1892 / 199 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 24 Aug 1892 18:00:01 GMT) scan diff

ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne ] heit oder bestimmter Individuen schädigender Zeichen eine dem prak- sind Sinnbilder einer öffentlichen Autoritãt und als solche Patentanmeldungen vorgeschriebenen Verfahren ihre sachgemãße Er⸗ ] auf der Madrider Conferenz von 1899 eine Bestimmung vereinbart des s 8 des Einführungsgesetzes jum Gerichts verfassungsgesetz dem tischen Bedürfniß genügende Gewähr ih schaffen lassen. wenigstens ohne Zustimmung dieser Autorität kein Gegenstand ledigung finden können. Mit der Einlegung der Beschwerde ist der und von hervorragenden Staaten des Unions verbandes auch endgültig s Endlich ist vielfach für den Rechtsschuz gegen die Nachahmung eines ausschließlichen gewerblichen Benutzungsrechtes. Bilden Infkanzenzug erschöpft; eines weiteren Rechtsmittels bedarf es um so angenommen worden, nach welcher Waaren mit falscher Ursprungs⸗ S 20. von Waarenzeichen eine zuverlässigere und ausgiebigere Gestaltung derartige Wappen, im Auslande den Inhalt eines Waaren— weniger, als die Centralisirung des Markenwesens eine einheitliche und angabe, in der einer der vertragschließenden Staaten eder ein Ort

Soweit deutsche Waren im Auslande bei der Ein⸗ oder Durch⸗ gefordert worden. Die in dieser Beziehung erhobenen Beschwerden zeichens, so kann das letztere nach Maßgabe der die Ein⸗ gleichmaßige Praxis gewährleistet. Das Zustellungswesen ist in innerhalb dieser Staaten als Ursprungsland oder Ursprungsort ge⸗ fuhr der Verpflichtung unterliegen, eine Bezeichnung zu tragen, welche gründen sich hauptsächlich auf die Wahrnehmung, daß unter der tragung auslãndischer Zeichen in unsere Zeichenregister regeln⸗ möglicht einfachen Formen zu bandhaben. Im übrigen werden die nannt wird, bei der Einfuhr mit Beschlag belegt werden sollen. Bei V us ihre deutsche Herkunft erkennen läßt, kann durch Beschluß des Bundes. Herrschaft der bestehenden Bestimmungen der unbefugte Benutzer eines den Verträge auch im Inlande zum Schuß zugelassen Einzelheiten hinsichklich der Einrichtung und des Geschäftsganges Gelcgenheit internationaler Verhandlungen ist auch an Deutschland Sodann ist die Bestimmung raths den fremden Waaren bei ihrem Eingang nach Deutschland zur fremden Zeichens vermittelst geringfügiger im flüchtigen Verkehr werden. Es sei hierbei bemerkt, daß der Entwurf übereinstimmend des Patentamts der Regelung im Wege der Ausführungsbestimmungen das Verlangen gestellt, gegen unrichtige Ursprungsangaben einen ge— ein Zeichenschutzß in Deutschland Ein oder Durchfuhr eine entsprechende Auflage gemacht und für den schwer erkennbarer Abweichungen bei der Wiedergabe des Zeichens mit dem bisherigen Gesetz Wappen nur in ihrer besonderen heral⸗ vorbehalten bleiben dürfen (8 23). ö setzlichen Schutz einzuführen, wie denn im Auslande vielfach der Vor⸗ und auf solange bestehen bleibt, Fall der Zuwiderhandlung die Einziehung der Waaren angeordnet sich der Verantwortung zu entziehen vermöge. Obgleich dieser dischen Gestaltung von der Eintragung ausschließt. Einzelne Motive, Die dem Patentamt auferlegte Pflicht zur Erstattung von Gut⸗ wurf laut wird, daß der deutsche Handel zur Verwendung unrichtiger der Anmeldende in der Benutzung werden. Die Beschlagnahme kann den Zoll⸗ und Steuerbehörden Vorwurf angesichts der Auslegung, welche, die einschlägigen Sinnbilder oder Figuren sind der Verwerthung bei der Zeichen—⸗ achten sichert = unbeschadet der freien richterlichen Beweiswürdigung Ursprungsangaben neige. Dieser Vorwurf ist sicherlich nicht begründet, us der Natur der Sache sich ergebend übertragen werden. Die Festsetzung der Einziehung erfelgt durch Vorschriften durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts gefunden anmeldung nicht entzogen. . . den in der Behörde gesammelten Erfahrungen den gebührenden Einfluß soweit er dahin geht, daß der Handel ausländischer Staaten nicht in s ausschließliche Benutzungsrecht für Strafbescheid der Verwaltungsbehörde (5 459 der St.- P. O.. haben, zweifellos zu weit geht, so läßt sich doch das Bedärfniß nicht Eine wichtige Neuerung des Entwurfs ist die Vorprüfung der auf die Rechtsprechung. Die Stellung der technischen Instanz bringt dem Umfange wie Fer deutsche Handel die gleichen Un— alten kann, wenn er in seinem Hei

§ 21. leugnen, durch einen anderweitigen Ausbau des Gesetzes Mißverständ⸗ angemeldeten Zeichen auf ihre Uebereinstimmung mit Freizeichen oder es mit sich, daß ihre Mitwirkung seitens der Gerichte nur in der redlichkeiten kenne. Wenn die Bemängelungen der Redlich⸗ ) bat, ist auch in

Wer im Inlande eine Nickerlassung nicht besitzt, hat auf den nissen und Fehlgriffen, wie solche in früheren Jahren mehrfach be; mit früher angemeldeten Individualzeichen. Nach dem Inkrafttreten Form der Abgabe eines sogenannten Obergutachtens in Anspruch ge, keit des deutschen Handels in den letzten Jahren lebhafter geworden sedech der Ausländer der Schutz seines Namens oder seiner Firma, seiner Waarenzeichen oder obachtet sind, für die Zukunft den Boden zu entziehen und das Gefũhl de Gesetzes vom 30. November 1374 . Freizeichen , , . nommen werden darf. Eine entsprechende Beschrãnkung findet sich im sind, so erklärt sich dies zum großen Theile daraus, daß J e e Ter sonstigen Kennzeichnung feiner Waaren nach Maßgabe diefes für die Achtung fremder Markenrechte und für die Verwerflichkeit zab! zur Eintragung, gebracht worden, Mochten auch die Anmelder S 1s des Patentgesetzes vom 7. April 15891. das Ausland mehr und mehr die Stärke seiner Concurrenz zu fühlen Gesetzes nar Anfpruch, wern in dem Staate, in welchem fene Nickher. rerschleierte: Umgehungen des Gesetzes zu Hãrfen. kö. hierbei. unãchst den Zweck derfolgen, sich Eelbst, den veiteren Gebrauch . K beginnt. Nichtsdestoweniger ist anzuerkennen. daß der Versuch, mit lassung sich befindet, nach einer im Reichs ⸗Gesetzblatt enthaltenen Be⸗ Vor allem in den. bis. angedeuteten Beziehungen beabsichtigt der des fichens zu sicherm, o baben sie auf Grund der Eintragung dech Die Rechtswirksamkeit eines Zeichens eich n unrichtigen Urs'rung:eanzaben, zum Nachtheil anderer inländischer oder kanntmachung deutsche Waarenbezeichnungen einen Schutz genießen. vorliegende Entwurf die Mängel des bisherigen Nechtszustandes zu die fach ein Ausschließungsrecht geltend gemacht und hierdurch andere dem bisherigen Gesetz erst durch ag . e gue landischer roductionsstellen, gewissen Waaren ein unberechtigte

Der Anfpruch auf Schutz eines Wäagrenzeichens und? das durch beseitigen,. Der Entwurf will außerdem wie schan der Titel Personen in de⸗ vollberechtigten Benutzung althergebrachter un allge⸗ werden. Es empfiehlt sich dies um in den rechts hegründenden That⸗ Ansehen zu schaffen, häufiger zu Tage tritt, als es dem Rufe unseres die Eintragung begründete Recht können nur durch einen im Inlande erkennen läßt über den Rahmen des Fesetzes vom 30 November 1574 mein üblicher Zeichen gestört. Der im § 11 des bisherigen Gesetzes sachen mit dem unter dem 1. Juni 1891 erlassenen Gesetz über Handelsverkebrs dienlich ist. Den Bestrebüngen a bestellten Vertreter geltend gemacht werden. Der letztere ist Kr Ver- kinausgreifend ein zelnen auf dem Gebiete et Waagrenbezeichnung vorgesehen,. Weg, derartige Eintragungen zur Löschung 3 den Schutz der Gebrauchsmuster, defsen Durchführung ebenfalls dustrie, und Handel tretung in dem nach Maßgabe dieses Gesetzes stattfindenden Ver⸗ ͤ sowie in de s Zeichen effenden bürgerlichen Rechts⸗ . 2 w, . 6 10 d0 d a,,, k treten, deren der unlautere Wettbewerb sich zu bedienen pflegt, um zahlreiche Zeichen, welche unzweifelhaft als Freizeichen zu gelten haben, rechtlicher wo der Vertreter seinen Wohnsitz hat und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat, gilt im Sinne

Reichsgericht zugewiesen.

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liegenden, durch den Schutz der eigentlichen Waarenzeichen und der bringen. ist wegen der hiermit verbundenen Weiterungen den Be dem Patentamt obliegt, Uebereinstimmung herzustellen. Die Anmel⸗ gegen das eigene Lar ͤ ' anderer Lander si Namen und Firmen jedoch nicht getroffenen Mißbräuchen entgegen⸗ theiligten nicht überall gangbar erschienen, sodaß noch gegenwärtig dung eines Zeichens wird danach in Zukunft nur für die Priorität von richten, ge s entgegenzutreten, wird Deutschland, 8

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ir. . cnrorosse Fo 85 rr Mrodr 59 3οs edeutung lein. im Interese seiner eigenen Prod Und eines balt des Markenrechts hat im Entwurfe eine Erweiterun erkehrs, sich anschliesßen' müssen. Bei der? 4 . . 2 ö ? ' halt des Markenrechts hat im ECntwur eine Crweiterung bertehrs, sich anschließen mussen. ö zung im Verkehr zu verschaffen. Unter diesem Gesichtspunkte soll freiheit beeinträchtigen. Zur Vermeidung dieses Uebelstandes soll f erfahren. Neben der Waare und deren Verpackung sind Umhüllungen Handlungen ist indessen darauf zu achten, daß es ei 382 Fiera, rd fer Ter dr m', fich dar Neri Teens? zunächst die unredliche Nachahmung der als Merkmal der Waaren die Zukunft den Freizeichen die Eintragung in die Rolle von enannt, um lar zu stellen, daß auch Behälter, Flaschen, von Bezeichnungen giebt, die sich zwar äußerlich an des 24 der Civilprozeßordnung als der Ort, wo sich der Vermögens— eines bestimmten Geschäfts im Verkehr anerkannten Art der Ver⸗ herein versagt werden Es wird? dem Patentamt kei . el in ei n vorübergehende Verbindung mi ler 17 . niger die Herkunft als n egenstand befindet. ines beltimmte eschaft, im Vertehr anertann Art der Ver⸗ eremn ragt werden. 's wird dem Patentan r Büchsen, wel nur vorũbergeßende ung mi n. aber weniger die Herkunft als r nur . Hen ein aun glandis ches Waarenzeichen zur Anmeldung bringt, hat packung, Verzierung oder Aufmachung unter civil⸗ und strafrechtliche besonderen Schwierigkeiten bereiten, bei Pruͤfung An⸗ der Waare we n Feilbieten derselben gebre ie allgemeine ? iner ezei sollen. Auch in der ae n e , we, , , . . 5 : ö N 29 * 0 ste 9 2 29 s Io ch 23590 9 7 Tro ; o5ĩ che * 1 9 2 nn c 2 . 851 ] 9. ce ** ,,, . 9rd ? . 86, 32 2 91 8. 1 ö damit den Nachweis zu verbinden, daß in dem Staat, in welchem Verantwortlichkeit gestellt werden. Sodann soll in gleicher Weise meldung Freizeichen als solche zu erkennen. ĩ 16 werden, unbefugt ĩ Zeichen nicht versehen werden iter mior es ; ng gelangt, indem J 4. ö 3 Pestr n ,,, . z ; 3 eim dermweitias ,, . f ; Tahmn 5 . ; f 33 i. elch f 5 6 63 ö 56 ö feine Miederlaffung sich befindet, die' Voransfetzmngen erfüllt sind, dem Bestreben entgegengetreten werden, durch eine unrichtige seiner anderweitigen Wirksamkeit sich ö he Fühlung dürfen. Es liegen Wahrnehmungen vor, welche e örtliche Be elche nur einen „Gattungsnamen eine Niederlahung sich beündet, die X Sletzungen, er ,, ,,, w er KW . . . den Verhãltnisse * gewerbliche Verkehrs Pefäpi 54h 363 * . . 5 r ö 3 ** 2 1 gr IInmelde 9 1*oOr 4 2 *I 59*r 9 z de⸗ AII89* 8 C 11 1IvLLIIL M II 34111 1* 1 8 111 Il * 1 111 11 88 881 11 UG 18112 46 9 3 nNolboigen, 141 111 566 Un 1 1 1ILeMUlkk6ell Don * ertrags AaBige MWirtslamtel unter welchen der Anmeldende dort einen Schutz für sein Zeichen be Angabe 9 ö erkur stso tes der garen zum Nachtheil des mit 6 eh. Inihlen d wer 2 , hig! dazu nöthigen auch nach Ti r, Richtung bin dem unl 1 on. dem vertrag mäßige Jirksamkeit ö soliden Verkehrs das Publikum über die Beschaffenheit das Patentamt zu den in Frage kommenden Entscheidungen mehr, als Wettbewerb vorzubeugen. selben Wahrnehmungen geben den enommen worden sind. Bezeichnungen, wie allem auch eines streng markenmäßigen Gebrauchs⸗

anspruchen kann. . . ; ö 994 . ; . 2 . . ewe ü r; 35. 22 der Waaren zu täuschen. Hier bietet unsere Gesetzgebung andere Behörden; sollten ihm die zur Entscheidung erforderlichen Anlaß, über den Rahmen e 7 j ick ais ö s 5 5 ; d ; P ' j j 98 31 eb 2 stehe 1 19 8 2 . * . 56 19 2 ö 8 * 1 * ö ĩ 2 2 *: = 275: * * * * II- How v eine Lücke. Andere europäische Kulturstaaten sind uns mit Ver⸗ thatsächlichen Unterlagen nicht immer zu Gebote stehen. so we rechts hinaus dem berechtigter Zeicheninhaber die ausschließliche chinken . Go . eaux sind nicht bestimmt, die Herkun sämmtlichen

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seinen Erzeugnissen ein ibrem Werth nicht entsprechendes Ansehen eingetragen stehen und die gewerblichen Kreise in ihrer Bewegungs⸗ Der In 5

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botsbestimmungen dieser Art vorangegangen und Deutschland wird, dieselben durch Anhörung von Zeugen und Sachverständigen, ode Befugniß einzuräumen, das im Geschäftsverkehr als der

egister eingetragenen Waarchzeschen' finden fis zum J. Januar I56h7 wie viele gewerbliche Kreise selbst anerkennen, nicht zurückbleiben durch Nachfrage bei Behörden, Handelskammern, Berufsgenoss zierung, ine besondere als Vignette für Briefe, Verkehrs zulässigen, i Bestin munen jenes Gesetzes noch ferner Anwendung. Die dürfen, wenn nicht in dem steigenden Wettbewerb der Nationen das schaften, Fachvereinen sich unschwer beschaffen lassen. Rechnungen, Firmen- und Ladenschilder zu verwenden. bundenen und andererseits 1 1n 186 ent 2 e * . 1 111 119 8 9 j 3

Auf die in Gemäßheit des Gesetzes über Markenschutz vom November 1874 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 143) in die Zeichen⸗

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Zeichen können? bis zum I?. Januar 1397 jeder Zeit Jur Ansehen unserer Industrie und der Absatz ihrer Srzeugnisse Einbuße r ege v 1B fung Die Grenze, welche das Markenrecht in der natürlichen eine Thatfrage, welche das Gesetz nur

wärtigen * Gefetzes angemeldet werden, und unterlegen als. nationalen Ve Muster⸗ und ung b ͤht eingreift, ist im 5 ri seine Erzeugnisse und Waaren mit dem eigenen Namen, der eigen ittelbar darauf gerichtet ist, durch die

dann dessen Bestimmungen. Die Eintragung darf nicht versagt wer⸗ zgebung uns weisung der ng an Firma ꝛc. zu versehen, ist aus dem geltenden Gesetz ohne wejentliche zeichnung den Abnehmer über den Ort der

den hinsichtlich derjenigen Zeichen, welche auf Grund des z 3 Abs. 1 ö ; : 3 . * ; ü. . Tand

des Gesetzes vom 30. November 1874 in die bisherigen Zeichenregister es Entwurfs sei Folgendes n . 241m igung lassung von Wertzeichen Vorsorge zu treffen, daß . ließen, indem ihre; dung fat immer nur e 13. .

eingetragen worden sind. Die Eintragung geschieht unentgeltlich, und ; des berechtig ; 8 n. brauch der üblichen Herkunfts-, Qualitäts-, Preis-, Mengen- icht Bedeutung hat und jedenfalls nur Hinweise von solcher Allgemein

unter dem Zeitpunkt der ersten Anmeldung. Ueber den Inhalt der . . . ö ö ,, ,. lenigen * el ei der 1 ö angaben unter allen Umständen durch die aus eingetragenen alt, daß die Absicht, über die Herkunft der Waare einen

rsten Eintragung ist ein Zeugniß der bisherigen Registerbehörde bei- Das geltende Gesetz beschränkt die Befugniß zur Anmeldung v eizeichen l, re . vag Zeichen etwa hergeleiteten Ansprüche k

zubringen. Zeichen auf die im Handelsregister eingetragenen Firmen. Die be te eldung hes ge leiden kann. Der Entwurf verbietet, Mit der Eintragung in die Zeichenrolle, oder sofern eine solche absichtigte Trennung der Zeichenrolle von den Handels- und Firn ; 5 a able n nnn, , ,n. , . t 83 steh ies

nicht erfolgt ist, mit dem 1. Januar 1897, erlischt der nach Maßgabe registern bringt den praktischen Gesichtspunkt in er mit den allgemeinen prozessualischen Grundsätzen der Entscheidung er gestattet aber ihre Verwendung in Verbindung mit anderen haben. Es zu w af f LTieser

des Gesetzfs vom 530 November 1874 den Waarenzeichen gewährte welcher zu dieser Beschränkung mit den Anlaß geg der ordentlichen Gerichte vorbehalten bleiben muß. Dem Patentamt Wörtern und Figuren zu Zeichenzwecken, wie dies unvermeidlich ist, ohne Störung echtigter Intere ind unbedenklich e

Schutz. Bis dahin kann nach Maßgabe des 8 S Ziffer J des gegen— hat. Ein durch chlagender Grund, . die vom Firmenzwang soll die Aufgabe zufallen, durch eine uf lãrung der Betheiligten wenn man ni alles das ien ger seiniglich unter Etikett gepflogenheiten die Ausschreitu⸗ eines unlauteren Wettbewerbes

wärtigen Gesetzes der Antrag auf Löschung eines in die Jeichenrolle ausgenammenen Personen vom. Markenrechte gausz uschlie ßen, Streitigkeiten möglichst vorzubeugen. Der Anmeldende wird vorgus⸗ verstanden wi om Markenschutz ausschließen will, Es ist viel⸗ sich werden einschränken .

eingetragenen Waarenzeichens auch auf die unter der Herrschaft des läßt sich nicht geltend machen. Ninderkaufleute, Handwerker, Pro⸗ sichtlich auf die Mittheilung, von berufener Stelle, daß seine leicht nęthwendig, aber es erscheint jedenfalls nützlich, die Be⸗ . ö

Gefetzes vom 39. November 1874 erfolgte frühere Anmeldung des ducenten auf dem Gebiete des Land⸗ und Gartenbaus, des Berg Anmeldung in Rechte eines Anderen eingreift, der Regel fugnisse des ums derartigen Zeichen gegenü ausdrücklich zi Die Bestimmung des geltenden Gesetzes hat in de

Zeichens begründet werden. baues U. dergl. können, auch ohne eine Firma zu führen, ein erheb⸗ nach sich de an sinden 8 die Anmeldung zurũckzu⸗ wahren. V die fraglich n Bezeichnungen a das vor ihn in zahlreichen gericht lichen Entscheidun Aus

56 ö liches Interesse daran haben, in dem ausschließlichen Gebrauch der⸗ ziehen. Glaubt er jedoch, bei seiner Anmeldung beharren zu sellen, gewählte Waarenzeichen aufnimmt, muß rauf gefaß ein gefunden, daß der Markenschutz ni eringfügigen, den Gesammt⸗

jenigen Bezeichnungen geschützt zu sein, mit welchen sie neben oder an so wird der Inhaber des eren Zeichens durch die ihm zugehende daß die Beze ngen auch von Anderen gebraucht, i indruck im Verkehr nicht wesentlich beeinflussenden Abänderungen in

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; ! nh ö ö . 3 . . K ; 2 ,,, , . , . . * ,,,, , mn donn Eintragung in die Zeichenrolle nach Maßgabe des gegen— erleiden soll. e in Befugniß jedes Producenten und Handeltreibenden indet. Entwurf macht die Strafbarkeit davon gl mre s 2 7 5 D 9 5 ! 36 . d e: fi-Rheomn Qu⸗ 23 . r . w 6 2. den Anmelde Verschiebung übernommen. Nur war wegen der sätzlichen Zu⸗ zu täuschen. aher auch Ländernamen von dem M Des M . 6

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53 25. ** 5 diesos (Geseßkes erforderlichen Mest nag . . r . e ö ; ; ; 2 . ö . 8. ( . J . ö k J Stelle des Rlamens ihre Wägren oder, Etz ugn e besenders kenntlich Denach zicht gung in den Stand gJetzt, die Verfolgung seiner Rechte auch in andere Waagrenzeichen : n, sejern nur der der Wiedergabe des Martenbildes nicht r n soll. Nach der Be— . l ö.

, n, e ,,, , ö ñ zu machen suchen. Der Entwurf will daher jedem, der rechtsfähig ohne Verzug zu übernehmen, Den Gerichten wird Durch die vor—⸗ letzteren ganze Gestaltung eine Verw g e renzeichen gründung eines reichsgerichtlichen Urtheils aus dem Jahre 1880 Per sonalveränderungen.

ö . ist, und iwar auch juristischen Personen einschließlich der Handelsgesell⸗ läufige Benachrichtigung, welche das Patentamt erlassen hat, eine es ersteren ausschließt. ob zwei Waarenzeichen, wenn sie göniglich Preußzische A J 8 24. . schaften den Schutz des Hesetzes gewähren. Einzelne Personen können, wie nüßliche Unterlage für ihre Entscheidung gegeben; guch wird die . . . : verglichen werden, Unterscheidungsmert öniglich Preußische Armee. Dieses Gesetz tritt mit dem: —— än Kraft. ö unter ihren bürgerlichen Namen, so auch unter dem Namen ihrer Gleichmäßigkeit der Rechtsprechung damit gefördert. Das Patentamt Die Geltendmachung von Entschädig egen Marken⸗ nale zeiger cht, ob eine Täuschung geschäftskund Von dem gleichen Zeitpunkte ab werden Anmeldungen von Waaren⸗ Firma Zeichen anmelden. Das Zeichen bildet aber nie einen selbst⸗ aber bleibt der Beurtheilung zahlreicher, wohl nicht selten mit anderen verletzung scheitert leicht an de ̃ en is der Kaufleute möt sondern nur darauf, ob die Consumenten r Markenschutz vom 30. November ständigen Vermögensgegenstand; das Recht seiner ausschließlichen Be, Fragen des privaten Rechts verflochtenen Streitigkeiten entzogen, für deren Wissentlichkeit der Verletzung zu erbringen. Um in dieser Be— ͤ d. h. veranlaß indem sie mit

nutzung steht einer Person nur in ihrer Eigenschaft als Inhaber und Frledigung weder seine Organisation, noch der Umfang seines Personals, ziehung die Rechtsstellung des Markeninhabers ; ñ s iach zeichen eine ihnen zu⸗ Vertreter eines Geschäfts zu, dessen Waaren damit versehen werden noch auch die Vorbild seiner Mitglieder immer ausreichen würde. brauchs muster geltende de Waare suchen der Waare des einen Gewerbe⸗

sollen. Der Schlußabsatz des 5 4 gewährt für die Dauer von zwei t w 3 ? s IJ * 1 j 3 1 np 9 Ines 0I5I . 83H m 3 6 357 * z 5 ö 2 ö 2 * 9 11 a. 28 Der Ausdruck ‚Geschäftsbetrieb mweitesten Sinne zu ver— ren dem Inhaber eines gelöschten Zeichens das ausschließliche t gleichg . . . nd gegen die einschlagende Bestimmung des

Ges⸗ g Das Gesetz vom 30. November 1874, welches in der Anwendung stehen; er soll den Betrieb des? , de J l k

Sen nr n.

; Kaufmanns, Recht auf die erneute Eintragung desselben. Die Wahrnehmung, daß Im Falle einer folgung will der Entwurf die Zurücknahme zesetzes vielfach Beschwerden gerichtet w Aus diesem

auf figürliche Waarenzeichen einerseits und auf Namen und Firmen des Vermittlers, Commissionärs, Exporteurs j in einzelnen Fällen Zeichen, deren rechtzeitige Erneuerung s es Strafantrages zulassen. Dem liegt die Anschauung zu Grunde, daß und um in den betheiligten Verkeh s g

andererseits den Markenhschutz geregelt hat, ist bei seinem Erlaß mit Im 2. wurde, in unlauterer Absicht von einem Dritten zur Anmeldung ge dem öffentlichen Interesse, welches an dem Schutze der Marken besteht, in HFesetzes durch den? c desselben schärfer

Befriedigung aufgenommen worden und hat ohne Zweifel den Ver⸗ sind die formellen Erfordernisse der Anmeldung gegenüber den bracht wurden, giebt den Anlaß zu der Bestimmung. einem solchen Falle dadurch ausreichend Rechnung getragen ist, das der An⸗ hat der Entwurf, wie bereits in dem Eing kehrs- und Handelsbeziehungen nützliche Dienste geleistet. Die große früheren Vorschriften durch die Bestimmung ergänzt, daß der §57 ĩ gewähl

Zahl der eingetragenen Waarenzeichen giebt Zeugniß davon, Geschäftsbetrieb, in welchem das Zeichen verwendet werden soll, an⸗ Die Voraussetzunge ie Löschung eines Zeichens sind de fremden Marke verzichtet. Dies werden regelmäßig die Voraus a § 260. . Berlin, zu Ser. gts. der Res.

ee e e- ge, , e e aer en e e e u e.,

Ri s x; 525 * 8 5 * . 82 i, ho 365 6 6m ! geschuldigte sein Unrecht einräumt und auf ein itere Verwer g de e gehoben ist, eine andere Fassung gewäl 7 ö

daß die Gewerbetreibenden in der Nachsuchung des gesetz lichen Zeichen⸗ zugeben ist. Innerhalb dieses Geschäftsbetriebes die Waarengattungen Gesetz vom 30. Novembe entnommen. auf e sein, unter welchen die Zurücknahme des Strafantrages erfolgt. n z5britannien und in wichtigen Theilen seines außer⸗ v. Hacke, Vice⸗Wachtmeister vo schutzes ein wirksames Mittel erkennen, um Eingriffe in ihre Inter. auszuwählen, für welche das Zeichen verwendet werden soll, bleibt begrenzte Gültigkeitsd ichens hat sich bewährt. ren die Zurücknahme aus anderen ünde . hne opãische bietes l e E: ebu e Einrichtu e⸗ der Res. des 2. Garde⸗U 1

s a c essensphäre zurückzuweisen, und daß das Publikum den unter Marken⸗ dem Ermessen des Anmelders überlassen. Alle Waarengattungen dieser Frist und selbst z vor ihrem Ablauf kann im Sinne weiteres angenommen werden,

schutz stehenden Waarenbezeichnungen besonderes Vertrauen entgegen. ven vornherein durch eine amtliche Eintheilung der Art des Entwurfs die Erneuerung der Anmeldung mit der Wirkung welcher weiterreichende Interessen berührt. bringt. Nichtsdestoweniger sind während der langjährigen Geltung festzulegen, daß der Anmeldende für seine Angaben das erfolgen, daß von dem Zeitpunkte der Erneuerung eine neue Frist von § 14. ig unterliegen, des Gesetzes Mangel hervorgetreten, welche namentlich im letzten so gebildete Klassensystem zu beachten hätte, würde die zehn Jahren zu laufen beginnt. Für diejenigen Fälle, in denen die Auf manchen Gebieten des Verkehrs r irklichen Herkunftslandes Jahrzent zu zahlreichen Beschwerden und Abänderungsvorschlaͤgen Freiheit und Beweglichkeit des Verkehrs in unzulässiger Weise be⸗ Löschung von Amtswegen herbeizuführen ist, soll eine vorgängi Waarenzeichen g dieses in For bloßer figürlicher geschlossen, daß St

Anlaß gegeben haben. Während bei Beginn dieser schränken. Vor allem liegt es im Interesse des Kaufmanns, nament⸗ Benachrichtigung dem Inhaber des Zeichens zur Wahrung seiner Darstellung ode 8 x . . Mn ö d * ,, ; f ö k. e ,,,, 5, ö k . 66 . ö FR 2 Bewegung die Ansichten und Wünsche weit auseinandergingen, ist in lich desjenigen, der den Ausfuhrhandel betreibt, Waaren verschiedenster Rechte Gelegenheit bieten. Steht wegen versäumter Erneuerung der Umhüllung b

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ef r Umfant 8 chen jüngster Zeit, wie auch bei einer mit Vertretern verschiedener Inter⸗ Art zusammenzufassen und als Gegenstände seines Zeichenrechtes an! Anmeldung die Löschung in Frage, bildet die vorgeschriebene Mit⸗ angaben entha erscheinen die ondere A ichtung f uns 55 F oich s des Tenne 9 stong NMosy⸗ . 8 —espstwerst ndl; 33rd oJ no bo 9 Y uf * 3 3 Water 951 a ing Frinnorn * sↄn Tristab 6 s 2065 29 2 ore nm n, j Mory⸗ 3* 9 K . . min . essengruppen im Reichsamt des Innern abgehaltenen Besprechung zugeben. Selbstverständlich wird es daneben die Aufgabe des Patent- theilung eine Erinnerung an den Fristablauf. Die Zuschlagsgebühr in welcher der einzelr ; erpackung äaußer⸗ Frage aufwerfen, b e ioch den bemerkbar war, in den Auffassungen eine Klärung eingetreten, welche amts sein müssen, für Zwecke des Dienstbetriebes, insbesondere auch von zehn Mark belastet den Zeicheninhaber, welchen die versäumte Er— lich ausstattet, als Bezeichnung der Quelle, aus ie Waare tsprechen, unter welchen M utzabkommen

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der Revision des Gesetzes bestimmte Ziele anweist. für die ihm obliegenden periodischen Veröffentlichungen die Zeichen neuerung nachträglich bewirkt, in geringerem Maße, als wenn das stammt, eine erhebliche wirthschaftliche Bedeutung. Es ucht hie einer Behandlung der in⸗ und ausländischen In erster Linie wird eine Centralisirung des Zeichenwesens befür, nach der Art der Waaren, zu deren Kennzeichnung sie bestimmt sind, Zeichen von neuem zur Anmeldung gebracht werden müßte. nur an die mannigfachen und charakteristischer en der Behälter, abg sen zu werden pflegen. Denn Uunzweifelbaft

wortet. Zur Zeit der Vorbereitung des Gesetzes vom 30. November in Klassen zu vertheilen, welche auch dem Publikum die Ermittelung § 8. Gefäße, Kisten u. s. w. erinnert zu werden, i l zahlrei 5 en inländischen Gewerbetreibenden und Rhren Waarenbezeichnungen

1874 fehlte es an einer Behörde, welcher die einheitliche Führung der für bestimmte Gegenstände des Handels oder der Production ge⸗ Unter den auf ein privates Interesse sich gründenden Fäller nußmittel, namentlich Taback, viel Luxusartikel namentlich S l

des Zeichenregisters hätte übertragen werden können; schon . ̃ ͤ

d t ; . 1d n meine Verletzung durch die Manipulationen J deshalb schützten Zeichen erleichtern. der Löschung steht in erster Linie der Fall der Collision eines Parfümerien, aber auch der Res 8 cFst e . 2119 2 3 M 1a z 3 1 12 * 9 skRKongokkrn 25 ri 10Ronmo 954 . z 89 . 21 291 * ar ro ö 92 P 6 z z 2 8 575 r n lag es am naächsten, um nicht völlig neue, zu der Wichtigkeit der Die Höhe der bisherigen Anmeldegebühr ist von verschiedenen Zeichens mit dem durch eine frühere Anmeldung begründeten Recht. lichen Verbrauchs, e Zwirn, eifen, Kerzen, Zünd⸗

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(eiche Sch ; 8 6 26 . a ö. , . gleichem Schutz mit den Inländern preuß.) Nr. 3 versetzt. ner, Pr. Lt. von der 5 2

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3 Gewerbetreibenden, deren Waaren Regts. Graf G Sache außer Verhältniß stehende Einrichtungen zu schaffen, auf die Seiten beanstandet. Daß ein Gebührensaz von 50 S6 dem minder⸗ Es liegt in der Conseguenz des zu 5 5 Bemerkten, wenn dieser Fall hölzer u. s. w. den Co ge 1 werden. Mit deren Interessen. Methner von Handelsregister zurückzugreifen. Es leuchtet ein, daß bei der Hand⸗ bemittelten Gewerbetreibenden die Nachsuchung des Zeichenschutzes auf den gerichtlichen Klageweg verwiesen wird. g der Redlichkeit im Ver rtrãgt 1 venn abe nich in gleiche Deise be er Einfuhr geschützt habung des Gesetzes durch zahlreiche Localbehörden eine einheitliche erschwert, läßt sich nicht wohl in Abrede stellen. Auch ist der Satz nicht beschritten ist, alfo s = mann die charakteristischen und in den Abne n be sind. Die Frage ist in diese blick ohne praktischen und gleichmäßige Praxis, wie solche namentlich für die Zwecke des für diejenigen Zeichen in der That hochgegriffen, welche für ein, dem einander einge Formen der Verpackung, Aufmachung u. s. w., unter wel Belang, da e el un en zur Zeit besteher internationalen Geschäftsverkehrs nothwendig erscheint, nur schwer Wechsel des Geschmacks oder des Bedürfnisses unterliegendes keit, und derjenige, welcher das Zeichen unbefugt benutzt, bestimmte Geschäftsfirma ihre Waaren in den Verkehr zu bringen richtungen im großen und ganzen trotz mar Belästigungen sich herausbilden konnte. Eine Schwäche dieser Organisation Erzeugniß bestimmt sind und oft nur für eine furze dem späteren Anmelder gegenüber sich der Verantwortlichkeit nicht gewohnt ift, seinerseits zu dem Zwecke benutzt, um mittels gewonnen als verloren hat; und zwar deshalb, weil dadurch vielf liegt überdies in der Schwierigkeit, den betheiligten Zeit im Handelsverkehr ihre Bedeutung behaupten. Erscheint mit dem Einwande entziehen, daß einem Anderen ein besseres Recht einer Täuschung des Publikums die Werthschätzung der eigen unser Ausfuhrhandel z eigenen Vortheil gezwungen worden ag Kreisen eine zuverlässige Uebersicht über die jeweilig hiernach die Ermäßigung des geltenden Gebübrensatzes an sich an auf das Zeichen zustehe. Waare zu steigern. Das Strafgesetz ahndet aber ein lches ist, in seinen Beziehungen zu der Waaren aufnehmenden von der Res. zu Recht bestehenden Zeichen zu gewähren. Die Bekanntmachung gezeigt, so wird immerhin nicht unter einen Betrag berabgegangen In den beiden anderen Fällen, in welchen die Löschung im Klage⸗ Gebahren nicht und die Lücke wird in unserer Zeit des auf Gebie Vermittelung durch ausländische Handels. meistern, Ga aller Eintragungen und Löschungen in dem Reichs⸗Anzeiger reicht dazu werden dürfen, dessen Höhe gegen die Belastung des Verkehrs mit wege soll erzwungen werden können, ist zweifellos auch ein öffentliches das äußerste gesteigerten Concurrenzkampfes nicht nur inner⸗ si zu machen. Es ist aber immerhin Potsdam,. 9 nicht aus, und auch die seit einigen Jahren mit amtlicher Unter- Zeichen zweifelhaften Werthes noch eine ausreichende Gewähr dar- Interesse betheiligt. Dies hat Anlaß gegeben, vor der Eintragung halb der inländischen Verkehrskreise empfunden, sondern auch vom möglich, daß nrichtungen in der Art ihrer Durchführung Bezirks stützung von buchhändlerischer Seite veranstalteten periodischen Zu⸗ bietet. Nach diesen Gesichtspunkten will der Entwurf die Gebühr die Prüfung der Zulässigkeit eines Zeichens unter dem Gesichtepunkte Auslande ber benutzt, um gegen den deutschen Handel Vorwürfe zu eine für die deutschen Handelsinteressen empfindliche Seite erhalten. sammenstellungen haben, so verdienstlich sie sind, den Bedürfnissen der auf 30 6 normiren, gleichzeitig aber nach dem Vorbilde anderer der im Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Verhältnisse an das Patentamt erheben. Daher will der Entwurf auch den Kennzeichnungen der ge⸗ Wenn sie z. B. unbedingt jede Durchfuhr treffen und zu einer allge⸗ gewerblichen Kreise, wie deren geringe Theilnahme an dem Unter- Gesetzgebungen durch Festssetzung einer mäßigen Erneuerungsaebühr zu verweisen. Der Entwurf will diese Prüfung, insofern sie zur dachten Art unabhängig von dem Markenrecht einen civil und meinen Revision der zur Durchfuhr bestimmten, einen Aufenthalt und v. 3 nehmen darthut, nicht Genüge geleistet. den Verzicht auf Zeichen befördern, an deren Erhaltung sich kein er⸗ Eintragung geführt hat, nicht als abschließend sehen. strafrechtlichen Schutz gegen Nachahmungen gewähren. eine Durchsuchung nicht wohl gestattenden Waarensendungen führen Alexander

In den gewerblichen Kreisen besteht daher auch über die Nothwendig⸗ hebliches wirthschaftliches Interesse knüpft. Den Betheiligten soll die Möglichkeit bleiben, ie hi Es würde eine unzulässige Einschränkung der Freiheit des Ver⸗ würden, wenn sie auch solche Bezeichnungen treffen würden, welche Jürst JI. keit einer Centcalisirung des Zeichenwesens nahezu Einstimmigkeit, 4 und 5. zur Beurtheilung gelangenden Verhältnisse deren FJ kehrs sein, wenn das Gesetz jede Form, welche die Willkür des Einzelnen nicht nur der Sprache des betreffenden Landes angehören, sondern Regts. Nr. II, und man wird dem daraus sich ergebenden Drängen um so eher Folge Nach dem geltenden Gesetz sind Zahlen, Buchstaben und Wörter unter Umständen weitläufige thatsächliche Ermittelungen für die Verpackung oder Verzierung einer von ihm in den Verkehr auch in anderen Ländern dem Sprachschatze eigen geworden sind, zirks Frankfurt leisten können, als jetzt das Patentamt in der durch das Gesetz vom von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie Zeichen darstellen, welche schwierige rechtliche Erhebungen bedingt, im Wege des gerichtlichen gebrachten Waare auswählt, alsbald zu seinen Gunsten und als wenn dadurch Handelsbeziehungen, welche durch die eigene Vermitte⸗ Landw. Bezirks Landsberg a. W, eer von der Cay. 1. Au 7 April 1891 ihm gegebenen Organisation die geeignete Grundlage ihrer Entstehung und Bedeutung nach dem allgemeinen Gebrauch an⸗ Prozesses nochmals zur erschöpfenden Würdigung zu bringen. In sein alleinberechtigtes Eigen schützen wollte. Schutz kann nur das. lung der Handelsplätze des fremden Staats im Verlauf vieler Jahre des Landw. Bezirks Krossen, ; r. Lts.; die Vice⸗Feldwebel: für entsprechende Einrichtungen bietet. gehören und demselben zu Gunsken einzelner Gewerbetreibender nicht Verbindung hiermit war es unvermeidlich, auch solche unter die Nr. z jenige finden, was im redlichen Verkehr als eigenthümlicher Hinweis groß gezogen sind, plötzlich und zum empfindlichen Nachtheil inländischer Koch vom Landw. Bezirk en, zum Sec. Lt. der Ref. des Sodann ist das auf dem Spstem der reinen Anmeldung be- entzogen werden sollten. Nach der inzwischen, namentlich im inter⸗ des Abs. 1 fallende Verhältnisse, welche dem Patentamt überhaupt auf eine bestimmte Waarenquelle schon zweifellose Anerkennung er- Fabrikationsorte unterbunden werden könnten, oder wenn die unter⸗ Regts. König Friedrich

ruhende Verfahren Gegenstand vielseitiger Beschwerden geworden. nationalen Verkehr eingetretenen Entwickelung erleidet diese Auf⸗ nicht bekannt geworden sind, insbesondere sich erst nach der Eintragung tungen hat. Erst dann verletzt die Verwerthung einer solchen Kenn- lassene Beobachtung der ausländischen Vorschriften auch in Fällen Bezirk Bernau, zum Sec. von Um zu verhindern, daß Waarenzeichen, welche im allgemeinen Gebrauch fassung jetzt hinsichtich der Wörter eine gewisse Ein⸗ eines Zeichens herausgebildet, also der Prüfung des Patentamts gar— zeichnung zu Gunsten von Waaren, die aus einer anderen Quelle geringer Fahrlässigkeit zu der Einziehung werthyoller Waaren⸗ nagel (5. Brandenburg) N Meurin vom Landw. Bezir stehen, oder welche mit den Zeichen anderer Gewerbetreibenden schränkung. Im Verkehr werden mehr und mehr einzelne nicht unterlegen haben, ohne weiteres an die gerichtliche Beurtheilung stammen, das Interesse der ehrlichen Production und nicht vorräthe führen und damit eine, zu der Art des Vergehens außer berg, zum Sec. Lt. der Res. des Inf. Regts. Freiherr von collidiren, zur Eintragung gelangen und hierdurch mit einem Schein Wörter als Waarenzeichen verwendet, die entweder frei; zu verweisen. ; minder das Interesse des kaufenden Publikums, selbst wenn Verhältniß stehende Ahndung mit sich bringen würde, so müßte darin (3. Westfäl) Nr. 16, Le e vo ndw. Bezirk Prenzlau, zum der Rechtswirksamkeit umkleidet werden, dessen Beseitigung im Prozeß⸗ erfunden sind (sogenannte Phantasiewörter im engeren Sinne), oder Was den Fall unter Nr. 2 betrifft, so ist derselbe insofern eigen⸗ sie nicht mit einer nachweisbaren Schädigung des Käufers verbunden eine Verletzung wichtiger Handelsinteressen erblickt werden, gegen Sec. Lt. der Reserbe Regts. General Feldmarschall verfahren oft schwierig, zeitraubend und kostspielig ist, wird eine amt. die, wenn auch dem allgemeinen Sprachschatze zugehörig, doch zu der artig, als die Feststellung der Voraussetzungen, welche dangch zur ist. Die Voraussetzungen, unter welchen der Entwurf hier eine welche kein Land unempfindlich bleiben kann. Die Vorsicht Prinz Friedrich Carl Preußen liche Prüfung aller Zeichenanmeldungen gefordert. Nach den vor Waare und ihren Eigenschaften außer begrifflicher Beziehung stehen. Löschung führen, in den meisten Fällen zu keiner Meinnngsverschieden— Strafbarkeit einführen will, geben die Gewähr dafür, daß die neue gebietet, daß die. Gesetzgebung die Mittel gewähre, um Nr. 64 Schmidt vom Landw. Bezirk Teltow, zum 86 liegenden Erfahrungen läßt sich die Bere tigung dieses Verlangens Es ist unbedenklich und nach dem Vorgange auswärtiger Gesetz, heit e kann, während andererseits in den Fällen des Eintritts Vorschrift nicht zur Chikane benutzt werden kann, auch nicht die er⸗ derartigen, immerhin möglichen, billige Rücksichten in den der Res. des Gren. Regts. Köni Friedrich Wilhe I. Pomm.) nicht völlig von der Hand weisen. Eine Vorbrüfung nebst Aufgebot gebungen unvermeidlich, derartige Bezeichnungen zum Marken⸗ einer Meinungsverschiedenheit wohl stets schwierige Erwägungen that⸗ laubten und nothwendigen Bewegungen der Concurrenz verschränken internationalen Handels beziehungen außer Betracht lassenden Ver⸗ Nr. 2, vom Landw. Bezirk IL Berlin, zum Sec. Et. der in der Weise, wie solche für 1 vorgesehen schuz zuzulassen. Zu diesem Zweck will. der Entwurf sächlicher und rechtlicher Art erforderlich sein werden. Die letzteren wird; es ist die Festftellung erforderlich, daß eine Täuschung be. suchen, welche in Wirklichkeit gegen die Macht. nicht gegen die Un!· Res, des ? Inf. Regts. Nr. 142, Mester n. Landw. ist, ericheint freilich är die Jeichengnmeldungen nicht verwerth⸗ das Verbot von Zeichen, die ausschließlich in Wör. Fälle haben den Gerichten nicht entjogen werden sollen; für die absichtigt ist und daß die Kennzeichnung, um deren Ausnutzung es redlichkeit fremder Concurrenz sich richten würden, entgegentreten zu Bezi lin, zum Sec. Tt. der Res. des Pomm. Füs. Regts. bar; sie würde die Aufgabe der Behörde sehr schwierig . tern bestehen, nur hinsichtlich derjenigen Wörter aufrecht ersteren wird ein einfaches Benachrichtigungsverfahren vor sich handelt, im Verkehr die Bedeutung eines bestimmten Ursprungs⸗ können. Es ist dies nicht wohl anders zu erreichen, als dadurch, daß Nr. D l, Schirmer, Wahle von demselben Landw. das Eintragunge verfahren, entgegen dem Interesse der Betheiligten, erhalten, welche eine Waare nach Art, Zeit und Ort ihrer Her, dem Patentamt genügen. Deshalb sieht bier der Ent- nachweises errungen hat. dem Bundesrath die Vollmachten gegeben werden, um zu Gegen- Ser. Lts. der Landw. Inf. 1. Aufgebots, r,. Syd gw, in die Länge ziehen und überdies dem inneren Unterschied zwischen der stellung, nach ihrer Veschaffenheit, nach ihrer Bestimmung, oder nach wurf ein patentamtliches Einschreiten vor, durch wesches die Sache § 15. maßregeln zu schreiten, falls eine Verständigung sich als aussichtslos Vice. Wachtm. vom Landw. Bezirk 1 Berlin, zum Ser. Lt. der ResJ. ein neues Gut schaffenden Erfindung und der nur die Kennzeichnung Preis. Menge oder Gewicht bezeichnen. rasch und einfach ihre Erledigung finden kann. Die Bestrebungen, der Bezeichnung des ortlichen Ursprungs der erweisen sollte. des 2 Großherzogl. Mecklenburg. Drag, Regts. Nr. 13, befördert. der vorhandenen Güter vermittelnden Marke nicht gerecht werden. Der Gesichtspunkt, welcher schon bisher inländische öffentliche SS g und io. . Waaren einen größeren gesetzlichen Schutz zu sichern, haben in den § 21. Zillmer, Sec. Lt. von der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Es wird indessen guch im Wege, Lines vereinfachten Prüfungs⸗ Wappen zir Verwerthung in Marken ungeeignet erscheinen ließ, findet Die auf die Wagrenzeichen bezüglichen Angelegenheiten, soweit i Lrten Jahren einen breiten Raum eingenommen. Innerhalb der Die Vorschriften des Gesetzes vom 30. November 1874 über den Brandenburg a. S3 jzum 1. Aufgebot des 3. Garde Landw. Regts. verfahrens gegen die Eintragung unzulässiger, die Rechte der Allgemein. auch auf staatliche Wappen des AÄuslandes Anwendung; auch letztere in den Geschäftsbereich des Patentamts, fallen, werden in dem für Internationalen Union zum Schuß des gewerblichen Gigenthums ist ]! Schuß ausländischer Waarenzeichen sind abgesehen von den Aende⸗ ] versetzt. Die Pr. Lts:: Di ppe JL. Tepper von der Inf. 2. Auf⸗

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