ch ergiebt, daß die Nachfrage durch Verschulden der
rt worden ist.
; Für Laufschreiben, welche wird eine Gebühr nicht erhoben.
S. 48. Nachlieferung von 3 ; spätet erfolgender Bestellung einer Zeitung der der fur die Bezugszeit bereits erschienenen für das an die Zeitungsverlags
erfolgt, wenn si ost herbeigefüh Hen portofreie Sendungen betreffen,
J. Wenn bei ver Bezieher die Nachlieferur Nummern wünscht, so i gen der Nachlieferung abzulassende besondere Bestell ranko von 10 8 zu entrichten. . eitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlen g verlangen, für das dieserhalb an die Verlags -Postanstalt tende postamtliche Schreiben das Franko von 10 3 zu erlegen.
§ 49. (Verkauf von Postwerthzeichen.) sowie die gestempelten Postkarten und Post⸗ zu dem Nennwerthe des Stempels an das
in, welcher die Postwerthzeichen hergestellt ie Abstempelung von Postkarten mit dem Publikum unter den bei jeder Postanstalt zu edingungen.
seßte Postwerthzeichen werden innerhalb der Deutschen Reichs⸗Anzeiger und andere öffentliche Blätter bekannt zu machenden Frist bei den Postanstalten zum Nennwerth egen gültige Postwerthzeichen umgetauscht. ndet ein Umtausch nicht mehr statt. nicht verbunden, Postw Die Verwendung der aus ormularen und Postkarten aus ng von Postsendungen ist ni Zum Umtauf — wordener Postwerthzeichen (Freimarken, Forneulare und Postkarten)
Postanstalt chreiben das Ebenso ist, wenn
J. Die Freimarken anweisungen werden Publikum abgelassen.
II. Die Anstalt werden, übernimmt d markenstempel für das erftagenden näheren B
III. Außer Curs ge
Nach Ablauf der Frist Die Reichs⸗Postverwaltung ist erthzeichen baar einzulösen. .
gestempelten Postanweisungs⸗ eschnittenen Frankostempel zur Fran⸗
Publikums unbrauchbar ge⸗ gestempelter Postanweisungs⸗ ist die Postverwaltung nicht verpflichtet. S 50. . (Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren.)
J. Die Postsendungen können, sofern nicht das ch der Wahl des Absenders frankirt oder Zur Frankirung der durch ände müssen Postwerthzeichen
in den Händen des
Gegentheil aus⸗ drücklich bestimmt ist, na unfrankirt zur Post eingeli die Briefkasten einzuliefernden Gegenst benutzt werden. . cht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht aus, so wird das Nachschußporto vom Empfänger erhoben. Drucksachen und Waarenproben, sowie bei allen Sendungen vom Ausland gilt die Verweigerung der Nachzahlung des rtos für eine Verweigerung der Annghme des Briefes 2c. Bei anderen fänger die Auslieferung ohne Portozahlung Briefumschlag t. Der fehlende Betrag
efert werden.
Bei gewöhnlichen Briefen, Postkarten.
endungen kann der Emp verlangen, wenn er den Ab oder eine Abschrift davon zurückzunehmen gestatte wird alsdann vom Absender eingezogen.
Wird die Annahme eine weigert oder kann der Empf
sender namhaft macht und den
r Sendung vom Empfänger ver änger nicht ermittelt werden, so ist der st wenn er die Sendung nicht zurücknehmen will, ver— orto und die Gebühren zu zahlen. ; Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vor⸗ ekommener,. Beschädigung vom Empfänger verweigert wird, insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist. V.. Hat der Empfänger die Sendung angenommen, n im Vorstehenden nicht ein anderes bestimmt ist, tung des Portos und der Gebühren verpflichtet und kan durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Eröffnung portopflichtiger S Einziehung des Portos vom anstalt zurückzugeben oder, schriftlich an die Postanstalt . VI., In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird monatlich eine Stundungsgebühr zu erheben. für jede Mark oder den ü z. Wenn in einem ist, so wird eine Gebühr nicht VII. In denjenigen Fallen, theiligten zur Vermittelung der der Einlieferung Postkarten, beifahrenden diese Vermit
Absender, selb bunden, das P
zur Entrich⸗ n sich davon
Annahme und endungen zum Zweck der nachträglichen Absender die Briefumschläge an die Post= falls es sich um Packeté handelt, sich
ist dafür Dieselbe beträgt 5 erschießenden Theil einer Mark, mindestens Monat Porto nicht zu stunden gewesen
zu wenden.
aber 50 5.
in welchen auf Antra Abgabe der für ihn einge der von ihm abzusendenden gewöhnlichen Briefe, Drucksachen, Waagrenproben und Zeitungen mit den vor⸗ Posten verschlossene Taschen befördert werden eine Gebühr von 50 3 für den Monat
Abschnitt II. Personenbeförderung mittels der Posten.
§ 51. (Meldung zur Reise.) . . ung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: a. bei den Postanstalten, oder ; b. bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober— ch bekannt gemacht werden.
(a. Bei den Postanstalten.)
Postanstalten kann die Meldung frühestens am Abreise und spätestens bei Schluß der nenbeförderung geschehen.
III. Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: wenn im Hauptwagen oder in den berei noch Plätze offen sind:
fünf Minuten, und ; - wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Bei— wagen erforderlich wird: fünfzehn Minuten vor der festgesetzten Abgangszeit der Post. . . g muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr estimmten Dienststunden geschehen, wenn die Post außerhalb der Dienststunden abgeh ĩ der Post erfolgen. Uebrigens darf die Mel⸗ liche Schlußzeit der Post für die Personen— — ausnahmsweise noch unmittelbar bis zum Ab— s Absendung
ostdirectionen öffentli
Wochentage vor der
ts gestellten Beiwagen
IV. Die Meldun mit dem Publikum b t, auch noch die Zeit der Abfertigur dung — über die gewö beförderung hinaus gange der Pest stattfinden, insofern dadurch die pünktliche derselben nach dem Ermessen der Postanstalt nicht verz U Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so die Annahme nur dann wegen mangelnden werden, wenn zu der Post Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben oder Stationen bei Ankunft der Post scho Station nur eine beschränkte Gestellung von Beiw ⸗
VI. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so sindet die Annahme nur unter dem Vorbehalte statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden Plätze vorhanden sind.
II. Bei solchen Posten, zu w stellt werden, können Plätze n legenen Zwischenorte nur
Platzes beanstandet
auf den Unterwegs⸗ enn auf der
n besetzt sind, oder w agen stattfindet.
Beiwagen noch unbesetzte
elchen Beiwagen überhaupt nicht ach einem vor der nächsten Station insoweit vergeben werden, als sich bis Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Perfonen che bis zur nächsten Station oder darüber h Doch kann der Reisende einen vorhandenen Platz
daß er bei seiner Meldung d
gemeldet haben, wel reisen wollen.
dadurch sichern, nächsten Station bezahlt.
VIII. Die Meldu sichtigt werden, wenn no eiwagen offen sind. insoweit zugelassen werden, Reisenden im ackräume des Wagens dür ingere Anhalten der Post
as Personengeld bis zur
(b. An Haltestellen.) altestellen kann nur dann berück= unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in Gepäck von solchen Reisenden kann nur als dasselbe ohne Belästigung der anderen Personenraum leicht untergebracht werden kann. Die fen nicht geöffnet werden, auch ist jedes unstatthaft.
LX. Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt ohne Station oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der vorliegenden Postanstalt mit Station melden, von dort ab einen Platz nehmen und das entsprechende Per⸗ sonengeld erlegen.
S 52. Personen, welche von der Reise mit der Post ausgeschlossen sind.)
J. Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: .
1 Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit an⸗ steckenden oder Ekel erregenden Uebeln behaftet sind, .
2) Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen, oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen,
3) Gefangene und . ᷣ
4 Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit
sich führen. . . 8 53. (Fahrschein.)
L. Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so
erhält der Reisende gegen Entrichtung des Personengeldes den Fahr⸗ ein.
th U. Bei durchgehenden Posten kann die Abfahrtszeit nur mit Rücksicht auf die Zeit des Eintreffens der anschließenden Posten oder Eisenbahnzüge angegeben werden, und es liegt dem Reisenden ob, die möglichst frühe Abgangszeit zur Richtschnur zu nehmen. .
III. Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihen⸗ folge in welcher die Meldung zur Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann frei, bei der Meldung unter den im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen sich einen bestimmten Platz zu wählen.
IV. Personen, die sich an Haltestellen gemeldet haben und auf⸗ enommen worden sind, können einen Fahrschein erst bei der nãchsten ostanstalt ausgestellt erhalten und haben das Personengeld bei dieser
Postanstalt oder, wenn sie nicht so weit fahren, an den Postschaffner oder Po stillon zu entrichten.
§8 34. (Grundsätze der Personengeld⸗Erhebung.) I. Das Personengeld wird erhoben, enkweder a. nach der von dem Neisenden mit der Post zurückzulegenden Entfernung, unter Anwendung des bei dem Curse für das Kilometer angeordneten Satzes, oder b. nach dem für einen bestimmten Curs angeordneten beson⸗ deren Satze. .
II. Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Be⸗ stimmungsort zur Erhebung, sofern dieser auf dem Curse liegt und sich daselbst eine Postanstalt befindet. .
III. Will. der Reisende seine Reise über den Curs hinaus oder auf einem Seitencurse fortsetzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis zu dem Uebergangspunkte des Curses erlegt werden; der Reisende kann auch nur bis zu diesen Punkten den Fahrschein erhalten und muß sich dort wegen Fortsetzung der Reise von neuem melden und einen Platz lösen, sofern nicht Einrichtungen zur Durcherhebung des Personengeldes ge⸗ troffen worden sind.
a. Bei Reisen nach Zwischenorten.) .
IV. Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Reise bis zu einem zwischen zwei Stationen auf dem Eurse gelegenen Orte Zwischenorte) genommen werden, kommt, gleichviel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt befindet oder nicht, das Personen⸗ geld nach der wirklich zurückzulegenden Kilometerzahl, mindestens jedoch der Betrag von 30 3 zur Erhebung.
(b. Bei Reisen von Haltestellen aus.)
V. Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort zugehenden Personen sich nicht etwa einen Platz von der vor⸗ liegenden Station ab gesichert haben, das Personengeld nach Maßgabe der, wirklichen Entfernung bis zur nächsten Station, oder, wenn? die Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte abgehen bis zu diesem erhoben. In jedem Fall kommt jedoch mindestens der Betrag bon 30 zur Erhebung. . ;
VI. Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der nächsten Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die weitere Reise zu öfen.
(c. Für Kinder.)
VII. Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu vier Jahren wird Personengeld nicht erheben. Das Kind darf jedoch keinen be⸗ sonderen Wagenplatz einnehmen, fondern muß auf dem Schooße e, erwachsenen Person, unter deren Obhut es reist, mitgenommen werden. ;
VIII. Für ein Kind in dem Alter von mehr als vier Jahren ist das volle Personengeld zu erheben und ein besonderer Platz zu bestimmen. Nehmen jedoch Familien einen der abgeschlossenen Wagenräume oder auch nur eine Ei ck ganz ein, so kann ein Kind bis zum Alter von acht Jahren unentgeltlich, zwei Kinder bis zu diesem Alter aber können für das Personengeld für nur eine Person befördert werden, insofern die Familie mit den Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sitzplätze beschränkt. Diese Vergünstigung kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beiwagen aber nur insoweit zugestanden werden, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plätze
zu rechnen ist. S. 55. (Erstattung von Personengeld.)
. Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet stets statt, wenn die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstattung bon Personengeld soll auch dann zulässig sein, wenn der Reisende an der Benutzung der Post aus irgend einem andern Grunde verhindert ist und die Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen Abgange der Post beantragt.
II. Die Erstattung erfolgt gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Quittung mit demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher bon dem Reisenden für die mit der Post noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist.
S ö6. (Verbindlichkeit der Reisenden in Betreff der Abreise.)
1. Die Reisenden müssen vor dem Posthaufe oder an den sonst dazu bestimmten Stellen den Wagen besteigen und an diesen Stellen ju der im Fahrschein bezeichneten Abgangszeit sich zur Abreise bereit halten, auch den ,, . zu ihrem Ausweis bei sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn ihre Ausschließung von der Mit⸗ oder Weiterreise erfolgt, und sie des bezahlten Personen? geldes verlustig gehen. Haben solche Personen Reisegepäck auf der Post, so wird dasselbe bis zu der Postanstalt, auf welche der Fahrschein lautet, befördert und bis zum Eingang der weiteren Bestimmung seitens der zurückgebliebenen Personen aufbewahrt.
S 57. (Plätze der Reisenden.) I. Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern über den Sitzplätzen.
II. Bezüglich der Folge der Plätze in den Beiwagen gilt als Regel, daß zuerst die Eckplätz? des Vorderraums, dann der Vorder⸗ bank und der Rückbank des Mittelraumes, zuletzt in derselben Reihen⸗ folge die Mittelplätze kommen. .
III. Gehen unterwegs Reisende ab, so rücken die nach ihnen folgenden Personen im Hauptwagen und in den Beiwagen um so viel Nummern vor, als Plätze frei werden.
(a. Bei dem Zugange auf einer unterwegs gelegenen Postanstalt.)
JV. Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen stehen den vom Curse kommenden uͤnd welter eingeschriebenen Reisenden in der Reihenfolge der Plätze nach.
(b. Bei dem Uebergange auf einen anderen Curs.)
V. Reisende, welche von einem Curse auf einen anderen über⸗
7 stehen den Hin den letzteren Curs bereits eingeschriebenen eisenden hinsichtlich des Platzes nach. (C. Bei Reisenden . Zwischenorten.)
VI. Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen Orte benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reifenden nachstehen und die Plätze in dem Beiwagen einnehmen.
4. Bei Reisen von Haltestellen aus.)
VII. Reil be welche von den Postschaffnern oder Poftillonen
unterwegs an Haltestellen ausgengmmen worden sind, stehen bei den Weiterreise über die nächste Station hinaus den bei diefer zutretenden Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. .
VIII. Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Reisenden wegen der von ihnen einzunehmenden Plätze entscheidet der ab⸗ fertigende Beamte, und, wenn die Reisenden sich nicht bei deffen Entscheidung beruhigen, der Vorsteher der , Der ge⸗ troffenen Entscheidung haben sich die Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, zu unterwerfen.
§ 58. Reisegepãck.)
J. Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks inso⸗ weit unbeschränkt gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Ver⸗ sendung mit der . geeignet sind (vergl. S 1. 2. 11 und 19.
II. Kleine Gegenstände, welche ohne , der anderen Reisenden im Personenraum untergebracht werden önnen, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich führen.
III. Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. Die Uebergabe desselben von den Reifenden an Postschaff ner und Postillone ist an Orten, an welchen sich Post⸗ anstalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn dafür ein bestimmter Werth angegeben wird, den für andere mit der Post zu versendende Werthgegenstände gegebenen Bestimmungen entsprechend verpackt, . und bezeichnet sein; die Bezeichnung muß außer dem Worte: „Reisegepäck' den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu welchem die Einschreibung erfolgt ist, und die Werthangabe ent⸗ halten. icke Reisegepäck ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeich⸗ nung nicht.
rn Das Reisegeyack, soweit dasselbe nicht aus kleinen Reise⸗ bedürfnissen besteht, muß spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der Post unter Vorzeigung des . bei der Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung später, so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn ding dessen Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht verzögert wird. Soweit Reisende von einer J. auf die andere oder von einem Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen, wird das Gepãck stets umgeschrieben, so lange es überhaupt noch mö lich ist, den kö zu der Weiterfahrt mit der Post ohne . anzu⸗ nehmen.
V. Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepãck eine Bescheinigung (Gepäckschein). Der Reisende hat den Gepäckschein aufzubewahren. Die Auslieferung des Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins. .
8 59. (Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr.)
J. Jedem Reisenden ist auf das der Post . Reisegepãck ein Freigewicht von 15 kg bewilligt. . . ö
Il. Für das Mehrgewicht des Neisegepäcks ist bei der Einliefe— rung Ueberfrachtporto zu entrichten. Si c beträgt nach Maßgabe derjenigen Entfernung, welche der Personengeld⸗Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jedes Kilogramm oder den überschießenden Theil eines Kilogramms:
1) bei Beförderungen bis 75 km 5 3, mindestens 25 .
3 H w
III. Ist, der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Ver⸗ sicherungsgebühr für jedes Stück Kerle n, erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung und zu jeder Höhe der Werthangabe 5 3 für je 306 6 oder einen Theil von 300 M6, mindestens jedoch 19 4. ; . t
IL. . Ist das Gepäck mehrerer Reisenden, welche ihre . auf einen Fahrschein genommen haben, zusammengepackt, so ist bei Er⸗ mittelung des Ueberfrachtportos das Freigewicht für die auf dem Fahr⸗ schein vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem Gesammt⸗ gewicht des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Personen zu einer * derselben Familie oder zu einem und demselben Hausstande ge— ören. V. Die Erstattung von Ueberfrachtporto und Versicherungs⸗ ebühr regelt sich nach denselben Grundsätzen, wie die Erstattung von
erfonengeld. § 69. (Verfügung des Reisenden über das Reisegepäck unterwegs.)
1) Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post über⸗ gebene Reisegepäck nur während des Aufent alts an Orten, an welchen sich eine Postanstalt befindet, und gegen Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden. : . .
II. Reisende nach Zwischenorten mü en ihr Reisegepãck bei der vorliegenden Postanstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Post⸗ verwaltung dafür Gewähr nicht mehr leistet.
F 61. (Wartezimmer der Postanstalten.)
J. Bei den n,. werden nach Bedürfniß Wartezimmer unterhalten. Der Aufenthalt in den Wartezimmern der Postanstalten ist den Reisenden gestattet: / .
I) am Abgangsort: eine Stunde vor der Abgangszeit
2) auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder Station, 1
3) am Endpunkt der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und
4 beim Uebergang von einer Post auf die andere: während drei Stunden. ö -
II. . Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten, oder welche die Ankunft der Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahmsweise und in geringer Zahl gestattet werden.
ss
§. 62. (Verhalten der Reisenden auf den Posten.) J. Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden. II. Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reifenden, sich in
die zur Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der icher⸗ heit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen zu fügen. .
igen Das Rauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben Raum Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden und . anderen Mitreisenden ihre Zustimmung zum Rauchen gegeben aben. LN. Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen verletzen, können — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen — von der Postanstalt, unterwegs von dem Postschaffner, von der Mit⸗ oder Weiterreise ausgeschlossen und aus dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben solche Reisende ihr Gepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen; sie gehen ö. . Personengeldes und des etwaigen Ueberfrachtportos verlustig.
Abschnitt III. Extrapostbeförderung.
§z 63. (Allgemeine Bestimmungen.)
L. Die Gestellung von Extrapostpferden kann nur auf denjenigen Straßen verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es über⸗ nommen hat, Reisende mit Extrapostpferden zu befördern.
II. Auf diesen Straßen erstregtt fich die Verpflichtung der Post= halter zur Gestellung von 8 nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäck. ;
III. Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapostpferde
estellt werden, sofern die Gegenstände bon einer Person begleitet und kerl cher werden und ihre Beförderung überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil bewerkstelligt werden kann. .
IV. Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder
gemietheten Pferden der Reisenden Vorspannpferde herzugeben.
S 64. (Zahlungssãätze.] (a. Für die Pferde.)
J. An Pferdegeld sind für jedes Exfrapostpferd und für jedes
Kilometer 20 3 zu zahlen.
; 5 Wagengeld . . II. Das . beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder Schlittens für das Kilometer 10 4.
III. Größere als viersi . oder Schlitten herzugeben,
sind 39 Posthalter nicht verpflichtet. 1
Die Befugniß, Posthaltereiwagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu benutzen, wo der nächste Pferdewechsel statt⸗ ndet, können Reisende nur durch ein Abkommen mit dem Post⸗ n. erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit finden läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen Wagens auf seine Kosten zu bewirken. (e. Bestellgebühr.)
J. Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapostwagen auf jeder Station 25 3. Auf anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die Erhebung der Bestellgebühr nicht ftatt.
ä (d. Schmiergeld.)
VI. Für, das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post gestellt ist, sind 25 3 zu zahlen.
. (8. Beleuchtungskosten.)
VII. Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu erleuchten. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 3 für jede Stunde der vorschriftsmäßigen Beförderungs⸗ zeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine halbe Stunde
erechnet. Die Erleuchtungskosten müffen stationsweise da, wo die rleuchtung verlangt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren berichtigt werden. (6. Wegegeld und sonstige Wege⸗ c. Abgaben.)
VIII. Das etwaige Wegegeld, sowie die sonstigen Wege⸗ ꝛe. Abgaben werden nach den zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Be— rechnung des Wegegeldes nicht in Betracht.
(g. Postillonstrinkgeld.) -
IE. Das Postillonstrinkgeld beträgk ohne Unterschied der Be⸗
spannung für jeden Postillon für das Kilometer 15 3 , einer Extrapost.)
X. Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsort ihrer Reise nicht über. 6 Stunden gufhalten, haben. wenn sie mit den Kauf der Hinreise benutzten Pferden und Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sätzen unter a, b, e, und g sich ergebenden Beträge, mindestens jedoch für die ganze Fahrt die Koften für eine Hinbeför⸗ derung von 15 km zu entrichten. Eine Entschädigung für das sechs— stündige Stilllager des Gespanns und des Postillons ist nicht zu zahlen. Zwischen der Ankunft und dem Antritt der Rückfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit mindestens von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. Will der Ressende auf der Hiück, fahrt eine andere ö. nehmen, als auf der Hinfahrt, so wird die anze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche vorstehende 6, nicht Anwendung finden.
(i. Vorausbestellung von Ertrapostpferden.)
XI. Reisende können durch Laufzettel Extrapostpferde voraus⸗ bestellen. Die Wirkung der Pferdebestellung beschraͤnkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende auch bei unterbliebener Be⸗ nutzung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen verbunden ist. In dem Laufjettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl
der Pferde und der Reiseweg mit Benennung der Stationen an⸗
egeben, auch bemerkt werden, ob die Reise im eigenen Wagen er⸗ 5 gt, oder ob ein offener, ein ganz- oder halbverdeckter Stations- wagen verlangt wird, sowie, ob und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden foll. Die Abfassung soslcher Laufzettel ist Sache des Reisenden. Die Postverwaltung hält sich an den znigen. welcher den Laufzetkel unterschrieben hat. Ist der Reisende nicht am Ort ansässig oder sonst nicht hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohnort an⸗ geben. ö. Beförderung eines Laufzettels mit den Posten zur Vor⸗ ausbestellung von Ertrapostpferden ist eine Gebühr nicht zu entrichten. (E. Wartegeld.)
XII. Jeder, Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger als eine halbe Stunde aufhalten will, ist ver⸗ pflichtet, hiervon der Postanstalt vor der Abfahrt Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der fünften Viertelstunde an ein Wartegeld von 25 3 für Pferd und Stunde . K Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht
attfinden.
III, Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit Gebrauch gemacht wird, für welche die Bestellung erfolgt ist, für Pferd und Stunde ein Wartegeld von 25 3 auf die Zeit des 1 Wartens
a. bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertel⸗
stunde an gerechnet, ö . b. bei im Ort befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an gerechnet, zu entrichten. ᷣ (. Abbestellung von Extraposten.)
XIV. Benutzt ein im Ort befindlicher Reifender die bestellten Ertrapostpferde nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Entschädigung, wenn dagegen die Pferde jur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, den Betrag des bestimmungsmäßigen Ertrapost=, Wagen⸗ und Trinkgeldes für fünf Kilometer, sowie die Bestellgebühr als Entschädigung zu entrichten.
(m. Entgegensendung von Extrapostpferden und Wagen.) XM, Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder
. beschwerlichen Stationen auf vorhergegangene schriftliche Be—
tellung Pferde und Wagen entgegengesandt und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein Unterkommen zu finden ist, auf⸗ estellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen mit den 36 ist eine Gebühr nicht zu entrichten. Die Bestellung muß die Stunde enthalten, zu welcher die Pferde und Wagen auf dem Um— spannungsorte bereit sein sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das bestimmungsmäßige Wartegeld zu zahlen.
XVI. Für entgegengesandte Extraposten wird erhoben:
I) das bestimmungsmäßige Extrapoft= Wagen⸗ und Trinkgeld,
a. wenn die , von einem Pferdewechsel zum anderen
10 km oder mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung,
b. . solche weniger als 15 km beträgt, nach dem Satze für
5 km,
2) die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations Abgangsort der Extrapost zu berechnen ist.
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit, denselben die Fahrt nach derjenigen Station, wohin die Pferde ehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt. Geht aber die ahrt nach irgend einem anderen Orte, gleichviel, ob auf einer Post⸗ kraße oder außerhalb derfelben, so müssen entrichtet werden:
1) Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Stztion Fs zun Irt der Abfahrk die Hälften dess Him! mäßigen Extrapost⸗, Wagen⸗ und Trinkgeldes nach der wirklichen Entfernung, h ) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser estimmungsmaß gen Gebühren, / 8 3) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Irte ab, wohin Die E trapost gebracht worden ist, bis zu der Sta—˖ len, zu welcher die . gehören, die Hälfte des bestimmungẽ⸗ n gn Ertrapost⸗ . ückweges, der übrig bleibt, wenn? die Entfernung a ird, auf welcher die Extrapostbeförderung stattgefunden Hat.
rns Ertraposten auf Entfernungen unter 15 Km.)
d XXII. Für Extraposten auf Entfernungen unter 15 Em werden ie Gebühren für eine Entfernung von 15 km erhoben. o. Extraposten, welche über eine Statign hinaus benutzt werden) iber XIII. Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht er 10 Km hinter oder seitwärts einer Station liegt, fo hat der
agen und Trinkgeldes für ,. . gerechne
Reisende nicht nöthig, auf der letzten Poststation die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf 9 vorletzten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsort gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 km, ge eben werden.
X. Geht die Fahrt von einer Station oder von einem Eisen— bahn · Saltepunkte ab und über eine Station hinaus, welche nicht über 19 km vom Abfahrtsort entfernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdemechsel ebenfalls gegen ntrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Em, hinausgefahren werden.
. (p. Extraposttarif
XX. In dem Postdienst immer einer jeden zur Gestellung von Extrapostyferden bestimmten Station befindet sich ein Extraposttarif, dessen Vorlegung der Reisende verlangen und aus welchem derselbe den für jede Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Nebenkosten ersehen kann.
. ö5. (Zahlung und Quittung.)
J. Die edi n für die Extrapostreisen müssen, mit Ausschluß des Trinkgeldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt zu werden braucht, in der Regel stationsweife vor der Abfahrt entrichtet werden. ö ;
L., Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapostgelder
und Nebenkosten unaufgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Erfordern sber die geschehene Bezahlung der Ertrapostgelder und Nebenkosten durch Vorzeigung der Quittung ausweisen und hat solche daher zur Vermeidung von Weitlãufig⸗ keiten bis zu dem Orte bei sich zu führen, biz? wohin Tie Kosten bezahlt sind. Unterläßt er solches, so hat er unter Umständen zu gfwärtigen, daß in, zweifelhaften Fällen. feine Beförderung bis zar Aufklärung über die Höhe des eingezahlten Betrages unterbrochen oder die nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird. III. Die Entrichtung der Ertrapostgelder für alle Stationen eines gewissen Curses auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsorte ist nur auf solchen Cursen statthaft, auf welchen wegen der Voraus⸗ bezahlung hierauf berechnete Einrichtungen bestehen.
IV. Macht der Reisende don einer solchen Vergünstigung Ge— brauch. so hat derselbe für die Besorgung des n , en. und zwar für jede Beförderung, welche die Ausstellung eines besonderen Begleitʒzettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende Gebühr zu zahlen. Biese Rechnungsgebühr beträgt 1 0
X. Im Falle der Vorausbezahlung werden das Extrapostgeld und sämmtliche Nebenkosten, als Wagengesd, Bestellgebühr, Wege- Damm⸗ Brücken⸗ und Fährgeld, von der Postanstalt am Abgangsort für alle Stationen, soweit der Reisende solches wünscht, voraus er⸗ hoben; das Postillonstrinkgeld jedoch nur dann, wenn dessen Voraus— bezahlung von dem Reisenden gewünscht wird. Das Schmiergeld und die Grleuchtungskosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich geschmiert wird, oder wo der Posthalter auf Verlangen des Reisenden für Erleuchtung des Wagens sorgt.
L.. Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs den ursprünglich beabsichtigten Weg vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung stattgefunden hat, zu verlassen, oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, ohne die Reise bis zum Bestimmungs⸗ ort sortzuse hen. so wird das zuviel bezahlte Extrapostgeld ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnun Sgebühr, dem Reisenden von der— jenigen Postanstalt, wo derselbe . Reise ändert oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung und gegen Empfangs— bescheinigung über den Betrag erstattet.
. . §S 66. Bespannung.) =
I. Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege ö. der Wagen, sowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung.
II. Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte Anzahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht ausreichend, so ist solches zunächst dem abfertigenden Beamten und von diesem dem Reisenden vorzustellen. Kommt keine Ver⸗ einigung zu stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die Ent⸗ scheidung zu, und bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden als auch dem Posthalter zustehenden Rechts der Beschwerde⸗ führung bei der Ober⸗Postdirection, sein Bewenden. .
III. Bei mehr als vier Pferden müssen zwei Postillone gestellt
werden. S 67. (Abfertigung. ᷣ (a. Bei vorausbestellten Extraposten.) JI. Sind die Pferde und Wagen voraubestellt worden, so müssen sie dergestalt bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit ab— gefahren werden kann.
II. Für weiterher kommende Reisende müssen die Pferde schon vor der Ankunft aufgeschirrt stehen, und auf Stationen, auf welchen die Posthalterei über 200 Schritte vom Posthaus entfernt liegt, in der Nähe des letzteren aufgeftellt werden.
III. Die Abfertigung . sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten will, bei voraus bestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, so tritt diesen Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Aufpackung und Befestigung des Reisegepäcks erforderlich ift.
(b. Bei nicht vorausbestellten Ertraposten.)
IV. Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, wenn der Reifende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, und wenn ein Stationswagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde weiterbefördert werden.
. Auf Stationen, bei welchen selten. Ertrapoften vorkommen, und wo zu deren Beförderung Postpferde nicht besonders unterhalten werden konnen, müssen die Reifenden fich denjenigen Aufenthalt ge⸗ fallen lassen, welcher zur Beschaffung der Pferde nothwendig ist.
88S 68. ( Beförderungszeit.,
J. Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste Postbehorde für die Beförderung der Extraposten allgemein vorgeschrieben sind, erfolgen. Eine jene Beförderungsfrist enthaltende Uebersicht muß sich in dem Dienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapostpferden bestimmten Station befinden und dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden.
(a. Beförderungszeit bei nicht normalmäßiger Bespannung.)
II. Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin statt⸗ gefunden, daß der Reisende durch eine geringere Anzahl' von Pferden befördert wird, als nach dem Umfange? der Ladung, sowie nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich erforderlich waren, so kann derselbe auf das Einhalten der normalmäßigen Beförderungszeit keinen Anspruch machen.
(b. Anhalten unterwegs.)
II. Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 210 Em, so darf der Postillon ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht an⸗ halten. Bei größerer Entfernung ist ihm zwar gestattet, zur Er⸗ holung der Pferde einmal anzuhaften, jedoch darf dies nicht über eine Viertelstunde dauern. Auf diefen Aufenthalt ist bei Feststellung der Beförderungsfrist gerücksichtigt worden, und es muß daher einschließlich desselben die vorgeschriebene Beförderun szeit eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Poftillon die Pferde nicht ohne
Aufsicht lassen. S 69. ( Postillone.) (a. Dienstkleidung.) ; L. Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit dem Posthorn versehen fein. Die Hilfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von der obersten Postbehörde festgesetztes Abzeichen
zu tragen. ; ; ö (b. Sitz des Postillons.) ö. .
II. Bei zweispännigem Fuhrwerk gebührt dem Postillon ein Sitz auf dem Wagen. Ist daselbst kein Platz für ihn vorhanden, so muß der Neisende ein drittes Pferd nehmen. Bei ganz leichtem Fuhrwerk und wenn der leichte Wagen etwa nur mlt einem Reisenden besetzt ist, der kein umfangreichez Gepäck mit sich führt, kann jedoch bei kurzen Stationen eine zweispännige Beförderung auch dann stattfinden,
wenn der Postillon vom Sattel fahren muß. Bei drei, und vier⸗ spännigem Fuhrwerk muß der Poftillon von Sattel sahren, wenn ihm der Reisende keinen latz auf dem Wagen gestat Bei einer ö mit mehr als vier Pferden muß stet? lang gespannt und vom Sattel gefahren werden, infofern nicht der Reisende das Fahren vom Bock verlangt. (er Wechseln mit den Pferden.)
III. Das Wechseln der Pferde mit entgegenkommenden Posten 6 7 nigt 9. sich n, , ,. osten aber 1 mit aus⸗ rucklicher Cinwilligung der beiderseitigen Reienden geschehen. Der durch das Wechseln entstehende zee , 2 eingeholt werden. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, den Reisenden auf die Station bringt.
(d. Vorfahren beim Post⸗ oder Gasthause.) IV. Der Reisende hat zu . ob bei der Ankunft auf der Station beim Posthaus oder bei einem Gasthause oder bei einem Privathause vorgefahren werden soll. Wird nicht beim Posthaus vorgefahren, so muß der Postillon, wenn der Reifende es verlangt die Pferde zur Weiterreise bestellen. * . (e. Führung der Pferde)
Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende oder dessen Leute an dem Postillon Thätlichkeiten ver⸗ üben, so hat der Postillon die Befugniß, sogleich auszuspannen. Dasselbe gilt, wenn der Reisende die Pferde durch Schläge an⸗
treiben sollte. . § 70. (Beschwerden.) J. Sofern der Extrapostreisende Anlaß zur Beschwerde hat, ist er berechtigt, dieselbe in den Begleitzettel einzutragen. ö S§ 71. Inkrafttreten.) J. Gegenwärtige Postordnung tritt am 1. Juli d. J. in Kraft. Berlin, den 11. Juni 1892. Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Stephan.
muß bei der Fahrt wieder
welcher
Parlamentarische Nachrichten.
Aus der gestrigen letzten Sitzung des Hauses der Ab⸗ geordneten . wir nur noch die Rede des Ministers der offentlichen Arbeiten Thielen nachzutragen, welche er zur Empfehlung des Beschlusses des Herrenhauses über s 30 des Gesetzes wegen Errichtung von Kleinbahnen hielt; fie lautet?
Meine Herren! Der Aufforderung des Herrn Abg. Dr. Sam- macher entsprechend, nehme ich keinen Anstand, meinerseits mich zu⸗ nächst auf den Wortlaut des 5 30 zu beziehen, welcher in dieser Be— ziehung nach meiner Auffassung keinen Zweifel darüber zuläßt, daß der Staat Kleinbahnen nur dann wird für das Eisen⸗ bahnnetz erwerben, wenn nach Entscheidung des Staats⸗ Ministeriums die betreffende Bahn eine solche Bedeutung für den öffentlichen Verkehr gewonnen hat, daß sie als Theil des allgemeinen Eisenbahnnetzes zu betrachten ist. Meine Herren, Sinn' und Absicht dieser Worte kann doch wohl kein anderer sein, als daß der Staat nur aus den allgemeinen Verkehrsrücksichten, aus strategischen Rücksichten. überhaupt aus Rücksichten auf das allgemeine Wohl sich dazu ent⸗ schließen wird, eine Bahn zu erwerben, die als Kleinbahn unter der Herrschaft des neuen vorliegenden Gesetzes concessionirt worden ist, daß aber nicht für ihn allein fisecalische Rücksichten maßgebend sein können, eine Bahn zu erwerben, die für das allgemeine Eisenbahnnetz, für die allgemeinen Verkehrsrücksichten oder für die strategischen Rück⸗ sichten keine Bedeutung hat. Meine Herren, in demselben Sinne habe ich mich bereits hier im Hause und auch im Herrenhause aus⸗ gesprochen. Ich habe keinen Zweifel darüber gelassen, daß die Staats⸗ regierung, von dieser Auffassung ausgehend, den Wortlaut der ursprüng⸗ lichen Vorlage festgestellt hat. Meine Herren, der Herr Abg. Ham macher und auch der Herr Abg. Rickert hat bereits darauf hingewiesen, daß meinerseits bei Beginn der Verhandlung im Herren hause die Erklä— rung abgegeben worden ist, daß die Staatsregierung — wenn auch mit schwerem Herzen und schweren Bedenken — bereit sein würde, auf die Entfernung des vom Abgeordneten⸗ hause in der zweiten Lesung dem § 30 eingeschobenen Zusatzes zu verzichten, wenn das Herrenhaus seinerseits bereit sein würde, das Gesetz in der Fassung des Abgeordnetenhauses anzunehmen.
Meine Herren, es war das bei der gestrigen Verhandlung nicht zu erreichen, es würde auch, wenn ich nachträglich meinerseits darauf verzichtet hätte, daß dieser Zusatz fallen gelassen würde, das doch nicht von Wirkung gewesen sein; denn die Majorität des Herrenhauses hätte die Streichung dieses Zusatzes doch beschlossen und infolge dessen habe ich naturgemäß meine Bedenken, die ich von Anfang an hier
verlautbart habe, auch aufrechterhalten.
Meine Herren, es sind mir auch Zweifel darüber mitgetheilt
worden, daß meinerseits nicht in der Berathung des Herrenhauses mit Nachdruck darauf hingewiesen worden sei, daß das Privatkapital an und für sich in den meisten Fällen nothwendig sein würde, um die Kleinbahnen überhaupt zu stande zu bringen. Ich kann diese Auf⸗ fassung nur daraus herschreiben, daß leider der stenographische Bericht des Herrenhauses erst in der letzten Stunde zur Vertheilung ge⸗ kommen ist.
Meine Herren, ich verkenne durchaus nicht, daß das Abgeordneten⸗
haus sich in einer gewissen Zwangslage befindet: ich glaube aber, die Bedenken, die schließlich übrig geblieben sind, sind doch nicht so durch⸗ schlagender Natur, daß davon das Zustandekommen des Gesetzes ab⸗ hängig zu machen ist. Ich bin der festen Ueberzeugung, daß das Gesetz seinen Zweck Aenderung des wird. Ich habe hin ausgesprochen, daß es bei diesem Gesetz nicht so sehr auf die spitze Wortfassung, auf den Punkt über dem i und auf ein Komma ankommt wie bei vielen anderen Gesetzen, daß es vielmehr darauf ankommt, daß das Gesetz gehandhabt wird im Sinne und Geist der Verhandlungen, die hier zwischen dem Landtag und der Staatsregierung gepflogen sind und deren Sinn und Bedeutung nach all den mühevollen Stunden, die auf dieses Gesetz verwendet worden sind, meines Erachtens keinem Zweifel unterliegt.
nun mit dieser angenommen wiederholt da⸗
erfüllen wird, ob es Herrenhauses oder ohne sie meine Ueberzeugung bereits
Ich bitte Sie daher dringend, das Gesetz auch in der Fassung
des Herrenhauses anzunehmen.
Entscheidungen des Reichsgerichts.
Nach 8 317 des Strafgesetzbuchs (in der Fassung des Gesetzes vom 13. Mai 1891) wird derjenige, welcher vor sätzlich ö.
rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert der gefährdet,