1892 / 147 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 24 Jun 1892 18:00:01 GMT) scan diff

V. Für die von Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgãngen eingesammelten portopflichtigen Einschreibbriefsendungen, Packete bis AM kg einschließlich, Postanweisungen und Briefe mit Werthangabe

fon wenn diese Gegenstände zur. Weitersendung durch die anstalt des Amtsorts des Landbriefträgers nach einer anderen ostanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen Ge— ühren eine Nebengebühr von 5 3, welche im voraus entrichtet werden muß, zur 2 Gelangen Packete von höherem Gewicht als 2a kg zur Einsammlung, so ist unter denselben Voraussetzungen eine Nebengebühr im Betrage der für gleich schwere Packete festge⸗ setzten Landbestellgebühr (6 38 VI) zu entrichten.

VI. Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellungs— fahrten eingesammelten gewöhnlichen Packete (Ii) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 3 zur Erhebung, welche im voraus zu entrichten ist. . U .

VII. Bei den Posthilfstellen dürfen gewöhnliche Briefsendungen und bei denjenigen Posthilfstellen, welche von der vorgesetzten Ober⸗ Postdirection zur Annahme von Packeten ermächtigt sind, auch Packete ohne Werthangabe eingeliefert werden. Die Annahme von Einschreib⸗ und Werthsendungen, sowie von Postanweisungen gehört nicht zu den dienstlichen Verpflichtungen des Inhabers der Posthilfstelle. Für die Einlieferung von Sendungen bei einer Posthilfstelle wird keine Neben⸗ gebühr erhoben.

5 30. eit der Einlieferung.) .

L. Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden und, wenn die Versendung des eingelieferten Gegen⸗ standes mit der nächsten dazu geeigneten Post erfolgen soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen.

(a. Dienststunden.)

II. Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem

Publikum sind im allgemeinen: . I in dem Sommer-Halbjahr vom 1. April bis letzten Sep⸗ tember) von 7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags, . 2) in dem Winter⸗-Halbjahr (vom 1. Oktober bis letzten März) von 8 Uhr Morgens bis 1 Uhr . und 3) ö ö Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr ends. Die Ober⸗Postdirectionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehenden Postverbindungen und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden zu verlegen, auszudehnen oder zu beschränken.

III. An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags aus. 37 en 5 und 8 Uhr Nachmittags findet mindestens während einer

tunde und längstens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen statt. Auf welchen Zeitraum innerhalb vorstehender Grenzen der Schalterdienst sich zu erstrecken hat, wird für jede, Postanstalt durch die vorgesetzte Ober⸗Postdirection nach dem örtlichen Bedürfnisse bestimmt. Die Ober-Pestdirectionen können in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen zeitweise ganz oder zum theil aufheben.

IV. Die von den ö in Bezug auf die Dienst⸗ stunden der Postanstalten getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publikums gebracht werden.

(b. Schluß zeit.) . .

V. Die Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Postanstalten tritt ein: ;

1) Für Briefe, Postkarten. Drucksachen oder Waarenproben, über welche dem Absender eine Einlieferungsbescheinigung nicht zu ertheilen ist: .

eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post. . ö

Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die, bezeichneten Gegenstände die Schlußjzeit erst fünf Minuten vor dem planmäßigen Abgange des Zuges ein; auch können diese Gegenstände bis unmittelbar vor dem Abgange des Zuges, soweit der Bahnsteig zugänglich ist, in die Briefkasten der Bahnpostwagen gelegt werden.

2) Für einzuschreibende Briefe, Postkarten, Drucksachen oder k ; .

eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post; jedoch sind sämmt⸗ liche Postanstalten berechtigt, im Fall durch denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe zugleich ein⸗ . werden, eine Schlußzeit von einer Stunde in Inspruch zu nehmen.,

3) Für alle anderen Gegenstände:

eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weiter⸗ ange der Post. . .

NI. Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vorstehend bestimmten Schlußzeiten wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Ober— Postdirectionen eine angemessene Verlängerung der Schlußzeiten ein—⸗ treten lassen. . .

VII., In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisen⸗ bahnen Tie Schlußzeiten um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Sendungen von der Postanstalt . dem Bahnhofe zu be⸗ fördern und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen. .

VIII. Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, infofern uc nach Maßgabe des Abgangs der Post die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt.

IX. Die an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten müssen bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post, und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang, geleert werden. Bei Sendungen, welche in Briefkasten fern vom Posthaus gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit der zunächst abgehenden Post, nur insoweit zu rechnen, als die Sendungen nach der ewöhnlichen Zeit der . der Kasten vor Schluß der in Betracht ommenden Posten zum Posthause gelangen. .

X. Bei denjenigen Postanstalten und selbständigen Telegraphen⸗ anstalten, welche von der Postbehörde hierzu besonders ermächtigt sind, dürfen Einschreibbriefsendungen zu solchen Postbeförderungsgelegen⸗ heiten, welche außerhalb oder kurz nach Beginn der für den Verkehr am Schalter bestimmten Dienststunden sich darbieten, auf Verlangen auch außerhalb der Dienststunden angenommen werden. Voraussetzung für die zu ertheilende Ermächtigung jf. daß zur Zeit der Einlieferung auch ohnehin ein Beamter oder mehrere Beamte bei der Verkehrs⸗ anstalt ö anwesend sind. Für jeden Brief ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 3 im voraus zu entrichten. Bei Post⸗ anstalten muß die ,,,. bis spätestens eine halbe Stunde vor dem Abgange der Post, bei Telegraphenanstalten so zeitig erfolgen, daß die Briefe eine halbe Stunde vor dem Abgange der Post der Ortspostanstalt überliefert werden können. Werden durch denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe eingeliefert, so kann eine Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch genommen werden.

XI. Unter den nämlichen Voraussetzungen und bis zu denselben Schlußzeiten (X) dürfen bei denjenigen Postanstalten, welche von der

ostbehörde hierzu besonders ermächtigt sind, auch gewöhnliche Packet⸗ endungen auf . außerhalb der Schalterdienststunden an⸗ enommen werden. Die Packete müssen als „dringende“ bezeichnet ein. Für jedes Packet ist, neben den im F 13 für dringende Packet⸗ sendungen festgesetzten Gebühren, eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 3 im voraus zu entrichten. § 31. GFrankirungsvermerk.)

L. Briefe u. s. w., in deren Aufschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, weggeschabt oder abgeändert . sind bei der Annahme zurückzuweisen. enn derartig beschaffene Briefe oder Brie e mit Frankirungsvermerk, für welche das Porto nicht durch Postwert zeichen entrichtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so wird die Ungültigkeit des Frankirungsvermerks amtlich bescheinigt, die Briefe aber werden als unfrankirt behandelt. . .

II. Wenn Briefe, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern unfrankirt oder ungenügend frankirt in den Brief⸗ kasten gelegt worden sind, so werden diese Briefe am Aufgabeort

zurückbehalten und dem zu ermittelnden Absender zur Frankirung

zurückgegeben. . . S 32. (Einlieferungsschein.)

L. Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Post⸗ anstalt einen Einlieferungsschein auszustellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen; der Einlieferer hat sich daher nicht zu entfernen, ohne diesen Schein in Empfang genommen zu haben. Vermag der Absender diesen Schein nicht vorzulegen, so wird die Ein⸗ lieferung als nicht geschehen erachtet, wenn dieselbe 4 aus den Büchern oder Karten ersichtlich ist oder nicht in anderer Weise über⸗ zeugend nachgewiesen wird.

§ 33. (Rückschein.)

IJ. Wünscht der Absender einer Packetsendung ohne Werthangabe, einer Einschreibsendung oder einer Sendung j eine von dem Empfänger auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung „Rück= schein in der Aufschrift ausgedrückt sein; ö der Absender sich namhaft machen oder angeben, an wen der Rückschein abzuliefern ist.

II. Sendungen gegen Rückschein müssen vom Absender frankirt werden. Für die Beschaffung des Rückscheins ist außer dem Porto ꝛc. eine Gebühr von 20 3 vom Absender ebenfalls im voraus zu ent⸗ richten. - w III. Die Weigerung des Empfängers, den Rückschein zu voll⸗ ziehen, gilt als eine Verweigerung der Annahme der Sendung.

§z 34. Keitung der Postsendungen.) I. Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde bestimmt.

35. (Zurückziehung von Postsendungen und Abänderung von Aufschriften durch den Absender.)

J. Der Absender einer Postsendung kann dieselbe zurücknehmen oder deren Aufschrift abändern lassen, so lange die Sendung dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist. Bei Sendungen mit Werth⸗ angabe über 400 S ist das Verlangen einer Abänderung der Aufschrift nicht ö .

LI. Die Zurücknahme kann erfolgen am Ort der Aufgabe oder am Bestimmungsort, ausnahmsweise auch an einem Unterweqsorte, insofern dadurch keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird.

III. Die Zurückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von welcher die Aufschrift der Sendung geschrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Briefumschlages oder der Begleit⸗ adresse ꝛc. und den Einlieferungsschein, sofern ein solcher über die Sendung ertheilt ist, abgiebt. . .

LV. Ist, die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher sie zurückfordert oder eine Abänderung ihrer Aufschrift wuͤnscht, sich als Absender auszuweisen (Il) und den Gegenstand bei der Post⸗ anstalt des ,. schriftlich so genau zu bezeichnen, daß der⸗ selbe unzweifelhaft als der verlangte zu erkennen ist. ᷣᷣ

V. Die hierauf bezüglichen Verlangen werden entweder brieflich oder telegraphisch von der Postanstalt auf Kosten des Absenders aus—⸗ gefertigt und abgesandt. Letzterer hat dafür zu entrichten: .

1) wenn die Uebermittelung brieflich erfolgt, die Taxe für einen einfachen Einschreibbrief; .

2) wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Taxe des Telegramms nach dem gewöhnlichen Tarif.

VI. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das Franko bei Rückgabe des Briefumschlages oder der Begleitadreste erstattet. .

II. Ist die Sendung bereits abgesandt, so finden hinsichtlich der für die Rückbeförderung dieselben Bestimmungen wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung (6 45 VII) mit der Maß= gabe Anwendung, daß das Rückporto eintretendenfalls nach der wirklich zurückgelegten Beförderungsstrecke berechnet wird.

§ 36. (Aushändigung von Postsendungen an die Empfänger an Unterwegsorten.) .

J. Auch an einem Unterwegsorte kann die Aushändigung einer Sendung an einen sich gehörig ausweisenden Empfänger stattfinden, sofern keine dem Beamten bekannte Bedenken entgegenstehen und keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. .

II. Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. Eine Erstattung von Porto für e ne, Sendungen findet nicht statt.

§ 37. (Herstellung des Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch die Postbeamten.)

J. Hat der Siegel⸗ oder sonstige Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Hoslsseg l und Hinzufügung der Namensunterschrift des Postbeamten wiederhergestellt. . ; .

II. Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Verschlusses einer Sendung mit baarem Geld oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des Inhalts der Sendung möglich ge— worden, so wird vor Herstellung des Verschlusses erst festgestellt, ob der angegebene Betrag der Sendung noch vorhanden ist.

III. Bei . bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienst anwesend sind, wird zur Herstellung des Ver⸗ schlusses und zur Feststellung des Inhalts sofort ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. 3 ein zweiter Beamter nicht im Dienst, jedoch ein Postunterbeamter zugegen, so wird dieser als Zeuge hinzu⸗ ezogen.

6 *r. Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der Sendung stattgefunden, so ist wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um Packete mit oder ohne Werth⸗ angabe handelt bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsort der Empfänger davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, zur Eröff⸗ nung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postdienst⸗ zimmer innerhalb der zu bestimmenden Frist sich einzufinden. Etwaige Erinnerungen, welche der erschienene Empfänger bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzu⸗ nehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. Leistet der Empfänger dem Ersuchen keine Folge, oder verzichtet derselbe ,, auf Eröffnung der Sendung, so ist mit deren Bestellung und Aushändi⸗ gung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu verfahren.

V. Die Postbeamten müssen sich jeder über den Zweck der Er⸗ öffnung hingusgehenden Einsicht der Sendung enthalten; auch muß über die geschehene Eröffnung eine Verhandlung aufgenominen werden, in welcher die Veranlassung der Maßregel, der Hergang bei derselben und das Ergebniß niederzuschreiben sind.

VI. Sendungen mit Drucksachen oder mit Waarenproben zum Zweck der Prüfung über die Zuläfsigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Ver—⸗

fahren besugt. § 38. SGBestellung.) .

JI. Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen ee tc g den Empfängern ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich:

1) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefe und Postkarten, 2) K und eingeschriebene Drucksachen und Waaren⸗

proben,

3) au n en, 3 auf Postaufträge, 5) auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten, 6) auf Ablieferungsscheine . leitadressen) über Sendungen mit Werthangabe und über Einschreibpackete. ö

Die für Bewohner von Landorten mit Posthilfstelle bestimmten gewöhnlichen Briefsendungen und, soweit thunlich, auch die Packete ohne Werthangabe werden der Posthilfstelle zugeführt und hier ent— weder durch den Inhaber der Posthilfstelle abgetragen oder zur Ab⸗ hölung bereit gehalten (3 42). Wenn im letzteren Fall die Sendungen bis zur nächsten Ankunft des Landbriefträgers bei der Posthilfstelle nicht von dem Empfänger abgeholt sind, so erfolgt die Bestellung durch den Landbriefträger. ; .

II. Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe mit Werthangabe, Packete mit und ohne Werthangabe, sowie Einschreibpackete und ferner die Geldbeträge auf Grund des

Ablieferungsscheins (der Begleitadresse, der Postanweisung) von der Post abgeholt werden. . HI. Für die Bestellung der gewöhnli Packete und der Ein⸗ schreibpackete im Ortsbestellbezirk werden erhoben: I) bei den Postämtern J. Klasse a. für Packete bis 5 kg einschließlich 19 H, b. 3 chwerere Packete 15 . Hir einzelne ah Orte kann . der obersten Post⸗ behörde die Bestellgebühr bei Packeten bis 5 g auf 15 3 und bei schwereren Packeten auf 20 3 festgesetzt werden. 2) bei den übrigen Postanstalten. a. fir ackete bis 5 kg einschließlich 5 , b. für schwerere Packete 19

Gehört mehr als ein Packet zu einer ö so wird für das schwerste Packet die ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weitere Packet aber nur eine 3. von 5 3 erhoben.

1V. Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe und der Packete mit Werthangabe im Ortsbestellbezirk werden erhoben:

1) für Briefe mit Werthangabe: a. bis zum Betrage von 1500 c... 5 b. im Betrage von mehr als 1500 und bis 3000 6 10 , 2) für Packete mit Werthangabe: . . die Sätze für Bestellung gewöhnlicher Packete, mindestens aber die Sätze unter J.

V. An Orten, wo Sendungen mit höherer Werthangabe als 3009 6 bestellt werden, ist dafür eine Felt e m. von 290 3 zu erheben. gi große Orte kann die oberste Postbehörde die Bestell⸗ gebühr auch bei Einschreibpacketen und bei Packeten mit Werthangabe von 3000 6 und weniger auf 20 3 festsetzen.

VI. Für die Bestellung von Postanweisungen nebst den Geld⸗ n n im Ortsbestellbezirk werden für jede Postanweisung 5 3 erhoben.

VII. Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 23 kg schweren Packete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreib⸗ packete bis 27 kg und der Postanweisungen nach dem Landbestell⸗ bezirke werden durchweg 10 5 für das Stück erhoben. Gelangen Packete von höherem Gewicht als 25 kg zur Bestellung, so beträgt das Bestellgeld 5) 3 für das Stück.

In Orten mit Posthilfstelle wird bei Bestellung der Packete durch den Inhaber der Hilfstelle durchweg ein Bestellgeld von 10 3 für das Stück erhoben. ; .

VIII. Die Bestellgebühren können vom Absender im voraus ent⸗ richtet werden. In solchem Falle ist in der Aufschrift der Sendung . 324 Absender der Vermerk „frei einschließlich Bestellgeld“ nieder⸗ zuschreiben. .

h ö Die Bestellgebühren werden auch von portofreien Sendungen erhoben.

X. An Einwohner im Orts⸗ oder Landbestellbezirk des Aufgabe—⸗ Postorts werden Postsendungen in gleichem Umfange wie an Empfänger im Bereich anderer Postorte angenommen. Wegen der Ausnahme ö Betreff der durch Eilboten zu bestellenden Sendungen siehe

24 III.

X. Für Briefe an Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirk des Aufgabe⸗Postorts kommt im Frankirungsfall, sowie für Dienst⸗ briefe eine Gebühr von 5 3, im Nichtfrankirungsfall, eine Gebühr von 10 3 zur Erhebung, soweir nicht abweichende Sätze durch die oberste Postbehörde angeordnet sind. Bei Briefen mit Zustellungs⸗ urkunde wird für die Rücksendung der m ,,,. eine weitere Gebühr nicht erhoben. Bei, eingeschriebenen Briefen tritt den vor— stehenden Sätzen die Einschreibgebühr und bei Briefen mit Postnach⸗ nahme die Vorzeigegebühr .

XIII.Alle übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts⸗ oder Landbestellbezirk des . e-Postorts eingeliefert werden, unter⸗ liegen denselben Taxen C(einschließlich der Bestellgebühren), wie die mit den Posten von weiterher eingegangenen gleichartigen Sendungen mit der Maßgabe, daß, soweit bei den Taxen die . mit in Be tracht kommt, der für die geringste Entfernungsstufe bestimmte Satz in Anwendung zu bringen ist. . .

XIII. Eine Porto⸗ und Gebührenfreiheit findet hei Besorgungen an Einwohner im Orts- oder Landbestellbezirk des Aufgabe⸗Postorts nicht statt. .

XIV. Für die Abtragung der im ö e bezogenen Zeitungen und Jeitschrijten sind sowohl nach dem Ortsbestellbezirk als auch nach dem Landbestellbezirk für jedes Exemplar jährlich zu entrichten:

a. bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder le,, . b. bei Zeitungen, welche zwei⸗ oder dreimal wöchentlich bestellt werden... 1 4, C. bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht öfter als einmal täglich bestellt werden w 6 d. bei Zeitungen, welche li. mehrmals er⸗ scheinen, für jede tägliche Bestellung .

!

60 3,

e, für die gintlichen Verordnungsblätter.. 60 3 Das Zeitungsbestellgeld, wird für denjenigen Zeitraum im voraus erhoben, für welchen die Vorausbezahlung des Bezugspreises für die Zeitung erfolgt ist. Die Zahl der Bestellungen richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung vorhanden ist. Der bei Berechnung des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil einer Mark, ist eintretenden Falls auf eine durch 5. theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden.

§z 39. Geit der Bestellung) ;

J. Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen

. die eingegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen sind. Wegen der

ilsendungen siehe 24. . ;

II. Sendungen mit dem Vermerk in der Aufschrift: „postlagernd

werden bei der Postanstalt des Bestimmungsorts aufbewahrt G 41

Punkt 3 und 4 und dem Empfänger behändigt, wenn sich derselbe meldet und auf Erfordern ausweist.

§z 49. (An wen die Bestellung geschehen muß.)

J. Die Bestellung erfolgt an den Empfaͤnger selbst oder an dessen

Bevollmächtigten. Postsendungen, welche an verstorbene Personen

erichtet sind, dürfen den Erben ausgehändigt werden, wenn dieselben 6h als solche durch Vorlegung des Testaments, der gerichtlichen Erb—= bescheinigung ꝛc. ausgewiesen haben; so lange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kommen für die Aushändigung gewöhnlicher Briefsen⸗ dungen die Vorschriften im Absatz I in Anwendung.

Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden Sendungen bevoll mächtigen will, muß die Voll⸗= macht schriftlich ausstellen und in dieser die Gattungen der Sendungen

enau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte 6. . soll. Insofern die Gesetze . eine besondere Form der Voll⸗ machten vorschreiben, muß dis Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht, wenn deren Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein. Die Voll⸗ macht muß bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden. ö .

n. n außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeichnung der n, des Empfängers, in der Auf⸗ schrift genannt, z. B. an A, bei B, so ist dieser zweite Empfänger auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als . ter den erst=

enannten Empfängers zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, ö Drucksachen und Waarenproben ,. Ist ein Gast⸗

of als Wohnung des ar , in der Aufschrift, angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gästwirth auch, dann erfolgen, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. Sind bei

Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an die zuerst genannte Person oder deren Bevollmächtigten.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

zum Deutschen Reichs⸗-An

Zweite Beilage

2

1

zeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

M 147. Berlin, Freitag den 24. Juni 1892. ——— —— ——

Postordnung für das Deutsche Reich. (Schluß aus der Ersten Beilage.)

II. Wird der E

änger oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter ch steh

evollmächtigter in seiner Wohnung nicht

ö oder wird dem Briefträger ꝛc. der Zutritt zu ihm nicht e

attet? so erfolgt die Bestellung und Aushändigung der gewöhn⸗ ichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der Begleitadressen zu gewöhnlichen acketen und der Packete felbst, ferner der Anlagen der Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen, 6 der dafür einzuziehende Betrag sogleich berichtigt wird, an einen e e bft eamten, ein erwachsenes Familienglied, einen sonstigen Angehörigen, oder an einen Dienstboten des Empfängers bezw. des Bevollmächtigten desselben. Wird niemand angetroffen, an den hier— nach die Bestellung und Aushändigung geschehen kann, so erfolgt die⸗ selbe an den Hauswirth, an den Wohnungsgeber oder an den Thür⸗

hüter des Hauses. IV. Hat der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter () an seiner Wohnung oder an Geschäftsräumen einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten insoweit in den Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches gestattet und andere Verabredungen nicht bestehen. ;

V. 1) FEinschreibsendungen,

2 Postanweisungen,

3) Telegraphische Postanweisungen,

4 Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werth—

angabe von je 400 6,

5) Begleitadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu . Packeten mit einer Werthangabe von je 400 6 an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst zu be— tellen. Wird der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so können die bezeichneten Gegen⸗ stände auch an ein . amilienglied des Empfängers oder des Bevollmächtigten desselben bestellt werden.

Postanweisungen und telegraphische Postanweisungen von mehr als 400 , Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werth— angabe von mehr als 460 6, sowie Begleitadressen zu Packeten mit einer Werthangabe von mehr als 400 M müssen an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst bestellt werden.

Die Bestellung der Einschreibsendungen, der Postanweisungen, der telegraphischen hen n, und der Ablieferungsscheine, ferner der Begleitadressen zu eingeschriebenen Packeten und zu Packeten mit Werthangabe hat stets an den Empfänger felbst stattzufinden, wenn die Sendungen vom Absender mit dem Vermerke „Eigenhändig“ ver⸗ sehen sind.

VI. Lautet bei gewöhnlichen Packetsendungen, bei Einschreib⸗ sendungen, bei Postanweisungen, bei telegraphischen Postanweisungen und bei Sendungen mit Werthangabe die Aufschrift: so muß die Bestellung an den i zuerst genannten Empfänger (X), An A. abzugeben bei B.“ seinen Bevollmächtigten oder den »An A. im Hause des B. F sonstigen nach den Bestimmungen „An A. wohnhaft bei B.“ unter III und V Empfangs⸗

berechtigten erfolgen;

»An A. zu erfragen bei B.“

lautet die Aufschrift dagegen: so darf die Bestellung sowohl an . den zuerst gengnnten Empfänger „An A. zu Händen des B.“ (A), als auch an den zuletzt »An A. abzugeben an B.“ 1 genannten (B.), deren . n . für h I miächtigten oder den sonstigen An A. per Adresse des .!“ nach den Bestimmungen unter III und V Empfangsberechtigten

VII. Send Rückschein dürf ö E

VII. Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder dessen Bevo mächtigten bestellt werden. .

III.. Die Bestellung von Einschreibsendungen, von dost⸗ anweisungsbeträgen und von Sendungen mit Werthangabe, . von Packeten n, Werthangabe gegen Rückschein darf nur gegen Empfangsbekenntniß geschehen; der Empfänger oder dessen Bepoll⸗ mächtigter oder dasjenige Familienglied, an welches die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein ( lückschein) oder die auf der Rück— seite der Postanweisung oder der Begleitadresse vorgedruckte Quittung zu unterschreiben ; X. Die Bestellung der Postsendungen an Bewohner von Schlössern regierender deutscher Fürften, an Militärpersonen, sowie an Zöglinge von Erziehungsanstalten, Pensionaten 2c. erfolgt auf Grund der mit den zuständigen Behörden oder den Vorftehern der Erziehungsanstalten getroffenen besonderen Abkommen an die bon den Behörden 2c. beauftragten Personen.

* Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Post⸗ sendungen dürfen an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird. 4

XI. In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eil⸗ boten ö dieselben Bestimmungen, welche bezüglich der im ge⸗

wöhnlichen Wege zur Bestellung gelangenden Sendungen maß⸗ gebend 33 ic pest

XII. Zollpflichtige Postsendungen werden zum Zweck der zoll⸗ amtlichen Schlußabfertigung an . zuständigen Zoll⸗ und Ste ner⸗ tellen übergeben. Die Haftpflicht der Postwéerwaltun erlischt, sobald die ordnungsmäßige ebergabe der Sendung an die ol oder Steuerstelle auf Grund der bestehenden Vorschriften stattgefunden hat.

§ 41. (Bestellung der Schreiben mit Zustellungsurkunde.) IL. . Auf. die Beste ung von Schreiben mit Zustellungsurkunde finden die Bestimmungen in den 165 bis 174 und 158 der Civil= je, enn, ö das ö ö rn . mit der

ahgabe Anwendung, daß an die Stelle des Gerichtsvollziehers der

eff ib . Bote der Postanstalt tritt. uh

II. In Betreff der Bestellung von Schreiben mit Zustellungs⸗ urkunde, welche von deutschen Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gericht⸗ schrehern. Neichs, oder Staatsbehörden ausgehen, beten det? ebe den hierüher bestehenden besonderen Bestimmungen.

III. Die Porto⸗ und sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Zustessunggurkunde müssen ,. entweder vom gef oder vom Empfänger entrichtet werden. ill der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung des Schreibens zunächst nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem Vestim— nungsorte, die anderen Beträge werden erst auf Grund der vollzogen zurückkommenden Zustellungsurkunde von ihm eingezogen. Im übrigen bleibt der Abfender für alle Beträge haftbar, welche bei der Be— tellung der jiendung vom Empfänger nicht erhoben werden können. n jedoch die Zus ellung nicht ausgeführt werden kann, kommt nur as Porto für die Beförderung des ö nach dem Bestim⸗ mungsort zum Ansatz. § 42. (SBerehtigung des Empfängers zur Abholung der Briefe u. s. w.) ] 1) Der Empfänger, wel er von der Befugniß, seine Postfendungen abzuholen oder abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß soslches ö. einer schriftlichen Erklärung nach Maßgabe der bon der Post⸗ erwaltung borgeschriebenen Fa ung aussprechen und diese Erklärung

bei der Postanstalt niederlegen. Die schriftliche Erklärung muß auf gleiche Weise beglaubigt fein, wie die Vollmacht im Falle des 5401. Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschäfts— verkehr mit dem Publikum festgesetzten Dienststunden. Die Post⸗ verwaltung ist berechtigt, anzuordnen, daß eine und dieselße Person sich höchstens zur 6 der für drei Abholer eingegangenen n. 11. 6 Postsend bei Posthilff

ie dlung von Postsendungen bei Posthilfstellen ist ohne Abgabe einer ar sulf Abholungserklärun 3 ]

II. Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe, von eingeschriebenen Packeten, von Sendungen mit Werthangabe oder von Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung:

a. die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete, sowie die Packete mit Werthangabe und die Begleitadressen, sowie etwaige Ab⸗ lieferungsscheine, z

b. die Briefe mit Werthangabe nebst den Ablieferungẽescheinen, . die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen.

III. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Wagrenproben . für die Abholer eine halbe Stunde nach der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden, vorausgesetzt, daß die Abholungszeit in die gewöhnlichen Dienststunden fällt. Eine Verlängerung jener Frist ist nur mit Genehmigung der obersten Postbehörde zuläfsig. ;

. IV. Bei eingeschriebenen Briefen und Briefen mit Werthangabe wird zunächst nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und ein⸗ geschriebenen Packeten, sowie bei Packeten mit Werthangabe zunächst nur die Begleitadresse oder der etwaige Ablieferungsschein an den Abholer verabfolgt. Bei Postanweisungen wird zunä st nur die Post⸗ anweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt.

V. Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Empfängers ungeachtet, durch Boten der Poskanstalt:

1) wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat;

Y wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungs⸗ urkunde oder auf die Vorzeigung von Postaufträgen ankommt;

3) wenn der Empfänger den zu bestellsnden Gegenftand nicht am Tage nach dem Eingange, bei Sendungen mit lebenden Thieren (8 12) nicht binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen abholen läßt.

S. 43. (Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der Begleitadressen und der Ablieferungsscheine, sowie Auszahlung baarer Beträge.)

L. Die Aushändigung der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Empfänger nicht in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der Postanstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und die zu dem Packet gehörige Begleit⸗ adresse zurückgiebt.

II. Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei Postanweisungen die Geldbeträge werden, insofern die Ab⸗

holung von der Post erfolgt, an denjenigen ausgehändigt, welcher der

Postanstalt den mit dem Namen des Empfangsberechtigten unter⸗ schriebenen Ablieferungsschein, die quittirte Begleitadresfe oder die unterschriebene Postanweisung überbringt und aushändigt.

III. Cine Üntersuchung über die Echtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels unter dem Ablieferungsschein u. s. w., sowic eine weitere Prüfung der Berechtigung desjenigen, welcher diesen Schein u. s. w. überbringt, liegt der Postanstalt nach 5 45 des Ge— setzes über das Postwesen nicht ob.

§ 44. (Nachsendung der Postsendungen.)

J. Hat der Em fänger seinen Aufenthalts- oder Wohnort ver— ändert und ist sein, neuer Aufenthalts- oder Wohnort bekannt, so werden ihm gewöhnliche und eingeschriebene Briefe, Postkarten, Druck— sachen und Waarenproben, ferner Postanweisungen nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasfelbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder ö ö an eine andere, namentlich bezeichnete Person ver— angt hat, .

II. Bei Packeten und bei Briefen mit Werthangabe erfolgt die Nachsendung, auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für das Porto, auch des Empfängers.

III. ir Packete und für Briefe mit Werthangabe wird im Fall der Nachsendung das Porto und die Versicherungsgebühr von Bestim⸗ mungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen, der Portozuschlag von 16 3 wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Sen dungen findet ein neuer Ansatz von Porto nicht statt. Einschreib, Postanweisungs⸗ und Postauftrags-Gebühren, sowie die Gebühr von 1 36 für dringende Packetsendungen und die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetzt.

IV., Wenn eine Person, welche eine Zeitung bei der Postanstalt bezieht, im Lauf der Bezugszeit die Ueberweisung der Zeitung auf eine andere Postanstalt verlangt, so erfolgt die Ueberweisung gegen eine Gebühr von 50 3. Die Ueberweisungsgebühr kommt ebenso oft in Ansatz, wie der Bezieher im Lauf der Bezugszeit die Bestimmungs⸗ Postanstalt gewechselt zu sehen wünscht. Jnsofern jedoch die Zeitung wieder nach dem Ort überwiesen wird, an welchem der Bezug ursprüng⸗ lich stattgefunden hat, ist für die Ueberweisung eine nochmalige Ge⸗ bühr nicht zu erheben.

§ 45. (Behandlung unbestellharer Postsendungen am Bestimmungsort.) 1J. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten:

1) wenn der Empfänger am Bestimmungsort nicht zu ermitteln und die Nachsendung nach den Vorschriften im § 44 nicht möglich oder nicht zulässig t

2) wenn die Annahme verweigert wird;

3) wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd“ persehen ist und nicht innerhalb eines Monats vom Tage des Eintreffens an gerechnet, bei Sendungen mit lebenden Thieren (5 19 nicht spätestens zwei Tage (d, i, zwei Mal 24 Stunden) nach dem Eintreffen von der Post abgeholt wird;

4) wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn sie mit postlagernd“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht i . ö. Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort ein— gelöst wird;

5) wenn bei Postanweisungen innerhalb sieben Tage nach ihrer Aushändigung der Geldbetrag nicht in Empfang genommen wird;

6) wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücks⸗ spiele enthält, an welchem der Empfänger nach den Gesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solche Sendung fofort . geschehener 9 an die Post zurückgegeben wird.

II. Bevor in dem Falle zu 1 Punkt 1 eine mit einer Begleit⸗ adresse versehene Sendung deshalb als unbestell bar angesehen wird, weil mehrere dem Empfaͤnger gleichbenannte Personen im Orte sich befinden und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, muß eine Unbestellbarkeits⸗Meldung, unter n n, der Begleit⸗ adresse, nach dem Aufgabeort gesandt werden, um den bsender, wenn derselbe ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Em⸗ pfängers zu veranlassen. .

Das . Verfahren kann ebenfalls zur Anwendung gelangen bei unbestellbaren Briefen mit Werthangabe und bei ,,

III. Wenn der Absender die soforkige Rücksendung gewö nlicher oder eingeschriebener Packete im Fa

mieden zu sehen wünscht, so hat er auf der Vorder⸗

der Unbestellbarkeit ver

seite der Begleitadresse in hervortretender Weise den Vermert: Wenn unbestellbar, Nachricht“ niederzuschreiben, sowie seinen Namen und seine Wohnung anzugeben. Der Vermerk kann anch mittels Stempelabdrucks oder durch Typendruck hergestellt werden, Bleibt ein solches Packet demnächst am Beftimmunggsort unbestellbar, so muß die Postanstalt des Bestimmungsorts auf Kosten des Absenders eine Unbestellbarkeits. Meldung an die Aufgabe⸗Post⸗ anstalt 6 Letztere hat demnächst bei dem Absender anzufrygen, ob das Packet zurückgeschickt oder an eine andere 2 sei eG an demselben oder einem anderen Orte des Deutschen eichs, ausgehän⸗ digt werden soll. Auf Grund der Bestimmung des Abfenders ist die eee bettet! Melua von der n n offanftalf zu beant⸗ worten.

Ist das Packet auch dem zweiten Empfänger gegenüber unbestell⸗ bar, so kann, wenn der Absender ein bezügliches Verlangen aus⸗ gesprochen hat, vor der Rücksendung noch einmal in derfelben Weise die anderweite Bestimmung des Abfenders durch die Postanstalt ein⸗

eholt. werden. Sollte alsdann die Bestellung an- den dritten Impfänger ebenfalls nicht stattfinden können, fo muß die Rücksendung eintreten. Die Bezeichnung mehrerer Perfonen, welchen das Packet im Fall der Unbestellbarkeit der Reihe nach zuzuführen sei, ist nicht gestattet.

V. Für die Beförderung jeder nach den Bestimmungen unter und III zu erlassenden Unbestellbarkeits⸗Meldung und der zu er⸗ theilenden Antwort an die Postanstalt am Bestimmungsort der Sendung werden dem Absender die Portokosten mit 20 3 angerechnet. Verweigert im Fall zu J der Absender die Zahlung, so wird seiner etwaigen Bestimmung über die Sendung keine Foige gegeben, die Sendung vielmehr nach dem Aufgabeorte zurück e teß Im Fall zu LM ist der Absender zur , . der Portokosten unter allen Umftänden verpflichtet. Die Rückleitung der Sendung nach dem Auf⸗ gabeorte geschieht in beiden Fällen, sofern der ÄAbfender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tage nach Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe⸗Postanstalt abgiebt.

V. Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt worden, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurück⸗ zusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Postanftalt des Be= stimmungsorts Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Ver⸗ derben auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung ab⸗ gesehen werden und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des Absenders erfolgen.

VI. In allen vorgedachten Fällen äst der Grund der Zurück⸗ sendung oder eintretendenfalls, daß und weshalb die Veräußerung er— folgt sei, auf dem Briefe oder auf der Begleitadresse zu vermerken.

VII. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich der unter 16 bezeichneten Briefe, sowie bezüglich derjenigen Briefe, welche von einer mit dem Empfänger gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden. Bei Briefen der letzteren Art ist thunlichst dahin zu wirken, daß die Personen, welche die Eröffnung irrthümlich bewirkt haben, eine bezüg⸗ liche Bemerkung unter Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes niederschreiben.

VIII. Für zurückzusendende Päckete und für Briefe mit Werth⸗ angabe ist das Porto und die Versicherungsgebühr für die Hin⸗ und für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 .. wird jedoch für die Rücksendung nicht erhsben. Für andere Gegen⸗ stände findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib⸗ Post⸗ anweisungs- und Postauftrags⸗- Gebühren, sowie die Vorzeige⸗ gebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Rücksendung nicht zoch einmal angesetzt. Dagegen wird für zurückzusendende dringende Packetsendungen die Gebühr von 1' 0 in dem Falle noch einmak an⸗ gesetzt, wenn der Absender auch bei der Rücksendung die Behandlung nach Vorschrift des 8 13 ausdrücklich verlangt hat.

§ 46. (Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeort.)

L. Die nach Maßgabe des 8 45 unbestellbaren und deshalb nach dem Abgangeorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben.

II. Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an den Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen Vor— schriften berfahren. Ist über eine Sendung dem Absender ein be— sonderer Einlieferungsschein ertheilt worden, so muß derselbe bei der Wiederaushändigung der Sendung zurückgegeben werden.

III. Kann die Postanstalt am Abgangsort den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirection eingesandt, welche dieselbe mittels Stempels als unbestellbar zu be— . und, durch Exöffnung den Absender zu ermitteln hat. Die mit der Exöffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger Ver— schwiegenheit besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und von dem Orte, müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Die Sendung wird hiernächst mittels Siegelmarke oder Dienstsiegels, welche eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen.

IV. Wenn der Absender ermittelt wird, derselbe aber die An— nahme verweigert, oder innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungsscheins oder der Postanwelsüng die Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt, fo können die Gegenstände zum Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft oder verwendet, Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlofen Gegenstände aber vernichtet werden.

JV. Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlofen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage des Eingangs derselben bei der Ober⸗Poftdirection gerechnet, vernichtet; dagegen wird

I) bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werth⸗—

angabe, oder bei Briefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden haben, ohne daß diefer angegeben worden war, . bei Postanweisungen,

2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die un— bestellbaren Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche eine gengue Bezeichnung des Gegen— standes unter Angabe des Abgangs⸗ und Bestimmungsorts, der Person des Empfängers Und des Tages der . enthalten muß, wird durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch ein— h Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht.

VI. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. 8 welche dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden.

VII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen verkauft.

F 47. (aufschreiben wegen Postsendungen.)

J. Die Gebühr i den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich einer zur Post gelieferten Sendung beträgt 20 .

II. Für Laufschreiben wegen ö . Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben soll diefe Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Empfänger festgestellt wird.

III. Für Laufschreiben . anderer Sendungen ist die Gebühr vor dem Erlaß des Laufschreibens zu entrichten; die Rückerstattung