wird, daß der Inhalt der Marke gegen die Sittlichkeit oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, oder mit den thatsächli i Publikum irreführenden Widerspruch dieser Voraussetzungen vor, ĩ ; werden. Das vorliegende Protokoll bildet einen integrirenden Bestandtheil des Uebereinkommens, auf das es sich zieht, und ist ohne besondere Ratification dur der Auswechselung der Ratificatisnen dieses Ue ereinkommens als von den vertragschließenden Theilen gebilligt und bestätigt anzusehen. Das selbe wurde in doppelter Ausfertigung zu Berlin am 13. April 1892
Dentler Die im Artikel 11 des früheren Handelsvertrages zwischen chweiz enthaltene Bestimm ung über den Schutz von Waarenbezeichnungen und von Fabrik— und Handelsmarken ist in den 10. Dezember v. J. (Reichs⸗Gesetzbl. 18992 S. Es wurde von
die Eingaben als dur Im Anschl Eingaben, Befähig ungsnach⸗ zu geben. abe wegen
Zustimmun diesen B
betreffend die weises für
Ebenfalls keine Folge des Verkaufs von Taba
Verhältnissen in einem das
beschlossen,
Wiedereinführung das Baugewerbe, — egeben wurde einer und Cigarren an Sonn⸗ und Fest⸗ tagen. Eingaben, welche sich auf die Gestattung von Aus⸗ nahmen von den in der Gewerbeordnung stimmungen für Arbeiterinnen in Conservenfabriken richten, wurde zur Zeit keine Folge gegeben. Mehrere Anträge auf Gestattung von Ausnahmen von den für die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn⸗ und Festtagen bestehenden Vorschriften wurden dem Reichskanzler überwiesen. Mit der vom Reichs⸗ kanzler beantragten Ausprägung von Zehn⸗ und Fünf⸗Pfennig⸗ stücken erklärte sich die Versammlung einverstanden. Seiten des Ausschusses für Rechnungswesen wurde über die Verwaltung des Schuldenwesens des Reichs Bericht erstattet.
Eintragung vers
egebenen Be⸗ 1 unterzeichnet.
dem Deutschen Reich und der
ollvertrag vom 95) nicht über⸗ beiden Theilen das Bedürfniß in der Beschränkun verbürgte Gleichbehandlung der beiderseitigen Angehörigen auf das gesammte Gebiet der gewerblichen Schutzrechte auszudehnen; dieser Erweiterung wegen erschien es aber zweckmäßig, die Einzelheiten der Nachsuchung und Geltendmachung der Schutzrech halb des Rahmens der allgemeinen handelspolitischen Ab⸗ machungen in einem besonderen Uebereinkommen zu regeln. handlungen haben zu der vorliegenden Vereinbarung geführt. Dieselbe entspricht in allen wichtigeren B um theil auch dem Wortlaute nach, den mit ngarn und mit Italien getroffenen Abkommen; es kann daher bene Begründung, welche auch iz im allgemeinen zutrifft, Abweichungen vorliegen,
andels⸗ und
anerkannt,
Waarenzeichen vertragsmäßig
ist das nachfolgende Abkommen zwischen dem Reich und der Schweiz über den gegen⸗ seitigen Patent⸗, Mu ster⸗- und Markenschutz vorgelegt worden, welches von der gleichfalls beigefügten Denkschrift begleitet ist:
Artikel 1. Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Theile sollen in dem Gebiete des anderen in Bezug auf den Schutz Erfindungen, von Mustern leinschließlich der Gebrauch muster) andels. und Fabrikmarken, von Firmen und wie die eigenen Angehörigen genießen. selben Schutz und dieselben gesetzlichen Mittel gegen jede Verletzung ihrer Rechte haben, wie die Inländer, voraus⸗ gesetzt, daß sie die Förmlichkeiten erfüllen, welche die innere Gesetz⸗ gebung eines jeden der beiden Staaten den Inländern auferlegt. Den Angehörigen im Sinne dieser Vereinbarung sind gleichgestellt andere Personen, welche in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile ihren Wohnsitz oder ihre Hauptnieder—
Wird eine Erfindung, ein Muster oder Modell, eine Handels. oder Fabrikmarke in dem Gebiete des einen der ver tragschließenden Theile angemeldet und binnen einer Frist von drei Monaten die Anmeldung auch in dem Gebiete des anderen vertrag⸗ schließenden Theils bewirkt, so soll diese spätere Anmeldung dieselbe Wirkung haben, als wenn sie am Tage der ersten Anmeldung ge— schehen wäre. ; . . Artikel 4 Die im Artikel 3 vorgesehene Frist beginnt: a. bei Mustern und Modellen, sowie bei Handels, und Fab dem Zeitpunkt, in welchem die erste Anmeldung erfolgt; b. bei Erfindungen mit dem Zeitpunkt, in welchem auf die erste Anmeldung das Patent ertheilt wird; C. bei Gegenständen, welche in Deutschland als Gebrauchsmuster, i gemeldet werden, —ͤ in Deutschland 1 in welchem das Patent auf die erste Anmeldung ertheilt wird, falls f Der Tag der Anmeldung oder der Er— theilung wird in die Frist nicht eingerechnet. Als Tag der Ertheilung gilt in Deutschland der Tag, an welchem der Beschluß über die end⸗ gültige Ertheilung des Patents zugestellt, in der Schweiz der Tag, an welchem das Patent in das Patentregister eingetragen worden ist. Die Rechtsnachtheile, welche nach den Gesetzen der nden Theile eintreten, wenn eine Erfindung, ein Muster eine Handels- oder Fabrikmarke nicht innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt, nachgebildet oder angewendet wird, sollen auch dadurch ausgeschlossen werden, daß die Ausführung, Nachbil Ver Anwendung in dem Gebiet des anderen Theils erfolgt. Einfuhr einer in dem Gebiet des einen Theils hergestellten Waare in das Gebiet des anderen Theils soll in dem letzteren nachtheilige Folgen für das auf Grund einer Erfindung, eines Musters oder Modells oder einer Handels- oder Fabrikmarke gewährte Schutzrecht nicht nach fich
Artikel 6. Theils eingetragenen Handels- und Fabrikmarke kann di in den Gebieten des anderen Theils nicht werden, weil die Marke den hier geltenden Vorschriften über die Zu⸗ sammensetzung und äußere Gestaltung der Marken nicht entfpricht.
Artikel 7. Angehörige des einen der vertragschließenden Theile,
welche ein Patent in dem Gebiete des anderen Theils erlangt haben, sind in dem letzteren von jeder gesetzlichen Verpflichtung befreit, be— bufs Geltendmachung der aus dem Patent sich ergebenden Rechte die nach dem Patent hergestellten Gegenstände oder deren Verpackung als Ist eine solche Kennzeichnung nicht erfolgt, ß behufs Verfolgung des Nachahmers der Nachweis schuldhaften Verhaltens besonders geführt werden. Jeder der vertragschließenden Theile wird, soweit dies noch nicht geschehen ist, Bestimmungen gegen den Verkauf und das Feilhalten solcher Waaren treffen, welche unrichtiger Weise und in der Absicht zu täuschen als von einem im Gebiete des anderen vertragschließenden Theils belegenen Orte oder bezeichnet sind.
Artikel 9.
Dem Bundesrath
auf die diesen Abkommen beige für unsere Beziehungen zu der Schw Bezug genommen werden. Insoweit ist Folgendes zu bemerken:
Zu Artikel 1. müssen ausländische Gewerbetreibende, ̃ irma als Waarenbezeichnung den gesetzlichen Schutz zu erlangen, die irma als Marke hinterlegen, während schweizeris he Gewerbetreibende, Firma in das Handelsregister eingetragen ist, von diefer Ver— pflichtung befreit sind. Die im Artikel 1, vereinbarte Gleichstellung der beiderseitigen Angehörigen verbürgt auch den in das deutsche Handelsregister eingetragenen Firmen in der Schweiz ohne weiteres und unabhängig von einer besonderen Eintragung in das dortige Markenregister den Schutz gegen mißbräuchliche Verwendung zur Waarenbezeichnung. Zur Vermeidung etwaiger Zweifel ist dies im Schlußprotokoll ausdrücklich ausgesprochen. ;
Zu Artikel 3. In den mit Oesterreich⸗ Ungarn und mit Italien geschlossenen Abkommen sind die Wirkungen des Prioritätsrechts, welches der in einem Vertragsstaate bewirkten Anmeldung in dem ertragsstaate eingeräumt werden soll, in zwei getrennten Absätzen, von denen der eine das Rangverhältniß concurrirender An⸗ meldungen regelt, der andere den Vorbehalt der Neuheit zum Gegen⸗ stand hat, im einzelnen festgesetzt. Dem Wortlaute nach abweichend, aber sachlich übereinstimmend, beschränkt sich der Artikel 3 des gegen⸗ wärtigen Uebereinkommens darauf, der späteren Anmeldun Wirkung beizulegen, als wenn sie am Tage der ersten Anme z ieser Fassung ist mit Rüͤcksicht auf die schweizerische g der Vorzug gegeben worden. zu Artikel 5 ist durch eine Sonderbestimmung ebung veranlaßt, derzufolge den schweizer nmeldungen, welche in einem auswärtigen, mit der Schweiz durch eine Patent- ꝛc. Convention verbundenen Lande zuerst erfolgt sind, ein Prioritätsrecht im Heimathsstaate zusteht. Es ist der Wunsch der Schweiz, daß hieraus in Verbindung mit der gegen— wärtigen Vereinbarung nicht die Folgerung hergeleitet werde, als seien Deutsche, welche zuerst in einem dritten Lande, etwa in Belgien, eine Patentanmeldung bewirkt haben, nunmehr berechtigt, auf Grund dieser Anmeldung den Anspruch auf prioritätische Rechte in der Schweiz geltend zu machen. Für Deutschland besteht kein Bedürfniß, nach dieser Richtung hin einẽ Ausnahmestellung sich zu verschaffen; es genügt vielmehr, wenn den deutschen Gewerbetreibenden für ihre zuerst im Inlande erfolgten Anmeldungen ein Vorrecht in der Schweiz gesichert wird.
Zu Artikel 4.
und Modellen, von Namen dieselben Re werden dem
Nach dem schweizerischen Markenschutzgesetz . um für den Gebrauch ihrer
Artikel 2.
Artikel 3.
Fabrikmarken mit
Erfindungen
der Schweiz ö ersten Anmeldung,
Zeitpunkt der
diese in der Schweiz erfolgt. schehen ware Patentgesetzgebun dem Schlußprotokoll z der eidgenössischen Gese Bürgern für diejenigen
Der Vorbehalt in
Artikel 5. vertragschli oder Mode
Dem Inhaber einer in den Gebieten des einen e Eintragung
gus dem Grunte vegan Dem Beschluß über die endgültige Ertheilung
eines deutschen Patents entspricht in der Schweiz die Eintragung des Patents in das Register. Der Erfinder erhält von diesem Aet Nach⸗ der Tag feststellbar wäre, Nachricht in die Hände des Empfängers gelangt. . Sachlage auch für die zuerst in der Schweiz bewirkten Anmeldungen in jedem Fall einen zuverlässigen Anhaltspunkt für die Berechnung si ist der Beginn der⸗ selben nach dem Schlußsatze des Artikels 4 an die Eintragung des Patents in das Register geknüpft, während für die zuerst in Deutsch⸗ land bewirkten Patentanmeldungen nach dem Vorgange der mit Desterreich⸗Ungarn und mit Italien f f ; Tag der Zustellung des Ertheilungsbeschlusses maßgebend bleiben soll. Die Fristbestimmung des Artikels 4 ist ebenfo wie in den entsprechenden Vereinbarungen mit Desterreich-Ungarn und mit Italien hinsichtlich der Erfindungen dahin zu verstehen, daß das durch die An— i Vertrags staate anderen Staate jeder Zeit bis zu demjenigen Zeitpunkt hin geltend gemacht werden kann, zu welchem von der Patentertheilung an drei Mongte verstrichen sind. Es hat nicht in der Absicht gelegen, Einräumung der prioritätischen Rechte von der Bedingung abhän zu machen, daß erst nach dem Zeitpunkte der Ertheilung des Patents in. dem einen. Staate die Anmeldung in dem anderen Staate bewirkt ser Beziehung soll die Bestimmung el 4 vorbeugen.
richt, ohne daß jedo
der dreimonatlichen
patentirt zu kennzeichnen.
16 bel o etroffenen Vereinbarungen der Artikel 8. 9
Bezirke herrührend meldung in Das gegenwärtige Uebereinkommen soll ratificirt und die Ratificationsurkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgewechselt werden. Das Uebereinkommen tritt mit dem Ablauf e des Austausches der Ratifications⸗ t in Wirksamkeit bis zum Ablauf von seitens eines der vertrag⸗ rkund dessen haben die beiderseitigen Bevoll mächtigten das gegenwärtige Uebereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu Berlin, den 13. April 1852.
Das Sch lußprotokoll lautet:
Bei der am heutigen Tage erf einkommens zwischen dem Deutschen egenseitigen Patent⸗, Muster⸗ seitigen Bevollmã Protokoll niedergelegt. . .
I Zu Artikel 1. Die Gleichstellung der beiderseitigen Staats⸗ des Firmenschutzes auch die Wirkung haben, um einen Schutz
von zwei Wochen von dem Ta urkunden ab in Kraft und blei sechs Monaten nach erfo schließenden Theile.
ter Künzigun wird. Etwaigen Zweifeln in die in dem Schlußprotokoll zu Artikel 4 igen. ⸗
Zu Axtikel 5. Das schweizerische Gesetz erfordert auch für Han⸗ dels und. Fabrikmarken die Anwendung innerhalb einer bestimmten Frist. Die auf die Beseitigung des Ausführungszwanges bezügliche Bestimmung des deutsch⸗itallenischen Abkommens bedurfte daher für s gen zu der Schweiz einer entsprechenden Ergänzung. Ausführungszwang steht mit dem Licenzzwang nicht derart im der letztere im
ten Unterzeichnung des Ueber⸗ eich und der Schweiz über den und Markenschutz haben die beider⸗ chtigten folgende Erklärungen in das gegenwärtige
unsere Beziehun
ersteren auch Wegfall kommen Nach welcher die geschützte usführung bringt, unter rlaubniß zur Benutzung
Zusammenhang, internationalen dem deutschen Patentgesetz muß auch derjenige, Erfindung im angemessenen Umfang zur
gewissen Voraussetzungen anderen die E enutz Daher liegt es nicht in unserem Interesse, schweizer Bürger, welche als Inhaber deutscher Patente von der Verpflichtung zur Ausführung ihrer Erfindung auf deutschem Gebiete befreit werden ollen, auch von dem Licenzzwange, soweit die geseßzlichen Voraus= setzungen desselben gegeben fein werden, zu entbinden. Gesichtspunkt trifft für die Schweiz zu. — her in dem Schlußprotokoll zu Art. 5 die Anwendung der auf die zverweigerung bezüglichen Gesetzesvorschriften vor⸗
angehörigen soll hinsichtli ; daß Firmen aus dem Gebiete des einen Theils, Verwendung zur Waarenbezeichnung in dem Bebiete des anderen Theils zu genießen, hier der Hinterlegung und Eintragung als Marke nicht bedürfen. K
2 Zu Artikel 3. Angehörige des einen der vertragschließenden Theile, welche eine Erfindung, ein Muster oder Modell, eine Handels⸗ oder Fabrikmarke in einem dritten Staate anmelden, können auf Grund dieser Anmeldung in dem Gebiete des anderen vertra Theils Rechte aus dem vorliegenden Uebereinkommen ni Im Sinne des Artikel eine Erfindung auch vor dem Zeitpunkt, in welche n atent ertheilt wird, in dem Gebiete des anderen Theils mit der im Artikel 3 vorgesehenen Wirkung angemeldet werden, vor— ausgesetzt, daß die Ertheilung des Patents auf die erste nachträglich erfolgt.
4 Zu Artikel 5. der vertragschließenden Theile Licenzverweigerung eintreten, Artikels 5 nicht ausgeschlossen. . Artikel 6. Die Bestimmung im Art. 6 Abs. ] des Neber⸗ ezweckt nicht, der in den Gebieten des einen Theils ein⸗ Gebieten des anderen Theils auch dann Eintragung zu gewähren, wenn hier befunden
gegen mißbrãuchliche
Der gleiche Beide Theile haben sich da⸗ chließenden t herleiten.
s 4 Absatz 1 kann m auf die erste An⸗
Folgen der Licen
Zu Artikel 7. barkeit von Patentverletzu Patent hergestellte Gegenstand
. (r titel . Das schweizerische Gesetz macht die Verfolg⸗
ktzungen davon abhängig, daß jeder nach dem oder dessen Verpackung mit dem eid⸗ genössischen Wappenkreuz nebst Patentnummer versehen wird. Von chen Inhaber eines schweizerischen Patents hinder⸗ ung sollen deutsche Reichsangehörige befreit werden. eser Vergünstigung Gebrauch macht, verzichtet natürlich der Kennzeichnung der Waare sich und muß behufs Verfolgung des N Nachweis schuldhaften
meldung das 2
Anmeldung dieser dem ausländis lichen Bedin Wer von di auf die aus
welche nach den Gesetzen bei Erfindungspatenten im Fall der werden durch die
Rechtsnachtheile, ergebende Vermuthung achahmers auf anderem Wege den Verhaltens erbringen.
Vorschriften des
einkommens b t getragenen Marke in den einen Anspruch auf
*
Das Hauptblatt Nr. 1) der Amtlichen Nachrichten des Reichs-Versicherun gsamts vom 15. Juni 1893 ent- hält über den ft die Bemessung der 6 der Renten ꝛc. wichtigen Begriff der kannn nr r far h. beamten (81 ö 4 und . 22 Ziffer 19 des landwirth⸗ schaftlichen Unfallversicherungsgesetzes) u. a. folgende Recurs⸗ entscheidungen
Die Stellung eines Betriebsbeamten zeichnet sich dadurch vor der Stellung eines gewöhnlichen Arbeiters aus, daß jenem eine mit besonderen Vorzugsrechten ausgestattete Aufsicht
innerhalb des Wirthschaftsbetriebes zusteht. Demgemäß ist als
landwirthschaftlicher Betriebsbeamter an esehen worden ein Holzhauer meister, welcher die QOberaufsicht über alle Wald⸗ arbeiter ie. en Verkehr des Försters mit den polnisch redenden Arbeitern zu vermitteln, alle Ordnungswidrigkeiten der Leute zu rügen und nöthigenfalls anzuzeigen hatte. Außerdem lagen ihm noch besondere Aufgaben, 6 zum Beispiel das Nummeriren und Abnehmen des Einschlags, sowie Hilfe⸗ leistungen bei Vermessungsarbeiten ob. Auch Kberschritten die Einnahmen eines Holzhauermeisters den Lohn gewöhnlicher Tagearbeiter um ein Bedeutendes.
Aus ähnlichen Gründen ist der in einem Remonte⸗ depot angestellte Kläger, welcher die Aufsicht über sämmtliche auf dem zum Romentedepot gehörigen Vorwerk aufgestellten 90 bis 100 Remontepferde hatte, als Betriebsbeamter an—= gesprochen worden.
Auch ist in einer Recursentscheidung darauf Gewicht gelegt worden, daß der als Betriebsbeamter angesehene Kläger mittels schriftlichen Vertrages, durch welchen seine Rechte und Pflichten genau bestimmt waren, angestellt gewesen ist.
Die landwirthschaftlichen Betriebsbeamten gelten nicht als dem Arbeiterstande angehörende“ Personen im Sinne des 5 51 Abs. 4 des landwirthschaftlichen Unfallversicherungs⸗ gesetzes und sind deshalb von der Theilnahme an den schieds⸗ gerichtlichen Verhandlungen als Beisitzer aus dem Arbeit nehmerstande ausgeschlossen.
Die Bestimmung im 8 6 Abs. 6 des landwirthschaftlichen
Unfallversicherungsgesetzes, betreffend die Bemeffung der Rente im Falle vorhandener Erwerbsfähigkeitsverminderung aus früherer Zeit, ist auch für die versicherten Betriebsünter? nehmer maßgebend. Die Frage, ob Landwirthe, namentlich Nachbarn, welche sich beim Richten der Neubauten gegen etti Hilfe leisten, als Arbeiter im Baubetriebe angesehen werden können, ist im allgemeinen nur dann zu bejahen, wenn dieselben bei der ö einen sonst anderweit zu besetzenden ordnungs⸗ mäßigen Arbeitsposten ausfüllen und sie auch wirthschaftlich einem Arbeiter gleichstehen und in ihrer sonstigen Lebensstellung nicht völlig unabhängig und selbständig sind. Eine Entschädigung hat in derartigen Fällen in der Regel nicht die Baugewerks-Berufsgenossenschaft, welcher der die Zimmereiarbeiten ausführende Baugewerbetreibende an⸗ gehört, zu gewähren, vielmehr sind entweder die Versicherungs⸗ anstalt der Baugewerks-Berufsgenossenschaft oder die land⸗ r aftich Berufsgenossenschaft zur Entschädigung ver— pflichtet.
Ein bei einem Neubau beschäftigter Maurergeselle, welcher an dem „Richtfest“ auf dem Dachstuhl des Neubaues theil⸗ nahm, wurde durch einen von dem Dienstknecht des Bauherrn bei dieser Gelegenheit mißbräuchlich abgefeuerten Pistolen⸗ schuß verletzt. Das Reichs⸗Versicherungsamt hat den Ent⸗ schädigungsanspruch desselben gegen die örtliche Baugewerks— w zurückgewiesen.
Ausweislich der Sonderausgabe der „Amtlichen Nach⸗ richten für die Invaliditäts⸗ und Alters versicherung“ hat das Reichs- Versicherungsamt als Revisionsinstanz ent⸗ schieden, daß die Bestimmungen der 88 119 und 158 des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes auf einen Arbeiter anzuwenden sind, welcher im Herbst eines jeden Jahres sein ständiges Arbeitsverhältniß zu einem een e g ne. im Einverständniß mit diesem auf 246 Monate lediglich deshalb unterbrochen hatte, weil ihm die Ab— nahme seiner Kräfte und ein rheumatisches Leiden die Ver— en von landwirthschaftlichen Arbeiten im Winter er⸗
werten.
Eine Anrechnung mehrerer im Laufe eines Kalenderjahres eingetretener U . eines Arbeits- oder Dienst⸗ verhältnisses im Sinne der 88 119 und 1658 a. a. O. kann nur insoweit stattfinden, als die Summe der Unterbrechungs⸗ zeiten innerhalb eines Kalenderjahres vier Monate nicht übersteigt. .
Diejenigen vorgesetzlichen Arbeitszeiten, in welchen als Arbeitsentgelt nur freler Unterhalt gewährt worden ist, bleiben bei Ermittelung des durchschnittlichen Jahresarbeits⸗ verdienstes gemäß § 1359 a. a. O. außer Betracht.
Die Ermittelung des während der im § 157 a. a. O. be⸗ zeichneten 141 Wochen thatsächlich verdienten Arbeits⸗ lohnes gemäß s 159 a. a. O. ist an keine bestimmte Form ebunden, sondern unterliegt dem freien Ermessen der festsezenden Versicherungsanstalt beziehüngsweise der Spruchbehörde. Erst dann, wenn alle Beweismittel bezüglich der effectiven . höhe fehlen, kommt der subsidiäre Steigerungssatz der ersten Lohnklasse für die vorgesetzliche Zeit zur Anwendung.
Der Kaiserliche Botschafter in Rom Graf zu Solm 3 Sonnewalde ist auf Allerhöchsten Befehl hierher abgereist, um während der Anwesenheit Ihrer Majestäten des Königs und der Königin von Italien am hiesigen Allerhöchsten Hofe zugegen zu sein. Während seiner Abwesenheit fungirt der Erste Secretär, Legations-Rath von Mutzenbecher als Ge⸗ schäftsträger.
Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Königlich württem= bergische Ober⸗Regierungs-Rath von Schicker ist hier an⸗ gekommen. g
Der Kaiserlich und Königlich k schafter am hiesigen Allerhöchsten Hofe Graf Széch en yi hat einen mehrmonatigen Urlaub angetreten. Während seiner Abwesenheit fungirt der Botschafts⸗Rath Ritter von Schießl als Geschäftsträger. .
S. M. S. „Stosch“, Commandant Capitän zur See Rittmeyer, ist am 16. Juni in Bergen (Norwegen) an⸗ gekommen. S. M. Kreuzer „Habicht“, Commandant Cor⸗ vetten⸗Capitän Heßner, ist am 17. Juni in Accra an⸗ gekommen und beabsichtigte, an demselben Tage wieder in See zu gehen.
en Betriebs⸗
Baden. Karlsruhe, 17. Juni. Die Zweite Kammer be—
willigte nahezu i . die für den Ankauf von Gebäuden
zum Umbau des Bahnhofs in Basel geforderten 1787 006
Anhalt. Dessau, 17. Juni. Der Herzogliche of ist, wie der A. St⸗A.“ meldet, gestern . r nach Wörlitz
Lbergẽesiedelt
Deutsche Colonien.
Nach dem Juni⸗ 4. von „Petermann's Mittheilungen“ ist auch Dr. Em in Pascha wohlbehalten auf der deutschen
Station Bukoba (am Victoria⸗See) angekommen. Eine Be— stätigung dieser Nachricht liegt hier noch nicht vor.
Oefsterreich⸗Ungarn.
Der Valuta⸗Ausschuß des österreichischen Abge⸗ ordnetenhauses nahm in seiner gestrigen Sitzung den Artikel 2 des Kronenwährungsgesetzes ohne Debalte an. Bei der gemeinschaftlichen Berathung der Ärtikel 3 und 4 über die Festsetzung des Feingehalts und die Ein— theilung der neuen Goldmünzen, hielt der Finanz⸗Minister Dr. Steinbach gegenüber den Abän— derungsanträgen an der von der Regierung vorgeschlagenen Relation fest und bemerkte, die Festsetzung einer höheren Prägegebühr werde die Ausprägung allzuvkeler Zehnkrönen— stücke auf Privatrechnung hintanhalten. Der . aus schuß nahm die Vorlage über die Abänderung der Staatsgarantie für die Süd⸗ Norddeutsche Ver— bindungsbahn und die eventuelle Einlöfung durch den Staat sowie das hierauf 5 Uebereinkommen an. Der Staatssecretär des k ist, wie ‚„W. T. B.“ meldet, in egleitung des Sectionschefs im österreichischen Handels-Ministerium von Sbentraut 66 in Lemberg eingetroffen und hat sich zur Besichtigung er Erdwachsgruben nach Sloboda Rungurska begeben.
Großbritannien und Irland.
Die Königin hat die Ernennung Lord Hannen's und Sir John Thompson's zu britischen Schiedsrichtern in dem Schiedsgericht zur Regelung der Beringsmeer— Fis , . .
Aus der Rede, welche der Erste Lord des Schatz amts Balfour, wie schon telegraphisch gemeldet, am 15. d. M. bei dem ihm zu Ehren veranstalteten Festmahl des National— verbandes der conservativen Vereine Englands gehalten hat, liegen jetzt nähere Mittheilungen vor. Als . des conservativen Reformprogramms stelste Redner fol⸗ gende hin: Für Irland fordert Balfour eine neue, ein wenig veränderte Localverwaltungsbill nebst einem weiteren Plan zum Besten der entvölkerten und ärmlichen Theile der Insel. . Schottland mit seinen westlichen Inseln und den Hochlanden empfehle sich eine ähnliche Politik, wie für Irland. Was das ganze Vereinigte Königreich betreffe, so müßten die Anomalien und Unzuträglichkeiten des Stimmgesetzes a, . werden. Eine weitere politische Maßregel ersten Ranges sei die Voll⸗ endung jener großen Acte, welche die Gladstonianer stets im Munde führten und die Conservativen zur Wirklichkeit machen würden: die Localverwaltungs-Acte, die in der Einsetzung von Kreisämtern und Räthen ihre edlen, finden müsse. Zur Arbeiterfrage übergehend, versprach Mir. alfour Amen⸗ dirung der Gesetze über die Haftpflicht der Arbeitgeber, sowie Fürsorge für den Arbeiter im Alter, falls ein solcher Schritt ohne allzugroße Bedenken möglich sei. Die IIa stündige Rede schloß mit einem eindringlichen Aufruf an die An⸗ wesenden, bei den nächsten . für die Regierung zu stimmen, deren Perhalten in der Vergangenheit eins Garanlie auch für die Zukunft sei.
Angesichts der noch vom Oberhause abzuwickelnden Ge— schäfte kann, wie Balfour in der gestrigen Unterhaussitzung mittheilte, der Schluß des Parlamenks vor dein 28. oder 29. d. M. nicht erwartet werden.
In Belfast hat gestern die lange vorbereitete Protest—⸗ kundgebung der irischen Provinz Ulster gegen den Homeruleptan Gladstone's stattgefunden. Die Versamm— lung war von 11 400 Abgesandten aus der Provinz besucht. Der Herzog von Abercorn, welcher zum Vorsitzenden ernannt wurde, be⸗ argh in längerer Rede den Plan mit Lebhaftigkeit. Homerule, so führte er aus, bedeute die Trennung Irlands von dem Ver— einigten Königreich; Ulster würde dieselbe niemals annehmen. Die Rede wurde mit lebhaftem Beifall aufgenommen. Eine hierauf von der Versammlung angenommene Resolution betont die Loyalität der Unfonisten von Ulster gegen⸗ über der Krone und ihren Entschluß, an dem gegen⸗ wärtigen Regierungssystem festzuhalten. Sie wollten, heißt es darin, nichts mif einem irischen Par⸗ ament zu schaffen haben, das sicher von Männern be— herrscht sein würde, welche für die Verbrechen und Vergehen der Land⸗Liga, für deren Feldzugsplan und das Boycott⸗ 13 die Verantwortung trügen. In diesem Entschlusse seien a ., Ulsters ohne Unterschied des Glaubens und der Partei einig.
Frankreich.
Die gestrige Mittheilung des H. T. B.“E, daß die Re— gierung die Nachricht von der 1 der Blockade äber die Küste von Dahomey , ementiren ö. be⸗ stätigt sich nicht, vielmehr veröffentlicht das heutige „Journal officiel! eine Rote, in der bekannt gegeben wird, daß die Re— gierung beschlossen habe, diese Blockade auszusprechen.
Der n. italienische Minister⸗Präsident Marchese di Ru dini wird heute in Paris erwartet.
Eine Anzahl von Deputirten hat, der „Köln. Ztg.“ zufolge, eine Gruppe gebilbet, die den Zweck hat, sich ein⸗ 1 mit dem Studium diplomatischer und colonialer Fragen zu befassen. Diese Gruppe, die aus 42 theils der Rechten, theils der Linken angehörenden Mitgliedern besteht, hat ihr Bureau folgendermaßen gewählt: Zum Präsidenten Herrn. Etienne, chemaligen ' Ünter-Staatsfecretär für die Colonien, zu Vice⸗Präsidenten die Herren Prinz von Arenberg und Admiral Vallon, zu Secretären die Herren Saint Germain,
ilsen und Martinean. . . ie Turnvereine von Naney haben, wie die Ma db. Ztg. erfährt, beschlossen, g der Abreise des
roßfürsten Konstantin von Ba Contrexéville eine russisch-französische Kundgebung zu veranftalten.
Ma je stäten haben am ch Deutschland an⸗ a begeben, von wo aus ortsetzen werden. Bei die Minister, r der deutschen schenmenge brachte, wie ebhafte Huldigungen dar. chweiz ist jetzt auch timmen angenommen
Die Königlich italienischen Freitag Abend von Rom aus ihre R etreten; zunächst haben sie sich nach Mo ie morgen die Weiterreise nach P ahrt aus Rom waren auf dem hörden und die Mitgliede
die Spitzen der Be Eine große Men
Botschaft anwesend. „W. T. B.“ meldet, den Majestäten l
Der Handelsvertrag mit de vom Senat und zwar mit 988 gegen 9 S
Schweiz.
vom Bundesrath der Bundes⸗ Gesetzentwurf über Bewaff— d Uebungen des Landsturms
Der schon versammlung vorgelegte nung, Ausrüstung un enthält folgende Bestimmung
Die Infanterie des L Sie erhält überdies Mu dung. Eine Verordnung des näher bezeichnen, die beim Uebertritt aus unbewaffneten
erwähnte,
andsturms wird mit Gewehren bewaffnet. militärische Ausrüstung und Beklei⸗ hs wird die Gegenstände Auszug und Landwehr in
beim Austritt
Bundesrat
bewaffneten oder auszutauschen sind aus dem Landsturm als Eigenthum oder abzuliefern sind. Insperctionen und Uebunge kann im gleichen Jahre zu mehreren, höch Uebungen einberufen werden. Diesen Üebunge struction der Cadres voraus zugehen. Landstur Jahre zu mehr als einer eintägigen Uebu für das betreffende Jahr von der Das erste und das treffend den L 4. Dezember 1886 sind au abstimmung.
Der Bundesrat angefragt, ob er bereit schweizerisches Civilge
r Lanzsturm wird alljährlich zu eintägigen Der bewaffnete Landsturm stens aber zu vier eintägigen n hat, soweit nöthig, eine In⸗ mpflichtige, welche im glei ng einberufen werden,
Zahlung der Ersatzsteuer befreit. letzte Alineg des Art. 3 des Bundesgesetzes, be⸗ der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom fgehoben. Das Gesetz unterliegt der Volks—
h hat bei Professor Huber in H ei, einen Entwurf für ein einheithiches etz buch auszuarbeiten.
Belgien. ster⸗Präsident Beernaert war, stern zur Tafel im Palais des inisterrath wird heute den Zeit⸗ itt der neuen Kammern ffest⸗ zufolge würde der Ministerrath digung des Cabinets beschäft nerhebliche Aenderung in der
n einberufen.
Der Mini wie aus Brüssel berichtet wird, Königs geladen. Der punkt für den etzen. Dem auch mit der Vervollstän und es werde sich eine u des Letzteren vollziehen.
n wird das am 16. d. M. erfolgte Ableben des Ministers Victor Tesch gemeldet, der bei ahlen als liberaler Candidat neu gewählt
usammentr
sammensetzun
ehemaligen Jus
den neulichen
worden war. Serbien.
genten an Stelle des verstorbenen
orresp. erfährt, auf
Aussicht ge⸗
Die Wahl eines Re Generals Proties ist, w Ende November oder Anfang Dezembe nommen worden.
ie die Pol. C
Amerika.
Di : Na tio nal-Convention Nominirung ihres Präsidentschafts⸗-Eandidaten tritt,
wie schon mitgetheilt
Die demokratische
am 21. d. M in Chicago zusammen. B.“ von dort gemeldet wird, läßt die reter des Staats New⸗H zum Präsidentschafts⸗-Candidaten Sollte Cleveland als Candidat nicht fte der demokratische Gouverneur von Jow Candidat aufgestellt werden, auf den man die Stimmen der Convention zu vereinigen hofft.
fstand in dem brasilianischen Staat Matto die der brasilianische Ge⸗ Janeiro am 15. Juni erhalten zur Weiterverbreitung
ork die Wahl etzt zweifelhaft durchdringen, a Boies als
Spposition der Fert Cleveland? s erscheinen.
Grosso ist sandte in London aus Rio de hat, niedergeworfen. mitgetheilte Depesche lautet:
Der Friede ist im Staat Matto Gro Die meuterischen B
nach einer Depesche, Die dem „R. B.“
sso vollständig wieder⸗ welche sich bei von der Bevölkerung angegriffen Kampfe wurden ungefähr 30 Perfonen ge⸗ wader der Insurgenten ergab sich ohne chen Kriegsschiffe noch g ist völlig wiederhergestellt worden und alles erkennt
Präsidenten der Republik estr. Nr. d. Bl.) wird von taaten in Caracas in einem übermittelten Telegramm bestätigt. wiederhergestellt. übernommen so
hergestellt worden. Corumbg verschanzt hatten, wurden und geschlagen. Das kleine Gesch Kampf, ehe die brasilianis angekommen waren.
die Autorität der Regierung willig an. Die Flucht und Demission des
Venezuela, Palacio (f. d.
dem Gesandten der Vereinigten S
nach Washington
Bundesrath habe . bis der sofort Praͤsidenten gewählt habe
der Hauptstadt Executivgewalt zusammenberufene Congreß Privatnachrichlen des „H. ferner die Befreiung aller Gefangenen Pa—
lacioss und den Einzug der Aufständischen in Valencia und
Parlamentarische Nachrichten.
ꝛ heutigen (22.) Sitzun der der Finanz-Minister Dr. Mique Eintritt in die Tagesordnung Graf von Verwahrung ein, der gestrigen des Redners, Antrag infolge der Wasserleitung Interessenten persönliche (Redner) habe bei seinem Antrage di großen Complexes vertreten. An habe ihn der Umstand nicht hinde chädigten auch sein Schwiegervater analogen Falle ebenso verfahren. ichen Angriff um so mehr, t gang und gabe sei. daß er seit einer Rei en Unterbrechung Mi einen Behauptungen ni Grund des beschloß das Haus, Session neu berufenen zu erachten und ging dann entwurfs über die Au ordentlichen Persona
des Herrenhauses, beiwohnte, legte vor Frankenberg da— Ober ⸗Bürgermeister Herrenhauses Entschadigung in Schlesien event. geschäͤdigten untergelegt e Interessen eines ziemlich er Wahrung dieser Interessen rn können, daß gehöre, und er würde in jedem Er bedauere diesen persön⸗ als dergleichen im Herrenhause Ober⸗Bürgermeister Becker er⸗ he von Jahren mit einer fünf— lied des Herrenhauses sei und ts zurücknehmen könne. — der Matrikeleommission die Legitimation der in Mitglieder für gefü zur Berathung des G hebung der Befreiung steuern gegen Entschädigung
Die Commission empfiehlt die unveränderte Annahme der Vorlage sowie folgende Resolution: 2 Die Staatsregierung . zu erwägen, ob aus Billig⸗ keitsgründen den Familien Bent eim · Tecklenburg Aihopa und Sayn⸗ Wittgenstein⸗ Berleburg Entschädigungen für die früher von ihnen genossene Befreiung von nnr Personalsteuern zu gewähren sein werden.“ . von Solemach er beantragt, in 4 statt der 7 une der Entschädigung auf den 131,6 fachen Betrag zu eschließen:
Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für den nach den Abzügen verbleibenden Theil der für das Jahr 1895/94 rechtskräftig veranlagten Einkommensteuer erfolgt, falls keine gütliche Einigung zu mstande kommt, im Rechtswege.“
s 1 wurde ohne Debatte genehmigt. (Schluß des Blattes).
— In der 8 Enn Sitzung des Hauses der Abgeordneten, der der Minister des Innern n,. beiwohnte, stand als erster Gegenstand auf der Tagesorbnung die Berathung des vom Herrenhaufe in abgeänderter Fassung zurückgelangten Gesetzentwurfs über die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen in der Ver waltung der Communalverbände mit Militär? anwärtern.
Die Abgg. Eberhard (cons.), Dr. Hammacher (ul.) und Eberty (dfr) erklärten in der Generaldiscussion namens ihrer bezüglichen Parteien, daß diese principiell noch die Aus⸗ nahme der Landgemeinden unter 3060 Einwohnern von dem Gesetz wünschten, im Interesse des Zustandekommens des Ge⸗ setzes aber für die vom Herrenhaus beschlossene Grenze von 2000 Einwohnern stimmen würden.
Abg. Sperlich (Centr.) sprach sich für das Centrum in demselben Sinne aus und fragte, wie es hinsichtlich der Zweckverbände zwischen verschiedenen Landgemeinden gehalten werden solle.
Geheimer Qber⸗Regierungs⸗Rath Noell erklärte sich außer Stande, auf diese Frage eine bindende Antwort zu geben.
Damit schloß die Generaldiscussion.
. Dhne Specialdiscussion wurde darauf das Gesetz im einzelnen und im ganzen nach den Beschlüssen des Herrenhauses angenommen.
Sodann stand auf der Tagesordnung die Berathung des vom Herrenhause in abgeänderter Jof ing zurückgelangten Gesetzentwurfs über das Diensteinkom men der Lehrer an den nichtstaatlichen öffentlichen höheren Schulen.
3 Hr. Freiherr von Heereman beantragte wegen der erheblichen Veranderungen der Vorlage die Absetzung von der heutigen Tagesordnung—
gert dfr) wünschte, daß wenigstens die General— discussion heute stattfinde. ;
Die Abgg, Dr. Aren dt (freicons.), von Eynern (nl.), Dr. Lieber (Centr), Graf zu Limburg-Stirum (cons) und Bachem (Centr) stimmten dem Antrag von Heereman zu.
ö fr Gegenstand wurde darauf von der Tagesordnung abgesetzt.
Es folgte der mündliche Bericht der Commission für die Geschäftsordnung über die Ertheilung der Ermäch⸗ tigung zur strafgerichtlichen Verfolgung der in Nr. 195 der Zeitung „Vorwärts, Berliner Volks— blatt“ vom 5. Mai 1892 in dem Au satze „Aus dem Abgeordnetenhause“ enthaltenen Beleidigun⸗ gen des Hauses.
Der Berichterstatter Abg. Greiß (Centr) beantragte: die ger e tigung zur strafgerichtlichen Verfolgung nicht? zu er⸗ theilen.
Das Haus beschloß ohne Debatte nach diesem Antrag.
Darauf beschäftigte sich das Haus mit der Berathung von Petitionen.
Eine größere Debatte entspann sich nur über die Petition der Stadtverordneten-Verfammkung in Merseburg, ben, , das Beschwerderecht derselben.
. ie Commission für das Gemeindewesen beantragte: über die Petition in Erwägung, daß sie, soweit sie sich gegen den persönlichen Inhalt der Verfügung des eg en n , , men vom 8. September 1890 richte, durch die Verfügung des Aber ⸗Präsidenten vom 15. Januar 189 und das Rescript. des Ministers vom 119. September 1891 erledigt sei, soweit dehzgen der sachliche Inhalt der Verfügung vom 8. September 1895 zum Gegenstand der Beschwerde ge⸗ macht werden solle, die Stadtverordneten⸗Versammlung zur selbständigen Beschwerdeführung gemäß 8 35 Absatz 2 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 nicht für berechtigt gehalten werden könne, zur Tagesordnung überzugehen.
An der Debatte 666 sich die Abgg. Dr. Meyer dfr), Schl abitz (freicons), Rickert (dfr.), Br. Friedberg (nl) und Graf zu , (cons.).
Auf Antrag des Abg. Pr. Meyer (c beschloß das Haus, die Petition der Regierung mit dem Erfuchen zu über⸗ . die betreffende Verfügung des Regierungs-Praͤsidenten nach Form und Inhalt nochmals einer Prüfung zu unter⸗ ziehen. (Schluß des Blattes)
Kunft und Wissenschaft.
— In dem Skuspturensaal des Ausstellungspalastes wurde, wie die . N. A. Z.“ mittheilt, am Donnerstag vor dem Hintergrunde dunkelgrüner Treibhausgewächse die eben erst vollendete Marmorbüste Ihrer Majestat der Kaiserin von Rein⸗ hold Begas aufgestellt. Der Perein für deutsches Kunstgewerbe wird Sonntag, den 26. d. M., und folgenden Tagen einen Ausflug nach Tres den unternehmen zur Besichtigung der Kunstschätze und Bauten. Sowohl für die Museen und Sehenswürdigkeiten wie in den Gast˖ höfen sind besondere Vergünstigungen erwirkt; in dem reichhaltigen
rogramm sind auch e, mn n, usflüge in die Umgegend vorgesehen.
ie Künstlet des Vereins haben gin. künstlerisch ausgestattefes Er— innerungsheft für die Theilnehmer , nebst deren Angehörigen und , nr Gästen) vorbereitet. Näheres ist zu erfahren durch den stellvertretenden Vorsitzenden Herrn Fabrikanten Otto Schulz, Naunynstraße 69. . ,,
== Die Königliche medizinische Akademie Belgiens zu Brüssel hat, wie der Vc Z. mitgetheilt wird, in ihrer Sitzung am 6. d.. M.. den Geheimen. Medizinal - Rath r gr Lr. Du Bois⸗Reymond in Berlin zum corresponditenden Müit⸗ gliede gewählt.
Sandel und Gewerbe.
Durch Decret der Regierung von Guatemala vom 31. Juli 18365 war der bis dahln 25 Proc. vom Werthe