Union, Bau Vulcan Bg; Weißbier h . Wilhelm j Wissen. Be Zeitzer Mas⸗
.
ö r . Brl. nd. u Brl. Feuer Brl. Hagel⸗ 3 ebens öln. Hage . Colonia, F Concordia, Dt. Feuerv. Dt. Lloyd . Trn Dred. Allg. Düssld. Tre Elberf. Feu 1 ermania, K zig. Feu Magdeb. Fe . Magdeb. de Magdeb. R Niederrh. e Nordstern, Oldenb. Ve
euß. Leby euß Nat rovidenti
, Rhein. Wf Sãäͤchs. Rüc Schls. Feu Thuringia, Transatlar Union, Ha Victoria, Wstdtsch. Wilhelma
Berlin, in ziemlie höheren C die von Tendenzme
Das Ge heft. gesta gaben weil nach, ohne
Eisen⸗ 1 anziehender Bochumer nach fester
Bankact ihren Wer ziemlich Desterreich etwas besse
Inländi fest. Oest Bahnen sa fest, Wars⸗
Italien feste J. Rubelnoter
Die zwe und erst tionen eir büßten etn genommen,
Sehr fe 3 proc. Re wannen 0, Prioritäte behaupten.
Der Kaf actien und
Der Pr
Curse u S6, 50, Cr Varmst. Dise. Jom Bank 117 S7, 00, Du 125, 40, barden 4 Bũchener 61.13, M Nordost 11 Union 66, Guß 122.6 barpener⸗ 112,50, Ne Egypter 40 do. neue 69, d90, de Desterr. 18 rente 93. 8
Frantf curse.) Lon Wiener de Silberrent 30. 4 0/9 E 4 Ysg ung. Russen gö 64 50, Un 4 oo tũrk. 5 oo serb. 5 o/sg amor
Böhm. Wenrvayhn org, Vwhmm. „ibtooann 100, , J out,
Restanten der vollständig aus
geloosten Pfandbriefe der Serien J bis X incl.
x e e e 2 2 2
Von den in den vorausgegangenen Ziehungen vallständig ausgeloosten 5, und 4m /m,½, Pfand. briefen, samie den *, Pfandbriefen der Jerien II, XVIII. XIX und XW sind die nachstehend
aufgeführten Titel bis jetzt noch nicht eingelöst:
Serie l. Lit. E. 6577
Serie ll.
Lit. D. 10101
Serie Iv. Lit. D. 150912 Lit. E. 894312
Serie lll.
Lit. B. 111312
Serie V. Lit. D. 27211 Lit. E
215i
Serie VI.
Lit. D. 1880112
Serie Vll.
Lit. C. Lit. E.
55351? 673861 68 14411
Serie VII.
Lit. D. Lit. E. 3729711 51253! 4176210
4176312 4176410
Serie IX.
Lit. K. 8404312
Serie X.
Lit. L.
10850212 1109401
Serie XIII.
Lit. L. 16903710
Serie XI.
Lit. K. 12436512 Lit. L. 1265931!
Serie XVIII.
Lit. G. 25639818 Lit. H. 2602521 Lit. K.
2659151 27026718 27080318
2708041 2719311 27193218
Lit. L.
272430185 2774441 27784518
28241818
2861621 28669918
28952718 29126818
Serie XX.
Lit. J. JTLit. L.
30676518 31534018 Lit. E 31719518
31789518 31076818 31798316 31166418
31260718
Serie XIX.
Lit. H. 29189418 29362018
Lit. L.
294074: 29613018 29654218 29971016
Lit. J.
Lit. K.
(Die beigedruckten kleineren Zahlen bezeichnen die Ziffer der Verloosung, in welcher die betreffende Nummer gezogen wurde.)
7. Verloosung: Zinsende 1. August 1878.
8. 9 10. 11.
JI 13. 1. 1880. 14. 1 1881. 15. . 1882. 16.
1
1
1
12. Verloosung: Zinsende 1. August 1883.
1884. 1885. 1886. 1887.
17. Verloosung: Zinsende 1. August 1888. 18. ö. 1 1889. 19 ö. . 1890. 20. s 1 1891. 21. 9 1. 1892.
Die aus den vorausgegangenen Verloosungen eingelösten Pfandbriefe sind annullirt worden; die in den ersten sechs Verloosungen gezogenen Pfandbriefe sind sämmtlich zur Einlösung gelangt.
Die Heimzahlung der gezogenen Nummern erfolgt zum Nennwerthe zuzüglich der aufgelaufenen Stückzinsen spesenfrei gegen Rückgabe der Pfandbriefe mit den nicht verfallenen Coupons und den Talons
bei unserer Cassa in München,
den Herren Merck, Finck L Cie. in München, der Känigl. Hauptbank in Nürnberg, sowie den Känigl. Filialbanken in Amberg, Ansbach, Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Haf, Ludwigshafen, München, Passau, Regensburg, Schweinfurt, Straubing und Würzburg,
den Herren Friedr. Schmid Cie. in Augsburg, dem Herrn F. Benkert-⸗Vornberger in Würzburg, den Herren von Miedel K Schüller in Bayreuth und Saf, der Bank für Handel und Industrie in Darmstadt, der Bank für Handel und Industrie in Berlin (Schinkelplatz, den Herren Adelssen, Bürgers C Cie. in Berlin, der Filiale der Bank für Handel und Industrie in Frankfurt a. M., der Württembergischen Bankanstalt, vormals Pflaum C Cie., in Stuttgart, den Herren Kümelin & Cie, in Heilbronn,
bei Köster's Bank (Aktiengesellschaftz in Mannheim und Heidelberg, den Herren Wingenroth, Soherr L Cie. in Mannheim, den Herren G. Müller und Cans. in Karlsruhe, dem Herrn Veit L. Hamhurger in Karlsruhe, den Herren Schmitz, Heidelberger K Cie. in Mainz, dem A. Schaaffhausen'schen Bankverein in Käln, den Herren Sal. Oppenheim jr. C Cie. in Kälin, der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt in Leipzig, den Herren Albert Kuntze CL Cie. in Dresden, den Herren Hermann Arnhald C Cie., Bank-Commandit-Gesell= schaft in Halle a. S., dem Herrn L. Pfeiffer in Kassel,
. den Herren Eduard Frege K Cie. in
Samburg,
der k. k. priv. ästerreichischen Creditanstalt für Handel und Gewerbe in Wien, „den Herren Dutschka K Cie. in Wien.
Nach dem 1. August des betreffenden Verloosungsjahres verfallene oder verfallende, fehlende Coupons werden mit den entsprechenden Beträgen am Capital
in Abzug gebracht.
Am 1. August 1892 treten die in der 21. Ziehung ausgelaasten Pfandbriefe aus der coupansmäßigen Verzinsung. Auf alle nach dem 1. August des Verlaosungsjahres zur Einlösung gelangenden Pfandbriefe wird bis zum 1. August 1887 ein 200 iger und van diesem Termin ah ein 11,2 υ ο iger Deposital⸗
zins gewährt.
Vinkulirte Pfandbriefe sind von dem betreffenden Eigenthümer (mit beglaubigter Unterschrift) abzuquittiren.
Bei Stiftungen und anderen curatelmäßigen Corporationen ist außerdem die Genehmigung der zuständigen Curatelbehörde erforderlich. Gedruckte Verloosungslisten sind in unserem Effekten ⸗Bureau, sowie bei sämmtlichen Pfandbrief ⸗Verkaufsstellen und Couponszahlstellen zu haben. Der Umtausch der verloosten Titel in 3u/acso oder 40jo ige Pfandbriefe wird auf Wunsch von der Bank zum Tagescaurs besorgt.
München, den
5
Mai 1892.
Die Direction.
Druck von H. Kutzn er, München, Frauenstraße 76.
Ehleago, Dilwautl. und St.
Paul 1 19co 10,50.
6170 344 (- 70 871 S6
cher Reichs⸗Anzeiger
und
Koniglich Preußischer Staats Anzeiger.
— 8 .
Ver Gejugapreis beträgt vierteljährlich 4 M 50 3.
Alle RNost ⸗Anstalten nehmen Bestellung an;
Insertionapreis für den Raum einer Aruckzeile 30 9.
Inserate nimmt an: die Königliche Expedition
für Berlin außer den Nost · Austalten auch die Egpedition
8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
ESinzelne ummern kosten 25 8.
des Jeutschen Reichs Anzeigers und Königlich Rreußischen Staats- Anzeigers Berlin 8W., Wilhelmftraße Nr. 32. —
M 19.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht
dem . Polizei⸗Präsidenten zu Potsdam, jetzigen Herzoglich anhaltischen Staats⸗-Minister und Wirklichen Ge⸗ heimen Rath Dr. jür. von Koseritz, dem Amtsgerichts⸗Rath Bünger zu Berlin und dem echtsanwalt und Notar, Justiz-Rath Fassong zu Frankenstein den Rothen Adler⸗ Orden dritter Klasse mit der Schleife,
dem Rittmeister a. D. und Rentner Fritz Herberz zu Köln, dem ordentlichen Seminarlehrer . zu Altdöbern im Kreise Kalau und dem Hauptlehrer und Cantor Petersen u Burg a4. Fehmarn im Kreise Oldenburg den Königlichen . vierter Klasse,
dem emeritirten Lehrer Tesch zu Torgelow im Kreise Uedermünde den Adler der Inhaber des Königlichen Haus— Ordens von Hohenzollern, .
dem emeritirten Lehrer Wolff zu Surmowen im Kreise Sensburg, dem Prinzlich Carolath schen Revierförster Liebe lt zu Forsthaus Wald im Freise Guben, dem ehemaligen Stabs⸗ trompeter des Holsteinschen Feld⸗A rtillerie⸗Regiments Nr. 24, jetzigen Hotelier Reinhold Rockel zu Oldesloe im Kreise Stormarn, und dem Herzoglich schleswig⸗holsteinschen Wiege⸗ meister Friedrich , zu Henriettenhütte im Kreise Sprottau das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie .
dem Kanonier Wewezer im Rheinischen Fuß⸗Artillerie⸗ Regiment Nr. 8 die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.
Deu tsches Reich.
Anweisung., betreffend das Verfahren bei , von Auittungskarten für die Invaliditäts⸗ und Älters— versicherung (68 135 und 137 des . betreffend die Invaliditäts⸗ und Altersversicherung, vom 23. Juni 1889.
Vom 10. Mai 1892.
Zur Ausführung der 85 125 und 127 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts⸗ und Altersversicherung, vom 2X Juni 1889 (Reichs⸗Ges⸗Bl. S. 97) wird hierdurch Fol⸗ gendes bestimmt:
1) Sind in einer Quittungskarte zu wenig Marken ein⸗ geklebt, so hat die untere Verwaltungsbehörde dem verpflich⸗ teten Arbeitgeber das nachträgliche Einkleben der fehlenden Marken aufzugeben. Kommt der Arbeitgeber dieser Anord⸗ nung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die be⸗ zeichnete Behörde die fehlenden Marken selbst in die Quittungs⸗ larte einzukleben und den für dieselben verauslagten Betrag naß 8 137 a. a. O. von dem Arbeitgeber einzuziehen. etzterem bleibt es überlassen, die Hälfte des Betrages dem Bersicherten bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen, foweit ichn 109 Absatz 3 und 5 112 . 2 a. a. O. noch zulässig ist. —
ao die Einziehung der Beiträge durch Krankenkassen oder besondere Hebestellen , 6 112, 114 a. a. O.), bleibt diesen die Durchführung des Berichtigungsverfahrens über— lassen. Den Werth der nachträglich von ihnen beigebrachten Marken haben diese Stellen, sofern es ihnen nicht rathsam er⸗ scheint, eine frühere Erstattung zu fordern, mit dem nächsten regelmäßigen Beitrage einzuziehen.
2 Ergiebt sich, daß zu viel Marken beigebracht sind, so hat die untere Verwaltungsbehörde die überschießenden Marken zu vernichten (Ziffer II. S der ö vom 27. November 1800, R⸗G.- Bl. 1891 S. 399) und ber Versicherungsanstalt hiervon mit dem Ersuchen Mittheilung zu machen, den Werth der vernichteten Marken dem Äntragsteller, oder, . die Vernichtung von Amtswegen oder J der Versicherungs⸗ anstalt erfolgt, dem ö der Quittungskarte ig hen zu lassen. Die AUuszahlung des Geldbetrages oder die Vertheilung des selben zwischen den bei dem Ankauf der vernichteten Marken betheiligt gewefenen Arbeitgebern und Versicherten gehört nicht
u den Obliegenheiten der unteren . Die Vertheilung kann dem Empfänger überlassen bleiben.
er nne, die Versicherungsanstalt den Betrag durch die
ost, so bedarf es * . Belästigungen des e
3 der Ausstellung einer besonderen Quittung nicht. Es ist vielmehr Sache der Versicherungsanstalt, durch Post⸗ chein oder auf andere Weise einen genügenden Nachweis Über die Absendung des Geldbetrages zu ihren Acten zu bringen.
3) Sind Marken einer zu niedrigen Lohnklasse ver⸗ wendet, so hat die untere Verwaltungsbehörde zunächst den verpflichteten Arbeitgeber zur nachträglichen Beibringung der gef der ichen Zahl von ĩ
arken der richtigen Lohnklasse anzu⸗ alten und, wenn die Erledigung nicht . ;
tzeitig nachgewiesen wird, nach Maßgabe der Ziffer J das Weitere zu veranlassen. Findet das in n nf, 85 112, 114 a. a. O.)
nwendung, so ist das Erforderliche auch hier den Krankenkassen oder Hebessellen zu überlassen.
Beibringung der richtigen Marken hat die untere
5 9 Verwaltungsbehdrde die zu Unrecht beigebrachten Marken der
g niedrigen Lohnklasse zu vernichten und die Erstattun ihres erthes durch die Versicherungsanstalt nach Maßgabe der Ziffer 2 herbeizuführen.
H Ein Berichtigungs verfahren wegen angeblicher Verwen⸗ dung von Marken einer zu hohen Lohnklaffe hat die untere Verwaltungsbehörde nur dann einzuleiten, wenn glaub⸗ haft dargethan wird, daß Arbeitgeber und Versicherter sich nicht, sei es ausdrücklich, sei es stillschweigend, über eine Ver— sicherung in der betreffenden höheren Lohnklasse geeinigt haben ö 26 Abs. 2 4. 4. O.). Wird das Verfahren ein⸗ geleitet, so ist Sen c Ziffer 3 zu verfahren.
5) Sind Marken einer unrichtigen Versicherungs⸗ anstalt beigebracht, so ist die nachträgliche Einklebung von Marken der richtigen Versicherungsanstalt zu veranlassen und im übrigen nach Maßgabe der Ziffer 3 zu verfahren. Die Vertheilung des von ber ersteren Versicherungsanstalt zu er⸗ stattenden Betrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Ver— sicherten bleibt auch . den Betheiligten überlassen.
6) Ist in den Fällen einer Selbstversicherung (G6 8 a. a. O] oder freiwilligen Fortsetzung des Versicherungs— verhältnisses (5 117 a. a. O.) die Beibringung der Zusatz⸗ marken unterblieben, indem statt der Doppelmarken nuͤr einfache Marken irgend welcher Lohnklasse eingeklebt worden sind, so ist gleichfalls zunächst die Beibringung von so viel Doppelmarken, als zu Unrecht einfache Marken verwendet sind, herbeizuführen. Alsdann ist die ernichtung der zu Unrecht beigebrachten einfachen Marken vorzunehmen . die Erstattung des Werthes gemäß Ziffer 2 zu veran— assen.
) Sind Doppelmarken zu Unrecht beigebracht, so ist, der verpflichtete Arbeitgeber auf dem unter Ilffer J vor⸗ geschriebenen Wege zur Beibringung der richtigen Marken anzuhalten, sofern der Versicherte überhaupt der Ver— icherungspflicht unterliegt. Ist dies nicht der in oder sind ie richtigen Marken in der erforderlichen Zahl nachträglich beigebracht, so sind die Doppelmarken zu vernichten, die Versicherungsanstalten aber um Abführung des vollen Be— trages der Marken an den Versicherten oder, soweit dies nach den Umständen zweckmäßiger erscheinen sollte, an den Arbeitgeber zu ersuchen. Die Wiedereinziehung des auf das Reich entfallenden Betrages der vernichteten Doppelmarken bleibt den Versicherungsanstalten überlassen. DS) Bei der Befugniß der unteren Verwaltungsbehörden, in den ihnen geeignet erscheinenden Fallen an Stelle der Ver— nichtung von Marken die die Marken enthaltende Quittungskarte einzuziehen und durch eine andere zu ersetzen (8 125 Abs. Za. n. O.), behält es sein Bewenden. Bei der Uebertragung des Inhalts der alten Karte in die neue sind nur die gülkigen Eintragungen g berücksichtigen, die der Vernichtung anheim gefallenen Marken also außer Betracht zu lassen.
Die eingezogene Quittungskarte ist nach Ziffer 37 Abs. 1b und Absatz 3 orie Ziffer 35 der Anweisung vom 17. Oktober 1890 — mitgetheilt durch Cirkularerlaß vom gleichen Tage
B. 6385 9 M
1 6 M d., J — zu behandeln.
Sind Marken in bereits aufgerechneten und umgetauschten Quittungskarten vernichtet worden, so bedarf es gleichzeitig der Berichtigung der Aufrechnungen und der von den? In- habern der Quittungskarle zu diesem Zwecke einzuziehenden Bescheinigungen über die Aufrechnung.
Der Der Minister für Handel
Minister des Innern. und Gewerbe.
Herrfurth. Freiherr von Berlepsch.
Bekanntmachung.
Auf dem Gesundhrunnen bei Freienwalde (Oder) wird am 1. Juni für die Dauer der diesjährigen Badezeit, und zwar bis einschließlich 15. September, eine Zweig-Postanstalt mit Telegraphenbetrieb eingerichtet werden, welche die Bezeichnung fer eg (Oder) 2 erhält. Die Dienststunden dieser Postanstalt ür den Verkehr mit dem Publikum sind wie folgt festgesetzt worden:
An den Werktagen:
von 7 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags und von 4 Uhr Nach⸗— mittags bis 7 Uhr Nachmittags.
An den Sonn- und gesetzlichen Feiertagen: von 7 bis 9 Uhr Vormittags, von 12 bis 1 Uhr Nachmittags (nur für den Telegraphenbetrieb) und von 5. bis 6 Uhr Nachmittags.
Die neue Verkehrsansfalt erhält werktäglich fünfmalige, Sonntags . h 6 mit dem Postamt in der Stadt Freien⸗ walde er).
Die nach dem Gesundbrunnen gerichteten Postsendungen werden von dem Postamt in der Stadt, die dorthin gerichteten Telegramme dagegen von dem Zweig⸗Postamt bestellt.
Potsdam, den 18. Mai 1892. .
Der Kaiserliche Ober⸗Postdirertor. In Vertretung: Blin dow.
1892.
Königreich Preußen.
Seine Majestäãt der König haben Allergnädigst geruht: den nachstehend benannten Landrichtern den Charakter als Landgerichts-Rath zu verleihen, und zwar: im Bezirk des Kammergerichts: den Landrichtern Dyckerhoff in Frankfurt a. O. und Baer in Berlin,
im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Hamm: den Landrichtern Loerbroks in Essen und zur Nedden in Hagen,
im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Marienwerder: den Landrichtern Dr. jur. Hartwig in Elbing und Martell in Thorn, im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Posen: den Landrichtern Radlauer und von Echaust in Gnesen und Engelbrecht in Schneidemühl; ferner den nachstehend benannten Amtsrichtern den Charakter als Amtsgerichts⸗Rath zu verleihen, und zwar: im Bezirk des Kammergerichts: den Amtsrichtern Dr. jur. Koeppen. in Freien⸗ walde a. O., Boisly in Berlin und Hakledt in Zehden, im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Frankfurt a. M.:
„den Amtsrichtern Mau in Wetzlar und Oeberg in Idstein,
im Kö des Ober-Landesgerichts zu Hamm:
den Amtsrichtern Gummich in Essen, Mumpro in Rietberg, Münter in Siegen, Paleske in Gütersloh und Brüning in Dortmund,
im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Kiel:
dem Amtsrichter von der Decken in Itzehoe,
im Bezirk des Ober⸗-Landesgerichts zu Marienwerder:
den Amtsrichtern Dr. jur. Deutschmann in Danzig und von Fragstein in Rofenberg,
im Bezirk des Ober-Landesgerichts zu Posen: den Amtsrichtern Unger und Büttner in Inowrazlaw; owie
dem Landrichter Gottschalk bei dem ,, . e er gt in Meiningen den Charakter als Landgerichts ath, un dem Rechtsanwalt und Notar, Justiz-Rath Korb in . . Charakter als Geheimer Justiz-Rath zu ver⸗ eihen, un den Gerichts⸗Assessor Dr. Grafen Matuschka zu Breslau zum Amtsrichter daselbst zu ernennen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungs⸗Assessor Freiherrn von Wangenheim in Diepholz zum Landrath zu ernennen, und dem i e,, . George Leopold Eduard Schiefferdecker in Ponarth, Landkreises Königsberg i. Pr., den Charakter als Commissions⸗Rath zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst gerüht:
den Dompönitentiar Casimir von ö in Posen
zum Domherrn bei der Metropolitan- Kirche daselbst zu ernennen.
Ministerium des Innern.
Dem Landrath Freiherrn von Wangenheim ist das Landrathsamt im Kreise Diepholz übertragen worden.
Justi z⸗Mini terium.
Der, Rechtsanwalt Gottzmann in Hultschin ist zum Notar für den Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Breslau, mit Anweisung seines Wohnsitzes in ö. und
der Rechtsanwalt Beninde in Bunzlau zum Notar für den Bezirk des Ober⸗Landesgerichts zu Breslau, mit An⸗ weisung seines Wohnsitzes in Bunzlau, ernannt worden.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Dem unter dem Vorsitz des Gutsvorstehers E. Fueß zu Ober⸗Ullersdorf bei Sorau NL. gebildeten Comité, welchem die Genehmigung zur Vornahme allgemeiner Vorarbeiten für eine Eisenbahn von Hansdorf über Ober⸗Ullersdorf nach Wiesau ertheilt wurde, ist gestattet worden, die Vor—⸗ arbeiten auf eine artet ung der Bahn von Wiesau nach Priebus zu erstrecken.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-⸗Angelegenheiten.
Am Schullehrer⸗Seminar zu Gütersloh sind der Zweite Präparandenanstaltslehrer rr usch as zu Laasphe und der