1892 / 93 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Apr 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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trages g ,, Reglement u. s. w) die in dem Betriebe beschäftigten Personen zum Beitritt verpflichtet werden, unterliegen den nachfolgenden BVorschriften.

Ein Unternehmer, welcher in einem Betriebe oder in mehreren Betrieben fünfzig oder mehr dem Krankenversiche— rungszwange unterliegende ö beschäftigt, ist berechtigt, eine Betriebs- (Fabrik) Krankenkasse zu errichten.

Er kann dazu durch Anordnung der höheren Verwaltungs⸗ behörde verpflichtet werden, wenn dies von der Gemeinde, in welcher die Beschäftigung stattfindet, oder von der Kranken⸗ kasse, welcher die beschäftigten Personen angehören, beantragt wird. Vor der Anordnung ist dem Unternehmer, sowie den von ihm beschäftigten Personen oder von diesen gewählten Vertretern und, falls der Antrag von einer Orts⸗Krankenkasse ausgegangen ist, auch der Gemeinde zu einer Aeußerung dar— über Gelegenheit zu geben.

S 61.

Unternehmer eines Betriebes, welcher für die darin be— schäftigten Personen mit besonderer Krankheitsgefahr verbunden ist, können auch dann, wenn sie weniger als fünfzig Personen beschäftigen, zur Errichtung einer Betriebs- (Fabrik- Kranken⸗ kasse angehalten werden.

Unkernehmern eines Betriebes, in welchem weniger als fünfzig Personen beschäftigt werden, kann die Errichtung einer Betriebs. (Fabrik Krankenkasse gestattet werden, wenn die nachhaltige Leistungsfähigkeit der Kasse in einer von der höheren Verwaltungsbehörde für ausreichend erachteten Weise sicher⸗ gestellt ist.

S 62.

Unternehmer, welche der Verpflichtung, eine Betriebs— Fabrik Krankenkasse zu errichten, innerhalb der von der ebe. Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist nicht nach⸗ kommen, sind verpflichtet, für jede in ihrem Betriebe be⸗ schäftigte, dem Versicherungszwange unterliegende Person Bei⸗ träge bis zu fünf Procent des verdienten Lohnes aus eigenen Mitteln zur Gemeinde-Krankenversicherung oder zur Orts⸗ Krankenkasse zu leisten.

Die Höhe der zu leistenden Beiträge wird nach Anhörung der Gemeindebehörde von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt.

S 63.

Versicherungspflichtige Personen, welche in dem Betriebe, für welchen eine Betriebs- (Fabrik- Krankenkasse errichtet ist, beschäftigt werden, gehören vorbehaltlich der Bestimmungen des sz 75 mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung der Kasse als Mitglieder an. .

Nichtversicherungspflichtigg in dem Betriebe beschäf⸗ tigte Personen haben das Recht, der Kasse beizutreten, sofern ihr jährliches Gesammteinkommen zweitausend Mark nicht über— steigt. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder muͤndliche Anmeldung bei dem Kassenvorstande, gewährt aber keinen An— spruch auf Unterstützung im Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung. Die Kasse ist berechtigt, nichtversicherungspflichtige Personen, welche sich zum Beitritt melden, einer ärztlichen Untersuchung unterziehen zu lassen und ihre Aufnahme abzulehnen, wenn die Untersuchung eine bereits bestehende Krankheit ergiebt. .

Versicherungspflichtigen Personen ist der Austritt mit dem Schlusse des Rechnungsjahres zu gestatten, wenn sie denselben mindestens drei Monate vorher bei dem Vorstande beantragen und vor dem Austritt nachweisen, daß sie einer der im § 75 bezeichneten Kassen angehören.

Nichtversicherungspflichtige Personen, welche die Beiträge an zwei auf einander folgenden Zahlungsterminen nicht geleistet haben, scheiden damit aus der Kasse aus.

Die für Orts-Krankenkassen geltenden Bestimmungen der FS§ 20 bis 42, 45 bis 46b, 48a und 492 Absatz 4 finden auf die Betriebs- (Fabrik- Krankenkassen mit folgenden Ab— änderungen Anwendung: ;

1) Das Kassenstatut (58 23) ist durch den Betriebsunter— nehmer in Person oder durch einen Beauftragten nach An— hörung der beschäftigten Personen oder der von denselben gewählten Vertreter zu errichten.

7) Durch das Kassenstatut kann dem Betriebsunternehmer oder einem Vertreter desselben der Vorsitz im Vorstande und in der Generalversammlung übertragen werden.

3) Die Rechnungs- und Kassenführung ist unter Verant⸗ wortlichkeit und auf Kosten des Betriebsunternehmers durch einen von demselben zu bestellenden Rechnungs- und Kassen— führer wahrzunehmen. Verwendungen von Kassengeldern in den Nutzen der Betriebsunternehmer fallen unter die Vorschrift des § 42 Absatz 2.

I) Reichen die Bestände einer auf Grund der Vorschrift des 61 errichteten Betriebs- (Fabrik- Krankenkasse nicht aus, um die laufenden Ausgaben derselben zu decken, so sind von dem Betriebsunternehmer die erforderlichen Vorschüsse zu leisten. .

5) Die aus dem Betriebe ausgeschiedenen Personen, welche auf Grund der Vorschrift des 5 A Mitglieder der Kasse bleiben, können Stimmrechte nicht ausüben und Kassenämter nicht bekleiden. .

§ 6.

Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, die statuten⸗ mäßigen Eintrittsgelder und Beiträge für die von ihnen be⸗ , versicherungspflichtigen Kassenmitglieder zu den durch

as Kassenstatut festgesetzten Zahlungsterminen in die Kasse einzuzahlen und die Beiträge zu einem Drittel aus eigenen Mitteln zu leisten. ;

Werden die gesetzlichen Mindestleistungen der Kasse (8 20) durch die Beiträge, nachdem diese für die Versicherten drei Procent der durchschnittlichen Tagelöhne oder des Arbeits— verdienstes erreicht haben, nicht gedeckt, so hat der Betriebs⸗ unternehmer die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu leisten.

Die Bestimmungen des s 52 Absatz 3 und der SS 5aa bis 55a, 5ta bis 58 finden auch auf Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen entsprechende ,

Auf die Beaufsichtigung der Betriebs- (Fabrik⸗) Kranken—⸗ kassen finden die 85 44, 45 Anwendung.

Die Aufsichtsbehörde ist befugt, , welche der Kasse gegen den Betriebsunternehmer aus der Rechnungs- und Ka 2 erwachsen (5 64 Ziffer 3), in Vertretung der Kaffe entweder selbst oder durch einen von ihr zu bestellenden Vertreter geltend zu machen.

§ 67.

Wird der Betrieb oder werden die Betriebe, für welche

die Kasse errichtet ist, zeitweilig eingestellt oder soweit ein⸗

eschränkt, daß die Zahl der darin beschäftigten versicherungs⸗ fl hr e. Personen unter die an ahl, der statuten⸗ =, Vorstandsmitglieder sinkt, so kann die Verwaltung von der Aufsichtsbehörde übernommen werden, welche dieselbe durch einen von ihr zu bestellenden Vertreter wahrzunehmen hat.

Das vorhandene Kassenvermögen, die , Bücher und sonstigen Actenstücke der Kasse sind in iesem Falle der aufe, auszuliefern.

Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die zeitweilige Einstellung oder Einschränkung eine durch die Art des Betriebes bedingte . wiederkehrende ist.

a.

Geht von ö. Betrieben eines Unternehmers, für welche eine gemeinfame Betriebs- (Fabrik- Krankenkasse, be⸗ steht, einer in den Besitz eines anderen Unternehmers über, so scheiden die in diesem Betriebe beschäftigten Personen auf den Antrag eines der betheiligten Unternehmer aus der Kasse aus.

In diesem Falle erfolgt die Theilung des Vermögens der bisher gemeinsamen Kasse nach folgenden Bestimmungen:

I) Ergiebt sich nach Berichtigung der etwa vorhandenen Schulden und Deckung der vor dem Zeitpunkte des Aus⸗ scheidens bereits entstandenen Unterstützungsansprüche ein über— schießendes Vermögen, so ist der Theil desselhen, welcher dem Verhältniß der Zahl der ausscheidenden zur Gesammtzahl der bisherigen Kassenmitglieder entspricht, derjenigen Krankenkasse u überweisen, welcher die in dem ausscheidenden Betriebe be— fern . Personen fortan anzugehören haben.

23 Erglebt sich ein Fehlbetrag, so ist derselbe, falls der Antrag von dem Unternehmer des ausscheidenden Betriebes gestellt worden ist, von diesem in dem unter Ziffer 1 fest— gesetzten Verhältniß zu decken.

Der Antrag auf Ausscheidung ist an die höhere Ver— waltungsbehörde zu richten. Diese bestimmt den Zeitpunkt, mit welchem die Ausscheidung stattzufinden hat, und ent— scheidet über die ö des Vermögens. Gegen diese Entscheidung steht den Betheiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Centralbehörde zu.

§ 67.

Bei Veränderungen in der Organisation einer öffentlichen Betriebsverwaltung kann auf deren Antrag die höhere Ver⸗ waltungsbehörde die Bezirke der für diese Verwaltung be— stehenden Betriebs- (Fabrik) Krankenkassen nach Anhörung der Kassenorgane anderweit festsetzen. Dabei finden die Vorschriften des S 67a Absatz 2 und 3 . Anwendung.

5 666.

Mehrere Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen für Betriebe desselben Unternehmers können mit Zustimmung ihrer General— verfammlungen zu einer Kasse vereinigt werden.

Die Vereinigung erfolgt durch Errichtung eines Kassen⸗ statuts für die vereinigte Kasse nach Vorschrift des 61 Ziffer J mit der Maßgabe, daß als Vertreter der beschäftigten Personen die Generalversammlungen der bestehenden Kassen elten.

; Mit dem Zeitpunkte, zu welchem die vereinigte Kasse ins Leben tritt, gehen auf dieselbe alle Rechte und Verbindlichkeiten der bisherigen Kassen über.

§ 68.

Die Kasse ist zu schließen:

I) wenn der Betrieb oder die Betriebe, für welche sie er— richtet ist, aufgelöst werden;

2) soweit nicht auf den Betrieb, für welchen die Kasse er— richtet ist, die Vorschrift des S 61 Absatz 1 Anwendung findet, wenn die Zahl der in dem Betriebe beschäftigten versicherungs⸗ pflichtigen Personen dauernd unter die gesetzliche Mindestzahl (S 60) sinkt und die dauernde Leistungsfähigkeit der Kasse nicht genügend sichergestellt wird (5 51 Absatz 2);

3; wenn der Betriebsunternehmer es unterläßt, für ordnungsmäßige Kassen⸗ und Rechnungsführung Sorge zu tragen.

In dem Falle zu 3 kann gleichzeitig mit der Schließung der Kasse dem Betriebsunternehmer die im §z 62 vorgesehene Verpflichtung auferlegt und die Errichtung einer neuen Be— triebs (Fabrik- Krankenkasse versagt werden.

Die Kasse kann nach Anhörung der betheiligten Gemeinden aufgelöst werden, wenn der Betriebsunternehmer unter Zu— stimmung der Generalversammlung die Auflösung beantragt.

Die Schließung oder Auflösung erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde. Gegen den dieselbe aussprechenden oder ablehnenden Bescheid, in welchem die Gründe anzugeben sind, kann binnen zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an die vorgesetzte Behörde erhoben werden.

Auf das Vermögen der geschlossenen oder aufgelösten Kasse finden die Vorschriften des 5 47 Absatz 5. entsprechende An⸗ wendung. Sind die zur Deckung bereits entstandener Unter— ,, erforderlichen Mittel nicht vorhanden, so sind die letzteren vor Schließung oder Auflösung der Kasse aufzubringen. Die Haftung fur dieselben liegt dem Betriebs— unternehmer ob.

F. Bau-Krankenkassen. § 69.

Für die bei Eisenbahn⸗, Kanal-, Wege⸗, Strom-, Deich⸗ und Festungsbauten, sowie in anderen vorübergehenden Bau⸗ betrieben beschäftigten Personen haben die Bauherren auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde Bau⸗Krankenkassen zu errichten, wenn sie zeitweilig eine größere Zahl von Arbei— tern beschäftigen.

§ 70.

Die den Bauherren obliegende Verpflichtung kann mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbhehörde auf einen oder mehrere Unternehmer, welche die Ausführung des Baues oder eines Theils desselben für eigene Rechnung übernommen haben, übertragen werden, wenn dieselben für die Erfüllung der Verpflichtung eine nach dem Urtheil der höheren Ver— waltungsbehörde ausreichende Sicherheit bestellen.

Bauherren, welche der ihnen nach 8 69 auferlegten Ver— pflichtung nicht nachkommen, haben den 9. e. f, tigten Personen für den Fall einer Krankheit und im Falle des Todes derselben ihren Hinterbliebenen die im § 20 vor—⸗ geschriebenen Unterstützungen aus eigenen Mitteln zu leisten.

8 72. Die in Gemäßheit des 64 errichteten Krankenkassen sind zu schließen: I) wenn der Betrieb, für welchen sie errichtet sind, auf— gelöst wird; 2) wenn der Bauherr oder Unternehmer es unterläßt, für ordnungsmäßige Kassen⸗ und Rechnungsführung Sorge zu

tragen.

die im 5 JI ausgesprochene Verpflichtung.

Im übrigen finden auf die in Gemäßheit des 8 69 richteten Krankenkassen die Vorschriften der Z 63 bis 63 . der Maßgabe Anwendung, daß über die Anwendbarkeit d t Vorschrift des 5 32 die höhere Verwaltungsbehörde bei . nehmigung des Kassenstatuts, über die Verwendung des en S e. oder Aluflöfung iner Kasse verbleibenden Nef des Kassenvermögens das Kassenstatut Bestimmung treffen ß Eine i n m zu Gunsten des Bauherrn . ist aus ossen.

. Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche

In dem Fall ö. 2 trifft den Bauherrn oder .

8

auf Grund des § 71 gegen den Bauherrn erhoben wer

findet die Vorschrift des 8 58 Absatz 1 Anwendung; . Streitigkeiten über Ersatzansprüche, welche auf Grund des 37 Ind des 8 57 Absatz 2 gegen den Bauherrn erhoben werden findet die Vorschrift des 3 58 Absatz 2 Anwendung.

G. Innungs-Krankenkassen.

373.

Auf Krankenkassen, welche auf Grund der Vorschriften des Titels VI der Gewerbeordnung von Innungen für die Gesellen und Lehrlinge ihrer Mitglieder errichtet werden, finden die Vorschriften des § 19 56 5, SS 20 bis 22. 265 bis 33. 39 bis , 45, 45 a, 46b, 482 Absatz 2, 5 49a Absatz 4, 886 o bis 53a, 54a bis 58, 65 Absatz 2 Anwendung. ;

Wird für eine Innung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung eine Innungs⸗Kriankenkasse errichtet, so werden die von ,, in ihrem Gewerbebetriehe he— schäftigten versicherungspflichtigen Personen, vorbehaltlich der Bestimmung des 75, soweit sie zu dem Zeitpunkte, mit

welchem die Kasse ins Leben tritt, in dieser Beschãfngung stehen, mit diesem Zeitpunkte, soweit sie später in diese Be schäftigung eintreten, mit diesem Eintritt Mitglieder der n, , , ; .

r n, ichtige Personen, deren Arbeitgeber der Innung, für welche eine Innungs⸗Krankenkasse errichtet ist, erst nach deren Errichtung beitreten, werden, soweit sie bisher einer Srts⸗-Krankenkasse angehörten, mit Beginn des neuen Rechnungsjahres Mitglieder der Innungs⸗Krankenkasse, sofern der Arbeitgeber drei Monate zuvor dem Vorstande der Orts⸗ Krankenkaffe seinen Eintritt in die Innung nachgewiesen hat.

Mit dem Zeitpunkte, mit welchem versicherungspflichtige Personen Mitglieder einer Innungs-Krankenkasse werden, scheiden sie aus anderen auf Grund dieses Gesetzes errichteten Kassen, welchen sie bis dahin vermöge ihrer Beschäftigung an— gehörten, aus.

Den Zeitpunkt, mit welchem eine neuerrichtete Innungs— Krankenkasse ins Leben tritt, bestimmt die höhere Verwaltungs— behörde.

Im übrigen bleiben für diese Kassen die Vorschriften des Titels VI der Gewerbeordnung in Kraft.

H. Verhältniß der Knappschaftskassen und der eingeschriebenen und anderen Hilfskassen zur Krankenversicherung.

74.

Für die Mitglieder der auf Grund berggesetzlicher Vor⸗ schriften errichteten Krankenkassen (Knappschaftskassen) tritt weder die Gemeinde⸗Krankenversicherung noch die Verpflichtung, einer nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören, ein.

Die statutenmäßigen Leistungen dieser Kassen in Krank— heitsfällen müssen die für die Betriebs- (Fabrik-) Kranken⸗ kassen vorgeschriebenen Mindestleistungen erreichen.

Die Vorschriften des 8 25 Absatz 1 und Absatz 2 Satz, S8 5ßa und 5a finden auch auf Knappschaftskassen An— wendung.

Im übrigen bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Knappschaftskassen unberührt.

8 75.

Mitglieder der auf . 2 es . die .

w 7. April 1876 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1235) benen Hilfskassen ö . Juni Las reichs Gesetßt⸗8 5) errichteten Kassen sind von der Verpflichtung, der Gemeinde— Krankenversicherung oder einer nach Maßgabe dieses Gesetzes errichteten Krankenkasse anzugehören, befreit, wenn die Hilfskasse, welcher sie angehören, allen ihren versicherungs= pflichtigen Mitgliedern oder doch derjenigen Mitgliederklass, zu welcher der Versicherungspflichtige gehört, im Krankheits= falle mindestens diejenigen Leistungen gewährt, welche nach Maßgabe der s§5 6 und 7 von der Gemeinde, in deren Bezirk der Versicherungspflichtige beschäftigt ist, zu gewähren sind. Die durch Kassenstatut begründeten Beschränkungen der Unterstützungsansprüche schließen die Befreiung nicht aus wenn sie sich innerhalb der Grenzen der den Gemeinden nach S Ga gestatteten Beschränkungen halten.

Tritt ein Mitglied einer eingeschriebenen Hilfskasse im einem Orte in Beschäftigung, an welchem das Krankengeld r Mitgliederklasse, der es bisher angehörte, hinter dem von r Gemeinde⸗Krankenversicherung zu gewährenden Kran kengebe zurückbleibt, so gilt die Befreiung noch für die Dauet bon zwei Wochen. Die Meldepflicht des Arbeitgebers (6 8 Absatz I) beginnt in diesen Fällen erst mit dem Ablauf dieser zwei Wochen.

Mitgliedern einer eingeschriebenen Hilfskasse, welche zu gleich der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder einer auf Grund

ieses Gesetzes errichteten Krankenkasse angehören, kann an Stelle der freien ärztlichen Behandlung und Arznei eine Er— höhung des Krankengeldes um ein Viertel des Betrages des ortsüblichen Tagelohnes (5 8) ihres Beschäftigungsortes ge— währt werden. . .

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Mit⸗ glieder solcher . Grund landesrechtlicher Vorschriften errich= teten Hilfskassen Anwendung, deren Statut von einer Staats behörde genehmigt ist und über die Bildung eines Reservefonds den S8 32, 33 entsprechende Bestimmungen enthält.

§ 75a. .

Den eingeschriebenen Hilfskassen, sowie den im 8. 7156 Absatz 4 bezeichneten, auf Grund ,,, Vorschriften errichteten Dilfkaffen ist auf ihren Antrag eine amtliche Be= , darüber auszustellen, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des 875 genügen.

Die Bescheinigung wird ausgestellt: .

1) für Kassen, deren Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates nicht hin, von der Centralbehörde,

2) für Kassen, deren Bundesstaates hinausreicht, von dem Reichskanzler.

ezirk über die Grenzen eines

Wird die Bescheinigung versagt, so sind die Gründe mit⸗ uche n in dem Statut der K

asse 6 . n. so ist

üfen, ob die Kafse den Anforderungen 3 ue rn: K Nach dem 2 . Prüfung ist die Bescheinigung von neuem zu ertheilen oder

zu widerrufen. iderruf sind in dem Falle Die Bescheinigung 6 n,. Bekanntmachungen der

6 n e , nn Blatt, in dem Falle zu 2 durch den

ichs iger“ u machen. „Reichs⸗ Anzeiger bekannt z

J. über die Befreiung eines Mitgliedes 3 ,,, ö oder einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten e e n f, anzugehören, ist fin die Entscheidung der r . ob die Kaffe den e derungen des S75 genügt, vorbehalt ich d oh das Krankengeld die Hälfte des . en Frage, gearbeiter am Beschäftigungsorte des

* * Ta fti J auf Grund des 8 75a ausgestellte

. ebend. Bes ,, 6 der Bescheinigung wird durch Vorlegung

Der Nach e ö ; . s des Kassenstatuts geführt, in welchem das die . enthaltende Blatt nach Jahrgang, Nummer und Seitenzahl angegeben ö. 4

Die Bestimmungen der S8 57 und 58 Absatz 2 fin hen auf die im o 75 bezeichneten Hilfskassen Anwendung.

7. Schluß⸗, Straf⸗ und Uebergangsbestim mungen. 76 a.

Die Verwaltungen 6 Gemeinde⸗Krankenversicherung, sowie die Vorstände der Krankenkassen und der im S 75 he— zeichneten Hilfskassen sind verpflichtet, den Behörden von Ge— neinden und Armenverbänden, welche auf Grund der ihnen obliegenden gesetzlichen Verpflichtung zur a n hilfs⸗ bedürftigter Personen Versicherte unterstützt haben, auf be Auskunft darüber zu ertheiligen, ob und in welchem Umfange diesen Personen gegen sie Unterstützungsanspruͤche auf Grund dieses Gesetzes zustehen.

Die Verwaltungen der Gemeinde⸗Krankenversicherung, sowie die Vorstände der Krankenkassen und der im S 75 be—⸗ zeichneten Hilfskassen sind ferner verpflichtet, den auf Grund der Unfallversicherungsgesetze bestehenden Berufsgenossen— schaften, sowie den auf Grund des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 Reichs⸗-Gesetzbl. S. N) bestehenden Versicherungsanstalten zu gestatten, zum Zweck der Ermittelung der von ihren Mit— gliedern beziehungsweise den Arbeitgebern ihres Bezirks be— schäftigten Versicherten und deren Beschäftigungszeit und Loöhnhöhe durch Beauftragte von den Büchern und Uisten der Kasse in deren Geschäftsräumen während der Geschäftsstunden Einsicht zu nehmen.

Die Mitglieder der Verwaltungen der Gemeinde-⸗-Kranken— versicherung und der Kassenvorstände können zur Erfüllung der ihnen durch vorstehende Bestimmungen auferlegten Ver— pflichtungen von der Aufsichtsbehörde durch Geldstrafen bis zu zwanzig Mark angehalten werden.

S 76b.

Die Verwaltungen der Gemeinde⸗Krankenversicherung, sowie die Vorstände der Krankenkassen und der im S 75 be— zeichneten Hilfskassen sind verpflichtet, jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen nach den Unfallversicherungsgesetzen zu ent— schädigenden Unfall herbeigeführt ist, sofern mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Erwerbsfähigkeit des Er— krankten noch nicht wieder hergestellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkte dem Vorstande der Berufsgenossenschaft, bei welcher der Erkrankte gegen Unfall versichert ist, anzuzeigen. Ist die Berufsgenossenschaft in Sectionen getheilt, so ist die Anzeige an den Sectionsvorstand zu richten. Zur Erstattung der Anzeige ist, sofern der Vorstand der Gemeinde oder der Krankenkasse nicht eine andere Person damit beauftragt, der a r, für örtliche Verwaltungsstellen der ein- geschriebenen Hilfskassen dasjenige Mitglied, welches die Rechnungsgeschaͤfte derselben führt, verpflichtet. f

Die Unterlassung der Anzeige kann von der Aufsichts— behörde mit Ordnungsstrafe bis zu zwanzig Mark geahndet werden. .

. ! S 76. .

In Erkrankungsfällen, welche durch Unfall herbeigeführ werden, ist die Berufsgenossenschaft her , das ger e n auf ihre Kosten zu übernehmen. Vom Tage der Uebernahme an bis zur Beendigung des Heilverfahrens oder bis zum Ablauf der dreizehnten Woche nach Beginn des Krankengeld⸗ bezuges geht der Anspruch des Erkrankten auf Krankengeld auf die Berufsgenossenschaft über. Auf diese gehen dagegen für denselben Zeitraum alle Verpflichtungen über, welche 3. Krankenkasse dem Erkrankten gegenüber obliegen.

Streitigkeiten aus diesem Verhältniß werden, soweit sie zwischen dem Erkrankten und der Berufsgenossenschaft entstehen nach Vorschrift des S 58 Absatz 1, soweit sie zwischen der Berufsgenossenschaft und der emen g n,, erun oder Krankenkasse entstehen, nach Vorschrift des 58 . entschieden.

ö § 764.

Den Berufsgenossenschaften stehen in Beziehung auf die Anwendung der Ss 76a, 76h, 766 das Reich, die Staaten und diejenigen Verbände gleich, welche nach den Bestimmungen der Unfallversicherungsgefetze an die Stelle der Beruͤfs⸗ genossenschaften treten. .

S 76e.

; Gegen die Strafverfügungen, welche auf Grund der im s 6a Absatz? und 5 25a Absatz 2 Ziffer 2a zugelassenen Bestimmungen getroffen worden sind, ist binnen zwei Wochen nach deren Eröffnung Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu⸗ lässig. Die Entscheidung der letzteren ist endgültig. . Gegen die auf Grund der Ss 76a und 766 getroffenen . ist . h wei Wochen nach deren Er⸗ öffnung Beschwerde an die nächst vorgesetzte Behoͤrde zulässig. Die Entscheidung der letzteren ö . ; .

; 57. Die auf Grund dieses Gesetzes . Leistung a

* * 2 7M, en sowie die Unterstützungen, welche nach Maßgabe des 8 5 Absatz 2 und 3 ersetzt sind, gelten nicht als öffentliche Armen⸗ unterstützungen. /

378.

Die auf Grund dieses Gesetzes versicherten Personen sind in Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche vom Kosten⸗

vorschuß befreit.

Amtliche Bescheinigungen, welche zur Legitimation von Kassen⸗ und Hern mn gen oder zur 522 der den . nach Vorschriften dieses Gesetzes obliegenden Nachweise erforderlich werden, sind gebühren⸗ und stempelfrei.

78 a. Bei der Berechnung einer in ö Gesetze vorgesehenen Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf welchen der Zeitnunkt oder das Freigniß fällt, nach welchem der Anfang der Frist sich richten soll.

Eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist endigt mit Ablauf dessenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Frist . hat. Fehlt diefer Tag in dem letzten Mongt, so endigt die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Fällt das Ende einer Frist auf einen ö. oder all⸗ gemeinen Feiertag, so endigt die Frist mit Ablauf des nächst⸗ folgenden Werktages. Auf die Berechnung der Dauer der Krankenunterstützung findet diese Vorschrift keine Anwendung.

J

Die Fristen und Formulare für die in den Ss§ 9, 41 vorgeschriebenen Uebersichten und Rechnungsabschlüsse werden vom Bundesrath festgestellt. Mindestens von fünf zu fünf Jahren findet eine einheitliche Zusammenstellung und Verar⸗ beitung für das Reich statt.

Den Arbeitgebern ist untersagt, die Anwendung der Be⸗ stimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheile der Versicherten durch Verträge (mittelst Reglements oder besonderer Ueber— einkunft) auszuschließen oder zu beschränken. Vertragsbestim⸗ mungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.

8 81.

Wer der ihm nach 9 oder nach den auf Grund des §2 Absan 2 erlassenen Bestimmungen obliegenden ö. kung zur An- oder Abmeldung oder der ihm nach 8 49a ob⸗ liegenden Anzeigepflicht nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark 1 ö.

Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Krankenversicherungszwange unterliegenden Personen bei der Lohnzahlung vorsätzlich höhere als die nach 553, 65 zu⸗ lässigen Beträge in Anrechnung bringen, oder der Bestimmung des 53 Absatz 3, oder dem Verbote des § 80 entgegen⸗ handeln, werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Be— stimmungen eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft.

§8 82a.

Die Arbeitgeber sind befugt, die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen solchen Personen zu übertragen, welche sie zur Leitung ihres Betriebes oder eines Theils desselben oder zur a n. bestellt haben.

Sind die in diesem Gesetze gegebenen Vorschriften von solchen Personen übertreten worden, so trifft die Strafe die letzteren. Der Arbeitgeber ist neben denselben strafbar, wenn die Zuwiderhandlung mit seinem Vorwissen begangen ist, oder wenn er bei der nach den Verhältnissen . eigenen Beaufsichtigung des Betriebes, oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

Für den Erstattungsanspruch aus S 50 haftet neben dem zur Anmeldung etwa verpflichteten Betriebsleiter oder Aufseher in allen Fällen auch der Arbeitgeber. Mehrere Verpflichtete haften dabei als Gesammtschuldner.

5 82b.

Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten Personen auf Grund des 8 53 Lohnbeträge in Abzug bringen, dies Beträge aber in der Absicht, . oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, oder die be⸗ rechtigte Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse zu schädigen, den letzteren vorenthalten, werden mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann aus— schließlich auf Geldstrafe erkannt werden.

Die auf Grund der S8 81, 82, 82a verhängten Geld— strafen fließen derjenigen Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau⸗ oder Innungs-Krankenkasse zu, welcher die betheiligte versicherungs—⸗ pflichtige Person angehört, in Ermangelung einer solchen Kasse der Gemeinde⸗Krankenversicherung.

Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Be⸗ stimmungen gelten auch fuͤr die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten infsarn en Gutsbezirke und Gemarkungen (aus⸗ märkische Bezirke) mit Ausnahme des 35 Absatz 2 und des

13. Soweit aus denselben der Gemeinde Rechte und flichten erwachsen, tritt an ihre Stelle der Gutsherr oder der emarkungsbetechtigte.

Die Bestimmung darüber, welche Behörden in jedem Bundesstaate unter Gemeindebehörde, höhere Verwaltungs⸗ behörde, und welche Verbände als weitere Communalverbände im Sinne dieses . zu verstehen sind, bleibt den Landes⸗ regierungen mit der Maßgabe überlassen, daß mit den von den höheren Verwaltungsbehörden wahrzunehmenden Geschäften diejenigen höheren Verwaltungsbehörden zu betrauen sind, welche nach Landesrecht die Aufsicht oder Oberaufsicht in Genieindeangelegenheiten 1 haben.

. Die auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind bekannt zu machen. Bei Betriebs- (Fabrik) und Bau-⸗Krankenkassen, welche ausschließlich für Betriebe des Reichs ober des Staates er— 1 , können die Befugnisse und Obliegenheiten der ufsichtsbehörde und der öheren Verwaltungsbehörde den den

erwaltungen di . s , ragen ö ieser Betriebe vorgesetzten Dienstbehörden über—

SBestehende grantentassẽ in Ansehung deren nach den 6. ie r ien für k welche , die

orschrift des 1 fallen, eine Beltrittspflicht begründet war, untet gen den Vorschriften dieses Gefetzes schri isherige Leistungen dieser Kassen, welche nach den Vor— schriften 24 Gesetzes von den Krankenkaffen nicht übernom— 1 werden ürfen, können, soweit fie nicht in Invaliden,

ittwen⸗ und Waisenpensionen bestehen, beibehalten werden, sofern die bisherigen statutenmäßigen Kassenbeiträge mit Hilfe der inn f des etwa vorhandenen Vermögens nach dem Urtheil der, höheren , zur dauernden Deckung der Kassenleistungen ausreichend sind, oder auf dem für die

Abänderung des Statuts vorgeschriebenen Wege und unter 1 6 der Vorschrift des 5 31 Abfatz 2 erhöht werden.

m übrigen finden auf die Abänderung des S ie Vorschriften der 85 24, 30 e, mung g des Statuts d

Für Kassen der im § . Art, welche neben den nach den Vorschriften dieses Gesetzes zulässigen 2 Invaliden Wittwen⸗ oder Waisenpensionen gewähren, treten folgende Bestimmungen in Kraft: ö

I) Die . Kasse bleibt als Krankenkasse bestehen. Auf dieselbe finden die Vorschriften des 85 Anwendung.

2) Der statutenmäßigen Vertretung der bisherigen Kasse, bei Betriebs- (Fabrik) Krankenkassen (q 59) jedoch nur unter

ustimmung des Betriebsunternehmers, ist gestattet, eine be⸗ ondere Pensionskasse mit Beitrittszwang für diejenigen Klassen von Personen, welche der bisherigen Kasse beizutreten ver— pflichtet waren, zu errichten.

3) Für die neue Pensionskasse ist durch Beschluß der Ver— tretung ö er bisherigen Kasse, bei Betriebs- (Fabrik-) Kranken— kassen durch den Betriebsunternehmer, nach Anhörung der Ver— treter der bisherigen Kasse ein Kassenstatut zu errichten.

4) Findet die Errichtung einer besonderen Pensionskasse statt, s erfolgt die Berwendung des Vermögens der bisherigen Kasse nach Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde in der Weise, daß zunächst derjenige Betrag, welcher zur Deckung der bereits entstandenen Pensionsansprüͤche erforderlich ist, aus⸗ k— 4 und der Pensionskasse mit der Verpflichtung, diese

Insprüche zu befriedigen, überwiesen wird. Der Rest des Ver⸗

mögens wird zwischen der Krankenkasse und der Pensionskasse mit der Maßgabe vertheilt, daß der Krankenkasse höchstens der zweijährige Betrag der nach Vorschrift des neuen Kassenstatuts für die derzeitigen Kassenmitglieder zu erhebenden Beiträge überwiesen wird.

5) Wird eine besondere Pensionskasse nicht errichtet, so ist nach Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde aus dem Vermögen der bisherigen Kasse derjenige Betrag auszuscheiden, welcher erforderlich ist, um die bereits entstandenen Pensions— ansprüche zu decken.

Für den ausgeschiedenen Vermögenstheil ist von der höheren Verwaltungsbehörde eine besondere Verwaltung zu bestellen, auf welche die Verpflichtung zur Befriedigung der Pensions⸗ ansprüche übergeht.

Reicht das Vermögen der bisherigen Kasse nicht aus, um die bereits entstandenen Pensionsanspruͤche zu decken, so werden die letzteren um den nicht gedeckten Betrag pro rata ermäßigt.

Ber nach der Ausscheidung verbleibende Rest des Ver— mögens der bisherigen Kasse und der nach Befriedigung sämmtlicher auf den ausgeschiedenen Vermögenstheil ange⸗ wiesenen Anspruͤche von diesem verbleibende Rest fallen der Krankenkasse zu.

§ 9.

Das Gesetz, betreffend die Abänderung des Titels VIII der Gewerbeordnung, vom 8. April 1876 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 139 wird aufgehoben. Die auf Grund des Artikels 1 Ss 1412, 141 c, 1416 desselben getroffenen statutarischen Be⸗ stimmungen treten, soweit sie den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderlaufen, außer Kraft.

Das 64 über eingeschriebene Hilfskassen vom 7. April 1876 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 125) findet in rng, auf die unter die Vorschriften der Abschnitte Gbis G dieses Gesetzes fallenden Kassen keine Anwendung mehr. Auf bestehende Kassen dieser Art, welche als eingeschriebene Hilfskassen zugelassen sind, finden die Vorschriften des 8 85 Absatz 1 und 3 Anwendung.

Königreich Preußen. Ministerium für Handel und Gewerbe.

Die durch die Bestimmungen der S5 1095 a ff. des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (RG. Bl. S. 261) bedingte durchgreifende Regelung des gewerblichen Verkehrs und der Beschäftigung gewerblicher Ar— beiter an Sonn- und Festtagen macht es erforderlich, zugleich die in den verschiedenen Verwaltungsbezirken bestehenden poli⸗ zeilichen Vorschriften über die äußere Heilighaltung der Sonn— und Festtage einer Revision zu unterziehen.

In den alten Provinzen ist die äußere Heilighaltung der Sonn- und Festtage . Grund der Cabinetsordre vom 7. Februar 1837 (GesetzSamml. S. 19) durch Polizeiver⸗ ordnungen geordnet, die der Regel nach alle öffentlich bemerk⸗ baren und geräuschvollen Arbeiten regeln, somit neben dem Gewerbe und der Industrie auch das Gebiet der Land⸗ und Forstwirthschaft umfassen. Obwohl der Land- und Forst⸗ wirthschaftsbetrieb durch die gedachten Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht berührt wird, so wird dennoch die Revision auch auf die diesen Betrieb betreffenden Vor— schriften auszudehnen sein, schon damit auch in Zukunft die äußere Heilighaltung der Sonn- und Festtage ihrem ganzen Umfange nach in ein er Verordnung geregelt werden kann.

In den neuen Prödinzen wird durch das von den beiden Häusern des Landtags bereits angenommene Geseß, betreffend die äußere e he ln, der Sonn⸗ und Festtage in den Provinzen Schleswig⸗-Holstein, Hannover und Hessen⸗Nassau sowie in den Hohenzollernschen Landen, ebenfalls die Möglichkeit gegeben werden, die äußere Heilighaltung der Sonn und Illo durch Polizeiverordnungen der Provinzialbehörden zu ordnen.

Wie die Bestimmungen der Gewerbeordnung über, die Sonntagsruhe der gewerblichen Arbeiter aus wirthschaftlichen Gründen im ganzen Staatsgebiet nach gleichen Gesichts punkten zur Durchführung zu bringen sein werden, so ist auch eine

einheitliche Regelung in 3 der äußeren Heilighaltung der Son und Festtage in den verschiedenen Landestheilen insoweit geboten, als nicht besondere Gebräuche und Eigenthümlichkeiten einzelner Verwaltungsbezirke Sondervorschriften rechtfertigen Ich beabsichtige deshalb, im Finvernehmen mit den Herren Ministern des Innern, der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal⸗Ange⸗ legenheiten und für Landwirthschaft, Domänen und Forsten einen Entwurf einer Polizeiverordnung aufzustellen, welcher den für den Umfan einzelnen Provinzen zu erlassenden Polizetverordnungen über die aͤu 9 der Sonn⸗ Und Festtage zu Grunde zu legen sein wird, ohne daß jedoch hierdurch eiwaige, in provinziellen , begrün⸗ dete Bestimmungen aus ö ossen werden sollen.

Einen in n aft mit den vorgedachten Herren Ministern aufgestellten vorläufigen ,. übersende ich Eurer Excellenz in zehn Exemplaren zur gefälligen Prüfung und Begutachtung mit dem ergebensten Ersuchen, zu diesem