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Real ⸗ und Personalsteuern gem isch tes Steuersystem. Die Real steuern sollen den Grund und Boden und die Gewerbebetriebe fũr die ihnen vorzugsweise zu gute kommenden oder durch sie veranlaßten Ausgaben nach dem Grundsatze der Leistung und Gegenleistung in Anspruch nehmen, während die Aufwendungen für allgemeine õffent· liche Zwecke allen Einwohnern zur Last fallen und von denselben auch innerhalb der Gemeinde nach Maßgabe der persönlichen Leistungs⸗ fähigkeit, also im Wege der Einkommensbesteuerung aufzubringen sind.
3) Hiermit ist zugleich der leitende Gesichtspunkt für die Ver⸗ theilung des Steuerbedarfs auf die verschiedenen Steuerarten gegeben: regelmäßig sind durch Realsteuern diejenigen Aufwen⸗ dungen der Gemeinden zu decken, welche in ũů berwiegen dem Maße dem Grundbesitz und dem Gewerbebetriebe zum Vortheil gereichen.
Eine erschöpfende Aufzählung der hierher gehörigen Ausgaben ist nicht möglich, weil eine feste Grenze zwischen den Aufwendungen der einen und der anderen Kategorie nicht besteht, und vor allem, weil die wirthschaftlichen Ausgaben der Gemeinden sich ganz verschiedenartig
estalten. Die Aufstellung jenes Grundfatzes genügt deshalb für die
axis allein nicht. Soll einem übermäßigen Anschwellen der Ein⸗ kemmensteuerzuschlãge überall wirksam vorgebeugt werden, so muß das Gesetz zugleich das jenem Grundsatze regelmäßig entsprechende Verhältniß der Zuschlage normiren.
Die für die Bestimmung dieses Verhältnisses maßgebenden Er⸗ wägungen sind in der Begründung zum Communalabgabengesetze näher dargelegt.
Hierbei kommt jedoch in Betracht, daß die bezüglichen Auf⸗ wendungen innerhalb der einzelnen Gemeinden auch relativ verschieden sein können, je nach den Aufgaben, welche eine bestimmte Gemeinde in den Kreis ihrer Interessen gezogen hat. Das gesetzlich normirte Zuschlagẽverhältniß darf deshalb nicht unbedingt für alle Fälle bindend sein, zumal das Gesetz auf die sämmtlichen Stadt⸗ und Landgemeinden der Monarchie gleichmãßig Anwendung findet. Vielmehr sind aus⸗ nahmsweise Abweichungen unter a n, der Aufsichts behörden zuzulassen, welche bei Ertheilung der Genehmigung in jedem Falle den Eingangs aufgestellten Grundsatz zu beachten haben.
4 Den Gemeinden ist zum Zwecke der Realbesteuerung die Einführung besonderer Steuern vom Grundbesitz sowie von den im Gemeindebezirke betriebenen stehen⸗ den Gewerben zu gestatten.
Die Freigabe dieser Steuerquellen von Seiten des Staates erhält
erst dadurch ihre volle Bedeutung für die Gemeinden, daß dieselben an die bisherigen Steuerform en nicht gebunden, sondern in der Lage sind, ihr Steuerspstem nach den besonderen Verhältnissen der Gemeinde auszugestalten. Nach dieser Richtung hin eröffnet sich ein neues und fruchtbares Feld für die Bethätigung der Selbst⸗ verwaltung. So lange aber besondere Steuern vom Grundbesitze oder Gewerbebetriebe nicht eingeführt sind, hat die Realbesteuerung der Ge⸗ meinden in Form der vom Staate auch nach dem Verzichte zu ver⸗ anlagenden Grund⸗, Gebäude⸗ und Gewerbesteuer zu erfolgen.
Der allmähliche Uebergang zu der anderweiten Einrichtung ihres Steuerwesens wird hierdurch den Gemeinden wesentlich erleichtert werden.
RDie Befugniß der Gemeinden zur Einführung besonderer Steuern soll sich namentlich auch auf den für eine Besteuerung durch die Ge⸗ meinde besonders geeigneten Betrieb der Schankwirthschaft, der Gast⸗ wirthschaft sowie des Kleinhandels mit Branntwein und Spiritus (Betriebssteuer) erstrecken.
5) Die Gemeindeeinkomm ensteuer kann ganz oder theilweise durch Aufwandssteuern (Miethssteuer, Wohnungssteuer) ersetzt, im übrigen aber nur in Form von Zuschlägen zur Staats— einkommensteuer erhoben werden. Nicht auszuschließen ist hier⸗ durch unter Vorbehalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörden eine verschiedene Bemessung der Zuschläge für die einzelnen Stufen des Steuertarifs, welche sich namentlich auch in kleineren Gemeinden als nothwendig ergeben kann.
Darüber hinaus besondere Personalsteuern zuzulassen, würde aber mit den Interessen der staatlichen Einkommensteuerverwaltung nicht vereinbar sein.
6) Der innere Zusammenhang mit dem Gemeindesteuerwesen bedingt eine gleichzeitige Abänderung einiger Vorschriften über die Vertheilung der Kreis- und Provinzialabgaben in der Richtung der für die Ge⸗ meindesteuern aufgestellten Gesichtspunkte.
1. Die Ergebnisse der Steuerreform.
Wie der Reformplan selbst ein untrennbares Ganzes bildet, so sind auch die zu erwartenden Wirkungen und Erfolge der durchgefũhrten Neuordnung in ihrem Gesammtergebniß zu betrachlen. Die Vorschlãge der Staatsregierung verfolgen das — 4 ohne Mehrbelastung für die Gefammtheit der Steuervflichtigen eine die Intereffen⸗ gegensãtze ausgleichende gerechtere Vertheilung der bestehen⸗ den Steuerla tt herbeizuführen.
Daß eine Mehrbelastung im ganzen aus Anlaß der Reform nicht eintritt, ist ohne weiteres klar Das Mehraufkommen an Ein⸗ kommensteuer und der veranschlagte Ertrag der Vermögenssteuer werden durch den Erlaß der Ertragssteuern aufgewogen. Klar ist ferner, daß der erstrebte Ausgleich nicht ohne Mehrbelastung einzelner Personen und einzel ner Klassen der Bevölkerung erfolgen kann.
Zu prüfen bleibt, ob nach der Anlage des Planes die beabsichtigte Einrichtung des Steuerwesens, und somit der durch diese Einrichtung zu erwartende Ausgleich den Anforderungen der Gerechtigkeit entspricht.
Dies vorausgeschickt, sind die wesentlichen Ergebnisse der Reform dahin zusammenzufassen:
1) Die dem Staate einerseits, den Gemeinden andrer⸗ seits vorzugsweise vorbehaltenen Gebiete der Be— steuerung werden sachgemäß gegeneinander abgegrenzt und hierdurch die für den Staat, für die Gemeinden und für die Steuerpflichtigen gleich empfindlichen Nachtheile der bisherigen Ver⸗ kettung der Staats⸗ und Gemeindefinanzen und des bisherigen un⸗ geregelten Zuschlagssystems im wesentlichen beseitigt.
2D Als Grundlage der directen Bestenerung des Staates dient nach Kö der beste henden Doppel⸗
esteuerung fortan die nach der persönlichen Leistungs⸗ fähigkeit veranlagte Einkommensteuer, ergänzt durch eine nur den Besitz mit einem mäßigen Satze treffende Vermögenssteuer.
Die letztere tritt an Stelle der Ertragssteuern. Während diese eine einseitige und daher unbillige Vorbelastung des Grundbesitzes und Gewerbes darstellen, eine Vorbelastung, welche um so drückender wirkt, als die Realsteuern ohne Rücksicht auf die persönliche Leistungs⸗ fähigkeit, insbesondere ohne Rücksicht auf die Verschuldung und über⸗ dies zum theil sehr ungleichmäßig veranlagt sind, soll die Vermögens⸗ steuer alles nutzbare Netto vermögen ohne Unterscheidung der Ver⸗ mögensart gleichmäßig treffen. Da sie jeden nutzbaren Besiß ohne Rücksicht auf seine Form und zwar nur das Reinvermögen besteuert, so kann sie stets allen wirthschaftlichen Veränderungen, allen Ver⸗ schiebungen der Werthe und der Steuerkraft der einzelnen Vermögens⸗ arten folgen. Sie steigt und fällt mit dem Steigen und Fallen jeder Besitzart und jedes einzelnen Reinvermögens und wird daber auch in Zukunft einer grundsätzlichen Umgestaltung infolge eingetretener Umgeftaltung der wirthschaftlichen Verhältnisse nicht bedürfen. Der Einfluß dieser Aenderung auf die steuerliche Belastung der einzelnen Steuerpflichtigen wird ebenso verschieden sein, wie es der Erfolg des Einkommensteuergesetzes gewesen ist und sein mußte. Hier kann es nur die Aufgabe sein, die eintretenden Verschiebungen im großen und . darzulegen. Die der Begrundung des Erganzungssteuergesetzes
eigefügte Veranschlagung des steuerbaren Vermögens giebt hierzu einen zwar nicht sicheren, aber für den vorliegenden Zweck genügenden Anhalt.
Nach der daselbst angelegten Berechnung beträgt
das steuerbare Grundvermögen, ausschließlich der gewerblichen Gebäude, nach Abzug der Schulden 4 — 17 — . — 25 Milliarden, das gewerbliche Anlage⸗ und Betriebskapital. einschließlich der gewerblichen Gebäude. das sonstige Kapitalvermögen. ; Der Antheil an der Vermögenssteuer ist also zu schätzen: für das Grundvermögen auf rund Millionen, für das Gewerbe auf rund 0 für das Kapital auf rund
Das Verhältniß zu der gegenwärtigen Belastung durch die staat⸗ lichen Ertragssteuern ergiebt in abgerundeten Zahlen die folgende Zusammenstellung:
Beth utklicher. Mithin kanftia
Gegenstãnde der Besteuerung. . mehr
ö weniger 6. .
J
ol oo oσ0
Gewerbesteuer
Bergwerks⸗ abgabe
Gebaudesteuer von den ge⸗ werblichen
Gebãuden 2000 Kapital — 13 - 14 000 00013 - 14000009 —
Für Grundbesitz und Gewerbe wird dieser erheblichen Entlastung in den Staatssteuern eine Mehrbelastung bei der Communalbesteuerung gegenüberstehen, umgekehrt die nur der Gerechtigkeit entsprechende schärfere Heranziehung des beweglichen Kapitals in der Ermäßigung der Gemeindezuschläge auf die Einkommensteuer einen theilweisen Aus⸗ gleich finden. .
3) Die Communalbesteuerung ist nicht lediglich auf der Leistungs⸗ fähigkeit aufzubauen. Das Wesen der Gemeinden läßt zu und erfordert bei der Steuervertheilung die Berücksichtigung von Leistung und Gegen- leistung, von Last und Vortheil. Zur Kn, diefes Grund⸗ satzes soll neben anderen Maßnahmen die Communalbesteuerung ent⸗ sFrechend den wirthschaftlichen Aufgaben der Gemeinden und den Rückwirkungen der Aufwendungen derselben auf die Vermögensobjecke in rationeller Weise wesentlich auch auf die vom Staat aufgegebenen Realsteuern begründet werden, welche den Gemeinden eine ergiebige, nach ihren besonderen Verhältnissen zu bewirthschaften de selbständige Steuerquelle eröffnen, die in ihren Erträgen den Schwankungen der Personalsteuern nicht unterworfen ist. Die Wirkung der Reform auf den Haushalt der einzelnen gegenwärtig in der verschiedenartigsten Weise besteuerten Gemeinden wird vorerst eine sehr verschiedene sein und ist auch schon deshalb nicht mit Sicherheit in ihrem ganzen Umfange zu übersehen, weil die Erfolge, welche eine verstãndige Pflege des Gebühren⸗ systems, die zweckmäßige Umgestaltung der jetzigen Ertragssteuern in
besondere Gemeinderealsteuern haben können, sich der Voraus⸗ berechnung entziehen.
Unumstößlich bleibt aber die Thatsache, daß den Gemeinden im ganzen durch den Verzicht des Staats auf die Ertragssteuern eine sehr wirksame Hilfe zur Erleichterung der communalen Lasten gewährt wird. Mit dem Inkrafttreten der Reformgesetze werden Steuerquellen mit einem bisher zur Staats kasse geflossenen Ertrage von rund 109 0000000 M für Zwecke der communalen Besteuerung frei. Ver⸗ anschlagt man selbst die Mehrleistung, die infolge Aufhebung des Gesetzes vom 14. Mai 1885 an Kreissteuern aufzubringen sein wird, auf rund 30 00 000 , so bleiben zur Erleichterung der bisherigen communalen Lasten rund 70 000 0090 M oder etwa 2isa M auf den Kopf der Bevölkerung verfügbar, mehr als 60 d der von den physischen Personen zu entrichtenden Staatseinkommensteuer.
Nach der Natur der Sache müssen die einzelnen Gemeinden ihren Antheil an diesen Mitteln verschieden verwenden, je nachdem bisher bereits das Schwergewicht der Gemeindelasten in höherem oder geringerem Grade auf dem Grund und Boden ruhte oder unverhältniß⸗ mäßige Zuschläge zu den Personalsteuern erheben wurden. Es ist nur billig und entspricht gerade der Absicht der Reform, daß die Erleich⸗ terung vorzugsweise denjenigen gewährt wird, welche seither überbürdet waren. Abgesehen von den besonders gearteten Verhaäͤltniffen einzelner Gemeinden darf mit Sicherheit erwartet werden, daß die neu eröffneten Quellen überall die erforderlichen Mittel liefern, um nach der einen oder anderen Richtung hin die Gemeindelasten fühlbar zu erleichtern.
In Zukunft wird das Finanzwesen aller communalen Verbände auf weit festeren und sicherern Grundlagen ruhen als bisher. Mit der Steigerung der eigenen Finanzkraft wird in dem communalen Ver⸗ bande das Gefühl der Unabhängigkeit und Sicherheit, wie der Selbst⸗ vberantwortlichkeit in hohem Grade gestärkt und eine vorsichtig und steng fortschreitende Gemeinde- und Verbandverwaltung gefordert werden.
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Parlamentarische Nachrichten.
Im Herrenhause ist von dem Ober⸗Bürgermeister Adickes der nachstehende Entwurf eines Gesetzes über die Srleichterung von Stadterweiterungen ein— gebracht worden:
L. Materiell Rechtliches. S5 1 bis 19.
ege
gnun
3
1) Die zwangsweise Zusammenlegung. S5 2 bis 14. 82
F 2.
Die Zusammenlegung kann sich sowobl auf den gesammten Bereich eines Bebauungsplans, als auch auf einen durch natürliche Begrenzung, bestehende und projectirte Straßen oder die thatsächliche Entwickelung der Anbauverhältnisse abgesonderten Theil des Plan⸗ bereiches erstrecken. Einzelne im Zusammenlegungsgebiet belegene, bebaute oder in besonderer Weise Baumschulen u. 4. m.) benutzte Grundstücke können von der Zusammenlegung ausgenommen werden.
Die Zusammenlegung erfolgt auf Grund Gemeindebeschlusses.
§ 3.
Die Zusammenlegung muß erfolgen, wenn die Gigenthümer von mindestens der Hälfte der nach dem Grund⸗ bezw. Gehäudesteuer⸗ kataster zu berechnenden Fläche der zusammenzulegenden Grundstũcke sie bei dem Gemeindevorstande beantragen und die Zusammenlegung im öffentlichen Interesse liegt.
Bei Grundstäcken, welche im Miteigenthum stehen, ist für jeden Miteigenthümer ein seinem Eigenthumsantheile entsprechender Bruch- theil der Fläche des gemeinschaftlichen Grundstücks in Ansatz zu bringen.
In dem Antrage ist ein zur Entgegennahme von Verfügungen ermãchtigter Vertreter zu benennen.
§ 4
Auch ohne Antrag der Betheiligten kann die zwangsweise Zu—⸗ sammenlegung erfolgen, wenn die durch das öffentliche Interesse be⸗ . Dringlichkeit der letzteren auf Antrag der Gemeinde von dem
inifter der öffentlichen Arbeiten anerkannt wird (5 22). Der
Minister kann diese Anerkennung davon abhängig machen, daß die
Gemeinde für Durchführung der Straßen und Platzanlagen Beihilfen
gewährt oder einen Theil des für diese Anlagen erforderlichen Geländes G 8) gegen Entschädigung erwirbt. 9
In dem Lie Zusammenlegung betreffenden Gemeindebeschluß Es 3 und müssen die der Zusammenlegung zu unterwerfenden Grund⸗
stücke unter Benennung ihrer Eigenthümer einzeln aufgeführt und auf einem anzuheftenden Plane nachgewiesen werden. 8
R . Grundstücke, deren n ,, so gering ist, daß bei der Neu⸗
vertheilung (6 8) an Stelle derselben nur ein nach den orts— statutarischen Bestimmungen zur Bebauung ungeeignetes Grundstück treten könnte, sind, wenn sie nicht mit anderen Grundstücken des selben Eigenthümers zu bebauungsfähigen Grundstücken zufammengelegt werden können, von der Gemeinde zu enteignen und unter die übrigen Interessenten mit zu vertheilen; in Betreff der Entschädigung ist nach §z 14 zu verfahren. Die Gemeinde ist jedoch, falls aus der Zufammen⸗ legung mehrerer derartiger kleiner Parzellen sich mindestens ein be⸗ baubares Grundstück bilden läßt, berechtigt, von der Vertheilung unter die übrigen Interessenten Abstand zu nehmen und die Zuweifung ent— Prechender Grundstücke bei der Neuvertheilung für sich zu bean- spruchen. Die Gemeinde tritt in diesem Falle im Verfahren an Stelle des bisherigen Eigenthümers. l
Diese zu enteignenden Grundstücke sind in dem die Zusammen⸗ legung betreffenden Gemeindebeschluß (6 5) einzeln aufzufũhren.
1.
Jeder der Zusammenlegung widersprechende Gigenthümer kann innerhalb der in Gemäßheit des 5 29 gestellten Frist von der Ge— meinde die Abnahme feiner Grundstucke gegen eine nach dem Gesetz über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1574 feft⸗= zusetzende Geldentschädigung verlangen. Die Gemeinde tritt dadurch in dem Verfahren an die Stelle des bisherigen Eigenthümers. Die Enteignung kann auch von den Hypothek⸗ und Grundschuldgläubigern verlangt werden. Jedoch sind sowohl der Eigenthümer als die Ge⸗ meinde berechtigt, die Hypothek oder Grundschuld zur Auszahlung zu bringen. In letzterem Fall tritt die Gemeinde an die Stelle des Gläubigers. 2
Der Gemeindevorstand kann im Fall des 5 3 den weiteren Fort⸗ gang der Zusammenlegung davon abhängig machen, daß der Gemeinde von Seiten der Antrag stellenden Eigenthümer voller Erfatz der ihr erwachsenden Ausgaben geleistet oder sicher gestellt wird. Die Be⸗ theiligten treten dadurch in dem Verfahren anstatt der Gemeinde an
ie Stelle des bisherigen Eigenthümers und haben einen für alle Ver. handlungen mit der Gemeinde 6 r m Vertreter zu ernennen.
Zur Ausführung der Zusammenlegung sind die Grundstäcke aller Betheiligten in eine Masse zu vereinigen, aus welcher die neue Ver⸗ theilung der Ländereien in der Weise zu erfolgen hat, daß zunächst— jedoch vorbehaltlich der Schlußbestimmung in 5 4 — das zu öffent⸗ lichen Straßen und Plätzen erforderliche Gelände ausgeschieden und das übrig bleibende Gelände nebst den einzuziehenden öffentlichen Wegen (vergl. S 10 unter die Betheiligten vertheilt wird. und zwar mit der Maßgabe, daß jeder derselben in dem gleichen Verhältnisse an dem Gesammtwerth der neu eingetheilten Grundstücke theilnimmt, in welchem er früher bei dem Gesammtwerth der unregulirten Grund- stücke, mit Ausnahme der nach 5 6 zu enteignenden und unter die übrigen Interessenten mit zu vertheilenden, betheiligt war.
Bebaute Grundstücke sind, soweit sie nicht in Straßen fallen und ,, anderweiter Begrenzung, dem bisherigen Eigenthümer und im Falle des 57 der Gemeinde bejw. den Betheiligten, welche das Grundstück von der Gemeinde übernommen haben, zu belassen.
Für jedes Grundstuck it wieder mindestens ein Grundstück aus- zuweisen, soweit nicht der Eigenthümer mehrerer, von Hypotheken und . Lasten freier Grundstücke auf diese gesonderte Zutheilung verzichtet.
Ueber die bei der Neupertheilung zu beachtenden Grundsätze können im Ortsstatut nähere Bestimmungen getroffen werden.
§ 9. Werthermittelung für unregulirte Grundstucke hat in allen
§ 10.
Die vorhandenen, nach dem neuen Bebauungsplan überflüssig werdenden öffentlichen Plätze und Wege sind seitens der Gemeinde unentgeltlich in die zu vertheilende Grundstücksmasse einzuwerfen, soweit sie in ihrem Eigenthum stehen und das zu den künftigen e,, . und Plätzen erforderliche Gelände der Gemeinde unentgeltlich zufãllt.
S 11.
Mit dem in der Ueberweisungserklärung (5 26) bestimmten Zeit⸗ Lunkt tritt das zugewiesene Grundstück rücksichtlich aller Gigenthumz, Nutzungs und fonstigen Realansprüche, insbesondere der FReallasten, Hypotheken und Grundschulden, sowie auch der öffentlich⸗ rechtlichen Lasten, an die Stelle des abgetretenen Grundstücks und überkommt in rechtlicher Beziehung alle Eigenschaften der letzteren.
Dies gilt auch für den Fall, daß das zugewiesene Grundstück durch Zutheilung eines entsprechenden Bruchtheils der enteigneten kleinen Parzellen (6 6) vergrößert ist (vergl. 5 14.
Gleichzeitig wird das abgetretene Grundstck von allen darauf haftenden privat und öffentlich⸗ rechtlichen Verpflichtungen frei.
Diese Bestimmungen gelten auch in denjenigen Landestheilen, in welchen nach den allgemeinen Gesetzen der Uebergang der betreffenden Rechte von der Eintragung in die öffentlichen Bücher abhãngig gemacht ist.
Grunddienstbarkeiten erlöfchen, sofern sie nicht durch den Ver⸗ theilungsplan (; 24) aufrechterhalten - werden. Auch können im Ber⸗ theilungeplan neue Grunddienstbarkeiten begründet oder bestehende verandert werden.
S 12.
Der Gesammtbetrag der Grundsteuer, welche von den der Zusammenlegung unterworfenen Grundstücken bis dahin entrichtet worden ist, ist vor Vollzug der Neuvertheilung mit Genehmigung der Königlichen Regierung auf die neu eingetheilten Grundstücke owie das für die Straßen und Plätze bestimmte Gelände anderweit zu vertheilen. 4
813.
Neben der Landzuweisung haben die Eigenthümer Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 festzustellende Entschaͤdigung für
) die Vergütungen, welche sie wegen Aufhebung von Pacht und Miethvertrãgen zu zahlen haben;
2 den Bauwerth der ihnen entzogenen Gebäude;
3) alle sonstigen, für das entzogene Grundstäck aufgewendeten, noch nicht ausgenutzten Verwendungen; .
4) den Verlust des auf die Benutzung der Gebäude oder die
etwaige besondere Cultur des Grundstücks begründeten Geschäfts
¶ Baumschulen u. a. m.. ;
Für Neubauten, Anpflanzungen, sonstige neue Anlagen und Ver⸗=
besss en, welche ersichtlich nur in der Absicht vorgenommen sind,
r Entschädigung zu erzielen, finden die — des 13 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 über die Enteignung von rundeigenthum (Gesetz⸗Samml. ö. 224) entsprechende Anwendung.
Die nach § 13 zu zahlenden Entschädigungen und sonstigen Kosten der Enteignung sowie die Kofsten der Ausarbeitung des Vertheilungs⸗ plans sind von der Gemeinde zu zablen, welche jedoch berechtigt sst, ihre Auslagen nach näherer Bestimmung des Ortsstatuts auf die an der Zusammenlegung betheiligten Eigenthümer nach Maßgabe des Verhaͤltnisses, in welchem sie am Gesammtwerth der neu eingetheilten Grundstücke theil nehmen (6 8), zu vertheilen. .
Gleiches gilt von den nach 56 zu zahlenden Entschãdigungen und Kosten der Enteignung, falls die enteigneten Grundstucke unter die Betheiligten mit vertheilt werden. .
Die EGigenthümer können bis zur Bebauung der Grundstücke Stundung der Beiträge gegen eine im Ortestatut nãher zu regelnde Verzinsung verlangen. ; .
Die Beiträge haben die rechtliche Natur von Gemeindeabgaben.
27) Die Ausdehnung der . S§ 15, 16. 5
Die Ausdehnung der Enteignung auf die neben öffentlichen Straßen und Plätzen belegenen Grundftũcke (5 1) erfolgt auf Grund Gemeinde- beschlusses und kann nur gleichzeitig mit der Enteignung des zu den anzulegenden öffentlichen Straßen und Plätzen 8 Gelãndes beschlossen und durchgeführt werden.
In dem Gemeindebeschluß müssen ö
LI die der Enteignung zu unterwerfenden Grundstücke einzeln aufgeführt und auf einem anzuheftenden Plane nachgewiesen, und
2) die beabsichtigten Arbeiten (Straßenbau, Ent⸗ und Bewässerung u. s. w.) bezeichnet werden. ö . .
Das Maß der Ausdehnung ist mit Rücksicht auf die Grundstücks⸗ grenzen, den baulichen Charakter des Stadttheiles, die örtlichen bau⸗ polizeilichen Vorschriften und die durch dieselben bedingte zweckmäßige Bebaubarkeit der Grundstũcke .
516.
Die Eigenthümer der im Plan (5 15) nachgewiesenen Grund⸗ stũcke können, wenn sie mindestens die Hälfte (vergl. S 3) der nach dem Grundsteuer⸗Kataster zu berechnenden Fläche dieser Grundstücke besitzen, innerhalb der nach 5 20 gegebenen Frist unter nachstehenden Bedingungen von der Gemeinde die Uebereignung der neben den Straßen und Plätzen belegenen Grundstücke verlangen: .
1) Sie haben einen für alle Verhandlungen mit der Gemeinde mit unbeschrãnkter Vollmacht versehenen Vertreter zu ernennen.
2) Sie haben einen vom Gemeindevorstand zu genebmigenden Zu⸗ sammenlegungsplan für die neben den Straßen und Plätzen belegenen Grundstücke aufzustellen und dessen Durchführung in bestimmter Frist zu gewährleisten. .
3) Sie haben sich unter hinreichender Sicherstellung zu ver vflichten, das zu den öffentlichen Straßen und Plätzen erforderliche Gelände der Gemeinde unentgeltlich abzutreten und der Gemeinde alle
Die Errichtung von Bauten, durch welche eine zweckmäßige Zu⸗ fammenlegung von Grundstücken in einem Baublock verhindert oder erheblich erschwert wird, kann baupolizeilich untersagt werden. Ein solches Bauverbot erlischt, wenn nicht innerhalb eines Jahres das Verfahren auf Zusammenlegung oder Ausdehnung der Enteignung eingeleitet ist. Eine Entschädigung wird wegen dieser Beschränkung der Baufreiheit nicht gewãhrt.
) Orts statutarische n,, . § 19. § 189.
Durch Ortsstatut kann für ganze Baublöcke sowie eine oder mehrere Straßenseiten von Baublöcken auf Antrag der Eigenthũmer von mindestens der Hälfte der nach 5 3 zu berechnenden Grundfläche die Errichtung von Bauten über das baupolizeilich zulässige Maß hinaus beschränkt und die Unzulässigkeit gewisser Benutzungsarten der Baulichkeiten verfügt werden.
Bestimmungen, durch welche die schon vorhandene Benutzungsart bestehender . oder die durch den Bauplan gegebene Be⸗ nutzungsart im Bau befindlicher Baulichkeiten getroffen wird, sind unzulãssig.
I.. Verfahren und Behörden. 55 20-27. § 20.
Der Gemeindevorstand hat den die zwangsweise Zusammenlegung von Grundftücken anordnenden bezw. beantragenden, sowie den die Ausdehnung der Enteignung betreffenden Gemeindebeschluß (65 2— 6, 15) zu Jedermanns Einsicht offen zu legen. Wie letzteres geschehen soll, wird in der ortsüblichen Art mit dem Bemerken bekannt ge⸗ macht, daß Einwendungen der Betheiligten gegen denselben innerhalb einer bestimmt zu bezeichnenden präclusivischen Frist von mindestens vier Wochen bei dem ö anzubringen sind.
§ 21.
In den Fällen der S5 3 und 15 ist über die erhobenen Einwen⸗ dungen, soweit dieselben nicht durch Verhandlung zwischen dem Ge⸗ meindevorstande und den Beschwerdeführern zur Erledigung kommen, in dem für die Feststellung von Baufluchtlinien nach dem Gesetz vom 2. Juli 1875 und § 145 des Juständigkeitsgesetzes vom 1. Auguft 1883 vorgeschriebenen Verfahren Entscheidung zu treffen.
Sind Einwendungen nicht erhoben, oder ist über dieselben end—⸗ gültig beschlossen, so hat der Gemeindevorstand den die zusammen⸗ zulegenden bezw. zu enteignenden Grundstäcke enthaltenden Plan förmlich festzustellen, zu Jedermanns Einsicht offen zu legen und, wie dies geschehen soll, ortsüblich bekannt zu machen.
Mit dem Tage der Bekanntmachung erhält die Gemeinde das Recht, die nach den S5 6, 7 und 15 zu enteignende Grundfläche dem Eigenthümer zu entzieben. *
d —
Im Fall des 5 4 sind die erhobenen Einwendungen zunächst dem Minister der öffentlichen Arbeiten behufs Entscheidung über die Dring⸗ lichkeit vorzulegen. Nach Anerkennung der letzteren ist sodann in der Sache nach 5 A weiter zu k
§ 33.
Die Beschlüsse des Gemeindevorstandes, durch welche ein auf Grund der S§ 3 bezw. 16 gestellter Antrag auf Zusammenlegung bezw. Uebereignung zurückgewiesen, oder von der Bestimmung in 5 , Absatz, Gebrauch gemacht wird, sind mit Gründen zu versehe n. . H
Den Betheiligten steht gegen dieselben die Beschwerde bei dem Bezirksausschuß und gegen dessen Beschlüsse die Beschwerde bei dem Provinzialrath zu. . .
In Berlin ist die Beschwerde bei dem Minister der öffentlichen Arbeiten zu erheben, dessen Entscheidung endgültig ist. .
Sãmmtliche Beschwerden sind, binnen zwei Wochen einzubringen.
8 A. . Der Vertheilungsplan für die zusammenzulegenden Grundstücke ist von dem Gemeindevorstande zu entwerfen. ö
Der Entwurf des Vertheilungsplanes, aus welchem sowohl der alte Besitzstand als auch die Neuvertheilung und der Maßstah der Vertheilung der Entschädigungen nach z 17 ersichtlich fein muß, ist unter Angabe des beabsichtigten Zeitpunktes der Neuvertheilung in Gemãßheit des 5 20 öffentlich auszulegen.
- 8 jedem betheiligten Eigenthümer, und wenn die Einziehung vorhandener öffentlicher Wege oder Wasserlãufe in Frage steht, auch der Polizeibehörde ein Abdruck zuzustellen. ö
In Betreff der erbobenen Einwendungen isf in Gemäßheit des S 21 ju verfahren. Die wegen Einziehung der öffentlichen Mege etwa zu erhebenden Einwendungen sind gleichzeitig in demselben Ver⸗ fahren zu erledigen. ;
Sind Einwendungen nicht erhoben, oder ist über dieselben end⸗ gültig beschlossen, so erfolgt die förmliche Festsetzung des Vertheilungs⸗ plans durch den Bezirksausschuß. .
Eine Ausfertigung des förmlich festgesetzten Vertheilungsplans ist jedem betheiligten Eigenthümer, dem Gemeindevorstande sowie der . wenn sie an dem Verfahren theilgenommen hat, zuzustellen.
g O
Das in 5 24 vorgeschriebene Verfahren ist unabhängig von dem Enteignunge verfahren in Betreff der nach den S5 6 und 7 zu ent⸗ eignenden Grundflãchen.
Jedoch kann die Vollziehung des Vertheilungsplans nicht eher erfolgen, als vom Bezirköausschuß die Entschädigung festgestellt und die Enteignung auf Grund der 55 32 bejw. 34 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 (Gefetz Samml.
S. 2530) ausgesprochen ist. u
Die Vollziehung des Vertheilungsplans erfolgt durch eine vom Bezirksausschuß zu erlassende, jedem betheiligten Eigenthümer zuzu⸗ stellende Ueberweisungserklärung, in welcher der Tag des Eigenthums⸗ überganges bestimmt zu bezeichnen ist.
Gleichzeitig mit der Ueberweisungserklärung. welche der Enteig⸗ nungserklärung rechtlich gleichsteht, ift nach 5 33 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874 (Ges. Samml. S. 230) zu verfahren.
§ N.
In Betreff der Kosten, Gebühren und Stempel finden die Vor⸗ schriften des 5 45 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigen— thum vom 11. Juni 1874 (Ges-Samml. S. 233) Anwendung.
Die 55 39 und 40 dieses Gesetzes sind gleichfalls entsprechend anzuwenden.
Urkundlich ꝛe.
Der allgemeine Theil der Begründung lautet:
Die Wehnungsfrage hat infolge des anhaltenden Zusammen⸗
strömens großer Volksmassen in den Städten, insbesondere in
22 adte
form
wei B z ihrer denbe; ung der Miethskasernen und auf es Baues kleiner H hinzuwirken und dadurch bedrohlichen Anschwellen der Bodenpreise, welche naturgemäß das baupolizeilich jugelassene Maß der Ausnutzung der Grundstũcke wesentlich mit bestimmt werden, soweit hierdurch möglich, entgegen⸗ zutreten.
.
— W —
in den neu anzulegenden Stadttheilen wird aber nur werden können, wenn noch andere Maßnahmen gegen das Ausnutzung der Baugrundstacke anreizende Steigen der getroffen werden.
Am wirksamsten werden in dieser Richtung offenbar solche Maß⸗ regeln sein, welche auf thunlichste Vermehrung der Zahl der zur bau⸗ lichen Verwerthung bereiten, am Markt befindlichen Grundstücke hin⸗ zielen und hierdurch der Bildung hoher Monopolpreise für den Grund und Boden in der Nähe der großen Städte wenigstens in gewissem Maße entgegentreten.
In den — sehr zahlreichen — Stadtgebieten mit zertheiltem Grundbesitz hat es sich nun nach dieser Richtung hin immer fühl⸗ barer als außerordentlicher NUebelstand geltend gemacht, daß eine der Zusammenlegung für landwirthschaftliche Zwecke analoge zwangsweise Zusammenlegung der Grundstücke (Consolidation) fur Bebauungs⸗ zwecke gesetzlich nicht anerkannt ist. Die stadtseitige Erschließung von Gelände durch Straßen bleibt bedeutungslos, so lange die Bebauung der Baublöcke durch Einzelne gehindert werden kann, deren Grund⸗ stũcksstreifen — wie das oft der Fall ist — so belegen sind, daß ohne deren Mitbenußung eine Bebauung nicht möglich ist. Eine gũtliche Vereinbarung m eine solche Zusammenlegung gelingt bei der meist vorhandenen großen Zahl von Interessenten erfahrungs— mäßig auch bei allseitig gutem Willen nur selten und unter großen Schwierigkeiten; sie wird aber unmöglich, sobald Interessenten vor⸗ handen sind, deren Widerstand nur den Zweck verfolgt, möglichst theuer ausgekauft zu werden, oder deren Zustimmung aus rechtlichen Gründen (Abwesenheit, hypothekarische Belastung u. s. w.) nicht er⸗ langt werden kann.
Die hierdurch bedingte Unbenutzbarkeit großer Theile der stãdtischen Feldmark für die Bebauung, die infolge dessen eintretende Vertheuerung von Grund und Boden und deren verhãngnißvolle Wirkungen für gesundes und weiträumiges Wohnen sind auch bereits seit geraumer Zeit in der Literatur und auf den Versammlungen des Verbandes deutscher Architekten und Ingenieurvereine 1874 und des Vereins für öffentliche Gesundheitspflege 1385 und neuerdings auch im Hause der Abgeordneten erörtert worden, ohne daß bislang in Preußen — während für Mainz schon 1875 ein Hessisches Sperial⸗ gesetz erlassen ist und für Hamburg entsprechende Bestimmungen in Bearbeitung begriffen sind — ein ernstlicher Schritt zur Aufftellung des allseitig geforderten Gesetzentwurfs geschehen wäre.
Der anliegende Entwurf, betreffend die Erleichterung von Stadt⸗ erweiterungen, soll nun eine Abhilfe dieser Uebelstände versuchen.
Die Rechtfertigung des hier empfohlenen gefetzgeberischen Eingriffs wird im allgemeinen durch die Erwägung gegeben, daß der durch das Anwachsen der Bevölkerung, namentlich der größeren Städte, bedingte, vielleicht bedauerliche, aber unvermeidliche Umwandlungsprozeß von Acker⸗ und Gartenland in Baugelände ein Vorgang von ganz außerordentlich großem öffentlichen Interesse ist und daher nicht lediglich der Willkür der Eigenthümer überlassen werden kann, sondern der öffentlich⸗recht⸗ lichen Regelung bedarf, welche auch um so unbedenklicher ein⸗ greifen kann, als jener Vorgang für die Eigenthümer unter allen Um⸗ stãnden mit erheblichem unverdienten Gewinn verbunden ist. Indessen beschränkt sich der Entwurf doch auf einen engbegrenzten Theil der in Betracht kommenden Fragen, d. i. die auf Beseitigung der durch die Zersplitterung des Grundbesitzes jenem Umwandlungsprozeß entgegen⸗ gestellten Schwierigkeiten.
Er betrifft daher nicht die Feldfluren mit einheitlichem Besitzʒ und beschäftigt sich auch nicht mit der Frage, ob und event. welche Mittel (Bauftellensteuer oder anderes] erforderlich sind, um be⸗ bauungsfähige Landstücke wirklich an den Markt zu bringen.
Innerhalb jener k— aber geht er weiter, als die bislang einzigen gesetzgeberischen Versuche in Deuischland gegangen sind. Wenn nämlich in dem hessischen Gesetz für Mainz und in dem Hamburger Entwurf der gesetzgeberische Gingriff auf die Regelung der Grund⸗ stũckẽverhãltnisse innerhalb eines Baublockes beschrãnkt geblieben ist, so schien eine solche Beschränkung unzulässig, ja ungerecht, fobald es sich um den Erlaß eines Gesetzes für die Gesammtheit der so ver⸗ schiedengrtigen preußischen Gemeinden handelt. Das Widerstreben eines Interessenten gegen die ven anderer Seite vorgeschlagene Zufammenlegung innerhalb eines Baublockes kann nämlich u. a. sehr wohl daher rühren, daß er in diesem Baublock gerade ein besonders beherrschendes Grundstück besitzt, während seine Lage in einem anderen Baublock umgekehrt eine höchst ungünstige ist, und daß er daher mit gutem Grunde den einen Baublock nicht ohne den anderen regulirt 83 will. Es erschien daher unerläßlich, die Zulässigkeit des zwangsweisen Zusammenlegunge verfahrens für ganze Feldfluren oder Theile derselben — Ebenso war es nõthig, bezuglich
* 1
der wegen geri stũcke — deren
ignung Besitz. i ist die Unbebauthei ganzen z ein völliger Aus h ich bereits ein⸗ zelne Ba ten und Niederlaffungen befinden, nach der Art der meist üb Besiedelung nicht durchführbar. Etwaigen Bedenken
Straßendurchbrüche im Innern
da sie zum theil andere Gesichtspunkt in Mitleidenschaft zieben
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Statiftik und Volkswirthschaft.
Zur Arbeiterbewegung. vird d erichtet, daß der Lohn⸗ treit zwi renfabrikanten⸗Verein und i en (vergl. . ch gũtliches Uebere zkommen uücklich beigele ist. Sowohl Schleifer wi Fei ben si it den Preisverzeichnissen ei ̃ Dezember in Kraft trete *
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d a S g iner ; Versammlung in Ohligs ie von ger Reichstags⸗Abgeordneten Schumacher ein fen worden war, ein Mißtrauens⸗ und Tadelsvotum ertheilt. Schumacher wurde sogar aufgefordert, sein Mandat niederzulegen ãhig⸗ eit und Verstoß undsãtze der ial ie; auch s auszu- en Sonntag tagte nun wieder eine Versammlung macher s, der sich vertheidigte und schlieỹlich von der Versar i egentheil von dem beschloß, was man zule h für gut befunden hatte, ein Vertrauensvotum erhielt. (Vgl. Nr. 236 und 238 d. BL)
Aus Eupen theilt man der Köln. Firma E. u. G. Peters die ausständigen erklart habe, die Rücknahme der Arbeits bũche Weber zu dingen suche. (Vergl. Nr. 259 d. BI.
In inf wird am 11. Dezember nach Vowärts“ ein Parteitag der Socialdem Holsteins, Lauenburgs, Lübecks und H 38
Aus Charleroi wird der Köln. Ztg.“ unter d ;. geschrieben: Auf der Kohlengru be La Paix in La Lomwis
100 Bergleu tze unter Forderung von Lohnerhöhung die Ar
Ueber den Ausstand der Baumwoll indu striear Lancashire berichtet die Londoner Allg. Corr. weiter: den Anschein, als ob auch die angegebene verminderte 3 kenden in Lancashire (vergl.! die gestrige Nr. 266 d noch zu hoch gegriffen war. Jedenfalls geht aus- einer vr Verein der Oldbamer Fabrikanten gemachten Aufftellung hervor, daß im ganzen nur s 793 000 Sxindeln müßig stehen. Hoch, wie selbst diese Zahl ist, erreicht sie doch nicht die ursprünglich erwartete Höhe, und in demselben Verhältniß vermindert sich auch die Zahl der Arbeiter, die jetzt feiern. Man glaubt. daß der Strike nur 216 7 000 Mann umfaßt. Die Spindeln, die in Thätigkeit geblieben sind, beziffern sich auf 15656 000, und außerdem sind 156 060 Spindeln auf halbe Zeit gesetzt worden. Es geht daraus hervor, daß manche Fabrikanten es vor⸗ ziehen, die ibnen von der Föderation auferlegte Strafe von 4 4 per Spindel zu erlegen. Der Secretãr der Baum wollspinner hat erklärt, daß die Arbeiter bereit seien, mit Personen, die direct von den Fabrikanten dazu beauftragt würden, zu unter- handeln JM Hep wood it dien meg itesm ' enshat, hlt fen. sich zusammengebrochen. Von den Fabriken des Vereins der Fabrik⸗ herren ist nur eine außer Thätigkeit gesetzt und im ganzen gehen nur 400 Arbeiter daselbst müßig. — In Manchester nimmt man an, daß der Strike in Lancashire nicht von langer Dauer sein werde, da die Lage des Baumwollmarkts sich bessere.
Land⸗ und Forstwirthschaft.
Dem russischen Finanz⸗Anzeiger vom 30/18. Oktober d. J, entnehmen wir über den Stand der Wintersaaten im eurcpäischen Rußland folgendes:
Nach Berichten der Steuer⸗Inspertoren ist der Wintersaatenstand im gesammten europãischen Rußland, im nördlichen Kaukafus und in Polen — bis auf die nachstehend bejeichneten Gegenden, — im allge⸗ meinen ein befriedigender, in einzelnen Gegenden des Ostens, Polens und des nördlichen Theils des centralen Industriegebiets sogar ein sebr guter. Am wenigsten befriedigend ift der Saaten⸗ stand in einigen Kreisen folgender GSoubernements: Astrachan 1è Kreis, Bessarabien 2, Wladimir 2, Woronesß 7. Dongebiet 2, Kursk 2. Nischnij Nowgorod 1, Nowgorod 2, Drel 2, Pensa 2, Riasan 5, Ssamara 1. St. Petersburg 1, Smolensk 2, Taurien 2, Tambow 3, Tula 6, Charkow 3, Kubangebiet 1, Terekgebiet 1. In einigen Kreisen der genannten Gouvernements und der angrenzenden ist der Saatenstand mittelmäßig. Schwach entwickelt sind die Wintersaaten in den Gouvernements: Wologda, Nowgorod, Olonez.
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Pskow, St. Petersburg und Estland, und zwar zufolge zu vielen