1892 / 277 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 22 Nov 1892 18:00:01 GMT) scan diff

Theilen des Landes blieben auch bestehen. Was hätten wir dann erreicht? Wir hätten 40 Millionen, die wir in der Hand haben, in einer unzweckmäßigen Weise an reiche und arme Verbände gegeben und könnten die Art der Verwendung gar nicht controliren. (Sehr richtig) Meine Herren, wenn Sie unserem Programm zu folgen nicht geneigt wären, d. h. wenn Sie die Steuerreform auf dieser Grundlage ablehnen, dann bliebe nach meiner Meinung verständiger Weise nur ein Gegenprogramm übrig. Das Gegenprogramm heißt: Man verzichte auf die Reform, die man doch nicht durchführen kann, und die 40 Millionen Mehrerträgnisse der Einkommensteuer werden zur Staatskasse gezogen. (Heiterkeit). Im Ernst, wenn Sie einmal dotiren wollen, dann bin ich der Meinung, daß der Staat gegen⸗ wärtig der Bedürftigste ist; dann bin ich der Meinung, daß der Staat die größten Garantien bietet, daß das Geld den Bedürftigsten zukommt, denjenigen Bezirken und denjenigen Gemeinden, die sich nicht selbst helfen können; dann glaube ich auch, daß die Garantien des Landtages und der Staatsregierung in Bezug auf eine zweckmäßige und verständige Bemess ung des Bedürfnisses eben so groß sind als die in der Gemeinde⸗ und Kreis⸗ vertretung. Wenn die Staatsregierung in der gegenwärtigen Lage auf diesen Vorschlag verzichten zu müssen geglaubt hat, so ist das ge⸗ schehen, weil wir glaubten, daß die großen vortheilhaften Wirkungen dieser Reform auf Staat und Gemeinde, daß die Auseinandersetzung der bisherigen Verquickung der Staats- und Gemeindefinanzen, die Beseitigung der schwersten Klagen wegen Ueberbürdung mit Staats⸗ steuern und wegen unrichtiger Vertheilung der Gemeindesteuern auf die Dauer für die gesammte Wohlfahrt des Landes wichtiger und bedeutsamer sind, als die augenblickliche Deckung unseres Deficits. Wenn man aber diese Reform nicht will, so giebt es nur das eine: Zersplittern und vergeuden Sie durch eine willkürliche Vertheilung dieser 40 Millionen nicht diese Mittel, sondern lassen Sie sie der Staatskasse zur Verwendung für die Gesammtinteressen des Landes.

Der Herr Abgeordnete hat gemeint, die Vermögenssteuer sei eine fiscalische Steuer, der fiscalische Pferdefuß sehe überall heraus, und in dem folgenden Satz ich bitte die stenographischen Berichte demnãächst nachzusehen sagt derselbe Herr Redner: Ist es nicht richtig, daß wir die Mittel suchen müssen, die wir heute nicht haben, dringendste Staatsbedürfnisse zu befriedigen, Schullasten zu erleichtern, die Beamtengehalte zu erhöhen? Warum tadelt er denn an dieser Vermögenssteuer diesen fisealischen Charakter, die Vermögenssteuer, die doch nur den Staat in den Besitz derselben nach seiner Meinung ungenügenden Mittel setzen oder lassen soll, die dem Staat auch heute zu Gebote stehen?

Wenn ich nun noch einige Worte über seine Bemerkungen zum Communalsteuergesetz sagen soll, so werden wir in der Commission prüfen, wie weit die freie Bewegung der Gemeinden möglich ist auf dem Gebiet der Steuervertheilung, und welche Mittel dem Staat zugestanden werden müssen, um verkehrte Beschlüsse der Gemeinden zu verhindern. Aber das muß ich doch sagen und ich bin eigentlich erstaunt gewesen, diesen Einwand gerade aus dem Munde des Herrn Vorredners zu hören —, daß, wenn der Staat 100 Millionen aus der Hand giebt, um sie als Grundlage der Gemeinde⸗ besteuerung zu gestalten, dem Staat doch die Garantie gewährt werden muß, daß diese 100 Millionen in einer gerechten und den Intentionen der Gesetzgeber entsprechenden Art und Weise zur Verwendung kommen. Was wollen Sie nun machen, wenn dann eine Gemeinde bei ihrem verkehrten Steuersystem einfach stehen bleibt? Dann muß das Steuersystem außer Kraft gesetzt werden können, ein Drittes giebt es nicht. Bisher haben wir nicht das Recht, irgend ein Steuerstatut außer Kraft zu setzen; welche Garantie wollen Sie geben, daß den Intentionen des Gesetzes gemäß nun auch die neue Steuerquelle zur Verwendung kommt? Hier geschieht nichts will⸗ kürlich, und kann nach dem Communalsteuergesetz nichts willkürlich geschehen, nichts nach beliebig schwankenden Meinungen, sondern es darf nur da geschehen, wo die Steuerordnungen der Gemeinden be— stimmten positiven Vorschriften des Gesetzes zuwiderlaufen oder den im Gesetz vorgeschriebenen Grundsätzen der Steuervertheilung wider⸗ sprechen. Und dann entscheidet nicht der Minister allein, sondern das Ober ⸗Verwaltungegericht, welchem wir doch auf so vielen Gebieten nothwendig haben arbiträre Befugnisse zugestehen müssen.

Der Herr Vorredner hat ein sehr ungeschicktes Beispiel gewählt, indem er auf die Biersteuer von Spandau hinwies. Das Gesetz schreibt den Gemeinden nicht vor, indirecte Steuern zu erheben; das Gesetz sagt nur: wenn die Gemeinden indirecte Steuern erheben, so müssen sie abgezogen werden, ehe die directen Steuern erhoben werden. Es giebt keine Bestimmung in dem Communalsteuergesetz, nach welcher die Gemeinden verpflichtet sind, indirecte Steuern zu erheben, und ich würde eine solche Vor⸗ schrift auch für völlig verkehrt erklären nach unseren gesammten com⸗ munalen Verhältnissen. Es wird also nie ein Minister oder ein Verwaltungsgerichtshof der Gemeinde Spandau vorschreiben können, eine Biersteuer zu erheben; dazu ist niemand befugt, weder nach den bestehenden Gesetzen noch nach den in dem Communalsteuergesetz niedergelegten Grundsätzen.

Miethssteuern sind auch zugelassen ausdrücklich, darüber kann man sehr verschiedener Meinung sein, ob es nicht zu weit geht. Man kann sehr wohl sagen: die Miethssteuer ist eine bedenkliche Steuer, weil sie die Wohnungen vertheuert; aber das ist nun geschehen, folglich kann nun nicht der Ober-Präsident kommen und der Stadt Berlin sagen: ihr schafft die Miethssteuer ab; Berlin würde ein⸗ fach antworten: sie entspricht aber unseren gesetzlichen Rechten. Also diese ich möchte fast sagen Gespenster, die man sich hier vor⸗ malen kann, können materiell nicht begründet sein.

In der Commission können diese schwierigen Fragen genau er⸗ wogen werden, und Sie werden mich nicht auf Seiten der Bureau kraten finden, welche ohne jeden innern Grund eine Gemeinde in ihrem Rechte beschränken. Wir werden in der Beschränkung der Rechte der Gemeinden, in der Einschränkung der Selbstverwaltung nicht weiter gehen, als das Staatsgesetz und die Tendenz dieser Steuer⸗ reform unbedingt erfordern. Ueber das Einzelne werden wir in der Commission Rede und Antwort stehen und die Gründe und Gegen⸗ gründe ganz sachlich und objeetiv hören.

Meine Herren, in der That steht die Frage so, wie sie etwa aus der Rede des Herrn Vorredners sich gestaltet: Das Haus muß einen großen bestimmten Entschluß fassen: entweder man verwirft die Be⸗ seitigung der Realsteuern aus dem Staatssteuersystem und dann

müffen Sie auch die Consequenzen tragen, sonst ist das ein Schlag

ins Wasser, welcher abfolut keine Spuren hinterläßt. Entscheiden Sie sich für dieses System, für die Verwandelung der Realsteuern in

Communalsteuern, nun, dann müssen Sie dem Staat auch die Mittel überlassen. Sie würden selbst von dem Finanz⸗Minister und von der Staatsregierung sonderbar denken, wenn sie die festen, sicheren Ein⸗ nahmen aus der Hand gäben, ohne allen Ersatz in der heutigen Lage unseres Finanzwesens.

Nun kann man streiten und verschiedener Meinung sein, wie die Mittel zu beschaffen sind. Da sage ich nun wieder: Sie müssen nicht bloß die Frage der Beschaffung der Mittel lösen, sondern wenn Sie selber consequent sein wollen und wenn Sie die Gerechtigkeit dieser Forde⸗ rung noch heute anerkennen, zugleich auch die Frage einer verschiedenen Besteuerung des fundirten und nichtfundirten Einkommens (Zuruf. Einkommens. Ich sage, das Haus muß mit Ja oder Nein ant⸗ worten: Wollen wir diese Unterscheidung thatsächlich machen oder wollen wir darüber hinweggehen? Beantworten Sie diese Frage mit Ja, nun dann müssen Sie uns praktische Wege zeigen, wie die Frage zu lösen ist. Wenn Sie die Vermögenssteuer nicht wollen, zeigen Sie uns solche möglichen Wege nicht und lehnen die Vermögenssteuer auch ab, so müssen Sie nur darüber klar sein, daß Sie damit alles ab⸗ lehnen. (Sehr richtig! rechts.)

Das ist also die einfache Situation. Ich kann mir sehr wohl den Standpunkt des Herrn Vorredners denken. Er will eine so tief gehende Aenderung unseres Steuerwesens nicht, er berücksichtigt wenig die Ueberlastung des Grundbesitzes und des Gewerbes, (sehr richtig! rechts) es tritt für ihn eine durchgreifende Ordnung des Communalsteuerwesens zurück und er sagt: Gegen diese möglichen Vortheile, die ich nicht hoch anschlage, ist mir die Veränderung zu groß, ich bleibe bei meiner lex Huene, so sehr ich selbst früher in der schärfsten Weise ihre Mängel getadelt habe (Heiterkeit rechts); ich verdoppele diese Mängel, indem ich nun auch anfange, an die Gemeinden zu vertheilen. Im übrigen bleibt aber die Sache beim Alten und die Veränderungen sind nicht so ein⸗ schneidender Art. Die Consequenzen des großen Reformplans kann man nicht übersehen; ich halte das halbe Werk für besser wie das ganze.

Den Standpunkt kann ich mir sehr wohl denken. Viele ein⸗ gelebte Anschauungen, hergebrachte Gewohnheiten, auch Interessen⸗ verhältnisse wirken hier zusammen. Ich könnte mir sehr wohl denken, daß das Haus der Abgeordneten und das Herrenhaus vor diesen sehr weitgehenden Folgen der großen Reform so darf ich sie in meinem Sinne wenigstens nennen zurückschreckt. Ich könnte mir das denken.

Eine der ersten Aufgaben wird also sein, in der Com mission diese Vorfragen zu entscheiden. Das Communalsteuer⸗ gesetz kann gar nicht berathen werden von einer Commission, die nicht weiß, wie es in Betreff der Realsteuern wird. Bleiben die Realsteuern Staatssteuern, dann müssen die Bestimmungen in Bezug auf die Lastenvertheilung in der Commune ganz andere werden. Denn soweit kann ich doch nicht gehen, daß man dem Grund⸗ besitzer nicht bloß diejenigen Aufwendungen auflegt, welche in dem Communalsteuergesetz enthalten sind, sondern den Grundbesitz sogar verantwortlich macht für jeden Hochbau, für jedes Schulgebäude, wie der Herr Abg. Richter das vorschlägt, und daneben ihn auch in vollem Maße belastet sein läßt in der Staatssteuer. Deswegen habe ich schon vorher gesagt, die Bemerkung des Herrn Vorredners, daß die Kreise ja schon die Befugniß gehabt hätten, den Grundbesitz heran⸗ zuziehen, bedeutet mir nichts, weil die Kreise aus Gründen der Gerech⸗ tigkeit und Billigkeit von dieser Befugniß neben der Belastung durch die Staatssteuer einen angemessenen Gebrauch zu machen ganz außer Stande waren.

Verschiedene der Gegner des Reformplans rühmen ihm eine ge⸗ wisse innere Logik nach. Keiner hat bis jetzt die Berechtigung der Ziele, die die Reform verfolgt, noch die Zweckmäßigkeit der Mittel insofern bestritten, als wenn die Mittel nicht dazu dienen könnten, diesen Zweck zu erreichen. Aber sie sagen: die praktischen Folgen dieser Reform gefallen uns nicht, die einen, weil neben der starken Steigerung der Einkommensteuer nun auch noch die Vermögenssteuer hinzukommt: neben einer Belastung bis zu 40so in der Einkommen⸗ steuer noch eine Belastung von 1,2 0o in der Vermögenssteuer; die anderen umgekehrt, weil sie sagen: nein, im Gegentheil, die reichen Leute werden begünstigt durch dieses Programm, oder weil sie be⸗ haupten, es sei ein agrarisches Programm und weil sie sich denken, daß das identisch sei, indem die Besitzer von Grundstücken zu den reichsten Leuten gehörten.

Ueber diese Fragen muß das Haus sich grundsätzlich schlüssig machen, und der Ausgang der Berathungen hängt lediglich von diesen entscheidenden Vorfragen ab. Soviel ist sicher, daß ich meinen in der Einleitung zu diesen Debatten aufgestellten Satz völlig aufrecht erhalten kann, daß wir uns nämlich mit diesem Reformplan innerhalb der Ideen, der Wünsche, der Anträge und der Beschlüsse dieses Hauses und des gesammten Landtags bewegen. (Sehr richtig! rechts) Die Fragen waren nicht klar, das gebe ich zu; man verstand unter dem Begriff ‚Ueberweisung“ vielfach ganz was Verschiedenes, aber das war klar, daß eine schärfere Heranziehung der Kapitalkräfte des Landes zu Gunsten der Grundbesitzer und gewerblichen Elemente stattfinden soll. Das war eigentlich der Grund⸗ gedanke. Y (Sehr richtig! rechts) Schließlich will ich noch die letzte Frage an den Herrn Vorredner richten: wenn nun sein Programm durchgeführt wird, glaubt er denn die Realsteuern so belassen zu können, wie sie heute sind? müssen denn nicht die Realsteuern von Grund aus ihrerseits reformirt werden? muß man da nicht mindestens die Kapitalrentensteuer einführen? Wenn wir mal das Realsteuer⸗ system für ewige Zeiten definitiv acceptiren wollen, dann muß es wenigstens soweit als möglich in sich gerecht, harmonisch und voll⸗ ständig sein. (Sehr richtig! rechts) Aber die Fragen sind bisher unbeantwortet geblieben. Wir hören im ganzen nur Kritiken, die uns im ganzen nicht viel klüger machen; man lehnt ausdrücklich jeden positiven Gedanken ab. Ich hoffe, Sie werden bei sich das Positive, welches die Staatsregierung bringt und von den Gegnern als gerecht und logisch anerkannt ist, erwägen und diese unfruchtbaren Kritiken beiseite schieben. (Lebhaftes Bravo rechts. Zischen links.)

Abg. Enneccerus nl): Es handele sich um eine principielle Entscheidung der Frage, ob die gesammten Realsteuern den Gemeinden ulberwiesen werden sollten. In der Hauptgrundlage dieser Frage würden die Mitglieder seiner 9 Redners) get, zusammenstehen. Das Herrenhaus habe die Sache so aufgefaßt; daß die Gemeinden diese Steuern als eigene haben sollten. Der Abg. Herrfurth meine, daß man früher nur einen Ueberschuß von 16— 20 Millionen aus der CGinkommensteuer wartet habe, einen sehr viel höheren Betrag erwartet. Allerdings habe die Staatsregierung im vorigen Jahre beschlossen, aus dieser Summe neun Millionen für Schulzwecke zu verwenden, aber

Man habe jedoch

*

unter einstimmigem Widerspruch des Hauses. Die Unrichtigkeit der Brutto⸗Realbesteuerung sei so oft dargelegt worden, auch von seinen (Redners) . daß kein Zweifel bestehen sollte darüber, daß eine ründliche Reform erfolgen müsse. Daß den Gemeinden keine neuen teuerquellen eröffnet würden, könne er nicht finden. Für die Ge⸗ meinden bleibe es praktisch ganz dasselbe, ob die Steuerquellen ihnen freigegeben würden, oder ob sie neue Steuern erheben könnten, ob sie hefe en oder unmittelbaren Vortheil aus der Reform hätten. Her Hauptvortheil werde bald auf Sesten der Hemeinden bald auf Seiten der Grundbefitzer sein. Es sei keine Unger tigkeit, wenn die bis jetzt schwer belasteten Grundbesitzer erleichtert würden. Würden Tie Realsteuern nicht aufgehoben, dann blieben alle Ungerechtigkeiten derselben bestehen die Verschiedenartigkeit der Veranlagung bei der Grundsteuer, die Nichtzulassung des . der Schulden. Daß eine Bevorzugung des platten Landes oder der Guts⸗ bezirke oder der großen Städte vorliege, könne er nicht annehmen; sonst würde er gegen die ganzen Vorlagen nenn. Schon daß seine 96 tion, in der Stadt und Land, 2 und kleine Städte vertreten seien, einstimmig für die ,,, der Steuerreform sei, beweise, daß eine einfeilige Bevorzugung nicht stattfinden werde, namentlich wenn man die Gewerbestener und die jetzt bevorstehende Erhöhung der Gehãudesteuer dabei in Betracht ziehe, die wefentlich den Städten zu gute kämen. Er ehe nicht so weit, zu sagen: Herr Richter habe keinen Plan. Er 6 den Plan, die Steuerreform jetzt zu verhindern. Das sei gerade Plan genug, denn nach S5 83 und 84 des Einkommensteuergesetzes werde, wenn die Steuerreform bis 1894 nicht zu stande komme, der Steuersatz ermäßigt. Dadurch würde die ganze Steuerreform ver⸗ hindert. Der Erlaß der Grund⸗ und Gebãudesteuer für die Guts⸗ bezirke erscheine ihm (Redner) nicht so bedenklich; sollte der Gutsherr, der die coömmunalen Ausgaben, wenn auch nicht in Form von Steuern, so doch als Wirthschaftsausgaben trage, nicht ebenfalls erleichtert werden, wie die anderen Realsteuerzahler? Bezüglich der Rückzahlung der Grundsteuerentschadigungs⸗Kapitalien stellt sich. Redner auf den Standpunkt der Regierung, nur würde vielleicht den Erben eines Gutes nicht die Rückzahlung der vollen Entschädigungs⸗ summe aufzuerlegen sein. Der Entwurf des Gemeindeabgabengesetzes im ganzen sei eine vorzügliche Arbeit, wenn seine Partei auch im einzelnen Ausstellungen zu machen habe. Herr Richter ,. Ent⸗ wurf zu elastisch; er habe dabei wohl nur immer die erliner Ver⸗ hältniffe im Auge. Für eine Gemeinde könne man bestimmtere Vor⸗ schriften treffen, für viele Gemeinden aber müßten allgemeinere Normen aufgestellt werden. Ein Theil seiner (Nedners) Freunde sei . B. der Meinung, daß der 5 45 über die Vertheilung der . und Realsteuern viel zu eng gefaßt sei. Die irective, welche das Gesetz, trotzdem es einen lehrbuch- artigen Charakter haben solle, gebe, würde für die Aufsichts⸗ behörden ausreichend sein. Herr. Nichter habe alle Hoch⸗ bauten von den Hausbesitzern bezahlen lassen wollen. Dagegen würde sich ein Sturm der Entrüstung erheben; kein Hausbesitzer würde da⸗ mit einverstanden sein. Gegenüber der Vermögenssteuer habe man den Vorschlag gemacht, das fundirte Einkommen in der Einkommen⸗ steuer besonders zu belasten. Das habe . Vortheile, aber auch große: Nachtheile, denn innerhalb der Einkommensteuer könne man fundirtes und unfundirtes Einkommen gar nicht trennen. Wie wolle man den Einfluß der Intelligenz eines Landwirths auf seine Wirth⸗ schaft beurtheilen? Man werde wahrscheinlich nicht anders verfahren können, als daß man das Vermögen ermittele, und dann könne man auch gleich eine Vermögenssteuer erheben. Beim fundirten Einkommen könnten die ertraglosen Objecte, die Baugründe u. s. w. gar nicht gefaßt werden. Und wie sollten die Zuschläge zum fundirten Einkommen bemessen werden? Es würden sich dabei die größten Gegensätze herausbilden; niemals sei ein solcher Kampf der Inkeressen hervorgetreten. Die Erbschaftssteuer einpfehle sich noch viel weniger als Ersatz für die Vermögenssteuer. Wenn die Erbschaftssteuer hei hohem Vermögen erhoben werde, sodaß vielleicht die ersten 10 090 „6 frei blieben, dann würden die Bedenken etwas vermindert sein, aber der Ertrag würde auch fehr erheblich schwinden. Gegen die Ver⸗ mögenssteuer, wie sie vorliege, seien einzelne Bedenken geltend zu machen, aber die Vermögenssteuer ersticke jeden Vor⸗ wurf der Ungerechtigkeit. Die Modificationen, welche dazu nöthig seien, könnten nur in einer Commission vorgenommen werden. Er schließe mit dem Wunsch, daß eine Verbesserung der jetzt vor⸗ geschlagenen Bestimmungen gelingen möge, aber kein wahrer Freund der Reform im ganzen werde . in welcher Form auch auf diesem Gebiet gefehlt werden sollte, abhalten lassen, der Reform im ganzen zuzustimmen. Hierauf wird nach einigen persönlichen Bemerkungen der Abgg. Richter, von Huene und Enneccerus die weitere Debatte

vertagt. chluß gegen 4 Uhr. Nächste Sitzung Dienstag

1U/ Uhr. (Fortsetzung der Berathung der Steuerreform.)

Nr. 46 der „Versffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts“ vom 16. November hat folgenden Inhalt: Hesundheitsstand. Mittheilungen über Volkskrankheiten, insbesondere Cholera. Sterbefälle in deutschen Städten mit 40 900 und mehr Einwohnern. 366. in größeren Städten des Auslandes. Erkrankungen in Berliner Krankenhäusern. Desgl; in deutschen Stadt. und Landhezirken. Geburten und Sterbefälle in Adchen, Frankfurt a. M., Köln, 1891. Witterung. Grundwasserstand und Bodenwärme in Berlin und München, Oktober. Maßregeln gegen Cholera ꝛc. Gesundheitswesen im Reg.-Bez. Minden 18536187. Vesgl. im Staat Hamburg 1891. Verwaltungsbericht von Prag 13873635. Bewegung der Bevölkerung in Italien 1399. Sterbefälle in Italien 1889ß 90 Gesundheitsverhältnisse Rußlands. 1889. Gese gebung u. s. w. (Preußen. Reg. Bez. Düsseldorf) Brausebäder. = Schlachthäuser. ann Einführung verschiedener Bestimmungen, Hebammen etr. = Hebammenordnung. Kindbettfieber. Augenentzündung der Neugeborenen. (Hamburg.) Wohnen außerhalb der Apotheken. Desterreich. Böhmen.) Santoninzeltchen. Italien.) Arznei⸗ buch. (Frankreich. Gewerbliche Kinderarbeit. Ungesunde ze. Be⸗ triebe. —= (Großbritannien.) Rotz. Thierseuchen in Norwegen 1890. 7 ö in Ungarn, 2. Vierteljahr. —Rinderpest und siblrische Pest in Rußland, J. Vierteljahr. Veterinärpolizeiliche Maßregeln. . Reg. Bez. Oppeln.) Rechtsprechung. (Ober⸗Landesgericht Breslau.) Wiederholte Bestrafung aus 5 142 , Ver⸗ mischtes. . Berlin.) Krankenkassenwesen . (Baben, Karlsruhe SJesterreich) Geheimmitte Bayern.) Untersuchungsanstalten für Nahrung und Genußmittel 1891.

Entscheidungen des Reichsgerichts.

Hat ein Schuldner bei einer ihm seitens der Konkurs masse seines in Konkurs ö Gläubigers . Zwangs⸗ bollftreckung in der Abficht, die Befriephigung der Konkurgmasse vereiteln, Be , feines Vermögens bei Seite geschafft so is nach einem Urtheil des n Feriensenats, vom 11. August 1352, der Thaͤter auf den . , des Gemein schuldners, aus 3 288 Str.“ G. B. wegen stra aten Eigennutzes zu bestrafen.

5

eite Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

M 277.

Königreich Preußen. Privilegi um

wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Provinzial— Ankeihescheine der Provinz Posen bis zum Gesammt⸗ betrage von 10 Millionen Mark.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Nachdem von dem Provinzial⸗Landtage der Provinz Pofen unter dem 18. März 1891 beschlossen worden, für Zwecke des Provinzial= in , Geld anzuleihen und darüber auf den Inhaber autende, seitens der Gläubiger unkündbare Schuld verschreibungen unter der Bezeichnung; Propinzigl-Anleihescheine der Provinz Posen für Zwecke des . Provinzial⸗Hilfskassenfonds bis zum Höchstbetrage von 10 Millignen Mark auszustellen und aus⸗ zugeben, wollen Wir hiermit dem Provinzialverbande von Posen in Gemäßheit des 5 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 (Ges-⸗Samml. S. J6) zur Ausgabe auf den Inhaber lautender Provinzial⸗Anleihe⸗ scheine bis zum Gesammtbetrage von „Zehn Millionen Mark! nach Maßgabe der beiliegenden ö durch gegenwärtiges Privile⸗= gium Unsere landes errliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus herborgehenden Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein. Durch vorstehendes Privilegium welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird. in die Befriedigung der Inhaber der J eine Gewährleistung seitens des Staats nicht über⸗ nehmen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 30. Oktober 1892. (L. S. Wilhelm R.

Graf zu Eulenburg. Miguel. von Heyden.

Muster A. Pre vinz Po sen. Provinzial J

er Provinz Posen für Zwecke des Provinzial-Hilfskassenfonds.

J. Ausgabe. Buchstaße Nee, nher Mar Der Provinzialverband der Provinz Posen verschuldet dem In⸗ e g iese⸗ Anleihescheins .... * verzinslich zu .. . . Procent jährlich. . Diese Darlehnsschuld ist auf Grund des Allerhöchsten Privilegii contrahirt worden. Die umseitig abgedruckten Bedin⸗ gungen finden auf sie Anwendung. Posen, im . Namens des Provinzial⸗Ausschusses der Provinz Posen. Erl Der Landeshauptmann. ö Landes (Unterschrift) Zwei Unter schriften) hauptmanns.) Eingetragen in das Register sub Eol. ... Der Controlbeamte: (Unterschrift.)

Bedingungen für die Ausgabe verzinslicher Anleihescheine durch den . verband der Provinz Posen für Zwecke des Provbinzial⸗Hilfskassen⸗ fonds zu einem weiteren Betrage von 19 illionen Mark.

§ 1. Der Provinzial verhand der Provinz Posen ist befugt, für Zwecke des n ,, Geld anzuleihen und darüber auf den Inhaber lautende, seitens der Gläubiger unkündbare Schuld⸗ verschreibungen unter der Bezeichnung:

Provinzial⸗Anleihescheine der Provinz Posen für Zwecke des Provinzial⸗Hilfskassenfonds auszustellen und auszugeben.

Der Gesammtbetrag der a n,, Anleihescheine darf den Betrag derjenigen Darlehne nicht übersteigen, welche die Provinzial⸗ gn fel f nach Maßgabe ihrer statutarischen Bestimmungen gewährt at, abzüglich des Betrages ihrer Schuldverbindlichkeiten.

Er darf unter Hinzurechnung der auf Grund des Allerhöchsten Privilegii vom 11. Juli 1888 ausgegebenen Anleihescheine niemals den Betrag von 20 Millionen Mark Überschreiten.

§ 2. Die Anleihescheine werden in Abschnitten von 1090, 200, zoo, 1000, 2009 und 50g S Rei swährung nach dem , . Muster gusgefertigt. Der Provinzial-⸗Ausschuß hat nach Maßgabe des Bedürfnisses zu bestimmen, nach welchem Verhältniß die Ausgabe von Abschnitten der einzelnen Gattungen erfolgen soll. Es darf jedoch niemals mehr als 1 / zo der ganzen Ausgabe in Abschnitten zu 100 4 ausgefertigt werden. Die Anzahl der ausgefertigten Stücke und deren Betrag ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 3.. Die Anleihescheine werden jährlich mit 3 oder 37 oder 4090 verzinst. ;

Zu diesem Zwecke werden ihnen Zinsscheine auf je zwanzig Halb— jahre nebst Anweisungen nach dem beigefügten Muster beigegeben.

Die Zahlung der Zinsen erfolgt vom 2. Januar bezw. 1. Juli . Jahres ab gegen Rückgabe der entsprechenden Zinsscheine aus er Landes⸗Hauptkasse. .

Das Forderungerecht aus einem Zinsschein erlischt, wenn der⸗ selbe binnen 4 Jahren vom Ablauf des Kalenderjahres ab, in welchem ö. . ist, nicht zur Zahlung gehörigen Orts präsentirt

orden ist.

Mit dem Ablauf des zehnjährigen Zeitraums werden nach vor⸗ heriger öffentlicher Bekanntmachung die neuen Zinsscheine dem Ein lieferer der Anweisung ausgehändigt. ö

Beim Verlust der Anweisung * die Aushändigung der neuen if ent nach Ablauf der für die mwechselung zu bestimmenden

rist an den Inhaber des Anleihescheins. . ;

S4. Die Tilgung der Anleihescheine geschieht durch allmähliche Cinlöbsung aus einem zu diesem Zweck gebildeten Tilgungsstocke mit jährlich wenigstens einem Procent der ausgegebenen Anleihescheine. Sie beginnt nach Ablauf des auf die erste Ausgabe folgenden Ctats jahres. ;

ie Einlösung wird, wenn sie nicht vortheilhafter durch Ankauf bewerkstelligt werden kann, im Wege der n, nach vor⸗ gängiger Bestimmung durch das Loos vorgenommen. Vie Ausloosung erfolgt in diesem Falle während des Monats Januar, die Bekannt. machung der ausgeloosten und zu kündigenden Anleihescheine, welche die letzteren nach Ausgabe, Buchstabe, Nummer und Betrag bezeichnen muß, dreimal, und zwar innerhalb der Monate Februar bis Mai, die Einlösung vom 1. Juli desselben Jahres an. .

Der Provinzialverband hat das Recht, den Tilgungsstock zu verstärken sowie sämmtliche noch umlaufenden Anleihescheine jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten zur Einlösung zu kündigen, in welchem Falle die Kündigung sofort öffentlich bekannt zu machen und die Bekanntmachung in den beiden nächsten Nummern je einmal zu in len ist. Auch die durch Ankau behufs der Tilgung erwor- enen Anleihescheine sind bekannt zu machen.

5. Die Auszahlung des Kapitals für die ausgeloosten Anleihe⸗ scheine erfolgt nach dem Nennwerthe derselben durch die Landes ·

Berli

Hauptkasse an derselben.

Mit den Anleihescheinen sind gleichzeiti

n, Dienstag, den 22. November

den Vorzeiger der Anleihescheine gegen Rückgabe

die ausgereichten, nach

dem Zahlungstermin fällig werdenden Zinsscheine einzuliefern.

Der Betrag der fehlenden Zinsscheine wird am Kapital gekürzt und für die Einlösung dieser Zinsscheine reservirt.

Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung eingereichten Anleihescheine sind in den nach 8 4 zu erlassenden Bekanntmachungen in Erinnerung zu bringen,

Werden die Anleihescheine dessen unge hte binnen dreißig Jahren

nach dem Zahlungstermine weder zur E

inlösung vorgezeigt, noch der

Bestimmung im z 7 gemäß als verloren oder vernichtet behufs Er—

theilung neuer

recht aus denselb

Anleihescheine angemeldet, so erlischt das Forderungs⸗ en.

§ 6. Alle die Anleihescheine betreffenden öffentlichen Bekarnt⸗

machungen erfolgen durch Zeitung“, die Amtsblätter der Bromberg, den „Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich

das ., Tageblatt“ und die . ose

öniglichen Regierungen zu n und reußischen

Staats Anzeiger).

Sollte ein andere Blätter

rovinzial⸗Ausschuß o muß im ersten

es dieser Blätter eingehen oder der für die Veröffentlichung wählen,

. ein anderes Blatt gewählt und in beiden Fällen die erfolgte enderung durch die übrig bleibenden bezw. durch die bisher benutzten Blätter öffentlich bekannt gemacht werden.

§ 7. Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder

vernichteter An

leihescheine erfolgt nach Vorschrift der 55 838 ff. der

Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877

(Reichs⸗Gesetz S. kraftlos erklärt

Gf gh Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesetz⸗

blatt S. 83) bezw. § 20 des Ausführungsgesetzes zur Sammlung

Zinsscheine und Anweisungen können weder aufgeboten noch für

werden, doch kann nach dem Ermessen des Provinzial⸗

Ausschusses demjenigen, welcher vor Ablauf der vierjährigen Ver⸗ jährungsfrist den Verlust eines-Zinsscheins bei dem Landeshauptmann anmeldet und bescheinigt, der Betrag des Zinsscheins, wenn letzterer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nicht zur Einlösung präsentirt worden ist, nach Ablauf derselben ausgezahlt werden.

. 3. Für die Sicherheit der ausgegebenen Anleihescheine und ihrer Zinsen . in erster Linie die der Provinzial⸗Hilfskasse ge⸗

hörigen Darle

nsforderungen in mindestens gleichem Betrage und das

Stammvermögen, sowie die Reservefonds der Provinzial⸗Hilfskasse, in zweiter Linie das gesammte übrige Vermögen des Provinzialverbandes

von Posen.

3 9. Der Ober⸗Präsident der Provinz Posen überwacht die Be⸗ folgung der vorstehenden Vorschriften. ö. ö

Muster B.

Provinz Posen.

Erster bis zwanzigster Zinsschein .. . . Reihe

. Provinzial⸗Anleiheschein

er Provinz Posen für . des Provinzial⸗Hilfskassenfonds.

Buchstabe . ..

Ausgabe. Nr über .... Mark zu.

r . Procent Zinsen über .... Mark ... Pfennige.

Der K dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rück

(Siegel des Landes⸗ hauptmanns.)

abe und ö die Zinsen des vorbenannten e r vom .

Der Landeshauptmann. Faesimile der Unterschrift.)

Eingetragen (Unterschrift.)

Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht bis

zum 31. Dezember 1 ...

Mu ster C.

Pr

erhoben wird.

Provinz Posen. Anweisung

zum opinzial ·˖ Anleiheschein der Provinz Posen

für Zwecke des Provinzial⸗Hilfskassenfonds

I. Ausgabe. über ... Mark zu . . Procent Zinsen.

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem vorbezeichneten Anleiheschein die. Relhe Zinsscheine für die

zehn Jahre ...

bis . . . . bei der Landes⸗Hauptkasse für die Provinz

Posen in Posen, sofern ven dem Inhaber des Anleihescheins nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben .

Posen, im

amens des

hauptmanns.)

Anmerkung zu B und 6. weisung ist mit der eigenhändigen Namensunterschrift des

Mitglieder des Provinzial⸗Ausschusses. (Facsimile von zwei Unterschriften.)

Der Landeshauptmann. af der Unterschrift.) Eingetragen Unterschrift.) . . eder Zinsschein und jede An⸗ ontrol⸗

beamten zu versehen.

Statistik und Volkswirthschaft. Zur Arbeiterbewegung.

Aus den Verhandlungen des Berliner socialdem o⸗

kratischen tage ist noch Der

anderen politischen Antrag, den Parteigenossen bei Sti Parteien Wah fre n

der ehemalige socialdemokratische J der bon dem Parteitage zu St. Gallen im Jahre 1887

Breslau,

aus der Partei ausgeschlossen worden war, hatte, die Einladun als Parteigenosse aufgenommen. n - inem Theil der Socialdemokraten in Solingen und

der zwischen e dem Reichstags

arteitages an dem gestrigen letzten Sitzungs⸗ olgendes bemerkenswerth:

Partestag genehmigte den Antrag, jeglichen Compromiß mit

wahlen zwischen Candidaten anderer len, abgelehnt. Ferner wurde

bgeordnete Bruno Geiser in

arteien zurückzuweisen; doch wurde der weitere altung zu ö.

weil er sich geweigert zu diesem Parteitage zu unterschreiben, wieder Endlich wurde noch der Streit,

Abgeordneten Schumacher seit längerer Zeit schwebt,

foweit die Solinger Sendboten hierbei in Betracht kommen, beigelegt. Der Antrag, Herrn Schumacher aus der Partei auszuschließen, wurde

abgelehnt.

Wie aus

St. Johann gemeldet wird, hat die General⸗

1892.

versammlung der Vertrauensmänner des . chen Rechtsschutzvereins im Saarrevier den bisherigen Vor⸗ sitzenden R. Warkens am 20. d. M. in Bildstock mit 26 von 98 Stimmen wiedergewählt; der frühere zweite Vor⸗ sizende Bachmann erhielt der „Frkf. Ztg.“ zufolge 7 von 98 Stimmen. 5e

In Bretz lau trat am Sonnabend, wie der Köln tz. be⸗ richtet wird, ein ganz Schlesien umfassender Verband der land⸗ ö Arbeitgeber zur Bekämpfung des Vertrags⸗ bruchs der Arbeitnehmer zusammen.

In Leipzig beschloß, wie dem „Fhemn,. Tabl. geschrieben wird, ein kleiner Theil der dortigen Kellner in einer öffentlichen Versammlung am 17. d. M. die Gründung eines Kellner⸗ vereins, der die Besserung der Lage seiner Mitglieder, Regelung der Arbeitszeit, Abschaffung der Trinkgelder und der Procentarbeit, sowie die Erhaltung eines auskömmlichen Lohns bezweckt. Als nächste Aufgabe stellt sich der Verein die Einführung einer Controlmarke, mit der sich die Mitglieder bei Ausübung ihres . legitimiren sollen.

Hier in Berlin ist, wie im „Vorwärts“ mitgetheilt wird, wegen Lohnstreitigkeit und. Maßregelung in der Mauff'schen Schuhwaagren fabrik ein Strike ausgebrochen. Sämmtliche Arbeiter und Arbeiterinnen haben die Arbeit eing⸗estellt. Bei dem Töpfermeister H. Hennig haben die Töpfer die Arbeit nieder⸗ gelegt, angeblich weil H 20 , vom Lohntarif abgezogen wurden. Ueber den Ausstand der Baumwol'industrie⸗Arbeiter in Lancashire schreibt die Londoner „Allg. Corr. unter dem 21. d. M.: Zwei Wochen dauert; der große Strike der Spinner von Lancashire bereits, und noch immer macht sich kein Anzeichen bemerklich, daß das Ende näher ist. Alles, was sich letzte Woche zugetragen hat, deutet vielmehr auf einen langwierigen und erbitterten Kampf hin. Der Executip⸗Ausschuß des Gewerkyv ereins der Spinner tagte am Sonnabend in Manchester, um einen Beschluß darüber zu fassen, ob man eine Conferenz mit den Fabrikanten von Nord⸗ und Nordost⸗ Lancashire über die vorgeschlagene 5 procentige Lohnverkürzung ab⸗ halten wolle. Einstimmig wurde Heschlossen, daß die Con⸗ feren; am nächsten Freitag in Manchester stattfinden solle. Die Fabrikanten von Heywogd beschlossen am Sonn⸗ abend, in ihren Fabriken diese Woche kurze Zeit arbeiten zu lassen, um dem Bunde der Fabrikanten zu helfen, eine Lohnherabsetzung durchzusetzen. In Heywood sind so schon Tausende von Arbeitern beschäftigungslos. Der Gewerkverein der Schuh⸗ macher hat die Fabrikanten von Northampton aufgefordert, inner⸗ halb dreier Monate für passende Arbeitsräume in den Fabriken zu sorgen. Geschieht dies nicht, so wollen die Arbeiter die Arbeit niederlegen. Die Kohlengrubenarbeiter und Maschinisten von Nort⸗ hum berland beschlossen am Sonnabend in Neweastle, den Vorschlag der Arbeitgeber, die Löhne um 64 Co herabzusetzen, einer namentlichen Abstimmung der Arbeiter zu unterbreiten.

Aus Brüssel berichtet ein Telegtamm des D. B. H. vom heutigen Tage, daß die Föderation der Bergarbeiter des Bori⸗ nage schriftlich 25 /o Lohnerhöhung gefordert habe.

Aus Gent meldet ein Wolff 'sches Telegramm vom gestrigen Tage; Das Zuchtpolizeigericht verurtheilte sechs Personen wegen Theilnahme an den letzten socialistischen Unruhen zu je fünfzehn Tagen Gefängniß. Ein nicht vor Gericht erschienener Angeklagter wurde in contumaciam zu zwei Monaten Gefängniß verurtheilt.

Literatur.

Geschichte.

ff. Die gegenwärtigen . in Aachen. Eine kritische Studie von Dr. J. Lu l ves. Aachen, Otto Müller, 1897. Es ist bekannt, daß in Deutschland die locale V in hoher Blüthe steht; in allen Provinzen bestehen mehr oder minder zahlreiche historische Vereine, die sit die Er⸗ forschung eines bestimmten Gebiets zur Aufgabe gemacht haben und alljährlich mit selbständigen Arbeiten oder mit Veröffentlichungen historischen Materials die Wissenschaft zu bereichern suchen. Da ein roßer Theil dieser Publicationen nicht von geschulten h n pon Dilettanten herrührt, so ist ihr Werth noth— 4 fehr ungleichmäßig, und eine genaue Prüfung ihrer Zuverlässigkeit ist daher stets geboten. n dem vorliegenden Buch untersucht der Verfasser, ein Schüler Wattenbach's und Breß⸗ lau's, die Arbeiten der . Localhistoriker und kommt zu dem Resultat, daß der weitaus größte Theil ihrer Leistungen den Anforde⸗ rungen der modernen , ,,,, nicht entspricht. So rügt es Lulvss mit Recht, daß ein Aachener Geschichtsverein sich keine baren Werke eines vor einem halben Jahrhundert verstorbenen notorisch unfähigen Loeal⸗ historikers mit allen sehr zahlreichen Druckfehlern und sachlichen Irrthümern in der Vereinszeitschrift wieder abzudrucken, um sie dem . zugänglicher zu machen. Die gründlichen, in der i

höhere rf. zu stellen weiß, als die unbrau

orm stets maßvollen Darlegungen des Verfassers, nament⸗ ch seine Vorschläge zur Hebung der Aachener Geschichts⸗ forschung durch die Herausgabe eines Urkundenbuchs, der Stadt Aachen, verdienen ohne Jweifel Beachtung und Würdigung auch über den engen Kreis der Aachener Localhistoriker hinaus. er diefem Kreise näher steht, wird in der in dem Buche enthaltenen Geschichte der Aachener historischen Vereine manche interessante Be⸗ merkung finden. ĩ . ; . ;

ff. Die , des Vereins für Lübeckische Geschichte und Alterthums kunde enthalten in den uns vor⸗ liegenden Lieferungen des 5. Heftes (März 1891 bis August 1892) viele kleine ,, aus den verschiedensten Gebieten. der Lübischen Geschichte, eiträge zur Kunstgeschichte bringen Hach mit einer Studie über ehemalige Wappenfenster in der Marien⸗ kirche und Brehm er durch die üieberfetzung eines schwe— dischen Auf, über die Domkirche der altberühmten Hansastadt isby; ,, , Themata behandeln ü. a. Brehmer in einigen Notizen zur Sittenge chichte, Benda durch die Mittheilung einiger alten Reime, vor allem aber Schu⸗ mann, der volksthümliche, in Lübeck gebräuchliche Ausdrücke, für allerhand Thiere, Pflanzen, Hausgeräthe u. dergl. erklärt. Nie da und Brehmer belehren uns dann über einige Episoden der städti⸗ schen Steuer und Handelspolitik, und endlich liefert Brehmer eine Uebersetzung der von 5 66 publicirten, ãußerst wichtigen Bericht? französischer Generale an Napoleon über die Gefechte bei Lübeck Anfang November 1806, welche den Franzosen Lübeck und die Blüͤcher'sche Armee in die Hände lieferten.

; Verschiedenes. ;

Katechismus der Hunde rassen von Franz n, Mit 42 in den Terz gedruckten Abbildungen. Verlag von 3. Weber in Leipzig. Nr. 144 von Weber's llustrirten Katechismen; reis in SriglnälLeinenband 3 J. Dem schon früher er. chienenen, beisällig aufgenommenen Katechismus für Jäger und Jagdfreunde“ desselben Verfassers folgt jetzt ein Katechismus der ö in dem der Huli feb⸗ er und Zöächter alle

assen nebst, Unterabtheilungen beschrieben und durch vor⸗ zügliche Abbildungen ka full findet. Von eigent⸗ lichen Jagdhunden führt ung das Buch allein 35 Arten vor, von Luxus-, Schutz und thunden deren 9. Geschichte, Entstehung und Veredlung der einzelnen Arten, die Rassekennzeichen