Für Personen unter sechzehn Jahren (jugendliche Personen) kann die Ie n getrennt für junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren und für Kinder unter hren Jahren vorgenommen werden. Für Lehrlinge gilt die für junge Leute getroffene Feststellung. .
Die von der Gemeinde zu erhebenden Versicherungs⸗ beiträge a solange nicht nach Maßgabe des 5 19 etwas anderes festgesetzt ist, einundeinhalb Procent des ortsüblichen Tagelohnes (§ 8) nicht übersteigen und sind mangels be— sonderer Beschlußnahme in dieser . zu erheben. In Fällen der Gewährung der im S 6a Absatz 1. Ziffer 5 bezeichneten besonderen Leistungen sind besondere von der Gemeinde⸗Kranken—⸗ versicherung allgemein festzusetzende Zusatzbeiträge zu erheben.
Die Beitraͤge fließen in eine besondere Kasse, aus welcher auch die Krankenunterstützungen zu bestreiten sind.
Die Einnahmen und Ausgaben dieser Kasse sind getrennt von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde festzustellen und zu verrechnen. Die Verwaltung der Kasse ö. die Gemeinde unentgeltlich zu führen. Ein Jahresabschluß der Kasse nebst einer ken nich über die Versicherten und die Krankheitsverhältnisse ist alljährlich der höheren Verwaltungs— behörde einzureichen.
Reichen die Bestände der Krankenversicherungskasse nicht aus, um die fällig werdenden Ausgaben derselben zu decken, so sind aus der Gemeindekasse die erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihr, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 10, demnächst aus der Krankenversicherungskasse mit ihrem Reserve— fonds zu erstatten sind.
§ 10.
Ergiebt sich aus den Jahr Hbschtissen, daß die gesetzlichen Krankenversicherungsbeiträge zur Deckung der gesetzlichen Kranken unterstützungen nicht ausreichen, so können mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde die Beiträge bis zu zwei Procent des ortsüblichen Tagelohnes (8 8) . werden.
Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben, welche nicht zur Deckung etwaiger Vorschüsse der Gemeinde in Anspruch
enommen werden, sind zunächst zur Ansammlung eines Reserve⸗ en, zu verwenden. .
Ergeben sich aus den Jahresabschlüssen dauernd Ueber⸗ schüsse der Einnahmen aus Beiträgen über die Ausgaben, so sind nach Ansammlung eines Reservefonds im Betrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der letzten drei Jahre zunächst die Beiträge bis zu einundeinhalb Procent des ortsüblichen en hf (6 8) zu ermäßigen. Verbleiben alsdann noch Ueberschüsse, so hat die Gemeinde zu beschließen, ob eine weitere nnn der Beiträge oder eine Erhöhung oder Erweiterung der ,. eintreten soll. Erfolgt eine Beschlußnahme nicht, so kann die höhere Verwaltungsbehörde die Herabsetzung der J verfügen.
.
Personen, für welche die ß eingetreten ist, behalten, wenn sie aus der dieselbe begründenden Beschäftigung ausscheiden und nicht zu einer Be 66 ung übergehen, vermöge welcher sie nach Vorschrift dieses . Mitglieder einer Krankenkasse werden, den Anspruch auf Krankenunterstützung, solange sie die Versicherungsbeiträge fortzahlen und entweder im Gemeindebezirk ihres bisherigen . verbleiben, oder in dem Gemeindebezirk ihren Aufenthalt nehmen, in . ö zuletzt beschäftigt wurden.
Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende Beschlüsse zu gemeinsamer Gemeinde⸗Krankenversicherung ver— einigen.
3 Beschluß eines weiteren Communalverbandes kann dieser ö. die Gemeinde⸗Krankenversicherung an die Stelle der demselben angehörenden einzelnen Gemeinden gesetzt oder die Vereinigung mehrerer ihm angehörender Gemeinden zu gemein— samer J angeordnet werden.
Wo weitere J nicht bestehen, kann die Vereinigung mehrerer benachbarter Gemeinden zu gemeinsamer Gemeinde⸗Krankenversicherung durch Verfügung ö. höheren Verwaltungsbehörde angeordnet werden.
Derartige Beschlüsse und Verfügungen müssen über die Verwaltung der gemeinsamen. Gemeinde⸗Krankenversicherung Bestimmung treffen.
Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; gegen die Verfügung der letzteren, durch welche die Genehmigung versagt oder ertheilt oder die Ver—⸗ einigung mehrerer Gemeinden angeordnet wird, steht den be— theiligten Gemeinden und Communalverbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die . zu.
Sind in einer Gemeinde nicht mindestens fünfzig Per— sonen vorhanden, für welche die Hemeinde glranten ver erung einzutreten hat, oder ergiebt sich aus den i e i (S Y Absatz 3) einer Gemeinde, daß auch nach Erhöhung ö
ersicherungsbeiträge auf zwei Procent des ortsüblichen Tage— lohnes (5 8 die Deckung der gesetzlichen Krankenunterstützung fortlaufend Vorschüsse der Gemeindekasse erfordert, so kann auf . der Gemeinde deren Vereinigung mit einer oder ö enachbarten Gemeinden zu gemeinsamer Kranken— ver 6 durch die höhere Verwaltungsbehörde angeordnet werden.
Trifft diese Voraussetzung für die Mehrzahl der einem weiteren Communalverbande angehörenden Gemeinden zu, so kann die höhere Verwaltungsbehörde anordnen, daß der weitere Communalverband für die Gemeinde⸗Krankenversicherung der ihm angehörenden Gemeinden an die Stelle der einzelnen Ge⸗ meinden zu treten hat.
Ueber die Verwaltung der Gemeinde⸗-Krankenversicherung sind in diesen Fällen die erforderlichen Vorschriften . An⸗ hörung der betheiligten Gemeinden und Verbände zu erlassen.
Hege die auf Grund der e, . Bestimmungen von der höheren Verwaltungsbehörde erlassenen Anordnungen und Vorschriften steht den betheiligten Gemeinden und Com⸗ munalverbaͤnden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu.
Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern können ohne ihre Einwilligung nur dann mit kleineren Gemeinden vereinigt werden, wenn ihnen die Verwaltung der gemeinsamen Gemeinde⸗Krankenversicherung ö. wird.
. 5 14.
Eine auf Grund des 5 12 oder des § 13 herbeigeführte Vereinigung kann auf demselben Wege wieder aufgelöst werden, auf welchem sie herbeigeführt ist.
Durch Beschluß des weiteren Communalverbandes oder Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde kann die Auf— lösung nur auf Antrag einer der betheiligten Gemeinden herbei⸗ geführt werden.
Ueber die Vertheilung eines etwa vorhandenen Reserve⸗ 5 ist, falls die Ala gun durch Beschluß erfolgt, durch iesen, falls sie von der . Verwaltungs 2 an⸗ geordnet wird, in der die Auflösung anordnenden Verfügung Bestimmung zu treffen. . ;
Gegen die Verfügung der höheren ,, durch welche die Kö zu einer beschlossenen Auflösung ertheilt oder versagt wird, oder durch welche die Auflösung an⸗ geordnet wird, steht den betheiligten Gemeinden und Communal⸗ vderbänden innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Central⸗ behörde zu. gs
O.
Für Gemeinden, welche nach den Landesgesetzen den nach ,,, dieses Gesetzes versicherungspflichtigen . Kran rn, gewähren und ke,. 66 Erhebung be⸗ stimmter Beiträge berechtigt sind, gilt die landesgesetzlich ge⸗ regelte Krankenversicherung als Gemeinde Ktrankenbersicherung im Sinne dieses Gesetzes, sofern die Unterstützung den An⸗ forderungen dieses , genügt und höhere Beiträge, als nach demselben zulässig sind, nicht erhoben werden. Eine hier⸗ nach etwa erforderliche Erhöhung der nr, n. oder Er⸗ mäßigung der Beiträge muß spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes herbeigeführt werden.
C. Orts-Krankenkassen.
§156. Die Gemeinden sind . . die in ihrem . beschäftigten versicherungspflichtigen Personen Orts⸗Kranken⸗ kassen zu errichten, sofern die Zahl der in der Kasse zu ver— sichernden Personen mindestens ö beträgt. Die Vorschriften des S Ha finden auch hier Anwendung. Die Orts⸗-Krankenkassen sollen in der Regel für die in einem Gewerbszweige oder in einer Betriebsart beschäftigten Personen errichtet werden. . ; Die Errichtung gemeinsamer Orts⸗-Krankenkassen für mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten ist ali. wenn die Zahl der in den einzelnen Gewerbszweigen und Betriebs— arten beschäftigten Personen weniger als ö beträgt. Gewerbszweige oder Betriebsarten, in welchen einhundert a, oder ö. beschäftigt werden, können mit anderen ewerbszweigen oder Betriebsarten zu einer gemeinsamen Orts⸗Krankenkasse nur vereinigt werden, nachdem den in ihnen beschäftigten Personen Gelegenheit zu einer Aeußerung über die Errichtung der gemeinsamen Kasse gegeben worden ist. Wird in diesem Falle Widerspruch . so entscheidet über die Zulässigkeit der Errichtun . höhere Verwaltungsbehörde.
Durch Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde kann die Gemeinde verpflichtet werden, für die in einem Gewerbs⸗ weige oder in einer Betriebsart beschäftigten Personen eine Orts-Krankenkasse zu errichten, wenn dies von Betheiligten beantragt wird und diesem Antrage, nachdem . Betheiligten zu einer Aeußerung darüber Gelegenheit gegeben ist, mehr als die Hälfte derselben und mindestens ö beitreten. ö.
Dasselbe gilt von der Errichtung einer gemeinsamen Orts⸗Krankenkasse e. mehrere Gewerbszweige oder Betriebs— arten, wenn dem Antrage mehr als die Hälfte der in jedem Gewerbszweige oder in jeder Betriebsart beschäftigten Personen und im ganzen mindestens einhundert beitreten. ;
Gegen die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde, durch welche die Errichtung einer gemeinsamen Orts⸗-Kranken⸗ kasse angeordnet wird, steht der Gemeinde innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu.
Gemeinden, welche dieser G innerhalb der von der höheren Verwaltungshehörde zu hbestimmenden Frist nicht nachkommen, dürfen von denjenigen Personen, für welche die Errichtung einer Orts⸗Krankenkasse angeordnet ist, Versiche⸗ rungsbeiträge zur Gemeinde⸗Krankenversicherung (65 Absatz?2) nicht erheben.
518.
Beträgt die Zahl der in einem Gewerbszweige oder einer Betriebsart beschaͤftigten Personen weniger als einhundert, so kann die Errichtung einer Orts-Krankenkasse gestattet werden, wenn die dauernde J der Kasse in einer von der höheren Verwaltungsbehörde für ausreichend erachteten Weise sichergestellt ist.
§ 18a.
Die Gemeinden sind a. Gewerbszweige oder Be⸗ triebsarten, für welche eine Orks-Krankenkasse nicht besteht, einer bestehenden Orts⸗-Krankenkasse, nach Anhörung derselben, und nachdem den betheiligten Versicherungspflichtigen Gelegen⸗ heit zu einer Aeußerung darüber . worden ist, zuzu⸗ weisen. Die Zuweisung soll thunlichst an eine für verwandte Gewerbszweige oder Betriebsarten bestehende Orts⸗Krankenkasse
erfolgen.
ö den Bescheid, durch welchen die Zuweisung aus⸗ gesprochen wird, steht der Kasse innerhalb vier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungs⸗ behörde zu. ö
Die Gewerbszweige und Betriebsarten, für welche eine Orts⸗-Krankenkasse errichtet wird, sind in dem Kassenstatut G 23) zu bezeichnen.
Die in diesen Gewerbszweigen und Betriebsarten beschäf— tigten Personen werden, soweit sie versicherungspflichtig sind, vorbehaltlich der Bestimmung des 8§ 75, mit 53 Tage, an welchem sie in die Beschäftigung eintreten, Mitglieder der Kasse, sofern sie nicht vermöge ihrer Beschäftigung einer der in S§ 59, 69, 73, 74 bezeichneten Kassen angehören.
Soweit sie nicht versicherungspflichtig sind, haben sie das Recht, der Kasse beizutreten, sofern ihr jährliches Gesammtein— kommen zweitausend Mark nicht übersteigt. Der Beitritt erfolgt durch y, oder mündliche ö bei dem Kassenvorstande, oder der auf Grund des 8 49 Absatz H er— richteten Meldestelle, gewährt aber keinen Anspruch auf Unter— stützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung. Die Kasse ist berechtigt, nichtver⸗ sicherungspflichtige Personen, welche sich zum Beitritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen und ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuchung eine bereits bestehende Krankheit ergiebt.
Sind mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten zu einem Betriebe vereinigt, so gehören die in diesem beschäftigten ver⸗ sicherungspflichtigen Personen derjenigen e n, an, welche für den Gewerbszweig oder die Betriebsart errichtet ist, in denen die Mehrzahl ir Personen beschäftigt ist. Im . entscheidet, nach Anhörung des Betriebsunternehmers,
der Vorstände der betheiligten Kassen und der Aufsichtsbehörde, die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. fin ,
Der Austritt ist versicherungspflichtigen onen mi Schlusse des Rechnungsjhhres zu gestatten . sie — 3 spätestens drei Monate zuvor bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritt nachweisen, daß sie Mitglieder einer 2 im 8§ 75 . Kassen geworden sind.
Die Mitgliedschaft nichtversicherungspflichtiger Personen erlischt, wenn ö die Beiträge an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht J ;
Die Orts⸗-Krankenkassen ö mindestens gewähren:
I) im Falle einer Krankheit oder durch Krankheit herbei⸗ geführten Erwerbsunfähigkeit eine Krankenunterstützung, welche nach Ss§ 6, 7, S mit der Maßgabe zu bemessen ist, daß der durchschnittliche Tagelohn . Klassen der Versicherten fin weiche die Kasse errichtet wird, soweit er drei Mark für
en Arbeitstag nicht überschreitet, an die Stelle des orts= üblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter tritt;
) eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes an Wöchnerinnen, welche innerhalb des letzten Ieh, vom Tage der Entbindung ab gerechnet, mindestens sechs Monate hindurch einer auf Gründ dieses Gesetzes errichteten Kasse oder einer Gemeinde⸗Krankenversicherung angehört haben, auf die Dauer von mindestens vier Wochen nach ihrer Niederkunft, und so— weit ihre Beschäftigung nach den Bestimmungen der Gewer ordnung für eine längere 6. untersagt ist, für diese Zeit;
3) für den Todesfall eines Mitgliedes ein Sterbegeld
im zwanzigfachen Betrage des durchschnittlichen Tan n,, Ziffer I. 6 fei Feststellung des durchschnittlichen Tagelohnes kann auch unter Berücksi im der zwischen den Kastenmitgliedern hinsichtlich der * . estehenden Verschiedenheiten klassen⸗ weise erfolgen. Der durchschnittliche Tagelohn einer Klasse darf in diesem Falle nicht über den Betrag von vier Mart festgestellt werden. t
Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter ö. Beendigung der Krankenunterstützung, so ist das Sterbege zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis zum Tode fort⸗ gedauert hat und der Tod in Folge derselben Krankheit vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Krankenunterstützung eingetreten ist. .
Das Sterbegeld ist zunächst zur Deckung der Kosten des Begräbnisses bestimmt und in dem aufgewendeten Betrage demjenigen auszuzahlen, welcher das Begräbniß besorgt. Ein etwaiger Ueberschuß ist dem hinterbliebenen Ehegatten, in Er⸗ mangelung eines solchen den nächsten Erben . Sind 6 Personen nicht vorhanden, so verbleibt der Ueberschuß
er Kasse. 82.
Eine Erhöhung und Erweiterung der Leistungen der Orts— Krankenkassen ist in folgendem Umfange zulässig: ⸗
I) Die Dauer der Krankenunterstützung kann auf einen längeren Zeitraum als dreizehn Wochen bis zu einem Jahre festgesetzt werden.
La) Das Krankengeld kann allgemein oder unter be⸗ stimmten Voraussetzungen schon vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab, sowie für Sonn⸗ und Festtage gewährt werden, sofern dieses sowohl von der Vertretung der zu Bei⸗ trägen verpflichteten Arbeitgeber (5 38) als auch von 1 der Versicherten k wird, oder sofern der Betrag des gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds erreicht ist.
2) Das Krankengeld kann auf einen höheren Betrag, und war bis zu drei Viertel des durchschnittlichen Tagelohnes . 20) festgesetzt werden; neben freier ärztlicher Behandlung und Arznei können auch andere als die im 86 bezeichneten Heilmittel gewährt werden.
3) Neben freier Kur und Verpflegung in einem Kranken⸗ . kann Krankengeld bis zu einem Achtel, des durchschnitt⸗ ichen Tagelohnes (8 20) auch solchen bewilligt werden, welche nicht den Unterhalt von Angehörigen aus ihrem Lohne bestritten haben.
Za) Für die Dauer eines Jahres von Beendigung der Krankenunterstützung ab kann Fürsorge für Reconvalescenten, namentlich auch Unterbringung in einer Reconvalescentenanstalt gewährt werden. .
) Die WöchnerinnenUnterstützung kann allgemein bis zur ö von sechs Wochen nach der Niederkunft erstreckt werden.
5) Freie ärztliche Behandlung, freie Arznei und sonstige Heilmittel können für erkrankte 5 der Kassen⸗ mitglieder, sofern sie nicht selbst dem Krankenversicherungs⸗ zwange unterliegen, auf besonderen Antrag oder allgemein ge—⸗ währt werden. Unter derselben Voraussetzung kann für Ehe⸗ frauen der Kassenmitglieder im Falle der Entbindung die nach Ziffer 4 zulässige Unterstützung gewährt werden,
6) Das Sterbegeld kann auf einen höheren als den wanzigfachen Betrag, und zwar bis zum vierzigfachen Betrage es durchschnittlichen Tagelohnes (5§ 20) . werden.
7) Beim Tode der Ehefrau oder eines Kindes eines Kassen⸗ mitgliedes kann, sofern diese Personen nicht selbst in einem gesetzlichen Versicherungsverhältniß stehen, auf Grund dessen ihren Hinterbliebenen ein Anspruch auf Sterbegeld zusteht, ein Sterbegeld, und zwar für erstere im Betrage bis zu zwei Dritteln, für letztere bis zur Hälfte des für das Mitglied fest⸗ gestellten Sterbegeldes gewährt werden.
Auf weitere Unterstützungen, namentlich auf Invaliden⸗, Wittwen- und Waisenunterstützungen, dürfen die TLeistungen der Orts Krankenkassen nicht 3 ehnt werden.
Die Beiträge zu den Orts⸗Krankenkassen sind in Procenten des durchschnittlichen Tagelohnes (5 20) so zu bemessen, daß sie unter Einrechnung der etwaigen . Einnahmen der Kasse ausreichen, um die statutenmäßigen Unterstützungen, die Verwaltungskosten und die zur Ansammlung oder Ergänzung des Reservefonds (5 32) erforderlichen Rücklagen zu decken.
Krankenkassen, welche die im 5 21 Absatz 1 Ziffer 5 be⸗ zeichneten besonderen Leistungen auf Antrag gewähren, sin nach Bestimmung des Statuts befugt, für diese Leistungen von Kassenmitgliedern mit Familienangehörigen einen besonderen, allgemein festzusetzenden Zusatzbeitrag zu erheben. .
Orts⸗Krankenkassen, welche für verschiedene Gewerbszweige oder Betriebsarten errichtet sind, können die Höhe der Beiträge für die einzelnen Gewerbszweige und Betriebsarten verschieden bemessen, wenn und soweit die ,, der Gewerbs⸗ . und Betriebsarten eine erhebliche Verschiedenheit der
rkrankungsgefahr bedingt. Festsetzungen dieser Art bedürfen der Genehmigung der hoheren Verwaltungsbehörde. 3 23
Für jede Orts⸗Krankenkasse ist von der Gemeindebehörde nach Anhörung der Betheiligten oder Kon Vertretern derselben ein Kassenstatut zu errichten.
X
i ng treffen ö n. e re her icherungghwange k Personen, welche der Kasse als Mitglieder an⸗
. und Umfang der Unterstützungen;
2 h 2 ĩ trim e; ir dä nr Thchandes und den Unfam 1 . versammlung und über die . K E . * n e *
3 . . 4 gun Prüfung der Jahresrechnung. . Statut darf keine Bestimmung enthalten, welche mit ö 3 Kaffe nicht in Verbindung steht oder gesetzlichen
Vorschriften zuwiderlãuft. 24. . . bedarf der Genehmigung der höheren ,, Bescheid ist innerhalb sechs Wochen zu ilen. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn k den Anforderungen dieses Geseßzes nicht genügt der wenn die Bestimmung über die Llafsen, von Personen, 2 der Kasse angehören sollen 6 23 Absatz? . 1), mit den Bestimmungen es Statuts einer anderen Kasse im Wider— aht. Wird die Genehmigung versagt, so sind die . mitzutheilen. Der versagende Bescheid kann im des Verwaltung streitverfahreng wo ein solches nicht Wege des Recurses nach Maßgabe der Vorschriften
A der Gewerbeordnung angefochten werden.
baͤnberungen des Statuts unterliegen der gleichen Vor—
chr , Mitglied erhält ein Exemplar des Kassenstatuts und etwaiger Abänderungen. .
Den Sire n, mit welchem die Kasse ins Leben tritt, be⸗
stimmt die höhere JJ § 25.
Die Orts⸗Krankenkasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. .
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Kassen— gläubigern nur das Vermögen der Kasse.
— 5.
Für sämmtliche versicherungspflichtige Kassenmitglieder be— ginnt der Anspruch auf die J Rasse zum Betrage der gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse ( 20 mit dem Zeitpunkte, in welchem sie Mitglieder der Kasse geworden sind (8 19). Von Kassenmitgliedern, welche nachweisen, daß sie bereits einer anderen Krankenkasse angehört oder Beiträge zur Gemeinde⸗Krankenversicherung geleistet haben, und daß zwischen dem Zeitpunkte, mit welchem sie aufgehört haben, einer solchen Krankenkasse anzugehören oder Beiträge zur Gemeinde⸗Krankenversicherung zu leisten, und dem Zeit— punkte, in welchem sie Mitglieder der Orts-Krankenkasse ge— worden sind, nicht mehr als dreizehn Wochen liegen, darf ein Eintrittsgeld nicht erhoben werden.
Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung, vermöge welcher sie der Kasse angehörten, behufs Erfüllung ihrer Dienst⸗ pflicht im Heere oder in der Marine ausgeschieden sind und nach Erfüllung der ö in eine Beschäftigung zurück— kehren, vermöge welcher sie der Kasse wieder angehören, er— werben mit dem Zeitpunkte des Wiedereintritts in die Kasse das Recht auf die vollen statutenmäßigen Unterstützungen der— selben und können zur 3e un eines neuen Eintrittsgeldes nicht verpflichtet werden. Dasselbe gilt von denjenigen, welche einer Kasse vermöge der Beschäftigung in einem Gewerbs— rig. angehört hahen, dessen Natur eine periodisch wieder— ehrende zeitweilige Einstellung des Betriebes mit sich bringt, wenn sie in . der letzteren ausgeschieden, aber nach Wieder⸗ beginn der Betriebsperiode in eine Beschäftigung zurückgekehrt sind, vermöge welcher sie wieder Mitglieder derselben Kasse werden. 9 J
Soweit die vorste henden estimmungen nicht entgegen— . kann durch Kassenstatut bestimmt . c . au bie , der Kasse erst nach Ablauf einer Carenzzeit beginnt und daß neueintretende Kassenmitglieder ein Eintrittsgeld zu zahlen haben. Die Carenzzeit darf den Zeit— rauu von sechs Monaten, das Gin ee gf darf den Betrag . für sechs Wochen zu leistenden Kassenbeitrags nicht über—
eigen.
Kassenmitglied ö 2 ich
assenmitgliedern, welche gleichzeitig anderweiti Krankheit versichert sind, ist das r w en gen soweit . . als dasselbe zusammen mit dem aus anderweiter Versicher ung bezogenen Krankengelde den vollen Betrag ihres durchschniti⸗ . Tagelohnes übersteigen würde. Durch das Kassenstatut kann diese Kürzung ganz oder theilweise ausgeschlossen werden
Durch das H kann ferner bestimmt werden:
I) daß die Mitglieder verpflichtet sind, andere von ihnen eingegangene Versicherungsverhältnisse, aus welchen ihnen Ansprüche auf Krankenunterstützung zustehen sofern sie zur Zeit des Eintritts in die Kaͤsse bereits bestanden, binnen einer Woche nach dem Eintritt sofern sie später abgeschlossen werden, binnen einer Woche nach dem Abschlusse, dem Kassenvorstande an— zuzeigen; . ber M gliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben, für die Dauer von zwöl Monaten seit Begehung der Strafthat, sowie daß Versicherten, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder
durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder
. durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche
Ausschweifungen zugezogen haben, für diese Krankheit das statutenmäßige Krankengeld gar nicht oder nur theilweise zu gewähren ist;
2a) daß Mitglieder, welche der gemäß Ziffer 1 getroffenen
Bestimmung oder den durch Beschluß der General⸗
versammlung über die Krankenmeldung, das Ver⸗
. der Kranken und die Krankenaufsicht erlassenen
orschriften oder den Anordnungen des behandelnden
Arztes ,,, Ordnungsstrafen bis zu
ae nig Mark zu erlegen haben; 2b) daß die ärztliche . die Lieferung der
Arznei und die Kur und Verpflegung nur durch be⸗
stimmte Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser zu ge—
währen sind und die Bezahlung der durch Inanspruch⸗ nahme anderer Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser entstandenen Kosten, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden kann;
3) daß Mitgliedern, welche von dieser Krankenkasse eine
Krankenunterstützung ununterbrochen oder im Laufe
eines Zeitraums von zwölf Monaten für dreizehn Wochen bezogen haben, bei Eintritt eines neuen Unterstützungsfalles, sofern dieser durch die gleiche
nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt worden ist,
im Laufe der nächsten zwölf Monate Krankenunter⸗ fützung nur im gesetzlichen 1 * 20) und nur für die Gesammtdauer von dreizehn Wochen zu gewähren ist; — . .
3 daß Perfonen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und freiwillig der Kasse beitreten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs Wochen vom — ab zu bemessenden Frist Krankenunterstützung erhalten; ;
5) daß auch andere als die in den SS 1 bis 3 genannten Personen als Mitglieder der Kasse aufgenommen werden können, sofern 3 jährliches Gesammtein⸗ kommen zweitausend Mark nicht übersteigt;
6) daß die ,, und Beiträge statt nach den durchs 5 agelöhnen (5 20) in Procenten des wirklichen Arbeitsverdienstes der einzelnen Versicherten festgesetzt werden, soweit dieser vier Mark für den
. Arbeitstag nicht übersteigt. . Die unter 2a bezeichneten Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ueber Be⸗ i,. gegen die Versagung der Genehmigung entscheidet ie nächst vorgesetzte Dienstbehörde endgültig. V3
Abänderungen des Statuts, . welche die bisherigen Kassenleistungen erat een werden, finden auf solche Mit⸗ glieder, welchen bereits zur Zeit der Abänderung ein Unter— stützungsanspruch wegen eingetretener Krankheit zusteht, für die Dauer dieser Krankheit keine mn.
Kassenmitglieder, welche aus der die Mitgliedschaft be— ründenden Beschäftigung ausscheiden und nicht zu einer Be—
h , übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer anderen der in den S8 16, 59, 69, 73, 74 bezeichneten Kranken— kassen werden, bleiben solange Mitglieder, als sie sich im Gebiete des Deutschen Reichs aufhalten, sofern sie ihre dahin gehende Absicht binnen einer Woche dem Kassenvorstande an— zeigen. Die Zahlung der vollen statutenmäßigen Kassenbeiträge zum ersten Fälligkeitstermine ist der ausdrücklichen Anzeige geh zu erachten, sofern der Fälligkeitstermin innerhalb der für die letztere vorgeschriebenen einwöchigen Fri liegt.
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Beiträge an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet werden.
Durch Kassenstatut kann bestimmt werden, daß für nicht im Bezirk der Krankenkasse oder eines für die Zwecke des § 45 Absatz 1 36 2 und 3 errichteten Kassenverbandes sich auf— haltende Mitglieder der im ersten Absatz bezeichneten Art an die Stelle der im S6 Absatz 1 Ziffer J bezeichneten Leistungen eine Vergütung in Höhe von mindestens der Hälfte des Kran— kengeldes tritt. ?
Ueber die Einsendung der Beiträge, die Auszahlung der Unterstützungen und die Krankencontrole für die nicht im Be— zirk der Gemeinde sich aufhaltenden Personen hat das Kassen— statut Bestimmung zu treffen.
Personen, welche in Folge eintretender Erwerbslosigkeit aus der Kasse ausscheiden, verbleibt der Anspruch auf die gesetz⸗ lichen Mindestleistungen der Kasse in . welche während der Erwerbslosigkeit und innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen nach dem Ausscheiden aus der Kasse eintreten, wenn der Ausscheidende vor seinem Ausscheiden mindestens drei Wochen ununterbrochen einer auf Grund dieses Gesetzes er— richteten Krankenkasse angehört hat.
Dieser Anspruch fällt fort, wenn der Betheiligte sich nicht im Gebiete des Deutschen Reichs aufhält, soweit nicht durch Kassenstatut Ausnahmen vorgesg hen werden.
§ 29.
Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den auf Grund dieses Gesetzes und des Kassenstatuts festgestellten Beiträgen verpflichtet.
Zu anderen Zwecken als den statutenmäßigen Unter— stützungen, der statutenmäßigen Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungskosten dürfen weder Beiträge von Mitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem ö der Kasse erfolgen.
5 .
Entstehen Zweifel darüber, ob die im Kassenstatut vor— genommene Bemessung der Beiträge der Anforderung des 8s 2A entspricht, so hat die höhere Verwaltungsbehörde vor der Ertheilung der Genehmigung eine sachverständige Prüfung herbeizuführen und, falls diese die Unzulänglichkeit der Bei⸗ träge ergiebt, die Ertheilung der Genehmigung von einer Er— höhung der Beiträge oder einer Minderung der Unterstützungen bis auf den gesetzlichen Mindestbetrag (8 20) abhängig zu machen.
8 31.
Bei der Errichtung der Kasse dürfen die Beiträge, soweit sie den Kassenmitgliedern selbst zur Last fallen (6 5h), nicht über zwei Procent desjenigen Bine, nach welchem die Unterstützungen zu bemessen sind (88 20, 25a Ziffer 6), fest⸗ gesetzt werden, een solches nicht zur Deckung der Mindest— leistungen der Kasse (s 20) erforherlich ist.
Eine spätere 6 der Beiträge über diesen Betrag, welche nicht zur Deckung der Mindestleistungen erforderlich wird, ist nur bis zur Höhe von drei Procent desjenigen Be— 6 nach welchem die Unterstützungen zu bemessen sind (S8 20, 23a Ziffer 6, und nur dann ulässig, wenn dieselbe J es K ö. zu? ö verpflichteten
rheitgeber als von derjenigen der Kassenmitglieder beschlossen wird. . ss .
. S 32. ö Die Orts Krankenkasse hat einen Reservefonds im Mindest⸗ . . der letzten drei ö , n und erforderlichenfalls bis zu dieser Höhe olange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens ei el des z 6 ben n . 3. ein Zehntel des Jahresbetrages der Kassen—
33 Ergiebt sich aus den . chlüssen der Kasse, daß die ,, derselben zur Deckung r Ausgaben if ließlich er Rücklagen zur Anfammlung und Ergänzung des Reserve n. 1 ausreichen, so ist entweder unter Berücksichtigung er Vorschriften des S 31 eine Erhöhung der Beiträge oder eine . 361 Kassenleistungen 3 . . Erg egen ü i Jahreseinnahmen ** .
ü i st 8 der Reer vefonbo das hresausgaben übersteigen, so ist, falls
oppelte des gesetzlichen Mindestbetrages
erreicht hat, entweder eine Ermäßigung der Beiträge oder unter Berücksichtigung der Vorschriften der * 21 und 31 eine n oder Erweiterung der Kassenleistungen herbei⸗ ʒu K
Unterläßt die Vertretung der Kasse, diese Abänderungen 6 beschließen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde die Be— chlußfassung anzuordnen, und falls dieser Anordnung keine Folge gegeben wird, ihrerseits die erforderliche Abänderung des Kassenstatuts von Amtswegen mit rechts verbindlicher Wirkung zu vollziehen.
Wird zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit einer Kasse eine schleunige Vermehrung ihrer Einnahmen oder Verminderung ihrer Ausgaben erforderlich, so kann die höhere Verwaltungsbehörde, vorbehaltlich des vor— stehend vorgeschriebenen Verfahrens, eine sofortige vorläufige Erhöhung der Beiträge oder Herabsetzung der Leistungen, letztere bis zur geseglichen Mindestleistung und unbeschadet der Vorschrift des 3 26a Absatz 3, verfügen. Gegen diese Ver— fügung ist die Beschwerde an. die Centralbehörde zulässig. Dieselbe hat keine aufschiebende Wirkung. ;
34.
Die Kasse muß einen 9 der Generalversammlung G 37) gewählten Vorstand haben. Die Wahl, 6 abgesehen von der den Arbeitgebern nach 5§z 38 zustehenden Vertretung, aus der Mitte der Kassenmitglieder erfolgt, findet unter Leitung des Vorstandes statt. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Vertreter der Aufsichts⸗ behörde geleitet. Ueber die Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zu— ie und über das Ergebniß jeder Wahl der Auf⸗ ichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war.
§ 34a.
Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich, sofern nicht durch das Statut eine Entschädigung für den durch Wahrnehmung der Vorstands— geschäfte ihnen erwachsenden Zeitverlust und entgehenden Arbeits— verdienst bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen von der Kasse ersetzt.
Die Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitgliede ist aus denselben Gründen zulässig, aus welchen das Amt eines Vor— mundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund der Unfallversicherung und der Invaliditätsver— sicherung übernommenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft gleich. Eine Wiederwahl kann nach mindestens zweijähriger Amtsfuͤhrung für die nächste Wahlperiode ab— gelehnt werden. Kassenmitgliedern, welche eine Wahl ohne gesetzlichen Grund ablehnen, kann auf Beschluß der General— versammlung für bestimmte Zeit, jedoch nicht uͤber die Dauer der Wahlperiode, das Stimmrecht in der Generalversammlung entzogen werden.
8 35.
Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außer— gerichtlich und führt nach Maßgabe des Kassenstatuts die aufende Verwaltung derselben. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder mehreren Mit— gliedern des Vorstandes die Vertretung nach außen übertragen werden.
Zur Legitimation des Vorstandes bei allen Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.
S 36.
Soweit die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Kasse nicht nach Vorschrift des Gesetzes oder des Statuts dem Vor— stande obliegt, steht die Beschlußnahme darüber der General— versammlung zu. Derselben muß vorbehalten bleiben:
I) die Abnahme der Jahresrechnung und die Befugniß, dieselbe vorgängig durch einen besonderen Ausschuß prüfen zu lassen;
2) die Verfolgung von Ansprüchen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, durch Beauftragte;
3) die Beschlußnahme über Abänderung der Statuten.
8§ 37.
Die Generalversammlung besteht nach Bestimmung des Statuts entweder aus sämmtlichen Kassenmitgliedern, welche großjährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, oder aus Vertretern, welche von den bezeichneten Mitgliedern aus ihrer Mitte gewählt werden.
Die Generalbersammlung muß aus Vertretern bestehen, wenn die Kasse fünfhundert oder mehr Mitglieder zählt.
Besteht die Generalversammlung aus Vertretern, so sind diese in geheimer Wahl unter Leitung des Vorstandes zu wählen. Nur die erstmalige Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde geleitet.
Arbeitgeber, welche für die von ihnen beschäftigten Mit⸗ glieder einer Orts-Krankenkasse an diese Beiträge aus eigenen Mitteln zu zahlen verpflichtet sind (53 51), haben Anspruch auf Vertretung im Vorstande und der Generalversammlung der Kasse. ö
Die Vertretung ist nach dem Verhältniß der von den Arbeitgebern aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu dem Gesammtbetrage der Beiträge zu bemessen. Mehr als ein Drittel der Stümmen darf den Arbeitgebern weder in der Generalversammlung noch im Vorstande eingeräumt werden.
Die Wahlen . Generalversammlung zum Vorstande sind geheim und werden getrennt von Arbeitgebern und Kassenmitgliedern vorgenommen. ᷣJᷣ,,,
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß Arbeitgeber, welche mit Zahlung der Beiträge im Rückstande sind, von der Vertretung und der Wahlberechtigung auszuschließen sind.
38 a.
Die Arbeitgeber sind ö sich in der General⸗ versammlung durch ihre . oder Betriebsbeamten vertreten zu lassen. er Vertretung ist dem Kassen⸗ vorstande vor Beginn der Generalversammlung Anzeige zu machen. . ⸗ ö
Die Arbeitgeber sind ferner berechtigt, zu Mitgliedern der aus Vetretern bestehenden Generalversammlüng und des Vor⸗ standes ef if , oder Betriebsbeamte der zu Beiträgen
verpflichteten Arbeitgeber zu wählen. Eine Vertretung der ge⸗