. ganzen Betrage bei Abschluß des Versicherungsvertrages ent richtet. Der Director der Societät kann in einzelnen Fällen abweichende Zahlungsweise aus besonderen Gründen gestatten. Die außer den Beiträgen zu entrichtenden Gebühren werden durch die Ausführungsbestimmungen festgesetzt. . Verfügbare Geldbestãnde hat der Directer der Societät zinsbar entweder nach den für die . des Sicherheitsfonds (8 23) ge⸗ ebenen Vorschriften in Werthpapieren oder bei der 1 5 oder mit besonderer Genehmigung des Provinzialausschusses i einem sicheren Bankinstitut zu belegen.
F§5 18.
Jede Versicherung ist in die Versicherungsrolle einzutragen. Die näheren Bestimmungen über die Anlegung und Führung derselben sind durch die Ausführungsvorschriften zu treffen. .
Auf Grund der Versicherungsrolle werden für jede Ortschaft und jeden Kreis Hebelisten aufgestellt und den Ortserhebern und Kreis societãts-Kassen übersendet, welche die darin verzeichneten Beiträge ein⸗ zuziehen und an die Landes⸗Hauptkasse abzuführen haben.
§ 19.
Ueber die Einnahmen und Ausgaben der Societät wird ein n aufgestellt, welcher vom Provinzial ⸗Landtag festgesetzt wir 4.
Ausgabe, Ueberschreitungen, soweit sie nicht durch Brandentschädi⸗ gungen bedingt sind, bedürfen der Zustimmung des Provinzial⸗ ausschusses und unterliegen der nachträglichen Genehmigung durch den Provinzial⸗Landtag. .
Das Rechnungsjahr währt vom 1. April bis zum 31. März des folgenden Jahres. Der Abschluß jeden Rechnungsjahres findet am 20. Mai statt. Auf Grund desselben sind die Geschäftsergebnisse des verflossenen Rechnungsjahres festzustellen und durch die Regierungs— Amtsblätter der Provinz zu veröffentlichen. 6.
Bis zum 1. Dezember jeden Jahres hat die Landes⸗Hauptkasse Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des mit dem 31. März abgelaufenen Geschäftsjahres zu legen. Die Rechnung wird von dem Director der Societät abgenommen, zur Kenntniß und Begutachtung der Societäts⸗Commission gebracht, vom Provinzialausschuß vor— geprüft und dem Provinzial ⸗dandtag zur endgültigen Durchsicht und Ertheilung der Entlastung dafür vorgelegt.
20.
Ergiebt am Schluß des Rechnungsjahres die Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben einen Ueberschuß der ersteren über letztere, so hat, sofern und soweit derselbe nicht zur Deckung fest⸗ stehender aber noch nicht fälliger Ausgaben zurückzulegen oder dem Sicherheitsfonds zu überweisen ist (5 25), der Provinzialausschuß nach Anbörung der Societäts⸗-Commission zu beschließen, ob und in welcher Höhe den Versicherten der Ueberschuß ee, ist. .
Der Betrag der Rückgewähr ist auf volle Hundertstel der Bei— träge abzurunden. Die Rückgewähr findet dergestalt statt, daß von den für das nächste Rechnungsjahr zu leistenden Beiträgen der aus dem Vorjahre übernommenen Versicherten ein ent— sprechender Betrag nicht eingehoben wird.
Versicherte, welche während des Rechnungsjahres, in welchem der Ueberschuß entstanden ist, oder mit dem Schluß desselben aus der Societät ausscheiden, haben auf Rückgewähr keinen Anspruch.
Der Provinzialausschuß kann auch beschließen, solche Ortschaften, welche während des Rechnungsjahres, in welchem der Ueberschuß entstanden ist., die Societät durch eine große Anzahl von Bränden erheblich geschädigt haben, von der Rückgewähr auszuschließen.
1.
Ergiebt sich am Schluß des Rechnungsjahres, bei Gegen überstellung der Einnahmen und Ausgaben, ein Fehlbetrag, fo hat der Provinzialausschuß nach Anhörung der Societäts⸗Commission zu be— schließen, ob der Fehlbetrag aus dem Sicherheitsfonds gedeckt werden oder zu seiner Deckung eine Ausschreibung außerordentlicher Beiträge statt⸗ finden solle. . 43
Letzteres darf nur beschlossen werden, wenn der Sicherheitsfonds bis auf ein Drittel seines Höch st betrages (5 22) herabgemindert ist.
Die außerordentlichen Beiträge bestehen in einem zur Deckung des Fehlbetrages ausreichenden Zuschlag zu den ordentlichen Beiträgen des Rechnungsjahres, in welchem der Fehlbetrag entstanden ist. Sie werden vom Director der Societät unter Bekanntgabe des Beschlusses des Provinzialausschusses durch die Regierungs⸗Amteblätter der Provinz ausgeschrieben. . . . I
Die Einziehung der außerordentlichen Beiträge erfolgt mit den ordentlichen Beiträgen und in gleicher Weise wie die Einhebung dieser.
Zur Leistung der außerordentlichen Beiträge sind auch solche Versicherte verpflichtet, welche während des Rechnungsjahres, in welchem der Ausfall entstanden ist, oder am Schluß desselben aus der Societãt ausgeschieden sind; dieselben sind besonders und unter Angabe des Betrages zur Zahlung der außerordentlichen Bei⸗ träge aufzufordern. Diese Aufforderung muß innerhalb. des nächsten auf den Austritt folgenden Rechnungsjahres der Societät be⸗ wirkt werden, anderen Falls von dem Ausgeschiedenen außerordentliche Beiträge nicht geleistet zu werden brauchen.
. .
Zur Deckung von Fehlbetraͤgen und außergewöhnlichen Ausgaben wird für die Societät ein Sicherheitsfonds angesammelt. . .
Demfelben fließen die Ueberschüsse der Einnahmen über die Aus—
aben, Vertragsstraen, verjährte Entschädigungen und die Zinsen ö. Bestände so lange zu, bis der Sicherheitsfonds die Höhe von vier vom Tausend der Gesammt-Versicherungssumme erreicht hat. Sobald und so lange dies der Fall ist, sind die voraufgeführten Ein- nahmen des Sicherheitsfonds zur Deckung der Ausgaben und Rãck⸗ gewähr an die Versicherten zu verwenden. Die Höhe des Sicherheits⸗ fonds ist allsährlich am Schluß des Rechnungsjahres festzuftellen. Dabei find Werthpapiere, welche einen Börsenpreis haben, mit dem Preife, welcher für sie am 31. März an der Berliner Börse gezahlt worden ist, in Ansatz zu bringen. § 233. . .
Der Sicherheitsfonds ist Eigenthum der Societãt. Aus derselben Ausscheidende haben an den Sicherheit fonds keinerlei Ansprüche.
Der Sicherheitsfonds ist zinstragend nach den für die Belegung von Mündelgeldern jeweilig geltenden gesetzlichen Vorschriften anzu- legen. ; ö ;. In Hypotheken und Grundschulden, welche nur auf Grundstũcke der Provin; Posen eingetragen werden dürfen, ist höchstens ein Drittel des Sicherheitsfonds anzulegen. s . .
Die Grundsätze, nach welchen im übrigen bei der zins baren Belegung des Sicherheitsfondz zu verfahren, werden vom Provinzial— 5 nach Anhörung der Soeietäts,Commission festgesetzt.
§ 24. ö
Werden Bestände des Sicherheitsfonds zur Deckung außergewöhn— licher Ausgaben oder von Fehlbeträgen verwendet, so ist derselbe als⸗ bald durch Zuweifsung der im § 22 gedachten Einnahmen bis zum Höchstbetrag wieder zu ergänzen. ; ; Den Bren wen 6g Sicherheitsfonds können auch während des Rechnungsjahres zeitweilig fehlende Betriebsmittel ent⸗ nommen werden. Sobald die letzteren anderweit genügend einge find, spätestens aber am Schluß des Rech⸗ ingegangen sind, satestens der am. B Des nungsjahres, find derartige Betriebsvorschüsse nebst Zinsen von vier vom Hundert dem Sicherheitsfonds zurüchzuerstatten. Es können auch in außergewöhnlichen Bedarfsfällen die Bestände des Sicherheits
fonds für einaufzunehmendes, spätestens in drei Jahren zurückzuzahlendes Darlehn verpfändet werden. ; . .
Eine solche Verpfändung kann nur auf Grund eines Beschlusses des Provinzialausschusses erfolgen, vor welchem die Soeietäts—⸗ Commission zu hören ist.
Für die Verwaltung des Sicherheitsfonds ist alljährlich ein be⸗ sonderer Haushaltsplan aufjustellen, ein Jahresabschluß zu fertigen und besonders Rechnung zu legen. Die Vorschriften des 5 19 finden entsprechende Anwendung.
826. .
Dem Director der Soeietãt ist es mit Zustimmtzng der Societäts⸗= Commission und e . des Provinzialausschusses gestattet. für einzelne gefãhrliche V rungen und für bestimmte Arten von Versicherungsgegenstãnden Růũ ö zu nehmen.
Unter den gleichen Voraus i . kann der Director auch namens der Societãt dem Rückversicherungsberbande der öffentlichen Feuerversicherungsanstalten Deutschlands beitreten.
Theil IV. — Verfahren in Beschwerde⸗ und Streitfällen. .
Beschwerden über das Verfahren der örtlichen Verwaltungs organe der Societät werden in erster Instanz von dem Director derselben, in zweiter Instanz von dem Landeshauptmann entschieden, sofern nicht ein disciplinares Vorgehen k ist. (5 15.)
Für Streitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen der Societät und Versicherten entstehen, findet der ordent⸗ liche Rechtsweg nur statt, wenn der Streit sich auf die Frage bezieht, ob der angeblich Versicherte rücksichtlich eines ihn betreffenden Brand⸗ schadens als Mitglied der Societãt zu betrachten oder ihm eine Brandschadenvergütung überhaupt zu gewähren sei. .
Die Beschreitung des Rechtswegs muß jedoch binnen sechs Monaten vom Tage der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung durch Zustellung der Klage an den Director der Societät erfolgen, widrigenfalls die angefochtene Entscheidung k
Für alle übrigen Streitigkeiten zwischen der Societät und den Versicherten ist der Rechtsweg ausgeschloffen, und es steht dem Be⸗ theiligten, welcher sich bei der 9 , , des Directors der Societãt nicht beruhigen will, nur der Beschwerdeweg offen. Die Beschwerde ist in allen Fällen zulässig, in welchen sie durch diefe Satzungen nicht ausdräcklich ausgeschlossen ist.
Ueber die Beschwerde entscheidet in erster Instanz der Landes⸗ hauptmann, in zweiter und letzter Instanz der Propinzialausschuß.
Die Beschwerde und weitere Beschwerde sind binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung der an⸗ . Verfügung an gerechnet, bei dem Director der Societät einzureichen.
Der Landeshauptmann ist ermächtigt, angemessen zu verlängern.
Theil V. Freiwillige Leistumgen.
diese Fri st
2
§ 30. Für die bei einem Brande von außerhalb des betroffenen Guts⸗ oder Gemeindebezirks zu Hilfe gekommenen Spritzen von voller Leistungsfähigkeit kann der Director der Societät nach seinem Ermessen Belohnungen gewähren, sofern der Brand ein bei der Societãt versichertes Gebäude oder ein Gebäude ergriffen hatte, in welchem sich bewegliche, bei der Societät versicherte Gegenstände be⸗ fanden, oder zwar beides nicht der Fall war, durch die Thätigkeit der Spritzen aber benachbarte, bei der Societät , Gebäude oder Gegenstände vor der Zerstörung durch Feuer bewahrt worden sind. Die Höhe der Belohnungen richtet sich nach dem Umfang des Schadens, welcher entstanden oder verhütet ist, der Leistungsfähigkeit der Spritzen und ihrer Wirksamkeit. Si soll in der Regel für die erste Spritze 45 „, für die zweite 30 M und für die dritte 15 1 betragen. . ; Der Director der Soeietät ist ferner befugt, für die erften fünf vollen Wasserkufen, welche zur Brandstelle gebracht wenden, unter den Voraussetzungen des ersten Absatzes Belohnungen von 10, 8, 6, 4 und 3 M zu bewilligen. An wen die Belohnungen zu zahlen sind, wird durch die Ausführungsbestimm ungen fest gesetzt. § 31.
Es können ferner von dem Director der Societät, fofern das Feuer bei der Societät versicherte Gegenstände betroffen het, folgende Belohnungen bewilligt werden:
I) für Ermittelung von Brandstiftern, wenn solche wegen des Verbrechens der Brandfliftung rechtskräftig verurtheilt worden sind, bis zu G0 . ⸗
Y für besonders ausgezeichnete und verdienstliche Handlungen einzelner Personen beim Löschen und Retten, wie auch beim Ent- decken von Feuer und schneller Herbeischaffung von Hilfe bis zu 100 66
§ 32.
Der Director der Societät ist befugt, stédtischen oder kindlichen Ge⸗ meinden, Gutsbezirken oder Spritzenberbänden, sofern die innerhalb derselben belegenen Gebäude ganz oder doch überwiegend bei der An⸗ stalt versicherk sind, zur Anschaffung von Spritzen, welche den örtlichen Verhältnissen entsprechen, oder von vorzüglicheren als den gewöhnlichen und schon nach polizeilicher Vorschrift nothwendigen Feuerlöschgegenftänden Beihilfen bis zu fünfzig Procent der An⸗ schaffungskosten zu bewilligen. Die Unterhaltung muß von den Gemeinde⸗, Guts⸗ und Spritzenverbänden übernommen werden.
Zur Wiederherstellung eines Schadens, den einer dieser Ver—⸗ bände an seinen Feuerlöschgeräthen beim Löschen eines Brandes der im 5 30 Abfsatz Lgedachten Art erleidet, kann der Director eine Bei⸗ hilfe bis zu achtzig Procent gewähren.
Zuschüsse zur Bildung gehörig eingerichteter Feuerwehren undd zur Unterhaltung von Berufsfeuermehren können vom Director der Societät nur mit Zustimmung der Societäts⸗-Commission gegeben werden.
§8 33
Entschädigungen oder Vergütungen für zufällig beim Brande eut⸗ standene Schäden an nicht versicherten Gebäwden und Gegenständen, wie Zäunen, Umwährungen, Garten. und Feldfrüchten und dergl. können ebenfalls vom Director der Societät gewäbrt werden, jedech nur, wenn die Nothwendigkeit der Beschẽtigung zum Zweck der Löschung erweislich gemacht und durch dieselbe eine Gefahr ven bei der Societät versicherten Gegenftänden abgewendet worden ist.
Diese Bewilligungen sollen nur eine Beihilfe zur Tragnag des Schadens sein, den vollen Betrag desselben aber nicht erreichen.
Wird wegen dieser Beschädigungen anderweitig dem Beschädigten eine Vergütung zu theil, so darf aus der Mineln der Societät eine Entschädigung nur soweit bewilligt werden, als der Schaden durch jene Vergütung nicht gedeckt ist.
5
Endlich kann der Director der Soeietãt zur Beseitigung feuer⸗ gefährlicher Anlagen, sofern solche nicht schon polizeilich verlangt werden kann, zu Einrichtungen, welche die Feuersgefahr vermindern, wie Blitzableitern, massiven Brandgiebeln, Verwandlung weicher Bedachung in harte und dergl. Maßnahmen, bedürftigen und würdigen Versicherten Beihilfen oder Darlebne nach Fe . der durch den Daushaltsplan dafür Die näheren Bedingungen für solche Bewilligungen werden vom Provinzialausschuß nach Anhörung der Soeietäts-Commission fest⸗ gesetzt. 24 Zum verbesserten Aufbau abgebrannter Baulichkeiten sind derartige Bewilligungen nur auszusprechen, wenn die Brandursache völlig auf⸗ geklärt ist und den Versicherten keine unmittelbare oder mittelbare Schuld am Brande trifft.
B. Besondere Bestimmungen. Theil J. Gebäudeversicherung. Abschnitt ]. Auf nahmefähigkeit. 586585. . Die innerhalb der Provinz Posen belegenen Gebäude, welche eine
zur Verfügung Site n Mittel bewilligen.
gewöhnliche Feuersgefahr darbieten, ist die Societät zur Versicherung
werden soll.
ö verpflichtet, soweit nicht nachstehend Ausnahmen ge— attet sind. e Diese Verpflichtung erftreckt sich jedoch nur auf die Annahme 8 . — egen Ihen. . U Brand, nicht zündenden
litz oder En fe. von Leuchtgas und er n g Quantum an Schießpulver, welches mit polizeilicher Genehmi⸗ gung aufbewahrt werden darf, verursacht wird. Zur Annahme von Versicherungen gegen sonstige Explosionsgefahr ist die Societät berechtigt, aber nicht verpflichtet. ö
ür einen geplanten oder bexits in Angriff genommenen Neu⸗
oder Umbau kann bis zur Höhe des Werths, welchen der Bau nach den Voranschlägen bei der Fertigste Kung erlangen wird, Versicherung genommen werden. Jedoch darf dase ih nar auf eine bestimmte, die wahrscheinliche Bauzeit nicht süöerfteigende Zeit erstrecken. Die Beiträge sind für die ganze Versicherungszeit von dem vollen Betrage, für wel die . genommen ist, zu zahlen. Im Fall eines während der Versichernngszeit vorgefallenen Schadens wird die Entschãdigung jedoch nur nach dem töatsächlichen Werthe der nach— weislich bereits gefertigten Arbeiten und der auf dem Bauplatz be⸗ reits angefahrenen Baustoffe kemessen.
Im Bau begriffene Gebäude können auch zu dem Werth, welchen sie zur Zeit der Versicherung haben, versichert werden. Grundmgaern, Kellergewölbe und eiwaige Zubehörstücke sind, fofern nicht ihre Einbeziehung in die Versicherung besonders beantragt wird, von derfelben ausgeschlossen. ; Gebäude im Werthe von weniger als 100 M sind nicht ver⸗ sicherungsfãhig.
§ 36.
Gebäude mit besonders erhöhter Feuersgefahr werden entweder überhaupt nicht oder nur unter besonderen Bedingungen zur Ver—⸗ sicherung angenommen. Das Nähere enthalten die Aus⸗ führungsbestimm ungen. ; . .
Welche Gebäude von der Annaßme grundsätzlich auszuschließen sind, bestimmt zeitweilig der Provinzialaussthuß. Die Beschluͤsse desselben in dieser , t sind in den Regierangs⸗Amtsblättern der Provinz öffentlich bekannt zu machen. . .
Ueber die Annahme der nicht grundsätzlich ausgeschlossenen Ge⸗ bäude mit besonders erhöhter Feuersgefahr entscheidet in jedem ein—⸗ zelnen Fall der Director endgültig. Derselbe bestimmt insbesondere, ob ein solches Gebäude überhaupt, zu einer den gemeinen Werth nicht erreichenden Versicherungssumme, gegen erhöhte Beitragssätze oder unter anderen Bedingungen zur Versicherung angenommen
S 37.
Ausgeschlossen von der Annahme zur Verficherung ist jedes Gebäude, wenn und so lange es ganz oder theilweis bei einer anderen Gesellschaft versichert ift ö .
Es darf auch kein bei der Societät versichertes Gebäude gleich⸗ zeitig anderweit ganz oder theilweis versichert werden. Nur die Theil⸗ nahme an Brandschaden⸗Hilfsvereinen kann vom Director gestattet werden.
§ 383.
Der Director ist bafugt, Versicherungsanträge ganz oder theilweis
k sowie beftehende Versicherungen von Amtswegen auf⸗ zuheben, 1) wenn ein Gebäude durch feuerpolizeiwidrige Einrichtungen, schlechte Bauart, vernachläffigte Unterhaltung, schlechte Feuerungs⸗ anlagen oder durch sonstige Umstände, welche auch in der Persönlich⸗ keit oder in der Handlungsweise des Versicherten oder der Bewohner des Gebäudes ihre Begründung finden können, einen außergewöhn— lichen Grad von Feuersgefahr oder des Verfans darbietet;
2) wenn ein bei der Societät Versicherter ihm gehörige und in demselben Stadt⸗, Gemeinde⸗ oder Gutsbezirk belegene Gebäude, die nicht zu den im § 36 aufgeführten gehören, bei einer anderen Gesell⸗ schaft versichert; .
3) wenn ein Gebäude zum Abbruch verkanft ist;
4) wenn ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden steht;
5) wenn es in getrennten Abtheilungen verfchiedenen Eigen⸗ thünern gehört.
Abschnitt 2.
Eüntritt in dis Societät, Dauer der Versicherung und Austritt aus der Societät. § 39.
Der Eintritt in die Societät findet regelmäßig zweimal im Jahre, zum 1. April und zum 1. QSEtober statt.
Es ift jedoch gestattet, auch zu jedem anderen Zeitpunkt in die Sacietät einzutreten. Alsdnan sind die Versicherungsbeiträge von dem Anfang des Vierteljahres an, in welchem der Eintritt stattgefunden hat, zu entrichten;
§ 40.
Die Versicherung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages des Gebäudeeigenthümers, fowie einer Beschreibung und Werthangabe der Gebäude und vorhandenen Zubehörstücke, welche nach den in den Ausführungsvorschriften dafür getroffenen Bestimmungen anzu⸗
Fertigen ist.
Jedes Gezäude muß einzeln, also jedes Neben- oder Hinter⸗
gebäude, sowie jeder veoschiedenen Eigenthümern gehörige Gebäude- theil besondemz versichert werden. einzeln zu vensichern.
Ebenso ist jedes Zubehõrstũck
Der Varsicherungsaatrag nebst der Beschreibung und Werths—⸗ angabe der Gebäude sind von dem Antragsteller zu vollziehen und dem zuständigen Polizeidistriets⸗ Commissarius oder Bürgermeister zur polizeilichen Bescheiniguag und weiteren Veranlassung zu übergeben. Dieselben haben den Tag des Eingangs auf den Schriftstücken zu ver⸗ merken, dieselben mit der poll r en Bescheinigung und gutacht⸗ licher Aerßerung zu versehen und urvberzüglich an den Dirertor der Soecietãt: zu befoͤrdern. 4
Der Antragsteller hat die zum Versicherungsantrage gestellter Fragen vollständig und der Wahrheit gemäß zu beantworten, ebenso alle seast über die Versicherung etwa 26 erforderte Auskunft wahrheitsgetreu zu ertheilen. JFalsche Angabe oder Verschweigung anzugebender Umstände machen die Versicherung ungültig, ohne daß eine Rückerstattung gezahlter , stattfindet.
Der Versicherungsvertrag wird abgeschlossen dadurch, daß der Aatrag von dem Director der Soeietät genehmigt wird.
Wird dieß Genehmigung ohne weiteres ertheilt, so gilt die Versicherung, sofern sie sofort beginnen soll, als zur Mittagẽstunde desjenigen Tages abgeschlossen, an welchem der Versicherungsantrag mit den vollstãndigen Ünterlagen bei dem zuständigen Polizeidistricts · Com-; missar oder Bürgermeister mit dem Eingangsvermerk versehen worden ist.
In allen übrigen Fällen beginnt die Versicherung mit der Mittagsstunde des 1. April oder 1. Oktober oder desjenigen Tages, von welchem ab nach dem Versicherungsantrage die Versicherung laufen soll. ö
Erachtet der Director der Societät vor Genehmigung eines An⸗ trages dessen Ergänzung oder besondere Erhebungen für er⸗ forderlich, so beginnt die Versicherung erst von der Mittage— stunde des senigen Tages, an welchem die Genehmigung des pervollständigten Antrages seitens des Directors verfügt. wird, fofern der ordentliche oder besonders begehrte Zeitpunkt des Beginns der Versicherung nicht später eintritt. ö
Genehmigt der Director der Soeietãt die Annahme der Ver⸗ sicherung nur zu einem niedrigeren als dem beantragten Werthe oder in einer anderen Beitragsklasse oder unter besonderen Bedin ung fo beginnt, sofern nicht der ordentliche oder besonders beantragte 34. punkt für den Beginn der Versicherung später eintritt, Versicherung erst mit der Mittagsstunde desjenigen 6 an welchem die Benachrichtigung des Antragstellers seitens de Directors verfügt wird. ‚. ; gest
Erklärt sich der Antragsteller in solchen Fällen mit der 6 setzung des Directors nicht einverstanden, was dem Director bei ; 3. luft des Widerspruchs binnen einer Woche nach Empfang der
fügung desselben bekannt zu geben ist, so kann der Antragsteller gegen . der durch die Ausführungsvorschriften e n , g, hren von seinem Versi gsantrage zurũcktreten.
Von der Genehmigung und Ablehnung des Versicherungsantrages erhält der Versicherungsnehmer von dem Director der Societät unrerzũglich Nachricht. Im Fall der Annahme der Versicherung erhält der Versicherte außerdem über dieselbe eine von dem Director vollzogene Urkunde, welche nach Zahlung der nach Maßgabe der Aus= führungsvorschriften etwa zu leistenden Aufnahmegebühr und, im Fall die Versicherung nicht zu den ordentlichen Aufnahmezeiten beginnt, nach Zahlung der auf das laufende Vierteljahr entfallenden Bei⸗ träge 5 39 Abs. 2) von dem zuständigen Polizeidistricts Commissarius oder Bürgermeister ausgehändigt ,
Die Versicherungsverträge werden stets auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen.
Dieser Zeitraum wird von dem ordentlichen Zeitpunkt des Ein tritts in die Societãt (6 39 Abs. I), zu welchem der Vertrag abge—= schlossen ist, an gerechnet.
Ist. die Versicherung von einem anderen, als einem der beiden ordentlichen Eintrittszeitpunkte abgeschlossen, so läuft die fünfjährige Versicherungsdauer von dem nächstfolgenden ordentlichen Zeitpunkt zum Eintritt in die Societät an. ;
Bei Grundstücken mit mehreren, zu verschiedenen Zeiten ver— 6 Gebäuden wird die fünfjährige Versicherungsdauer für sämmt—⸗ liche Gebäude von dem Abschluß des letzten Versicherungsantrages an unter Beachtung des vorigen . berechnet.
14
Im Fall eines Eigenthumzwechsels tritt der neue Gebäude⸗ eigenthümer in alle aus dem Versichexungsvertrage entspringenden Rechte und Pflichten ein; der bisherige Eigenthümer bleibt jedoch für
die rückständigen Beiträge mitverhaftet.
Für Strafbeiträge findet eine Mithaftung des neuen Eigenthümers nur dann statt, wenn dieser sich beim Erwerbe nachweislich in schlechtem Glauben befunden hat. z
45.
Wird eine Versicherung nicht spätestens drei Monate vor ihrem Ablauf (8 43) gekündigt, so bleibt dieselbe auf einen neuen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft.
sch a Kündigung hat schriftlich bei dem Director der Societät zu geschehen. Sie verliert ihre Nechtswirksamkeit, wenn sie nicht spätestens sechs Wochen vor dem Ablauf der Versicherung durch den Nachweis der nach Vorschrift dieser Satzungen erforderlichen Zustimmung der Realberechtigten zum freiwilligen Austritt aus der Societät oder den Nachweis, daß solche nicht ö sind, ergänzt wird. (58 71 ff.)
Wird eine bestehende Versicherung von dem Director der Societät von Amtswegen aufgehoben (8 38), so erlischt der Versicherungsvertrag mit der Eröffnung der Aufhebung an den Versicherten (6 72 Nr. I).
Der Director kann jedech auch einen bestimmten Zeitpunkt für das Erlöschen der Versicherung ausdrücklich festsetzen.
Die Versicherungsbeiträge sind bis zum Ablauf desjenigen Viertel⸗ . in welchem die Aufhebung der Versicherung eintritt, zu ent— richten.
Eine bestehende Versicherung kann auch auf Grund Uebereinkom mens zwischen der Societät und dem Ver— sicherten nach eingeholter Zustimmung der Feuer— societäts⸗Commission aufgehoben werden.
Abschnitt 3. Höhe der Versicherungssumme. § 47.
Die Versicherungssumme darf den gemeinen Werth der ver— sicherten Gegenstände niemals übersteigen.
Die Ausführungsbestimmungen setzen fest, in welcher Weise die Ermittelung dieses Werths bei den Anträgen auf Versicherung zu erfolgen hat.
§ 48.
Der Director ist befugt, Gebäude mit erhöhter 8 (G6 35) nur mit zwei Dritteln des gemeinen Werths, Gebäude mit gewöhnlicher Feuersgefahr nur mit neun Zehnteln des gemeinen Werths zur Versicherung anzunehmen.
Mit dieser Beschraͤnkung hängt die Bestimmung der Summe, auf welche ein Gebäudebesitzer Versicherung gemäß § 47 nehmen will, von ihm selbst ab; nur muß die Versicherungssumme stets durch die Zahl 100 theilbar sein.
§ 49.
Sat der Eigenthümer eines Gebäudes freies Bauholz zu fordern, so muß der Werth desselben von der Versicherungssumme abgesetzt werden.
Dagegen ist derjenige, welcher freies Bauholz zu liefern hat, be— echtigt, solches besonders zu versichern, wenn und so lange das Ge— bäude selbst bei der Societät versichert ist.
Bei Gebäuden, die zum Abbruch verkauft oder nachweislich be⸗ stimmt sind, tritt von diesem Zeitpunkt ab von selbst eine Ermäßigung der Versicherung bis auf den Werth der Materialien ein.
§ 50. Jedes versicherte Gebäude ist innerhalb zehn Jahren mindestens einmal auf die Richtigkeit der Versicherungssumme zu prüfen.
Zu diesem Zweck werden die einzelnen Polizeidistriete in je zehn Bezirke durch die Kreisdirectoren eingetheilt und alljährlich die Gebäude eines Bezirks nach näherer Bestimmung des Directors der Societät durchgeprüft.
In den Städten findet die Nachprüfung in der von dem Director der Societät zu regelnden Weise ebenso statt.
Ergiebt sich hierbei die Nothwendigkeit, einzelne Gebäude ganz von der Versicherung auszuschließen oder die Versicherungssummen zu ermäßigen, so ist hierüber von dem prüfenden Beamten eine Ver— handlung aufzunehmen, deren Ergebniß dem anwesenden Gebäude⸗ eigenthümer sofort, dem nicht anwesenden aber binnen längstens drei Tagen durch Vermittelung des Ortsvorstehers oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu machen ist.
Mit der Bekanntmachung an den Gebäudeeigenthümer tritt die Ausschließung oder Herabsetzung in Kraft und bleibt, wenn der Gebäuderigenthümer derselben widerspricht, so lange in Geltung, bis auf die innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen seit der Bekanntgabe zulässige Beschwerde eine andere Ent— scheidung getroffen ist. Dlese erhält alsdann binsichtlich der Ent— schädigung für einen in der Zwischenzeit vorfallenden Brandschaden und in Betreff der für diese Zeit zu entrichtenden Beiträge rückwirkende Kraft. Wird keine Beschwerde erhoben, oder die erhobene zurückgewiefen, so sind die bisher . Beiträge noch für das laufende Vierteljahr voll zu ent—
en.
„Bei Versetzung eines Gebäudes in eine höhere Beitragsklasse müssen die erhoͤhten . schon vom Anfang des laufenden
Kalender⸗Vierteljahres gezahlt werden.
83 — § 51. .
Sämmtliche Organe der Societät, sowie die Ortsbehörden sind gehalten darauf zu k daß die Versicherungssummen niemals den JZeitwerth der versicherten Gegenstände übersteigen und haben Be— denken dagegen dem FPirector der Soeietät anzuzeigen. 8 Der Versicherte felbst ist verpflichtet, von jeder Veränderung des Gebäudes oder seiner Einrichtung und Benutzungsart, welche die euer sgefahr erhöht oder den Werth des Gebäudes vermindert, dem eile digen Polizeidistriets⸗Commissar oder Bürgermeister alsbald und vãtestens bis zum Ablauf desjenigen Vierteljahres Anzeige zu machen, in welchem die Veränderung bewirkt ist. ö Re Bedingt die vorgenommene Veränderung die Zahlung höherer el i, so sind dieselben vom Beginn des Vierteljahres, in welchem 3. den derung vorgenommen ist, zu zahlen. Tritt eine Minderung i fe ein, so ö. die bisher gezahlten Beiträge noch bis zum
5 des Viertelsahres fort zu entrichten.
ehlt der Versicherte gegen die Bestimmung des zweiten Ab⸗
satzes wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit, so kann 2 ihn vom Diregter eine Strafe bis zu 300 „ fest⸗ ge i, . en. Im Fall durch die unterlassene rechtzeitige Anzeige der Societãt Beitrãge entzogen worden sind, auf welche sie hãtte Anspruch erheben können, ist außerdem der Unterschied zwischen den geringeren Bei⸗ trãgen, welche der Versicherte gezahlt hat, und den höheren Beitrãgen. welche er hätte entrichten sollen, und zwar für die Dauer der Unterlassung einer Anzeige, einschließlich des Vierteljahres, in welchem dieselbe nachtrãglich erstattet wird, zu zahlen, jedoch höchstens auf die Dauer von fünf Jahren.
Wird ein Gebäude durch die vorgenommene Veränderung ver— sicherungsunfähig (3 35 Abs. 6, z 36), so erlischt von dem Augen- blick einer solchen Veränderung ab der Versicherungsvertrag von selbst und der Versicherte kann keinerlei Anspruch aus demselben herleiten. Beiträge, welche er infolge der unterlassenen Anzeige von der Aende⸗ rung über das Vierteljahr, in welchem dieselbe stattgefunden, hinaus entrichtet hat, kann er nicht zurück rdern.
52.
Jeder Versicherte kann während der Dauer der Versicherung die genommene Versicherungssumme bis zum höchst zulässigen Meistbetrage erhöhen oder nach Willkür herabsetzen.
Die freiwillige Erhöhung wird nach den Vorschriften über dem Eintritt in die Societät, die freiwillige Herabsetzung nach denen für den Austritt aus der Societät behandelt. (55 35 bis 42, § 45.)
Abschnitt 4. Beiträge. 5 53.
Zum Zweck der Bestimmung des Beitragsverhältnisses werden die zu versichernden Gebäude in vier Klassen eingetheilt.
Es gehören zur
J. Klasse: Massive Gebäude unter hartem Dach mit gewöhn⸗ licher Feuersgefahr. .
II. Klasse: Nicht massive Gebäude unter hartem Dach mit ge— wöhnlicher Feuersgefahr.
III. Klasse: Gebäude aller Art unter weichem Dach mit ge⸗ wöhnlicher Feuersgefahr.
IV. Klasse: Gebäude aller Art mit erhöhter Feuersgefahr.
Der Director bestimmt nach Maßgabe der Ausführungsbestim— mungen, in welcher Klasse ein Gebäude zur Versicherung gelangen soll, und insbesondere, für welche Gebäude eine erhöhte Feuersgefahr anzunehmen ist.
Welche Eigenschaften ein Gebäude besitzen muß, um als massiv und hart gedeckt im Sinne dieser Vorschrift erachtet zu werden, wird durch die . pftaesetzt.
54.
Die von den Versicherten zu leistenden ordentlichen Beiträge werden für das Tausend der Versicherungssumme und das Rechnungs⸗ jahr von dem Director festgesetzt. Bei dem für ein Gebäude fest— gesetzten Beitrage werden die Pfennigbeträge auf fünf bezw. zehn Pfennig nach oben abgerundet.
Die Höhe der einzelnen Beiträge bestimmt sich für Gebäude, welche in die J. bis III. Klasse einzureihen sind, nach der Klasse und dem Grundsatz, daß für Gebäude der II. und III. Klasse Versicherungs⸗ beiträge nicht festgesetzt werden dürfen, welche dem höchsten in Klasse 1 bezw. IL festgesetzten Beitrag gleichkommen oder darunter betragen.
Innerhalb der Klasse R bis II werden die Beiträge nach den besonderen Umständen abgestuft, welche die gewöhnliche Feuersgefahr im einzelnen Fall zu verringern oder zu vergrößern geeignet sind. Dabei gilt der Grundsatz, daß gleiche Gefahr auch gleichmäßig be⸗ steuert wird. .
Für die Versicherung der IV. Klasse bestimmt der Director in jedem einzelnen Fall nach seinem Ermessen den Beitrag.
Durch die Ausführungsvorschriften werden für die Versicherungen der Klasse Ibis II diejenigen besonderen Anweisungen ertheilt, nach welchen der Director bei der Festsetzung der Beiträge zu ver— fahren hat.
Abschnitt 5. Festsetzung der Brandschadensvergütung. 2 8 55.
Die Schadensvergütung wird für alle unmittelbaren Schäden geleistet, welche durch den Eintritt eines Brandes, gegen dessen Folgen die Societät Versicherung gewährt hat, herbeigeführt oder durch Maß— nahmen veranlaßt werden, welche zur Verhütung einer Vergrößerung des Brandschadens ergriffen worden sind.
Die für die Feststellung der Vergütung eines durch einen Brand herbeigeführten Schadens gegebenen Vorschriften gelten entsprechend auch für Schadensermittelungen, welche durch einen nicht zündenden Blitz oder Explosion veranlaßt sind.
§ 56.
Auf die Art der Entstehung des Schadens — sei es, daß derselbe durch höhere Macht, Zufall, Bosheit oder Muthwillen baker ehr, jr kommt es grundsätzlich für die Entschädigungspflicht der Societät nicht an.
Ist jedoch der Schaden vorsätzlich von dem Versicherten selbst oder mit seinem Wissen und Willen von einem Anderen verursacht, oder ist durch strafgerichtliches Urtheil rechtskräftig festgesetzt, daß der Versicherte den Brand, welcher den Schaden verursacht hat, fahrlässig selbst herbeigeführt hat, so geht der Versicherte seines Anspruchs auf Vergütung verlustig.
Ab und in wie weit gegen den Versicherten, seine Hausgenossen oder Dritte seitens der Societät Ansprüche auf Ersatz des ihr durch einen Brand verursachten Schadens erhoben werden können, bestimmt sich nach den allgemeinen Landesgesetzen.
Alle Rechte und Ansprüche auf Schadensersatz, welche dem Ver⸗ sicherten selbst gegen einen Dritten zustehen, gehen zu dem Betrage der von der Societät geleisteten Brandschadensvergütung kraft der Versicherung auf die Societät über,
S 57.
Im Fall eines Krieges vergütet die Societät einen Brandschaden nicht, wenn derselbe von eigenen, befreundeten oder feindlichen Truppen zur Kriegsführung oder Erreichung militärischer Zwecke auf Befehl eines Truppenführers vorsätzlich veranlaßt ist. Letzteres wird auch vermuthet, wenn ein Befehl dazu oder zu solchen Maßnahmen, welche den entstan—⸗ denen Schaden nothwendig oder wahrscheinlich zur Folge hatten, wirklich ertheilt worden ist, oder der Schaden durch Truppen während eines Gefechts oder auf dem Rückzuge im Angesicht des Feindes oder wäh⸗ rend einer Belagerung oder Hö verursacht worden ist.
FS 58.
Jeder Versicherte ist verpflichtet, von dem Eintritt eines Bran— des binnen 24 Stunden der Ortspolizeibehörde nach Dämpfung des Feuers Nachricht zu geben und dabei den ungefähren Umfang des Schadens anzuzeigen.
Wird diese Frist versäumt, so kann der Director der Soeietät gegen den Säumigen eine zur Societätskasse fließende Strafe bis zu 100 6 festsetzen.
Erfolgt die Anzeige nicht binnen zwei Wochen nach Dämpfung des Feuers, so wird die Entschädigung versagt, wenn nicht nachgewiesen wird, daß die Unterlassung der Anzeige wegen unuberwindlicher Hindernisse erfolgte. .
§ 59.
Der Versicherte hat dafür zu sorgen, daß an den von dem Brand betroffenen Gegenständen vor beendeter Schadensfeststellung ohne Erlaubniß der DOrtspolizeibehörde keine Veränderung vorge⸗ nommen und daß die vom Brande übrig gebliebenen Theile vor wei⸗ terem Schaden und Entwendung geschützt werden.
Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach oder ver— nachlässigt er dieselben, so hat er, wenn ihm eine betrügerische Absicht nachgewiesen werden kann, die ganze Brand⸗ entschädigung, sonst eine von dem Director festzusetzende Strafe bis zu 100 6 verwirkt. 3 Co
Der zuständige ZDistricts Commissarius oder Bürgermeister hat binnen längstens 24 Stunden nach erlangter Kenntniß von dem Brand⸗
der ersten Hälfte derselben von dem Nachweise des
falle dem Director der Societãt sowie dem Kreissocietãts⸗Director Vachricht zu geben und binnen spätestens einer Woche nach erhaltener Anzeige die Besichtigung des Schadens vorzunehmen. Zu derselben sind stets der Beschädigte, der Director der Societãt und der Orts⸗ vorstand zu laden, dieselben oder deren Bevollmächtigte sind mit ihren Erklärungen zu hören.
§8 61.
Liegt ein Vollschaden vor und besteht kein Zweifel darüber, daß die Versicherungssumme dem Zeitwerth des vernichteten Gebäudes zur Zeit des Brandes entsprach, so hat der zuständige Beamte (5 50) 1. eine Verhandlung über die Feststellung dieser tere aufzu⸗ nehmen.
Auf etwaige Ueberbleibsel, d. h. solche Materialien, welche weder zum Neu⸗ noch Ergänzungsbau verwendet werden können, wird nichts einbehalten.
62.
Ist bei einem Vollschaden anzunehmen, daß der Zeitwerth des beschãdigten Gegenstandes zur Zeit des Brandes niedriger war, als die Versicherungssumme, oder liegt ein Theilschaden vor, so hal eine Schätzung des Schadens stattzufinden. ö
Dieselbe ist darauf zu richten, das Verhältniß zwischen demjenigen Theil des Gebäudes, welcher durch das Feuer oder zum Zweck der Dämpfung desselben vernichtet oder beschädigt worden, und demjenigen, welcher in brauchbarem Zustand geblieben ist, zu ermitteln und dar⸗ nach festzustellen, ein wie großer Bruchtheil des Ganzem vernichtet worden ist.
„ Ist die Versicherungssumme höher als der Zeitwerth des be—⸗ schädigten Gebäudes oder demselben gleich, so wird der ermittelte Zeitwerth des zerstörten Theils voll vergütet. .
Ist dagegen der Zeitwerth höher als die Versicherungssumme, so muß die zu zahlende Vergütung zu der Versicherungssumme in dem⸗ selben Verhältniß stehen, wie der Zeitwerth des zerstörten Theils zu dem Zeitwerth des ganzen Gebäudes zur Zeit des Brandes.
; ; 5 63.
Die Schätzung hat zunächst durch einen oder mehrere Beauf⸗ tragte des Directors unter Zuziehung des Beschädigten zu geschehen. Erklärt sich der letztere mit der Schätzung einverstanden, fo ist darüber von dem Beauftragten des Directors mit dem Beschädigten eine Verhandlung aufzunehmen und dem Director der Societät unverzüglich einzureichen. Ist auch dieser mit der Schätzung ein⸗ verstanden, so ist dieselbe für beide Theile endgültig verbindlich. Das Einverständniß des Directors gilt als erfolgt, wenn derselbe nicht binnen 14 Tagen nach dem Schätzungstage dem Beschädigten eine entgegengesetzte Erklärung hat zukommen lassen.
Erklärt sich entweder der Director oder der Beschädigte mit der Schätzung nicht einverstanden, so ist dies binnen einer rec ff 24 . Wochen vom Tage der Schätzung ab dem Gegner mit⸗ zutheilen. =
In diesen Fällen hat eine weitere Schätzung durch zwei Sach⸗ verständige stattzufinden unter Leitung des zuständigen Beamten (§5 60.
Den einen Sachverständigen hat der Beschädigte, den anderen der Director der Societät auszuwählen und zu gestellen. Wird von einer Seite kein Sachverständiger gestellt, so wird angenommen, daß dieselbe darauf verzichtet und sich dem Ausspruch des von der Gegen- seite gestellten Sachverständigen oder, wenn auch diese keinen Sach⸗ verständigen gestellt hat, der Schätzung durch den leitenden Beamten vorbehaltlos unterwirft. Der letztere hat jedoch, wenn der Brandschaden bei dem einzelnen Gebäude über 5ö0 0 beträgt, seinerseits stets dafür zu sorgen, daß mindestens ein Sachverständiger an der Abschätzung theilnimmt und, wennkder Brandschaden am einzelnen Gebäude 3060 „ über⸗ schreitet, daß zwei Sachverständige sich betheiligen. Dieselben sind erforderlichen Falls von Amtswegen heranzuziehen. Können die Sach⸗ verständigen sich nicht einigen, so haben sie einen Obmann zu wählen, welcher die streitigen Punkte entscheidet. Kommt über die Person des Obmanns eine Einigung nicht zu stande, so wird derselbe vom Landeshauptmann ernannt.
Die dergestalt ermittelte Summe der Brandschadensvergütung ist für beide Theile endgültig und unanfechtbar.
Die Kosten der ferneren Besichtigung und Abschätzung werden von der Societät in den Fällen getragen, in welchen das Verfahren infolge Widerspruchs des Directors der Societät e m , ge⸗ worden ist. Ist, das Verfahren durch den Beschädigten veranlaßt, so hat derselbe die Kosten desselben dann zu tragen, wenn die end gültig ermittelte Entschädigung nicht höher ausgefallen ist, als sie von dem Beauftragten des Directors erstmalig geschätzt worden war.
In den Fällen, in welchen die Societät die Kosten des Verfah— rens zu tragen hat, vergütet sie für den vom Versicherten gestellten Sachverständigen die wirklich entstandenen Reisekosten bis zum Höchst⸗ betrage von 20 ( und Tagegelder bis zum Höchstbetrage von 8 S. Diese Vergütung wird mit der Brandentschädigung an den Be— schädigten gezahlt.
§ 64
Jede Schadenstandsverhandlung ist mit einer Ermittelung nach der Entstehung des Feuers und dem Hergange bei der Löschung des Brandes, insbesondere auch nach der Reihenfolge der erschienenen Spritzen und sonstigen Löschgeräthe zu ver binden. Das Ergebniß ist in der aufgenommenen Ver⸗ handlung zu vermerken. Letztere ist sofort nach bewirkter Auf⸗ nahme dem Director der Societät zu übersenden, welcher die Ver⸗ gütung durch besondere . festsetzt.
Ueber letztere ist dem Beschädigten und der Ortspolizeibehörde unverzüglich Nachricht zu geben.
Gegen diese Verfügung des Directors ist die Beschwerde (5 29) im geordneten Instanzenzuge nur zulässig, wenn sie auf die Behaup— tung gestützt wird, daß die Verfügung nicht dem Ergebniß der vor⸗ genommenen Abschätzung entspreche. Abschnitt 6. . Verwendung und Zahlung der Brandschadensvergütung. ö. S 65.
Die Vergütung ist regelmäßig zur Wiederherstellung des zerstörten Gebäudes oder Exrichtung anderer gleichwerthiger Baulichkeiten auf dem beschädigten Grundstück voll zu verwenden.
. § 66.
Die Zahlung der Vergütung erfolgt nach der Festsetzung sofort und spätestens binnen zwei Wochen, nachdem die Person des Empfangs berechtigten zweifellos festgestellt ist, und zwar:
a. bei Theilschäden, welche hinter der Hälfte der Versicherungs⸗ summe zurückbleiben, in einer Summe;
b. bei allen anderen Theilschäden und bei Vollschäden in zwei ö,,
Die erste Hälfte wird sogleich, die zweite Hälfte wird erst gezahlt,
wenn der Nachweis der Verwendung der ersten Hälfte der Ver⸗ gütung gemäß § 65 erbracht wird. Als solcher gilt in allen Faͤllen der gemäß §pᷓA4o0 ff. gestellte und von dem Director der Societãt genehmigte Antrag auf Neuver⸗ sicherung des wiederhergestellten oder neu errichteten Gebäudes. Im übrigen bestimmen die Ausführungsvorschriften, in welcher Weise der Nachweis zu erbringen ist. Der Director der Societät ist befugt, in den Fällen unter b die Zahlung der zweiten Hälfte der Vergütung schon vor Erfüllung der im § 65 getroffenen Bestimmung zu verfügen, wenn ihm die Ver⸗ wendung der Vergütung, dieser Vorschrift entsprechend, hinreichend ge⸗ sichert erscheint.
Auch kann der Director die zweite Hälfte in Theilzahlungen err en dem ihm nachzuweisenden Fortschreiten des Baues zahlen assen.
Der Director ist ferner befugt, die Zahlung der Vegguütung oder
Beginn Wiederherstellung oder des Aufbaues abhängig zu machen. 1 . n ein amtliches Untersuchungsverfahren über die Ent⸗ stehung des Brandes wider den Versicherten schwebt, wird die Aus= zahlung der Schadensvergütung ausgesetzt.
Zur Zahlung von Zinsen der festgefetzten Schadens vergũtung kann