1892 / 278 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 Nov 1892 18:00:01 GMT) scan diff

Nr. Datum Firma und Sitz Fuhalt des Reich der in serirenden Gesellschaft der Bekanntmachung . ö / ; ; ividend = . 18.11. tfäl Drahtindustrie Hamm i. W.. Dividendenbogen· Ausg 274 . 3 8 Hin i n = Dortmund.. 2. Bilanz 275 19.11. R Westfalische wen . schaft für Bergbau Eisen & Draht a e nn, Inbustrie Hamm i. W. c. E Mace, n 8. S . ö 3 . i werke uͤnd Hütten Brückhöfe bei Wissen a. d. Sieg Bilanz, Dividende 2 II. in,, , in Neuenblrrgg Generalbersammlung 270 14/11. ik Böbli ĩ 27519. 11. uckerfabrik Böblingen Heilbronn? ö 7. ö nr . ö JJ . ö. ; Liquidations⸗Casse zu Magdeburzz. . J ö 1. a,, Potsdam Potsdam. Bilanz, Dividende 270 14.111. 7 chol 9.

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8 in: Dr. H. Klee, Director. . Berlin: Redacteur a . erlin W., Wi

Druck der Norddeutschen B rei und Verlags⸗Anstalt,

elmstr. Nr. 32.

Königlich Preußischer

Denutscher Neichs⸗Anzeiger

und

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Aer Gezugspreis beträgt vierteljährlich 4 M 590 .

Alle Rost-Anstalten nehmen BGestellung an;

für Berlin außer den Nost-⸗Austalten auch die Expedition

8wW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Sinzelne um mern kosten 25 3.

.

3

und Königlich Rreußischen Staats- Anzeigera

Staats⸗Anzeiger.

KR Insertionzpreis sür den Naum einer Druckzeile 30 53. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

des Aeutschen Reichs Anzeigers Berlin 8X., Wilhelmstraße Nr. 32.

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* ö

M 278.

Berlin, Mittwoch, den 23. November, Abends.

1222.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Allerhöchstihrem außerordentlichen Gesandten und bevoll⸗ mächtigten Minister am Großherzoglich sächsischen Hofe, Geheimen Legations⸗Rath von Derenthall die Königliche Krone zum Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit dem Stern und Eichenlaub zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Major Hedicke im Infanterie⸗Regiment Herzog von 3 (Holsteinsches? Nr. S5, dem Stabs- und Bataillons⸗ Arzt Dr. Fritz in demselben Regiment, dem Hauptmann von Holstein im 2. Hanseatischen Infanterie⸗Regiment Nr. 76 und dem Garnisonverwaltungs⸗-Director Trepte zu Altona den Rothen Adler-Orden vierter Klasse mit der König⸗ lichen Krone;

dem Marine⸗Stabsarzt Dr. Schmidt, commandirt zum ReichsMarineamt, und dem Rechtsanwalt und Notar, Justiz⸗ 26 Wer zu Gütersloh den Rothen Adler-Orden vierter

asse,

dem Garnisonverwaltungs⸗Inspector Buchholz im Barackenlager bei Lockstedt im Kreise Steinburg, dem bis— herigen Amtsvogt Huch zu Herzberg im Kreise Osterode a. H. und dem k Rustemeyer zu Riesel im Kreise Höxter den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse,

den in Diensten Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Friedrich Leopold von Preußen stehenden Portier Wendland zu Klein⸗-Glienicke und dem Polizeidiener Rieck zu Linnich im Kreise Jülich das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, sowie

dem K Wetzel zu Sorenbohm bei Köslin und dem Gerichtsvollzieher a. D. Mühler zu Dassel im Kreise Einbeck das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar: des Ritterkreuzes erster Klasse des Großherzoglich badischen Srdens vom Zähringer Löwen: dem Regierungs- und Baurath Hövel zu Neuwied; des Verdienstkreuzes in Silber des a,, mecklenburgischen Haus-Ordens der wenbischen Krone: dem Eisenbahn⸗Stationsvorsteher zweiter Klasse Richter zu Wernigerode; des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Großherzoglich oldenburgischen Haus- und Verdienst-Ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig: dem Assistenz⸗Arzt erster Klasse Lr. Löhr beim Königs⸗ Ulanen⸗Regiment (1. Hannoversches) Nr. 13;

der Fürstlich . Verdien st-⸗Medaille in

old: dem Eisenbahn⸗Stations⸗Assistenten Gehrs zu Pyrmont; ferner: des Kaiserlich russischen St. Annen-Ordens

zweiter Klasse: dem Geheimen Baurath Fülscher zu Kiel; der dritten Klasse desselben Ordens: dem Wasser-Bauinspector Kuntze zu Kiel und dem Wasser⸗Bauinspector Sympher zu Holtenau; des Kaiserlich russischen St. Stanislaus⸗Ordens dritter Klasse: dem Eisenbahn⸗-Stationsvorsteher erster Klasse Kirchner zu Eydtkuhnen; des Ritterkreuzes erster Klasse des Königlich schwedischen Wasa⸗Ordens: dem Regierungs- und Baurath Hövel zu Neuwied; des Ritterkreuzes zweiter Klasse desselben Ordens: den Eisenbahn⸗-Stationsvorstehern zweiter Klasse Groh é zu Honnef und Decker zu Königswinter, sowie der dem Königlich niederländischen Orden von Oranien-Nassau affiliirten Medaille in Gold: dem Eisenbahn⸗Locomotivführer Katerbitz zu Berlin.

Deutsches Reich.

Der Chemiker Dr, Lochner ist zum technischen Hilfs= arbeiter bei dem Kaiserlichen Patentamt ernannt worden.

Bekanntmachung,

betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrath.

Auf Grund des Artikels 6 der Verfassung ist von Seiner Majestät dem König von Sachsen der Kriegs⸗ Minister, General-Lieutenant von der Planitz zum Bevoll⸗ mächtigten zum Bundesrath ernannt worden. Berlin, den 22. November 1892. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher.

Auf Grund des 75a des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883 in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1852 (Reichs⸗-Gesetzblatt Seite 417) ist der am 17. November 1884 als eingeschriebene Hilfskasse zugelassenen „Kran ken⸗ und Sterbekasse der Berliner, Hausdiener“ die Bescheinigung ertheilt worden, daß sie, vorbehaltlich der Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des 756 des Krankenversicherungsgesetzes genügt. Berlin, den 22. November 1892. Der Minister für Handel und Gewerbe. In Vertretung: Lohmann.

Die Nummer 41 des Reichs⸗Gesetzblatts, welche von heute ab zur Ausgabe gelangt, enthält unter

Nr. 3052 die Bekanntmachung, betreffend die Verkehrs⸗ ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 15. No⸗ vember 1892; und unter

Nr. 2053 die Bekanntmachung, betreffend die Ver— einbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Sesterreichs und Ungarns andererseits rücksichtlich der bedingungs weise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände, in Gemäßheit des 1 letzter Absatz, der Ausführungsbestimmungen, zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht— verkehr. Vom 15. November 1892.

Berlin, den 23. November 1892.

Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Weberstedt.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Landrath des Kreises Hattingen Dr. jnr. Neu haus 3964 Geheimen Regierungs-Rath und vortragenden Rath im Ministerium für Handel und Gewerbe zu ernennen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten. Am Schullehrer⸗Seminar zu Neu⸗Ruppin ist der bisherige commissarische Hilfslehrer Grothe definitiv als Hilfslehrer angestellt worden.

In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs- und Staats-Anzeigers? wird ein Privile gium wegen Ausfertigung auf jeden Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Halle an der Saale zum Betrage von 7 600 900 SM Reichswährung veröffentlicht.

Abgereist:

Seine Excellenz der Staats-Minister und Minister der öffentlichen Arbeiten Thielen, und ;

der Ministerial-Director im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Wirkliche Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath Fleck, nach Danzig.

Aichtamtliches.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 23. November.

Seine Majestät der Kaiser und König nahmen gestern Vormittag den Vortrag des Chefs des Militärcabinets entgegen. Hierauf wohnten Seine Majestät dem Gottesdienst in der Dom-Interimskirche bei und vollzogen um 12 Uhr im Rittersaale des Königlichen Schlosses die feierliche Eröffnung

des Reichstags.

Am Nachmittag kehrten Seine Majestät der Kaiser nach dem Neuen Palais zurück.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für Handel und Verkehr und fur Justizwesen hielten heute eine Sitzung.

In einer Besonderen Beilage zur heutigen Nummer des

„Reichs- und Staats-Anzeigers“ werden

der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die / des deutschen Heeres, un

der Entwurf eines Gesetzes, Ersatzvertheilung,

die in der heutigen Sitzung des Reichstags vom Reichskanzler

eingebracht worden sind, im Wortlaut veröffentlicht.

betreffend die

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An die Stelle des Betriebs-Reglements für die Eisen⸗ bahnen Deutschlands vom Mai 1854 tritt am 1. Januar 1353 die vom Bundesrath in seiner Sitzung vom 15. d. M. beschlossene Verkehrs⸗-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, deren Veröffentlichung durch die heute aus⸗ gegebene Nummer 41 des Reichs⸗-Gefetzblattes erfolgt ist. Gleichzeitig beginnt die Wirksamkeit des schon früher publicirten zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien, Luxem⸗ burg, den Niederlanden, Qesterreich⸗Ungarn, Rußland und der Schweiz vereinbarten internationalen Uebereinkommens über den Eisenbahn⸗Frachtverkehr vom 14. Oktober 1890. Während die Festsetzungen der Verkehrsordnung dem Verkehr auf den Eisenbahnen innerhalb des Deutschen Reichs als Grundlage dienen sollen, wird das internationale Uebereinkommen auf alle Sendungen von Gütern Anwendung finden, die mit einem durchgehenden Frachtbrief aus dem Gebiet eines der Vertrags⸗ staaten in das Gebiet eines anderen Vertragsstaats auf den in dem Uebereinkommen näher bezeichneten Eisenbahnen be⸗ fördert werden.

Auch der Güterverkehr zwischen Deutschland und Oester⸗ reich⸗Ungarn fällt sonach demnächst in den Bereich des inter⸗ nationalen Uebereinkommens. Die beiderseitigen Regierungen haben es aber zur Förderung der gegenseitigen Verkehrs⸗ beziehungen für nützlich gehalten, die bisherige Uebereinstim⸗ mung in den reglementarischen Vorschriften für den Eisenbahn⸗ verkehr innerhalb ihrer Gebiete auch in Zukunft thunlichst aufrecht zu erhalten, und es werden deshalb in Ausführung der getroffenen Abreden vom 1. Janugr k J ab für ben Verkehr auf den Eisenbghnen in Oesterreich und Ungarn unter? der Benennung „Betriebs-Reglement“ nahezu gleiche Festsetzungen in Kraft treten, wie die Verkehrs⸗Ordnung sie für die Eisenbahnen Deutschlands enthält. Außerdem wurde in Gemäßheit eines Vorbehalts in den Ausfüuührungsbestim⸗ mungen zum internationalen Uebereinkommen eine Verein⸗ barung zwischen Deutschland und Oesterreich⸗Ungarn zu. dem Zwecke geschlossen, um für Gegenstände die vom inter⸗ nationalen Transport ausgeschlossen oder nur bedin⸗ gungsweise zugelassen sind, im gegenseitigen Verkehr leichtere Bedingungen zu schaffen. Diese jetzt im Reichs⸗ Gesetzblatt veröffentlichten Vorschriften treten gleichfalls am L. Januar 1893 in Kraft. Sie bilden eine Ergänzung des internationalen Uebereinkommens und werden den Interessenten umfomehr willkommen sein, als sie mit wenigen, durch be⸗ sondere Verhältnisse gebotenen Ausnahmen auch im inneren Verkehr auf den Eisenbahnen in Deutschland sowohl wie in Sesterreich und Ungarn zur Anwendung kommen sollen. Aehnliche Vereinbarungen mit anderen Vertragsstaaten be⸗ sinden sich in der Vorbereitung. ;

Das internationale Uebereinkommen beruht im wesent⸗ lichen auf den Grundsätzen, die das deutsche Handelsgesetzhuch namentlich in dem Abschnitte über das Frachtgeschäft der Eisenbahnen schon im Anfange der sechziger Jahre aufgestellt hat; mehrfache Abweichungen, die mit Rücksicht auf die zwischenliegende weitere Entwickelung und die Rechtsanschauungen anderer Länder aufgengmmen wurden, sind als Verbesserungen zu bezeichnen und treffen in verschiedenen wesentlichen Punkten mit den Wünschen des Publikums zusammen. Es war deshalb angängig, die neue Verkehrsordnung in ihren den Güterverkehr betreffenden Fest⸗ setzungen dem neuen internationalen Recht eng anzuschließen.

Die Verkehrsordnung enthält außerbem allgemeine Bestimmungen und Fesisetzungen für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut, Leichen und lebenden Thieren. Bestimmungen der rn, tungen, welche die Verkehrsordnung ergänzen, ind mit Genehmigung der Landes⸗Aufsichtsbehörde zulässig; abweichende Bestimmungen können für Nebenbahnen, wie auch dort, wo dies durch die Eigenart der Betriebs verhältnisse bedingt er⸗ scheint, von der Landes⸗-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des

Reichs Eisenbahnamts bewilligt werden.