1892 / 191 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 15 Aug 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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Wollen Sie mir verzeihen, sich des Vorrechts der Monarchen be⸗ dienen, Gnade zu üben! Wie es aber immer komme, auf alle Fälle muß ich die Schuld der Vergangenheit eingestehen, wäre es auch nur, um den jüngeren irrenden Brüdern ein Beispiel zu gehen. Treu dem bekannten Spruche ‚Sunm cuique“ rufe ich laut: ‚Es lebe Verdi, der Wagner unserer theueren Verbündeten!“ Hans von Bülow.“

Mannigfaltiges.

Die Stadtverordneten⸗Versammlung hatte im Februar d. J, den Magistrat ersucht, Vorsorge zu treffen, daß in Zukunft die Ein führung auch derjenigen neugewählten Stadtverordneten, deren Wahl durch r fc als ungültig angefochten ist, bei Be⸗ ginn der Periode erfolge, auf, welche sie gewählt sind, es sei denn, daß bereits vor Anfang dieser Periode die Stadtverordneten⸗ Versammlung die Wahlen für ungültig erklärt hat. Diesem Beschlusse war der agistrat beigetreten; es ist ihm jedoch auf den in dieser Angelegenheit an den Ober-Präsidenten erstatteten Bericht von dem Letzteren mit , . des Ministers des Innern der Bescheid geworden, daß die Einführung der neugewählten Mit⸗ glieder solange auszusetzen ist, bis die Gültigkeit der Wahlen außer Frage steht. In dem betreffenden Reseript heißt es dann weiter: Dieser Auffassung entspricht nicht nur die Auslegung, welche der 5 28 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 in einer langjährigen Praxis der Verwaltungsbehörden gefunden hat, sondern namentlich auch die Entscheidung des Ober-Verwaltungèsgerichts vom 29. Juni 1888. Wie sich aus dieser Entscheidung des Näheren ergiebt, beruht die Bestimmung in S 29 a. a. O., wonach die ausscheidenden Stadt⸗ verordneten bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder in Thätig⸗ keit bleiben sollen, auf der Absicht, zu verhindern, daß aus Anlaß einer Ergänzungswahl zur Stadtverordneten⸗Versammlung ein Zeit⸗ raum eintritt, währenddessen ein Wahlbezirk in der Versammlung nicht vertreten sein würde. Diese Absicht kann aber nur dann mit Sicherheit erreicht werden, wenn die Einführung der neugewählten Mitglieder so lange ausgesetzt bleibt, bis die Gültigkeit ihrer W außer Zweifel steht. Denn es leuchtet ein, daß ein ein⸗ mal ausgeschiedenes Mitglied nicht wieder einberufen werden kann, wenn die Wahl des an seine Stelle getretenen Mitglieds nach der Einführung desselben für ungültig erklärt wird. Das Ober⸗-Verwal—⸗ tungsgericht hat in der erwähnten Entscheidung sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, wie bei der Auslegung des § 258 darauf keine Rücksicht könne genommen werden, daß die Lage, nämlich die Nothwen⸗ digkeit eines längeren Fortamtirens der nicht wiedergewählten Mit⸗ glieder, „durch die veränderte Gesetzgehung, insbesondere durch Ein⸗ führung des , Verfahrens bei Streitigkeiten über die Gültigkeit der Wahlen, gegenwärtig erheblich ungünstiger geworden, da die Ueberschreitung der sechs Jahre sich „ter auf einen längeren Zeitraum, als bei der an bestimmte, kurze Fristen gebun— denen Entscheidung der Regierungen erstrecken wird. Wenn dem gegenüber der Magistrat beschlossen hat, dem Antrage der Versammlung vom 18. Februar d. J. zu entsprechen, so muß dieser Beschluß schon aus dem Grunde einem Bedenken unterliegen, weil es an jeder gesetzlichen Grundlage für den Ausnahmefall mangelt, sobald im übrigen der Beschluß als dem Gesetz entsprechend anerkannt wird. Der Ober⸗Präsident ersucht hiernach den Magistrat, die Angelegenheit zum Gegenstand anderweiter Beschlußfassung zu machen und ihm über das Ergebniß zu berichten.

Rom. Die Stadt Rom unterhält noch heute zum Andenken an Romulus und Remus ein Wolfspaar auf dem Kapitol, das dort auf Gemeindekosten verpflegt wird. Vor einigen Wochen ist die Wölfin gestorben, was ihr Gatte sich so zu Herzen nahm, daß er zum Schrecken der Bewohner des Kapitols fast die ganze Nacht heulte. Endlich wurde dem betrübten Wittwer eine neue junge Gattin zugeführt, und die Römer hoffen nun, daß er an der Seite seiner neuen Lebensgefährtin sich beruhigen und die nächtliche Ruhe nicht mehr stören wird.

Catania. Ueber den Ausbruch des Aetna bringt der Popolo Romano“ den Bericht eines Augenzeugen, dem die Neue Preuß. Ztg.“ Folgendes entnimmt: Als die ersten heftigen Ausbrüche die ersten Krater bildeten und die Eruption in ihrer vollen Entwickelung war, unternahm ich eine Wanderung zum Schauplatz der Verwüstung. Ich ging allein und war der erste, welcher den glühenden Sand der Ebene Fossgzza betrat, wo sich jetzt die neugebildeten Krater befinden. Ich kehrte bewegten, noch klopfenden Herzens zurück von den Eindrücken, welche der An⸗ blick solcher Verwüstung, solches Elends und Jammers hervorrief. Es war ein schreckliches Schauspiel, aber in seiner Furchtbarkeit von entsetzlicher Schönheit. Ich selbst war bis dicht unter den Kratern, Überschritt die heiße Lava und bestieg einen gegenüberliegenden Hügel, von dem aus ich das ganze Schauspiel übersehen und mich voll den Eindrücken hingeben konnte. Als die Eruption ihren Höhepunkt er— reicht hatte, und alle Krater in Thätigkeit waren, als der Boden erbebte und Donner auf Donner erdröhnte, von den umliegenden Bergen mit gewaltigem Echo zaurück—⸗

egeben, da glaubte ich Dante's Hölle zu schauen, die Hölle, 233 mich ringsum umgab. Es sind nach mir viele hinaufgestiegen

und auch ich bin noch mehrere Male oben gewesen, aber das habe

ich nicht wieder empfunden, was das te Mal in gewaltiger Schöne auf mich einstürmte. Jetzt ist der Weg erferscht, und man kann ohne Gefahr hinauf. Es ist ein Schauspiel, welches man wohl auf,. die Gefahr hin, das Ende nicht absehen zu können mit der Besorgniß, daß Unheil uns auf Schritt und Tritt umgiebt, genießen kann; man erbebt, umgeben von zehn oder zwölf Kratern und zwei enormen Vulcanen, welche mächtige Feuersäulen zum Himmel emporschleudern. Das 2 scheint uns zu versengen, Rauchsäulen umwirbeln uns und reiten sich über die Ebene aus; die Luft ist erdrückend schwül, durch⸗ setzt mit Schwefel und brennendem Kalk, welcher den Athem benimmt. Man muß den Donner hören, schauen die unaufhörlichen Blitze, welche scheinbar uns zu Füßen in den Boden schlagen und in die schwarzrothe Luft zurückzuprallen scheinen; schwarze Dämpfe wechseln mit rosen⸗ rotben Rauchsäulen ab ein Schauspiel, welches das Herz nicht zur Ruhe kommen läßt, denn Donner auf Donner macht es stets von neuem er—⸗ zittern. Um nach Montagnuola hinaufzusteigen, über 20890 m hoch, 4 ich alle halbe Stunde lang rasten, mich stützen und oft kriechen, so steil war der Plad. Man sagte mir unten, daß der Boden an manchen Stellen geborsten sei, man erzählte mir, daß ein Führer spurlos verschwunden sei, man befürchtete, daß auch unter mir sich beim Erdbeben plötzlich die Erde öffnen könne; aber dennoch wollte ich hinaufsteigen. Und in Wahrheit, ich sah zahlreiche Risse, alle in der Richtung nach Norden, einige lang, andere weniger breit, aber alle unendlich tief. Man mußte mit der größten Vorsicht weiterschreiten, denn einige der Risse waren durch glühenden Sand oberflächlich verweht, man würde beim leisesten Tritt auf dieselben in die glühende Tiefe versinken. Nur mit Todes⸗ gefahr, auf dem Bauche kriechend, konnte ich mich dem Risse nähern und mit halbem Körper im heißen Sande begraben, hinabschauen in die Tiefe, gleichsam in das Innerste der Erde schauen ein Anblick, der den Körper mit einer Gänsehaut überzieht. Erdstöße be⸗ gleiten uns. Fast alle rühren von der durch die Stöße der Explosion üäberladenen Luft her, welche mit mächtiger Gewalt von den Wänden der Berge zurückprallt. Manchesmal tanzt der Boden förmlich, Massen von Gasen, untermischt mit Lava, entströmen der Erde, die ausgeworfenen Steine und Schlacken fallen in den Schlund zurück, verstopfen ihn, um mit erneuter Gewalt und schrecklicherem Getöse wieder in die Höhe geschleudert zu werden. Um den Schlund herum häufen sich rothglühende Massen auf und bilden eine undurchdringliche odernde Mauer. Auf dem Gipfel von Montagnuola angelangt, liegt vor mir zu Füßen das ganze Panorama der Eruption ausgebreitet. Die Eruptionen theilen sich in Auswürse von Asche, Schlacken und Steinen und weißglühenden Massen. Die Montagnuola in der Ebene von Fossazza bildet fast einen spitzen Winkel und auf der einen Seite dieses Winkels sind die Krater und Feuerschlünde ge⸗ legen, welche die Ausbrüche von Sand, Schlacken und Rauch be— wirken, während sich auf der anderen Seite jene gewaltigen Vuleane befinden, aus welchen die glühende Materie in die Luft geschleudert wird. Diese letzteren entfernen sich von dem durch die Montagnuola gebildeten Winkel und laufen in die Form eines Ypsilen aus. ie Eruption beginnt mit einer Rauchsäule, aus der eine dunkle Flammenzunge emporschlägt, welche wiederum in einer Masse von Sand verschwindet. Die emporsteigende Rauchsäule breitet sich oben aus, manchmal scheint sie in gleicher Höhe mit dem Gipfel unseres Berges zu sein, ja ihn zu überragen. Die Krater befinden sich in einer Höhe von 20060 m und, da der Gipfel 2842 m hoch ist, so erreicht also die Rauchsäule eine . von ungefähr 900 m. Den Schwefelgeruch spürt man auch zier oben, wenn auch nicht so intensiv wie in der Ebene (Hochplateau des Aetna). Nachdem die kleineren Krater getobt, öffnen sich auch die großen, die einen Durchmesser von über 100 i haben und schleudern ihre gewaltigen Massen empor, sich alsdann zertheilend in sieben oder acht dünnere Strahlen. Die in die Oeffnung zurückfallenden Massen bilden einen scharfen Rücken, welcher mit mächtigem Gepolter zusammenkracht. Somit bleibt es ein ununterbrochenes Speien, Krachen, Brodeln um mich her, die Luft ist tiefdunkel, erfüllt von Rauch, Sand und Schlacke, aus denen die weißglühenden Massen gleich Sternen hervorleuchten. Der Boden unter den Füßen ist in steter zitternder und bebender Bewegung, er erbebt, als ob ein Fieberschauer über den Körper eines Kranken rieselt. Langsam fließt die Lava zu Thale in der Richtung nach Nicolosi, Belpasso, und sie würde selbst Catania 6 haben, hätte nicht die erstarrende Masse hiervor gleichsam einen sich stets mehr auf— thürmenden hohen Schutzwall gegen die nachfließende Lava ge— bildet. Unterlassen wir, weitere Details zu schildern, zu berichten von den Wanderungen durch die heiße Lava und schauen uns kurz die gegenwärtige Lage an. Sie ist sehr ernst, fast schreckenerregend und was den angerichteten Schaden anbetrifft sind Borello und Bel⸗ passo, zwei vereinigte Ortschaften, überragt von einem Hoch⸗ plateau, am meisten gefährdet. Belpasso und Borello bilden eine sehr reiche Gemeinde von 10000 Seelen. Ich sah das

die Eruptionen fortfahren, werden beide Dörfer in zwei

entsetzliche Schauspiel der sich nähernden Lava; es war herz⸗ zerreißend. Sie ist nur loi zwei Kilometer entfernt und, wenn Tagen vom Erdboden verschwunden sein. Sind diese zerstört, so wird auch das tiefer liegende Nicolosi verloren jein. Und man hat die sich nähernde Gefahr stets vor Augen. Eine kurze Zeit war man beruhigt, aber jetzt steht die Bevölkerung wieder trostlos da und schaut in die Gluth. Die Felder und Weinberge sind ver⸗ wüstet, ihr Reichthum für immer jerstört wer vermöchte alle . . Scenen zu schildern, welche sich vor unseren Augen abspielen!

Vom 13. August wird aus Catania gemeldet: Es ist eine abermalige e, , der Auswurfsthätigkeit des Aetna bemerkbar. In Minco und Nicolosi verspürte man jwei leichte Erdstöße. Der Aetna wirft unter häufigem unterirdischen Getöse Felsstücke, Kiesel und Schlacken aus.

Nach Schluß der Redaction eingegangene Depeschen. .

Lon don, 15. August. (W. T. B.. Gladstone ist heute Mittag nach Osborne abgereist. nher lassiße dꝛach richten über die Zusammensetzung des Cabinets sind erst nach der Audienz Gladstone's bei der . zu erwarten; als sicher wird bis jetzt nur angesehen, daß Gladstone Erster Lord des Schatzamts, Harcourt Schatzkanzler, John Morley Minister für Irland, Bannerman Kriegs⸗Minister, Lord Herschel Lordkanzler wird und daß Fowler das Präsidium des Local⸗Regierungsamts übernimmt.

Paris, 15. August. (W. T. B. Der ‚Evénement“ ver⸗ öffentlicht eine Erklärung des elsässischen Pfarrers Jacot, worin derselbe die von einem hiesigen Blatte wegen der Schrift: „Protestataires“ gegen ihn gerichteten Angriffe auf das Enischiedenste zurückweist. Jacot erklärt, er thue nur, was seine Pflicht als Priester sei, der für Deutschland optirt habe und hoffe, die Beruhigung der Gemüther in Elsaß⸗ Lothringen zu erreichen zum Wohle der Kirche und der Reichslande. ; ;

St. Petersburg, 15. August. (W. T. B.) Gestern kamen hier 12 Cholera-Todesfälle vor. Die Königin von Griechenland ist gestern ins Ausland abgereist.

Sofia, 15. August. (W. T. B.) Der Minister⸗Präsi⸗ dent Stam bu low ist gestern von seiner Reise nach Konstantinopel hierher zurückgekehrt und vom Prinzen Ferdinand empfangen worden. Abends wohnte Stambulow dem Diner bei, das im Palais zu Ehren des Jahrestages der Uebernahme der Regierung durch den Prinzen Ferdinand stattfand. Ueber den Verlauf der Rückreise Stambulow's meldet die „Agence Bal⸗ canique“, bei seiner Abfahrt von Konstantinopel sei der Minister⸗ Präsident von einer Ehrenwache zum Bahnhofe geleitet worden, wo der Sultan ihm durch den Palastsecretär eine glückliche Reise wünschen ließ Auf allen Stationen der türkischen Strecke sei Stambulow mit militärischen Ehren begrüßt worden. In Adrianopel habe sich der Generalsecretär des Vilajets zu seiner Begrüßung eingefunden.

New⸗York, 15. August. (W. T. B.) Nach aus Buffalo vorliegenden Nachrichten sind die Weichen⸗ steller der k und Lake-Erie-Eisenbahn. und der Lehigh-Valley⸗Eisenbahn am vergangenen Sonnabend in den Ausstand eingetreten und haben ernste Ruhestörungen begangen. Die Strikenden steckten die Waarenschuppen der Lehigh⸗Valley⸗Eisenbahn in Brand, wobei gegen 20 mit Baumwolle und anderen Waaren ange⸗ füllte Waggons in Flammen aufgingen. Gleichzeitig brachten die Strikenden mehrere Waggons zum Umsturz, verstellten die Weichen, verjagten die Beamten der Bahn und verwundeten mehrere, welche sich zur Wehr setzten. Zur Ver— hütung weiterer Ausschreitungen werden jetzt die Waarennieder⸗ lagen an der Eisenbahn von Polizeiabtheilungen bewacht. Ein Telegramm aus Buffalo von heute besagt: Auf den Bahnen sind heute drei neue Feuersbrünste ausgebrochen. Zwei Expreßzüge, die nach New -⸗NYork gehen sollten, mußten angehalten werden, weil dieselben einen brennenden ,, passiren konnten. 42 Wagen der Erie-Eisenbahn mit Waaren nach Cheektowaga sind gestern von den Strikenden in Brand gesteckt worden.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten Beilage.)

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cht vom 15. August, r Morgens.

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nfang an Sonn⸗ und Festtagen

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land ist das Wetter warm, ohne nennenswerthe

stark auffrischende, stellenweise stürmische südwestliche Täglich, bei günstigem Wetter: Großes Concert [27201] ö h und westliche Winde verursachend, deren Ausbreitung im Sommergarten. 1 Hohenzollern Galerie ostwärts wahrscheinlich ist. Ein barometrisches 4 Uhr, an den Wochentagen 5 Uhr. Maximum liegt über der Alpengegend. In Deutsch⸗ .

9 Vorm. 16 Ab. Lehrter Bahnhof. Gr. histor. Rundgemälde 1640 1890. 1 M Sonntag 50 53. Kinder die Hälfte⸗

Kopenhagen. O 2 Regen

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Wind. Wetter.

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herrscht heiteres Wetter.

Viederschläge, im Nordwesten trübe, im Süden und Belle Alliance Theater. Dienstag: Zum Dsten heiter. Auch über der Südhälfte der britischen 19. Male: Das kleine Krokodil. Posse in 3 Acten Inseln, über Frankreich sowie über Oesterreich⸗ Ungarn von Siraudin und Labiche. Deutsch von W. Ascher.

Deutsche Seewarte.

In Scene gesetzt von Hermann Sternheim. Im prachtvollen Sommer ⸗Garten: Großes Dopyel⸗Concert. 32. Gastspiel der Russischen National⸗ Gesangs⸗,

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Christian sund still wolkig

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Stockholm. 4 bedeckt granda. 75 halb bed.

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1 Früh Regen. ) Thau, Dunst im Horizont. Signorina .

revosti.) ; ; Mittwoch: Gastspiel des Ein ,, tiefes Minimum ist über der nörd sängerg Herrn Emil Götze. Margarethe. (Faust: ordsee erschienen, im südlichen Nordseegebiet ! Herr Emil Götze.)

* Thau. 4 hau. 9 nebersicht der Witterung. Sign rina

lichen

Theater⸗Anzeigen.

Lessing ˖ Theater. Cork, Queens; ftadtluft. Anfang 77 Uhr.

ert Mittwoch: Der Lebemann.

, . Donnerstag: Der Lebemann.

woltenlos Die Tageskasse ist von 9 bis 2 Uhr geöffnet.

. Methusalem. Burleske Operette in 3 Acten von Wilder und Delacour, Adolph Ernst. Theater. Dienstag: Zum

. . * 3 ,,, 60. Male: Fräulein Feldwebel. Gesangsposse Großes gn n. . * Ge. Musik von Concert. u en von e⸗ ö ; sangs⸗ und Instrumental⸗Künstlern. Anfang des . Ernst. Anfang 76 Uhr. Concerts Sonntags 5 Uhr, an den Wochentagen Mittwoch, Dieselbe Vorstellung. Mittwoch: Methusalem. Im Park: Park⸗Fest. Dakkelre l tntlsftreten bon Gelangt. und Thomas Theater,. Alte Jakcbftraße Nr. z.

Tanz⸗ und Instrumental⸗Gesellschaft, unter Leitung ihres Directors Peter Newski. (10 Personen, zum ersten Mal in Deutschland;.

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i ö ends: Feenhafte Illumination des ganzen Garten⸗ . , 89 bulch d Goh Gas flammen. Kengalisches icht ꝛc. ꝛc. . des Concerts 6 Uhr, Anfang der Vorstellung

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Mittwoch: Das kleine Krokodil. Im

prachtvollen Sommer⸗Garten: Gr. Doppel ⸗Concert.

. Friedrich Wilhelmstüdtisches Theater. Auftreten sämmtlicher Specialitäten J. Ranges. halb bed. Dienstag: Zum 4. Male:

in 3 Acten von Ed. Jacobson und W. Mannstädt. G. Steffens. In Seene gesetzt von

Der Sommer ⸗Garten ist geöffnet.

Dienstag: Gesammt⸗Gastspiel des Fritz Reuter⸗ Ensemble unter Direction von Auguft Junker⸗ mann. Zum 3. Male: Onkel Bräsig. Lebens⸗

J ; ; ; Kroll's Theater. Dienstag: Gaftspiel der Rishnntn. Srhlcten? ach Fri Herten g. nr mne La Traviata. (Violetta: Stromtid“ für die deutsche Bühne eingerichtet von

August Junkermann. Anfang ) Uhr.

önigl. preuß. Kammer⸗ 5 Zum 4. Male: Snkel Bräfig.

Arania, Anstalt für volksthümliche Naturkunde= Am Landes ⸗Aasstellungs⸗Park (Lehrter Bahnhof)= Geöffnet von 12—11 Uhr.

Familien ⸗Nachrichten.

Verlobt: Frl. Margarete Bohm mit Hrn. Lieut« Ernst von Sittmann (Berlin Potsdam) Frl. Mathilde Misch mit Hrn. Regierungs⸗Baumeister hun Lehmann (Berlin Stralsund). Frl.

oni Vogeler mit Hrn. Gerichts⸗Assessor Dr. jur. Paul Grosse (Berlin). . .

Verehelicht,. Hr. Rittergutspächter Richard Scholz mit Frl. Agnes 5 Schmottfeifen Hr. Forst⸗Assessor J. Köhler mit Frl. Julie Schramm (Hannover).

Geboren: Fin Sohn: Hrn. Hauptmann R. r. (Main). Hrn. Regierung · Assessor

immerman (Vüsseldorff. Eine Tochter: Hrn. ö 3. D. Hantelmann (Rybnik).

Gestorbemn:; Hrn. Reglerungs. und Baurath Waldhausen Tochter Gerta Breslau). DI. Regie rungs⸗Assessor Heinrich von Podewils Coseegerj Hrn. Hauptmann Fritz von Waldow Tochter Clara (Küstrin II). Hrn. Werner Grafen von der Schulenburg⸗Heßler Tochter Luise (Vitzenburg).

Redacteur: Dr. H. Klee, Director.

Berlin: . K der Expedition (J. V.: Heidrich).

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlag Anstalt, Berlin S., Wilhelmstraße Nr. 32.

Fünf Beilagen leinschließlich Börsen Beilage). 13455)

Erste Beilage

zum Dentschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗A1nzeiger.

M 191.

Königreich Preußen.

Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen. Vom 28. Juli 1892.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:

J. Kleinbahnen.

§ 1.

Kleinbahnen sind die dem , Verkehre dienenden Eisen—⸗ bahnen, welche wegen ihrer geringen Bedeutung für den allgemeinen Eisenbahnverkehr dem 986. über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 (GesetzSamml. S. 505) nicht unterliegen.

Insbesondere sind Kleinbahnen der Regel nach solche Bahnen,

welche hauptsächlich den örtlichen Verkehr innerhalb eines Gemeinde bezirks oder benachbarter Gemeindebezirke vermitteln, sowie Bahnen, welche nicht mit Locomotiven betriehen werden.

Ob die Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Gesetzes vom 3. November 1838 vorliegt, entscheidet auf Anrufen der Betheiligten das Staats⸗Ministerium. ö

Zur Herstellung und zum Hiebe einer Kleinbahn bedarf es der Genehmigung der zuständigen Behörde. Dasselbe gilt für wesent— liche Erweiterungen oder sonstige wesentliche Aenderungen des Unter— nehmens, der Anlage oder des Betriebes. Diese ö ist zu versagen, wenn die Erweiterung oder Aenderung die Unterordnung des Unternehmens unter das Gesetz vom 3. November 1833 bedingt.

F 3.

Zur Ertheilung der Genehmigung ist zuständig:

1) wenn der Betrieb ganz oder theilweise mit Maschinenkraft beabsichtigt wird: der Regierungs-Präsident, für den Stadtkreis Berlin der Polizei⸗Präsident, im Einvernehmen mit der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten bezeichneten Eisenbahnbehörde;

2) in allen übrigen Fällen, und zwar:

a. sofern Kunststraßen, welche nicht als städtische Straßen in der Unterhaltung und Verwaltung von Stadtkreisen stehen, benutzt oder von der Bahn mehrere Kreise oder nicht preußische Landestheile berührt werden sollen: der Regierungs-Präsident, im ersten Falle für den Stadtkreis Berlin der Polizei⸗Praäsident,

b. sofern mehrere Polizeibezirke desselben Landkreises berührt werden: der Lamdrath,

E. sofern das Unternehmen innerhalb eines Polizeibezirks verbleibt: die Orts⸗Polizeibehörde.

. Wenn die zum Betriebe mit Maschinenkraft einzurichtende Bahn die Bezirke mehrerer Landes⸗Polizeibehörden berührt, oder in dem Falle der Nr. 2a die betreffenden Kreise nicht in demselben Regie— rungsbezirk liegen, bezeichnet der Ober⸗Präsident, falls jedoch die Landes -Polizeibezirke bezw. Kreise verschiedenen Provinzen angehören, oder Berlin betheiligt ist, der Minister der öffentlichen Arbeiten im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern die zuständige Behörde.

Die Zuständigkeit zur Genehmigung von wesentlichen Erweite— rungen oder sonstigen wesentlichen Aenderungen des Unternehmens, der Anlage und des Betriebes regelt sich so, als ob das Unternehmen in der nunmehr geplanten Art neu zu genehmigen wäre. Jedoch bleibt zur Genehmigung von Aenderungen des Betriebes der in Ab— satz 1 Nr. J erwähnten Unternehmungen diejenige Behörde zuständig, welche die Genehmigung zum Bau und Betriebe ertheilt hat.

§ 4.

Die Genehmigung wird auf Grund vorgängiger polizeilicher Prüfung ertheilt. Diese Prüfung beschränkt sich auf: .

ö. 9 die betriebssichere Beschaffenheit der Bahn und der Betriebs— mittel,

2) den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes, .

3) Die technische Befähigung und Zuverlässigkeit der in dem äußeren Betriebsdienste anzustellenden Bediensteten,

4) die Wahrung der Interessen des öffentlichen Verkehrs.

§ 5.

. Dem Antrage auf Ertheilung der Genehmigung sind die zur Beurtheilung des Unternehmens in technischer und finanzieller Hinsicht erforderlichen Unterlagen, insbesondere ein Bauplan, beizufügen.

. S 6.

Soweit ein öffentlicher Weg benutzt werden soll, hat der Unter— nehmer die Zustimmung der aus Gründen des öffentlichen Rechts zur Unterhaltung des Weges Verpflichteten beizubringen.

Der Unternehmer ist mangels anderweitiger Vereinbarung zur Unterhaltung und Wiederherstellung des benutzten Wegetheils ver— pflichtet und hat für diese Verpflichtung Sicherheit zu bestellen.

Die Unterhaltungepflichtigen (Absatz l) können für die Benutzung des Weges ein angemessenes Entgelt beanspruchen, ingleichen sich den Erwerb der Bahn im ganzen nach Ablauf einer bestimmten Frist gegen angemessene Schadloshaltung des Unternehmers vorbehalten.

0.

Die Zustimmung der Unterhaltungspflichtigen lann ergänzt werden

soweit eine Provinz oder ein den Provinzen gleichstehender Com— munalverband betheiligt ist, durch Beschluß des Provinzialraths, wo— . . Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten zu⸗ assig ist;

soweit eine Stadtgemeinde oder ein Kreis betheiligt ist oder es ich um einen mehrere Kreise berührenden Weg handelt, durch Be— chluß des Bezirkeéausschusses, im übrigen durch Beschluß des Kreis— ausschusses. 2 .

Durch den Ergänzungsbeschluß wird unter Ausschluß des Rechts— weges zugleich über die nach F 6 an den Unternehmer gestellten An— sprüche entschieden.

88. Vor Ertheilung der Genehmigung ist die zuständige Wege— Polizeibehörde und, wenn die Eisenbahnanlage sich dem Bereiche einer Festung nähert, die J Festungsbehörde zu hören. In diesem alle darf die Genehmigung nur im Einverständniß mit der Festungs⸗ ehörde ertheilt werden.

Wenn die Bahn sich dem Bereiche einer Reichs-Telegraphen⸗ anlage nähert, so ist die zuständige Telegraphenbehörde vor der Ge—⸗ nehmigung zu hören.

Soll das Gleis einer dem Gesetz über die Eisenbahnunter⸗ nehmungen vom J. November 1838 unterworfenen Eisenbahn gekreuzt werden, so darf auch in den Fällen, in denen die Eisenbahnbehörde im übrigen nicht mitwirkt (6 3), die Genehmigung nur im Ein verständniß mit der letzteren ertheilt werden.

§9. Außer den durch die polizeilichen Rücksichten (6 . gebotenen Verpflichtungen sind in der Genehmigung zugleich diejenigen zu be⸗ mmen, welchen der Unternehmer im Interesse der Landes—⸗

Berlin, Montag, den 15. August

vertheidigung und der Reichs-Postverwaltung in Gemäßheit des § 42 zu genügen hat. . § 10.

Bei der Genehmigung von Bahnen, auf welchen die Beförderung von Gütern stattfinden soll, kann vorbehalten werden, den Unternehmer jederzeit zur Gestattung der Einführung von Anschlußgleisen für den Privatverkehr anzuhalten. Art und Ort der Einführung unterliegt der Genehmigung der eisenbahntechnischen Aufsichtshehörde,

Die Behörde (8 3) hat mangels a. Vereinbarung der Interessenten auch die Verhältnisse des Bahnunternehmens und des den Anschluß Beantragenden zu einander zu regzeln, insbesondere die dem ersteren für die Benutzung oder Veränderung seiner Anlagen zu leistende Vergütung vorbehaltlich des Rechtsweges festzusetzen.

- ; 611 Bei der Genehmigung ist die Art und Höhe der Sicherstellung für die Unterhaltung und Wiederherstellung öffentlicher Wege, soweit diese nicht bereits erfolgt ist, vorzuschreiben.

. Für die Ausführung der Bahn und für die Eröffnung des Be— triehes kann eine . festgesetzt und die Erlegung von Geldstrafen für den Fall der Nichteinhaltung derselben, sowie Sicherheitsstellung hierfür gefordert werden.

Auch können Geldstrafen und Sicherheitsstellung zur Sicherung der Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Betriebes während der Dauer der Genehmigung vorgesehen werden.

§ 12. Der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen Sicher⸗ stellung bedarf es nicht, wenn das Reich, der Staat oder ein Com— munalverband Unternehmer ist. z 13

Die Genehmigung kann dauernd oder auf Zeit ertheilt werden. Sie erfolgt unter dem Vorbehalte der Rechte Dritter, der Er⸗ gänzung und Abänderung durch Feststellung des Bauplans (88 17 und 18). ; ö

§ 14.

Im Interesse des öffentlichen Verkehrs ist bei der Genehmigung (Sz 2) durch die zuständige Behörde - über den Fahrplan und die Be⸗ förderungspreise das Erforderliche festzustellen; zugleich sind die Zeit— räume zu bezeichnen, nach deren Ablauf diese Feststellungen geprüft und wiederholt werden müssen.

Von der Feststellung über den Fahrplan kann für einen bei der Genehmigung festzusetzenden Zeitraum abgesehen werden. Dieser Zeit— raum kann verlängert werden.

Die Feststellung der Beförderungspreise steht innerhalb eines bei der Genehmigung festzusetzenden Zeitraums von mindestens fünf Jahren nach der Eröffnung des Bahnbetriebes dem Unternehmer frei. Das alsdann der Behörde zustehende Recht der Genehmigung der Beförde— rungspreise erstreckt sich lediglich auf den Höchstbetrag derselben. Hierbei ist auf die finanzielle Lage des Unternehmens und auf eine angemessene Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals Rücksicht zu nehmen.

815

Der Aushändigung der Genehmigungsurkunde müssen die nach

§ 11 geforderten Sicherstellungen vorausgehen. ö S 16.

Die Genehmigung, welche für eine Actiengesellschaft, eine Com— manditgesellschaft auf Actien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung behufs Eintragung in das Handelsregister (Art. 210 Abs. 2 Nr. 4, Art. 176 Abs. 2 Nr. 4 des Deutschen Handelsgesetzbuchs, z 8 Nr. 4 des Reichsgesetzes vom 20. April 1892 Reichs. Gesetzebl. S. 477 ausgehändigt worden ist, tritt erst in Wirksamkeit, wenn der Nachweis der Eintragung in das Handelsregister geführt ist.

.

Mit dem Bau von Bahnen, welche für den Betrieb mit Ma— schinenkraft bestimmt sind, darf erst begonnen werden, nachdem der Bauplan durch die genehmigende Behörde in folgender Weise fest⸗ gestellt worden ist:

1) Der Planfeststellung werden die bei der Genehmigung vor— läufig getroffenen Festsetzungen zu Grunde gelegt.

2) Plan nebst Beilagen sind in dem betreffenden Gemeinde⸗ oder Gutsbezirke während vierzehn Tagen zu Jedermanns Einsicht offen— zulegen. Zeit und Ort der Offenlegung ist ortsüblich bekannt zu machen.

Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte im Umfange seines Interesses Einwendungen gegen den Plan erheben. Auch der Vorstand des Gemeinde- oder Gutsbezirks hat das Recht, Einwendungen zu erheben, welche sich auf die Richtung des Unternehmens oder auf An— lagen der in 5 18 dieses Gesetzes gedachten Art beziehen.

Diejenige Stelle, bei welcher solche Einwendungen schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben sind, ist zu bezeichnen.

3) Nach Ablauf der Frist (Nr. 2 Abs. I) sind die gegen den Plan erhobenen Einwendungen in einem nöthigenfalls an Ort und Stelle durch einen Beauftragten abzuhaltenden Termine, zu dem der Unternehmer und die Betheiligten (Nr. 2 Abs. 2) vorgeladen werden müssen und Sachverständige zugezogen werden können, zu erörtern.

4 Nach Beendigung der Verhandlungen wird über die erhobenen Einwendungen beschlossen und erfolgt darnach die Feststellung des Plans sowie der Anlagen, zu deren Errichtung und Unterhaltung der Unternehmer verpflichtet ist (5 18).

Der Beschluß wird dem Unternehmer und den Betheiligten zugestellt.

Der Feststellung (Abs. 1) bedarf es nicht, wenn eine Planfest⸗ setzung zum Zwecke der Enteignung stattfindet.

Wenn aus der beabsichtigten Bahnanlage Nachtheile oder erheb⸗ liche Belästigungen der benachbarten Grundbesitzer und des öffentlichen Verkehrs r zu erwarten sind, kann, sofern es sich nicht um die Benutzung öffentlicher Wege, mit Ausnahme städtischer Straßen, handelt, der Minister der öffentlichen Arbeiten den Beginn des Baues ohne vorgängige Planfestsetzung gestatten.

§ 18.

Dem Unternehmer ist bei der Planfeststellung (5 17) die Her⸗ stellung derjenigen Anlagen aufzuerlegen, welche die den Bauplan festsetzende Behörde zur Sicherung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachtheile oder im öffentlichen Interesse für erforder⸗ lich erachtet, desgleichen die Unterhaltung dieser Anlagen, soweit die⸗ selbe über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unter— haltung vorhandener demselben Zweck dienenden Anlagen hinausgeht.

§ 19.

Zur Eröffnung des Betriebes bedarf es der Erlaubniß der zur Ertheilung der Genehmigung zuständigen Behörde. Die Erlaubniß ist zu versagen, sofern . in der Bau⸗ und Betriebsgenehmigung gestellte Bedingungen nicht erfüllt sind.

. 20.

Die Betriebsmaschinen sind vor ihrer Einstellung in den Betrieb und nach Vornahme erheblicher Aenderungen, außerdem aber zeitweilig der Prüfung durch die zur eisenbahntechnischen Aufsicht über die Bahn zuständige Behörde (5 22) zu unterwerfen.

21.

Der Fahrplan und die Beförderungspreise sowie die Aenderungen

derselben sind vor ihrer Einführung öffentlich bekannt zu machen. Die angesetzten Beförderungspreise haben gleichmäßig für alle Personen oder Güter Anwendung zu finden.

1892.

ö Ermãßigungen der Beförderungspreise, welche nicht unter Er⸗ , der gleichen Bedingungen Jedermann zu gute kommen, sind unzulassig.

k . S 2.

Rücksichtlich der Erfüllung der Genehmigungsbedingungen und der Vorschriften dieses Gesetzes ist jede Kleinbahn der Aufsicht der für ihre Genehmigung jeweilig zustaͤndigen Behörde unterworfen. Bei den für den Betrleb mit Maschinenkraft eingerichteten Behnen steht die eisenbahntechnische Aufsicht der zur Mitwirkung bei de Genehmi⸗ gung berufenen Eisenbahnbehörde zu, sofern nicht der Minister der offentlichen Arbeiten die Aufsicht einer anderen Eisenbahnbehörde überträgt.

§ 23.

Die Genehmigung kann durch Beschluß der Aufsichtsbehörde für erloschen erklärt werden, wenn die Ausfuhrung der Bahn oder die Eröffnung des Betriebes nicht innerhalb der in der Genehmigung bestimmten oder der k IFrist erfolgt.

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Die Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn der Bau oder Betrieb ohne genügenden Grund unterbrochen ober wiederholt gegen die Bedingungen der Genehmigung oder die dem Unternehmer nach diesem Gesetze obliegenden Verpflichtungen in wesentlicher Be— ziehung verstoßen wird⸗ z .

25. Aeber die Zurücknahme entscheidet auf Klage der zur Ertheil ing der Genehmigung zuständigen ö das Ober⸗Verwaltungegericht. Bei Erlöschen oder Zurücknahme der Genehmigung wird die für die Unterhaltung und Wiederherstellung öffentlicher Wege bestellte Sicherheit, soweit sie für den bezeichneten Zweck nicht in Anspruch zu nehmen ist, herausgegeben. Mangels anderweiter Vereinbarung hat der Wegeunterhaltungspflichtige die Wahl, die Wiederherstellung des früheren Zustandes, nöthigenfclls unter Beseitigung in den Weg ein— gebauter Theile der Bahnanlage, oder gegen angemessene Ent—⸗ schädigung den Uebergang der letzteren in sein Eigenthum zu verlangen.

Macht der Unterhaltungspflichtige von dem ersteren Rechte Ge— brauch, so geht das Eigenthum der zurückgelassenen Theile der Bahn— anlage auf den Unterhaltungspflichtigen unentgeltlich über. . Im öffentlichen Interesse kann die Aufsichtsbehörde eine Frist festsetzen, vor deren Ablauf der Unterhaltungspflichtige nicht berechtigt ist, die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen. . 2 8 27.

Ob und inwieweit bei Erlöschen (6 23) oder Zurücknahme der Genehmigung wegen Unterbrechung des Baues oder Betriebes (5 24) die für die Ausführung der Bahn oder die fristgemäße Eröffnung oder die Aufrechterhaltung des Betriebes bestimmten Geldstrafen ver— fallen, entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges der Minister der öffentlichen Arbeiten. Dieser beschließt über die Verwendung solcher Geldstrafen. Letztere sind zu Gunsten des früheren Unternehmens anderenfalls ähnlicher Unternehmungen in dem betreffenden Landes theile zu verwenden.

§ 28.

Unternehmer von Kleinbahnen sind verpflichtet, sich den Anschluß anderer Bahnen gefallen zu lassen, sofern die Behörde, welche die Genehmigung für die Bahn, an welche der Anschluß erfolgen soll ertheilt hat, mit Nücksicht auf die Construction und den Betrieb der Bahn den Anschluß für zulässig erachtet. Dieselbe Behörde ent— scheidet auch darüber, wo und in welcher Weise der Anschluß erfolgen soll, regelt in Ermangelung einer gütlichen Vereinbarung die Ver—⸗ hältnisse beider Unternehmer zu einander und setzt, vorbehaltlich des Rechtsweges, die dem erstgedachten Bahnunternehmer für die Be— nutzung oder Veränderung seiner Anlagen zu leistende Vergütung fest.

Unternehmer von Kleinbahnen können die Gestattung des An⸗ schlusses ihrer Bahnen an Cisenbahnen verlangen, welche dem Gesetze über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838 unter⸗ liegen, sofern der Minister der öffentlichen Arbeiten mit Rücksicht auf die Constructien und den Betrieb der letzteren den Anschluß für zulässig erachtet. Darüber, wo und in welcher Weise der Anschluß herzustellen ist, und über die Verhältnisse beider Unternehmer zu ein⸗ ander, insbesondere über die dem Eisenbahnunternehmer für die Be⸗ nutzung oder Veränderung seiner Anlagen zu leistende Vergütung ent— scheidet, in letzterer Beziehung unter Vorbehalt des Rechtsweges, der Minister der öffentlichen Arbeiten. § 30.

Haben Kleinbahnen nach Entscheidung des Staats-Ministeriums eine solche Bedeutung für den öffentlichen Verkehr gewonnen, daß sie als Theil des allgemeinen Eisenbahnnetzes zu behandeln sind, so kann der Staat den eigenthümlichen Erwerb solcher Bahnen gegen Ent— schädigung des vollen Werths nach einer mit einjähriger Frift voran- gegangenen Ankündigung beanspruchen. ö

‚. s .

Der Erwerb (6 zo) erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des §F 42 Nr. 4a bis d des Gesetzes über die Eisen⸗ bahnunternehmungen vom 3. November 1838, mit der Maßgabe, daß der Berechnung des 25 fachen Betrages nach § 42 Nr. a * des vor⸗ erwähnten Gesetzes das steuerpflichtige Einkommen nach den Bestim— mungen des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gef. Samml. S. 175) zu Grunde zu legen ist, jedoch bei den Actiengesellschaften und Commanditgesellschaften auf Actien der Abzug von 34 so des eingezahlten Acetienkapitals (5 16 Einkommensteuergesetz) fortfällt. Erstreckt sich die Kleinbahn über das Gebiet des preußischen Staats hinaus in andere deutsche Bundesstaaten, so ist gleichwohl das Einkommen aus dem gesammten Betriebe der Berechnung der Entschädigung zu Grunde zu legen. War das zu erwerbende Unternehmen noch nicht 5 Jahre im Betriebe, so ist für die Berechnung der Entschädigung der Jahresdurchschnitt des bisher erzielten Reingewinnes maßgebend. Ist eine Actiengesellschaft Unternehmer der zu erwerbenden Bahn, so bedarf es nicht der Ein⸗ lösung der Actien von den einzelnen Actionären, sondern nur der Zahlung der K die Gesellschaft.

§ 32. Der Unternehmer kann verpflichtet werden, über jede Bahn, für welche ihm eine besondere Genehmigung ertheilt worden ist, dergestalt Rechnung zu führen, daß der Reinertrag derselben, und wenn der Unternehmer eine Actiengesellschaft ist, die von derselben gezahlte Dividende daraus mit Sicherheit entnommen werden kann. Die Vernachlässigung dieser Verpflichtung begründet für den Staat das Recht, die Berechnung der Entschädigung nach dem Sach⸗ werthe (585 33 bis 35) zu n,

Der Unternehmer kann Entschädigung nach dem Sachwerthe ver⸗ langen, wenn das Unternehmen noch nicht länger als fünfzehn Jahre im Betriebe ist. Erfolgt die Erwerbung durch den Staat in den ersten fünf Jahren des Betriebs, so werden dem Sachwerth 20 Oo, erfolgt sie in den nachfolgenden zehn Jahren, so werden demselben

19 00 zugeschlagen. 34

. 8 .

Im Falle der Entschädigung nach dem Sachwerthe bilden den Gegenstand des Erwerbs alle dem Unternehmen unmittelbar oder mittelbar gewidmeten Sachen und Rechte des Unternehmers, die For⸗ derungen und Schulden jedoch nur insoweit, als dieselben nach beider⸗ seitigem Einverstaͤndnisse auf den Staat übergehen sollen. In die