. 3 . und den Stadtverordneten zu Berlin ist nachstehendes Allerhöchste Dankschreiben Seiner Majestät dees Kaisers und Königs zugegangen: . Aus Anlaß der Vermählung Meiner vielgeliebten Schwester, Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Margarethe von Preußen, mit Seiner Hoheit dem Prinzen Friedrich Carl von Hessen haben Mir der Magistrat und die Stadtverordneten herzliche Segenswünsche in der Adresse vom 25. d. M. zum Ausdruck gebracht. Beglückt durch dieses erneute Zeichen der treuen Theilnahme, mit welcher die Bürgerschaft Meiner Haupt- und Residenzstadt Berlin von Alters her alle Geschicke Meines Hauses begleitet, drängt es Mich, den städtischen Behörden von Herzen Dank zu sagen. Berlin, den 30. Januar 1893. Wilhelm k.
Dem Magistrat und den Stadtverordneten zu Berlin ist folgendes Allerhöchste Handschreiben Ihrer Majestät der Kaiserin Friedrich zugegangen:
Der Magistrat und die Stadtverordneten zu Berlin haben Mich durch die herzlichen Glückwünsche zur Vermählung Meiner Tochter, der Prinzessin Margarethe, mit dem Prinzen Friedrich Carl von Hessen aufrichtig erfreut, und möchte Ich nicht unterlassen, für diese erneute Kundgebung treuer Anhänglichkeit den städtischen Behörden vielmals zu danken.
Berlin, den 26. Januar 1893.
Victoria, verw. Kaiserin und Königin Friedrich.
Heute trat der Bundesrath zu einer Plenarsitzung
zusammen. Vorher tagten die vereinigten Ausschüsse für Zoll— und Steuerwesen und für Rechnungswesen.
Sowohl in der Militärcommission des Reichstags als auch in einem kürzlich in der Wochenschrift „Die Nation“ von dem Abgeordneten Hinze veröffentlichten Artikel ist die Be⸗ hauptung aufgestellt worden, daß eine Mehreinstellung von 69 009 Rekruten, welche die Militär vorlage erfordert, weit
über die natürlichen Grenzen der Wehrkraft des Volkes hinaus— ginge, also Leute eingestellt werden müßten deren Tauglich⸗ keit eine ausreichende nicht sei. Es wird versucht, den Be— weis für solche Behauptung an der Hand der Ergeb⸗
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nisse über das Heeres⸗-Ergänzungsgeschäft und der ärztlichen Napporterstattung zu erbrlngen. Man bemüht sich, zahlen— mäßig k daß die Zahl der ö wegen dauernder Untauglichkeit seit 1876 im allgemeinen stetig ab⸗ genommen habe, und schließt ohne weiteren Beweis hieraus einfach, daß die Militärverwaltung im Laufe der Jahre eine Verringerung der Tauglichkeitsansprüche habe eintreten lassen und dadurch die Zahl der Tauglichen vermehrt habe.
Dem ist aber keineswegs so. Seit Einführung der Wehr⸗ und Heerordnung vom 28. September 1875 ist bis zum Jahre 1888 eine Aenderung in Festsetzung der Krankheiten und Ge— brechen, welche ö. Militärdienst dauernd untauglich machen,
d. h. die Ausmusterung bedingen, überhaupt nicht erfolgt, auch sind im Verwaltungswege während dieser Zeit keine Directiven erlassen worden, welche etwa einen strengeren oder milderen ö für die Ausmusterungen hätten zur Folge haben önnen.
Erst im Jahre 1888 ist eine Aenderung der bezüglichen Bestimmungen igt Von da ab kann die Verringerung der gig der absolut Dienstuntauglichen ihren Grund in dem
esetz vom 11. Februar 1888 finden. Durch dieses Gesetz wurde u. a. die Landsturmpflicht neu geregelt, und dies hatte zur Folge, daß man auch alle mit unheilbaren Fehlern und
Gebrechen behafteten K. welche im Landsturm zwar nicht zum Waffendienst, aber doch noch zum Dienst ohne Waffe und im besonderen zu solchen Dienstleistungen und ÄAr⸗ beiten, welche ihrem bürgerlichen Beruf entsprechen, verwendbar waren, nicht ausmusterte, sondern dem Landsturm ersten Auf— gebots überwies. Diese Maßregel steht durchaus mit dem Zweck des Gesetzes und seinen Bestimmungen im Einklang. Daß solche Leute, welche bis 1888 dienstuntauglich waren, von da ab aber noch im Landsturm verwendungsfähig erachtet werden, niemals für eine Einstellung zum activen Friedens⸗ dienst herangezogen werden können, liegt klar auf der Hand.
Im übrigen ist auch die den Ergebnissen des Heeres⸗=
Ergänzungsgeschäfts entnommene zahlenmäßige Unterlage, auf welche der eingangs erwähnte Artikel der „Nation“ sich stützt, eine gänzlich verfehlte. Ob dort die an anderer Stelle mit in Betracht gezogenen Jahre 1874 und 1875, in denen 56 127 bezw. M 360 Militärpflichtige ausgemustert wurden, außer Betracht gelassen werden, weil durch dieselben die Behauptung einer stetigen Abnahme der Zahl der , dieselbe betrug 1376 100 809, ging also in diesem Jahre erheblich in die Höhe) nicht unterstützt wird, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls aber ist dadurch ein ganz verschobenes Bild geliefert, daß die Zahl der Ausmusterungen auf 1000 der in den alphabetischen und Restantenlisten geführten Köpfe berechnet wird. alle diejenigen Militärpflichtigen, welche unermittelt, ohne Entschuldigung ausgeblieben oder anderwärts gestellungs⸗ pflichtig geworden sind. Namentlich die Zahl der letzteren Kategorie ist infolge der Jreiz i igeit stetig gestiegen, sie betrug 1856: 2ltz 8, 1896: 368 297 — . in letzterem Jahre 151 493 Köpfe mehr als 18763 während danach 1876 etwa der fünfte Mann der in den Listen Stehenden anderwärts gestellungspflichtig war, war dieses 1390 bei jedem vierten Mann der Fall. Hierdurch steht aber eine mehrfache Listenführung desselben Mannes eventl, der einfachen Ausmusterung desselben gegenüber. Das Verhältniß der Ausmusterungen muß daher an sich schon, wenn man es auf die Listlichgeführten berechnet, naturgemäß ohne weiteres stetig abnehmen, wenn die ahl der anderwärts gestellungspflichtigen und daher in den isten mehr fach . Leute zu nimmt.
Allein maßgebend für ein richtiges Bild der auf Grund der Anlage 4 der Heerordnung für den Friedensdienst untaug⸗ lichen Mannschaften kann das Verhältniß zu den Vor⸗ gestellten sein, und dabei ergeben sich, wie aus dem der Militärcommission seitens der ilitärverwaltung übergebenen Material ersichtlich ist, ganz andere Zahlen. Dieselben weisen beispielsweise für bie drei letzten Jahre wieder eine erhebliche Steigerung der Verhältnißzahl der 5 Anlage 4 a. a. O.
beurtheilten Militärpflichtigen auf 1000 Vorgestellte nach.
In diesen Listen befinden sich nämlich auch,
J. * 4 ;
Dieselbe unrichtige Vorausfetzung mit Zugrundelegung der in den kran fg c Listen . Zahlen . sich in einer zweiten, für die Tendenz der Abnahme der unbedingten Tauglichkeit angeführten Zahlenrelhe. Die⸗ selbe kann mithin als Beweis nicht erachtet werden, und auch * ergiebt die der Militärcommission zugänglich 14 Zusammenstellung wieder ganz andere Verhältnisse, so , im Jahre 1880 von 1000 Vorgestellten 391 unbedingt Taug⸗ liche und von da steigend — auch wieder vorübergehend fallend, oder gleich bleibend — bis zum Jahre 1891: 411 un— bedingt Taugliche von 1000 Vorgestellten.
as aber die Grenzen der Tauglichkeit für den
activen Militärdienst überhaupt anlangt, so sind dieselben durch Besetz nicht festgelegt, können auch gar nicht derartig, sondern lediglich im Verordnungswege geregelt werden.
Ist eine große Zahl zum Dienst tauglich erachteter Militär⸗ . verfügbar und im Verhältniß dazu ein kleinerer
ekrutirungsbedarf vorliegend, so kann man naturgemäß die Grenzen der unbedingten Tauglichkeit enger ziehen — man wählt unter den Tauglichen nur die tauglichsten Leute zur Einstellung in den ackiven Dienst aus.
In den verschiedenen Gegenden ist die ,,, des Ersatzes eine verschiedene, man hob, dem speciellen Bedarf entsprechend, deshalb schon bisher in einzelnen Bezirken Militär— pflichtige als tauglich aus, welche in anderen Bezirken, wo besserer und kräftigerer Ersatz vorhanden ist, als bedingt taug⸗ lich (mit geringen Fehlern nach Anlage 1 der Heerordnung) ö. für den activen Dienst genommen wurden. Keines falls aber kann behauptet werden, daß diese ihrer Körperbeschaffenheit nach weniger guten, oder rich— tiger gesagt, weniger schönen Leute nicht wirklich tauglich gewesen seien.
Die Ausführungsverordnungen unterscheiden zwei Arten von Fehlern, welche sogenannt „bedingt tauglich“ machen, und zwar:
I geringe körperliche Fehler, welche die Gesundheit in keiner Weise beeinträchtigen und zum größten Theil gewisser— maßen nur als Schönheitsfehler gelten können;
2) bleibende körperliche Gebrechen, welche zwar auch die Gesundheit nicht beeinträchtigen, aber die Leistungsfähigkeit in erheblichem Grade beschränken.
Mit Fehlern der vorstehenden ersten Klasse behaftete Militärpflichtige — ein Blick in die Fehler der Anlage 1 der Heerordnung wird dies auch ohne weiteres jedem Laien be— stätigen — sind allen Anforderungen des activen Dienstes im Frieden gewachsen und bisher schon — je nachdem zahlreicher oder geringer Ersatz vorhanden war — ausgehoben worden, ohne daß hierin ein Widerspruch mit dem sz Y des Gesetzes vom 11. Februar 1888 erblickt werden kann.
Jene Gesetzesbestimmung ordnet nur an, in welcher Weise der Bedarf in der Ersatzreserve aufzubringen ist, und zwar unter b. „aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen geringer körperlicher Fehler von Ableistung der activen Dienstpflicht befreit werden?“ Die Befrelung vom Dienst wegen der Fehler ist also die Voraussetzung der Zuweisung zur Ersatzreserve, nicht aber ist festgesetzt, daß jeder geringe körperliche Fehler für Ableistung des activen Dienstes untauglich mache.
Militärpflichtige, welche mit den Fehlern der vorstehend erwähnten zweiten Klasse behaftet waren, wurden bisher schon grundsätzlich nicht zum activen Dienst eingestellt und sollen es im Princip guch künftig nicht werden — sie liefern auch weiter den Bedarf in der Ersatzreserve gemäß 8 9 des letzt— erwähnten Gesetzes.
Keinesfalls kann zugegeben werden, daß die Dienst— brauchbarkeit der Leute mit Fehlern der Klasse 1 im all⸗ gemeinen eine schlechtere ist, als die der unbedingt tauglichen, denn es läßt sich der Nachweis führen, daß die in Ankage l der Heerordnung verzeichneten Fehler — nur Leute mit diesen kommen bei der Mehreinstellung zum Friedensdienst in Frage — auf eine Zunahme der als untauglich aus dem Heeresdienft Ent— lassenen ohne Einfluß gewesen sin d. Die Zahl der derartig entlassenen Leute ist annähernd constant geblieben; sie betrug 0,25 vom Tausend der Kopfstärke im Jahre 1878/79 und ebensoviel im Jahre 1889/90. Die höchste Zahl mit 0.26 vom Tausend wurde in den Jahren 1886/81 und 1881582 erreicht. ,
Ebenso läßt sich für jeden einzelnen der Fehler der An— lage 1 der Heerordnung darthun, daß die damit Behafteten durch Heranziehung zum Waffendienst eine Schädigung ihrer Gesundheit nicht zu gewärtigen haben.
Die Zunahme Untauglicher überhaupt beruht lediglich auf einer Steigerung des Abgangs an Invaliden. An sich geringfügig (sechs vom Tausend der Heeresstärke im zwölf— jährigen Zeitraum von 1858/79 bis 1889/90), ist sie zu etwa einem Drittel bedingt durch das vermehrte Ausscheiden langjährig gedienter Unteroffiziere ꝛc. als invalide aus Ursachen, welche zu der Qualität des Ersatzes keine Beziehung haben, des weiteren zum theil durch eine seit 1874 eingetretene Er— höhung der Anforderungen an die Tauglichkeit. Sorgfältige Prüfung derjenigen Fehler und Krankheitsgruppen, in welchen ein erhöhter Abgang an Dienstunbrauchbaren bezw. Invaliden stattgefunden hat, vermag nicht die Annahme zu be— gründen, daß eine verminderte Qualität des Er⸗— satzes hierfür die Ursache wäre. Wäre geflissentlich oder aus unsachgemäßer Beurtheilung das Maß körperlicher Entwickelung und Leistungsfähigleit der Gestellungspflichtigen bei der Musterung und Aushebung überschätzt worden, so hätte dies zum Ausdruck kommen müssen durch eine Zunahme des Abgangs in denjenigen Fehler- und Krankheitsgruppen, auf deren Entstehung ungenügende körperliche Entibickelung und Kräftigung . von Einfluß ist — aber auch das ist nicht der Fall.
Die durch die Militärvorlage bedingte Er— höhung der Rekrutenguote wird eine Herabmin— derung der Ansprüche an die Taugli keit zum Friedensdienst nicht zur Folge haben, sie hat nur die e r n des Minimalmaßes von 157 auf 154 zur Voraussetzing. Sie wird — dessen ist man gewiß — ohne Gefährdung der dienstlichen Leistungen im allgemeinen, wie der Gesundheit des einzelnen Mannes , . finden nur aus solchen Militär— pflichtigen, welche schon nach den jetzigen Be⸗ stimmungen — vom Minimalmaß abgesehen — ihre Cin⸗ stellung in den activen Friedensdienst zu gewärtigen hatten.
n Die Com mission für Arbeiterstatistik trat heute im Neichsamt des Innern zu ihrer zweiten Sitzung zusammen. An Stelle des erkrankten Unter⸗Staatsfecretärs? jr. von Rottenburg, welcher die Verhandlungen der ersten Si ung in den Tagen vom 23 bis 25. Juni v. J. leitete, führt * der Unter⸗Skaatssecretär im Königlich pren ß en Ministerlum für Handel und Gewerbe Lohmann den Vorsitz. Von den Mit— gliedern ist der Reichstags Abgeordnete Schippel ausgeschieden und an seine Stelle der Abgeordnete Molkenbuhr in 9 Com⸗ mission eingetreten; im übrigen hat die Zusammensetzung der Commission keine Aenderung gefunden.
Als Commissare des Reichskanzlers wohnen Regierungs⸗ Rath Werner und Regierungs⸗AUssessor Lohmann, als Com— missar des Ministers für Handel und Gewerbe Regierungs⸗ Assessor Dönhoff und als Commissar des Senats der frelen . it ne der Gewerbe⸗Inspector Steinert den Verhand⸗ ungen bei.
Die Tagesordnung ist folgende:
h Eingänge und geschäftliche Mittheilungen. 2) Untersuchung über die Arbeitszeit im Müllergewerbe.
3) Untersuchung über die Arbeitszeit im Bäcker- und Conditorgewerbe.
. H. Antrag Hirsch; Erhebung über die Verhältnisse der jugendlichen und weiblichen Arbeiter und die Arbeitszeit der erwachsenen Männer in der Hausindustrie.
5) Antrag Siegle: Fortlaufende Erhebungen über die Löhne und die Arbeitszeiten aller Arbeiter, welche den gewerb⸗ lichen Berufsgenossenschaften angehören.
Die Commission für die zweite Lesung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich setzte in den Sitzungen vom 30 31. Ia⸗
nuar und 1. Februar die Berathüng der „Allgemeinen.
Vorschriften über Rechte an Grundstücke n“ (S§ 826 bis 845) fort, Die Vorschrift des 8 833 Abf. 1, daß bie Ein⸗ tragungsbewilligung sowie deren Annahme durch ein Urtheil nach Maßgabe des 5 779 Abs. 1 der Civilprozeßordnung er— setzt wird, wurde, weil selbstverständlich, als entbehrlich gestrichen. Die Vorschriften des 5 833 Abs. 1, 2, welche den Fall besonders ergeben, wenn das Urtheil nur vorläufig vollstreckbar ist, sollen ebenfalls gestrichen und durch die in die Civilprozeßordnung an Stelle des 5 658 daselbst aufzu⸗ nehmende Vorschrift ersetzt werden, daß, wenn auf die Bewilligung einer Eintragung in das Grund buch erkannt , das für vorläufig vollstreckbar er⸗ klärte Urtheil durch eine Vormerkung mit der Wirkung vollzogen wird, daß der Rang des durch die Vormerkung geschützten Rechts sich durch die Stelle oder das Datum der Vormerkung nach Maßgabe des 819 bestimmt. Der 5 834 Satz 1, welcher die Vorschriften der 88 829 bis 833 auf den einseitigen Verzicht auf Rechké an Grundstücken für entsprechend anwendbar erklärt, wurde, soviel den von dem Einfluß einer Verfügungsbeschränkung handelnden 831 betrifft, sachlich gebilligt. Der übrige Inhalt des 8 834 ist durch die Streichung der 88 829, 830, S33 gegenstandslos geworden. Eine allgemeine Vorschrift, unter welchen Vor⸗ aussetzungen auf ein Recht an einem Grundstück oder auf ein Recht an einem solchen Recht einseitig verzichtet werden kann, hat der Entwurf nicht aufgenommen; vielmehr hat er bei den einzelnen Rechten in dieser Hinsicht besondere Vorschriften ge⸗ geben, die aber, , von einigen Ausnahmen, sachlich im wesentlichen, übereinstimmen. Um Wiederholungen zu vermeiden, verständigte man sich dahin, an dieser Stelle die allgemeine Vorschrift aufzunehmen, daß, soweit das Gesetz nicht ein Anderes bestimmt, zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder eines Rechts an einem solchen Recht die Erklärung des Berechtigten gegenüber dem Grundbuchamt, daß er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich sei, statt der Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt aber auch die Erklärung gegenüber demjenigen genüge, zu dessen Gunsten sie erfolgt Die Erklärung des Berechtigten soll unwiderruflich sein, wenn sie dem Grund buchamt eingereicht oder in der nach der Grundbuchordnung erforderlichen Form demjenigen ausgehändigt ist, zu dessen Gunsten sie erfolgt. Soweit hiernach die ÜUnwiderruflichkeit der. Erklärung auch an die Aushändigung geknüpft sst, weicht die beschlossene Vorschrift von dem 8 S834 Satz 2) sachlich ab. An den verschiedenen Stellen, an welchen der Entwurf den einseitigen Ver⸗ zicht auf Rechte an Grundstücken ordnet (ygl. z B. 38 960, 765, 977), giebt er zugleich nähere Vorschriften über die Wirksamkeit des Verzichts für den Fall, wenn das Recht, auf welches verzichtet werden soll, mit dem Recht eines Dritten belastet ist. Für diesen Fall ist gleichmäßig bestimmt, daß der Verzicht nur wirksam ist, wenn der Dritte seine Ein— willigung gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Berechtigten erklärt hat ünd daß diese Erklärung unwiderruflich ist. Das Gleiche gilt auch dann, wenn das aufzuhehende Recht dem je⸗ weiligen Eigenthümer eines anderen Grundstücks zusteht, z. B. ein Vorkaufsrecht (3 äs Abf. 3 Rr. A, und das Krunbstück mit dem Rechte eines Dritten belastet ist, es sei denn, daß dieses Recht, z. B. ein Nießbrauchsrecht, durch die Aufhebung nicht berührt wird (vgl. 3 960 Abs. 2). Man beschloß, auch diese besonderen Vorschriften durch eine entsprechende allgemeine, an dieser Stelle aufzunehmende Vorschrift zu ersetzen. Der 58 335, der bestimmt, daß, wenn sich das Eigenthum und ein anderes Recht an einem Grundstück in derselben Person vereinigen, durch diese Vereinigung das andere Recht nicht erlischt, wurde sachlich nach dem Ent⸗ wurfe angenommen, jedoch mit dem Vorbehalte für den Fall, daß — abweichend von dem Entwurfe — für die Be⸗ gründung von Grunddienstbarkeiten von dem 2 jwange demnächst abgesehen werden sollte, auf die Ha zurückzukommen, ob und, inwieweit der 5 835 für
runddienstbarkeiten zu modificiren sei. Der 8 836 der besondere Vorschriften für die arch ng eines auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkten Rechts giebt, wurde mit einigen nicht wesentlichen Aenderungen nach dem Entwurf angenommen, jedoch unter ,,, auf solche Fälle, in denen das Recht auf die Zeit bis zur Verheirathung des Berechtigten oder auf ein bestimmtes Lebensalter des—⸗ selben beschränkt ist. Die so erweiterten Vorschriften des 5 836 sollen aber, da sie das Verfahren beim Grundbuch⸗ amte betreffen, hier ausgeschieden und in die Grundbuch⸗ ordnung . werden. Der 8 8587 Absatz 1, welcher den Grundsatz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs zum Ausdruck bringt, erfuhr seinem sach⸗ lichen Inhalt nach insoweit Anfechtung, als er nicht nur für
Entwurf
den , , Erwerb, sondern allgemein auch für
den Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrest⸗ vollziehung den Schutz des öffentlichen Glaubens des Grund— buchs eintreten läßt. Einvernehmen bestand zwar darüber, daß dem xrechtsgeschäftlichen Erwerbe der Fall gleich⸗ zustellen sei, in welchem die . des Er⸗ werbers auf Grund der rechtskräftigen erurtheilung des anderen Theils zur Bewilligung der Eintragung erfolgt. Dagegen gingen die Ansichten darüber ausein⸗ ander, ob der Schutz auch in solchen . gewährt werden solle, in denen jemand eine Zwangs⸗ oder eine Arrest⸗ hypothek (85 1130 11532) oder im Wege der Pfändung oder der Ueberweisung, sei es zum Zwecke der Einziehung oder an 3 ein Recht an einem eingetragenen Rechte erwirbt. Nach n, ,, Erörterung entschied sich die Mehrheit dahin, in den Fällen der Pfändung und der Ueberweisung den Schutz e ver⸗ sagen, dagegen die Entscheidung der Frage soweit sie sich auf die Zwangs⸗ oder die Arresihypothet bezieht, bis zur Be⸗ rathung der 8 1130 ff. auszusetzen. Zu einer lebhaften Debatte ührte auch der Abs. 2 des 5 So?, nach welchem der Schutz . öffentlichen Glaubens des Grundhuchs ausgeschlossen sein soll, wenn der Erwerber zur Zeit des Erwerbes die Thatsachen gekannt hat, aus welchen sich die Nichtübereinstimmung des Grund⸗ buchs mit der wirklichen Rechtslage , Nach dieser Vorschrift ist, wenn die Annahme der Eintragungshewilligung dem Antrage auf Eintragung vorausgeht, für die Nichtkenntniß der Thatsachen nicht die Zeit des Antrags auf Eintragung, sondern die Zeit der Eintragung maßgebend, sodaß der Erwerber nicht geschützt wird, wenn er in der zwischenzeit zwischen dem Antrage 9 Eintragung und der Eintragung von den Thatsachen Kenntni erlangt. Demgegenüber war beantragt, in dem bezeichneten Falle nicht die Zeit der Eintragung, sondern die Zeit des Antrags auf Eintragung entscheiden zu lassen, für den Fall aber, wenn die Annahme der Eintragungsbewilligung dem Antrag auf Eintragung nachfolgt, die Zeit der Annahme der Eintragungsbewilligung. Dieser Vorschlag fand die Zu⸗ stimmung der Mehrheit. Dagegen wurde ein Antrag, den Schutz des öffentlichen Glaubens im Fall unentgeltlichen Er⸗ werbs zu versagen, abgelehnt; doch soll in einem solchen Fall derjenige, welcher durch die unberechtigte Verfügung einen Rechtsverlust erleidet, von dem Erwerber die Herausgabe der dadurch erlangten Bereicherung verlangen können. Gegen den sachlichen Inhalt des 5 838, welcher den Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs nach Maßgabe des 3 8537 4 solche zwischen dem eingetragenen Berechtigten und einem Anderen vorgenommenen Rechtsgeschäfte ausdehnt, durch welche außerhalb der Fälle des 8 828 (Uebertragung des Eigenthums, Begründung, Uebertragung oder Belastung eines anderen Rechts an einem Grundstück über ein eingetragenes Recht verfügt oder sonst eine Rechts⸗ änderung unmittelbar, beziweckt wird, erhob sich kein Widerspruch, ebensowenig gegen den s S3z9, welcher dem Be— rechtigten, wenn dieser nach den S8 837, 838 einen Rechts⸗ verlust erleidet, gegen denjenigen, welcher unberechtigt verfügt oder eine ihm nicht gebührende Leistung auf Grund des ein— getragenen Rechts empfangen hat, einen Anspruch auf Heraus—⸗ gabe des Erlangten nach Maßgabe der Vorschriften über die Erstattung einer ungerechtferkigten Bereicherung giebt. In Lonsequenz des früher zu 710 Abf. 2 gefaßten Beschlusses wurde jedoch die den Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen beschränkende Vorschrift des 5 8s9 Satz 3 gestrichen. Der von der Rangordnung unter mehreren, dasselbe Grundstück belastenden Rechten handelnde § 46 stellt als Regel den Sa auf, daß die Rangordnung sich, soweit nicht im Grundbuch ein Anderes vermerkt ist, nach der Zeitfolge der Eintragung, unter mehreren in dieselbe Abtheilung eingetragenen Rechten aber nach der Reihenfolge der Eintragung bestimmt. Statt dessen wurde die sachlich im wesentlichen nicht abweichende Vorschrift beschlossen, daß als Regel die Reihenfolge der Ein— tragung, unter mehreren in verschiedene Abtheilungen ein⸗ getragenen Rechten aber die Zeitfolge maßgebend sein solle. Man ging dabei von der Voraussetzung aus, daß nach den Vorschriften der Grundbuchordnung bei mehreren, dasselbe Grundstüͤck betreffenden Eintragungsanträgen die Eintragung in der durch den Zeitpunkt der Anbringung der Anträge bestimmten Veihenfolge zu erfolgen habe, soweit nicht dur Gesetz oder Rechtsgeschäft ein anderes bestimmt sei. Der von einer Seite gegebenen Anregung, dieser Vorschrift nicht bloß die Bedeu— tung einer Verfahrensvorschrift, sondern eine materiell⸗recht⸗ liche Bedeutung in dem Sinne beizulegen, daß dem durch Verletzung dieser Vorschrift Benachtheiligien ein dinglicher An⸗ vruch auf Berichtigung gegen denjenigen zustehe, welcher dieser Vorschrift entgegen voreingetragen fei, wurde keine Folge gegeben. Nach den Vorschriflen des 8 84 kann Reine nachträgliche Aenderung der Rangordnung nur durch Vertrag zwischen dem Eigenthümer des Grundstücks, den im Range zurücktretenden und vortretenden Berechtigten und sämmtlichen Zwischenberechtigten erfolgen. Außerdem ist die Eintragung der Aenderung in das rundbuch erforderlich. Einvernehmen herrschte, mit dem Entwurfe der Einräumung des BVorrangs nicht bloß eine obligatorische, sondern sachenrecht⸗ liche Wirkung beizulegen. Dagegen war beantragt, abweichend von dem Entwurf, die Aenderung der Rangordnung von einem Vertrage zwischen dem im Rang zurücktretenden und dem vor⸗ tretenden Berechtigten unter , des Eigenthümers des Grunbstücks sowie von der Eintragung der Aenderung in das Grundbuch abhängig zu machen, daneben aber zu be⸗ ljmmen daß für und gegen die Zwischenberechtigten die Nangänderung nur in sowelt wirke, als sie der Rangänderung Kistimmten. Die Berathung beschränkte sich zunächst auf den Fall, wenn Zwischenberechtigte nicht vorhanden sind. Für diesen Fall fand der gedachte Antrag mit der Abweichung Billigung, daß die Zustimmung des Gigenkhümers nur erforderlich sein soll, wenn die Rangordnung durch das Zurücktreten von ,, ger Grundschulden geändert wird. Die weitere Herathung über das Verhältniß? der Zwischenberechtigten sowie über den Zusatzantra ausdrücklich auszusprechen, daß der Eigenthümer des Grundstücks, wenn 'er dle zurücktretende Hypothek oder Grundschuld erworben habe, sie ohne Zustimmung des vor— tretenden Berechtigten nicht löschen lassen könne, wurde bis zur nächsten Sitzung vertagt.
Den gaserlichen Gesundheitsamt vom 1. bis 8. 3 Mittags gemeldete Choke ra fälle: egierungsbezirk Mersehurg. In Nietleben am 1 d. M. 1 Er rankung, 1 Todesfall, am 2. d. M, keine Neuerkrankung, ? Todesfälle. In Trotha j Erkrankung.
Regierungsbezirk Schleswig. In Altona 3 ö Irlands. Darling beantragte die sofortige Vertagung s mit⸗ der
verlaufene Erkrankungen, außerdem hat elne der berei getheilten Erkrankungen tödtlich geendet.
Die Grundsätze für die Berechnung des steuer—⸗ pflichtigen Ein kommens der Actiengesellschaften und der Berg gewerkschaften in Gemͤßheit des 516 des Einkommensteuergesetzeß vom 24 Juni 1851 sind bei der Veranlagung für das 7 1892/93 in wesentlichen Punkten streitig geblieben und im Beschwerdewege der Beurtheilung des Königlichen Ober⸗Verwaltungsgerichts unterbreitet.
„Da die Entscheidung dieses Gerichtshofes in zahlreichen . noch aussteht, befinden sich die Betheiligten vielfach in Zweifel darüber, nach welchen Grundsätzen die Steuererklärung für das Jahr 1893.84 aufzustellen ist, und sind mit Rücksicht hierauf in mehreren Fällen mit dem Antrag vorstellig ge⸗ worden, die Veranlagung bis zur erfolgten Entscheibung der schwebenden Streitfragen auszusetzen und die Frist zur . der Steuererklärungen zunachst bis zum 1. April d. J. zu an, Mit Bezug hierauf hat der Finanz-Minister sich in einer Verfügung vom 29. Januar dahin ausgesprochen, daß diesen Anträgen im vollen Umfange nicht entsprochen werden kann, weil eine derartige Hinausschiebung der Veranlagung für anze Kategorien von Steuerpflichtigen den , , . des gesammten Veranlagungsgeschäfts ernstlich gefährden und erheb⸗ liche praktische Unzuträglichkeiten zur Folge haben würde. Dagegen soll den bezeichneten Unternehmungen auf entsprechenden Antrag eine Erstreckung der Frist zur Steuererklärung bis zum . März d. J. anstandslos bewilligt werden. Insoweit vor Ablauf der Frist die in Betracht kommenden Entscheidungen des Königlichen ,, noch nicht ergangen sind, muß es den Betheiligten überlassen bleiben, die Berechnung des steuer⸗ pflichtigen Einkommens in der Steuererklärung nach den von ihnen n e erachteten Grundsätzen anzulegen und von dem zulässigen Rechtsmittel Gebrauch zu machen, sofern der Veranlagung für 189394 die angefochtene Rechtsauffassung wiederum zu Grunde gelegt werden sollle. Es ist indessen nicht zu verkennen daß in Fällen der vorausgesetzten Art die stricte Durch⸗ , der er i im § 63 des Einkommensteuergesetzes, namentlich wenn es sich um größere Steuerbeträge handelt, mit empfindlichen Nachtheilen . schaften verknüpft sein kann.
Die Königlichen Regierungen sind deshalb von dem Finanz⸗Minister ermächtigt worden, auf Antrag den streitigen Theil der veranlagten Einkommensteuer zu stunden, bis die Entscheidung des Königlichen Ober⸗Verwaltungsgerichts vorliegt.
ür die steuerpflichtigen Gesell—⸗
Seine Königliche Hoheit der Erbgroß herzog von Baden, Commandeur der 4. Garde⸗Infanterie⸗Brigade, hat sich mit kurzem Urlaub nach Schlesien begeben.
Der commandirende General des X. Armee⸗-Corps, General⸗Lieutenant von Seebeck ist hier angekommen.
Der General-Lieutenant von Leipziger, Commandeur der 9. Division, und der General-Lieutenant Oesterley, Commandeur der 16. Division, sind zur Abstattung persönlicher Meldungen hier angekommen.
Hessen.
Die Zweite Kammer begann gestern die Berathung des Gesetzentwurfs über die Einkommensteuer.
Der Finanzausschuß der Zweiten Kammer hat die Ablehnung des neuen Gewerb feu ert. Casedent ur? beantragt und die Regierung um Umarbeitung des Entwurfs nach den Grundsätzen des preußischen Gewerbesteuergesetzes von 1891 ersucht.
Sachsen⸗Meiningen.
Der Landtag hat einen Gesetzentwurf angenommen, nach dem die Landescreditkasse ermaͤchtigt wird, bis zum L. Januar 1896, so lange sie ihre Schuldscheine nicht zum Nennwerth verkaufen kann, von ihren Schuldnern eine ent— sprechende Entschädigung zu erheben.
Oesterreich⸗ Ungarn.
Der Kaiser und die Kronprinzessin⸗Witiwe Erz⸗ herzogin Stephanie stagtteten, wie „W. T. B.“ meldet, estern Nachmittag dem Prinzen und der ü , von Rumänien einen Besuch ab. Gestern Dormittag empfing der Kaiser den Prinzen Ferdinand von Sachsen⸗Coburg in längerer Privataudienz. Dem heutigen Hofdiner wohnten der Prinz und die Prinzessin Ferdinand von Rumänien, die in Wien anwesenden rz⸗ herzoge, Graf Kälneky, der englische Botschafter Sir A. B. Paget, der rumänische Gesandte Ghika, sowie die übrigen Mitglieder der, rumänischen Gesandtschaft bei. Heute früh haben der Prinz und die Prinzessin Ferdinand von Rumänien die Reise nach Bukarest fortgesetzt.
Großbritannien und Irland.
Im Unterhause erklärte gestern, wie W. T. B.“ be richtet, der Präsident des Ackerbauamts Gardner, da auf dem Festlande überall mit Ausnahme von Norwegen die Maul und Klauenseuche herrsche, sei die Aufhebung des Verbots der Einfuhr von fremdem Vieh in Deptford unzulässig. Der Parlaments Secretär des Auswärtigen heul Grey erklärte, es liege bisher nicht in der Absicht der Regierung, nach Ho⸗ nolulu Kriegsschiffe zu senden;: die Regierung glaube, daß Leben und lbhensbin der Bewohner von . unter dem Schutze Amerikas sicher seien. Gegen das Vergehen der Vereinigten Staaten auf Hawai hahe fie leinerlei Protest in Washington erhoben. Was die Grenze des Pamirgebiets angehe, so habe England seit Fe mit Rußland kein neues Abkommen darüber geiroffen. Die Frage sel jetzt Gegenstand der Croͤrterung seiteng beider Regierungen. Der Präsident des Handelsamts Munde ertheilte die Zusage, daß eine Abschrift des deutschen Gesetz entwurfs über falsche Fabrilzeichen dem Hause 2 werden solle. Bei der ortgeseten Adreß debatte vertheidigte der Staatsseeretär für Irland Morley seine Politit dini.
ebatte, der 1 wurde mit 249 gehen 152 Stimmen abgelehnt. (Lebhafter Be ö. auf den Bänken der Ministeriellen) . Fortsekung der Berathung wurde indessen schließlich vertagt.
Vorgestern wurden der A. C.“ zufolge im Unterhause nicht weniger als 140 am Dlengtag angekündigte Bills ein- gebracht und .
Der Führer der Parnelliten Redmond hat im Parla⸗ ment ein Amendement zur Beantwortung der Thronrede ein⸗ gereicht, worin er die ,, aller derer erbittet, die wegen Gesetzübertretungen in Verbindung mit den Insurrec— tionen in Irland im Gefängniß schmachten. Sir Frederick Milner wird dagegen beantragen, daß das Parlament sein Bedauern darüber ausspreche, daß den Dynamitarden die Gnade der Königin zu theil geworden sei.
Heute soll von den Abg. Howard Vincent eine Interpellation an den Ersten Lord des Schatzamts ge⸗ richtet werden, welche . die Regierung in Bezug auf die Ausführung der von dem Congreß der Gewerkyerein? im letzten September gefaßten Beshri zu treffen beabsichtige. Diese Beschlüsse lauteten: 1) daß Schritte gethan werden müßten, um den Staat daran zu verhindern, daß irgend welche Artikel, die für den Postdienst und andere Zweige der Ver⸗ waltung gebraucht würden, noch ferner im Auslande angekauft würden, und dafür Sorge zu tragen, daß sie von heimischen Fabrikanten erstanden würden; Y daß das Landen von mittel losen fremden Einwanderern an den britischen Küsten ver⸗ hindert werde; 3) daß die Mitwirkung von ausländischen Arbeitern bei dem Laden und Abladen von Schiffen in Groß⸗ britannien und Irland beschränkt werde.
Frankreich.
Gestern Vormittag fand im Elysse die Ceremonie der Ueberreichung des Cardinalsbiretts an die Erz⸗ bischöfe von Rouen und Tours statt. Die neuen Cardinäle betonten, wie, W. T. B. berichtet, in ihren An⸗ sprachen an den Präsidenten Carnot, sie würden mit allen Kräften dahin arbeiten, die Aufgabe der weltlichen Gewalten zu unterstũtzen. Die Priester und die Bischöfe seien glücklich, mitzuwirken an dem Werke des Friedens, das ihnen vom Papst empfohlen sei, und forderten ihrerseits nur Gerechtigkeit und . Der Präsident Carnot beglückwünschte die Cardinale, daß sie ebenso wie der Papst ihre Aufgabe darin erblickten, Be⸗ ruhigung, Harmonie und Einvernehmen unter allen Franzosen herbeizuführen.
In der Deputirtenkammer richtete gestern der Depu⸗ tirte Delafosse eine Anfrage über Egypten an die Ne⸗ gierung und führte aus, Frankreich habe das Recht, von Eng⸗ land zu verlangen, daß es in Egypten eine Politik treibe, die die Räumung des Landes vorbereite Er betonte so— dann, daß die bezüglichen Uebereinkommen kein Datum für die Räumung des Landes festgesetzs hätten; das liege an der Ungeschicklichkeit der franzoͤsischen Diplomaten England scheine in Egypten ein definitives Protectorat aus üben zu wollen. Der Redner ließ durchblicken, daß Wad⸗ dington sich vielleicht nicht genügend Rechenschaft gebe uber die Art, wie die französischen Interessen zu vertreten seien. ( Lebhafter Widerspruch auf zahlreichen Bänken. Delafosse schloß damit die egyptische Frage sei eine europäische Frage, niemand denke daran, sich in Egypten an die Stelle von England zu setzen. aber die Egypter könnten sich selbst regieren. Beifall Hierauf ergriff der Minister des Auswärtigen De velle zur Be⸗ antwortung das Wort und erklärte, daß die Prüfung der diplomatischen Schriftstücke der Kammer die Möglichkeit e währen werde, sich davon zu überzeugen, daß dingt on stets einen klaren Blick und einen Patriotismus gezeigt babe, den er (der Minister) mit besonderem Nachdruck in dem Augen blicke zu rühmen die Pflicht habe, wo Waddington feinen schied nehme. (Beifall. Die Vermehrung der egnpytischen Garnison von Seiten Englands bedeute weder eine Aenderung in seiner Politik noch eine Modification der gegebenen Versicherungen und der übernommenen Verpfsichtungen cant reich habe das Recht, von diesen feierlichen Srklarnnger = lands Kenntniß zu nehmen. (Beifall) Frankreich ene ** möglich den Vorgängen in Egypten theilnahmtos zu ehen. Der Sultan und ganz Europa hätten ein Jarere se daran daß der Suezkanal unter der Herrschaft des bedire Nede Beifall) Aus Gladstones Erklärungen gehe Derder ĩ die Frage der Räumung Egyptens vielleich Prüfung unterzogen werden würde. Frankreich erde ** dieser Aufgabe wie England in freundschaftlichen Seide d= Allein England müsse ohne Zweifel im Auge dedalter falls der vorübergehende Zustand der Dinge n Ceerten d neigen sollte, ein endgültiger zu werden far Sara ==. Quelle von Conflicten daraus entsteben könne Sein An eine Anfrage des Deputirten Delonctle erwiderz der Wee des Auswärtigen De velle, daß bezüglich Sorrerg en Sed buch vorbereitet werde Hierauf nahm die Tarreer de Se rathung des Budgets wieder auf.
Die Plaidoyers im Pa nama-⸗-Prozesse darden gendern beendigt. Die weitere Verhandlung wurde Fodann dehnen Ser kündigung des Urtheils auf nächsten Donnerstag dertagt Nr glaubt jedoch, daß das Urtheil an diesem Tage noch icht werde verkündigt werden können.
Dem Journal La Pair zufelge wartet der erer suchungsrichter Fran gueville, der n Benz des ede ee erwähnten Notizbuchs Arton's ist, mar anf die Tm, der bevorstehende Verhaftung des leßteren rm aufe dene Der Ermächtigung zur Verfolgung medrerer Varlamene mitglieder nachzusuchen
Der frühere Director des Vatter nd Menn ndr ndr der Libre Parole“ Bérin, der gegenwäörrtkg dn Rar nen herausgiebt, ist wegen Bertranenddeuch af det wenden
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