1893 / 32 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 06 Feb 1893 18:00:01 GMT) scan diff

. *

ruhen zu lassen. Im Interesse der Unterhaltung der Wasserstraßen bitte h Sie dringend, die Hit zu bewilligen. Die i wird Ihnen nicht vorenthalten werden. . Abg. Dr. Sattler (nl. ): Wir haben in der Budgetcommission die Forderung bewilligt, weil es s um eine eilige Arbeit handelt. Die Kostenfrage an sich ist aufgeschoben worden bis zur Berathung der Denkschrift. ö . Die einmaligen Ausgaben: für die Regulirung der Weichsel von 1 442 009 66 und für Nachregulirungen 750 060 6 werden

bewilligt. (Schluß des Rlattes)

Die Steuerreformeemmission des Hauses der Ab⸗ geordneten setzte am Freitag die Berathung des Communal— ,,. etz es. fort. Zur Verhandlung lar S 45, welcher lautet: Die Vertheilung des Steuerbedarfs auf die Einkommensteuer und auf Realsteuern ist nach Ma * folgender Bestimmungen zu bewirken. Absatz 2: Werden Zuschläge zur Staatseinkommensteuer erhoben, so sind mindestens gleich hohe, höchstens um die Hälfte höhere Procente der vom Staate veranlagten Realsteuern (Grund-, Gebäude⸗ und Gewerbesteuern) zu erheben. Absatz 3: Werden Zuschläge nur zu den veranlagten Realsteuern erhoben, so dürfen dieselben höͤchstens 150 69 dieser Steuern betragen. Dazu lag eine große Zahl von Abänderungsvorschlägen vor und es entwickelte sich eine mehr stündige Generaldebatte, die sich auch über § 46 erstreckte. (Ab- weichungen von den im 8 45 enthaltenen Vorschriften I. nur aus besonderen Gründen gestattet und bedürfen der Genehmigung). Schließlich, wurde bei der Abstimmung Abs. 3 des § 45 gestrich en. Ab. 2 erhielt nach dem Antrage des Abg. Dr. Mever (dfr.) folgenden Zusatz: ‚Letzteret gilt mit der Maßgabe, daß die Zuschläge zu den veranlagten Realsteuern sich in allen Fällen bis auf 1560, dieser Steuern belaufen dürfen. Ueber § 46 ehngte die Debatte nicht zum Abschluß, sie soll heute fortgesetzt werden.

In dem Hause der Abgeordneten ist von den Abgg. Graf zu Limburg-Stirum und Genossen folgende Interpellation eingebracht worden:

Am 17. Januar d. J. hat der Vorsitzende der Strafkammer J beim Königlichen Landgericht J zu Berlin gegen ein Mitglied des Hauses der Abgeordneten in einem gegen daßselbe wegen Vergehens gegen das Reichsgesetz über die Peess vom 7. Mai 1874 anhängigen Strafverfahren einen Vorführungsbefehl zu dem am 10. Februar d. J. anberaumten Termin erlassen.

Hält, die Königliche Staatsregierung ein solches Vorgehen mit den Bestimmungen des Art. 84 der preußischen Verfassung für vereinbar?

Nr. 4A des „Centralblatts der Bauverwaltung“, herausgegeben im Ministerium der öffentlichen Ar“ beiten, hat folgenden Inhalt: XVI. Verzeichniß der Berichte der den deutschen Botschaften und Gesandtschaften beigegebenen Bau—

Wetterbericht vom 6. Februar, 8 Morgens.

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Stationen. Wetter.

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wolkig 3 wolkig 2 bedeckt 1Dunst still wolkenlos 2 bedeckt 2 halb bed. wolkenlos

halb bed. 2 bedeckt heiter bedeckt bedeckt d 3 wolkig Neufahrwasser 2 bedeckt Memel. z 1 Nebel) H wolkenlos 5 ünster heiter Karlsruhe wolkig 2 wolkenl. *) * bed.

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Mullaghmore Aberdeen Christiansund Kopenhagen Stockholm . 5 . etersburg Motßkan.

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Uhr.

Anfang Kgl. Kapelle.

anzuge zu xusticann.

Breslau.

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359 crlest ...

Sonnabend,

bedeckt

9) Nachts Schnee.“) Nachts Reif. Uebersicht der Witterung.

Der Luftdruck ist über Europa ziemlich gleich- mäßig vertheilt, ein Hochdruckgebiet liegt über den Alpen und Umgebung, Depressionen nordwestlich von Schottland und Nordskandinavien. In Deutschland ist, das Wetter ruhig, vorwiegend heiter und erheblich wärmer ohne nennenswerthe . nur an der ostdeutschen Küste ist etwas Schnee gefallen. Die Frostgrenze schließt noch fast ganz Frankreich und den westlichen Theil von England ein. In Rußland und in Ungarn herrscht noch sehr strenge Kälte. Hermannstadt meldet 22, Charkoẽm 2*, St. Petersburg 23, Moskau 32, Archangelsk

37 Grad unter Null. Deutsche Seewarte.

1 Ü Theater⸗Anzeigen.

fAlonigliche Schanspiele. Dienstag: Opern⸗ haus. Keine Vorstellung.

Schauspielhaus. 38. Vorstellung. Romer und

ulia. Trauerspiel in 5 Aufzügen von Shake— Hen übersetzt von Aug. Wilh. von Schlegel.

n. Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Max Grube. Anfang 7 .

Mittwoch: Opernhaus. Subseriptions-⸗Ball. Am ,,,. den S8. Februar, ist der Eingang in das Königliche Opernhaus für sämmtliche Zu⸗ ir. durch Thür Nr. 8, gegenüber dem Prinzefsinnen⸗

alais.

Die Auffahrt ist für sämmtliche Wagen nur von den Linden aus, und zwar am Haupt⸗Eingang Thür

nalisten.

Donnerstag:

Agnes Sorma.

fan 75 Uhr.

Mittwoch:

Epstein. Anfang 7 Uhr.

Nr. 1 (dem Universitäts⸗Gebäude gegenüber) und an der Thür Nr. 3 (am Opernplatz).

Die Abfahrt findet statt:

1) Von der Thür Nr. 1 nach der Schloßbrücke nden zu (die Wagen stellen sich vor dem OQpernhause, Front nach demselben, auf).

2) Von der Thülr Nr. 3 ebenfalls nach den Linden zu (die Wagen stellen sich auf dem gepflasterten Theil des Opernplatzes bis an die Behrenstraße hin auf).

Schauspiel haus. 39. Vorstellung. Die gelehrten Frauen. Lustspiel in 5 Aufzügen von Jean Baptiste Molisre. In deutschen Versen von Ludwig In Scene gesetzt vom Ober-Regisseur, Max Grube. = Der eingebildete Kranke. Lustspiel in 3 Auf⸗ zügen von Jean Baptiste Molisre, mit Benutzung der Wolf Graf Bau di sin chen Uebersetzung. In Scene ge t vom Ober⸗

und nach den Li

Opernhaus. Donnerstag: 7. Sinfonie⸗Abend der Freitag: Brautwerbung. Befehl: Théatre pars. ments. Ueber die Fremden⸗ und Orchester⸗Logen, sowie den J. Rang einschließlich der Dienst, und von reiplätze ist Allerhöchst verfügt bonnement für J aufgehoben und den Abonnenten der Betrag für die 36. Vorstellung gegen Rückgabe der betreffenden Billets angerechnet. Die Abonnements für Parquet, II. und III. Rang behalten ihre Gültigkeit. Das geehrte Publikum wird ersucht, im Gesellschafts⸗ erscheinen. Der Barbier Montag: Gedächtnißfeier für Richard Wagner. Schauspielhaus. Donnerstag: Des Meeres und der Liebe Wellen. zum Sonntag: Vasantasena.

Deutsches Theater. 3. Male; Der Talisman. Dramatisches Märchen in 4 Aufzügen von Ludwig Fulda. Anfang 7 Uhr.

Mittwoch: Zwei glückliche Tage.

Donnerstag: Der Talisman.

Berliner Theater. Dienstag-; Die Jour— Anfang 7 Uhr. Mittwoch: Der Komödiant. Zum 1. Male: Zum 1. Male: Der Tugendheld. Die nächste Aufführung von Anna Haverland, Ludwig Barnay und Ludwig Stahl) findet am Sonntag, Nachmit⸗ tags 24 Uhr, statt.

Lessing ·˖ Theater. Dienstag: Heimath. An⸗

Wallner Theater. Dienstag: Die grote Glocke. ren e

Friedrich Wilhelmstädtisches Theater. Chausseestraße 26.

Dienstag: Zum 3. Male: Dperette in 3 Acten von Oscar Walther. von Max Gabriel. In Scene gesetzt vom Regisseur Dirigent:

Mittwoch: Der Garde⸗Husar.

beamten. Anordnung der Pfetten bei eisernen Dächern. Ver⸗ mischtes: Das Relief am Westportal der alten Dirschauer Brücke. Schiffsberkehr in Southampton. Die Straßenbahnen in Nord⸗ Amerika. Erdgas⸗Leitung für Heizungszwecke in Chicago.

Kunst und Wiss enschaft.

Für die Weltausstellung in Chicago hat das Reichs⸗ K. im höheren Auftrage eine Reihe von Wandtafeln herstellen lassen, welche in statistischer und graphischer Darstellung die Einrichtungen und Wirkungen ,,, Gesetzgebung des Deutschen

eich

rung zur Anschauung bringen. Zur näheren Erläuterung dieser Tah ist ein in deutscher und englischer Ausgabe ver— faßter „Leitfaden“ ausgearbeitet worden, welcher einen Abriß der gesammten Arbeiter versicherung und einen Abdruck der vor— erwähnten Tafeln enthält; das nur? Bogen starke Druckheft giebt bereits die neuesten Rechnungsergebnisse (für 1892) und gewährt an der Hand der beigefügten Tafeln Ausblicke auf die weitere Gestaltung und Wirkung der eigenartigen socialpolitischen Schöpfung Deutschlands. In kurzen Zügen wird hier auch jedem Laien, insbesondere jedem Arbeiter, die Möglichkeit ge⸗ boten, sich nicht bloß über sein persönliches Einzelinteresse sofoͤrt zu unterrichten, sondern auch die Arbeiter⸗Versicherungsgesetz⸗ gebung als ein Ganzes und in ihrer Gesammtwirkung zu erkennen. Um daher das volle Verständniß für den hohen Werth, welchen die socialpolitische Gesetzgebung des Deutschen Reichs allen anderen Ländern voraus der Arbeiterschaft bietet, immer weiteren Kreisen n erschließen, ist diesem socialpolitischen Leitfaden auch in Deutschland die weiteste Verbreitung zu wünschen. Im Interesse der Sache ist der Bezugspreis so niedrig gestellt, daß nur die Kosten gedeckt werden; er beträgt für einzelne Exemplare 20 3, bei 50 Exemplaren 15 3, bei 166 Exemplaren 1 3 und bei Zh Exemplaren nur 10 3. Den Vertrieb hat die Verlagshandlung A. Asher u. Co. zu Berlin, Unter den Linden 13, übernommen; Die Besichtigung der Ausstellungsgegenstände, unter welchen sich auch mehrere die Unfallverhütung“ behandelnde Wand⸗ tafeln der Berufsgenossenschaften befinden, ist vom 7. bis 12. Februar einschließlich täglich von 10 bis 4 Uhr in der Aula der Königlichen Technischen Hochschule zu Charlotten— burg, Berlinerstraße 151, für jedermann freigegeben. =

Der Verein für deutsches Kunstgewerbe veranstaltet am nächsten Mittwoch einen Fachabend für Bronze, der speciell die Frage der Färbung und Patinirung behandeln soll und eine reiche r fehr hiesiger und fremder Erzeugnisse der Kleinplastik und des

i Dienstag; Gläubiger. 1 Aet von August Strindberg. Hierauf: Zum 47. Male: Biquet. Schwank in 3 Acten von Deutsch von Max Schönau. Sigmund Lautenburg. Mittwoch: Gläubiger. Pont⸗Bignet.

ulda.

Anfang 75 Uhr. Mittwoch: Der Wildschütz.

Victoria · Theater.

Regisseur Max Grube.

Die Hexe. Slavische Sonnabend, auf Allerhöchsten Die Tochter des Regi⸗ die Welt in a tzi stattungsstück mit Har

worden. Das

wird deshalb

Rang ebillemont und C. A. Raida.

ve, .

Welt in achtzig Tagen.

Dienstag: Baronin Ruth.

Cavalleria

Sonntag: von Sevilla.

. Donng Diana. Max Löwenfeld, Mal:

ersten Vasantasena. 6.

ĩ

Dienstag: Zum

Zum 24. Male: 3 Acten von Horst un Weinberger.

Stein.

Insel. Ballet in 1 Act von von R. Mader.

Der Flüchtling. Hiter Inscenirt, durch den

„Hamlet“ (mit

Anfang 74 Uhr.

semble unter Leitung des 73 Uhr. Graselli. Nestroy Cyclus.

große Glocke.

Nestroy. Müller. 71 Uhr

Dirigent: Victor Der Garde ⸗Husar. Musik

s Kranken⸗, Unfall⸗ Invaliditäts⸗ und Altersversiche⸗

Mittwoch: Dieselbe Vorstellung.

kittwoch: Heimath. . Donnerstag: Eine Palastrevolution.

Mittwoch: Dieselbe Vorstellung.

Residenz· Theater. Direetion: Siginund Lauten. Tragikomödie in Regie: Hans Meery. Familie Alexandre Bisson. In Seene gesetzt von Anfang 7 Uhr.

Hierauf:

In Vorbereitung: Das Geständniß L'aveu). Drama in 1 Act von Sarah Bernhardt.

Gastspiel der französischen Operngesellschaft. Zum 1. Male: Mireille. Oper in 3 Acten von Gounod.

Belle ⸗Alliancestraße 7 / 8. Dienstag: Mit neuer Ausstattung: Die Reise um Tagen. . in 5 Acten (15 Bildern) A. d'Ennery und Jules Verne. irt vom Balletmeister C. Severini. Anfang 73 Uhr.

Mittwoch und folgende Tage: Die Reise um die

Neues Theater (am Schiffbauerdamm 4B). Schauspiel in 4 Acten von Robert Misch. Anfang 75 Uhr. Mittwoch: Die kleine Marquise. Logier⸗ 660 besuch. Schwank in 4 Acten von Th. Weber und *

Sonnabend: Zum 1. Male. Tosea von Victorien (Frl. Barkany als Gast.)

Theater Unter den Linden. Lachende Erben. Musik von Inscenirt durch den artist. Leiter Ed. Binder. Dirigent: Kapellmeister A. Ferron. Die militär. Cvolutionen im 3. Act arrangirt von L. . Gundlach. 3 neue Ausstattung an Deco⸗

rationen und Kostümen. Hierauf: . ö 5. Regel. ö ; ö e Hag n sgen . a. Elbe), Hofdame Gräfin Alexandra zu Eulen⸗ Gundlach. (Sensationeller Erfolg.) Anfang 7 Uhr.

Adolph Ernst Theater. Dienstag: Zum 45. Male: Modernes Babylon. Gesangsposse in 3 Aeten von Ed. Jacobson und W. Couplets theilweise von G. Görß. G. Steffens. In Scene gesetzt von Adolph Ernst.

Thomas Theater. Alte Jakobstraße Nr. 30. Dienstag: Gesammt-⸗Gastspiel des Wiener Gu⸗ irectors . Josef

1

Preise. Zum 1. Male: Der böse Geist Lumpaci vagnbundius, oder: Das liederliche Kleeblatt. Zauberposse mit Gesang in 3 Aufzügen von Johann Musik von Adolf Müller, Holländer.

*

Kunstgewerbes bieten wird. Seitens der Physikalisch-technischen Reichsanstalt werden. Versuche mit Anlauffarben auf . . geführt werden. Exläuterungen zu der Ausstellung und den ragen werden die Herren Ingenieur A. Hausding und Fabrikant Stto chulz eben. Die Sitzung findet Abend 8 Uhr im großen Saale des rchitectenhauses statt.

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungõ⸗ Maßregeln.

Cholera.

Halle g. S., 6. Februar. In der Irrenanstalt zu Niet— leben ist nach einer Meldung der Hall. 3. ein weiterer Todesfall an Cholera vorgekommen. Ein Laboratorium für bakteriologische Untersuchung wurde in der Anstalt eingerichtet. Aus Lettin werden zwei Neuerkrankungen gemeldet.

Pe st, 6. Februar. Bem amtlichen Cholerabericht zufolge sind hierselbst am 3. d. M. zwei neue Erkrankungen angemeldet worden.

Portugal.

Durch ine im Digrio do Governo vom 31. Januar 1893 ver—

öffentlichte Verfügung des Königlich Portugiesischen Ministeriumß

des Innern wird der Hafen von Altona seit dem 20. Januar 1893

für von Cholera verseucht“ erklärt. (Vergl. „Reichs Anzeiger“

Nr. 302 vom 21. Dezember 1892) Belgien.

Die Schelde⸗Gesundheitscommission in Antwerpen hat in ihrer Sitzung vom 31. Januar 1893 die unter dem 24. Dezember 1892 angeordnete vierundzwanzigstündige Beobachtungsfrist für die Glb— probenienzen auf die Zeit einer Fluthperiode han geseet (Vergl. »R.⸗A.“ Nr. 306 vom 27. Dezember 1892.)

Verdingungen im Auslande.

Rumänien.

2b, Februar. Magistrat zu Jassy: Lieferung für die stãdtische Wasserleitung 2726 im gußeiserne Röhren und 22 Saugröhren, System Sarul, bei beiden inwendiger Röhrendurchmesser Jo cm; 10 vollständige Schutzhähne 8 em im inwendlgen Durchmesser; 7 Stück verschiedene F⸗Röhren; 6 Knieröhren mit Biegung von 45 Grad und 19 em im inwendigen Durchmesser; 12 Stück gebogene Röhren von 223 Grad Biegung Und 19 em im inwendigen Durch⸗ messer; 19 Ausgleichsröhren und zwei Wassermesser. Näheres an Sit

und Stelle. . 9. Februar. Kriegs⸗Ministerium zu Bukarest: Bau zweier Kasernen in Berlad und Roman. Kostenvoranschlag 607 900 bezw.

569 300 Lei. Näheres im Kriegs⸗Ministerium zu Bukarest.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten, Zweiten und Dritten Beilage.)

Coneerte.

Sing ⸗Ahademie. Dienstag, Anfang 8 Uhr: HI. Concert von Helene Liban⸗Globig und Ernst Wolff.

Concert · Jau, Leipzigerstraße 45. Dienstag: Karl Menyder⸗Concert. Anfang 7 Uhr.

Ouy. „Wilhelm Tell“! von Rossini. „Leichte Cavallerie! von Suppos. „Hanse macabre“ pon St. Sasns. Phantasie aus „Lohengrin“ von Wagner. „Air vari“ für Violine von Vieuxtemps (Herr Carnier). „'s Sträußli“ für Piston von Hoch (Herr Steffens).

Dienstag, 14. Februar (Fastnacht):

Letztes Familien⸗Ball⸗Fest. Billets à 3 M im Bureau des Hauses.

Pont⸗

Familie

Saal PBerchstein, Linkstraße 42. Dienstag, Anfang 75 Uhr: NV. (letzter) populärer Lieder- Abend von Jettka Fiukenstein.

Großes Aus⸗

Ballet arran⸗

Mußik von Circus Renz (Carlstraße) Dienstag, Abends

7t Uhr: Jubiläums⸗Vorstellung. Zum 25. Male: Ge, Ein Künstlerfest. w

Große Ausstattungs⸗ Pantomime vom Hofballet⸗˖ meister A. Siems. Mit überraschenden Licht, und Wassereffecten und auf das Glänzendste inseenirt vom Director Franz Renz. Großer Blumengorfo. Costume, Regquissten, Wagen vollständig neu. Unter Mitwirkung des gesammten Personals. Ballet von Damen. Zum Schluß: Großes Brillant⸗ Feuerwerk. Außerdem: Vorführen und Reiten der bestdressirten Freiheits und Schulpferde, sowie Auftreten der Künstlerspecialitäten ersten Ranges, u. a.: Mr. James Fillis mit e n, Markir“. Gebrüder Trevally, hervorragendste Akrobaten der Gegenwart ꝛc.

Mittwoch: Auf vielseitiges Verlangen: Wieder⸗ holung der Gala⸗Fest⸗Vorstellung von Kaisers Geburtstag.

1 / 7 Familien⸗Nachrichten.

Verlobt: Frl. Elise Kreyenberg mit Hrn. Re— gierungs⸗Baumeister Emil Gothan (Arneburg

Dienstag:

Operette in Carl

Musik

burg mit Hrn. Grafen von Arnim⸗-Boizenburg (Berlin). Frl. Elisabeth Klosse mit Hrn. Re⸗ gierungs⸗Baumeister Albert Grund (Breslau).

Verehelicht: Hr. Landrichter R. Weißer mit Frl. Johanna Pulst (Breslau Lissa i. P..

Geboren: Cin Sohn; Hrn. Prem. Lieut. Wil- helm von Hochstetter (Naumburg 4. S.). Hrn. Rittergutspächter von Ziehlberg (Jänkendorf O.. C.). Hrn. Forst I scsf oe Erdmann ( Pleß). Eine Tochter: Hrn. Levetzow (Hildesheim).

Gestorben: Ft. Commerzien⸗Rath Etha Rickmers (Bremerhaven). Frl. Amanda von Bardeleben Berlin. Hr. Prediger emerit. Otto Buch⸗ holtz (Neustadt 9. d. Dosse). Verw. Fr. Marianne von Unwerth, geb. von Gersdorff (Niesky).

annstädt. Musik von

Major von

Volksthümliche

Redacteur: Dr. H. Klee, Director. ge,, .

Verlag der Expedition (Scholy.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗

Regie *. nfang

Herr Kapellmeister Federmann.

Geöffnet von 12 —11

Uranig, Anstalt für volksthümliche Naturkunde. Am Landes 6 Park (Lehrter Bahnhof), L.

Anstalt. Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Acht Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).

(20l)

M 32.

Entwurf eines Gesetzes betreffend

die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2e. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Anzeigepflicht. J Jede Erkrankung und jeder Todesfall an Cholera (asiatischer), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest (orientalischer Beulenpest), Pocken (Blattern), sowie jeder Fall, welcher den Verdacht einer dieser Krankheiten er— weckt, ist der für den Aufenthaltsort des Erkrankten oder den Sterbeort zuständigen Ortspolizeibehörde und gleichzeitig dem beamteten Arzte, jede Erkrankung an Darmtyphus, Diphtherie einschließlich Croup, Rückfallfieber, Ruhr (Dysenterie), Scharlach ist der für den Aufenthalsort des Erkrankten zuständigen Ortspolizei— behörde unverzüglich anzuzeigen.

Wechselt der Erkrankte, den Aufenthaltsort, so ist dies unver— züglich bei der Ortspolizeibehörde des bisherigen und des neuen Aufenthaltsortes zur Anzeige zu bringen.

Durch Beschluß des Bundesraths können die vorstehenden Be⸗ stimmungen auf andere ansteckende Krankheiten ausgedehnt werden.

Landesrechtliche Bestimmungen, welche eine weitergehende Anzeige— pflicht begründen, werden durch dieß Gesetz nicht berührt.

8 5

2

Zur Anzeige sind verpflichtet:

[) der behandelnde Arzt,

2) jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten be— schäftigte Person,

3) der Haushaltungsvorstand,

4) die zum Haushalte gehörigen großjährigen Familienmitglieder,

5) die sonstigen Haushaltsgenossen,

6 derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Erkrankungs⸗ oder Todesfall sich ereignet hat.

Die Verpflichtung der unter Nr. 2 bis 6 genannten Personen tritt nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter nicht vor⸗ handen oder an der Erstattung der Anzeige verhindert ist.

3

Jede Erkrankung an Kindbettfieber sowie jeder desselben auch nur verdächtige Todesfall ist von dem behandelnden Arzt, in Er— mangelung eines solchen von der Hebamme dem beamteten Arzte des⸗ jenigen Bezirks unverzüglich anzuzeigen, in welchem die Wöchnerin sich befindet oder gestorben ist.

4.

Für Krankheits- und Todesfälle, welche sich in öffentlichen Kranken-, Entbindungs⸗, Pflege Gefangenen⸗ und ahnlichen Anftallen ereignen, ist der Vorsteher der Anstalt oder die von der zuständigen Stelle damit beauftragte Person, für Krankheits- und Todesfälle, welche auf Schiffen oder Flößen vorkommen, der Schiffer oder Floß— führer oder deren Vertreter ausschließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet.

Der Bundesrath ist . die näheren Bestimmungen darüber zu erlassen, an wen der Schiffer oder Floßführer die Anzeige zu erstatten hat.

§ 5

. Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet werden. Die rtspolizeibehörden haben auf Verlangen Meldekarten für schriftliche Anzeigen unentgeltlich zu verabfolgen.

Ermittelung der Krankheit. § 6.

Die Ortspolizeibehörde muß, sobald sie von dem Ausbruch oder dem Verdachte des Auftretens einer ansteckenden Krankheit G6 1 Kenntniß erhält, den zuständigen beamteten Arzt benachrichtigen. Dieser hat alsdann unverzüglich an Ort und Stelle Ermittelungen über die Art, den Stand und die Ursache der Krankheit vorzunehmen und der Polizeibehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob der Ausbruch der Krankheit festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs begründet ist. In Nothfällen kann der beamtete Arzt die Ermittelung auch vornehmen, ohne daß ihm eine Nachricht der Ortspolizeibehörde zugegangen ist.

In Ortschaften mit mehr als 10 000 Einwohnern ist nach den Bestimmungen des Absatzes 1 auch dann zu verfahren, wenn Er— krankungs⸗ oder Todesfälle in einem räumlich abgegrenzten Theile der Ortschaft, welcher von der Krankheit bis dahin verschont geblieben war, vorkommen.

Nach der ersten Feststellung der Krankheit sind von dem beamteten Arzt im Einverständnisse mit der unteren Verwaltungsbehörde Er⸗ mittelungen über einzelne Krankheitsfälle insoweit vorzunehmen, als dies erforderlich ist, um die Ausbreitung der Krankheit örtlich und zeitlich zu verfolgen.

Bei Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest und Pocken kann die höhere Verwaltungsbehörde Ermittelungen über jeden einzelnen Krank— heits⸗ oder Todesfall anordnen.

§ 7.

Dem beamteten Arzt ist der Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche und die Vornahme der zu den Ermittelungen über die Krankheit Untersuchungen zu gestatten. Der behandelnde Arzt darf den Untersuchungen belwohnen. Liegt der Verdacht vor, daß der Ver“ storbeng an Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, . Darmtyphus oder Rückfallfieber gelitten hat, so kann die Oeffnung der Leiche ic angeordnet werden, falls der beamtete Arzt es zur Fest— tellung der Krankheit für erforderlich erklärt.

Die in s§z 2 und 4 aufgeführten Personen sind verpflichtet, über alle für die Entstehung und den Verlauf der Krankheit wichtigen Um— stände dem beamteten Arzte auf Befragen Auskunft zu ertheilen.

358

Lautet das rn , des beamteten Arztes dahin, daß der Aus—⸗ bruch der Krankheit festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs be— sründet. ist, so hat die Ortspolizeibehörde unverzüglich die erforder— lichen Schutzmnaßregeln zu treffen.

§ 9. . Ist, der Ausbruch von Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest oder Pocken in einer Ortschaft festgestellt, so hat die OrtspolizeibbBehörde dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. Die Zahl der Er—⸗ krankungen und Todesfälle ist in kurzen Zwischenräumen zu ver⸗ öffentlichen. 10

8 19.

Bei Gefahr im Verzuge kann der beamtete Arzt schon vor dem Einschreiten der Orts polizeibehbrde die zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit zunächst erforderlichen Maßregeln gnordnen. In solchen Fällen hat der Vorsteher der Ortschaft den Anordnungen des be⸗ amteten Arztes Folge zu leisten. on den getroffenen Anordnungen . beamtete Arzt der Ortspolizeibehörde sofort Mittheilung zu

n.

Erste Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Montag, den 6. Februar

1893.

84 ,,

Zur Verhütung der Verbreitung ansteckender Krankheiten (5 1) können die in den 85 12 bis 20 angegebenen Absperrungs⸗ und Auf⸗ sichtsmaßregeln pollzeilich angeordnet werden. . .

Die Anfechtung der , hat keine aufschiebende Wirkung.

Kranke und verdächtige Personen können einer Beobachtung unter⸗ worfen, auch zu diesem Zwecke, sofern sie obdachlos oder ohne festen Wohnsitz sind oder berufs- oder gewohnheitsmäßig umherziehen, in der Wahl des Aufenthalts oder ö. ö beschränkt werden.

§ 13

Die höhere Verwaltungsbehörde kann für den Umfang ihres Bezirks oder für Theile desfel ben anordnen, daß zureisende Personen, sofern sie sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist vor ihrer An—⸗ kunft in Gegenden aufgehalten haben, in welchen Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest oder Pocken ausgebrochen find, ihre Ankunft der Ortspolizeibehörde schriftlich oder ,, zu melden haben.

Bei Cholera, Tleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Diphtherie, Rückfallfieber oder Schah lach kann die Absonderung kranker oder der Krankheit verdächtiger . angeordnet werden. Bei Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest oder S findet diese Bestimmung auch auf ansteckungsverdächtige Personen Anwendung.

Der Vorstand der Haushaltung, in welcher sich der Kranke oder Verdächtige befindet, ist verpflichtet, auf Erfordern Einrichtungen zu treffen, welche verhindern, daß der Kranke oder Verdächtige für die Dauer der Absonderung mit anderen als den zu seiner Behandlung und Pflege bestimmten Personen in Berührung kommt.

Ist die Absonderung in dieser Weise nicht durchführbar, so kann, falls der beamtete Arzt es für erforderlich erklärt, die Ueberführung des Kranken oder Verdächtigen in ein Krankenhaus oder in einen anderen geeigneten Unterkunftsraum angeordnet werden.

Bei Personen, welche an Darmtyphus oder Ruhr leiden, ist die Ueberführung gemäß Absatz 3 dann zuläfsig, wenn die Beschaffenheit oder Benutzung des derzeitigen Unterkunftsraumes die Gefahr der Ver— breitung der Krankheit begründet.

Wohnungen oder Häuser, in welchen an Cholera, Fleckfieber, Gelb⸗ fieber, Pest oder Pocken erkrankte Personen sich befinden, können kenntlich gemacht werden.

Für das berufsmäßige Pflegepersonal können Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden. z § 15.

t ö Landesbehörden sind befugt, für die Dauer der Krankheits⸗ gefahr

lin Ortschaften, in welchen Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken oder Darmtyphus ausgebrochen sind, und in deren Um- gegend für die gewerbsmäßige Herstellung, Behandlung und Auf— bewahrung, sowie für den Vertrieb von Gegenständen, welche geeignet sind, die Krankheit zu verbreiten, eine gesundheitspolizeiliche Aufsicht und die zur Verhütung der Verbreitung der Krankheit erforderlichen Maßregeln anzuordnen; ö

2) für Gegenden, welche von einer der vorbezeichneten Krank— heiten befallen oder bedroht sind,

a. die in der Schiffahrt, der Flößerei oder sonstigen Transport⸗ betrieben beschäftigten Personen einer gesundheitspolizeilichen Aufsicht zu unterwerfen und kranke oder verdächtige Personen, sowie Gegenstände, bon denen anzunehmen ist, daß sie mit dem Krankheitsstoff behaftet sind, von der Beförderung aus— zuschließen,

den Schiffahrts⸗ zu beschränken,

„Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art vom Gewerbe⸗ betriebe im Umherziehen auszuschließen,

die Abhaltung von Märkten, Messen und anderen Veranstal— tungen, welche eine Ansammlung größerer Menschenmengen mit sich bringen, zu beschränken oder zu verbieten;

3) für Ortschaften, in denen Cholera, Fleckfieber, Pest oder Pocken

ausgebrochen sind, die Ausfuhr von Gegenständen der unter Nr. 1 bezeichneten Art zu verbieten.

und Flößereiverkehr auf bestimmte Tageszeiten

§ 16.

Jugendliche Personen aus Behausungen, in denen eine ansteckende Krankheit (C 1) ausgebrochen ist, können zeitweilig vom Schul⸗ und Untexrichtsbesuche fern gehalten werden. Hinsichtlich der sonstigen für die Schulen anzuordnenden Schutzmaßregeln bewendet es bei den landesrechtlichen Bestimmungen.

§17.

An Orten, welche von Cholera, Fleckfieber, Pest, Pocken, Darm typhus oder Ruhr befallen oder bedroht sind, sowie in deren Um⸗ gegend kann die Benutzung von Brunnen, Teichen, Seen, Wasser⸗ äufen, Wasserleitungen, sowie der dem öffentlichen Gebrauche dienenden Bade⸗, Schwimm⸗, Wasch⸗ und n, . beschränkt werden.

§18

Die Räumung von Wohnungen und Gebäuden, in denen Er— krankungen an Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken, Darm⸗ typhus, Rückfallfieber oder Ruhr vorgekommen sind, kann angeordnet werden, wenn der beamtete Arzt es zur wirksamen Bekämpfung der Krankheit für erforderlich erklärt, und wenn den davon betroffenen Bewohnern anderweit geeignete n , unentgeltlich geboten wird.

Für Gegenstände und Räume, von denen anzunehmen ist, daß sie mit dem Krankheitsstoff behaftet sind, kann eine Desinfection ange—⸗ ordnet werden. Für Reisegepäck und Handelswaaren ist die Anordnug der Desinfection zum Schutze gegen Fleckfieber, Pest oder , J wenn die

zum Schutze gegen andere Krankhelten nur dann zulässig, ; Vermuthung, daß die Gegenstände mit dem gran hell off behaftet sind, durch besondere Umstände begründet ist. .

Ist die Desinfection nicht ausführbar oder im Verhältniß zum Werthe der Gegenstände zu kostspielig, so kann die Vernichtung an— geordnet werden. .

Ii die Aufbewahrung, Einsargung, Beförderung und Bestattung von Leichen solcher Personen, welche an Cholera, Fleckfieber, Gelb⸗ fieber, Pest, Pocken, Diphtherie oder Scharlach gestorben sind, können besondere Vorsichtsmaßregeln angeordnet werden.

; F 21.

Bei bedrohlicher Ausbreitung einer übertragbaren Augenkrankheit kann durch die höhere Verwaltungsbehörde angeordnet werden, daß für die Erkrankten eine ärztliche Behandlung einzutreten hat.

Den Erkrankten ist die Gelegenheit zu unentgeltlicher ärztlicher Behandlung zu bieten. ö

§ 22. . Der Bundesrath ist w t, nähere ,, über die nach 12 bis 21 zu er . , e, insbesondere über die Desinfection zu beschließen. .

Die zuständige Landesbehörde kann die Gemeinden und im Falle ihrer ,, ,, . die weiteren Communalverbände dazu an— halten, diejenigen Einrichtungen, welche zur Bekämpfung ansteckender Krankheiten (35 1) nothwendig . ; treffen.

Zur ,,, der Einschleppung ansteckender Krankheiten (5 1) aus dem Auslande kann

L) die Ein⸗ und Durchfuhr von Waaren und Gebrauchsgegenständen, 2) der Einlaß der Seeschiffe und der dem Personen⸗ oder Fracht⸗ verkehr dienenden Fahrzeuge, 3) der Eintritt und die Beförderung von Personen, welche aus dem von der Krankheit befallenen Lande kommen, verboten oder beschränkt werden. g . J Der Bundesrath ist ermächtigt, nähere Vorschriften über die hiernach zu treffenden Maßregeln zu beschließen. Soweit sich diese Vorschriften auf die gesundheitspolizeiliche Ueberwachung der See⸗ schiffe beziehen, können sie auf den Schiffsverkehr zwischen deutschen Seehäfen erstreckt werden. S 25. Wenn eine ansteckende Krankheit (5 1) im Auslande oder im Küstengebiet des Reichs ausgebrochen ift, fo bestimmt der Reichs⸗ lanzler oder für das Gebiet des zunächst bedrohten Bundesstaates im Einvernehmen mit dem Reichskanzler die Landesregierung, wann und in welchem Umfange die gemaͤß 5 24 erlassenen Vorschriften in Vollzug zu setzen sind.

§ 26.

Der Bundesrath ist ermächtigt, Vorschriften über die Ausstellung

von Gesundheitspässen für die aus deutschen Häfen ausgehenden Seeschiffe zu beschließen.

§ 27.

Bricht eine ansteckende Krankheit (5 1) im benachbarten Auslande aus, so können für das zunächst bedrohte Gebiet von der höheren Verwaltungsbehörde Märkte, . und andere Veranstaltungen, welche eine Ansammlung größerer Menschenmengen mit sich bringen, zeitweilig beschränkt oder verboten werden.

Entschädigungen. § 28. Für Gegenstände, welche durch eine nach Maßgabe dieses Gesetzes olizeilich angeordnete Desinfection beschädigt oder vernichtet werden, ist vorbehaltlich der in 85 32 und 33 angegebenen Ausnahmen Ent— schädigung zu gewähren. 29.

Die Bestimmungen darüber:

1) von wem die Entschädigung zu gewähren und wie dieselbe auf⸗

zubringen ist,

2) 6 er Frist der Entschädigungsanspruch geltend zu

machen ist,

3) wie die Entschädigung zu ermitteln und festzustellen ist, sind im Wege der Landesgesetzgebung zu treffen. Soweit landes⸗ rechtliche Bestimmungen hierüber nicht bestehen, liegt die Ent— schädigungspflicht den Gemeinden oder nach Bestimmung der Landes⸗ regierung einem weiteren rn, ob.

§ 30.

Als Entschädigung soll der gemeine Werth des Gegenstandes ge—⸗ währt werden ohne Rücksicht auf die Minderung des Werthes, welche durch den etwa anhaftenden Ansteckungsstoff herbeigeführt ist. Wird der Gegenstand nur beschädigt oder theilweise vernichtet, so ist der verbleibende Werth auf die . anzurechnen.

8 31.

Die Entschädigung wird, sosern ein anderer Berechtigter nicht be—⸗ kannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam sich der beschadigte oder vernichtete Gegenstand zur Zeit der Desinfection befand. Mit dieser Zahlung erlischt jede Entschãdigungsverpflichtung aus § 28.

§ 32.

Eine Entschädigung auf Grund dieses Gesetzes wird nicht gewährt:

l) für Gegenstände, welche im Eigenthum des Reichs, eines ö oder einer communalen Körperschaft sich Hzefinden;

2) für Gegenstände, welche entgegen einem auf Grund des § 15 Nr. 3 oder des § 24 erlassenen Verbote aus⸗ oder eingeführt worden sind. .

3 57

Der Anspruch auf Entschädigung fällt weg:

JI). wenn derjenige, welchem die kl lieg zustehen würde, die beschädigten oder vernichteten Gegenstände oder einzelne derfelben an sich gebracht hat, obwohl er wußte oder den Umständen nach annehmen mußte, daß dieselben bereits mit dem Krankheitsstoff behaftet waren;

2) wenn derjenige, in dessen Gewahrsam die beschädigten oder ver= nichteten Gegenstände sich befanden, zu der Desinfection durch eine Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz oder eine auf Grund desselben getroffene Anordnung Veranlassung gegeben hat.

Allgemeine Vorschriften. J 34.

Die dem allgemeinen Gebrauche dienenden Einrichtungen für Ver— sorgung mit Trink- oder Wirthschaftswasser und für Fortschaffung der Fer oh sind fortlaufend durch staatliche Beamte zu überwachen.

Die Gemeinden sind verpflichtet, für die Beseitigung der bor— gefundenen gesundheitsgefährlichen Mißstände Sorge zu tragen. Sie können zur Herstellung von Einrichtungen der im Absatz 1 bezeichneten Art, sosern dieselben zum Schutze gegen ansteckende Krankheiten (61 erforderlich sind, jederzeit angehalten werden.

Das Verfahren, in welchem über die hiernach gegen die Ge— meinden zulässigen Anordnungen zu entscheiden ist, richtet sich nach Landesrecht. 8 35.

Beamtete Aerzte im Sinne dieses Gesetzes sind Aerzte, welche . ö angestellt sind oder deren Anstellung vom Staate be—

ätigt ist.

An Stelle der beamteten Aerzte können im Falle ihrer Be— hinderung oder aus sonstigen dringenden Gründen andere Aerzte zu⸗ gezogen werden. Die letzteren sind innerhalb des ihnen ertheilten Auf— trages befugt und verpflichtet, diejenigen Amtsverrichtungen wahrzu— nehmen, welche in diesem Gesetze oder in den hierzu ergangenen Aus- führungsbestimmungen den . Aerzten übertragen sind.

§ 36.

Die Anordnung und Leitung der Abwehr- und Unterdrückungs⸗ maßregeln liegt den Landesbehörden ob. Die Zuständigkeit der Be— hörden und die Aufbringung der entstehenden Kosten regelt sich nach Landesrecht. Die Landesregierungen bestimmen, welche Körperschaften unter der Bezeichnung Gemeinde, weiterer Communalverband und communale Körperschaft zu verstehen sind.

Die Behörden der Bundeßstaaten sind verpflichtet, sich bei der Bekämpfung gemeingefährlicher , . gegenseitig zu unterstützen.

Die Ausführung der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ergreifenden Schutzmaßregeln liegt, insoweit davon

1 2 activen Heere oder der aetiven Marine angehörende Militär-

ersonen,

Y Persgnen, welche in militärischen Dienstgebäuden oder auf den zur Kaiserlichen Marine gehörigen oder von ihr gemietheten Schiffen und Fahrzeugen untergebracht sind. .

3) marschirende oder auf dem Transport befindliche Militärpersonen und Truppentheile des Heeres und der Marine, sowie die Aus- rüstungs . und . enstände derselben,

3 gusschließlich von der Militär oder Marineverwaltung benutzte Grundstücke und Einrichtungen

betroffen werden, den Militär, und Marinebebörden ob.