Geistlichen. Kirchendiener und Elementarschullehrer sowie der Wittwen
und Waisen dieser Personen zu Einkommen⸗ und Aufwandssteuern
(G6 18) kommen die Bestimmungen der we, . betreffend die
. der Staatsdiener zu den Communalauflagen in den neu
rworbenen Landestheilen, vom 23. September 1867 (Gesetz⸗-Samml.
S. 1618) mit der Maßgabe zur Anwendung, daß das nothwendige Domicil außer Berücksichtigung 4 5
Hinsichtlich der Heranziehung der Militärpersonen zu den auf das Einkommen gelegten Gemeindeabgaben bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen. . . .
Die Mitglieder der Gendarmerie gelten als Militärpersonen im Sinne dieses Gesetzes.
Den Gemeinden sind Vereinbarungen mit Steuerpflichtigen ge⸗ stattet, wonach von fabrikmäßigen Betrieben und von Bergwerken an Stelle der Gemeindesteuer vom Einkommen und vom Gewerbebetriebe ein für mehrere Jahre im voraus zu bestimmender fester jährlicher Steuerbeitrag zu entrichten ist. — Die Vereinbarung bedarf der Ge⸗ nehmigung.
b. Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens der fiscalischen Domänen, Staats⸗ und Privatbahnen. S 37.
Das Reineinkommen aus fiscalischen Domänen und Forsten ist für die einzelnen Liegenschaften aus dem Grundsteuerreinertrage nach dem Verhältniß zu berechnen, in welchem der in der betreffenden Provinz aus den Domänen⸗ und Forstgrundstücken erzielte etats⸗ mäßige Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben unter Berück⸗ sichtigung der auf denselben ruhenden Verbindlichkeiten und Ver⸗ waltungskosten zum Grundsteuerreinertrage steht. .
Das Verhältniß ist durch Resolut des Ressort ⸗Ministers alliähr⸗ lich endgültig festzustellen und . bekannt zu machen.
F 38.
Als Reineinkommen der Staats- und für Rechnung des Staats verwalteten Eisenbahnen gilt der rechnungsmäßige Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben mit der He dr daß unter die Aus⸗ gaben eine Zi procentige Verzinsung des Anlage bezw; Erwerbskapitals nach der amtlichen Statistik der im Betriebe befindlichen Eisenbahnen zu übernehmen jst. Der sich danach ergebende steuerpflichtige Ge⸗ fammtbetrag ist durch Resolut des Ressort⸗Ministers alljährlich end⸗ gültig festzustellen und öffentlich k zu machen.
Als Reineinkommen der Privateisenbahnunternehmungen gilt der nach Vorschrift der Gesetze vom 39. Mai 1853 (Gesetz⸗Sammlung Seite 449) und 16. März 1867 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 465) behufs Erhebung der Eisenbahnabgabe für jede derselben ermittelte (bezw. zu ermittelnde) Ueberschuß abzüglich der Eisenbahnabgabe — mit der Maßgabe, daß bei der Berechnung nach dem Gesetze vom 16. März 1867 die zur Verzinfung und planmäßigen Tilgung der etwa gemachten Anleihen erforderlichen Beträge als Ausgabe mit in Anrechnung. ge— bracht werden dürfen. Die sich danach ergebenden steuerpflichtigen Beträge sind von den Staatsaufsichtsbehörden alljährlich durch Resolut endgültig festzustellen und öffentlich bekannt zu machen.
c. Vermeidung von Doppelbesteuerung.
§ 40.
Die Vertheilung des gemeindesteuerpflichtigen Einkommens aus dem Besitze oder Betriebe einer sich über mehrere Gemeinden er⸗ streckenden Gewerbe⸗ oder Bergbauunternehmung erfolgt, sofern nicht zwischen den betheiligten Gemeinden und dem Steuerpflichtigen ein anderweiter Maßstab vereinbart ist, in der Weise, daß:
a. bei Versicherungs⸗, Bank⸗ und Creditgeschäften derjenigen Ge⸗ meinde, in welcher die Leitung des Gesammibetriebes stattfindet, der zehnte Theil jenes Einkommens vorab überwiesen, dagegen der Ueberrest nach Verhältniß der in den einzelnen Gemeinden erzielten Brutto⸗ einnahme vertheilt; . .
b. in den übrigen Fällen das Verhältniß der in den einzelnen Gemeinden erwachsenen Ausgaben an Gehältern und Löhnen ein⸗ schließlich der Tantiemen des Verwaltungs- und Betriebspersonals zu Grunde gelegt wird. Bei Eisenbahnen kommen jedoch die Ge— hälter, Tantiemen und Löhne desjenigen Personals, welches in der allgemeinen Verwaltung beschäftigt ist, nur mit der Hälfte, des in der Werkstättenverwaltung und im Fahrdienst beschäftigten Personals nur mit zwei Drittheilen ihrer Beträge zum Ansatz.
Erstreckt sich eine Betriebsstätte, Station ꝛc., innerhalb deren Ausgaben an Gehältern und Löhnen erwachsen, über den Bezirk mehrerer Gemeinden, so hat die Vertheilung nach Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Flächenverhältnisses und der den betheiligten Gemeinden durch das Vorhandensein der Betriebs⸗ stätte, Station u. s. w. erwachsenen Communallasten zu erfolgen.
6. Bei den Staats⸗ und für Rechnung des Staats verwalteten Eisenbahnen wird bis zum 1. April 1896 ein Drittheil des gesammten nach 5 30 steuerpflichtigen Reineinkommens dieser Bahnen denjenigen Gemeinden, welche vor dem 1. April 1880 steuerberechtigt waren und dieses Recht thatsächlich ausgeübt haben, zur Vertheilung nach Ver⸗ hältniß der im Durchschnitt der dem 1. April 1880 vorangegangenen drei Steuerjahre zu den Gemeindeabgaben herangezogenen Reinerträge vorab überwiesen. Der Ueberrest wird nach den vorstehend unter b angegebenen Grundsätzen auf sämmtliche nach 58 27, 29 berechtigte Gemeinden vertheilt. Vom 1. April 1896 ab erfolgt die Vertheilung nach den Grundsätzen unter b ö steuerberechtigten Gemeinden.
8
Die Ermittelung der Bruttoeinnahmen der Versicherungs⸗, Bank⸗ und Creditgeschäfte sowie der Ausgaben an Löhnen und Gehältern (8 40) erfolgt in dreijährigem Durchschnitt nach Einsicht eines den steuerberechtigten Gemeinden von dem Unternehmer bezw. Gesellschafts⸗ vorstande jährlich mitzutheilenden Vertheilungsplanes. Derselbe ist bezüglich der Staatseisenbahnen (5 38) für jeden Directionsbezirk besonders aufzustellen. ö
Bei Veranlagung der Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer in ihren Wohnsitzgemeinden ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 29, derjenige Theil des Gesammteinkommens, welcher außerhalb des Ge⸗ meindebezirks aus Grundvermögen, Handels⸗ oder gewerblichen An⸗ lagen, einschließlich der Bergwerke, sowie aus außerhalb des Gemeinde⸗ bezirks stattfindendem Handels- und Gewerbebetrieb, einschließlich des Bergbaues (65 13, 14 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891, 6 Seite 175) fließt, außer Berechnung zu lassen. Zu diesem Behufe wird das Gesammteinkommen des Steuerpflichtigen eingeschätzt und der so ermittelte Steuerbetrag dem Verhältniß des außer Berechnung zu lassenden Einkommens zu dem Gesammteinkommen entsprechend herabgesetzt.
Die Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat, ist jedoch, wenn das steuerpflichtige Einkommen weniger als ein Viertheil des Gesammteinkommens beträgt, berechtigt, durch Gemeinde⸗ beschluß ein volles Viertheil, des Gesammteinkommens unter ent⸗ sprechender Verkürzung des einer oder mehreren Forensalgemeinden zur Besteuerung zufallenden Einkommens für sich zur Besteuerung in Anspruch zu nehmen. Hat Ler Steuerpflichtige einen mehrfachen Wohnsitz, so ist dieser Bruchtheil s, Maßgabe des § 43 zu vertheilen.
8D .
Bei der Einschätzung von Personen mit mehrfachem Wohnsitz in ihren . derjenige Theil des Einkommens, welcher aus Grundvermögen, Handels- oder gewerblichen Anlagen, einschließlich der Bergwerke, aus Handel oder J,, . einschließlich des Bergbaues (68 13. 14 a. a. O) fließt, der Belegenheits⸗ bezw. der Betriebs gemeinde. 61 jedoch dieser Theil des nme, mehr als drei Viertheil des gesammten Einkommens des Steuerpflichtigen, so gelangt die Bestimmung im § 42 Absatz ? dieses Gesetzes sinn⸗ gemäß zur Anwendung. .
ersonen, welche in einer Gemeinde wegen ihres die Dauer von drei Monaten übersteigenden Aufenthalts zu den Gemeindesteuern herangezogen werden (6 27), sind inseweit denjenigen gleichgestellt, welche in dieser Gemeinde ihren Wohnsitz haben.
Im übrigen dürfen Personen mit mehrfachem Wohnsitz in jeder Wohnsi — nur von einem der Zahl derselben entsprechenden Bruchtheil ihres Einkommens herangezogen werden. Wohnsitz gemeinden, in welchen der Steuerpflichtige ö im Laufe des vorangegangenen Rechnungsjahres überhaupt nicht oder kürzere Zeit als drei Monate aufgehalten hat, werden hierbei 6 mitgezãhlt.
Die Besitzer von Actien einer zur Gemeindeeinkommensteuer oder zu einem Steuerbeitrag ( 36) herangezogenen Actiengesellschaft oder Commanditgesellschaft auf Actien sind, insoweit dieser Actienbesitz bei ihrer Veranlagung zur Staatseinkommensteuer mit in Rücksicht ge⸗ zogen ist, zu verlangen berechtigt, daß bei Bemessung des von ihnen zu entrichtenden er , hg. die ihnen aus dem Actienbesitz n, Dividende außer Ansatz gelassen werde.
orstehende Bestimmung findet auf die Mitglieder der Berg⸗ gewerkschaften, der eingetragenen Genossenschaften und der Gesellschaften mit beschränkter Haftung . Anwendung.
3) Vertheilung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen Steuerarten.
F§ 45.
Die Vertheilung des Steuerbedarfs auf die Einkommensteuer und auf Realsteuern ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu bewirken:
Werden Zuschläge zur Staatseinkommensteuer erhoben, so sind mindestens gleichhohe, höchstens um die Hälfte höhere Procente der vom Staate veranlagten Realsteuern (Grund⸗, Gebäude⸗ und Gewerbe⸗ steuer) zu erheben.
Werden Zuschläge nur zu den veranlagten Realsteuern erhoben, so dürfen diefelben höchstens 150 Procent dieser Steuern betragen.
§ 46.
Abweichungen von den im 5 45 enthaltenen Vorschriften sowie Zuschläge über den vollen Satz der Staatseinkommensteuer hinaus sind nur aus besonderen Gründen gestattet und bedürfen der Ge⸗ nehmigung. . .
; Bei der Vertheilung sind insbesondere die Erleichterungen zu berücksichtigen, welche den Steuerpflichtigen einer Gemeinde durch den Erlaß der Staatsrealsteuern zu theil geworden sind. Auch müssen, sofern die Ausgleichung nicht nach S J oder gz 16 erfolgt, Aufwendungen der Gemeinde, welche in überwiegendem Maße dem Grundbesitz und dem Gewerbebetriebe zum Vortheile gereichen, insoweit in der Regel durch Realsteuern gedeckt werden. Zu solchen Aufwendungen gehören namentlich die Ausgaben für den Bau und die Unterhaltung von Straßen und Wegen, für Ent⸗ und Bewässerungsanlagen sowie für die Verzinsung und Tilgung der zu solchen Zwecken aufgenommenen Schulden. .
§ 4.
Zur Deckung des durch Realsteuern aufzubringenden Steuerbedarfs sind die veranlagten Grund⸗, Gebäude⸗ und Gewerbesteuern in der Regel mit dem gleichen Procentsatze heranzuziehen.
Genießen jedoch die Grund- (Haus⸗) Besitzer oder Gewerbe⸗ treibenden von Veranstaltungen der Gemeinde hesondere Vortheile oder verursachen sie der Gemeinde besondere Kesten, so ist, sofern die Ausgleichung nicht nach 57 oder 5 16 erfolgt, der durch die Realsteuern aufzubringende Steuerbedarf (68§ 45, 46) auf die Steuern vom Grund⸗(Haus⸗) Besitz und Gewerbebetrieb, in Procenten der ver⸗ anlagten Realsteuern berechnet, anderweitig entsprechend unterzuvertheilen, jedoch mit der Maßgabe, daß Grund⸗ und Gebäudesteuer höchstens doppelt so stark herangezogen werden, wie die Gewerbefteuer und umgekehrt. .
Die Untervertheilung bedarf der Genehmigung.
Die Betriebssteuer kann ohne solche Rücksichtnahme in höherem Maße zur Deckung des Steuerbedarfs herangezogen werden.
§ 48.
Bei der Vertheilung des Steuerbedarfs (E68 45, 46, 47) ist das Aufkommen besonderer Gemeindesteuern (5 18 Absatz 2, 55 20. 24) je nach ihrer Einrichtung und Beschaffenheit auf denjenigen Theil des Steuerbedarfs zu verrechnen, welcher durch Procente der entsprechenden vom Staate veranlagten Steuer aufzubringen ist.
§ 49.
Ueber die Vertheilung des Steuerbedarfs nach den vorstehenden Bestimmungen (68 4548) hat die Gemeinde bis zum Ablaufe der ersten drei Mongte des Rechnungejahres Beschluß zu fassen. Kommt bis zu diesem Zeitpunkte ein gültiger . nicht zu stande, so werden behufs Deckung des Steuerbedarfs die Realsteuern mit einem um die Hälfte höheren Procentsatze als die Einkommensteuer, unter sich nach gleichen Procentsätzen, herangezogen.
Der hiernach zur Anwendung gelangende Maßstab behält so lange Geltung, als nicht bis zum Ablaufe der ersten drei Monate des jedes⸗ maligen Rechnungsjahres ein gültiger Gemeindebeschluß über die Ver⸗ theilung des Steuerbedarfs zu stande gekommen ist.
) Zeitliche Begrenzung der Steuerpflicht. S 50.
Soweit sich die Gemeindesteuern den Staatssteuern anschließen, und etwas Anderes nicht bestimmt ist, gelten für den Zeitpunkt des Beginnes und des Erlöschens der Steuerpflicht die für die entsprechende Staatssteuer bestehenden Vorschriften.
Im übrigen gelten hinsichtlich der Dauer der Steuerpflicht folgende Bestimmungen:
1) Die Steuerpflicht beginnt:
a. soweit sie von der Begründung eines Wohnsitzes oder Sitzes in einer Gemeinde abhängt, mit dem ersten Tage des auf die Begründung des Wohnsitzes oder Sitzes folgenden Monats;
soweit sie von dem Aufenthalte in einer Gemeinde abhängt,
mit dem ersten Tage des nach dem Ablaufe der maßgebenden Aufenthaltsfrist (5 27 Abs. 4) beginnenden Monats; soweit sie durch Grundvermögen, Betrieb von Handel oder Gewerbe, einschließlich des Bergbaues, bedingt ist (6 27 Nr. 2, F§z 29), mit dem ersten Tage des auf den Erwerb des Grund⸗ vermögens oder den Beginn des Betriebes folgenden Monats. Ist in dem zu h bezeichneten Falle die Steuerpflicht infolge des Ablaufs der Aufenthaltsfrist oder der früheren Begründung eines Wohnsitzes eingetreten, so muß die Steuer seit dem ersten Tage des nach erfolgter Aufenthaltsnahme begonnenen Monats nachentrichtet werden. 2) Die Steuerpflicht erlischt:
a. durch den Tod des Steuerpflichtigen mit dem Ablaufe des Monats, in welchem der Tod erfolgt ist;
b. durch das Aufgeben des Wohnsitzes, Sitzes oder Aufenthalts mit dem Ablaufe des Monats, in welchem der Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt thatsächlich aufgegeben worden ist, sofern jedoch bis zu diesem Zeitpunkte der Gemeindebehörde hiervon keine Anzeige erstattet ist, erst mit dem Ablaufe des folgenden Monats:
. durch die Veräußerung des Grundvermögens bezw. die Ein⸗
stellung des die Steuerpflicht bedingenden Betriebes von Handel oder Gewerbe, einschließlich des Bergbaues (6 27 Nr. 2. 5 29) mit dem Ablaufe des Monats, in welchem die Veräußerung bezw. die Einstellung des Betriebes erfolgt ist.
5) Veranlagung und Erhebung.
§ 51.
Die Veranlagung (Einschätzung) erfolgt durch den Gemeinderor—⸗ stand oder einen besonderen Steuerausschuß der Gemeinde.
Die Zusammensetzung und die Geschäftsordnung der Steueraus—⸗ schüsse sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der S5 50 Abs. 3 bis einschließlich 34 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 durch Gemeindebeschluß zu J
Dem Gemeindevorstande (Steuerausschuß) sind von den zuständigen Staatsbehörden diejenigen, bei der Veranlagung oder Festsetzung der Staatssteuern bekannt gewordenen Besteuerungsmerkmale, deren er für die Veranlagung (Einschätzung) bedarf, auf sein Ersuchen mitzutheilen.
Zu dem gleichen Zwecke haben die Behörden anderer Gemeinden
insichtlich der bekannten Besteuerungs merkmale dem Gemeinde. . auf . 1 zu 2 ö
Durch die Steuererdnung können, die Rechte des Gemeindevor⸗ standes (Steuerausschusses und die Obliegenheiten der Steuerpflichtigen nach . folgender Bestimmungen geregelt werden.
Der Gemeindevorstand ern nn kann, soweit er nicht auf anderem Wege (5 52) zur Kenntniß der für die Veranlagung (Einschätzung) maßgebenden Besteuerungkmerkmale gelangt ist, er⸗ mächtigt werden, von den Steuerpflichtigen hierüber binnen einer an⸗ gemessenen Frist Auskunft zu erfordern. Die Aufforderung muß in jedem einzelnen Falle durch eine besondere, dem Steuerpflichtigen zu⸗ zustellende Zuschrift erfolgen.
Die Verpflichtung zur Auskunftsertheilung erstreckt sich nur auf die Beantwortung der bei der Aufforderung gestellten Fragen über bestimmte Thatsachen. Soweit es sich um Schätzungen handelt, ist der ,, eine Erklärung abzugeben berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Wird die Auskunftsertheilung beanstandet, so sind dem Steuer⸗ pflichtigen vor der Veranlagung (Einschätzung) die Gründe der Be—⸗ anstandung mit dem Anheimstellen mitzutheilen, hierüber binnen einer angemessenen Frist eine weitere Erklärung abzugeben.
Die im Vorstehenden wegen der Steuerpflichtigen getroffenen Bestimmungen finden auf Bevollmächtigte und gesetzliche Vertreter der Steuerpflichtigen sinngemãße .
54.
Die Veranlagung der besonderen Realsteuern kann nach Be⸗ stimmung der Steuerordnung für mehrere auf einander folgende dig nungsjahre erfolgen. Soweit eine hierauf bezügliche Bestimmung nicht getroffen ist, geschieht die K für je ein Rechnungsjahr.
55.
Im Falle der Erhebung von , der vom Staate ver- anlagten Steuern, desgleichen von Zuschlägen zur Staatseinkommen⸗ steuer, erfolgt die Bekanntmachung der Steuern durch den Gemeinde⸗ vorstand für diejenigen Steuerpflichtigen, bezüglich deren die staatlich veranlagte Steuer die unveränderte Grundlage der Procente oder Zu⸗ schläge bildet, durch eine in ortsüblicherweise zu bewirkende Veröffent= lichung der zu erhebenden Procentsätze, für andere Steuerpflichtige durch besondere Mittheilung. . ; ;
Bei Erhebung besonderer Gemeindesteuern geschieht die Bekannt⸗ machung durch den Gemeindevorstand mittels Auslegung der Hebeliste während eines zweiwöchigen Zeitraumes in einem oder mehreren, in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Räumen des Gemeindebezirks. ö .
Bei Zugängen im Laufe des Jahres bedarf es stets besonderer Mittheilung.
Durch Gemeindebeschluß kann an Stelle der Bekanntmachung durch Auslegung eine besondere Mittheilung an jeden einzelnen Pflichtigen angeordnet werden.
S 56.
Nach erfolgter Bekanntmachung (8 55) ist die Steuer in den ersten acht Tagen eines jeden Monats zu entrichten; an Stelle des Monats kann durch Gemeindebeschluß eine zwei⸗ oder dreimonatige Hebeperiode eingeführt werden. Auch können durch Gemeindebeschluß bestimmte Hebungstage festgesetzt werden.
Wenn die zu erhebenden Procentsätze der vom Staate veranlagten Steuern oder der Zuschläge zur Einkommensteuer 50 vom Hundert nicht übersteigen, so kann durch Gemeindebeschluß unter Festsetzung der Hebetermine die Hebung der Steuer in halbjährigen Beträgen oder auch im Betrage des ganzen Jahres angeordnet werden.
Dem Pflichtigen ist stets die Vorausbezahlung mehrerer Raten bis zum ganzen Jahresbetrage gestattet.
Vierter Titel. Naturaldienste.
S 57.
Die Steuerpflichtigen können durch Gemeindebeschluß zu Natural⸗ diensten (Hand⸗ und Spanndiensten) herangezogen werden.
Bei Neuregelung von Naturaldiensten sind Spanndienste aus⸗ schließlich von den gespannhaltenden Grundbesitzern nach dem Ver⸗ hältniß der Anzahl der Zugthiere, welche die Bewirthschaftung ihres Grundeigenthums erfordert, Handdienste von sämmtlichen Steuer⸗ pflichtigen gleichheitlich zu leisten. Ob und inwieweit hierbei den ge⸗ spannhaltenden Grundbesitzern die ihnen obliegenden Spanndienste auf das Maß der auf sie entsallenden Handdienste anzurechnen sind, be⸗ stimmt sich nach den hierüber getroffenen vertragsmäßigen oder statu⸗ tarischen Festsetzungen oder dem Herkommen. Im Zweifelsfalle wird vermuthet, daß jene Besitzer nur bei solchen Arbeiten, bei welchen zu⸗ gleich Spanndienste vorkommen, von den Handdiensten befreit sind.
Abweichungen hinsichtlich der Vertheilung bedürfen der Ge⸗ nehmigung.
Die Dienste können mit Ausnahme von Nothfällen durch taug⸗ liche Stellvertreter abgeleistet werden.
Die Gemeinde kann gestatten, daß an Stelle des Naturaldienstes ein angemessener Geldbeitrag geleistet wird.
Die gemäß § 31 dieses Gesetzes von den Gemeindeabgaben ganz oder theilweise freigelassenen Steuerpflichtigen können nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 2 zu Naturaldiensten herangezogen werden.
Die in s§ 34, 35 aufgeführten Personen sind von den Natural⸗ diensten, soweit diese nicht auf den ihnen gehörigen Grundstücken lasten,
befreit; untere Kirchendiener insoweit, als ihnen diese Befreiung bis⸗
her rechtsgültig zustand. Fünfter Titel. Rechtsmittel. § 58.
Dem Abgabepflichtigen steht gegen die Heranziehung (Veranlagung) zu Gebühren, Beiträgen, Steuern und Naturaldiensten der Einspruch zu. Das Rechtsmittel ist binnen einer Frist von 4 Wochen bei dem Gemeindevorstand einzulegen.
Der Lauf der Frist beginnt:
I) soweit die Bekanntmachung durch Auslegung der Hebelisten erfolgt ist, mit dem ersten Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist;
2) soweit eine besondere Mittheilung vorgeschrieben ist, mit dem ersten Tage nach erfolgter Mittheilung; ö
3) in allen übrigen Fällen mit dem ersten Tage nach der Auf—⸗ forderung zur Zahlung bezw. Leistung.
Bei Gemeindezuschlägen sind Einsprüche, welche sich gegen den zu= a liegenden Staatssteuersatz (65 21, 24, 30, 31) richten, un⸗ zulässig. ;
Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung.
auf Einsprüche wegen Heranziehung oder Veranlagung von Grund⸗ besitzern, Gewerbetreibenden und Einwohnern eines Gutsbezirkes zu den öffentlichen Lasten desselben.
Ueber den Einspruch beschließt der Gemeindevorstand. ; Gegen den Beschluß steht dem Pflichtigen binnen einer, mit dem
ersten Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist von zwei Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren offen. Zuständig in erster Instanz ist für Landgemeinden (Gutsbezirke) der e gu für Stadtgemeinden der Bezirksausschuß. Der Gemeindevorstand kann zur Wahrnehmung der Rechte der Gemeinde einen besonderen Ver, treter bestellen. Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses bei Stadtgemeinden ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig.
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete Verpflichtung zu den im § 58 Abf. 1 bezeichneten Lasten.
§ 60. Durch Einspruch und Klage wird die Verpflichtung zur Zahlung; oder Leistung nicht aufgeschoben.
Gegen die Feststellung des Gẽsammtsteuersa es für einen Gewerbe⸗ betrieb, der sich über mehrere Gemeinden erstreckt und nicht zur Staate gewerbesteuer, aber gemäß 8 23 Nr. Z bis 6 zur Gemeindegewerbe⸗
steuer hera en wird ( dieselben Rechtsmittel statt, die im 9. der . dieses ner . w k — 8 würden . 35 bis 37 des Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni .
Desgleichen finden auch in diesem Falle hinsichtlich der Zerlegung des Steuersatzes in die auf die einzelnen Betriebsorte entfallenden Theilbeträge die im § 38 a. a. O. wegen der Rechtsmittel getroffenen Vorschriften Anwendung.
Sechster Titel.
Aufsicht. S 62.
Für die Ertheilung der in diesem Gesetze vorbehaltenen Ge⸗ nehmigungen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Stadtgemeinden der Bezirksausschuß, bei Landgemeinden der Kreis⸗ ausschuß zustãndig.
Gegen den auf Beschwerde ergehenden Beschluß — bei Stadt⸗ emeinden des Provinzialraths, bei Landgemeinden des Bezirksaus⸗ chusses — steht dem Vorsitzenden dieser Behörde aus Gründen des öffentlichen Interesses die Einlegung der weiteren Beschwerde an die Minister des Innern und der Finanzen zu. Hierbei finden die Be⸗ stimmungen des § 123 des Gesetzes über die allgemeine Landes⸗ verwaltung vom 30. Juli 1883 Anwendung. .
dir Bestätigung (Genehmigung) von Gemeindebeschlüssen, durch welche a. besondere directe oder indirecte Gemeindesteuern neu eingeführt oder in ihren Grundsätzen verändert, . .
b. Zuschläge für die einzeknen Stufen des Steuertarifs verschieden bemessen (8 30), .
c. . von den im § 45 vorgeschriebenen Vertheilungs—⸗ regeln, . .
d. Zuschläge über den vollen Satz der Staatseinkommensteuer hinaus (5 46) angeordnet werden, . bedarf der Zustimmung der Minister des Innern und det Finanzen. Den Ministern ist gestattet, die Ertheilung der Zustimmung auf die
ihnen untergeordneten Aufsichtsbehörden zu übertragen. .
Die Ertheilung der vorbehaltenen Genehmigung kann auf eine von vornherein zu bestimmende Frist von einem oder mehreren Jahren beschränkt werden. . ö
Wenn bei dem Inkrafttreten des Gesetzes in einzelnen Gemeinden Ordnungen über die Aufbringung von Gebühren, Beiträgen, indirecten, directen Steuern oder Diensten bestehen, welche den Vorschriften oder den Besteuerungsgrundsätzen des Gesetzes zuwiderlaufen, oder wenn hiernächst derartige Gemeindebeschlüsse gefaßt werden, so ist die Auf⸗ sichtsbehörde befugt, deren Abänderung oder Ergänzung unter Angabe der Gründe anzuordnen. .
Gegen die Anordnung findet innerhalb 4 Wochen, von deren Zu⸗ stellung an gerechnet, die Klage im Verwaltungsstreitverfahren, für Landgemeinden bei dem Bezirksausschusse, für Stadtgemeinden bei dem Ober⸗Verwaltungsgerichte statt. ö ö
Wird die Klage innerhalb dieser Frist nicht erhoben, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, falls ein der Anordnung entsprechender Ge⸗ meindebeschluß nicht zu stande kommt, die in Ansehung der Auf⸗ bringung der Gebühren, Beiträge, indirecten, directen Steuern oder Dienste erforderliche Ordnung auf der Grundlage ihres ersten Be⸗ schlusses vorzuschreiben. Das Gleiche gilt für den Fall der rechts⸗ kräftigen Abweisung der Klage. Wird die Klage endgültig für begründet erkannt, so tritt die Anordnung außer Kraft,.
Sofern das öffentliche Interesse es erheischt, beschließt im Falle der Erhebung der Klage über die vorläufige Ordnung des Steuer⸗ wesens bis zur rechtskräftigen Entscheidung für Landgemeinden der Kreisausschuß, für Stadtgemeinden der Bezirksausschuß.
Siebenter Titel.
Strafen. § 63.
Wer wissentlich auf die bei der KJ von zu⸗ ständiger Seite an ihn gerichteten Fragen oder bei der Begründung eines Einspruchs unrichtige oder unvollständige Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, wird mit dem vier⸗ bis zehnfachen Betrage der stattgehabten oder beabsichtigten Verkürzung, mindestens aber mit einer Geldstrafe von 100 4 bestraft.
An die Stelle dieser Strafe tritt eine Geldstrafe von 20 bis 100 6, wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, daß die unrichtige oder unvollständige Angabe zwar wissentlich aber nicht in der Absicht der Steuerhinterziehung erfolgt ist. ;
Derjenige Steuerpflichtige, welcher, bevor eine Anzeige erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, seine Angabe an zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt und die vorenthaltene Steuer in der ihm gesetzten Frist entrichtet, ö . .
Der Gemeindevorstand bezw. die Mitglieder des Gemeindevor⸗ standes, die Mitglieder der Steuerausschüsse, sowie die bei der Ver⸗ anlagung (Einschaͤtzung) betheiligten Gemeindebeamten werden, wenn sie die zu ihrer Kenntniß gelangten Erwerbs⸗, Vermögens⸗ oder Ein⸗ kommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, insbesondere auch den Inhalt einer Auskunftsertheilung (5 53) oder der darüber gepflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu 1500 (6 oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Die Verfolgung findet nur auf Antrag des Gemeindevorstandes oder des betroffenen Steuerpflichtigen bezw. dessen Vertreters statt; ist das Vergehen von dem Gemeindevorstande oder von Mitgliedern des Gemeindevorstandes begangen, so ist auch die staatliche Aufsichts⸗ behörde zur Stellung des JJ
Die auf Grund der S§ 63 und 64 festgesetzten, aber unbeitreib⸗ lichen Geldstrasen sind nach Maßgabe der für Uebertretungen geltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich (65 28, 29) in Haft umzuwandeln.
Die Untersuchung und Entscheidung in Betreff der im 5 63 bezeichneten strafbaren Handlungen steht dem Gerichte zu, wenn nicht der Beschuldigte die von dem Gemeindevorstande vorläufig festgesetzte Geldstrafe nebst den durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt gemachten Frist freiwillig an die Gemeindekasse zahlt. .
Der Gemeindevorstand ist ermächtigt, hierbei eine mildere, als die im § 63 vorgeschriebene Strafe in Anwendung zu bringen.
Hat der Ber ele e in Preußen keinen Wehnsitz, so erfolgt das Einschreiten des Gerichts ohne vorläufige Festsetzung der Strafe durch den Gemeindevorstand. Dasselbe findet statt, wenn der Gemeinde⸗ vorstand aus sonstigen Gründen von der vorläufigen Festsetzung der . zu nehmen erklärt oder der Angeschuldigte hierauf verzichtet.
In Betreff der Zuwiderhandlungen wegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung (G 64) findet 6. ö. gerichtliche Strafverfahren statt.
In den Steuerordnungen können Strafen gegen Zuwiderhand⸗ lungen bis zur Höhe von 36 M angedroht werden. .
Die Strafen sind durch den Gemeindevorstand festzusetzen und nach eingetretener Rechtskraft (8 459 der Strafyrozeßordnung vom 1. Februar 1877, Reichs⸗Ges. Bl. S. 263) im Verwaltungszwangs⸗ verfahren beizutreiben.
Achter Titel.
Nachforderungen und Verjährung. S 67.
Die Einziehung hinterzogener directer Steuern (C 63) zur Gemeindekasse erfolgt neben und unabhängig von der Strafe.
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in 19 Jahren und geht auf die Erben, jedoch für diese mit einer Ver⸗ jährungsfrist von 5 Jahren und nur auf Höhe ihres Erbantheils. über. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Ctatsjahres, in welchem die Hinterziehung begangen wurde. ;
Die Festsetzung der Nachsteuer steht dem Gemeindevorstande zu,
ö ö. * ö
gegen dessen Beschluß nach Maßgabe der S§ 58, 59 der Einspruch und lides ag! im , zulãssig sind. . Steuerpflichtige, welche entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grun . 2 Steuerordnungen bei der Ver⸗ anlagung directer Gemeindesteuern übergangen oder steuerfrei geblieben sind, ohne daß eine strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden hat (68 63, 67), sind zur Entrichtung des der Gemeindekasse ent= zogenen Betrages verpflichtet. Die Verpflichtung erstreckt sich auf die 3 Rechnungsjahre zurück, welche dem Rechnungsjahre, in dem die Verkürzung festgestellt worden, nen,, . sind. Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch nur bis zur Höhe ihres Erbtheils, über.
Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt einheitlich für den ganzen
Zeitraum, auf welchen sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vor⸗ schriften dieses Gesetzes oder der mae enden Steuerordnungen.
Wenn gemäß den Bestimmungen der S§ 67, 80 des Einkommen steuergesetzes vom 24 Juni 1891 die Festsetzung einer Nachsteuer für den Staat erfolgt ist, jo haben die zur Entrichtung der Nachsteuer Verpflichteten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften auch die entsprechenden Zuschläge an die Gemeinde nachzuzahlen.
Die Festsetzung der nachträglich zu entrichtenden Zuschläge geschieht durch den Gemeindevorstand (Steuerausschuß) einheitlich für den ganzen Zeitraum, auf welchen sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vor— schriften dieses Gesetzes oder der 4 . Steuerordnungen.
76.
Wenn infolge der Einlegung von Rechtsmitteln oder einer ander⸗ weiten Veranlagung (657 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891) eine Erhöhung der ursprünglich vom Staate veranlagten Steuer stattgefunden hat ( 24 Absatz 2, 5 30 Absatz 4, so kann die hieraus entspringende Nachforderung der Gemeinde nur innerhalb der Frist von einem Jahre, welche mit dem Tage der ergangenen endgültigen Entscheidung über die Erhöhung . Steuer beginnt, erhoben werden.
Die Berechtigung der Gemeinden zur Nachforderung anderer Gemeindeabgaben als directer Steuern beschränkt sich ohne Unter⸗ scheidung, ob die Abgabe gar nicht oder mit einem zu geringen Be— trage erhoben worden ist,
I bei indirecten Steuern auf die Frist eines Jahres vom Tage des Eintrittes der Zahlungsverpflichtung an gerechnet,
Y bei Gebühren und Beiträgen (65 4— 3) sowie bei Kosten auf die Frist von drei Jahren seit dem Ablaufe desjenigen Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist.
Die Nachforderung von Naturaldiensten ist, sofern die Nach⸗ leistung nach den Zwecken der zu leistenden Dienste überhaupt noch möglich ist, auf die Dauer des gufenden Rechnungs jahres beschränkt.
12.
Zur Hebung gestellte Gemeindeabgaben und Kosten, welche im Rück⸗ stande verblieben oder befristet sind, verjähren in vier Jahren, von dem Ablaufe des Jahres an gerechnet, in welches der Zahlungstermin fällt.
Die Verjährung wird durch eine an den Pflichtigen erlassene Zahlungsaufforderung, durch Verfügung der Zwangsvollstreckung und durch Stundung unterbrochen.
Nach Ablauf des Jahres, in welchem die letzte Aufforderung zu⸗ gestellt, die Zwangsvollstreckung verfügt oder die bewilligte Frist ab⸗ gelaufen ist, beginnt eine neue vierjährige Verjährungsfrist.
Neunter Titel. . Kosten und Zwangsvollstreckung.
9 75 Die Kosten der Veranlagung und Erhebung der Abgaben fallen, insoweit hierüber nicht , S8 14 des Gesetzes wegen Aufhebung directer Stgatssteuern anderweitige Bestimmung getroffen ist, der Gemeindekasse zur Last. Jedoch sind diejenigen Kosten, welche durch die gelegentlich eines Einspruchs erfolgenden Ermittelungen veranlaßt werden, von dem Abgabepflichtigen zu erstatten, wenn sich seine Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig erweisen. Die Festsetzung dieser Kosten kann nur in der Entscheidung über den Einspruch erfolgen. 74
4.
Die im Rückstande verbliebenen Gebühren, welche nach einem von der Aufsichtsbehörde festgestellten Tarife erhoben werden, Beiträge, Steuern und Kosten unterliegen der Beitreibung im Verwaltungs⸗ zwangsverfahren nach Maßgabe der Verordnung vom 7. 8 . 1879 (Gesetz⸗Samml. S. 591).
Sind Naturaldienste zu leisten, so ist der Gemeindevorstand bei Säumniß der Pflichtigen befugt, die Dienste durch Dritte leisten und die entstehenden Kosten von den ersteren im Verwaltungs⸗Zwangs⸗ verfahren beitreiben zu lassen.
Theil II. Kreis⸗ und Provinzialsteuern. § 75.
Die bestehenden Vorschriften über die Aufbringung der Kreis⸗ und Provinzialsteuern bleiben mit folgenden Maßgaben unberührt:
I). Wie den Städten, bleibt auch den Landgemeinden, insoweit dies nicht bereits bestimmt ist, die Beschlußfassung darüber vor⸗ behalten, in welcher Weise ihre Antheile an den Kreissteuern auf⸗ gebracht werden sollen.
2) Bei der Vertheilung der Kreissteuern sind die Grund⸗, Gebäude⸗ und die Gewerbesteuer der Klassen Lund IL mindestens mit dem gleichen, höchstens mit dem anderthalbfachen Betrage desjenigen Procentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Staatseinkommensteuer belastet wird.
Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann der Betrag, mit welchem die Realsteuern heranzuziehen sind, bis auf die Hälfte jenes Procentsatzes herabgesetzt werden. ;
3) Die Mehr⸗ oder Minderbelastung einzelner Kreistheile mit Kreissteuern und einzelner Kreise mit Probinzialsteuern darf auch nach einem andern Maßstabe, als nach Quoten der Kreissteuern be ziehungs⸗ weise der directen Staatssteuern, erfolgen.
Schluß⸗, Aus führungs- und Uebergangsbestim mungen.
S 76. Alle in dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen Fristen sind
Ausschlußfristen. Die Fristen beginnen, soweit in diesem Gesetze nichts Anderes bestimmt ist, mit der un n des Beschlusses oder der sonstigen Anordnung. Der Tag der Zustellung wird nicht mit⸗ gerechnet. Im übrigen sind für den Beginn und die Berechnung der Fristen die bürgerlichen Prozeß ez maßgebend.
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Das Rechnungsjahr für den Gemeindehaushalt beginnt mit dem 1. April und schließt mit dem 31. März jeden Jahres. ö
Der Beschlußfassung der Gemeindebehörden bleibt überlassen, an Stelle des Rechnungsjahres eine längere Rechnungsperiode treten zu lassen, welche jedoch die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen darf.
S5 78.
Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze wegen Aufhebung directer Staatssteuern in Kraft. ;
Innerhalb eines Jahres vor diesem Zeitpunkte können die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Gemeindebeschlisse im voraus gefaßt und die dadurch bedingten Anordnungen und Entscheidungen der Verwaltungs und Verwaltungsgerichtsbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes getroffen werden.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes treten alle demselben ent⸗ gegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.
Wo in den Gesetzen auf diese Bestimmungen Bezug genommen ist, kommen diejenigen des gegenwärtigen Gesetzes sinnentsprechend zur Anwendung. ;
Unberührt bleiben die Vorschriften wegẽn Erhebung von Bürger— rechtsgeldern, Einkaufsgeldern und J Abgaben.
Der Minister des Innern und der Finanz⸗Minister sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich ꝛe. ö Beglaubigt:
Der Minister des Innern. Der Finanz⸗Minister.
Dent ischrist zu den * dem Landtage vorgelegten Entwürfen der Steuer⸗ reformgesetze. . Das preußische System der directen Steuern von 1820 in seiner Entwickelung bis zur Gegenwart. Die mit den Gesetzen vom 39. Mai 1820 (Gesetze über die Ein⸗ ö des , . ens — Gesetz⸗Samml. S. 134 — wegen Ein⸗ führung einer Klassensteuer — Gesetz⸗Samml. S. 140 —, wegen Ent⸗
richtung einer Mahl⸗ und Schlachtsteuer — Gesetz⸗Samml. S. 143 —
und 3. Entrichtung der Gewerbesteuer — Gesetz⸗Samml. S. 147 — zum Abschluß gebrachte Steuerreform ist für viele Jahrzehnte die Grundlage und der Ausgangspunkt für die weitere Entwickelung der preußischen Steuerverfassung gewesen.
Das große Reformwerk bildete einen hochbedeutsamen Wendepunkt in der Entwickelung des Steuerwesens, indem der 8 zum ersten Male seit seinem Bestehen zu einem einheitlichen, nicht nur den prak⸗ tischen Bedürfnissen der Zeit entsprechenden, sondern auch den An⸗ k der Gerechtigkeit Rechnung tragenden Steuerspsteme ge⸗ angte.
So erheblich aber auch die Fortschritte gegenüber den bisherigen Zuständen waren, so lagen doch die Vorzüge der Gesetzgebung von 1820 zum überwiegenden Theile im Bereiche der indirecten Steuern. Auf dem Gebiete der directen Steuern war die Reform nur ein halbes Werk. .
Neben der unvollkommenen, nach äußeten Merkmalen — der Stellung in der bürgerlichen Gesellschaft — veranlagten und im Höchstbetrage auf einen Jahressatz von 48 Thalern (seit der Aller⸗ höchsten Cabinetsordre vom 5. September 1321 — Gesetz⸗-Samml. S. 154 — 144 Thalern) beschränkten Klassensteuer des platten Landes und der kleineren Städte bestand für die größeren Städte die Mahl⸗ und Schlachtsteuer, welche alsbald nicht nur als lästiges Verkehrshinderniß, sondern auch als eine unverhältnißmäßige Belastung der unbemittelten Volksschichten empfunden wurde.
Die Gewerbesteuer war im wesentlichen als eine Ergänzung der Klassensteuer gedacht und deshalb nur auf bestimmte Gattungen von Gewerbebetrieben beschränkt und in den Steuersätzen der ertrag⸗ reicheren Gewerbe niedrig bemessen. Die Umgestaltung der in den verschiedenen Landestheilen in größter Mannigfaltigkeit bestehenden und höchst ungleichmäßig wirkenden Grundsteuersyste me zu einer einheitlichen, gleichmäßig veranlagten und zweckmäßig eingerichteten Steuer wurde ausgesetzt.
Schon diese kurzen Andeutungen lassen erkennen, wie unbestimmt noch die Grundzüge des Systems der directen Steuern waren. Neben zwei höchst unvollkommenen Ertragssteuern — den Grund⸗ steuern und der Gewerbesteuer — besteht eine ebenso wenig entwickelte Personalsteuer — die Klassensteuer —, welche nur das platte Land und die ländlichen Städte trifft, in den größeren Städten aber durch eine indirecte Steuer — die Mahl⸗ und Schlachtsteuer — ersetzt wird.
Hiermit waren nur die ersten Anfänge jenes Systems gegeben, welches die Erträge der gütererzeugenden Quellen, bevor sie sich zu Einkommen ihres Inhabers gestalten, an ihrem Ursprunge besteuert, 3 aber mit einer umfassenden Personalsteuer das Einkommen
elastet. ;
In welcher Richtung die weitere Entwickelung sich vollzichen werde, war vorerst noch nicht zu erkennen. :
Die beiden nächsten Jahrzehnte waren für die gesetzliche Aus⸗ gestaltung des Systems der directen Steuern aus verschiedenen Gründen fast ganz unfruchtbar.
Die immer fühlbarer hervortretenden Mängel der Klassensteuer und der Mahl⸗ und Schklachtsteuer, sowie die hieraus entspringenden, sich mehrenden und steigernden Beschwerden über Steuerdruck und Prägravation veranlaßten endlich die Staatsregierung zu einer Vor⸗ lage an den Ersten vereinigten Landtag vom 28. März 1847 (G. Bleich, der vereinigte Landtag, Band 1 S. 29), welche eine schärfere Ausbildung der Personalsteuer anstrebte und zu diesem Be⸗ hufe die gänzliche Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer, die Be⸗ schränkung der Klassensteuer auf die beiden untersten Hauptklassen (Einkommen unter 400 Thglern) und die Ersetzung der Klassensteuer durch eine Einkommensteuer für die bisherigen beiden obersten Haupt⸗ klassen (Einkommen von 400 Thalern und darüber) bezweckte. Die Einkommensteuer sollte 3 Procent vom fundirten („aus dem Besitz von unbeweglichem oder beweglichem Vermögen herrührenden ‘), 2 Proc. vom nicht fundirten (aus dem Ertrage eines Gewerbes oder irgend einer Art von gewinnbringender Beschäftigung, aus Besoldungen und Emolumenten, Wartegeldern, Pensionen und Leibrenten“ hervor⸗ gebenden) Einkommen betragen. Ihre Veranlagung sollte auf Grund obligatorischer Declaration erfolgen.
Neben anderen Bedenken gab vorzugsweise der Vorschlag der Einführung der Declarationspflicht für die Veranlagung der Ein⸗ kommensteuer den Anlaß zur Ablehnung des Gesetzentwurfes mit einer Majorität von fast 34 der Stimmen.
Diese Haltung der Stände des vereinigten Landtages bestimmte die Staatsregierung, den inzwischen gebildeten Kammern mittels Allerhöchster Botschaft vom 21. September 1849 einen wesentlich eingeschränkten Gesetzentwurf zugehen zu lassen (Stenogr. Verhand⸗ lung der II. Kammer 1849 Bd. 1 S. 365). Derselbe unterschied sich von der früheren Vorlage vornehmlich durch die Bestimmung der Grenze zwischen Klassen⸗ und Einkommensteuer auf 1000 anstatt 400 Thaler, durch den Verzicht auf eine verschiedene Belastung des fundirten und des nicht fundirten Einkommens und durch den Vor⸗ schlag einer lediglich facultativen Declaration.
Die J. Kammer versagte auch diesem, seitens der II. Kammer angenommenen Gesetzentwurfe die Zustimmung, genehmigte vielmehr einen von ihrer Commission ausgearbeiteten Gegenentwurf, welcher die Mahl⸗ und Schlachtsteuer beibehielt und für die Einkemmen über
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Der erste bedeutsame Schritt auf dieser Bahn geschah auf dem Gebiete der Grundsteuern. Die Verheißungen der Finanzediete