1892 / 93 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Apr 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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wählten Mitglieder der Generalversammlung oder des Vor- verlangen und, falls diesem Verlangen nicht entsprochen wird, Kasse errichtet 3 andere Krankenkassen od j / standes findet nicht statt. die Sitzungen selbst anberaumen. meinde⸗Krankenversicherung, sowie über 1 Bern un . 3 w E ĩ t E B E ĩ I 60 89 E

w ! 3. . ö. . . den 3 . ,. K. Sitzungen kann sie ö 5 nr de. k der höheren Ver⸗ : 2 2 wu60 .

Wird die Wahl des Vorstandes von der Generalversamm- die Leitung der Verhandlungen übernehmen. . waltungsbehörde getroffen. Gegen diese Verfügung steht den * 2

lung oder die Wahl der Vertreter zur Generalversammlun Solange der Vorstand oder die Generalversammlung nicht Betheiligten innerhalb vier Wochen die Beschwerd ; D ö 11 el 2 ; z 9 9 ( A

2 die 2 . so 26 5 ihre 35 zu he e. oder die ö, . die Erfüllung k 9 . zu. 5 n. h J. . Um (ll en , n li er un 6m 1 ren 1 en dl 5⸗ n liger.

Ernennung der Mitglieder des Vorstandes oder der General— etzlichen oder statutenmäßigen Obliegen iten verweigern, kann uweisung der versicherungspflichtigen Personen handelt, kei ; ; )

e, . durch die Aufsichtsbehörde. . ,,, die Befugnisse und Obliegenheiten der ae d. Wirkung. ö handelt, keine M 93. . Berlin j Dienstag, den 19. April 1897. Haben die Arbeitgeber auf die ihnen n, Vertretung Kassenorgane selbst oder durch von ihr zu bestellende Vertreter Die ern des ersten ie, findet keine Anwendung 2

in der Generalversammlung oder im Vorstande ö . so auf Kosten der Kasse wahrnehmen. wenn nach dem Urtheil der höheren J die . knnen sernhr Henn marm Albin ferner Wah periohe 366 Gewährung der gesetzlichen Mindestleistungen durch vorhandenes Lrankenversicherungs ges etz. vom Arbeitgeber anerkannt, von dem Versicherten, der Gemeinde⸗ Soweit auf Grund dieser Verpflichtung Unterstützungen

wieder in Anspruch nehmen. Sämmtliche oder mehrere Gemeinde⸗Krankenversicherungen Vermögen oder durch andere außerordentliche Hilfsquellen ge— Schluß aus der Ersten Beilage) Krankenversicherung oder Srts⸗-Krankenkasse aber bestritten wurde für einen Zeitraum geleistet sind, für welchen dem Un We garehee een Tce ee ga es er e ,, ö ,,, ,, den Zwecken der Kasse remden Vereinnahmungen und Ver tigten Communalverbände und der Generalversammlungen der Orts⸗Krankenkassen, wel! auf Grund der 16, 17 der Verwaltung e n. r die in ö. Anzeige nach Ablauf der im . ach nn eitrãume r ar . die 89 53 6 un e n ausgabungen getrennt festzustellen; ihre Bestände sind gesondert bẽtheiligten Kassen fich zu einem Verbande vereinigen zum Zweck: oder 182 für , spflichtige Personen verschiedener Vorstande der Orts der in derselben angegebenen Beschäfti⸗ nicht erstattet worden jf so findet die Wiedereinziehung des die Unterstützung geleistet ist * zu verwahren. I) der Anstellung eines gemeinsamen Rechnungs? und Gewerbszweige oder Betriebsarten errichtet sind, können nach gezeichnete Person nach fe; ist, zu . auf den Versicherten entfallenden Theils der Beiträge ohne Das gleiche gilt von den Betriebsunternehmern und Werthpapiere, welche zum Vermögen der Kasse gehören Kassenführers und anderer gemeinsamer Bediensteten, Anhörung der Gemeinde . werden, wenn die General- gung anzugehbren verp 56. die vorstehend aufgeführten Beschränkungen statt. Kassen, l. ich en bezeichneten Gemeinden und Armenver— und nicht lediglich zur vorübergehenden Anlegung zeitweili 2) der Abschließung gemeinsamer Verträge mit Aerzten, versammlung der Kasse dies beantragt. . ; welche der ihnen nach S 49 obliegenden Arbeitgeber, deren Za lungsunfähigkeit im Zwangs- bänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung auf Grund verfügbarer Betriebsgelder für 9 Kaffe erworben sind, sind Apotheken, Krankenhäusern und Lieferanten von Heilmitteln Unter Fer gleichen Voraussetzung kann die Ausscheidung Arbeitgeber orsazlich oder fahrlässigerwelse nicht genügen, beitreiunge verfahren festgestellt worden ist, sind, solange ö gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben - ö k oder nach deren Anweisung verwahr⸗ und , . . k in ö. der J J 3 . Betriebsart an ö licht re ngen, ., eine Gemeinde⸗Kranken⸗ ö. nicht . Anordnung der im S 5224 , eichneten Art ge⸗ Ist von der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder von der ich niederzulegen. er Anlage un es Betriebes gemeinsamer Anstalten ehörenden Kassenmitglieder au er gemeinsamen Kass an. ; e k s. Grund i offen wor ist ĩ die im Absatz 1 el 3K s. üt ü ̃ are its en n. Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen zur Heilung und? erpflegung ö . zur . wenn die dieser Kassenmitglieder af nr i , ige, e,. 5 . 3. . ae . Lohnabzüge . ö. . Hel ng 6 n , re , oder wie die Gelder Bevormundeter angelegt werden. Fürsorge fuͤr Reconvalescenten, Für Orts-Kranken afsen, welche auf Grund der 88 43 33 die nicht angemeldete Person veranlaßten Unterstützungs⸗ Abzug gemacht worden ist, an die berechtigte Kasse abzuliefern. er w gegen Dritte zusteht, so cht dieser Anspruch in

Sofern besondere gesetzliche Vorschriften über die Anlegung ) der gemeinsamen Bestreitung der Krankenunterstützungs⸗ oder 43 a gemeinsam für mehrere Gemeinden oder für einen t, zu erstatten. Höhe der geleisteten Unterstü f di inde⸗ een⸗ der Gelder Bevormundeter ch bestehen, kann die Anlegung kosten zu einem die Hälfte ihres Hgesenn e he, nicht über⸗ weiteren Communalverband errichtet sind, kann auf Antrag falle gen gn hen ö Entrichtung von Beiträgen für die Streitigkeiten zwischen 565 Irbeit eber und den von ihm 1 . Hie ,. ink e ö . einer der betheiligten Gemeinden oder der Generalversammlung Zeit, rend welcher die nicht 3 oder nicht an- beschäftigten Personen über die Berechnung und Anrechnung z In Fällen dieser Art gilt als Ersatz der im 86 Absatz 1

9 e

der verfügbaren Gelder in Schuldverschreibungen, welche von steigenden Theil. ; . . be ten Gemeinden ummlun dem Deusschen Reich, von einem deutschen Bundesstaate oder Die Vertretung des Kassenverbandes und die Geschäfts⸗ der beteiligten Kasse die Auflösung oder die Ausscheidung gte erson der Gemeinde⸗Kran nversicherung oder der der von diesen zu leistenden Beiträge werden nach den Vor⸗ iffer 1 bezeichneten Leistungen die Hälfte des gesetzlichen 6 2 Gewerbegerichte, vom Mindestbetrages des Krankengeldes.

sch igt dem Reichslande Elfaß Lothringen mit gesetzlicher Ermächti⸗ rn für denselben wird nach Maßgabe eines von der der in einer oder mehreren der betheiligten Gemeinden he— gedeid ehören verpflichtet war, wird hierd s gung ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren höheren Verwaltungsbehörde zu ,,. Verbandsstatuts schäftigten Kassenmitglieder erfolgen. . k anzugehõ ppflich hierdurch 6 . : e. 6*, 66 e n, , . scheidung erfolgt durch Verfügung ; 51. Die 3 des letzteren Gesetzes finden auch auf Auf Erfordern einer Gemeinde⸗Krankenversicherung oder

k 19 Derr lh einem 24 3 rm nnn den , er ,,, ; . Auflösung ö. 26. ö. 9 . undesstaate oder dem Reichslande Elsaß⸗-Lothringen gesetzli rankenversicherungen und den Vorständen der betheiligten der höheren BVenwa tungsbehörde. egen die Verfügung, Die Beiträge zur Krankenversicherung entfallen bei ver⸗ Streitigkeiten zwischen den bezeichneten Personen über die Be— einer Orts-Krankenkasse ist den bei ihr versicherten Personen garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, . von Kassen zu waͤhlenden oder, solange eine Wahl nicht zu stande durch welche die Auflösung . ö,, angeordnet oder sicherun oe ü ersonen zu zwei Dritteln auf diese, zu . amn, 9 e , ö welche außerhalb . ts ken e 4 im 2 der deutschen communalen Corporationen Provinzen, Kreisen, kommt, von der Aufsichtsbehörde zu ernennenden Vorstand versagt wird, steht den , innerhalb vier Wochen die einem gen auf ihre Arbeiigeber. Eintrittsgelder belasten Zur Enischeidung dieser Streitigkeit sind auch die auf Grun Erkrankung von der se. Versicherungspflichtige desselben Genieinden 2c) oder von deren Creditanstalten ausgestellt und wahrgenommen, Im Falle der Anstellung eines gemeinsamen k an die Centralbehörde zu. Ueber die Verwendung nur die Versicherten. des g S0 jenes Gefetzes forkbestehenden Gewerbegerichte zustãndig Gewerbszweiges oder derselben Betriebsart bestehenden Orts⸗ entweder seitens der Inhaber kündbar sind, oder einer regel⸗ Rechnungs- und Kassenführers können durch das Verbands- und Vertheilung des Vermögens, sowie über die anderweitige Durch statutarische Regelung ( 2) kann bestimmt werden, 54. Krankenkasse oder in Ermangelung einer solchen von der mäßigen Amortisatien unterliegen, erfolgen. Auch können die statut Bestimmungen über gemeinsame Verwahrung der Be—⸗ a der versicherungspflichtigen Personen ist nach daß Arbeitgeber, in deren Betrieben Dampfkessel oder durch Ob und inwieweit die Vorschriften des 8 49 Absatz 1 k 0 k Gelder bei der Reichsbank 2 angelegt werden. stände der betheiligten Gemeinde-KWrankenversicherungen und Maßgabe des 47 Absatz 4 bis 6 Bestimmung zu treffen. ele nentare Kraft bewegte Triebwerke nicht verwendet und bis 3, § 51, 8 52 Absatz 1 auf die Arbeitgeber der im . 2 stützung zu gewähren, welche der Erkrankte von der Gemeinde— . Die Centralbehörde kann Bie Anlegung verfügbarer Gelder . getroffen werden. § 48a. mehr als zwei dem Kräͤnkenversicherungszwange unterliegende Absatz l' unter Ziffer 1 und 4 bezeichneten Personen An— Kraͤnkenversicherung oder Orts⸗Krankenkasse, der er angehört, in anderen als den vorstehend 2 neten zinstragenden Der Verband kann unter seinem Namen Pechte erwerben Ergiebt sich, daß einem Kassenstatut nach 8 24 Absatz 1 Perfonen nicht beschäftigt werden, von der Verpflichtung zur wendung finden, ist durch statutarische ö zu regeln; zu beanspruchen hat. Diese haben der unterstützenden Orts⸗ Papieren, sowie die vorübergehende Anlegung . ver- und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und ver- Hie Gensehmigarng hTtte verfagl werden müsfen, so hat die ind. dieselbe bedarf der Genehmigung der höheren erwaltungs. Krankenkasse oder Gemeinde⸗-Krankenversicherung die hieraus . bei anderen als den vorbezeichneten klagt werden. Die Ausgaben des Verbandes, werden durch höhere Verwaltungsbehörde die erforderliche Abänberung an⸗ 8 H2. behörde. . e ern mchsendgln Kosten zn erstatten. ͤ s Creditanstalten wiberruflich ö ö. 9 . ö w zu srdnen. Der die IMhänderung anordnende Bescheid lann Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge und Ein⸗ Auf dem gleichen Wege kann bestimmt werden. Dasselbe gilt für Versicherte, welche während eines vorüben⸗ rankenkassen gedeckt, welch h Je auf dem im 8 21 Absatz 1 bezeichneten Wege angefochten . welche für die von ihnen , Personen I) daß für diejenigen Versicherten, auf 5. die An⸗ gehenden Aufenthalts außerhalh, des Bezirks der Gemeinde⸗

Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen durch Uebereinkommen derfelben getroffener Regelung am werden. zur Gemeinde⸗Krankenversicherung oder zu einer Orts-⸗Keranken⸗ wendung der Vorschriften des 5 auf Grund des 82 Absatz 1 ankenversicherung oder Orts-Krankenkasse, der sie angehören, ie von ihnen beschaͤftigten ver⸗ erkranken, sofern oder solange ihre Ueberführung nach ihrem

und nach' den vorgeschriehenen Formularen Uehersichten über Schlusse jedes Rechnungsijahres nach dem Verhältniß der im Unterläßt die Vertretung der Kasse, die endgültig an⸗ kasse zu entrichten sind, einzu ie Beiträge si i iff s ie nd nach borgeschriebenen Fo n Ueber ichte ; unge jahres m Perhältniß r sse, gültig an— zu ent einzuzahlen. Die Beiträge sind an die Ziffer 4 erstreckt ist, sowie für . . z 6 ö ö. h , ö. ,, über die e,. w vereinnahmten Kassenbeiträge um⸗ geordnete Abänderung zu beschlieken, so hat die hr Ver⸗ Gemeinde Krankenversicherung, sofern nicht . Gemeinde⸗ i , g ersonen die Beiträge und Unterstützungen Wohnorte nicht erfolgen kann. Eines besonderen Antrags der , , e, ö. ; ö 9 gion Rmneinde-Krankenversicherungen und Krankenkassen waltungsbehörde die Beschlußfassung anzuordnen und, falls beschluß G festgesetzt sind, wöchentlich im statt nach dem ortsüblichen 2 ö Tagearbeiter Gemeinde Kran lenversicherung oder Orts⸗-Krankenkasse bedarf , . 4 . . chör . . welche dem e he en rr un verzslichet, auf . dieser Anordnung keine Folge gegeben wird, ihrerseits die er⸗ voraus, an die SIrts⸗Krankenkasse zu den durch Statut fest— (s & in Procenten des wirklichen Arheitsverdienstes, soweit es in diesen Fällen nicht. —⸗ 29. ere . tungs ö. ist V Art un 1 ; ö. J. ö. , ,, s . er. 3 . 9 forderliche Abänderung des Kassenstatuts von Amtswegen mit gesetzten Zahlungsterminen einzuzahlen. Das Eintrittsgeld ist dieser vier Mark für den Arbeitstag nicht überschreitet, fest⸗ Erfolgt die Erkrankung im Auslande, so hat der Betriebs— ö i . ö. J e en, a n, ,, 6 rechtsverbindlicher Wirkung zu vollziehen. Dasselbe gilt, nit? dem ersten fälligen Beitrage einzuzahlen. Die Beiträge zustelhen sind; . unternehmer dem Erkrankten, sofern ozer solgnge eine Heher— w K jn 3. , . ,,, 3. ,,, 3. idw, wenn dig Vertretung der Kasse unterläßt, diejenigen Abände— sind solange fortzuzahlen, bis die vorschr fte maßige Abmeldung Y daß die . der im S 2 Absatz 1 Ziffer 4 be- führung in das Inland nicht erfolgen kann, diesenigen Unter⸗ asse f 2 , . schüsse än in 5 elun ,, burch das Verbands. ungen des Kassenstatuts zu beschließen, welche durch endgültige, s 4 erfolgt ist, und für den betreffenden Jeittheil zurück eichneten Gewerbetreibenden, sofern auf diese die Anwendung stützungen zu gewähren, welche der letztere von der Gemeinde⸗ Kassenführer haften dern Kasse für pflichtmäßige Verwaltung 0 = , Jie * 6. Hen Harb der un ane auf Grund der s8§ 18a, 43a, 4 Absatz 6 erlassene An⸗ zuerstatten, wenn die rechtzeitig abgemeldete Person innerhalb der Vorschriften des 81 erstreckt ist, auch die Beiträge für die Kraͤnkenversicherung oder der Srts⸗Krankenkasse, der er angehört, ö ö Gelder der Kasse in ihrer ke. u , w unn, , . J J // ht r n e n, . 3. . ,. ö. . 1 ar . . . ö. venden sienr er Kasse in ihrem des; ichst ig gan ung einn scheidet. J pflichtigen Personen einzuzahlen und zu einem rittel aus ihm hieraus erwachsenden Kosten zu erstatten . 3 so nnen sie K der strafrechtlichen Ver⸗ . , ,, , . e J Wenn der Versicherte gleichzeitig in mehreren die Ver- eigenen Mitteln zu bestreiten haben. Für die Erstattung der Kosten gilt in diesen Fällen als folgung durch die Aufsichtsbehörde angehalten werden, das in j , Ben he nnd bel derngt Tchlaf D. Gemeinsame Sestimmungen für die Hem ein de— n n, begründenden Arbeitsverhältnissen steht, so S 54a. Ersatz der im 3 6 Absatz 1 Ziffer J bezeichneten Leistungen ihrem Nutzen verwendete Geld von Beginn der Verwendung echnungsjahres geleisteten Vorschüsse sind bei der am Schlusse Krankenversicherung und für die Orts— haften die sämmtlichen Arbeitgeber als Gesammtschuldner für Im Falle der Erwerbsunfähigkeit werden für die D die Hälfte des Krankengeldes. an . Den . bestimmt die Aufsichtsbehörde desselben erfolgenden V zur Anrechnung zu bringen. Krankenkassen. die vollen Beiträge und Eintrittsgelder. der J ö ö Eis 3 8eb. nach ihren Ermessen auf acht bis zwanzig vom Hundert. . J . . 8 49. Durch Gemeindebes u mit Genehmigung der Aufsichts- gliedschaft dauert während des Bezuges von ͤtrankenunter⸗ Streitigkeiten, zwischen Gemeinde Krankenversicherungen ö Handeln sie absichtlic 96 Nachtheile der Kasse, so unter- ,,, 6 . ,, Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte ver⸗ behörde oder durch Kassenstatut kann bestimmt werden, daß an, fort. ö und rte . can enkasfen oder zwischen Orts⸗Krankenkassen über iegen sie der Bestimmung des § 266 des Strafgesetzbuchs. und der Generalversammlungen der betheiligten Krankenkassen sicherungspflichtige Person, welche weder einer Betriebs- Fabrik- die Beiträge stets für volle Wochen erhoben und zurück— 555. die Frage, welcher von ihnen die in einem Gewerbszweige 9 9 Krankenkaffe ( S5), Bau⸗Kerankenkasse (8 69), Innungs-Kranken⸗ gezahlt werden. Der Anspruch auf Eintrittsgelder und Beiträge verjährt oder in einer Betriebsart oder in einem einzelnen Betriebe ö beschäftigten Personen angehören, werden von der höheren

84. ö,, Mehrere Gemeinden können sich durch übereinstimmende ne,, * s. kasse (8 73), Knappschaftskasse (3 74) angehört, noch gemäß . 5 52a. in einem Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem . 97 s Jede Hemeinde- Krankenversichetung und, Krantenkasse s E75 von der Verpflichtung, der Gemeinde-KWrankenversicherung Auf Antrag der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder einer er entstanden ist. Rückständige . und Beiträge Verwaltungshehörde entschieden.

Beschluͤsse zur Errichtung gemeinsamer Orts-Krankenkassen für . e, , eündi ; . ; 6. 3 ; . . ihre Bezirke vereinigen. . ,,,, , oder einer Orts-Krankenkasse anzugehören, befreit ist, spätestens Orts⸗Krankenkasse kann die Aufsichtsbehörde widerruflich an- werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. Gegen die Entscheidung steht den Betheiligten nur die Durch Beschluß eines weiteren Communalverbandes kann freien.“ . am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden ordnen, daß solche Arbeitgeber, die mit Abführung der Beiträge Die dafür . landesrechtlichen Vorschriften finden auch Beschwerde an die Centralbehörde zu. Die Beschwerde ist für dessen Bezirk oder für Theile desselben die Errichtung Soheh nicht durch das Verbandsstatut oder durch Ueher— und spätestens am dritten Tage nach Beendigung derselben im Rückstande geblieben sind und deren K insofern Anwendung, als sie uͤber die aufschiebende Wirkung binnen zwei Wochen nach der Eröffnung der Entscheidung ein— gemeinfamer Orts⸗Krankenkassen angeordnet werden. n,, , auberes' bestuntmmt * it, wird bei der Auf— wieder abzumelden. Veränderungen, durch welche während der im Zwangsbeitreibun verfahren festgestellt worden ist, nur etwaiger gegen die Zahlungspflicht erhobener Einwendungen zulegen. . .

Wo weitere Communalverbände nicht bestehen, kann die sßsung des Verbandes oder beim Ausscheiden einer der b. Dauer der Beschäftigung die Versicherungspflicht für solche den auf sie selbst als Arbeitgeber entfallenden Theil der Bestimmumng treffen. Ergeht die Entscheidung dahin, daß versicherungspflichtige Errichtung gemeinsamer Orts⸗Krankenkassen durch Verfügung . Rape 3 n dem! nach! Veckung' der Schunden ver⸗ Personen begründet wird, die der Versicherungspflicht auf - . wesche für die von ihnen beschäftigten versicherungs— Die ruͤckständigen Eintrittsgelder und Beiträge haben das Personen einer anderen Kasse, als derjenigen, bei welcher sie ö . für einzelne Theile ihres Ver⸗ PHteibenden' Vermögen des Verbandes 3 gusscheidenden . ihrer J geg. . ö 1 sind . H r rn, ,, oder . des 8 54 3 1 der Reichs⸗Konkursordnung . ef . . so ist waltungsbezirks angeordnet werden. en. n ,, . J pätestens am dritten Tage nach ihrem Eintritt gleichfalls an⸗ r,. zuzahlen haben. vom 19. Februar 1877 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 351). ö 1 nkt zu bestimmen, mit welchem das neue Haffe derjenige Antheil iberwiesen, welcher auf, sifm zich dem zumelden. Das . bei Aenderungen gi Arbeits⸗ Wird dies angeordnet, so sinb ö 9 se )

Leistung von Beiträgen aus eigenen Mitteln befreit

Derarsiae Ber Huff d Verfü üss . . ; die it⸗ Sofern ĩ af Ein. Versicherungsverhältniß in Kraft tritt. ö, Effe n ,,,, Verhältniß der im Laufe des letzten Kalenderjahres verein⸗ bentages, welche die Versicherun pflicht der' im 3 1 Abfatz geehern beschäftigten versicherungspflichti . 6 H ,, w ö ö 8 ö. Den emen dig gemein falten Tris zrrankenfaffen gen chiet und nahmten Kassenbeiträge entfällt. 1 Perfonen zur geren ( i g, die Eintrittsgelder sowie den auf * selbst entfallenden geht, kann von Arbeitgebern, welche die e n und Streitigkeiten, welche zwischen den auf Grund dieses Ge— von welcher Behörde für die letzteren die den Gemeindebehörden Durch die C entralbehörde kann bestimmt werden, daß und * ie Anmeldungen n Abmeldungen erfolgen für ver— k , . , n., Zahlungster minen selbst 6. nicht zum Fälligkeitstermine eingezahlt haben, eine setzes zu versichernden , . . Arbeitgebern einer⸗ , , ,, . unter welchen Voraussetzungen bereits bestehende Vereinigungen ,,. ke gn ö . ö w Krankenversicherung oder Krankenkaffe Mahngebühr hoben und wie die Rückstände beigetrieben seits , der Gemein *Kranlenversi erung oder der Orts⸗ ö Wa, ö n, . . von Gememde Kranken er sicherungen und auf Frund diefes 1. . 1 ö ö 8 . iat ö. ), . den ö. 6 nnen (blog H malsin hen ö werden. Die Festsetzung des Betrages der Mahngebühr unter 1 sen asse andererseits über . J . ö ö . . Gesetzes grih ger Krankenkassen, welche wecke der im . Sir ne e. 44 1 i, ö ö. . ö ,. . ei eber, fr welche sie gelten . ne, . . . 3. liegt der Genehmigung der if abe iet, j ö. ö. . . zur 1 oder Einzahlung von 14 betheiligten Personen zu einer Aeußerung darüber He⸗ . . ig. ( his bezeichneten K folgen, die Meldestelle. . . hae e , deutlich bezeichnen und sind diesen Ark Die Unterstützungsans . auf Grund dieses Gesetzes . ö so h et eren n 6. k 1 legenheit geben und die , verfagen, wenn aus der echte der auf Grund des 8 146 errichteten Verbände haben. In der Anmeldung zur Orts⸗Krankenkasse sind auch die zebet ichn r , , e,. ee. 1 eric e, in ö . . ihrer Int , . ansprüche aus 5 r a Absatz 3 3. über ider, , üg, Mi 2 ili Widers t i k ; . ö. . f . S =. 2 nungen betroffenen i ü f ö 10] s ? ; ; z ĩ 3 ö . ;;, eee m , , ,, J durch welche die Genehmigung versagt oder ertheilt oder die 1 e, , , . Aenderungen in diesen Verhältnissen sind f lend am dritten meinde Kranken bersicherung oder Orts Krankenkaffe versicherten 1. . 3 J ,, der O . 3K . 56 3h ö . . Errichtung einer gemeinsamen Orts⸗Krankenkasse angeordnet 2 wenn sich aus den Jahresabschlüssen der Kaffe ergicht, ,, he, . , stens el gen pflichtigen Personen durch dauerndel Aushang fin . . . andere als . im ʒ 6 Ahsatz 4 der Civil= . e. . 2 9. 1 6 . . . wirb, steht den betheiligten Gemeinden und Communalverbänden deß bie lenken e, nnn, k Durch Beschluß 3. . der Gemeinde-Kranken— den Betriebsstätten kekannt zu machen und bei jeder Lohn⸗ . 3 . . , . e,, 3 9. e. ö ö ; ig h . . 3e , . innerhalb vier Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu höhung ber Weltr ig. der rf enten J versicherung und durch das . kann die Frist für ahlung die von ihnen heschäftigten versicherungspflichtigen gepfä ö. ö . ,, n ; 9er lung d 1 k ö J jenigen Betrages, nach welchem die Unterstützungen zu bemessen . ö. abn. 6 sen e, t is ö darauf hlnzuweifen, daß dicse die ini Ablage 9 Hon et werden; sie dürfen nur auf geschuldete Eintritts⸗ ö.. er Zustellung erse en mittelst Klage im ordentlichen Durch Beschluß des a , nn he rhanhhe mit Ge⸗ an Gz 7 . e iffer . . . . ö ö, 4. Kalenberwoche in n,, . . Aose r anft ,. Beiträge selbst finzuzahlen haben. dier . . 3 nn ,, bern ie, ir , ee, ö . ahh k 9 nehmigung der , Verwaltungsbehörde oder, wo weitere fal . . em im S 31 erstreck her heh . ; bi egen die im Absatz 1 bezeichneten Anordnungen findet durch 36 r K . 24 9a . 9 4 5 letzteren angefochten a, J . ier ef e füge der bäh Die Auflöfung kann erfolgen, wenn sie von der Gemeinde— Die Aufsichtsbehörde, sowie die höhere Verwaltungsbehörde ö en mn , Absatz 2 oder F 26a Absatz? fer Da ellaffenen Vorschfiften Streitigkeiten über die im id 57 Absatz 2 und 3 bezeich⸗ Verwaltungsbehörde können ,. von . behörde unter Zustimmung der Generalversammlung bean— 9 ,, Gemeinde⸗Krankenversicherungen und Orts⸗ aufschichendẽ Wirkung Die Entscheibung der höͤheren 5m verwirkt hat, aufgerechnet werden. neten m he Streitigkeiten über Erstattungsansprüche aus 3 ö welche Orts- Krankenkassen nicht bestehen, einer be⸗ tragt wird. Krankenkassen ihres Bezirks oder einzelner Theile desselben k ist endguͤltig. ö. an , ig ah be . 3 ,. 4 ö JJ

aben.

5 . e ,

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tehenben gemeinsamen Orts-KWlankenkasse nach Anhörung der⸗ Die Schließung oder Auflösung erfolgt durch Verfügung (ine gemeinsame Meldestelle exrichten. Die Aufbringung der 335 ̃ elben und nachdem Pertretern , Versicherungs⸗ der höheren ,, e,, . finn Kosten derselben erfolgt durch die betheiligten Gemeinden und Auf Zusatzbeiträge der 9 . die , Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Kasse Ersatz irrthümlich geleisteter Unterstützungen werden im Ver⸗ pflichtigen e, mn, zu 3 d eben d,, ist, Schließung einer Kasse gerichtet ist, von der. Generalversamm. Orts- Krankenkassen nach Maßgabe des § 46 Absatz 3, 4. r eder Au ., die Gewährung der im 5 6 Absatz 1 waltüngsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht, von der n, . , ö . ö. , . er , ö . lung, sofern dadurch die Auflösung einer Kasse abgelehnt wird, 8 49a. ; . * 6 . . Absatz 1 bezeichneten Leistungen durch weitere , entschieden, Die Entscheidung der Aufsichts⸗ wa . e. . en c e e n eg * , 9 Jg. von der Gemein zebehurde beziehungsweise der Generalver⸗ Hilfskassen der im S 75 bezeichneten Art haben jedes Aus⸗ J ö enn e hc . er Kasse bestimmten Aerzte, Apotheken und behörde kann binnen vier Wochen nach Zuste lung derselhen im aeg * J. geri! fe , J nach Maßgabe des s 2l angefochten werden kann. scheiden eines versicherungspflichtigen Mitgliedes aus der Kasse . rrossenen e, n,. wenn durch die von der Kasse ge— . ö. Recurses nach Maßgabe der S8 20 und A der er Zustellung el ) zu. Wird eine Orte ran en ca e oder aufgelöst, so und jedes Uebertreten eines ien. in eine niedrigere Mit⸗ ö . ö 66 , . eine den berechtigten Anforderungen N ü. eordnung ,,, 3 . 8. 44. . . Ind die persicherungspflichtigen Perfonen, fir welche sie richtet giiederklasse mnnerhalb Möengtsfrist bei der gemein samen Melde⸗ Die Versicherten find verpflichtet, die Eintrittsgelder und gesichert ist ntsprechende Gewährung jener Leistungen nicht „Streitigleiten ziwischen, einem Verbande nnd . zethei ig en

AMnter Oberaufsicht der oheren Vermaltungsbehörde wird war, anderen Orts⸗Krankenkassen und, soweit dies nicht ohne stelle oder bei der J. desjenigen Bezirks, in Beiträge, letztere nach fing des auf den Arbeitgeber ent⸗ Wir ein sol ö . Kassen 9 6) aus dem Verbanzsverhältniß 24 en 3 er die Aufsicht über Orts⸗Krankenkassen, welche 6. den Bezirk erhebliche Benachtheiligung anderer Orts⸗Krankenkassen geschehen welchem das Mitglied zur Zeit der . Beitragszahlung be⸗ fallenden Drittels (36 51), bei den Lohnzahlungen jc ein Frist Folge 3 chen . ung nicht binnen der gesetzten Aufsichtsbehörde entschieden. Die e men, . J einer Gemeinde von mehr ais zehütausend Finmohngrn er- kaun, der Gemeinde rankennersiherung zu sibfrwasen . Fchäfüigt war, unt lng. . Aufenthaltsortes und seiner behalten zu lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf biesem die e , Lale ann bie ihre Bchwatingel . rbe bert wohner ern ul feen engel n ge. richtet sind, durch die Gemeindebehörden, bei allen übrigen . Das etwa vorhandene Vermoͤgen der Kasse ist in diesem Beschaftigung zu dieser Zeit . anzuzeigen. Wege den auf die Versicherten entfgllenden Betrag wieder ein⸗ organe mit verbindü . nungen statt der zuständigen Kassen—⸗ waltungsstreitverfahrens, wo ein ö esteht, ö ö Orts⸗Krankenkassen durch die seitens der Landesregierungen zu Falle zunächst , Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden l f. assen, welche örtliche Verwaltungsstellen errichtet ziehen. Die Abzüge Er Beiträge find auf die Lohnzahlungs⸗ Die nach Absatz ö. ö f die Kasse treffen des Recurses nach Maßgahe der Vorschriften der SS 20 un bestimmenden Behörden wahrgenommen. . zur Deckung der vor der Schließung oder Auflösung haben, ist die Anzeige von der örtlichen Verwaltungsstelle zu Perioden, auf welche sie entfallen, gie hn ihn, bercheilen. Kasse zu erosgnen land e 2 gil stgen Verfügungen 6 der der , ic e, J .

. . 45. . ö ; ereits entstandenen Unterstützungsansprüche zu verwenden. Der erstatten. Diese T . dürfen, ohne daß dadurch Mehrbelastungen zu ringen. Die ö ö. der per e, Versicherten . ö. . ö.. ufsichts chör e . . nters ö ö Pi Aufsichtsbehörde überwacht die Befolgung der gesetz? Rest fällt denjenigen Orts⸗Krankenkassen, sowie der Gemeinde⸗ Zur Erstattung der Anzeige ist für jede Hilfskasse, sofern der Versicherten , werden, auf volle zehn Pfennig ist entgültig. gung der höheren Verwaltungsbehörde ansprüche oder über nsprüche eines e, andes an er ö lichen und statutarischen , und kann dieselbe durch Krantenversicherung zu, welchen die der geschlossenen oder auf- deren Vorstand nicht eine andere Person damit ö der abgerundet werden. Sind Abzüge für eine Lohnzahlungs⸗ r theiligten Kassen (Absatz i und 8) ist vorläufig vollstreckbar. 2 Festsetzung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen . ö. angehörenden Personen überwiesen werden. . derselben, für die örtliche Verwa tungsstelle periode unterblieben, so dürfen sie nur noch bei der Lohn⸗ Die auf egg licher Vo ö, beruhende Verpflichtung von E. Betriebs- (Fabrik⸗) Krankenkassen

gegen die Mitglieder des Kas envorstandes erzwingen. Findet eine solche Ue erweisung nicht statt, so ist der Rest des dasjenige Mitglied, welches die nungs fte derselben zahlung für die nächstfolgende Lohnzahlungsperiode nachgeholt ̃ 5 ö ; ö Sie ist befugt, von allen Verhandiungen, Büchern und Vermögens in der dem bisherigen Zweck am meisten ent- führt, ryf hne J e,, ,. ö werden. ĩ . ; . . 3 ö. . 1. e n n, welche für 3 der im 8 1 bezeichneten

Rechnungen der Kasse Einsicht zu nehmen und die Kasse zu sprechenden Weise zu verwenden. at der Arbeitgeber Beiträge um deswillen nachzuzahlen nordnung b ö 3 . ; . nad . g beruhenden An 8 ĩ ö ; ; weil die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zwar ! werden durch dieses Gesetz ; . . ,, . ee m, ne.

xevidiren. Die Verfügung über die Zuweisung der versicherungs⸗ (Schluß in der Zweiten Beilage.) Sie kann die Berufung der Kassenorgane zu Sitzungen pflichtigen Personen, für welche 3 geschlossene oder * g. . U ö

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