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In materieller Beziehung ist in Betreff dieser Rechtsmittel darauf hinzuweisen, daß bei Zuschlagsabgaben einerseits die Höhe des Principal⸗ satzes nicht angefochten werden kann, andererseits aber auch eine Er⸗ mäßigung des Principalsatzes die Ermäßigung des Zuschlags von selbst nach sich zieht, ohne daß es der Einlegung eines Rechtsmittels überhaupt bedarf (5 38 Abs. 4).
XI. Uebergangsbestim mungen.
1] Fortbestehen älterer Rechtsnormen innerhalb des dem Statutarrecht überlassenen Gebiets.
Nach § 147 Abs. Jbleiben die Ortsstatuten, allgemeinen Gewohn⸗ heitsrechte und Observanzen, welche bei der Verkündigung der Landgemeindeordnung (durch die am 21. Juli 1892 ausgegebene Nummer 20 der Gesetz⸗Samml ) bereits bestanden haben, bis zum 1. April 1896 in Kraft, insoweit sie Bestimmungen enthalten, welche nach der Landgemeindeordnung durch Ortsstatut getroffen werden können, und insoweit nicht inzwischen eine von diesen Bestimmungen abweichende statutarische Regelung erfolgt. Diese Uebergangebestimmung gilt auch für das Gemeindeabgabewesen, und zwar nach § 6 „insoweit, als das Gesetz Verschiedenheiten gestattet oder auf ortsstatutarische Regelung verweist oder über⸗ haupt keine gesetzliche Regelung enthält‘. Diese Vorschrift des § 147 Abs. 1 soll verhindern, daß in dem Rechtsleben der Landgemeinden durch den Wechsel der Gesetzgebung Lücken entstehen, welche bisher durch Ortsstatuten, Gewohnheitsrechte und Observanzen ausgefüllt waren; sie hindert aber die Landgemeinden keineswegs, die Geltung solcher älteren Normen, wenn sie sich als unzweckmäßig erweist, schon vor dem Ablaufe der dreijährigen Frist durch eine zweckentsprechende ortsstatutarische Regelung zu beseitigen. Die Aufsichts behörden haben hierauf ihr Augenmerk zu richten, besonders aber dem entgegen⸗ zutreten, daß etwa ohne weiteres nach älteren Normen, obwohl sie nicht in den neuen Rahmen des Statutarrechts fallen, auch ferner verfahren wird.
2) Aufrechthaltung älterer, dem neuen Gesetz widersprechender Normen durch Gemeindebeschluß.
Wesentlich verschieden von der vorerörterten Uebergangsvorschrift ist die sich gleichfalls auf das Gemeindeabgabenwesen, und zwar aus— schließlich auf dieses, beziehende Bestimmung des 5147 Abs. 2, wonach bis zum Inkrafttreten eines Communalsteuergesetzes, längstens bis zum 1. April 1897, die bei Verkündigung der Landgemeindeordnung für die Vertheilung der Gemeindeabgaben statutarisch oder observanzmäßig be⸗ stehenden Maßstäbe durch Beschluß der Gemeinde mit Genehmigung des Kreisausschusses aufrecht erhalten werden können. Diese Bestimmung ermöglicht die Aufrechthaltung des am 21. Juli 1892 vorhandenen statutarischen und observanzmäßigen Rechts bis zum 1. April 1897, auch insofern dasselbe von den Bestimmungen des neuen Gesetzes abweicht, also nicht auf ortsstatutarischem Wege neu ein— geführt werden kann. Sie erfordert aber zu dieser Aufrechthaltung einen ausdrücklichen Gemeindebeschluß, welcher der Genehmigung des Kreisausschusses bedarf. Es ist zu beachten, daß ein solcher Beschluß in Betreff der directen Gemeindeabgaben nur in den ersten drei Monaten des Steuerjahres gefaßt werden kann; denn es ergiebt sich aus 58 20, 21, daß die Erhebung der directen Gemeindeabgaben — soweit sie nicht durch eine Gemeindeumlageord⸗ nung oder durch einen in den ersten drei Monaten des Steuerjahres gefaßten Gemeindebeschluß ihre Regelung gefunden hat — sich ledig—⸗ lich nach den in 5 21 Abs. 2 und § 12 aufgestellten Grundsätzen bestimmt.
Durch diese Bestimmung hat den Unzuträglichkeiten vorgebeugt werden sollen, welche möglicher Weise dadurch entstehen würden, daß die in einzelnen Gemeinden zur Zeit bestehenden und ohne Beschwerde ertragenen Vorschriften uͤber die Gemeindeabgaben in kurzer Zeit vielleicht zweimal — nämlich zuerst durch die Landgemeindeordung und sodann nochmals durch ein neues Gemeindeabgabengesetz — abgeändert werden. Bei An⸗ wendung dieser Bestimmung ist indessen zu beachten, daß die längere Beibehaltung veralteter, den Grundsätzen einer gerechten Lasten— vertheilung nicht entsprechender Maßstäbe mit dem öffentlichen Interesse meist unvereinbar ist. Soweit daher einzelne Gemeinden die Beibehaltung solcher Besteuerungsmaßstäbe beschließen, haben die Kreisausschüsse die Gemeindebeschlüsse vor der Bestätigung sorgfältig darauf zu prüfen, ob danach keine Klasse der Gemeindeangehörigen übermäßig beschwert wird, ob die Lasten⸗ vertheilung klar und zweckentsprechend ist, und ob die von der Gemeinde geltend gemachten Gründe für die einstweilige Aufrechthaltung zu⸗ treffen, oder ob das Gemeindeinteresse die alsbaldige Beseitigung jener Maßstäbe erheischt. Letzteren Falls würde dem Gemeinde⸗ beschlusse die Bestätigung zu versagen sein, und, falls diese dennoch vom Kreisausschuß ertheilt werden sollte, der Landrath gegen diesen Beschluß gemäß § 123 des Landesverwaltungsgesetzes die Beschwerde an den Bezirksausschuß einzulegen haben. Als ein hauptsächliches Erforderniß aller derartiger Beschlüsse, wenn sie die Bestätigung des Kreisausschusses erlangen sollen, wird aufzustellen sein, daß sie Art und Maß der Abgabe bestimmt und deutlich bezeichnen und die aufrechtzuhaltende Norm ihrem ganzen Inhalte nach wiedergeben.
Abschriften aller auf Grund des § 147 Abs. 2 ergangenen, end⸗ gültig bestätigten Gemeindebeschlüsse sind bis zum 1. Januar 1894 eitens der Landräthe dem Regierungs-Präsidenten einzureichen. Von diesem erwarte ich demnächst bis zum 15. Februar 1894 einen Ge⸗ sammtbericht über die Ausführung des § 147 Abs. 2 unter ziffer⸗ mäßiger Angabe der in jedem Kreise bestätigten Gemeindebeschlüsse.
C. Vermögen und Haushalt der Landgemeinden.
1) Gemeindevermögen in engerem Sinne und Gemeindeglieder— vermögen.
Der Abschnitt 5 des Titels II der Landgemeindeordnung mit der Ueberschrift Gemeindevermögen“ handelt namentlich von dem Unter— schiede zwischen „Gemeindevermögen im engeren Sinne“, dessen Nutzung der Gemeinde zusteht, und „Gemeindegliedervermögen“, dessen Nutzung den Gemeindeangehörigen zusteht. Das letztere Verhältniß wird nicht vermuthet, sondern muß er⸗ forderlichenfalls nachgewiesen werden; hierzu werden im wesent⸗ lichen die Rechtsquellen dienen, welche in § 70 als maßgeblich für das Theilnahmeverhältniß der zur Nutzung des Gemeinde- gliedervermögens Berechtigten aufgeführt sind: „Verleihungsurkunde, vertragsmäßige Festsetzungen, hergebrachte Gewohnheit.‘ Aus der Be⸗ zeichnung „Gemeindegliedervermögen“ darf nicht geschlossen werden, daß dessen Nutzung grundsätzlich auf die Gemeindeglieder (die stimm⸗ und wahlberechtigten Gemeindeangehörigen) beschränkt sei; es sind vielmehr an sich alle Gemeindeangehörigen zu dieser Nutzung berufen; ihr Theilnahmeverhältniß bestimmt sich, wenn die oben angegebenen Rechtsquellen hierfür keinen Anhalt bieten, nach der Theilnahme an den Gemeindelasten.
Ueber Beschwerden, betreffend den Mitgebrauch von öffentlichen Gemeindeanstalten und die Theilnahme an den Nutzungen des Gemeinde⸗ gliedervermögens, beschließt der Gemeinde⸗Vorsteher; wo aber ein Ge⸗ meindevorstand besteht und ihm diese Aufgabe übertragen ist, der Gemeindevorstand. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen i Jag jn Verwaltungsstreitverfahren beim Kreisausschuß zulässig
.
Wohl zu unterscheiden vom Gemeindegliedervermögen ist das so⸗ genannte Interessentenvermögen. Hierzu gehören namentlich die den Grundbesitzern in gemeinschaftlichen Jagdbezirken zustehenden Jagd⸗ nutzungsrechte, hinsichtlich deren die bisherigen Vorschriften in ihrem Inhalt durch die Landgemeindeordnung nicht verändert werden, sowie das Vermögen, welches einer Klasse von Gemeindeangehörigen auf Grund einer privatrechtlichen Gemeinschaft zusteht.
Ueber die Voraussetzungen, unter denen Gemeindevermögen im engeren Sinne in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden kann. und umgekehrt, enthält 6 Abs. 1 und 3 nähere Bestimmungen; die Zustimmung des Kreisausschusses ist hier nur für den letzteren Fall vor⸗ geschrieben, ist indessen — wie sich aus 5 114 Abs. 2 ergiebt — auch für den ersteren Fall erforderlich, da es sich bei einem solchen Gemeinde⸗ beschlusse um eine Veränderung im Genusse der Gemeindenutzungen“ handelt. Die Umwandlung von Gemeindevermögen im engeren Sinne
in Gemeindegliedervermögen wird nur ausnahmsweise zulässig er⸗ scheinen, während sich die umgekehrte Maßnahme vielfach als jweck⸗ mäßig erweisen wird.
Weder das Gemeindevermögen im engeren Sinne noch das Ge⸗ meindegliedervermögen darf 96 eine Gemeinheitstheilung in Privat⸗ vermögen der Gemeindeangehörigen umgewandelt werden.
Für größere Gemeinden empfiehlt sich die Anlegung und regel⸗ mäßige Fortschreibung eines Lagerbuches, in welches sowohl das un⸗ bewegliche Vermögen (Grundstücke, Gebäude, Gerechtigkeiten), als auch das bewegliche Figenthum der Gemeinde (Forderungen, Bücher, Feuerlöschgeräthschaften) einzutragen ist.
2) Verwaltung des Gemeindevermögens.
Die Beschlußfassung über die Verwaltung und Benutzung des Gemeindevermögens — unbeschadet der Nutzungsrechte der Gemeindeangehorigen bezüglich des Gemeindegliedervermögens — steht der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zu G 113). In Betreff der Veräußerung und Verpachtung von Grund⸗ stücken und Gerechtsamen enthält das Gesetz in s8§ 115, 116 Bestimmungen, welche als Regel den Weg des öffent⸗ lichen Meistgebots vorschreiben, jedoch die daselbst näher be⸗ zeichneten Ausnahmen zulassen. Auf die Verpachtung der Jagdnutzung findet 5 116 keine Anwendung. Die Genehmigung des Regierungs⸗ Präsidenten ist nach 5 114 erforderlich zur Veräußerung oder wesent⸗ lichen Veränderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaft⸗ lichen, historischen oder Kunstwerth haben; die Genehmigung des Kreisausschusses zur Veräußerung von Grundstücken und Gerechtsamen, zu einseitigen Verzichtleistungen und Schenkungen und zu Veränderungen im Genusse des Gemeindevermögens.
Die Ausführung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Ge— meindevertretung), betreffend die Berwaltung und Benutzung des Gemeinde⸗ vermögens, liegt dem Gemeinde⸗Vorsteher ob. Demgemäß hat der Gemeinde⸗Vorsteher die laufende Verwaltung bezüglich des Vermögens und der Einkünfte der Gemeinde sowie der Gemeindeanstalten, für welche keine besondere Verwaltung besteht, zu führen und diejenigen Gemeindeanstalten, für welche besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen (5 88 Abs. 4 Nr. 3). Wo ein Gemeindevorstand eingeführt ist. können demselben die vorerwähnten Befugnisse und Pflichten durch Ortsstatut ganz oder theilweise übertragen werden (8 89).
3) Einnahmen.
Zur Ergänzung der Einnahmen aus dem Gemeindevermögen und desjenigen, was sonst von den Gemeinden durch privatrechtliche Titel erworben wird, dienen die auf dem öffentlich⸗rechtlichen Titel des Besteuerungsrechts der Gemeinde beruhenden Einnahmen (Abgaben, Gebühren, in Geld zu leistende Dienste, vgl. oben B VIII). Alle Gemeindeeinnahmen müssen zur Gemeindekasse gebracht werden (86 119 Abf. 5).
4) Ausgaben. =
Den Einnahmen stehen die Ausgaben gegenüber, welche der Ge⸗ meinde aus ihren privatrechtlichen Verpflichtungen und zur Erfüllung ihrer öffentlich⸗rechtlichen Aufgaben erwachsen. Hierbei sind zu be⸗ achten die Vorschriften in § 114 Abs. 2, wonach Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenstande belastet oder der vor— handene vergrößert wird, und neue Belastungen der Gemeinde— angehörigen ohne gesẽtzliche Verpflichtung der Genehmigung des Kreis— ausschusses bedürfen, sowie die Vorschriften in 5 88 Abs. 4 Nr. 7 über die Form der die Gemeinde verpflichtenden Urkunden.
5) Gemeindehaushalt, Voranschlag.
Einnahmen und Ausgaben bilden den Gemeindehaushalt. Der⸗ selbe soll der Regel nach unter Zugrundelegung eines Voranschlags geführt werden, der für das Rechnungsjahr oder für eine längere, von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) festzusetzende Rechnungsperiode, welche die Dauer von drei Jahren nicht über— steigen darf, aufzustellen ist und alle Einnahmen und Ausgaben ersichtlich machen soll, welche sich im voraus veranschlagen lassen (8 119 Abs. 1.
Der Voranschlag ist von dem Gemeinde⸗Vorsteher oder dem Gemeinde⸗ vorstand, wo ihm dies Geschäft übertragen ist, zu entwerfen, zwei Wochen lang in einem von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zu bestimmenden Raume zur Einsicht aller Gemeindeangehörigen aus⸗ zulegen, demnächst rechtzeitig vor Beginn der Rechnungsperiode durch die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) festzustellen und dem Vorsitzenden des Kreisausschusses abschriftlich mitzutheilen (5 119 Abs. 3 bis 4).
Der Voranschlag ist dergestalt für die Haushaltsführung der Ge⸗ meinde maßgebend, daß Ausgaben, welche darin nicht oder nur vor⸗ behaltlich besonderer Beschlußfassung vorgesehen sind, sowie Ueber— schreitungen der vorgesehenen Ausgabebeträge der vorherigen Ge— nehmigung der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) bedürfen G 119 Abs. 5).
Nach § 119 Abs. 6 kann durch Beschluß des Kreisausschusses einzelnen Gemeinden die Aufstellung eines Voranschlags erlassen werden, wenn deren Verhältnisse dies unbedenklich erscheinen lassen. Von dieser Befugniß wird indessen nur in beschränktem Umfange Gebrauch zu machen sein, da die Einrichtung eines Voranschlags im allgemeinen nicht nur für große, sondern auch für kleinere Land— gemeinden sich empfiehlt und sich bei nicht ganz einfachen Ver—
ältnissen sogar als unentbehrlich erweist. Sie verbürgt die noth⸗ wendige Ordnung des Gemeindehaushalts und die Durchführung des Grundsatzes, daß die Ausgaben sich stets in den Grenzen der zur Verfügung stehenden Einnahmen zu halten haben. Dem entsprechend ist die Einrichtung eines Voranschlags auch bereits in einer erheblichen Anzahl von großen wie kleinen Landgemeinden im Gebrauch, hat sich überall als nützlich erwiesen und nirgends zwecklose Schwierigkeiten bereitet. Insoweit es dem Gemeinde⸗Vorsteher an hinreichender Erfahrung und Gewandtheit zur Aufstellung eines Vor— anschlags fehlt, werden die Aufsichtsbehörden ihm Unterstützung zu leisten haben Zu diesem Zweck ist das anliegende Muster (D) eines Voranschlags beigefügt, welches für größere Gemeinden bestimmt und selbstverständlich je nach den örtlichen Bedürfnissen der Abänderung, insbesondere durch Weglassung einzelner Titel und auch der Spalten 4 bis 6, fähig ist. 6) Kassen⸗ und Rechnungewesen.
Dem Gemeinde-Vorsteher liegt ob, die auf dem Voranschlag oder auf Beschlüssen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs⸗ wesen, soweit er es nicht selbst führt, d. h. soweit besondere Beamte hierfür angestellt sind (Einnehmer, Rechnungsführer) zu beaufsichtigen (S 88 Abs. 4, Nr. H.
7) Gemeinderechnungsbuch.
Während der Rechnungsperiode muß der Gemeindehaushalt und das Kassen- und Rechnungswesen stets klar gehalten werden. Hierzu dient die in §5 120 Abs. 1 angeordnete Führung eines Gemeinde⸗ rechnungsbuches, wie solches bereits in vielen Gemeinden in Gebrauch ist. In dieses Buch sind alle Einnahmen und Ausgaben sofort nach der Vereinnahmung und Verausgabung einzutragen. In einem Anhange des Gemeinderechnungsbuches werden zweck— mäßig noch andere laufende Aufzeichnungen Platz finden, . B. ein Register der von den Pflichtigen reihenweise geleisteten Hand⸗ und Spanndienste, sowie eine Rechnung über Einnahmen und Ausgaben des Jagdbezirks, bei welchen es sich nicht um Gemeinde-, sondern Interessentenvermögen handelt. Behufs Anleitung der Gemeinde⸗Vorsteher bei Aufstellung und Führung des Gemeinde⸗ rechnungsbuches wird das anliegende Muster (E) beigefügt, welches nach den besonderen Bedürfnissen der einzelnen Gemeinde abgeändert werden kann.
Für größere Gemeinden empfiehlt sich die Anlegung eines nach den Einnahme- und Ausgabetiteln des Voranschlages geordneten Handbuches neben dem Rechnungsbuche und die Führung einer Hebe⸗ liste für die Gemeindesteuern.
S8) Kassenrevisionen.
Zur Controle der Kassensührung dienen, außer der Ueberwachung durch die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) gemäß § 103, regelmäßige und außerordentliche Kassenrevisionen. Wenn ein be—⸗
sonderer Gemeindebeamter die Kasse führt, sind sie vom Gemeinde⸗ Vorsteher vorzunehmen, und zwar die regelmäßigen alle drei Monate, die außerordentlichen mindestens einmal im Jahre, können aber außerdem jederzeit von Aufsichtswegen veranlaßt werden. Führt der Gemeinde⸗Vorsteher die Kasse, so hat der Landrath als Vorsitzender des Kreisausschusses mindestens einmal im Jahre selbst oder durch einen Beauftragten ihre Revision zu bewirken. Bei allen Kassenrevisionen sind die Eintragungen im Ge⸗ meinderechnungsbuche, vom letzten Abschlusse ab, mit den Belägen zu vergleichen, zusammenzurechnen und der Kassenbestand, welcher danach vorhanden sein muß, festzustellen und der wirkliche Bestand nachzu— zählen; über das Ergebniß ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Kassen⸗ revisionen können mit den Rechnungsrevisionen (s. Nr. 10) verbunden werden. I) Rechnungslegung.
Nach § 120 Abs. 2 bis 6 ist die Gemeinderechnung binnen drei Monaten nach dem Schlusse des Rechnungsjahres der Gemeinde⸗ versammlung (Gemeindevertretung) zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen. Wo ein befonderer Gemeinde⸗Einnehmer be⸗ stellt ist, reicht dieser die Rechnung zunächst dem Gemeinde-Vorsteher oder, wo dies statutarisch vorgeschrieben ist, dem Gemeindevorstand ein, welcher sie einer Vorprüfung zu unterziehen und, mit seinen Er⸗ innerungen versehen, der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) vorzulegen hat. Bei dieser Vorprüfung hat der Gemeinde-Vorsteher den oder die Stellvertreter zuzuziehen; außerdem ist die Gemeinde befugt, ihm für diesen Zweck eine besondere Commission zur Seite zu stellen. Die Feststellung der Rechnung muß innerhalb drei Mo— naten nach Vorlegung der Gemeinderechnung bewirkt sein. Nach er— folgter Feststellung ist die Rechnung während eines Zeit⸗ raumes von zwei Wochen — nach vorheriger Bekanntmachung — in einem von der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zu be— stimmenden Raum zur Einsicht der Gemeindegngehörigen auszulegen. Dem Vorsitzenden des Kreisausschusses ist eine Abschrift des Fest⸗ stellungsbeschlusses sofort einzureichen.
10 Revision der Gemeinderechnungen.
Außerdem bestimmt § 120 Abs. 7, daß alljährlich bei mehreren Gemeinden des Kreises eine Revision der Gemeinderechnungen durch den Kreisausschuß stattfindet. Die Revisionen sind durch den Vorsitzenden oder einzelne zu beauftragende Mitglieder des Kreisausschusses zu be— wirken. Die regelmäßige Vornahme von Rechnungsrevisionen ist von hohem praktischen Werth und verdient sorgfältige Beachtung, da sie geeignet ist, den Kreisausschuß allmählich mit dem Haushalt und allen übrigen Verhältnissen der Landgemeinden im Kreise vertraut zu machen, die Aufsichtsführung zu erleichtern und Beschwerden vor— zubeugen; von derselben ist deshalb in möglichst ausgedehntem Maße Gebrauch zu machen.
11) Defecte.
Ergiebt sich bei Kassenrevisionen, bei Prüfung oder Revision der Gemeinderechnungen ein Defect, so ist gemäß § 121 Nr. 1 die Be⸗ schlußfassung des Kreisausschusses wegen Feststellung und Ersatzes des⸗ selben nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1844 (Ges..Samml. S. 52) in Verbindung mit der Verordnung vom 25. September 1867 (Ges.Samml. S. 1619) F 1 und dem Gesetz vom 25. Februar 1878 (Ges.⸗Samml. S. 97) § 1 zu veranlassen.
Berlin, den 25. Juli 1892.
Der Minister des Innern.
Herrfurth.
Literatur.
Gesetze, Verordnungen ze.
Das Krankenversicherungsgesetz vom 15. Juni 1883 in der Fassung der Novelle vom 10. April 1892 und die dasselbe ergänzenden reichsrechtlichen Bestimmungen, mit Einleitung und Er⸗— läuterung von E. von Woedtke, Kaiserlichem Geheimen Ober⸗ Regierungs-Rath und vortragendem Rath im Reichsamt des Innern. Vierte gänzlich umgearbeitete Auflage. Erste Lieferung. Berlin. J. Guttentag, Verlagsbuchhandlung. — Die vierte, auf Grund der Novelle vom 10. April 1892 vollständig umgearbeitete Auflage dieses bewährten, vortrefflichen Commentars erscheint in zwei Lieferungen. Die erste, schon vorliegende Lieferung umfaßt die Einleitung, den allgemeinen Theil der Begründung des älteren Gesetzes wie der Novelle und den Commentar zu den drei ersten Abschnitten des Gesetzes (Versicherungszwang, Gemeinde-Krankenver⸗ sicherung, Ortskrankenkassen. Die zweite Lieferung wird den Rest des Buchs einschließlich Vorwort, Inhaltsangabe und Sachregister um— fassen und voraussichtlich im Laufe des Herbstes dieses Jahres aus— gegeben werden.
— Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten. Vom 24. Juni 1865, in der Fassung der Novelle vom 24. Juni 1892, mit den für den Bergbau geltenden Bestimmungen der Novelle zur Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891. Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister von Ernst Engels, Ober⸗Bergrath und Mitglied des Hauses der Abgeordneten. (Guttentag'sche Sammlung preußischer Gesetze, Nr. 12.) Berlin, J. Guttentag, Verlagshandlung, 1892. — Diese handliche Ausgabe des neuen Berggesetzes ist auch für nichtbergmännische Kreise bestimmt und bietet alle wünschenswerthen Erläuterungen für die Ausführung der durch die Novelle getroffenen veränderten Bestimmungen. Der Herausgeber hat dabei als Ab⸗ geordneter besonders auch die Auffassungen der Staatsregierung und der Mehrheit der Volksvertretung, wie sie in den Landtags-Ver⸗
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handlungen hervorgetreten sind, darzulegen sich angelegen sein lassen. ö Militärisches.
— Scharfe Taktik und Revuetaktik im 18. und 19. Jahrhundert. Zehn geschichtliche taktische Abhandlungen von Oberst Lieutenant D. von Malachowski. Berlin 1892. G. S. Mittler u. Sohn. Preis 6 M — Der Verfasser der vorliegenden interessanten Schrift ist mit Erfolg bemüht, an Beispielen aus der neueren Geschichte der preußischen Taktik nachzuweisen, daß der Gegensatz zwischen der Revuetaktik“, d. einer der Kritik der Vorgesetzten angepaßten Gefechtsweise, und der scharfen Taktik“, d. h. einer auf dem Schlachtfelde verwendbaren Taktik, ein sehr alter und schon zu Scharnhorst's und Gneisenau's Zeiten deutlich hervor⸗ getreten ist, sowie daß die Revuetaktik stets der gefährlichste Feind der scharfen Taktik gewesen ist und sie immer auf allen Punkten zurück— zudrängen gesucht hat. Beginnend mit der Schlacht bei Mollwitz im ersten schlesischen Kriege, zeigt der Verfasser mit den eigenen Worten Friedrich's des Großen, in der „Histoire de mon temps“, daß auch der große König mit der ihm überkommenen Taktik, einer reinen Revuetaktik, nicht im stande gewesen wäre, seine späteren glänzenden Erfolge zu erringen, wenn er nicht schon nach dem ersten schlesischen Kriege nach den bei Mollwitz erhaltenen Lehren, die Kampf— weise seiner auf den Exereirplätzen eingeübten Truppen den Verhältnissen des Krieges entsprechend vollständig geändert hätte. Nach der Ansicht des großen Königs war der Sieg von Mollwitz nicht der Taktik der Preußen, sondern nur ihrer Tapferkeit und Disciplin zu verdanken; bei einsichtsvollerer Gefechts⸗ führung hätte die Schlacht mit der Gefangennahme der ganzen österreichischen Infanterie endigen müssen. Die Ent⸗ stehung der linearen Revuetaktik, welcher der Verfasser die Hauptschuld an der Niederlage von Jena beimißt, wird auf die beiden letzten Jahrzehnte der Regierungszeit Friedrich's des Großen zurückgeführt. Wenn auch zugegeben werden muß, daß die Revuetaktik sich bald nach dem siebenjährigen Kriege in der preußischen Armee entwickelt hat, so wird doch die hier versuchte Erklärung dafür, wie es möglich war, daß der König bei seinem durchdringenden Scharfblick der Entwickelung der Dinge in dieser Richtung hat ihren Lauf lassen können, den Soldaten und Geschichtsforscher ebenso wenig befriedigen, wie die Erklärungen anderer Schriftsteller. Diese Frage wird deshalb wohl, wie so manche andere in der Geschichte, ein nicht zu lösendes Räthsel bleiben. Das Verdienst an der Beseitigung der Revuetaktik wird hauptsächlich den
beiden großen Lehrern der Armee in der Zeit von 1807 bis 1812, Scharnhorst und Jork, zugeschrieben. Die von Scharnhorst aufge⸗ stellten allgemeinen Regeln werden ausführlich mitgetheilt, weil sie in auffallender Weise den heutigen Dienstvorschriften entsprechen, weil sie am deutlichsten den Geist der Kriegführung und der Taktik der Befreiungskriege erkennen lassen und im scharfen Gegensatz zu der Revuetaktik des letzten halben Jahrhunderts stehen. Die Einübung aller Arten von Normalverfahren wird Farin mit Strenge verboten und als das Ziel der Friedens— ausbildung die kriegsmäßige Schulung aller Führerklassen in den Eigenschaften, die im scharfen Gefecht nöthig sind, hingestellt. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird vom Oberst⸗Lieutenant von Ma⸗ lachowski die lange Friedensperiode besprochen, welche die Entwicke⸗ lung der Revuetaktik von neuem begünstigte und sie im Reglement von 1847 zum deutlichsten Ausdruck brachte. Daß die preußische Armee trotz dieses bis 1870 gültigen Reglements die beispiellosen kriegerischen Erfolge von 1866 und 187071 erkämpft hat, wird der erstaunlichen geistigen Thätigkeit im preußischen Offiziercorps, in welchem sich auch ohne Kriegserfahrung zahlreiche bedeutende Gegner der Revuetaktik und Anhänger der scharfen Taktik befanden, und dem echt militärischen Geiste, der die Führer wie Mannschaften in der preußischen Armee beseelte, beigemessen. Das Werk bekundet eine außer⸗ gewöhnliche Belesenheit des Verfassers auf dem Gebiete der Milikär— Literatur und gründliche Studien in der Kriegsgeschichte, die zu einem klaren und objectiven Urtheil über die schwebenden taktischen Streitfragen geführt haben. Es gewährt deshalb außer einer Fülle von anregenden und belehrenden Gedanken jedem militärischen Leser eine genußreiche Unterhaltung.
— Die „Deutsche Armee⸗-Zeitung“, Garnisonblatt für das gesammte deutsche Heer, herausgegeben von L. von Lützow (Verlag von R. F. W. Krahl, Berlin), erscheint wöchentlich einmal für den vierteljährlichen Preis von 2 . Die Nr. 31 dieser Zeitschrift enthält u. a. einen Aufsatz über „Hunde im Kriegsdienste! von L. Floessel. worin die Versuche, den Hund im Depeschen⸗ und Samariterdienst beim Heere zu verwenden, erörtert werden und für das Aufsuchen von versteckt liegenden Verwundeten der schottische Schäferhund, Collie, als besonders kee bc! bezeichnet wird. In einer dem Aufsatz bei— gegebenen Abbildung wird eine von Herrn Bungartz zusammen⸗ gestellte, aus einem ledernen Halsband, einer gerollten Hundedecke aus wasserdichtem Segeltuch, einer Laterne und zwei Taschen aus Segel⸗ tuch mit Verbandzeug sowie einer Futterration bestehende Ausrüstung für den zum Sanitätsdienst bestimmten Hund veranschaulicht.
Erziehung und Unterricht.
Katechismus des Knabenhandarbeits- Unterrichts. Ein Handbuch des erziehlichen Arbeitsunterrichts von Dr. Woldemar Götze. Mit 69 in den Tert gedruckten Abbildungen. Verlag von FJ. J. Weber in Leipzig. (In Original / Leinenband Preis 3 6) — Die Idee der Einführung des Knabenhandarbeits⸗Unterrichts in die Volksschule ist allmählich zu einer wichtigen pädagogischen Tagesfrage geworden und wird von Freunden und Gegnern auf Lehrerkonferenzen, Vereins— tagen, Congressen sowie in der Presse viel erörtert. Nicht nur die— jenigen, welche der Sache des AÄrbeitsunterrichts bereits nahe stehen, sondern auch alle die, welche an sie heranzutreten wünschen, werden deshalb eine kurzgefaßte Darlegung aller wichtigen Gesichts— punkte willkommen heißen, zumal wenn sie, wie in diesem Katechismus, pon einem in der Frage competenten Verfasser herrührt. Dr. W. Götze in Leipzig hat nicht nur vom Anfang der Bewegung für die Knaben arbeit, seit Ende der 70er Jahre, mit an ihrer Spitze gestanden, son— dern auch in der von ihm geleiteten Leipziger Schülerwerkstatt, einer der ältesten in Deutschland, und in der ebenfalls unter seiner Leitung stehenden Deutschen Lehrerbildungsanstalt für Knabenhandarbeit vollauf Gelegenheit gehabt, mit den theoretischen Fortschritten auf dem neu— bebauten Unterrichtsgebiete Fühlung zu behalten und zugleich dauernd mit der Praxis des Arbeitsunterrichts in Beziehung zu bleiben. Er giebt hier in Katechismusform Aufschluß über das Wesen der erzieh— lichen Handarbeit, erwägt die Gründe für und die Einwände dagegen, legt die historische Entwickelung und die allmähliche praktische Aus— gestaltung der Idee dar und geht dann auf die praktische Seite ein, indem er Schüler und Lehrer, Arbeitsfächer und Arbeitsgegenstände, Materialien, Werkzeuge und Einrichtung der Werkstätten, die Be⸗ ziehungen der Handarbeit zu anderen Unterrichtsfächern, ihre Stellung an verschiedenen Schulen und Erziehungsanstalten z. in den Kreis seiner Erörterungen zieht. Die kleine Schrift dürfte von allen Freunden des Arbeitsunterrichts mit Beifall aufgenommen werden.
Erdkunde.
Meyer's Kleiner Hand-Atlas. Leipzig und Wien, Verlag des Bibliographischen Instituts. — Dieser mit Benutzung des Karten⸗ materials aus Meyer's Conversations⸗Lexikon in 109 Kartenblättern und 8 Tertbeilagen zusammengestellte, auf siebzehn Lieferungen zu dem billigen Preise von je 50 berechnete Atlas ist bis zur achten Lieferung fortgeführt. Die uns vorliegenden drei neuen Lieferungen bestätigen das früher , Urtheil, daß die Sauber⸗
keit und Klarheit der Ausführung, die Handlichkeit des Formats und die Reichhaltigkeit des Inhalts, besonders bei Behandlung der im Vordergrunde des Tagesinteresses stehenden Länder, diesen Atlas namentlich für den Zeitungsleser, für den Handel und Gewerbe⸗ treibenden sowie zum Gebrauch im Comptoir und im Bureau geeignet erscheinen lassen.
Dichtkunst.
Poetik. Die Lehre von der deutschen Dichtkunst. Entworfen von Dr. Ernst Kleinpaul. Ausgeführt für Dichter und alle Freunde der Poesie von Wilhelm Langewiesche. Neunte, umgearbeitete und vermehrte Auflage. In drei Theilen. Bremen, 1892. Verlag und Druck von M. Heinsius Nachfolger. — Trotz ihres Alters von ca. vier Decennien und vieler inzwischen auf diesem Gebiete erschienener jüngerer Werke hat Kleinpaul's Poetik noch nichts an ihrem Ansehen, ihrer weiten Ver— breitung und Beliebtheit eingebüßt. Das beweist die jetzt erforderlich gewordene neunte Auflage, deren Erscheinen dem unermüd⸗ lichen Bearbeiter und Vervollkommner des Werkes, Wilhelm Lange⸗ wiesche, freilich nicht mehr zu erleben vergönnt war. Wie sein Freund und Begründer der Poetik, der Barmener Rector Dr. Kleinpaul, weilt er (schon seit 1884) nicht mehr unter den Lebenden. Seit der 1860 erschienenen vierten Auflage hat er das ursprünglich kleine Büchlein allmählich zu dem stattlichen Bande umgestaltet, bereichert und ausgearbeitet, der uns jetzt vorliegt. Auch für die neue Ausgabe haben noch manche Notizen Langewiesche's Verwerthung finden können. Ebenso rührt die jetzige Anordnung des Stoffes, die im ersten Theil die „Dichtungssprache“ behandelt, im zweiten die „Dichtungsformen“ folgen läßt und dem Kapitel vom Reim seinen Platz am Ende des ersten Theiles angewiesen hat, noch von ihm her, abgesehen von mancher Ergänzung und sachlichen Verbesserung. Der von der Ver— lagsbuchhandlung mit der Besorgung der neuen Auflage betraute Herausgeber hat dann ebenfalls noch unter Berücksichtigung der neuesten Literatur manche Erweiterungen und Verbesserungen im Text vorgenommen. Einzelne zu breite Darlegungen sind knapper zusammen— gefaßt und manches Persönliche und Polemische ausgemerzt.
Lexika.
Meyer's Conversations⸗Lexicon. Vierte Auflage. Jahres- Supplement 1891592. Ein Band in Halbfranz gebunden. Pr. 10 S oder 16 Lieferungen zu je 50 . Leipzig und Wien, Bibliographisches Institut. — Dieser zweite Supplementband bietet außer den Ergänzungen und Nachträgen zu den im Hauptwerk er— schlenenen . en in derselben alphabetischen Anordnung eine Ueber— sicht der politischen Ereignisse in allen Staaten der Erde während des verflossenen Jahres, sowie über die Entwickelung der allgemeinen . Verhältnisse, der Städte und des Heeres. Der Band enthält ferner Berichte über die neuesten Forschungsreisen, über die Vor⸗ gänge auf dem Gebiete der Dichtung, der Kunst, des Unterrichts- wesens ze., sodann socialpolitische Abhandlungen, Aufsätze über Ver⸗ kehrswesen, Landwirthschaft sowie über die Ergebnisse der neuesten wissenschaftlichen Forschungen. Die wichtigeren Biographien werden
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darin weiter fortgeführt. Besonders hingewiesen sei auf die nach folgenden Abhandlungen, die von gründlicher wissenschaftlicher Ver—⸗ tiefung in das betreffende Thema zeugen: Die Volksvertretungen in den constitutionellen Staaten, Stand des Missionswesens in allen Ländern (mit Karte), Veränderungen im Heerwesen und in den Kriegsflotten der Hauptstaaten, Comenius Gesell—⸗ schaft, Gefängnißcongresse, Cartelle (Investments, Trusts c.), Die neuen Handelsverträge, Illegitimität in den Haupt— staaten, Eisenbahnzeit, Eisenbahnbetriebssicherheit, Neue Hand⸗ feuerwaffen. Von den Illustrationsbeigaben und Karten möchten wir namentlich anführen die Tafeln: Bergbahnen, Grundwasser, Eisenbau L und II, Elektrische Maschinen, Alpenpflanzen (Chromo⸗ tafel; von Karten: Religions und Missionskarte der Erde, Leucht⸗ feuer an den deutschen Küsten, Illegitimitätskarten, Südbrasilien. Unter Mitwirkung bewährter älterer und neugewonnener Fachschrift— steller zu einer großen Vielseitigkeit ausgeftaltet, reiht sich der vor⸗ liegende Band dem voraufgegangenen ebenbürtig an und dürfte den⸗ jenigen, die sich über alle neueren Zeitereignisse stets auf dem Laufenden erhalten und zuverlässig unterrichten möchten, sehr will⸗ kommen sein.
Die fünfte Auflage von Meyer's Kleinem Con— versations-Lexicon“ ist bis zur 15. Lieferung gediehen. Neben dem bewährten großen Werk bietet diese kleinere Ausgabe alles in jenem Enthaltene in möglichst kurzer, gedrängter Fassung und einer doch dem allgemeinen Bedürfniß genügenden, erschöpfenden Behandlung. Die neue Auflage dieses vortrefflichen Handbuchs soll nicht weniger denn 2400 Seiten Text nebst mehr als 1060 Karten und Bildertafeln in Holzschnitt, Kupferstich und Chromodruck umfassen und gegen 78 000 Artikel und Nachweise enthalten. Sie erscheint vorläufig in 66 wöchentlichen Lieferungen zu je 30 3 (Leipzig, Biblio⸗ graphisches Institut).
Reisebücher.
Die Nordsee⸗Insel Borkum. Mit ärztlichen Rath⸗ schlägen und Winken, betreffend die Seereise, den Aufenthalt auf der Insel und den Gebrauch des Seebades. Neunte stark vermehrte und verbesserte Auflage. Emden und Borkum, 1892. W. Haynel. — Dieses Handbuch bietet weit mehr als sein Titel besagt, denn wenn dasselbe auch zunächst für Borkum bestimmt ist und die specielle Oertlichkeit unter Beifügung einer genauen Karte in Bild und Wort beschreibt, so darf der naturgeschichtliche Theil Werth für alle Nordseebäder beanspruchen. Damit wird das Buch ein guter Reisebegleiter für die Besucher sämmtlicher Nordsee⸗ bäder. Es wäre erfreulich, wenn auch für andere Bäder, wie nament— lich Westerland auf Sylt, ein gleichwerthiges Buch vorhanden wäre. Vielleicht wird in Erwägung genommen, die allgemein gültigen Theile des vorliegenden Buches in die Beschreibungen anderer Seebäden ein— zufügen und somit das Werthvolle darin weiter nutzbar zu machen.
— Katechismus für Bergsteiger, Gebirgstouristen und Alpenreisende. Von Julius Meurer. Mit 22 in den Text gedruckten Abbildungen. 262 Seiten. In Driginal⸗-Leinenband 3 S6 1892. J. J. Weber, Leipzig. — Eine gute Anweisung zur Aus⸗ rüstung für Gebirgstouristen von einem erfahrenen Bergsteiger, nämlich dem Präsidenten des österreichischen Touristenclubs. Die Gesellschafts— satzungen der deutschen, italienischen, englischen und französischen Vereine sind mit getheilt.
— Die erste Hilfe bei Unglücksfällen in den Bergen. Von Dr. Seydel, Königlich bayerischem Stabsarzt und Privat— docenten an der Universität München. Mit 6 Abbildungen. München 1892. Verlag von J. F. Lehmann. — Dieser vortreffliche. kurz gefaßte, kleine Leitfaden war ursprünglich im Auftrage der Alpen⸗ vereins⸗-Section München für die Bergführer des bayerischen Hochgebirges ausgearbeitet worden, die nach der Angabe des Verfassers jetzt auch alle mit der nöthigen sachgemaͤßen Ausrüstung versehen worden sind. Da jedoch die Erfahrung lehrt, daß Unglücksfälle sich nicht nur auf den höchsten und steilsten Höhen, sondern vielfach schon in den Vorbergen ereignen, in denen die Touristen doch selten von Führern begleitet sind, so ist das kleine Buch nachträglich so umgearbeitet worden, daß es nun selbständig in solchen Fällen als Rathgeber dienen kann. Das in bequemem Taschenformat gedruckte Büchelchen dürfte allen Bergsteigern als ver— läßlicher Reisebegleiter zu empfehlen sein.
Unterhaltung.
Von der schon früher besprochenen, bei Albin Schirmer in Naumburg a. S. verlegten neuen deutschen Ausgabe der sämmt— lichen Romane von Charles Dickens liegen jetzt zehn Liefe⸗ rungen vor. Der in der Zeit der französischen Revolution spielende Roman ‚Aus zwei Millionenstädten“ ist bereits abgeschlossen, und es beginnt die aus dem englischen Volksleben geschöpfte sehr inter— essante Erzählung „Barnaby Rudge.. Die gut ausgestattete und sorg— fältig übersetzte Ausgabe, die wir hiermit nochmals empfehlen, kann entweder in Lieferungen (zu je 40 ) oder in Bänden (geheftet 2, 50 ct, elegant gebunden 3 MS ) bezogen werden.
— Von der trotz der kurzen Zeit ihres Bestehens bereits vortheil⸗ haft bekannten und weit verbreiteten Halbmonatsschrift Aus fremden Zungen“ (herausgegeben von Joseph Kürschner, redigirt von Otto Baisch; Deutsche Verlags-Anstalt in Stuttgart) liegt jetzt der erste Band des zweiten Jahrgangs abgeschlossen vor. Er enthält aus der neueren französischen Literatur außer der Fort- setzung des großen Romans „Der Zusammenbruch‘ von Emile Zola noch eine spannende Novelle ‚Nantes“ von demselben Verfasser und den durch seine Charakterzeichnung fesselnden Roman „Rosa und Ninette“ von Alphonse Daudet. Aus dem Holländischen findet sich darin eine geistvolle Studie ‚Schicksal“ von Couperus, aus dem Ameri— kanischen Der amerikanische Prätendent' von Mark Twain, dem be— kannten Humoristen. Die polnische Literatur ist durch eine ergreifende Erzählung Sie“ von Marie Rodziewiez, die italienische durch den Roman „Nach der Hochzeit“ von Neera und das anregende Werk von Marlegazzia „Die Kunst zu heirathen“ vertreten. Auch aus der russischen, spanischen, portugiesischen, norwegischen, neugriechischen und ungarischen Literatur wird je eine durch originellen nationalen Stoff interessante Skizze oder Novelette dargeboten.
Zeitschriften.
Die „Zeitschrift für Bauwesen? (herausgegeben im Ministerium der öffentlichen Arbeiten; Schriftleiter: Otto Sar— razin und Oskar Hoßfeld; Verlag von Wilhelm Ernst u. Sohn in Berlin) hat in ihrem 3. Vlerteljahrsheft XLII. Jahr⸗ angs 1892 folgenden Inhalt: Das Dienstgebäude der Königlich e , Gesandtschaft in Berlin; Beiträge zur Entwickelungs⸗ geschicht⸗ der Gothik von Cornelius Gurlitt in Berlin; Das Neue glllgemeine Krankenhaus in Hamburg ⸗Eppendorf von Baudirector C. J. Ch. Zimmermann und Bauinspector F. Ruppel in Hamburg (Schluß folgt); Gewölbte Brücken in Köpenick von Wasser-Bau— infspector G. Tolkmitt in Köpenick; Der neue Wasserweg nach Rotterdam und die Leistungen der Bagger bei seiner Herstellung von Regierungs⸗Baumeister W. Paul in Erfurt; Die Widerstände bei der Bewegung der Drehschütze und Droffelklaphen von Wasser⸗Bau⸗ inspector Lieckfeldt in Lingen; Grundwasserbeobachtungen im unter⸗ elbischen Gebiet von Wilhelm Krebs in Berlin; Ueber Berechnung der Führungsgerüste von Gasbehältern von Professor J. Melan in Brünn; Statistische Nachweisungen, betreffend die im Jahre 1890 vollendeten und abgerechneten preußischen Staatsbauten aus dem Ge⸗ biete des Hochbaues, bearbeitet im Auftrage des Ministers der öffent⸗ lichen Arbeiten (Schluß). — ö . — Der h . Garten“, Zeitschrift für Beobachtung, Pflege und Zucht der Thiere (herausgegeben von der Neuen Zookogischen Gesellschaft“ in Frankfurt 4. M., redigirt vom Aber sehrer, Professor Dr. F. C. Noll, Verlag von Mahlau und Wald⸗ schmidt) bringt in der soeben erschienenen r. 5 des XXXIII. Jahr⸗ gangs für 1892 den Schluß eines schon durch mehrere Nummern ehenden Aufsatzes Das Haselhuhn in Lipland von Oskar von Löwis, Gen. werden praktische Rathschläge für die Sommerjagd auf Haselhühner in geschlossenen Ketten gegeben, die Farbenspiele und Bastarde besprochen und endlich „Altnotorisches und Neuerrungenes
in ethischer Form“ gebracht. Carl Grevsé, der schon früher einige Notizen über seine Beobachtungen an Säuge⸗ und Hausthieren auf einer Kaukasusreise gegeben hat, behandelt in dieser Nummer die Vögel, Amphibien und Lurchen, sowie die Wirbelthiere nach den Auf⸗ zeichnungen auf derselben Reise.
— Das Magazin für Literatur, herausgegeben von Fritz Mauthner und Otto Neumann-Hofer, veröffentlicht in den Nummern 28 und 29 vom 9. und 16. v. M. Theile aus dem Nachlaß von Berthold Auerbach, Dramatische Eindrücke“, und bringt aus diesen 1855 in Dresden geschriebenen interessanten Tagebuch⸗ aufzeichnungen zunächst die Urtheile des Verfassers über Macbeth und die Freytag'schen Werke: Die Journalisten und „Die Fabier“. Außerdem bieten diese Nummern u. a. „Bruchstücke aus einer größeren, künftig erscheinenden Schrift über Goethe“ von Georg Brandes (Schluß), ferner einen warmen Nachruf für den im jugendlichen Alter ver—⸗ storbenen talentvollen Dichter Albrecht Rodenbach (geboren 1856 zu Roeselare in West⸗Flandern) von Professor Pol de Mont (Ant⸗ werpen) und den Anfang einer psychologischen Skizze „Eine von ihnen“ von L. Marholm. . 8
— Die im Verlage von Carl Grüninger in Stuttgart erschef⸗ nende „Neue Musik⸗Zeitung“ (Preis 1 „ vierteljährlich) hat sich in musikliebenden Kreisen weite Verbreitung und verdientermaßen vielen Beifall verschafft. Jedes wichtigere musikalische Ereigniß, jeder am musikalischen Horizont auftauchende Stern, alle Erscheinungen, welche geeignet sind, die edle Kunst dem Verständniß nahe zu rücken, werden einer anregenden, gemeinverständlichen und objectiven Be⸗ sprechung unterzogen. Die Nummern 13 und 14 beschäftigen sich, wie schon ihre Vorgängerin, mit der Wiener inter—⸗ nationalen Musik⸗Ausstellung und vermitteln u. a. die Bekanntschaft der zu einem Bildertableau vereinigten ersten Kräfte der böhmischen Nationaloper, welche in Wien so viel Aufsehen erregt haben. Auf⸗ sätze musikvädagogischen und musikgeschichtlichen Inhalts von O. Linke, Eccarius⸗-Sieber u. a. wechseln mit einer novellistischen Neuheit des bewährten Meisters der Dorfgeschichte, Resegger, einer Humoreske von D. Saul und einem mit Illustrationen versehenen Bericht über die Enthüllung des Denkmals für den Dichter der Wacht am Rhein. Die Musikbeilage bringt ein gefälliges Klavierstück von A. Strelezki und zwei Lieder von G. Bartel und E. Jork.
Auch auf die in demselben Verlage erscheinende treffliche Zeit⸗ schrift, Musikalische Jugendpost“ sei hiermit wiederholt auf⸗— merksam gemacht. Sie bringt in ihren neuesten Nummern eine Fülle gediegenen textlichen Stoffs zum Vorlesen, sowie von sachkundiger und geschmackvoller Hand gewählte reizende Musikbeilagen: Lieder, Klavier⸗ und Violinstücke. An jede der Verlagsbuchhandlung auf—⸗ gegebene Adresse wird eine Probenummer dieses Blatts, welches viertel⸗ jährlich 150 „M kostet, gratis und franco übersandt.
— Die ‚Illustrirte Zeitung“ (Leipzig, J. J. Weber) bringt in ihrer Nr. 2661 vom 30. Juli d. J. (Einzelpreis 1 66) u. a. Abbildungen von den schrecklichen Katastrophen in der Schweiz, nämlich der Kesselexplosion des Dampfers „Montblanc“ im Hafen von Ouchy am Genfersee und der Zerstörung der Bäder von St. Gervais und des Dorfes Bionnay am Montblanc. (8 Abbildungen, nach photographischen Aufnahmen.) .
— ‚Deutsche Jugend“, herausgegeben von Julius Loh— meyer. — Heft 17 und 18 dieser alle vierzehn Tage erscheinenden trefflichen illustrirten Jugendschrift sind fast ganz ausgefüllt von dem Lebensbilde des großen Violinspielers Ludwig Spohr, des Generals der Geiger“, der, 1784 zu Braunschweig geboren, schon in frühester Kindheit außergewöhnliche Begabung und Neigung für Musik zeigte, unter den schwierigsten Verhältnissen durch eigene Energie sich zum höchsten Virtuosenthum entwickelte und hochgeehrt als Künstler wie als Mensch im Jahre 1859 zu Cassel seinen Lebensweg beschloß. Außer mehreren deutschen Fürsten gehörte der Feldmarschall Graf Moltke zu seinen wärmsten Verehrern; ihn geleitete deshalb auch unter andern eins seiner Lieblingsstücke von Spohr zu seinem stillen Heimgange. Außer dieser fesselnden Biographie enthalten die beiden Hefte noch eine große Anzahl von Räthseln verschiedenster Art (Knackmandeln), die dem jugendlichen Begriffsermögen angepaßt sind, sowie einige Thiergeschichten und eine mit einer Abbildung geschmückte Schilderung des Nordcaps.
Verschiedenes.
Kr. Straube's Special-Karte der Märkischen Schweiz. Umgegend von Buckow. Berlin, Jul. Straube, Gitschinerstr. 109. 606 0.75. — Im Verhältniß 1: 15000 entworfen, ist die Karte sauber und deutlich; beigefügt ist eine Uebersichtskarte, umfassend die Gegend Buckow-Müncheberg. Auf dem Umschlage sind zweckmäßig die verschiedenen Spaziergänge verzeichnet. Die Plan— zeichnung ist vortrefflich. .
Er. Die deutsche Freimaurerei, ihr Wesen, ihre Ziele und Zukunft im Hinblick auf den freimaurerischen Nothstand in Preußen. Von Professor Dr. S. Settegast, Geheimem Regie— rungs⸗Rath. 8. S. 59. 1 46 — Die von einem freimüthigen, gegen die hohen Protectoren der Freimaurerei Kaiser Wilhelm J. und Kaiser Friedrich ehrfurchtsvollen Sinne getragene Schrift enthält folgende Abschnitte: J. Grundzüge der Erkenntnißlehre als Vorschule der Frei⸗ maurerei. II. Das Wesen, der Zweck und die Ziele der Freimaurerei. III. Die Königliche Kunst unter der Pflege der Hohenzollern. IV. Nicht Stillstand, sondern Fortschritt. 7. Der freimaurerische Dreibund der preußischen Großlogen in Berlin und ihr Einfluß guf die deutsche Freimaurerei. Die Stellung des Verfassers in der großen Landesloge wird allen Freimaurern bekannt sein.
— Der neue Jahrgang 1892 des Militär-⸗Musiker⸗Alma— nachs für das Deutsche Reich (redigirt und verlegt von der „Deutschen Militär-Musiker-Zeitung“ bezw. deren Chefredacteur Emil. Prager, Berlin 8W., Dessauerstraße 32) enthält wie die frü⸗ heren Jahrgänge die auf Grund amtlichen Materials aufgestellten Verzeichnisse sämmtlicher deutschen Militär⸗Musiker nach Armee⸗Corps und Regimentern ꝛc. geordnet, sämmtlicher Regiments, und einiger Bataillons⸗Musiken des Reichsheere s, alphabetische Verzeichnisse sämmt⸗ licher Musik-⸗Dirigenten des Heeres, der Musikleiter, der Stadt⸗ musik⸗Directoren c. Das 653 Seiten umfassende Buch ist aus⸗ gestattet mit 18 Bildnissen, darstellend die Kaiserlichen Majestäten, die commandirenden Generale u. s. w. und enthält ferner eine Genea— logie der regierenden europäischen Fürsten. Auch dem neuen Jahr—⸗ gange des längst bewährten Almanachs dürfte von den betheiligten Kreisen eine warme Aufnahme bereitet werden. Der Herausgeber hat einen Theil des Verkaufserlöses zu Gunsten des Unterstützungsfonds für deutsche Militär⸗-Musiker bestimmt.
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln.
Sterblichkeits- und Gesundheitsverhältnisse im Monat Juni 1892.
Gemäß den Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts sind im Monat Juni von je 1090 Finwohnern, auf. das Jahr berechnet, als gestorben gemeldet: in Berlin 18,8-, in Breslau 24,4 in Königsberg 24,9, in Köln 207, in Cassel 174, in Magdeburg 194, in Stettin 360, in Altona 224 in Hannover 19,4, in Frankfurt a. M. 18,', in Wiesbaden 18,5, in München 2755, in Nürnberg 22.4, in Augsburg 29,9, in Dresden 20,1, in Leipzig 20,2, in Stuttgart 19,5, in Karlsruhe 170, in Braunschweig 25,2, in Hamburg 241, in Straß⸗ burg 201, in Metz 13,9, in Amsterdam 199, in Brüssel 21.0, in Budapest 29,l, in Christianig 164, in Dublin 22, in Edinburg 16,4, in Glasgow 22, in Kopenhagen 204, in Krakau 36,5, in Liverpool 2,2, in London 17,2, in Lyon 20,4, in Odessa 34,1. in Paris 20,6. in St. Petersburg ?, in Prag 29.6, in Rom (Mai) 18, in Stockholm 152, in Triest 21, in Turin (Mai) 22,6, in Venedig 202. in Warschau 26,8. in Wien 23,9, in New⸗Jork h 1 (Für die außerdeutschen Städte ist der Zeitraum von 5 Wochen, vom 29. Mai bis 2. Juli, zusammengefaßt worden.)
Der Gesundheitsstand im Monat Juni war in der
überwiegenden Mehrzahl der größeren deutschen wie außerdeutschen
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