1893 / 32 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 06 Feb 1893 18:00:01 GMT) scan diff

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diesem Gesetze zulässigen Verkehrsbeschränkungen keine Anwendung.

weigert oder wissentlich unrichtige Angaben macht;

Auf Truppenübungen und Kontro ammlungen finden die nach

Von dem Auftreten des Verdachtes und bon dem Ausbruche einer ansteckenden . (6 1) sowie von dem Verlaufe und dem Er⸗ löschen der Krankheit haben sich die Militär- und Polizeibehörden gegenseitig in Kenntniß zu feen f

Für den Eisenbahne, Post- und Telegraphenverkehr liegt die Aus- führung der nach . dieses Gesetzes zu ergreifenden Schutz= maßregeln augschließlich den zuständigen Reichs⸗ und Landesbehörden ob. ö Verkehrsbeschränkungen und , ,, . gegen die im Dienst befindlichen oder aus dienstlicher Veranlassung vorübergehend außerhalb ihres Wohnsitzes sich aufhaltenden Beamten und Arbeiter der Eisenbahn⸗, Post⸗ und Telegraphenverwaltungen sind

nicht zulässig.

§ 40.

Dem Reichskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Anordnungen zu überwachen.

Wenn zur Bekämpfung von Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, ct oder Pocken Maßregeln rr n sind, bon welchen die Gebiete mehrerer Bundesstaaten betroffen werden, so hat der Reichskanzler oder ein von ihm bestellter Commissar für erstellung und Erhaltung der Einheit in den Anordnungen der Landesbehörden zu sorgen und zu diesem Behufe das Erforderliche zu bestimmeu, in dringenden Fällen auch die Landesbehörden unmittelbar mit Anweisung zu ver⸗

sehen.

5 4.

Ist an einem Orte der Aushruch von Cholera, Fleckfieber, Gelb— fieber, Pest oder Pocken festgestellt, so ist das Kaiserliche Gesundheits⸗ amt hiervon sofort auf kürzestem Wege zu benachrichtigen. Der Bundesrath ist ermächtigt zu bestimmen, inwieweit sonst dem Kaiser⸗ lichen Gesundheitsamt Mittheilungen über Erkrankungs⸗ und Todes⸗

fälle zu machen sind. 42.

In Verbindung mit dem Kaiserlichen Gesundheitsamt wird ein Reichs-Gesundheitsrath gebildet. Die Geschäftsordnung wird vom r festgestellt. Die Mitglieder werden vom Bundesrath ewählt.

; Der Reichs⸗Gesundheitsrath hat das Gesundheitsamt bei der Er— füllung der diesem Amte zugewiesenen Aufgabe zu unterstützen. Er ist befugt, den Landesbehörden auf Ansuchen Rath zu ertheilen. Er kann sich, um Auskunft zu erhalten, mit den ihm zu diefem Zwecke u bezeichnenden Landesbehörden unmittelbar in Verbindung fetzen, . Vertreter absenden, welche unter Mitwirkung der zuständigen Landesbehörden Aufklärungen an Ort und Stelle einziehen.

Strafvorschriften. § 43.

Mit Gefängniß bis zu zwei Jahren wird bestraft:

) wer wissentlich ein von der zuständigen Behörde auf Grund des § 15 Nr. 3 erlassenes Ausfuhrverbot verletzt;

2) wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bettzeug oder sonstige Gegenstände, welche von Personen, die an einer ansteckenden Krankheit (5 1) litten, während der Erkrankung gebraucht oder bei deren Behandlung oder Pflege benutzt worden sind, oder für welche eine Desinfection polizeilich angeordnet war, vor erfolgter Desinfection in Gebrauch nimmt, an andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt;

3) wer wissentlich Fahrzeuge oder sonstige Geräthschaften, welche zur Beförderung von Kranken oder Verstorbenen der in Nr. 2 be— zeichneten Art gedient haben, vor Ausführung der polizeilich angeord— neten Desinfection benutzt oder anderen zur Benutzung überläßt.

Sind in den Fällen der Nr. 2 und 3 mildernde Umstände vor— handen, so kann auf Geldstrafe bis zu 1500 M erkannt werden.

Ist infolge der Handlung ein Dritter von der Krankheit er— griffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren ein.

§ 44.

Mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder mit Haft nicht unter einer Woche wird bestraft:

) wer die ihm nach den 2 bis 4 obliegende Anzeige unter— läßt oder länger als 24 Stunden, nachdem er von der anzeigepflich— tigen Thatsache Kenntniß erhalten hat, verzögert. Die Strafper— folgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von dem zu— nächst Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist;

2) wer im Falle des 5 7 dem beamteten Arzte den Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche oder die Vornahme der erforderlichen Unter⸗ suchungen verweigert;

3) wer den Bestimmungen im § ] Absatz? zuwider über die da⸗ selbst hezeichneten Umstände dem beamteten Arzte die Auskunft ver—

4) wer den auf Grund des § 13 erlassenen Anordnungen zuwider⸗ handelt. § 45.

Mit Geldstrafe bis zu 150 6 oder mit Haft wird, sofern nicht nach den bestehenden gefetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:

1 wer den im Falle des 5 10 von dem beamteten Arzte oder dem. Vorsteher der Ortschaft getroffenen vorläufigen Auordnungen zuwiderhandelt;

2) wer den auf Grund der 12, 14, 15, 17, 19 bis 22 und 27 getroffenen polizeilichen Anorsnungen zuwiderhandelt;

) wer den auf Grund des z 2 in Vollzug gesetzten oder den auf Grund des § 26 erlassenen 3 zuwiderhandelt.

53 46.

Dieses Gesetz tritt am . ten. 1893 in Kraft.

Urkundlich ꝛe.

Begründung:

Ein kräftiges e, de, der öffentlichen Gewalten gegenüber den die Bevölkerung bedrohenden Seuchengefahren wird nicht nur durch Rücksichten der Gesundheitspflege, sondern auch durch schwerwiegende wirthschaftliche Gründe gerechtfertigt. Wenn die Reichsverfassung im Artikel 4 Nr. 15 die Verantwortlichkeit für die wirksame Bekämpfung der Seuchen dem Reiche mit überwiesen hat, so ist das nicht zum wenigsten in der Erkenntniß der großen Schädigungen geschehen, die durch verheerende Volkskrankheiten dem Wohlstande des Landes bereitet werden können. Die Vermögensverluste, welche die Bevölkerung Deutschlands überhaupt durch Krankheiten Jahr für Jahr erleidet, lassen sich annähernd nach den Ergebnissen der gesetzlichen Kranken⸗ versicherun e insofern ,,. beachtenswerthe Zahlenangaben über die dj eit des Erkrankens für große Gruppen der erwerbs— thätigen Bevölkerung liefern. Die Gesammtzahl der in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Personen betrug Ende 18965, unge= rechnet 459 111 in Knappschaftskassen versicherte Personen, 6 342 83265, also insgesammt naheju 14 Prozent der Bevölkerung. An diefe 5 342 828 Versicherten wurden im Jahre 1890 für 39 1765 689 Krank— heitstage Krankengeld bezahlt; die Ausgaben der Kassen für die Kranken— pflege bezifferten sich wie folgt: ärztliche Behandlung . 16783 453 M. ö w

39 883 695 ,

11 Kur⸗ und Verpflegungskosten an Krankenanstalten. 8 891 bog, 347 895

Ersatzleistung an Dritte für Krankenunterstützung. ) zusammen 80 O93 777 Ig

Vergegenwärtigt man sich, daß hierbei der Verlust am Arbeits⸗ verdienst, welcher hinter dem gezahlten Krankengelde kaum zurückbleiben wird, nicht berücksichtigt ist, daß sich die Jahlen nur auf einen Bruchtheil der gesammten Bevölkerung beziehen, und daß es sich dabei vorwiegend um Personen handelt, welche in einem verhältni mäßig wenig 6 Erkrankungen einpfänglichen Alter stehen, daß endlich im Jahre 1890, aus welchem die Zahlen herrühren, schwere Seuchen das Land nicht heimgesucht haben, so gewinnt man ein ungefähres Bild von der Größe der Summen, welche der Allgemeinwirthschaft im

e, e, durch e, ,,. ö Gesundheit, vermieden

*.

Krankenkassen mit begriffen sind, welche für die durch Unfall hervor⸗ ,, . während der ersten ver erg gar gemacht werden müssen.

Gegenüber s erheblichen, durch Krankheit verursachten Schädi⸗= gungen des Volkswohlstandes ist es mehr und mehr zur Erkenntniß ekommen, daß ein großer Theil davon durch ba en . Maßnahmen,

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werden kann. So unabwendbar ein gewisses Maß von Krankheiten erscheint, so unterliegt es doch keinem Hweifel, daß, wenn in Staat, Gemeinde und Gesellschaft den durch Erfahrung gewonnenen Geboten der öffentlichen Gesundheitspflege eine größere , , geschenkt wird, auch die Verbreitung und Verderblichkeit der Krankheiten eine merkliche Abminderung erfährt.

Gerade die am meisten gefürchteten Volkskrankheiten, wie Cholera, Pocken und Typhus, werden von der heutigen Wissenschaft zu den vermeidbaren Krankheiten gerechnet, und auch Krankheiten wie Scharlach, Diphtherie, Kindbettfieber können nach den Erfahrungen auf dem Ge⸗ biete der Krankheitslehre durch sorgfältige Durchführung gesundheit—⸗ licher Maßnahmen eingeschränkt werden.

Im einzelnen hat der Kampf gegen die Seuchen auch bisher schon bemerkenswerthe Erfolge errungen, wie sich aus einer Betrachtung der Statistik über die Todesursachen ergiebt. ;

Das stetige Sinken der Typhussterblichkeit in zahlreichen deutschen Großstädten ö. durch örtliche durchgeführte gesundheitliche Maßnahmen erreicht worden, und das in 6 land wie in anderen europäischen Ländern beobachtete, nahezu vollständige Erlöschen der Pocken, einer Volkskrankheit, welche früheren Generationen die verderblichste war, ist gesetzlichen Schutzmaßregeln zu verdanken. Daß unter geeigneten Verhältnissen schon durch behördliche Einwirkung auf das Heilpersonal einer gemeingefährlichen Krankheit entgegengewirkt werden kann, beweist in neuester Zeit die stetige Abnahme der tödtlichen Fälle von Kindbettfieber. Seitdem gewisse, auf , ,, 9 beruhende Maß⸗ regeln zur Verhütung dieses mit Recht gefürchteten Leibens den Hebammen vorgeschrieben worden sind, hat sich die Zahl der Todesfälle im Kindbette stetig vermindert. Während in den Orten des Reichs mit 15 000 und mehr Einwohnern von je 1099 0909 Wöchnerinnen zu Anfang des vorigen Jahrzehnts (1881 bis 1883) jährlich noch 353 Personen an Kindbettfieber starben, ist im Durchschnitt der letzten Jahre (1889 bis 1891) diese Ziffer auf 203 herabgegangen; dementsprechend ist die Zahl der im Kindbett gestorbenen 6 n nach den standes⸗ amtlichen Ausweisen von Jahr zu Jahr gesunken; und zwar sind in Preußen trotz zunehmender Gehursen hl während der letzten Jahre (1883 bis 1890) jährlich etwa 1200 Wöchnerinnen weniger als vor 10 bis 12 Jahren im Kindbett gestorben. Derartige Erfolge auf einzelnen Gebieten der Gesundheitspflege berechtigen zu der Hoffnung, daß es gelingen wird, auch die Verbreitung anderer gemeingefährlicher Krankhelten einzuschränken, sofern der Kampf gegen dieselben einheitlich und kräftig aufgenommen wird. ;

Welche Verluste an Menschenleben die Cholera herbeiführt, hat die Epidemie des Jahres 1892 in erschreckender Weise gezeigt. In Rußland beläuft sich für dieses Jahr bei rund 550 000 Erkrankungen die Zahl der Opfer auf über 260 006 und im hamburgischen Staatsgebiet sind

ei einer Einwohnerzahl von rund 520 060 im ganzen etwa 18 0090 Er—

krankungen und etwa 8000 Todesfälle vorgekommen. Die Größe der unmittelbaren Aufwendungen, welche ein heftiger Ausbruch der Cholera für die betheiligten Gemeinwesen mit sich bringt, läßt sich daraus er— messen, daß in Hamburg während der vorjährigen Epidemie aus staat— lichen Mitteln für die Ünterdrückung der Seuche nahezu vier Millionen Mark verausgabt worden sind.

Nach dem Mittel der Jahre 1885 bis 1891 starben von den etwa. 10/, Millionen Bewohnern der größeren Orte des Reichs jährlich 1 290 an Diphtherie (und Croup), 2553 an Scharlach, 242 an Unterleibstyphus. Unter der Landbevölkerung und in kleinen Städten sind die Verluste durch Diphtherie und Scharlach nach den aus Preußen, Bayern und Sachsen vorliegenden Ausweisen verhältniß⸗ mäßig noch größer gewesen.

Während das Reich auf dem Gebiete der Veterinärpolizei von dem ihm zustehenden Gesetzgebungsrecht bereits ausgiebigen Gebrauch gemacht und insbesondere für die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen durch das Gesetz vom 23. Juni 1880 Neichs⸗Gesetzblatt S. 1553) einheitliche Grundlagen geschaffen hat, ist dies auf dem Gebiete des Medizinalwesens bis)! nicht in , Umfange geschehen. Die hier erlassenen reichsgesetzlichen Bestimmungen he⸗ schränken sich der Hauptsache nach auf die Verhältnisse des Heil⸗ personals, auf den Schutz der arbeitenden Bevölkerung gegen die gesundheitsschädlichen Einwirkungen der gewerblichen Betriebe und auf den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegen⸗ ständen. Mit der Bekämpfung der besonders efährlichen Volksseuchen, welche für das Gemeinwohl von höchster B edeutung ist, befaßt sich nur das n,, vom 8. April 1874. Im übrigen ist die Regelung dieses wichtigen Theils der Gesundheitspolizei bien der Landesgesetz⸗ gebung überlassen geblieben. Ueber die in den einzelnen Bundes staaten bestehenden Vorschriften ist ein Ueberblick schwer zu gewinnen; es ist aber nicht zweifelhaft, daß die einschlagenden Bestimmungen einerseits erheblich von einander ö und andererseits den jetzigen Ver— kehrsverhältnissen, sowie dem heutigen Standpunkte der ehe, namentlich den neuesten Forschungen über die Krankheitserreger und ihre Lebensbedingungen nicht mehr durchweg entsprechen. Dies gilt vor allem von Preußen, wo in den älteren Landestheilen noch jetzt die durch Kabinetsordre vom 8. August 1835 (Gesetz⸗Samml. S. 240) zur Einführung gelangten „Sanitätspolizeilichen Vorschriften bei den am häufigsten vorkommenden ansteckenden Krankheiten“ in Geltung sind. Das Bedürfniß nach einer neuen Regelung hat sich in Preußen schon längst geltend gemacht; von einem Vorgehen im Wege der Landesgesetzgebung hat jedoch die Erwägung abgehalten, daß nur durch einheitliche Herr hr ken . das gesammte Reichsgebiet die Aufgabe in befriedigender Weise gelöst werden kaun. 56

Der . eines Reichsgesetzes über die Bekämpfung der Volks— seuchen bildet schon seit geraumer Zeit einen lebhaften, wiederholt zum Ausdruck gebrachten Wunsch der ärztlichen Kreise. Besonders empfindlich aber hat sich der Mangel eines solchen Gesetzes bei dem Auftreten der Cholera im Jahre 1892 fühlbar gemacht, und zwar nicht nur für die ärztlichen Kreise, sondern auch für die Behörden und für alle an Handel und Verkehr betheiligten Bevölkerungsgruypen. Nur

ejüglich der Gefahr einer Einschleppung der Seuche auf dem

Seewege war ein gleichmäßiges Verfahren für alle deutschen eh durch die im Jahre 1883 von den Bundes⸗Seestaaten auf Grund vorheriger Vereinbarung! erlassenen Vorschriften einigermaßen sicher ge⸗ stellt. Im übrigen fehlte es dagegen an einheitlichen, die Behörden im ganzen Reiche ohne weiteres bindenden und das Verhalten der Be— völkerung leitenden Bestimmungen. Die Reichsverwaltung mußte sich darauf beschtänken, diejenigen Grundsätze, welche nach dem ÜUr— theile der von ihr befragten Sachverständigen gegenüber der Cholera⸗ gefahr m,. zu e. sind, festzustellen und die Durchführung derselben den Landesregierungen zu empfehlen. Sie mußte sich in einzelnen Fällen auch zu einem Eingreifen entschließen, dessen ver— fassungsmäßige Berechtigung nicht ganz außer Zwelfel war, auch nicht überall ohne Beanstandung geblieben ist. Wenngleich ez auf diesem Wege glücklicherweise gelungen ist, für die unmittelbare Bekämpfung der Cholera an den Ausbruchsorten i n,, Anordnungen herbeizuführen, so bringt doch ein solches Verfahren einen Zeftverlust mit sich, der bei der Ellbedürftigkeit der Abwehrmaßregeln in hohem Maße unerwünscht ist und ihrer Wirksamkeit leicht Abbruch thun kann. Vor allem aber hat für den Personen⸗ und Güterverkehr der jetzige Rechtszustand sich als unzulänglich erwiesen. Auf der einen Seite war es mit Schwierigkeiten verknüpft, für die das Gebiet vetschledener Bundesstaaten durchschneidenden Ver kehrs⸗ wege, namentlich soweit es sich um den besondersz gefährlichen Binnenschiffahrts- und Flößereiverkehr handelt, die erforderlichen ,, ,. mit wünschenswerther Schnelligteit in Vollzug zu setzen. Auf der anderen Selte hat der Mangel an verpflichtenden Normen über Art und Maß der zur Abwehr der Seuche anzuordnen den Verkehrsbeschränkungen zur Folge gehabt, daß zahlreiche Behörden unter dem Drucke übertriebener ö

orgniß sich zu Anordnungen haben

* Werth zu besitzen, den Verkehr auf das Empfindlichste gestört haben und selbst durch das vermittelnde Eintreten der Reichs verwaltung nur schwer und langsam beseitigt werden konnten. Für die en gewerblichen und Handelskreise hat dies zum theil harte Vermögens⸗ verluste zur Folge gehabt. . Wider anfänglichez Erwarten hat die Seuche während des letzten 6 eine größere Ausbreitung in Deutschland nicht gewonnen. Wäre es anders gekemmen, so würden die Irrungen und Ungleich- mäßigkeiten in den Anordnungen der Behörden die Störungen des Verkehrs und die Schädigungen des Erwerbslebens eine kaum abzu⸗ sehende Tragweite erhalten haben. Die Wahrnehmungen, welche die Reichsverwaltung nach diesen Richtungen hin in ihren Bemühungen zur Bekämpfung? der Cholera während des letzten Sommers zu machen Gelegenheit hatte, gaben alsbald den , r die Vorarbeiten für ein i nehmen. Zunächst fanden im Kaiserlichen Gefundheitsamt unker Zu— ziehung der herborragendsten Sachverständigen Deutschlands, welche dem Amt als außerordentliche Mitglieder angehören, Über die ein schlagenden wissenschaftlich-technischen Fragen Berathungen statt. Auf der hierdurch gewonnenen Grundlage ist sodann der vorliegende Gesetz⸗ entwurf ausgearbeitet worden. =

Der Entwurf beschränkt sich auf die , . Aufgabe, nämlich

auf Abwehrmaßregeln gegenüber solchen Krankheiten, 3 in Folge ihrer leichten Uebertragbarkeit und ihres raschen Verlaufs erfahrung— mäßig die Bebölkerung am empfindlichsten treffen. Um allen Zweifeln zu begegnen, sind diese Krankheiten einzeln aufgeführt. Indessen mußte die Möglichkeit offen gehalten werden, auch ohne eine zeitraubende Beschreitung des Weges der Gesetzgebung noch andere Krankheiten in den Bereich des Gesetzes einzubezlehen. Zu diesem Behufe find dem Bundesrath entsprechende Befugnisse beigelegt. Was die Auswahl der Krankheiten anfangt, so kommt in erster Linie die Cholera in Betracht. Die Gemeingefährlichkeit dieser Seuche ist so groß und bei der Epidemie des Jahres 1392 von neuem in so verderblicher Weise zu Tage getreten, daß die Berücksichtigung derselben einer Begründung nicht bedarf. —ͤ .

Es genügt daran zu erinnern, daß in den sechs Jahrzehnten von 1831 bis 1891 die Cholera hauptsächlich in drei verheerenden, Jahre lang sich hinziehenden Epidemien ganz Mittel⸗Europa schwer betroffen hat. Zum ersten Male hielt sie, on Rußland kommend, im Jahre 1z31 ihren Einzug in Deutschland und erlosch erst im Jahre 1857, die zweite Epidemie währte, nachdem bereits 1346 im südlichen Ruß⸗ land die Seuche sich gezeigt hatte, in Deutschland mit kurzen Unter⸗ brechungen von 1848 biz 1859; die dritte begann für Deutschland im Jahre 1865, breitete sich während der , ,,. des Jahres 1866 be⸗ sonders i ig aus und erlosch erst im Jahre 1873. Nachdem dann ein verhältnißmäßig wenig ausgedehnter Ausbruch der Seuche während des Jahres 1856 in Italien und Südfrankreich beobachtet worden war, hat das Jahr 1897 einen erneuten heftigen Ausbruch gebracht, indem die Krantheit, von Persien ausgehend, sich über Rußland und verschiedene Staaten Mittel⸗Europas ausbreitete.

Noch verderblichere Wirkungen als die Cholera würde voraus— sichtlich ein Einbruch der Pest herbeiführen, jener mit Recht ge⸗ fürchteten Krankheit des Orients, welche während des Mittekalters auch in Deutschland nicht selten auftrat und unter dem Namen „der schwarze Tod“ allbekannt war. Noch im 16. und 17. Jahrhundert, ja zum theil noch zu Anfang des vorigen Jahrhunderts, war die Pest eine in Europa nicht seltene Krankheit; sie verhielt fich damals in Deutschland, Holland, Italien ꝛc, ungefähr ebenso, wie noch zur Jetzt= zeit im Orient, d. h, sie trat bald hier bald dort in örtlichen Cpi⸗ demien auf und war dann wieder für längere Zeit ganz verschwunden. In diesem Jahrhundert waren nur noch der Orient und seine Grenz länder der Sitz größerer Epidemien, so kam es u. 9g. in Griechen⸗ land und den unteren Donauländern während der Jahre 1827 bis 1329 zu größerer Ausbreitung der Pest. Wie aber im Jahre 1879 die Gefahr der Pestinvasion von Osten her eine unmittelbar drohende geworden war und auch dem Reich zu besonderen Vorsichtsmaßregeln Anlaß gegeben hatte, so liegt für die Zukunft eine Wanderung dieser 9. vom fernen Orient bis ins Deutsche Reich ebenfalls nicht außer dem Bereich der Möglichkeit.

Weniger drohend erscheint die Gefahr einer Ausbreitung von Gelbfhuß er innerhalb Deutschlands, da diese mörderische Seuche ganz überwiegend eine Krankheit heißer Länder namentlich West⸗ indiens und des amerikanischen Festlandes ist. Ihr epidemisches Vor⸗ kommen in Europa war bis jetzt immer auf einige Küstenstädte am Mittel ländischen Meere beschränkt; nur vereinzelt ist ihre Verschleppung nach Brest und an die englische Küste beobachtet worden. Allein die innige Beziehung des Gelbfiebers zur Seeschiffahrt und die Thatsache seiner ies rn ee rar e von Ort zu Ort lassen es nicht ,. erscheinen, daß bei der gesteigerten Schnelligkeit des Schiffsberkehrs auch deutsche Hafenstädte von der verderblichen, an den Orten ihres endemischen Auftretens sehr gefürchteten Krankheit betroffen werden. Mit Rücksicht hierauf sind die für die , . Seehäfen erlassenen Vorschriften über die gesundheitspolizeiliche Ueberwachung der See⸗ schiffe schon auf das Gelbfieber ausgedehnt, wie denn auch verschiedene andere Staaten des nördlichen Europa, z. B. Großbritannien, der⸗ artige Vorschriften gegenüber dieser Seuche erlassen haben.

Eine weitere, bei uns ebenfalls nicht einheimische Krankheit, deren Einschleppung aber namentlich über die Ostgrenze häufig stattfindet, ist die unter dem Namen Flecktyphus bekannte, neuerdings wissen⸗ schaftlich als Fleckfieber bezeichnete Krankheit. Das Fleckfieber ist auf dem europäischen Continent ,, in den polnischen Landes⸗ theilen Rußlands und Oesterreichs eine häufige Krankheitsform, wird von dort in die östlichen Grenzgebiete des Reichs verschlepyt und ge— langt auch nicht selten in einzelne Bezirke Mitteldeutschlands, nament⸗ lich nach Braunschweig und der preußischen Provinz Sachsen. Daß das Fleckfieber außerordentlich ansteckend ist, steht außer Zweifel. Die Epidemien von 1847 bis 1849 in Obers lesien und von 1855 bis 18656 in der Krim haben die große Gefährlichkeit dieser auch wohl ö dem Namen „Hungertyphus“ oder „Kriegstyphus“ belegten Krank- heit gezeigt.

ie Pocken haben in den letzten Jahren in Deutschland nach den sorgfältig ausgeführten amtlichen. Erhebungen in bedrohlicher Weise nur noch einzelne Grenzbezirke heimgesucht. Dank der wohl- thätigen Wirkungen der Impfung und Wiederimpfung sind im eigent— lichen Binnenlande schwere Pockenfälle selten geworden. Da indessen bei der beträchtlichen Verbreitung der Krankheit im benachbarten Aus— lande Einschleppungen häufiger stattsinden, fassen in den Grenzgebieten die Pocken immer noch hin und wieder für kurze Zeit festen Fuß; sie verursachen zwar unter den mit 6 r geimpften Kindern und den wiedergeimpften Personen keine Verluste, werden aber den noch nicht oder ohne Erfolg geimpften Kindern und den nur einmal ge— impften Personen des höheren Lebensalters ge n n, Welche Gefahr hinsichtlich der Einschleppung der Pocken vom benachbarten Auslande ständig droht, ist daraus ersichtlich, daß während des Jahres 1891 in Böhmen, Mähren, Niederösterreich, österreichisch Schlesien und Galizien nicht weniger als 6834 Personen an den Pocken ge— storben sind. .

Zu den in Deutschland nicht einheimischen, ansteckenden Krank heiten gehören außer den bereits genannten noch das Rückfallfieber und die Ruhr.

Das Rückfallfieber kommt in Epidemien vor, die zuweilen 3. B., in. Irland von großer Ausdehnung

ewesen sind, und tritt häufig gleichzeitig mit Flecksieber auf. Der Ersatz gesunder Nahrung durch ungenügende Pflanzenkost scheint für die Kerr eln der Krankheit von Bedeutung zu sein, doch ist die hohe Ansteckungsfähigkeit derselben, insbesondere auch die Ueber tragbarkeit von Person zu Herson erwiesen. In Großbritannien und Irland ist Rückfallfieber wiederholentlich in großer Ausdehnung beoh— achtet; 1347 bis 1849 kam es neben dem g ber in Oben 6 vor, seit Jahrzehnten ist es in Rußland verbreitet, von wo es mehrfach nach Deutschland eingeschleppt wurde.

Die Ruhr, eine . in den Tropen heimische und dort mit hoher Sterblichkeit auftretende Krankheit, hat in vergangenen Jahrhunderten europäische Länder häufig als schwere

ganzen durch Krankheiten verloren gehen, selbst wenn in Betracht gezogen wird, daß in jenen Zahlen diejenigen Aufwendungen der

bestimmen lassen, welche, ohne in sanitäͤtspoltizeilicher Din icht einen

Eplbemie heimgesucht und ist neuerdings besonders während der

ssgesetz in Angriff zu

Iran

Kriege in verderblicher Weise aufgetreten. Wie 18656 in der Krim und 1859 in Italien, hat sie im 8 re 1879 während des deutsch⸗ französischen Krieges in den von jeher durch diese Krankheit heim⸗ esuchten Theilen des östlichen Frankreichs zahlreiche Opfer gefordert. En esonders gefährdetes , ,. der eigentlichen Ruhr, welche um Unterschiede bon einem im Volksmunde oft als Ruhr bezeichneten ann,, Darmkatarrh wissenschaftlich auch „Dysenterie“ genannt wird, bildet die westliche Grenze des Deutschen Reichs, doch ist nach den Ergebnissen der Statistik ein ausgedehnteres Auftreten der Ruhr in schwerer Form während der letzten Jahre auch in Schlesien und Posen beobachtet worden. ö

Der Ansteckungsstoff der Ruhr findet seine Verbreitung vorzugs— weise durch die Nahrung (Obst, Gemüse) und durch das Trinkwasser, er ist an die Ausleerungen des Kranken gebunden und wird, soweit bekannt, durch diese verschleppt. Ein Ansteckung von Person zu Person, wie bei Fleckfieber und Rückfallfieber, ist nicht erwiesen.

Unter den in Deutschland heimischen, alljährlich in großem ,, auftreten den ansteckenden Krankheiten verurfachen der Darm— typhus, die Diphtherie und der Scharlach, wie oben erwähnt, fehr beträchtliche Verluste an Menschenleben. Scharlach und Diphtherie treten selten in gutartiger Form, meist schwer und verderblich auf und fordern vornehmlich unter den Kindern und jugendlichen Personen zahlréiche Opfer. Daß durch gehörige Absonderung der Kranken pon den Gefunden und thunlichste Vertilgung des Krankheitsstoffes eine Weiterverbreitung dieser Krankheit verhütet werden kann, unterliegt keinem Zweifel. .

Der Darmtyphus sucht seine Opfer zumeist unter den lebens kräftigsten Personen, deren Erwerbsthätigkeit er, wenn der Tod nicht eintritt, durch langes Siechthum und langsame Genesung schwer zu beeinträchtigen pflegt. Seine Bekämpfung berdient für das gesammte Reichsgebiet diejenige Beachtung, welche ihr in einzelnen Gemeinwesen und namentlich seitens der Heeresverwaltung seit Jahren mit allgemein anerkannten Erfolgen zu theil wird.

Die Aufgabe des Gesetzes selbst kann es nicht sein, die zur Be— kämpfung der gemeingefährlichen Krankheiten dienlichen Maßregeln bis in die Einzelheiten erschöpfend zu behandeln. Vielmehr bringt es schon die Natur des Gegenstandes mit sich, daß im Gesetz nur die leitenden Grundsätze aufgestellt werden, während die näheren Vor— schriften über die bei den einzelnen Krankheiten im allgemeinen wie nach der besonderen Lage gewisser Fälle erforderlichen Anordnungen dem Verordnungswege zu ibn e sind. Es würde auch gegen die Grundsätze der Gesundheitspolizei streiten, wenn alle vorzusehenden Schutz maßregeln durch das Gesetz festgelegt würden; denn es ist un— erläßlich, dieselben mit den wechselnden Anschauungen der Wissenschaft beständig in Einklang zu halten und zu diesem Behuf auch in Einzel— heiten rasch einer Umgestaltung unterwerfen zu können. Demgemäß sind in dem Entwurf nur die für eine erfolgreiche Bekämpfung leicht übertragbarer Volkskrankheiten überhaupt in Betracht kommenden Maßnahmen aufgeführt und in Anlehnung an sie den Behörden die nöthigen Vollmachten und Zwangsbefugnisse beigelegt. Die Art, wie die grundsätzlichen Maßnahmen sowohl den einzelnen Krankheiten gegen— über als auch unter den verschiedenen Lebens- und Verkehrsperhältnissen zur Anwendung gelangen sollen, ist dagen der Hauptsache nach der Be— schlußfassung des Bundesraths vorbehalten, unter gewissen Voraus— setzungen auch, soweit es zweckmäßig erschien, dem Ermessen der Landes⸗ regierungen überlassen.

Ueber die Organisation und Zuständigkeit der mit der n rn n, des Gesetzes zu betrauenden Behörden, über die Bestreitung der durch die Bekämpfung der Krankheiten entstehenden Kosten und über das in Streitfällen wegen Zulässigkeit oder Zweckmäßigkeit der angeordneten Maßregeln zu beobachtende Verfahren konnten, ohne den unter ein— ander abweichenden Verwaltungseinrichtungen der Bundesstaaten zu nahe zu treten, in den Entwurf Bestimmungen nicht aufgenommen . die Regelung dieser Frage soll Sache der Landesgesetzgebung

eiben.

Der Entwurf behandelt den Stoff in sechs Abschnitten, nämlich: 1) Anzeigepflicht, 2 Ermittelung der Krankheit, 3) Schutz maßregeln, 4) Entschädigungen, 5) Allgemeine Vorschriften, 6) Strafbestimmungen.

1) Anzeigepflicht.

S1. Eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Bekämpfung der Seuchen bildet das rasche und sichere Eingreifen der Behörden unmittelbar nach dem Seuchenausbruch, Um die Behörden hierzu in den Stand zu ie, ist es nothwendig, dieselben fo schleunig wie möglich von dem Auftreten der Krankheit zu unterrichten. Aus der Erkenntniß dieser Nothwendigkeit, welche durch die Erfahrungen bei den verschledenen Cholera⸗Epidemien seit 1830 mehr und mehr in den Vordergrund gerückt wurde, sind in vielen deutschen Staaten, ebenso wie in den Culturstaaten des Auslandes Bestimmungen hervor— gegangen, durch welche bei gewissen Krankheiten eine Anzeige der Er⸗ krankungsfälle bei der. Behörde, vorgeschrieben wird. Abgesehen bon der Bedeutung dieser Anzeigen für das rasche Eingreifen der Sanitätspolizei sind sie insofern von nicht zu unterschätzendem Nutzen, als die genaue Kenntniß der einzelnen Erkrankungs.? und Todesfälle in ihrem zeitlichen und örtlichen Zusammenhange eine werth⸗ volle Grundlage für die Beurtheilung der Entstehungsbedingungen und Verbreitungsgesetze der Krankheiten bildet. Es liegt daher eben— sowohl in dem , Interesse, das Wesen der Seuchen zu ergründen, wie auch in dem nächsten praktischen Bedürfniß der Abwehr, daß eine Feststellung der Erkrankungs⸗ und Todesfälle in zuverlässiger und gleichmäßiger Art gesichert werde. In ihrer jetzigen Gestaltung genügen aber die in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Bestim⸗ mungen über die Anzeigepflicht weder dem einen noch dem anderen Zwecke, da sie nicht nur hinsichtlich der Krankheiten, auf welche sich die Anzeigeyflicht erstreckt, sondern auch, in ihrem sonstigen Inhalt gphebliche Abweichungen unter einander zeigen. Nur die Regelung der Anzeigepflicht für das ganze Reichsgebiet dürfte hier zu einem' be— friedigenden Ergebnisse führen.

Die durch das Gefetz betroffenen Krankheiten können nach dem Umfange, in welchem die Anzeigepflicht geboten erscheint, in zwei Gruppen gesondert werden. Die erste umfaßt diejenigen Krankheiten, helche durch die Schwere ihres Verlaufs und die Schnelligkeit ihrer Weiterverbreitung die größte Gefahr für die Bevölkerung bilden. Higfher gehören die Cholera, das Gelbfieber, das Fleckfieber, die Pest und die Pocken. Üüm bei diesen Krankheiten zu verhindern, daß die ersten Fälle unbemerkt bleiben und daß die Anordnung der erforderlichen Schutzmaßregeln eine unter Umständen folgen— schwere erzögerung erleidet, soll sich die Anzeigepflicht hier nicht nur auf die sicher erkannten Erkrankungsfälle, sondern auch auf alle die⸗ jenigen Fälle erstrecken, in welchen nur der Verdacht ber Erkrankun au einer der bezeichneten Seuchen begründet ist. Diese Vorschrift 1 um sae nothwendiger, als die meisten Laien und felbst viele Aerzte nicht Gelegenheit haben werden, Fälle von asiatischer Cholera, Fleck= fieber oder Pocken, geschweige denn von Gelbfieber oder Pest zu beob— achten sodgß Zweisel über die Ratur der Krankheit, namentlich bei den ersten Fillen häufig zu erwarten sind. Die alöbaldige Benach· . der Behörde, auch bei zweifelhaften Erkrankungen, und die grau folgende Begutachtung durch den beamteten Arzt wird die Ge⸗ ehh daß eim ersten Auftreten der Krankheit einzelne Fälle unerkannt . en, erheblich verringern. Da die Diagnose eines ra nfheite allet 1 Gruppe oft erst. durch den tödtlichen Ausgang bestätigt wird, is. * ferner erforderlich, da nicht nur von jeder Erkrankung, sondern 9ᷣ ö 6 jedem Todesfall Anzeige erstattet werde. Die Todesanzeige vielct zugseich einen Erfatz für, die ehm unterbliebene Erkrankung? hei Dies ist um fo wichtiger, als nach den bisherigen Er— a g e Erkrankungganzeigen, sei es aus Unachtsamkeit, sei es wegen i nnniß der Natur der Krankheit, ö vielfach unter⸗ J en werden. Endlich ist es für die wissenschaftliche Beurtheilung 9 praltische Behandlung von Wichtigkeit, das Verhältniß der

ter fh zu der Zahl der Erkrankungen kennen zu lernen. ph Bei den sibti en im § 1 genannten Krankheiten erscheint die Aus⸗ zin n, der Anzeigepflicht auf die Todesfälle durch sanitätspolizeiliche ü . nicht geboten, es genügt vielmehr die Anzeige der Er⸗ AMls diejenige Stelle, welcher die Anzeige zu erstatten ist, bezeichnet

der Entwurf die Ortspolizeibehörde. Hierfür war die , maß⸗ ehlt

ebend, daß es sich zur ermeidung jedes Zeitverlustes em J die eldungen an diejenige Behörde zu richten, welche bie 1 ten Maß⸗ nahmen gegen eine weitere Verbreitung der Krankheit zu beranlassen

hat, Auch ist, Werth darauf zu legen, daß die Meldestelle dem

Publikum möglichst leicht zugänglich sei, um die Erfüllung der Anzeige⸗ pflicht nicht zu erschweren.

Neben der Anzeige an die Ortspolizeibehörde ist für die Krank- heiten der ersten Gruppe die gleichzeitige Anzeige an den beamteten Arzt vorgeschrieben. Die Weiterverbreitung dieser Krankheiten kann erfahrungs⸗ gemäß nur durch das rascheste Eingreifen unmittelbar nach dem Seuchen⸗ ausbruche gehindert werden; es ist daher von Wichtigkeit, daß der beamtete

Arzt, welcher nach 5 56 des Entwurfs die sachverständige Feststellung der Krankheit vorzunehmen hat und nach § 10 in dringenden Fällen die erforderlichen Abwehrmaßnahmen auch ohne Mitwirkung der Orts⸗ polijeibehörde vorläufig anordnen kann, so schleunig wie möglich von dem Krankheitsausbruch unterrichtet wind. Eine übermäßige Belästigung der Bevölkerung wird durch die doppelte Anzei⸗ epflicht nicht herbei⸗ fe t. da letztere nur für wenige, in Deutschland glücklicherweise eltene Krankheiten vorgesehen ist.

Wenn ein Erkrankter den Aufenthaltsort wechselt, wie es bei an— scheinend leichten Erkrankungen folcher Personen, die sich zeitweilig außerhalb ihrer Familie aufhalten (Zöglinge von Pensions⸗ oder Lehr⸗ anstalten, Dienstboten, Geschäftsreisende und dergleichen), nicht selten vorkommen wird, so bedarf es einer erneuten Anzeige, und zwar sowohl am bisherigen als auch am neuen Aufenthaltsorte. Die Be— hörde des ersteren hat hieran ein Interesse, um sich mit ihren weiteren Schutzmaßregeln danach richten zu können, insbesondere die Desinfection der bisherigen Unterkunftsräume des Erkrankten nöthigen⸗ falls anzuordnen; Am neuen Aufenthaltsort aber liegen für die Be⸗ hörde die Verhältnisse nicht anders, als wenn die Erkrankung erst hier eingetreten wäre. Demgemäß ist im Absatz 2 des 5 1 für sosche Fälle eine zweifache Anzeige vorgeschrieben. Sie Anzeigepflicht ent⸗ et für den bisherigen Aufenthaltsort mit dem Augenblick der Ab⸗ reise, für den neuen Aufenthaltsort mit dem Augenbkick der Ankunft. Wegen entsprechender Mittheilungen von Behörde zu Behörde werden im , mer die nöthigen Vestimmungen zu treffen sein.

Sollte sich das Bedürfniß ergeben, die Anzeigepflicht auch auf ändere, als die im 5 1 genannten Krankheiten auszudehnen, und dem⸗ gemäß der Bundesrath von der im Absatz 3 vorgesehenen Befugniß Gebrauch machen, so wird er zugleich darüber Bestimmung zu treffen haben, in welche der beiden Gruppen des Absatz 1 die durch ihn unter das Gesetz ö Krankheit eingereiht werden soll.

Es giebt eine Anzahl ansteckender Krankheiten, welche wegen ihrer geringeren räumlichen Verbreitungsfähigkeit nicht als gemeingefährlich betrachtet werden können, die aber doch zeitweise' an einzelnen Orten in so schwerer Form auftreten, daß es geboten erscheint, ihrer Weiterverbreitung mit, sanitätspoltzeilichen Maßregeln entgegen⸗ zuwirken. Dahin gehören beispielsweise gewisse ansteckende Augen⸗ krankheiten, Aussatz (Lepra), Genickstarre. Wenn auch in Ermangelung einer gemeinen Gefahr reichsgesetzliche Vorschriften für diese Krank⸗ heiten nicht in Aussicht zu nehmen sind, fo foll doch den Landes⸗ regierungen die im Landesrecht begründete oder durch landesrechtliche Vorschriften zu begründende Befugniß nicht genommen werden, zur Bekämpfung derartiger Krankheiten die Anzeigepflicht einzuführen oder, wo sie besteht, zur, Geltung zu bringen. Daß das neue Gesetz nach dieser Richtung hin das Landesrecht nicht einschränken will, ist im Absatz 4 des § 1 durch einen entsprechenden Vorbehalt zum Ausdruck gebracht.

5 2. Um die Erfüllung der Anzeigepflicht zu sichern, darf der Kreis der anzeigepflichtigen Personen nicht zu eng gezogen werden. Vor allen Anderen ist der Arzt, vermöge seiner wiffenschaftlichen Kenntnisse und seiner Erfahrung, in zweiter Linie jede außerdem berufsmäßig mit der Behandlung und Pflege von Kranken sich befassende Person im stande, zu erkennen, ob es sich im Einzelfalle um eine anzeigepflichtige Krankheit handelt. Es empfiehlt sich deshalb. zunächst diesen Personen die Anzeigepflicht auf— zuerlegen. Für die Auswahl und Reihenfolge der übrigen zur An⸗ le , war die Absicht maßgebend, für alle im gewöhn—⸗ lichen Leben vorkommenden Verhältnisse eine Person zu bezeichnen, der die Pflicht zur Anzeige obliegt. Zu den Haushaltsgenossen (Nr. 5) ist auch das die Wohnung des Erkrankten theilende Dienstpersonal zu rechnen. Im Falle eines Aufenthaltswechsels (51 Absatz 2) bestimmt sich die Anzeigepflicht am bisherigen Aufenthaltsort nach den Verhält⸗ nissen, welche der Kranke dort verläßt, am neuen Aufenthaltsort nach den Beziehungen, in welche er hier eintritt. Durch Veröffentlichung gemeinverständlicher Belehrungen über die Kennzeichen und den Ver lauf der in Frage kommenden Krankheiten wird von Amtswegen darauf hinzuwirken sein, daß auch dann, wenn nur anzeigepflichtige Laien vor- handen. sind, die Anzeigen vollständig erstattet werden können.

Die Bestimmung, daß die Anzeigepflicht in jedem Falle erst dann eintritt, wenn ein in der Reihenfolge vorher genannter Verpflichteter nicht vorhanden oder an der Anzeige verhindert ist, entspricht der gleichen Vorschrift im § 18 Absatz ? des Gesetzes über die Beur⸗ kundung des Personenstandes und die Eheschließung vom t. Februar 1875 (Reichs⸗-Gesetzbl. S. 23). ;

Da dem gesundheitspolizeilichen Interesse Genüge geschehen ist, wenn der zustandigen Behörde überhaupt von dem Krankheitsfalle Kenntniß , wird, bestimmt 5 44 Nr. 1 ausdrücklich, daß eine Strg fverfo gung wegen unterlassener Anzeige nicht eintreten soll, wenn die Anzeige zwar nicht von dem zunächst Verpflichteten, aber dennoch anderweit , ., worden ist.

5 3. Eine Ausnahmestellung unter den ansteckenden Krank⸗ heiten nimmt das Kindbettfieber insofern ein, als es sich auf einen bestimmten und engen Kreis von Personen beschränkt und erfahrungs⸗ gemäß han schflhn dadurch verbreitet wird, daß Hebammen, welche die am Kindbettfieber Erkrankten behandeln, durch ihre Thätigkeit bei anderen Wöchnerinnen auf diese den Krankheitzstoff. übertragen. Der Anordnung allgemeiner sanitätspolizeilicher Maßregeln bedarf es bei dieser Krankheit nicht, vielmehr genügt es, den Hebammen geeignete Vorsichtsmaßre eln zur Pflicht zu machen und die Befolgung zu üͤber⸗ wachen. Die Mitwirkung der Ortspolizeibehörde kommt daher hier nicht in Frage, so daß ihre hier entbehrlich ist. Statt bessen sieht der Entwurf eine Anzeige an den beamteten Arzt vor, welcher die Aufsicht über die Berufsthaätigkeit der Hebammen zu führen hat. Die Anzeigepflicht konnte entsprechend dieser Sachlage aus⸗ schließlich dem behandelnden Arzte und der Hebamme auferlegt werden. Aufgabe der für die . bestimmten Anweisungen bleibt es, nähere Anleitung darüber zu geben, welche Krankheitserscheinungen die Verpflichtung zur Anzeige begründen.

S4. Für Erkrankungen und Todesfälle, welche in öffentlichen Kran— ken hãͤusern, Gefangenenanstalten oder ähnlichen Anstalten vorkommen, empfiehlt sich aus naheliegenden Gründen eine abweichende Regelung der Anzeigepflicht, wie sie 5 4 in Anlehnung an die Bestimmungen Fer 20 und o des Gesetzes über die Beurkundung des Personen⸗ standes z. vom 5. Februar 1875 enthält.

. Vorschriften erheischt die Durchführung der Anzeige⸗ pflicht eim Schiffahrts- und Flößereiverkehr. Die Verpflichtung 161 Anseige kann hier nur dem Schiffer und Floßführer, oder im Falle hrer Be inderung ihren Stellvertretern auferlegt werden. Ez kann aber dem Schiffer oder Flößer nicht zugemuthet werden, die Anzeige an diejenige Ortspolizeibehörde zu richten, in deren Bezirk die Er⸗ krankung oder der Todesfall eingetreten ist. Abgesehen dapon, daß dies für die Betheiligten häufig mit unüberwindlichen Schwierigkeiten ver⸗ knüpft sein würde, ist der Schiffer unter Umständen gar nicht in der Laße, zu beurtheilen, in welchem Polizeibezirk er sich im entscheidenden , Für den Seeschiffsverkehr wird im allgemeinen die Polizeibehörde des ersten, nach Emtritt der anzei epflichtigen That sache angelaufenen deutschen r es als zuständig zu bezeichnen sein, indessen können besondere Verhältnisse eine abweichende Regelung erheischen. ur den Binnenschiffs- und Flößereiverkehr ist es noch schwerer, allgemeine Regeln aufzustellen, die nöthige

er, ,,. wird hier voraussichtlich am zweckmäßigsten n Verbin e

dung mit der gemäß § 15 Nr. 2a anzuordnenden Beaussichtigun dieses Verkehrs getroffen werden. Mit Rücksicht hierauf ist 8

. 2 dem Pundesrath die Befugniß beigelegt, nähere Grund sãtze hierfür aufzustellen.

S 5. Um die anzeigepflichtigen Personen durch die ihnen an— esonnene Verpflichtung möglichst wenig zu belästigen, ist es ihnen ö die Anzeige mündlich oder schriftlich zu erstatten. Die mündliche Anzeige kann auch durch eine dritte, nicht anzeigepflichtige Person geschehen. Die schriftliche Anzeige kann der Meldestelle ent⸗= weder unmittelbar übergehen oder durch die Post zugesendet werden. Für den letzterwähnten Weg, welcher sich viesfach als der bequemste erweisen wird, erscheint es im Interesse der Anzeigepflichtigen und zur Sicherstellung einer möglichst vollkommenen Erfüllung der Anzeige⸗ pflicht unerläßlich, eine Form zu wählen, welche den Abfender der Nothwendigkeit einer Portoverauslagung überhebt. Zugleich aber ist darauf zu halten, daß die erwachsenden Portokosten in den engsten Grenzen bleiben. .

Den Anzeigen Portofreiheit zu gewähren, erscheint nicht angãngig, weil sie weder von einer Reichsbehörde ausgehen, noch an eine so 3 gerichtet sind, mithin den Bedingungen nicht entsprechen, unter welchen allein selbst Sendungen in Reichsdienstange legen heiten nach dem Porto⸗ freiheitsgesetz vom 5. Juni 1369 (Bundes⸗Gefetzbl. S. 141) die Porto⸗ freiheit genießen, und weil einer Grweiterung der Portofreiheiten über die in diesem Gesetze gezogene Grenze hinaus schon wegen der Be— rufungen, welche daraus erwachsen würden, grundsätz liche Bedenken ent⸗ egenstehen. Die allgemeine Benutzung un rankirter Postkarten zu den

nzeigen würde einen erheblichen Portoaufwand verursachen, da der= artige Karten einem Porto von 20 3 unterliegen. Die Meldekarten etwa von dem Zuschlagporto befreien und zu dem Satze für fran kirte Postkarten befördern zu lassen, würde in Widersbrüch stehen mit dem, sowohl im inneren wie im Weltpostvereins verkehr bisher stets festgehaltenen Grundsatze, daß die, einzelnen Versendungs⸗ gattungen eingeräumten Porto⸗Ermäßigungen deren frankirte Ein⸗ lieferung unbedingt zur Voraussetzung haben. heberdies würde die Behandlung unfrankirter Karten? für den Postbetrieb und für die Empfänger unerwünschte Erschwernisse bereiten! Dagegen erscheint es angängig, die Anzeigen, wenn sie die Form von Briefen erhalten, als portopflichtige Dienstbriefe zu behandeln, welche nach 51 des Gesetzes über das Posttaxwesen vom 25. Oktober 1571 Reichs ⸗Gesetzbl. S. 358) mit Zuschlagporto nicht belegt werden. Die Anzeigen haben in diesem Falle innerhalb des Neichspostgebietz und jwar ohne Unterschied, ob sie an die Ortspolizeibehörde oder an den beamteten Arzt gerichtet sind wenn die empfangende Stelle im Orts oder Land bestellbezirke des Aufgabeortes sich befindet, 5 Pfennig, in Berlin 15 Pfennig Porto zu tragen; der Portosatz von 10 Pfennig würde auch dann eintreten, wenn die Meldekarten zwischen verschledenen Orten mit Postanstalten bersandt werden. Die Beschreitung dieses Weges bei Versendung der Meldekarten setzt die Einführung bestimmter Formulare voraus welche von den Polizeiverwaltungen auf ihre Kosten beschafft und den Anzeige⸗ pflichtigen unentgeltlich verabfolgt werden. Rur Anzeigen, zu welchen diese Formulare verwendet sind, sollen die angegebene Portovergünsti⸗ gung genießen. Einer gesetzlichen Vorschrift bedarf es zur Einführung des bejeichneten Verfahrens nicht, dasselbe kann vielmehr für den Be⸗ reich der Reichspostverwaltung im Rahmen des geltenden Rechts durch Verordnung ins Leben gerufen werden. .

Für den inneren Verkehr Bayerns und Württembergs hat die Regelung gemäß Artikel 527 der Reichsperfasfung nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. .

Die Frage, wem die Kosten des Meldewesens zur Last fallen, kann in diesem Gesetz nicht zum Austrag gebracht werden, entscheidet sich vielmehr nach Landesrecht. Der Entwurf geht davon aus, daß diese Kosten, einschließlich des Portos für die Anzeigen, zu den säch⸗ lichen Ausgaben der Ortspolizeiverwaltung gehören und daß derjenige dafür aufzukommen hat, welcher nach den landes rechtlichen Bestimmungen die zuletzt erwähnte Last trägt. Eine Heranziehung der anzeige⸗ pflichtigen Personen zu den in Rede stehenden Kosten erscheint hiernach ausgeschlossen. J

2) Ermittelung der Krankheit.

. FS 6. In den Bestimmungen über die Ermittelung des Ausbruch s einer Seuche lehnt sich der Entwurf eng an das Gefetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehfeuchen, vom 23 Juni 18890 an: Er trifft Vorkehr, daß von sachverftändiger Seite mit möglichster Beschleunigung Art, Stand und Urfache der ausgebrochenen Krank⸗ heit festgestellt werden, weil hiervon Art und Umfang der zu ergreifenden sanitätspolizeilichen Maßregeln abhängig sind. Er ver⸗ pflichtet sodann zur unverzüglichen Ausführung der letzteren die örtliche Polizeiverwaltung, weil sie mit den Verhältnissen am meisten vertraut ist und mit ihrer Hilfe am ersten zur Stelle fein kann. Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen ergiebt sich, daß das vorgesehene Verfahren nicht nur für die im 3 1 namentlich au geführtem * rant heiten gilt, sondern auch bei denjenigen einzutreten haben würde, für welche der Bundesrath etwa, auf Grund der Bestimmung im 51 Absatz 3, die Anzeigepflicht späterhin einführen follte. Rur auf das Kindbettfieber soll das Verfahren keine Anwendung finden; es gehört nicht zu den ansteckenden Krankheiten des 5 I des Entwurfs. Die nämliche Begrenzung der Anwendbarkeit des Gesetzes ist überall da zu Grunde gelegt., wo allgemein von ansteckenden Krankheiten unter Verweisung auf 5 1 die Rede ist.

Die Ermittelungen ausschließlich in die Hand der be— amteten Aerzte zu legen, erscheint um deswillen gerechtfertigt, weil nur hierdurch deren rasche und gleichmäßige Erledigung gewähr⸗ leistet werden kann. Erhält der beamtete Arzt durch ie etz polizeibehörde die Nachricht von dem Krankheitsausbruch, so ist er verpflichtet, die Ermittelungen anzustellen. Er foll aber nicht genöthigt sein, auf die polizeiliche Mittheilung in allen Fällen zu warten. Geht ihm anderweit eine Nachricht zu, nach welcher das Auftreten eines be⸗ drohlichen Krankheitsfalles weitere Kreise der Bevölkerung als ge⸗ fährdet erscheinen läßt, so soll er der Noth der Lage gerecht werden können und ohne polizeiliche Benachrichtigung die Feststellung bor= nehmen dürfen. Bei den im S 1 an erster Stelle genannten fünf Krankheiten wird die Annahme eines Nothfalls meist ohne weiteren gerechtfertigt sein. Im übrigen kann eg bei der Beurtheilung, ob ein solcher Fall vorliegt, auf sehr verschiedene Verhältnisse, z. B. Mangel anderer ärztlicher Hilfe, Auftreten der Krankheit in iber dölkerten Stadttheilen oder in ungesunden Wohnungen, Heftigkeit des Krankheitsfalles, Vermuthung, daß der Erkrankte sich entfernen will. u. s. w. ankommen. Da hier nur daz pflichtmäßige Ermessen des, die Interessen des Gemeinwohlg wahrnehmenden Arztes nt scheidet, so muß das Gesetz sich darauf beschränken, diesem Ermessen den nöthigen Spielraum zu schaffen.

Im allgemeinen soll nach 3 6 Absatz 1 die Ermittelung durch den beamteten Arzt nur stattfinden. wenn es sich um den ersten Aus- bruch, einer Seuche in einer Srischaft handelt. Unter befonderen Umständen, namentlich bei größeren Städten, genügt dies aber nicht. Dier können die Entfernungen, in weschen mebrere Krantbeitsfalle sich ereignen, so groß, die . Bedingungen, unter welchen sie ein treten, so derschieden, die Gefahren, welche die Fälle mit sich bringen. 0 ungleich sein, daß das Urtheil des Feststellenden Arztes in dem einen Falle wenigen oder keinen Änhalt für die Beurthe lung den übrigen Fälle bietet. Die Sachlage ist thatsaͤchlich unter olchen Verhältnissen nicht viel anders, als wenn eine Seuche in zwei derschiedenen Ort schaften, die einander nahe liegen, ausbricht. Solchen Verhältnissen soll Absatz 2 des 6 Rechnum tragen. Die Vorgussezungen, unter welchen er zur Anwendung zu ist, lassen sich im Gesetz nicht angeben, können vielmehr nur im Verwaltungswege unter Bernd. . ung der örtlichen Verhaltnisse festgestellt werden. Der Gnfwurf 8 t dadon aus, daß dies än voraus und allgemein für alle er n Betracht kommen den Orte zu geschehen hat, fodaß bei dem Wustreten einer Seuche Polizeibehörde und Ärzt ohne weiteres die Nichtschuar für ihr Verhalten nden.

Nachdem einmal der Seuchenausbruch festgestellt ist, bedarf 8 der Regel nach einer amtsärztlichen Contrele aer weikeren, Rranl heit fälle nicht. Immerhin sich das Vedür niß ergeben, einzelne älls auch dann noch belondgrer ärztlicher Fest kellung, Mä, nner lie

Vielfach wird dieg von der Art, wie de Krandäsit , dem 3 Fall auftritt, von der Weise, wie fie sih derbrelkel, und don n en