Nach dem besebenden Rechte ist den Gemeinden lediglich über= 42 o . zur Deckung ibres Steuerbedarfs indirecte Steuern er en wollen. wurfs liegen, die Erhebung von . so allgemein und positiv anzuordnen, wie dies nach Inhalt der emeindeordnung fũt die Städte und Landgemeinden des vormaligen Kurfürstenthums Sessen gescheben ist. Dagegen wird auf der anderen Seite auch nicht zu ver- kennen fein, daß die Bedeutung der indirecten Steuern für den com⸗ munalen Sausbast in zahlreichen Fällen hinter derjenigen der directen Steuern zu fehr zurückgetreten ist, und es wird bei der geplanten Neuregelung des Communalsteuerwesens auch dem Gesichtẽyunkt Rechnung getragen werden müssen, daß zur Verminderung eines über⸗ mäßigen Drucks der directen Communalstenern die Einführung an— gemessener Verbrauchsabgaben in den Haushalt der Gemeinden sich in der Regel empfiehlt. ö .
Was nun endlich die Gebühren und Beiträge betrifft, so ergiebt sich aus der Darstellung des bestebenden Communalsteuerrechts, daß unter den verschiedenen dort bezeichneten Gemeindeverfassungs⸗ gesetzen nur die Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1391 den Ge⸗ meinden die Erhebung von Abgaben als Entgelt für die Benutzung der von ihnen zu öffentlichen Zwecken bereit gehaltenen Einrichtungen und Anstalten sowie für die . der von ihnen ge⸗ währten Leistungen allgemein gestattet hat, 3 im übrigen die Erhebung von Beiträgen bisber nur für den bejonderen Fall des 5 15 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 (Gesetz⸗Samml. S. 561) ihre Regelung erhalten hat. Es handelt sich bei den Beiträgen um Zuschüsse zu den Kosten der Herstellung und Unterhaltung oder auch nur der Herstellung folcher größeren Gemeindeanlagen, welche zwar von dem öffent⸗ lichen Interesse erfordert werden, jedoch er,, für alle Grund⸗ besitzer in der Gemeinde oder doch für einen Theil derselben einen besonderen wirthschaftlichen Vortheil mit sich bringen, der durch Auf⸗ erlegung von Gebühren für die Benutzung der Anlagen überhaupt nicht oder doch nicht vollständig erfaßt werden kann. .
Es ist bereits darauf hingewiesen worden, daß die Gemeinde wesentlich ein Verband zur Erreichung wirthschaftlich er Zwecke ist und daß es nur der Gerechtigkeit entspricht, zur Bestreitung der durch die wirthschaftlichen Veranstaltungen der Gemeinde erwach enen Kosten vorzugsweise diejenigen heranzuziehen, welchen die Ver⸗ anstaltungem zunächst zum Vortheil gereichen. Gebühren und Beiträge sind Gegenleistungen für empfangene Leistungen. Schon in dem dem Hause der Abgeordneten in der Landtage session 1879 / 80 zur verfassungs mäßigen Beschlußfassung vorgelegten Gesetzentwurf (Drucks. Nr. 15 S. 32), ist auf die Nothwendigkeit hingewiesen worden, wegen der fortdauernd zunehmenden Belastung der Gemeinden mit Steuern mehr, als bisher geschehen, auf die Ausbildung eines zweckmäßigen Systems von Gebühren und Beiträgen Bedacht zu nehmen. Die seitdem nicht verminderte, in nicht seltenen . sogar vermehrte Belastung der Gemeinden mit Steuern aßt die damalige Mahnung gegenwärtig um so mehr an⸗ gebracht erscheinen. Was insbesondere die Aufbringung der Kosten für Kanalifationsanlagen in den Gemeinden betrifft, so haben die dieserhalb neuerdings stattgehabten Ermittelungen ergeben, daß in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle Kanalgebühren von den die Anlagen benutzenden Daus besitz rn entweder überhaupt nicht oder doch nur in völlig unzureichendem Maße bisher erhoben worden sind. Die Neuregelung des Communalsteuerrechts wird daher in Hinblick auf die Vorschrift im Art: 102 der Verfassungsurkunde, wonach Staats⸗ und Fommunalbeamte Gebühren nur auf Grund eines Gesetzes erheben können, Bestimmungen zu treffen haben, durch welche den Gemeinden die Erhebung von Gebühren und Beiträgen allgemein und in allen dazu geeigneten Fällen gestattet wird.
Die porstehenden Ausführungen haben es sich zur Aufgabe ge⸗ macht die Reformbedürftigkeit des Gemeindeabgabenrechts nach seiner materiellen Selte hin wenigstens in den wesentlichsten Beziehungen darzulegen. Soweit dies hier nicht geschehen ist, darf auf die die Regelung des Communalabgabenwesens betreffenden Ausführungen in der schon erwähnten Denkschrift Bezug genommen werden. Das formelle Recht auf diesem Gebiete ist — was keiner weiteren Aus⸗ führung bedarf — in vielen Gesetzen zerstreut und überdies sehr fückenhaft. Es erscheint daher weiterhin als eine Aufgabe des vor⸗ liegenden Entwurfs, nach dem Vorgange der Entwürfe aus dem Ende der siebziger Jahre und der Landgemeindeordnung vom 3. Juli 1891 auch wegen der Ausgestaltung des formellen Rechts das Erforderliche vorzusehen. Im Unterschiede von jenen k werden jedoch die zu treffenden Anordnungen sich nunmehr thunlichst an die Bestim⸗ 2 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni 1891 anzuschließen
aben.
In den bisherigen Ausführungen ist lediglich die Nothwendigkeit einer Reform der das Gemeindeabgabenwesen regelnden Bestimmungen dargelegt worden. Im Zusammenhange mit dieser Umgestaltung des bestehenden Rechts bedarf es in einigen Beziehungen auch einer Ab⸗ änderung der die Kreis- und Proyinzialsteuern betreffenden Vorschriften. In dieser letzteren Hinsicht wird es jedoch an dieser Stelle genügen, auf den 5 75 des Entwurfs und die Begründung desselben hinzuweisen.
Es erübrigt noch eine Bemerkung. Wie schon erwähnt, geht der vorliegende Entwurf davon aus, das Communalabgabenrecht auf einer Grundlage aufzubauen, welche in mebrfachen und erheblichen Be⸗ ziehungen von derjenigen des bestehenden Rechts und auch von der⸗ jenigen der älteren Entwürfe verschieden ist. Gleichwohl sind in den Entwurf diejenigen Bestimmungen des bestehenden Rechts und zum theil auch jener Entwürfe übernommen, welche durch den erwähnten Unterschied nicht berührt werden und sich bewährt haben oder doch als zweckmäßig zu erachten sind.
Die Begründung zu dem eben erwähnten 5 75 lautet:
1) Gemäß § 11 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 ¶ Gesetz · Samml. 1851 S. 179) wird das Kreisabgabensoll für die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke des Kreises, im ganzen berechnet, den⸗ selben zur Untervertheilung auf die einzelnen Steuerpflichtigen nach dem für die Erhebung der Kreisabgaben bestehenden Vertheilungs-⸗ maßstabe, sowie zur Einziehung und zur Abführung im ganzen an die Kreiscemmunalkasse überwiesen. Den Städten bleibt jedoch die Beschlußnahme darüber, wie ihre Antheile an den Kreisabgaben auf⸗ gebracht werden sollen, vorbehalten.
Den Verschriften der Kreisordnung vom 135. Dejember 1872 entsprechen diejenigen im 5 10 ff. der Kreisordnung für die Provinz Hannover vom 6. Mal 1884 (Gesetz Samml. S. 181), der Kreisordnung für die Provinz ssen⸗Nassau vom 7. Juni 1885 (GesetzSamml. S. 1983) und im Artikel V. B. 3 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung X. in der Provinz an vom 19. Mai 1889 (Gesetz Samml. S. 1065). Dagegen ist im §z 11 der Kreisordnung für die Provinz Westfalen vom 31. Juli 1886 (GesetzSamml. S. 217) den Gemeinden ohne Unterschied zwischen Stadt und Land die eschluhnahme über die Art der Aufbringung ihrer Kreisabgaben vorbehalten und hiermit übereinstimmend lauten § 11 der Kreisordnung für die Rheinprovin; vom 30. Mai 1887 GesetzSamml. S. 29). und § 11 der Kreisordnung für die 1 Schleswig ⸗Holstein vom 26. Mai 1888 (Gesetz⸗Samml.
1389). Machen die Gemeinden von der ihnen eingeräumten Befugniß Gebrauch und , sie, ihr Kreisabgabensoll nicht im Wege der besonderen Untervertheilung nach dem Kreis⸗ abgabenmaßstabe, sondern im Wege der Communalbesteuerung aufzubringen, so erhalten die von den abgabepflichtigen Censiten dieser Gemeinden aufzubringenden Beiträge die atur der gewöhnlichen Gemeindeabgaben. In den Stadtkreisen aber fallen die
Rreislasten der Natur der Sache nach mit den Gemeindelasten ohne weiteres zusammen. die Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 dieses Recht nur den Stadtgemeinden zugestanden, so findet diese Beschränkung ihre Erklärung darin, die Kreisordnung die juristischen Personen, Er⸗ werbegesellschaften, Forensen c. zu den auf das Einkommen aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb gelegten Kreislasten heranzog, wo⸗ . eine Heran, iehung dieser ö zu den auf das Ein—⸗ mmen gelegten Gemeindelasten den Landgemeinden in den
Es kann nicht in der Absicht des gegenwärtigen Ent⸗
östlichen Provinzen zur Zeit des EGrlasses der Kreis ordnun nicht zuftand. Der vorliegende Entwurf hält jedoch nach dem Vorgang des Communalabgabengesetzes vom 27. Juli 1885 daran fest, den Gemeinden, ohne Unterschied zwischen Stadt. und Land emeinden, die Befugniß der Heranziehung der juristischen Personen, rwerbsgesell⸗ schaften und Forensen zu den auf das Einkommen aus Grundbesitz oder Gewerbebetrieb gelegten Gemeindelasten einzurãumen. Es mangelf somit an einem ausreichenden Grunde, an dem Unterschiede noch festzuhalten, welcher in der Kreisordnung vom 13. Dezember 1572 und in den derfelben insoweit nachgebildeten Kreisverfassungs⸗ 33 ö. erwähnten Hinsicht zwischen Stadt⸗ und Landgemeinden gemacht ist.
23) Nach Inhalt der sS 10, 12 der Kreisordnung vom 13. De⸗ zember 1872, mit welchen die entsprechenden Vorschristen in den übrigen Kreis ordnungen übereinstimmen, sind bei der Vertheilung der Kreisabgaben die Grund Gebäuden und die von dem Ge⸗
woerbebetriebe auf dem platten Lande aufkommende Gewerbesteuer der
Klasse X. I. mindestens mit der Hälfte und höchstens mit dem vollen Betrage desjenigen Procentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Klassen⸗ und klafsificirte Einkommensteuer belastet wird. Der Kreis⸗ tag ist jedoch befugt, innerhalb der solchergestalt festgesetzten Grenzen zu den Kreisabgaben für Verkehrsanlagen die Grund- und Gebäude⸗ fleuer, sowie die von dem Gewerbebetriebe auf dem platten Lande aufkommende Gewerbesteuer der Klasse A. J. mit einem höheren , e als zu den übrigen Kreisabgaben heran— zuziehen bejw. nach Maßgabe des § 16 Absatz 3 4. 4. Q. die erfte Stufe der Klassensteuer von der Heranziehung zu diesen Kreis⸗ abgaben ganz frei zu lassen oder nur mit einem geringeren Procentsatze heranzuziehen. Im Übrigen kann die Gewerbesteuer von der Heranziehung freigelaffen und jedenfalls nicht mit einem höheren Betrage als die Grund⸗ und Gebäudesteuer belastet werden. .
An und für sich sind die Angelegenheiten der Kreise von den⸗ jenigen der Gemeinden nicht verschieden. Es entspricht dies auch der Auffassung der bestehenden Kreisverfassungsgesetze, welche, wie schon bemerkt, entweder den im Kreise belegenen Gemeinden überhaupt oder doch den Stadtgemeinden das Recht eingeräumt haben, ihre Kreissteuern gleich den Gemeindesteuern aufzubringen. That⸗ sächlich haben sich jedoch die Verhältnisse in den einzelnen Theilen der Monarchie in dieser Beziehung verschiedenartig entwickelt, insbesondere find die Aufgaben der Kreise auf dem Gebiete der Verkehrsanlagen im Westen der Monarchie vielfach wesentlich beschränkt im Vergleiche mit den entsprechenden Aufgaben der Kreise in den übrigen Theilen der Monarchie.
Vom Standpunkte der Staatssteuerreform muß Werth darauf gelegt werden, daß die Belastung der Staatseinkommensteuer mit Zuschlägen auf dem Gebiete der Kreissteuern nicht unvermindert fortbestehe. Wird allen Gemeinden die Befugniß, ertheilt, ihre Antheile an den Kreissteuern wie die Gemeindesteuern aufzubringen, so kann den Interessen der staatlichen Steuer⸗ verwaltung mit um so mehr Recht Rücksicht geschenkt werden, als alle Gemeinden in die Lage versetzt werden, die ihnen vom Staate neu eröffneten Steuerqüellen zur Deckung ihres Antheils an den Kreissteuern mitzuverwenden. Im übrigen entspricht der im Entwurf vorgeschlagene Vertheilungsmaßstab dem in dem 8 40 als Regel in Vorschlag gebrachten umsomehr, als die Interessen der Kreise im allgemeinen, wie schon bemerkt, wesentlich auf dem Gebiete der Verkehrsanlagen liegen. Die im Entwurf vorbehaltene Ausnahme⸗ bestimmung will es jedoch ermöglichen, daß besonders gearteten Ver⸗ hältnissen der Kreise, wie namentlich den erwähnten, im Westen der Monarchie bestehenden, die nothwendige Rücksicht zu theil werden kann.
3) Laut § 13 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 und der entsprechenden Vorschrift in den übrigen Kreisverrassungsgesetzen der Monarchie kann der Kreistag, sofern Kreiseinrichtungen in be⸗ sonders hervorragendem oder in bejonders geringem Maße einzelnen Kreistheilen zu gute kommen, beschließen, für die Kreisangehörigen dieser Kreistheile eine Mehr⸗ oder Minderbelastung eintreten zu lassen, welche jedoch nur nach Quoten der Kreisabgaben bemessen werden darf. Die Ausführung dieser Bestimmung führt in der 3 nicht selten zu Unzuträglichkeiten. Auch scheint eine innere Nothwendigkeit zur Aufrechthaltung der Anordnung nicht zu bestehen, da beispielsweise bei Bemessung der als Mehrbelastung auf⸗ zubringenden Abgabenquote derjenige quantitative Betrag, welcher in der Mehrbelastung Deckung finden soll, doch zunächst zu ermitteln und der Berechnung des Verhältnisses der Mehrbelastung der Inter⸗ essenten zur Principalbelastung des ganzen Kreises zu Grunde zu — 6 ist. Ber Entwurf hat daher im Anschlusse an die Vor= schriften im 5 16 wegen der Mehr⸗ oder Minderbelastung von Theilen eines Gemeindebezirk: die Mehr- oder Minderbelastung von Theilen ö für zulässig erachtet, ohne an dem Quotensystem fest⸗ zuhalten.
.Der Denkschrift ist eine Anlage beigegeben, welche für die einzelnen Kreise nachweist, welche Beträge durch den Verzicht des Staats auf die Grund⸗, Gebäude⸗ und Gewerbesteuer nach dem Stande der Veranlagung für das Jahr 1891792 für die Besteuerung frei werden, und welche Antbeile auf die einzelnen Kreise aus den Ueberweisungen der Getreide⸗ und. Viehzölle entfallen sind, wobei der künftige Gesammtbetrag dieser Ueberweisungen auf durchschnittlich 30 Millionen Mark angenommen ist. Nach dieser Zusammenstellung werden 53 389 671 6 frei, während die Ueber- weisungen, wie gesagt, 30 Millionen Mark betragen würden; folglich fielen auf 1 6 der Ueberweisungen 3,18 S an Grund⸗, Gebäude⸗ und Gewerbesteuer. Für die einzelnen Regierungsbezirke ergiebt sich folgendes Verhältniß:
Reg. Bez. Königs berg: Durch die Grund Gebäude⸗ und bisherige Gewerbesteuer wurde so viel aufgebracht, daß auf 1 6 der Ueberweisungen 2, 88 S von jenen Steuern fielen. Im Reg.⸗Bez. Gumbinnen entfielen auf L 66 251 M, im Reg.⸗Bez. Danzig auf 1 4 3,00 , im Reg.-Bez. Marienwerder auf 1 46 262 4, in Berlin auf 11 429 1, im Reg⸗Bez. Potsdam auf 1413,15 , im Reg. Bez. Frankfurt a. O. auf 1 4 303 46, im Reg.⸗Bez. Stettin auf L * 3.20 , im Reg⸗Bez. Köslin auf 11M 261 *, im Reg.-Bez. Stralsund guf 1 6 3,5ß 1, im Reg. Bez. Posen auf 1 46 2,68 M, im Reg.⸗Bez. Brom berg auf 1 49 276 , im Reg.-Bez. Breslau auf 1 146 3,21 M, im Reg Bez. Liegnitz auf 1 1 3.03 6, im Reg⸗Bez. Oppeln auf 1 4 250 , im Reg. Bez. Magdeburg auf,. 1 66 339 6, im Reg.⸗⸗Ben, Merfeburg auf 1 46 324 S, im Reg. Bez. Erfurt auf 1 4 3.18 M, im Reg.-Bez. Schleswig auf 1 6 3,339 66, im Reg. Bez. Hannover auf 1 S 3,32 66, im Reg.⸗Bez. Hildesheim auf 1 16 3,15 , im Reg.-Bez. Lüneburg auf 1 6 309 , im Reg. Bez. Stade auf J S 3.11 46, im Reg. Bez. Osnabrück auf 1 6 2,87 , im Reg.-Bez. Aurich auf 1 4 3, 26 (, im Reg.-Bez. Münster auf 1 6 296 6, im Reg. Be; Minden auf 1 S 2394 J, im Reg.-Bez. Arnsberg auf 146 2841, im Reg. ⸗ Bez. Cas fel auf 1 3,00 4, im Reg. Bez. Wiesbaden auf 1 9 345 , im Reg.⸗Bez. Koblenz auf 1 46 2,95 6, im Reg.-Bez. Düsseldorf auf 1 32s M, im Reg. Bez. Köln auf 1 9 348 * im Reg.⸗Bez. Trier auf 1 4 2577 „, im Reg. ⸗Bez. Aachen auf 1 4 3,28 4 und in den Hohenzollernschen Landen auf 1 6 2, 4s
Kunst und Wissenschaft.
— Im Verein für deutsches Kunstgewerbe hielt gestern Abend Herr Profeffor E. Doerpler d. J. einen Vortrag über Diplome und Plgeate nach Zweck und Form.. Nachdem Redner die historische Entwickelung dieser Gebiete berührt hatte, ging er an der Hand der ausgestellten Arbeiten auf die Bedürfnißse unserer Zeit ein, in der die Ansprüche der Reelame, z. B. bei Ausstellungen ꝛc.,
zu ungewöhnlichen Anforderungen geführt haben. Die muster⸗ Ein en Placate aus England und Amerika, wo man lãngerte ; . J u groỹße
Schrift. Die deutschen Arbeiten dagegen lassen sich noch oft dur ein Uebermaß von Einzelheiten die gro , ,,. entgehen. A die Diplome bedürfen einer möglichst einfachen Allegorisirung und Ausdrucksweise, um auf den ersten Blick Zweck und Sinn er⸗ kennen zu lasfen. Dann ging Redner auf technische Einzelheiten ein und besprach Mittel und Wege, um auf diesem Gebiete Anregung zu weiteren Fortschritten zu geben. rr Hirsch⸗ wald kei aus den reichen Schätzen des Hohenzollern⸗Kauf⸗ haufes eine prächtige Sammlung modetner französischer Favengen aus⸗ gestellt darunter befonders die eigenthümlichen und anziehenden Arbeiten bon Mafsier. An die Erläuterungen, welche Herr Dr. von Falke gab, knũpfte 4 Geheimer Hhelrat Schröer einen Hinweis auf den außerordentlich vielseitigen Bestand des Hohenzollern ⸗Kauf⸗ baufes, welchem es gelungen sei, eine hervorragende Auswahl der beften kunstgewerblichen Arbeiten Deutschlands und des Auslandes zu vereinigen. Der Besuch des Inftituts sei jedem Freunde des Kunst⸗ gewerbes anzurathen.
Land⸗ und Forstwirthschaft.
Ernte.
Die diesjährige Ernte im Regierungsbezirk Minden ist im allgemeinen als eine gute zu bezeichnen, wenigstens was die Haupt⸗ erzeugnisse des Bodens: Roggen, Weizen und Kartoffeln, anbetrifft. Roggen und Weizen, namen ilich das Winterkorn, ferner Klee und Kleegras lieferten fast überall einen Ertrag über Mittelernte. Der Ertrag an Stroh ist etwas geringer als in den Vorjahren. Der Hafer, von der Witterung unguänstig beeinflußt, bleibt hinter Mittel= ernte zurück. Feldbohnen. Felderbsen, Runkel und Steckrüben geben eine Mittelernte Die Gartenfrüchte brachten im allgemeinen reiche Erträge. Die Kartoffeln sind in Qualität und Quantitãt vorzũglich gerathen, wie seit Jahren nicht.
; Ernteergebniß in Belgien. ö Für das Königreich Belgien stellt sich der Ertrag der diesjãhrigen Ernte nach den bisherigen Ermittelungen und Schätzungen folgender⸗
maßen: Durchschnitts⸗ ergebniß pro Hectar 2650 hl
Qu alitãt
Weizen Spelʒ Roggen Gerste Buchweizen Safer Bohnen Erbsen Kartoffeln Raps Flachs Wiesen Klee Rüben: .
utter⸗ ziemlich gut
ucker⸗ gut ö
Die Ausfaat von Winteigetreide hat zumeist unter günstigen Ver⸗ hältnissen stattgefunden. Weizen und Gerste gehen gut auf.
gut
ziemlich gut ziemlich gut ziemlich gut
31 mittel mãßig ziemlich gut mittelmãßig
Getreidebau und Viehzucht in Großbritannien und Irland. ;
Angesichts der in Großbritannien und Irland herrschenden land⸗ wirthfchaftlichen Krisis hat das Ackerbau⸗Ministerium in diesem Jahre hinfichtlich der Publikation des üblichen Ausweises eine Neuerung eingeführt. Anstatt den allgemeinen Bericht abzuwarten, hat das Ministerium präliminäre Ausweise über die Feldfrüchte und das sebende Vieh des Vereinigten Königreichs veröffentlicht. Danach be⸗ trägt die Gesammtfläche, die in 1892 angebaut worden ist, 47567 963 Morgen und ergiebt eine Abnahme von 201 570 Morgen. Der Weizenbau umfaßt 2298 607 Morgen, Abnahme 3 538; Gerste 2226243, Abnahme 78 535; Hafer 4238 036, Zu⸗ nahme 105 969; Roggen 61 392, Zunahme 12446; Bohnen 315 413, Abnahme 43 626; Erbsen 195 910, Abnahme 9996; Kartoffeln 1276 835, Abnahme 19 928; Rüben 2245 998, Zunahme 189248; Mangolwurz 413 334, Zunahme 60149; Kohl, Rüben u. s. w. 195 850, Abnahme S365; Wicken 204 399, Abnahme 29 811; Kleesaat und abwechselnde Grasarten 5 M3 456, Abnahme 41 581; permanentes Weideland 27 503 325, Abnahme 33 802; Flachs 72 065. Abnahme MI2; Hopfen 56 259. Zunahme 114; kleine Frucht (in Irland nicht angegeben) 62 547, Zunahme 3425, und Brachland 481 434 Zu⸗ naßme 35 ß? Morgen. Bei Vergleichen mit frührren Jahren ergiebt sich jedoch eine weit größere Abnahme als die oben erwãhnte. Der Getreidebau umfaßte in 1872 11 698 205 Morgen, in 1882 nur 10 620 1945, und in 1892 ist er auf 9 328 701 herabgegangen; also werden jetzt im Vergleiche mit 1882 2369 544 Morgen weniger Ge⸗ treide cultivirt, und weit mehr als die Hälfte davon entfällt auf Weizen, von dem jetzt 154002 Morgen weniger als für 1872 gebaut werden. Bei der Viehzucht ergiebt sich in 1892 Folgendes: An lebendem Vieh sind vorhanden: Pferde (auf Meiereien) 2 067 342, Zunahme 41 379; Hornvieh 11 519 417. Zunahme 175 731; Schafe Iz 642 558, Zunahme 108 820; Schweine 3 265 898, Abnahme J 006 366. Die Zahl der Pferde ist von 1 808 259 in 1372 auf L965317 in IS882 und 2057 549 in 1892 gestiegen; Hornvieh ist in den 3 besagten Perioden von 9710 505 auf. 9 8332417 und auf Ii 519 417 gestiegeon. Schafe fluetuirten, sind im letzten Decennium jedoch wieder gestiegen. Die große Abnahme an Schweinen wird als etwas Vorübergehendes bezeichnet. .
Ernte in den Vereinigten Staaten von Amerika.
Nach einer Wofff schen Meldung aus Wasbington wird in dem Novemberbericht des Ackerbau bureau der Ertrag der Baum wollernte auf 's bis */s einer vollen Ernte geschãtzt. Viele Correspondenten behaupten, es sei die schlechteste Ernte, die seit dem Jahre 1860 an der atlantischen Küste stattgefunden habe. Der Durchschnittzertrag des Mais beträgt in Ohio 29 Bufshels, Indiana 28, Illinois 5s / io, Jowa 28, Missouri 28, Kansas 23* 10, Nebraska 2371 Bushels. Der Gesammtdurchschnitt stellt sich auf 2äsio Bushels. Die Gesammtproduction des Mais wird auf mehr als 1600 Millionen Bushels, die Gesammtproduction an Weizen auf mehr als 500 Millionen Bushels geschätzt.
Verdingungen im Auslande.
Italien.
14. November, 8 Uhr. Constructions⸗ Direction des II. Marine⸗ Departements in Neapel: Lieferung von Mineralöl zum Schmieren der Dampfmaschinen. Anschlag 43 600 Lire. Caution 4300 Lire. Un⸗ kosten 1300 Lire.
Egypten.
21. Nobember. Verwaltung der Eisenbahnen in Kairo: Lieferung von 1481 Dutzend Feilen. 9m
hi le. 1. März 1893. Stadtverwaltung von Santiago: Elektrische Be⸗ leuchtung der Stadt.
Verkehrs⸗Anftalten.
Laut Telegramm aus Venlo ist die erste en ilch . über Vlissingen vom 10. d. M. ausgeblieben; Grund:
aßstãbe, einfache Hauptmotive und monumentale
n 2z668.
betreffend die Unfallversicherung für die Heeresverwaltung
— des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und der fg. des Gesetzes über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenverfi
wird die Zusammensetzung der in preußischen Heeres verwaltung anderweit veröffentlicht.
Auf Grund des
3 weite Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Berlin, Freitag, den 11. November
Deutsches Reich.
Bekanntmachung,
cherung vom 28. Mai eußen errichteten Schiedsgerichte im Bereiche der
Bezirk des Schiedsgerichts.
Sitz des
Schieds⸗
gerichts.
Name, Stand und Wohnort
des Vor⸗ sitzenden.
des stell⸗
Vor⸗ sitzenden.
vertretenden der
Beisitzer.
der
stell vertretenden Beisitzer.
Garde Corps.
1 Armee · Corys.
II. Armee⸗Corps.
Berlin.
Ober⸗ und Gouverne⸗ ments⸗ Auditeur, Geheimer Justiz⸗Rath
olms
in Berlin.
Ober⸗ und Corps⸗ Auditeur Liebis
in Königsberg
i. Pr.
Ober⸗ und Corps Auditeur des II. Armee⸗ Corps, Ge⸗ heimer Justiz⸗ Rath Brüggemann in Stettin.
Ober⸗ und orpẽ⸗
in Berlin.
Garnison⸗ Auditeur, Justiz · Rath Bender
i. Pr.
Divisions⸗
3. Division, Sn. nn!
enz in Stettin.
in Berlin.
in Königsberg
Auditeur der
Berlin.
inspector Kneisler in Berlin.
Berlin. Arbeiter Krug
Garnison ⸗ Bau i. Pr. Proviantamts⸗
berg i. Pr.
Wahlperiode ausgeschieden.
in Stettin.
Arbeiter Scha⸗ dowski beim
romberg
Geschützgießerei
in Spandau.
, oogestraat in der i, fabrik in Spandau.
Meistergehilfe 5 * e im Feu J Laboratorium in Spandau.
Emil Beuster bei der
Garnison · Bau Garnison⸗Bauinsperc⸗ C inspector Zeidler
Auditeur des in
Garde ⸗Corps
dar he f e
Garnison ⸗ Bau Garnison⸗Bauinsper⸗
Vorarbeiter Lie⸗Arbeiter Jung beim pold bei der Garnison Ver⸗ waltung L in Arbeiter Schol; beim
beim Proviant ˖ amt in Berlin.
inspector Allihn in Königsberg
Director Hau⸗ bold in Königs⸗
ortification in
Schachtmeister öfert bei der önigsberg i. Pr.
Im Laufe der Arbeiter Wittke bei
Garnison · Bau Probiantmeister, inspector Well⸗ mann in Stettin.
Garnison ⸗ Bau⸗Kasernen⸗Inspector inspector Köhne
Arbeiter Jacob Arbeiter Meyer beim beim Proviant⸗ amt in Stettin.
r n in
Ingenieur 1. Klasse Ingenieur 1. Klasse . in . * ö
tor Wieczorek in Berlin.
rector, Rechnungs⸗ Rath Hoff mann in Berlin.
tor Vetter in Berlin. Lazareth⸗Oberinspec⸗· tor, Rechnungs Rath Doogs in Berlin. roviantamt in otsdam. oviantamt in erlin. Arbeiter Mallon beim roviantamt in Berlin. Arbeiter Hilger beim opviantamt in erlin. Sekleidungsamts⸗ Rendant Gebauer in Königsberg i. Pr. Lazareth⸗Oberinspec⸗ tor Heinicke in Königsberg i. Pr. Fortifications⸗ Se⸗ cretãr und Rech⸗ nungs · Rath Zeimer in Königsberg i. Pr. Garnison⸗Verwal⸗ tungs ⸗ Director Benseler in Königs berg i. Pr. Arbeiter Gremm bei der Fortification in Königsberg i. Pr. Arbeiter Duwner bei dem Proviantamt in Königsberg i. Pr.
dem Proviantamt in Königsberg i. Pr. Arbeiter Arndt bei dem Previantamt in Königsberg i. Pr.
Rechnungs Rath Scherff in Stettin. Proviantamts⸗Con⸗ troleur auf Probe Kecker in Stettin.
Günther in Stettin. Lazareth⸗Inspector Manthey in Stettin.
roviantamt in Stettin.
Arbeiter Cummerow beim Proviantamt in Demmin. Arbeiter Krüger beim ropviantamt in tettin Arbeiter Wolf beim Proviantamt in Bromberg.
orpahl in der Artillerie · Werk statt in Spandau. 8 2. Klasse eber ebendaselb Dr. Bergmann, Mit lied der Versuchs⸗ * für Spreng⸗ toffe in Spandan. .. 1. Klasse roße in der — 1. in pandau. Dreher Adolf Werner in der Artillerie
Depot in Spandau. Maurer Emil Stol⸗
1892.
Bezirk des Schiedsgerichts.
Name, Stand und Wohnort
des Vor⸗ sitzenden.
des stell⸗ vertretenden Vor⸗ sitzenden.
der Beisitzer.
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Qasitz er.
Proviantamts⸗ Di
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ir in Spandau.
ITI. Armee⸗Corps.
V. Armee ⸗Corps.
VI. Armee⸗Corps.
VII. Armee Corps.
Breslau.
Divisions Auditeur der 8. Division, Justiz Rath Bormann
in Erfurt.
Auditeur des V. Armee⸗ Corps Matthaeas in Posen.
Ober⸗ und Corps⸗ Auditeur des VI. Armee⸗
in Breslau.
Ober⸗
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Auditeur des
ö. 4 o
von Bönning⸗
usen in Münster.
Corps Peuker
Divisions⸗ Auditeur der 8. . Justiz⸗ Rath Reuschel in Erfurt.
Divisions⸗
10. Division Bauer in Posen.
Divisions⸗
11. Division, Justiz⸗Rath
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Divisions · Auditeur der 13. Diwiston,
uh e g in Mänster.
Auditeur der
Auditeur der
Erfurt. Ingenieur ;
Gewehrfabrik in Erfurt.
Wintzer Erfurt.
Meister
Erfurt.
Posen.
Previantamts lach in Posen.
Straßenwãrter
iniary bei Posen.
viantamt in Posen.
inspector Ro⸗ kohl in Breslau.
Proviantamts⸗ in Breslau.
Arbeiter Hermann Alscher bei dem re, , . in Schweidnitz.
Vorarbeiter
er bei dem Proviant amt in Breslau.
Garnison · Bau⸗ in spectgr, Bau⸗ rath Schneider in Münster.
Proviantamts Director, Rech⸗ nungs⸗ Rath Ehrhardt in Müũnster.
Simons bei der 969 in
oelckers bei der
Meister Hermann bei der Gewehrfabrik in
Robert Eckardt bei der Gewehrfabrik in
Director Ger⸗
Director Wendt
Proviantamts⸗
stellvertretenden
Garnison⸗ Bau⸗Garnison ⸗ Bau⸗ inspector, Bau⸗ rath Ullrich in
inspector, Baurath Schneider in Salle a. S. Lazareth Verwal⸗ tungs ⸗ Inspector Mercier in Erfurt. Proviantmeister Reh⸗ bein in Erfurt. Controle fũhrender Kasernen⸗ Inspector Spangenberg in
Erfurt. Werkzeugmacher Her⸗
mann Mohnsam bei
der Gewehrfabrik in
Erfurt. Heizer Heinrich Boier bei dem Proviant⸗ amt in Magdeburg. Meister Friedrich Wolff bei der Ge⸗ wehrfabrik in Erfurt. Meister Georg Scholle J. bei der Gewehrfabrik in Erfurt.
Garnison⸗Bau⸗Lazareth⸗Verwal⸗ inspector, Bau⸗ rath Rettig in
tungs ⸗⸗Inspector Hildebrandt in Vosen. Garnison⸗Verwal⸗ tungs ⸗ Director Kernchen in Posen. Proviantamts⸗ Con- troleur Vogt in osen. ö Kasernen⸗Inspector Müller in Posen. Vorarbeiter Czayka
Stark bei der beim Proviantamt — in
in Posen. Fortwächter Sitter bei der Fortification in Posen.
Vorarbeiter Kend⸗ Arbeiter Habricht bei ziora beim Pro-
der Fortification in 39 . ; Arbeiter Heilein bei der Fortifieation in Jersitz bei Posen.
Garnison⸗ Bau · Gar nison. Ban in per⸗
tor, Baurath Velt⸗ mann in Breslau. Garnison⸗Verwal⸗ tungs ⸗Director . = Rath Flach in Breslau. Bekleidungsamts⸗ Rendant Lange in Breslan. Lazareth · Oberinsper· tor, Rechnungs⸗ Rath Gerlach in Breslau. Arbeĩter Gottlieb Ga⸗ briel bei dem Pro⸗ viantamt in Bres⸗ lau in Krietern Nr. I2 bei Breslau. Arbeiter Gottfried Schmidt bei dem , . in Breslau. . Arbeiter Grüttner bei dem opiantamt in Schweidnitz. Arbeiter Mann bei dem r in Neisse in Heiders⸗ dorf bei Neisse. Garnison Verwal⸗ tungs ⸗Director 26 in Münster. Controle führender Kasernen⸗Inspector Dörr in Münster.
Lazareth Oberinsper·
tor Bergmann in Münster. ; Con⸗
troleur Mewes in
Müůnster. Arbeiter Anton Arbeiter Christian
Volting bei dem opiantamt in inden, in Danker ·
sen bei Minden.
Johann Buschmann
ber der Fortlfeation in Wesel, in Fuftern ·
Arbeiter Joseph Giesedte bei der Garnison⸗Ver⸗ waltung in Neu⸗· haus.
in
sen bei Minden.