die Sorietãt nur dann angehalten werden, wenn ihr eine schuldbare Verzögerung der Auszahlung zur Last fällt.
§ 67.
Der Versicherte kann von der Verpflichtung der Erfüllung der Bestimmung des § 65 auf seinen Antrag entbunden werden, wenn die in Abtheilung 116 auf dem Grundbuchblatt oder Artikel des be⸗ schädigten Grundstücks eingetragenen Realgläubiger in beglaubigter Form ihre Zustimmung erklären. ᷣ
Ebenso erfolgt die Zahlung der Brandvergütung oder der zweiten Hälfte derselben ohne Erfüllung der Bestimmung des 8 65 dann, wenn die Wiederherstellung eines zerstörten oder beschädigten Gebãudes ven der zuständigen Behörde untersagt wird, oder solche wegen der
eltenden baupollzeilichen Vorschriften oder wegen eines von der zu⸗ tändigen Behörde aufgestellten Bebauungsplanes nicht angãngig ist.
uch in diesen Faͤllen bedarf es zur Zahlung der Zustimmung der in Absatz 1 gedachten Realberechtigten.
§ 68. Der Versicherte geht des Anspruchs auf die kale et. Brand⸗ entschädigung berlustig. wenn er die Fälligkeit derselben nach Vor— schrift der 85 65 bis 67 nicht binnen zehn Jahren vom Ablauf des—⸗ jenigen Kalenderjahres an gerechnet, in welchem die Entschädigung i wurde, herbeiführt und innerhalb des gleichen Zeitraumes abhebt. § 68.
Die Zahlung geschieht an den Versicherten. Darunter ist der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu berstehen. .
Die Societät wird indeß auch von ihrer Verpflichtung befreit, wenn sie an denjenigen zahlt, welcher als Eigenthümer in der Ver⸗ , eingetragen ist. Sie ist aber auch berechtigt, den
lachwels des Eigenthums in beglaubigter Form zu verlangen. § 70.
Durch einen Vollschaden wird der Versicherungsvertrag bezüglich des vernichteten Gegenstandes aufgehoben. Der Versicherte hat jedoch die Beiträge für das laufende Vierteljahr zu entrichten, .
Er ist ferner verpflichtet, die mit der von der Societät geleisteten Brandfchadens vergütung wieder aufgebauten Baulichkeiten von neuem bei der Societät gegen Feuersgefahr zu versichern. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so verfällt er in eine von dem Director der Kö festzufetzende Vertragsstrafe bis zur Höhe von Eintausend Mark. Den Vollschäden werden in dieser Beziehung gleichgestellt Theil⸗ schäden von solcher Höhe, daß der verbleibende Ueberrest nicht mehr den Mindestwerth jeder Versicherung darstellt ( 35 letzter Absatz).
Durch alle anderen Theilschäden wird das Versicherungsverhältniß
nicht berührt, die Versicherungssumme verringert sich aber auf den emäß § 47 Absatz?2 festzustellenden Werth des verbliebenen Restes is zur erfolgten Wiederherstellung und der alsdann von dem Ver⸗ sicherten nach Vorschrift des 5 52 zu bewirkenden Erhöhung der Versicherungssumme. .
Die veränderten Beiträge sind vom Beginn des auf den Brand folgenden Vierteljahres ab zu entrichten (3 30 Absatz 6.
Es steht dem Versicherten auch frei, für die Zeit der Wieder- herstellung eines beschädigten Gebäudes Versicherung nach 8§ 35 Absatz 3 oder 4 zu nehmen.
Abschnitt 7. Berücksichtigung der Realberechtigten. .
Die Rechte der Realberechtigten eines Grundstücks, auf welchem sich Baulichkeiten befinden, welche bei der Societät versichert sind, werden insofern von der Societät von Amtswegen . als die Einwilligung der in Abtheilung IL des Grund zuchs ein⸗ getragenen Realgläubiger erfordert wird zur Zahlung der vollen Ver⸗ gütung an den Versicherten, wenn derselbe der Bestimmung des „z 65 nicht genügen will oder kann, zum freiwilligen Aus⸗ fritt aus der Societät und zur freiwilligen Herabsetzung der Ver⸗ ficherungssumme. In letzteren beiden Fällen ist auch die Genehmigung der Königlichen Direction der Rentenbankt erforderlich.
§ 12. .
Jeder Realberechtigte eines Grundstücks, auf welchem sich Bau— lichkeiten befinden, welche bei der Societät versichert sind, ist berech⸗ tigt, wenn er sein Realrecht in der durch die Ausführungsvorschriften näher jzu bestimmenden Art und Weise nachweist, dessen Eintragung in die Versicherungsrolle zu verlangen.
Diese Eintragung hat folgende Wirkungen: .
H Der Versicherte kann ohne Bewilligung des eingetragenen Gläubigers nicht freiwillig aus der Societät austreten oder die Ver⸗ sicherungssumme herabsetzen. . . .
2) Von jeder nothwendigen Löschung oder Herabsetzung der Ver⸗ sicherung wird der Gläubiger durch den Director der Societãt be⸗ nachrichtigt. Auch verbleibt in den Fällen des 5 33 die herabgesetzte oder gelöschte Versicherung zu Gunsten der in der Versicherungsrolle ein⸗ getragenen Gläubiger bis zum Ablauf von sechs Monaten vom Tage der Zustellung der an sie gerichteten Benachrichtigung, in dem bis⸗ herigen Umfang und mit der Wirkung bestehen, daß im Fall eines Brandschadens die festzustellende Vergütung den Gläubigern haftet.
Der bisher gejahlte Versicherungsbetrag ist alsdann bis zum Ablauf des Halbjahres, in welchem der Brandschaden erfolgte, zu ent⸗ richten und wird von der Brandschadensvergütung gekürzt, soweit er nicht von dem Versicherten selbst zu entrichten ist s 50)r
3) In denjenigen Fällen, in welchen der Versicherte auf Grund dieser Bestimmungen oder aus anderen Rechtsgründen des Anspruchs auf Entschaͤdiqung verlustig geht, verbleibt die Entschädigung den eingetragenen Gläubigern verhaftet, welche hiervon in Kenntniß zu setzen sind. J .
Sowohl in den Fällen unter Nr. 2, wie in diesen Fällen, ist die ver⸗ haftete Entschädigung den eingetragenen Gläubigern gegen Abtretung ihrer Rechte bis zur Höhe der festgesetzten Brandentschädigung insoweit zu zahlen, als dieselben aus dein verpfändeten Grundstück, oder, wenn ihnen zugleich ein persönliches Recht gegen den Versicherten oder einen Britten zusteht, auch aus deren sonstigem Vermögen wegen ihrer Pfandforderung an Kapital und Zinsen nicht zur Hebung gelangen.
Der Antrag eines Gläubigers auf Auszahlung muß binnen einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach dem Tage des Schadens bei dem Director der Societät gestellt werden. .
Die Auszahlung erfolgt entweder an die Gläubiger nach Maß⸗ gabe ihrer gesetzlichen Vorzugsrechte oder nach Befinden des Directors an die Hinterlegungsstelle.
Theil II. Versicherung beweglicher Gegenstände. 23
Auf die Versicherung beweglicher Gegenstände finden die Be⸗ stimmungen des Abschnitts B. I sinngemäße Anwendung, soweit nicht Gefetz, die nachstehenden Vorschriften und die auf Grund derselben vom Provinzialausschuß festgesetzten näheren Bedingungen besondere Vorschriften enthalten (6 80. ö
§5 74. . Ueber Annahme und Ablehnung von Versicherungen beweglicher Gegenstände entscheidet der Director der Societät vorbehaltlich der Beschwerde gemäß § 28. ö Derselbe ist befugt, im einzelnen Fall neben den vom Provinzial⸗ ausschuß festgesetzten näheren Bedingungen noch besondere mit dem Versicherungs nehmer zu vereinbaren. ö . Auch ist der Director befugt, jede Versicherung beweglicher Gegenstände obne Angabe von Gründen mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen. ö
75.
Für die Dauer der Versicherung kann jede beliebige Frist ver⸗ einbart werden. Ist eine befondere Frist nicht beantragt oder festgefetz, so gilt die Versicherung als auf. die Dauer von drei Jahren geschlossen. Diese Frist läuft von dem 1. April oder 1. Oftober ab, welcher auf den Eintritt in die Societät folgt, sofern derselbe nicht zu diesen Zeitpunkten selbst erfolgt.
§5 76. Die Versicherungssumme darf den gemeinen Werth der ver—⸗ sicherten Gegenstände zur Zeit der Versicherung nicht übersteigen. Dem Director steht die Befugniß zu, im Laufe der Le gerung die Richtigkeit der Angaben und 23 Werthsbestimmung zu prüfen.
Die ordentlichen Beiträge für die Versiche rung beweglicher Gegenstände werden nach einem in den näheren Ver lea r ngen bekannt zu machen den Tarif erhoben. Derselbe ist mindestens alle drei Jahre durch den Provinzialausschuß von neuem tf tel len und unter Berücksichtigung der bei der Versicherung beweglicher Gegenstände erzielten Ueberschüsse oder k Zuschüsse angemessen herabzusetzen oder zu erhöhen.
§ 78.
Vergütet werden auch solche Schäden an den versicherten Gegen ⸗ ständen, welche bei Gelegenheit eines Brandes durch nothwendiges Ausräumen oder Abhandenkommen entstehen, sofern der Versicherte diefe Schäden nicht durch Vorsatz oder grobes Versehen ver⸗
schuldet hat.
§. 7 .
Die Vergütung darf den wirklich erlittenen Verlust in keinem Fall übersteigen. . ; .
Die ermittelte und endgültig fel sesebte Entschädigung ist an den Beschädigten in einer Summe 1 2 en.
Im übrigen werden die besonderen Bestimmungen für die Versscherung beweglicher Gegenstände durch nähere Bedingungen ge— troffen, welche vom Provinzialausschuß unter Genehmigung des Ober⸗ Präsidenten festzustellen sind. Dieselben werden durch die Amts⸗ und Kreisblätter der Provinz veröffentlicht.
C. Schluß und Uebergangsbestimmungen. §8 81.
Die Versicherungsnehmer für bewegliche Gegenstände treten bis zu einer Aenderung dieser Satzungen mit den versicherten Gebäudeeigenthümern in keine einheitliche Gemeinschaft zu gegen— seitiger Uebertragung des Schadens und Gewinns.
Es wird vielmehr für jeden der beiden Versiche⸗ rungszweige völlig getrennt Buch geführt und Rech— nung gelegt, ferner ö der Vorschriften in A Thekl il dieser Satzungen für die , beweg⸗ sicher Gegenstände in besonderer Sicher eitsfonds an- gefammelt. Die Schäden, welche in jedem Versiche⸗ rungszweige entstehen, werden aus den hesonderen Einnahmen eines jeden beglichen Ueberschüsse an die Verficherungsnehmer desjenigen Versicherungszweiges zurückgewährt, in welchem sie erwachsen sind, au ßer⸗ ordentliche Beiträge, welche erforderlich werden sollten, von den Verficherungsnehmern des jenigen Vexsiche— rungszieiges aufgebracht, in welchem die zu decken den Ausfälle entstanden sind. . —
Der Provinzialausschuß hat alljährlich nach An hörung der Soeietäts-Com misfsion festzustellen, welchen Beitrag die Versicherungsnehmer für bewegliche Hegenstände zu den allgemeinen Verwaltungs; und Kafsenkosten der Soeietät jährlich zu leisten ha ben. Die besonder en Verwaltungskosten jedes Versicherungs⸗ zweiges werden von den Versicherungsnehmern jedes derselben allein getragen. .
Um die Ansprüche der Versicherungsnehmer für bewegliche Gegenstände bis zu dem Zeitpunkt zu gewährleisten,. zu welchem ein ausreichend hoher Sicherheitsfonds aus deren eigenen Beiträgen angesammelt sein wird, stellt der Provinzialverband der Provinz Posen aus dem Provinzial⸗Kapital⸗ fonds die nach Bedarf abzuhebende Summe von fünf⸗ hunerttaufend Mark der Provinzial-Feuersoeietät
nehmer für
zur Verfügung. Die von dieser Summe abgehohenen Beträge find vom Abhebungstage an mit dreiund—
seitens der Versicherungs⸗ Ges neshh zu verzin⸗ fen. Der Hrovinzialverband behält sich das Recht bor, näch Ablauf von zehn Jahren die zur Verfügung estelkte Summe, soweit sie nicht zur Deckung von nsprüchen der Versicherungsnehmer für bewegliche Gegenstände aufgebraucht fein sollte, nach vorgängiger fechsmonatlicher Kündigung zurückzufordern. § 82.
Die vorstehenden Vorschriften treten mit dem J. April 1833 in Kraft mit Ausnahme der für die Klassifikation und die ordentlichen Beiträge der Gebäudeversicherung in S5 53 und 54 gegebenen Be⸗ stimmungen. ; — .
Nach letzteren ist erst vom 1. April 1894 ab zu verfahren, bis zu welchem Jeitpunkt die bestehenden Versicherungen neu zu klassi= ficiren und zü tarifiren sind. Hierbei dürfen sich für die am 1. April 15935 Verficherten Erhöhungen niemals ergeben, sodaß die bisher ent- richteten Beiträge die Höchstgrenze der neuen Beiträge bilden. Bis zum 1. April 1894 sind alle Versicherungen in ie neu aufzustellende Versicherungsrolle einzutragen. Soweit die Be⸗ stimmungen in S5 35 bis 38 dieser Satzungen Erleichterungen und Er- weiterungen für die Annahme von Gebäudeversicherungen enthalten, kann darnach auch schon vor dem 1. April 1893 verfahren werden, 1 die Satzungen die Genehmigung der Staatsregierung erhalten zaben. Unter der gleichen Voraussetzung kann auch der Betrieb der Versicherung von beweglichen Gegenständen schon vor dem L. April 18393 zu einem durch die Regierungs⸗„Amtsblätter zu ver⸗ öffentlichenden Zeitpunkt mit Zustimmung des Ober⸗Präsidenten auf— genommen werden. . .
Zu den vorbestimmten Zeitpunkten treten die entsprechenden Vor⸗ schriften des revidirten Reglements vom 9. September 1863 nebst den dazu ergangenen Nachträgen außer Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Satzungen besonders aufrecht erhalten sind (6 Y.
Mindestens drei Monate vor dem 1. April 1893 sind die neuen Satzungen der Societät durch die Regierungs⸗Amtsblätter und Kreis⸗ blätter der Provinz Posen öffentlich bekannt zu machen.
S 33.
Der am 31. März 1893 vorhandene Bestand des nach Vorschrift des revidirten Reglements vom 9. September 1863 angesammelten Reservefonds bildet den Grundstock des nach 8 22 dieser Satzungen anzufammelnden Sicherheitsfonds für die Gebäudeversiche—⸗
rung. § 84.
Die zur Ausführung der Satzungen erforderlichen Vorschriften
werden von dem Provinzialausschuß mit Genehmigung des Ober⸗
Präsidenten erlassen. J . Sie sind ebenso wie die näheren Bedingungen für die Versiche⸗
rung beweglicher Gegenstände (8 80) rechtzeitig vor dem 1. April 1895 zu veröffentlichen.
einhalb vom 5
ewegliche
§ 85.
Die am 1. April 1893 gemäß des § 70 des revidirten Regle⸗ ments vom 9. September 1863 bei der Provinzial⸗-Direction zur Erledigung der Bureaugeschäfte etatsmäßig angestellten Beamten und Reiseinfpectoren behalten, sofern sie nicht auf Grund besonders mit ihnen zu treffender Vereinbarung provinzialständische Beamte der Provinz . werden, die ihnen nach den bisherigen Be— stimmungen zuftehenden Ansprüche auf Gehälter, Remunerationen, Wohnungsgeldzuschüsse, Tagegelder und Reisekosten, Pensionen und Relictengelder an die Kasse und das Vermögen der Societät. Auch werden diefe Beamten nach den bisher geltenden Bestimmungen und Grundsätzen bezüglich des Aufrückens und der etwaigen Erhöhung der Gehälter beurtheilt. Sie dürfen nur im Dienst der Societät be— schäftigt werden, und es finden hinsichtlich des Ranges, der Dis ciplinar⸗ verhälknisse, der Entlassung und Pensionirung dieser Beamten die bisher geltenden Zuständigkeiten und Rechtsbestimmungen Anwendung.
S 86. Die Staatsaufsicht über die Verwaltung der Angelegenheiten der rovinzial⸗Feuersocietät regelt sich nach 8 36 der Allerhöchsten Verordnung vom 5. November 1889 (Gesetz: Samml. S. 177.
Statiftik und Volkswirthschaft.
Ein- und Ausfuhr über die Zollgrenze.
te-, e.
u mm emen
Weizen.
Mühlenerzeugnisse
an Körnern bon Getreide 2.
Graupen, Griesꝛ.
—
Roggen. Gerste. Mehl.
Mengen in 100 kg netto.
Eingang. 5 553 975
Januar bis Mai 1892
Davon aus: Rußland Oesterreich⸗Ungarn den Vereinigten Staaten von Amerika anderen Ländern
3 315 558 1521351 2 452 51
1865 993
3 065 6õ363 98 90
292 81 ois . 335 6 366
86 901 1161174 70 975 5469435 2092238
259 2564 Iro dis 1615130 1616511 2 3b lia
574 805 139 238
Januar bis Mai 1891
Gegen 1891 mehr weniger
3 081 102
757 921 40 574
226 245
Januar bis Mai 1892
Ausgang.
263 443 482 886
36 080 T5341
49 557 52 502
465 945 804614
Januar bis Mai 1891
Gegen 1891 mehr weniger
9261 229443
z38 hy 2945
Zur Arbeiterbewegung. ;
In Gelsenkirchen wurde eine Vertrauensmänner— versammlung des Bergarbeiterverbandes abgehalten, über die der Berliner „Volksztg.“ aus Bochum unter dem 24. d. M. berichtet wird:
Die Vertrauensmännerversammlung des Bergarbeiterverbandes ist wegen der unter den erschienenen Vertrauensmännern herrschenden Uneinigkeit resultatlos verlaufen. Es hat eine Agitation gegen den jetzigen Verbandsvorstand begonnen, .
Eine Versammlung von Berliner Mauxrern, die der centralen Organisation anhängen, beschäftigte sich am letzten 56 mik der gegenwärtigen Lohnbewegung. Das bis— herige Resultat der Bewegung wurde als nicht besonders gut bezeichnet. Im Zeitraum von drei Wochen seien 12 Sperren verhängt worden, wovon nur 5 erfolgreich ge⸗ wesen seien. Der Referent bezeichnete die nnr n. Zeit für die von den Localisten inscenirte Bewegung als chlecht gewählt. Nichtsdestoweniger müßten sich auch die central⸗ grganisirten Maurer an der Bewegung betheiligen. Es wurde folgende, vom, Vorwärts“ mitgetheilte Resolution angenommen:
Die Versammlung der cenfralistisch gesinnten Maurer Berlins beschließt, in die ohne ihre Zustimmung vorgenommene Lohnbewegung einzutreten und Sammlungen dafür lh n vorzunehmen. Die durch die Bewegung in Mitleidenschaft gezogenen Verbands⸗ mitglieder werden vom Verband, die u d stisch gesinnten Collegen, die , w. daß sie zum Fonds der deutschen Maurer bei⸗ gesteuert haben, vom Vertrauensmann unterstützt. Dagegen beschließt die Versammlung, daß kein Verbandsmitglied zum Generalfonds der Berliner Maurer beizusteuern hat, daß aber auch kein nicht organi⸗ sirter College verhindert werden darf, dafür beizutragen.
Wie dasselbe Blatt ferner meldet, wählten die Maurer von Steglitz, Friedenau, Wilmersdorf, Lankwitz, Lichter felde, Zehlendorf und Schmargendorf in voriger Woche zwei Verkrauensmänner und beschlossen, in eine Lohn bewe⸗
gung einzutreten. . ᷣ⸗. Heber Arbeitseinstellungen und Ausstände liegen
eute folgende Mittheilungen vor; ö h 9 Frankfurt a. M. hat., wie die „F rkf. Itg. berichtet; ein Theil der Arbeiter in der Brauerei J. J. Fung Erben, darunter , , Küfer, am Sonnabend die Arbeit eingestellt. Mt Ausstaͤndigen verlangten zehnstündige Arbeitszeit, 4 oder 3 . mn. schließlich Wohnungegeldzuschuß, Lohnerhöhung für die Woche, 6 bezahlung der Sonntagsarbeit und für die Sonntags Arbeitende einen Wochentag frei. K
In ,, haben nach dem „Vorwärts uf gn ö Bau die Töpfer, neun an Zahl, wegen Lohnstreitigkeiten die Arbei niedergelegt; der Arbeitgeber will den Lohntarif nicht anerkennen; .
Ber Äusstand der Glasperlen- Arbeiter im IJenrgf 1
ist, wie man dem „Vorwärts“ schreibt, in der Daub tach Kern r; und zwar ist er mit Ausnahme der Löhne für einzelne einn, artiked siegreich gewesen; 2100 Arbeiter und Arbeiterinnen a nl, ö. Arbeit wieder auf, 500 — 700 striken weiter. Am Strike betheilig sich insgefammt 2800 Perlenarbeiter, außerdem 400 Fertigmg de gig keine Perlen erzeugt wurden, und sie infolge dessen auch keine fern machen konnten. Vgl. Nr. 146 d. Bl) gröb⸗
In Poric bei Nachod dauert der Strike der Weben penn en . lich und Pentler fort; es striken 85 zumeist verheirathete Ar
zu gleichen Rechten und Antheilen eingetragene, zu
Zweite Beilage
**.
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Mn 150.
Literatur.
( SGeschichte.
ff. Geschichtsblätter für Stadt und Land Magde burg. Mittheilungen des Vereins für Geschichte und Alterthums—⸗ kunde des Herzogthums und Erzstifts Magdeburg. Herausgegeben vom Vorstande des Magdeburger Geschichtspereins. 26. Jahrgang 1891. 2. Heft. . 1891. Schäfer. — Im ö Aufsatze des Heftes publicirt 6. Hertel ein in der Universitätsbibliothek zu Jena , Manuseript, das, in dem altmärkischen Klo st er Hillers leben verfaßt, nicht unwichtige Beiträge zur Geschichte dieses Klosters enthält. Der Inhalt r. meistens aus Lehenbriefen, von denen eine Anzahl bereits bekannt war. — Eine Studie von Georg Sello behandelt die Geschichte des Klosters LeigFtgu bei Magdeburg. Leitzkau, eine Stiftung gus dem Anfang des 12. Jahrhunderts, war ursprünglich das bedeutendste Kloster im Ssten Magdeburgs, mußte aber bald gegen das neubegründete Bisthum Brandenburg zurücktreten. In der Reformationszeit wurde es von Kurfürst Joachim II. aufgehoben. Im folgenden Aufsatz setzt Max Dittmar die Veröffentlichung der Historia literaria Excidii Magdeburgici von Samuel Walther fort. Diese wichtige Quelle zur Geschichte Magdeburgs beginnt in dem hier mitgetheilten Stücke mit den ersten Tagen nach der Einäscherung durch Tilly und berichtet namentlich werthvolle Einzelheiten über die, bedeutendsten Persönlich= keiten jener Zeit, wie Falkenberg und Christian Wilhelm, den Ad— ministrator des Erzstifts Magdeburg. Sodann werden die wechsel vollen Schicksale Magdeburgs, das in der zweiten Hälfte des Krieges noch mehrere Male belagert und eingenommen wurde, geschildert, und zum Schluß wird die historische Bedeutung des magdeburgischen Wider- standes gegen die katholische Partei hervorgehoben. Ebenfalls in die Zeit des fre gf h ie, Krieges führt uns Karl Wittich mit Nach trägen und Ergänzungen zu seinen früheren Arbeiten über Dietrich von Falkenberg. Seine Abhandlung, die er im nächsten Hefte schließen wird, ist meist textkritischen Inhalts. In den kleinen Mit— theilungen berichtet Georg Sello über die Siegel Magdeburgs, und Kretschmann referirt über eine Sammlung älterer nach Eisleben ergangener Rechtsbescheide des Magdeburger Schöppenstuhles. Mit einem Nachrufe Hertel's auf den verstorbenen Oberlehrer F. Hülße und Vereinsnachrichten schließt das Heft.
. Volkswirthschaft.
— Leitfaden mit Musterstatuten für freie Hilfs- kassen. Mit besonderer Berücksichtigung der Krankenversicherungs⸗ Novelle für bestehende und neu zu gründende Kassen, bearbeitet von Dr. Max Hirsch, Mitglied des Reichstages. (Pr. 1 „, kart. 1 60 25 3). — . Die kleine Schrift erörtert in der Einleitung nach allen Seiten die für die freien Hilfskassen wichtige Frage, inwiefern sie nach den in der Krankenpersicherungs · Nepelle vom . Itotember 1890 enthaltenen zahlreichen Abänderungen der Bestimmungen für die eingeschriebenen und landesrechtlichen Hilfskassen neben diesen noch eine gleichberechtigte Stellung zu behaupten vermögen. Das Ergebniß lautet dahin, daß das neue Gesetz das Fortbestehen der freien Kassen keineswegs, weder organisatorisch noch finanziell, unmöglich mache. Was die Novelle er⸗ fordere, das sei findige Thatkraft und feste Ausdauer der Hilfskassen, damit sie sich den neuen gebensbedingungen anpassen. Vie Schrift will daher durch sachgemäße Aufklärung und reiflich erwogene Rathschläge den Vorständen und Mitgliedern bei der Prüfung und Umwandelung zur Seite stehen und bietet ihnen zu dem Behuf eine Anzahl sorg— fältig ausgearbeiteter Musterstatuten sowohl für locale als für ver⸗ zweigte Hilfskassen, ferner Formulare für Contracte mit Aerzten. Alle in Betracht kommenden wichtigeren Gesetzesbestimmungen sind im Wortlaut mitgetheilt.
Wörterbücher.
Das große. Deutsche Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm (fortgesetzt von Dr. Meriz Heyne, Dr. Rudolf Hildebrand, Dr. Matthias Lexer, Dr. Karl Weigand und Pr. Ernst Wülcker; Leipzig, Verlag von S. Hirzel) ist neuerdings wieder durch die Ausgabe von zwei Lieferungen gefördert worden, die den VIII. Band, enthaltend die Hr ff ben R und S, weiter vervoll⸗ ständigen. Durch kürzere Abfassung der Artikel und Einschränkung der Citate sowie durch die neuerdings herangezogene frische Mitarbeit jüngerer Gelehrtenkräfte nimmt das gewaltige Werk der ern und Ordnung unserer Sprachschätze jetzt einen er— freulich beschleunigten Fortgang. Die neuen Lieferungen (8 und 9 VIII. Bandes) sind unter Leitung von Dr. Moriz Heyne bearbeitet und umfassen die Artikel ‚Rück' bis „Same“. Sie enthalten eine Anzahl wichtiger Worte, von denen nur genannt seien: Rücken, Ruf, rufen, Ruhe, Ruhm, rühren, rund, Sache, sagen, Salz nebst zahlreichen Verwandten und Zusammensetzungen. Die jedem Artikel voran gestellten etvmologischen Einleitungen bieten vielfach neue und inter⸗ . Aufschlüsse über die Abstammung oder Urverwandtschaft der
örter. So erfahren wir aus dem Artikel Ruhm“, daß dieses Vert ursprünglich „Geschrei? bedeutet, besonders Freudenge schrei Jubeln, Jauchzen, wofür sich noch in der Bibelsprache Luther's Belege finden (z. B. Baruch 4, 34); erst in der Folgezeit entwickelte ich die Bedeutung zu dem Sinne von „Ruf“, „guter Ruf“. Interessant ist auch die Etymologie von „Sache“; dieses Wort ist nahe verwandt mit dem gothischen sakan, streiten,
Berlin, Dienstag, den 28. Juni
die älteste Bedeutung daher „Streitigkeit, ‚Zwist!“. Gern wurde es namentlich bezogen auf den vor dem Richter zum Austra kommen⸗ den Streit, den Rechtshandel, aber erst später findet das Wort An⸗ wendung auf alles, was Anlaß zu irgend einer Verhandlung und Er⸗ örterung bietet, und was Gegenstand einer solchen ist. ö er⸗ weiterte sich dann die Bedeutung zu der von Angelegenheit.! im allgemeinsten Sinne. — Ueber den weiteren Fortgang des Werks theilt die Hirzel'sche Verlagsbuchhandlung mit, daß auch die 10. Lieferun
des VIII. Bandes (R, ö sich bereits im Druck befindet. Demnächst sind ferner zu erwarten von dem am längsten im Rückstande gebliebenen IV. Bande (6) die 8. Lieferung der zweiten Hälfte erster Abtheilung sowie von dem XII. Bande (V7) die 4. Lieferung. ö
WVerschiedenes.
— Unter dem Titel Aus dem Sagenschatz der Harz— lande“ beginnt soeben im Verlage von Manz und Lange in Hannover= Linden ein illustrirtes Werk zu erscheinen, welches eine Sammlung der schönsten Sagen des ganzen Harzes darbieten soll. Die Irma ist so getroffen, daß alles das ausgeschlossen wurde, was sich nicht für die Jugend eignete; namentlich sind alle Gespenstergeschichten und alle diejenigen 2 weggelassen, welche der Geschichte
eradezu widersprechen. ei der Erzählung bedient sich der als ö. durch eine Reihe früherer Arbeiten bereits wohlbekannte erfasser F. Günther einer einfachen verständlichen Sprache. Einzelne der Sagen sind von Heinrich Mittag gefällig illustrirt. Die Ausgabe soll in etwa 10 Lieferungen zu je 60 3 erfolgen und bis zum Herbst d. J. abgeschlossen sein. Die Sammlung dürfte des Bei⸗ falls der Freunde und Besucher des sagenreichen Harzes sicher sein.
— Sie Kunst des Vortrags. Von Emil Palleske. 3. Auflage. Verlag von Carl Krabbe in Stuttgart (Pr. 3 z, geb. 4 M = Von diesem vortrefflichen Lehrbuch der Vortragskunst, worin der Verfasser die Ergebnisse seiner Jahrzehnte, langen künst— lerischen und praktischen Erfahrungen niedergelegt hat, ist schon wieder eine neue Auflage nöthig geworden. Ein Hauptvorzug des Buches ist die anregende, allgemein verständliche Fassung. In unterhaltender Form — besonders anziehend sind die ersten Kapitel . Jugendgeschichte meines R! und „Jugenderinnerungen einer Lunge“ — bietet es Rath⸗ schläge für die Ausbildung und Schulung aller derjenigen Organe, die man beim Sprechen braucht. Es ist daher ein, nützlicher Leit⸗ faden für berufsmäßige Redner, wie Pfarrer, Richter, Anwälte, Lehrer, Parlamentsredner, Schauspieler, aber auch für alle diejenigen, welche nur ihre Aussprache verbessern oder ihre schwache Stimme kräftigen wollen. Sie werden in dem Buch, welches sich schon durch zwei Auflagen bewährt und vielseitige Anerkennung verschafft hat, einen guten Berather für ihre Zwecke gewinnen.
Handel und Gewerbe.
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. An der Ruhr sind am 27. d. M. gestellt 10 122, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen. ; In Oberschlesien sind am 25. d. M. gestellt 2956, nicht rechtzeitig gestellt keine Wagen.
. Zwangs⸗Versteigerungen.
Beim Königlichen Amtsgexicht ! Berlin standen am 27. Juni 1897 die nachverzeichneten Grundstücke zur Versteigerung: Swinemünderstraße, dem Maurermeister Julius Faender hierselbst gehörig; Mindestgebot 809 S; für das Meist— gebot von 108 000 M0 wurde die Handlung in Firma Reinhald Bach u. Go Werftstraße 3, Ersteherin. — Oranienstraße 97a, der falliten Commanditgesellschaft Hugo Loewy ju Berlin gehörig; Nutzungswerth 14970 40 Das Mindestgebot wurde auf 404 000 M festgesetzt; da Gebote nicht abgegeben wurden, trat Vertagung der Sache auf drei Monate ein. — Aufgehoben wurde das Verfahren der Zwangsversteigerung, betreffend das Grundstück Emdenerstraße 44, dem Fabrikanten Wil helm Liebig gehörig, da die Anträge zurückgenommen wurden.
= Die „Rhein. Westf. Ztg.“ berichtet vom rheinisch⸗west⸗ fälischen Eisen⸗ und Stahlmarkt:; Die Nachrichten über die Lage des rheinisch-westfälischen Eisenmarktes lauten in letzter Zeit vertrauenerweckender und wenn die Besserung auch in den Preisen sich vor der Hand noch erst sehr spärlich andeutet, so hat doch die Be⸗ schäftigung, namentlich im Walzeisengeschäft, in erfreulicher Weise zu— genommen, und eine Rückwirkung auf die anderen Geschäftszweige kann dann selbstverständlich nicht ausbleiben, ist sogar zum theil schon ein getreten. In Eisenerzen hat sich in letzter Zeit das Geschäft nicht unwesentlich verbessert; der Bedarf ist entschieden größer ge⸗ werden; es findet dies auch bereits in den Preisen Ausdruck. Sämmt— liche Sorten werden höher notirt und man erwartet, daß bereits in dieser Woche die Preise noch etwas heraufgesetzt werden. Auch Luxem- burg Lothringer Minette hat in den Preisen wieder etwas angezogen; dagegen sind spanische Erze flau, doch haben sich die Preise ziemlich gut behaupten können. Für Roheisen ist der Absatz etwas regel— mäßiger geworden, obwohl größere Abschlüsse noch selten gemacht werden. Nicht zu verkennen ist indessen, daß
1892.
auch die Abnehmer über die bessere Stimmung im Gisen⸗ geschäfte unterrichtet zu sein scheinen; Preiserhöhungen konnten jed
vorläufig noch nicht durchgesetzt werden. Die meisten Hütten sind no
auf einige Zeit mit Aufträgen versehen. Was die Lagervorräthe an⸗ balanst, so dürften sie, da der Absatz der Erzeugung im ganzen ange⸗ paßt ist, im wesentlichen gleich bleiben oder doch nur unbedeutende Zunahme aufweisen. Auf dem Walzeisenmarkt hat die ge⸗ meldete Besserung angehalten. Auf dem Stabeisen markt hat sich, im allgemeinen genommen, das Geschäft gebessert, doch wird vereinzelt noch immer Klage über Mangel an Aufttãgen geführt. Daß n ganzen und großen die Stimmung indessen eine günstigere geworden ist, an der Umstand, auf den man von Seiten der Walzwerke besonders aufmerksam macht, daß jetzt auch höhere Presse den Abschlüssen als Grundlage dienen. Formeisen findet noch immer flotten Absatz, doch sind die Preise nach wie vor niedrig. In Bandeisen ist der Markt unverandert lebhaft R die Preise . fest und Lagervorräthe zur Zeit nicht vorhanden. In Grobblech en ist die Na frage sehr lebhaft, die Aufträge gehen bei den meisten Werken so zahlreich ein, daß die augenblickliche Erzeugung sie nicht bewältigen kann und ausgedehnte Lieferfristen bedungen werden müssen. Daß man auf eine gewisse Stetigkeit im Geschäft rechnen darf, be⸗ weisen, die aus allen Productionscentren des In- und Auslandes einlaufenden Berichte, denen zufolge ch die Arbeit, worin Grob⸗ bleche Verwendung finden, in erfreulicher Weise mehrt. Besonders ist dies im Dampfkesselbau der Fall. Unter diesen Verhältnissen kommen die Preise nach und nach ebenfalls auf einen etwas besseren Stand, und es dürfte wohl demnächst eine offizielle Erhöhung zu erwarten sein. In Walzdraht sind die Werke noch immer flott beschäftigt und die Preise behaupten sich daher sehr fest. Gezogene Drähte und Drahtstifte gehen, an und für sich betrachtet, weniger flott, doch läßt sich eine geringe Besserung nicht verkennen; Nieten sind dagegen dauernd vernachlässigt. Die ungleichmäßige Beschäftigung der Maschinenfabriken und Eisengießereien hält an; vereinzelt wird ein regeres Eingehen der Aufträge festgestellt. Die Bahn⸗ wagenanstalten sind bis jetzt noch immer befriedigend beschäftigt.
— Aus St. Petersburg berichtet ein Telegramm des H. T. B.“: Im Jahre 1891 wurden im Ural 2685 Pud Platina gewonnen gegen 173 Pud im Vorjahre,
. 27. Juni,. (W. T. B.) Kammzug-Termin⸗ handel. La Plata. Grundmuster B. per Juli 3,23 40, per August 3,77 6, ver September 3,80 S, per Oktober 3,80 S, per . n . per ,, . . Januar 3, 85 Mp6, ver
ebruar 3,87 per ärz 3,90 MS, per April 3,90 4 Iz 666 K. ; ö V2
Wien, 28. Juni. (W. T. B) Ausweis der Südbahn. In . vom 17. Juni bis 23. Juni 777 163 Fl., Mehreinnahme
London, A. Junt. (W. T. B) Wollaucti on. Be⸗ theiligung lebhaft, feine Sorten, namentlich feinste Kreuzzuchten fest, behauptet, ordinäre Sorten eher schwächer, mitunter 4 d billiger.
An der Küste 12 Weizen ladun gen angeboten.
Glasgow, 25. Juni. (W. T. B.) Die Verschiffungen bon Roheisen betrugen in der vorigen Woche 7559 Tons gegen 5143 Tons in derselben Woche des vorigen Jahres.
Bradford, 2. Juni. (W. T. B. Wolle ruhig, in Garnen namhaftes Geschäft, jedoch nur für unmittelbaren Hedan
aris, 27. Juni. W. T. B.) Börse gedrückt auf Rückgang der Spanier sowie große Speculationsabgaben und Prämienverkäufe. Türken ziemlich fest. Italiener schließlich nachgebend. Russenwerthe schwach, Rente ziemlich fest.
ien, . Juni. (W. T. B Die „Wiener Abendpost“ meldet: Nachdem in wiederholten Besprechungen zwischen den Ver⸗ tretern der Staatsverwaltung, der Prag⸗Duxer, sowie der Dux⸗ Bodenbacher Eisenbahn. wegen Festsetzung der Einlösungsrente eine Verständigung nicht erzielt worden, habe die Staatsverwaltung für den Ende Junk eintretenden Fälligkeitstermin der ersten Semestral— rate sich, veranlaßt gesehen, die Ziffern der Einlösungsrente, die für die Prag⸗Duxer Bahn 1577 006 Fl. und für die Dux⸗Boden⸗ bacher Bahn 1 739 009 Fl. betragen, den Gesellschaften bekannt zu geben und diese Beträge zur Zahlung anzuweisen. In den vorher⸗ gegangenen Rücksprachen sei den Vertretern der Gesellschaften eröffnet worden, daß durch die vorläufige Festsetzung der Rente einer späteren Richtigstellung und gütlichen Vereinbarung, nicht vorgegriffen werden solle. Mit der Prag-⸗Duxer Bahn erscheine die angestrebte Ver⸗ ständigung wesentlich näher gerückt.
New Merk, 7. Rin (W. R B),. Die Böre⸗⸗ anfangs fest, im weiteren Verlaufe sehr lustlos und zum Schluß stetig. Der Umsatz der Actien betrug 18 000 Stück. Der Silber⸗ vorrath wird auf 2000000 Unzen geschätzt. Die Silber⸗ verkäufe betrugen 10 099 Unzen.
4 Wer eng n . ft ö. . Hatz Reaction infolge
gemeiner Geschäftsstille und hauptsächli eeinflußt durch die
Optionsbill. Schluß stetig. ö. ö Wett g in S
isible Supply an Weizen 24 565 000 Busphels, do. i
6 213 000 Busphels. ö
— Mais steigend auf ungünstiges
1. Unter suchungs⸗Sachen.
2. Aufgebote, Zustellungen n. dergl.
3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ c. Versicherung. 4. Verkãufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.
Oeffentlicher Anzeiger.
6. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. . Erwerbs. und Wirthschafts⸗Genossenschaften.
8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten.
9. Bank ⸗Ausweise.
10. Verschiedene Bekanntmachungen.
I) Untersuchungs⸗Sachen.
19291)
In der Strafsache wider Müller, IV. J. 134,87, wird der von dem Herrn Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgerichte II. hier, vom 4. März 1887, hinter den Dlenstknecht Hermann Müller, zuletzt bei dem Rittmeister . D. Dahl zu Germen—⸗ dorf bei Oranienburg im Dienst gewesen, — er— lassene Steckbrief hierdurch zurückgenommen.
Berlin, den 16. Juni 1892.
Königliche Staatsanwaltschaft II. .
7) Aufgebote, gZustellungen und dergl.
20445] Zwangsverfteigerung. Das im Grundbuche von den Umgebungen Berlins im Kreise Niederbarnim Band 2 Nr. 163 auf den
etwaige gungen können
senigen, welche
a. des Kaufmanns Lippmann Hirsch Schachtel hier, b. des Kaufmanns Gmil Bein hier,
. des Dr. philos. Louis Bein hier, 20641 Berlin Colonieftr. Nr. o belegene Grundftück soll auf Grundbuche
Antrag des Hr. Philos. Louis Bein hierselbst zum
Zwecke der Auseinandersetzung unter den Miteigen⸗ thümern am 3. Oktober 1892, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht — an Gerichtsstelle, Neue Friedrichstraße 13, Hof, Flügel C., parterre, Saal 36, zwangsweise versteigert werden. Das Grundstück ist mit 8390 „ Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranla rolle, beglaubigte bschätzungen und andere das Grundstück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedin⸗ rolle, beglaubigte in der Gerichtsschreiberei, ebenda,
Flügel D., Zimmer 41, . werden. Die⸗
das Eigenth
beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag von das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 3. Oktober 1892, Vormittags 11 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben angegeben, verkündet werden.
amen Berlin, den 109. Juni 1892.
Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 75.
Zwangsversteigerung. Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im von den Umgebungen Berlins im
Kreise Niederbarnim Band 2 Nr.
zu Berlin
6e. Auszug aus der Steuer⸗ werden. Das Abschrift des Grundbuchblatts,
Gebäudesteuer veranlagt.
etwaige Abschätzungen und z stück betreffende Nachweisungen, um des Grundstücks
ebenda, Zimmer 41,
2
sprüche⸗ dem Grundbuche zur Zeit
an die
widrigenfalls dieselben bei
73 auf den
Namen der Frau Architekt Sommer, eingetragene, in der Nr. 2 und 3 belegene Grundstück am 17. Auguft die 1892, Vormittags 10 Uhr, vor dem unter⸗ zeichneten Gericht, an Gerichtsstelle, Neue Friedrich⸗ straße 13, Hof, 8 C part., Saal 40, versteigert
Grundstück ist bei einer Fläche bon 15 a 62 am mit 10 400 M½ . Nutzungswerth zur Auszug aus der Steuer⸗ Abschrift des Grundbuchblatts, andere 6 ; i sowie Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei i eingesehen Realberechtigten werden aufgefordert, selbst auf den Erstéher übergehenden An— deren Vorhandensein oder — der Eintragung des Versteigerungsvermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wieder⸗ kehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im Ver⸗ steigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, falls der betreibende Gläu⸗ biger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, r ; Feststellung des ringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten auf den 11. Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche A0 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte, Zimmer
eb. Wedell,
— ll, das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden erichtstraße
aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins e Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grund stücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 17. August 1892, Nachmittags 123 Uhr, an Gerichtsstelle, wie oben, verkündet werden. Berlin, den 17. Juni 1892. Königliches Amtsgericht 1J. Abtheilung 76.
20434
In Sachen der Ehefrau des Restaurateurs, frü⸗ heren Schlosseis Ferd. Bartel, Marie Henriette, 6 unke, hieselbst, Klägerin, wider den Händler ie n. und dessen Ehefrau, geb. Zwickert, allhier, Beklagte, wegen Hypothekforderung, wird, nachdem auf Antrag des Klägers die Beschlagnahme des den Beklagten gehörigen Nr. 141 a. Blatt J. des ö. Altewiek an der Marienstraße belegenen rundstücks zu 5a sammt Wohnhause Nr. 5124 zum reg, der Zwangsversteigerung durch Beschluß vom Juni 1892 verfügt, auch die Eintra ung 6 dieses Beschlusses im Grundbuche am J. Juni ei 1892 erfolgt ist, Termin zur Zwangsversteigerung Oktober 1892, Morgens
das rund⸗ besondere
werden. Alle die nicht
Betrag aus