1892 / 268 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 11 Nov 1892 18:00:01 GMT) scan diff

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volle Staatseinnahme galt, so ist die Ergänzungesteuer dazu bestimmt und vorzu se rr auch in dieser Begehung einen Ersatz zu schaffen. Indem sie sich an den vorhandenen Vermögensstock 22 und nach ihrer Gestaltung der unter normalen Verhältnissen auf⸗ steigenden Entwickelung des Nationalwohlstandes folgt, verbindet fie die Sicherbeit des Aufkommens mit dem Vorzug eines natũrlichen, den steigenden Stagtsbedürfnissen entsprechenden we un! Zu s 13 Steuersãtze beißt es in der Begrändung‘: Die vorgeschlagenen Steuersãtze betragen durchweg J vom Taufend Des steuerbaren Vermögens an der unteren Grenze einer jeden Stufe. Die Wahl dieses Steuerfußes wird einerseits durch die nach den vorliegenden Schätzungen angenommene Höhe des s, andererseits durch den beabsichtigten finanziellen rfolg der Ergänzungssteuer bedingt. In diefer Hinsicht darf auf die Vorbemerkungen und die Anlage Bezug genommen werden Eine degressipe Gestaltung der Steuerscala scheint für die Ergãnzungs⸗ steuer deshalb nicht angezeigt, weil die Sätze ohnehin mäßig sind, ab⸗ gi hiervon aber kleine Vermögensbeträge nicht immer niedrigem inkommen entsprechen, und deshalb eine Degression keine innere Be⸗ Eat gen, haben würde. Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist der in Preußen herkömmliche, der praktischen Bandhahung geläufige Stufentarif auch hier zur Anwendung gebracht; die Zwischen⸗ räume der Stufen sind so bemessen, daß innerhalb derselben Stufe nennenswerthe Ungleichheiten durch die verschiedene procentuale Be— lastung der unteren und der oberen Stufengrenze nirgends entstehen.“ Ber . Begründung“ ist schließlich eine Schätzung des nach dem Ergänzungssteuergesetz in Preußen steuerbaren Privatver—⸗ mögens und des zu erwartenden Steuerertrags beigefuͤgt; die be—⸗ zügliche Darlegung sei im Wortlaut wiedergegeben: In Ermangelung einer Statistik über das Privatvermögen in reußen muß der nachstehende Versuch einer Bewerthung desselben ich zum theil auf mehr oder weniger unsichere Grundlagen stützen, e daß das Ergebniß einen Anspruch auf unbedingte Zuderläffigkeit nicht r,. kann;. ö Mit diesem Vorbehalt ist aber nach dem vorliegenden thatsäch⸗ lichen Material die Annahme begründet, daß der Wernh des hier . Betracht kommenden Vermögens nicht hinter der Überall vorsichtig angelegten Schätzung zurückbleibt. Die Schätzung erstreckt sich auf folgende Vermögenstheile: L. Grundvermögen ö und zwar: ID Mit Gebäuden bebauter Grundbesitz. Die mit 4 Co des Nutzungswerthes zu entrichtendẽ Gebäude— steuer füör Wohngebäude ist für das Jahr 1855/93 auf rund . . 33 ob oM 6. veranschlagt, mithin beträgt der Gebãudesteuernutzungswerth: . . rund 23 0 go0. Hiervon entfallen nach dem Verhältniß des Steueraufkommens auf die Städte 75 069... 618 750 000 A, auf das platte Land 25 o. 206 250 000 Es ist anzunehmen, daß gegenwärtig, nahe am Ablauf der 15jährigen Revisionsperiode für die Veranlagung in den Städten sind noch die durchschnittlichen Miethspreise der Jahre 1863 bis 1877 maßgebend die Nutzungswerthe im Verhältniß zu den Verkaufs⸗ . niedrig sind. ö ; Nimmt man an, daß der Nutzungswerth durchschnittlich in den Städten 41 90, auf dem Lande Z oso des Kaufwerths betrãgt, so erhält man als Werth . der städtischen Wohngebäude 100

bl8 750 000 NC = 135775 Milliarden Mark

4,5 der ländlichen Wohngebäude 206 250 000 X 331 6,87 ö ö. ö zusammen 2,67 Minnarden Mar.

Die mit 20 veranlagten gewerblichen Gebäude sind hier außer Betracht gelassen, weil der Werth derselben in dem unter II ge⸗ schätzten gewerblichen Anlage- und Betriebskapital inbegriffen ist.

23 Das land- und forstwirthschaftlich benutzte Privat— eigenthum.

Die landwirthsch s cht. e ,. P

Die landwirthschaftlich genutzte Fläche in Preußen (Ackerland, Wiesen, Weiden, Weingärten), abzüglich der bol ber ah? beträgt rund 24 390 900 ha Statistisches Handbuch für den Preußischen Staat‘, Berlin 1888 S. 184, 196 ff.. Nach einer auf Grund amt⸗ licher Unterlagen angestellten Untersuchung (vergl. Zeitschrift des Königl. preußischen Statistischen Bureaus“, Jahrg. 1885, S. 243 ff.) beträgt der wirthschaftliche Reinertrag für das Hektar durchschnittlich 39,8 S, mithin für das gesammte Preußen ;

24 500 000 ) 39, 962 850 000 s Unter der Annahme einer 4procentigen Verzinfung ergiebt dies für die landwirthschaftlich genutzte Fläche einen Werth von

. . S56 C600 3 3 i, 24 Milliarden Mark.

Von der gesammten Waldfläche in Preußen entfallen rund o 900 ha auf Privateigenthum (vergl. D nn S. 185). Bei den Staatswaldungen beträgt der Reinertrag für das Hektar S2 M (ebenda, S. 230). Nimmt man an, daß die Ergebnisse der Privat -Forstwirthschaft um 25 90 ungünstiger sind als die staatlichen, und daß der Ertrag eine Verzinsung des Werthes von 3 9 darstellt, so ergiebt sich für Preußen ein Privatforstwerth von

, 0s bo X S227 X I X 35 = rund Hör ooo 09 4, einschließlich der Fisch⸗ und Jagdgerechtigkeit abzurunden auf etwa . ö 1 Milliarde Mark.

Hierzu landwirthschaftlich genutzte Flãche rund 24 Milliarden Mark.

sind zusammen 235 Millarden Mar.

e. Zweite Berechnung.

Für das Etatsjahr 189293 ist der Grundsteuerreinertrag der steuerpflichtigen Liegenschaften zu veranschlagen

für die Städte aufs . 11 550 900 Thaler, für das platte Land auf 126 000 90 zusammen auf . 137 550 000 Thaler.

Nach den in den Jahren 1871 bis 1881 gesammelten Kauf⸗ Preisen ländlicher Besitzungen (vgl. „‚Landwirthschaftl. Jahrbücher XIII. Bd., Suppl. J S. 76 h ent sich heraus, daß die bei jenen Käufen gezahlten Preise durchschnittlich dem 63, 3fachen des Grund— steuerreinertrages gleichgestanden haben, d. h. daß für den Thaler Grundsteuerreinertrag der Preis von 196 40 gezahlt worden ist, wobei die auf jenen Besitzungen vorhandenen Gebäude eingerechnet worden sind. Laßt man diesen Satz als Multiplicator für das platte Land in nimmt dagegen in den Städten eine höhere Werthziffer, rund 300 50 ür den Thaler Grundsteuerreinertrag an, so beträgt der Kaufwerth der steuerpflichtigen Liegenschaften

in den Städten 11 550 000 R 300 3.465 Milliarden Mark auf dem Lande 126 000 000 R 190 23 940 5 2

; zusammen. . 27405 Milliarden Mark.

Unter den steuerfreien, hier nicht berücksichtigten Liegenschaften befinden sich auch solche der Standesherren, die den Gesammtkauf⸗ werth auf rund 238 Milliarden Mack erhöhen mögen.

Bei dieser Berechnung sind abweichend von der ersten die zu 1 bereits berücksichtigten landwirthschaftlichen Gebäude mit inbegriffen, deren Werth schätzungsweise auf 3 Milliarden Mark an— genommen werden kann.

Als Werth des gesammten privaten Grundvermögens ergiebt sich

hiernach: zul.. . 20 62 Milliarden Mark zl 2 * . 20 2 2 zusammen HM. 567 Nimnarten Narr . 2 * . . ö . . . J erjenigen. Besitzungen zurückzurechnen, welche den Werth von 6060 M nicht übersteigen 8 17 Rr. J des Entwurfs).

einen höheren Multiplicator bestimmt, welcher nach den in der zweiten Berechnung angeführten Ermittelungen auf 2 240 anzu⸗ nehmen ist. Einem Kaufwerth von 96 S entspricht daher ein Grundsteuerreinertrag

von 15 = 265 Thalern.

Nach den Veröffentlichungen des Statistischen Bureaus (Preuß. Statistik Nr. 193. Berlin 1889 S. 12) beträgt der , der ländlichen Besitzungen mit einem Grundfteuerreinertrage von 20 Thalern und wenigerrw— 2063 G48 ha, und derjenigen mit einem Reinertrage von 20 bis 30 Thalern 1012564 ha, rechnet man hiervon J auf die Besitzungen mit 20 bis 25 Thalern Grund⸗ steuerreinertrag, so 63 für die Besitzungen mit dem Reinertrag bis 25 Thaler der Flächeninhalt 2 569 330 ha, oder 10,7 ν, der daselbst auf 23 933 442 ha angegebenen Gesammt⸗ fläche der ländlichen Besitzungen.

In der vorstehenden zweiten Berechnung ist der Kaufwerth der Liegenschaften in den Städten aus schließlich, auf dem Lande ein schließlich der Gebäude auf 27 405 0090 0h09 0 beranschlagt. Um den Werth der Gebäude auf den hier mitzuzählen⸗ den kleinen Besitzungen in den Städten mit zu berücksichtigen, mag diese Summe auf rund 30 Milliarden Mark erhöht werden.

Unter Anwen zung des oben ermittelten Procentsatzes ist somit der Kaufwerth der Besitzungen mit einem Grundsteuerreinertrage von 25 Thalern and weniger auf

. 10, . 30 Milliarden 3 55 = 3,21 Milliarden Mark

zu veranschlagen, sodaß als steuerbares Grundvermögen verbleiben 45,62 Milliarden Mark

3, 21 ö ö. 42.41 Milliarden Mark.

. Nach der Bestimmung im § 17 Nr. 2 des Entwurfs kommen indessen für die Ergänzungssteuer auch Besitzungen mit einem Kauf— werthe von mehr als 6005 , aber nicht mehr als 16000 nicht in Betracht, insofern das steuerpflichtige Einkommen des Eigenthümers 00 0 nicht übersteigt.

Andererseits werden auch Besitzungen mit einem Werthe von weniger als 6000 der Ergänzungssteuer unterliegen, falls nämlich das des Eigenthümers einen höheren Werth erreicht.

. Einen wesentlichen Einfluß auf das Gesammtergebniß werden diese Verschiebungen vermuthlich nicht haben. Mit Ruͤcksicht auf das wahrscheinliche Üeberwiegen der ersteren Combination mag der gefundene Gesammtwerth auf 42 Milliarden Mark abgerundet werden.

HI. Das gemwerbliche Anlage- und Betriebskapital.

Das dem Betriebe der Land⸗ und Forstwirthschaft gewidmete Kapital ist bereits bei den Ansätzen zu J berücksichtigt.

Hier kommen nur noch die dem sonstigen Gewerbebetriebe jeder Art. einschließlich des Bergbaues und einschlleßlich der zu gewerblichen . dienenden Gebäude (vergl. 1 Nr. I) gewidmeten Werthe in Betracht.

3 Nach den Ergebnissen der Einkommensteuerveranlagung für das

Jahr 1892 / 83 beläuft sich das aus Handel und Gewerbe, einschließỹlich

des Bergbaues veranlagte Einkommen derjenigen phyfischen Personen,

deren Gesammteinkommen den Betrag von 3600 übersteigt, auf . munͤd 9h Ho 00

Die in Gemäßheit des s 16 des Einkommensteuergesetzes bei der Veranlagung von 1434 Actiengesellschaften und Commanditgesell⸗ schaften auf Actien berechneten Ueberschüsse por Abzug der 53 o/o des Aetienkapitals belaufen fich für das letzte bei der Veranlagung berücksichtigte Geschäftsjahr insgesammt auf

; rund 380 900 090 Das diesem Ertrage gegenüberstehende gesammte Actienkapital

betrãgt

JJ rund 3 380 000 000 4, sodaß sich für die Actiengesellschaften eine Verzinsung des Kapitals von nahezu 120ͤ0 ergiebt.

Sine unmittelbare Anwendung dieses Procentsatzes auf den privaten Gewerbebetrieb ist unstatthaft und die durchschnitt liche Verzinsung des privaten Anlage⸗ und Betriebskapitals auf 6 hoch genug veranschlagt. Andererseits aber kann hierbei das ermittelte Einkommen von 980 050 000 10 nicht mit dem vollen Betrag in Rechnung geiogen werden, weil darunter das Einkommen derjenigen selbstãndigen Gemwerbetreibenden ( Ugenten, Makler u. . w) inbegriffen ist, deren Betrieb ein nennenswerthes Kapital nicht erfordert. Nimmt man das Ein- kommen dieser Art schätzungsweise auf 80 000 000 M an, so setzt das verbleibende gewerbliche Einkommen ein Anlage⸗ und Betriebskapital

voraus

. von go0 go0 9009 X 163 15 Milliarden Mark.

Hierzu tritt das Kapital, derjenigen Gewerbetreibenden, welche bei einem Vermögen von mehr als 5000 4 ein steuerpflichtiges Ein⸗ kommen von mehr als 900 6 bis 3000 44 beziehen.

Ss ist bisher nicht ausführbar gewesen, fur die Steuerpflichtigen mit Einkommen von weniger als 3609 die Veranlagungsergebnisse getrennt nach den Arten des Einkommens darzuftellen.

Das Veranlagungssell an Cinkommensteuer der phyrsischen Personen beträgt hinsichtlich der Einkommen bon mehr als 900 0

bis 3000 S

J rund 32 800 00 60

hinsichtlich der höheren Einkommen /

; —̊ rund 82 000 000 .

Nach diesem Verhältniß wird es nicht zu hoch gegriffen sein, wenn man das in Betracht kommende Anlage. und Betriebskapitat in den Einkommensstufen bis 3000 ½ auf der für die höheren Einkommen veranschlagten Summe, also auf

15 Milliarden X ̃m 5,6 Milliarden Mark annimmt, den Gesammtbetrag also auf 206 ö ö.

; III. Das sonstige Kapitalvermögen. . ach den Ergebnissen der, Einkommensteuerveranlagung für 1892/95 beziffert sich das aus Kapitalvermögen veranlagte Einkommen der physischen Personen mit mehr als 3000 0 Einkommen auf . rund 919 009 C00 .Bei einer durchschnittlichen Verninfung von 5 oo wäre hiernach ein Kapitalvermögen von 18 Milliarden Mark, bei 43 5 ein solches von 21.3 Milliarden Mark vorauszusetzen, und die Annahme von . 20 5 Milliarden Mark wird daher vorsichtig sein. Nach dem zu 11. angewendeten Verhältniß kommt hierzu als muthmaßliches steuerbares Kapitalvermögen in den Einkommensstufen bis 3000 6 die Summe von ; 2.5 Milliarden x 3 rund 77 Milliarden Mark, sodaß das steuerbare Kapitalvermögen überhaupt auf . . 28,2 Milliarden Mark zu veranschlagen ist.

Zur Gontrgle diene ge folgende Zusammenstellung: . ls Gegenstand des Kapitalvermögens in Preußen kommen in

506 282 ha

*

die preußischen Staatsanleihen mit!... 69061 ooo 900 A die Rei 620 C00 900, 120000000 ,

Mono oy cher Actien⸗ der

z 350 oo oo

w odo ohn n zusammen 2977 Nine, Mart

Für Besitzungen kleinen Umfangs wird das Verhältniß bes Kaufwerths zum Reinertrag nicht durch die Ziffer 190, .

Hierzu tritt noch der Werth der Bergwerke kuxe und anderer hier

' LIV. Die Schulden.

Da die gewerblichen Schuldverhaͤltnisse bereits bei ng des Anlage⸗ und Betriebskapitals berücksichtigt sind, kommt hier por nehmlich die Belastung des Grundbesitzes in Betracht.

Nach den „Ermittelungen über die durchschnittliche Höhe der Grundbuchschulden der bäuerlichen k in 52 Amtsgerichts- bezirken des preußischen Staats von dem Stande des Jahres 18533. bearbeitet von August Meitzen, Berlin . ist die durchschnitt⸗ liche Verschuldung der Besitzungen von mehr als 360 Thalern Grundsteuerreinertrag auf 39.4 9 des Verkaufs werthes anzunehmen, wobei der letztere nach der oben in der zweiten Berechnung zu J. Nr. angegebenen Methode ermittelt ist.

Nimmt man die gleiche durchschnittliche Verschuldung des städti- schen Gebäudebesitzes an, so würde das steuerbare Grundvermögen 1.) belastet sein mit

9,4

ö 3 42 Milliarden X 55 S rund.. 165 Milliarden Mark

die außerdem abzugsfähigen persõnlichen Schulden moͤgen schätzungsweise be⸗ k 3. . . zusammen 17 Milliarden Mark.

N. Unberücksichtigt dürfen bei der Berechnung die Nießbrauchs=

und sonstigen auf fremdem Eigenthum haftenden Nutzungerechte bleiben, ge h der Werth derselben sich auf der Activ, und Passivseite aus⸗ gleicht. Sin, besonderer Betrag ist ferner nicht eingestellt für sonstige selbständige Rechte, wie Verlags, Patentrechte und dergl, weil es an den erforderlichen Anhaltspunkten zur Schätzung des Gesammt⸗ werthes derselben fehlt, übrigens das Ergebniß dadurch nicht wesentlich beeinflußt werden dũrfte.

Andererseits ist die den Steuerertrag vermindernde Wirkung der im § 17. Nr. 3 des Entwurfs den Wittwen, Waisen und Erwerbsunfähigen eingeräumte Begünstigung nicht zu übersehen und deshalb außer Betracht gelassen worden, zumal das Minderaufkommen jedenfalls zum theil in den nach dem vorigen Absatze hinzutretenden Werthen Deckung finden wird.

Die Zusammenstellung der vorstehenden Schätzungen ergiebt:

J. Grundvermögen, einschließlich des landwirthschaftlichen Inventars, ausschließlich der gewerblichen Gebäude

; . 42,0 Milliarden Mark II. Gewerbliches Anlage und Betriebs⸗ kapital, einschließlich der gewerb⸗ lichen Gebäude 206 ö ö Sonstiges Kapitalvermögen... 28.2 ö ö zusammen. . IG 83 Milliarden Markt Davon gehen ab: IV. Schulden . 2 verbleiben... 73,8 Milliarden MNarf. Hiernach ist das im Sinne des Gesetzentwurfes steuerbare Gesammt⸗

vermögen auf 70 bis 80 Milliarden Mack

zu veranschlagen.

Die Säße des im § 18 des Entwurfs vorgeschlagenen Tarifs betragen an der unteren Grenze einer jeden Vermögensstufe 1sa ooo des seuerbaren Vermögens, während die durchschnittliche Höhe der Belastung auf etwa 110 96 anzunehmen ist.

Bei Zugrundelegung eines Gesammtvermögens von 73,8 Milliarden Mark würde sich also das zu erwartende Steueraufkommen be⸗ rechnen auf

73,8 Milliarden C 1860

100 35 055 000 6

Das Communalabgabengesetz.

Der Begründung zu dem Entwurf entnehmen wir folgende Ausführungen über das bestehende Gemeindeabgabenrecht:

a. In den Stadtgemeinden.

. zunächst die Stadtgemeinden in den östlichen Provinzen der J onarchie betrifft, so war gemäß der Städteordnung vom 19. November 1808 (8§ 26, 56, 184) jeder Bürger verpflichtet, zu den städtischen Bedürfnissen aus seinem Vermögen und mit feinen Krätten die nöthigen Beiträge zu leisten. Die Ausführung dieser Anordnung lag den städtischen Behörden ob, ohne daß die Städteordnung für erforderlich erachtet hatte, weitere Be⸗ stimmungen wegen der Art der Vertheilung der städtischen Lasten zu treffen. Ergänzt wurde die Lücke durch die Vorschrift im § 15 des Gesetzes über die Einrichtung des Abgabenwesens bom 39. Mai 1826 (Gesetz: Samml. S. 134), wonach unter Vorbehalt der Genehmigung der vorgesetzten Regierung den Gemeinden überhaupt die Deckung ihres Steuerbedarfs auf dem Wege einer Erhöhung der Klassen⸗ oder der Mahl⸗ und Schlachtsteuer gestattet war, andere Auflagen und Auf⸗ schlãge aber nur unter den im Gesetz angegebenen Voraussetzungen und in allen Fällen nur insoweit erhoben werden sollten, als solche den Bestimmungen der allgemeinen Steuergesetze nicht hinderlich seien. Eingehendere Vorschriften über das städtische Steuerwesen ent⸗ halten die 5s 35 44, 121, 122 der revidirten Städteordnung vom 17. März 18351 (GesetzSamml. S. 9). Nach diesen sind die Mit- glieder der Gemeinde verpflichtet, zu den der Stadt obliegenden Leistungen, insofern das Kämmereivermögen nicht hinreicht, nach Ver⸗ . ihres Vermögens Geldbeiträge und persönliche Dienste zu eisten?.

Für den Fall der Cinführung von Gemeindeauflagen ist die Bestimmung darüber, zu welchen landesherrlichen Steuern Gemeinde⸗ zuschläge zusässig sind, einer besonderen Instruction vorbehalten und die Zustimmung der Ministerien des Innern und der Finanzen für alle Auflagen als erforderlich erachtet, welche nach einem anderen Maßstabe als dem der Staatssteuern aufgebracht werden“. Im übrigen verweist die Städteordnung wegen der Heranziehung der Staatsdiener und Militärpersonen zu den Gemeindelasten auf das Gesetz vom 11. Juli 1822 (Gesetz. Samml. S. 184) und verpflichtet auch diejenigen Eigenthümer von. Grundstücken im Stadtbezirke, welche in demselben keinen . haben, zu den dem Grundeigenthum etwa aufgelegten Leistungen ?.

Die in den Stadtgemeinden der östlichen Provinzen mit Aus- schluß der Städte in Neuvorpommern und Ruͤgen, zur Zeit maß—= gebenden steuerrechtlichen Bestimmungen sind, was die directen Steuern betrifft, vornehmlich in der Städteordnung vom 30. Mai 1853 (Gesez Samml. S. 261 4, 53) in dem Freizügigkeitsgefetze vom 1. November 1857 (B. G. Bl. S. 55) und in dem Com- munalabgabengesetze vom 27. Juli 1885 (Gesetz.Samml. S. 327), an⸗ langend dagegen die indirecten Steuern hauptsächlich in dem Zollver⸗ einigungs vertrage vom 8. Juli 1867 (B. G. Bl. S. sI) und in dem Gesetze, betreffend die Aufhebung der Schlacht und Mahlsteuer, vom 25. Mai 1873 (Sesetz Samml. S. 222) enthalten. Nach der Stadte⸗ ordnung sind die Einwohner des Stadtbezirks zur Theilnahme an den Ge⸗ meinde asten überhaupt verpflichtet: diejenigen Personen, welche, ohne in dem Stadtbezirke zu wohnen, daselbst Grundbesitz haben oder ein stehendes Gewerbe betreiben, zur Theilnahme an denjenigen Lasten, wesche auf den Grundbesitz oder das Gewerbe oder das aus diesen Quellen fließende Einkommen gelegt sind; in gleichem Umfange zuristische Per= sonen, welche in dem Stadtbezirte Grundeigenthum Een, oder ein stehendes Gewerbe betreiben; unter näher bestimmten Voraus⸗ setzungen endlich auch solche Personen, welche sich im Stadtbezirke nur aufhalten. Im übrigen regelt die Städteordnung, im wesent⸗ lichen im Anschlußse an die bereits bestehenden älteren Be⸗ stimmungen, die zteuerpflicht der Militärpersonen, der Staats⸗ beamten, der Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschul⸗ lehrer und deren Dienstgrundstũcke, sowie die Steuerpflicht

nicht berucksichtigter Kapitassen.

der zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten Grund⸗

. 6 erhoben, so ist der Gewerbebetrieb im Umher e

. Anlangend die Art der Aufbringung der Gemein nen die Steuern entweder in Zuschlägen zu den Staats in besonderen, ihrer Art nach nicht näher bezeichneten directen oder indirecten Gemeindesteuern bestehen, welche der Genehmigung der Auf⸗ ichtsbehörde bedürfen, wenn sie neu eingeführt, erhöht oder in ihren He,, verändert werden sollen. Werden Zuschlãge zu den Staats⸗ ziehen von einer lastung frei zu lassen, die Genehmigung der Regierung aber ist erforderlich bei allen Zuschlägen zur Einkommensteuer, bei Zuschlägen u den übrigen directen Steuern, wenn der Zuschlag 50 o der Staats⸗ euern übersteigen oder nicht nach . Sätzen auf diese Steuern pertheilt werden sell, endlich bei Zuschlägen zu den indirecten Steuern. Eine wesentliche Ergänzung haben die Verschriften der Städteordnung durch das Freizügigkeitsgesetz vom 1. November 1867 infofern er— halten, als die Gemeinden nach 5 8 deeselben berechtigt sind, neu Anziehende gleich den Gemeindeeinwohnern zu den Gemeindelaften heranzuziehen, sobald die Dauer des Aufenthalts den Zeitraum von drei Monaten überstiegen hat, sodann durch das für den Umfang der Monaichie, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, erlassene Gefetz vom 27. Juli 1885 insofern, als dasselbe die Gemeinde⸗ besteuerung des Einkommens der juristischen Personen mit Einschluß des Staates, der Erwerbsgesellschaften c. des Näheren geregelt und eingehende Bestimmungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung getroffen hat.

Anlangend die Erhebung indirecter Abgaben, so sollen gemäß Artikel 5 Ziffer J des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 ausländische Erzeugnisse, die bereits mit einem Zoll von mehr als 15 Groschen für den Centner belegt sind, keiner wei⸗ teren Abgabe für Rechnung der Communen unterliegen, eine Beschränkung, welche durch das Reichsgesetz vom 27. Mai 1885 (R⸗G.-Bl. S. 109) allgemein hinsichtlich der Besteuerung von Mehl und anderen Mühlenfabrikaten, von Backwaaren, Fleisch 2c. und zu Gunsten der Communen und Corporationen außerdem noch hinsichtlich der Besteuerung von Bier und Branntwein in Fortfall gekommen ist. Sodann aber ist. anlangend die inländischen Erzeugnisse, nach Artikel 5 Ziffer II § 7 a. a. O. die Erhebung von Abgaben für Rech⸗ nung der Communen und Corporationen, durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, nur für die im Vertrage näher bezeichneten zur örtlichen Consumtion bejeichneten Gegenstände (Bier, Brennmaterialien, Marktvictualien und Fourage, der Mahl. und Schlachtsteuer unterliegende Erzeugnisse ꝛc., außerdem vom Weine nur in den eigentlichen Weinländern und vom Branntwein nur unter den im Vertrage näher angegebenen Voraussetzungen, im übrigen aber bei Wein, Bier und Branntwein nur unter Beachtung des als zulässig erachteten Maximalbetrags der Besteuerung gestattet. Was insbesondere die Erhebung der Mahl- und Schlachtstener betrifft, so ist durch das Gesetz vom 25. Mai 1873 diese Steuer als Staatssteuer auf⸗

ehoöben, sodann in denselben Städten, in welchen die Steuer als Staatssteuer bis dahin erhoben worden war, die Mahlsteuer auch als Gemeindesteuer aufgehoben und die Forterbebung der Schlachtsteuer e, unter den im Gesetze angegebenen Voraussetzungen gestattet worden.

Wegen der Erhebung von Gebühren hat die Städteordnung vom 30. Mai 1853 in ihrem 5 52 Bestimmungen nur insofern getroffen, als es sich um Einzugs-, Eintritts. oder Hausstandsgeld handelt; Bestimmungen, welche durch neuere Gesetze theils abgeändert, theils aufgehoben sind. Im Uebrigen können gemäß Art. 102 der Ver⸗ fassungsurkunde vom 31. Januar 185090 Staats- und Kommunal- beamte Gebühren nur auf Grund des Gesetzes erheben und nach § 17 der Sporteltarordnung vom 25. April 1825 (Gesetz⸗Samml. S 129) dürfen unter anderem auch die städtischen Behörden für ihre Amts- bandlungen Gebühren, welche ihnen nicht auf Grund besonderer Rechtsnormen zustehen, nur insofern erheben, als sie ein Recht dazu bereits vor der Verkündigung dieser Taxerdnung besessen haben.

In den Städten von Neuvorpommern und Rügen ist die Auf⸗ bringung der Gemeindesteuern durch den Sh des Gesetzes vom 31. Mai 1853 (GesetzSamml. S. 291) dem § 33 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 entsprechend geregelt, im übrigen aber soweit reichs⸗ und landesrechtliche Vorschriften nicht bestehen der Autonomie überlassen. .

2) In den Stadtgemeinden der Provinzen Schleswig⸗Holstein. West⸗ falen und Rheinland, des Regierungsbezirks Wiesbaden, soweit die Städte- ordnung vom 8. Juni 1891 gilt, und in der Stadt Frankfurt a. M. sind die Gemeindeabgaben im wesentlichen wie in den Stadtgemeinden der östlichen Provinzen geregelt; insbesondere decken sich die Bestim⸗ mungen im § 52 der Städteordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 (GesetzSamml. S. 237), im 5 49 der Städte- ordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 (Gefetz⸗ Samml. S. 406), im S 62 des Gemeindeverfassungsgesetzes für die Stadt Frankfurt a. M vom 25. März 1867 (Gesetz⸗ Samml. S. 401), im § 72 des Gesetzes, betreffend die Verfassung und Verwaltung der Städte und Flecken in der Provinz Schleswig⸗Holstein, vom 14. April 1869 (Gesetz⸗Samml S. 589) und im 8 53 der Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8. Juni 1891 (GesetzSamml. S. 197) wegen des Aufbringens des communalen Steuerbedarfs durch Zuschläge zu den Staatsstenern und durch besondere Steuern fast wörtlich mit dem § 53 der Städte⸗ ordnung vom 30. Mai 1853. . . .

3) In den Städten der Provinz Hannover ist die Aufbringung der Gemeindeabgaben durch die zum theil abgeänderten 13, 14, 16, 247s25, 114, 118 und 119 der dortigen revidirten Städteordnung vom 24. Juni 1858 (Hann. Gesetz-Samml. S. 141), sodann vor⸗ nehmllch durch das zu 1 , . Gesetz vom 27. Juli 1885 und die dort bezeichneten reichsgesetzlichen Bestimmungen geregelt. Gemäß §z 119 a. a. O. sollen bei Anordnung und Umlegung der Gemeinde⸗ abgaben angemessene Grundsätze befolgt? und bei Einführung neuer oder Veränderung bestehender Gemeindeabgaben“ soll die Genehmigung der Aufsichtsbehörde nachgesucht werden.

4 Die Gemelndeordnung für die Städte und Landgemeinden Kurhessens vom 23. Oktober 1834 (Kurh. GesetzSamml. S. 171) weist wegen der Deckung des Gemeindebedarfs in ihrem 8 73 zunächst auf die Erhebung von Verbrauchsauflagen hin. Nach §5 77 der Ge⸗ meindeordnung kann eine Gemeindeumlage nur stattfinden, wenn die Verbrauchsau lagen zur Bestreitung der der Gemeinde obliegenden Ausgaben nicht ausreichen. Die Umlagen werden so lange nach dem hergebrachten Vertheilungsfuße erhoben, als derselbe nicht durch Gesetz oder Ortsstatut abgeãndert ist.

b. In den Landgemeinden.

1) In den Landgemeinden der östlichen Provinzen bildeten bis zum Erlaß der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 (Gesetz- Samml. S. 233) die Vorschriften in den S5 37 bis 45 Theil il Titel 7 des Allg. L. R. und der zu a1 schon erwähnte § 13 des Gesetzes vom 30. Mai 1829. die grundlegenden Bestimmungen für die Aufbringung und Vertheilung der Abgaben und Dienste. Gemäß § 43 . a. O. sollten die Gemeindeabgaben in der Regel nach dem Verhältnisse der landesherrlichen Steuern auf⸗ gebracht und unangesessene Dorfeinwohner zu solchen Lasten, von welchen nur die angesessenen Wirthe Vortheil haben, nicht heran⸗ gezogen werden. . ;

Die Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 hat die Gemeinde- abgaben in ihren S5 10 bis 33 und was die eommunalen Ver- bände betrifft in ihrem 5 137 geregelt. Die für den vorliegenden Zweck wesentlichen Bestimmungen sind folgende: .

Den directen persönlichen Gemeindeabgaben unterliegen alle

ersonen, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, ferner die ctiengesellschaften ꝛc. nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. Juli 1885. endlich diejenigen Personen, auf welche die Vorschrift im S 8 des ö, vom 1. November 1867 in Anwendung gebracht wird. Geistliche, Volksschullehrer und Kirchendiener genießen jedoch die letzteren nur unter bestimmter Voraussetzung be⸗ züglich ihres Diensteinkommens Steuerbefreiung und wegen der Steuerbefreiungen der Beamten, Militärpersonen ꝛc. xer- weist die Gemeindeordnung auf das bestehende Recht. Den guf den Grundbestß, gelegten Gemeindeabgaben find die innerhalb des Gemeindebezirks belegenen Grundfsläcke und Gebäude

mit der Einschränkung unterworfen, daß die von der Staatsgrund⸗ und Gebãudesteuer eiten Grundstücke nur nach . der Cabinete ordre vom 8. Juni 1834 (Hesetz Samml. S. 87) herangezogen werden können. Die Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener und Volksschullehrer sind von Gemeindeanflagen befreit. Den vom Gewerbebetriebe zu entrichtenden Gemeindeabgaben unterliegen die innerhalb des Gemeindebezirks betriebenen stehenden Gewerbe. Wegen der Vermeidung von Dorpelbesteuerung, wegen der Besteuerung der Beamten und Militärpersonen nimmt die Landgemeindeordnung auf die dieserhalb bestehenden Bestimmungen Bezug.

Die Vertheilung der auf das Einkommen gelegten directen Gemeindeabgaben darf nur durch Zuschläge zu der von den Gemeinde⸗ angehörigen zu entrichtenden Staatseinkommensteuer erfolgen, wobei . die Seranziehung von Gemeindeabgabenpflichtigen mit einem Ein⸗ kommen von nicht mehr als 900 M gleichfalls vorgesehen ist. Sonstige

directe Gemeindeabgaben können nur als Zuschläge zu den Staat?

steuern oder als besendere Gemeindeabgaben vom Grundbesitz und von dem Betriebe aller oder einzelner stehender Gewerbe erhoben werden. Zuschläge zur Staatseinkommensteuer und besondere directe Gemeindeabgaben nach dem Gesetze vom A. Juli 1885 dürfen nicht ohne gleichzeitige Heranziehung der Grund und Gebäude— steuer sowie der Gewerbesteuer oder Einführung besonderer directer Gemeindeabgaben vom Grundbesitze und Gewerbebetriebe erhoben werden, und umgekehrt. Die k 53 der einzelnen Steuer⸗ gattungen nach verschiedenen YProcentsãgzen ist zulässig. Die Grund⸗ und Gebäudesteuer sowie die drei obersten Klassen der Steuer vom Betriebe stehender Gewerbe sind jedoch bei der Gemeindebesteuerung mindestens mit der Hälfte und höchstens mit dem vollen Betrage des⸗ jenigen Procentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Staatseinkommen⸗ steuer belastet wird.

Im übrigen verweist die Landgemeindeordnung wegen der Er— bebung indirecker Abgaben auf die Reichsgesetze und gestattet die Er⸗ hebung von Gebühren für die Benutzung der von der Gemeinde zu öffentlichen Zwecken bereit gehaltenen Einrichtungen und für die In⸗ anspruchnahme von Leistungen seitens der Gemeinde.

Durch das Gesetz vom 4. Juli 1892 (GesetzSamml. S. 147) sind die Bestimmungen der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 auf die Provinz Schleswig⸗Holstein mit mehreren, hier jedoch nicht in Betracht kommenden Abänderungen übertragen worden.

2) In den Landgemeinden der Provinz Westfalen und der Rhein⸗ provinz sind die Gemeindeabgaben im wesentlichen in derselben Weise geregelt, wie in den Stadtgemeinden dieser Provinzen (58 2, 57, 59 bis 64 der Landgemeinde rdnung für Westfalen vom 19. März 1856, Gesetz⸗Samml. S. 265; §§5 22. 28 bis 31 der Gemeindeordnung für die Nheinprovinz vom 25. Juli 1845, Gesetz.Samml. S. 523, und Artitel 7 des Gemeindererfgssungẽgesetzes für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 (Gesetz⸗Saminl. S. 435).

3) In den Landgemeinden der Prorinz Hannover ist in der Regel das Beitragsverhältniß zu den gesammten directen Staats⸗ steuern .... als Beitragsfuß auch für die Gemeindeabgaben und Leistungen anzunehmen‘, wobei indessen das besondere Interesse einzelner Mitglieder oder Klassen von Mitgliedern an den Zwecken der Last' nicht unberũcksichtigt bleiben soll. Neue Consumtions⸗ und Gewerbeabgaben sind in der Regel nicht zugelassen (Bekanntmachung vom 28. April 1859, Hann. Gesetz⸗Samml. S. 409.

4) In den ehemals kurhessiscken Landgemeinden gelten bezüglich der Gemeindeabgaben dieselben Vorschriften, wie in den Stadtge⸗ meinden dieses Landestheils.

5) In den Landgemeinden des Regierungebezirks Wiesbaden, sowie in den Städten desselben, in welchen die Städteordnung vom 8. Juni 1891 noch nicht eingeführt ist, sind die directen Gemeinde steuern gemäß den §§ 35 ff. des Gemeindeverfassungsgesetzes vom 23. Juli 1854 (Nass. Verordnungsblatt S. 166) nach dem Maßstabe der Staatssteuern zu erheben. Reichen mehr als 3 Simpel! (etwa 690 o o directer Staatssteuern zur Bestreitung der Gemeindebedürfnisse e. aus, so soll eine anderweitig zu bestimmende Abgabe eingeführt werden.

6) In den vormals bayerischen Landestheilen sind die Gemeinde⸗ steuern in der Regel nach dem Maßstabe der Staatsgrund⸗, Gebäude⸗ und Gewerbesteuer aufzubringen; jedoch ist die Feststellung eines anderweitigen Vertheilungsmaßstabes dem Beschlusse der Gemeinde, vorbehaltlich der Genehmigung desselben im Aufsichtswege, anheim⸗

estellt (Artikel U der Verordnung vom 22. Juli 1819, Bayer. her r, S. 83 ff.. ö .

5) Die Gemeindeordnung für das Großherzogthum Hessen vom 30. Juni 1821 (Großh. Hess. Reg⸗Blatt Nr. 29 Artitel 76 ff.), welche in Verbindung mit mehreren jüngeren, theils abändernden, theils ergänzenden gemeindeverfassungsrechtlichen Bestimmungen in den vormals Großherzoglich hessischen Landestheilen noch in Geltung ist, spricht als Grundsatz aus, daß die Gemeindelasten nach dem Vortheile um⸗ zulegen seien, welchen die Steuerpflichtigen von dem Zweck der Umlagen . nießen und klassifizirt dementsprechend die Gemeindeausgaben in drei Ab⸗ theilungen, je nachdem dieselben nur denjenigen zum Vortheile gereichen, welche an den Nutzungen des Gemeindevermögens theilnehmen, oder allen Gemeindeeinwohnern oder außer den Gemeindeeinwohnern auch den in der Gemeinde nur Begüterten (Forensen). Der Steuerbedarf der ersten Klasse wird nach der Größe der Genußtheile, derjenige der zweiten Klasse wird auf die Gesammtheit der Gemeindeeinwohner nach Verhältniß ihrer gesammten Steuerpflichtigkeit', derjenige der dritten Klasse wird auf die Einwohner und die Forensen „nach Ver⸗ hältniß ihrer Steuerpflichtigkeit umgelegt“. Unter Anderen“ gehören zu den Ausgaben der zweiten Klasse die Kosten der Bürgermeisterei⸗ verwaltung, der Armenpflege, die Kosten der Herstellung und Unter- haltung des Ortspflasters, der Brunnen und Wasserleitungen im Orte ꝛc.; zu denjenigen der dritten Klasse die Kosten der Hexstellung und Unterbaltung der Communicationsfeldwege u. s. w.

Durch das Gesetz vom 3. Mai 1858 (Großh. 5 Reg. Blatt S. 191) sind mehrere Gemeindegusgaben, welche nach dem Gesetz vom 30. Juni 1821 der zweiten Klasse zugetheilt waren, der dritten Klasse überwiesen worden (die Kosten der Bürgermeistereiverwaltung, der Anlegung und Unterhaltung der Straßen und Brücken im Orte 2c); im Zusammenhange hiermit sind die Bestimmungen wegen Deckung der Gemeindeausgaben dritter Klasse modificirt worden.

8) Die Gemeindeordnung für die Landdorfschaften im Gebiet der ehemaligen freien Stadt Frankfurt . M. vom 12. August 1824 ö Bd. III S. 263 Art. 62 76) und das Gesetz,

etreffend die Einrichtung des Gemeindewesens in der ehemaligen

Landgrafschaft Hessen⸗Homburg, vom 9. Oktober 1849 (Regierungs⸗ blatt Nr. 9 Art. 31 ff.) sind in ihren entsprechenden Bestim mungen denjenigen der vorerwähnten Großherzoglich hessischen Gemeindeordnung vom 36. Juni 1821 nachgebildet. .

Um die Reformbedürftigkeit des bestehenden Rechts darzulegen, prüft die Begründung“ zunächst die Frage, wie sich dieses Recht in der Ausführung gestaltet hat. Sie verweist dabei auf eine als Anlage beigegebene Nachweisung der Soll⸗Einnahmen und -Aus—

aben sämmtlicher preußischen Stadtgemeinden von mehr als 10000 . für das Rechnungsjahr 1891/92, sowie auf eine eben solche Nachweisung von 421 Stadtgemeinden unter 10 090 Einwohnern, ferner auf eine ebensolche Nachweisung von 967 als tppisch aus ewählten Landgemeinden. Weiter wird auf eine Nachweisung der heilnahme der Land⸗ und Stadtgemeinden von Verbrauchssteuern im Etatsjahre 1890/91 Bezug genommen. ö ;

Die Nachweisungen ergeben, daß der Bedarf an directen Ge⸗ meindeabgaben fast in jeder Stadtgemeinde vorzugsweise durch die Heranziehung der Einkommensteuer gedeckt worden ist. In 38 von den 205 Stadtgemeinden (äber 10009 Einwohner) sind neben den Personalsteuern Realsteuern überhaupt nicht erhoben worden. In diesen Gemeinden wurden im ganzen 16729 890 M Rea lsteuern, dagegen 103 917 301 M Perxsonalsteuern erhoben; das Verhältniß der ersteren zur letzteren gestaltete sich somit wie 1 zu 6,22. Im einzelnen wurden erhoben: . ;

in Berlin: im ganzen 35 849 857 64 Gemeindesteuern, hiervon S2, 08 o0 o an Personal- und 15,33 C0 an Realsteuern; .

in Breslau: im ganzen 5 307 200 , hiervon 59,22 an

Personal⸗ und 11,09 υ an Realsteuern;

*

* in Köln: im ganzen 4977 100 4, hiervon 85, 12 9, an Personal⸗ und 13,81 0/0 an Realsteuern; 2 * ) in Frankfurt a. M.: 6 087 500 4, hiewwon 93,64 0/‚0 an Per⸗ sonal · und 5,50 o/ an Realsteuern; in Magdeburg: 3146218 , hiervon 84 83 Ho an Personal⸗ und 834 0ͤ0 an Realsteuern. Zieht man weiterhin die Ausgaben und Einnahmen für Ver⸗ kehrsanlagen in Betracht und vergleicht diese mit der Einnahme aus den Realsteuern, so ergiebt sich, daß von dem Gesammtbetrage der Ausgaben, für Verkehrsanlagen 41 897 154 1 durch Real⸗ steuern nur 16729 890 1 39, 93 gedeckt wurden. Nicht ganz aber annähernd zu denselben Beobachtungen führt eine Prüfung der Einnahmen der Stadtgemeinden unter 10000 Ein⸗ wobnern. Läßt man hier die beson deren directen Steuern außer Betracht, so ergiebt sich, daß durchschnittlich die Gewerbesteuer nur mit 27.49 09, die Gebãudesteuer nur mit 66,51 0, die Grundsteuer nur mit 67. 70 oo. dagegen die Klassen⸗ und klassificirte Einkommensteuer mit 151,B920;‚0 Zuschligen belastet wurde. Im ge zen wurden in diesen Städten erhoben an Gemeindeabgaben 13 3514 71 ; hiervon 75,73 o M durch Personalsteuern und 19.22 9,½ durch Realsteuern. Etwas anders ist das Ergebniß der Ermittelung über das Ver⸗ hältniß der Gemeindeabgaben zu Personal⸗ und Realsteuern in den Landgemeinden. Hier wurde durchschnittlich die Gewerbesteuer mit 43, 80 M, die Gebäudesteuer mit 80, 82 69, die Grundsteuer mit 85,72 0/90 und die Klassen⸗ und klassificirte Einkommensteuer mit 93,86 0 Zu⸗ schlägen zu den Staatssteuern herangezogen. Im ganzen gestaltete sich das Verhältniß hier folgendermaßen: Die Gemeindeabgaben be⸗ liefen sich auf 7 603 847 M; hiervon wurden durch Personalsteuern 61, 88 Co, durch Realsteuern 35,09 0/0 aufgebracht.

Hiernach findet die in der Denkschrift zum Ausdruck gebrachte Meinung, daß die Gemeinden ihren Steuerbedarf ausschließlich oder zum größten Theil durch Einkommensteuern (Zuschläge zur staatlichen Einkommensteuer oder besondere communale Einkommensteuer) auf⸗ bringen, ihre volle Bestätigung. Daß diese Art der communalen Besteuerung eine ungerechte und unbillige Belastung des Arbeits⸗ einkommens sowie des Besitzeinkommens darstellt, ist in der Denkschrift? näher ausgeshrt; es empfiehlt sich daher die Aufhebung der staatlichen Ertragssteuern, um hiermit den Ge⸗ meinden die stärkere Ausnutzung derjenigen Steuerquellen zu eröffnen, deren sie für die richtige Ausgestaltung ihres Steuerwesens in erster Linie bedürfen. Das angestrebte Ziel kann aber nicht ohne eine gleichzeitige Abänderung des bestehenden Communalsteuer⸗ rechts erreicht werden. In dieser Beziehung heißt es in der Be⸗ gründung weiter:

Wie sich aus der Darstellung des bestehenden Rechts ergiebt, hat nur die Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 es zum Ausdruck ge⸗ bracht, daß eommunale Einkommensteuern nicht ohne gleichzeitige Deranziehung von communalen Realsteuern erhoben werden dürfen. Den bisherigen Verfassungsgesetzen für die Stadtgemeinden, welche letztere in dieser Beziehung vornehmlich in Betracht kommen, ist dieser Grundsatz fremd; insbesondere beschränkt sich die Städte⸗ ordnung vom 30. Mai 1853 in ihrem § 53 darauf, die Genehmi⸗ gung der Aufssichtsbehörde für den Fall zu erfordern, daß die Zu⸗ schläge zu den Staatssteuern nicht nach gleichen Sätzen auf diese Steuern vertheilt werden, und dieselbe Beschränkung ist allen den⸗ jenigen Gemeindeverfassungsgesetzen eigen, welche in den das communale Steuerrecht betreffenden Bestimmungen der Städteordnung vom 30. Mai 1853 nachgebildet sind. Daß dieser Vorbehalt nicht genügt, zeigt die Entwickelung, welche das communale Steuerwesen wenigstens

in den Stadtgemeinden genommen hat. Die Neuregelung des Com⸗

munalfteuerrechts wird somit an die beregte Vorschrift der Land⸗ emeindeordnung vom 3. Juli 1891 anzuknüpfen, hierbei jedoch zu erücksichtigen haben, daß mit der Verzichtleistung des Staats auf die von ihm bisher erhesenen Realsteuern die Heranziehung dieser Steuern zur Deckung des Steuerbedarfs der Gemeinden sich in weiterem Um⸗ fange ermöglicht, als dies bei Erlaß der Landgemeindeordnung an⸗ gängig war.

Um dem angestrebten Ziele möglichst nahe zu kommen, wird weiterhin aber auch darauf Bedacht zu nehmen sein, daß alle Objecte, welche sich zu einer communalen Besteuerung eignen, zu diesem Be⸗ hufe auch erfaßt werden.

Nach dem bestehenden Rechte können die Gemeinden communale Realsteuern entweder mittels Zuschlägen zu den staatlichen Real⸗ steuern oder mittels besonderer directer Steuern erheben. Bisher sind die communalen Realsteuern hauptsächlich durch Zuschläge zu den staatlichen Ertragssteuern aufgebracht worden. Wird es auch unter anderem zu den Aufgaben einer Neuregelung des bestehenden Rechts gehören, die Einführung besonderer Realsteuern in allen dazu geeigneten Fällen zu erleichtern, so liegt es doch in der Natur der Sache, daß in der überwiegenden Mehrzahl der Gemeinden, namentlich in den kleineren, an dem Systeme der Zuschläge bis auf weiteres wird festgehalten werden. In solchem Falle entziehen ch aber alle diejenigen Objecte der Besteuerung, welche der staatlichen Ertragsbesteuerung bisher nicht unterworfen gewesen sind und nach Durchführung der geplanten Reform der Staatssteuern in Zukunft um so weniger unterworfen sein können. Das bestehende Communal⸗ steuerrecht bedarf daher einer Ergänzung, inhalts deren die Veran⸗ lagung der stantlichen Ertragssteuern auf diejenigen Liegenschaften, Gebäude und Gewerbebetriebe ausgedehnt wird, welche von der ent⸗ sprechenden Staatssteuer frei geblieben, jedoch der Communalsteuer⸗ pflicht zu unterwerfen sind. ;

Was die indirecten Gemeindeabgaben anbetrifft, so er⸗ giebt sich aus den angestellten Ermittelungen, daß von den 205 Stadtgemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern nur 54 Städte indirecte Gemeindeabgaben erhoben haben und von dem Sollaufkommen dieser Städte aus der Communalbesteuerung von 127 904 601 S auf das Sollaufkommen an indirecten Gemeinde⸗ abgaben nur 5 984 181 6 oder 4,69 Cο entfallen sind. Von den 421 Städten unter 16000 Einwohnern haben nur 102 indirecte Gemeindeabgaben erhoben; das Gesammtaufkommen dieser Gemeinden betrug 13 544 171“ S6, wovon nur 504723 6, d. h. 3,73 049 auf in⸗ directe Gemeindeabgaben entfallen sind. Von den 967 Land⸗ gemeinden hatten nur 188 indirecte Abgaben; von deren Gesammt⸗ aufkommen im Betrage von 7 603 847 MS entfielen auf indirecte Ab⸗ gaben nur 167 571 16, d. h. 2.20 0 o.

Hinsichtlich der Getränkesteuern insbesondere ergiebt sich, daß Bier- und Malzsteuer in Ostpreußen nur in 2 Städten, in Westpreußen nur in 3 Städten, in Pommern nur in 2 Städten, in der Provinz Posen nur in 7 Städten, in Schlesien nur in 3 Städten, in der Provinz Brandenburg nur in 2 Städten, in der Provinz Sachsen in 28 Städten, in der

rovinz Schleswig⸗Holstein nur auf der Insel Helgoland, in der . Hannover in 5 Städten, in der Rheinprovinz nur in

3 Stãdten, 3 in der Provinz Westfalen überhaupt nicht erhoben

worden sind. Im‚m Umfange der Monarchie belief sich der Ertrag der Bierahgaben nur auf netto 1196 325,86; M oder G57 Æ pro Kopf der besteuerten Bevölkerung, derjenige der Maljabgaben nur auf netto 531 405,89 66 oder O66 M pro Kopf der besteuerten Bevölkerung. Der Ertrag der Wein⸗ und der Branntweinsteu er war nur gering; ersterer betrug im ganzen 129 551 6 oder 6, 73 M pro Kopf, leßterer 599 629, 85 M oder G69 M pro Kopf. Es hängt dies u. a. mit den Bestimmungen im Artikel 5 §]7 des Zell vereinsver⸗ trages vom 8. Juli 1867 zusammen, wonach eine 3, vom Weine nur in denjenigen Theilen des Zollbereins zulässig ist, welche zu den eigentlichen Weinländern gehören, also, wag Preußen betrifft, nach dem JZollvereinsvertrage vom 16. Mai i865 nur in denjenigen Landestheilen, well ehemals zum Großherzogthum ** und zum Herzogthum Nassau gehörten, und wonach weiterhin die Erhebung von Branntweinabgaben nur in den⸗ jenigen Gemeinden gestattet ist, in welchen sie entweder beim Abschluß des Vertrags bereits stattfand oder nach der bestehenden Gesetzgebung nicht versagt werden kann. Sodann aber bleibt, was den Ertrag der Getrãnkesteuern überhaupt betrifft, zu berücksichtigen, daß diese Steger gemãß Art. H S7 a. a. O. auch in Absicht ihres Betrages erheb⸗

lichen Beschräntungen unterliegen.