1892 / 140 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 16 Jun 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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15.256 2006

103 506 244, 75G 122, 606 16, 00 bz 112, 008 46,006 102 1063 S0, 00 bz 83, 256 16006

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Srobwaffer ; X

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Wissen. . Jeitzer Maschinen 20

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Ver sichernngs⸗⸗ Gesellschaften. gers nd Dixidende Æ e. Sta. Dividende vro 1880 1891 M. Fenerv. M / ov. 10002Mν - 450 3 ti.. GS. 200 v. 400λσιυ 120 Brl. nd u W v. 2M /o v. 500 σνιυ 120 Br. Feuervs. GS. 2M /. 1000. 158 Brl Hagel · L. SG 206 ov. 100033 30 Hel debengn. C. de m r ooch e 11 125 Cöln. Rüdvrs- G. M/ ov. 500, 465 Colonia. Feuers 2M οo 1000Mνυ. 400 Concordia,. Seby. 2M / gv. 100020 45 Dt. Feuern Berl. 2M ov. 1000: 84 Dt Llovd Berlin 20/9 v. 100040 200 Deutscher Phönix 20 5/9 v. 1000 fl. 120 Dtsch. Trnẽp.⸗ V. 263 6/ v. 2400 135 Orad. Allg Trẽp. 100. 100032ν½ 30090 Dũůssld. Trop. V. 10 /o v. 000i ) 255 Elberf. Feueryrs. Mio v. 1000 270 ortung. A . 2080 v. 1000 ν 09 ermania Lebnsv. WM. ᷣ0O0σ˖ . 45 Sladb. Feuerors. Mo v. 1000φλ· 30 Leir zig Feuervrs. 6M v. 10002305720 Nagdeb Feuerv. M Mo v. 1000s 206 NMagdeb. Jagel. Z3 cov. 5006 39 Mag deb. Sebens v. 2600 v. 00 λQ G 26 Nagdeb Rückvers . Ges. 100 3M, 45 Niederrh. Gũt. A. 1000. 5000 Nordstern, Lebvs. M / ov. 1000 Ma Oldenb. Vers.⸗ Gs. 2M /ον. 500 5 Lebns h. G. 20M v. 500 euß Nat. ⸗Vers. 250/90. 400M. videntia, 10 00 von 1000 fl. ein⸗Wstf. Lld. 100 νο. 1000220. Rhein Wstf. Rc. 1 O0 /o. 40003. Sãchs. Rũckv.⸗ Ges. So o v. S0 : Schlĩ. Feuerp. S. WM oV. 50Oπνά· 100 Thuringia. V G 2M ν.I000Mυ 240 Transatlant. Gũt. 2MMνοντ. 15006 75 Union, Hagelters 20M o v. 500. 40 Victoria, Berlin 2Mοο v. 100024 162 Vftdtich V B. 2M ox. 1000, 54 Wilbelma Magdeb. Allg. 100M 30

110506

17258 4353

3498

10906 92006 11208 15506 32506

10506 34506 34756 6050 3 2590 11106 98316 163006 4101 3906 4106 9849 9606 17506 1600 6346 8606

3006 782 18316 1310 4416 34806 11106 705 bz G

1 t,

Fonds⸗ und Actien⸗Bõörse.

Berlin, 15. Juni. Das Aussehen unserer heutigen Börse war wiederum ein wenig erfreuliches. Bas Anziehen des Geldes im offenen Markte, das doch nur eine natürliche Folge der starken Bedurfnisse für die gegenwärtigen deutschen Wollmärkte und für die Coupons⸗ und Dividendenzahlungen zum bevor⸗ stehenden Semesterwechsel ift, sowie die fortgesetzt matten Meldungen von den auswärtigen Plätzen

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9 (

*

inländischen Eisenbahnactien standen vor⸗

Lübeck Büchener, Marienburger und Ost⸗ preußen unter dem Druck vermehrten Angebots bei recht mãßigen Umsãtzen.

Ausländische Bahnen gleichfalls vielfach in ihrem Preisstande herabgemindert, ohne dadurch zu leb⸗ hbafterer geschäftlicher Beachtung zu gelangen.

Montanwerthe verharrten in flauer Tendenz, be⸗ sonders Bochumer Guß, Dortmunder Union, Gelsen⸗ firchen und Laurahũtte.

Andere Industriepapiere machten von der allge⸗ meinen Stimmung keine Ausnahme. Fremde Fonds und Renten schwach und lustlos, ebenfo Preußische und Deutsche Fonds, Pfand⸗ und Rentenbriefe 3c.

Privatdiscont 23 9so.

Breslau, 14. Juni. (W. T. B.) 666 Curse). N. 3060 Reichsanl. 87,50, 39 Land

Pfdbr. 98 50, Consol. Türken M, 40, Türk. Loose 83,00, 400 ung. Goldr. 94 80, Bresl. Disch. 98,50, Bresl. Wechslerb. 9, 00, Creditact. 170 50, Schles.

ner

Vergw. I5 H 1

- ; ener w. 152,00, a 125,009. Pridatdiscont 2

a. M., 14 Juni. (W. T. B.) EGffecten⸗ Societät. (Schluß.) Oesterr. Credit actien Nor, sen 2631, Lombarden *, Ung. Goldrente 4 40, Gotthardbahn 142,50, Dis- der r de r, ,,,, . umer . 20, . er 15050, Hibernia 121, 89, Laurahütte 14770, 3049 Portugiesen 24 00. Dortmunder Union St.- Pr. 63 00, Schweizer Centralbahn 128,90, Schweizer Nordoffbahn 113,90, Schweizer Union 68 60, Italienische Mittelmeerbabn 100 00, Schweizer , 46,20, Italien. Meridionaux 131, ĩ0. att

Leipzig, 14. Juni. (W. T. B.) Schluß⸗ Furse) 3060. Sachsische Rente 88 00, 4060 do. Anleihe 99,75, Buschtiehrader Eisenbahn⸗Actien Lätt. A. 181,00, do. do. Litt. B. 194,50, n, NVordbahn⸗Actien 111,109. Leipziger Creditanstalt- Actien I6s 35, do. Bank. Actlen 135 50, Gredit. und Sparbank zu . 124125, Altenburger Actien⸗ Brauerei 20 00, S chũsche Bank ⸗Actien 116,75, Leipziger Kammgarn Spinnerei ⸗Actien 155,00, Kette Deutsche Elbschiffahrts ⸗Actien 64,00, Zuckerfabrik Glauzig⸗Actien 125, 00, Zuckerraffinerie

lle⸗Actien 117,069, Thüringische Gas⸗Gesells =

ctien 15250, Zeitzer Paraffin und Solaröl⸗ Fabrik S6, 00, DOesterreichische Banknoten 170,890.

Mansfelder Kuxe 550 00. DSanmburg, 14. Juni. (W. T. B.) (Schluß⸗

J . Illincis Central Actien

Pacisie Actien

407. Denver und Rio Grande Preferred 493 Silber Bullion 90.

Geld leicht, für Regierungsbends 11, für andere

Sicherbeiten 18 0;é6.

Producten und Waaren⸗Börse. Berlin, 14 Juni. Marktpreise nach Ermittelung des Königlichen Polizei⸗Präsidiums. Söchste Niedrigste Preise

Per 100 kg für:

114186

2 12

von der Keule 1 g

Curse.) Pr. 40 Consols 106 50, Silberrente Si s, Desterr. Soldren* * a6 80 1481 G- ---. 94 20, 18602 actien 270 50 1889er Ruf 2. Drient-⸗-An Deutsche Ba Berliner Ha 149,25, Nat Hamburger (

883 8

Bauchfleisch 1 Kg

loco 10

Boseꝝn, 4 Juni.

loco 200 210, pr. Jun i 20.00, pr. Sept ⸗Okt. 188. loco 180 - 191, Juni 1

(W. T. S.)

Spi

loco ohne Faß (50 er) 54 70, do. loco ohne Faß ( 70er) 35 00. Fest.

Magdeburg, 14. Juni.

(W. T. B.) Zucker.

bericht. Kornzucker excl., von 92,0 18,25, Korn⸗ zucker erel.,, 88 s Rendement 17,25, Nachproducte

excl., T5 o/o Rendement 1455. Ruhig.

Brod⸗

raffinade J. 28.25. Brodraffinade II. 27,75. Gem.

Raffinade

mit Faß

28.50. Gem. Melis L, mit

Faß 2675. Unverãnd. Rohzucker J. Product Trans.

f. 4. B.

Hamburg pr. Juni 13,30 Gd., 13,35 Br.,

Juli. 13,40 bez, 13,42 Br., pr. Auguft

13,578 bez. 12, S5õ Gd., 12,90 Br. Köln, 14. Juni. Weizen hiesiger loco do. fremder

markt. loco

2

und Br.. pr. Oktober⸗Dezember

Ruhig.

(W. T. B.) Getreide

18,80, pr. Nov.

pr. Juli

Roggen hiessaer Ioco 1925. fremder Iod 231M

144 20. Tube burg⸗Mlawko Saurahũtte S8, 50, A.-C 16 ctiengesellsg Bold in 2782 Gd. Silber in 119,75 Gd. Wechselnot 20,29 Gd. London Sich lg. 167, 60 2 167, 75 Gd. ,

Abzuliefern mit

Lit. D. zu 100

Abzuliefern mit An unter Gewährung

Lit. D. zu 100

17. Verloosung; gekündigt zum 1. Oktober 1888.

Restkündigung zum 1. Oktober 1889.

JL. April bis 30. September 1889.

Zinsschein Reihe X Nr. S und Anweisung zur Abhebung der Reihe X.o

Rthlr. M 3995.

weisungen zur Abhebung der Zinsscheinreihe X von Zinsen auf 6 Monate für die Zeit vom

Rthlr. M 133. 2400.

Restkündigung zum 1. Oktober 1889.

Abzuliefern mit Zinsscheinen Reihe VII Nr. 8 und Anweisungen zur Abhebung der Reihe VIII.

Lit. D. zu 100 Rthlr. M 1117.

d. Staatsanleihe vom Jahre 1862.

1. Verloofung; gekündigt zum 1. Oktober 1888.

Abzuliefern mit Zinsscheinen Reihe VII Nr. 6 bis 8 und Anweisung zur Abhebung der Reihe VIII.

Lit. C. zu 200 Rthlr. MM 2975.

5091.

ung. Goldr. Loose 141,7 222 60, Cred Credit 361,2 359, 00, Böh Dur Boden Ferd. Nordb 24 50, Lom] dubitzer 191, 178 75. Am ond. Vechs. 9,49, Markn couv. 100, 00

Wien, 15 Creditactien Franzosen 215,00, Nor? Dest. Papier 5 oo ung. P 111,05, Ma verein 116 bank 221,50.

zondon, Englische 2

Abzuliefern mit

9554.

13075.

47989. 62050.

Lit. E. zu 100 813.

Lit. B. zu 1000 Rthlr. M 3894. 895. 26470. Lit. D. zu 200 Rthlr. M 2516. 29366. 31575.

55773.

IV. Verzeichniß derjenigen Schuldverschreibungen der konsolidirten 44 prozentigen Staatsanleihe, welche noch nicht zum Umtausch gegen Verschreibungen der konsolidirten 4 prozentigen Staatsanleihe

eingereicht worden sind.

Zinsschein Reihe V Nr. 8 und Anweisung.

S1i0g. 110. 18746. 747. 233738 bis 383.

66506.

5092. 26721. 6386.

4446. 19212. 280. 281. 20661. 38685. 45590. 51248. 53380. 56355. 114.

Rthlr. M 15093. 28834. 37183. 38752. 45752. 60199 62283. 573.

3 4300. 49168. 68835.

59963. Lit. X. 1 n Lit. L.

Lit. M.

107956.

S915.

16223. 26372. 42758.

29211.

(Gesetz vöm 4. März 1885 G. S. S. 55 und diesseitige Bekanntmachung vom 1. September 1885.)

M 73526. 98126. 1901161. 162.

Lit. F. zu 50 Rthlr. . 15 3259.

zu 1000 Mark M 9869. zu 500 Mark AM 5638. zu 300 Nack M 391. 9228. 229

zu 200 Mark MM 628.

S5756. 958. 93179. 103776. 106109. II0O095. 116851. 120227. 6100. 7988. 11695. 14015 bis 17. 15273. TZö528. 529 24378. 25229. 351. 31088. 233. Z 4568. 41942.

7 S053.

260035.

12245.

15101.

rente 94, 4 bz, 31 o / g * o/ 9 egyp solidirte Canada 9 neue 143, 60/0 fundir ,,. 4 do außer S7, Griechi Monovol⸗Ar v. 1889 621 Wechselno 12.099, Paris

431,56, Fran Prioritãten de Paris 6 Credit fon Meridional⸗ Suez ⸗Actien France 4150 1 mm mm mnie mm m n, London k. 25, 18, Cheg. auf London 25,19, Wechsei Amsterdam k. 206,17, do. Wien k. 268, 75, do. Madrid k. 446 50, C. d' Esc. neue 512, Robinson⸗ Actien 94,37, Neue 3 oo Rente 100,25, Portugiesen 243, 3 0 o Russen 79, 10. sterdam, 14 Juni. (W. T. B.) (Schluß⸗

Curse. Oesterr. Papierrente Mai- Nob. verz. S6, do. Silberrente Jan. Juli verz. 793, do. Goldrente 4 G0 ungar. Goldrente g33, Russ. gr. Eisenb. 1223, Russ. J. Orientanl. do. 2. entanl. 643, Conv. Türken 20. 3/0 hboll. Anl. 01. Sog gar. Transv. Eis. 100, Warschau⸗ Wiener 1361, Mark- noten 59, 25, Ruff. Zollcoupons 192.

Wechsel auf London 1207.

Rew⸗Rork, 141. Juni. (B. T. B.) (Schluß⸗ 52 echsel auf London 8 3 4 871, Cable Transfers 4 89, Wechsel auf 60 Tage) 5, 16, Wechsel auf Berlin (60 Tage) 953, Canadian

Königliche Hauptverwaltung der Staatsschulden.

von Hoffmann.

—— 2 , 9. . 8

höher als Nr. O u. 1 vr. 100 Kg br. int. Sas.

Königsberg, 14. Juni. (W. T. B) Ge- treidem arkt. Weizen unveränd. Roggen unveränd., loco pr. 2009 Pfd. Zollgewicht 1506 00. Gerste unveränd. Hafer unveränd, loco pr. 2000 Pfund. . 15009. Weiße Erbsen pr. 2005 Pfd.

ollgewicht unverändert. Spiritus pr. 100 1 1000 loco 58, vr. Juni 58, pr. Juli 58.

Danzig, 14. Juni. (W. T. B) Getreide markt. Weizen loco matt. Umsatz 200 To., do. bunt und hellfarbig do. hellbunt 206, do. hochbunt und glasng 26, Regulirungspreis zu freiem Verkehr 215, Pr. Juni⸗Juli Tranftt 126 Pfd. 16), do. pr. Sept. Okt. Transit 126 Pfd. 1596 66. Roggen loco unveränd., inländischer pr. 120 Pfd. 183 —– 186, do. poln oder russ. Trans. Regulirungt.· preis zum freien Verkehr 187, do. pr. Funi pr.

S dunn, 1*. * * pr. Juli S3, pr. Aug. 783. Maig pr. Juli 46. Speck short clear 695. Pork pr. Juli 10355.

——

Eerlin, geedract in der Mera dt .

Dmn nm,, enen

Juni.

120 Pfd. Transit L Gerste große loco —.

mr m Generalversammlungen.

Allgemeine Versorgungs⸗Anstalt Karlsruhe Lebens versicherung. Ord. Gen.⸗Vers. in Karlsruhe. GSewertschaft Liebenwalder Braun · kohlenwerke. Ord Gen.⸗Vers. in Berlin. 9 Ausgleich⸗Verein unter den Theil nehmern an Naphta⸗Bohrlöchern in Galizien eingetr. Gen. mit beschr. Haftpflicht zu Saunover.· Ord. Gen.⸗Vers. in Krakau. ge⸗ Schmeizerische Centralbahn 41 sellschaft. Srd. Gen. Vers. in Bal

Er

Deutscher Reichs⸗Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

* ; Aer Sengspreia beträgt vierteljaãhrlich 4 1 50 3. Alle RHost-Anstalten nehmen Bestellung an: für Berlin außer den Bost Anstalten auch die Expedition ; 8W., Wilhelmstraße Nr. 32. ( Sinzelne ARummern kosten 25 3.

Ansertionaprei⸗ fur den Raum einer Aruhzeile 3903. Inserate nimmt an: die Königliche Sxpedition

des Aeutschen Reichs · Anzeigers

und Königlich Rreußischen taats-Anzeigers

Berlin 8X., Wilhelmstraße Nr. 32.

XE

M 140.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ersten Pfarrer der Kreuzkirche zu Dresden, Königlich sächsischen Consistorial-Rath und Superintendenten Dr. theol. et phil. Dibelius den Rothen Adler-Orden dritter Klasse, dem Großherzoglich badischen Hofjägermeister von Kleiser den Stern zum Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse, dem Ober⸗ofmeister Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Mecklenburg⸗Strelitz von Bülow den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse mit dem Stern, dem Major und Flügel-Adjutanten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Mecklenburg-Strelitz Winsloe und dem Großherzoglich badischen Domänen⸗Rath Siegl, Collegialmitglied der Großherzoglichen Domänen⸗-Direction zu Karlsruhe, den Königlichen Kronen⸗-Orden dritter Klasse, sowie dem Secretär Fechter bei der General⸗Intendanz der Großherzoglich badischen Civilliste den Königlichen Kronen— Orden vierter Klasse zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem General der Infanterie z. D. Wester wel ler vom Anthoni zu Darmstadt die Erlaubniß zur Anlegung der ihm verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar: des Großkreuzes des Großherzoglich mecklenburgischen Haus— Ordens der Wendischen Krone, des Großkreuzes des Herzoglich sachsen⸗ernestinischen Haus— ; Ordens, und des Kaiserlich und Königlich österreichischungarischen Ordens der Eisernen Krone erster Klasse.

Deutsches Reich.

Das in Howdon on Tyne aus Stahl erbaute, bisher unter britischer Flagge gefahrene Schraubendampsschiff Branksome Tower“ von 2076. 36 britischen Registertons Netto⸗ Raumgehalt hat durch den Uebergang unter dem Namen Rio“ in das ausschließliche Eigenthum der „Hamburg— Südamerikanischen Damm sschiffahrts⸗Gesellschaft“ in Hamburg das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Dem Schiffe, fuͤr welches die Eigenthümerin Hamburg zum Heimathshafen gewählt hat, ist von dem Kaiserlichen Konsulat zu Neweastle on Tyne unter dem 30. Mai d. J. ein Flaggenattest ertheilt worden.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem zeitigen Rector der Technischen Hochschule zu Berlin,

Professor Or. Doergens den Charakter als Geheimer Re⸗ gierungs⸗Rath zu verleihen.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Eurer Excellenz übersenden wir anbei die am heutigen Tage erlassene Anweisung, betreffend die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, zur gefälligen Kenntniß und mit dem ergebenen Ersuchen, wegen Anweisung der nachgeordneten Be⸗ hörden und wegen K der Anweisung in den Negierungs⸗Amisblättern und Kreisblättern das Weitere schleunigst zu veranlassen. Zur Mittheilung an die Regierungs⸗ Fräsidenten (sowie an den k und den Magistrat hierselbst; wird die erforderliche Zahl von Abdrücken dieses Erlasses und der Anweifung beigefügt.

Eure Excellenz wollen gefälligst dafür Sorge tragen, daß die erforderlichen Bestimmungen unverzüglich erlassen werden, und daß unter allen Umständen die Festsetzung der fünf Stunden, in denen regelmäßig die Beschäftigung an . und Festtagen gestattet ist, noch vor dem 1. Juli d. J. erfolgt.

Im einzelnen bemerken wir zu der Anweisung ergebenst noch Folgendes:

. 1 6 Ziffer I.

Hinsichtlich der Feststellung der Beschäftigungsstunden ist angeregt worden, zwischen dem Comptoir⸗- und dein in offenen Ver kaufsstellen ihaͤtigen Personal zu unter scheiden und für das erstere die Beschäftigungsstunden ohne Berücksichtigung des Haupt⸗ gottesdienstes und demzufolge ohne Unterbrechung 1 Dieser Anregung kann nicht entsprochen werden, da die gefetz⸗ lich geforderte erücksichtigung des Hauptgottesdienstes . nur im Interesse der äußeren Heilighaltung der Sonn- und Festage vorgeschrieben ist, sondern auch den Zweck verfolgt, dem , g., chen Personal und zwar auch dem im Gomptoirbienst beschäftigten die Möglichkeit eines regel⸗ mãäßigen Besuchs des Hauptgottesdienstes zu gewähren.

2) Zu Ziffer III. ; in Ziffer III. 1 der Anweisung be⸗

Außer für die An weis des Handelsgewerbes sind mehrfach noch

rüchiichtigten Zweige

Berlin, Donnerstag, den 16. Juni, Abends.

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18892.

andere Ausnahmen auf Grund des S 1056 der Gewerbe— ordnung befürwortet worden, so namentlich für den Handel mit Taback und Cigarren, Colonialwaaren, Apothekerwaaren, chirurgischen Instrumenten, Confitüren, Selterwasser in so⸗ genannten Selterbuden. Hiervon wird zunächst der Verkauf von Apothekerwaaren als „Arzneimitteln! im Hinblick auf S6 der Gewerbeordnung und der Ausschank von Selterswaffer in Selterbuden als Schankgewerbe gemäß § 106 1 a. a. D. durch die Vorschriften über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe nicht getroffen. Für die üͤbrigen er— wähnten Artikel kann ein Bedürfniß zur Julassung von Ausnahmebestimmungen auf Grund des 5 1056 nicht anerkannt werden, weil das Publikum durch die für den Handel freigegebenen fünf Stunden ausreichende Gelegenheit erhält, seinen Bedarf daran zu decken.

Von einer Seite ist 4ngeregt worden, für die Spe— dition frischer Fische und frischen Obstes mit Rücksicht darauf, daß diese dem Verderben leicht ausgesetzten Waaren schnell befördert werden müssen, eine zehn⸗ stündige Beschäftigungszeit an Sonn- und Festtagen zuzulassen. Ein Bedürfniß für eine solche Ausnahmevorschrift liegt jedoch nicht vor, da die keinen Aufschub duldende Spedition von frischen Fischen und frischem Obst, insoweit sie nicht als Ver—⸗ kehrsgewerbe gemäß 8 1051 a. a. O. freigegeben ist, nach 8 1056 Ziffer 4 daselbst kraft Gesetzes zulässig sein wird.

3) Zu Ziffer II., III. und IV.

Durch die Anweisung sollen, wie wir ausdrücklich hervor⸗ heben, nur die Grenzen, über welche hinaus Ausnahmen nicht zuzulassen sind, festgelegt werden. Die Behörden find nicht genöthigt, Ausnahmen in dem in der Anweisung gestatteten Umfange zuzulassen, sie werden vielmehr zu pruͤfen haben, ob nicht unter Berücksichtigung der ortlichen Verhältnisse ihrer Verwaltungsbezirke mit geringeren Ausnahmen dem Bedürf— nisse genügt werden kann.

Eure Exeellenz ersuchen wir ergebenst, der Ausführung der Anweisung in der dortigen Provinz Ihre besondere Auf— merksamkeit zuzuwenden.

Ueber die Wirkungen der getroffenen Regelung behalten wir uns vor, seiner Zeit Bericht zu erfordern.

Der Der Der Minister Minister Minister der geistlichen, für Handel und des Unterrichts- und Medizinal— Gewerbe. Innern. Angelegenheiten. In Vertretung.

An die Königlichen Ober-Präsidenten.

Abschrift lassen wir Euer Hochwohlgeboren unter Be!— fügung der Anweisung, betreffend die Sonntagsruhe im Han— delsgewerbe, zur gefälligen Kenntniß und gleichmäßigen Be⸗ achtung ergebenst zugehen. Berlin, den 10. Juni 1892. Der Der Minister Minister der geistlichen, des Unterrichts und Medizinal— Innern. Angelegenheiten. In Vertretung: Herrfurth. Bosse. Lohmann. An den. Königlichen Regierungs-Präsidenten Herrn Freiherrn Frank von Fürstenwerth Hochwohl— geboren zu Sigmaringen.

Der Minister für Handel und Gewerbe.

Mn wmeisung, betreffend die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.

. In., Ausführung der Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom J. Juni 1891 (R⸗G-⸗Bl. S. 261) über die Sonntagsruhe im Handels gewerbe G5 41a, Ha, 1056. Abs. 2, 1065, 15e), wird hier⸗ durch Folgendes bestimmt:

J. Feststellung der zulässigen Beschäftigungszeit.

(G88 1056. Abs. 2, La a. a. S.) 5

.I) Die Feststellung der fünf Stunden, während welcher im Handelsgewerbe an Sonn⸗ und Festtagen die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern und ein Gewerbe betrieb in offenen Verkaufsstellen zulässig ist, erfolgt für den Umfang der Regierungsbezirke durch die Regierungs-Präfiden⸗ ten, für die Stadt Berlin durch den Polizei⸗Präsidenten. Sie ist abgesehen von den unter Ziffer 5 zugelassenen Aus nahmen für alle Zweige des Handelsgewerbes einheitlich zu treffen. .

) Die Feststellung der Beschäftigungszeit erfolgt durch Bestimmung des Anfangs- und des Endpunktes derselben mit dem Vorbehalte, daß die Beschäftigungszeit durch eine von der Orts-Polizeibehörde nach Ziffer 3 für den SHauptgottes⸗ dienst festzusetzende Pause von in der Regel zwei Stunden unter— brochen werde.

Der Anfangspunkt der Beschäftigungszeit ist in der Regel auf 7 Uhr Vormittags, der Endpunkt 6 Uhr Nachmittags festzusetzen. Die Bestimmung eines fruheren Anfangs⸗ und Endpunkts Gi und 11.½ oder 6 und 1 Uhr sel es für das ganze Jahr, sei es nur für das Sommerhalbjahr, ist zu⸗ lässig, falls nach den örtlichen Verhältnissen die Zeit vor

7 Uhr Vormittags für das Handelsgewerbe nicht bedeutungs⸗ los ist.

3) Die für den Hauptgottesdienst festzusetzende Pause wird durch die Orts-Polizeibehörde nach Benehmen mit den kirchlichen Behörden bestimmt und öffentlich bekannt ge⸗ macht. Sie soll nicht nur die Dauer der gottesdienstlichen Feier, sondern auch die für etwaige Vorbereitungen, sowie für den Kirchgang erforderliche Zeit vor und nach der gottesdienst⸗ lichen Feier umfassen. Im allgemeinen werden im ganzen zwei Stunden hierfür genügen.

In Gemeinden, in denen mehrere Kirchengemeinden desselben oder verschiedenen Bekenntnisses sich befinden, oder in denen der Gottesdienst in verschiedenen Sprachen abge⸗ halten wird, ist darauf hinzuwirken, daß der Hauptgottesdienst in den verschiedenen Kirchengemeinden, Bekenntnissen und Sprachen thunlichst zu gleicher Stunde abgehalten wird. Wo dieses Ergebniß nicht erzielt werden kann, bleibt den höheren Verwaltungsbehörden überlassen, nach der Besonderheit der ob⸗ waltenden Verhältnisse über die Festsetzung der für den Haupt⸗ gottesdienst freizulassenden Pause nähere Bestimmung zu treffen.

In Ortschaften, in denen zwei Stunden für die Ab⸗ haltung des Hauptgottesdienstes und die Zeit des Kirchganges nicht ausreichen, kann die für den Hauptgottesdienst bestimmte Pause über zwei Stunden hinaus verlängert werden. In solchen Fällen ist der Anfangspunkt der zulässigen Beschäftigungs⸗ zeit entsprechend früher (vor 7 Uhr) zu legen. Ein Hinaus— schieben des Endpunktes über 2 Uhr ist nur in Ausnahmefällen und nicht über 216 Uhr hinaus zuzulassen.

5) Eine Feststellung der fünfstündigen Arbeitszeit, die von der in Ziffer 2 und 4 bestimmten abweicht, darf nur er⸗ folgen .

a. für die Zeitungs⸗-Spedition, für welche es sich empfiehlt, die fünfstündige Beschäftigungszeit vor Beginn des Haupt— gottesdienstes, etwa auf die Stunden von J bis 9 Uhr Vor— mittags zu legen;

Pb. für den Handel mit Blumen und Kränzen. Für diesen können die Beschäftigungsstunden dem örtlichen Bedürfnisse entsprechend gelegt werden, jedoch so, daß der Schluß spätestens um 4 Uhr Nachmittags eintritt;

c. für den gesammten Handelsverkehr in Badeorten, Luft— kurorten und Plätzen mit starkem Touristenverkehr. Für diese Plätze darf die Festsetzung der fünfstündigen Beschäftigungs⸗ zeit für die Dauer der Saison je nach dem örtlichen Be⸗ dürfniß mit der Einschränkung erfolgen, daß der Schluß der Beschäftigung spätestens um 5 Uhr Nachmittags stattfinden muß. Diese Vorschrift findet indeß auf größere Städte, die

leichzeitig Badeorte sind, wie Aachen, Wiesbaden u. ä. keine .

Auch in den unter a bis e erwähnten Fällen ist die für den Hauptgottesdienst festgesetzte Zeit (Ziffer 3) jedenfalls freizulassen.

6) Bei statutarischer Fesistellung der durch Statut ein— geschraͤnkten Beschäftigungszeit haben die Regierungs⸗Präsi⸗ denten darauf hinzuwirken, daß nur solche Statuten die Be— stätigung des Bezirksausschüsses erhalten, die eine wirksamere als die gesetzliche Sonntagsruhe herbeizuführen geeignet sind. Dies gilt beispielsweise nicht von Statuten, durch welche die Arbeitsstunden in mehr als zwei Abschnitte getheilt oder vor— wiegend auf den Nachmittag, insbesondere den späteren Nach⸗ mittag, gelegt werden sollen.

II. Zulassung einer verlängerten Beschäftigungs— zeit (8 1956).

1L Von der Ermächtigung, für die letzten vier Wochen vor Weihnachten, sowie für einzelne Sonn- und Festtage, an denen örtliche Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen, eine Lermehrung der Beschäftigungs⸗ stunden bis auf zehn Stunden zuzülassen, ist nur mit der Begrenzung Gebrauch zu machen, daß für keinen Ort an mehr als jährlich fechs Sonn⸗ oder Festtagen eine verlängerte Be⸗ schäftigungszeit zugelassen werden darf. .

2) Die Bestimmung der Sonn⸗ und Festtage, für welche eine erweiterte Beschäftigungszeit zugelassen werden soll, erfolgt durch die höheren Verwaltungsbehörden (Ober⸗Präsidenten Regierungs⸗Präsidenten) oder mit deren Ermächtigung durch die unteren Verwaltungsbehörden. Es empfiehlt 5) ür die⸗ jenigen Sonntage, an denen allgemein ein erweiterter Ge⸗ schäfts verkehr stattfindet, en, . also für einige Sonntage vor Weihnachten, die Verlängerung der Beschäftigungszeit ein⸗ heitlich für den Umfang der Provinzen oder der Regierungs⸗ bezirke zuzulassen, im übrigen aber die Gestattung einer ver⸗ längerten Arbeitszeit den unteren Verwaltungsbehörden zu überlassen.

3) Dem Ermessen der höheren Verwaltungsbehsrden bleibt die Bestimmung darüber überlassen,

a. ob die vermehrte e aft guniga ri für alle Zweige des Handelsgewerbes zu gestatten oder auf einzelne Zweige zu beschränken ist,

b. um wieviel Stunden eine Ueberschreitung der fünf Arbeitsstunden zuzulassen ist,

Letzteres mit der Maßgabe, daß bis zu der gesetzlich zu⸗ lässigen Obergrenze von 16 Stunden nur in Ausnahmefällen