1892 / 275 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 19 Nov 1892 18:00:01 GMT) scan diff

wollen Sie diese der Quotisirung unterwerfen? und an die Stelle dieser Steuer tritt ja die Vermögenssteuer.

Ich glaube daher, daß hier jedenfalls eine besondere Veranlassung zur Aufstellung dieses Postulats für diejenigen wenigstens nicht ge- geben ist, die daraus kein Hinderniß für die Durchführung der ganzen Reform herleiten wollen. .

Ein Vertagungsantrag wird um 3 Uhr 20 Minuten ab⸗ gelehnt.

Abg. Dr. Sattler (nl) Wenn man von anderer Seite die Steuer⸗ reform noch vertagen wolle, so meine er im Gegentheil, daß es Pflicht der Regierung und des 9 sei, im eigenen Interesse die Reform möglichst bald zum Abschluß zu bringen. Man habe bei dieser Reform in hohem Maße mit der Stimmung der Bevölkerung im Lande zu rechnen. Durch diese Reformgesetze werde auf der einen Seite eine Mehrbelastung auferlegt, wenn auch auf der andern Seite eine Entlastung eintrete. Im Lande sei das Gefühl der Unzufrieden⸗ heit und ö infolge des Darniederliegens aller wirth⸗ schaftlichen Verhältnisse weit verbreitet. Die neueren Gesetze, wie die Gewerbeordnung, die Einkommensteuer, die Bestimmungen über die Sonntagsruhe, welche ja hohe Ziele vir hätten doch ein Ge⸗ fühl von Unbequemlichkeit bei allen Betheiligten erregt. Diese Schwierigkeiten der Lage seien in letzter Zeit noch durch die Militär⸗ vorlage erhöht worden. Es sei nicht zu bezweifeln, daß das schon vorhandene Gefühl der Unbehaglichkeit dadurch noch bedeutend gestei⸗ gert sei. Trotz der Schwierigkeit der Lage sei seine (Redners) Partei jedoch fest entfschlossen, mit vollem Ernst und mit, ganzem Eifer an die Lösung der Aufgaben heranzutreten, welche die Regierung dem Haufe durch diese Vorlagen gestellt habe. Seine Partei habe die eberzeugung, daß diese ganze Reform durchaus nothwendig und von hoher Bedeutung fei, daß die Grundlagen durchaus richtig seien und, ge—⸗ billigt werden müßten. Es handele sich um die völlige Umwandlung der Grundlagen der Staats, und Gemeindesteuern, und man müsse anerkennen, daß die Bedeutung dieses Schrittes von der Regierung in poller Klarheit erkannt sei, und daß sie das gewählte Ziel in consequenter Weise verfolgt habe. Allerdings könne der bisherige Zustand des Staatssteuersystems nicht weiter bestehen bleiben. Die flaatlichen Realsteuern belasteten Grundbesitz und Gewerbebetrieb neben der Einkommensteuer noch mit den verschiedenartigsten Steuern in ganz ungleichartiger Weise. So entständen Gegensätze zwischen einzelnen Klassen der Bcr ellerung? und der Zorn der Vertreter der Landwirthschaft gegen das mobile Kapital beruhe z. B. mit auf der hohen Besteuerurg des Grundbesitzes durch die Grundsteuer. Daher fage die Denkschrift mit Recht, daß mit einer richtig eingeschätzten Einkommensteuer die Beibehaltung, der verschiedenartig gestalteten Reaffteuern nicht verträglich sei. Die Gemeinden müßten. bisher die Einkommensteuer in erster Linie zu ihren Ausgaben heranziehen, und die Reform der Einkommensteuer habe naturgemäß dahin geführt, die Zuschläge zur Einkommensteuner sehr schwer fühlbar zu machen, namentlich in den oberen Schichten. Die, Communen. ständen daher vor der Gefahr, ihre steuerkräftigsten Mitglieder zu verlieren, während der Staat selbst ein Interesse, daran habe, daß seine Hauptsteuer nicht durch zu hohe Zuschläge zu drückend gemacht werde. Daher sei auch eine Reform auf dem Fommunalsteuergebiet durchaus nöthig. Der Plan der Regierung entspreche durchaus dem Standpunkt der verschiedensten Parteien bei der Reform der Einkommensteuer. Alle Parteien seien damit ein⸗ verstanden gewesen, daß das Staatssteuersystem auf die Personalsteuer, das der Gemeinden auf die Reallasten gestellt werde, In dieser Weife werde die Doppelbesteuerung aufgehoben, die leider noch an (iner Stelle beibehalten werden solle, nämlich bei, den Actiengesell: schaften. Auch hier müsse die Doppelbesteuerung beseitigt werden. Bei diefer Reform kämen die industriellen Landgemeinden allerdings schlechter weg, und man werde ihnen durch die zur Verfügung stehenden Dotationen, namentlich auf dem Schulgebiete, zu Hilfe kommen müssen. Man habe auch vorgeschlagen, daß der Staat gewisse Communal— abgaben, wie die Schullasten und Armenlasten, übernehme, aber er könnte diefe Lasten dann nicht nur den nothleidenden Gemeinzen, sfondern müßte sie allen abnehmen, und das würde zu einer großen Verschleuderung von Staatsmitteln führen. Im Interesse der Com⸗ munen felbst liege es, daß das Dotationssystem nicht aufrecht erhalten werde, fondern daß sie auf ihre eigene Kraft gestellt werde. Die Städte kämen bel dieser Reform nicht schlecht weg, da ihnen die Gebäude⸗ und Gewerbesteuer übertragen werde. Wenn man vor—⸗ schlage, unter Aufrechterhaltung der lex Huene nur den halben Be⸗ trag' der Realsteuern zu überweisen, so würde die Entlgstung nicht so allgemein sein, wie bei der Durchführung des ganzen Plans, bei welcher es den Gemeinden auch viel leichter sein würde, die Steuern zu indipldualisiren und den speciellen Verhältnissen anzupassen. Bei der Ueberweifung der halben Grund- und Gebäudesteuer hätte die Gemeinde nicht so freie Hand in der Benutzung der Realsteuern. In Folge der Steuerreform sei eine Aenderung des Wahlgesetzes unbedingt erforderlich, und er (Redner) hoffe, daß die Regierung noch in dieser Session eine entsprechende Vorlage werde machen können. Seine Partei werde alle nöthigen Mittel bewilligen, um das gesteckte Jiel zu erreichen; sie werde aber ganz genau prüfen, ob alles, was ge⸗ fordert werde, auch wirklich nöthig sei. Das werde auch Aufgabe der Commission fein, die die gesammfe Finanzlage des Staats zu erörtern hat. Zur Deckung des Deficits dieses und des vorigen Jahres werde eine Änleihe nöthig sein, man werde aber vielleicht die Anleihe nicht aufnehmen, sondern sie durch die vorhandenen Mehrbeträge der Einkommensteuer decken und die dadurch ersparte Anleiherente in den Etat zur Verwendung einstellen, und zwar beim Cultus-Ministerium zur Aufbesserung der Lehrergehälter. Jedenfalls müßten die Ab— sichten der Regierung über die Verwendung des aufgesammelten Fonds der Commission genau mitgetheilt werden. Gegen die Ver⸗ mögenssteuer spreche das Bedenken, daß diese durch Königliche Ver⸗ ordnung auch folle erhöht werden können. Ob die Vermögenssteuer überhaupt richtig sei, darüber sei seine Partei noch nicht schlüssig ge— worden, sie werde erst die commissarischen Berathungen darüber ab- warten. Schwere Bedenken dagegen seien nicht zu verkennen, zumal man nicht sicher sei, daß diese Steuer doch vielleicht einmal erhöht werde. Die Commifsion werde noch eingehend die Frage zu erörtern haben, ob nicht statt der Vermögenssteuer eine andere Art der Heranziehung des fundirten Einkommens möglich sei. Da trete die Erb⸗ schaftssteuer in den Vordergrund. Diese habe Vortheile sowohl wie Nachtheile, und es frage sich, welche von beiden überwiegend seien. Von entscheidender Bedeutung sei dabei die Frage, welcher Procentsatz für die Erbschaftssteuer an— genommen werde. Die Comimission werde auch prüfen müssen, ob nicht innerhalb der Einkommensteuer eine stärkere Heranziehung des fundirten Einkommens möglich sei. Bei der Vermögenssteuer sei eine scharfe Declaration erforderlich. Bei Beamten mache allerdings die Offenlegung der Einkommensverhältnisse keine Schwierigkeiten. Wenn aber Geschäftsleute auf Heller und Pfennig angeben sollten, wieviel Ver⸗ mögen sie besitzen. so könnte das zu einer solchen Schädigung des Credits führen, daß diese Forderung unmöglich aufrecht erhalten werden dürfte. Es lasse sich wohl auch bei Beibehaltung der Vermögenssteuer ein anderes Einschätzungsverfahren finden. Vielleicht könnte die Ein⸗ schätzungscommission an der Hand der Einkommens declaration das Ver⸗ mögen eruiren, oder auch beim Antreten einer Erbschaft. Man müsse übrigens bei Gesetzen nicht nur die materielle Wirkung, sondern auch die vfrychologischen Gesichtspunkte in Betracht ziehen. Ein Gesetz dürfe nicht soweit gehen, daß die Vortheile zurückstehen hinter den Unbequemlichkeiten, welche Maßnahmen infolge des Gesetzes bereiten. Wenn daher die Vermögenssteuer beibehalten werde, so müsse für eine andere Art der Veranlagung gesorgt werden. (Beifall bei den Nationalliberalen.)

Um 4 Uhr wird die weitere Berathung auf heute 11 Uhr vertagt.

Sandel und Gewerbe.

Zur Anwendung des britischen Waarenzeichen⸗ gesetzes.

Nach dem britischen Waarenzeichengesetz von 1887 sind von der Einfuhr in das Vereinigte Königreich von Groß— britannien und Irland ausgeschlossen und, wenn gleichwohl eingeführt, der zollamtlichen Beschlagnahme und nachfolgenden Confiscation ausgesetzt:

A. Alle Waaren, welche bei Verkauf innerhalb Groß⸗ britanniens und Irlands auf Grund der Bestimmungen des englischen Waarenzeichengesetzes der Confiscation unterliegen würden.

Dazu gehören: ; .

I Waaren mit gefälschten, verfälschten oder ohne Er⸗ , des Markeneigenthümers angebrachten Handels— marken:

2) Waaren mit falscher Handelsbezeichnung.

B. Alle Waaren ausländischer Fabrikation, welche den Namen oder die Handelsmarke eines Fabrikanten, Kaufmanns oder Händlers in Großbritannien und Irland tragen bezw. zu tragen den Anschein erwecken.

Die unter die Kategorie

A. I) fallenden Thatbestände bedürfen keiner näheren Er⸗ klärung; anders der bei

A- 2) in Frage kommende Thatbestand der „falschen Handelsbezeichnung“ (false trade description).

Als solche hat nach dem Gesetz zu gelten jede Bezeichnung einer Waare, welche in einem wesentlichen Punkte unrichtig ist. Welche Punkte als „wesentlich! im Sinne dieser Begriffsbestimmung zu betrachten sind, bleibt der Auslegung überlassen. Für den deutschen Importeur ist es vor allem wichtig, zu wissen, daß zu den „wesentlichen“ Punkten in erster Linie das Herkunftsland gehört und daß daher eine Waare deutschen Ursprungs wegen falscher Handels— bezeichnung der Beschlagnahme verfällt, wenn sich auf oder an derselben eine Bezeichnung befindet, welche die Waare als das Product eines anderen Landes als Deutschlands erscheinen läßt. Daß gerade Großbritannien als solches anderes Ur⸗ sprungsland erscheint, ist dabei nicht Bedingung, wenn auch die britischen Zollbehörden falschen Handelsbezeichnungen dieser Art naturgemäß eine erhöhte Aufmerksamkeit zuwenden.

Die falsche Handelsbezeichnung kann „direct“ eder „indirect“ sein, ohne daß hierdurch die Frage der Beschlag⸗ nahme berührt würde. Eine die Herkunft der Frage be— treffende falsche Handelsbezeichnung liegt daher nicht nur dann vor, wenn auf der Waare bezw. deren Umhüllung geradezu ein anderes als das wirkliche Herkunftsland oder ein in einem anderen als dem wirklichen Herkunftslande ge— Jener Ort verzeichnet ist, es gilt vielmehr als falsche Handels⸗ bezeichnung jlede Bezeichnung, welche in irgend einer Weise geeignet scheint, den Käufer der Waare zu dem Glauben zu veranlassen, daß die letztere in einem anderen als dem wirk— lichen Herkunftslande erzeugt sei.

In dieser Beziehung ist es namentlich von Wichtigkeit, daß schon der bloße Gebrauch einer anderen Sprache als der— jenigen des Ursprungslandes in der Bezeichnung einer Waare von! der britischen Zollverwaltung im allgemeinen als geeignet erachtet wird, bei dem kaufenden Publikum den Eindruck zu erwecken, als ob die Waare innerhalh des Gebiets jener anderen Sprache hergestellt worden sei. Englische, französische, spanische und dergl. Ausschriften auf aaren deutschen Ursprungs gelten daher als falsche Handelsbezeichnungen und ziehen die Beschlagnahme der Waaren nach sich. .

Die Ungesetzmäßigkeit einer solchen Waarenbezeichnung wird indeß aufgehoben durch Hinzufügung eines Vermerks über das wirkliche Ursprungsland. Ein deutscher Fabrikant, der sich veranlaßt sieht, auf Waaren, welche für die Ausfuhr nach England bestimmt sind, eine solche „falsche Handels bezeich⸗ nung“ anbringen zu lassen, kann der Beschlagnahme dieser Waaren seitens der englischen ,, dadurch vorbeugen, daß er der fraglichen Bezeichnung die Worte „Mader oder Ifanufactured in Germany“ hinzufügen läßt. Die Hinzu⸗ fügung eines solchen Vermerks ist daher in allen, irgendwie zweifelhaften Fällen dringend zu empfehlen.

Hierbei ist jedoch wohl zu beachten, daß der gedachte Ursprungsvermerk in unmittelbarer Nähe der anstößigen Be⸗ zeichnung und ferner, daß er in ebenso augenfälliger und in gleich unzerstörbarer Weise, wie die Bezeichnung selbst, an— gebracht sein muß. .

Es genügt mithin nicht, falls die falsche Handelsbezeich⸗ nung den Waaren selbst aufgedruckt, eingebrannt oder ein⸗ gewirkt ist, daß die letzteren mit Etiguettes beklebt oder in Cartons verpackt werden, welche den Vermerk „Made in Ger— many“ tragen; vielmehr muß dieser Vermerk gleichfalls den Waaren selbst, und zwar unmittelbar neben, über oder unter der Bezeichnung in gleich lesbaren Schriftzeichen aufgedruckt, eingebrannt oder eingewirkt sein.

Findet sich dagegen die falsche Handelsbezeichnung nur auf den Etiquettes oder Cartons der Waarensendung, so braucht der Ursprungsvermerk auch nur auf diesen angebracht zu werden.

Ist überhaupt keine falsche Handelsbezeichnung zur An— wendung gekommen, so bedarf es nach Lage der zur Zeit maß— gebenden englischen Vorschriften auch nicht der Anbringung des Ursprungsvermerks.

Von den Rechtsfolgen der falschen Handelsbezeichnung ausdrücklich ausgenommen sind Bezeichnungen, welche schon bei Inkrafttreten des Waarenzeichengesetzes für bestimmte Arten von Waaren oder bestimmte Fabrikationsweisen allgemein üblich waren.

Solche Bezeichnungen ziehen daher, auch wenn sie an und für sich unter den . der falschen Handelsbezeichnung fallen würden, die Beschlagnahme der Waaren nicht nach sich, und es bedarf nicht erst der Hinzufügung eines Ursprungs— vermerks, um die Beschlagnahme ab uwenden.

Diese Ausnahme findet jedoch keine Anwendung auf Be⸗ zeichnungen der gedachten Art, welche den Namen eines Ortes oder Landes einschließen und dadurch geeignet scheinen, über das wirkliche Ursprungsland der Waaren zu täuschen. In diesem Falle ist vielmehr, wie bei jeder anderen falschen Handelsbezeichnung, die fing u fügen des Ursprungsvermerks K wenn die Beschlagnahme abgewendet werden soll.

Wenn Waaren, die als Product eines bestimmten Landes bezeichnet sind, aus einem anderen Lande nach England ein⸗ 6 werden, so gilt das letztere Land als wirkliches Ursprungsland der Waaren, sofern nicht der Beweis erbracht wird, daß die Waaren thatfächlich in dem Lande, auf welches die Bezeichnung hindeutet, verfertigt worden sind.

Der oben unter B aufgeführte Fall einer Bezeichnung

von Waaren mit dem Namen oder der Handelsmarke eines Fabrikanten, Kaufmanns oder Händlers in Großbritannien . an sich keiner näheren Erklärung. Hervorzuheben ist nur, daß das gegen so bezeichnete Waaren gerichtete Einfuhr⸗ verbot wesentlich darauf berechnet ist, britische ö daran zu hindern, daß sie im Auslande angefertigte es Product auf den Markt bringen. Es heißt daher den Zweck der bezüglichen Gesetzes⸗ bestimmung verkennen, wenn deutsche Fabrikanten Die Bezeichnung ihrer Waaren mit der Firma des englischen Be⸗ stellers durch den Hinweis darauf rechtfertigen zu können lauben, daß die fragliche Bezeichnung ihnen seitens des Be⸗ an. ausdrücklich vorgeschrieben worden sei.

Die einzige Möglichkeit, Waaren, welche mit dem Namen oder der V einer englischen Firma bezeichnet sind, vor der Beschlagnahme durch die britischen Zollbehörden zu schützen, besteht ebenso wie im Fall der falschen Handels⸗ bezeichnung in der Hinzufügung des Ursprungsvermerks, bei dessen Anbringung die oben näher erörterten Modalitäten zu berücksichtigen sind.

Eine für die Waarenkategorien A und B germ gültige Bestimmung ist die, daß die gesetzwidrige Bezeichnung auch nur eines Stücks einer Waarensendung die Beschlagnahme der ganzen Sendung nach sich zieht.

Schließlich ist noch zu erwähnen, daß Waaren, welche Großbritannien nur auf dem Transit nach ihrem Bestimmungs⸗ lande berühren, den nach Großbritannien eingeführten Waaren hinsichtlich der Behandlung nach den Vor⸗ schriften des Waarenzeichengesetzes völlig gleichstehen. Der Umstand, daß Waaren nach einem anderen Lande bestimmt waren und nur infolge eines Zufalls oder Versehens über britische Häfen expedirt wurden, vermag nicht eine Aufhebung der auf Grund des Waarenzeichengesetzes erfolgten Beschlag⸗ nahme derselben zu bewirken.

Waaren als britis

Tägliche Wagengestellung für an der Ruhr und in Ob An der Ruhr sind am 18. d. M. geste gestellt keine Wagen. In Oberschlesien sind am 17. d. M. gestellt 4891, rechtzeitig gestellt keine Wagen.

en und Koks esien. 32, nicht rechtzeitig

nicht

Zwangs-Versteigerungen.

Beim Königlichen Amtsgericht 1 Berlin stand das. Grundstück des Malermeisters Rudolf Bock, in der Hochmeister⸗ straße 7 belegen, zur Versteigerung: Nutzungswerth 5200 46: Mindestgebot 606 „Mm; für das Meistgebot von 84 000 „S wurde die Frau Wittwe Blamberg zu Berlin Ersteherin. Aufgehoben wurde das Verfahren der e nr n ,, in den nachverzeichneten Grundstücken: Alt⸗Moabit 78, dem Malermeister A. Erdmann gehörig. Barnim straße 14, dem Carl Hold gehörig,. Gartenstraße 73, den Erben des Destillateurs Hoehne gehörig, und die Termine am 21. November d. J.

Beim Königlichen Amtsgericht 1I1 Berlin stand am selben Tage das im Grundbuche von Weißensee Band 38 Nr. 1112 auf den Namen des Landwirths Hermann Köhler eingetragene, zu Weißensee, Berlinerstraße 66, belegene Grundstück zur Versteige⸗ rung, welches mit einem Reinertrage von 225 6 und einer Fläche von 7,9 a zur Grundsteuer veranlagt ist; Mindestgebot 355 M; für das Meistgebot von 24 000 6 wurde der Fischermeister Carl Kraatz zu Berlin, Neu⸗Cölln am Wasser 23, Ersteher.

Berlin, 18. November. (Amtliche Preis feststellung für Butter, Käse und Schmal; ) Butter. (Im Großhandel franco Berlin an Producenten bezahlte Abrechnungspreise, Hof- und Ge⸗ nossenschafts⸗ Butter Ia. 117 - 120 4, Ua. 114-116 6, IILa. 110 113 6, do. abfallende 104 —- 109 606, Land⸗, Preußische 99 100 A, Netzbrücher 6 190 6, Pommersche 95 —– 100 M, Polnische ., Baherische Sennbutter 11090 115 466, do. Landbutter 92 97 1, Schlesische 98 103 60, Galizische 8, 90 Se, Margarine 40 7o S Käse: Schweizer, Emmenthaler 83-87 ½, Baverischer 60 -= 70 S, Ost⸗ und Westpreußischer La. 60 65 S, do. La. 50 - ho M6, Holländer 80 - 84 4, Limburger 40 45 6, Quadrat⸗Mager⸗ käse Ia. 26 - 30 JS, do. IIa. 15- 26 M Schmalz: Prima Western 170 Tara 58,09 Se, reines, in Deutschland raffinirt 8, 00 = 59, 00 6, Berliner Bratenschmalz 9,90 61,00 ½M Fett, in Amerika raffinirt 43,090 S, in Deutschland raffinirt 2,90 60 Alles pr. 50 kg). Tendenz: Butter: Trotz vieler abweichender . blieben Preise behauptet. Schmalz: sehr fest und stark teigend.

Die gestrige Generalversammlung der HilÜdebrand'schen Mühlenwerke, Äetiengesellschaft, beschloß, wie aus Halle a. S. gemeldet wird, für das am 30. Juni beendigte Geschäftsjahr eine Dividende von 15 0,9 auszuzahlen. Von dem Gewinnvortrage ge⸗ langen 6000 S zur Vertheilung an die Beamten und Arbeiter der Gesellschaft.

Frankfurt a. M., 18. November. (W. T. B.) Nach hier vorliegenden Privatmeldungen hat die Rio⸗-Tinto⸗Gesellschaft bei Londoner und Bremer Banquiers eine Anleihe im Betrage von bo0 O00 Pfd. Sterl., die durch eine dritte Hypothek m eh fe ist, abgeschlossen.

Köln, 18. November. (W. T. B.) Die Meldung, daß der Aachener Hüttenverein in Esch drei Hochöfen zu errichten ge⸗ denke, wird von dem Hüttenverein dahin berichtigt, daß er erst Anfang 1895 einen vierten an als Ersatz zu errichten gedenke, um stets drei Hochöfen betreiben zu können.

London, 18. November. (W. T. B.) An der Küste 1 Weizen⸗ ladung angeboten.

Manchester, 18. November. (W. T. B. 121 Water Taylor 6, 30r Water Taylor 73. 20r Water Leigh 73, 30r Water Clayton 73, 32r Mock Brooke 76. 40r Mavoll 73, 490r Medio Wilkinsen 9, 32x Warpeops Lees 73, 36r Warpcops Rowland 84, 36r Warp⸗ cops Wellington st, 46r Double Weston 9, 60r Double courante Qualität 113, 32* 116 varde 16016 grey Printers aus 32r / 45r 1651. Stramm. .

Glasgow, 18. November. (W. T. B.) Die Vorräthe von Roheisen in den Stores belaufen sich auf 351 179 Tons gegen 499 634 Tons im vorigen Jahre. Die Zahl der im Betriebe befind⸗ lichen Hochöfen betragt 75 gegen 76 im vorigen Jahre.

Kon ö 18. November. (W. T. B. Die Einnahmen der 3 Tabackregie⸗Gesellschaft betrugen im Monat Oktober 1897 17 900 0900 Piaster gegen 17 500 006 Piaster in der gleichen Periode des Vorjahres. . ;

Rew- ort, 15. November. (W. T. B.) Die Börse eröffnete zu etwas hoͤheren Preifen und ermattete im weiteren Verlaufe; der Schluß war sehr fest zu den höchsten . Der Umsaß der Net ien betrug zo) G50 Stück. Der Silbervorrath wirs auf 1550 000 Unzen geschätzt. Die Silberverkäufe betrugen 10000 Unzen. Die Silberankäufe für den Staatsschatz betrugen 305 000 Unzen zu 84379 à 84,80. . ;

Weizen anfangs unverändert, besserte sich aber später und blieb den ganzen Tag auf Deckungen der Baissiers fester. Schluß fest. 9 nach Eröffnung besser infolge kleinerer Zufuhren. Schluß tetig. Baumwollen-Wochenbericht. Zufuhren in allen Unions⸗ häfen 255 009 Ballen, Ausfuhr nach Großbritannien 159 909 Ballen * uhr nach dem Continent 85 000 Ballen. Vorrath 1012000

allen.

. Chicago, 18. November. (W. T. B.) Weizen fester auf abnehmende

Zufuhren. Schluß fest. Mais

schwächer, später Reaction. Schluß stetig.

Verdingungen im Auslande.

Dänemark.

12. Dezember, 12 Uhr. Maskinchefen for

Statsbaner, Maskinafdelingen, Aarhus. Lieferung von:

ca. 6900 geschnittenen Ku ö Eichenholz, 2020 Stück Planken von Fichtenholz, 6700 Stück Brettern von Fichtenholz, ca. 400 Kubikfuß Ulmenholz.

Bedingungen und Angebotsformulare werden auf Verlangen zu⸗

gesandt. Verkehrs⸗Anstalten.

Nach den „Statistischen Mittheilungen des internationalen Tele— raphenbureaus“ in Bern haben sich in dem fünfzehnjährigen . von 18780 bis 1899 in Deutschland vermehrt die elegraphenlinien von 45 787 km auf 108 753 km, d. i. um 137,5 dio, die Telegraphenleitungen von 166 196 km auf 373 824 km, d. i. um 124,9 /g, die Staats⸗Telegraphenanstalten von 3093 auf 14175, d. i. um 372,0 0 o, die beförderten Telegramme von 13 916911

auf 29 595 603, d. i. um 112,7 06.

In demselben Zeitraum haben sich vermehrt die Telegraphen⸗

linien: in Frankreich von 51 615

bei Eröffnung

. , nn. nn,, in

um 65,7 , in Italien von 1085

um 242,5 o, um 75.3 Oso. Es entfiel Ende 1890 je eine

in Italien von

53,1 qkm und 3906 Einwohner,

der Städte Telegramme). .

Grenzen im umgekehrten Verhä

in England von 38 899 auf 52726 km, d. i. von 2 62s auf 35 80 km, d. i um 703 Yo; die Telegraphen— leitungen: in Frankreich von 135 944 auf 287 113 km, d. i. um 1115259, in England von 176 517 auf 323 369 km, d. i. um S3, 1 osg, in Italien von 75 514 auf 109579 km, d. i.

in England von 3736 auf 6202, d. i.

beförderten Telegramme: in Frankrei d. i. um 270,1 0, in England von 21 062978 auf 72 153 919, d. i.

auf 29,5 qkm und 2 kH0 Einwohner,

4732 Einwohner, in Italien auf 69,9) km und 6833 Einwohner. Die absolute Zahl der Telegramme steht mit der Entwickelung des Netzes nicht überall im Einklang. Erscheinung verschiedene Umstände zusammen, Geldes, die Ausdehnung der Fernsprechanlagen, die räumliche Größe (auf London allein fallen über 6 Millionen Stadt⸗

Auch scheint die k des Telegraphen innerhalb gewisser ni fähigkeit des Postdienstes zu stehen. So entfallen z. B. auf ein Tele⸗

2

2*

auf 88 008 km, d. i. um 70,6 Go, n Briefsendungen; in Griechenland 125, in Bulgarien 13,5, in

3Zö,h o, / in Italien

um 45,1 o; die

Finke h han w, af dds, nen,. auf 2683, d. i. um 145,0 o/o; die pon o sl hn auf d g d zer Schne dampft

5 347 570 auf 9377974, d. i.

Telegraphenanstalt in Deutschland dagegen in Frankreich auf in England auf 397 km und

mittags, in An mittags, in Co

ereifalld wirken hei rei, ita nisch⸗ so der Werth des

Nachmittag auf

London, 5 zur Entwickelung und Leistungs⸗ reise von Londo

Bremen, Lloyd. Der Postdampfer Weser“, von Brasilien kommend, und der Postdampfer Stuttgart“, von Baltimore kommend, sind am

von Southampton nach New⸗Jork fortgesetzt. Postdampfer Neckar“, von Ostasien kommend, ist am 18. No⸗ vember, Morgens, Berlin', vom La Plata kommend, ist am 18. November, Vor⸗

chen“, nach dem La Plata bestimmt,

amburg, Packetfahrt⸗Açtien⸗Gesellschaft. dampfer „Dania“ ist, von Hamburg kommend, gestern Abend in New⸗NVork eingetroffen.

Der Postdampfer Russia“ ist, von New⸗York kommend, heute

ngland 39,1, in Frankreich 48,8&, in Deutschland 55,4.

19. November. (W. T. B.) Norddeutscher

Vormittags, auf der Weser angekommen. Der

Reichs · Posthampfer Darm stadt., nach Ostasien bestimmt, ist am 18. November, Vormittags, in

Singapore angekommen. Der Lahn“ hat am 17. November, Abends, die Reise Der Reichs⸗

in Genua angekommen. Der Postdampfer

Der Postdampfer Mün⸗ ist am 18. November, Vor⸗ runna angekommen. 2

18. November. (W. T. B.) Sem pn r g- Ame Der Post⸗

twerpen angekommen.

der Elbe eingetroffen. 18. November. (W. T. B.) Der Union⸗Dampfer

Moor, ist auf der Ausreise heute in Capetown angekommen. Der Castle⸗Dampfer „Roslin Cast le“ ist heute auf der Aus⸗

n abgegangen.

1. Untersuchungs⸗Sachen.

* e e. Zustellungen u. dergl.

3. Unfall⸗ und Invaliditäts- c. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtu . Verdingungen ꝛe. 5. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.

DOeffentlicher Anzeiger.

6. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesells 7. Erwerbs⸗ und . ö 8. Niederlassung 2c. von 3. Bank⸗Ausweise.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

schafts⸗Genossenschaften. echtsanwälten.

I) Untersuchungs⸗Sachen.

(48187 Steckbrief. ;

Gegen den Maurer und Steinhauer Josef Pfeifer von Stilfs in Tyrol, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Diebstahls im Rückfall verhängt. .

Es wird eisucht, denselben festzunehmen und in . Amtsgerichts⸗Gefängniß zu Reutlingen abzu⸗ iefern.

Reutlingen, den 16. November 1892.

K. Amtsgericht. A.⸗R. (Unterschrift.)

48186 Bekanntmachung.

Der Goldwaarenhändler Johann Christian Fried⸗ rich Keller (Kelber), z. Zt. von hier flüchtig, wird diesseits wegen Konkursverbrechens verfolgt. Es wird um Mittheilung des Aufenthalts des An⸗ , ersucht mit dem Bemerken, daß Gläu—

iger demjenigen M6 190, zugesagt haben, durch dessen Mittheilung die Ergreifung und Aburtheilung des ꝛc. Keller bewirkt werden.

Bremerhaven, den 15. November 1892.

Das Amtsgericht. Kirchhoff Dr.

,,

1) Der Husar, Wehrmann Hugo Camillo Brand, geboren zu Naumburg a. S. am 31. Oktober 1862,

2) der Wehrmann Friedrich Karl Goette, geboren am 10. August 1860 zu Naumburg 4. S.,

beide zuletzt daselbst ortsangehörig, werden be— schuldigt, als Wehrmänner der Landwehr ohne Er— laubniß ausgewandert zu sein, Uebertretung gegen § 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs. Dieselben werden auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hier⸗ selbst auf den 29. Dezember 1892, Vor⸗ mittags 95 Uhr, vor das Königliche Schöffen— gericht hier, Amtsgerichtsgebäude, Zimmer 25, zur 6 tverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Aus⸗ leiben werden dieselben auf Grund der nach § 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Bezirks⸗ Commando zu Naumburg a. S. ausgestellten Er⸗ klärungen verurtheilt werden.

Naumburg a. S., den 14. Oktober 1892.

. Hoppe, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

2) Aufgebote, Zustellungen und dergl.

lee z t i Gl

uf Antrag eines äubigers ist im Wege der Zwangkvollstreckung durch Beschluß vom n, Tage die öffentliche Versteigerung des Grundbesitzes des Kalkbrenners Conrad Feldmann zu Kohlstädt, nämlich des Colonats Nr. 6! daselbst, zu welchem ein Wohnhaus und, ein Kalkofen nebst Schoppen, sowie Grundstücke in der Größe von 1 ha 13 a 39 dm gehören, erkannt und Verkaufstermin auf Dienstag, den 10. Januar 1893, Morgens 10 Uhr, auf hiesigem Gerichtszimmer angesetzt, zu welchem Kauflustige mit dem Bemerken eingeladen werden, daß Taxe und Verkaufsbedingungen drei Wochen vor dem Termine auf hiesiger Gerichts— schreiberei eingesehen werden können, und daß der Zuschlag ertheilt werden wird, wenn ein ? des Taxats Üühersteigendes Gebot erfolgt.

In dem anberaumten Termine haben diejenigen, welche Anspruch auf Befriedigung aus den Kauf⸗ geldern erheben und welche dingliche Rechte an dem zu verkaufenden Colonate zu haben vermeinen, ihre Ansprüche so gewiß anzumelden und zu begründen, als sie sonst damit ausgeschlossen werden sollen und die nicht angemeldeten Rechte dem neuen Erwerber gegenüber verloren gehen.

dorn, den 12. November 1892.

Fürstlich Lippisches Amtsgericht. Cordemann.

crzog

83 Sachen des Kreismaurermeisters Hermann 3g. zu Bad Harjburg, Klägers, wider den Groß. . Carl Wellner in Bündheim⸗Harzburg, Be⸗ . wegen Forderung, wird, nachdem auf Antrag es Klägers die Beschlagnahme des dem Beklagten gebe gen in Bündheim-Harzburg sub No. ass. 2 elegenen Großkothhofes sammt Zubehörungen zum wecke der Zwangsversteigerung durch Beschluß von heut verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses m Grundbuche an demselben Tage erfolgt ist, Termin . Zwangversteigerung auf Freitag, den 24. Fe— ruar 18923, Nachmittags 2 Uhr, vor Herzog⸗

lichem Amtsgerichte hieselbst in der Gaus'schen Gast⸗ wirthschaft zu Bündheim angesetzt, in welchem die , die Hypothekenbriefe zu überreichen aben.

Harzburg, am 8. November 18.

Herzogliches Amtsgericht. Germer.

48261] .

In der Carl Hold'schen Zwangsversteigerungs⸗ sache, betreffend das Grundstuͤck Barnimstraße 14 (Königstadt Bd. 95 Nr. 4735), werden die Termine am 16. Januar zufolge 1893 Vertagung aufgehoben.

Berlin, den 15. November 1892.

Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 75.

48262

Das Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Auseinandersetzung und die Termine am 21. ds. Mts., betreffend das Destillateur Hoehne'sche Grundstück, Gartenstr. 3 (Umgebungen Band 46 Nr. 2556), werden aufgehoben.

Berlin, den 16. November 1892.

Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 75.

48263

In Sachen, betreffend die Zwangsversteigerung des zur Konkursmasse des Kaufmanns A. Fründt hie⸗ selbst gehörenden Wohnhauses Nr. 28 hieselbst steht zur Abnahme der Rechnung des Sequesters, zur Er— klärung über den Theilungsplan, resp. Vornahme der Vertheilung Termin auf den 6. Dezember d. J., Vormittags 11 Uhr, vor unterzeichnetem Amts— gericht an, wozu die bei der Zwangsversteigerung betheiligten Gläubiger geladen werden. Der Thei⸗ lungsplan und die Rechnung des Sequesters liegen vom 27. November ab auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten aus.

Goldberg i. Meckl., den 15. November 1892.

Großherzogliches Amtsgericht.

11392 Aufgebot.

Auf den Antrag des Kaufmanns Rudolph Ehrlich zu Berlin, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Dienstag daselbst, wird der Inhaber der angeblich bei einem Einbruchsdiebstahle in dem seiner Zeit Spandauerbrücke Nr. JL befindlichen Comtoir des Antragstellers in der Nacht vom 11. zum 12. Fe⸗ bruar 1892 entwendeten Stamm⸗Actien Nr. 17562, 21146, 21153 über je 600 M, ausgefertigt von der in das Handelsregister der Stadt Königsberg ein⸗ getragenen Sstpreußischen Südbahngesellschaft für den jedesmaligen Inhaber, hierdurch aufgefordert, seine Rechte auf die Stamm⸗Actien spätestens im Aufgebotstermine den 23. Januar E894, Vor⸗ mittags IA Uhr, bei dem unterzeichneten Ge— richte (Zimmer Nr. 62) anzumelden und dieselben vorzulegen, widrigenfalls ihre Kraftloserklärung er— folgen wird.

ank erg, den 24. April 1892.

Königliches Amtsgericht. VIII. 48267 Aufgebot.

Auf Antrag der katholischen Pfarreikasse zu Dorf Jauer p. Wansen, vertreten durch den Gemeinde—⸗ kirchenvorstand daselbst, wird der Inhaber des an— geblich verloren gegangenen Schlesischen dreieinbalb⸗ procentigen Pfandbrief Littera A. Ser I. Nr. 31 649 über 3009 (emittirt den 24. Juni 1887) aufgefordert, seine Rechte auf den Pfandbrief spätestens im Aufgebotstermin am 17. Februar ES97, Vormittags EH Uhr, bei dem unter— zeichneten Gericht, am Schweidnitzer Stadtgraben Nr. 4, Zimmer Nr. 89 des zweiten Stocks, anzu— melden und den Pfandbrief vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des letzteren erfolgen wird. Breslau, den 11. November 1892.

Königliches Amtsgericht.

48268 Anfgebot. Auf den Antrag des Fäuleins Helene von Schlebrügge in Breslau wird der Inhaber des angeblich verloren , Pfandbriefs Litt. C. Ser. IX. Nr. 1224 über 100 Thlr. 300 0 aufgefordert, seine Rechte auf den Pfandbrief spätestens in dem Aufgebotstermine den 26. September 1894, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte (Zimmer 89, im JI. Stock des Gerichts gebäudes am Schweidnitzer Stadtgraben Nr. 4 an⸗ zumelden und den Pfandbrief vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des letzteren erfolgen wird. Breslau, den 14. November 1892.

Königliches Amtsgericht.

48269) Aufgebot. Das Aufgebot folgender verloren gegangenen Ur⸗ kunden ist von den nachstehend aufgeführten Personen

a. Der von dem Magdeburger Bankverein Klinck— sieck, Schwanert C Co. unter dem 1. Juli 1892 für Otto Bertling zu Fermersleben ausgestellten Quittung über den Empfang folgender, als Unterpfand erhal— tener Werthpapiere: 6 6000 Magdeburg. 350 Stadtanleihe Litt. B. Nr. 260778 zu je 2000 4, Litt. G. Nr. 26770 zu 1009 MS. Litt. D. Nr. 276867 zu je 500 M nebst Coupons und Talons; S 1009 Preuß. 350, Consol Litt. C. Nr. 212188 nebst Coupons und Talon. Antrag— steller: Kaufmann Ottomar Schaffhirt zu Magde— burg, als Verwalter des Bertling'schen Konkurses.

b. Der Lebens versicherungspolice Nr. 6600 der Magdeburger Allgemeinen Versicherungs⸗-Aktien⸗Ge⸗ sellschaft vom 28. August 1878 über M 10 000, ver⸗ sichert auf das Leben des Brauereibesitzers Otto Hollmann in Westkotten bei Barmen. Antrag— steller: Die Wittwe des Brauereibesitzers Otto Holl⸗ mann, Emma, geborene Lückenhaus, zu Barmen. . Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 9. Juni 1893, Mittags E2 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Domplatz g, Zimmer Nr. 1, anberaumten Auf— gebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.

Magdeburg, den 5. November 1892. Königliches Amtsgericht. Abtheilung 6.

35749 Bekanntmachung.

Auf den Antrag des Eigenkäthners Friedrich Saffran von Gr. Rominten wird der Inhaber des angeblich verloren gegangenen Sparkassenbuches Nr. 5077 der Kreissparkasse Goldap, ausgestellt für den Antragsteller über 50 „, aufgefordert, seine Rechte spätestens im Aufgebotstermine den 5. April 1893, Vormittags LI Uhr, anzumelden und das Sparkassenbuch borzulegen, andernfalls dasselbe für kraftlos erklärt werden wird.

Goldap, den 5. September 1892. Königliches Amtsgericht.

39395 Bekanntmachung.

Das Sparkassenbuch Nr. 7291 über 94 M 53 ausgefertigt für Philomenag Zwiener in Urnitz ist angeblich verbrannt. ; Der Inhaber des Buches wird aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine den 25. April 1893 seine Rechte anzumelden und das Buch vor— zulegen, widrigenfalls die Kraftleserklärung desselben erfolgen wird.

Habelschwerdt, den 27. September 1892.

Königliches Amtsgericht.

46294) Aufgebot.

Die Wittwe des Schuhmachers Ferdinand Hühne in Hohegeiß hat das Aufgebot folgender von der Herzoglichen Nebensparkasse in Zorge ausgestellter Sparkassenbücher:

1) Nr. 6043 über 99 M, , k k deren Besitzerin sie gewesen ist, und deren Verlust sie glaubhaft gemacht hat, beantragt. Der Inhaber der Urkunden wird aufgefordert, spätestens in dem auf den Z2. Mai 1893, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf— gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur— unden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos erklärung der Urkunden erfolgen wird. Walkenried, den 3. November 1892.

Herzogliches Amtsgericht.

(gez) Voges.

Beglaubigt: (L. S.) Sporleder, Secretär.

41476 Aufgebot.

Auf Antrag des Müllers Johann Hieger zu Kspl. Wettringen wird der Inhaber des angeblich verloren gegangenen Sparkassenbuchs Nr. 53 der Wettringer Spar- und Darlehnskasse zu Wettringen über 327,58 „é, für den Antragsteller ausgestellt, aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine am 2. Juli 1893, Vormittags 9 Uhr, seine Rechte anzumelden und das Sparkassenbuch vorzu— legen, widrigenfalls dasselbe für kraftlos erklärt wird. Burgsteinfurt, den 11. Oktober 1892.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung J.

3h381] Aufgebot.

Die nachbenannten Personen haben das Aufgebot behufs Kraftloserklärung folgender nach glaubhafter Angabe verlorener Sparkassenbücher und in das Grundbuch eingetragener Urkunden beantragt:

1) der Fischer Ludwig Pries in Stocksee betreffs

beantragt worden:

der Sparkassenbücher der Plöner Spar⸗ und Leihka Nr. 12 669 über 633 M 67 * ien ef .

1314 M 75 , Nr. 9914 über 1425 46 92 8, von denen letztere beiden auf seinen und ersteres auf seines minderjährigen Sohnes Ernst Fritz Pries Namen lauten; r

2) die Erben der Ehefrau Anna Catharina Christina Jessen, geb. Duncker, zu Moisling bei Lübeck in Betreff eines Contracts vom 17. Marz 1841, aus dem im Grundbuch von Dersau Band J. Blatt 4 Abtheilung 11II. Nr. 1 120 M für die . ohne Angabe des Zinsfußes eingetragen stehen;

3) die Ehefrau Maria Sophia Johanna Kröger, geb. Witt, zu Radebrook in Betreff einer Erb⸗ theilungs- und einer Vergleichsacte vom 10. No⸗ verꝛber 1326 bezw. 23. Mai 1828, aus denen auf ihrem Grundbuchblatt Nr. 37 Band J. von Langen⸗ rade Abtheilung III. Nr. 1 66 ½ 98 3 zu Joso jährlicher Zinsen für Asmus Friedrich Pries in Mehrenhof eingetragen stehen.

„Die Inhaber der vorgenannten Urkunden werden hierdurch aufgefordert spätestens in dem auf⸗Montag, den 24. April 1893, Morgens 11 Uhr, hieselbst angesetzten Aufgebotstermin ihre Rechte unter Vorlegung jener Bücher und Urkunden anzumelden, ,,, die Kraftloserklärung derselben erfolgen wird Plön, den 12. September 1892.

Königliches Amtsgericht. Echte.

35741 Aufgebot. Folgende Sparkassenbüͤcher der Kreissparkasse zu Schwetz, nämlich:

Nr. 558 über 26 M 13 3 der Katharina von Pawlowskaschen Stiftung,

Nr. T438 über 2 M 80 3 der Stephan Szu⸗ minskischen Stiftung,

des katholischen

Nr. 572 über 8 S 39 Pfarrinventars,

Nr. 629 über 35 66 45 * der Leopold von Mierzkowskischen Grabgewölbe⸗Stiftung,

Nr. 756 über 15 6 der von Bornschen Erb⸗ begräbnißplatz Stiftung,

Nr. 627 über 4 S 43 3 der ersten und

Nr. 628 über 4 6 43 3 der zweiten Stiftung unbekannt sein wollender Wohl⸗ thäter zu Schirocken

sind angeblich verloren gegangen und sollen zum Zwecke der Ausfertigung neuer Sparkassenbücher für kraftlos erklärt werden.

Auf Antrag des Pfarrers Lomnitz zu Schirocken werden daher die Inhaber dieser Sparkassenbücher aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermin am 26. Mai 1893, Vormittags 190 Uhr, bei dem unterzeichneten Königlichen Amtsgericht, Zimmer Nr. 2, ihre Rechte anzumelden und die Sparkassen⸗ bücher vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der letzteren erfolgen wird.

Schwetz, den 13. September 1892. Königliches Amtsgeritht.

42010 Aufgebot. Das auf den Namen der Wittwe Stimbra zu Anklam ausgefertigte Sparkassenbuch der städtischen Spar⸗ kasse zu Anklam Nr. 30 180 über 109 6 90 3 ist angeblich verloren gegangen. Es soll auf. Antrag der Eigenthümerin Wittwe Maria Stimbra, ge⸗ borenen Dummschlaff, hierselbst zum Zwecke der neuen Ausfertigung amortisirt werden. Es wird daher der Inhaber des Buchs aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermin den 16. Mai 1893, Vorm. 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht (Terminszimmer L) seine Rechte anzumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos⸗ erklärung desselben erfolgen wird. Anklam, den 16. Oktober 1892.

Königliches Amtsgericht. J. Abtheilung.

asoag9]

Auf Antrag des Maurergesellen ö Holst zu Karlow werden hiermit Alle nnd Jede, welche an die nachstehend bezeichneten, angeblich bei dem am 21. August d. J. in Karlow stattgehabten Brande verloren gegangenen beiden Hypothekenscheine, als; l über das ad Fol. III. der zweiten Haupt⸗ abtheilung des Hypothekenbuchs über die zu Karlow zub Nr. 8 belegene Käthnerstelle des Bäckers Joachim Krellenberg auf den Namen des Antrag⸗ stellers eingetragene Kapital der 800 M und über das ad Fol. VI. der zweiten Haupt⸗ abtheilung desselben Hypothekenbuchs auf den Namen der Arbeitsmannswittwe Burmeister, Catharina, geb. Krellenberg, früber in Schlagsdorf, später in Karlow, eingetragene Kapital der 600 S annoch Ansprüche und Forderungen haben möchten, hier. durch aufgefordert, solche spätestens in dem auf Montag, den 20. Januar 1893, Vor⸗

mittags 10 Uhr, anberaumten Termin vor unter- zeichneten Amtsgerichte, unter Vorlegung der bezüg⸗