1892 / 267 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 10 Nov 1892 18:00:01 GMT) scan diff

Die Beschwerde kann mit der etwaigen Beschwerde bern gi der Einkommensteuerveranlagung desselben Pflichtigen in dem näm ichen Schrictsatze angebracht werden. .

Ist mit Bezug auf die Veranlagung desselben Pflichtigen sowohl wegen der Einkommensteuer als auch wegen der Ergänzungosteuer Be⸗ schwerde eingelegt, fo kann das Ober⸗Verwaltungsgericht diese Rechts⸗ mittel in einem Verfahren erörtern und entscheiden.

Im übrigen finden auf die Beschwerden und auf, das Verfahren zum Zwecke der Entscheidung derselben die S5 44 bis 49 des Ein⸗ kommensteuergesetzes Anwendung.

V. Veränderungen der veranlagten Steuer innerhalb der Veranlagungsperiode.

§ 40. Die Veranlagung der Ergänzungssteuer gfe zt für jedes Steuer⸗ jahr, zum ersten Male für die Zeit vom 1. April 1895 bis zum 31. März 1556. .

Durch Königliche Verordnung können Veranlagungsperioden von je zwei oder drei aufeinander Steuerjahren eingeführt werden.

Tritt im Laufe des K eine Vermehrung des steuer⸗ baren Vermögens in Folge Erb⸗ oder ch e gen alls. Abthei⸗ lungs⸗ oder Ueberlassungsvertrages zwischen Eltern und Kindern, Schenkung oder Verheirathung ein, so ist der Erwerber entsprechend der Vermehrung feines Vermögens anderweit zur Ergänzungssteuer zu veranlagen und zur Entrichtung derselben von dem Beginne des auf den Vermögenszuwachs ö . ab verpflichtet.

Wird nachgewiesen daß im Laufe des Steuerjahres infolge Wegfalls eines Vermögenstheiles der Gesammtwerth des steuerbaren Vermögens eines Pflichtigen um mehr als den vierten Theil ver⸗ mindert worden ist, oder daß der wegfallende Theil des Vermögens anderweit zur Ergänzungssteuer herangezogen wird 41), so kann vom Beginn des auf den Eintritt der Vermögensverminderung folgen⸗ den Monats ab die Ermäßigung der Ergänzungssteuer auf den dem verbliebenen Vermögen K Steuersatz beansprucht werden.

Außer den Fällen der 85 41, 42 begründet die im Laufe des Steuerjahres oder der angeordneten längeren Veranlagungsperiode eintretende Vermehrung oder Verminderung des Vermögens in seinem Bestande oder Werthe keine Veränderung in der schon erfolgten Ver⸗ anlagung; vielmehr tritt eine Veranderung in den Steuerrollen inner⸗ halb der Veranlagungsperiode nur ein entweder infolge von Zu⸗ gängen, indem Personen durch Zuzug aus anderen Bundesstaaten oder aus anderen Gründen steuerpflichtig werden, oder infolge von Ab— gängen, indem bei Steuerpflichtigen die Voraussetzungen, an welche die Steuerpflicht geknüpft ist, erlöschen. ;

Die Zu⸗ und Abgangsstellung erfolgt von dem Beginn des auf den Eintritt oder das Erloöͤschen der folgenden Monats ab.

Wegen des Verfahrens bei den Steuerermäßigungen 8 42) und bei den Abgangstellungen finden die Vorschriften 5 60 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes sinngemäße Anwendung.

In den Fällen der S5 41, 43 bestimmt an Stelle der Veran⸗ lagungscommifsion der Vorsitzende derselben den zu entrichtenden Steuersatz sowie den Zeitpunkt der Zugangstellung. Im übrigen finden wegen des Verfahrens bei der Veranlagung in Zugangsfällen . wegen der Rechtsmittel die Vorschriften 588 19 bis 589 An— wendung.

ö Gemeinde⸗ (Guts⸗) Vorständen liegt nach den vom Finanz Minister hierüber zu treffenden Anordnungen die Führung der Zu⸗ und Abgangslisten ob.

VI. Steuererhebung.

*

5. ö Die Ergänzungssteuer wird gleichzeitig mit der Einkommensteuer erhoben.

Die zur örtlichen Erhebung der Einkommensteuer vom Einkommen von nicht mehr als 3000 M verpflichteten Gemeinden (Gutsbezirke) haben auch die Ergänzungssteuer der mit einem Einkommen von nicht mehr als 3000 M veranlagten oder einkommensteuerfrei gebliebenen Personen zu erheben und erhalten hierfür, solange nicht der im § 16 Abf. 2 des Gesetzes wegen. Aufhebung direster Staatssteuern vorge⸗ sehene Fall eingetreten ist, eine vom Finanz-Minister festzusetzende Ge⸗ bühr, welche zwei Procent der Isteinnahme der erhobenen Ergänzungs⸗ steuer nicht übersteigen darf.

Die Vorschriften S8 62 bis 64 des Einkommensteuergesetzes finden auf die K gleichmäßig Anwendung.

Außer dem Veranlagten haften diejenigen . deren Ver⸗ mögen demselben bei der Veranlagung, gemäß S 5 zugerechnet ist, für den' auf dasselbe nach dem Verhältniß zum veranlagten Gesammt⸗ vermögen entfallenden Theil der veranlagten Ergänzungssteuer soli⸗

darisch. VII. Strafbestimmung.

§ 46.

Wer wissentlich in der Vermögensanzeige oder bei Beantwortung der von zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen oder zur Be⸗ gründung eines Rechtsmittels

a. über das ihm zuzurechnende steuerbare Vermögen oder über das

Vermögen der von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen un— richtige oder unvollständige thatsächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen,

b. steuerbares Vermögen, welches er nach den Vorschriften dieses Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt, wird, wenn eine Verkürzung des Staates stattgefunden hat, mit dem zehn- bis fünfundzwanzigfachen Betrage der Verkürzung, andernfalls mit dem zehn- bis fünfundzwanzigfachen Betrage der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt werden sollte, mindestens aber mit einer von 100 60 bestraft. ö .

n die Stelle dieser Strafe tritt eine Geldstrafe von 20 bis 100 6, wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, daß die unrichtige oder unvollständige thatsächliche Angabe oder die Verschweigung steuer⸗ baren Vermögens zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuer hinterziehung erfolgt ist . .

Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine Unterfuchung eingeleitet ist, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt, bezw. das verschwiegene Vermögen an—⸗ giebt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist entrichtet, bleibt straffrei.

§ 4. Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben und un— abhängig von der Strafe. Die Vorschriften 5 67 Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes finden sinngemäße Anwendung.

VIII. Schlußbestimmungen.

S 48. Die Gemeinden (Gutsbezirke) tragen die Kosten für die bei der Veranlagung der Er er s n, ihnen übertragenen Geschäfte.

Im übrigen fallen die Kosten der Veranlagung und Erhebun der k zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche dur die gelegentlich der eingelegten Rechtsmittel , Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Steuenpflichtigen zu erstatten, wenn ich feine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen.

Die Festsetzung der J erstattenden Kosten erfolgt durch die Regierung, gegen deren Entscheidung dem Steueipflichtigen binnen einer Autschlußfrist von vier Wochen die bei der Regierung einzulegende Beschwerde an den Finanz⸗Minister offen steht. ö ö

Die Mitglieder der Commissionen und Schätzungsausschüsse erhalten aus der . Reisekosten und Tagegelder, deren Sätze im Wege der Königlichen Verordnung gemäß § 13 des Gesetzes, betreffend die Ha en., und die Reisekosten der Staagtsbeamten, vom 24. März 1873 Gesetz⸗Samml. S. 122 (Artikel Ider Verordnung vom 15. April 1876 Gesetz⸗Samml. S. 107) bestimmt werden.

Die Gebühren für Zeugen und Sachverständige (8 30 34) werden ö in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften erechnet.

§ 49. Die inn Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 51 bis 54 (Geschäftsordnung der Commissionen und Zu⸗ stellungen), . 55 , t des Finanz⸗Ministers), 61 Abs. 1 und 2 (Ab⸗ und Anmeldung), 68 Abf. 2 und 5 69 (Bestrafung der zuwiderhandlungen gegen die Melde⸗ und die Geheimhaltungspflicht), §z 70 (Strafumwandlung und Strafverfahren), §z 78 Zuständigkeit der Direction für die Verwaltung der directen Steuern in Berlin), § 79 Verlängerung der Ausschlußfristem), ö 80 I teuerung), 81 (Verjährung), finden sinngemäße Anwendung, . die S5 52, 69, 80 mit der Maßgabe, daß der Steuererklärung die Vermoͤgensanzeige, dem Einkommen das steuerbare Vermögen im Sinne dieses Gesetzes gleichsteht, daß ferner die Vorschriften des § 52 Abf. 1 und § S5 auch auf die Mitglieder des Schätzungsausschusses c 29) Anwendung finden. 3 o 9

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann beantragen, wer durch Raturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die in dem gegenwärtigen Gesetz oder in dem Einkommen⸗ steuergesetz' vom 24. Juni 1891 zur Einlegung von Rechtsmitteln vorgefchriebenen Ausschlußfristen einzuhalten. Als unabwendbarer Zufall ist es , wenn der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntniß erlangt hat.

Ueber den Antrag entscheidet die Commission oder Behörde, welcher die Entscheidung über das versäumte Rechtsmittel zusteht.

Das versäumte Rechtsmittel ist unter Anführung der Thatsachen, durch welche der Antrag auf Wiedereinsetzung begründet werden soll, sowie der Beweismittel innerhalb zwei Wochen nach dem Ablauf des Tages, mit welchem das Hinderniß gehoben ist, nachzuholen.

. Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, findet die Nachholung und der Antrag auf Wieder⸗ n , nicht mehr statt. . .

ie durch Erörterung des Antrages auf Wiedereinsetzung ent⸗ stehenden baaren Auslagen trägt in allen Fällen der Antragsteller. 51

Uebersteigt das Veranlagungssoll des Jahres 1895'96 den Betrag von 350000600 M um mehr als 5. Procent, so findet in dem Verhält⸗ niß des Mehrbetrages zu der genannten Summe eine Herabsetzung der sämmtlichen im 5 18 bestimmten Steuersätze statt. ö

Diese Herabsetzung wird in angemessener Abrundung durch König—⸗ liche Verordnung festgestellt. Die in der letzteren bestimmten Sätze sind für das . 1895/96 und die folgenden Jahre maßgebend.

Bleibt das Veranlagungssoll des Jahres 1895,96 hinter dem oben bezeichneten Betrage um mehr als 5 Procent zurück, so findet in gleicher Weise eine . Erhöhung der im 5 18 bestimmten Steuersätze statt. Diese Erhöhung wird durch Königliche Verordnung für die Folgezeit wieder außer ft gesetzt, wenn das Veranlagungssoll der Ergänzungssteuer den Betrag von 3509009090 6. zuzüglich einer K von 4 Procent für jedes auf 1895/96 folgende Steuerjahr erreicht.

§ 52. Bei der Vertheilung und Aufbringung , nach dem Maßstabe directer Staatssteuern kommt die Ergänzungssteuer

nicht in Ansatz. 3 50 3

Dieses . tritt nur gleich eitig mit dem Gesetz wegen Auf⸗ hebung directer Staatssteuern in Kraft.

§ 54. Der Finanz⸗Minister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich ꝛc. . Beglaubigt: Der Minister des Innern. Der J Graf von Eulenburg. Miquel.

Tabelle über

den gegenwärtigen Kapitalwerth einer Rente oder

Nutzung im Werthe von 1 auf eine bestimmte An—

zahk von Jahren behufs Berechnung der davon zu ent— richtenden Ergänzungssteuer.

(Zu § 131V des Gesetzes.)

Anzahl /

Anzahl ber Kapitalwerth

Kapitalwerth . Kapitalwerth Jahre ö.

8 8

209 57 225 30 58 26 32, 1 59 43,0 60 J 52.8 61 62,4 62 71,5 ĩ 80, s 88, 96,9 04, 12, 2 19, 26, 33,0 39,6 45,6 51,6 57, 62, 68,0 3 78,0 82, 87,2 91,5 95, 99,

00,0

Jahre /

OO CO 2 2 Q , DN

3 Ent wurf eines Communalabgabengesetzes.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Monarchie für den Umfang derselben, mit Ausschluß der Hohen⸗ zollernschen Lande und der Insel Helgoland, was folgt:

Theil J. Gemeindeabgaben. Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen.

§1.

Die Gemeinden sind ö t, zur Deckung ihrer Ausgaben und Bedürfnisse nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Gebühren und Beiträge, indirecte und directe Steuern zu erheben, sowie Natural⸗ dienste zu fordern. 82 Die Gemeinden dürfen von der Befugniß, Steuern zu erheben, nur insoweit Gebrauch machen, als die gel Einnahmen, ins⸗ besondere aus dem Gemeindevermögen, aus Gebühren, Beiträgen und vom Staate oder von weiteren Communalverbänden den Gemeinden überwiesenen Mitteln, zur Deckung ihrer Ausgaben nicht ausreichen. Auf Hunde⸗ und Lustbarkeits,, sowie auf ähnliche, durch besondere Rücksichten gebotene Steuern findet diese Bestimmung keine An⸗ wendung.

Durch directe Steuern darf nur der Bedarf aufgebracht werden, welcher nach Abzug des Aufkommens der indirecten Steuern von dem gesammten Steuerbedarfe verbleibt.

Gewerbliche Unternehmungen der Gemeinden sind grundsätzlich so zu verwalten, daß durch die Einnahmen aus denselben mindestens die gesammten durch die Unternehmung der Gemeinde erwachsenden Ausgaben, einschließlich der Verzinsung und der Tilgung des Anlage⸗ kapitals, aufgebracht werden.

Zweiter Titel. Gebühren 4 Beiträge.

5 4.

Die Gemeinden können für die Benutzung der von ihnen im öffent⸗ lichen Interesse unterhaltenen Anlagen, Anstalten und Einrichtungen besondere Vergütungen (Gebühren) erheben.

Die Erhebung von Gebühren hat zu erfolgen, sofern die Ver⸗ anstaltung einzelnen Gemeindeangehörigen oder einzelnen Klassen von solchen vorzugsweise zum Vorthelle gereicht. Die Gebührensätze sind in der Regel so zu bemessen, daß die Verwaltungs und Unter⸗ haltungskosten der Veranstaltung, einschließlich der usgaben für die Verzinfung und Tilgung des aufgewendeten Kapitals, gedeckt werden.

Besteht eine Verpflichtung zur Benutzung einer Veranstaltung für alle Gemeindeangehörige oder für einzelne Klassen derselben oder ö die Genannten auf die Benutzung der Veranstaltung angewiesen, o ist unter Berücksichtigung des öffentlichen J welchem die Veranstaltung dient, und der den Einzelnen gewährten besenderen Vortheile eine entsprechende Ermäßigung der Gebührensätze gestattet; . kann in Fällen dieser Art die Erhebung von Gebühren unter⸗

eiben.

Auf Unterrichts- und Bildungsanstalten, auf Krankenhäuser, Heil⸗ und Pflegeanstalten sowie auf vorzugsweise den Bedürfnissen der unbemittelten Volksklassen dienende Veranstaltungen finden vorstehende Bestimmungen (Absatz 2 und 3) keine Anwendung. Jedoch muß für den Besuch der von den Gemeinden unterhaltenen höheren Lehranstalten und Fachschulen ein angemessenes Schulgeld erhoben werden. Sonstige Abweichungen von der im Absatz 2 vorgeschriebenen Bemessung der Gebühren sind nur aus besonderen Gründen gestattet. ö

Die Gebühren sind im voraus nach festen Normen und Sätzen zu bestimmen. Eine Berücksichtigung Unbemittelter ist nicht aus⸗

geschlossen.

§ 5.

Soweit die Gemeinden zur Festsetzung und Hebung von Ge⸗ bühren für einzelne Handlungen ihrer Organe (Verwaltungsgebühren) berechtigt sind, müssen die Gebühren so bemessen werden, daß deren , die Kosten des bezüglichen Verwaltungszweiges nicht übersteigt.

. dieser Maßgabe sind die Gemeinden, die Amtsbezirke, Aemter und Landbürgermeistereien berechtigt, für die K und Be⸗ aufsichtigung von Neubauten, Umbauten und anderen baulichen Her⸗ stellungen, . für die ordnungs⸗ und feuerpolizeiliche Beaufsichtigung bon Messen und Märkten, von Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralischen Vorstellungen und sonstigen Lustbarkeiten besondere Ge—⸗ bühren zu erheben. Die Erhebung von Lustbarkeitssteuern schließt die . besonderer Gebühren für die Beaufsichtigung der Lust⸗

arkeit aus.

§6. Die Festsetzung von Gebühren für die . der von den Gemeinden zu öffentlichen Zwecken unterhaltenen Veranstaltungen bedarf, sofern eine Verpflichtung zur Benutzung der Veranstaltungen besteht (3 4 Absatz 3) oder wenn es sich um Verkehrsanlagen handelt, der Genehmigung. , .

In , bedarf der Genehmigung die Festsetzung von Ver⸗ waltungsgebühren 5). . .

Das Erforderniß der Genehmigung des Schulgeldes durch die Schulaufsichtsbehörde bleibt . .

§ 7.

Die Gemeinden können behufs der Herstellung und Unterhaltung von Anlagen, Anstalten und Einrichtungen, welche durch das öffentliche Interesse erfordert werden, von denjenigen Grundeigenthümern und Hewerbetreibenden, denen durch diese Veranstaltungen besondere wirth⸗ schaftliche Vortheile erwachsen, Beiträge zu den Kosten der Ver⸗ anstaltungen erheben, welche nach den Vortheilen zu bemessen sind.

Beiträge müssen in der Regel erhoben werden, wenn anderenfalls die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der Anlagen, Anstalten und Einrichtungen, einschließlich der Ausgaben für die ß und Tilgung des aufgewendeten Kapitals, durch Steuern aufzubringen sein würden.

Im übrigen bewendet es bei den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Anlegung und Veränderung von traßen und Plätzen in Städten und laͤndlichen Ortschaften, vom 2. Juli 1875 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 56) mit der Maßgabe, daß die gemäß 8 15 des- selben einzuziehenden Beiträge nach einem anderen, als dem dort vor⸗ . Maßstabe (der Länge der die Straße berührenden Grund⸗ tuͤcksgrenze), intzbesondere auch nach dem Flächeninhalte der bebauungs⸗ fähigen Fläche, bemessen werden dürfen. .

Der Beschluß der Gemeinde wegen der Erhebung von Beiträgen bedarf der Genehmigung.

8.

Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Erhebung von Markt⸗ standsgeld, vom 26. April 18573 (Gesetz-Samml. S. bl3), werden durch diefes Hefeß nicht berührt. ; ;

Cbenso behält es bei den Bestimmungen der Gesetze über die Er⸗ richtung öffentlicher Schlachthäufer vom 18. März 1868 (Gesetz Samml. S. 277 und 9. März 1881 (GesetzSamml. S. 273) sein Bewenden. Jedoch dürfen für die Schlachthausbenutzung Gebühren bis zu einer solchen Höhe erhoben werden, daß ihr jährliches Aufkommen, außer dem zur Unterhaltung der Anlagen und für die Betriebskosten erforderlichen Betrage, 8 Procent des Anlagekapitals und der etwa gezahlten ont schädigungssumme nicht übersteigt; hierbei macht es keinen unte rf in ö Weise Anlagekapital bezw. Entschãdigungssumme bes afft sind, und ob und in welcher Höhe eine Verzinsung und Tilgung der-

selben stattfindet. ; .

Die Gebühren für die Untersuchung des nicht in zffentlichen Schlachthäufern ausgeschlachteten Fleisches (Artikel 1 82 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 3. März 1881) können in einer den Gebühren für die Schlachthausbenutzung entsprechenden Höhe bemessen werden.

(Forlsetzung in der Zweiten Beilage.)

3weite Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

M 262.

(Fortsetzung des Communalabgaben - Gesetzentwurfs aus de ten Beilage.) ö ̃ ;

Dritter Titel. Gemeindesteuern.

Erster Abschnitt. Indirerke Gemeindestenern. § 9.

Die Gemeinden sind zur Erhebung indirecter Steuern innerhalb der durch die i nieht gezogenen Grenzen befugt. .

Den Gemeinden find Vereinbarungen mit. den Betheiligten gestattet, wonach der Jahresbetrag der zu entrichtenden indirecten Steuern für mehrere Jahre im voraus fest bestimmt wird.

§ 10.

Steuern auf den Verbrauch von Fleisch, Getreide, Mehl, Back⸗ werk, Kartoffeln und Brennmateriglien aller Art. dürfen nicht neu eingeführt oder in ihren Sätzen erhöht werden. Die Einführung einer Wildpret⸗ und Geflügelsteuer ist jedoch auch in den früher nicht mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Gemeinden zulässig; die Sätze derselben können abweichend von den Vorschriften des Erlasses vom 24. April 1848 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 131) bemessen werden. -

Wegen Forterhebung der Schlachtsteuer bewendet es bei den De n en des Gesetzes vom 25. Mai 1873 (Gesetz⸗-Sammlung Seite 222).

. Die Besteuerung von Lustbarkeiten, einschließlich musikalischer und declamatorischer Vorträge, sowie Schaustellungen umherziehender Künstler ist den Gemeinden itt, Die Gemeinden sind befugt, das Halten von Hunden zu besteuern. Die in dieser Beziehung zur Zeit bestehenden gesetzlichen Vorschriften werden aufgehoben. ö

8 Die bestehenden Vorschriften über die Verwendung des Auf⸗ kommens indirecter Steuern für bestimmte Zwecke (Kosten der Armen⸗ pflege u. s. w.) sind aufgehoben: Unberührt bleiben die Bestimmungen wegen Verwendung der von den Militärpersonen zu , . Hundesteuer.

Die Erhebung indirecter Gemeindesteuern ift durch Steuer⸗ ordnungen zu regeln. . . Die Steuerordnungen bedürfen der Genehmigung.

* § 15. J

Wegen der Befreiung der Militärspeiseeinrichtungen und, ähnlicher

Militäranftalten von den Verbrauchssteuern bewendet es bei den be— stehenden Bestimmungen.

Zweiter Abschnitt. Direrte Gemeindesteuern.

J. Allgemeine Bestim mungen. § 16.

Die directen Gemeindesteuern sind auf alle der Besteuerung unter⸗ 1. Pflichtigen nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen zu vertheilen.

Sofern es sich um Gemeindeeinrichtungen handelt, welche in besonders herborragendem oder in besonders geringem Maße einem Theile des Gemeindebezirks oder einer Klasse von Gemeindeangehörigen zu statten kommen und sofern die Ausgleichung nicht nach § 7 erfolgt, kann von der Gemeinde eine entsprechende Mehr- oder Minderbelastung des betreffenden Theiles des, Gemeindebezirks oder der betreffenden Klasse von Gemeindeangehörigen in Ansehung des zur Herstellung und Unterhaltung solcher Einrichtungen erforderlichen Bedarfes . Abzug des etwaigen Ertrages derselben beschlossen werden. Der über die Mehr⸗ oder Minderbelastung zu fassende Ge⸗ meindebeschluß bedarf der Genehmigung. .

517.

Die auf besonderem Rechtstitel beruhenden Befreiungen einzelner Grundstücke von Gemeindesteuern bleiben in ihrem bisherigen Um⸗ fange fortbestehen. Die Gemeinden sind jedoch berechtigt, diese Be⸗ freiungen durch Zahlung des zwanzigfachen Jahreswerthes derselben nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem 1. April des—⸗ jenigen Rechnungsjahres, in welchem die Ablösung beschlossen wird, abzulösen. Steht ein anderer Entschädigungsmaßstab fest, so hat es hierbei sein Bewenden. 4

§ 18.

Die directen Gemeindesteuern können vom Grundbesitz und Ge⸗ werbebetrieb (Realsteuern) sowie vom Einkommen der Steuerpflichtigen (Einkommensteuer) erhoben werden.

Die Einkommensteuer kann ganz oder zum theil durch Auf⸗ wandssteuern (Miethssteuer, Wohnungssteuer u. s. w.) ersetzt werden.

Soweit die directen Gemeindesteuern nicht in Procenten der vom Staate veranlagten Steuern erhoben werden, müssen sie durch Steuer⸗ ordnungen der Gemeinden geregelt werden.

Dle Steuerordnungen bedürfen der Genehmigung.

II. Besondere Bestim mungen. 1) Realsteuern. a. Vom J

Den Steuern vom Grundbesitz sind die in der Gemeinde be⸗ legenen bebauten und unbebauten Grundstücke unterworfen, mit Ausnahme w

a. der Königlichen Schlösser einschließlich der zugehörigen Neben⸗ gebäude, Hofräume und Gärten; .

b. der einem fremden Staate gehörigen Grundstücke, auf denen Botschafts⸗ oder Gesandtschaftsgebäude errichtet sind, einschließlich der auf ihnen errichteten Gebäude, sofern von dem freinden Staate Gegen⸗ seitigkeit gewährt wird; .

c. der dem Staate, den Provinzen, den Kreisen, den Gemeinden oder sonstigen communalen Verbänden gehörigen Grundstücke und Gebäude, sofern sie zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche be⸗ stimmt sind; . ö

d. der Brücken, Kunststraßen, Schienenwege der Eisenbahnen sowie der schiffbaren Kanäle, welche mit Genehmigung des Staates zum öffentlichen Gebrauche angelegt sind; ö .

. der Deichanlagen, der Deichberbände und der im öffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellten Privpatdeiche; ;

f. der Universitäts⸗ und anderen zum öfftUrtlichen Unterrichte be— stimmten Gebäude; .

g. der Kirchen, Kapellen und anderen dem öffentlichen Gottes⸗ dienste gewidmeten Gebäude sowie der gottesdienstlichen Gebäude der mit Corporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften;

h. der Armen⸗, Waisen⸗ und Krankenhäuser, . Auf⸗ ö,, und Gefängnißanstalten fowie der Gebäude, welche milden Stiftungen 6 und für deren Zwecke unmittelbar benutzt werden;

1. der Grundstücke der unter f, 4 h aufgeführten Anstalten und Körperschaften, soweit die Grundstücke für deren Zwecke unmittelbar benutzt werden; .

der Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der Geistlichen,

Berlin, Donnerstag, den 10. November

Kirchendiener und Volksschullehrer, soweit ihnen bisher Steuerfreiheit zugestanden hat.

Alle sonstigen, nicht auf einem besonderen Rechtstitel beruhenden Befreiungen x 10), insbesondere auch diejenigen der Dienstgrundstücke und Dienstwehnungen der Beamten, sind aufgehoben.

Ist ein Grundstück oder Gebäude nur theilweise zu einem öffent⸗ lichen Dienste oder Gebrauche bestimmt, so bezieht sich die Befreiung nur anf diesen Theil. .

. Die Bestimmungen der Cabinetsordre vom 8. Juni 1834 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 87) bleiben unberührt.

§ 20.

Den Gemeinden ist die Einführung besonderer Steuern vom 3 gestattet.

Die uͤmlegung kann insbesondere erfolgen nach dem Reinertrage bezw. Nutzungswerthe eines oder mehrerer Jahre, nach dem 9 bezw. Miethswerthe oder dem Verkaufswerthe der Grundstücke und Gebäude, nach den in der Gemeinde stattfindenden Abstufungen des Grundbesitzes oder nach einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe.

§ A.

Solange besondere Steuern vom Grundbesitz nicht eingeführt sind, erfolgt die Besteuerung in Procenten der vom Staate veranlagten Grund- und Gebäudesteuern.

Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln erfolgte Er— höhung oder Ermäßigung der veranlagten Steuer zieht die entsprechende Abänderung der Veranlagung zur Gemeindesteuer nach sich.

Die Veranlagung hat sich auf sämmtliche Grundstücke und Gebäude zu erstrecken, welche der Gemeindebesteuerung unterliegen (55 3, 4 des . wegen Aufhebung directer Staatssteuern).

ie Besteuerung neuerbauter oder vom Grunde aus wieder auf⸗ 6 Gebäude sowie die Steuererhöhungen infolge von Ver⸗ besserungen der Gebäude erfolgen mit dem Ablaufe des Rechnungs⸗ jahres, in welchem die Bewohnbarkeit oder Nutzbarkeit eingetreten oder die Verbesserung vollendet ist. 2

—*— Die Steuern vom Grundbesitz sind nach gleichen Normen und Sätzen zu vertheilen.

Die Heranziehung der Waldungen kann jedoch bis auf den vierten Theil des für die übrigen Liegenschaften festgestellten Steuersatzes ermäßigt werden und soll in der Regel mit nicht mehr als der Hälfte derselben erfolgen.

Liegenschaften, welche an einer Baufluchtlinie belegen sind (Bau⸗ plätze), können mit einem höheren Steuersatz als die übrigen Liegen— schaften herangezogen werden.

b. Vom Gewerbebetrieb. 5 95

Den Gewerbesteuern unterliegen in den Gemeinden, in denen der Betrieb stattfindet,

I) die nach dem Gewerbesteuergesetz vom 24. Juni 1891 (Gesetz⸗ Samml. S. 265) zu veranlagenden stehenden Gewerbe;

2) die landwirthschaftlichen Branntweinbrennereien;

3) der Bergbau; .

4 die gewerbsmäßige Gewinnung von Bernstein, Ausbeutung von Torfstichen, von Sand⸗, Kies-, Lehm⸗, Mergel⸗ Thon⸗ und der gleichen Gruben, von Stein⸗, Schiefer⸗R, Kalk⸗, Kreide- und der— gleichen Brüchen;

5) die Gewerbebetriebe communaler und anderer öffentlicher Ver⸗ bände, soweit dieselben nicht unter Ziffer 1 fallen;

6) die Gewerbebetriebe des Staates und der Reichsbank.

Diejenigen zu Nr. 2 bis 6 bezeichneten Betriebe, bei denen weder der jährliche Ertrag 1500 „S, noch das Anlage⸗ und Betriebskapital 30090 S erreicht, bleiben von der Gewerbesteuer befreit. Auf die Be⸗ triebssteuer findet diese Bestimmung keine Anwendung.

Der Betrieb der Staats⸗Eisenbahnen und der der Eisenbahn⸗ abgabe unterliegenden Privat⸗-Eisenbahnen ist gewerbesteuerfrei.

Der Gewerbebetrieb im Umherziehen ist der Gewerbesteuer nicht unterworfen.

24.

Die Gewerbesteuern können in Procenten der vom Staate ver⸗ anlagten Gewerbesteuer oder als besondere Steuern erhoben werden. Werden Procente erhoben, so hat sich die Veranlagung auf sämmtliche Gewerbebetriebe, einschließlich des Bergbaues, zu erstrecken, welche der Gemeindebesteuerung unterliegen (568 3, 4 des Gesetzes wegen Aufhebung directer Staakssteuern). Die auf Grund der Ein⸗ legung von Rechtsmitteln erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung der veranlagten Gewerbesteuer zieht die entsprechende Abänderung der Veranlagung zur Gemeindesteuer nach sich.

Die besonderen Gewerbesteuern können namentlich bemessen werden nach dem Ertrage des letzten Jahres oder einer Reihe von Jahren, nach dem Werthe des Anlagekapitals oder des Anlage- und Betriebs— kapitals, nach der Anzahl und Gattung der im Betriebe durchschnittlich verwendeten Personen und Motoren, oder nach sonstigen Merkmalen des Betriebes, oder nach einer Verbindung mehrerer dieser Maßstäbe.

§ 25.

Die in der Gewerbesteuerklasse IV veranlagten Betriebe können von der Gewerbesteuer freigelassen oder nach ermäßigten Sätzen ver⸗ anlagt werden. Diese Bestimmung findet auf besondere Gewerbs⸗ steuern sinngemäsie Anwendung.

Nach dem Maße, in welchem einzelne Gewerbearten von den Ver⸗ anstaltungen der Gemeinde Vortheil ziehen oder der Gemeinde Kosten verursachen, ist, sofern die Ausgleichung nicht nach 7 oder S 16 * , eine verschiedene Abstufung der Gewerbesteuersätze und Procente zulässig.

Die verschiedene Abstufung . der Genehmigung.

Erstreckt sich ein Gewerbebetrieb über mehrere Gemeindebezirke, so hat für den Fall der Erhebung von Procenten der veranlagten Gewerbesteuer der zuständige Steuerausschuß auch für die im S 23 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Betriebe die Zerlegung des Gesammtsteuer⸗ satzes in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Theilbeträge zu bewirken (5 38 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891).

Werden besondere Gewerbesteuern umgelegt, so hat die Ver⸗ anlagung nur . Maßgabe des in der Gemeinde belegenen Theiles des Gewerbebetriebes zu erfolgen; bei besonderen Gewerbesteuern nach dem Ertrage unter sinngemäßer Anwendung der in den 8S§ 40, 41 dieses Gesetzes getroffenen Bestimmungen. ö.

2) Gemeinde-Einkommensteuer.

a. Steuerpflicht. § 27.

Der Gemeinde⸗Einkommensteuer sind unterworfen:

I) diejenigen Personen, welche in der Gemeinde einen e i G1 des n, g, vom 24. Juni 1891, Gesetz⸗Samml, S. 175) haben, hinsichtlich ihres gesammten Einkommens, insoweit dasselbe nicht von der Besteuerung ki n fai ist; . diejenigen , . welche in der Gemeinde, ohne in derselben einen Wohnsitz zu haben, Grundvermögen, Handels- oder gewerbliche Anlagen, einschließlich der Bergwerke, haben, Handel oder Gewerbe, oder außerhalb einer Gewerkschaft Bergbau betreiben (E65 13, 14 des Einkommensteuer⸗Gesetzes vom 24. Juni 1891, Gesetz⸗Samml. S. 175), ,, . . ihnen aus diesen Quellen in der Gemeinde zufließenden

inkommens;

18692.

3) Actiengesellschaften, Cemmanditgesellschaften auf Actien, Berg⸗ gewerkschaften, eingetragene Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht, Gesellschaften mit be⸗ schränkter Haftung und juristische , . insbesondere auch Ge⸗ meinden und weitere Communalverbände, welche in der Gemeinde Grundvermögen, Handels. oder gewerbliche Anlagen, i der Bergwerke, haben, Handel öder Gewerbe, einschließli Bergbaues (6§ 13, 14 a. a. S.), betreiben, hinsichtlich des ihnen aus diesen Suellen in der Gemeinde zufließenden Einkommens, in denjenigen . jedoch, in welchen eine Veranlagung zur Staats⸗Einkommen⸗ teuer stattgefunden hat, hinsichtlich des hierbei veranlagten Ein⸗ kommens; . ;

4) der Staatsfiscus bezüglich des Einkommens aus den von ihm betriebenen Gewerben, Eisenbahn⸗ und Bergbau⸗Unternehmungen, sowie aus Domänen und Forsten.

, welche ihr Unternehmen dem Staate . eine unmittelbar an die Actionäre zu zahkende Rente übertragen

aben sind als Besitzer von Eisenbahnen nicht zu erachten.

Jeder steuerpflichtige Grundstückscomplex und jede steuerpflichtige Unternehmung des Staatsfiscus gilt in Beziehung auf die Steuer— pflicht als selbständige Person. Die gesammten Staats⸗ und für Rechnung des Staates verwalteten Eisenbahnen sind als eine steuer⸗ pflichtige Person anzusehen. Im übrigen setzt die zuständige obere Verwaltungsbehörde fest, was als selbständige gewerbliche oder Berg⸗ bauuuternehmung des Staatsfiscus zu betrachten ist.

Personen, welche in dem Gemeindebezirke einen die Dauer von drei Monaten übersteigenden Aufenthalt nehmen, können gleich den⸗ jenigen, welche in der Gemeinde einen Wohnsitz haben, zu den Ge⸗ meindesteuern herangezogen .

Das Einkommen aus bebauten und unbebauten Grundstücken, welche ganz oder zum Theil nach 5 19 der Steuer vom Grundbesitz nicht unterworfen sind, unterliegt insoweit auch nicht der Gemeinde—⸗ einkommensteuer. 82d

Ein die Steuerpflicht begründender Betrieb von Haudel und Gewerbe, einschließlich des Bergbaues der im § 27 Nr. 2, 3 und 4 bezeichneten Personen und Erwerbsgesellschaften findet nur in denjenigen Gemeinden statt, in welchen sich der Sitz, eine Zweigniederlassung, eine Betriebs,, Werk⸗ oder Verkaufsstätte oder eine solche Agentur des Unternehmens befindet, welche ermächtigt ist, Rechtsgeschäste im Namen und für Rechnung des Inhabers, beziehungsweise der Gesellschaft, selbständig abzuschließen. Der Eisenbahnhetrieb unterliegt der Steuer⸗ pflicht in den Gemeinden, in welchen sich der Sitz der Verwaltung (beziehungsweise einer Staatsbahnverwaltungsbehörde), eine Station oder eine für sich bestehende Betriebs- oder Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage befindet. !

Das Einkommen aus dem nicht mit eigenem Betriebe verbundenen Besitze von Handels⸗ und gewerblichen Anlagen, einschließlich der Bergwerke, unterliegt der Besteuerung in denselben Gemeinden, in welchen das Einkommen aus dem ö steuerpflichtig ist.

50 F ;. . ö

Gemeindesteuern vom Einkommen dürfen, unbeschadet der Vor⸗ schrift im 5 13 Absatz 2, nur in Form von Zuschlägen zur Staats⸗ einkommensteuer mit Ausschluß der Ergänzungssteuer erhoben werden.

Ist nur Tin Theil des zur Stagtseinkommensteuer veranlagten Einkommens steuerpflichtig, so ist der Zuschlag von demjenigen Theile des veranlagten Steuersatzes zu erheben, welcher dem Verhältnisse des in der Gemeinde steuerpflichtigen Einkommens zu dem veranlagten Einkommen entspricht.

Ist das gemeindesteuerpflichtige Einkommen ganz oder zum theil zur Staatseinkommensteuer nicht veranlagt, so ist der dem Zuschlage zu Grunde zu legende Steuersatz, sofern sich aus den S5§ 37—39 nicht ein anderes ergiebt, nach den für die Veranlagung der Staats⸗ einkommensteuer geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Die auf Grund der Einlegung von Rechtsmitteln sowie die auf Grund der Sz§ 57, 58 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 erfolgte Erhöhung oder Ermäßigung der veranlagten Stagtseinkommen⸗ steuer zieht die entsprechende Abänderung des Gemeindezuschlags nach sich.

Eine verschiedene Bemessung der Zuschläge für die einzelnen Stufen des Steuertarifs bedarf der Genehmigung. In keinem Falle darf der Procentsatz der Besteuerung in den unteren Stufen höher sein als in den oberen.

Die Beibehaltung bestehender besonderer Gemeindeeinkommen⸗ steuern kann von der Aufsichtsbehörde nur aus besonderen Gründen und mit Zustimmung der Minister des Innern und der Finanzen ge⸗ stattet werden.

§ 31.

Steuerpflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 werden, sofern in den Steuerordnungen nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind, zu der Einkommenstener nach Maßgabe folgender Steuer⸗ sätze veranlagt:

1) bei einem Einkommen von nicht mehr als 420 66 nach einem Steuersatze von 2 vom Hundert des steuerpflichtigen Einkommens bis

zum Höchstbetrage des Steuersatzes von 1,20 6;

2) bei einem Einkommen von mehr als 420 M bis einschließlich 660 S nach einem Steuersatze von 2,40 M;

3) bei einem Einkommen von mehr als 660 M nach einem Steuer⸗ satze von 4 6 ö

Steuerpflichtige mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 4 können durch Gemeindebeschluß, wenn die Deckung des Bedarfs der Gemeinde ohnehin gesichert ist, von der Beitragspflicht entbunden oder mit einem geringeren Procentsatze herangezogen werden. Der Beschluß bedarf der Genehmigung, hre Freilassung muß erfolgen, sofern sie im Wege der öffentlichen Armenpflege fortlaufende Unterstützung erhalten.

5

Die Gemeinde kann beschließen, Ausländer und Angehörige anderer Bundesstaaten, welche in der Gemeinde einen Wohnsitz haben, bis auf die Dauer von höchstens 3 Jahren zu der Gemeindeeinkommensteuer nur mit einem ermäßigten Procentsatze oder überhaupt nicht heranzu⸗ ziehen, falls der Wohnsitz nicht des Erwerbes wegen stattfindet.

Der Beschluß bedarf der mig.

.

Von der Gemeindeeinkommensteuer sind befreit:

1) die Mitglieder des Königlichen Hauses und des Hohenzollern⸗ schen Fürstenhauses,—

) die bei dem Kaiser nnd König beglaubigten Vertreter fremder Mächte und die Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten zum Bundes⸗ rath, die ihnen zugewiesenen Beamten sowie die in ihren und ihrer Beamten Diensten tehenden Personen, soweit sie Ausländer sind,

3) diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grund⸗ sätzen oder nach besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Verein⸗ barungen ein Anspruch auf Befreiung zukommt. .

Die Befreiungen zu Nr. 2 und 5 i sich nicht auf das in § 27 Nr.? bezeichnete Einkommen und bleiben ausgeschlossen, sofern in den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird.

Unberührt bleiben die ee . Bestimmungen über die Beitrags⸗ pflicht der vormals irh ff en ö zu den Gemeindelasten.

34.

Hinsichtlich der Heranziehung der unmittelbaren und mittelbaren

Staatsbeamten, Beamten des Kaiserlichen und Königlichen Hofes, der