie Festseßung findet für männliche und weibliche, für ersonen 63 und unter sechzehn 2 besonders statt.

bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben, für die Dauer von zwölf Monaten seit Begehung der Strafthat, sowie daß

Laufe der nächsten zwölf Monate Krankenunterstützung nur für.

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