1892 / 268 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Nov 1892 18:00:01 GMT) scan diff

finden in vorstehender Liste keine Berũcksichtigung. Die Erhebung des Nennwerth es der heute gezogenen Nummern erfolgt ge Coupons nebst Talons und kann unter entsprechender S

Die den Nummern unserer Pfandbriefe

fich gehen, an welchem Tage die couponsmäßige Verzinsung aufhört. Verspäteten Erhebungen wird ein einprozentiger Depositalzins zugestanden. Der gleiche Depositalzins wird für die gekündigten Pfandbriefe der Serien J und Il

vom 1. Januar 1887 und der

Notenbank in Augsburg, Kempten, Ludwigshafen,

Lindau, ferner bei der k. Hauptbank in Nürnberg und den k. Ludwigshafen, Passaun, Regensburg, Schweinfurt,

8 Söhne in Frankfurt a. M., Doertenbach 8 Comp. endlich bei der Subdirektivn der Versicherungsanstalten der Bayer. Auf Namen gestellte oder vinkulirte Pfandbriefe können nur gegen vollständi zur Auszahlung gelangen, wozu bei Stiftungen und anderen curatelmäßigen

Serien MI(— VIII vom IJ. März 1887 an verrechnet.

vorgedruckten Nullen, z. B. 000181, 895181, Of 5 432 ete. etc.

geze gen Rückgabe der abquittirten Pfandbriefe und der nicht verfallenen tückzinsausgleichung schon von jetzt an geschehen, muß aber bis längstens 1. Januar 188 vor

Die Zahlung der verloosten und gekündigten Summen wird kosten- und spesenfrei geleistet bei unserer Kassa in München, den Filialen der Bayerischen

erforderlich ist. . Die unterfertigte Bank in München wird auf Verlangen den Ankauf neuer Pfandbriefe an Stelle der verloosten oder gekündigten um den Tageskurs besorgen.

Hause Theatinerstraße 11 eine Filialkasse richtet, mit welcher auch eine Wechs

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Um dem Andrange an den Schaltern in unserem Hauptgebäude zu begegnen, für Einlösung von Coupons und verloosten Pfandbriefen er— elstube verbunden ist.

Filial banken in

in Stuttgart, A.

Verloosungslisten sind im Banklokale und bei allen vorbenannten Zahlstellen gratis zu haben.

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3 w ///

Unter den im Reglement festgesetzten Bedingungen übernehmen wir

Werthpapiere aller Art

zur Aufhemahrung und HJerwaltung.

CCG, meg, Hegg.

Durch diese Einrichtung ist jedem Besitzer von Werthypayieren Gelegenheit

gegeben, alle jene Vortheile auszunützen, die eine regelmäßige Bankverbindung gewährt. . In erster Linie sei ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß über alle Vermögensangelegenheiten der Deponenten das unverbrüchlichste Stillschweigen eingehalten wird. Die Beamten sind durch Handgelöbniß zur strengsten Einhaltung dieser Maßregel verpflichtet, überdieß sind die Einrichtungen so getroffen, daß nur wenige Beamte von dem jeweiligen Stande der Depots Kenntniß haben. Für die Sicherheit der Depots bestehen die umfassendsten Maßregeln, außerdem haftet hiefür die Bank nach den Bestimmungen des Reglements mit ihrem gesammten Vermögen, bietet daher die denkbar größte Garantie.

—t Die Leistungen der Bank sind in den Ss 2, 6, 7 und 8 des Reglements bezeichnet. Die Gebühren sind mäßig (50 Vfg. per 1000 Marh und entsprechen laum den namhaften Zinsverlusten, welche nur zu oft dadurch entstehen, daß die Ver⸗ loosungen und Kündigungen von den Besitzern von Werthpapieren übersehen werden.

Außer einer sachgemäßen Verwaltung und unbedingt sicheren Aufbewahrung der Werthpapiere sind die Vortheile des Check- und Conto⸗Corrent⸗Verkehrs ge boten, auf welche besonders aufmerksam gemacht wird. ;

Jedem Deponenten wird eine laufende Rechnung eröffnet. Es werden auf derselben alle eingehenden Beträge für eincassierte Coupons, verlooste und verkaufte Effecten gutgeschrieben und verzinst. Für Solche, die sich nicht sogleich wieder zum Ankauf eines Papieres entschließen können oder das Geld später für andere Zwecke verwenden wollen, bleibt dasselbe somit nicht zinslos liegen.

Ebenso kann Baargeld, das nicht aus den Beständen des Depots herrührt, jederzeit auf dieses Conto verzinslich eingelegt werden, wie z. B. Mietherträgnisse, Pachtgelder, Hypothekzinsen oder Einnahmen für Quartals- und Jahresrechnungen, Gehälter und Pensionen, die erst nach und nach wieder Verwendung finden u. dgl. mehr. Auch in anderer Richtung bietet diese Rechnung manche Vortheile. Die Coupons verfallen zu verschiedenen Zeiten in verschiedenen Beträgen, während der Capitalist in ziemlich gleichen Monatsbeträgen seine Jahresrente abheben möchte oder er braucht zu gewissen Terminen größere Summen, als momentan dis ponibel sind. Geschäftsleute aller Art haben Betriebsmittel nöthig zur Bezahlung von Waaren, Materialien, Gehalten, Löhnen u. s. w. Andere wollen günstige Con⸗ juneturen benützen zum Ankauf von Papieren oder Waaren, ohne momentan disponible Mittel zu haben ꝛc. Für solche Fälle kann die Bank nach vorher getroffener Vereinbarung auf Grund der hiefür festgesetzten Bedingungen Vor⸗ schüsse, die in laufender Rechnung belastet werden, gewähren. Eingehende Beträge, auch die kleinsten, werden sofort von dem Vorschusse in Abzug gebracht und sohin immer nur aus dem jeweiligen Reste die Zinsen berechnet, für vorübergehenden

Geldbedarf die bequemste und vortheilhafteste Einrichtung. Ueber baar zu er⸗ hebende Beträge kann mittelst Checks (1Anweisungen) oder brieflich verfügt werden. Checks eignen sich auch zu Zahlungen an Dritte. Ferner werden Anweisungen und Accreditive auf alle in- und ausländische Plätze, dann die Einhebung von Hypothekzinsen, Incasso von Wechseln u. dgl. besorgt.

Auf Antrag können Loose und verloosbare Effecten für den Fall der Pari-Ausloosung gegen Coursverlust versichert werden.

Aufträgen zum An⸗ und Verkaufe von Werthpapieren aller Art, gegen Cassa, auf Zeit oder gegen Vorschuß wird die größte Sorgfalt gewidmet und außer den Selbstkosten für die Vermittlung eine Provision nicht über 10 vom Hundert des Courswerthes berechnet. Rentabilitäts⸗-Tabellen über eine Anzahl gangbarer Werthpapiere werden jeden Monat neu gefertigt und den Deponenten auf Verlangen zugestellt. Ferner gestattet die Bank nach Vereinbarung Dispositions⸗ Beschränkungen z. B. in der Weise, daß ein Capital hinterlegt wird, dessen Zinsen⸗ genuß ausschließlich einem Dritten zusteht, während über das Capital selbst ohne Einwilligung des Deponenten nicht verfügt werden darf u. dgl. m. Derartige Beschränkungen werden auf dem Depositenscheine vorgemerkt.

Aus dieser kurzen Darlegung dürfte ersichtlich sein, daß die Einrichtungen.

allen Bedürfnissen Rechnung tragen und sowohl den Privatcapitalisten, wie Vor⸗ mündern, Anwälten, Notaren, Verlassenschaftscommissären, ebenso aber auch dem Kaufmanne, Industriellen, Gewerbetreibenden ꝛc. die zweckmäßigste und sicherste Vermögensverwaltung bietet, die überdieß vor Angriffen auf Gut und Leben schützt und den weiteren Vortheil bietet, in allen Geldangelegenheiten in Fühlung mit einem ersten Bankinstitute zu stehen.

Insbesondere ist allen auf dem Lande und in der Provinz lebenden Capitalisten die Errichtung offener Depots zu empfehlen, da sie selten Gelegenheit haben, ihre Werthschaften sicher aufzuheben, die Controle darüber auszuüben, und bei An- und Verkäufen, bei Geldbeschaffung ꝛc sich meist weitläufiger Vermittlung bedienen müssen.

Auch für Vereine aller Art, Kranken-Unterstützungs- und Fabrikscassen, Berufsgenossenschaften u. dgl. dürfte sich keine bequemere, sicherere und billigere Vermögensverwaltung als die von der Baer. Hüpotheten⸗ und Wechselbant gebotene, finden lassen. Die betreffenden Vorstände werden dadurch aller Mühe und Verantwortlichkeit überhoben.

Die Werthpapiere können persönlich oder durch einen Dritten übergeben oder per Post eingesandt werden. In letzterem Falle ist die Bayer. Hupotheken⸗ und Wechsel⸗ bank zur Kostenersparung gerne bereit, auf vorherige Anmeldung und Bekanntgabe des Werthes der zu deponirenden Effecten, die Versicherung derselben zu übernehmen.

Auf Verlangen werden unsere Reglements portofrei zugesandt und weitere Aufschlüsse ertheilt.

Nürnberg, Regensburg und Würzburg, der Agentur der Bayerischen Notenbank in Amberg, Ansbach, Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Hof., Straubing und Würzburg, bei den Bankhäusern M. A. von Roth sehild Böhm in Landshut und Dresdner Bank in Dresden, Hypotheken- und Wechselbank in Berlin, Lindenstraße 3. g genügende Abquittirung des in unseren Büchern eingetragenen Eigenthümers Corporationen und Personen die Genehmigung der einschlägigen Curatelbehörde

haben wir in unserem

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München, den 2. November 1892.

Bayerische Sypotheken und Wechselbank.

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de win ae Sa adrader. e, Farm, d r,.

Dresden, bisher Commandeur des Landwehr⸗Bezirks Bromberg,

deutscher Neichs⸗Anzeiger

Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger

und

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Ber Ggezugspreis beträgt vierteljährlich 4 M 50 . x —— 4

Alle Rost⸗-Anstalten nehmen Bestellung an;

für Gerlin außer den Rost-Anstalten auch die Expedition

Sw., Wilhelmstraße Nr. 32. Sinzelne Aummern kosten 25 4.

2 X n 8 * *

Insertionsprris für den Raum einer Aruckseile 39 4. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

des Jeutschen Reichs- Anzeiger

und Königlich Freußischen Staats- Anzeigers

Berlin 3J., Wilhelmstraße Nr. 32.

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3 268.

Berlin, Freitag, den 11. November, Ahends.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Oberst⸗Lieutenant a. D. von Natzmer, zu Berlin, bisher Commandeur des Cürassier⸗Regiments Königin (Bom⸗ mersches) Nr. 2, und dem Seminar⸗Director a. D, Schulrath Lang zu Reichenbach O-⸗L. den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Oberst⸗Lieutenant z. D. von Blanckenburg zu

den Königlichen Kronen⸗-Orden dritter Klasse,

dem Lehrer Stahl zu Polch im Kreise Mayen und den emeritirten Lehrern 2c. Tschierske zu Seebnitz im Kreise Lüben und Finzenhagen zu Oebisfelde im Kreise Garde⸗ legen, bisher zu Klietz im zweiten Jerichowschen Kreise, den Adler der Inhaber des Königlichen Haus-Ordens von Hohen⸗ zollern, sowie

dem Töpfermeister Carl Müller zu Neuwied das All⸗ gemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem̃ französischen capitaine de frègate Louis Juhel, Commandanten des Kriegsschiffs „Hugon“, den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse, sowie dem französischen lieutenant de vaissean Charles Garnier den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse zu verleihen.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

den Großherzoglich hessischen Landgerichts-Präsidenten Freiherrn von Ricou in Gießen zum richterlichen Mitgliede des Reichs⸗Eisenbahnamts für die Dauer seines gegenwärtigen Staatsamts zu ernennen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

den Amtsrichtern Bessel in Metz und Dr. Bernheim in Mülhausen den Charakter als Amtsgerichts⸗Rath, den Landrichtern Dr. Treis und Mehl in Metz den

Charakter als Landgerichts-Rath, und ; dem Staatsanwalt Roeffs in Mülhausen den Rang der

Räthe vierter Klasse zu verleihen.

Nachweisung über die Production, die Versteuerung und den Bestand inländischen Branntweins

für den Monat Oktober 1892.

Menge

richtung der

Zeitabschnitt, des ; ö Verbrauchs⸗

auf welchen die Betriebsergebnisse

sich beziehen.

hergestellten übergefũhrten Branntweins.

des nach Ent⸗

abgabe in den freien Verkehr

Hektoliter reinen Alkohols.

189711 191 152

Im Monat Okteber 139797)

156741 180 473

Am Schlusse des Rechnungsmonats verblieb in den Lagern

und Reinigungsanstalten unter steuerlicher Controle ein Be⸗ stand von 187 665 hl.

Die vbrstehende Nachweisung beruht. auf den Angaben, welche in den der unterzeichneten Stelle seitens der betreffen⸗ den Central⸗ Finanzbehörden der Bundesstagten allmonatlich

zugehenden Reichssteuer⸗Uebersichten gemacht sind. Berlin, im November 1892. Hauptbuchhalterei des Reichs-Schatzamts.

Einfuhr und Ausfuhr von Zucker im Monat Oktober.

1892 1891

. kg nette Einfuhr 100 kg ; von aus ländischem Zucker:

I) in den freien Verkehr: Raffinirter Zucker 165 6679 Rohzucker 141 8228 2) auf Niederlagen: Raffinirter Zucker Rohzucker

707 19535 1890

I) von inländischem Zucker der Klasse: . . 2. des Zuckersteuergesetzes ; z ö. 2) von ausländischem Zucker aus Niederlagen: Raffinirter Zucker Rohzucker

Berlin, im November 1892. . ches Amt. von Scheel.

In der Zweiten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ wird eine Bekanntmachung des Königlich preußischen Kriegs⸗Ministers und des Königlich preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom 5. November d. J., betreffend die Unfallversicherung für die Heeresverwaltung, und zwar die Zusammen⸗ setzung der in Preußen errichteten Schiedsgerichte im Bereiche der preußischen Heeresverwaltung, sowie

eine Uebersicht der in den deutschen Münzstätten bis Ende Oktober 1892 vorgenommenen Ausprägungen von Reichsmünzen veröffentlicht.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ersten Staatsanwalt Jesse in Erfurt den Charakter als Geheimer Justiz-Rath zu verleihen, sowie den Amtsrichter Mensching in Brotterode zum Staats⸗ anwalt bei dem Landgericht in Kiel, den Gerichts-Assessor Henatsch in Haynau zum Amts⸗ richter in Gleiwitz, den Gerichts⸗Assessor Maiß in Oppeln zum Amtsrichter in Falkenberg O.-S., den Gerichts-Assessor Liesmann in Northeim zum Amts— richter in Stolzenau, und ; den Gerichts⸗Assessor Block in Frankfurt a. M. zum Amtsrichter in Frankfurt a. M. zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: auf den Vorschlag des Magistrats zu Gützkow, Regierungs⸗ bezirk Stralsund, den Gerichte⸗Referendar a. D. Paul Lendel in Berlin zum Bürgermeister der Stadt Gützkow zu ernennen.

Just iz⸗Mi nisterium.

Dem Notar Wingen in Lennep ist vom 1. Dezember

d. J. ab der Wohnsitz in Remscheid angewiesen worden. Der Rechtsanwalt Michel in Gelnhausen ist zum Notar

für den Bezirk des Ober⸗-Landesgerichts zu Cassel, mit An⸗ weisung seines Wohnsitzes in Gelnhausen, und . der Rechtsanwalt Franz Theodor van der Heyde in Rüdesheim zum Notar für den Bezirk des Ober⸗-Landesgerichts u Frankfurt a. M, mit Anweisung seines Wohnsitzes in üdesheim, ernannt worden.

Finanz⸗Ministerium. Hauptverwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung

wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe Il zu den Schuldverschreibungen der Preußischen consoli— dirten 4procentigen Staats⸗-Anleihe von 1883.

Die Zinsscheine Reihe IJ Nr. 1 bis 20 zu den Schuld⸗ verschreibungen der Preußischen consolidirten 4 procentigen Staats-Anleihe von 1883 über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1893 bis 31. ö . 1902 nebst den Anweisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom 1. Dezember 1892 ab

unten links, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden. Die Zinsscheine können bei der Controle selbst in Empfang genommen oder durch die Regierungs⸗Hauptkassen, sowie in Frankfurt a. M. durch die Kreiskasse bezogen werden. Wer die Empfangnahme bei der Controle selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsschein— anweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Wann Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im letzteren Fall erhalten die Einreicher das eine Exemplar, mit einer Emofangs⸗ bescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben. In Schriftwechsel kann die Controle de Staatspapiere sich mit den Inhabern der Zins⸗ schein anweisungen nicht einlassen. Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Ver⸗ zeichniß einzureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unent⸗ geltlich zu haben. Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Schuldverschreibungen an die Controle der Staats⸗ papiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen. Berlin, den 3. November 1892.

Königliche Hauptverwaltung der Staatsschulden.

von Hoffmann.

Aichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 11. November.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Sich, laut Meldung des W. T. B.“, gestern Nachmittag 431 Uhr mit Seiner Königlichen Hoheit dem Erbgroßherzog von Oldenburg von der Wildparkstation aus mittels Sonderzugs nach Königs⸗-Wusterhausen begeben; die Rückkehr von dort nach dem Neuen Palais erfolgt heute Abend 10 Uhr 50 Minuten.

Heute versammelten sich die vereinigten Ausschüsse des Bundes raths für das Landheer und die Festungen und für Rechnungswesen, darauf die vereinigten Ausschüsse für Justiz⸗ wesen und für Rechnungswesen, sowie die vereinigten Aus⸗ schüsse für Eisenbahnen, Post und Telegraphen und für Rech⸗ nungswesen.

Dem Bundesrath sind ferner zugegangen: die Etats für das Königlich sächsische und das Königlich württembergische Reichs⸗ Militär-Contingent nebst einer Uebersicht der Etatsstärke des deutschen Heeres für das neue Etats jahr, sowie der Entwurf eines Gesetzes wegen Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs⸗ Invalidenfonds.

Die Commission für die zweite Les Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs Deutsche Reich setzte in den Sitzungen vom 7. bi vember die Berathung des Abschnitts über die laubten Handlungen (85 704 - 736) fort. Der 8 7 welcher die Aufrechterhaltung der reichsgesetzlichen Vor⸗ schriften über die Buße ausspricht, wurde an dieser Stelle gestrichen. Anlangend die 585 722 bis 724, welche die Schadensersatzpflicht wegen widerrechtlicher Tödtung eines Menschen näher regeln, erhob sich gegen den sachlichen Inhalt des 5 722 Abs. 1, 3 kein Widerspruch. Eine längere Erörterung knüpfte sich dagegen an den Abs. 2 des 5 722. Nach dieser Vorschrift soll, wenn durch den Tod ein an die Person des Getädteten geknüpftes Vermögensrecht erloschen oder der Erwerb eines Ver⸗ mögensrechts verhindert ist, welches der Getödtete erworben haben würde, wenn seine muthmaßliche Lebensdauer nicht ver⸗ kürzt worden wäre, zu dem Nachlaß des Getödteten insoweit

von der Controle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 2/94,