1892 / 267 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 10 Nov 1892 18:00:01 GMT) scan diff

Weiterungen ent

5. ; verfassung im Geiste der Finanzedicte von 1810/11 erfo nächst mir für die beiden westlichen Provinzen dae, Gesetz vom 21. Januar 1839 (Gesetz⸗Samml. S. 390). Die Ausführung des demnãchst ergangenen Gesetzes wegen Aufhebung der Grundsteuer⸗ befreiungen, vom 24. Februar 1859 Geseß⸗Samml. S. 6). nahm einen mehr als zehnjãhrigen Zeitraum in Anspruch. Nach dem Scheitern der Reglerungsvorlagen von 1852, 1857, 1859 und 1860 kamen endlich die Gesetze vom 21. Mai 1861 zu stande, unter diesem gemeinschaftlichen Datum erschienen die Gesetze wegen ander⸗ weiter Regelung der Grund st euer (Gesetz⸗Samml. S. 253) wegen Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer (GesetzSamml. S. 317 und wegen der für die Aufhebung der Grundsteuerbefreiungen und Bevorzugungen zu gewährenden Entschädigung (Gesetz⸗Samml. S. 357). Mit dem 1. Januar 1865 hat die Hebung der neuen Grund⸗ und Gebäudesteuer begonnen. Die Höhe der für die Auf⸗ . . . chädigungen ergiebt ich aus den Anlagen zum Entwurfe eines Gesetzes wegen Aufhebun 1 . . . ; 6 Der durch die Kosten der rmeereorganisation gesteigerte Steuer⸗ bedarf des Staates hatte die Erhöhung des seitherigen in e, der Grundsteuern um etwa 2 Millionen Thaler nothwendig gemacht; mit Rücksicht hierauf war das Jahrescontingent der neuen Grund⸗ steuer auf 10 Millionen Thaler bemessen worden, Dieses Umstandes geschieht Erwähnung, weil sich hieraus die Höhe der Grundsteuer⸗ belastung erklãrt. Dit gelbe ist durchschnittlich auf etwa 4 bis 3 Procent des wink⸗ lichen Reinertrages zu veranschlagen. In annähernd gleicher Höhe 9 Procent des jährlichen Nutzungdwerthes) bewegt sich die Gebaäͤude⸗ teuer für die vorzugsweise zum Bewohnen bestimmten Sebäude, während sie für die ausschließlich oder vorzugöweise zum Sewerbe⸗ betriebe dienenden Gebäude auf 2 Procent des jährlichen Nutzungs⸗ werthes bemessen ist. Nachdem mit der Grundsteuerreform von 1861 die Bahn der weiteren Ausbildung eines aus Ertrags⸗ und Per sonalsteuern gemischten Systems betreten war, hätte dem Erforderniß der Gerechtigkeit in der Vertheilung der Steuerlasten nur durch die Einfügung des fehlenden Gliedes einer angemessenen Kapitalrentensteuer in das Ertragssteuerspstem sowie durch eine, den gänzlich veränderten wirthschaftlichen Verhältnissen ent⸗ sprechende Ümgestaltung der Gewerbesteuer von 1820 genügt werden 36 . ö 5

In der That versuchten auch die Gesetze vom 19. Juli 1861 (Gesetz- S amml. S. EM] ), 20. März 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 285), 3. Juni 1874 (Gesetz Samml. S. ld) undd. Juli 1876 (Gesetz⸗Samml. S. 247) den erheblichsten Mängeln guf dem Gebiete der Gewerbe⸗ steuer wenigstens zum theil abzuhelfen. Eine dem außerordent⸗ lichen Aufschwunge von Handel und Industrie entsprechende Um⸗ estaltung der Gewerbesteuer würde sich aber nur bei der gänzlichen

. der Grundzüge des Gewerbesteuergesetzes von 1820 haben

erreichen lassen. Die Gewerbesteuer hat indessen von jeher und überall der Steuergesetzgebung die größten Schwierigkeiten bereitet und eine den wissenschaftlichen und praktischen Anforderungen vollkommen ge⸗ nügende Form der gewerblichen Besteuerung ist überhaupt noch in keinem Staate gefunden worden. So kann es auch nicht befremden, wenn man in Preußen nur tastend und vorsichtig an die Reform herangetreten ist und sich lange gescheut hat, die Gewerbesteuer auf völlig neuen Grundlagen aufzubauen. Hatten sich die Bestrehungen auf dem Gebiete der Gewerbesteuer in den Grenzen einer nothdürftigen Fortbildung bewegt, so konnte ein Versuch zur Vervollständigung des rtragssteuersystems durch Ein⸗ führung einer Rentensteuer überhaupt nicht unternommen werden, so lange es an der einzig wirksamen Handhabe zur Er⸗ mittelung des Einkommens aus Kapitalvermögen, der Verpflichtung zur Selbstangabe des Einkommens, fehlte. ö

Welcher Grad von Widerstand aber auf dem Gebiete der er ona steuern den Versuchen zur Einführung der obligatorischen Declaration entgegengesetzt wurde, hatte die Staatsregierung schon bei dem Zustandekommen des Gesetzes vom 1. Mai 1851 genügend er⸗ probt. Von der im Entwurfe von 1847 vertretenen Forderung der allgemeinen Deelarationspflicht war sie in der Vorlage von 1849 auf die fa cultative Declaration zurückgegangen, um sich schließlich durch die Vorschriften des Gesetzes von 1851 derartig ein⸗ geengt zu sehen, daß ihr jedes wirksame Mittel zur Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens bei der Veranlagung vorenthalten war.

Am bezeichnendsten für die Richtung des Gesetzes vom 1. Mai 1851 ist das ausdrückliche Verbot des tieferen“ oder Alästigen! Eindringens in die Vermögens- und Ein⸗ komm ensverhältnisse der Steuerpflichtigen bei der Veranlagung.

Dem gleichen Zwecke der weitesten Beschränkung des staatlichen Einflusses auf die Veranlagung der klassificirten Einkommensteuer dienten die Zusammensetzung der Einschätzungscommissionen aus lediglich gewählten Mitgliedern, die Vorenthaltüng des Stimmrechtes für die das fiscalische Interesse vertretenden Vorsitzenden und die Ausschl eßung einer Centralinstanz für die Entscheidung der Rechtsmittel. .

Die auf eine Abänderung dieser Einrichtungen abzielenden Versuche der Staatsregierung Hu vergleichen der mit Allerhöchster Ermächtigung vom 8. Oktober 1869 eingebrachte Gesetzentwurf Anlagen zu den Stenogr. Ber. des Abgeordnetenhauses von 1869 70 Bd. 1 Nr. 13 S. 136 ff) blieben erfolglos. Die Gesetze vom B. Mai 1573 wegen Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer (GesetzSamml. S. 22) und wegen Abänderung des Gesetzes vom 1. Mai 1851 (GesetzSamml. S. 213) erscheinen zwar als wesentliche Fortschritte auf der Bahn der Ausbildung einer allgemeinen und einheitlichen Einkommensteuer, hielten aber die bisherigen, den fiscalischen Einfluß ausschließenden Grund⸗ züge . , n, fret

Hiermit war zugleich die Möglichkeit der Einfü ng ei Kapitalrentensteuner vorerst , .

Schon bald nach dem Erlasse des Gesetzes vom 25. Mai 1873 begann sich jedoch in den Anschauungen weiterer Kreise über die Ein⸗ richtung des gesammten Systems der directen Steuern, wie seiner einzelnen Glieder ein Umschwung zu vollziehen. Mehr und mehr ver⸗ breitete sich die Erkenntniß der völligen Unzulänglichkeit des Ver⸗ anlagungẽverfahrens bei der . Die immer all⸗ . und dringlicher hervortretenden Beschwerden der Grund⸗

esitzer über Steuerprägravation lenkten die Aufmerksamkeit auf die Mängel der Ertragssteuern. Man erkannte die Unvollständigkeit des Systems, die Unverhältnißmäßigkeit der steuerlichen Belastung des Grundbesitzes gegenüber dem Gewerbebetriebe, die Ungleichheit der Veranlagung der Grundsteuer und die völlige Unhaltbarkeit der be⸗ stehenden Gewerhesteuer ⸗Verfaffung. Allmählich drang die Ueber⸗ zeugung durch, daß die verschiedene Leistungsfähigkeit der ein⸗ . nen Steuerpflichtigen die Grundlage staatlicher Be⸗ teuerung bilden müsse, und daß hiermit das bestehende Ertragssteuer⸗ system nicht in Uebereinstimmung zu bringen sei. In der Natur der Sache lag es, daß die Meinungen über ümfang und Ziele der noth⸗ wendigen Reformen, sowie über die Mittel und Wege zur Abhilfe der Mängel des Steuerwesens noch weit auseinander gingen.

Der Landtag hatte bei den Verhandlungen über diejenigen Regierungs vorlagen, welche mit den Steuerreformen des Reiches in , standen und zu den Gejetzen vom 16. Juli 1889 (Gesetz⸗ Samml. S. 287) 10. März 1851 (Geseßz, Samml. S. 126 und . März 1883 (Gesetz Samml. S. 37) gefuhrt haben, vielfach Ge⸗ egenheit, sich mit den Fragen der Steuerreform zu beschäftigen. Im Anschlusse an die Berathungen über die letzte Gesetzes vorlage vom

ersten Veranlagung der neuen Einkommensteuer über die

der Grund. und Gebäudesteuer zu diesem Zwecke verfügt . . wenn gleichzeitig die Einnahmen aus den Vieh und Getreide ollen der Staatskasse verbleiben und damit die jährlichen unsicheren und ungleich vertheilten Zuwendungen an die Kreise in Wegfall kommen.“

S. 24) erfolgte im Hause der Abgeordneten die Annahme einer Re⸗ solution, durch welche die aufgefordert wurde, neben der Umgestaltung der Klassen- und Einkommensteuer auf die gleichzeitig höhere Besteugrung des Einkommens aus Kapitalvermögen entweder im Rahmen der Einkommensteuer oder auf andere Weise Bedacht zu nehmen. Die Staatsregierung entsprach dieser Aufforderung schon im folgenden Jahre durch die Einbringung zweier Gesetzes vorlagen wegen der Einkommensteuer und wegen der Einführung einer Kapitalrenten⸗ steuer (Drucksachen des Hauses der Abgeordneten von 1883 84, Nr. 2). Indessen waren die Meinungen über die Grundzüge beider 5 noch ju wenig geklärt; die Entwürfe wurden zwar der Gegenstand sehr eingehender Commissionsverhandlungen, gelangten aber, ins besondere wegen der in der Sache liegenden Schwierigkeiten der Einführung einer besonderen Kapitalrentensteuer, über jenes Stadium nicht hinaus. Nach diesem mißglückten Versuche hat die Steuerreform bis zur Tagung des Landtags von 1890,91 geruht. In der Zwischenzeit haben indessen beide Häuser des Landtags die sich darbietenden Gelegenheiten fortgesetzt benutzt, um sich über die Reformfragen auszusprechen. Aus den Verhandlungen des Hauses der Abgegrdneten ist zunächst ein Beschluß vom 19. März 1884 (Sten. Ber. S. 1834, Drucksachen Nr. 100) zu erwähnen, worin der Staatsregierung empfohlen wurde, möglichst bald durch eine hierauf gerichtete Vorlage eine Entlastung des Srund⸗ und Gebäudebesitzes herbei⸗ 2 . asselbe Haus machte in der Tagung von 1886/87 die Steuer⸗ reform zum Gegenstande eingehender Besprechung, 6 sich aber e. bestimmte Vorschläge einigen zu können. Es wurde nur im all⸗ . die Bereitwilligkeit aller Parteien zur Mitarbeit bei der deform des directen Steuersystems ausgedrückt und im Anschlusse an die weitere Ausbildung der indirecten Steuern im Reiche die Reform des directen Steuersystems in Preußen im Sinne einer ö . . kö. empfohlen ( Sitzung es Abgeordnetenhauses vom 12. Mai 7, Sten. . . 4 126 und 2010). V Aus der Tagung von 18873288 ist ein Beschluß des Hauses Abgeordneten vom 14 April 18838 Sten. 34 S. 6 ö zuheben: ‚Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, mit der ö ö ,, . ,,. an die om nalverbände, unter Regelung des Zus Swes = ö. ,. gelung Zuschlagswesens, bald Das Herrenhaus, gab in der Sitzung vom 23. März 1886 (Sten. Ber. S. 125) seine Auffassung dahin kund: „daß ch die Aufhebung der Grund⸗ und Gebäudesteuer zwar nicht empfehle daß dagegen die Ueberweisung der vollen Grund⸗ und Ge⸗ , an die Kreise bezw. Gemeinden ein dringendes Bedürfniß sei und eine wesentliche Verbesserung des Staats⸗ wie des Communalsteuersystems herbeizuführen geeignet erscheine n. 3 R t ö Richtung Mahm das Herrenhaus in der Sitzung 3 ö. S887 (Sten. Ber. S. 243) zu der Reformfrage Diesen Anregungen gegenüber hat die Staatsregier i Reformbedürftigkeit des gesammten Systems der . ö steuern stets rückhaltlos anerkannt. Ihre Vertreter betonten vorzugs⸗ , 89 3 K der communalen S zuschläge und auf die Beseitigung der steuerlich Hzü 9 . . seitigung der steuerlichen Ueberbürdung er eine völlige Klärung der Anschauungen war noch ni = wonnen. Man war zwar über die . einer . der Belastung des Grund und Bodens bezw. einer ausgleichenden Heranziehun J. des Kapitals, wie einer Verbesserung des Vergnlagungs⸗ Wehre, iz . Einkommensteuer einig —, über die Mittel und diese Ziele zu erreichen, war i i insti ö. 3 ö ö chen, war indessen eine Uebereinstimmung ies gilt insbesondere von der Forderung der Ueberwej der staatlichen Grund⸗ und k . munalverbände. So häufig ein derartiges Verlangen im Land tage, in öffentlichen Versammlungen, in der Presse, in Petitionen u. s. w. gestellt und erörtert worden ist, so war doch mit dieser For⸗ derung eine ganz klare Vorstellung über die Bedeutung, die Trag⸗ weite und die Art der Ausführung der Ueberweisung nicht verbunden. Unbestimmt blieb namentlich, ob die Ueberweisung eine Dotirung von Communalverbänden aus dem Ertrage der staatlichen Grund- und Gebäudesteuer, oder einen Verzicht des Staates auf diese Steuern darstellen, b im letzteren Falle die Erhebung der vom Staate auf⸗ gegebenen Steuern eine Verpflichtung der Communalverbände bilden oder in deren Belieben gestellt werden solle. Unbeantwortet blieb eiter die Frage an welch. Communalverbände und nach welchem Vertheilungsmaßstabe die Ueberweisung in dem einen oder dem anderen Sinne zu erfolgen habe, und für welche Zwecke die Mittel zu ver= wenden seien. Noch weniger Klarheit herrschte endlich über die Rück⸗ wirkungen der sogenannten Ueberweisung von Grund- und Gebäude steuer auf das gesammte Ertragssteuersystem des Staates. Kurz, die Forderung der Ueberweisung von Grund⸗ und Gebandeste ner an Communalverbände hatte sich im Laufe der Jahre mehr zu einem 26 , , 2 . ö andeutenden Schlagworte als nem klaren und fruchtbaren Grun f iet I,, ,. . dgedanken auf dem Gebiete der Wie noch in Aller Erinnerung ist, hat die Staatsregier ĩ . . ö. . 1890/91 das . orlagen des Einkommen zew = ker , . und des Gewerbe⸗ eber die Beziehungen beider Gesetzentwürfe zu frage allgemeinen Steuerreform und über die Stellung 9j a,,, ö . des Entwurfes zum Ein⸗ ommensteuergesetze (Drucksachen des Hauses 8909 in . 3 . . h Hauses der Abgeordneten 1890/91 In erster Linie hat die Staatsregierung sich von leiten lassen müssen, die dem Landtage . m , schlußnahme zu unterbreitenden Vorlagen auf ohne werte res praktti sch erreichbare Ziele zu beschränken. In den gedachten Entwürfen sind nach ihrer Ueberzeugung nur solche Reformvorschläge gemacht, welche ihre innere Berechtigung in sich tragen und um lhrer jelbst willen Anerkennung und Zustimmung verdienen, deren sofortige Durchführung ferner keinen Anstand finden würde und durch deren Erfolge für die Zukunft die Verwirklichung in gleicher Richtung sich ,, . der gesammten directen Besteue⸗ 1 J aate wie in den ind an . 4 communalen Verbindungen as die weitere, den Intentionen der Staatsregi . sprechende Entwickelung und Ausbildung der 3 t betont werden, daß dieselbe unter allen Umständen zugleich von der allgemeinen Finanzlage des Staates abhängig bleiben wird.“ Die Staatsregierung hält die wiederholt zugesagte Ueberweisung von Realsteuern an communale Verbände zu gesetzlich zu bestimmenden Zwecken als Ziel und wesentlichen Bestandtheil ihres Reformplanes durchaus aufrecht. muß aber die Bestimmung des Zeitpunktes und des Umfanges, in welchem das gesteckte Ziel zu erreichen ist, von dem Gelingen ihrer vorliegenden Veorschläge schon jetzt praktisch durch⸗ erf c , Reformmaßregeln, sowie von den Er⸗ etzteren und der st i ö . ferneren Gestaltung der Finanzlage zei einem günstigen Verlaufe der Regelung dieser Angel i und bei günstigen Ergebnissen ins besondere der e gn. . steuerverbesserung, welche mit hoher Wabrscheinlichkeit erwartet werden dürfen, wird die Verzögerung in der Verwirklichung der Ueberweisung von Realsteuern , gte. nur, eine kurze sein. Unter den gedachten Vgraussetzungen läßt sich wohl in Aussicht nehmen, daß nach der

22. Februar 1883 (Sten. Ber. S. 825 und Nr. 1 der Drucksachen

6 , Gleichh i e,

ieser Vorausseßungen unerfüllt gelassen, so ist eine ungleiche und un⸗ ö Vorbelastung des betreffenden Besitzeinkommens k .

2

a e , , , ,, eines das gesammte directe staatliche und communale . üssen ich genu . ö 8 in . Sinne 3 ! . ie oben ausgesprochene Erwartung ist nun, wie unten gezei werden wird, nach den Ergebnissen der ersten Veranlagung . ** kommensteuer auf Grund des Gesetzes vom 24. Juni 1851 in weiterem Umfange, als vorher vorausgesetzt werden durfte, erfüllt worden. Nach § 82 a. 4. D. soll der Mehrertrag der neuen Einkommen⸗ steuer zur Durchführung der Beseitigung der Grund- und Gebäudesteuer als Staatssteuer bezw. der Ueberweifung derselben an communale Verbände Verwendung finden. Mit dieser von dem Landtage angeregten und den von der Staats⸗ regierung ins Auge gefaßten Zielen entsprechenden Gesetzesbestimmung ist zum ersten Male von beiden Häusern des Landtags auf Grund . , . ö ein deutlich abge⸗ . r weiteren ĩ ö . euerreformen in den Vordergrund Diese bestimmte Stellungnahme des Landtags zeugt von der fort⸗ schreitenden Erkenntniß der Mängel des w der . zur Abhilfe. In dieser Beziehung sind aus der letzten Tagung des Land⸗ tags noch besonders hervorzuheben die Verhandlungen des Herren⸗ hauses in der Sitzung vom 31. Mai 1892 (Stenogr Ber. S. 270 ff.) und der Beschluß, die Petitien der Vereinigung der Steuer- und Wirthschaftsreformer ,. Nr. 72 zu 1 Nr. 4 wegen „Be⸗ nn. * 1 . . ö durch Suspension der Grund⸗ un ebäudesteuer sregi . ker e. e r' der Staatsregierung zur Erwägung zu Ist in dem § 82 des Einkommensteuergesetzes das Ziel weiteren Steuerreform auch nur nach einer . . fr r n a ö 7 Grundlage gewonnen, auf welcher zer artung der Zustimmung des Landtags ei s plan der Steuerreform aufbauen läßt. J

. 6 Die Unhaltbarkeit der staatlichen Ertragsstenern.

J . Für die Richtung des Reformplanes ist von grundlegen = r r af J , ob das seen t sah. . er em gänzlich verlassen oder mit gewissen Abär kin . 6. . gewissen Abänderungen und Das Charakteristische der Ertragssteuern besteht bekanntlich dari daß sie den Ertrag der Güterqguellen an ihrem . erfassen. Sie lassen die Person, welcher der Ertrag der . ö . . mithin das Einkommen ost, wonach si ie gesammte Steu er Pers ö 1. . Büro hl JJ 8 ist deshalb eine nothwendige, aus dem inneren Wes der Ertragssteuern sich ergebende Folge, daß die Schuld . Person, selbst wenn sie unmittelbar zur Erzielung des Ertrages der Güterquelle dienen, keine Berücksichtigung finden können. Die Ertragssteuern sind reine Objeetsteuern, welche die steuerliche Leistungsfähigkeit und insbesondere die persönlichen Ver⸗ haltnise des Steuerpflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt lassen. In dem preußischen Ertragssteuersysteme prägt sich dieser Charakter am schärfsten bei der Grundsteuer gus. Sie belastet selbst die kleinsten Grundstücke und ist unveränderlich. Ihre Bemessung ist nach der durchschnittlichen, nach rein objectiven Rücksichten ermittelten Er⸗ trags fähig keit erfolgt. Steuernachlässe sind ausgeschlossen. Erst in neuester Zeit, durch Gesetz vom 15. April 1889 (Gesetz Samml. S. M) sind für die Fälle von Ueberschwemmungen die Derabsetzung und der Erlaß von Grundsteuern zugelassen worden. Außerdem können nur in den Provinzen Rheinland und Westfalen aus den von den Grund⸗ steuerpflichtigen selbst gebildeten Deckungsfends Steuernachlässe und Unterstützungen in ,, k— 9 gewährt werden. In einem gegenüber der Grundsteuer etwas gemilderten 5 kKigt sich der Charakter der Ertragssteuern bei der 4 Diese ergreift zwar auch das kleinste Object und wird regelmäßig nach einem objectiven Nutzungswerthe, dem auf Grund durchschnittlicher Miethspreise eines rückwärts liegenden zehnjährigen Zeitraums be⸗ rechneten, mittleren jährlichen Miethswerthe, bemessen. Dagegen wird die Veranlagung einer in fünfzehnjährigen Zeitabschnitten zu wieder⸗ holenden Revision unterzogen, und die Steuerpflicht ist bei Neubauten und Zerstörungen von Gebäuden, sowie im Falle der Ertraglosigkeit oder heb licher Ertragsminderung wesentlich beschränkt. Die Gewerbesteuer des Gesetzes vom 24. Juni 1891 läßt den Charakter der Ertragssteuern stark zurücktreten. Gegenstand der Be⸗ steuerung ist die Gesammtheit der in einer Hand vereinigten Betriebe. Grundlage und Maßstab der Steuerbemessung bildet an erster Stelle der Jahresertrag, an zweiter Stelle das Anlage⸗ und Betriebskapital des Steuerpflichtigen. Betriebe mit einem Jahresertrage unter 1500 0 und einem Anlage⸗ und Betriebskapital unter 3000 M werden nicht berangezegen. Steuererlasse und Ermäßigungen sind in weiterem Um— fange gestattet. In der Unzulässigkeit des Abzugs der Schuldenzinsen tritt ö —ᷣ ö. zu Tage. Die Eigenthümlichkeiten unseres Ertragssteuersystems lassen si nur durch die geschichtliche Entstehung . . ö 23 früheren Jahrhunderten her überlieferten Grundsteuern er⸗ ãren. Erst die Fortschritte der volkswirthschaftlichen Lehre der Erkenntniß der Unvollständigkeit und Einfeitigkeit . aus Grundstenern bestehenden Systems der directen Steuern; man ergänzte dasselbe durch eine von vornherein höchst bescheidene Gewerbesteuer, demnächst durch die Gebäudesteuer; der Ab⸗ ö 86 durch ö. des fehlenden Gliedes einer rapitalrentensteugr ist aber in Preußen, wie s üh zei bisher eine unerfüllte Forderung J V Entstanden in den Zeiten primitiver Staatseinrichtungen, weiter entwickelt nach überwiegenden fiscalischen Rücksichten, wird das heutige k . von der Macht der Gewohn⸗ it, als von der Ueberzeu ̃ ter B igu r ; zeugung innerer Berechtigung Die berechtigt aber auch im allgemeinen auf steuerlichem Gebiete der Anschluß an das Bestehende, die ruhige . des geschichtlich Ueberlieferten sein mag, so dürfen doch solche Rücksichten nicht den alleinigen Ausschlag geben, wenn es sich um die durch die gerãnderten wirthschaftlichen und socialen Verhältnisse herbeigeführte Nothwendigkeit fundamentaler Neugestaltungen handelt. Hier tritt dann neben den durch die Finanzlage des Staates gebotenen Rücksichten vor allem die Forderung der Gerechtigkest der Steuer⸗ vertheilung in den Vordergrund. Das bestehende Ertragssteuersystem entspricht dieser Forderung jedenfalls nicht mehr. In einem aus Ertragssteuern und Einkommen⸗ steuer zusammengesetzten Systeme soll den ersteren die Aufgabe zufallen, das Besitzeinkommen (fundirtes Einkammen), seiner höheren Steuer⸗ kraft entsprechend, vorzugsweise zur Tragung der Staatslasten heran—⸗

zuziehen. Sollen aber die Ertragssteuern diese Aufgabe erfüllen, so müssen sie mindestens die das Besitzeinkemmen hervor ö Hit h quellen = Grundkapital (Grund⸗ und Hausbesig), Gewerbebetrieb und Geldkapital vollständig, einheitlich und mit verhältniß⸗

Fleichheit, in einem der höheren steuerlichen tungsfähigkeit entsprechenden Maße treffen. Coe. .

(Fortsetzung in der Dritten Beilage.)

Hiermit war von vornherein die Reform der Einkommensteuer

M 267.

(Fortsetzung der Denkschrift über die Steuervorlagen aus der Zweiten Beilage.)

iermit ist von vornherein der Gedanke abgeschnitten, etwa lediglich die Grund⸗ und Gebäudesteuer aus dem staatlichen Ertragssteuersvftem auszuscheiden und die Gewerbesteuer für sich allein fortbestehen zu lasfen. Nicht minder würde der Gedanke zurückgewiesen werden müssen, unter Aufhebung der bestehenden Ertragssteuern eine Kapitalrenten⸗ steuer einzuführen, oder unter Einführung einer solchen Steuer die Ge⸗ werbesteuer ohne Grund⸗ und Gebäudesteuer aufrecht zu erhalten. Alle derartigen Maßnahmen würden der fundamentalen Forderung Fer Wolsstan digkeit des Ertragssteuerfystems widersprechen. Von demselben Gesichtẽpunkte aus würde es nicht gerechtfertigt werden können, die bestehenden Ertragssteuern ohne id ng des fehlenden Gliedes der Kapitalrentensteuer aufrecht zu erhalten. .

Unzufässig wäre es aber auch, die erheblichen Verschiedenheiten in der Höhe der Steuerbelastung eine 4—- 590 Grund⸗ und eine Fosn' Gebäudeffeuer neben einer höchstenz 10/9 Gewerhesteuer bestehen zu lassen; eine Ausgleichung in der Höhe der Belastung wäre jedenfalls eine nicht abzuweisende Forderung. .

Bis zu einem gewissen Grade würde dem Verlangen einer ge⸗ rechten Steuervertheilung entsprochen werden, wenn die Grund⸗ und Gebäudesteuer etwa auf die Hälfte der gegenwärtigen Belastung herabgesetzt, die Gewerbesteuer erhöht und eine Kapital⸗ rentensteuer von gleicher Höhe eingeführt würde.

Die Gleichmäßigkeit der Belastung durch die Gewerbe⸗ und durch die Kapitalrentensteuer würde nicht nur aus Gründen der Gerechtigkeit, sondern auch wegen steuertechnischer Rücksichten gefordert werden müͤssen, um der bei Bemesfung beider Steuerarten in verschiedener Höhe ein⸗ tretenden Gefahr zu begegnen, daß sich das Kapital durch die Art seiner Verwendung als Gewerbe⸗ oder als reines Geldkapital der beabsichtigten höheren Besteuerung entzieht. .

Ein Reformgedanke dieser Art würde indessen bei einer mehr oder weniger mechanischen Herab etzung der Grund⸗ und Gebäudesteuer und entsprechenden Erhöhung der Gewerbesteuer noch keineswegs einen an⸗ nehmbaren Plan darstellen. Dazu bedürfte es mindestens noch einer inneren Umgestaltung dieser Steuern und einer entsprechenden Aus⸗ bildung der Kapitalrentensteuer. .

Es liegt auf der Hand, daß die Disparität der Grundlagen und Maßstäbe der Steuerbemessung = die Besteuerung nach der Ertrags⸗ fähigkeit und dem Katastralreinertrage bei der Grundsteuer, nach durch⸗ schnittlichen Mietbswerthen längerer Zeiträume bei der Gebäudesteüer, nach dem Jahresertrage und dem Anlage⸗ und Betriebskapital bei der Gewerbesteuer eine völlig verschiedene Belastung bewirken müßte, wenn auch der Steuerfuß, soweit dies überhaupt möglich, in gleicher Höhe bemessen sein wurde. ;

Wollte man im übrigen auf den bestehenden Grundlagen eine annähernd gleichmäßige Belastung erzielen, so würde jedenfalls die Grundstener, unter Beseitigung der Contingentirung, in eine nach dem Ertrage bemessene Suotitätssteuer umgewandelt werden müssen. Zur Erreichung dieses K nicht nur eine sofortige allgemeine Neuveranlagung der Grundsteuer, sondern auch eine perio⸗ difche Revision in Zeiträumen von etwa 160 Jahren erforderlich sein. Solche Maßnahmen würden schon an der Kostspieligkeit scheitern, welche an der Thatsache bemessen werden mag, daß die Ausführung der Grundsteuerveranlagung einen Kostenaufwand von 33 297 175 in den alten, und von 26 263 056 1 in den neuen Provinzen, ins⸗ gesammt also von 59 560 232 46 verursacht hat. Wollte man aber von periodischen Revisionen Abstand nehmen, Jo würde die Grund⸗ steuerveranlagung nach Verlauf von 10 bis 20 Jahren sich annähernd wieder in dem gleichen Zustande befinden, wie die gegenwärtig be⸗ stehende, nach allgemeinem Urtheile längst veraltete Veranlagung.

Un die Gebäudesteuer in ausreichendem Maße hei der Gegen- wart zu erhalten, müßten sowohl der Jeitraum für die Berechnung des mittleren Mietkswerths jetzt 10 Jahre als auch die Re⸗ vifionsperioden gegenwärtig 15, Jahre erheblich gekürzt werden. Die erstere Maßnahme würde keinen Schwierigkeiten begegnen, dagegen würde durch dle Einführung kürzerer, etwa fünfsähriger, Revisions. perioden der Kostenaufwand, welcher für jede Revision auf etwa 5 00 000 S zu veranschlagen ist, erheblich gesteigert werden.

Bei der Reform dürfte ferner die schwierige Frage, nach welchem Maßstabe die Gebäude auf dem platten Lande und in ländlichen, für die Berechnung nach durchschnittlichen Miethspreisen keinen Anhalt gewährenden Srtschaften zur Gebäudesteuer heranzuziehen jein würden, nicht zu umgehen sein. Die gegenwärtig hierfür geltenden Be⸗ stimmungen 7. 8 des Gebãudesteuergesetzes vom 21. Mai 1861) konnen als eine glückliche Löfung nicht bezeichnet werden.

Bei einer Erhöhung der Gewerbesteuer würde die Belastung der gewerblichen Gebäude mit der Gebäudesteuer (6 5 a. a. O) schwerlich aufrecht erhalten werden können. Vergleicht man endlich die weit; gehenden Berücksichtigungen der Leistungsfähigkeit bei der Gewerbe⸗ steuer, insbesondere die Freistellung aller Betriebe mit einem Ertrage unter 1500 S und einem Anlage⸗ und Betriebskapitale unter 3090 4, mit dem starren Objectsteuercharakter der Grund- und Gebäudesteuer, so wird man sich der Ueberzeugung nicht verschließen können, daß eine Reform der Ertragssteuern die teuerliche Leistungsfähigkeit auch bei der Grund⸗ und Gebäudesteuer nicht unberücksichtigt lassen dürfte.

Im Vorstehenden sind nur die Dauptrichtungen angedeutet worden, in denen sich bei einer Aufrechterhaltung des Ertragssteuersystems die nothwendigen, aber, wie gezeigt, kaum möglichen Umgestaltungen zu vollziehen haben würden.

Rber felbst auf breitester Grundlage vorgenommene Reformen würden das Ziel, mittels der Ertragssteuern eine wirklich gerechte und gleichmäßige steuerliche Vorbelastung des Besitzeinkommens zu bewirken, nur in sehr beschränktem Grade erreichen lassen. Dies liegt im inneren Wesen der Ertragssteuern begründet.

Die Ertragssteuern dürfen den Ertrag der Güterquellen, aus denen das Besitzeinkommen fließt, nur soweit treffen, als er unmittelbar aus der Anwendung eines Vermögens (Kapitals) entspringt, dagegen darf der durch Arbeit erzielte Ertrag nicht getroffen werden, weil in der Belastung des Arbeitsertrages mit Ertragssteuern gegen⸗ über der Stenerfreihelst des reinen Arbeitseinkommens eine ungerechte Vorbesteuerung liegen würde.

Die Güterquellen können aber a,. nur durch Arbeit nutzbar gemacht werden. Maß und Umfang der Arbeit, welche aufgewendet werden muß, um Ertrgg zu erzielen, sind nicht nur bei den verschiedenen Güterquellen im Vergleiche mit einander, sondern auch innerhalb jeder einzelnen Gũterquelle höchst ungleich. ;

Wenn die Ertragssteuern ihre Aufgabe, nur den reinen, unmittel. bar durch die Anwendung eines Vermögens erzielten Ertrag der höheren Steuerkraft gegenüber dem Arbeitseinkommen. entsprechend zu belasten, in vollem Umfange erfüllen sollten, so můũßte überall eine Aus⸗ sonderung des Arbeitsertrag es oder eine das verschiedene Maß ber Arbeit berücksichtigende verschiedene Bemessung des Steuer fußes erfolgen. Daß solches völlig unmöglich sein würde, bedarf keines weiteren Beweises. ; .

Wenn man aber auch einen hierauf gerichteten Versuch mit größerem oder geringerem Ersolge unternehmen wollte, so würde doch immer nur eine ö der verschiedenen Steuerkraft der Güterquelken, nicht eine solche der Per san stattfinden, da die Natur der Ertragssteuern den Abzug der Schuldenzin sen und

Dritte

fähigkeit vertritt. gewährten Vortheile auf und

zweiten Richtung

kage der Steuerbemessung.

praktischen Steuerpolitik aus werden.

für den Einzelnen zu bemessen,

dem Geldkapitale

sich die Vortheile,

nehmungen erwachsen in wirthschaftlicher Vortheile

vertheilung führen würde. Ein den Anforderungen

bauen. Es ist unmöglich,

heutigen Ausbildung de

einander vereinigen lassen.

ruhten.

zum Entwurfe des der Ertragssteuern mit

wirthschaftlichen Lebens die

könnte. Wenn ein solches Ueberg

Neben Personalsteuern, Einkommensteuer, gerade das

fapital einstweilen aufrecht steuer, wel fähigkeit berücksichtigt,

Jede, auch eine si wohlhabenden,

tragen werden kann. Im

Für den

durch die

Ertrages.

die Berücksichtigung der persönlichen Verhältniffe der Steuerpflichtigen ausschließt.

Bruttobesteuerung vereitelt.

In der volkswirthschaftlichen Steuerlehre haben sich von jeber zwei Gruppen gegenübergestanden, von denen die eine die Besteuerung nach dem Inte reffe, Tie andere die Besteuerung nach der Leist unge. . ; Die Anhänger der ersteren Richtung fassen die Steuer als eine Gegenkeistung des Einzelnen für die ihm vom Staate

Höhe dieser Vortheile bestimmen. Dagegen erblicken die Vertreter der in der Steuer einen nicht durch Leistungen des Staates bedingten, fondern unmittelbar aus der Staatsange örigkeit zu begründenden Beitrag zu dem staatlichen Finanzbedarfe und machen deshalb ausschließlich die Leistungsfähigkeit des Einzelnen zur Grund⸗

Wie der gegenwärtig fast allseitig nt Besteuerung nach der Leistungs ãhigkeit dem Begriffe und Wesen des Staates am meisten entspricht,

Soweit es überhaupt möglich ist, die Leistungen des Staates auf wirthschaftlichem Gebiete in ihrer finanziellen Bedeutung und Wirkung

in der Form von Gebühren erheben. Staate dargebotene bestimmte mittelbare Gegenleistung eine nach dem Werthe der Leistung bemessene Vergütung, Gebühr, zu entrichten. = Sofern aber die zur Erfüllung allgemeiner Staatszwecke bestimmten Einrichtungen thatsächlich einzelnen Klassen von Staatsangehörigen vor den übrigen größere Vortheile gewähren, crscheint die Forderung einer besonderer Vergütung schon deshalb ausgeschlossen, Bemessung des dem Einzelnen erwachsenden Vortheils an einem praktisch brauchbaren Maßstabe fehlen würde. Wenn der Staat zur Hebung des Verkehrs Eisenbahnen, Lund= straßen, Kanäle, Häfen, Brücken u. s. w. baut, so gewähren zwar solche Anlagen mehr oder weniger dem Grundbesitze, besondere Vortheile. stande, seine Bereitwilligkeit zu von der Beitragsleistung Einze für die Benutzung der Anlagen Gebühren zu erheben. die Grundlagen zu einer steuerlichen Vorbelastung nicht Denn es läßt sich weder der Kreis der von den Anlagen unmittel baren Dder mittelbaren Nutzen ziehenden Personen fest abgrenzen, noch der Geldwerth der dem Einzelnen dem allgemeinen wirthschaftlichen Verkehre welche den Einzelnen en, in solchem Maße, daß jeder Versuch, den Genuß zur Grundlage staatlicher Besteuerung zu machen, nicht zu einer gerechten, sondern zu einer willkürlichen Steuer⸗

sprechendes System der directen Staats steuern läßt sich nur auf per Grundlage der persönlichen Leistungsfähig keit auf⸗ die Ertragssteuern in solcher Weise um⸗ gestalten zu können, daß die perfönliche Leistungsfaͤhigkeit eine aus⸗ reichende Berücksichtigung fände. der verfönlichen Leistungsfähigkeit sind Gegensätze, welche sich bei der D wirthfchaftlichen Lebens überhaupt nicht mit s An die Stelle der früheren einfachen, gleichmäßigen und regelmäßigen Ausnutzung der Güterquellen, welche er Durchschnittser träge ermöglicht,

die Annahme annähernd gleich ist gegenwärtig eine so verschiedenartige, von der Intelligenz, der Kapitalkraft, den Verkehrs- und Absatzverhältnissen u. s. w. ab⸗ hängige, productive Verwerthung der Güter Realsteuern die Grundlage entzogen ist, auf welcher sie früher be⸗ Soll der Grundsatz der Besteuerung nach, der Leistungs⸗ fähigkeit im Systeme der directen Staatssteuern Richtschnur bilden, so bleibt nur die völlige Beseitigung der Ertragssteuern als Staatssteuern übrig.

Hierauf ist schon mit folgenden Ausführungen in der Begründung Einkommensteuergesetzes (Seite 33) hingewiesen vorden: „Es kann füglich nicht anders sein, als daß die Ausgestaltung immer größeren Schwierigkeiten zu kämpfen hat, je mannigfaltiger sich bei f

Güterguelle gestaltet, deren durchschnitt lichen Ertrag diese Steuergattung erfassen soll, je vielseitiger ferner die Theil ung des Ertrages vermöge der stärkeren Kapitals auftritt, und je unü bersehbarer sich überhaupt die Er⸗ werbs verhältnisse darstellen, deren Grundlage die Ertragssteuer in einer bestimmten Güterguelle zu treffen unternimmt.“

Jeder Versuch einer Vervollständigung und weiteren Ausbildung des Ertragssteuersystems würde welcher sich zwar gegenuber der bestehenden Steuerverfassung Preußens als eine Verbesserung darstellen, aber stets etwas bleiben und böchstens ein Uebergangsstadium zu einem künftigen dauernden, auf unanfechtbaren Grundlagen beruhenden Systeme bilden

angsstadium bis zum Beginne der Steuer⸗ reformen für ein mögliches und unter Umständen vielleicht empfehlens⸗ werthes Ziel erachtet werden konnte, so muß die Staatsregierung diesen Standpunkt nach der Durchführung steuergesetzes für überwunden halten. . welche, wie die Klassen⸗

und nur mit verhältnißmäßig geringen Sätzen trafen, hätten vielleicht die Ertragssteuern mit gewissen Erleichterungen hinsichtlich der Grund⸗ und Gebäudesteuer und mit entsprechender Ausdehnung auf das Geld⸗

hochentwickelten, auch das Befitzeinkommen voll erfassenden und mit Steuerfätzen bis zu 4 vom Hundert belastenden Cintgmm en= e zugleich in weitem Umfange die steuerliche Leistungs⸗ kann für die Bruüttobesteuerung ihren Platz nicht mehr behaupten. ch in mäßigen e it bestenerung wirkt auf das bereits von der Einkommensteuer betroffene Besitzeinkommen mit einem Steuerdrucke, nur mit eigenem Kapital arbeitenden Besitzer, nicht aber von der großen Zahl der auf die Verwendung fremden Kapitals angewiesenen Grundbesitzer und Gewerbetreibenden ohne Beschwer ge⸗

ebenfo wie die Einkommensteuer, aas dem Steuerpflichtigen macht es . keinen Unterschied, ob er einen Steuerbetrag in der Form der Ein⸗ kommensteuer oder der Ertragssteuern zu entrichten hat; er empfindet nur den Gesammtdruck der von ihm zu entsprechenden Schmãälerung seines Bruttobesteuerung bewirkten Vel n läßt sich für den mit fremdem Kapital arbeitenden Besitzer überhauyt nicht in Durchschnittszahlen bestimmen. . w dem Grade der Verschuldung und wechselt mit der Höhe des erzielten

Bie Erreichung des Zweckes, welchen die Berůs ficht der persõnlichen Verhaltnisse der Steuerpflichtigen und ihrer ; fahigkeit bei der Einkommensbesteuerung verfolgt, wird durch die

Beilage

wollen das Maß der Steuer nach der

anerkannte Grundsatz der

so muß er auch vom Standpunkte der als der allein durchführbare bezeichnet

kann der Staat eine Gegenleistung nur h Derjenige, welcher eine vom Leistung empfängt, hat dafür als un⸗

weil es für die

dem Gewerbebetriebe, Der Staat ist deshalb im Errichtung solcher Anlagen im voraus ner abhängig zu machen, oder demnächst Dagegen sind gegeben.

erwacksenden Vortheile bemessen. In verzweigen und zersplittern den staatlichen Unter⸗

aus UU

der Gerechtigkeit und Billigkeit ent⸗

Ertkagssteuern und Berücksichtigung

quellen getreten, daß den

die ausschließliche

der fortschreitenden Entwicklung des

Ausnutzung einer und derselben

Benutzung und Mitarbeit fremden

jedenfalls nur einen Zustand schaffen,

Unvollkommenes

des neuen Einkommen⸗

assen⸗ und klassificirte Besitzeinkommen vielfach nur zum theil

erhalten werden können. Neben einer auer eine staatliche Grenzen bewegende Brutto⸗

welcher höchstens von dem

Endergebnisse sind die Ertragssteuern, Einkommen zu zablen. in Bezug auf den Steuerdruck

tragenden Steuerlast in der Einkommens. Die Höhe der Belastung des Einkommens

Sie steigt naturgemäß mit

istungs⸗

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗A1nzeiger. 1

Berlin, Donnerstag, den 10. November

richtige Angaben in den

gebotenen Handhaben ganz oder mit

Shne den Verzicht des Staates auf zum SErgänzungssteuergesetz näher darge

der Steuerpflichtigen, so führt auch dies gebniß

in der überwiegenden Mehrzahl ihrer!

Geldkapital und gefährdet außerdem d selbst, wie die des Staates.

Die Gemeinde ist wesentlich ein wir Wenngleich

Theil der communalen Aufwendungen.

gleichmäßig zum Vortheil; ein anderer

1

gewiß allgemein nicht ziehen.

So ers

wohnern getragen werden müssen. nicht selten, namentlich in Gemeinden

nehmungen veranlaßt werden oder diesen reichen. Das Gleiche gilt von staltungen, welche auf Erhöhung und V abzielen. Solche Veranstaltungen erh

des Grund⸗ und Hausbesitzes son Absatz angewiesenen Gewerbebetriebe.

weise von die en getragen werden.

ansässigen oder an den Aufenthalt in der pflichtigen häufig nur vorübergehende entwickelung zufallen, diese verbundenen Objecte dauernder Natu

Gemeindeausgaben der Anforderung pertheikung widerspricht. Das Ein

zukommen haben, uf der steigerungen, namentlich des städtischen durch die die Steigerung der

bedeutende, gerade mit dem Wachsen der

setzungen einer

mung (steuern nicht entgegen. Die Mängel der Realsteuern im

der Gemeinde ist es leicht ausführbar,

zu folgen und so diese Steuern als leb organismus zu gestalten.

Innerhalb der Communalverbände den ausschließlichen Maßstab der

lichen Steuern wird daher regelmäßig realen Gůterquellen entsprechender Theil steuern gufzübringen sein. In dem lassen si einzelnen wachsen, be, nd ner, reichender Sicherbeit übersehen, um au der realen Besteuerung im ganzen, wie bestimmen zu können.

als auch die derselben im In

Interessen der Gemeinde ; Verlegung des Schwergewichts in die

Welche Bedeutung hat für den Grund—

leicht zu empfindlichen Störungen

r Ausgaben wiederum bedingende schreitende Entwickelung der Gemeinde hervorgerufen sind, in der Be⸗ sfeuerung fast unberücksichtigt bleiben und damit den Gemeinden eine

ch sowohl die besonderen wirthschaftli Güterquellen aus den Veranstaltungen der

und Gewerbebetrieb verursachken besonderen

3 3

S832.

besitzer oder Gewerbetreihenden die Ermãßigung des Einkommen⸗ n. wegen Verschuldung oder sonstiger unguůnstiger wirthschaft⸗ icher Verhältnifse (5 19 des Einkommensteuergesetzis vom 24. Juni 15851). wenn ihn daneben die volle Ertragssteuer trifft? Die zu einer scharfveranlagten Einkommessteuer hinzutretende besondere Besteuerung der Steuerquellen erzeugt jenen Unzufriedenheit und Mißstimmung, welcher die Steuerpflichtigen leicht verleiten kann, durch die äußerste Zurückhaltung 2 durch un⸗ Steuererklãrungen die Gra herabzudrücken, oder sich mittels der in dem Reichsgesetze wegen Be⸗ seitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 (B.-G.-⸗BlI. S. 119) einem Theile ihres Vermögens dder Einkommens der Besteuerung zu entziehen.

Grad von

ommensteuer

die Realsteuern ist aber auch

die Durchführung einer rationellen Unterscheidung des fundirten und des nicht fundirten Einkommens unausführbar, wie in der Begründung

legt ist. Ist diese Unter-

scheidung aber ein Gebot der Gerechtigkeit nd eine Consequenz des Grundsatzes der Lastenvertheilung nach Maßgabe der Ldeistungsfãhigkeit

er Gesichtsvunkt zu dem Er⸗

daß eine befriedigende und abschließende Reform der Staats⸗ steuern ohne Ausscheidung der Realsteuern nicht möglich ist

Wenn die Staatsregierung nach dem Vorstehenden schon lediglich vom Standpunkte der staatlichen Besteuerung aus schlusse gelangen mußte, die sämm lichen Ertrags steuern aus dem Systeme der directen Steuern gänzlich auszuscheiden, so führen die Rücksichten auf die eo mm unalen Steuerbedũrfnisse fast noch zwingender auf den gleichen Weg. Die Belastung der Güter⸗ quellen mit staatlichen Ertragssteuern, insbesondere die Erhebung hoher Grund- und Gebäudestenern, hat zur Folge gehabt, daß die Gemeinden eits von der Besteuerung dieser Güterquellen in dem durch volkswirthschaftliche und communale Rũck⸗ sichten gebotenen Umfange und Maße Abstand genommen ihren Steuerbedarf ausschließlich oder doch überwiegend durch Ein kom mensteuern Guschläge zur staatlichen Einkommen⸗ steuer oder besondere communale Einkemmensteuern) aufbringen. Diese

zu dem Ent⸗

2

haben und

Art der communalen Besteuerung enthält eine ungerechte und unbillige Belastung des reinen Arbeitsei n kommens, sowie des Einkommens aus

ie Interessen der Gemeinden

thschaftlicher Verband.

die Gemeinden in vielen Beziehungen an. der Erfüllung numittelbarer Staatszwecke betheiligt sind, so haben sie doch an erster Stelle diejenigen Vorbedingungen zu erfüllen, siche, wirthschaftliche Zusammenleben - und die Erwerbsthäͤtigkeit ihrer Einwohner beruhen. Pierauf bezieht sich ein großer, oft der größte

auf denen das nachbar⸗

Ein Theil der Ausgaben der

Gemeinden gereicht gewiß allen Einwohnern mehr oder minder

Theil der Ausgaben kommt

aber ganz oder überwiegend den mit der Gemeinde untrennbar ver⸗ bundenen Objecten Grund⸗ und Hausbesitz und Gewerbebetrieb zu gute und erhöht deren Werth oder wird durch sie veranlaßt. n feste Grenze zwischen Diesen beiden Theilen der Ausgaben läßt sich

Eine

cheinen z. B. die Kosten für

Schul⸗ und Armenwesen, für die öffentliche Sicherheit und ähnliche fs Aufwendungen für allgemeine Zwecke. welche von a1 Ln Ein⸗ Gleichwohl befinden sich hierunter

mit stark entwickelter Groß⸗

industrie, Aufwendungen, welche vorzugsweise durch gewerbliche Unter⸗

befonders zum Vortheile ge⸗

den Kosten aller derjenigen Veran⸗

erfeinerung des Lebensgenusses öhen die Annehmlichkeit des

Aufenthaltes, vermehren den Zuzug und steigern hiermit den Werth fowie den Ertrag der auf den localen Auf der anderen Seite kommen die Wufwendungen für die Anlegung und Unterhaltung von Straßen, für den Bau von Wegen und Wasserstraßen u. s. w. Stelle den Grund- und Hausbesitzern und den Gewerbe⸗ treibenden unmittelbar zu gute und müssen daber auch vorzugs⸗

an erster

Es ist dabei wohl zu beachten, daß, während den nicht dauernd

Gemeinde gebundenen Steuer⸗ Vortheile aus der Gemeinde⸗

für die mit der Gemeinde unzertrennlich

r sind.

Hieraus ergiebt sich, daß die ausschließliche oder über⸗ wiegende Aufbringung des communglen Steuerbedarfs durch Cin= kommensteuern ohne Ruͤcksicht auf die Zwecke und die Wirkungen der

einer gerechten Steuer⸗ kommen aus Arbeit und aus

Geldkapital wird sonst unverhältnißmäßig für solche Zwecke besteuert, für welche die Inhaber der anderen Guͤterquellen in erster Linie auf= während auf der anderen Seite die großen Werth⸗

Grundbesitzes, welche lediglich fort⸗

Ausgaben naturgemäß steigende

Steuerkraft zum großen Theile entzogen wird.

Wenn die Realsteuern, wie oben ausgeführt wurde, den Voraus⸗ gerechten Steuervertheilung im Staate nicht ent⸗ sprechen, so stehen die gleichen Bedenken ihrer Verwendung als Com⸗

staatlichen Steuerspstem fallen

in der einzélnen Gemeinde im wesentlichen weg oder können dort leichter vermieden werden. Die ungleiche Veranlagung der Grundsteuer tritt innerhalb der Gemeinde nicht hervor. . l Grundsteuer und im wesentlichen auch die Gebãudesteuer nicht geeignet, den veränderten wirthschaftlichen Verhältnissen sich anzupassen. st bei der Veranlagung der R steuern den Veränderungen in den Werths⸗ und Ertrags verhältnissen

Als Staatssteuer sind die

Real⸗ endige Glieder des Gemeinde⸗

kann die Leistungsfähigkeit nicht Besteuerung bilden. Er wird

ergänzt werden müssen durch den Grundfaß der Leistung und Gegen leistung. Neben den die Leistungsfähigkeit berũcksichtigenden persön ·

ein den Aufwendungen für die des Steuerbedarfs durch Rea engbegrenzten Gemeindebezirke en Vortheile, welche den Gemeinde er⸗ Grund und Haus Kosten mit hin⸗ f diesen Grundlagen das Maß für die einzelnen Güterquellen

teresse von

Die ausschließliche Aufbringung des communalen Steuerbedarfs

durch Eigommensteuern schadigt aber u in hohem Grade die elbst und i

res Haushalts. Die Einkommenzbesteuerung führt des Gleichgewichts im