1893 / 7 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Jan 1893 18:00:01 GMT) scan diff

e, / /.

Aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf liegen die folgenden An⸗ gaben vor: Düsseldorf. Einwohner; 144 642. Bisheriger Gensus: 12 4 J. Abtheil. II. Abtheil. III. Abtheil. Gesammtzahl. 1891 386 1356 6089 7831 1892 149 1047 9338 10649 mithin w Elberfeld. Einwohner: 125 89. Bisheriger Census: 12 4 J. Abtheil. 11. Abtheil. III. Abtheil. Gesammtzahl. 1891 270 1315 5785 7370 1892 152 1055 9950 11157 nmithn T Barmen. Einwohner: 116 248. Bisheriger Census: 12 J. Abtheil. 11. Abtheil. III. Abtheil. Gesammtzahl. 1891 302 1040 4921 6 263 1892 185 1093 8 635 9913 mithin 117 C— 53 3714 —w— 3650 Krefeld. Einwohner: 105 376. a . Census: 12 6 J. Abtheil. II. Abtheil. III. Abtheil. Gesammtzahl. 1891 372 1277 4767 6 416 1862 215 1141 6175 7531 mithin 157 136 1408 1115 Neuß. Einwohner: 22 647. Bisheriger Census: 12 6 J. Abtheil. 1II. Abtheil. III. Abtheil. Gesammtzahl. 1891 68 280 109 1457 1892 34 233 1393 1660 mithin 34 4 w— 284 C— 205 Dülken. Einwohner: 8632. Bisheriger Census: 9 M J. Abtheil. II. Abtheil. 111. Abtheil. Gesammtzahl. 1891 32 16 475 623 1892 21 102 538 661 mithin 11 14 583 3858 Uerdingen. Einwohner: 4 629. Bisheriger Census: 6 (6 J. Abtheil. 11. Abtheil. 1III. Abtheil. Gesammtzahl. 1891 15 75 520 610 1892 6 . 705 751 mithin 9 —— 185 141 In Düsselderf stellte sich die Steuersumme, welche die Grenze zwischen den verschiedenen Abtheilungen bildet, wie folgt: für die 1. Abtheilung: 1890 396 M 1892 1153 53 sür die 11. Abtheilung: 1890 141 M0 1892 236 Danach gehören dort alle Wähler welche keine Realsteuern zahlen, zur dritten Abtheilung, sofern sie nicht ein persönliches Einkommen von mehr als 8500 M haben.

ür Barmen ergeben sich nach der neuen Veranlagung als Ab— schlußsumme: für die J. Abtheilung: im Jahre 1890 338,10 6 ö 1889 82640 für die II. Abtheilung: im Jahre 1390 119,70 1 ö 1802 155 ö

Nach diesen Ergebnissen wird das Bedürfniß der Abhilfe igt zu bejwelfeln fein. Diese darf aber nur in einer Richtung gesucht werden, welche dem Grundgedanken des geltenden Wahlrechts ent— spricht. Das System der Dreiklassenwahl stuft, das Wahlrecht nicht nach der Jahl der Wähler ab, sondern nach ihrer Besteuerung, als dem nächslliegenden Maßstabe ihrer Leistungen für das Gemeinwohl. Der Hinblick auf dag brocentuale Verhältniß der Vertheilung der Wähler auf die drei Abtheilungen dient zur Prüfung der Angemessen— heit der Ergebnisse unter anderen Gesichtspunkten; es würde aber ein Verlassen des Systems bedeuten, wenn man es auf die Grundlage eines allgemein zu bestimmenden procentualen n n , der Wählerzahl stellen oder durch ein solches beschränken wollte, wobei überdies für die Gleichartigkeit der Elemente in den einzelnen Wähler abtheilungen nichts gewonnen sein würde. Die in dem Stimmgewicht eingetretenen Verschiebungen sind die Folge der Veränderung, wesche das Verhältniß der Steuerleistung der Hochbesteuerten zu den Minderbesteuerten in der Richtung einer Mehrbelastung der ersteren, abgesehen von der Zunahme des Reichthums, durch die Umgestaltung des Steuersystems und die Art der Veranlagung erfahren hat. Dadurch ist der Weg zur Beseitigung jener Verschiebungen dahin angezeigt, daß das Verhältniß der Steuergquoten, welches die Grundlage für die Abgrenzung der Wählerabtheilungen bildet, ent⸗ sprechend abgeändert wird. Hierauf beruht die im 5]! des Entwurfs enthaltene Bestimmung, daß an Stelle des jetzigen gleichen Antheils der Abtheilungen an der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Wähler fortan fünf Zwölftel dieser Summe auf die erste ee an vier Zwölftel auf die zweite Abtheilung und drei Zwölftel auf die dritte Abtheilung entfallen sollen. Dabei wird, was die Ausführung betrifft, beabsichtigt, dem Sinne nach an der Vorschrift des S 5 des Wahlreglements dom 22. August 1885 festzuhalten, wonach in die erste bezw. zweite Abtheilung auch derjenige gehört, dessen Steuer ertrag nur theilweise in die Abtheilungsquote fällt, und wonach, wenn bei Bildung der ersten Abtheilung die derselben zukommende Steuerquote überschritten wird, bei Bildung der beiden folgenden Abtheilungen nur der übrig bleibende Theil der Gesammtsteuer zu Grunde gelegt wird. Zur Vereinfachung der Rechnung würde diese Summe nach dem Verhältniß von 4 zu 3 auf die zwelte und dritte Abtheilung zu vertheilen sein.

Daß die vorgeschlagene Bestimmung, im ganzen betrachtet, ge⸗ eignet ist, die 9 die neue Einkommensteuer bewirkten Verschiebungen des Wahlrechts mindestens auszugleichen, geht, was zunächst die Wahlen zum Hause der Abgeordneten betrifft, aus den für die Probe— wahlbezirke angestellten Ermittelungen hervor, deren Ergebnisse in der folgenden Uebersicht zusammengestellt sind.

J

ahlbezir!

nach dem jetzigen Rechtszustand

Abtheilung

3 J ö 6 Es würden entfallen auf die Urwähler Procente

Bei der Zugrundelegung eines betrages von .

Abtheilung

Berlin 11

Stadt Köln

13,66

8

Stadt Krefeld

15,16

Schlawe ⸗Rummelsburg .

Grimmen Greifswald

Neisse⸗Gro

Stadt Greifswal

S tadt N eiss e

Auch hinsichtlich de

communalen stehenden Ergebnisse als g

rr R m mr nr Mn kRaltsmirm ügende Anhaltspunt

und Angemessenheit der in Rede stehenden Bestimmung dienen. wird bestätigt durch die auch in dieser Beziehung veranlaßten P berechnungen. Vergleicht man die betreffende Jusammenstellung mit den bezüglichen Eintragungen in er Anlage 1. so tri für Berlin hervor, daß di die Abth bildung die infol Einkommensteuer⸗ getretene Veränderung nicht nur vollständig wieder aus en, sondern daß auck z t - ilungen gegenüber dem Verhältniß von 1891 noch verbessert werden würde. Bei den übrigen in der Anla f nden ist die zu Gunsten des Wahlrechts der eintretende Aende⸗ rung durchweg eine g Berlin, während andererseits die nothwendig dam iden hrung der Wähler in der ersten und zweiten Abtheilung nur ein hige ist.

Der zweckentsprechende Erfolg, w si t vorgeschlagenen Bestimmung erwarten läßt, beruht aber, wie aus den bisherigen Er⸗

( hervorgeht, auf der Voraussetzung, daß das Gesetz über

die Aenderung des Wahlverfahrens vom 24. Juni 1891 in Kraft bieibt. Die Aufhebung desselben würde zur Folge haben, daß die Wirkungen der neuen Vorschriften über die Abtheilungsbildung fast ganz verloren gehen würden, wie beispielsweise folgende Zahlen zur Genüge beweisen. Der Procentsatz der Wähler der J. Abtheilung är die Wahlen zum Haufe der Abgeordneten beträgt für die Wahl bezirke

Schlawe⸗ Rummelsburg 2.36 3,58 35651 5.18 213 3,61 wobei die Angabe zu 1 auf den gegenwärtigen Rechtszustand, zu auf denselben unter Anwendung der neuen Abtheilungsbildung, zu 3 auf die Anwendung der letzteren ohne die Bestimmungen des Gesetzes vom M. Juni 1891 sich bezieht. Nicht anders steht es hinsichtlich der communalen Wahlen, wie die betreffenden Procentzahlen für die Berliner Stadtverordnetenwahlen beweisen: J. Abtheilung. II. Abtheilung. III. Abtheilung. h 90,79 4,49 2 139 6, 84 3 0.99 4,41 Wird dagegen das Gesetz vom 24. Juni 1891 aufrecht erhalten, so darf angenommen werden, daß die vorgeschlagene Abänderung der Abtheilunge bildung auch gegenüber der neuen Gewerbesteuer aus reichenden Schutz gegen eine Verkürzung des Wahlrechts gewähren wird. Da diese Steuer mit dem 1. April 1893 ins Leben tritt und die neue Einkommensteuer bereits in Geltung steht, so soll die ge⸗ dachte Aenderung bereits bei den nächsten, auf den Tag der Ver⸗

Krefeld

1

zes folgenden politischen und eommunalen Wahlen

g kommen. ten handelt es sich darum, einen Ersatz zu finden für der Durchführung der Steuerreform bevorstehenden Fortfall ichen Realsteuern, also der Grund. und Gebäudesteuer sowie es eines solchen Ersatzes

2

als daß dieser Ersatz durch die geplante V n ausreichendem Maße nicht geboten wird. Die letztere soll 1

——

venig über ein Dritt‘! der Realsteuern betragen und entfällt zu einem erbeblichen Theil auf das mobile Kapital, welches bei dem Fortfall der Realsteuern in Beziehung auf das Wahlrecht ein unver— hältnißmäßiges Uebergewicht erlangen, während der berechtigte Einfluß des ländlichen und städtischen Grundbesitzes, und zwar, wie sich weiterhin zeigen wird, gerade des Mittelstandes erheblich herab⸗ gedrückt werden würde. Es würde ferner mit dem geltenden, auf der Abstufung des Wahlrechts nach der Steuerleistung, beruhenden Wablsystem nicht wohl vereinbar sein, bei. der Bildung der Wählerabtheilungen an Stelle der bisher zu entrichtenden die staatlich noch veranlagten Realsteuern allgemein in Ansatz zu bringen. Dagegen läßt es sich mit dem geltenden Wahlsystem sehr wohl ver⸗ einigen und entspricht der Herechtake n, sowie den Staats und Ge—⸗ meindeinteressen, daß die Leistungen, welche dem Grund und Gebãude⸗ besitze sowie dem Gewerbebetriebe auch fernerhin für das Gemeinwesen obliegen werden. Berücksichtigung finden, und daß zu diesem Zwecke die von den Wählern an die Hen zinten und die höheren eommunalen Verbände zu entrichtenden Steuerbeträge, in welchen die bisherigen staatlichen Kealsteuern zu einem großen Theile, wieder in die Er; scheinung treten werden, bei der Bildung der Wählerabtheilungen mit zur Anrechnung gelangen. .

Für eine Bestiminung dieses Inhalts findet sich bereits ein Vor- bild in dem Systeme, welches den in dem größten Theile des Staats geltenden Gemeinde ⸗Verfassungegesetzen hinsichtlich der Bildung der Wahlabtheilungen für die Wahlen zu den Gemeindevertretungen zu Grunde liegt, Im 5 12 der Städteordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1866 n, /, . S. 406) ist, unter Anlehnun an die im s 50 der Rheinlschen Landgemeindeordnung vom 23. Juli 1545 (GesetzSamml. S. h23) enthaltene, die Wahlen der Ge⸗ meindeverordneten betreffende 5 vorgeschrieben, daß die stimmfähigen Bürger in den life steuen hren, Stãdten zum Zwecke 9 Wahl der Stadtverordneten nach Maßgabe der bon ihnen zu entrichtenden directen Staatssteuern in drei Ab—= theilungen getheilt werden sollen. Dagegen erfolgt nach 5 13 der Städteordnung für die östlichen Provinzen vom 39. Mai 1853 (Gesetz: Samml. S. 261) die Bildung der Wählerabtheilungen nach Maßgabe der sämmmtlichen von den Wählern zu entrichtenden direcken Steuern (Gemeinde, Kreis⸗, Bezirks', Provinzial⸗ und Staatssteuern), und eine analoge Bestimmung ist in den 5 50 der

* 1 * .

Landgemeindeordnung für die sieben östlichen Provinzen vom 3. Juli 1391 (GesetzSamml. S. 233) in Ansehung der Wahlen der Ge⸗ meindeverordneten übergegangen. Ueber die hire , dieser Ver⸗ schiedenheit der Gesetzgebüng in Beziehung auf einen so wesentlichen Punkt des en n n fr Grechtes ist Folgendes zu bemerken:

Der Grundsatz, daß die Bildung der Wählerabtheilungen nach dem Maßstabe der sämmtlichen von den Wählern zu entrichtenden directen Steuern (Gemeinde,, Kreis⸗, Bezirks⸗, Provinzial! und Staatsabgaben) zu erfolgen habe, lag bereits der Gemeindeordnung vom 11. März 1850 zu Grunde. ach der Bgründung zu diesem Gesetze beruht diese Bestimmung auf der . ung, daß auch in den Gemeindeverhältnissen der HIrun bat gleiche 7 ten, gleiche Rechte“ zur Geltung kommen müsse, und daß danach demjenigen, der einen höheren Betrag zu den Kosten des Gemeindewesens zu leisten habe, auch ein größerer Antheil an der Wahl der ihn besteuernden und das Gemeindepermögen berwaltenden Vertretung ge⸗ bühre, als demjenigen, der nur den einfachen Beitrag entrichte. Im Sinne der Gemeindeordnung vom 11. März 1850 standen hiernach als Grundlage für die Bildung der Wählerabtheilungen die Gemeind e⸗ abgaben im Vordegrund, und die Motive bemerken hierzu erläuternd, daß, wenn bei der Bildung der Abtheilungen nicht allein auf die Gemeindesteuern, sondern auch auf die Staatsabgaben Rücksicht genommen werde, dies darauf beruhe, daß die letzteren den allgemeinen Maßstab der Gemenndebestenerung enthalten oder doch nach ihrer Rebision enthalten würden, und daß man sonst in Gemeinden, welche ihre Ausgaben lediglich aus den Einkünften des Gemeindepermögens bestreiten, gar keinen Anhalt zur Klassifikation haben würde. Der Entwurf der Städteordnung vom 30. Mat 1863 nahm den Grundsatz der Gemeindeyrdnung vom 11. März 1350 in den F 13 auf, ohne eine nähere Erläuterung hierfür zu geben, und diese Bestimmung blieb auch bei den Berathungen über dieses Gesetz unbeanstandet. Eine Abänderung erfuhr der Gründsatz erst durch 5 13 der Städteordnung für die Propinz Westfalen vom 198. März 1366 (Gesetz Samml. S. 237), wonach der Bildung der Abtheilungen für die Wahlen zur Stadtverordnetenversfammlung außer den Stgatssteuern nur die Gemeindesteuern, nicht auch die Kreis- und Propinzialabgaben zu Grunde gelegt werden sollen. Der Regierungsentwurf zu diesem Gesetze hatte als Grundlage für die Bildung der. Wählergbtheilungen nur die directen Staatssteuern in Aussicht genommen. Der Bericht der vierten Commission der ersten Kammer bemerkte jedoch hierzu, es sei nicht zulässig erschienen, daß hierbei die directen Gemeinde⸗ abgaben ganz außer Acht gelassen würden, indem diese Abgaben nicht überall durch Zuschläge zu den Staatssteuern und nicht überall zu gleichen Sätzen aufgebracht würden, die Staatssteuern mithin allein nicht das richtige Verhältniß darstellten, in welchem die stimmfähigen Bürger zu den Gemeindebedürfnissen beisteuern. Der demgemäß zu F 13 beantragte Zusatz, wonach dußer den Staats— steuern auch die Gemeindesteuern der Bildung der Wählerahtheilungen zu Grunde gelegt werden sollten, fand Aufnahme in das Gesetz

In der gleichen Weise gestaltete sich die bezügliche Bestimmung im 8 A7 der Landgemeindeordnung für die Propinz Westfalen vom I9. März 18566 (Gesetzsamml. S. 256). Nach Maßgabe der Fassung des § 13 der Westfälischen Städteordnung hatte der Regierungsentwurf zur Städteordnung für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 für die Bildung der Abtheilungen bei den Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung vorgesehen, daß neben den Staatssteuern auch die Gemeindesteuern in Ansatz zu bringen seien. In den Berathungen des Hauses der Abgeordneten wurde aber der Antrag auf Streichung der Worte „und Gemeindesteuern“ ange⸗ nommen, nachdem zu dessen Begründung bemerkt worden war: „Es sei bei der Annahme des Dreiklassensystem s, welches nach der Com— munalgesetzgebung gelten solle, ohne Zweifel die Absicht gewesen, daß jeder nach seiner Leistungs⸗ oder Schätzungsfähigkeit der bezüglichen Abtheilung zugewiesen werde. Es genüge nun, um dies in e auf jeden einzelnen festzustellen, vollständig, daß hierfür die Staatssteuern allein maßgebend seien.“

Nachdem die Landgemeindenrdnung für die sieben östlichen Pro— vinzen der Monarchie vom 3. Juli 1891 den Grundsaßz des § 13 der Städteordnung vom 30. Mai 1853 bezüglich der Bildung der Wählerabtheilungen nach Maßgabe sämmtlicher directen Steuern in den § 50 aufgenommen hatte, schloß sich dem auch das Gesetz, betreffend die Einführung dieser Landgemeindeordnung in der Provinz Schleswig Holstein, vom 4. Juli 1892 (Gesetz Samml. S. 147) an. In den neueren Landes— theilen findet, soweit dort das Dreiklassenwahlsystem bei den communalen Wahlen gilt, die Bildung der Wahlabtheilungen unter Zugrundelegung nur der directen Staatssteuern statt, so nach Art. 12 ünd 24 des in den vormals Großherzoglich hessischen Landestheilen noch in Geltung stehenden Großherzoglich hessischen Gesetzes, betreffend die Bildung des Ortsvorstandes und die Wahl des Gemeinde raths, vom 8. Januar 1852 (Gr. Hess. Reg. Bl. 1852 S. 33), nach 8 3 der Wahlordnung zu dem Nassauischen Gemeinde⸗ gesetze vom 26. Juli 1864 (Verordnungsblatt des Herzog⸗ fhums Nassau 1854 S. 193), nach Art. 4 des Landgräflich hessischen Gesetzes, betreffend die Einrichtung des Gemeindewesens, vom J2. De⸗ zember 1852 (Archiv der Landgräflich hessischen Gesetze und Verord⸗ nungen S. 704). Die neue Städteordnung für den Regierungsbezirk Wiesbaden vom 8. Juni 1891 (Gesetz Samml. S. 193) sieht eben— falls vor, daß die Wählerabtheilungen lediglich nach Maßgabe der von den Wählern zu entrichtenden directen Staatssteuern (Grund Gebäude, Einkommen⸗ und Gewerbesteuer mit Ausschluß der Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen) gebildet werden.

Hiernach weist der Entwickelungsgang, welchen die preußische Gemeindegesetzgebung in Beziehung auf die Bildung der Wähler abtheilungen für die Gemeindevertretungen genommen hat, darauf hin, daß der leitende Grundsatz in der Mitberücksichtigung der an die Gemeinde und die weiteren communalen Verbände zu entrichtenden directen Steuern oder wenigstens der Gemeindesteuern gefunden worden ist.

Der Vorgang bei Berathung der Rheinischen Städteordnung im Hause der Abgeordneten setzte sich in Widerspruch mit der seit der EFmanation der Gemeindeordnung vom 11. März 1850 zu Grunde gelegten Auffassung, daß das eommunale Wahlrecht nicht nur nach der Leistungs fähigkeit des einzelnen Wählers, sondern hauptsãchlich nach der wirklichen Leistung für das Gemeinwesen zu bemessen sei. Die Richtigkeit jenes leitenden Grundsatzes dürfte für das com— munale Wahlrecht nicht zweifelhaft sein; er wird aber auch bei den Wahlen zum Hause der Abgeordneten mit wesentlichem Gewinne für das öffentliche Interesse zur Anwendung zu bringen sein. Die Gesammtleistung des Wahlers für die Zwecke des Gemeinwohls bildet den richtigsten Maßstab für die Bemessung seines Antheils an den öffentlichen Angelegenheiten überhaupt; denn die Ziele des Ge— meinwesens lassen sich nicht scharf von einander scheiden, sondern gehen in einander über und durchdringen sich gegenseitig. Ueberdies sst bereits in 5 11 der Verordnung vom 30 Mai 1849 vorgesehen, daß auch für die politischen Wahlen communale Steuern, wenigstens ersatzweise, zur Anrechnung kommen können. .

Thatfächlich haben die stattgehabten Ermittelungen ergeben, daß die Mitberücksichtigung der an die Gemeinde und die höheren Lgom— munalen Verbände zu entrichtenden Steuern eine gerechtere Bemessung des Wahlrechts ermöglicht, als die Bildung der Wählerabtheilungen auf der Grundlage der Staatssteuern allein, und daß insbesonder⸗ hierdurch dem starken Anwachsen der Anzahl der Wähler der dritten Abtheilung unter gleichzeitiger Abnahme der Wählerzahl, der ersten und zweiten Abtheilung entgegengewirkt wird. Diese Wirkung tritt allerdings da wenig hervor, wo, wie in vielen ländlichen Gemeinden der ösflichen Probinzen, die Gemeindeabgaben in der Form gleichmäßiger Zuschläge zu den Staatesteuern erhoben werden und die Zuschläge zu den Ertragssteuern die Gemeindean ehörigen in annähern gleichem Verhältnisse zu deren Einkommen , n Dort wird dur die Mitverrechnung der Gemeinde-, Kreis⸗ und Provinzialsteuern im wesentlichen nur eine Steigerung des Gesammtbetrages der Steuern bewirkt, ohne daß das Verhältniß der einzelnen Stenerpflichtigen un?

Steuergruppen zu einander erheblich berührt wird. Beträchtlich i

dagegen der Unterschied in den großen Städten und in pen Land- a mit entwCckelteren Verkehrs und industriellen Verhältnissen. Rach der Anlage würde sich in Berlin bei Anwendung des Grundsaßegz des d 12 der Rheinischen Städteordnung die Anzahl der Wähler in der ersten Abtheilung um 36, der zweiten Abtheilung um 7186, gegenüber dem nach S 13 der Städteordnung vom 39. Mat 1563 sich ergebenden Verhältnssse vermindern; die Zahl der Wöhler der dritten Abtheilung würde dagegen eine entsprechende Vermehrung erfahren. Noch erheblichere Verschledenheiten ergeben sich, wie die er⸗ wähnte Anlage zeigt, bei einer Vergleichung, der Wirkungen den Systemz der Landgemeindeordnung für die östlichen Previnzen mit dem unter Zugrundelegung des Systemsz der Rheinischen Land gemeindeordnung eintretenden Ergebnisse in den Landgemeinden Alten— dorf und Katernberg des Landtte eg EGssen.

Die Gründe, auf welche die Verschiedenheit der Wirkungen der beiden in Rede stehenden Systeme zurückzuführen ist, sind zunächst für Berlin in den Besonderheiten der hier zur Erhebung gelangenden Gemeindesteuern, namentlich in der einen erheblichen Theslbetrag der städtischen Einnahmen aufbringenden Miethssteuer zu suchen, welche bie mittleren und niederen Schichten der Bevölkerung verhältniß mäßig stärker belastet, als die wohlhHabenderen Gemeindegngehörigen, und folgeweise den Werth des Wahlrechts jener Klassen erhöht. Sieht man aber auch von diesen besonderen Verhältnissen Berlins ab, so bleibt doch die Thatsache bestehen, daß die Mitberücksichtigung der Gemeindesteuern und der Steuern der weiteren communalen Ver⸗ bände eine angemessenere Vertheilung der Wähler auf die einzelnen Abtheilungen , , . als wenn die Bildung der Wählerabthei⸗ lungen lediglich nach Maßgabe der directen Staatssteuern erfolgt. Da diese Thatsache augenscheinlich in keinem Zusammenhange min den communalen Zuschlägen zu der Staats ECinkommensteuer steht, so kann ihre Erklarung nur darin gefunden werden, daß namentlich die in mittleren Lebensverhältnissen sich befindenden (HGemeindeangehörigen an den Zuschlägen zu den Ertragssteuern in höherem Maße theil nehmen als die Reichen. Dies stimmt überein mit der bei der ersten Berathung der Steuervorlagen im Hause der Abgeordneten hervorgehobenen, seitens der Staatsregierung getheilten Auffassung, daß die Grund. und Gebäudesteuer keineswegt überwiegend die Bestsituirten belastet, sondern in erheblicherem Maße den Mittel stand trifft.

Die Berichte aus den Landestheilen, in welchen die Gemeinde— steuern bei der Bildung der Wählerabtheilungen für die Wahlen zu den Gemeindevertretungen mit angerechnet werden, sprechen sich entschieden für die Beibehaltung dieses Systems aus. .

Aber auch aus der Rheinprovinz, wo das gegentheilige Prinzip gilt, wird berichtet, daß die Vertheikfung der Wähler nach sämmt“ lichen directen Steuern, also einschließlich der Gemeinde“, Kreitz— und Provinzialsteuern, für das öffentliche Interesse erheblich günstiger und deshalb den jetzt in der Rheinpropin; geltenden Be slimmungen vorzuziehen sei. Wenn ferner anzuerkennen sein wird, daß die Verschiedenheit, welche in Beziehung auf diese grundsätzlich wie praktisch wichtige Frage des Gemeindeverfassungsrechts zwischen den östlichen und den westlichen Provinzen besteht, als eine Anomalie zu betrachten ist, deren Beseitigung sich empfiehlt, so kann kaum ein Zweffel darüber obwalten, daß das System der östlichen Gemeindeverfassungsgesetze auf den ganzen Umfang des Staats, soweit das Dreiklassensystem für die Wahl von Gemeindevertretungen gilt, auszudehnen sein wird. Aus den gleichen Gründen aber, aus welchen diese Ausdehnung auf dem Gebiete des Gemeindeverfassungsrechts an gezeigt erscheint, rechtfertigt sich auch die Uebertragung des Grundsatzes der Mithberücksichtigung der directen Gemeinde, Kreis und Pro inzial⸗ steuern auf die Gestaltung der Urwählerabtheilungen für die Wahlen zum Hause der Abgeorbneten. Der auf diese Weise gefundene Ersatz für den Fortfall der Realsteuern wird zwar wegen der verschiedenen Höhe der Communalsteuern nicht ein völlig gleichmäßiger, er wird deshalb aber um so weniger zu beanstanden sein als jene Verschieden— heit überall da nicht von Bedeutung ist, wo die Urwahlbezirke nicht aus zwei oder mehreren Gemeinden gebildet sind. Nur für diejenigen Fälle, in denen Communalsteuern nicht erhoben werden, wird es einer ergänzenden Bestimmung bedürfen, wie sie im 5 2 des Entwurfs vorgesehen und bei der Begründung detselben näher erörtert ist.

Da die Mitanrechnung der Communalsteuern bei der Bildung der Wählerabtbeilungen für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten bisher überhaupt nicht stattgefunden hat, hierbei also ihre Bedeutung ils Ersatz für die wegfallenden staatlichen Realsteuern hauptfächlich in Betracht kommt, so würde es nicht gerechtfertigt sein, diese An— rechnung vor der Außerhebungsetzung der Staats Grund⸗ und Gewerbe steuer stattfinden zu lassen; die Anwendung der in Rede stehenden Bestimmung soll daher für die Wahlen zum Hause der Abgeord⸗ neten bis zum Inkrafttreten des Gesetzes wegen Aufhebung directer Staatssteuern ausgesetzt bleiben.

Dagegen wird es keinem Bedenken unterliegen, jene Bestimmung, welche für die communalen Wahlen im größten Theile des Staats bereits gilt, und für diese, auch abgesehen von dem Ersatze für den Fortfall der Realsteuern sich besonders empfiehlt, auf das Gebiet, welchem sie bisher fehlt, sogleich auszudehnen und sie demnach schon bei den ersten, nach der Verkündigung des Gesetzes stattfindenden ommunalen Wahlen anzuwenden.

Statistik und Volkswirthschaft. Zur Arbeiterbewegung.

Die Ausständigen des Saarreviers haben trotz der Antwort des Herrn Ober⸗Präsidenten der Rheinprovinz auf das Audienzgesuch (vgl. Nr. 6 D. Bl.) eine Ahordnung an den Ober⸗Präsidenten gesandt. Die aus dem Rechtsanwalt Heyder und den Bergleuten For, Schäfer und Andre he stehende Deputation wurde, wie die „Köln Ztg.“ aus Kohlenz berichtet, zunächst von dem Regierungs⸗Rath zur Nedden empfangen. Nachdem der Herr Ober⸗Präsident von der Zu⸗ sammenfetzung der Abordnung und von dem Zweck ihres Kommens Kenntniß genommen hatte, ließ er den Abgesandten folgende Erklärung verlesen:

Der Ober⸗Präsident lehnt die Annahme der Deputation ab, I) weil dieselbe nicht ausschließlich aus fiscalischen Bergleuten besteht, wie er nach der Anmeldung annehmen mußte, 7 weil die Deputation nach der dem Regierungs⸗Rath zur Nedden gemachten Angabe kommt, um Beschwerden und Anträge der ausständigen Bergleute vorzutragen, hinsichtlich deren allein die vorgesetzten Bergbehörden zuständig sind. Der Ober-⸗Präsident räth den ausständigen Bergleuten des Saar— reviers dringend, die Arbeit sofort wieder aufzunehmen, und warnt vor Ausschreitungen jeder Art, insbesondere gegen die arbeitswilligen Bergleute.

Wenn auch im Ausstandsgebiet im allgemeinen Ruhe herrscht, werden doch fortgesetzt Ausschreitungen von Bergleuten gemeldet. In Bildst ock fand am Sonnabend wieder eine Bergarbeiterversammlung statt, über die der „Köln. Ztg.“ be⸗ richtet wird:

In der Versammlung, die von 1500 Männern und Frauen be⸗ sucht wurde, gaben die Redner die falsche Nachricht zum Besten, daß am Freitag im Ruhrgebiet der Ausstand der Bergleute ichn, begonnen hätte und dort bald 12 000 Mann ausständig sein würden.

Der , nn,, war der socialdemokratische Redacteur Emmel aus e, . Die Auslöhnung ging auf fast allen Gruben ruhig vor sich. . Die gestrige Bergarbeiterversammlung, die in Bochum tagte und über das endgültige Verhalten der west⸗ fälischen Bergleute entscheiden sollte, nahm zwar einen sehr unerfreulichen Verlauf, aber ihren schlimmen Beschlüssen ist, soweit bis jetzt die Nachrichten vorliegen, von den Bergleuten nur in verhältnißmäßig unbedeutender Zahl Folge geleistet worden. eber die gestrige Bochumer Versainmlung berichtet ein Wolff sches Telegramm:

Die Versammlung im Schützenhof war von etwa 4000 Personen besucht. Das Bureau bilbeten die i m,, n, selbst nicht . als Berg⸗

Bunte, Schröder und Meyer, die

leute thätig sind. Die Berichterstatter aus allen Bezir

en erklärten,

. bie hier vertretenen Bergleute den von der Versgmmlung gefaßten Beschlüssen beitreten würden, Auf pie von Bunte gestellten Fragen, ob die

Rergleut⸗ im Saarrevier ein Recht . die

t hätten, zu strsken,

ob man

zerpflichtung habe, sie zu unterstützen uCnd ob die Unterstützung

durch einen Strke geschehen solle, antwortete die Versammlung mit

Mittwoch ,, werden solle, die Frage bennglich des Sanrgebietz. Vor dem

würde verneint,

der Geldunterstützung der 2 Schluß der

Ja“. Die Frage, ob am Montag, sowie die, ob erst am nächften

ebenso zerglente

Versammlung

fand ein anonym eingegangenen Antrag, die Bergleute des Saar⸗ revierß durch Niederlegung der Arbeit am morgigen Tage zu unter“

stützen, Annahme. ie Wahl eines Strike Comites Gentralorts soll nach Ausbruch des Strifeg erfolgen.

und eines Die V

ersamm⸗

lung war auch von Soctaldemokraten und Nichtbergleuten stark besucht. Aus Gelsenkirchen wird vom gestrigen Abend berichtet,

haß die dortigen

Vergarbeiterversammlungen dem Strike⸗

heschlusse einstimmig beigetreten seien; die Straßen seien sehr keinerlei Nuhestörungen

belebt gewesen, doch sei es zu gekommen. Trotz dieser gen Tage aus Bochum benachbarten Zechen „Präside

Beschlüsse, wird vom gemeldet, daß auf den

heuti⸗

nt“, „Constantin“,

„Earolinenglück“, „Herminen glück“, „Liborius“ und „Dan nenb aum“ saͤmmtliche Arbejter * Frühschicht ange⸗ sahren sind Dagegen liegen aus elsenkirchen und sen folgende Meldungen gon Theilausständen vor:

Ven 6h Arbeitern der zeche Wil ßelmine Bieteria sind einer Wolff schen Meldung zufolge zur Frähschicht 2369, auf den Jechen Hibern ia“, „Holland“ und „Gonsolivation“ sind sammtliche Arcbelter angefahren.

(Vgl. die nach Schluß der Nehaction eingetroffenen Depeschen ]

Land⸗ und Forstwirthschaft. Ernte in Rußland,

In Nr, 266 des „ReichJ⸗Anzeigerz! vom J. Neyember 9p. haben wir eine vergleichende Zusammenstellung der russischen Een 2 ergebnisse in den Jahren 1880 bis 1892 mitgetheilt auf der von dem Landwirthschaftz⸗Vepartement des russfschen Domä Ministerjums veranstalteten Veröffentlichung „Das Jahr 15 landwirthschaftlicher Beziehung“. Miese Publifatson enthält auch nauere Angaben liber die Ernte in den senigen (Gouvernements, im Jahre 1391 bezw. im vorigen Jahre von Mißwachs lürben.

Wir lassen hier vie betreffenden Zahlen für diese (Gonver folgen:

. . Viele bderihte

Gouvernements mit Miß wachs im Jahre 1891.

Roggen

1633/8 1891

Ernte ⸗Ergebnisse in

; Winte

1392 1683/86 1

rweizen.

1000

Durchschnlttlicher Ertrag elner Desssattn

schetwert: Durch hhnittlicher rtrag einer Desssati⸗ in Tschetwert:

Winter⸗ Sommer

Roggen. heizen. welten

Sommerweizen.

. s91 1892 1883187 1891 P 1892 1891 1897 1891 1897 1891 189

,,, 5100 3600 ,, 3850 3100

Ssaratow ,,,, 5450 3550

ö, 7200

k I

green 7 hoh ,,, 660 500 Jekaterinoslaw ; Podolien ... 169 1899 , 29990 hon ne,, 050 2200 Poltawa. 3899 Bassarabien... 700 / Dongebieer 24590 , 250

de D de d d& deẽ de C de

Handel und Ge (Woche

Berlin, 7. Januar.

la. Kartoffelmehl 1535 195 S, Ia. K

Frachtparität Berlin 10,00 S, Frankf

K 3100 15560 mann, 660 1650 Tambom... 6900 2400 Waronesss/ . . 5200 1300 ,,,, 1400 1550

ö 3300 17009 . 4550 1400 Nishny⸗Nowgorodn. 2400 1300

ö 700 290

Wijatta. , Hog 5ogo9 J

1600 940

3825 400 3850

2635 3650 7935 20580 1540 5450 3610 1567 2640 4900 1050 760380 3575 34453 Gouperneme

(Hierzu gehören von den obigen 6h50 495 2050 S560 1375 1400 1470 94 2100 2 3150 2500 1613 150 21 106 2350 40 24 240 280 950 21 1045 325 300 1250 1064 700 750 J 375 380 680 9h00 1 2700 3900

dea 1h)

726 100 ieh ih

, .

2360 2350 2000

24149 400 1980 600 315 1400 1570 850 188

werbe. nbericht für

artoffelstärke 181

nach Werkmeister's Bericht franco Fabrik 9,40 S, gelbe M, Gap. Export 24

211 —22 S6, Cap. Syrup 223 23 245 S , Kartoffelzucker gelber 211 —22 Rum⸗Couleur 36 37 SJ, KRier⸗Coul gelb und weiß, Ia. 273 25837 M,

S, do. Cap. 25 eur S5 36 M, do. secunda 2h

Weizenstärke (kleinst.) 31 35 S, Weizenstärke (großst.) 41

Hallesche und Schlesische 41 49 , stärke 360 e nom., Vicetoria⸗Erbsen 18 grüne Erbsen 17 —20 ,

22 IS, Kocherbsen 1

; 1. ö Futtererbsen 144 14 6, 24 25 IS, Linsen, große, neue 40 –54 S, do. mittel 34

kleine 20 32 S, gelber Senf 34-48 SWL, Kümmel 44

Mai loco 124 13 S, Pferdebohnen 1 bis 15 S, inländische weiße Bohnen 1 20 27 S, ungarische Bohnen 14 —165 Bohnen 13 14 S,, Wicken 121 135 Lein kuchen 16 —17 AS, Weizenschale 9 IS, Raptkuchen 141 15 MS, Mohr

4 155 S, Buchwe

100

320 220 200 150

30 10 35

50

its mit

4h

Stärke, Stärkefabrikate und Hülsenfrüchte von Max Sabers ky. 195 M, IIa. Kartoffelstärke und ⸗Mehl 16 171 0, feuchte Rartoffelstirk⸗ urter Syrupfabrike

n zahlen

rèSyrup

24 M6, DYextrin, 26 40, 42 ,

ich 147 MS, Reisstärle (Strahlen) 48 bit do. (Stücken) 4s 47 S, Maitstärke 37 „Mς nom, Schabe—

Ih M, vVeinsaat

40 , bo.

50 M, 'tzen 14

18 S, weiße Flachbohnen

Sc, galizische und

MM, Hanfkörner 19 Roggenkleie

g. 360 * h H, , blauer 54 60

weißer 82 90 S nom., Hirse, weiße, 13 —20 „S Allez per

ab Bahn Berlin bei Partien von mindes

teng 10000 kg.

russische 20 Ye,

I, do— 100 k

Die Einnahmen der Marlienburg⸗Mlawkaer Gisenbahn betrugen, wie L. T. B. auß Danzig meldet, in Dezember 1892 nach ee g Feststellung 165 400 ½ς gegen

155 500 6 nach propisorischer Fest weniger 20 100 6

Mongt

tellung im Dezember 1801, mithin

Zur Gründung einer Usambara⸗Kaffeebaugesellschaft

Merlin ein aus erfahrenen Fachleuten, Afrikakennern und Kaffeefirmen bestehendes Gomité ge— bildet. Unter den Mitgliedern werden genannt Privat- Yoeent lr. Raerger, der zum wirthschaftlichen Beirath des ouperneurg pon Dst⸗Afrika designirt ist, Dr. Hinderf von der deutschostafrilanischen Gesellschaft, der gleichfalls in Ost -Afrika gewesen ist und in Usambarg eine große Plantage Derema angelegt hat, Gorvetten⸗CGapitän a. H. Rüdiger, der frühere Stellvertreter det Gouverneurs von Ost— sel. Wwe. Vie Vertretung des Comité s ist dem Redacteur der „Veutschen Golonialseitung“ G.

in Handel in Ost⸗Afrika hat sich in

Afrifa, und J. Zuntz, j. F. A. Zun

Meinicke, Berlin 8W. Frlesenstraße 20, eine mehrjährige Erfahrung als Tropenpflanzer hat. Mit tüchtigen dentschen Kaffespflanzern sind bereits Unterhandlungen eingeleitet., 1

Gesellschaft soll als Colonialgesellschaft 250 000 S constituirt werden; man wird ausgeben, die innerhalb mehrerer Jah Es wird beabsichtigt, in Handen, von der . entfeint ist und mit Tanga verbunden wird, 1 auf dem dortigen schweren pflanzen, der na

übertragen worben, der

zie

mit einem, Kapital von Felchnsna, , n, 200 5

hre voll e welches etwa

durch eine G

1 geeigneter

nzuzahlen sind. 60 kin

senbahn

Höhenlage Urwaldsboden agrabischen Kaffee zu ch den uf Derema gemachten Erfghrunssen dort, vor,

keel gedeiht. Der bei Mrogordo von en latholischen Msssionen durch ein vorzüglichen

ereltz geerntete Bourbonkaffee zeichnet

Aroma aus und ig fahr reichlich Ir

auch in . ein Rede ste

folg in Aussicht zu stellen ist ende Gebiet milltärisch vollkommen sicher sst und die Ein

umal

geborenen, die Waschambaa, tüchtige Ackerbauer sind,

Wie aus St. Petersburg kelegraphis tragte die gestrige Generalpersammlung der Russischen Bank . r auswärtigen Handel die Verwaltung, sofort die uöth von Filialen in Motkgu und Ode in anderen Städten einzuleiten. Zzucerbericht.

Schritte zur Eröffnun und nach Ermessen au Magdeburg, 7. Januar. W.

gemeldet würd,

T. B.)

Früchte, dan mit Eicherheit

dag in

beguf⸗·

.

Kornzucket ercl,, von 929, 14,90, Kornzucker erel,, S8 G Mendement

12 26

95 2 20

die

380 250 500 15 100 16 100 3h00 2400 5618 3h00 1500 8025 166 19890 750 400 13575 825 Mißwachs im Jahre 1892. (Goupernements unter 1, 3, 1h60 1640

S ese * 8 = 8

*

2 2 1

14,25, Nachproducte exelE, 75 Rendement 11,5h. Stetig. Brod— raffinade J. 27, 7h. Brobraffinade 11. 270. Gem. Maffinade mit Faß 28,00. Gem. Melis ., mit Faß 26,2. Stetig. MRohzucker J. Produet Transito f. a4. B. Hamburg pr. Januar 14,30 Gd, 14,35 Br., pr. Februar 14,37 (Gd., 14,37 Br., pr. März 14,40 Gd. 14,13 Gr, pr, April 14,6z6 Gh, 14,1 Gtr. Geschäftsloz.

Leipzig, 7. Januar. (W. T. B.) Kammzug⸗Termin— handel. La Plata. Grundmuster B. per 6 399 öh per Februar 5,52 AM, per März 3,67 „, per April 3,67 „, ver Nai 3,70 e, per Junt 5,76 „M, per Juli 3,779 „, per August 3,77 , ver September 3,77 „S, per Oktober 3,80 „S, per * vember 5,0 , per Dezember 3,80 M Umsatz 10 000 kg,. WBe— hauptet. z

Hamhurg, 7. Januar. (W. T. B.). Die heutige General- versammlung der deutschen VanmpfschiffsMRhederei-Gesell⸗ schaft hat, den Antrag der Reyisiongeommission, gegen vier Mit glieber des früheren Aufsichtsrathé und den früheren Ersten Yiperetor wegen Grsatzleistung für den durch pie Sunda-Linie der Gesellschaft bereiteten Schaben dag Prozeßversahren einzuleiten, mit 1979 gegen (hH37 Stimmen abgelehnt.

Wien, 7, Januar. (W. T. B.) Wie die „Zeitschrift für (Eisenbahnen“ meldet, werden in den, nächsten Tagen in Händel Ministerinm mündliche Verhandlungen mit den Vertretern der ö sterreichischen Local CGifen bah ngesellschaft wegen Regelung de nanziellen Gesellschaft heginnen. . liebereinkommen auf der Grundlage in. Aussicht genommen, daß der Betrieb ber Linien der Gesellschaft in Jukunst gegen Gewährung einer firen Jahretzrente für Rechnung des (tagt geführt wird, während die Gin— lösung einem späteren Zeitpunkt dor be hallen bliebe. Vie Uebernahme beö Wetriebes sämmtlichey Linien für Rechnung des Staats ist nu ür den Fall in Aussicht genommen, d hieraus der Staatsverwaltung gegenüber dem bisherigen Zustande keine Mehrbelastung erwachsen willrde⸗

Wie daz Wiener „Fremdenblatt“ berichtet, sollen die Verhand lungen wegen der Fster reich schen Valuta perattonen am nächsten Vienütag bessinnen. An diesen Verhandlungen werden nur Baron Mothschild 14 die Vertreter der Creditanstalt und der Boden Grebisanstalt thellnehmen. ̃

Nach einer Pester Meldung beg . ist in dem Ver⸗ trage jwischen der Uungarischen Regkerung und der Roth schildg 3 alich Vorsforge für die Beschaffung effeetiven Goldes urch dag CGonsortsuimn getroffen., Die FeststelluB g der näheren Moda— itüten hierfür würde zur geeigneten Zeit erfolgen. Im Vertrage sindet sich ein besonderer Punkt, in welchem auf die Wiener Union ban, sowie auf das Rankhaug Mendelssohn beslehungwesse auf ihre Gestion it, den Lbligationen der ungarischen Norhostbahn hbinge— wiesen und bie Theilnahme dieser Gruppe mit ungefähr einem Achtel her ganzen Emission begründet wird.

London, J. Januar. (W. T. B.) An der Küst ? Wezen⸗ ladun en angeboten,

96 b½- Japazucker loch 164 stetig, 4 stetig.

definitiber Verhältnisse die ser

Rüben ⸗Rohzucker loeo

53 h. Januar. (W. T. B) Vie Getreldezufuhren be⸗ trugen in ber Woche vom II. . big 6. . ae, 3 321 renn 6 tilt fe, 66 engl. , fremde 2353, engl. Maljgerste 21 5783, fremde —, engl. Hafer 1766, hl hh Ort,, engl. Mehl 21 C691, fremdes J J . . St. Peteräbu 60 7. Januar. (W. T. V.) Die Reichs ban! hat die hiesigen Banken durch Girkular benachrichtigt, daß fie, um speenlaftven Zwecken e, entgegenzutreten, in 96 unst Vn call Vorschüsse nur insuowelt bewilligen werde, als dag effeetspe Zurich. n. der Geldeinlagen der Glientel der Wanken oder der wandels,

4 eg erforhern Bern, 7. Januar. (W. T. Br) Ver Verwaltungsrath der

Jura- Simplon Gisenbahn haf Hentsch⸗ Genf zum Vör—