Gaardens sei aber nothwendig
Das geplante Eisenbahn⸗
ittet auf die Wünsche
,, r von n
ung einer Ueberführung außerhalb des
Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen:
Meine Herren! Die Bitte, welche der ert Vorredner ausge⸗ sprochen hat und die dahin geht, ich möchte meinerseits die Eisenbahn⸗ verwaltung ermächtigen, bei Ausführung des Umbaus des Bahnhofs Kiel sich in fortlaufender Verbindung mit der stãdtischen Vertretung zu halten, ist an und für sich so gerechtfertigt, daß ich durchaus feine Bedenken trage, ihr meine Zusage zu ertheilen. Ich halte es auch im Interesse der Staatseisenbahn⸗Verwaltung für durchaus erwũnscht und sogar nothwendig, daß diese fortlaufende Verbindung mit den stãdtischen Behörden während der Bauausführung statt⸗ findet. — Wenn ich mich im anderen Hause gegen die von dem Abg. Seelig eingebrachte Resolution ausgesprochen babe, so ist das weniger, wie ich damals auch betonte, wegen ihres Wortlauts geschehen, der ja an und für sich ganz unbedenklich ist. als wegen der Begründung, die der Abg. Seelig dieser Resolution gegeben hat, da man nach dieser Begründung annehmen mußte, daß er auf dem Umwege der Resolution das Hochbahnprojert wieder ins Leben rufen wollte. Aus diesem Grunde hatte ich gebeten, die Reso⸗ lution abzulehnen. Daß aber die Staatseisenbahn⸗ Verwaltung, soweit es innerhalb des Rahmens der ihr gegebenen Mittel möglich ist, auf die Verkehrsinteressen der Stadt Kiel thunlichst Rücksicht nehmen wird, das, meine Herren, nehme ich durchaus keinen Anstand hier zu erklãren.
Finanz ⸗Minister Dr. Miquel:
Meine Herren! Wenn die Deputation, von der der Herr Ober⸗ Bürgermeister von Kiel gesprochen hat, sich darauf berufen hat, als wenn ich wohl geneigt gewesen wäre, zwei Millionen mehr zu be— willigen, als mein Herr College, der Herr Minister für öffentliche Arbeiten, für angezeigt hält, so kann das doch nur ein schwerer Irrthum sein. Ich kann allerdings nicht leugnen, daß, wenn eine Deputation angesehener Bürger einer so aufftrebenden und vorwärts drängenden Stadt wie Kiel mit ausführlich motivirtem Plan unter Vorlegung von Karten mir ihre Wünsche vorträgt, ich mich schuldig gemacht habe, die Herren um so freundlicher und eingehender anzuhören, je zweifelhafter ich war, ob ich ihre Wünsche befriedigen könnte. (Heiterkeit Ich kann mich nicht mehr genau erinnern ich glaube mich aber zu entsinnen, daß ich den Herren gesagt habe: wenn das Hochbauproject zwei Millionen mehr kostet, und wenn diese zwei Millionen wesentlich im localen Interesse von Kiel, ohne daß allgemeine Interessen der Staatsbahnverwaltung in Betracht kämen, aufzuwenden seien, doch auch von ihnen in Er⸗ wägung gezogen werden müsse, was denn die Stadt Kiel dazu leiften wolle, und daß, wenn in dieser Beziehung eine Geneigtheit vorhanden sei, es gerechtfertigt sein werde, dem Minister für die öffentlichen Arbeiten davon Kenntniß zu geben, damit bei der Auswahl des Projectes dies mit in Erwägung genommen werden kann. — Ich habe die Gelegen⸗ heit benutzt, das Wort zu ergreifen, weil ich überhaupt meine, daß, wenn bei den Secundärbahnen die Kreise den Grund und Boden un— entgeltlich hergeben müssen, doch auch bei den großen Bahnhofsbauten in den Städten Fälle vorkommen können, wo wesentlich locale Inter⸗ essen auf die Beschaffenheit und die Art der Ausführung des Planes ein⸗ wirken, wo keine allgemeinen Verkehrsinteressen, sondern nur locale Interessen der betreffenden Localitäten in Frage stehen. Wenn die Communen aus Gründen, die in ihrer localen Entwickelung liegen, eine Verãnderung des Planes oder bestimmte Bauausführung wünschen und dadurch Kosten entstehen, so muß die Frage erwogen werden, in welcher Weise die Communen mitcontribuiren für die Mehrkosten. Ich glaube, daß auch neuer⸗ dings schon diese Frage bei verschiedenen Gelegenheiten in Anregung gebracht ist, und bitte deshalb, daß man sich nicht allzusehr darũber wundert, wenn bei der gegenwärtigen Finanzlage des Staats dielleicht in einzelnen Fällen dieser Frage noch schärfer nachgegangen wird.
Die Vorlage wird darauf unverändert genehmigt; die Resolution gelangt mit großer Mehrheit zur Annahme.
Es folgt die Berathung des Gesetzentwurfs über die Ab—⸗ änderung einzelner Bestimmungen des allge⸗ meinen Berggesetzes vom 24. Juni 1855. Die Ge— werbecommission beantragt die unveränderte Annahme der Beschlüsse des Abgeordnetenhauses und schlägt außerdem — im Gegensatz zum Abgeordnetenhause — folgende Reso⸗ lution vor:
Die Staatsregierung zu erfuchen, den auf Abänderung wesent⸗ licher aesetzlicher Bestimmungen über die Knappschaftsvereine ge⸗ ri K ihre Unterstützung zu versagen.“ .
Der Berichterstatter Freiherr von Stumm? Halberg weist darauf hin. 6. es das wesentlichste Verdienst des Handels- Minifters sei, daß die Vorlage im anderen Hause eine solch Geftalt erhalten habe, daß die Commission dem Hause die Enbloc-Annahbine empfeblen könne. Die Anträge, die im anderen Haufe abgelehnt seien, gingen zum Theil über die Gewerbeordnung hinaus, ja ständen in dirertem Widerspruch damit.
Minister für Handel Berlepsch:
Meine Herren! Die letzte Anführung des Herrn Referenten, daß ich mich in der Commission mit der Annahme der Vorlage en bloc durch das Herrenhaus einverstanden erklärt habe, kann ich nur bestãtigen. Ich bin der Anschauung, daß die Abänderung, die die Regierungsvorlage im Abgeordnetenhause erfahren hat, nicht als wesentlich anzusehen ist, und ich schließe mich auch in dieser Be⸗ ziehung den Ausführungen des Herrn Referenten an. Er hat die verschiedenen Paragraphen erwãhnt, wo Abãnderungen stattgefunden haben. Für mich sind davon nur zwei von Wichtigkeit, die 55 S0 d und 80 E.
In § 804 war eine Bestimmung getroffen worden, daß, wenn Strafgelder der Arbeiter in Unterstũtzungs assen fließen, ihnen eine Mitwirkung an der Verwaltung diefer Kassen gewãhrt werden solle. Es ist das eine Abweichung von den Bestimmungen der Gewerbe⸗ ordnung, die ihren Grund in den Erfahrungen hat, die seiner Zeit die Untersuchungscommission über die Ursachen des Strikes im Jahre 1859 in einer Denkschrift niedergelegt hat. Nach diefer Denkschrift ergab sich aus den Untersuchungen der Commission, daß bei den Arbeitern, denen eine Mitwirkung an der Verwaltung der Kasse, in die ihre Strafgelder flossen, nicht gewãhrt war, lebhaftes Mißtrauen über die Verwendung der Intraden dieser Kassen bestand. Die gesetzliche Bestimmung der Vorlage war keineswegs
und Gewerbe Freiherr von
dictirt von einem Mißtrauen gegen die Bergwerksbesitzer, die diese Kassen verwalten. Ich bin sogar der Ueberzeugung, daß wahrscheinlich an vielen Stellen die Verwaltung der Kassen eine minder gute und vraktische sein wird, wenn den Arbeitern eine Mitwirkung gegeben wird. Trotzdem aber erschien es richtiger, auch diesen Nachtheil in Kauf zu nehmen gegen den Vortheil, jeden Grund zu Mißtrauen gegen die Kassenverwaltung den Arbeitern zu nehmen. Das Abgeord⸗ netenhaus hat diese Bestimmung nicht gut geheißen und sie ge⸗ strichen, und ich habe in den Verhandlungen des Hauses erklärt, daß ich den Einwand, daß zwischen dem Bergbau und den übrigen Industrien in dieser Beziehung, in Bezug auf die Verwaltung dieser Unterstützungskassen ein wesentlicher Unterschied nicht vorliege, als zutreffend anerkennen müsse, und gegen das Streichen dieser Be—⸗ stimmung, so sehr ich sie auch für nützlich halte, eine Einwendung nicht erheben wolle, weil ich mich mit der Commission des Abge⸗ ordnetenhaues auf den Standpunkt geeinigt hatte, daß wir von den Bestimmungen der Gewerbeordnung nur in dem Falle ab⸗ gehen wollten, wo die besonderen Verhältnisse des Bergbaues das erforderlich erscheinen liehen.
Was den § 80 der Regierungsvorlage anlangt, so war hier eine Bestimmung getroffen, die Vorsorge treffen sollte für die Unklar= heiten, die in der verschiedenen Beschaffenheit und Größe der Förder⸗ wagen, nach denen das Gedinge berechnet wird, liegt und liegen kann. Es wurden ausführlichere Anordnungen vorgeschlagen sowohl für den Fall, daß das Gedinge nach dem Rauminhalt der Förder⸗ wagen, wie auch für den Fall, daß das Gedinge nach dem Gewicht berechnet wird. Das Abgeordnetenhaus hat geglaubt, daß hierdurch den Bergwerksbetrieben zu erhebliche Schwierig⸗ keiten und Opfer auferlegt werden würden und daß die Bestimmung ein Hinderniß für die Einführung eines neuen Wagen systems für die Förderung werden könne. Bei solchen Sysftemãnderungen würden zunãchst einzelne verãnderte Wagen versuchsweise eingestellt, und wenn diese sich bewährt hätten, ginge man zu einer allgemeinen Aenderung der Förderwagen über. Das würde in Zukunft verboten sein und den Werken so erhebliche Geldopfer auferlegt. Diese Bedenken habe ich nicht für zutreffend erachten können. Es war in dem § 80 Nr. 3 des Gesetzentwurfs eine Ausnahmebefugniß für das Ober⸗Bergamt in solchen Fällen, wie sie hier dargelegt sind, ge⸗ geben. Ich würde auch bereit gewesen sein, diese Ausnahmebefugniß noch klarer zu stellen, um die finanziellen Besorgnisse, die an diesen Paragraphen geknüpft wurden, zu zerstreuen. Die Majoritãt des Abgeordnetenhauses hat es trotzdem, wie gesagt, nicht für gerathen gefunden, diese Bestimmung der Vorlage stehen zu lassen. Es hat an deren Stelle eine kürzere gesetzt, nach der auf den betreffenden Förderwagen der Rauminhalt oder das Gewicht deutlich angegeben werden solle. Ich halte die Regierungsvorlage für besser, muß aber zugeben, daß der Beschluß des Abgeordnetenhauses eine Verbesserung des jetzigen Zustandes bewirkt. Mit dieser Bestim⸗ mung wird ein Theil der Wünsche, die die Staatsregierung bei ihrer Vorlage hatte, getroffen. Es sind theilweise wenigstens die Un⸗ klarheiten beseitigt, die für den Bergmann darin liegen, daß er Fördergefäße verschiedener Größe füllt und nicht immer das Maß kennt, nach dem sein Lohn berechnet wird.
Das sind die beiden Bestimmungen, die meines Erachtens als die wesentlichen Abãnderungen der Regierungsvorlage anzusehen sind. Im übrigen trete ich den Ausführungen des Herrn Referenten bei, daß die anderen Abänderungen nicht nur keine principiellen Abänderungen, sondern im Refultat überhaupt keine nennenswerthen Abãnderungen der Regierungsdorlage enthalten. Das ist namentlich bei Art. V der Fall, in welchem den Ober⸗Bergãmtern die Befugniß zugesprochen werden sollte, allgemeine Anordnungen für den Fall zu treffen, daß durch die übermäßige Ausdehnung der Arbeitszeit die Arbeitskraft der Bergleute zu sehr ausgenutzt würde. Es ist Ihnen, meine Herren, erinnerlich, daß in der Gewerbeordnung 5 120 4 eine ähnliche Bestimmung ent⸗ halten ist, die dem Bundesrath die Befugniß giebt, für solche Ge⸗ werbe, in denen eine bedenkliche Ausdehnung der Arbeitszeit stattfindet, Vorschriften zu treffen, die Anfang, Ende und Dauer der Arbeitszeit und die Regelung der Pausen vorsehen. Das Abgeordnetenhaus hat Bedenken getragen, den Ober⸗Bergãmtern diese allgemeine Befugniß zuzugesteben und hat sie auf einzelne Fälle beschrãnkt. Es hat gesagt, das Ober⸗ Bergamt solle diese Befugniß haben nur für diejenigen Betriebe, in denen eine übermäßige Ausnutzung stattfindet. Ich bin überzeugt, meine Herren, daß das in prai ganz dasselbe ist; jeden⸗ falls bin ich völlig beruhigt darüber, daß der Zweck, den die Königliche Staatsregierung hatte, ein Ventil dafür zu haben, daß nicht in einzelnen Fällen durch übermãßige Ausdehnung der Arbeitszeit die Arbeitskraft ausgenutzt werden könne, auch in der Fassung der dritten Lesung des Abgeordneten hauses erreicht werden kann. Der Herr Referent hat auch Artikel 7 des Gesetz⸗ entwurfs erwãhnt, der vom Abgeordnetenhause gestrichen ist. Ich kann auch hier nur bestätigen, daß das deshalb geschehen ist, weil das Saus der Ueberzeugung war, daß in dem bestehenden Berggesetz die ver⸗ langte executive Befugniß für die Bergpolizeibeamten bereits enthalten sei. In den Kreisen der Bergvolizei⸗Behörden herrschten Zweifel über die Tragweite der jetzt bestehenden Bestimmungen. Es war des⸗ halb der Antrag gestellt, daß eine ausdrũckliche Bestimmung in die Novelle jum Berggesetz aufgenommen werde. Nachdem aber das Abgeordnetenhaus der Auffassung Ausdruck gegeben hat, daß die verlangten executiven Befugnisse bereits gegeben seien, hat auch die Regierung keine Bedenken mehr gehabt, diese Bestimmung ihrer Vorlage fallen zu lassen. Im großen und ganzen kann ich nur wiederholen: Dasjenige, was die Regierungsvorlage gewollt hat, ist in der Faffung der dritten Lesung des Abgeordneten⸗ hauses im wesentlichen erreicht, und ich würde deshalb dem hohen Hause dankbar sein, wenn es dem Antrage des Referenten gemäß das Gesetz in der Fassung annähme, wie es an das Herrenhaus gelangt ist. Ich gestatte mir nur noch mit wenigen Worten auf eine der Petitionen einzugehen, die an das Herrenhaus gelangt sind: auf die Petition des Vorstandes des oberschlesischen Berg- und Hũttenmãnnischen Vereins, auf dessen Stimme ich so viel zu geben geneigt bin, als es mir in meiner Stel⸗ lung überhaupt gestattet ist. Dieser Verein zeichnet sich nach meiner Auffassung nach jeder Richtung, namentlich auch in Bezug auf seine Fürsorge für die Berg⸗ und Häüttenarbeiter aus und ist unausgesetzt bemüht, in Commissionen, die er besonders zu diesem Zweck eingesetzt hat, Fragen der Arbeiterverhãltnisse zu erörtern und zu regeln, und so würde ich ganz gewiß, wenn ich fände, daß er mit seiner Petition Recht hätte, seinen Antrãgen und Wünschen mich anschließen. Ich glaube
*
aber, daß in der That die Petition auf einem wesentlichen Miß verstãndniß beruht. Mir scheint, als ob die Herren übersehen bãtten, daß in dem 5 0e keine Verpflichtung ausgesprochen ist. Es ist hie nur dem Arbeiter eine Berechtigung jugewiesen und gesagt worden für den Fall, daß bis zu einem bestimmten Termin ein neues Gedinge nicht abgeschlossen wird, hat der Arbeiter, der vor demselben Ort weiter beschãftigt ist, zu verlangen, daß ihm dasselbe Gedinge fortbezahlt wird bis zu dem Augenblick, wo das neue Gedinge abgeschlossen ist. Diese Be stimmung hat ihre Ursache darin, daß es auf grõßeren Bergwerken nicht nur hãufig., sondern fast regelmãßig vorkommt, daß ein Gedinge erst einige Zeit nach Ablauf des Monats, auf welchen gewöhnlich das Gedinge gestellt ist, neu abgeschlossen wird. Wenn ein Gedinge, sagen wir am ersten eines Monats abläuft, so ist der Abschluß eines neuen Gedinges mit der ganzen Belegschaft in der Regel erst im Verlauf oder nach den folgenden vierzehn Tagen zu Ende geführt, und das hat seine natürliche Ursache in der großen Menge der zerstreut liegenden Arbeitspunkte, an denen das Gedinge von dem Betriebsführer oder seinem Beauftragten mit einer Kameradschaft abgeschlossen wird. Fr diese gedingelose Zwischenzeit, für den Fall, daß ein Gedinge nicht mit Ablauf des alten Gedinges neu vereinbart ist, sollen die Arbeiter berechtigt sein, zu fordern, daß das alte Gedinge bis zu dem Moment fortgeführt wird, wo ein neues Gedinge abgeschlossen ist Nun sagen die Herren, diese Bestimmung könnte dahin führen, daß sie für den Arbeiter das Mittel sei, einer in der Natur der Verhãlt⸗ nisse begründeten, an sich nothwendigen Herabsetzung des Gedinges zu widerstreben . Ich habe das zunächst nicht recht verstanden; nachher bin ich zu der Ansicht gekommen, daß gemeint ist, der Arbeiter könne sich durch künstliches Hinziehen der vertragslosen Zeit ein gũnstiges Gedinge länger erhalten, als das sonst möglich sei. Ich meine aber, in solchen Fällen stehen dem Arbeitgeber so viel Wege zu Gebote, diez zu verhindern, daß wirklich die Bestimmung keine Be⸗ denken haben kann. Das einfachste und schnellste Mittel ist, daß er mit demjenigen Arbeiter, von dem er vermuthet, daß er ein solches Manöver ausüben könnte, sofort und zuerst ein neues Gedinge nach Ablauf des alten schließt. Dann tritt die Voraussetzung dieser ganzen Bestimmung überhaupt gar⸗ nicht ein.
Zweitens, sagt die Petition, kann sie für einen Arbeitgeber bezw. dessen Beamte ein Mittel sein, einen Arbeiter zur Fortsetzung der Arbeit zu zwingen auf Grund eines in Anbetracht der ungũnstiger gewordenen Arbeitsbedingungen zu niedrigen Gedinges . Die Nr. 2 ist meines Erachtens völlig unrichtig; denn es heißt in dem Para⸗ graphen immer nur, daß der Arbeiter berechtigt ist, das zu verlangen. Wie kann denn diese Berechtigung des Arbeiters ein Mittel fũr den Arbeitgeber werden, den Arbeiter zur Fortsetzung eines ungũnstigen Gedinges zu zwingen? Das scheint mir doch außerhalb jeder Mõg⸗ lichkeit zu liegen, und wie gesagt, ich kann nur annehmen, daß hier ein Irrthum vorliegt.
Meine Herren, wenn man so Nr. 1 und 2 nicht für berechtigt halten kann, so fällt, was ja auch an und für sich der Fall ist, wie der Herr Referent meines Erachtens zutreffend ausgeführt hat, Nr. 3 vollständig, daß nämlich die hier vorliegende Bestimmung die Quelle nie versiegender unendlicher Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeiter werden könnte. Ich glaube also, auch diese Petition wird das hohe Haus nicht bestimmen können, eine Abänderung der Vorlage, wie sie Ihnen zugegangen ist, vorzunehmen, und ich kann mich nur dem Wunsch und der Bitte des Herrn Referenten anschließen, das Gesetz zu verabschieden. Der Regierung muß außer⸗ ordentlich viel daran liegen, sobald wie möglich in die Lage zu kommen, die Bestimmungen der Gewerbeordnung auch für den Bergbau in Anwendung zu bringen. Eigentlich wäre es wünschenswerth und nöthig gewesen, ein solches Gesetz bald nach den Ausstãnden vom Jahre 1889 zu stande zu bringen. Daß es bisher nicht eingebracht wurde, liegt daran, daß dem Reichstag ein Gesetz vorgelegt war, welches Arbeiterschutz und Arbeiterrecht in der Industrie allgemein regeln sollte. Es war nicht angãngig, ein preußisches Gesetz zu verabschieden, von dem man annehmen mußte, daß es alsbald durch die Bestimmungen des Reichsgesetzes eine Aende⸗ rung erleiden würde. Nachdem aber das Reichsgesetz mit dem 1. Juni Gesetzeskraft erlangt hat, hat die Regierung nicht gezögert, in der folgenden, der jetzigen Session, dem Landtag die Novelle zum Berg— gesetz vorzulegen, die den Bergarbeitern dieselben Vortheile bringen soll, wie sie den anderen industriellen Arbeitern durch die Reichs⸗ gewerbeordnung bereits gewährt worden sind. (Bravo h
Die Vorlage wird darauf en blos angenommen; die ein— gegangenen . werden für erledigt erklärt.
Der Berichterstatter Frelberr x on Stum in⸗-Halberg führt dann zus, daß die vom Abgeordnetenhause beschloffene Resolution eine fo schwere Schädigung des Bergbaus und der Knappschaften enthalte, daß die Annahme der von der Commission vorgeschlagenen Gegenresolution beinahe wichtiger sei, als die Annahme des Gesetzz- Die Aus— fübrung der Resolution des Abgeordnetenhauses werde das ganze Knappschaftswesen zerstören. Redner geht die einzelnen Punkte der vom anderen Hause beschlossenen Refelution durch und wendet sich namentlich gegen die Einführung des geheimen Stimmrechts, gegen die 53 der Bergwerksbeamten in die Vorstände 3c, gegen die Einführung der Schiedsgerichte ꝛc.
Ober⸗Bürgermeister Becker:; Die Resolution sei zu allgemein gehalten, es liege eigentlich kein Bedürfniß vor, sie anzunehmen, zu⸗ mal im anderen Haufe die Annahme der Resolution, gegen die sich die Commission wende, nur mit so geringer Mehrheit ange⸗ nommen worden sei, daß der Minister ihr nicht folgen werde. 8 liege kein Bedürfniß vor, jede Aenderung der Gesetzgebung zu hintertreiben.
Freiherr von Stumm⸗Halb erg: Die Ablehnung der Reso⸗ lutign werde nur eine Bestätigung der Res cd tin des 1 hauses bedeuten; deshalb müffe sie angenommen werden? wie die rn, nee, sie einstimmig angenommen habe; sonst werde eine große Beunruhigung in das Knappschaftswesen getragen werden.
Aber ⸗Birgermeister Schmie din ge Gr Fatte das Unterbleiben . Debatte gewünscht, um endlich auf diesem Gebiete Ruhe herbei⸗ zufũhren. nin en, von der Schulenburg: Wenn nach den stattgehabten Verhandlungen die Resolution abgelehnt werde, s0 werde das Gegen⸗ theil dessen erreicht werden, was die Commission beabsichtige. Bei der schwachen Besetzung des Hauses empfehle er die Vertagung der weiteren Berathung.
Um 5 Uhr wird die Sitzung vertagt.
Haus der Abgeordneten. 71. Sitzung vom Montag, 30. Mai.
Der Sitzung wohnen der Minister des Innern Herr furth und der Kriegs-Minister, General-Lieutenant von Kalten⸗ born⸗Stachau bei. )
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ohne
. s⸗Etat, über die Bereitstellung einer Kö .
ersten ng einer Wasserleitung für den westlichen Theil des ober⸗
ischen Industriegebiets wird in dritter Lesung ole ng ö e, fis. .
Darauf tritt aus in die zweite Berathung ,, die . * Subaltern⸗ und Unterbeamtenstellen in der Verwaltung der Com— munalverbände mit Militäranwärtern ein. .
Nach S 1 der Commissionsbeschlüsse soll das Gesetz auf die Verwaltung der Communalverbände ausschließli der Landgemeinden und Ländlichen Commu nalbezirke mit weniger als 3009 See len Anwendung finden; durch Königliche Verordnung soll aber die Verpflichtung der Com— munal verbände teu der Kriegs invaliden auf die eben genannten Landgemeinden und ländlichen Communal⸗ bezirke , ,. werden können. .
Abg. Eb er ty beantragt, beide von der Commission an der Vorlage vorgenommenen j den Ausschluß der Gemeinden und Bezirke unter 300 Seelen und die Vor— schrift bezüglich der Kriegsinvaliden, wieder zu streich en.
von Tzschoppe will ttatt 3009 setzen 00 und statt ländliche Communalbezirke setzen: ländliche Communal⸗ erbände. h Abg. Barth ffreicons.): Er habe groß Bedenken dagegen, daß man die schlecht besoldeten Stellen in kleineren Gemelnden den Kriegsinvaliden Vorbehalte, die im allgemeinen nicht so leistungsfãhig seinen, wie die Militãranwärter. Dennoch werde er für die bezüglichen Bestimmungen stimmen, weil es sich darum handele, das Loos der ö . zu verbessern. So lange die Regierung nichts Besseres vor
ringe, müsse man es hierbei bewenden lassen und er bitte das
5 ö e ö ffreicons. ); Wenn man die Anstellungs⸗ aussichten für ehemalige Unteroffiziere verbessern wolle, so könne es sich von vornherein nur um solche Stellen handeln, die eine auskömm-= liche Existen; gewährten. Aus diesem Grunde hätten seine poli⸗ tischen Freunde à priori geglaubt, den Antrag stellen zu müssen, die kleinen Landgemeinden ausjunehmen. Wo hier sedoch die Grenze zwischen klein? und groß“ sei, konne sehr zweifelhaft sein. Die Commission habe die Grenze bei 3000 Einwohnern festgesetzt, das sei aber zu hoch gegriffen. Dann würden nur 795 Landgemeinden unter das Gesetz fallen auf 36 357 aber werde es keine Anwendung finden. Aus diesem Grunde halte er eine Herabsetzung der Grenze auf 2000 Einwohner für gerechtfertigt. Dem Antrag Eberty könne er nicht zuftimmen, der Effect der Annahme dieses Antrages werde sein, daß alle Landgemeinden bis zur kleinsten herab unter das Gesetz fielen. Die Bedenken des Vorredners bezüglich der Qualification der Kriegs⸗ indaliden könne er nicht theilen. Hier handele es sich in erster Linie um eine patriotische, nationale Pflicht, von einem Gegensatz zwischen den Interessen der Gemeinden und der Militairverwaltung könne nicht die Rede sein. Im Interesse der Kriegsinvaliden muͤsse die Ausdehnung dieses Gesetzes auf die kleinen Landgemeinden‘ zu⸗ gelassen werden.
Minister des Innern Herrfurth:
Ich kann meinerseits den Ausführungen nur vollständig bei⸗ treten, welche der erste der Herren Vorredner gegen die Beschlüsse der ersten Lesung der Commission, namentlich gegen den Versuch, die Stellen, welche Militäranwärtern vorbehalten werden sollen, auf die etatsmäßigen Stellen zu beschränken, gerichtet hat, und ebenso den Ausführungen des zweiten Herrn Vorredners, soweit er sich gegen die Festsetzung der Zahlen⸗Grenze wendet, welche in den Beschlüssen der Commission enthalten ist. Auch will ich anerkennen, daß das Amendement, welches der zweite Herr Vorredner mit seinen politischen Freunden gestellt bat, einigermaßen geeignet ist, die Bedenken zu nüldern, welche die Staatsregierung gegen die Beschlüsse Ihrer Commission zu erheben sich genöthigt sieht. Immerhin muß ich aber hervorheben, daß es der dringende Wunsch der Königlichen Staatsregierung ist, daß durch die Annahme des Amendements des Herrn Abg. Eberty die Regierungs⸗ vorlage in ihrem wesentlichen Theile wiederhergestellt werde. (Hört! hört!)
Meine Herren, die Beschlüsse Ihrer Commission sind meines Erachtens geeignet, die Erfüllung der Zwecke, welche dieser Gesetzentwurf verfolgt, wesentlich zu gefährden. Der Zweck des Gesetzentwurfs ist in den Motiven und in dem Commissionsbericht ausdrücklich dahin präcisirt, es sei die Absicht, den Militäranwärtern im sväteren Leben eine auskõmmliche Existenz zu verschaffen, dadurch der Armee einen ausreichenden Bestand an guten
Unteroffizieren zu sichern und somit für die Wehrhaftigkeit und Sicherheit des Reichs Sorge zu tragen. Diese Worte sind vollständig zutreffend. Aber ich glaube, Sie werden auch die Conse⸗ Juen daraus ziehen und auch anerkennen müssen, daß, wenn es sich darum handelt, für die Wehrhaftigkeit und Sicherheit des Reichs Sorge zu tragen, dann nicht bloß das Reich und der Staat, sondern alle öffentlichen Corporationen, namentlich alle Communalverbãnde ohne Unterschied verpflichtet sind, für diesen Zweck, wenn es darauf ankommt, ihrerseits Opfer zu bringen, r, gleichmãßig sich einer derartigen Verpflichtung zu unter- ziehen.
Wenn in dem Bericht zu Gunsten der Ausnahme von gg o der Landgemeinden — denn darauf läuft der Beschluß der Commission binaus, da wir über 37 099 Landgemeinden und überhaupt nur Id0 Landgemeinden mit mehr als 30h Cinwohnern haben — wenn, sage ich, heworgehoben wird, es solle den Landgemeinden jetzt eine neue La st auferlegt werden, so muß von dem Standpunkte, den die Staatsregierung vertritt, betont werden: weil sie bisher eimer Last, welche alle Communalverbãnde gleichmãßig tragen müssen, . auf Grund der bestehender gesetzlichen Vorschriften haben entziehen
onnen, gerade deshalb ist es nothwendig, ihnen jetzt unbeschrãnkt diese Pflicht auch mit auffuerlegen. essen 3 et we, deren, es handelt sich hier auch wesentlich mit um Inter⸗ . 8 . ländlichen Bezirke, welche Sie von dem Geltungsbereich
1 esetzes ausnehmen wollen. Von unserer Bevõölferung in . . As der ländlichen, 6 der stähtischen Berölkerung an. : . ; itãranwãrtern stellt sich das BVerhãltniß noch ungũnstiger , ,,. etwa 4 aller Militãranwärter gehören den . (bert! börth nur ist den Städten., (Hört: hört die Lat en 3 geht die Absicht der Commissionsbeschlüfse dahin,
n . wesentlich der den Landgemeinden angehörigen en, . ausschließlich auf die Schultern der Stadt⸗
Die re ise und der Provinzen zu legen. (Hört! Hört h wird. it . bei den Landgemeinden mit 3000 Seelen gejogen sondern sie ist tens nicht nur nach der Hohe der Zahl unzutreffend,
es auch überhaupt, insoweit als man sie nach einer be⸗
ti ö . — n Dehle rem der Einwohner nicht in zutreffender Weise zu
Drmiren vermag; denn das Vorhandensein derartiger Stellen richtet
sich ja nicht oder nur zu geringem Theil nach der Zahl der Ein⸗ wohner der Gemeinden, es richtet sich in viel höherem Maße nach dem Stand und dem Umfang des Gemeindevermögens, nach den etwaigen besonderen Einrichtungen, die in den Gemeinden getroffen sind. Wir haben Fälle, wo in verhältnißmäßig wenig bevõlkerten Landgemeinden dadurch, daß sie das Glück haben, Mineralquellen zu besitzen, daß Einrichtungen für Bäder oder Luftkuren getroffen sind, sich die Möglichkeit der Anstellung von Beamten findet, die so gut salarirt sind, daß man allerdings den dringenden Wunsch haben muß, derartige Stellen für Militãranwãrter vorzubehalten. Jedenfalls ist eine so hoch gezogene Zahlengrenze immerhin überaus bedenklich, da gerade in denjenigen etwa 400 Gemeinden, welche zwischen 2000 und 3000 Einwohner zãhlen, vorzugsweise solche Stellen vorhanden sind, welche für eine Versorgung von Militäranwärtern sich als geeignet erweisen. Wenn man die Städte ohne jede Rücksicht auf ihre Seelenzahl bisher dieser Verpflichtung unterworfen hat, ungeachtet des Umstandes, daß von sãmmtlichen 1263 Städten beinahe die Hãlfte. nãmlich os, weniger als 3009 Seelen hat, und man sich damit ge⸗ tröstet hat, daß man sagt: wenn in den kleinen Städten keine Stellen vorhanden sind, so findet das Gesetz eben keine Anwendung — so ist das meines Erachtens auch ein ganz ausreichender Grund, um den Bestrebungen, die Landgemeinden überhaupt einer solchen Verpflichtung zu entziehen, entgegenzutreten. Da, wo derartige Stellen nicht vorhanden sind, kann natürlich das Gesetz — nach der bekannten exceptio Caesarea — überhaupt nicht zur Anwendung kommen; sind aber derartige Stellen vorhanden, so muß es zur Anwendung kommen, auch wenn die Seelenzahl weniger als 2000 beträgt.
Meine Herren, die Staatsregierung ist nicht in der Lage, die Beschlusse Ihrer Commission zu 51 in dem anderen Hause ver⸗ treten zu können. Sie erachtet, daß diese Beschlüsse das Recht und die Billigkeit, aber vor allen Dingen auch die Interessen der Heeresverwaltung gefährden. Die Staatsregierung glaubt nicht, Beschlüssen zustimmen zu können, durch welche in mehr oder minderem Maße die Gefahr der Interessenverletzung der Militãr⸗ verwaltung entstehen könnte. Sie erkennt an, daß diese Gefahr sehr wesentlich gemildert wird durch das Amendement von Tischoppe, und sie würde, wenn das Amendement des Abg. Eberty keine Annahme finden sollte, versuchen, ob sie im anderen Hause mit diesem Amendement des Abg. von Tzschoppe das Gesetz zu stande bringen kann. Dagegen ist dieselbe — ich wieder⸗ hole es — nicht in der Lage, die Beschläüsse Ihrer Kom— mission auch im anderen Hause vertreten zu können. Die Staatsregierung glaubt, mit Rücksicht auf den Zweck des Gesetzes, principaliter an ihren dem Recht und der Billigkeit entsprechenden Vorschlägen festhalten zu sollen, und ich kann deshalb in erster Linie nur die Annahme des Amendements Eberty beantragen.
Abg. Eberhard (cons.): Seine Partei trete trotz schwerer Be⸗ denken auf den Boden der Vorlage, müsse aber dabei beharren, daß die Commissionsbeschlüfse Annahme fänden, und fei nicht in der Lage, für das Gesetz zu stimmen, wenn an den, Commiffionsbeschlũ fen wesentliche Aenderungen erfolgen sollten. Eine Ausdehnung der Ver⸗ sorgungspflicht der Militäranwarter auf Gemeinden unter 3050 Seelen werde diesen ohnehin schon belasteten Gemeinden nur unnütze Wei⸗ terungen verursachen. Ueberdies seien in Gemeinden unter 3550 Seelen nur verschwindend wenige, für die Milltäranwärter be— 1 Stellen vorhanden, und diese Stellen wie Gemeinde
oten und Nachtwächter, würden in der Regel von solchen Leuten versehen, die die Geineinde ohnehin zu erhalten habe. Die Mi⸗ litäranwärter würden auf die Dauer dech nicht mit so gering Pbe— seldeten Stellen zufrieden sein, und ein Beamten wechfel werde für die Gemeinden. keineswegs von Vortheil sein. Es fei . an Stadt und. Land denselben Maßstab zu legen. Zweifellos würden durch diefes Gesetz die Städte entlastet and die Landgemeinden belastet, Weshalb sölle in diefer Richtung noch mehr in das Selbstbestimmungsrecht der Gemeinden eingegriffen werden? Die von der Commiffion gezogene Grenze lehne sich an die Landgemeindeordnung an, und es liege auf der Hand, daß erst in Gemeinden, die einen eigenen Schulzen besolden könnten, sich be— gehrenswerthe Militäranwärterstellen finden würden. Siner Serab— minderung von 3000 auf 2000 könne seine Partei nicht zustimmen. — 5 möchte er gerne Auskunft darüber haben, wieviel von den jahrlich zur Verausgabung , ,,. Civilversorgungsscheinen auf Militärinvaliden und wiebiel auf folche entfielen, die, ahne Militãr⸗ in validen zu sein, auf Grund einer zwölfsährigen Dienftjeit bei guter Führung einen Anspruch auf einen Cin llverforgungsschein! erworben hätten. Man theile ihm mit, daß jährlich 5009 Civil⸗ versorgungsscheine ausgegeben würden, von denen 30090 auf Militãr⸗ invaliden fielen. Schließlich möchte er seine Partei gegen den Vorwurf verwahren, als wolle sie mit ihrer Stellung zu diesem Ent⸗ wurf den Interessen der Heeresverwaltung entgegentreten. Die con⸗ servative Partei sei nach ihrer ganzen Vergangenheit über einen folchen Vorwurf erhaben.
. General⸗Lieutenant von Kaltenborn—⸗ Stachau:
Auf die Anfrage des Herrn Vorredners möchte ich zunãchst er⸗ widern, daß die Angaben von ihm in Bezug auf den Begriff der In⸗ daliden als richtig von der Heeresverwaltung anerkannt werden; ebenso ist das Verhältniß der Invaliden zu den nach zwõlffãhriger Dienstzeit zu versorgenden Anwärtern als richtig angegeben.
Wenn ich dagegen gefragt werde, ob eine Schädigung der In— teressen des Heeres darin liegt, wenn der Commissionsantrag, d. h. die Grenze von 3000 Seelen, angenommen wird, so muß ich erklaren, daß die Heeresverwaltung wohl der Ansicht ist, daß darin eine Schädigung des Heeres liegt. (Hört, hört! links Denn dem Seere muß daran liegen, jede irgendwie wünschenswerthe Stelle, die einem versorgungsberechtigten Unteroffizier eine auskömmliche Einnahme bietet, für diesen Zweck zu gewinnen, und es wird in allen Theilen des Heeres der Wunsch bestehen, daß das hohe Haus dafür eintritt und dafür stimmt, daß diese Möglichkeit, vermehrte Stellen für die Unteroffizierversorgung zu schaffen, in höherem Maße erfüllt wird, als die Commissionsbeschlüsse bezw. der Antrag von Bzjschoppe dies be⸗ absichtigen.
Abg. Rgeren (Centr. :. Wenn seine Freunde auch für das
rincip der Vorlage seien, so wollten sie . den Zwang gegen die Zommunen nicht weiter ausdehnen, als unbedingt nothwendig fei. Eine dringende Nothwendigkeit, die bestehende Anstellungspflicht auch auf die Landgemeinden auszudehnen, liege nicht vor. Iewdenfalls fei es nicht erforderlich, die Gemeinden zu jwingen, dafür Fürsorge zu treffen, daf jeder Unteroffizier, der zwölf 9. edient habe, unmittel⸗ bar nach seinem Abgang eine auskömmliche Stelle erhalte. Seine Partei werde für die Commissionsfaffung stimmen.
Minister des Innern Herrfurth:
Dem Herrn Abg. Roeren will ich zugeben, daß dadurch, daß die Landgemeinden ganz oder theilweise dieser Verpflichtung enthoben werden, irgendwelche Verminderung oder Vergrößerung der Ver— pflichtungen der Städte in keiner Weise erwãchst. Darauf
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babe ich aber auch meine Ausführungen nicht gerichtet darauf den Wunsch, daß das Amendement des Herrn Abg. Eberty angenommen werden möge, nicht gegrũndet sondern ich habe herwworgehoben, es handelt sich hier um eine Frage der Sicherung und Erhaltung der Wehrhaftigkeit des Reichs und der Wahrung der Interessen der Heeres verwaltung, und dafür hat Stadt und Land gleichmäßig einzutreten (sehr richtig! links) ohne Rücksicht darauf, ob vielleicht für einen Theil der Beamten eine einmalige größere Arbeit erwãchst oder nicht; denn die Arbeit beschrãnkt sich darauf, daß festgestellt werden muß, in welchen Gemeinden sind solche Stellen Überhaupt vorhanden, und die Gemeinden, in denen es derartige Stellen nicht giebt, fallen dann ein für alle Mal fort.
Wenn der Herr Abg. Roeren in Uebereinstimmung mit Herrn Abg. Eberhard die Grenze von 3000 Einwohnern dadurch zu recht⸗ fertigen versucht, daß in der Landgemeindeordnusg für die ͤõstlichen Provinzen Gemeinden von 3000 Einwohnern als diejenigen bezeichnet sind, bei denen die Anstellung eines besoldeten, nicht der Gemeinde angehörigen Gemeindevorstehers zulässig sei, so möchte lich doch auf eine andere Gesetzesbestimmung hinweisen, welche der Herr Abg. von Tischoppe mit ganz demselben Rechte für seinen Antrag anführen kann. In der neuesten Landgemeindeordnung für die Provin; Schles⸗ wig⸗Holstein ist diese Grenze nicht auf 3009, sondern auf 2009 festgestellt. (Hört, hört! links) Es ist bei dieser Commissions⸗ berathung speciell durch den Antrag, der aus der Mitte der Com- mission gestellt worden ist wegen Anstellung von besoldeten Gemeinde⸗ beamten auf Kreise hingewiesen, in denen regelmäßig ein Rechnungs⸗ führer mit einet Besoldung von 2000, 2500, ja 3000 6, angestellt zu werden pflegt. Nun, meine Herren, ich glaube, das sind Stellen, die die Militãranwärter mit Vergnügen annehmen würden. (Sehr richtig!)
Wenn nun der Herr Abg. Roeren sagt, die Zahl der Unter⸗ offiziere, die Zahl der Militãranwärter ist gegenüber der Zahl der jetzt bereits ausgeschriebenen Stellen garnicht so erheblich, daß wir eine Ausdehnung dieser Verpflichtung brauchen, dann möchte ich ihn doch darauf hinweisen, daß, wie bereits von dem Commissar des Herr Kriegs⸗Ministers in der Commission mitgetheilt ist, augenblick= lich noch ein Manquement von 2000 Unteroffizierstellen in der Armee vorhanden ist (hört, hört), daß es sehr wünschenswerth ist, dadurch, daß man den Unteroffizieren eine bessere Versorgung für die Zukunft sichert, den Andrang zu der Carriere der Unteroffiziere zu vermehren und tüchtige, zuverlässige Leute dazu zu bringen, daß sie sich diesem Stande widmen.
Ich glaube also, nach dieser Richtung hin sind die Einwendungen gegen die Regierungsvorlage nicht begründet. Es wäre der Regierung schon nicht leicht, das Amendement des Abg. Tischopve im anderen Hause zu vertreten, für die Commissronsvorlage einzutreten, würde dieselbe nicht in der Lage sein, und zwar aus Gründen des Rechts und der Billigkeit, hauptsachlich aber, weil, wie der Herr Kriegs⸗ Minister hervorgehoben hat, hierdurch eine Gefährdung der Interessen der Heeresverwaltung entstehen würde.
Major von Beck: Es seien . in den letzten Jahren 2000 Stellen ausgeboten worden, während 1750 Militãranwãrter Stellung erhalten hätten. Uebrigens sei die Zabl der ausgegebenen Civilversorgungsscheine nicht gleich der Zahl der wirklich erfolgten Anstellungen, denn einem Männe mit der Vorbildung eines Feuer⸗ werkers oder Feldwebels etwa aus Ostpreußen könne man nicht zu⸗ muthen, nun sofort jede im Rheinland gebotene Civilstellung anzu= nehmen; es müsse auch da eine gewisse Freiheit der Vuswahl bleiben.
Abg. Seyffardt nl): Seine ö das Privilegium, das man den Landgemeinden durch die Commissionsbeschlũsse gewãhren wolle, nicht acceptiren; es habe keinen Sinn, die Landgemeinden anderz zu behandeln, als die stäbtischen gzommunen. Sie werde daher für die Wiederherstellung der Vorlage stimmen, eventuell für den Antrag von Tischoppe. ö .
Abg. Hr. Ham macher (ul): Er schließe sich die sen Ausführungen an; er bestreite den Consewativen nicht, daß sie großes Interesse für die Armee hätten, doch scheine es ihm, daß sie dieses Intereffe dem für die kleineren Landgemeinden nachsetzten. . .
Abg. Ebertry (ef): Sr verstehe es nicht, wie die Conservativen in dieser Frage mit seiner Partei nicht zusammengehen könnten. Ein tũchtiges UÜnteroffizier⸗Corps sei so dringend nöthig, daß man sich durch nichts abhalten laffen sollte, für die Schaffung und Erhaltung eines solchen zu wirken. Wie man in dieser Beziehung einen Unter—= schied zwischen Stadt und Land construiren könne, sei ihm un— erfindlich. Die Rücksicht auf die den Landgemeinden aus der Re— gierungsborlage entstehende Schreibarbeit könne nicht ausschlaggebend sein, weil diese da. wo sie wirklich vorkomme, sich auf einfache An— Ligen bei der Militärbehörde beschränke, also durchaus geringfũgiger Natur sei. Das Princir der Vęrlage sei eine Analogie zur all= gemeinen Wehrpflicht; hiervon Gremptionen zu constatkren, bedeute die Durchbrechung eines Princixrs, für welches sonst doch gerade die Conservativen besonders in die Schranken traten.
Abg. von Tigdem ann ⸗Labischin (freie): Die Unterscheidung von Stadt und Land und die mechanische Trennung der Land— gemeinden in solche von unter und über 3600 Einwohnern sei ihm nicht sympathisch. Nach seinen Erfahrungen in drei Provinzen kämen in einzelnen Provinzen zahlreiche Städte vor, die viel unbedeutender seien, al, Landgemeinden in anderen Provinzen. In der Provinz Posen 3 B. gebe es sehr viele Städte von weniger als 10090 Einwohnern; die mit mehr als 3009 Einwohnern ließen sich an den Fingern abzählen. In der Rheinprovinz aber und auch in Schleswig⸗Holstein kämen zahlreiche Landgemeinden vor mit Ein⸗ wohnerzahlen jwischen 1090 und 2009, die durch geographische Lage, industrielle und, Handelsbedeutung, dichte Bevölkerung u. . w. Diel ansehnlicher seien und die auch Militãranwãrtern viel mehr Gelegenheit zur Civilanstellung böten, als jene Städte in .
Abg. Graf zu Lim burg-Stirum seons ): Es komme hier nur sehr nebensächlich das Interess⸗ der Heeresverwaltung, in der Hauptsache dagegen die gerechte Vertheilung der Lasten zwischen kleinen und großen Communen in Betracht. Die Militãrver⸗ waltung habe nicht entfernt einen Vortheil von der beabsichtigten Maßnahme, der die Nachtheile und Belastungen der kleinen Communen ausgliche. Wolle man der Verwaltung bezüglich der Versorgung der Unteroffiziere wirklich helfen, dann müsse man das Gesetz viel weitzr ausdehnen. Dazu habe aber die Regierung selbst nicht enmal die Anregung gegeben. Das Gesetz, wie es vorliege, sei lediglich eine weitere Begünstigng der Staͤdte. Heute werde seine Partei für die Cammissionsheschlüse stimmen; was sie morgen thun werde, wisse e noch nicht. (Heiterkeit) . .
g. Eberty (df: / , daß die Vorlage auf eine Begünstigung der Städte hinauslaufe, destätige seine Annahme, daß die Conservativen zu ihrem Verhalten lediglich durch ihr Intereffe für die Landgemeinden veranlaßt seien.
sz 1L wird hierauf nach den Beschlüssen der Commission angenommen, für welche die Mehrzahl des Centrums und der Conservativen stimmt. . K .
Nach § 2 der Vorlage sind ausschließlich mit Militär⸗ anwärtern zu besetzen; 1) die Stellen im Kan; leidienst, aus⸗ schließlich derjenigen der Lohnschreiber, soweit deren Inhaber
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