1892 / 104 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 May 1892 18:00:01 GMT) scan diff

———

*

. s

2 5 —— ——

2.

- S

* . 2

. 9

* 5

J [ r ö 4 * S5. ö f 11

' * n M

Rothen Adler⸗Orden dritter

Hilfsarbeiter im

si Gramm neutralen schwefe

und

Aer Gezugspreis betragt vierteljährlich M 50 9. Alle Rost⸗-Anstalten nehmen Kestellung an;

Königlich Preußischer Staats Anzeiger.

Insertionspreis für den Raum einer Aruckzeile 30 3. e. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition *

für Berlin außer den Nost-Anstalten auch die Ezpedition

Sw., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Aummern kosten 25 58.

des Rrutschen Rrichs⸗Anzeigers

nnd Königlich Nreußischen Ktaats-Anzeigerz

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

M HO4.

Berlin, Montag, den 2. Mai, Abends.

1892

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Geheimen . Musal zu Berlin den lasse mit der Schleife,

dem evangelischen Pfarrer Haustedt zu Witzwort im

Kreise Eiderstedt und dem Rechtsanwalt und Notar, Justiz— Rath Moeger zu Höxter den Rothen Adler⸗Orden vierter

Klasse, ; dem Ober⸗Staatsanwalt, Geheimen Hber⸗Justiz-Rath Irgahn zu Hamm den Stern zum Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse,

dem Postdirector Mittag zu Wittenberg und dem Ober⸗ Bergamts⸗Secretär, Rechnungs⸗Rath Kloeber zu Breslau den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse,

dem Steuer-Einnehmer erster Klasse Stöckmann zu Schwetz und dem Kreis-Thierarzt Bauer zu Schmalkalden den Koͤniglichen Kronen⸗Orden vierter Klasse,

dem ö. und Cantor Nordheim t Alt⸗ Reichenau im Kreise Bolkenhain, dem Lehrer Pittelkow zu Wolfshagen im Kreise Köslin und dem Ersten Lehrer Prob eck zu Limburg a. Lahn den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern,

dem Portier im Reichs⸗Justizamt Strandt und dem evangelischen Divisionsküster bei der 16. Division Raabe das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, sowie ö

dem im Königlichen Palais an der Leinstraße zu Han— nover angestellten Ersten Portier Lüters, dem Drahtweber Wilhelm Fischer zu Neuenrade im Kreife Alteng und dem Lackirer Heinrich Söhnchen ebendaselbst das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst geruht:

den nachbenannten Beamten im Ressort des Auswärtigen Amts die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen Insignien zu ertheilen, und zwar: des Großkreuzes des Großherzoglich sächsischen Haus⸗Ordens der . oder vom weißen

alken:

dem Kaiserlichen Gesandten in Washington von Holleben; des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Königlich sächsischen Albrechts⸗Ordens: dem Kaiserlichen Konsul Kuhfus in Florenz; sowie des Großherrlich türkischen Medschidje⸗Ordens dritter Klasse:

dem . Vice⸗Konsul von Schelling, ständigem uswärtigen Amt.

Deutsches Reich.

Gefetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken.

Vom 20. April 1892.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

1. Die nachbenannten Stoß, nämlich: lösliche Aluminiumsalze (Alaun und dergl.), Baryumverbindungen, Borsäure, Glycerin, Kermesbeeren, k Salleylsäure, unreiner 66 Amylalkohol enthaltender) Sprit, unreiner (nicht technisch reiner) Stärkezucker, Strontiumverbindungen, Theerfarbstoffe,

oder Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen

Wein, weinhaltigen oder weinähnlichen Getränken, welche be⸗ . 6 Anderen als Nahrungs⸗ oder Genußmittel zu

bienen, bei ober nach der Herstellung nicht zugesetzt werden.

8 2. Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke, welchen, den Vorschriften des ! 1 zuwider, einer der dort bezeichneten Stoffe zugesetzt ist, dürfen weder feilgehalten, noch verkauft

werden.

Dasselbe gilt für Rothwein, dessen Gehalt an Schwefel

säure in einem Liter Flüs , mehr beträgt, als sich in zwei

g e 5 Diese

Bestimmung findet jedoch auf solche Nothweine nicht Anmen⸗

dung, . als Dessertweine . Süßweine) ausländischen Ursprungs in den Verkehr kommen.

83.

Als Verfälschung oder Nachmachung des Weines im Sinne des 8 10 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungs⸗ mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 145) ist nicht anzusehen:

I) die anerkannte Kellerbehandlung einschließlich der Haltbar⸗ machung des Weines, auch wenn dabei Alkohol oder geringe Mengen von mechanisch wirkenden Klärungsmitteln (Eiweiß, Gelatine, Hausenblase und dergl.), von Kochsalz, Tannin, Kohlensaͤure, schwefliger Säure oder daraus entstandener Schwefelsäure in Wein gelangen; jedoch darf die Menge des age ten Alkohols bei Weinen, welche als deutsche in den

theile Wein beiragen; .

2) die Vermischung (Verschnitt). von Wein mit Wein; 4 3) die Entsäuerung mittels reinen gefällten kohlensauren

alks;

4) der Zusatz von technisch reinem Rohr-, Rüben⸗ oder Invertzucker, technisch reinem Stärkezucker, auch in wässeriger Lösung; jedoch darf durch den Zusatz wässeriger Zuckerlösung der Gehalt des Weines an Extractstoffen und Mineralbestand⸗ theilen nicht unter die bei ungezuckertem Wein des Weinhau—

ebiets, dem der Wein nach seiner Benennung entsprechen soll, in der Regel beobachteten Grenzen herabgesetzt werden.

8 4. Als Verfälschung des Weines im Sinne des f 19 des Gesetzes vom 14 Mai 1879 ist insbesondere anzusehen die Herstellung von Wein unter Verwendung

I) eines Aufgusses von Zuckerwasser auf ganz oder theil⸗ weise ausgepreßte Trauben; =

Meines Aufgusses von Zuckerwasser auf Weinhefe;

3) von Rosinen, Korinthen, Saecharin oder anderen als den im § 3 Nr. 4 bezeichneten Süßstoffen, jedoch unbeschadet der Bestimmung im Absatz 3 dieses Paragraphen;

4) von Säure⸗ oder säurehaltigen Körpern oder von Bou quetstoffen;

5) von Gummi oder anderen Körpern, durch welche der Extractgehalt erhöht wird, jedoch unbeschadet der Bestim⸗ ö im § 3 Nr. 1 und 4.

ie unter Anwendung eines der vorbezeichneten . hergestellten Getränke oder Mischungen derselben mit Wein y nur unter einer ihre Beschaffenheit erkennbar machenden oder einer anderweiten, sie von Wein unterscheidenden Bezeich⸗ nung (Tresterwein, Hefenwein, Rosinenwein, Kunstwein oder dergl.) feilgehalten oder verkauft werden.

Der bloße Zusatz von Rosinen zu Most oder Wein gilt nicht als . chung bei Herstellung von solchen Weinen, welche als Dessertweine (Süd⸗, Süßweine) ausländischen Ur⸗ sprungs in den Verkehr kommen.

§ 5.

Die Vorschriften in den ZS3 und 4 finden auf Schaum⸗ wein nicht Anwendung. 86 J.

Die Verwendung von Saccharin und ähnlichen Süßstoffen bei der Herstellung von Schaumwein oder Obstwein einschließ⸗ lich Beerenobstwein ist als Verfälschung im Sinne des 10 des Gesetzes vom 14. Mai 1879 anzusehen.

5

Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhun ert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: .

1) wer den Vorschriften der 88 1 oder 2 vorsätzlich zu⸗ widerhandelt; ;

Y) wer wissentlich Wein, welcher einen Zusatz der im ; 3 Nr. 4 bezeichneten Art erhalten hat, unter Bezeichnungen eilhält oder verkauft, welche die Annahme hervorzurufen ge⸗ eignet sind, daß ein derartiger Zusatz nicht gemacht ist.

88. ad! die im §7 Nr. 1 bezeichnete Handlung aus Fahr⸗ lässigkeit begangen worden, so tritt Geldstrafe bis zu ein⸗ hundertfunfzig Mark oder Haft ein. 9. In den Fällen des 8 7 n 1 und § 8 kann auf Ein⸗ ziehung der Getränke erkannt werden welche diesen Vorschriften . stellt, verkauft oder feil chalten sind, ohne Unter⸗ chied, ö dem Verurtheilten . oder nicht. Ist die lgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht aus r, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.

10. Die Vo nn, 33 vom 14. Mai 1879 bleiben unberührt, somelt die s 3 bis 6 des gegenwärtigen Geseßzes ige ende mmungen enthalten. Die Vor⸗

S3 16, J? des Gcfetzs vom 14. Mai sösß finden auch bei n, er, nnn gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.

11. 7 Bundesrath ist . die Grenzen festzustellen, welche a. für die bei der Kellerbehandlung in den Wein ge⸗

langenden Mengen der im S3 Nr. 1 bezeichneten

erkehr kommen, nicht mehr als ein Raumtheil auf 100 Raum⸗

V

Stoffe, soweit das Gesetz selbst die Menge nicht fest⸗

ssetzt, sowie .

b. für die Herabsetzung des Gehalts an Extractstoffen

und Mineralbestandtheilen im Falle des 3 Nr. 4 maßgebend sein sollen.

§ 12. Der Bundesrath ist ermächtigt, Grundsätze uf m , nach welchen die zur Ausführung dieses Gesetzes, sowie des Gesetzes vom 14. Mai 1879 in Bezug auf Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke erforderlichen Untersuchungen vor⸗ zunehmen sind. g

5 13.

Die Bestimmungen des J 2 treten erst am 1. Oktober ö 3 ter U Höchsteigenhändigen Unterschrift rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschri und beigedrucktem . geg ß ; ; Gegeben im Schloß zu Berlin, den 20. April 1892. (6. 8) Wilhelm. von Boetticher.

Rwe ng n ni m a ichn n g

die Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen

Vom 29. April 1892.

Auf. Grund des §S11 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 20. April 1892 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 5Hh7) hat der Bundesrath beschlossen, die Grenzen für die Herabsetzung des Gehalts an Extractstoffen und Mineralbestandtheilen (5 3 Nr. 4 des Ge⸗ seßes⸗ wie folgt, festzustellen: .

Bei Wein, welcher nach seiner Benennung einem in⸗ ländischen Weinbaugebiet entsprechen soll, ö. durch den Zusatz wässeriger Zuckerlösung

a. der Gesammtgehalt an r ffn nicht unter 15 g, der nach Abzug der nicht flüchtigen Säuren verbleibende n, e nicht unter 1,1 9g, der nach Abzug der freien Säuren verbleibende Extractgehalt nicht unter 1 g, b. 5. Gehalt an Mineralbestandtheilen nicht unter 14 8 in einer Menge von 100 cem Wein herabgesetzt werden. Berlin, den 29. April 1892. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher.

Bekanntmachung.

Am 1. Mai d. J. werden im Bezirk der Königlichen Eisenbahn⸗Direction zu Berlin an der Berliner Ringbahn die Station Prenzlauer Allee und im Bezirk der Königlichen Eisenbahn⸗Direction zu Altona an der Strecke Neustadt a. D Meyenburg der Halte⸗ punkt Sarnow für den Personenverkehr eröffnet werden. Berlin, den 30. April 1892. Der Präͤsident des Reichs⸗Eisenbahnamts: Schulz.

Bei dem Kaiserlichen Gesundheitsamt ist der Chemiker Dr. Polenske zum technischen Hilfsarbeiter ernannt worden.

Die Nummer N des Reichs⸗Gesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgahe gelangt, enthält unter .

Nr. rs das i betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. Vom 20. April 1892; und unter .

Nr. 2027 die Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes üher den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und mei,, Getränken. Vom 29. April 1892.

erlin, den 2. Mai 1893. Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Weberstedt.

Königreich Preußen.

Finanz⸗Minister iu m.

Bei der Königlichen , der Kassen⸗Secretãr Jürgens zum Buchhalter, sowie die Bureau⸗Diätarien Herr⸗

mann, Thie me und Kay ser zu Kassen⸗Secretären ernannt.

Getränken. 2.

—— 2 0 = .

—— ö / 2 2