1892 / 245 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 17 Oct 1892 18:00:01 GMT) scan diff

Bekanntmachung.

Ueber die Thätigkeit der ärztlichen Untersuchungsstellen im Stromgebiet der Weichsel vom 2. bis einschließlich 15. Oktober er. wird folgende ziffermäßige Zusammenstellung zur Kenntniß gebracht.

ö PBDahl d. fest⸗ gestellten Er⸗ krankungen

Bezeichnung

ficirten suchten suchten

Zahl der unter

5

suchten

Zahl der unter

Zahl der desinfie

des Ueber⸗ der Ueber⸗ wachung wachungs⸗ bezirks. sttelle.

chiffe. chiffe. Flöße. onen. ng.

Zahl der unter

S S Flöße. ahl der desinficirken

Lfde. Nr.

Pers cholera⸗ verdächtige Erkrankur

Cholera⸗

Erkrankungen

7 8

86 2

Schilno Schilno

8 2

132 8

Brahmünde Brahmünde Kulm Kulm Graudenz Graudenz Kurzebrack Kurzebrack Pieckel DPieckel 2 Dirschau Dirschau ; 1391 Käsemark Käsemark 20 ĩ 839 Gr. Plehnen⸗ Gr. Plehnen⸗ 3450 * 3 5148 dorf dorf Danzig Danzig 9 —⸗ 5399 Untere Nogat Kraffohl⸗ ö 594 schle use Tiegenhof Platenhof z 67 Summe 323311 138 2571 77120519 Danzig, den 16. Oktober 1892. Der Staats⸗Commissar für das Weichselgebiet. Ober⸗Präsident, Staats⸗Minister von Goßler.

OO O γᷣ̊ X Nνο

D

d

H elngn nin hun Ueber die Thätigkeit der ärztlichen Schiffscontrolstationen im Stromgebiet der Oder vom 1. bis 15. Oktober 1892 ein— schließlich wird folgende ziffermäßige Zusammenstellung zur Kenntniß gebracht:

J Zahl der festgestellten Erkrankungen

n

Controlstation.

Personen. 8 r⸗

verdächtige Erkrankunger Cholera⸗ krankungen.

Zahl der revidirten cholera⸗

Zahl der revidirte Zahl der desinficirten

Oder⸗Controlstation 1 i G,, Oder⸗Controlstation 1 in Schwedt a. O... Oder⸗Controlstation III in Küstrin

s. Bem. Oder⸗Controlstation IV in Frankfurt a. O.. 631 Oder⸗Controlstation V in Fürstenberg a. O. . 900 Warthe.⸗ Controlstation in Küstrin J Warthe⸗Controlstation! I in Landsberg a. W. Neben⸗Controlstation am Uecker⸗Kanal Netze⸗Controlstation ,, Netze⸗Controlstation II ö Swine⸗Controlstation in Swinemünde . Peene⸗Controlstation 1 in Wolgast J Peene⸗Controlstation II i , n, 395 606 . Außerdem hat die von dem Königlichen Polizei⸗Director zu Stettin eingerichtete Schiffscontrole im Hafenbezirk Stettin in der Zeit vom 1. bis 15. Oktober d. J. folgende Ergebnisse gehabt: 6255 . 3 3

Summe. 7223 4075 24 835 4

Bemerkungen:

Zu 3. Außerdem sind im Ueberwachungsbezirk 4 Cholerafälle auf einem Kahn zur Feststellung gelangt.

Zu 7. Die Station hat ihre Thätigkeit am begonnen.

Zu g. ie Station hat ihre Thätigkeit am begonnen.

Zu 10. Die Station hat ihre Thätigkeit am 5. begonnen.

Zu 12. Die Station hat ihre Thätigkeit am 8.

begonnen. Stettin, den 15. Oktober 1892. . Der Staats commissar für die Gesundheitspflege im Stromgcbiet der Oder. Müller.

5. Oktober d. 7. Oktober d. J Oktober d.

Oktober d. J.

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 17. Oktober.

Auf Allerhöchsten Befehl findet morgen in Gegenwart Seiner Majestät des Kaisers und Königs die feierliche Nagelung und Weihe der dem 2. Bataillon In⸗ fanterie⸗Regiments von Goeben (2. Rheinisches) Nr. 28 zu verleihenden neuen Fahne und im Anschluß hieran die Grundsteinlegung der Kaiser Friedrich⸗Gedächtnißkirche, sowie die Enthüllung des Kalser Friedrich-Denkmals' in Spandau statt.

. trat der Ausschuß des Bundesraths für Handel und Verkehr zu einer Sitzung zusammen.

Der Finanz-Minister Dr. Miquel ist am Sonnabend an einer Unterleibsentzündung erkrankt und muß das Bett hüten.

Der Königliche Gesandte in Oldenburg Graf von der Goltz hat einen ihm Allerhöchst bewilligten Urlaub angetreten.

Der Königliche Gesandte in Hamburg Freiherr von . ist von dem ihm Allerhöchst bewilligten Urlaub auf seinen Posten zurückgekehrt und hat die Geschäfte der Gesandtschaft wieder übernommen.

S. M. S. „Prinzeß Wilhelm“, Commandant Capitän zur See Boeters ist am 14. Oktober von Cadix nach Wilhelmshaven in See gegangen.

Dem Kaiserlichen Gesundheitsamt vom 15. bis IT. Oftober, Mittags, gemeldete Cholera-Erkrankungs⸗ und Todesfälle:

Staat und

3 821 8 E k 2

gestorben

erkrankt gestorben?

erkrankt gestorben erkrankt erkrankt gestorben

Hamburg.

2 8 * 8

Altona. 1311

Vereinzelte Erkrankungen:

Regierungsbezirk Wiesbaden: in dem Hafen zu Frankfurt a. M. auf einem vom Unterrhein gekommenen Schiffe seit dem 13. Oktober drei tödtlich verlaufene Er— krankungen. Mecklenburg-Schwerin: In der Stadt Boizenbur ist die vorgestern (in Nr. 244) gemeldete Erkrankung 6 verlaufen.

„) Berichtigung. Von den am 14. Oktober für Ham— burg als an Cholera erkrankt gemeldeten Personen litten vier nicht an asiatischer Cholera.

. Sigmaringen, 17. Oktober. Ihre Königliche Hoheit die Gräfin Marie von Flandern ist von‘ Brüffel zu längerem Aufenthalt hier eingetroffen.

Bannern.

München, 15. Oktober. Seine Königliche Hoheit der Kronprinz Friedrich von Dänemark und dessen Sohn, Prinz Christian, sind auf der Reise nach Athen zu der Feier der silbernen Hochzeit des Königs und der Königin von Griechenland heute hier angekommen und im Hotel „Zu den vier Jahreszeiten“ abgestiegen. Die Glückwünsche des bayerischen Königlichen Hofes wird, wie die „Allg. Zig.“ mittheilt, die schon seit einiger Zeit in Griechenland weilende Prinzessin Therese, Königliche Hoheit, überbringen.

Württemberg.

Stuttgart, 15. Oktober. Nach dem im Schloß Friedrichshafen heute Morgen 8 Uhr ausgegebenen Bulletin hatte Ihre Majestät die Königin-Wittwe eine be— friedigende Nacht und im ganzen fünf Stunden Schlaf. Der Zustand war gegen den vorhergehenden Tag nicht verändert.

Baden.

Karlsruhe, 15. Oktober. Die „Karlsr. Ztg.“ schreibt: Ihre Königlichen Hoheiten der Großherzog und die Großherzogin begeben sich morgen, Sonntag, früh von Baden nach Karlsruhe und werden der Einladung des Stiftungs-Rathes der katholischen Kirchengemeinde der Stadt Karlsruhe zur Theilnahme an der Einweihungsfeier für die in dem Bahnhofstadttheil neu erbaute katholische

Kirche folgen. Höchstdieselben haben gern diese Einladung zu einer für die katholische Einwohnerschaft der Residenz so bedeutungsvollen Feier angenommen, um dadurch zu bekunden,

daß Ihre Königlichen Hoheiten derselben ein warmes Interesse

widmen. Sachsen⸗Coburg⸗Gotha. Coburg, 15. Oktober. Die „Coburger Ztg.“ berichtet: Seine Königliche Hoheit der Prinz Alfred von Groß— britannien und Irland, Herzog zu Sachsen, hat heute mit Vollendung des 18. Lebensjahres die Großjährigkeit er— langt. Zur Feier des Tages wurden Höchstdemselben heut Vormittag 10 Uhr auf Befehl Seiner Hoheit des regierenden Herzogs durch den Staatsrath von Wittken die Insignien vom Großkreuz des Herzoglich sachsen⸗ernestinischen Haus-⸗Ordens üherreicht; die Uebergabe erfolgte in Gegenwart des erlauchten Vaters des Prinzen, Seiner Königlichen Hoheit des Herzogs von Edinburg. ö Seine Kaiserliche Hoheit der Großfürst Wladimir von Rußland ist heut Nachmittag hier wieder eingetroffen. Schwarzburg⸗Nudolstadt. Rudolstadt, 15. Ottober. Seine Durchlaucht der Fürst

hat den Landtag zu einer außerordentlichen Versammlung auf den 8. November hierher einberufen.

Deutsche Colonien. - Nach einer Meldung des Kaiserlichen Commissars Dr. Peters aus Mlalo ist, nachdem der englische Commissar am 31. August daselbst eingetroffen, die Grenzregulirungs⸗ commission am 5. v. M. nach dem Jipe⸗See .

Lr. Stuhlmann beabsichtigte, mit dem Ende v. M. von Ost⸗Afrika abgegangenen . Dampfer die Heimreise anzutreten, und dürfte daher etwa Mitte d. M. in Neapel eintreffen.

Compagnieführer Ramsay und Dr. Zintgraff sind aus Kamerun in Berlin eingetroffen.

In Erfüllung der im Artikel V der Generalacte der Brüsseler Antisklaverei⸗Conferenz übernommenen Verpflichtun hatte die Kaiserliche Regierung dem Reichstage den Entwu eines Gesetzes, betreffend die Bestrafung des Sklaven handels, vorgelegt. Die zur Vorberathung des Entwurfs eingesetzte Commission beschloß zwar, den Entwurf dem Reichs tage zur Annahme zu empfehlen, jedoch nur mit einem die Gültigkeit des Gesetzes auf die Zeit bis zum 1. Oktober 1895 beschränkenden Zusatz. Sie beabsichtigte ferner, dem Reichstag eine Resolution folgenden Inhalts vor— zuschlagen: „den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, innerhalb der in dem Zusaßtz bestimmten Frist Vor⸗ sorge zu treffen, daß in den deutschen Schutzgebieten die gesammte, die Sklaverei betreffende Materie gesetzlich geregelt werde.“ Da die Geschäftslage des Reichstags für eine Dis—⸗ cussion über den Entwurf keinen Raum ließ, so kam er nicht mehr auf die Tagesordnung. Um zu übersehen, ob und in— wieweit es möglich sein würde, der in der Resolution bezeich— neten Regelung der Sklavenfrage nahe zu treten, erschien es erforderlich, die Berichte der Localbehörden in den deutschen Schutzgebieten darüber einzuholen, inwieweit dies die vorhandenen Machtmittel der Regierung gestatten, und welche Maßregeln innerhalb dieser Grenzen zur Be— seitigung des Unwesens der Sklaverei vorgeschlagen wer— den können. Unter Mitwirkung des Colonialraths wurde ein Schema für die Berichterstattung aufgestellt, und gegen— wärtig liegt nun ein von dem „Deutschen Colonialblatt“ ver— öffentlichter Bericht des Kaiserlichen Gouverneurs Zimmerer aus Kamerun vor, dem Folgendes zu entnehmen ist:

Ueber die Dienstherrschaft von Nichteingeborenen über Ein— geborene wird berichtet, daß thatsächlich keine Herrschaftsverhältnifsfe zwischen Nichteingeborenen und Eingeborenen, welche als Ausflüsse eines Eigenthumsrechts des Herrn über den Sklaven anzu—

sehen sind. bestehen. Es findet ein Verpflichten zu Diensten

gegenüber Nichteingeborenen statt seitens freier Eingeborener durch unmittelbaren Vertragsschluß mit dem Nichteingeborenen, seitens Un— freier durch Zermittelung von dessen Herrn, mag dieser ein Freier oder ein sklavenbesitzender Sklave oder Unfreier sein. Die Arten von Diensten sind unbegrenzt; der Eingeborene verpflichtet sich zu allen Diensten, die er leisten zu können glaubt. Dies darf jedoch nicht so verstanden werden, als ob. jeder Eingeborene zu Diensten jeder Art sich verwenden ließe— Gewisse. Stämme und gewisse Individuen werden sich immer bloß zu gewissen Arten von e fen verpflichten, je nach ihren vor⸗— herrschenden Neigungen und Lebensgewohnheiten. Ueber die Dauer

solcher Verpflichtungen lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen,

es sei denn für die eingeführten Arbeiter, welche sich theils zu ein— jährigem Dienst, wie z. B. die Kruneger, theils zu zweijährigem und nur ganz ausnahmsweise zu längeren Diensten verpflichten. D dieselben in ihre meist ferne Heimath nur auf Seeschiffen gelangen können und der Dienstherr die Passage für fie zu, bezahlen hat, so ist auch bloß bei ihnen der Ab— schluß eines zeitlich begrenzten Dienstvertrags durchführbar. Der Abschluß von Dienstmiethe-Verträgen mit freien Eingeborenen vollzieht sich in der Weise, daß der Nichteingeborene, wenn er mit einem oder einigen wenigen Eingeborenen zu thun hat, unmittelbar mit diesen contrahirt, wenn mit einer größeren Zahl, dagegen mit dem gewählten Vormann oder Unternehmer. Die eingeführten Arbeiter kommen regelmäßig in Trupps von 12 bis 30 Mann unter einem Vormanne an und haben sich vorher gewöhnlich der Zustimmung ihres Häuptlings zum Verlassen ihrer Heimath versichert. Umgekehrt giebt es keine Ausfuhr von Eingeborenen aus dem Schutzgebiete Tamerun. Ein TDienstmiethe⸗Vertrag mit einem Sklaven ist in Kamerun rechtlich unmöglich; der Nichteingeborene kann bloß mit dem Herrn desselben abschließen, der ein Recht auf die Arbeits leistueng des Sklaven hat; dagegen ist ein Vertragsabschluß mit einem Unfreien, der nicht Sklave ist, sehr wohl möglich, sei es, daß der Unfreie selbst die Sienste leisten soll. oder sie durch seine Sklaven leisten läßt. Wer in Aus— führung eines Dienstmiethe⸗Vertrags Arbeiter stellt, übernimmt die Verpflichtungen und erwirbt die Rechte, welche aus einem Dienst— miethe-Vertrage überhaupt entspringen können, wobei es keinen Unter— schied macht, ob freie oder unfreie Arbeiter gestellt werden. Der Miether hält sich lediglich an denjenigen, der die Arbeiter gestellt hat, zahlt an ihn die Miethe oder macht ihm Abzüge und überläßt es ihm, wie er sich mit den gestellten Arbeitern ak— findet. Von den eingeführten Arbeitern dienen die Kruneger her⸗ kömmlich bloß ein Jahr, die von anderen Küstenplätzen, sowie die meist von der Goldküste stammenden Handwerker zwei Jahre; die Lohnzahlung, welche früher bloß in Gütern geleistet wurde, wird jetzt meist in Geld geleistet oder in Geld und in Gütern zugleich. Der eingeführte Arbeiter hat stets Anspruch auf freie Rückpassage. Disei⸗ plinargewalt wird in vielen Fällen vom Arbeitgeber geübt, jedoch ist dies von der Regierung des Schutzgebiets nie als Recht anerkannt worden, was, die vielen gerichtlichen Klagen der Arbeiter auf Bezahlung rückbehaltenen Lohns oder wegen erduldeter Mißhand⸗ lungen beweisen. Ohne den Eingeborenen in seinen vermögensrecht— lichen Verhältnissen sowie in Bezug auf seine körperliche Integrität rechtlos zu stellen, wird es auch keine Regierung wagen dürfen, ein solches Recht dem Arbeitgeber ausdrücklich zuzuerkennen. Da die im Schutzgebiet beschäftigten Arbeiter wissen, daß sie wegen erlittenen Unrechts bei den Behörden desselben Schutz finden und hier— von auch zu rechter Zeit Gehrauch machen, so be— steht, meines Erachtens ein Bedürfniß, zum Schutze der Arbeiter gesetzgeberisch vorzugehen, nicht. Wer einen Arbeiter mißhandelt, wird einfach nach 8 223 ff. bestraft; wer ohne recht⸗ fertigenden Grund die Lohnzahlung verweigert, wird hierzu durch Urtheil gezwungen u. s. w. Um die Interessen der eingeborenen Ar⸗ beiter zu wahren, ist ein eigener Arbeiterpfleger aufgestellt, der alle ihm bekannt werdenden Beeinträchtigungen der Rechte seiner Pflegebefohlenen zur Anzeige zu bringen hat. Für die im. Dienst des Gouvernements, und der Gzpeditionen be— schäftigten Eingeborenen findet eine Beurkundung des Arbeits⸗ vertrags statt. Ein Bedürfniß nach Sicherstellung des Lohns kann nicht anerkannt werden, da fämmtliche Arbeitgeber soweit solvent sind, daß sie in dieser Richtung den Ansprüchen der Arbeiter gerecht werden können, und, da ferner durch Verordnung vom 6. Junk 1857 das Anwerben von Eingeborenen des Schutzgebiets für Arbeitszwecke außerhalb der Grenzen desselben überhaupt verboten ist.

. Was die Sklaverei und sklavenähnliche Verhältnisse unter den Eingeborenen anbetrifft, so wird berichtet: Sklabe kann innerhalb der Vüstenzone des Schutzgebiets niemand werden, ein solcher kann bloß als schon fertiger Sklave nach diefem Gebiet kommen, nicht aber au dem Küstengebiet umgekehrt nach dem Innern. Der Handel mit Sklaven bewegt sich aus den weit im Innern des Schutzgebiets be⸗ legenen Gebieten nach dem Innern. Die Kinder von Sklaven, welche im Bereich der Küstenzone geboren Find, gelten nicht als Sklaven, sondern als Halbfreie; für, dieses Gebiet kann auch weder durch Selbstverkauf eines Freien, noch durch Verkauf feitens Ver— wandter Sklaverei begründet werden. Schuldknechtschaft ist keine Ent⸗ stehungsart der Stlaverei. Aus dem Munde der im Schutzgebiet wohnenden. Sklaven, erfährt man, daß ssie thesls durch Deburt, Raub, Kriegsgefangenschaft? Sklaven geworden sind. Die meisten kommen gus . entlegenen Gebieten, daß selbst Jie Namen ihrer ehemaligen Stammfitze noch unbekannt find, fie sind durch viele Hände gelaufen, bis fie zur Küstenzone gelangten; unter ihnen dürften etwa sieben bis acht verschiedene Sprachen ver⸗ treten sein. Der Preis eines männlichen Sklaven schwankt nach deutschem Geld bemessen zwischen 100 bis 160 c, kann auch ausnahmẽ— weise bis 2900 „0 steigen; junge Sklaven kosten mehr als erwachfene, weil sie sich leichter an die Sitten und Lebensweise ihres Herrn gewöhnen

und bildungsfähiger sind. Es muß hervorgehoben werden, daß die

Sklaven im allgemeinen auf einer viel niedrigeren Bildungsstufe stehen als ihre Herren; eine Sklavin wird mit 200 bis 306 S bezahlt. Die Rechtsfähigkeit des Sklaven hier zu Lande kann nicht nach Analogie der römisch⸗rechtlichen Grundsätze beurtheilt werden. Theoretisch betrachtet, ist er nichts Anderes als ein Vermögensstück seines Herrn; er sowie seine Kinder können vom Herrn beliebig ver— äußert werden, er und die Seinen müssen für den Herrn arbeiten, er kann nicht vor Gericht auftreten u. s. w. In Wirklschkeit aber ist das Verhältniß des Sklaven zum Herrn ein ganz anderes, und ein Freier, der sein Recht gegenüber dem Sklaven bis zu den äußersten Con sequenzen obigen ö üben wollte, würde, soweit ihm nicht durch andere Einflüsse Einhalt geboten werden sollte, wozu ich insbefondere den Widerstand der Mitsklaven rechne, sich jedenfalls der größten Mißbilligung seitens seiner Stammesgenossen aussetzen. Schon die einfache Veräußerung eines Sklaven gilt wenigstens unter der Dualla— bevölkerung als gegen die gute Sitte verstoßend und wird bloß durch Unbotmäßigkeit, Schuldenmachen, strafbare Handlungen des Sklaven gerechtfertigt; ein mujäberi (Halbfreier) kann überhaupt nur zur Strafe verkauft werden. Anders freilich, wenn der Eigenthümer, von Gläubigern gedrängt, zum Verkauf schreiten muß; dann fallen diese zarten Rücksichten weg. Wie weit das alte starre Recht durch den Einfluß der Regierung, sowie der Missionen bereits gemildert wurde, beweist die Thatsfache, daß nicht bloß bei den Regierungsgerichten, fondern auch bei den Eingeborenengerichten jetzt Sklaven als Kläger gegen ihre Herren in vermögens— rechtlichen und strafrechtlichen Prozessfen zugelasfen werden, was noch vor wenig Jahren den Eingeborenen als eine Ungeheuerlichkeit erschienen wäre. Wenn auch der Sklave nur zu dem Zwecke gekauft worden ist, damit er für seinen Herrn erwerbe und arbeite, und theoretisch genommen, alles, was der Eklave besitzt, seinem Herrn gehört, so ff der gegenwärtig herrschende Rechtszustand doch ein ganz anderer geworden, als er in confequenter Entwickelung dieses Princips sich hätte gestalten müssen. Dies hat seinen Grund wohl weniger darin, daß mit der Zeit sich humane Anschauungen bei den Frelen eingebürgert haben, als vielmehr darin, daß die Sklaven eine Art Macht geworden sind, mit welcher gerechnet werden muß. Die Sklaven wohnen im allgemeinen nicht in den Dörfern der Freien, sondern werden in entfernt von denselben ge— legenen Sklavendörfern angesiedelt, welche oft eine erhebliche Aus— dehnung besitzen: sie liegen meist hinter den mit Vorliebe an den Flußufern errichteten Wehen n der Freien, vielfach jedoch in langer Reihenfolge an diesen Wasserstraßen selbst, welche sie bis zu einem gewissen Grade beherrschen. Die Sklaben mit den Weibern jusammen sind die einzigen Ackerbauer, da der Freie diese Be— schäftigung unter seiner Würde findet; ber Sklave producirt seinen eigenen und seiner Familie Unterhalt und versorgt wohl auch seinen Herrn mit Feldfrüchten, die dieser jedoch nicht unentgeltlich erhält; er kann Eigenthum aller Art, insbesondere auch Sklaven erwerben, durch welche er dann die Dienste thun läßt, die sein Herr von ihm zu verlangen berechtigt ist. Sklaven, welche jung in die Gewalt ihrer Herren kamen, werden meist auf den Handel abgerichtet und machen dabei nicht bloß Geschäfte für ihren Herra, sondern auch für sich, indem sie z. B. mit den ihnen anvertrauten Waaren unter dem ihnen vom Herrn gesetzten Preise einkaufen oder aus ihrem eigenen Vermögen einkaufen. So geschieht es, daß sowohl unter den Sklaven als ins— besondere unter den Halbfreien (mujäberis) Individuen vorkommen, welche als reich gelten und infolge der dem Vermögensbesitz inne— wohnenden Macht einen dementsprechenden Einfluß zu üben im stande sind. Da theoretisch der Sklave ein Vermögensstück seines Herrn bildet, so gilt dies consequent auch von der Descendenz des Sklaven, den mujäberis. Der Herr hat demnach das Recht, die Kinder seines Sklaven zu verkaufen und den Kaufpreis für sich einzustreichen. Dies wird jedoch bloß ein Ehrloser oder ein von den Gläubigern bedrängter Herr thun. Jeder andere Freie pflegt in diesem Falle den Kaufpreis zum Ankauf von Weibern für die Mitsklaven und insbesondere, wenn der Kaufpreis aus der Veräußerung eines Mädchens her— rührt, zum Ankauf von einem Weibe für den Bruder des Mädchens zu verwenden; thut er dies nicht, so giebt er dem Vater und der Mutter des verkauften Mädchens einen Antheil vom Kauf— preise. Wird ein Sklave verkauft, so geht bloß seine nackte Person in das Eigenthum des neuen Erwerbers uber; alles, was er besaß, bleibt beim früheren Herrn zurück. Stirbt ein Sklave, so gehört sein Nachlaß selbstverständlich dem Herrn, der auch für alle Schulden des Verstorbenen haftet, selbst wenn sie den Nachlaß überschreiten sollten. Eine rechtliche Verpflichtung des Herrn, für den Unterhalt und das Wohl des Sklaven zu sorgen, kann man als nicht gegeben ansehen, wenn der Sklave bloß ein Vermögensobjeet darstellt; gleichwohl sagt jeder Sklaven besitzende Freie auf Befragen, daß er verpflichtet sei, für seinen Sklaven wenigstens soweit zu sorgen, daß dieser in die Lage kommt, sich selbst zu ernähren, und daß der Sklave Anspruch darauf habe, von seinem Herrn ein Weib zu erhalten. In Krankheitsfällen verpflegt der Herr seinen Sklaven jedenfalls, solange der Sklave selbst Lebensmittel besitzt und gewöhnlich auch, nachdem dieselben erschöpft sind. Sollte er es jedoch im letzteren Falle nicht thun, und der Sklave erhielte auch von Mitsklaven keine Unterstützung, so bleibt dem Sklaven in seiner Be— drängniß nichts Anderes übrig, als sich an einen anderen Herrn um Hilfe zu wenden, welcher dann für die gehabten Aufwendungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem Sklaven zu üben befugt ist. Der Herr haftet für die Schulden seines Sklaven, auch für die aus strafbaren Handlungen entstandenen, unbedingt; er kann sich an dem Vermögen des Sklaven, vor allem dessen Sklaven, Frauen und Kindern, wenn er solche besitzt, schadlos halten. Dies ist einer der Fälle, in welchem der Herr zum Verkaufe seiner Sklaven,. u. s. w. schreiten wird, ohne sich da⸗ durch der Mißbilligung seiner Stammesgenossen auszusetzen. Im Princip steht dem Herrn ein unbeschränktes Züchtigungsrecht gegen den Sklaven zu, bis zur Tödtung inbegriffen, auch sieht man dann und wann Sklaven, welche die Spuren solcher weit— gehenden Züchtigungen tragen, z. B. Sklaven mit abgeschnittenen Ohren, meist die Strafe für eheliche Untreue, wenn bei weiblichen Sklaven angewandt. Soviel ich erfahren konnte, kamen die so verstümmelten Sklaven bereits in diefem Zustande zur Küste; jedenfalls werden in dem von der Regierung thatsächlich beherrschten Ge— biet solche Greuel nicht mehr verübt, und alle Miß⸗ bkandlungen von Sklaven mit gleichem Maße, wie die an Freien verübten, gemessen. Bei den Behörden des Schutz⸗ zebietes ist es Grundsatz, der Sklaverei jede recht— liche Anerkennung zu versagen und demgemäß alle Ein— a ., als unter dem gleichen Rechte stehend zu be—

andeln. Nach den Rechtsanschauungen der Eingeborenen kann ein Nichtfreier nie zu einem Freien werden; ein Sklave bleibt stets ein Sklave, ein mujäberi stets ein mujäßeri; die Kinder eines Freien und einer mujäberi werden stets mujäberi sein, selbst wenn eine Kette von solchen Generationen bestanden hätte. Ich habe mich ver⸗ gebens bemüht, einen praktischen Unterschied zwischen denjenigen mujäberis, welche in vollkommenster Unabhängigkeit in den Dörfern der Freien wohnen, und zwischen letzteren selbst zu entdecken. Alles, was man mir über diesen Punkt sagen konnte, war, daß ein mujäheri bei gewissen Fetischspielen oder Tänzen nicht zugegen sein dürfe. Es besteht also auch keine Beschränkung in staatsbürgerlicher Be— tiehung für ihn, er spricht bei Stammesangelegenheiten ebenso mit wie ein Freier, was übrigens nicht sehr auffallen hann, Da bei dergleichen Anlässen oft junge Burschen, die nach unserer Auffassung gar kein Recht haben können, mitzureden, das größte Wort sühren. Aus dem Vorgefagten ergiebt sich, daß ein Frei⸗ kaufen den Sklapen in den Augen der Eingeborenen nicht zu einem Freien, sondern höchstens zu einem berrenlosen Skkapen machen kann, ebenfo wenig wie umgekehrt ein Freier, der wegen Schulden oder Lieder— . keit an einen Dritten verkauft wird, der damit zugleich die Haftung für die Schulden desselben übernimmt, von den Eingeborenen As, Sklave angeschen wirb, wenn er gleich seinem Herrn Sklavendienste zu seisten verpflichtet ist, denn fein Blut ist

rein von Sklavenblut. Die Aufhebung der Sklaverei im Schutzgebiete ist zur Zeit noch nicht ausführ— bar. Eine Verordnung, welche einfach erklären vürde; die Sklaverei ist aufgehoben, würde gar keine Wirkung auf den Fortbestandder ein mal gegebenen Verhältnifse äußern. Wohl aber kann die künftige Au f⸗ hebung der Sklaverei porbereitet wer den. Wenn derft bei Freien und Sklaven in weiteren Kreisen die Thatsache bekannt sein wird, daß sie beide gleichem Rechte bei der Regierung unterstehen, so wird auch bei dem Sklaven das Bewußtsein der Menschenwürde all⸗ mählich durchbrechen und in einem zunächst passiven Widerstand gegen den Herrn sich äußern. Der nächste Schritt der zu thun sist, . esteht in dem Unterbinden der Sklavenzufuhr. Die im Schutzgebiete vorkommenden Stlaven sind entweder als Kriegsgefangene oder als gelegentlich von einem feindlichen Stamme abgefangene Individuen zu Sklaven gemacht worden, und zwar in so entlegenen Gebieten, wo ein Einfluß der Regierung weder jetzt noch für die nächste Zeit sich wird äußern konnen. Die Stämme, die hierbei in Betracht kommen, sind, im Gegensatze zu jenen der Küstenzone, kriege⸗ rischer, mächtiger und haben eine rer. Organisation. Ihnen gegen⸗ über fehlt es der Regierung an jeder Macht, Strafbestimmungen in Anwendung zu bringen, wohl aber wird es durch allimähliche⸗ Vor⸗ schieben von Stationen gelingen, einen Einfluß zu üben, der eregelte, friedlichere Zustände ermöglicht und dadurch die ewigen Fehden und somit die standige Quelle der Sklaverei verfiegen läßt. Wo aber die Regierung Macht hat und strafen kann, bedarf es eben falls keiner beson— deren Strafvorschriften gegen Eingeborene, weil dann die Strafbeftim— mungen gegen Nichteingeborene analog in Anwendung gebracht werde

(efr. S 234 ff. d. Reichs⸗-Strafges.). Dagegen kann der bloße Besitz von Sklaven nicht unter Strafe gestellt werden. Mit den jetzt in dieser Richtung bestehenden Zuständen muß sich die Regierung des Schutz⸗ gebiets abfinden, so gut es geht. Wenn die Selbftänd gkeit der Sklaven in Kamerun nur noch eine kleine Steigerung erfährt, und das ist innerhalb des von der Regierung beherrschten Gebiets unausbleiblich, fo wird man auch vom Bestehen sklavereiähnlicher Verhältniffe nicht mehr sprechen. können. ;

Das „Deutsche Colonialblatt“ veröffentlicht folgenden Bericht des hr. Stuhlmann uber seine in Beglektung Emin Paschas unternom mene Ezpedition:

Am 1. April 1891 verließ ich Kafuro in Karague, um auf Be— fehl des Expeditionschefs diesem nach Nordwest zu folgen, und traf am 6. April Abends in Kavingo am Kagera bei ihm ein. Am folgenden Tage theilte er mir mit, daß er Ver— bindungen mit Mpséroro angeknüpft habe und berelt sei, den Kagera zu überschreiten. Er habe zwar Nachrichten von der Küste erhalten, wonach gewünsfcht würde, daß er am Südende des Victoria Nyansas eine Station baue und daß er später, wenn er mit allen Chefs Freund— schaft geschlossen, zur Küste komme. Er sei aber der Meinung, daß wir jetzt, wo wir vor Schwierigkeiten ständen, des Ansehens der Flagge wegen nicht zurückgehen dürften, da alles schon angeordnet sei, daß zweitens er von dem Südende des Sees aus keine Freundschaft schließen könne, sondern daß er die Stämme selbst besuchen müsse, daß endlich er fast sichere Nachrichten hätte, seine alten Sudanefen seien im Süden des Albert Edward-Sees.

Es handelte sich demnach zunächst um einen Westmarsch in der Nähe unserer Nordgrenze, da die Königin von Mpòöroro, Njavingi, welche wir aufsuchen mußten, damals vorübergehend nördlich vom LL Grad nördl. Br. wohnte. (Jetzt wohnt sie auf deutschem Gebiet.) Seine Excellenz Dr. Emin Pascha wollte, wenn irgend möglich, an der Nordwestecke des deutschen Gebiets eine Station errichten. Als wir jedoch dort in der Nähe, an der Südwestecke des Albert Edward-⸗« Sees angekommen waren, stellte es sich heraus, daß die „Fremden“ zu einer Razzia der Manyema⸗Sklavenjäger gehört hatten, und daß die Sudanesen nördlich von hier sein sollten. Der Pascha fragte mich, ob ich bereit sei, ihm nach Norden zu folgen, er selbst ginge jedenfalls. Da ich nun an der Küste speciell für die Expedition des Paschas engagirt war, da mir ferner Herr Major von Wissmann bei meinem Engagement mündlich gesagt hatte, ich würde wahrscheinlich an den Ruwenzori-Schneeberg und in die großen Wälder kommen, und da ich selbst endlich niemals, weder mündlich noch schriftlich, andere Instructionen erhalten hatte, als daß ich zur Expedition des Paschas gehöre, so glaubte ich ihm unbedingt folgen zu müssen, zumal mir seine Pläne, nach meinem Begriffe, im Interesse der Colonie zu liegen schienen. Er wollte möglichst sich eine Anzahl Sudanesen sichern, um dann, wenn die Umstände günstig ren, nach Westen vborzustoßen. Niemals ist die Rede davon gewefen, in die Aequatorialprovinz zu gehen.

Auf dem Rückmarsch erreichte ich den Südwestpunkt des Albert Edward⸗Sees am 26. Januar 1892, die noch nicht festgelegte Nord⸗ westecke des deutschen Gebiets 2 bis 3 Tage später. Ich war demnach 87 Monate abwesend. .

Die Verbindung mit der Küste war, wie Dr. Stuhlmann bemerkt, während der ganzen Expedition nur sehr schwer auf— recht zu erhalten. Namentlich war es während des letzten Theils derselben kaum möglich, Briefe zur Küste gelangen zu lassen oder solche von dort zu bekommen.

Oefterreich⸗ Ungarn.

Der Budgetausschuß der österreichischen Dele— gation hat laut Meldung aus Budapest in seiner am 15. 8. M. abgehaltenen Sitzung mit allen gegen eine Stimme den Bericht, betreffend das Ministerium des Auswärtigen, an— genommen. In dem Bericht werden die Erklärungen des Ministers des Auswärtigen Grafen Kälnoky (. Nr. 231 8. Bl.) ihrem Inhalte nach wiedergegeben und constatirt, daß die Stimme des böhmischen Delegirten ganz vereinsamt geblieben und von den Vertretern zweier großen Parteien des Reichs⸗ raths auf das Entschiedenste zurückgewiesen worden sei Der Minister habe daher mit Berechtigung darauf hinweisen können, daß die Motive, welche den erwähnten Delegirten ge⸗ leitet hätten, mehr localer Natur gewesen seien. Es sei zweifelhaft, ob die Auffassung desselben die Auffassung des ganzen böhmischen Volkes sei. Der Bericht schließt mit den Worten: .

„Die Erklärungen des Ministers, welcher die guten Beziehungen zu allen Staaten betonen konnte, haben den Ausschuß in hohem Grade befriedigt und waren geeignet, das Vertrauen, mit welchem die Dele— gationen die Leitung der auswärtigen k begleiten, neuer⸗ dings zu befestigen und zu kräftigen. Der Ausschuß hat angesichts des wenn auch vereinzelten Angriffs, welchem die besonnene und umsichtige Politik des Ministers . begegnete, jene Politik. welche, gestützt auf unsere eigene Stärke und die Machtstellung der Monarchie, im Bunde mit treuen, die gleichen friedlichen Ziele verfolgenden Ver—⸗ bündeten den Frieden zu erhalten und zu befestigen mit Erfolg bestrebt ist, seinem Vertrauen mit allen gegen eine Stimme Aus⸗ druck verliehen.“ . ö

In der gestrigen Sitzung des Ausschusses der un— garischen Delegation für auswärtige Angelegen— heiten verlas der Referent Falk seinen Bericht. Auch dieser giebt, dem „K. K. Tel Corr⸗B.“ zufolge, zunäͤchst eine Umschreibung (der in Nr. 244 d. Bl. mitgetheilten) Erklärungen des Grafen Kälnoky und constatirt mik Befriedigung, daß die auswärtige Politik in ihren Hauptrichtungen unverändert geblieben sei Sodann wird beantragt, das Budget des Aeußeren für 1393 anzunehmen und der Anerkennung und dem Vertrauen für den Minister des

Auswärtigen Ausdruck zu geben. Der Bericht wurde von der Delegation ohne Aenderung einstimmig genehmigt und die Berathung des auswärtigen Budgets im Plenum auf nächsten Mittwoch angesetzt. ;

Der Heeresausschuß der ungarischen Delegation genehmigte in seiner Sonnabendsitzung die ersten sieben Artikel es Ordinariums sowie das Extraordinarium des Heeres— budgets. Der Reichs⸗Kriegs⸗Minister Freiherr von Bauer kündigte im Laufe der Verhandlung eine Vorlage über die Reform der Militärjustiz an und wiederholte alsdann die im österreichischen Ausschuß abgegebenen Erklärungen betreffs der zweijährigen Dienstzeit (s. Nr. 2446 d. Bl.. Sodann erklärte sich der Minister bereit, im Sinne des Be⸗ schlusses des letzten Congresses der Vereine vom Rothen Kreuz in Rom Delegirte des Vereins zu den großen Manövern heran⸗ zuziehen. Die Mehrkosten für die Einberufung der Reserve⸗ offiziere zu der Waffenübung motivirte der Minister mit der steigenden Zahl der Ernennungen, welche sich in den 15 zehn Jahren von 993 auf 2580 erhöht habe. Die Gesammt— zahl der Reserveoffiziere habe am 1. September 1892 10 544 be⸗ tragen. Seitdem die Reserveoffiziere zu den eigenen Truppen⸗ körpern einberufen würden, seien die Erfolge weitaus bessere als früher. In der gestrigen Sitzung des Heeresausschusses machte Freiherr von Bauer die Mittheilung, daß die von der ungarischen Waffenfabrik gelieferten 1000 Gewehre sich be⸗ währt hätten; man könne der Lieferung von weiteren 56 0090 Gewehren beruhigt entgegen sehen. Ob die Fabrik auch Lieferungen für das Ausland übernehmen werde, hänge von ihr selbst ab. Im weiteren Verlauf der Sitzung er— klärte ein Vertreter der Regierung, weder die Mannlicher— Gewehre vom Jahre 1888 noch die Repetirkarabiner erlitten durch den Gebrauch des rauchlosen Pulvers irgend welche Beschädigung, sie bedürften nur einer geringfügigen Visir⸗ änderung. Bei den Feldgeschützen seien die Versuche noch nicht abgeschlossen, doch würden auch hier nur minder wesentliche Aenderungen erforderlich sein.

Eine am Sonntag in Bu dapest abgehaltene Conferenz der Unabhängigkeitspartei beschäftigte sich, wie dem „W. T. B.“ berichtet wird, mit der in dem Programm der Enthüllung des Denkmals für die im Jahre 1849 gefallenen Honveds vorgesehenen Bekränzung des Monuments für den österreichischen General Hentzi durch die ungarische Landwehr, und beschloß, wegen dieser Angelegenheit heute im Abgeordnetenhause eine Interpellation einzubringen und ein Manifest an die Nation zu richten.

Der deutsche Botschafter Prinz Reuß hat an den Ehren⸗ Präsidenten der Freiwilligen Rettungsgesellschaft, Grafen Hans Wilczek, folgende Zuschrift gerichtet:

„Eure Excellenz Seine Majestät der Kaiser und König, mein Allergnädigster Herr, Allerhöchstwelcher der unter Eurer Excellenz Leitung stehenden Freiwilligen Rettungsgesellschaft und deren auf— opferndem, nützlichen Wirken Allerhöchstsein lebhaftestes Interesse zu⸗ wendet, haben mir befohlen, Eurer Excellenz die beifolgende Spende von 500 6 zum Besten der Wiener Freiwilligen Rettungsgesellschaft zu überreichen. Prinz Reuß.“ ;

Großbritannien und Irland.

Die Dubliner amtliche Zeitung veröffentlicht in ihrer Nummer vom 14. d. M. di Ernennung der Mitglieder der Commission, welche die Lage der aus ihren Stellen ver— wiesenen irischen Pächter untersuchen soll. Die Com— mission besteht aus dem Richter der Queens Bench, Sir James Mathew, Redington, Roch, Murphy und Morough O'Brien. Ihr Auftrag lautet: 15 Die Zahl der Pächter fest— zustellen, welche seit dem 1. Mai 1879 ihre Stellen ver— loren haben. Dabei sind die Pachtzinsen anzugeben, welche jeder ichtr nnn hann . der Stellen mitzutheilen, welche an andere weiterver⸗ pachtet oder verkauft worden sind, nebst allen Einzelheiten. 3) Die Zahl der Pächter festzustellen, welche in ihre früheren Stellen wieder eingesetzt worden sind, nebst den Bedingungen, unter welchen es stattgefunden hat. 4) Ueber die gütlichen Einigungsversuche zwischen Gutsherren und Pächtern zu be— richten. 5) Darzulegen, was die Exmissionen dem Staatsschatz gekostet haben. 6) Vorschläge zu machen, was zur Wieder— einsetzung der vertriebenen Pächter geschehen könne.

Das Kriegsgericht in Windsor verurtheilte am Sonnabend den Gemeinen Marshall vom 1. Gardes du Corps⸗-Regiment, welcher an der am 24. September in der Kaserne des Regiments vorgekommenen Unbotmäßigkeit her⸗ vorragenden Antheil genommen hatte, zu 18 Monaten Ge— fängniß und nachheriger Entlassung aus dem Regiment. Das Regiment ist zur Strafe für die Insubordination von Windsor nach Shorneliffe versetzt worden.

Frankreich.

In der am Sonnabend abgehaltenen Sitzung der Budget— Commission machte der Finanz-Minister Rouvier, wie W. T. B.“ aus Paris meldet, den Vorschlag, zur Deckung des Deficits von 6 Millionen in dem von der‘ Com- mission abgeänderten Budget eine Steuer von 10 Fr. auf Fahrräder einzuführen, was 1!“ Millionen ergeben würde, die Ausgabe von 41½ Millionen, die sich aus der Auf⸗ nahme der Schulkasse in das Budget ergeben würden, aber wieder daraus zu entfernen. Im Laufe seiner Aus— führungen erklärte der Minister, er hoffe, die Schulkasse bei der Conversion der 4m½ procentigen Rente liquidiren zu können. Die Budgetcommission stimmte den Vorschlägen des Finanz⸗ Ministers zu und genehmigte die gleichfalls von dem Minister vorgeschlagene Conversion der Morgan-Anleihe in eine 31 /n procentige.

Amtlicher Mittheilung zufolge ist der Director der Ab⸗ theilung für Handel und Konsulate im Ministerium des Aus— wärtigen Clavery zum Präsidenten der franzöͤsischen Dele— gatieön bei der internationalen Pyre näen-Com— mission ernannt worden, an Stelle Ordiga's, der von diesem Posten zurückgetreten ist. An Stelle Clavery's wurde der Mini— sterial⸗Director für die Länder unter französischem Protectorat Hanoteaux zum Director der Abtheilung für Handel und Konsulate ernannt. ;

Bei einem gestern in Montbéliard veranstalteten Bankett von 250 Gedecken hielt der Handels⸗Minister Roche eine Rede, in welcher er den französisch⸗schweizerischen Handelsvertrag besprach. Nach dem Bericht des, W. T. B.“ außerte der Minister, er habe in seinen Unterredungen mit Industriellen eine höͤchst werthvolle Unterstuͤtzung für die be— vorstehende parlamentarische Schlacht gefunden. Der Senator Gaudy sprach zum Schluß den Wunsch aus, daß der Handels⸗ vertrag zu stande kommen möge. ö

Die bereits gemeldete Verhaftung des Anarchisten Francois, genannt Francis, eines der Urheber der Explofion

4

e . .