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der Arbeit nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeiter länger als eine Woche bekannt sind. 83 a.
Außer den in den 85 8 und 83 bezeichneten Fällen kann jeder der beiden Theile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Innehaltung der Kündi—⸗ gungsfrist die Aufhebung des Arbeits verhältnisses verlangen, wenn dasselbe mindestens auf vier Wochen oder wenn eine längere als vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist.
Der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter ist ver⸗ pflichtet, dem abkehrenden großjährigen Bergmann ein Zeugniß über die Art und Dauer seiner Beschäftigung und auf Verlangen auch ein Zeugniß über seine Führung und seine Leistungen auszustellen. Die Unterschrift dieser Zeug⸗ nisse hat die Orts-Polizeibehörde kosten⸗ und stempelfrei zu be⸗ glaubigen. . : .
Wird die Ausstellung des Zeugnisses verweigert, so fertigt die Orts-Polizeibehörde dasselbe auf Kosten des Ver⸗ pflichteten aus. .
Werden dem abkehrenden Bergmann in dem Zeugniß Beschuldigungen zur Last gelegt, welche seine fernere Beschäf⸗ tigung hindern würden, so kann er auf Untersuchung bei der Orts⸗Polizeibehörde antragen, welche, wenn die Beschuldigung unbegründet befunden wird, unter dem Zeugniß den Befund ihrer Untersuchung zu vermerken hat. * .
Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merk— malen zu versehen, welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen.
§ 85.
Bergwerksbesitzer oder deren Stellvertreter dürfen groß⸗ jährige Arbeiter, von denen ihnen bekannt ist, daß sie schon früher beim Bergbau beschäftigt waren, nicht eher zur Berg⸗ arbeit annehmen, bis ihnen von denselhen das Zeugniß des Bergwerksbesitzers oder Stellvertreters, bei dem sie zuletzt in Arbeit gestanden, beziehungsweise das Zeugniß der Orts⸗ Polizeibehörde (58 8) vorgelegt ist.
S S5 a. .
Minderjährige Arbeiter können beim Abgange ein Zeugniß über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern, dessen Unterschrift die Orts⸗-Polizeibehörde kosten⸗ und stempelfrei zu beglaubigen hat. .
Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung und ihre Leistungen auszudehnen. .
Auf die Ausstellung dieses Zeugnisses finden die Absätze 2, 3 und 4 des S 841 entsprechende Anwendung.
Der Vater oder Vormund des Minderjährigen kann die Ausstellung des Zeugnisses fordern, auch verlangen, daß das— selbe nicht an den Minderjährigen, sondern an ihn ausgehändigt werde. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des Arbeits⸗ ortes kann auch gegen den Willen des Vaters oder Vormundes die Aushändigung unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.
S 85 b. ö
Minderjährige Personen dürfen auf den den Bestim— mungen dieses Gesetzes unterworfenen Anlagen als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche ver— sehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Berg— werksbesitzer das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses wieder auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den Vater oder Vormund, sofern diese es verlangen, oder der Arbeiter das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, anderen— falls an den Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gemeinde—⸗ behörde des im § S5c bezeichneten Ortes kann die Aus— händigung des Arbeitsbuchs auch an die Mutter oder einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter er— folgen.
S S5c.
Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizei— behörde desjenigen Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein solcher innerhalb des Staatsgebietes nicht stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des von ihm zuerst erwählten Arbeitsortes kosten⸗ und stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des Vaters oder Vormundes; ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen, oder verweigert der Vater die Zustimmung ohne genügenden Grund und zum Nachtheile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung desselben ergänzen. Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bis— her ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war.
S 85d.
Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar, oder wenn es verloren gegangen oder ver⸗ nichtet ist so wird an Stelle desselben ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Polizeibehörde desjenigen Orts, an welchem der Inhaber des Arbeitsbuchs zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das aus— gefüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitsbuch ist durch einen amtlichen Vermerk zu schließen.
Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines verloren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuchs ausgestellt, so ist dies darin zu vermerken. Für die Ausstellung . in diesem Falle eine Gebühr bis zu fünfzig Pfennig erhoben werden.
S Se.
Das Arbeitsbuch (5 8õb) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohn— ort seines Vaters oder Vormundes und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. Letztere hat über h von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu ühren.
Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Minister für Handel und Gewerbe bestimmt.
S S5f.
Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeitsverhältniß hat der Bergwerksbesitzer an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuchs die Zeit des Eintritts und die Art der Beschäf— tigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des Aus⸗ tritts und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der letzten Beschäftigung des Arbeiters einzutragen.
Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Bergwerksbesitzer oder dem dazu bevollmächtigten Betriebs— leiter zu unterzeichnen.
Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal ver—
sehen sein, welches den Inhaber des Arbeitsbuchs günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt.
Die — 16 eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig.
S§ S5g.
Ist das Arbeitsbuch bei dem Bergwerkabesttzer unbrauch⸗ bar geworden, verloren gegangen oder vernichtet, oder sind von dem Bergwerksbesitzer unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche gemacht oder wird von dem Bergwerksbesitzer ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuchs verweigert, so kann die Ausstellung eines neuen Arbeitsbuchs auf Kosten des Bergwerksbesitzers beansprucht werden. Ein Bergwerksbesitzer, welcher das Arbeitsbuch seiner gesetzlichen Verpflichtung zuwider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschriftsmäßigen Ein⸗ tragungen zu machen unterlassen oder unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke gemacht hat, ist dem Arbeiter entschädigungspflichtig. Der Anspruch auf Entschädigung er⸗ lischt, wenn er nicht innerhalb vier Wochen nach seiner Ent⸗ stehung im Wege der Klage oder Einrede geltend gemacht ist.
§ S5õh.
Auf Antrag des Minderjährigen, seines Vaters oder Vor⸗ mundes hat die Orts⸗-Polizeibehoͤrde die Eintragung in das Arbeitsbuch kosten- und stempelfrei zu beglaubigen.
8 86.
Bergwerksbesitzer, welche einen Bergmann verleiten, vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, sind dem früheren Arbeitgeber für den ent⸗ standenen Schaden als Selbstschuldner mitverhaftet. In gleicher Weise haftet der Bergwerksbesitzer, welcher einen Bergmann annimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeit— geber zur Arbeit noch verpflichtet ist.
In dem im vorstehenden Absatze bezeichneten Umfange ist auch derjenige Bergwerksbesitzer mitverhaftet, welcher einen Bergmann, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist, während der Dauer dieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält, sofern nicht seit der unrechtmäßigen Lösung des AÄrbeitsverhältnisses bereits vierzehn Tage verflossen sind. .
S 8.
Die Bergwerksbesitzer sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter achtzehn Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staat als Fortbildungsschule anerkannte Unterrichts⸗ anstalt besuchen, hierzu die erforderlichenfalls von der Berg—⸗ behörde festzusetzende Zeit zu gewähren. Am Sonntag darf der Unterricht nur stattfinden, wenn die Unterrichtsstunden so gelegt werden, daß die Schüler nicht gehindert werden, den Hauptgottesdienst oder einen mit Genehmigung der kirch⸗ lichen Behörden für sie eingerichteten besonderen Gottesdienst ihrer Confession zu besuchen. Ausnahmen von dieser Be— stimmung kann der Minister für Handel und Gewerbe für bestehende Fortbildungsschulen, zu deren Besuch keine Ver⸗ pflichtung besteht, bis zum 1. Oktober 1894 gestatten.
Als Fortbildungsschulen im Sinne dieser Bestimmungen gelten auch Anstalten, in welchen Unterricht in weiblichen Hand⸗ und Hausarbeiten ertheilt wird.
Durch staiutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines weiteren Communalverbandes, welche nach Maßgabe des s 142 der Gewerbeordnung erlassen wird, kann mit Zustim— mung des Ober-Bergamts für männliche Arbeiter unter acht— zehn Jahren die Verpflichtung zum Besuche einer Fortbildungs— schule begründet werden. Auf demselben Wege können die zur Durchführung dieser Verpflichtung erforderlichen Bestimmungen getroffen werden. Insbesondere können durch statutarische Bestimmung die zur Sicherung eines regelmäßigen Schul— besuchs den Schulpflichtigen sowie deren Eltern, Vormündern und Arbeitgebern obliegenden Verpflichtungen bestimmt und diejenigen Vorschriften erlassen werden, durch welche die Ordnung in der Fortbildungsschule und ein gebührliches Verhalten der Schüler gesichert wird. Von der durch statu— tarische Bestimmung begründeten Verpflichtung zum Besuch einer Fortbildungsschule sind diejenigen befreit, welche eine andere Fortbildungs- oder Fachschule (Steigerschule, Berg⸗ vorschule, Bergschule) besuchen, sofern der Unterricht dieser Schule von dem Ober⸗Bergamt als ausreichender Ersatz des durch statutarische Bestimmung geregelten Fortbildungsschul— unterrichts anerkannt wird.
§ 88.
Das Dienstverhältniß der von den Bergwerksbesitzern gegen feste Bezüge zur Leitung und Beaufsichtigung des Be— triebes nach Maßgabe der 85 73 und 74 angenommenen oder dauernd mit höheren technischen Dienstleistungen betrauten Personen (Maschinen- und Bautechniker, Chemiker, Zeichner und dergleichen) kann, wenn nicht etwas anderes verabredet ist, von jedem Theile mit Ablauf jedes Kalendervierteljahres nach sechs Wochen vorher erklärter Aufkündigung aufgehoben werden.
Jeder der beiden Theile kann vor Ablauf der vertrags— mäßigen Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Dienstverhältnisses verlangen, wenn ein wichtiger, . den Umständen des Falles die Aufhebung recht⸗ fertigender Grund vorliegt.
S§ 89.
Gegenüber den im S 88 bezeichneten Personen kann die Aufhebung des Dienstverhältnisses insbesondere verlangt werden:
1) wenn sie beim Abschluß des Dienstvertrages den Berg— werksbesitzer durch Vorbringen falscher oder verfälschter Zeug— nisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen sie gleichzeitig verpflichtenden Dienstverhältnisses in einen Irrthum versetzt haben;
2) wenn sie im Dienste untreu sind oder das Vertrauen mißbrauchen;
3) wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen oder den nach dem Dienstvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzu⸗ kommen ern verweigern;
) wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Vorschrift bei der Leitung oder , der Bergarbeit übertreten oder wenn ihnen durch die hee die Befähigung zum Auf— sichtsbeamten aberkannt ist;
5) wenn sie durch anhaltende Krankheit oder durch eine längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an der Verrichtung ihrer Dienste verhindert werden;
6) wenn sie sich Thätlichkeiten oder Ehrverletzungen gegen . Bergwerksbesitzer oder seine Vertreter zu Schulden kommen
assen;
Y wenn sie sich einem unsittlichen Lebenswandel ergeben.
In dem Falle zu 5 bleibt der Anspruch auf die verkrags— mäßigen Leistungen des Bergwerksbesitzers für die Dauer von
sechs Wochen in Kraft, wenn die Verrichtung der Dienste durch unverschuldetes Unglück verhindert worden ist. Jedoch mindern sich die Ansprüche in diesem Falle um denjenigen Betrag, welcher dem Berechtigten aus einer auf Grund gesetz⸗ licher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallver— sicherung oder aus einer Knappschaftskasse zukommt.
Die im §S 88 an nl Personen können die Aufhebung des Dienstverhältnisses insbesondere verlangen:
I) wenn der Bergwerksbesitzer oder seine Stellvertreter sich Thätlichkeiten oder 5 gegen sie zu Schulden kommen lassen;
2) wenn der Bergwerksbesitzer die vertragsmäßigen Leistungen nicht gewährt;
3) wenn der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter Anordnungen ergehen läßt, welche gegen den Betriebsplan oder gegen sicherheitspolizeiliche Vorschriften verstoßen, oder wenn er die Mittel zur Ausführung der von der Bergbehörde getroffenen polizeilichen Anordnungen verweigert.
§ 91.
Unter den im § 86 aufgestellten Voraussetzungen tritt die daselbst bestimmte Haftung des Bergwerksbesitzers auch für den Fall ein, wenn die im 5z 88 bezeichneten Personen zur Aufgabe des Dienstverhältnisses verleitet, in Dienst genommen oder im Dienst behalten werden.
8§8 92.
Die wegen Uebertretungen der 588 84 Absatz 4, 85 und S5f Absatz 3 festgesetzten Geldstrafen fließen zu der Knapp— schaftskasse, welcher das betreffende Werk angehört.
8§ 93.
Auf jedem Bergwerk ist über die daselbst beschäftigten Arbeiter eine Liste zu führen, welche die Vor- und Zunamen, das Geburtsjahr, den Wohnort, den Tag des Dienstantritts und der Entlassung, sowie das Datum des letzten Arbeits zeugnisses enthält.
Die Liste muß der Bergbehörde auf Verlangen vorgelegt werden.
B. Betreffend die Befugnisse der Bergbehörden.
Artikel II.
An Stelle des 577 im Allgemeinen Berggesetze tritt
folgende Bestimmung:
. Dieselben sind verpflichtet, die Bergbeamten, welche im Dienste das Bergwerk befahren, zu begleiten und denselben auf Erfordern Auskunft über den Betrieb, über die Aus— führung der Arbeitsordnung und über alle sonstigen, der Aufsicht der Bergbehörde unterliegenden Gegenstände zu er—
theilen.“ Artikel II.
Der zweite Absatz des S 189 erhält folgende Fassung: Sie handhaben insbesondere die Bergpolizei nach Vor⸗ schrift des Gesetzes. In Beziehung auf die ihrer Aufsicht unterworfenen Anlagen und Betriebe stehen ihnen, ins— besondere bei der Ueberwachung der Ausführung dieses Gesetzes, die Befugnisse und Obliegenheiten der im 13355 der Reichs⸗Gewerbeordnung bezeichneten Aufsichtsbeamten
i. Artikel IV. In § 196 wird hinter den Worten:
„die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter,“ folgender Absatz eingeschaltet:
»die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des An—
standes durch die Einrichtung des Betriebes.“
Artikel Tß. Der Absatz 1 des § 197 erhält folgenden Zusatz:
„Für solche Betriebe, in welchen durch übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, können die Ober⸗Bergämter Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der zu gewährenden Pausen vorschreiben und die zur Durchführung dieser Vor— schriften erforderlichen Anordnungen erlassen.“
; Artikel VI. 1) Der S 192 erhält folgenden ö
„Widersprechen Verfügungen oder Beschlüsse des Revier— beamten oder des Ober⸗Bergamts den von der zuständigen Berufsgenossenschaft erlassenen Vorschriften zur Verhütung von Unfällen, so ist zur Einlegung des Recurses binnen der vorstehend bezeichneten Frist auch der Vorstand der Berufs— genossenschaft oder Berufsgenossenschafts-Section befugt.“
2) Der S 19 erhält folgenden Absatz 3:
„Vor dem Erlaß von Polizeiverordnungen, welche sich auf die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter und auf die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes im Betriebe beziehen, ist dem Vorstande der betheiligten Berufsgenossenschaft oder Berufsgenossen— schafts-Section Gelegenheit zu einer gutachtlichen Aeußerung zu geben. Auf diese finden die Bestimmungen des § 75 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes vom 56. Juli 1884 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 69) Anwendung.“
C. Straf⸗ und Schlußbestimmungen. Artikel VII. Der dritte Abschnitt des neunten Titels im Allgemeinen Berggesetze vom 24. Juni 1865 erhält folgende Fassung:
Dritter Abschnitt. Strafbestimmungen.
Uebertretungen der Vorschriften in den 88 4, 10, 66, 67, 69, 71, 73, 73, 74, 77, 99, 165, 200, 20M, 203, 304, 206 werden mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.
In den Fällen der 88 67 und 69 sowie 73 und 74 tritt diese Strafe auch dann ein, wenn auf Grund der S8 70 und 75 der Betrieb von der Bergbehörde eingestellt wird.
§ WM a.
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden Bergwerksbesitzer bestraft, welche den S5 81 Absatz 4 und S5 f Absatz 3 zuwiderhandeln.
§ 20 b.
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Un⸗ vermögensfalle mit Haft wird bestraft, wer ein Bergwerk he— treibt, für welches eine Arbeitsordnung (8 80a) nicht besteht, oder wor der endgültigen Anordnung der Behörde wegen Er⸗ setzung oder Abänderung der Arbeitsordnung (8 80h) nicht. nachkommt.
S Me. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark und im Unvermögensfalle mit Hahl bis zu vier Wochen wird bestraft: I) wer der Bestimmung des § 89e Absatz 2 zuwider gegen Arbeiter Strafen verhängt, welche in der Arbeitsord⸗ nung nicht vorgesehen sind oder den gesetzlich zulässigen Betrag übersteigen, oder wer Strafgelder, Lohnabzuͤge oder die im S 80 b. Ziffer 6 bezeichneten Beträge in einer dem Gesetze oder der Arbeitsordnung widersprechenden Weise verwendet; 2) wer es unterläßt, den durch die 88 80 e Absatz 2, 89 g Absatz 1, 80 i und 80 für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen. - 5 20d.
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unver— mögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft, wer es unterläßt, der durch 80g Absatz 2 für ihn begründeten Ver— pflichtung nachzukommen.
J 8 Me.
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark und im Unver— mögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft:
I) wer den Bestimmungen der S8 85 und Sb bis g zuwider einen Arbeiter in Beschäftigung nimmt oder behält;
2) wer außer dem im S§ 2072 vorgesehenen Falle den Bestimmungen dieses Gesetzes in Ansehung der Arbeitsbücher zuwiderhandelt;
3) wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch unbrauchbar macht oder vernichtet;
4) wer den Bestimmungen des 8 87 Absatz 1 oder einer auf Grund des § 87 Absaͤtz 3 erlassenen statutarischen Be— stimmung zuwiderhandelt;
5) wer es unterläßt, den durch S 806 Absatz 3 für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen.
§ 208.
Zuwiderhandlungen gegen die von den Bergbehörden bereits erlassenen sowie die von den Ober⸗-Bergämtern auf Grund des 5 197 noch zu erlassenden Berg⸗Polizeiverordnungen werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im Ün— vermögensfalle mit Haft bestraft.
Dieselbe Strafe findet bei Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund der 88 198 und 199 getroffenen polizeilichen Anordnungen Anwendung.
§ 209.
Ueber die Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften (38 207, 388 207a bis 207 e, S 208) sind von den Revierbeamten Protokolle aufzunehmen.
Diese Protokolle werden der Staatsanwaltschaft zur Ver— folgung übergeben.
Die Entscheidung steht den ordentlichen Gerichten zu. Dieselben haben hierbei nicht die Nothwendigkeit oder Zweck— mäßigkeit, sondern nur die gesetzliche Gültigkeit der von den Bergbehörden erlassenen polizeilichen Vorschriften zu prüfen.
S 209a.
Die Strafverfolgung der in den SS 2076 und 208 mit Strafe bedrohten Handlungen verjährt innerhalb drei Mo— naten, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie be—
gangen sind. Artikel VIII.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1893 in Kraft. Mit der Ausführung desselben wird der Minister für Handel und Gewerbe beauftragt.
Die Ober⸗Bergämter sind ermächtigt, den Bergwerksbesitzern auf Antrag angemessene Fristen, längstens bis zum 1. Juli 1893, behufs Herstellung der zur Durchführung des § 80k Absatz 1 erforderlichen Einrichtungen zu gewähren. ;
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter— schrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 24. Juni 1892.
¶ . 8.) Wilhelm.
Graf zu Eulenburg. von Boetticher. Herrfurth. von Schelling. Freiherr von Berlepsch. Miguel. von Kaltenborn. von Heyden. Thielen. Bosse.
Literatur.
Unterhaltung.
— Mit dem soeben erschienenen 13. Heft der ‚Illustrirten Oetgvhefte von „Ueber Land und Meer“ JTherausgegeben Lon Professor Joseph Kürschner, redigirt von Otto Baisch, Stuttgart, Deutsche Verlags⸗A nstalt) liegt der dritte Band des Jahrgangs 1891 bis 1392 vor. Seit ihrem Bestehen haben diese Hefte sich die Gunst des Publikums in immer höherem Maße zu erringen gewußt, da ihr Inhalt nicht nur außerordentlich spannend und interessant ist, sondern auch weil all die werthvollen Gaben für einen erstaunlich billigen Preis geboten werden spro Heft nur eine Mark). Dazu kommt noch, daß die meisten Artikel reich illustrirt sind und die einzelnen Hefte sowohl wie die ganzen Bände sich sehr geschmackvoll in ihrer gediegenen Ausstattung präsentiren. Das umfangreiche, 28 verschiedene Rubriken enthaltende Inhaltsverzeichniß bietet Jedermann etwas Interessantes.
— Die am 25. Juni erschienene Nr. 2556 der Leipziger Illustrirten Zeitung (J. J. Weber) enthält u. a. folgende Ab—⸗ bildungen: Das ungarische Krönungsjubiläum in Budapest. — König Humbert von Italien. — Königin Margarethe von Italien. — Daß neue Wappen von Elsaß⸗»Lothringen. — Johann Eduard Erdmann, fam 1I. Juni. — Emil Mario Vacano, K am 9. Juni. — Das erste Deutsch Akademische Sängerfest in Salzburg. — Bilder aus Rostock. 8 Abbildungen. Nach Zeichnungen von Th. Rogge. — Zer⸗ legbarer Karren für den Munitionzersatz in der Feuerlinie. — Rezen— macher in Indien. — Polytechnische Mittheilungen. — Moden. — Altenburger Bäuerin in den verschiedenen Stufen des Ankfeidens.
.— Das Juliheft von Nord und Süd“ bringt an seiner Spitze den ersten Theil einer neuen Novelle von Wilheim Jensen: zHunnenblut“, die uns in das alte Chiemgau und in die Mftte des 1I. Jahrhunderts versetzt. Alfred Kalischer entwickelt Moritz Moszkowski's
edeutung als Musiker, speciell als Operncomponist, indem er dessen Oper Boabdil‘, eingehend anafysirt. Interessant, lehrreich und zum theil auch ergötzlich sind die Mittheilungen, die Paul Lindau in seinen Bildern aus dem Nordwesten der Vereinigten Staaten“ junächst über den Staat Washington macht. — Wolfgang Eras be— leuchtet das vor kurzem publicirte Gesetz, betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung“. Eine packende Novelle aus dem Fran⸗ ösischen: Gift‘ von Jean Reibrach, behandelt das Verhängniß einer schuldbeladenen Vergangenheit, die nicht auszulsschen ist. Endlich erörtert F. Dannemann in kurzer aber leichtfaß licher Darstellung Vie Probleme der modernen Naturwissenschaft“. Der bibliographische Theil enthält außer kleineren kritischen Notizen eine aus führkiche, von Illustrationsproben begleitete Würdigung des Heinemann'schen Werks: Goethe's Mutter). g, Die Zeitschrift Zur Guten Stunde“ (Berlin W., 57, Teutsches Verlagshaus Bong u. Co) enthalt einen Nuffatz
urpenlande', von Conrad Alberti, der von guten Illustrationen von
Dettmann begleitet ist. Diese Illustrationen in ihrem bunten Ge— wande stellen der Reyroductionstechnik des Verlags das beste Zeugniß aus; die Wiedergabe der Aquarelle geschieht in grazisser und feiner Weise, und die eproductionen können als mustergültige Wiedergabe der. Originale gelten. Dieser Eigenart in der r n m und dem Peichthum des Inhalts verdankt Jur Guten Stunde sein rasches Aufblühen; die Zeitschrift hat bereits 91 009 Abcnnenten. Pr. 40 3 für das Vierzehntagsheft.
Das Juliheft der Deutschen Rundschau' bringt die Festrede H. von Helmholtz 's: Goethes Vorahnungen kommender naturwissenschaftlicher Ideen“, welche von dem berühmten Gelehrten kürzlich auf der Generalversammlung der Seethe Gesellschaft in Weimar gehalten wurde. — Ferdinand Graf Eckbrecht. Dürckheim⸗ betitelt sich ein anonymer Auffatz, der dem vor Jahres frist heimgegangenen elsaässischen Patrioten und feinen treuen Bestrebungen und Verdiensten um das nẽu geeinte deutsche Vaterland ein schönes Denkmal setzt. — Von einem „Freunde des Orients“ be— gegnet man dann einer längeren Abhandlung politischen Charakters, betitelt Die neueren Phasen der türkischen Politik“, die als ein zerthvoller Beitrag zur Cultur. und Völkergefchicht: Europas be— trachtet werden darf — Ein Verdienst hat fich Stto Brahm mit der Herausgabe der ‚Römischen Briefe von Karl Stauffer⸗Bern“ er— werben. — Der belletristische Theil des Heftes bietet diesmal die ersten Kapitel einer neuen Novelle von Karl Frenzel: Franenrecht. Die Schrecken der großen franzöfischen Re⸗ polution sind der reich bewegte Hintergtund, auf dem fich diefe Erzählung abspielt, während den Mittelpunkt die aus jenen Tagen rühmlichst bekannte Gattin des gelehrten Roland bildet: eine Frauen— gestalt, wie sie dem Verfasser dieser Novelle fo besonders gut gelingen. Die Fortsetzung der Erzählung, welche für das nächste Heft in Aus. sicht gestellt ist, dürfte don den Lefern der Deutschen Rundschau⸗ gewiß mit gespanntem Interesse erwartet werden. — Dem Ober⸗ Bürgermeister Max von Forckenbeck widmet Julius Rodenberg einen Nachruf. — Von dem übrigen hervorragenden Inhalt des Juliheftes rwähnen wir noch: Die Entwicklung und Bedeutung der Volks— bibliotheken. Von Professor E. Reyer. — Wirthschafts und sinanzpolitische Rundschau. — Politische Rundschau. = Taine s Entwicklungsgeschichte des modernen Frankreichs.“ Von der geist⸗ vollen Lady Blennerhassett. — Literarische Notizen“ und endlich ‚Literarische Neuigkeiten. — ; ;
Verschiedenes.
— Von dem Oldenburgischen Hof- und Staats- Hand— Bauch ist der Jahrgang 1892, geb. 66 1,330, in der Schulze'schen Hof⸗ Buchhandlung, A. Schwartz, in Oldenburg erschienen. = Katechismus des guten Tong und der feinen Sitte. Von Eufemia von Adlersfeld, geb. Gräfin Ballestrem. 167 Seiten. In Original -Leinenband Preis 2 16 Verlag von J. J. Weber in Leipzig. — Die Literatur uͤber den guten Ton“ ist, seit Knigge's Umgang mit Menschen erschien, mehr und mehr ange⸗ wachsen, und viele dieser Werke sind in ihrer Art meisterhaft und ge— reichen jeder Bibliothek zur Zierde. Aber fie haben fast alle denfelben Fehler, daß sie durch zuviel Beiwerk den Lernenden verwirren und dadurch unsicher machen, ihn der Natürlichkeit bei der An— wendung des Gelernten berauben. Denn wir dürfen nie ver— gessen, daß ein Lehrbuch über den „Guten Ton und die feine Sitte
icht für die geschrieben ist, denen diese schon in der Kinderstube zur zweiten Natur anerzogen, sondern für die bestimmt ist, welche sich durch Talent und Fleiß hinaufgerungen haben in die Kreise der
Kebildeten und diesen nun auch in Bezug auf die feine Sitte eben— bürtig werden wollen. In diesem Sinne entstand dieses Büchlein, das in der klaren und leicht faßlichen Form des Katechismus eine An— leitung giebt, sich die in den Kreisen der Gebildeten unerläßlichen Formen anzueignen. ö
— Das Juniheft (6) von der Zeitschrift Das Wetter, meteorologische Monatsschrift für Gebildete aller Stände, heraus— gegeben von Dr. med. et phil. R. Aßmann (Verlag von Otto Salle in Braunschweig) hat folgenden Inhalt: Ueber fypische Ver— theilung der Temperatur in Mittel-Europa, von Dr. G. Schwalbe in Berlin (Schluß). Wird die Influenza durch den Wind verbreitet? von Lr. C. Lang in München. — Wolken und Wolkenphotographie, von C. Kaßner, Assistenten am Kgl. Met. Inst. zu Berlin. — Ueber— sicht über die Witterung in Central⸗Europa im April 1892. — Die Aspirations⸗Meteorographen in den Uraniasäulen. — Luke Howard. — Klagelied eines Wetterpropheten. — Karten⸗Beilage: Mittlere Iso— baren und Isothermen, sowie die Niederschlagsmengen von Central— Europa für den April 1892.
— Panorama von Jerusalem und der Kreuzigung Christi, gemalt von Bruno Piglhein in München, mit Geneh⸗ migung der Eigenthümer direct nach dem Rundgemälde aufgenommen, mit Erläuterung von Dr. Ludwig Trost. Holzschnitt⸗Folio⸗Ausgabe Preis 7 6 Photographie⸗Cabinet⸗ Ausgabe in eleganter Mappe. Preis 6 66 — Unter all den zahlreichen Panoramen, die im Laufe des jüngsten Jahrzehnts in den größeren Städten des europäischen Continents erstanden sind, kann sich wohl keines eines so großartigen, umfassenden und nachhaltigen Erfolges rühmen wie Bruno Piglhein's Panorama der Kreuzigung Christi, das leider kürzlich durch eine Feuersbrunst in Wien zerstört wurde. Für die vielen Tausende der Besucher des Rundgemäldes wird es gẽwiß von Interesse sein, zu erfahren, daß eine Vervielfältigung dieses herrlichen Panoramas in der Deutschen Verlags-⸗Anstalt (Stuttgart) in zwei Ausgaben erschienen ist. Das treff liche Prachtwerk ist ganz besonders geeignet, sowohl hinsichtlich seines Inhalts, wie auch seiner gediegenen Ausstattung als eine immer werthvolle und erwünschte Festgabe für alle Stände und Altersklassen Verwendung zu finden.
— Die Ehre und ihre Verletzbarkeit von Dr. Carl Binding, ord. Professor der Rechte zu Leipzig. Erste und zweite Auflage. Leipzig 1332. Verlag von Duncker und Humblot. Preis O80 66 — Da falsche Anschauungen über die Verletzung der Ehre und die Wiederherstellung der verletzten Ehre besonders in akademischen Kreisen schon viel Verderben über sonst häufig vom Glück begünstigte Familien gebracht haben, so erscheint dieser Gegenstand vorzugsweife geeignet, in öffentlicher Rede vor der akademischen Jugend erörtert zu werden, um so mehr, wenn der Redner als Geschichtsforscher und Rechtslehrer ein so bedeutendes Ansehen genießt wie der Professor Dr. Carl Binding. Die uns vorliegende, dieses Thema behandelnde und auf Wunsch seiner zahlreichen Anhänger herausgegebene, zum An— tritt des Rectorats am 31. Oktober 1890 in der Aula des Leipziger Universitätsgebäudes gehaltene Rede verdient sicherlich als ein Beitrag zur Behandlung dieser Frage Beachtung.
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs— Maßregeln.
Sterblichkeits- und Gesundheitsverhältnisse im Monat Mai 1892.
Gemäß den Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts sind im Monat Mai von je 1000 Bewohnern, auf das Jahr berechnet, als gestorben gemeldet: in Berlin 21,4, in Breslau 27.5 in Königsberg W, 3, in Köln 2338, in Cassel 189, in Magdeburg 224, in Stettin 235.9, in Altona 308. in Hannover 20,4, in Frankfurt a. M. A,l, in Wiesbaden 22,5, in München 26,9, in Nürnberg 25,3, in Augsburg 31,l, in Dresden 23,8, in Leipzig A4, in Stuttgart 19,6, in Karlsruhe 193, in Braunschweig 25,8, in Hamburg 28,4, in Straß⸗ burg 22.4, in Metz 2433, in Amsterdam 209, in Brüssel 2,5, in Budapest 30.4, in Christiania 164, in Dublin 31,8, in Edinburg 17,3, in Glasgow 26,2, in Kopenhagen — in Krakau I7,9, in Liverpool 23,9, in London 19,l, in Lyon 2,7, in Odessa 206, in Paris 25,3, in St. Petersburg ?, in Prag 32.32, in Rom (Aprih 19,8, in Stockholm 199, in Triest 25,9, in Turin (Aprih 2,04, in Venedig 205, in Warschau 24,9, in Wien 275, in New-⸗Pork 27,0. (Für die außerdeutschen Städte ist der Zeitraum von 4 Wochen, vom 1. bis 28. Mai inel, zusammengefaßt worden.)
Der Gesundheitsstand im Monat Mai war in der ũberwiegenden Mehrzahl der größeren deutschen wie außerdeutschen Städte ein ziemlich günstiger und auch die Sterblichkeit im allgemt inen eine mäßig hohe; doch wurden, besonders aus einer größeren Zahl deutscher Städte, etwas höhere Sterblichkeitsiffern als aus dem Vormonat mitgetheilt. Einer sehr geringen Sterblichkeit (einer Sterblichkeits ziffer bis 15,0 pro Mille) erfreuten sich acht Städte (gegen sechs im Vormonat), und zwar waren dies Eschweiler, Glogau, Herford, Minden, Ohligs, Neunkirchen, Meißen, Weimar. Dagegen stieg die Zahl der deutschen Orte mit hoher Sterblichkeit (Sterblichkeitsziffer aber 3 pro Mille), die im April 6 betrug auf 11 im Mai, und zwar ware diefe Elbing, Königshütte, Langenbielau, Masstatt⸗Burbach, Neuftadt D. S., Schweidnitz, Zaborze, Erlangen, Ingolstadt, Crimmitschau, Plauen; ven außerdeutschen Städten meldet nur Krakau eine Sterblichkeit von über 35,0 pr. M. Das Sterblichkeit maximum, das im Vormonat Erlangen mit 493 pr. M. erreichte, wies im Berichtsmonate Crim⸗ mitschau mit 27 pr. M. auf. Die Zahl der deutschen Srte mit günstiger Sterblichkeit (Sterblichkeitsziffer bis 2, 0 pr. M.) Hat ab genommen und sank von 527 des Vormonats auf 35 und wollen wi aus der Zahl derselben hier nur Barmen, Kirdorf und Schöneberg bei Berlin), Bielefeld, Charlottenburg, Elberfeld, Gnefen, Grauden;, Cassel, Krefeld, Neisse, Thorn, Wilheimsharen, Wande beck. Weißenfels, Bautzen, Chemnitz Heilbrenn, Stuttgart, Ulm, Karlsruhe, Rostock, Schwerin i. M., Gotha, Cöthen, Müskaufen i. F. und bon außer— deutschen Orten: Christiania, Edinburg, London, Rom (Aprih, Stack— helm erwähnen. Die Zahl der deutschen Städte mit mäßig Sterblichkeit (Sterblichkeitsziffer bis 23.0 pro Mille s, die in? monat 59 betrug blieb die gleiche, und nennen wir aus der selben hier nur Aachen, Beuthen O. S., Berlin, Bochum, B Dortmund, Düsseldorf, Erfurt, M. Gladbach, Göttingen, Halle, Hannover, Kiel, Koblenz, Königsberg, Köslin, Kolberg, Magdeburg, Merseburg, Osnabrück, Spandau, Wiesbaden, Bamberg, Bärreuth, Hof, Glauchau, Leipzig. Rentlingen, Mainz, Sffenbach, Wismar, Eisenach, Bernburg, Dessau, Gera, Straßburg und von autzerdẽutschen Städten; Amsterdam, Brüssel, Kopenhagen, Lyon, Odeffa, ; Die. Betheiligung, des Säugtingsalters Gesammtsterblichkeit war im allgemeinen eine menat gesteigerte. Von je 10 000 Lebenden ftarben, rechnet, in Stuttgart 55, in Dresden 74a. in Berlin 83, in 8 in München 114 Säuglinge. Diese Steige der lichkeit wurde hervorgerufen durch das ; acuten Darmkrankheiten, die besonders durch die z Monats vorherrschende abnorm heiße Temperatur der Luft, lich im mittleren und südlichen Deutschland, vi ;
Darm katarrhe und Brechdurchfäkke veran
lin, Breslau. Danzig, Elbing, Köln, Liegnitz,
Nürnberg, Dresden, Leipzig, Gera, Hamburg, S r
Wien, Pest, Kopenhagen, Paris, Amsterdam, Warschau h
der Dpfer an diesen Krankheitsformen zugenommen, wä
Brüssel, London, Stockholm. Triest, Venedig abnahn
Jork die gleich hohe wie im Vormonat blieb.
theil recht bedeutende Abnahme gegen den Monat April
acute Entzündungen der Athmungsorgane, die in Aachen Barmen, Berlin, Dortmund, Düsseldorf, Erfart, Frankfurt a. M. Hannover, Köln, Königsberg, Magdeburg, Fürth, München, Nürnberg Leipzig, Stuttgart, Mannheim, Mainz, Darmstadt, Braunschweig Straßburg, Brüssel, London, Paris, Odessa, Warschau, Wien u. a. 8! weniger Opfer forderten, während besonders in den Städten an 2st und Nordseeküste (Altona. Hamburg, Dan ig, Königs erg, Stettin, Bremen) ferner in Breslau, Essen, Halle, Münster, AÄmster— dam, Paris, Budapest, New-Jork die Zahl der letzteren entweder die gleiche wie im Vormonat blieb oder eine größere wurde. Erheblich seltener als im Vormonat gelangten auch Erkrankungen und Todes
fälle an epidemischer Grippe zur Mittheilung. Aus den meisten darüber Mittheilung machenden Orten werden nur vereinzelt Todes— fälle berichtet (Dortmund. Mainz, Magdeburg, Zittau, Sffenbach, Altenburg, Braunschweig, Amsterdam, Prag, Stockholm), Mühl haufen i. Th. und Rom (April). melden je 2, Sldenburg, Moskau Aprih je 3,
Berlin, Darmstadt, Leipzig. Paris je 4, Köln 5, Kopenhagen 6
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Baltimore (April) 8, New-NVork 12, London 28 Todesfälle, fode die Epidemie den bösartigen Charakter verloren zu haben und dem Erlöschen nahe zu sein scheint. Auch Todesfälle an Schwin dfucht wurden weniger berichtet. — Von den Infectionskrankheiten zeigten sich Masern, Scharlach, Diphtherie und Pocken häufiger, Unterleibs— tvphen und Keuchhusten seltener als Todesursachen. Besondere Ver— breitung gewannen Masern, von denen aus München, Nürnberg, Hamburg, Wien, Budapest, Kopenhagen, Christiania, den Regierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf, Erfurt, Hildesheim, Königs— berg, Posen, Schleswig, Stettin, Wiesbaden zahlreiche Erkrankungen zur Anzeige kamen und die in Altona, Berlin, Malstatt⸗Burbäch, Remscheid, München, Nürnberg, Ludwigshafen, P Hamburg, Metz, Budapest, Kopenhagen, Liverpool, Wie so 36 i London, Dublin,
Bombay zahlreiche
forderte in Glasgow, Wien, New-Jork und im April in Moskau mehr, in weniger Opfer als im Vormonat. — Die iblichkei Diphtherie und Croup war in Breslau, Essen, Gelfenki
d Posen, Remscheid, Leipzig, Stuttgart, Hamburg, London, Lyon, Paris, Rom (April), Stockholm, Moskau (April) eine größere, während sie in Berlin, Duisburg, Elbing, Frankfurt a. M., Köln, München, Dresden, Budapest, Kopenhagen, Prag, Warschau, Wien, New⸗York eine kleinere als im April wurde, obwohl die Zahl der urch sie hervorgerufenen Sterbefälle in den meisten der letztgenannten Orte immer noch eine ansehnliche blieb. Auch Erkrankungen an Diphtherie kamen aus Berlin, Hamburg, München, Wien, Kopenhagen und den Negierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf, Schleswig
reichen Fällen zur Anzeige. Der Unterleibstyphus zei
auch in diesem Monat im ganzen selten To In Berlin, London, Warschau,
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Mos kau Flecktyphus zereinzelt auf. Aus New⸗Nork
werden 41, aus O aus Warschau 23, aus Moskau (April) 36 Sterbefälle, aus Berlin, dem Regierungsbezirk Königsberg ver— einzelt gebliebene Erkrankungen gemeldet. Todesfälle an Rückfalls fieber kamen in Odessa und Moskau (April je 3 zur Kenntniß. Der Keuchhu sten zeigte sich in Berlin, Wien, Kopenhagen, Dublin, London, Glasgow, Turin (April) häufiger als Todesursache; außer— gewöhnlich zablreich war die Zahl der Sterbefälle jedoch nur in Glasgow und London. Pocken zeigten sich in mehreren oberschle⸗ sischen Orten sie blieben aber meist bereinzelt. Größere Verbreitung in deutschen Orten fanden die Pocken nur in Greiz, von wo sieben Sterbefälle berichtet wurden. Aus Kattowitz, Königsbe Zaborze, Brünn, Kopenhagen, Liverpool, Lyon, Mailand, wurden je 1, aus Beuthen O.⸗S., Krakau, 2, aus Odessa 3, aus
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bezirken Posen und Schleswig, mehrfach aus Berlin, Wien, Budapest sje 2), Breslau (6), Regierungsbezirk Marienwerder 8, aus Prag und London in einer größeren Zahl von Fällen zur Anzeige. Todesfälle an Genickstarre kamen aus Elberfeld und Meiderich je 1, aus Cincinnati und San Franeisco je 2. aus Kopenhagen 5, aus Brooklyn 15, aus New⸗YJork 26 zur Berichterstattung. Vereinzelte Erkrankungen gelangten aus Berlin, München, Kopenhagen und aus. den Regierungsbezi . Marienwerder, Stade, Arnsberg und Dässel⸗ dorf zur Anzeige. In Rio de Janeiro forderte das gelbe Fieber im April noch 428 Opfer. Aus Persien wird der Ausbruch der Cholera gemeldet und sind von Seiten der russischen Regierung Abwehrmaßregeln getroffen worden. In Kalkutta gewann die Ehalera im April und Mai gleichfalls an Ausdehnung.