1892 / 267 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 10 Nov 1892 18:00:01 GMT) scan diff

vom AV. Oktober 1810 und 7. September 1811 (Gesetz⸗Sam

von 1810, S. 25, von 1811, S. 253) wegen Eilert einer uf.

gemeinen, gleichen und verhältnißmäßigen Grundsteuer waren bei der Steuerreform von 1820 unerfüllt geblieben, weil sich der Neugestaltung der Grundsteuer zeitraubende Schwierigkeiten und

Weiterungen ent egenstellten und die Lage der Staatsfinanzen den

schleunigen Abschluß des übrigen Reformwerkes erheischte; die

Regelung der Grundsteuer war deshalb der Berathung mit den

Ständen vorbehalten worden (zu vergl die Eingangsworte des Ab⸗

gabengesetzes vom 30. Mai 1820). Der Erlaß einer Grundsteuer⸗

verfassung im Geiste der Finanzedicte von 1810 11 erfolgte aber zu⸗ nächst nur für die beiden westlichen Provinzen durch Gesetz vom

21. Januar 1839 (Gesetz⸗Samml. S. 390). Die Ausführung des

demnächst ergangenen Gesetzes wegen Aufhebung der Grundsteuer⸗

befreiungen, vom 24. Februar 1859 (Gesetz-⸗Jsamml. S. 6a), nahm einen mehr als zehnjährigen Zeitraum in Anspruch. Nach dem

Scheitern der Regierungsvorlagen von 1852, 1857, 1859 und 1860

kamen endlich die Gesetze vom 21. Mai 1861 zu stande, unter

diesem gemeinschaftlichen Datum erschienen die Gesetze wegen ander⸗ weiter Regelung der Grund steuer (Gesetz⸗Samml. S. 253) wegen

Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer (Gesetz⸗Samml.

S. 317) und wegen der für die Aufhebung der Grundsteuerbefreiungen

und Bevorzugungen zu gewãhrenden Entschädigung (Gesetz⸗Samml.

S. 327. Mit dem 1. Januar 1865 hat die Hebung der neuen

Grund⸗ und Gebäudesteuer begonnen. Die Höhe der für die Auf⸗

hebung der Grundsteuer⸗Exemptionen geleisteten Entschädigungen ergiebt

sich aus den Anlagen zum Entwurfe eines Gesetzes wegen Aufhebung

ae, 9 J

Der durch die Kosten der rmeereorganisation gesteigerte Steuer⸗ bedarf des Staates hatte die Erhöhung des seitherigen ö der Grundsteuern um etwa 2 Millionen Thaler nothwendig gemacht; mit Rücksicht hierauf war das Jahrescontingent der neuen Grund⸗ steuer auf 10 Millionen Thaler bemefsen worden. Dieses Umstandes geschieht Erwähnung, weil sich hieraus die Höhe der Grundsteuer⸗ belastung erklärt.

Dicselbe ist durchschnittlich auf etwa 4 bis 5 Procent des wirk⸗ lichen Reinertrages zu veranschlagen. In annähernd gleicher Höhe ö Procent des jährlichen Nutzungöswerthes) bewegt sich die Gebaͤude⸗

teuer für die vorzugsweise zum Bewohnen bestimmten Gebäude, während sie für die ausschließlich oder vorzugsweise zum Gewerbe⸗ betriebe dienenden Gebäude auf 2 Procent des jährlichen Nutzungs⸗ werthes bemessen ist.

Nachdem mit der Grundsteuerreform von 1861 die Bahn der weiteren Ausbildung eines aus Ertrags⸗ und Personalsteuern gemischten Systems betreten war, hätte dem Erforderniß der Gerechtigkeit in der Vertheilung der Steuerlasten nur durch die Einfügung des fehlenden Gliedes einer angemessenen Kapitalrentensteuer in das Ertragssteuersystem sowie durch eine, den gänzlich veränderten wirthschaftlichen Verhältnissen ent⸗ fprechende Üümgestaltung der Gewerbesteuer von 1820 genügt werden können.

. That versuchten auch die Gesetze vom 19. Juli 1861 (Gesetz⸗Samml; S. E97), 20. Maͤrz 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 285) . Juni 1874 (GesetzSamml. S. 29) und z. Juli 1876 (Gesetz⸗Samml. S. 247) den erheblichsten Mängeln guf dem Gebiete der Gewerbe⸗ steuer wenigstens zum theil abzuhelfen. Eine dem außerordent⸗ lichen Aufschwunge von Handel und Industrie entsprechende Um⸗ gestaltung der Gewerbesteuer würde sich aber nur bei der gänzlichen Preisgebung der Grundzüge des Gewerbesteuergesetzes von 1820 haben erreichen lassen. Die Gewerbesteuer hat indessen von jeher und überall der Steuergesetzgebung die größten Schwierigkeiten bereitet und eine den wissenschaftlichen und praktischen Anforderungen vollkommen ge⸗ nügende Form der gewerblichen Besteuerung ist überhaupt noch in keinem Staate gefunden worden. So kann es auch nicht befremden, wenn man in Preußen nur tastend und vorsichtig an die Reform herangetreten ist und sich lange gescheut hat, die Gewerbesteuer auf völlig neuen Grundlagen aufzubauen.

Hatten sich die Bestrehungen auf dem Gebiete der Gewerbesteuer in den Grenzen einer nothdürftigen Fortbildung bewegt, so konnte ein Versuch zur Vervollständigung des Ertragssteuersystems durch Ein⸗ führung einer Renten teuer überhaupt nicht unternommen werden, so lange es an der einzig wirksamen Handhabe zur Er⸗ mittelung des Einkommens aus Kapitalvermögen, der Verpflichtung zur Selbstangabe des Einkommens, fehlte. .

! Welcher Grad von Widerstand aber auf dem Gebiete der Personalsteuern den Versuchen zur Einführung der obligatorischen Declaration entgegengesetzt wurde, hatte die Staatsregierung schon bei dem Zustandekommen des Gesetzes vom 1. Mai 1851 genügend er⸗ probt. Von der im Entwurfe von 1847 vertretenen Forderung der allgemeinen. Declarationspflicht war sie in der Vorlage von 1849 auf die facultative Declaration zurückgegangen, um sich schließlich durch die Vorschriften des Gesetzes von 1851 derartig ein⸗ geengt zu sehen, daß ihr jedes wirksame Mittel zur Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens bei der Veranlagung vorenthalten war.

Am bezeichnendsten für die Richtung des Gesetzes vom 1. Mai 1851 ist das aus drückliche Verbot des tieferen“ oder

„lästigen! Eindringens in die Vermögens- und Ein⸗ kommens verhältnisse der Steuerpflichtigen bei der Veranlagung.

Dem gleichen Zwecke der weitesten Beschränkung des staatlichen Einflusses auf die Veranlagung der klassificirten Einkommensteuer dienten die Zusammensetzung der Einschãtzungscommissionen aus lediglich gewählten Mitgliedern, die Vorenthaltung des Stimmrechtes für die das fiscalische Interesse vertretenden Vorsitzenden und die Ausschl eßung einer Centralinstanz für die Entscheidung der Rechtsmittel.

Die auf eine Abänderung dieser Einrichtungen abzielenden Versuche der Staatsregierung zu vergleichen der mit Allerhöchster Ermächtigung vom 8. Oktober 1869 eingebrachte Gesetzentwurf Anlagen zu den Stenogr. Ber, des Abgeordnetenhauses von 1869779 Bd. JL Nr. 13 S. 136 ff) blieben erfolglos. Die Gesetze vom 25. Mai 1873 wegen Aufhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer (Gesetz-Samml S. 222) und wegen Abänderung des Gesetzes vom 1. Mai 1851 (Gesetz⸗Samml. S. 213) erscheinen zwar als wesentliche Fortschritte auf der Bahn der . allgemeinen und einheitlichen Einkommensteuer, hielten aber die bisherigen, den fiscalischen Einfluß ausschließenden Grund⸗ züge der Veranlagung aufrecht.

Hiermit war zugleich die Möglichkeit der Einführung einer Kapitalrentensteuer vorerst ausgeschlossen.

Schon bald nach dem Erlasse des Gesetzes vom 25. Mai 1873 begann sich jedoch in den Anschauungen weiterer Kreise über die Ein⸗ richtung des gesammten Systems der directen Steuern, wie seiner einzelnen Glieder ein Umschwung zu vollziehen. Mehr und mehr ver- breitete sich die Erkenntniß der völligen Unzulänglichkeit des Ver⸗ anlagungs verfahrens bei der . Die immer all⸗ , und dringlicher hervortretenden Beschwerden der Grund⸗ esitzer über Steuerprägravation lenkten die Aufmerksamkeit auf die Mängel der Ertragesteuern. Man erkannte die Unvollständigkeit des Systems, die Unverhältnißmäßigkeit der steuerlichen Belastung des Grundbesitzes gegenüber dem Gewerbebetriebe, die Ungleichheit der Veranlagung der Grundsteuer und die völlige Unhaltbarkeit der be⸗ stehenden Gewerhesteuer⸗Verfassung, Allmählich drang die Ueber⸗ zeugung durch, daß die verschiedene Leistungsfähigkeit der ein⸗ zelnen Steuerpflichtigen die Grundlage staatlicher Be— steuerung bilden müsse, und daß hiermit das bestehende Ertragssteuer⸗ system nicht in Uebereinstimmung zu bringen sei. In der Natur der Sache lag es, daß die Meinungen über Üümfang und Ziele der noth⸗ wen . Reformen, sowie über die Mittel und Wege zur Abhilfe der Mängel des Steuerwesens noch weit auseinander gingen.

Der Landtag hatte bei den Verhandlungen über diejenigen Regierungs vorlagen, welche mit den Steuerreformen des Reiches in Verbindung standen und zu den Gesetzen vom 16. Juli 1880 (Gesetz⸗ Samml. S. 2587), 10. März 181. (Gesetz, Samml. S. 126) und 26. März 1883 (GesetzSamml. S. 37) gefuͤhrt haben, vielfach Ge⸗ legenheit, sich mit den Fragen der Steuerreform zu beschäftigen. Im

S. 24) erfolgte im Hause der Abgeordneten die Annahme einer Re⸗ solution, durch welche die Staatsregierung ——— neben der Umgestaltung der Klassen⸗ und Einkommensteuer Auf die gleichzeitig höhere Besteuerung des Einkommens aus Kapitalvermögen entweder im Rahmen der Einkommensteuer oder auf andere Weise Bedacht zu nehmen.“ Die Staatsregierung entsprach dieser Aufforderung schon im folgenden Jahre durch die Einbringung zweier Gesetzes vorlagen wegen der Einkommensteuer und wegen der Einführung einer Kapitalrenten- steuer (Drucksachen des Hauses der Abgeordneten von 1883/84 Nr. 42). Indessen waren die Meinungen über die Grundzüge beider nel, noch zu wenig geklärt; die Entwürfe wurden zwar der Gegenstand sehr eingehender Commissionsverhandlungen, gelangten aber, insbesondere wegen der in der Sache liegenden Schwierigkeiten der Einführung einer besonderen Kapitalrentensteuer, über jenes Stadium nicht hinaus. Nach diesem mißglückten Versuche hat die Steuerreform bis zur Tagung des Landtags von 1890 / 91 geruht. In der Zwischenzeit haben indessen beide Häuser des Landtags die sich darbietenden Gelegenheiten fortgesetzt benutzt, um sich über die Reformfragen auszusprechen. Aus den Verhandlungen des Hauses der Abgeordneten ist zunächst ein Beschluß vom 19. März 1884 (Sten. Ber. S. 1834, Drucksachen Nr. 100) zu erwähnen, worin der Staatsregierung empfohlen wurde, möglichst bald durch eine hierauf gerichtete Vorlage eine Entlastung des Grund- und Gebäudebesitzes herbei⸗ zuführen. Dasselbe Haus machte in der Tagung von 1886/87 die Steuer⸗ reform zum Gegenstande eingehender Besprechung, ohne sich aber über bestimmte Vorschläge einigen zu können. Es wurde nur im all⸗ gemeinen die Bereitwilligkeit aller Parteien zur Mitarbeit bei der Reform des directen Steuersystems ausgedrückt und im Anschlusse an die weitere Ausbildung der indirecten Steuern im Reiche die Reform des directen Steuersystems in Preußen im Sinne einer ö ,,,, 8 k empfohlen (Sitzung s Abgeordnetenhauses vom 12. Mai 1887, Sten. S. T2 ö . 126 und 20). k Aus der Tagung von 1887/88 ist ein Beschluß des 8 d Abgeordneten vom 14 April 1888 (Sten. 36 5. J zuheben: ‚Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, mit der . ö. 4 1. , an die nunalverbände, unter Regelung des Zus sw = en . gelung Zuschlagswesens, bald Das Herrenhaus, gab in der Sitzung vom 23. März 188 (Sten. Ber. S. 126) seine Auffassung 66 kund: daß jc * Aufhebung der Grund und Gebäudesteuer zwar nicht empfehle daß dagegen die Ueberweisung der vollen Grund- und Ge⸗ udesteuer an die Kreise bezw. Gemeinden ein dringendes Bedürfniß sei und eine wesentliche Verbesserung des Staats- wie des Communa lsteuersystemẽ herbeizuführen geeignet erscheine ). In der gleichen Richtung nahm das Herrenhaus in der Sitzung vom 13. Mai 1857 (Sten. Ber. S. 243) zu der Reformfrage Stellung. . n Diesen Anregungen gegenüber hat die Staatsregier f Reformbedürftigkeit des gesammten Sypstems der . 166 steuern stets rüchaltlos anerkannt. Ihre Vertreter betonten vorzugs— . . 9 ö. ,, der communalen Steuerzuschläge und auf die Beseitigung der steuerli herbürdun ö. . . gung steuerlichen Ueberbürdung ber eine völlige Klärung der Anschauungen war noch ni = wonnen. Man war zwar über die . einer . der Belastung des Grund und Bodens bezw. einer ausgleichenden Heranziehung des Kapitals, wie einer Verbesserung des Vergnlagungs⸗ Win bene ig . Einkommensteuer einig —, uͤber die Mittel und Wege, diese Ziele zu erreichen, war i n ei einsti . ö ö. . ch ar indessen eine Uebereinstimmung Dies gilt insbesondere von der Forderung der Ueberweis der staatlichen Grund⸗ und w h 6 munalverbände. So häufig ein derartiges Verlangen im Land tage, in öffentlichen Versammlungen, in der Presse, in Petitionen u. s. w. gestellt und erörtert worden ist, so war doch mit dieser For⸗ derung eine ganz klare Vorstellung über die Bedeutung, die Trag⸗ weite und die Art der Ausführung der Ueberweisung nicht verbunden. Unbestimmt blieb namentlich, ob die Ueberweisung eine Dotirung von Communalverbänden aus dem Ertrage der staatlichen Grund⸗ und Gebäudesteuer, oder einen Verzicht des Staates auf diese Steuern darstellen, ob im letzteren Falle die Erhebung der vom Staate auf— gegebenen Steugrn eine Verpflichtung der Communalverbände bilden oder in deren Belieben gestellt werden solle. Unbeantwortet blieb eiter die Frage, an welche Communalverbände und nach welchem Vertheilungsmaßstabe die Ueberweisung in dem einen oder dem anderen Sinne zu erfolgen habe, und für welche Zwecke die Mittel zu ver⸗ wenden seien. Noch weniger Klarheit herrschte endlich über die Rück⸗ wirkungen der sogenannten Ueberweisung von Grund- und Gebäude⸗ steuer auf das gesammte Ertragssteuersystem des Staates. Kurz, die Forderung der Ueberweisung von Grund⸗ und Gebãudestener an Communalverbände hatte sich im Laufe der Jahre mehr zu einem 361. ,, 6 . . . andeutenden Schlagworte als zu einem klaren und fruchtbaren Grundgede f Gebiet Ie, ne gi. ö gedanken auf dem Gebiete der Wie noch in Aller Erinnerung ist, hat die Staatsregie i ,, n ö. . 1390/91 n en Vorlagen des Einkommen 8 Gew = , . eber die Beziehungen beider Gesetzentwürfe zu fragen d allgemeinen Steuerreform und über die Stellung . an n, 9 . des Entwurfes zum Ein— ommensteuergesetze (Drucksachen des Hauses der Ab eten 1890/9 de , . ö. Dauses der Abgeordneten 1890/91 I öfter Linie hat die Staatsregierung sich von dãg leiten lassen müssen, die dem Landtage 3. ,,, schlußnahme zu unterbreitenden Vorlagen auf ohne weiteres praktisch erreichbare Ziele zu beschränken. In den gedachten Entwürfen sind nach ihrer Ueberzeugung nur solche Reformvorschläge gemacht, welche ihre innere Berechtigung in sich tragen und um ihrer Abst willen Anerkennung und Zustimmung verdienen, deren sofortige Durchführung, ferner keinen Anstand, finden würde und durch deren Erfolge für die Zukunft die Verwirklichung in gleicher Richtung sich , . der gesammten directen Besteue⸗ ing im aate wie in den cor ind . ö nmunalen Verbindungen ö as die weitere, den Intentionen der Staatsregierung ; sprechende Entwickelung und Ausbildung der 5 . betont werden, daß dieselbe unter allen Umständen zugleich von der allgemeinen Finanzlage des Staates abhängig bleiben wird.“ Die Staatsregierung hält die wiederholt zugesagte Ueberweisung von Realsteuern an communale Verbände zu gesetzlich zu bestimmenden Zwecken als Ziel und wesentlichen Bestandtheil ihres Reformplanes durchaus aufrecht. muß aber die Bestimmung des Zeitpunktes und des Umfanges, in welchem das gesteckte Ziel zu erreichen ist, von dem Gelingen ihrer vorliegenden Vorschläge schon jetzt praktisch durch fahr gf rer ö. , n,, , Reformmaßregeln, sowie von den Er⸗ er letzteren und der ferner st i ö 6 ferneren Gestaltung der Finanzlage zei einem günstigen Verlaufe der Regelung dieser Angele⸗ i und bei günstigen Ergebnissen ins besondere der 2 . steuerverbesserung, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden dürfen, wird die Verzögerung in der Verwirklichung der Ueberweisung von Realsteuern i e gun; nur eine kurze sein. Unter den gedachten Voraussetzungen läßt sich wohl in Aussicht nehmen, daß nach der ersten Veranlagung der neuen Einkommensteuer über die Hälfte der Grund. und Gebäudesteuer zu diesem Zwecke verfügt werden kann wenn gleichzeitig die Einnahmen aus den Vieh, und Getreide ollen der Staatskasse verbleiben und damit die jährlichen unsicheren und

Anschlusse an die Berathungen über die letzt 8 22. Februar 1883 (Sten. Ber. S. 825 3

*

ö. ö und der Gewerbesteuer als ein erster Schritt zur Durchfũ i dat gesammte directe staatliche und commnunale Sten 3 22 ö r, . E 9 * stimmte, wie aus den en und den üssen ich genug her ö 4 u in n, Sinne 6 22 ie oben ausgesprochene ung ist nun, wie unten gezei werden wird, nach den Ergebnissen der ersten Veranlagung . 5 kommensteuer auf Grund des Gesetzes vom 24. Juni 1891 in weiterem Umfange, als vorher vorausgesetzt werden durfte, erfüllt worden. Nach § 82 a. 4. O. soll der Mehrertrag der neuen Einkommen- steuer zur Durchführung der Beseitigung der Grund- und Gebäudesteuer als Staatsstener bezw. der Ueberweifung derselben an com munale Verbände Verwendung finden. Mit dieser von dem Landtage angeregten und den von der Staats⸗ regierung ins Auge gefaßten Zielen entsprechenden Gesetzesbestimmung ist zum ersten Male von beiden Häusern des Landtags auf Grund von Beschlüssen überwiegender Majoritäten ein deutlich ab ge⸗

grenztes Ziel der weiteren Steuerreformen in den Vordergrund

ne,, ; Diese bestimmte Stellungnahme des Landtags zeugt von der fort- schreitenden Erkenntniß der Mängel des Steuer sosteinz und der . zur Abhilfe. In dieser Beziehung sind aus der letzten Tagung des Land⸗ tags noch besonders hervorzuheben die Verhandlungen des Herren⸗ hauses in der Sitzung vom 31. Mai 1892 (Stenogr. Ber. S. 270 ff.) und der Beschluß, die Petition der Vereinigung der Steuer- und WVirthschaftsref armer Drucksachen Nr. 72 zu 1 Nr. wegen „Be⸗ Hin ma [u: , 2 2 durch Suspension der Grund- un ebäudesteuer der Staatsregi z J z . gierung zur Erwägung zu Ist in dem § 82 des Einkommensteuergesetzes das Ziel d weiteren Steuerreform auch nur nach einer Ee binnen . gli bezeichnet, so ist hiermit doch eine Grundlage gewonnen, auf welcher sich mit der Erwartung der Zustimmung des Landtags ein Gesammt⸗ plan der Steuerreform aufbauen läßt.

7 Die Unhaltbarkeit der staatlichen Ertragssteuern.

Für die Richtung des Reformplanes ist von grundlegender Be⸗ deutung die Beantwortung der Frage, ob das , . steuersystem gänzlich verlassen oder mit gewissen Abändetungen und Ergänzungen beibehalten werden soll.

Das Charaktteristische der Ertragssteuern besteht bekanntlich darin daß sie den Extrag der Güterguellen an ihrem Ürfprunge erfassen. Sie lassen die Person, welcher der Ertrag der Güterquellen als Einkommen zufließt, mithin das Einkommen selbst, wonach sich die gesammte Steuerkraft der Person bemißt, völlig außer Betracht.

Ss ist deshalb eine nothwendige, aus dem inneren Wesen der Ertragssteuern sich ergebende Folge, daß die Schulden der Person, selbst wenn sie unmittelbar zur Erzielung des Ertrages der Güterquelle dienen, keine Berücksichtigung finden können.

Die Ertragssteuern sind reine Objeetsteuern, welche die steuerliche Leistungsfähigkeit und insbesondere die persönlichen Ver⸗ haltni e des Steuerpflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt lassen. In dem preußischen Ertragssteuersysteme prägt sich dieser Charakter am schärfsten bei der Grundsteuer aus. Sie belastet selbst die kleinsten Grundstäcke und ist unberänderlich. Ihre Bemessung ist nach der durchschnittlichen, nach rein objectiven Rücksichten ermittelten Er⸗ trags fähigkeit erfolgt. Steuernachläße sind ausgeschlofsen. Erst in neuester Zeit, durch Gesetz vom 15. April 1889 (Gesetz⸗Samml. S. 99) sind für die Fälle von Ueberschwemmungen die Herabsetzung und der Erlaß von Grundsteuern zugelassen worden. Außerdem können nur in den Provinzen Rheinland und Westfalen aus den von den Grund⸗ steueryflichtigen selbst gebildeten Deckungsfonds Steuernachlässe und Unterstützungen in ,,, . gewährt werden. In einem gegenüber der Grundsteuer etwas gemilderten 5 kigt sich der Charakter der Ertragssteuern bei der 6 Diese ergreift zwar auch das kleinste Object und wird regelmäßig nach Inem objectiven Nutzung werthe, dem auf. Grund durchschnittlicher Miethspreise eines rückwärts liegenden zehnjährigen Zeitraums be⸗ rechneten, mittleren jährlichen Miethswerthe, bemessen. Dagegen wird die Veranlagung einer in fünfzehnjährigen Zeitabschnitten zu wieder⸗ holenden Revision unterzogen, und die Steuerpflicht ist bei Reubauten und Zerstörungen von Gebäuden, sowie im Falle der Ertraglosigkeit oder Cheblicher Ertragsminderung wesentlich beschränkt. Die Gewerbesteuer des Gesetzes vom 24. Juni 1891 läßt den Charakter der Ertragssteuern stark zurücktreten. Gegenstand der Be⸗ steuerung ist die Gesammtheit der in einer Hand vereinigten Betriebe. Grundlage und Maßstab der Steuerbemessung bildet an erster Stelle der Jahresertrag, an zweiter Stelle das Anlage⸗ und Betriebskapital des Steuerpflichtigen. Betriebe mit einem Jahresertrage unter 1500 0 und einem Anlage- und Betriebskapital unter 3000 M werden nicht herangezogen. Steuererlasse und Ermäßigungen sind in weiterem Um⸗ fange gestattet. In der Unzulässigkeit des Abzugs der Schuldenzinsen tritt die Natur der Ertragssteuer zu Tage. Die Eigenthümlichkeiten unseres Ertragssteuersystems lassen sich nur durch die geschichtliche Entstehung und Entwickelung aus . ö früheren Jahrhunderten her überlieferten Grundsteuern er⸗ ãren. Erst die Fortschritte der volkswirthschaftlichen Lehre führten z der Erkenntniß der Unvollständigkeit und Ginfeit gkeit y aus Grundsteuern bestehenden Systems der directen Steuern; man ergänzte dasselbe durch eine von vornherein höchst bescheidene Gewerbesteuer, demnächst durch die Gebäudesteuer; der Ab⸗ schluß des Systems durch Einfügung des fehlenden Gliedes einer Kapitalrentensteuer ist aber in Preußen, wie schon früher gezeigt bisher eine unerfüllte Forderung geblieben. Entstanden in den Zeiten primitiver Staatseinrichtungen, weiter entwickelt nach überwiegenden fiscalischen Rücksichten, wird das heutige . . von der Macht der Gewohn⸗ eit, als von der Ueberzeu ter B igu . g zeugung innerer Berechtigung

Die berechtigt aber auch im allgemeinen auf steuerlichem Gebiete der Anschluß an das Bestehende, die ruhige Ii e . des geschichtlich Ueberlieferten sein mag, so dürfen doch solche Rücksichten nicht den alleinigen Ausschlag geben, wenn es sich um die durch die gerãnderten wirkhschaftlichen und socialen Verhältnisse herbeigeführte Nothwendigkeit fundamentaler Neugestaltungen handelt. Hier tritt dann neben den durch die Finanzlage des Staates gebotenen Rücksichten vor allem die Forderung der Gerechtigkejst der Steuer⸗ vertheilung in den Vordergrund.

Das bestehende Ertragssteuersystem entspricht dieser Forderung jedenfalls nicht mehr. In einem aus Ertragssteuern und Einkommen⸗ steuer zusammengesetzten Spysteme soll den ersteren die Aufgabe zufallen, das Besitzeinkommen (fundirtes Einkammen), seiner höheren Steuer⸗ kraft entsprechend, vorzugsweise zur Tragung der Staatslasten heran⸗ zuziehen. Sollen aber die Ertragssteuern diese Aufgabe erfüllen, so müssen sie mindestens die das Besitzeinkommen hervorbringenden Güter⸗ quellen Grundkapital (Grund und Hausbesig) Gewerbebetrieb und Geldkapital vollständig, einheitlich und mit verhältniß⸗ mäßiger Gleichheit, in einem der höheren steuerlichen Leist ungsfähigkeit entsprechenden Maße treffen. Wird eine dieser Voraus setzungen unerfüllt gelassen, so ist eine ungleiche und un⸗ 5 Vorbelastung des betreffenden Besitzeinkommens die nothwendige

(Fortsetzung in der Dritten Beilage.)

8

ungleich vertheilten Zuwendungen an die Kreise in Wegfall k e Hiermit war von vornherein die Reform der .

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats- Anzeiger.

Berlin, Donnerstag, den 10. November

M 267.

(Fortsetzung der Denkschrift über die Steuervorlagen aus der Zweiten Beilage.)

jermit ist von vornherein der Gedanke abgeschnitten, etwa lediglich die Grund⸗ und Gebäudesteuer aus dem staatlichen Ertragssteuersystem auszuscheiden und die Gewerbesteuer für sich allein fortbestehen zu lassen. Nicht minder würde der Gedanke zurückgewiesen werden müssen, unter Aufhebung der bestehenden Ertragssteuern eine Kapitalrenten⸗ steuer einzuführen, oder unter Einführung einer solchen Steuer die Ge⸗ werbesteuer ohne Grund⸗ und Gebäudesteuer aufrecht zu erhalten. Alle derartigen Maßnahmen würden der fundamentalen Forderung der Volslständigkeit des Ertragssteuersystems widersprechen. Von demselben Gesichtspunkte aus würde es nicht gerechtfertigt werden können, die bestehenden Ertragssteuern ohne Zufuͤgung des fehlenden Gliedes der Kapitalrentensteuer aufrecht zu erhalten, .

Unzulässig wäre es aber auch, die erheblichen Verschiedenheiten in der Höhe der Steuerbelastung eine 4— 50 Grund⸗ und eine Fo / g Gebäudesleuer neben einer höchstens 10 Gewerbesteuer bestehen zu lassen; eine Ausgleichung in der Höhe der Belastung ware jedenfalls eine nicht abzuweisende Forderung. .

Bis zu einem gewissen Grade würde dem Verlangen einer ge⸗ rechten Steuervertheilung entsprochen werden, wenn die Grund⸗ u nd Gebäudesteuer etwa auf die Hälfte der gegenwärtigen Belastung herabgefetzt, die Gewerbesteuer erhöht und eine Kapital⸗ rentensteuer von gleicher Höhe eingeführt würde.

Die Gleichmäßigkeit der Belastung durch die Gewerbe⸗ und durch die Kapitalrentensteuer würde nicht nur aus Gründen der Gerechtigkeit, sondern auch wegen steuertechnischer Rücksichten gefordert werden müssen, um der bei Bemessung beider Steuerarten in verschiedener Höhe ein⸗ tretenden Gefahr zu begegnen, daß sich das Kapital durch die Art seiner Verwendung als Gewerbe⸗ oder als reines Geldkapital der beabsichtigten höheren Besteuerung entzieht.

Eln Reformgedanke dieser Art würde indessen bei einer mehr oder weniger mechanischen Herab etzung der Grund⸗ und Gebäudesteuer und entsprechenden Erhöhung der Gewerbesteuer noch keineswegs einen an⸗ nehmbaren Plan darstellen. Dazu bedurfte es mindestens noch einer inneren Umgestaltung dieser Steuern und einer entsprechenden Aus⸗ bildung der Kapitalrentensteuer. ö

Es liegt auf der Hand, daß die Disparität der Grundlagen und Maßstãbe der Steuerbemessung die Besteuerung nach der Ertrags⸗ fähigkeit und dem Katastralreinertrage bei der Grundsteuer, nach durch⸗ schnittlichen Mietbswerthen längerer Zeiträume bei der Gebäudesteler, nach dem Jahresertrage und dem Anlage⸗ und Betriebskapital bei der Gewerbestener eine völlig verschiedene Belastung bewirken müßte, wenn auch der Steuerfuß, soweit dies überhaupt möglich, in gleicher Höhe bemessen sein wurde. ö .

Wollte man im übrigen auf den bestehenden Grundlagen eine annähernd gleichmäßige Belastung erzielen, so würde jedenfalls die Grundstener, unter Beseitigung der Contingentirung, in eine nach dem Ertrage bemessene Suotitätssteuer umgewandelt werden müssen. Zur Erreichung dieses Zieles würde nicht nur eine sofortige allgemeine Neuveranlagung der Grundsteuer, sondern auch eine perio⸗ dische Revision in Zeiträumen von etwa 10 Jahren erforderlich sein. Solche Maßnahmen würden schon an der Kostspieligkeit scheitern, welche an der Thatsache bemessen werden mag, daß die Ausführung der Grundsteuerveranlagung einen Kostenaufwand von 33 297 175 6 in den alten, und von 265 263 056 M in den neuen Provinzen, ins⸗ gesammt alfo von 59 60 232 6 verursacht hat. Wollte man aber von periodischen Revisionen Abstand nehmen, jo würde die Grund⸗ steuerveranlagung nach Verlauf von 190 bis 20 Jahren sich annähernd wieder in dem gleichen Zustande befinden, wie die gegenwärtig be⸗ stehende, nach allgemeinem Urtheile längst veraltete Veranlagung.

Um die Gebäudesteuer in ausreichendem Maße bei der Gegen⸗ wart zu erhalten, müßten sowohl der Zeitraum für die Berechnung des mittleren Miethkswerths jetzt 10 Jahre als auch die Re— vifionsperioden gegenwärtig 15 Jahre —, erheblich gekürzt werden. Die erstere Maßnahme würde keinen Schwierigkeiten begegnen, dagegen würde durch die Einführung kürzerer, etwa fünfjähriger, Revisions⸗ perioden der Kostenaufwand, welcher für jede Revision auf etwa 5 600 G000 S zu veranschlagen ist, erheblich gesteigert werden.

Bei der Reform dürfte ferner die schwierige Frage, nach welchem Maßstabe die Gebäude auf dem platten Lande und in ländlichen, für die Berechnung nach durchschnittlichen Miethspreisen keinen Anhalt gewährenden Srtschaften zur Gebäudesteuer heranzuziehen sein würden, nicht zu umgehen sein. Die gegenwärtig hierfür geltenden Be⸗ stimmungen G5 7, 8 des Gebäudesteuergesetzes vom 21. Mai 1861) können als eine glückliche Loösung nicht bezeichnet werden. .

Bei einer Erhöhung der Gewerbesteuer würde die Belastung der gewerblichen Gebäude mit der Gebäudesteuer E 5 a. a. O) schwerlich aufrecht erhalten werden können. Vergleicht man endlich die weit gehenden Berücksichtigungen der Leistungsfähigkeit bei der Gewerbe⸗ steuer, insbesondere die Freistellung aller Betriebe mit einem Ertrage unter 1500 66 und einem Anlage⸗ und Betriebskapitale unter 30900 , mit dem starren Objectsteuercharakter der Grund⸗ und Gebäudesteuer, so wird man sich der Ueberzeugun nicht verschließen können, daß eine Reform der Ertragssteuern die leuerliche Leistungsfähigkeit auch bei der Grund- und Gebäudesteuer nicht unberücksichtigt lassen dürfte.

Im Vorstehenden sind nur die Hauptrichtungen angedeutet worden, in denen sich bei einer Aufrechterhaltung des Ertragssteuersystems die nothwendigen, aber, wie gezeigt, kaum möglichen Umgestaltungen zu vollziehen haben würden.

Über felbst auf breitester Grundlage vorgenommene Reformen würden das Ziel, mittels der Ertragssteuern eine wirklich

erechte und gleichmäßige steuerliche Vorbelastung des Besitzeinkommens zu bewirken, nur in fehr beschränktem Grade erreichen lassen. Dies liegt im inneren Wesen der Ertragssteuern begründet.

Die Ertragssteuern dürfen den Ertrag der Güterquellen, aus denen das Besitzeinkommen fließt, nur soweit treffen, als er unmittelbar aus der Anwendung eines Vermögens (Kapitals) entspringt, dagegen darf der durch Arbeit erzielte Ertrag nicht getroffen werden, well in der Belastung des Arbeitsertrages mit Ertragssteuern gegen⸗ über der Steuerfreiheit des reinen Arbeitseinkommens eine ungerechte Vorbesteuerung liegen würde. ö

Die Güterquellen können aber regelmäßig nur durch Arbeit nutzbar gemacht werden. Maß und Umfang der Arbeit, welche aufgewendet werden muß, um Ertrag zu erzielen, sind nicht nur bei den? verschiedenen Güterquellen im Ver leiche mit einander, sondern auch innerhalb jeder einzelnen Gůterquelle höchst ungleich. ̃

Wenn die Ertragesteuern ihre Aufgabe, nur den reinen, unmittel⸗ bar durch die Anwendung eines Vermögens erzielten Ertrag der höheren Steuerkraft gegenüber dem Arbeitseinkommen. entsprechend zu belasten, in vollem Umfange erfüllen sollten, so müßte Aus⸗

überall eine fonderung des Arbeitsertrages oder eine das verschiedene Maß

der Arbeit berücksichtigende verschiedene Bemessung des Steuer fußes erfolgen. Daß solches völlig unmöglich fein würde, bedarf keines

weiteren Beweises. . . Wenn man aber auch einen hierauf gerichteten Versuch mit so würde doch

größerem oder geringerem Ersolge unternehmen wollte, immer nur eine , der verschiedenen Steuerkraft der Gu terquellen, nicht eine solche der Per son stattfinden, da die Natur der Ertragssteuern den Abzug der Schuldenzinsen und

Dritte

fähigkeit vertritt. Steuer als eine Gegenleistung gewährten Vortheile auf und Höhe dieser Vortheile bestimm zweiten Richtung in

Staates bedingten, s

kage der Steuerbemessung.

praktischen Steuerpolitik aus werden.

in der Form von Gebühre

den übrigen größere Vortheil besonderer Vergütung schon Bemessung des dem Einzelnen brauchbaren Maßstabe fehlen Wenn der Staat zur

Anlagen mehr oder weniger dem Geldkapitale besondere

dem allgemeinen wirthschaftli nehmungen erwa wirthschaftlicher Vortheile zr machen, nicht zu einer gerecht vertheilung führen würde.

bauen. Es ist unmöglich, d gestalten zu können, daß die

der versönlichen Leistungsfähi 8

einander vereinigen lassen.

ist gegenwärtig eine so ve

der Kapitalkraft,

ruhten. r fähigkeit im Systeme der Richtschnur bilden, so bleibt Ertragssteuern als S zum Entwurfe des hat, je mannigfaltiger sich wirthschaftlichen Lebens die Güterquelle gestaltet, d Steuergattung erfassen soll,

Jeder Versuch einer V

welcher sich zwar gegenüber

könnte. Wenn ein solches Ueber

**

die Ertragssteuern mit gewi und Gebäudesteuer und mit

hochentwickelten, auch

steuer, welche zugleich in

Besitzeinkommen mit einem angewiesenen Grundbesitzer tragen werden kann.

Für den Steuerpflichtigen

nur den Gesanimtdruck der

Ertrages.

die Berücksichtigung der persönlichen Verhältniffe der Steuerpflichtige ausschließt.

Bruttobesteuerung vereitelt.

In der polkswirthschaftlichen Steuerlehre haben sich von jeber zwei Gruppen gegenübergestanden, von denen die eine die Besteuerung nach dem Inte resse, die andere die Besteuerung nach der Leistungs⸗ Die Anhänger der ersteren Richtung fassen die

der Steuer einen nicht durch Leistungen des ondern unmittelbar aus der Staatsangehörigkeit zu begründenden Beitrag zu dem staatlichen Finanzbedarfe und machen deshalb ausschließlich die Teistungsfähigkeit des Einzelnen zur Grund⸗

Wie der gegenwärtig fast allseitig Besteuerung nach der Leistungsfãhigkeit dem Begriffe und Wesen des Staates am meisten entspricht, so muß er auch vom Standpunkte der

Soweit es üherhaupt möglich ist, die Leistungen des Staates auf wirthfchaftlichem Gebiete in ihrer finanziellen Bedeutung und Wirkung für den Einzelnen zu bemessen, kann der Staat eine Gegenleistung nur

Staate dargebotene bestimmte mittelbare Gegenleistung eine nach dem Werthe der Leistung bemessene Vergütung, Gebühr, zu entrichten.

Sofern aber die zur Erfüllung allgemeiner Staatszwecke bestimmten Einrichtungen thatsächlich einzelnen Klassen von Staatsangehörigen vor

Sta Hebung des Verkehrs Eisenbahnen, Land⸗ straßen, Kanäle, Häfen, Brücken u. J. w. baut, so gewähren zwar solche

stande, seine Bereitwill igkeit zu von der Beitragsleistung Einzelner abhängig zu machen, oder demnächst für die Benutzung der Anlagen Gebühren die Grundlagen zu einer steuerlichen Denn es läßt sich weder der Kreis der von den Anlagen unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen ziehenden Personen fest abgrenzen, noch der Geldwerth der dem Einzelnen erwachsenden Vortheile bemessen. In

sich die welche den Einzelnen aus g . sen, in solchem Maße, daß jeder Versuch, den Genuß

Ein den Anforderungen der Gerechtigkeit und Billigkeit sprechendes System der directen Staat ssteuern läßt sich nur der Grundlage der persönlichen Leistungsfähigkeit

reichende Berücksichtigung fände. heutigen Ausbildung des wirkthschaf

gleichmäßigen und regelmäßigen Ausnutzung der Güterquellen, welche die Annahme annähernd gleicher Durchschnittserträge ermöglicht,

den Verkehrs- und Absatzverhältnissen u. s. w. ab⸗ zängige, productive Verwerthung der Güterquellen getreten, daß den Realsteuern die Grundlage entzogen f Soll der Grundsatz der

Hierauf ist schon mit folgenden Ausführungen in der Begründung f Einkommensteuergefetzes (Seite 33) hingewiesen worden: „Es kann füglich nicht anders fein, als daß die Ausgestaltung der Ertragssteuern mit immer größeren

Ertrages vermöge der stärkeren Benutzung und Mitarbeit fremden Kapitals auftritt, und je unü bersehbarer sich überhaupt die Er⸗ werbs verhäkttnifse darstellen, deren Grundlage die Ertragssteuer in einer bestimmten Güterguelle zu treffen unternimmt.“

des Ertragssteuersystems würde jedenfalls nur einen Zustand schaffen,

als eine Verbesserung darstellen, stets ̃ mme bleiben und höchstens ein Uebergangsstadium zu einem künftigen dauernden, auf unanfechtbaren Grundlagen beruhenden Systeme bilden

reformen für ein mögliches und unter Umständen vielleicht empfehlens⸗ werthes Ziel erachtet werden konnte, so muß die Staatsregierung diesen Standpunkt nach der Durchführung des neuen Einkommen⸗ steuergesetzes für überwunden halten. Neben Personalsteuern, welche, wie die Klassen⸗ Einkommensteuer, gerade das Besitzeinkommen vielfach nur zum theil und nur mit verhältnißmäßig geringen Sätzen trafen, hätten vielleicht

fapital einstweilen aufrecht erhalten werden können.

mit Steuersätzen bis zu 4 vom Hundert belastenden Eintommen⸗

fähigkeit berücksichtigt, kann für die Bruttobesteuerung ihren Platz nicht mehr behaupten.

Jede, auch eine sich in mäßigen Grenzen bewegende Brutto⸗ besteuerung wirkt auf das bereits von der Einkommensteuer betroffene

wohlhabenden, nur mit eigenem Kapital arbeitenden Besitzer, nicht aber von der großen Zahl der auf die Verwendung fremden Kapitals

Im Endergebnisse sind die Ertragssteuern, ebenfo wie die Einkommensteuer, aas dem Einkommen zu zahlen.

keinen Unterschied, ob er einen Steuerbetrag kommensteuer oder der Ertragssteuern zu entrichten hat; er empfindet

entsprechenden Schmälerung seines Einkommens. durch die Bruktobestenerung bewirkten Vel 8 Ein läßt sich fär den mit fremdem Kapital arbeitenden Besitzer überhaupt nicht in Durchschnittszahlen bestimmen, ; ü dem Grade der Verschuldung und wechselt mit der Höhe des erzielten

Bie Erreichung des Zweckes, n persönlichen Verhältnisse der Steuerpflichtige j z fahigkeit bei der Einkommensbesteuerung verfolgt, wird durch die

Beilage

des Einzelnen für die ihm vom Staate wollen das Maß der Steuer nach der en. Dagegen erblicken die Vertreter der

anerkannte Grundsatz der

als der allein durchführbare bezeichnet

n erheben. Derjenige, welcher eine vom Leistung empfaͤngt, hat dafür als un⸗

e gewähren, erscheint die Forderung einer deshalb ausgeschlossen, weil es für die erwachsenden Vortheils an einem praktisch würde.

dem Grundbesitze, dem Gewerbebetriebe, Vortheile. Der Staat ist deshalb im Errichtung solcher Anlagen im voraus

zu erheben. Dagegen sind Vorbelastung nicht gegeben.

chen Verkehre verzweigen und zersplittern aus den staatlichen Unter⸗

ir Grundlage staatlicher Besteuerung zu en, sondern zu einer willkürlichen Steuer⸗

ent⸗ auf auf⸗ ie Ertragssteuern in solcher Weise um⸗ perfönliche Leistungsfaͤhigkeit eine aus⸗ Ertragssteuern und Berücksichtigung gkeit sind Gegensätze, welche sich bei der

ftlichen Lebens überhaupt nicht mit An die Stelle der früheren einfachen,

rschiedenartige, von der Intelligenz,

iff, auf welcher sie früher be⸗ Besteuerung nach der Leistungs⸗ directen Staatssteuern die ausschließliche nur die völlige Beseitigung der taatssteuern übrig.

Schwierigkeiten zu kämpfen bei der fortschreitenden Entwicklung des Ausnutzung einer und derselben eren durchschnittlichen Ertrag diese

je vielseitiger ferner die Theilung des

ervollständigung und weiteren Ausbildung

der bestehenden Steuerverfassung Preußens

aber stets etwas Unvollkommenes

gangsstadium bis zum Beginne der Steuer⸗

und klassificirte

fen Erleichterungen hinsichtlich der Grund⸗ entsprechender Ausdehnung auf das Geld⸗ Neben einer das Befitzeinkommen voll erfassenden und

weitem n die steuerliche Leistungs⸗ auer eine staatliche

Steuerdrucke, welcher höchstens von dem und Gewerbetreibenden ohne Beschwer ge⸗

macht es in Bezug auf den Steuerzruck in der Form der Ein⸗ tragenden Steuerlast in der Die Höhe der Belastung des Einkommens

von ihm zu

Sie steigt naturgemäß mit

welchen die Berücksichtigung der und ihrer Leistungs⸗

1.

1892.

besitzer oder Gewerbetreibenden die Ermãßigung des Einkommen⸗ e . wegen Verschuldung oder sonstiger ungůnstiger wirthschaft⸗ icher Verhältnisse (6 19 des Einkom mensteuergesetzes vom 24. Juni 1891). wenn ihn daneben die volle Ertragssteuer trifft? Die zu einer scharfveranlagten Einkommensteuer hinzutretende besondere Besteuerung der Steuerquellen erzengt jenen Grad von Unzufriedenheit und Mißstimmung, welcher die Steuerpflichtigen leicht perkeiten kann, durch die äußerste Zurückhaltung ö zar durch un⸗ richtige Angaben in den Steuererklaãrungen die Cemkommensteuer herabzudrücken, oder sich mittels der in dem Reichsgesetze wegen Be⸗ seitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1570 (B.⸗G. Bl. S. 119) gebotenen Handhaben ganz oder mit einem Theile ihres Vermögens der Einkommens der Besteuerung zu entziehen. Ohne den Verzicht des Staates auf die Realsteuern ist aber auch die Durchführung einer rationellen Unterscheidung des fundirten und des nicht fundirten Einkommens unausführbar, wie in der Begründung zum Ergänzungssteuergesetz näher dargelegt ist. Ist diese Unter⸗ scheidung aber ein Gebot der Gerechtigkeit ud eine Consequenz des Grundfatzes der Lastenvertheilung nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen, so führt auch dieser Gesichtspunkt zu dem Er⸗ gebniß, daß eine befriedigende und abschließende Reform der Staats⸗ steuern ohne Ausscheidung der Realsteuern nicht möglich ist. Wenn die Staatsregierung nach dem Vorstehenden schon lediglich vom Standpunkte der staatkichen Besteuerung aus zu dem Ent⸗ schlusse gelangen mußte, die sämm lichen Ertrags steuern aus dem Systeme der directen Steuern gänzlich auszuscheiden, so führen die Räcksichten auf die communalen Steuerbedũrfnisse fast noch zwingender auf den gleichen Weg. Die Belastung der Güter⸗ quellen mit staatlichen Ertragssteuern, insbesondere die Erhebung hoher Grund⸗ und Gebäudesteuern, hat zur Folge gehabt, daß die Gemeinden in der überwiegenden Mehrzahl ihrerseits von der Besteuerung dieser Güterquellen in dem durch volkswirthschaftliche und communale Rück⸗ sichten gebotenen Umfange und Maße Abstand genommen haben und ihten Steuerbedarf ausschließlich oder doch überwiegend durch Ein kom mensteuern (Zuschläge zur staatlichen Einkommen⸗ steuer oder besondere communale Einkemmensteuern) aufbringen. Diese Art der communalen Besteuerung enthält eine ungerechte und unbillige Belastung des reinen Arbeitsei kommens, sowie des Einkommens aus Geldkapilal und gefährdet außerdem die Interessen der Gemeinden selbst, wie die des Staates. Die Gemeinde ist wesentlich ein wirthschaftlicher Verband. Wenngleich die Gemeinden in vielen Beziehungen an der Erfüllung nnmittelbarer Staatszwecke betheiligt sind, so haben sie doch an erster Stelle diejenigen Vorbedingungen zu erfüllen, auf denen das nachbar⸗ siche, wirthschaftliche Zusammenleben und die Erwerbsthätigkeit ihrer Einwohner beruhen. Hierauf bezieht sich ein großer, oft der größte Theil der eommunalen Aufwendungen. Ein Theil der Ausgaben der Gemeinden gereicht gewiß allen Einwohnern mehr oder minder gleichmäßig zum Vortheil; ein anderer Theil der Ausgaben kommt aber ganz oder überwiegend den mit der Gemeinde untrennbar ver⸗ bundenen Objecten Grund⸗ und Hausbesitz und Gewerbebetrieb zu gute und erhöht deren Werth, oder wird durch sie veranlaßt. Eine feste Grenze zwischen Diesen beiden Theilen der Ausgaben läßt sich gewiß allgemein nicht ziehen. So erscheinen z. B. die Kosten für Schul⸗ und Armenwesen, für die öffentliche Sicherheit und ähnliche ais Aufwendungen für allgemeine Zwecke, welche von allen Ein⸗ wohnern getragen werden müssen. Gleichwohl befinden sich hierunter nicht felten, namentlich in Gemeinden mit stark entwickelter Groß⸗ industrie, Aufwendungen, welche vorzugsweise durch gewerbliche Unter⸗ nehmungen veranlaßt werden oder diesen befonders zum Vortheile ge⸗ reichen. Das Gleiche gilt von den Kosten aller derjenigen Veran⸗ staltungen, welche auf Ethöhung und Verfeinerung des Lebensgenusses abzielen. Solche Veranstaltungen erhöhen die Annehmlichkeit des Aufenthaltes, vermehren den Zuzug und steigern hiermit den Werth des Grund⸗ und Hausbesitzes sowie den Ertrag der auf den localen 6 angewiesenen Gewerbebetriebe. Auf der anderen Seite kommen die Rufwendungen für die Anlegung und Unterhaltung von Straßen, für den Bau von Wegen und Wasserstraßen u. . w. an er ster Stelle den Grund- und Hausbesitzern und den Gewerbe⸗ treibenden unmittelbar zu gute und müssen daber auch vorzugs⸗ weise von die sen getragen werden.

Es ist dabei wohl zu beachten, daß, während den nicht dauernd ansässigen oder an den Aufenthalt in der Gemeinde gebundenen Steuer⸗ pflichtigen häufig nur vorübergehende Vortheile aus der Gemeinde⸗ entwickelung zufallen, diese für die mit der Gemeinde unzertrennlich verbundenen Objecte dauernder Natur sind;

Hieraus ergiebt sich, daß die ausfchließliche oder über⸗ wiegende Aufbringung des communalen Steuerbedarfs durch Ein⸗ kommensteuern ohne Ruͤcksicht auf die Zwecke und die Wirkungen der Gemeindeausgaben der Anforderung, einer gerechten Steuer⸗ pertheilung widerspricht. Das Einkommen aus Arbeit und aus Geldkapital wird sonst unverhältnißmäßig für solche Zwecke besteuert, für welche die Inhaber der anderen Güterquellen in erster Linie auf⸗ zukommen haben, während auf der anderen Seite die großen Werth⸗ steigerungen, namentlich des städtischen Grundbesitzes, welche lediglich burch die die Steigerung der Ausgaben wiederum bedingende fort⸗ schreitende Entwickelung der Gemeinde hervorgerufen sind, in der Be⸗ seuerung fast unberücksichtigt bleiben und damit den Gemeinden eine bedeutende, gerade mit dem Wachsen der Ausgaben naturgemäß steigende Steuerkraft zum großen Theile entzogen wird.

Wenn die Realffeuern, wie oben ausgeführt wurde, den Voraus= setzungen einer gerechten Steuervertheilung im Staate nicht ent⸗ sprechen, so stehen die gleichen Bedenken ihrer Verwendung als Com⸗ munalsteuern nicht entgegen. ö

Die Mängel der Realsteuern im staatlichen Steuersvstem fallen in der einzelnen Gemeinde im wesentlichen weg oder können dort leichter vermieden werden. Die ungleiche Veranlagung der Grundsteuer tritt innerhalb der Gemeinde nicht hervor. Als Staatssteuer sind die Grundsteuer und im wesentlichen auch die Gebãudesteuer nicht geeignet, den veränderten wirthschaftlichen Verhältnissen fich anzupassen. In der Gemeinde ist es leicht ausführbar, bei der Veranlagung der Real⸗ steuern den Veränderungen in den Werths⸗ und Ertrags verhãltnissen zu folgen und so diese Steuern als lebendige Glieder des Gemeinde⸗ organismus zu gestalten. z .

Innerhalb der Communalverbände kann die Leistungs fähigkeit nicht den Tusschließtichen Maßftab der Besteuerung bilden. Er wird ergänzt werden müssen durch den Grundfaßz der Leistung und Gegen⸗ leistung. Neben den die Leistungsfähigkeit berücksichtigenden pe ön · lichen Steuern wird daher regelmäßig ein den Aufwendungen für die realen Güterquellen entsprechender . des Steuerbedarfs durch Real= steuern gufzubringen fein. In dem engbegrenzten Gemeindebezirke lassen sich sowohl die besonderen wirthschaftlichen Vortheile, welche den einzelnen Güterquellen aus den Veranstaltungen der Gemeinde er= wachsen, als auch die derselben im Interesse von Grund- und Haus⸗ befitz und Gewerbebetrieb verursachten befonderen Kosten mit hin⸗ reichender Sicherbeit übersehen, um auf diesen Grundlagen das Maß ber realen Befteuerung im ganzen, wie für die einzelnen Güterquellen bestimmen zu können.

Die gusschließliche Aufbringung, des cemmunglen Steuerbedarfs durch Gigsommenstenern schadigt aber auch in hohem. Grade Tie Intereffen der Gemeinde selbst und ihres Haushalts. Die Verlegung des Schwergewichts in die Einkommensbesteuerung führt

Welche Bedeutung hat für den Grund⸗

seicht zu empfindlichen Störungen des Gleichgewichts im